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BEZ.2023.19

unentgeltliche Rechtspflege

Basel-Stadt · 2023-05-23 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 26. August 2020 verpflichtete sich A____ (Vater) zur Leistung eines monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags von je CHF 500.– zugunsten seiner beiden Töchter B____ und C____. Am 14. September 2022 reichte der Vater bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Gesuch um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge und Regelung des Besuchsrechts gegen C____ und ein entsprechendes Gesuch gegen B____ ein. In beiden Verfahren wurde dem Vater am 4. November 2022 die Klagebewilligung ausgestellt, worin ihm jeweils in Aussicht gestellt wurde, dass ihm für ein allfälliges gerichtliches Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 reichte der Vater beim Zivilgericht Basel-Stadt in Prosequierung der beiden Klagebewilligungen eine Klage gegen B____ (Verfahren [...]) und eine Klage gegen C____ (Verfahren [...]) ein, worin er jeweils ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit Ziffer 2 der Verfügung vom 16. Februar 2023 im Verfahren [...] und Ziffer 2 der Verfügung vom

16. Februar 2023 im Verfahren [...] wies der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Zivilgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für beide Verfahren ab.

Mit Eingaben vom

23. Februar 2023 erhob der Vater gegen Ziffer 2 beider Verfügungen vom

16. Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (Beschwerdeverfahren BEZ.2023.19 und BEZ.2023.20). Darin beantragt er jeweils für beide Verfahren, es sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Vater für beide vorinstanzliche Verfahren sowie eventualiter auch für beide Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Vater die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom

3. März 2023 vereinigte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Appellationsgerichts die Beschwerdeverfahren BEZ.2023.19 und BEZ.2023.20. Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde dem Vater eine Frist bis zum 6. April 2023 gewährt, um Belege zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit nachzureichen. Mit Eingaben vom 22. und 28. März 2023 kam der Vater dieser Aufforderung nach. Mit Eingabe vom 6. April 2023 reichte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Zivilgerichts eine Vernehmlassung ein, worin er die Abweisung der beiden Beschwerden beantragt. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Ziffern 2 zweier Verfügungen vom

16. Februar 2023, mit denen der Zivilgerichtspräsident die Gesuche des Vaters um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Klagen auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter abgewiesen hat. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mitArt. 121 ZPO; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Mit den Beschwerden können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerden ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich keine Parteistellung. Sie hat dementsprechend ein lediglich fakultatives Anhörungsrecht nach richterlichem Ermessen (BGE 140 III 501 E. 3.1 S. 507, 139 III 334 E. 4.2 S. 342; BGer 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.2). Nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der Gegenpartei Parteistellung zu und muss sie gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO zwingend angehört werden (BGer 4A_471/2016 vom 30. August 2016 E. 6; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.2;Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 119 N 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus folgt, dass die Töchter als Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren in den vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung haben und somit eine Gutheissung der Beschwerden auch ohne Einholung einer Stellungnahme der Töchter möglich ist.

E. 2 3.7Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rechtsbegehren 1 der Klagen des Vaters auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bei provisorischer und summarischer Beurteilung entgegen der Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten nicht aussichtslos sind. Aus dem Umstand, dass der Zivilgerichtspräsident dem Vater mit Ziff. 4 der Verfügungen vom 16. Februar 2023 für den Fall der Leistung des für die Rechtsbegehren 1 verlangten Kostenvorschusses vorbehaltlos die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Rechtsbegehren 2 in Aussicht gestellt hat, ist zu schliessen, dass der Zivilgerichtspräsident die prozessuale Bedürftigkeit des Vaters als glaubhaft und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erachtet. Folglich hat der Vater hinsichtlich der Rechtsbegehren 1 seiner Klagen vom 6. Februar 2023 für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

4.2Das Honorar des Rechtsvertreters des Vaters für die Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Dieser wird mangels Einreichung einer Kostennote geschätzt. Für die beiden abgesehen von den Namen der Kinder identischen Beschwerden erscheint ein Zeitaufwand von rund drei Stunden angemessen. Dies ergibt multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von CHF 30.– zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 HoR). Der Aufwand für die Eingaben vom 22. und 28. März 2023, mit welcher der Rechtsvertreter des Vaters aktuelle Belege für dessen prozessuale Bedürftigkeit nachgereicht hat, ist unnötig, weil der Rechtsvertreter des Vaters Anlass gehabt hätte, die Belege bereits mit den Beschwerden einzureichen. Der damit verbundene Aufwand ist daher nicht zu entschädigen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 der Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Februar 2023 ([...] und [...]) aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Zivilgericht hinsichtlich der Rechtsbegehren 1 seiner Klagen vom 6. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Das Zivilgericht hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.–, zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.19

