Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung zur näheren Aufklärung des Todes von F____, der am 27. Februar 2019 nach einem Aufenthalt im [...]spital verstorben ist. Angestossen wurde diese Strafuntersuchung durch eine Strafanzeige von C____, D____ sowie E____ (nachfolgend gemeinsam: Privatklägerschaft). Die Privatklägerschaft wirft dem behandelnden Ärzteteam des [...]spitals insbesondere A____ und B____ (nachfolgend gemeinsam: Beschwerdeführer) vor, F____ fahrlässig getötet zu haben. Am
3. Juli 2025 erging in diesem Strafverfahren eine «[v]erfahrensleitende Verfügung» der Staatsanwaltschaft. Sie hat was folgt verfügt:
«1. Die Ergänzungsfragen der Parteivertreterinnen gehen mit den jeweiligen Beilagen in Kopie an den Gutachter zur Beantwortung im Rahmen des Gutachtens und an die jeweils übrigen Parteien/Parteivertretungen zur Kenntnis.
2. Es wird festgestellt, dass B____ sich den Fragen und Ausführungen von Dr. Peter Vetter in dessen Schreiben für A____ anschliesst.
3. Der beauftragte Gutachter wird die medizinischen Ergänzungsfragen beantworten. Rechtliche Ausführungen oder Hinweise der diversen Parteivertreter sind rein aus medizinischer Sicht zu prüfen, d.h. der Gutachter wird sich nur zur medizinischen Relevanz dieser Fragen oder Anpassungswünsche äussern und sollten sie medizinisch relevant sein oder medizinisch einen Unterschied bewirken die Fragen ergänzend beantworten.
4. Der beantragte Beizug früherer medizinischer Unterlagen betr. Hospitalisation von F____ im Jahre 2019, zur Beweiserhebung einer angeblich unangemessenen Kommunikation der Angehörigen von F____ mit dem Qualitätsmanagement des [...]spitals wird abgewiesen, da die Relevanz zur Prüfung von medizinischen Sorgfaltspflichtverletzungen nicht ersichtlich ist.
5. Die Liste der dem Gutachter übermittelten vollständigen Akten und Datenträger ist im Gutachtensauftrag in fine aufgeführt. Dem Gutachter wurden sämtliche Verfahrensakten zur Sache und sämtliche erhaltenen Krankengeschichten und Unterlagen übermittelt. Von Parteivertretern ergänzend eingereichte Unterlagen werden dem Gutachter ebenfalls übermittelt und liegen dieser Verfügung in Kopie bei.
6. Nach Vorliegen der Gutachten, werden diese den Parteivertreterinnen und -vertretern zur Stellungnahme übermittelt. Über allfällig ergänzende Fragen wird zu gegebener Zeit entschieden.
7. Es wird ein ergänzendes, infektiologisches Gutachten mit den identischen Fragen in Auftrag gegeben, wie sie schon Dr. [...] gestellt werden. Neue geeignete Gutachter aus dem Bereich der Infektiologie wurden angefragt. Deren Antwort ist ausstehend. Sobald eine Zusage eintrifft, erhalten die Parteien Gelegenheit, sich zur Person des infektiologischen Gutachters zu äussern.» [Hervorhebungen entfernt].
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer 1 vertreten durch Dr. Peter Vetter, Advokat) am 17. Juli 2025 jeweils eine gleichlautende Beschwerdeschrift beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Sie stellen folgende Anträge:
«1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.1 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, mindestens die Ergänzungsfragen in Ziff. 6, 7, 10, 11 und 13 in der Stellungnahme der Beschwerdegegner:innen 2 vom 22. Februar 2025 sowie alle weiteren darin enthaltenen, nicht medizinischen Ergänzungsfragen aus dem Recht zu weisen und sie nicht den medizinischen Gutachtern bzw. Gutachterinnen zu unterbreiten, welche die Staatsanwaltschaft im Verfahren bereits beauftragt hat oder noch beauftragen wird.
