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KE.2023.29

Regelung des persönlichen Verkehrs mit Weisung und Strafandrohung

Basel-Stadt · 2023-12-15 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (Büchler/Clausen,in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beigeladenen mit seinem Sohn – möglich. Entgegen der Auffassung der Kindesschutzbehörde ist ihr früherer Entscheid vom 24. November 2022 nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 13) und eine Überprüfung der dort getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs im vorliegenden Verfahren noch möglich. Das Gericht entscheidet im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2;Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2;Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

1.3Als Adressatin des angefochtenen Entscheids und sorge- sowie obhutsberechtigte Mutter von C____ ist die Beschwerdeführerin durch diesen Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).

2.2Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405 E. 3). So ist heute von der Rechtsprechung und der Psychologie anerkannt, dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1;Schwenzer/Cottier,Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 6). Auch wo nach einer Trennung der Eltern im Säuglingsalter noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, sollte daher aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden (Schwenzer/Cottier,Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6, mit Hinweisen). Die sorge- oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen:Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.;Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1, VD.2009.694 vom 20. Januar 2010).

2.3Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Wahrnehmung eines Besuchskontakts daher nicht leichthin anzunehmen. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302). Anstelle eines bloss als ultima ratio zulässigen gänzlichen Ausschlusses eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c, mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 2.1, VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S. 675, 677 und 682).

2.4Entsprechend der sich bereits aus Art. 307 Abs. 3 ZGB ergebenden Befugnis, kann die Kindesschutzbehörde nachArt. 273 Abs. 2 ZGBnamentlich den Eltern Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Schwenzer/Cottier,Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 22). Das Gesetz schweigt sich über die Vollstreckung einer solchen Weisung aus. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, eine Weisung mit der Androhung einer Bestrafung nachArt. 292 StGBzu verknüpfen, falls sie nicht beachtet wird (vgl. Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 5.3, mit Hinweis auf 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3; vgl. zur Zulässigkeit einer Strafandrohung im Bereich des Kindesschutzes,Riedo/Boner,Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Art. 292 StGB N 122c).

3.1Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz vor dem Hintergrund der gesamten Vorgeschichte, dass sich die Mutter nach vermehrten Streitigkeiten seit Anfang des Jahres wiederholt geweigert habe, C____ bei den vereinbarten Terminen dem Vater zu übergeben. Die Mutter mache geltend, vor dem Vater Angst zu haben und zu befürchten, dass C____ nicht ausreichend versorgt und betreut werde. Er sei nach dem Aufenthalt beim Vater mehrmals krank geworden, habe ein unerklärliches Hämatom gehabt und würde nach dem Aufenthalt beim Vater während mehreren Nächten weinen und sich anhänglich zeigen, weshalb sie das Kind dem Vater nicht mehr anvertrauen wolle. Diese Behauptungen seien aber nicht objektivierbar. Wenn es zuträfe, dass C____ krank und teilweise mit Hämatomen vom Vater zurückgekehrt sei, so frage sich, weshalb die Mutter keine medizinische Behandlung veranlasst und die Behauptungen mit ärztlichen Berichten unterlegt habe. Die geltend gemachten Tatsachen hätten auch bereits im Zeitpunkt der verfügten Regelung des persönlichen Verkehrs vorgelegen, weshalb sie auch bei einer allfälligen Berücksichtigung am Ergebnis der Regelung nichts ändern könnten. Die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs sei in Rechtskraft erwachsen und es sei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr darauf zurückzukommen. Die Mutter verkenne, dass es zum Wohle von C____ sei, eine Beziehung zu seinem Vater zu pflegen. Durch den langen Kontaktabbruch drohe eine Entfremdung zwischen C____ und dessen Vater. Das Verhalten von C____ deute auf eine starke Verunsicherung hin, die mit der unregelmässigen Betreuung durch den Vater und der konflikthaften Elternbeziehung einhergehe (angefochtener Entscheid Rz. 13). Deshalb sei an der Regelung des persönlichen Verkehrs festzuhalten und die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB dazu anzuhalten, den im Entscheid vom

24. November 2022 geregelten persönlichen Verkehr umzusetzen und dem Vater C____ zu den vereinbarten Zeiten zur Betreuung zu übergeben. Ein täglicher Kontakt zu C____ über Face Time, wie die Mutter ihn wünsche, sei nicht ausreichend (angefochtener Entscheid Rz. 14). Aufgrund der anhaltend verweigernden Haltung der Mutter hielt es die Kindesschutzbehörde zur Durchsetzung der Regelung des Persönlichen Verkehrs für angezeigt, die Weisung an die Mutter mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Die vom Vater beantragte Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft wurde dabei gegenwärtig als wenig zielführend erachtet, um das Verhalten der Mutter positiv zu beeinflussen (angefochtener Entscheid Rz. 16).

