opencaselaw.ch

BEZ.2025.19

Unentgeltliche Rechtspflege (Bger 4D_114/2025 vom 30. Juni 2025)

Basel-Stadt · 2025-03-13 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Eingabe vom

10. März 2025 reichte A____ (nachfolgend Arbeitnehmer) eine Klage gegen die B____ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) ein, die von der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt als Schlichtungsgesuch entgegengenommen wurde. Darin verlangte er im Wesentlichen, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von CHF 10'801.94 zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2025 zu verurteilen. Ausserdem beantragte er die «Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und Gebührenbefreiung». Mit Verfügung vom 13. März 2025 wies der verfahrensleitende Schlichter den Arbeitnehmer darauf hin, dass das Schlichtungsverfahren in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis CHF 30'000.– kostenlos sei, womit sich der Antrag auf «Gebührenbefreiung» erübrige. Gleichzeitig forderte er den Arbeitnehmer auf, der Schlichtungsbehörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, sofern er darüber hinaus einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantrage. Mit Eingaben vom 18. und 19. März 2025 (jeweils Postaufgabe) beantragte der Arbeitnehmer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nachdem der Arbeitnehmer verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte, gewährte ihm die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 31. März 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bis zu einem Streitwert von maximal CHF 5'000.–. Im darüberhinausgehenden Umfang wies sie den Antrag zufolge Aussichtslosigkeit ab.

Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitnehmer am 2. April 2025 «Widerspruch gegen die vorläufige Beurteilung» und die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei der Schlichtungsbehörde. Diese nahm die Eingabe mit Verfügung vom 4. April 2025 als Beschwerde gegen die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entgegen und leitete sie zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Mit seiner Beschwerde beantragte der Arbeitnehmer, (1) es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vollumfänglich zu gewähren, (2) es sei die vorinstanzliche Feststellung der Aussichtslosigkeit aufzuheben, (3) es sei der Termin der Schlichtungsverhandlung vom 11. April 2025 auf Mitte Mai 2025 zu verschieben, (4) es sei die Arbeitgeberin aufzufordern, bis zum 15. April 2025 zur Klage und zum Vergleichsvorschlag des Arbeitnehmers Stellung zu nehmen, und (5) unter «Vorbehalt aller Rechte gemäss Art. 3 des Basler Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (VRG BS)». Am 30. April 2025 (Postaufgabe) reichte der Arbeitnehmer eine weitere Eingabe ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Das Appellationsgericht hat den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.19

ENTSCHEID

vom16. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Partei

A____Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 31. März 2025

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

10. März 2025 reichte A____ (nachfolgend Arbeitnehmer) eine Klage gegen die B____ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) ein, die von der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt als Schlichtungsgesuch entgegengenommen wurde. Darin verlangte er im Wesentlichen, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von CHF 10'801.94 zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2025 zu verurteilen. Ausserdem beantragte er die «Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und Gebührenbefreiung». Mit Verfügung vom 13. März 2025 wies der verfahrensleitende Schlichter den Arbeitnehmer darauf hin, dass das Schlichtungsverfahren in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis CHF 30'000.– kostenlos sei, womit sich der Antrag auf «Gebührenbefreiung» erübrige. Gleichzeitig forderte er den Arbeitnehmer auf, der Schlichtungsbehörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, sofern er darüber hinaus einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantrage. Mit Eingaben vom 18. und 19. März 2025 (jeweils Postaufgabe) beantragte der Arbeitnehmer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nachdem der Arbeitnehmer verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte, gewährte ihm die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 31. März 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bis zu einem Streitwert von maximal CHF 5'000.–. Im darüberhinausgehenden Umfang wies sie den Antrag zufolge Aussichtslosigkeit ab.

Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitnehmer am 2. April 2025 «Widerspruch gegen die vorläufige Beurteilung» und die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei der Schlichtungsbehörde. Diese nahm die Eingabe mit Verfügung vom 4. April 2025 als Beschwerde gegen die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entgegen und leitete sie zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Mit seiner Beschwerde beantragte der Arbeitnehmer, (1) es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vollumfänglich zu gewähren, (2) es sei die vorinstanzliche Feststellung der Aussichtslosigkeit aufzuheben, (3) es sei der Termin der Schlichtungsverhandlung vom 11. April 2025 auf Mitte Mai 2025 zu verschieben, (4) es sei die Arbeitgeberin aufzufordern, bis zum 15. April 2025 zur Klage und zum Vergleichsvorschlag des Arbeitnehmers Stellung zu nehmen, und (5) unter «Vorbehalt aller Rechte gemäss Art. 3 des Basler Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (VRG BS)». Am 30. April 2025 (Postaufgabe) reichte der Arbeitnehmer eine weitere Eingabe ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Das Appellationsgericht hat den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.1Die vorliegende Beschwerde richtet sich primär gegen die teilweise Abweisung des Gesuchs des Arbeitnehmers um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren mit Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom

31. März 2025. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1). Auf den Antrag 1 der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde, mit dem der Arbeitnehmer sinngemäss um Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 und vollständige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersucht, ist einzutreten. Mit den Beschwerden können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerden ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge 2–5 der Beschwerde vom 2. April 2025. Mit Antrag 2 ersucht der Arbeitnehmer um Aufhebung der Feststellung der Aussichtslosigkeit. Die Feststellung der teilweisen Aussichtslosigkeit in Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 stellt bloss die Begründung für die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dar und kann deshalb als solche nicht angefochten werden. Mit Antrag 3 ersucht der Arbeitnehmer um Verschiebung des Termins vom 11. April 2025 auf Mitte Mai 2025. Dieses Rechtsbegehren ist gegenstandslos, nachdem die Schlichtungsbehörde am 4. April 2025 verfügt hat, dass das Schlichtungsverfahren für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sistiert und die Verhandlung vom 11. April 2025 abgesagt werde. Mit Antrag 4 ersucht der Arbeitnehmer darum, dass die Arbeitgeberin aufgefordert werde, bis zum 15. April 2025 zu seiner Klage und zu seinem Vergleichsvorschlag Stellung zu nehmen. Mit der Verfügung vom 31. März 2025 hat die Schlichtungsbehörde nicht über die Einholung einer solchen Stellungnahme entschieden und musste sie darüber auch nicht entscheiden. Daher kann die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme auch nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung bilden. Im Übrigen ist der Antrag betreffend eine Stellungnahme zur Klage gegenstandslos, weil die Stellungnahme bereits erfolgt ist. Mit Antrag 5 behält sich der Arbeitnehmer «alle Rechte gemäss Art. 3 des Basler Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (VRG BS)» vor. Ein solcher Vorbehalt kann nicht Gegenstand eines Rechtsbegehrens sein. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches Gesetz der Arbeitnehmer meint. Ein «Gesetz über die Prozesskostenhilfe» kennt das basel-städtische Recht nicht.

1.3Mit Eingabe vom 29. April 2025 (Postaufgabe 30. April 2025) beantragt der Arbeitnehmer beim Appellationsgericht die Gewährung unbegrenzter Prozesskostenhilfe, wobei insbesondere aufgrund der Angabe des Aktenzeichens der Schlichtungsbehörde davon auszugehen ist, dass sich dieser Antrag auf das Schlichtungsverfahren bezieht. Diese lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe einschliesslich Beilagen ist nicht zu berücksichtigen, weil eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. statt vieler AGE BEZ.2023.72 vom 19. Januar 2024 E. 1.1).

2.1Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023 E. 2.1). Bei den nachstehenden Erwägungen betreffend die Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens des Arbeitnehmers (unten E. 3.2) handelt es sich folglich bloss um eine vorläufige Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung auf der Basis des aktuellen Aktenstands.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.