Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Gegenstand des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 sind Eheschutzmassnahmen. Dabei handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 315 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 315 N 11). Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat gemäss dieser Bestimmung keine aufschiebende Wirkung. Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Darüber kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist eine vorsorgliche Massnahme sui generis (Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 22 N 3a). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über das sinngemässe Gesuch der Ehefrau vom 21. November 2025 um teilweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 der Appellationsgerichtspräsident zuständig (vgl. AGE DGZ.2025.3 vom 19. Juni 2025 E. 1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).
1.2Gemäss dem Wortlaut des Rechtsbegehrens ihres Gesuchs vom 21. November 2025 beantragt die Ehefrau bloss, dass der letzte Satz von Absatz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 für nicht vollstreckbar erklärt wird. In Absatz 1 von Ziffer 4 wird die Betreuung des Sohns nur für die Zeit bis Ende Dezember 2025 geregelt. Die Regelung der Betreuung des Sohns für die Zeit ab Januar 2026 befindet sich in Absatz 3 von Ziffer 4. Wenn nur die Vollstreckbarkeit von Absatz 1 betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden aufgeschoben würde, wäre der Entscheid des Zivilgerichts daher ab Januar 2026 auch betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden vollstreckbar. Da die Ehefrau mit ihrem Gesuch vom 21. November 2025 beantragt, dass der Entscheid des Zivilgerichts im von ihr genannten Umfang bis zum Ende der Berufungsfrist gegen den begründeten Entscheid oder bis zum Entscheid des Berufungsgerichts für nicht vollstreckbar erklärt wird, und das Appellationsgericht offensichtlich erst im Jahr 2026 über eine Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
13. November 2025 entscheiden könnte, besteht aber bereits aufgrund ihres Gesuchs vom 21. November 2025 kein Zweifel, dass die Ehefrau den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an den Wochenenden auch für das Jahr 2026 wünscht. Auch aus der Begründung ihres Gesuchs vom 21. November 2025 (vgl. insbesondere Rz. 20) ist klar ersichtlich, dass sie damit erreichen will, dass bis zum ungenutzten Ablauf der Berufungsfrist oder bis zum Entscheid der Berufungsinstanz abgesehen von Weihnachten keine Übernachtungen des Sohns beim Ehemann stattfinden.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 1.1Gegenstand des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 sind Eheschutzmassnahmen. Dabei handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 315 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 315 N 11). Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat gemäss dieser Bestimmung keine aufschiebende Wirkung. Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Darüber kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist eine vorsorgliche Massnahme sui generis (Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 22 N 3a). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über das sinngemässe Gesuch der Ehefrau vom 21. November 2025 um teilweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 der Appellationsgerichtspräsident zuständig (vgl. AGE DGZ.2025.3 vom 19. Juni 2025 E. 1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).
1.2Gemäss dem Wortlaut des Rechtsbegehrens ihres Gesuchs vom 21. November 2025 beantragt die Ehefrau bloss, dass der letzte Satz von Absatz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 für nicht vollstreckbar erklärt wird. In Absatz 1 von Ziffer 4 wird die Betreuung des Sohns nur für die Zeit bis Ende Dezember 2025 geregelt. Die Regelung der Betreuung des Sohns für die Zeit ab Januar 2026 befindet sich in Absatz 3 von Ziffer 4. Wenn nur die Vollstreckbarkeit von Absatz 1 betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden aufgeschoben würde, wäre der Entscheid des Zivilgerichts daher ab Januar 2026 auch betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden vollstreckbar. Da die Ehefrau mit ihrem Gesuch vom 21. November 2025 beantragt, dass der Entscheid des Zivilgerichts im von ihr genannten Umfang bis zum Ende der Berufungsfrist gegen den begründeten Entscheid oder bis zum Entscheid des Berufungsgerichts für nicht vollstreckbar erklärt wird, und das Appellationsgericht offensichtlich erst im Jahr 2026 über eine Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
13. November 2025 entscheiden könnte, besteht aber bereits aufgrund ihres Gesuchs vom 21. November 2025 kein Zweifel, dass die Ehefrau den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an den Wochenenden auch für das Jahr 2026 wünscht. Auch aus der Begründung ihres Gesuchs vom 21. November 2025 (vgl. insbesondere Rz. 20) ist klar ersichtlich, dass sie damit erreichen will, dass bis zum ungenutzten Ablauf der Berufungsfrist oder bis zum Entscheid der Berufungsinstanz abgesehen von Weihnachten keine Übernachtungen des Sohns beim Ehemann stattfinden.