3.2Die Beschwerdeführerin weist mit ihrer Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht zunächst darauf hin, dass ihre Beziehung mit dem Beigeladenen bereits vor der Geburt von C____ in die Brüche gegangen sei. Nach der Geburt habe der Beigeladene seine Vaterschaft angezweifelt und habe auch seine finanziellen Verhältnisse zur Unterhaltsregelung nicht offengelegt (Beschwerde Rz. 9). Erst nach einem DNA-Test habe er auf die Vaterschaftsklage hin seine Vaterschaft anerkannt (Beschwerde Rz. 10). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn seien die Eltern auf die Beratung des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD) verwiesen worden, wo sie in ihren Anliegen und Sorgen nicht ernst genommen worden sei. Der Beigeladene habe sich kaum kompromissbereit gezeigt, sei nicht zuverlässig gewesen und habe ihre Ängste nicht ernstgenommen. So habe er in seiner Wohnung geraucht, obwohl es ihr sehr wichtig sei, dass in der Wohnung mit geschlossenen Fenstern nicht geraucht werde. Dennoch sei es ihr ein Anliegen, dass C____ Kontakt zu seinem Vater habe und sie habe alles Mögliche unternommen, um diesen Kontakt zu fördern. Auch von der Kindesschutzbehörde sei sie aber nicht ernst genommen worden (Beschwerde Rz. 13). Nachdem der Vater am 16. Februar 2022 eine Gefährdungsmeldung gemacht habe, weil sie sich nicht an die vereinbarte Besuchsregelung vom 28. April 2021 halte, sei es wieder zu Gesprächen gekommen. Der Vater habe sich «abermals von seiner unzuverlässigen Seite» gezeigt und einen Termin auf der [...] Botschaft zur Ausstellung eines Passes für C____ unentschuldigt nicht wahrgenommen (Beschwerde Rz. 15). In der Folge sei keine Vereinbarung über eine Besuchsregelung zustanden gekommen, weshalb die Kindesschutzbehörde am

24. November 2022 eine solche erlassen habe. Der Vater habe sein Verhalten aber nicht geändert und sich nicht an Abmachungen gehalten. Er habe den Sohn einmal nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nach Hause gebracht und sei bei der Rückgabe in angetrunkenem Zustand mit C____ im Auto gefahren. Nachdem für sie schon die zweiwöchigen Sommerferien 2022 «der absolute Horror» gewesen seien, da der Vater ihr den Aufenthaltsort nicht mitgeteilt und keinen Kontakt mit ihr unterhalten habe, sei die Kindesschutzbehörde auch im Januar 2023 nicht auf ihre Anliegen eingegangen und habe sich auf den Standpunkt gestellt, «dass der Kindsvater in den Ferien mit C____ machen könne, was er wolle und dorthin gehen könne, wo er hin möchte», worauf er «wieder das gleiche Spiel» gemacht habe. Als sie C____ abgeholt habe, habe er einen blauen Fleck (Bluterguss) hinter seinem Ohr aufgewiesen, was der Vater nicht erklärt habe. In der Folge habe C____ «abermals wie nach den Sommerferien beim Kindsvater die nächsten drei Nächte jeweils fast durchgehend» geschrien. Sie habe den Eindruck, dass er ein Trauma gehabt habe (Beschwerde Rz. 19). Unter diesen Umständen habe sie sich geweigert, den Sohn dem Vater zu geben. Es sei so weit gekommen, dass sie sich vom Beigeladenen gestalkt gefühlt habe (Beschwerde Rz. 20). Der Kindesschutzbehörde habe sie all ihre Sorgen, Ängste und Anliegen beschrieben, sei aber wiederum nicht ernst genommen worden. Sie habe eine Sistierung der Besuche beantragt, da C____ nach den Besuchen beim Vater «diverse Hämatome» aufgewiesen habe, «regelmässig krank» gewesen und «Fieber und Husten» gehabt habe. Zudem sei es «zu einem enormen Ausschlag, Rötungen am Hintern und den Genitalien von C____» gekommen, als er beim Kindsvater gewesen sei. Schliesslich verweist sie auf nicht eingehaltene Rückbringzeiten, alkoholisiertes Autofahren und den Umstand, dass der Vater «C____ gefährlich auf seinem Autodach ohne Sicherung und ohne ihn zu halten herumturnen» lassen habe (Beschwerde Rz. 21).

In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass daher «klarerweise eine Kindswohlgefährdung» vorliege, weshalb die Kindesschutzbehörde hätte eingreifen müssen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse habe sie nicht jedes Mal den Arzt aufsuchen können. Für das Hämatom läge aber die Bestätigung eines Arztbesuchs am 10. Januar 2023 vor (Beschwerde Rz. 26). Nachdem sich im letzten Jahr die «Vorfälle» gehäuft hätten, bezweifle sie, «dass der Kindsvater sich richtig um C____» kümmere «und dieser Aufgabe auch gewachsen» sei. Er halte sich nicht an Abmachungen, sei unzuverlässig und wisse auch nicht, wie man ein Kleinkind zu betreuen habe. Das Kind sei noch zu klein, um erzählen zu können, was es beim Vater erlebe und wie sein Umgang mit ihm sei. All dies habe die Kindesschutzbehörde nicht ernst genommen (Beschwerde Rz. 28).

