Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.37
URTEIL
vom11. April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...] vertreten durch
MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt,
Militärstrasse 76, 8004 Zürich
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 24. Oktober 2024
betreffend Aufhebung der Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson,
Erweiterung des Auftrags
7.
Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung reicht der Beschwerdeführer einen Vorsorgeauftrag vom 28. Januar 2025 mit C____ als bevollmächtigte Person ein (act. 16). Gleichzeitig legt er einen Arztbericht von Dr. [...] vom 24. Februar 2025 vor, mit welchem ihm die Urteilsfähigkeit für die Erstellung des Vorsorgeauftrags bescheinigt wird. Diese Noven sind zu berücksichtigen (s. oben E. 1.5).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,MLaw Nicolas von Wartburg, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'400., zuzüglich CHF 72. Auslagen und 8,1 % MWST von CHF 200.25, insgesamt somit CHF 2'672.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.