Dispositiv
- November 2025 betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden für nicht vollstreckbar erklärt wird, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu. 1.3Gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO dürfen die Parteien zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch für das summarische Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl.Hurni/Hofmann, Délais, faits nouveaux et réplique dans le CPC révisé, in: Anwaltsrevue 2023, S. 209, 213). Zudem ist auch in diesem Verfahren das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten und damit der Anspruch der Parteien, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 151 III 227 E. 4.1; vgl. BGE 150 III 209 E. 3.3). Das Recht zur Stellungnahme gilt jedoch nicht ausnahmslos. Insbesondere drei Ausnahmen kommen in Betracht. Bei Eingaben betreffend prozessleitende Verfügungen von geringer Bedeutung wie beispielsweise eine erstmalige Fristerstreckung ist die Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht erforderlich (vgl.Chevalier/Boog, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 53 N 12d; vgl. fernerSutter-Somm/Lötscher, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2025, N 289). Wenn das Gericht die Anträge einer Partei vollumfänglich gutheisst, braucht es ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenpartei zu gewähren, weil die obsiegende Partei nicht beschwert ist (vgl.Chevalier/Boog, a.a.O., Art. 53 N 12b;Domenig/Rappo, Das Novenrecht im summarischen Verfahren, in: AJP 2025 S. 498, 500;Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 225 N 17e). In Verfahren auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen hat das Gericht keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren, wenn das Interesse an einem unverzüglichen Entscheid das Interesse an einer Stellungnahme überwiegt (vgl.Domenig/Rappo, a.a.O., S. 500;Hurni/Hofmann, a.a.O., S. 213;Senn, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 253 N 1b; vgl. ferner EGMRMicallef gegen Maltavom 15. Oktober 2009 [17056/06] § 86, gemäss dem das unbedingte Replikrecht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur insoweit besteht, als es mit der Natur und dem Ziel des vorsorglichen Massnahmeverfahrens vereinbar ist, sowie BGE 139 I 189 E. 3.5 und BGer 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 3.2, gemäss denen das Replikrecht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV in Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nur zu gewähren ist, wenn die Eingabe ein neues Vorbringen enthält, welches das Gericht im Entscheid zu berücksichtigten gedenkt; gegen die erwähnte EinschränkungChevalier/Boog, a.a.O., Art. 53 N 12d). Im vorliegenden Fall hat sich im Verlauf der Beurteilung des Gesuchs vom 21. November 2025 herausgestellt, dass ein unverzüglicher Entscheid geboten und der Ehefrau keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 zu gewähren ist. Das Gesuch der Ehefrau wird mit dem vorliegenden Entscheid zu einem Grossteil gutgeheissen. Im Umfang der Gutheissung hat sie von vornherein kein Recht zur Stellungnahme. Die Abweisung des Gesuchs erfolgt nur betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann von Samstagabend ab 17:00 Uhr bis Sonntagmorgen um 09:00 Uhr in den ungeraden Kalenderwochen ab Januar 2026. Die Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 enthält kein neues Vorbringen, das für den diesbezüglichen Entscheid relevant wäre. Zudem qualifiziert die Ehefrau eine Übernachtung des Sohns beim Ehemann alle zwei Wochen ab Weihnachten 2025 selbst als sachgerecht (vgl. Gesuch vom 12. Dezember 2025 Rz. 11 f.). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Sohns und des Ehemanns an einem unverzüglichen Entscheid das Interesse der Ehefrau an einer Stellungnahme. Daher ist die Fristansetzung vom 8. Dezember 2025 zu widerrufen und mit dem vorliegenden Entscheid nicht bis zum Eingang einer allfälligen Stellungnahme der Ehefrau zuzuwarten. Dem Gesuch vom
- Dezember 2025 kommt betreffend das Rechtsbegehren keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. oben E. 1.2). Die Ausführungen in diesem Gesuch betreffend eine Übernachtung des Sohns beim Ehemann alle zwei Wochen werden mit dem vorliegenden Entscheid zugunsten des Ehemanns berücksichtigt, indem das Gesuch der Ehefrau in diesem Umfang für die Zeit ab Januar 2026 abgewiesen wird. Abgesehen davon enthält das Gesuch vom 12. Dezember 2025 kein neues Vorbringen, das für den vorliegenden Entscheid relevant wäre. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Sohns und der Ehefrau an einem unverzüglichen Entscheid das Interesse des Ehemanns an einer Stellungnahme zum Gesuch vom 12. Dezember
- Folglich ist dem Ehemann keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Eingabe zu gewähren.
