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KE.2025.9

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, verdeckte Platzierung, Regelung des persönlichen Verkehrs

Basel-Stadt · 2025-08-28 · Deutsch BS
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 1.1Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beim angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. März 2025 handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers und nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme angeordnet worden sind und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

E. 1.2 1.2.1Als Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.

1.2.2Angefochten ist einerseits der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025, mit welchem in Bestätigung der vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters über B____ entzogen, B____ weiterhin im Durchgangsheim «D____» platziert blieb und begleitete Besuchskontakte angeordnet wurden. Andererseits wehrt sich der Vater gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. März 2025, mit welchem im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum 14. September 2025 B____ verdeckt untergebracht wurde und dem Vater ausschliesslich schriftliche Kontakte mit B____ via Beiständin gewährt wurden. Soweit mit diesem Entscheid die Massnahmen des Entscheids vom 28. Januar 2025 abgelöst wurden, hat der Vater an deren Überprüfung kein aktuelles Interesse. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3). Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime kann das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).

E. 2 2.1Am

17. Oktober 2024 entzog die Kindesschutzbehörde dem Vater aufgrund von physischer und psychischer Gewalt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und platzierte das Mädchen im Durchgangsheim «D____». Diese Massnahmen wurden mit vorsorglichem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 31. Oktober 2024 bestätigt. Der Vater erhielt das Recht, B____ in Form begleiteter Kontakte zu sehen. Nachdem die dagegen vom Vater erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht am 23. Januar 2025 abgewiesen worden war (VGE KE.2024.37), verliess der Vater zwei Tage später mit dem Kind das Bundesasylzentrum […], brachte B____ nicht ins Durchgangsheim zurück und war nicht mehr erreichbar. Am 28. Januar 2025 wurde er mit B____ in Deutschland aufgegriffen und B____ an einem sicheren Ort untergebracht. Per 23. Februar 2025 wurde B____ schliesslich verdeckt an einem der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht (vgl. superprovisorische Änderung des Aufenthaltsortes vom 23. Februar 2025, act. 5, S. 193 ff.).

2.2Die Kindesschutzbehörde hielt darauf im angefochtenen Entscheid vom 14. März 2025 fest, dass die Kindeswohlgefährdung B____s, welche zur verdeckten Platzierung vom 23. Februar 2025 geführt hätten, weiterhin vorlägen. Der Einfluss des Vaters habe eine negative und belastende Auswirkung auf B____. Dies zeige sich in zahlreichen Beobachtungen des Durchgangsheims D____ und der Beiständin, wonach B____ ein anderes Verhalten zeige, wenn sie unter dem Einfluss ihres Vaters stehe. Der Vater sei gegenüber den kindeswohlgefährdenden Risiken in keiner Weise einsichtig und scheine nicht in der Lage zu sein, zu kooperieren. Telefonische Kontakte mit B____ und begleitete Besuchskontakte seien ihm in der Vergangenheit unter Auflagen gewährt worden, der Vater halte sich aber nur bedingt an die Auflagen, so dass Kontakte teilweise hätten abgebrochen werden müssen. Der Vater habe den KJD unter Druck gesetzt, so dass gar entgegen dem Entscheid der KESB unbegleitete Besuche ermöglicht worden seien. Seine Uneinsichtigkeit habe darin gemündet, dass er B____ entführt habe. Seither gäbe es keine Hinweise darauf, dass der Vater seine Einstellung geändert habe. Darauf würden zahlreiche Anrufe und Kontaktversuche zur Kindesschutzbehörde und zum KJD hinweisen, wodurch er weiterhin Druck auf Behörden aufzubauen versuche, um den Aufenthaltsort B____s in Erfahrung zu bringen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei zu erwarten, dass der Vater bei nächster Gelegenheit mit B____ untertauchen bzw. die Schweiz wieder mit ihr verlassen werde, zumal er bereits erklärt habe, dass er die Schweiz mit B____ wieder verlassen und in den Kosovo ziehen möchte. Das Aggressions- und Gewaltpotenzial des Vaters sei weiterhin als hoch einzustufen, sodass B____ ihm vollständig ausgeliefert wäre. Sie verfüge über keine weiteren Bezugspersonen als ihren Vater, da der Vater sowohl die Mutter als auch weitere Verwandte von B____ zu trennen versuche.

Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zu verhindern, dass die verdeckte Platzierung durch den Vater vereitelt werde und sich B____ nicht mehr auf ihre neue Umgebung einlassen könne. Bis anhin habe sich B____ am neuen Ort gut eingefunden und integriert. Dort könne auch eine regelmässige therapeutische Unterstützung für B____ installiert werden. Darüber hinaus sei es essenziell, dass sich B____ in der Schule gut einfinde und Sozialkontakte zu gleichaltrigen Kindern aufbaue. Da zu erwarten wäre, dass der Vater den derzeitigen Aufenthaltsort von B____ herausfinden, sie dort aufsuchen und massiv auf sie einwirken würde – bis zu einer erneuten Entführung –, seien die Kontakte zunächst intensiv zu überwachen. Die Kindesschutzbehörde erachtete es daher als angemessen, dem Vater lediglich schriftliche Kontakte via Beiständin zu gewähren.

2.3Der Vater rügt mit seiner Beschwerde zunächst, die Kindesschutzbehörde habe ihm eine persönliche Anhörung bis heute verweigert, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. In der Sache macht er geltend, es sei rechtswidrig, dass die Kontakte zwischen B____ und ihm seit dem 28. Januar 2025 gänzlich unterbunden und nun seit dem Entscheid vom 14. März 2025 nur im Rahmen eines durch die Beiständin kontrollierten Briefverkehrs gewährt würden. Er habe eingesehen, dass er einen Fehler gemacht habe, indem er B____ am 25. Januar 2025 nicht ins Heim zurückgebracht habe und mit ihr nach Deutschland gereist sei. B____ liebe und vermisse ihren Vater. Der Vater sei seit ihrer Geburt die einzige und die engste Bezugsperson. Wie man einen derart radikalen Kontaktabbruch, mit welchem B____ unvorstellbares Leid angetan werde, mit dem Kindeswohl rechtfertigen möchte, sei nicht nachvollziehbar.

E. 3 ://:        Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Der Kindesvertreterin, lic. iur. Barbara Pauen, wird ein Honorar von CHF 2’150.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 176.60, insgesamt somit CHF 2'356.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Dr. iur. Yves Waldmann, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF CHF 4’680.–, zuzüglich Auslagen von CHF 119.40 und 8,1 % MWST von CHF 388.75, insgesamt somit CHF 5’188.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beigeladenen, MLaw Andreas Fischer, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von 2’880.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 235.70, insgesamt somit CHF 3’145.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2025.9

KE.2025.11

URTEIL

vom28. August 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur.Lucienne Renaud,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____Tochter

vertreten durch lic. iur. Barbara Pauen Borer, Advokatin,

Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel

C____Beigeladene

vertreten durch MLaw Andreas Fischer, Advokat

Steinentorstrasse 39, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 14. März 2025

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, verdeckte Platzierung, Regelung des persönlichen Verkehrs

1.

1.1Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beim angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. März 2025 handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers und nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme angeordnet worden sind und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

1.2

1.2.1Als Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.

1.2.2Angefochten ist einerseits der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025, mit welchem in Bestätigung der vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters über B____ entzogen, B____ weiterhin im Durchgangsheim «D____» platziert blieb und begleitete Besuchskontakte angeordnet wurden. Andererseits wehrt sich der Vater gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. März 2025, mit welchem im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum 14. September 2025 B____ verdeckt untergebracht wurde und dem Vater ausschliesslich schriftliche Kontakte mit B____ via Beiständin gewährt wurden. Soweit mit diesem Entscheid die Massnahmen des Entscheids vom 28. Januar 2025 abgelöst wurden, hat der Vater an deren Überprüfung kein aktuelles Interesse. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3). Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime kann das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).

2.

2.1Am

17. Oktober 2024 entzog die Kindesschutzbehörde dem Vater aufgrund von physischer und psychischer Gewalt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und platzierte das Mädchen im Durchgangsheim «D____». Diese Massnahmen wurden mit vorsorglichem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 31. Oktober 2024 bestätigt. Der Vater erhielt das Recht, B____ in Form begleiteter Kontakte zu sehen. Nachdem die dagegen vom Vater erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht am 23. Januar 2025 abgewiesen worden war (VGE KE.2024.37), verliess der Vater zwei Tage später mit dem Kind das Bundesasylzentrum […], brachte B____ nicht ins Durchgangsheim zurück und war nicht mehr erreichbar. Am 28. Januar 2025 wurde er mit B____ in Deutschland aufgegriffen und B____ an einem sicheren Ort untergebracht. Per 23. Februar 2025 wurde B____ schliesslich verdeckt an einem der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht (vgl. superprovisorische Änderung des Aufenthaltsortes vom 23. Februar 2025, act. 5, S. 193 ff.).

