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BEZ.2024.25

Nichteintreten (BGer 5A_203/2024 vom 02.04.2024)

Basel-Stadt · 2024-03-18 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.2In der Beschwerde vom 12. März 2024 stellt der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Anträge. In der Begründung verweist er lediglich auf ein angeblich wettbewerbsschädigendes Verhalten, eine Wettbewerbsverzerrung und einen vorsätzlichen Betrug hin, ohne dabei auszuführen, wer die – nicht weiter umschriebenen – unrechtmässigen Handlungen begangen haben soll. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2024 wird kein inhaltlicher Bezug genommen. Der Beschwerdeführer stellt somit keine Anträge und begründet auch in keiner Weise, weshalb der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. März 2024 unrichtig sein soll. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vom 12. März 2024 nicht erfüllt. Aus den genannten Gründen kann auf diese nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch eine Behandlung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.2In der Beschwerde vom 12. März 2024 stellt der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Anträge. In der Begründung verweist er lediglich auf ein angeblich wettbewerbsschädigendes Verhalten, eine Wettbewerbsverzerrung und einen vorsätzlichen Betrug hin, ohne dabei auszuführen, wer die – nicht weiter umschriebenen – unrechtmässigen Handlungen begangen haben soll. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2024 wird kein inhaltlicher Bezug genommen. Der Beschwerdeführer stellt somit keine Anträge und begründet auch in keiner Weise, weshalb der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. März 2024 unrichtig sein soll. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vom 12. März 2024 nicht erfüllt. Aus den genannten Gründen kann auf diese nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch eine Behandlung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. die obere Aufsichtsbehörde: ://:        Auf die Beschwerde vom 12. März 2024 ([...]) wird nicht eingetreten. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2024.25

ENTSCHEID

vom18. März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6. März 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Erwägungen

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.2In der Beschwerde vom 12. März 2024 stellt der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Anträge. In der Begründung verweist er lediglich auf ein angeblich wettbewerbsschädigendes Verhalten, eine Wettbewerbsverzerrung und einen vorsätzlichen Betrug hin, ohne dabei auszuführen, wer die – nicht weiter umschriebenen – unrechtmässigen Handlungen begangen haben soll. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2024 wird kein inhaltlicher Bezug genommen. Der Beschwerdeführer stellt somit keine Anträge und begründet auch in keiner Weise, weshalb der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. März 2024 unrichtig sein soll. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vom 12. März 2024 nicht erfüllt. Aus den genannten Gründen kann auf diese nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch eine Behandlung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde vom 12. März 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.