3.3Demgegenüber stellt sich der Beigeladene auf den Standpunkt, dass ihm die Beschwerdeführerin nun seit drei Jahren das Leben schwer mache und versuche «immer wieder mit neuen Mitteln und bei sich jeder bietenden Gelegenheit den Kontakt und die Betreuung zwischen dem gemeinsamen Sohn und dem Kindsvater» zu erschweren beziehungsweise nun seit mehr als einem halben Jahr eigenmächtig zu verweigern (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 2). Ihre Anschuldigungen entsprächen nicht der Wahrheit (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 3). Entgegen ihrer Behauptung, keinen «Rosenkrieg» zu führen, werte sie ihn in SMS als «Samenspender» ab und teile ihm mit, dass er einen Kontakt mit dem Sohn «vergessen könne». Sie verfolge «hartnäckig und ohne Rücksicht auf Verluste das […] Ziel, den Kindsvater aus dem Leben von C____ und ihr fernzuhalten» (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 7 ff.). Er pflege einen sehr fürsorglichen, verantwortungsbewussten und liebevollen Umgang mit seinem Sohn und C____ sei gerne bei ihm. Er führe mit seiner Lebenspartnerin, welche sich ebenfalls sehr liebevoll und fürsorglich um C____ kümmere, eine stabile Beziehung. Da er Nichtraucher sei, werde in der Wohnung auch nicht geraucht (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 12). Die von der KESB vorgeschlagene Vereinbarung habe er unterzeichnet. Als er das Kind vereinbarungsgemäss am 31. Dezember 2022 habe abholen wollen, habe die Mutter die Herausgabe verweigert und das Kind während dieser Zeit in der Kita angemeldet (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 14). Sodann bestreite er, mit der Beschwerdeführerin jede Kommunikation verweigert zu haben. Sie könne allerdings nicht erwarten, dass er jeden «Schritt und Tritt» dokumentiere und kommuniziere. Die Beschwerdeführerin habe sogar schon einen GPS-Sender bei C____ versteckt, um die Betreuung stets überwachen zu können (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 16 f.). Weiter habe sie die Herausgabe des Passes des Kindes von der Abgabe einer notariellen Beglaubigung hinsichtlich der Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes von C____ abhängig machen wollen. Was den Pass betreffe, so habe er die entsprechende Initiative ergriffen, habe aber einen zweiten Termin in Bern aufgrund eines Missverständnisses versäumt. Er weise von sich, dass er der Mutter damit habe schaden wollen (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 19 f.). Schliesslich bestreitet er, dem Kind körperliche Gewalt angetan zu haben und macht geltend, dass die Mutter auch schon andere Drittperson diesbezüglich falsch beschuldigt habe. C____ habe sich das Hämatom nicht in seiner Obhut zugezogen. Die Mutter habe sich denn auch nicht gleich am Übergabetag, sondern erst einige Tage später gemeldet. Er habe diesbezüglich auch mit der Mutter kommuniziert. Zudem seien blaue Flecken und Schürfungen wie auch Erkältungen bei Kleinkindern nicht unüblich (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 21 ff.). Bei dem von der Mutter als Stalking bezeichneten Verhalten habe er keine schlechten Absichten gehabt. C____ sei denn auch trotz dreimonatiger Trennung sofort aus dem Kinderwagen gesprungen und auf ihn zugerannt (Stellungnahme vom

11. August 2023 Rz. 25 ff.). C____ benötige unbedingt einen regelmässigen und kontinuierlichen Kontakt zum Vater, welcher enorm unter dem eigenmächtig geschaffenen Kontaktabbruch leide (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 29).