2.2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unter Berücksichtigung der Anweisung gem. Ziff. 2.1 hiervor erneut zu verfügen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 stellte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Beschwerden den übrigen Parteien zu und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Zudem teilte er mit, dass die beiden Beschwerden ohne Gegenbericht der Parteien innert der angesetzten Frist in einem Entscheid beurteilt würden. Daraufhin reichte die Staatsanwaltschaft am 7. August 2025 ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Zudem teilt sie mit, dass sie keine Einwände habe gegen die gemeinsame Behandlung der beiden getrennt eingereichten und inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden. Diese Vernehmlassung stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. August 2025 den übrigen Parteien zu und setzte der Privatklägerschaft eine Frist zur allfälligen ergänzenden Vernehmlassung. Daraufhin reichte die Privatklägerschaft, vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, am 28. August 2025 eine ergänzende Vernehmlassung ein. Darin wird unter o/e-Kostenfolge ebenfalls beantragt, dass auf die Beschwerden nicht einzutreten sei; eventualiter seien sie abzuweisen. Nach Zustellung dieser Eingabe durch die Verfahrensleitung reichten beide Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 27. Oktober 2025 eine inhaltlich übereinstimmende Replik ein, wobei sie an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhielten.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1Gemäss Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Verfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinigen. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den beiden Verfahren BES.2025.69 (A____) und BES.2025.70 (B____) insofern ein enger Sachzusammenhang, als sie dieselbe Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ([ ]) betreffen, sie sich gegen die gleiche verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2025 richten und die Beschwerdeführer im Übrigen auch inhaltlich identische Rechtsschriften eingereicht haben. Vor diesem Hintergrund können die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO vereinigt und in einem einzigen Entscheid behandelt werden, wogegen die Parteien im Übrigen auch keine Vorbehalte vorgebracht haben.
1.2Zuständig für die Behandlung der Beschwerden ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerden wurden den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1 StPO entsprechend form- und fristgerecht eingereicht. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer bejaht werden kann, was die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft bestreiten. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
E. 1.3 1.3.1Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2025 gehört grundsätzlich zu den zulässigen Anfechtungsobjekten gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Art. 394 lit. b StPO schliesst die Beschwerde jedoch aus, wenn es um die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft geht und der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Das Bundesgericht hat in einem früheren Fall entschieden, dass dieser Beschwerdeausschluss sinngemäss auch für «Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft» gelte (BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; vgl. auchGuidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 394 StPO N 5 und Art. 393 StPO N 10). Namentlich sei Art. 394 lit. b StPO anwendbar bei Verfügungen der Staatsanwaltschaft über die Einholung von Gutachten, so das Bundesgericht im zitierten Urteil weiter. Dabei gelte eine (Gegen-)Ausnahme, wenn der betroffenen Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen drohe. Zudem könne die Zulässigkeit der Beschwerde als zweite (Gegen-)Ausnahme auch dann gegeben sein, wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein bedeutender Beweisaufwand erspart würde. Diese letztere (Gegen-)Ausnahme sei im Strafrecht aber nur besonders restriktiv anzuwenden. Weiter führte das Bundesgericht in jenem Urteil aus, dass die beschuldigte Person kein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie sie vorzugehen habe. Mit Blick auf die Einholung von Gutachten werde dementsprechend grundsätzlich einzig von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr des Beweisverlusts, von anderen Expertisen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1, mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund schützte es das Bundesgericht im soeben referierten Urteil, dass die Vorinstanz nicht auf eine Beschwerde der beschuldigten Person eingetreten war, mit der diese beantragt hatte, generell auf die Einholung einer Expertise zu verzichten bzw. subsidiär die «Auswechslung der Sachverständigen und Abänderung der Gutachtensfragen» beantragt hatte. Diese Anliegen so das Bundesgericht könne die beschuldigte Person als «Begehren um vollständigen Beweisausschluss des Gutachtens bzw. als Abänderungsantrag oder Neueinholung mit anderen Experten und Gutachtensfragen ohne Rechtsverlust in der Hauptverhandlung nochmals vortragen». Die damals beschuldigte Person sei nicht wie bei der Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens in ihren fundamentalen Rechten beeinträchtigt (BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.2).
