Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.7
BESCHLUSS
vom10. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Oktober 2019
betreffend mehrfache rechtswidrige Einreise
Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,
dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Oktober 2019 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde, unter Einrechnung des eintägigen Polizeigewahrsams vom 3./4. Juni 2019,
dass A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,
dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat,
dass dem Berufungskläger die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 4. August 2020 am 21. August zugestellt werden konnte,
dass die Vorladung zusätzlich am 12. August 2020 im Kantonsblatt publiziert worden war,
dass der Berufungskläger der Berufungsverhandlung vom 10. November 2020 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,
dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt,
dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.