E. 4.1 4.1.1Wie den Akten und den Rechtschriften der Parteien entnommen werden kann, ist das Verhältnis zwischen den Eltern, deren Beziehung schon vor der Geburt von C____ endete, seit langem nachhaltig gestört. Belegt ist, dass der Beigeladene aufgrund seiner Unsicherheit über seine Vaterschaft einen Vaterschaftstest als Grundlage für die Anerkennung von C____ verlangte (act. 7 S. 661, 664), worauf die Beschwerdeführerin einen Vaterschaftsprozess einleiten liess (vgl. act. 7 S. 644, 637). In dessen Rahmen anerkannte der Beigeladene das Kind am 3. Juli 2020 (Entscheid Zivilgericht, act. 7 S. 611 ff.; Anerkennung, act. 7 S. 617; Anzeige, act. 7 S. 632 f.). Mit Vereinbarung vom 3. Juli 2020 verständigten die Eltern sich im zivilgerichtlichen Verfahren dabei auch über die übrigen Kinderbelange. Mit Bezug auf den Besuchskontakt zwischen dem Kind in der Obhut der Mutter und dem Vater erklärten sie sich «darin einig, dass sie diesbezüglich eine Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD, Leonhardstrasse 45, 4001 Basel) in Anspruch nehmen, mit dem Ziel, einen regelmässigen Kontakt zum Vater herzustellen bzw. einzurichten, mindestens einmal wöchentlich für ein paar Stunden, mit zunehmenden Alter des Kindes erweitert inkl. Übernachtungen beim Vater» (act. 7 S. 615). Bereits ab Mitte 2020 begannen jedoch Probleme bezüglich des Kontakts zwischen C____ und seinem Vater. Die Beschwerdeführerin warf dem Beigeladenen dabei vor, sich kaum für C____ zu interessieren. Es gehe ihm eher um Machtausübung. Er wolle sie psychisch fertigmachen und ihr das Kind wegnehmen (Aktennotiz 25. August 2020, act. 7 S. 622). In der Folge sandten sich die Eltern gegenseitig abfällige und wertende Textnachrichten (act. 7 S. 618 ff.). Daraufhin liess der Vater eine Regelung des Besuchskontakts durch die Kindesschutzbehörde beantragen (Schreiben vom 29. September 2020, act. 7 S. 608), welche eine angeordnete Beratung durch den KJD einleitete (Schreiben vom

29. Oktober 2020, act. 7 S. 601). Nach dem Zustandekommen von begleiteten wöchentlichen Besuchen wurde die Beratung zur Weiterentwicklung der Besuche verlängert (Schreiben KESB 17. Februar 2021, act. 7 S. 564). Die Mutter beschwerte sich dabei darüber, dass in der angeordneten Beratung ihre «Anliegen und Bedürfnisse in keiner Art und Weise wahrgenommen» würden. Die Besuche sollten nicht nur an Nachmittagen am Wochenende, sondern auch zu anderen Zeiten und an anderen Tagen stattfinden. Weiter werde sie nicht akzeptieren, falls das Kind nach einem Besuch beim Vater nach Rauch riechen sollte. Zudem machte sie geltend, kein Vertrauen in die Fähigkeit des Vaters zu haben, ohne ihre Unterstützung oder die seiner Mutter, das Kind alleine zu betreuen. Weiter kündigte sie an, keine Besuche mehr wahrzunehmen, wenn das Kind krank sei (Schreiben vom 10. März 2021, act. 7 S. 554 ff.). Mit Bericht vom 14. April 2021 teilte der KJD der Kindesschutzbehörde mit, dass seit dem 31. Januar 2020 regelmässige Besuche alternierend am Samstag oder Sonntag von 14 bis 16 Uhr im Beisein der Mutter in der Wohnung des Vaters stattfänden. Ziel sei dabei der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Sohn und Vater. Die Eltern hätten sich darauf geeinigt, dass die zukünftigen Besuche alternierend am Freitag von 17 bis 19 Uhr und Sonntag von 9 bis 12 Uhr stattfinden sollten. In der Beratung seien beide Eltern abwertend gewesen und hätten den Fokus nicht auf die Interessen des Kindes gerichtet. Die Mutter sei nicht bereit gewesen, Besuche von C____ alleine beim Vater zu besprechen und habe über die Gestaltung der Kontakte bestimmen wollen. Der KJD empfahl den Besuch des Kurses «Kinder im Blick» sowie eine Regelung des Besuchskontakts mit Übernahme der von den Eltern festgelegten Besuchszeiten (jede zweite Woche alternierend am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr beziehungsweise am Sonntag von 9.00 bis 12.00 Uhr), Übernahme der vom Zivilgericht festgehaltenen Erweiterung der Besuchskontakte mit zunehmendem Alter von C____, Regelung bei Krankheit oder Ferien (bis wann müssen Abwesenheiten dem anderen Elternteil mitgeteilt werden, Ersatztermine ja/nein), Übergaben (wann und wo), was wird dem Kind bei den Besuchen mitgegeben, welche lnformationen müssen gegenseitig erfolgen sowie die Verbindlichkeit der Vereinbarung und Durchsetzungsverantwortung der Eltern (act.

E. 7 S. 536 ff.).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Juni 2023 wird im Grundsatz bestätigt und das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters wie folgt geregelt:

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an sie zu Lasten der Gerichtskasse.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 3'646.30 (inklusive 4 Stunden für die Gerichtsverhandlung und Auslagen) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 280.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 4'903.95 (inklusive 4 Stunden für die Gerichtsverhandlung und Auslagen) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 377.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.29

URTEIL

vom15. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 5. Juni 2023

betreffendRegelung des persönlichen Verkehrs mit Weisung und Straf-

androhung

1.

