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KE.2024.37

Aufhebung der Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson, Erweiterung des Auftrags

Basel-Stadt · 2025-04-11 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.37

URTEIL

vom11. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...] vertreten durch

MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt,

Militärstrasse 76, 8004 Zürich

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 24. Oktober 2024

betreffend Aufhebung der Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson,

Erweiterung des Auftrags

7.

Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung reicht der Beschwerdeführer einen Vorsorgeauftrag vom 28. Januar 2025 mit C____ als bevollmächtigte Person ein (act. 16). Gleichzeitig legt er einen Arztbericht von Dr. [...] vom 24. Februar 2025 vor, mit welchem ihm die Urteilsfähigkeit für die Erstellung des Vorsorgeauftrags bescheinigt wird. Diese Noven sind zu berücksichtigen (s. oben E. 1.5).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,MLaw Nicolas von Wartburg, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'400.–, zuzüglich CHF 72.– Auslagen und 8,1 % MWST von CHF 200.25, insgesamt somit CHF 2'672.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.