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BEZ.2023.62

unentgeltliche Rechtspflege

Basel-Stadt · 2023-11-30 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Eingabe vom

5. September 2023 teilte der Anwalt dem Zivilgericht mit, dass er die Vertretung der Patientin nicht mehr übernehme. Der Zivilgerichtspräsident lehnte dieses sinngemässe Gesuch um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab (Verfügung vom 8. September 2023, Ziffer 2). Gegen diese Verfügung erhob der Anwalt am 21. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Patientin zu entlassen. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 nahm der Zivilgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung. Der Anwalt liess sich mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 dazu vernehmen. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf Gerichtskosten ist auch dann zu verzichten, wenn das Verfahren die Zulässigkeit eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine Gerichtskosten erhoben.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 8. September 2023 (K3.2014.53) wird abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.62

ENTSCHEID

vom 30. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 8. September 2023

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

5. September 2023 teilte der Anwalt dem Zivilgericht mit, dass er die Vertretung der Patientin nicht mehr übernehme. Der Zivilgerichtspräsident lehnte dieses sinngemässe Gesuch um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab (Verfügung vom 8. September 2023, Ziffer 2). Gegen diese Verfügung erhob der Anwalt am 21. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Patientin zu entlassen. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 nahm der Zivilgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung. Der Anwalt liess sich mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 dazu vernehmen. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.Formelles

1.1Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung vom 8. September 2023, mit welcher der Zivilgerichtspräsident den Antrag des Anwalts, ihn als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entlassen, abwies.

Die Ablehnung oder der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mitArt. 121 des Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1). Beschwerdelegitimiert ist in erster Linie die Gesuchstellerin, nicht aber der unentgeltliche Rechtsvertreter oder die Gegenpartei. Ausnahmsweise wird die Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Vertreters bejaht, nämlich dann, wenn dessen Rechtsstellung tangiert ist. Dies wird beispielsweise in folgenden Fällen angenommen: Ernennung als Vertreter unter Missachtung seines Ablehnungsrechts, Auswechslung des Vertreters von Amtes wegen zufolge Interessenkollision, Verweigerung der vom Vertreter selbst beantragten Auswechslung (Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 121 ZPO N 11–12h).

Es fragt sich, ob der unentgeltliche Rechtsvertreter in diesen Fällen ohne Weiteres Beschwerde erheben kann oder ob er einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun muss. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem gänzlichen oder teilweisen Ablehnen oder Entziehen der unentgeltlichen Rechtspflege der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 121 ZPO). In diesen vom Gesetz bestimmten Fällen kann ohne Weiteres Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO). Nicht unter den Wortlaut von Art. 121 ZPO fallen dagegen Entscheide über die Ernennung und die Auswechslung des Vertreters. Aus diesem Umstand schliesst ein gewichtiger Teil der Lehre, dass der Vertreter in diesem Fall dartun muss, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO;Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 540 und 984;Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Zürich 2021, Art. 121 ZPO N 4;Huber, DIKE Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 121 ZPO N 5). Ein anderer Teil der Lehre unterstellt auch Entscheide über die Ernennung und Auswechslung des unentgeltlichen Vertreters Art. 121 ZPO und verlangt wohl auch in diesen Fällen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, allerdings ohne Begründung (Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 74a und Art. 121 ZPO N 11–12a). In seiner Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Zwischenentscheiden) hält das Bundesgericht fest, dass die Abweisung eines Gesuchs um Auswechslung des unentgeltlichen Vertreters im Grundsatz keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat (BGer 4A_384/2023 vom 6. September 2023 E. 2.2.2 mit Nachweisen).

Im vorliegenden Fall äussert sich der Anwalt in seiner Beschwerde nicht zur Frage, ob ihm mit der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Folgt man dem wohl überwiegenden Teil der Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wäre mangels Dartun eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Die Frage, ob bei der Anfechtung der verweigerten Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein Nachteil darzutun ist, kann im vorliegenden Fall aber offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 2).

1.3Mit der Beschwerde kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt gemäss Bundesgericht jedenfalls für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 mit Nachweisen;Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 121 ZPO N 8).

1.4Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

2.Entlassung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

3.         Beschwerdeentscheid

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem beschwerdeführenden Anwalt auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf Gerichtskosten ist auch dann zu verzichten, wenn das Verfahren die Zulässigkeit eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 8. September 2023 (K3.2014.53) wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.