1.1Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (Büchler/Clausen,in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beigeladenen mit seinem Sohn – möglich. Entgegen der Auffassung der Kindesschutzbehörde ist ihr früherer Entscheid vom 24. November 2022 nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 13) und eine Überprüfung der dort getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs im vorliegenden Verfahren noch möglich. Das Gericht entscheidet im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2;Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2;Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

1.3Als Adressatin des angefochtenen Entscheids und sorge- sowie obhutsberechtigte Mutter von C____ ist die Beschwerdeführerin durch diesen Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).

2.2Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405 E. 3). So ist heute von der Rechtsprechung und der Psychologie anerkannt, dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1;Schwenzer/Cottier,Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 6). Auch wo nach einer Trennung der Eltern im Säuglingsalter noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, sollte daher aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden (Schwenzer/Cottier,Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6, mit Hinweisen). Die sorge- oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen:Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.;Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1, VD.2009.694 vom 20. Januar 2010).

2.3Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Wahrnehmung eines Besuchskontakts daher nicht leichthin anzunehmen. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302). Anstelle eines bloss als ultima ratio zulässigen gänzlichen Ausschlusses eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c, mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 2.1, VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S. 675, 677 und 682).

2.4Entsprechend der sich bereits aus Art. 307 Abs. 3 ZGB ergebenden Befugnis, kann die Kindesschutzbehörde nachArt. 273 Abs. 2 ZGBnamentlich den Eltern Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Schwenzer/Cottier,Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 22). Das Gesetz schweigt sich über die Vollstreckung einer solchen Weisung aus. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, eine Weisung mit der Androhung einer Bestrafung nachArt. 292 StGBzu verknüpfen, falls sie nicht beachtet wird (vgl. Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 5.3, mit Hinweis auf 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3; vgl. zur Zulässigkeit einer Strafandrohung im Bereich des Kindesschutzes,Riedo/Boner,Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Art. 292 StGB N 122c).

3.1Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz vor dem Hintergrund der gesamten Vorgeschichte, dass sich die Mutter nach vermehrten Streitigkeiten seit Anfang des Jahres wiederholt geweigert habe, C____ bei den vereinbarten Terminen dem Vater zu übergeben. Die Mutter mache geltend, vor dem Vater Angst zu haben und zu befürchten, dass C____ nicht ausreichend versorgt und betreut werde. Er sei nach dem Aufenthalt beim Vater mehrmals krank geworden, habe ein unerklärliches Hämatom gehabt und würde nach dem Aufenthalt beim Vater während mehreren Nächten weinen und sich anhänglich zeigen, weshalb sie das Kind dem Vater nicht mehr anvertrauen wolle. Diese Behauptungen seien aber nicht objektivierbar. Wenn es zuträfe, dass C____ krank und teilweise mit Hämatomen vom Vater zurückgekehrt sei, so frage sich, weshalb die Mutter keine medizinische Behandlung veranlasst und die Behauptungen mit ärztlichen Berichten unterlegt habe. Die geltend gemachten Tatsachen hätten auch bereits im Zeitpunkt der verfügten Regelung des persönlichen Verkehrs vorgelegen, weshalb sie auch bei einer allfälligen Berücksichtigung am Ergebnis der Regelung nichts ändern könnten. Die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs sei in Rechtskraft erwachsen und es sei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr darauf zurückzukommen. Die Mutter verkenne, dass es zum Wohle von C____ sei, eine Beziehung zu seinem Vater zu pflegen. Durch den langen Kontaktabbruch drohe eine Entfremdung zwischen C____ und dessen Vater. Das Verhalten von C____ deute auf eine starke Verunsicherung hin, die mit der unregelmässigen Betreuung durch den Vater und der konflikthaften Elternbeziehung einhergehe (angefochtener Entscheid Rz. 13). Deshalb sei an der Regelung des persönlichen Verkehrs festzuhalten und die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB dazu anzuhalten, den im Entscheid vom

24. November 2022 geregelten persönlichen Verkehr umzusetzen und dem Vater C____ zu den vereinbarten Zeiten zur Betreuung zu übergeben. Ein täglicher Kontakt zu C____ über Face Time, wie die Mutter ihn wünsche, sei nicht ausreichend (angefochtener Entscheid Rz. 14). Aufgrund der anhaltend verweigernden Haltung der Mutter hielt es die Kindesschutzbehörde zur Durchsetzung der Regelung des Persönlichen Verkehrs für angezeigt, die Weisung an die Mutter mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Die vom Vater beantragte Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft wurde dabei gegenwärtig als wenig zielführend erachtet, um das Verhalten der Mutter positiv zu beeinflussen (angefochtener Entscheid Rz. 16).

