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BEZ.2024.64

Verfahrensleitung

Basel-Stadt · 2025-01-10 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:       Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 22. Oktober 2024 ([…]) wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 515.– (einschliesslich Auslagen) zu zahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.64

ENTSCHEID

vom

10. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner,Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 22. Oktober 2024

betreffend Verfahrensleitung

1.1Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2024, mit welcher die Zivilgerichtspräsidentin die von der Beschwerdeführerin eingereichte Duplik als verspätet erachtete und aus dem Recht wies. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdeführerin muss substantiiert behaupten und beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.72 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zur Frage, ob ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die Duplik aus dem Recht gewiesen wird. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist jedoch offenkundig: Wird die Duplik aus dem Recht gewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen, so wird das Verfahren ohne die in der Duplik gemachten Ausführungen weitergeführt. Insbesondere werden die entsprechenden Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge der Beschwerdeführerin bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Dies stellt ohne weiteres einen rechtlichen Nachteil dar, der nicht leicht wiedergutzumachen ist (AGE BEZ.2014.91 vom 6. Februar 2015 E. 1; Entscheid des Obergerichts Aargau ZSU.2022.54 vom 27. April 2022 E. 1.1).

Die Beschwerde wurde sodann rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2Mit der Beschwerde kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2023.62 vom 30. November 2023 E. 1.3).

4.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Im Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen betragen die Gerichtskosten CHF 200.– bis CHF 10'000.–; in aussergewöhnlichen Fällen können sie bis CHF 30'000.– erhöht werden (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810). Grundlage für die Bemessung der Gerichtskosten innerhalb dieses Rahmens bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 GGR). Im vorliegenden Fall erscheinen Gerichtskosten von CHF 500.– als angemessen, dies aufgrund des eher geringen Streitwerts von CHF 36'252.50, des überschaubaren Zeitaufwands des Gerichts und der nicht überdurchschnittlichen Komplexität des Falls.

Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Da die Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird der Zeitaufwand ihres Anwalts praxisgemäss geschätzt (statt vieler AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3). Für das Studium der Beschwerde und die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort erscheint ein Aufwand von zwei Stunden als angemessen. Bemisst sich das Honorar nach Zeitaufwand, beträgt der Stundenansatz CHF 200.– bis CHF 400.– (§ 19 Abs. 1 HoR). Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz in durchschnittlichen Fällen wie dem vorliegenden CHF 250.– (statt vieler AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 3.4.1). Multipliziert mit dem geschätzten Zeitaufwand von zwei Stunden resultiert ein Honorar von CHF 500.–. Zusätzlich zum Honorar ist eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 HoR). Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung damit auf CHF 515.–. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohneMehrwertsteuerzugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für dieMehrwertsteuerbeantragt und nachweist, dass sie durch dieMehrwertsteuerbelastet ist (statt vieler AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). GemässUID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Sie verlangt keinen Zuschlag für die Mehrwertsteuer. Die Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 22. Oktober 2024 ([…]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 515.– (einschliesslich Auslagen) zu zahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.