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SB.2021.3

Verweisungsbruch

Basel-Stadt · 2021-04-23 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Juli 2020 (1 Tag), verurteilt wurde,

dass   A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,

dass   die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat,

dass   die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. April 2021 gemäss Art. 88 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unbekannten Aufenthalts des Berufungsklägers am 3. März 2021 amtlich publiziert worden war,

dass   der Berufungskläger der Berufungsverhandlung vom 23. April 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,

dass   die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt (vgl. AGE SB.2020.7 vom 10. November 2020),

dass   das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

dass   umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.

und erkennt:

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.3

BESCHLUSS

vom23. April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

Wohnort unbekannt Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. November 2020

betreffend Verweisungsbruch

Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,

dass   A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. November 2020 des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 19. bis

20. Juli 2020 (1 Tag), verurteilt wurde,

dass   A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,

dass   die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat,

dass   die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. April 2021 gemäss Art. 88 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unbekannten Aufenthalts des Berufungsklägers am 3. März 2021 amtlich publiziert worden war,

dass   der Berufungskläger der Berufungsverhandlung vom 23. April 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,

dass   die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt (vgl. AGE SB.2020.7 vom 10. November 2020),

dass   das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

dass   umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.

und erkennt:

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.