3.2Die Beschwerdeführerin weist mit ihrer Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht zunächst darauf hin, dass ihre Beziehung mit dem Beigeladenen bereits vor der Geburt von C____ in die Brüche gegangen sei. Nach der Geburt habe der Beigeladene seine Vaterschaft angezweifelt und habe auch seine finanziellen Verhältnisse zur Unterhaltsregelung nicht offengelegt (Beschwerde Rz. 9). Erst nach einem DNA-Test habe er auf die Vaterschaftsklage hin seine Vaterschaft anerkannt (Beschwerde Rz. 10). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn seien die Eltern auf die Beratung des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD) verwiesen worden, wo sie in ihren Anliegen und Sorgen nicht ernst genommen worden sei. Der Beigeladene habe sich kaum kompromissbereit gezeigt, sei nicht zuverlässig gewesen und habe ihre Ängste nicht ernstgenommen. So habe er in seiner Wohnung geraucht, obwohl es ihr sehr wichtig sei, dass in der Wohnung mit geschlossenen Fenstern nicht geraucht werde. Dennoch sei es ihr ein Anliegen, dass C____ Kontakt zu seinem Vater habe und sie habe alles Mögliche unternommen, um diesen Kontakt zu fördern. Auch von der Kindesschutzbehörde sei sie aber nicht ernst genommen worden (Beschwerde Rz. 13). Nachdem der Vater am 16. Februar 2022 eine Gefährdungsmeldung gemacht habe, weil sie sich nicht an die vereinbarte Besuchsregelung vom 28. April 2021 halte, sei es wieder zu Gesprächen gekommen. Der Vater habe sich «abermals von seiner unzuverlässigen Seite» gezeigt und einen Termin auf der [...] Botschaft zur Ausstellung eines Passes für C____ unentschuldigt nicht wahrgenommen (Beschwerde Rz. 15). In der Folge sei keine Vereinbarung über eine Besuchsregelung zustanden gekommen, weshalb die Kindesschutzbehörde am

24. November 2022 eine solche erlassen habe. Der Vater habe sein Verhalten aber nicht geändert und sich nicht an Abmachungen gehalten. Er habe den Sohn einmal nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nach Hause gebracht und sei bei der Rückgabe in angetrunkenem Zustand mit C____ im Auto gefahren. Nachdem für sie schon die zweiwöchigen Sommerferien 2022 «der absolute Horror» gewesen seien, da der Vater ihr den Aufenthaltsort nicht mitgeteilt und keinen Kontakt mit ihr unterhalten habe, sei die Kindesschutzbehörde auch im Januar 2023 nicht auf ihre Anliegen eingegangen und habe sich auf den Standpunkt gestellt, «dass der Kindsvater in den Ferien mit C____ machen könne, was er wolle und dorthin gehen könne, wo er hin möchte», worauf er «wieder das gleiche Spiel» gemacht habe. Als sie C____ abgeholt habe, habe er einen blauen Fleck (Bluterguss) hinter seinem Ohr aufgewiesen, was der Vater nicht erklärt habe. In der Folge habe C____ «abermals wie nach den Sommerferien beim Kindsvater die nächsten drei Nächte jeweils fast durchgehend» geschrien. Sie habe den Eindruck, dass er ein Trauma gehabt habe (Beschwerde Rz. 19). Unter diesen Umständen habe sie sich geweigert, den Sohn dem Vater zu geben. Es sei so weit gekommen, dass sie sich vom Beigeladenen gestalkt gefühlt habe (Beschwerde Rz. 20). Der Kindesschutzbehörde habe sie all ihre Sorgen, Ängste und Anliegen beschrieben, sei aber wiederum nicht ernst genommen worden. Sie habe eine Sistierung der Besuche beantragt, da C____ nach den Besuchen beim Vater «diverse Hämatome» aufgewiesen habe, «regelmässig krank» gewesen und «Fieber und Husten» gehabt habe. Zudem sei es «zu einem enormen Ausschlag, Rötungen am Hintern und den Genitalien von C____» gekommen, als er beim Kindsvater gewesen sei. Schliesslich verweist sie auf nicht eingehaltene Rückbringzeiten, alkoholisiertes Autofahren und den Umstand, dass der Vater «C____ gefährlich auf seinem Autodach ohne Sicherung und ohne ihn zu halten herumturnen» lassen habe (Beschwerde Rz. 21).

In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass daher «klarerweise eine Kindswohlgefährdung» vorliege, weshalb die Kindesschutzbehörde hätte eingreifen müssen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse habe sie nicht jedes Mal den Arzt aufsuchen können. Für das Hämatom läge aber die Bestätigung eines Arztbesuchs am 10. Januar 2023 vor (Beschwerde Rz. 26). Nachdem sich im letzten Jahr die «Vorfälle» gehäuft hätten, bezweifle sie, «dass der Kindsvater sich richtig um C____» kümmere «und dieser Aufgabe auch gewachsen» sei. Er halte sich nicht an Abmachungen, sei unzuverlässig und wisse auch nicht, wie man ein Kleinkind zu betreuen habe. Das Kind sei noch zu klein, um erzählen zu können, was es beim Vater erlebe und wie sein Umgang mit ihm sei. All dies habe die Kindesschutzbehörde nicht ernst genommen (Beschwerde Rz. 28).

