opencaselaw.ch

DGZ.2025.1

Kindesschutzmassnahme / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Basel-Stadt · 2025-06-24 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Als Verfahrensanträge beantragte die Mutter den Beizug der Akten der Vorinstanz (F.2021.477) sowie der Akten des Verfahrens DGZ.2025.1 sowie die dringende Ladung der Parteien in eine Verhandlung. Der Instruktionsrichter gewährte dem Vater, der Kindsvertreterin, der Beiständin der Kinder und der KESB Basel-Stadt sowie dem Zivilgericht wiederum Gelegenheit zur Vernehmlassung zum Gesuch. Das Zivilgericht, die eingesetzte Beiständin und die KESB Mittelland Nord mit Eingaben vom 12. Juni 2025 sowie die Kindsvertreterin und der Vater mit Eingaben vom 16. Juni 2025 nahmen zur Gesuch Stellung. Die KESB Basel-Stadt verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 reichte die Mutter Noven ein. Es wurden die Akten des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens beigezogen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 Juni 2025 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von drei Stunden angemessen. Daraus folgt ein Honorar CHF 750.–, zu dem Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen hinzukommt.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Das Gesuch vom 3. Juni 2025 bzw. 6. Juni 2025, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Vollstreckung des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 ([...]) aufzuschieben, wird abgewiesen. Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1ꞌ200.– sowie den Kosten der Kindesvertretung von CHF1'287.50. Der Kindsvertreterin, Advokatin [...], wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF1'287.50aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2025.1

DGZ.2025.2

ENTSCHEID

vom24. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Gesuchstellerin

[...] Mutter

MLaw Roman Baumgartner, Advokat,

Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel

gegen

B____Gesuchsgegner

[...]

vertreten durchlic. iur.Oliver Borer, Advokat,

Blumenrain 20, Postfach 112, 4001 Basel

C____undD____Kinder

[...]

beide vertreten durchlic. iur. Nadja Pini, Advokatin,

Freie Strasse 3/5, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckung

betreffend Kindesschutzmassnahme / Entzug des Aufenthaltsbestim-

mungsrechts

Sachverhalt

Als Verfahrensanträge beantragte die Mutter den Beizug der Akten der Vorinstanz (F.2021.477) sowie der Akten des Verfahrens DGZ.2025.1 sowie die dringende Ladung der Parteien in eine Verhandlung. Der Instruktionsrichter gewährte dem Vater, der Kindsvertreterin, der Beiständin der Kinder und der KESB Basel-Stadt sowie dem Zivilgericht wiederum Gelegenheit zur Vernehmlassung zum Gesuch. Das Zivilgericht, die eingesetzte Beiständin und die KESB Mittelland Nord mit Eingaben vom 12. Juni 2025 sowie die Kindsvertreterin und der Vater mit Eingaben vom 16. Juni 2025 nahmen zur Gesuch Stellung. Die KESB Basel-Stadt verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 reichte die Mutter Noven ein. Es wurden die Akten des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens beigezogen.

Erwägungen

4.2Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, hat die zuständige Behörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung, wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger Massstab anzulegen ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2;Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1096). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188;Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl.Breitschmid,in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 310 ZGB N 4).

5.3Schliesslich hat die Mutter auch die Parteikosten mit einer Parteientschädigung an den beigeladenen Vater zu tragen. Auch dessen Vertreter hat es unterlassen, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Für das Studium der beiden Gesuchseingaben und die Eingabe vom

16. Juni 2025 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von drei Stunden angemessen. Daraus folgt ein Honorar CHF 750.–, zu dem Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen hinzukommt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch vom 3. Juni 2025 bzw. 6. Juni 2025, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Vollstreckung des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 ([...]) aufzuschieben, wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1ꞌ200.– sowie den Kosten der Kindesvertretung von CHF1'287.50.

Der Kindsvertreterin, Advokatin [...], wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF1'287.50aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.