- 2.1Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Entscheids über vorsorgliche Massnahmen auf Gesuch ausnahmsweise aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.A maiore ad minuskann die Vollstreckbarkeit auch bloss teilweise aufgeschoben werden, weil in der Befugnis, die Vollstreckbarkeit des ganzen angefochtenen Entscheids aufzuschieben, auch die weniger weitgehende Befugnis enthalten ist, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur teilweise aufzuschieben (vgl.Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 315 N 26 zur Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit). Wenn in einem Fall, in dem das Kind nicht Verfahrenspartei ist, Kinderbelange geregelt werden, muss es genügen, dass statt einer Partei dem Kind ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Beim Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit sind der Nachteil, welcher der Gesuchstellerin oder dem Kind bei sofortiger Vollstreckung droht, und der Nachteil, der dem Gesuchsgegner oder dem Kind bei einem Aufschub der Vollstreckung droht, gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 138 III 378 E. 6.3; AGE DGZ.2025.3 vom
- Juni 2025 E. 2.1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1;Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2014, N 995). Grundsätzlich muss der Nachteil, welcher der Gesuchstellerin oder dem Kind bei sofortiger Vollstreckung droht, eindeutig schwerer wiegen als derjenige, der dem Gesuchsgegner oder dem Kind bei einem Aufschub der Vollstreckung droht (vgl.Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 315 N 11;Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 315 ZPO N 14b). Schliesslich dürfen auch die Erfolgsaussichten der Berufung berücksichtigt werden (AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1; vgl. BGer 5A_665/2018 vom 18. September 2018 E. 4.2 f.;Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 325 N 6). 2.2Für die beiden Parteien drohenden Nachteile gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Seiler, a.a.O., N 995). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Vollstreckbarkeit von Satz 2 von Absatz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) wird aufgeschoben. Die Vollstreckbarkeit von Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) wird betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann vom Freitagabend ab 17:00 Uhr bis Samstagabend um 17:00 Uhr und am Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr aufgeschoben. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die sinngemässen Anträge auf Aufschub der Vollstreckbarkeit von Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) abgewiesen. Somit sind die Absätze 1 und 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 im folgenden Umfang vollstreckbar: Der Sohn verbringt bis Ende Dezember 2025 jeden Mittwoch von 16.0018.00 Uhr und jeden Freitag von 9.0017.00 Uhr beim Ehemann. Ab Januar 2026 verbringt der Sohn jeden Mittwoch und Freitag von 9.0017.00 Uhr und jedes zweite Wochenende in den jeweils ungeraden Kalenderwochen vom Samstagabend ab 17.00 Uhr bis Sonntagmorgen um 09.00 Uhr beim Ehemann. Die Verfügung vom 8. Dezember 2025 wird betreffend Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Stellungnahme der Ehefrau zur Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 widerrufen. Das Gesuch der Ehefrau vom 12. Dezember 2025 einschliesslich Beilagen wird dem Ehemann zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Ehefrau trägt vorläufig die Gerichtskosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens von CHF 500.. Die Parteikosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens werden vorläufig wettgeschlagen. Ein abweichender Kostenentscheid im allfälligen Berufungsverfahren betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) bleibt vorbehalten. Wenn die Ehefrau nicht fristgerecht im Umfang des Aufschubs der Vollstreckbarkeit eine Berufung gegen Satz 2 von Absatz 1 von Ziffer. 4 und Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) einreicht, trägt sie die Gerichtskosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens von CHF 500. definitiv und hat dem Ehemann für das vorliegende Gesuchsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'060., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 166.85, zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2025.9