3.3Demgegenüber stellt sich der Beigeladene auf den Standpunkt, dass ihm die Beschwerdeführerin nun seit drei Jahren das Leben schwer mache und versuche «immer wieder mit neuen Mitteln und bei sich jeder bietenden Gelegenheit den Kontakt und die Betreuung zwischen dem gemeinsamen Sohn und dem Kindsvater» zu erschweren beziehungsweise nun seit mehr als einem halben Jahr eigenmächtig zu verweigern (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 2). Ihre Anschuldigungen entsprächen nicht der Wahrheit (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 3). Entgegen ihrer Behauptung, keinen «Rosenkrieg» zu führen, werte sie ihn in SMS als «Samenspender» ab und teile ihm mit, dass er einen Kontakt mit dem Sohn «vergessen könne». Sie verfolge «hartnäckig und ohne Rücksicht auf Verluste das […] Ziel, den Kindsvater aus dem Leben von C____ und ihr fernzuhalten» (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 7 ff.). Er pflege einen sehr fürsorglichen, verantwortungsbewussten und liebevollen Umgang mit seinem Sohn und C____ sei gerne bei ihm. Er führe mit seiner Lebenspartnerin, welche sich ebenfalls sehr liebevoll und fürsorglich um C____ kümmere, eine stabile Beziehung. Da er Nichtraucher sei, werde in der Wohnung auch nicht geraucht (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 12). Die von der KESB vorgeschlagene Vereinbarung habe er unterzeichnet. Als er das Kind vereinbarungsgemäss am 31. Dezember 2022 habe abholen wollen, habe die Mutter die Herausgabe verweigert und das Kind während dieser Zeit in der Kita angemeldet (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 14). Sodann bestreite er, mit der Beschwerdeführerin jede Kommunikation verweigert zu haben. Sie könne allerdings nicht erwarten, dass er jeden «Schritt und Tritt» dokumentiere und kommuniziere. Die Beschwerdeführerin habe sogar schon einen GPS-Sender bei C____ versteckt, um die Betreuung stets überwachen zu können (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 16 f.). Weiter habe sie die Herausgabe des Passes des Kindes von der Abgabe einer notariellen Beglaubigung hinsichtlich der Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes von C____ abhängig machen wollen. Was den Pass betreffe, so habe er die entsprechende Initiative ergriffen, habe aber einen zweiten Termin in Bern aufgrund eines Missverständnisses versäumt. Er weise von sich, dass er der Mutter damit habe schaden wollen (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 19 f.). Schliesslich bestreitet er, dem Kind körperliche Gewalt angetan zu haben und macht geltend, dass die Mutter auch schon andere Drittperson diesbezüglich falsch beschuldigt habe. C____ habe sich das Hämatom nicht in seiner Obhut zugezogen. Die Mutter habe sich denn auch nicht gleich am Übergabetag, sondern erst einige Tage später gemeldet. Er habe diesbezüglich auch mit der Mutter kommuniziert. Zudem seien blaue Flecken und Schürfungen wie auch Erkältungen bei Kleinkindern nicht unüblich (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 21 ff.). Bei dem von der Mutter als Stalking bezeichneten Verhalten habe er keine schlechten Absichten gehabt. C____ sei denn auch trotz dreimonatiger Trennung sofort aus dem Kinderwagen gesprungen und auf ihn zugerannt (Stellungnahme vom

11. August 2023 Rz. 25 ff.). C____ benötige unbedingt einen regelmässigen und kontinuierlichen Kontakt zum Vater, welcher enorm unter dem eigenmächtig geschaffenen Kontaktabbruch leide (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 29).

4.

