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SB.2020.7

mehrfacher rechtswidriger Einreise

Basel-Stadt · 2020-11-10 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.7

BESCHLUSS

vom10. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Oktober 2019

betreffend mehrfache rechtswidrige Einreise

Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,

dass   A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Oktober 2019 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde, unter Einrechnung des eintägigen Polizeigewahrsams vom 3./4. Juni 2019,

dass   A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,

dass   die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat,

dass   dem Berufungskläger die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 4. August 2020 am 21. August zugestellt werden konnte,

dass   die Vorladung zusätzlich am 12. August 2020 im Kantonsblatt publiziert worden war,

dass   der Berufungskläger der Berufungsverhandlung vom 10. November 2020 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,

dass   die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt,

dass   das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

dass   umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.

und erkennt:

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.