ENTSCHEID
vom16. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Parteien
A____Gesuchstellerin
[...] Ehefrau
vertreten durch lic. iur. Claudia Sigel, Advokatin,
Dorfplatz 2, 4123 Allschwil
gegen
B____Gesuchsgegner
[...] Ehemann
vertreten durch MLaw Helena Meyer, Advokatin,
Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
Gegenstand
Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit
betreffend Regelung des Getrenntlebens
Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Gegenstand des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 sind Eheschutzmassnahmen. Dabei handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 315 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 315 N 11). Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat gemäss dieser Bestimmung keine aufschiebende Wirkung. Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Darüber kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist eine vorsorgliche Massnahme sui generis (Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 22 N 3a). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über das sinngemässe Gesuch der Ehefrau vom 21. November 2025 um teilweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 der Appellationsgerichtspräsident zuständig (vgl. AGE DGZ.2025.3 vom 19. Juni 2025 E. 1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).
1.2Gemäss dem Wortlaut des Rechtsbegehrens ihres Gesuchs vom 21. November 2025 beantragt die Ehefrau bloss, dass der letzte Satz von Absatz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 für nicht vollstreckbar erklärt wird. In Absatz 1 von Ziffer 4 wird die Betreuung des Sohns nur für die Zeit bis Ende Dezember 2025 geregelt. Die Regelung der Betreuung des Sohns für die Zeit ab Januar 2026 befindet sich in Absatz 3 von Ziffer 4. Wenn nur die Vollstreckbarkeit von Absatz 1 betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden aufgeschoben würde, wäre der Entscheid des Zivilgerichts daher ab Januar 2026 auch betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden vollstreckbar. Da die Ehefrau mit ihrem Gesuch vom 21. November 2025 beantragt, dass der Entscheid des Zivilgerichts im von ihr genannten Umfang bis zum Ende der Berufungsfrist gegen den begründeten Entscheid oder bis zum Entscheid des Berufungsgerichts für nicht vollstreckbar erklärt wird, und das Appellationsgericht offensichtlich erst im Jahr 2026 über eine Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
13. November 2025 entscheiden könnte, besteht aber bereits aufgrund ihres Gesuchs vom 21. November 2025 kein Zweifel, dass die Ehefrau den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an den Wochenenden auch für das Jahr 2026 wünscht. Auch aus der Begründung ihres Gesuchs vom 21. November 2025 (vgl. insbesondere Rz. 20) ist klar ersichtlich, dass sie damit erreichen will, dass bis zum ungenutzten Ablauf der Berufungsfrist oder bis zum Entscheid der Berufungsinstanz abgesehen von Weihnachten keine Übernachtungen des Sohns beim Ehemann stattfinden. Aus diesen Gründen ist bei Auslegung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben unter Mitberücksichtigung der Begründung davon auszugehen, dass die Ehefrau betreffend die Aufenthalte des Sohns an Wochenenden sinngemäss bereits mit ihrem Gesuch vom 21. November 2025 auch den Aufschub der Vollstreckbarkeit von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 beantragt. Dem Gesuch vom 12. Dezember 2025, mit dem sie ausdrücklich beantragt, dass Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom
13. November 2025 betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden für nicht vollstreckbar erklärt wird, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu.
