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KE.2023.14

Umwandlung der superprovisorischen Massnahmen in vorsorgliche Massnahme (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung)

Basel-Stadt · 2023-08-31 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.14

URTEIL

vom 31. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____,                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch[...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____, Sohn

[…] vertreten durch[...], Advokatin,

[...]

C____, Beigeladene

[...]

vertreten durch[...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 24. April 2023

betreffend Umwandlung der superprovisorischen Massnahmen in

vorsorgliche Massnahme (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und Platzierung)

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit daran festgehalten wurde.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird eine Kindesvertretung mit[...]angeordnet.

Der Vertreterin des Kindes,[...], wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'483.35, und 7,7 % MWST von CHF 114.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.– und den Kosten für die Kindesvertretung von CHF 1'597.55. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1'700.–  trägt er diese Kosten im Umfang des noch offenen Selbstbehalts von CHF 200.–, im Übrigen gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,[...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von 4'940.–, zuzüglich Auslagen von CHF 148.20 und 7,7 % MWST von CHF 391.80, zugesprochen. Dabei wird er im Umfang von CHF 1'500.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verwiesen und es wird ihm der Betrag von CHF 3'980.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beigeladenen,[...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'316.90, zuzüglich Auslagen von CHF 197.10 und 7,7 % MWST von CHF 270.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.