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DGZ.2025.3

Veränderung des Aufenthaltsortes

Basel-Stadt · 2025-06-19 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.Gegenstand des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 ist eine Eheschutzmassnahme. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 315 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 315 N 11). Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat gemäss dieser Bestimmung keine aufschiebende Wirkung. Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Darüber kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist eine vorsorgliche Massnahme sui generis (Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 22 N 3a). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über das sinngemässe Gesuch des Ehemanns vom 12. Juni 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom

6. Juni 2025 der Appellationsgerichtspräsident zuständig (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).

2.

2.1Grundsätzlich setzt der Aufschub der Vollstreckbarkeit in Anwendung von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO voraus, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihm bei sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dieser Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen, die der Gegenpartei bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit drohen. Schliesslich dürfen auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.1 mit Nachweisen).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 2.1Grundsätzlich setzt der Aufschub der Vollstreckbarkeit in Anwendung von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO voraus, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihm bei sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dieser Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen, die der Gegenpartei bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit drohen. Schliesslich dürfen auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.1 mit Nachweisen).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Das sinngemässe Gesuch des Gesuchstellers vom 12. Juni 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 (EA.2023.15921) wird abgewiesen. Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 400.–. Das Gesuch vom 12. Juni 2025 einschliesslich Beilagen wird der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2025.3

ENTSCHEID

vom19. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Parteien

A____Gesuchsteller

[...]                                                                                               Ehemann

vertreten durch lic. iur. Christina Reinhardt, Advokatin,

Falknerstrasse 8, 4001 Basel

gegen

B____Gesuchsgegnerin

[...] Ehefrau

vertreten durchlic. iur. Claudia Stehli, Advokatin,

Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel

Gegenstand

Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit

betreffend Veränderung des Aufenthaltsortes

Sachverhalt

Erwägungen

1.Gegenstand des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 ist eine Eheschutzmassnahme. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 315 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 315 N 11). Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat gemäss dieser Bestimmung keine aufschiebende Wirkung. Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Darüber kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist eine vorsorgliche Massnahme sui generis (Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 22 N 3a). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über das sinngemässe Gesuch des Ehemanns vom 12. Juni 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom

6. Juni 2025 der Appellationsgerichtspräsident zuständig (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).

2.

2.1Grundsätzlich setzt der Aufschub der Vollstreckbarkeit in Anwendung von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO voraus, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihm bei sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dieser Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen, die der Gegenpartei bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit drohen. Schliesslich dürfen auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.1 mit Nachweisen).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das sinngemässe Gesuch des Gesuchstellers vom 12. Juni 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 (EA.2023.15921) wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 400.–.

Das Gesuch vom 12. Juni 2025 einschliesslich Beilagen wird der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.