BEZ.2023.20

ENTSCHEID

vom23. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...] Vater

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Februar 2023

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 26. August 2020 verpflichtete sich A____ (Vater) zur Leistung eines monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags von je CHF 500.– zugunsten seiner beiden Töchter B____ und C____. Am 14. September 2022 reichte der Vater bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Gesuch um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge und Regelung des Besuchsrechts gegen C____ und ein entsprechendes Gesuch gegen B____ ein. In beiden Verfahren wurde dem Vater am 4. November 2022 die Klagebewilligung ausgestellt, worin ihm jeweils in Aussicht gestellt wurde, dass ihm für ein allfälliges gerichtliches Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 reichte der Vater beim Zivilgericht Basel-Stadt in Prosequierung der beiden Klagebewilligungen eine Klage gegen B____ (Verfahren [...]) und eine Klage gegen C____ (Verfahren [...]) ein, worin er jeweils ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit Ziffer 2 der Verfügung vom 16. Februar 2023 im Verfahren [...] und Ziffer 2 der Verfügung vom

16. Februar 2023 im Verfahren [...] wies der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Zivilgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für beide Verfahren ab.

Mit Eingaben vom

23. Februar 2023 erhob der Vater gegen Ziffer 2 beider Verfügungen vom

16. Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (Beschwerdeverfahren BEZ.2023.19 und BEZ.2023.20). Darin beantragt er jeweils für beide Verfahren, es sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Vater für beide vorinstanzliche Verfahren sowie eventualiter auch für beide Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Vater die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom

3. März 2023 vereinigte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Appellationsgerichts die Beschwerdeverfahren BEZ.2023.19 und BEZ.2023.20. Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde dem Vater eine Frist bis zum 6. April 2023 gewährt, um Belege zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit nachzureichen. Mit Eingaben vom 22. und 28. März 2023 kam der Vater dieser Aufforderung nach. Mit Eingabe vom 6. April 2023 reichte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Zivilgerichts eine Vernehmlassung ein, worin er die Abweisung der beiden Beschwerden beantragt. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Ziffern 2 zweier Verfügungen vom

16. Februar 2023, mit denen der Zivilgerichtspräsident die Gesuche des Vaters um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Klagen auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter abgewiesen hat. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mitArt. 121 ZPO; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Mit den Beschwerden können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerden ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich keine Parteistellung. Sie hat dementsprechend ein lediglich fakultatives Anhörungsrecht nach richterlichem Ermessen (BGE 140 III 501 E. 3.1 S. 507, 139 III 334 E. 4.2 S. 342; BGer 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.2). Nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der Gegenpartei Parteistellung zu und muss sie gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO zwingend angehört werden (BGer 4A_471/2016 vom 30. August 2016 E. 6; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.2;Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 119 N 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus folgt, dass die Töchter als Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren in den vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung haben und somit eine Gutheissung der Beschwerden auch ohne Einholung einer Stellungnahme der Töchter möglich ist.

2.

3.7Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rechtsbegehren 1 der Klagen des Vaters auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bei provisorischer und summarischer Beurteilung entgegen der Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten nicht aussichtslos sind. Aus dem Umstand, dass der Zivilgerichtspräsident dem Vater mit Ziff. 4 der Verfügungen vom 16. Februar 2023 für den Fall der Leistung des für die Rechtsbegehren 1 verlangten Kostenvorschusses vorbehaltlos die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Rechtsbegehren 2 in Aussicht gestellt hat, ist zu schliessen, dass der Zivilgerichtspräsident die prozessuale Bedürftigkeit des Vaters als glaubhaft und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erachtet. Folglich hat der Vater hinsichtlich der Rechtsbegehren 1 seiner Klagen vom 6. Februar 2023 für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

4.2Das Honorar des Rechtsvertreters des Vaters für die Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Dieser wird mangels Einreichung einer Kostennote geschätzt. Für die beiden abgesehen von den Namen der Kinder identischen Beschwerden erscheint ein Zeitaufwand von rund drei Stunden angemessen. Dies ergibt multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von CHF 30.– zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 HoR). Der Aufwand für die Eingaben vom 22. und 28. März 2023, mit welcher der Rechtsvertreter des Vaters aktuelle Belege für dessen prozessuale Bedürftigkeit nachgereicht hat, ist unnötig, weil der Rechtsvertreter des Vaters Anlass gehabt hätte, die Belege bereits mit den Beschwerden einzureichen. Der damit verbundene Aufwand ist daher nicht zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 der Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Februar 2023 ([...] und [...]) aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Zivilgericht hinsichtlich der Rechtsbegehren 1 seiner Klagen vom 6. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Das Zivilgericht hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.