1.3Gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO dürfen die Parteien zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch für das summarische Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl.Hurni/Hofmann, Délais, faits nouveaux et réplique dans le CPC révisé, in: Anwaltsrevue 2023, S. 209, 213). Zudem ist auch in diesem Verfahren das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten und damit der Anspruch der Parteien, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 151 III 227 E. 4.1; vgl. BGE 150 III 209 E. 3.3). Das Recht zur Stellungnahme gilt jedoch nicht ausnahmslos. Insbesondere drei Ausnahmen kommen in Betracht. Bei Eingaben betreffend prozessleitende Verfügungen von geringer Bedeutung wie beispielsweise eine erstmalige Fristerstreckung ist die Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht erforderlich (vgl.Chevalier/Boog, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 53 N 12d; vgl. fernerSutter-Somm/Lötscher, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2025, N 289). Wenn das Gericht die Anträge einer Partei vollumfänglich gutheisst, braucht es ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenpartei zu gewähren, weil die obsiegende Partei nicht beschwert ist (vgl.Chevalier/Boog, a.a.O., Art. 53 N 12b;Domenig/Rappo, Das Novenrecht im summarischen Verfahren, in: AJP 2025 S. 498, 500;Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 225 N 17e). In Verfahren auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen hat das Gericht keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren, wenn das Interesse an einem unverzüglichen Entscheid das Interesse an einer Stellungnahme überwiegt (vgl.Domenig/Rappo, a.a.O., S. 500;Hurni/Hofmann, a.a.O., S. 213;Senn, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 253 N 1b; vgl. ferner EGMRMicallef gegen Maltavom 15. Oktober 2009 [17056/06] § 86, gemäss dem das unbedingte Replikrecht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur insoweit besteht, als es mit der Natur und dem Ziel des vorsorglichen Massnahmeverfahrens vereinbar ist, sowie BGE 139 I 189 E. 3.5 und BGer 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 3.2, gemäss denen das Replikrecht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV in Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nur zu gewähren ist, wenn die Eingabe ein neues Vorbringen enthält, welches das Gericht im Entscheid zu berücksichtigten gedenkt; gegen die erwähnte EinschränkungChevalier/Boog, a.a.O., Art. 53 N 12d).
Im vorliegenden Fall hat sich im Verlauf der Beurteilung des Gesuchs vom 21. November 2025 herausgestellt, dass ein unverzüglicher Entscheid geboten und der Ehefrau keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 zu gewähren ist. Das Gesuch der Ehefrau wird mit dem vorliegenden Entscheid zu einem Grossteil gutgeheissen. Im Umfang der Gutheissung hat sie von vornherein kein Recht zur Stellungnahme. Die Abweisung des Gesuchs erfolgt nur betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann von Samstagabend ab 17:00 Uhr bis Sonntagmorgen um 09:00 Uhr in den ungeraden Kalenderwochen ab Januar 2026. Die Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 enthält kein neues Vorbringen, das für den diesbezüglichen Entscheid relevant wäre. Zudem qualifiziert die Ehefrau eine Übernachtung des Sohns beim Ehemann alle zwei Wochen ab Weihnachten 2025 selbst als sachgerecht (vgl. Gesuch vom 12. Dezember 2025 Rz. 11 f.). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Sohns und des Ehemanns an einem unverzüglichen Entscheid das Interesse der Ehefrau an einer Stellungnahme. Daher ist die Fristansetzung vom 8. Dezember 2025 zu widerrufen und mit dem vorliegenden Entscheid nicht bis zum Eingang einer allfälligen Stellungnahme der Ehefrau zuzuwarten.
Dem Gesuch vom
12. Dezember 2025 kommt betreffend das Rechtsbegehren keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. oben E. 1.2). Die Ausführungen in diesem Gesuch betreffend eine Übernachtung des Sohns beim Ehemann alle zwei Wochen werden mit dem vorliegenden Entscheid zugunsten des Ehemanns berücksichtigt, indem das Gesuch der Ehefrau in diesem Umfang für die Zeit ab Januar 2026 abgewiesen wird. Abgesehen davon enthält das Gesuch vom 12. Dezember 2025 kein neues Vorbringen, das für den vorliegenden Entscheid relevant wäre. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Sohns und der Ehefrau an einem unverzüglichen Entscheid das Interesse des Ehemanns an einer Stellungnahme zum Gesuch vom 12. Dezember
2025. Folglich ist dem Ehemann keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Eingabe zu gewähren.
2.