4.1

4.1.1Wie den Akten und den Rechtschriften der Parteien entnommen werden kann, ist das Verhältnis zwischen den Eltern, deren Beziehung schon vor der Geburt von C____ endete, seit langem nachhaltig gestört. Belegt ist, dass der Beigeladene aufgrund seiner Unsicherheit über seine Vaterschaft einen Vaterschaftstest als Grundlage für die Anerkennung von C____ verlangte (act. 7 S. 661, 664), worauf die Beschwerdeführerin einen Vaterschaftsprozess einleiten liess (vgl. act. 7 S. 644, 637). In dessen Rahmen anerkannte der Beigeladene das Kind am 3. Juli 2020 (Entscheid Zivilgericht, act. 7 S. 611 ff.; Anerkennung, act. 7 S. 617; Anzeige, act. 7 S. 632 f.). Mit Vereinbarung vom 3. Juli 2020 verständigten die Eltern sich im zivilgerichtlichen Verfahren dabei auch über die übrigen Kinderbelange. Mit Bezug auf den Besuchskontakt zwischen dem Kind in der Obhut der Mutter und dem Vater erklärten sie sich «darin einig, dass sie diesbezüglich eine Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD, Leonhardstrasse 45, 4001 Basel) in Anspruch nehmen, mit dem Ziel, einen regelmässigen Kontakt zum Vater herzustellen bzw. einzurichten, mindestens einmal wöchentlich für ein paar Stunden, mit zunehmenden Alter des Kindes erweitert inkl. Übernachtungen beim Vater» (act. 7 S. 615). Bereits ab Mitte 2020 begannen jedoch Probleme bezüglich des Kontakts zwischen C____ und seinem Vater. Die Beschwerdeführerin warf dem Beigeladenen dabei vor, sich kaum für C____ zu interessieren. Es gehe ihm eher um Machtausübung. Er wolle sie psychisch fertigmachen und ihr das Kind wegnehmen (Aktennotiz 25. August 2020, act. 7 S. 622). In der Folge sandten sich die Eltern gegenseitig abfällige und wertende Textnachrichten (act. 7 S. 618 ff.). Daraufhin liess der Vater eine Regelung des Besuchskontakts durch die Kindesschutzbehörde beantragen (Schreiben vom 29. September 2020, act. 7 S. 608), welche eine angeordnete Beratung durch den KJD einleitete (Schreiben vom

29. Oktober 2020, act. 7 S. 601). Nach dem Zustandekommen von begleiteten wöchentlichen Besuchen wurde die Beratung zur Weiterentwicklung der Besuche verlängert (Schreiben KESB 17. Februar 2021, act. 7 S. 564). Die Mutter beschwerte sich dabei darüber, dass in der angeordneten Beratung ihre «Anliegen und Bedürfnisse in keiner Art und Weise wahrgenommen» würden. Die Besuche sollten nicht nur an Nachmittagen am Wochenende, sondern auch zu anderen Zeiten und an anderen Tagen stattfinden. Weiter werde sie nicht akzeptieren, falls das Kind nach einem Besuch beim Vater nach Rauch riechen sollte. Zudem machte sie geltend, kein Vertrauen in die Fähigkeit des Vaters zu haben, ohne ihre Unterstützung oder die seiner Mutter, das Kind alleine zu betreuen. Weiter kündigte sie an, keine Besuche mehr wahrzunehmen, wenn das Kind krank sei (Schreiben vom 10. März 2021, act. 7 S. 554 ff.). Mit Bericht vom 14. April 2021 teilte der KJD der Kindesschutzbehörde mit, dass seit dem 31. Januar 2020 regelmässige Besuche alternierend am Samstag oder Sonntag von 14 bis 16 Uhr im Beisein der Mutter in der Wohnung des Vaters stattfänden. Ziel sei dabei der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Sohn und Vater. Die Eltern hätten sich darauf geeinigt, dass die zukünftigen Besuche alternierend am Freitag von 17 bis 19 Uhr und Sonntag von 9 bis 12 Uhr stattfinden sollten. In der Beratung seien beide Eltern abwertend gewesen und hätten den Fokus nicht auf die Interessen des Kindes gerichtet. Die Mutter sei nicht bereit gewesen, Besuche von C____ alleine beim Vater zu besprechen und habe über die Gestaltung der Kontakte bestimmen wollen. Der KJD empfahl den Besuch des Kurses «Kinder im Blick» sowie eine Regelung des Besuchskontakts mit Übernahme der von den Eltern festgelegten Besuchszeiten (jede zweite Woche alternierend am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr beziehungsweise am Sonntag von 9.00 bis 12.00 Uhr), Übernahme der vom Zivilgericht festgehaltenen Erweiterung der Besuchskontakte mit zunehmendem Alter von C____, Regelung bei Krankheit oder Ferien (bis wann müssen Abwesenheiten dem anderen Elternteil mitgeteilt werden, Ersatztermine ja/nein), Übergaben (wann und wo), was wird dem Kind bei den Besuchen mitgegeben, welche lnformationen müssen gegenseitig erfolgen sowie die Verbindlichkeit der Vereinbarung und Durchsetzungsverantwortung der Eltern (act. 7 S. 536 ff.).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Juni 2023 wird im Grundsatz bestätigt und das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters wie folgt geregelt:

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an sie zu Lasten der Gerichtskasse.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 3'646.30 (inklusive 4 Stunden für die Gerichtsverhandlung und Auslagen) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 280.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 4'903.95 (inklusive 4 Stunden für die Gerichtsverhandlung und Auslagen) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 377.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.