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DGZ.2022.3

Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckung betreffend Regelung des Getrenntlebens

Basel-Stadt · 2022-12-02 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

5.1Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

Die Ehefrau dringt mit ihrem Gesuch bezüglich des Aufschubs der Ermächtigung zur einwohnerrechtlichen Anmeldung in [...] durch, wobei dieser vom Ehemann gar nicht bestritten wird und es daher offen bleiben kann, ob die Ehefrau diesbezüglich überhaupt auf die Beschreitung dieses Rechtswegs angewiesen gewesen ist. Im Übrigen sind die Gesuche abzuweisen, soweit die Ehegatten daran überhaupt noch festhalten.

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens den Parteien mit einer Gebühr von insgesamt CHF 800.– für die Gesuche beider Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Vertretungskosten wettzuschlagen.

5.2Zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für beide Parteien gehen die Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse und ist den Vertreterinnen der Parteien je ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang der Kostenauflage gemäss Erwägung 5.1 hiervor (Art. 123 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 5 de Reglements über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte [SG 154.125]).

Die für die Verlegung der Parteikosten massgeblichen Honorare der Vertretungen bemessen sich in familienrechtlichen Verfahren gemäss § 10 Abs. 1 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Beide Vertreterinnen haben darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen ist (vgl.Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 6). Angemessen erscheint dabei für beide Vertreterinnen ein Aufwand von je 4 Stunden, welcher zum Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt wird. Daraus folgen Honorare für die beiden Vertreterinnen der unentgeltlich prozessierenden Parteien von je CHF 800.–. Hinzu kommen die gemäss § 23 Abs. 1 HoR pauschalierten Auslagen von je CHF 30.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau wird die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 (EA.2022.15756) in dem Sinne teilweise aufgeschoben, dass dem Ehemann vorläufig nicht gestattet wird, sich und die Kinder in [...] einwohnerrechtlich anzumelden. Die weiter gehenden Begehren werden abgewiesen. Das Gesuch des Ehemanns betreffend den Vollstreckungsaufschub der Ziffern 5.2 und 7 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 wird abgewiesen. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 800.– je zur Hälfte. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Die Ehegatten tragen ihre eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ihren unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen, [...], Advokatin, und [...], Advokatin, ein Honorar (inkl. Auslagen) von je CHF 830.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 63.90, insgesamt also CHF 893.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2022.3

ENTSCHEID

vom2. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____Gesuchstellerin/

[...]                                                                                   Gesuchsbeklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____Gesuchsbeklagter/

[...]                                                                                         Gesuchsteller

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Gesuchum vorsorglichen Aufschub der Vollstreckung

betreffend Regelung des Getrenntlebens

Sachverhalt

Erwägungen

5.1Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

Die Ehefrau dringt mit ihrem Gesuch bezüglich des Aufschubs der Ermächtigung zur einwohnerrechtlichen Anmeldung in [...] durch, wobei dieser vom Ehemann gar nicht bestritten wird und es daher offen bleiben kann, ob die Ehefrau diesbezüglich überhaupt auf die Beschreitung dieses Rechtswegs angewiesen gewesen ist. Im Übrigen sind die Gesuche abzuweisen, soweit die Ehegatten daran überhaupt noch festhalten.

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens den Parteien mit einer Gebühr von insgesamt CHF 800.– für die Gesuche beider Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Vertretungskosten wettzuschlagen.

5.2Zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für beide Parteien gehen die Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse und ist den Vertreterinnen der Parteien je ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang der Kostenauflage gemäss Erwägung 5.1 hiervor (Art. 123 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 5 de Reglements über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte [SG 154.125]).

Die für die Verlegung der Parteikosten massgeblichen Honorare der Vertretungen bemessen sich in familienrechtlichen Verfahren gemäss § 10 Abs. 1 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Beide Vertreterinnen haben darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen ist (vgl.Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 6). Angemessen erscheint dabei für beide Vertreterinnen ein Aufwand von je 4 Stunden, welcher zum Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt wird. Daraus folgen Honorare für die beiden Vertreterinnen der unentgeltlich prozessierenden Parteien von je CHF 800.–. Hinzu kommen die gemäss § 23 Abs. 1 HoR pauschalierten Auslagen von je CHF 30.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau wird die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 (EA.2022.15756) in dem Sinne teilweise aufgeschoben, dass dem Ehemann vorläufig nicht gestattet wird, sich und die Kinder in [...] einwohnerrechtlich anzumelden. Die weiter gehenden Begehren werden abgewiesen.

Das Gesuch des Ehemanns betreffend den Vollstreckungsaufschub der Ziffern 5.2 und 7 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 wird abgewiesen.

Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 800.– je zur Hälfte. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Ehegatten tragen ihre eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ihren unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen, [...], Advokatin, und [...], Advokatin, ein Honorar (inkl. Auslagen) von je CHF 830.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 63.90, insgesamt also CHF 893.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.