opencaselaw.ch

HB.2016.36

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. September 2016

Basel-Stadt · 2016-07-29 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Exhibitionismus, mehrfacher sexueller Belästigung, Hausfriedensbruchs, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 wurde über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von vier Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2016 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 15. September 2016, verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die am 30. Juni bzw. 4. Juli 2016 eingereichte und gleichzeitig begründete Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2016 kostenfällig aufzuheben und er mit der Weisung, weiterhin regelmässig die einzel- und gruppentherapeutischen Sitzungen in der forensischen Ambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zu besuchen sowie die von der UPK verschriebenen Medikamente einzunehmen, auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei ihm auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Schreiben vom 8. Juli 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft eine Telefonnotiz im Zusammenhang mit einem von ihr in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten den Beschwerdeführer betreffend im Sinne einer ergänzenden Stellungnahme eingereicht. Diese wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 22. Juli 2016 wurde das Gutachten vom 15. Juli 2016 dem Beschwerdegericht übermittelt. Die amtliche Verteidigerin hat mit Schreiben vom 25. Juli 2015 auf eine Replik verzichtet. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht beim Appellationsgericht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.

E. 2 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens  oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.34 vom 30. Juni 2016 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Dieser ist denn auch aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse klar gegeben, wofür auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden kann.

E. 4 4.1Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher Delikte verübt hat. Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungsgefahr ist damit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst, dass der Beschuldigte mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren Verbrechen  oder schwere Vergehen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.2).

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der obigen Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und Intensität der Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE HB.2015.25 vom 11. Juni 2015 E. 5.2; FORSTER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 36; SCHMID, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut tatsächlich verübt worden sein müssen, genügt diesbezüglich ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt die Annahme von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.

E. 6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden als angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 8% (CHF 96.–). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen). Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. B____ wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘296.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2016.36

ENTSCHEID

vom29. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____,geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Juni 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. September 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Exhibitionismus, mehrfacher sexueller Belästigung, Hausfriedensbruchs, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 wurde über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von vier Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2016 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 15. September 2016, verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die am 30. Juni bzw. 4. Juli 2016 eingereichte und gleichzeitig begründete Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2016 kostenfällig aufzuheben und er mit der Weisung, weiterhin regelmässig die einzel- und gruppentherapeutischen Sitzungen in der forensischen Ambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zu besuchen sowie die von der UPK verschriebenen Medikamente einzunehmen, auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei ihm auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Schreiben vom 8. Juli 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft eine Telefonnotiz im Zusammenhang mit einem von ihr in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten den Beschwerdeführer betreffend im Sinne einer ergänzenden Stellungnahme eingereicht. Diese wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 22. Juli 2016 wurde das Gutachten vom 15. Juli 2016 dem Beschwerdegericht übermittelt. Die amtliche Verteidigerin hat mit Schreiben vom 25. Juli 2015 auf eine Replik verzichtet. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht beim Appellationsgericht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens  oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.34 vom 30. Juni 2016 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Dieser ist denn auch aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse klar gegeben, wofür auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden kann.

4.

4.1Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher Delikte verübt hat. Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungsgefahr ist damit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst, dass der Beschuldigte mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren Verbrechen  oder schwere Vergehen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.2).

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der obigen Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und Intensität der Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE HB.2015.25 vom 11. Juni 2015 E. 5.2; FORSTER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 36; SCHMID, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut tatsächlich verübt worden sein müssen, genügt diesbezüglich ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt die Annahme von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden als angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 8% (CHF 96.–). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. B____ wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘296.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).