2.2Die Kindesschutzbehörde hielt darauf im angefochtenen Entscheid vom 14. März 2025 fest, dass die Kindeswohlgefährdung B____s, welche zur verdeckten Platzierung vom 23. Februar 2025 geführt hätten, weiterhin vorlägen. Der Einfluss des Vaters habe eine negative und belastende Auswirkung auf B____. Dies zeige sich in zahlreichen Beobachtungen des Durchgangsheims D____ und der Beiständin, wonach B____ ein anderes Verhalten zeige, wenn sie unter dem Einfluss ihres Vaters stehe. Der Vater sei gegenüber den kindeswohlgefährdenden Risiken in keiner Weise einsichtig und scheine nicht in der Lage zu sein, zu kooperieren. Telefonische Kontakte mit B____ und begleitete Besuchskontakte seien ihm in der Vergangenheit unter Auflagen gewährt worden, der Vater halte sich aber nur bedingt an die Auflagen, so dass Kontakte teilweise hätten abgebrochen werden müssen. Der Vater habe den KJD unter Druck gesetzt, so dass gar entgegen dem Entscheid der KESB unbegleitete Besuche ermöglicht worden seien. Seine Uneinsichtigkeit habe darin gemündet, dass er B____ entführt habe. Seither gäbe es keine Hinweise darauf, dass der Vater seine Einstellung geändert habe. Darauf würden zahlreiche Anrufe und Kontaktversuche zur Kindesschutzbehörde und zum KJD hinweisen, wodurch er weiterhin Druck auf Behörden aufzubauen versuche, um den Aufenthaltsort B____s in Erfahrung zu bringen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei zu erwarten, dass der Vater bei nächster Gelegenheit mit B____ untertauchen bzw. die Schweiz wieder mit ihr verlassen werde, zumal er bereits erklärt habe, dass er die Schweiz mit B____ wieder verlassen und in den Kosovo ziehen möchte. Das Aggressions- und Gewaltpotenzial des Vaters sei weiterhin als hoch einzustufen, sodass B____ ihm vollständig ausgeliefert wäre. Sie verfüge über keine weiteren Bezugspersonen als ihren Vater, da der Vater sowohl die Mutter als auch weitere Verwandte von B____ zu trennen versuche.

Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zu verhindern, dass die verdeckte Platzierung durch den Vater vereitelt werde und sich B____ nicht mehr auf ihre neue Umgebung einlassen könne. Bis anhin habe sich B____ am neuen Ort gut eingefunden und integriert. Dort könne auch eine regelmässige therapeutische Unterstützung für B____ installiert werden. Darüber hinaus sei es essenziell, dass sich B____ in der Schule gut einfinde und Sozialkontakte zu gleichaltrigen Kindern aufbaue. Da zu erwarten wäre, dass der Vater den derzeitigen Aufenthaltsort von B____ herausfinden, sie dort aufsuchen und massiv auf sie einwirken würde – bis zu einer erneuten Entführung –, seien die Kontakte zunächst intensiv zu überwachen. Die Kindesschutzbehörde erachtete es daher als angemessen, dem Vater lediglich schriftliche Kontakte via Beiständin zu gewähren.

2.3Der Vater rügt mit seiner Beschwerde zunächst, die Kindesschutzbehörde habe ihm eine persönliche Anhörung bis heute verweigert, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. In der Sache macht er geltend, es sei rechtswidrig, dass die Kontakte zwischen B____ und ihm seit dem 28. Januar 2025 gänzlich unterbunden und nun seit dem Entscheid vom 14. März 2025 nur im Rahmen eines durch die Beiständin kontrollierten Briefverkehrs gewährt würden. Er habe eingesehen, dass er einen Fehler gemacht habe, indem er B____ am 25. Januar 2025 nicht ins Heim zurückgebracht habe und mit ihr nach Deutschland gereist sei. B____ liebe und vermisse ihren Vater. Der Vater sei seit ihrer Geburt die einzige und die engste Bezugsperson. Wie man einen derart radikalen Kontaktabbruch, mit welchem B____ unvorstellbares Leid angetan werde, mit dem Kindeswohl rechtfertigen möchte, sei nicht nachvollziehbar.

3.

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Der Kindesvertreterin, lic. iur. Barbara Pauen, wird ein Honorar von CHF 2’150.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 176.60, insgesamt somit CHF 2'356.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Dr. iur. Yves Waldmann, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF CHF 4’680.–, zuzüglich Auslagen von CHF 119.40 und 8,1 % MWST von CHF 388.75, insgesamt somit CHF 5’188.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beigeladenen, MLaw Andreas Fischer, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von 2’880.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 235.70, insgesamt somit CHF 3’145.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.