2.1Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Entscheids über vorsorgliche Massnahmen auf Gesuch ausnahmsweise aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.A maiore ad minuskann die Vollstreckbarkeit auch bloss teilweise aufgeschoben werden, weil in der Befugnis, die Vollstreckbarkeit des ganzen angefochtenen Entscheids aufzuschieben, auch die weniger weitgehende Befugnis enthalten ist, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur teilweise aufzuschieben (vgl.Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 315 N 26 zur Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit). Wenn in einem Fall, in dem das Kind nicht Verfahrenspartei ist, Kinderbelange geregelt werden, muss es genügen, dass statt einer Partei dem Kind ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Beim Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit sind der Nachteil, welcher der Gesuchstellerin oder dem Kind bei sofortiger Vollstreckung droht, und der Nachteil, der dem Gesuchsgegner oder dem Kind bei einem Aufschub der Vollstreckung droht, gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 138 III 378 E. 6.3; AGE DGZ.2025.3 vom
19. Juni 2025 E. 2.1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1;Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2014, N 995). Grundsätzlich muss der Nachteil, welcher der Gesuchstellerin oder dem Kind bei sofortiger Vollstreckung droht, eindeutig schwerer wiegen als derjenige, der dem Gesuchsgegner oder dem Kind bei einem Aufschub der Vollstreckung droht (vgl.Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 315 N 11;Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 315 ZPO N 14b). Schliesslich dürfen auch die Erfolgsaussichten der Berufung berücksichtigt werden (AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1; vgl. BGer 5A_665/2018 vom 18. September 2018 E. 4.2 f.;Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 325 N 6).
2.2Für die beiden Parteien drohenden Nachteile gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Seiler, a.a.O., N 995). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Vollstreckbarkeit von Satz 2 von Absatz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) wird aufgeschoben. Die Vollstreckbarkeit von Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) wird betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann vom Freitagabend ab 17:00 Uhr bis Samstagabend um 17:00 Uhr und am Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr aufgeschoben. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die sinngemässen Anträge auf Aufschub der Vollstreckbarkeit von Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) abgewiesen.
Somit sind die Absätze 1 und 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 im folgenden Umfang vollstreckbar:
Der Sohn verbringt bis Ende Dezember 2025 jeden Mittwoch von 16.0018.00 Uhr und jeden Freitag von 9.0017.00 Uhr beim Ehemann.
Ab Januar 2026 verbringt der Sohn jeden Mittwoch und Freitag von 9.0017.00 Uhr und jedes zweite Wochenende in den jeweils ungeraden Kalenderwochen vom Samstagabend ab 17.00 Uhr bis Sonntagmorgen um 09.00 Uhr beim Ehemann.
Die Verfügung vom 8. Dezember 2025 wird betreffend Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Stellungnahme der Ehefrau zur Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 widerrufen.
Das Gesuch der Ehefrau vom 12. Dezember 2025 einschliesslich Beilagen wird dem Ehemann zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Ehefrau trägt vorläufig die Gerichtskosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens von CHF 500..
Die Parteikosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens werden vorläufig wettgeschlagen.
Ein abweichender Kostenentscheid im allfälligen Berufungsverfahren betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) bleibt vorbehalten.
Wenn die Ehefrau nicht fristgerecht im Umfang des Aufschubs der Vollstreckbarkeit eine Berufung gegen Satz 2 von Absatz 1 von Ziffer. 4 und Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) einreicht, trägt sie die Gerichtskosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens von CHF 500. definitiv und hat dem Ehemann für das vorliegende Gesuchsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'060., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 166.85, zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.