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BEZ.2022.77

Unentgeltliche Rechtspflege

Basel-Stadt · 2022-10-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen diese Verfügung erhob [...] in Vertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 «Einsprache» beim Appellationsgericht. Mit der Eingabe beantragte er, es sei «seinem Mandanten» im Verfahren [...] – Abänderungsklage Ehescheidungsurteil die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Gleichzeitig beantragte er, es sei «für die detailliertere Begründung (...) der klagenden Partei die Einsprachefrist angemessen zu verlängern». Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 merkte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts vor, dass der Vertreter des Beschwerdeführers diesen unentgeltlich vertritt, und wies ihn darauf hin, dass die Frist zur Beschwerdebegründung nicht erstreckt werden kann. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 begründete der Vertreter seine «Einsprache». Dazu liess sich der Vorrichter mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, hierzu innert gesetzter Frist zu replizieren. Von der Einholung einer Stellungnahme bei der Beklagten wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 1.1Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 11. Oktober 2022, mit welcher der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer „Einsprache“ beim Appellationsgericht. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sieht das Rechtsmittel der Einsprache nicht vor. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mitArt. 121 ZPO; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2018.27 vom 14. August 2018 E. 1). Die „Einsprache“ vom 14. und

24. Oktober 2022 ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 zugestellt worden. Auf die unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich keine Parteistellung. Sie hat dementsprechend ein lediglich fakultatives Anhörungsrecht nach richterlichem Ermessen (BGE 140 III 501 E. 3.1 S. 507, 139 III 334 E. 4.2 S. 342; BGer 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6). Nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der Gegenpartei Parteistellung zu und muss sie gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO zwingend angehört werden (BGer 4A_471/2016 vom 30. August 2016 E. 6;Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 119 N 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus folgt, dass die Beklagte im vorliegendem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung hat und somit eine Gutheissung der Beschwerde auch ohne Einholung einer Stellungnahme bei der Beklagten möglich ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten wird, sind ihm auch keine Kosten zuzusprechen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.77

ENTSCHEID

vom8. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...] Kläger

vertreten durch [...],

[...]

gegen

B____Beklagte

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. Oktober 2022

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Gegen diese Verfügung erhob [...] in Vertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 «Einsprache» beim Appellationsgericht. Mit der Eingabe beantragte er, es sei «seinem Mandanten» im Verfahren [...] – Abänderungsklage Ehescheidungsurteil die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Gleichzeitig beantragte er, es sei «für die detailliertere Begründung (...) der klagenden Partei die Einsprachefrist angemessen zu verlängern». Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 merkte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts vor, dass der Vertreter des Beschwerdeführers diesen unentgeltlich vertritt, und wies ihn darauf hin, dass die Frist zur Beschwerdebegründung nicht erstreckt werden kann. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 begründete der Vertreter seine «Einsprache». Dazu liess sich der Vorrichter mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, hierzu innert gesetzter Frist zu replizieren. Von der Einholung einer Stellungnahme bei der Beklagten wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 11. Oktober 2022, mit welcher der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer „Einsprache“ beim Appellationsgericht. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sieht das Rechtsmittel der Einsprache nicht vor. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mitArt. 121 ZPO; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2018.27 vom 14. August 2018 E. 1). Die „Einsprache“ vom 14. und

24. Oktober 2022 ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 zugestellt worden. Auf die unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich keine Parteistellung. Sie hat dementsprechend ein lediglich fakultatives Anhörungsrecht nach richterlichem Ermessen (BGE 140 III 501 E. 3.1 S. 507, 139 III 334 E. 4.2 S. 342; BGer 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6). Nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der Gegenpartei Parteistellung zu und muss sie gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO zwingend angehört werden (BGer 4A_471/2016 vom 30. August 2016 E. 6;Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 119 N 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus folgt, dass die Beklagte im vorliegendem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung hat und somit eine Gutheissung der Beschwerde auch ohne Einholung einer Stellungnahme bei der Beklagten möglich ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten wird, sind ihm auch keine Kosten zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.