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BEZ.2024.37

Forderung aus Mietvertrag

Basel-Stadt · 2024-04-15 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. April 2024 (MG.2024.2) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.37

ENTSCHEID

vom28. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. April 2024

betreffend Forderung aus Mietvertrag

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert unbestrittenermassen CHF 7'144.45 (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2 und 1.3). Das vorliegende Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Im angefochtenen Entscheid vom 15. April 2024 führte das Zivilgericht in einem ersten Schritt aus, dass auf die Klage grundsätzlich einzutreten sei (mit Ausnahme einer Forderung von CHF 1'250.–, welche die Vermieterin bereits getilgt habe) und dass das vereinfachte Verfahren anwendbar sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt prüfte es den Anspruch des Mieters auf eine Herabsetzung des Mietzinses. Nach ausführlichen Erwägungen hielt es fest, es sei anzunehmen, dass der Mieter vom 15. Juni bis zu 20. Juli 2023 in der Benutzung der Küche und des Wohnzimmers beeinträchtigt gewesen sei, und die von der Vermieterin gewährte Mietzinsherabsetzung von 40 % oder CHF 600.– erscheine als angemessen (E. 2.). In einem dritten Schritt prüfte und verneinte das Zivilgericht den Anspruch des Mieters auf Schadenersatz für die verschiedenen von ihm geltend gemachten Schadenspositionen, und zwar mit folgender Begründung: Die Stromkosten von CHF 405.35 und die Ablesegebühr von CHF 43.10 habe der Mieter bereits erhalten; die Wäschereinigungskosten von CHF 340.– habe er nicht belegt; bei den Kosten von CHF 708.– für eine nicht stattgefundene Reise sei nicht nachgewiesen, dass er die geplante Reise effektiv wegen des Mangels hätte absagen müssen; der Schadenersatzanspruch von CHF 945.– für tägliche Putzarbeiten sei zu wenig substantiiert dargelegt (E. 3). In einem vierten Schritt setzte das Zivilgericht die Gerichtskosten mit CHF 300.– fest und lastete diese der Staatskasse an, da es dem Mieter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hatte (E. 4).

Gemäss Art. 320 ZPO ist derBeschwerdeführergehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom

9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.25 vom

18. März 2024 E. 2.1, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

Im vorliegenden Fall macht der Mieter in seiner Beschwerde einzig geltend, er sei nicht einverstanden mit dem richterlichen Entscheid, da «unter Voreingenommenheit und Befangenheit entschieden wurde» und seinen Forderungen in keiner Weise nachgekommen worden sei. Mit diesen Ausführungen begründet der Mieter mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Mit den sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts setzt er sich nicht auseinander. Zudem begründet er mit keinem Wort, worin die Voreingenommenheit und Befangenheit bestehen soll. Schliesslich nahm er trotz eines entsprechenden Hinweises des Appellationsgerichts (vgl. Verfügung vom 16. Mai 2024) die Gelegenheit nicht wahr, seine Beschwerde innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist zu ergänzen, namentlich genauer zu begründen und zu belegen, inwiefern der angefochtene Zivilgerichtsentscheid falsch sein soll. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. April 2024 (MG.2024.2) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.