1.3.2Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer könnte demnach nur dann eingetreten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen drohen würde oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und so bedeutender Beweisaufwand gespart werden könnte. Der Nachweis dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt den Beschwerdeführern (vgl.Guidon, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 394 StPO N 6, mit Hinweisen).
1.3.3Dass mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerden sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Stattdessen führen sie zur Begründung ihrer Legitimation aus, dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, weil die Verfügung der Staatsanwaltschaft den Sachverständigen zu viel Spielraum im Umgang mit der Fragestellung lasse. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil würde ihrer Auffassung nach darin bestehen, dass die Sachverständigen «über ihre Kompetenzen hinaus [rechtliche] Fragen beantworten und so künftige Entscheide der in der Angelegenheit zuständigen strafrechtlichen Instanzen präjudizieren könnten». Mit den eingereichten Beschwerden sollen durch die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Zwischenverfügung drohende, später nicht mehr korrigierbare Nachteile für die Beschwerdeführer verhindert werden.
E. 1.3.4 1.3.4.1Darin kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden. Die Begehren, welche die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden stellen, können sie ohne Rechtsverlust in einer allfälligen Hauptverhandlung («als Begehren um vollständigen Beweisausschluss des Gutachtens bzw. als Abänderungsantrag oder Neueinholung mit anderen Experten und Gutachtensfragen», vgl. vorne E. 1.3.1) nochmals vortragen (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Insofern drohen den Beschwerdeführern durch die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Zwischenverfügung gerade keine «nicht korrigierbaren Nachteile».
1.3.4.2Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Beantwortung rechtlicher Fragen allein dem Gericht obliegt, von diesem nicht an sachverständige Personen delegiert werden kann und das Gericht an eine entsprechende Äusserung einer sachverständigen Person auch nicht gebunden wäre (vgl. dazuHeer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 182 StPO N 4, mit Hinweisen). Sollte sich die sachverständige Person entgegen der Beschränkung in der angefochtenen Verfügung auch zu rechtlichen Belangen äussern bzw. rechtliche Ausführungen machen, wären diese für die Strafbehörden also unbeachtlich, was die Beschwerdeführer vor dem Sachgericht geltend machen könnten. Zudem könnten solche Erwägungen unter Umständen gar auf die Befangenheit der sachverständigen Person schliessen lassen und die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge haben (Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 4, mit Hinweis auf BGE 130 I 337 E. 5.4). Auch diese Einwände können die Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens bzw. nach Erstellung des Gutachtens noch vorbringen, sodass ihnen kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht und auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Es ist in dieser Hinsicht auch auf BGE 141 IV 284 hinzuweisen. In diesem Urteil hat das Bundesgericht festgestellt, dass der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Gültigkeit bestritten werde, bei den Akten bleibe, grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle, weil es möglich sei, diese Rüge bis zum definitiven Abschluss des Verfahrens wieder zu erheben. Insbesondere könne die Frage der Rechtmässigkeit der Beweismittel (wie vorne in E. 1.3.1 und 1.3.4.1 erwähnt) dem zuständigen Sachgericht unterbreitet werden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO), von dem erwartet werden könne, dass es in der Lage sei, die unverwertbaren Beweise von den verwertbaren zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf letztere zu stützen (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 284 E. 2.2, in: Pra 2015 Nr. 91 S. 715, 718 f.; vgl. auch BGer 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 5.8).
E. 2 2.1Aus dem soeben Dargelegten folgt, dass auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) bei total CHF 1'000. festzusetzen, wovon die Beschwerdeführer je CHF 500. zu tragen haben.
2.2Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie mit ihren Anträgen obsiegt. Diese Voraussetzung wäre vorliegend zwar erfüllt und die Privatklägerschaft hat auch einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt. Indessen hat sie es unterlassen, diesen Anspruch in ihrer Vernehmlassung zu beziffern und zu belegen, sodass ihr gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (AGE SB.2024.85 vom 17. November 2025, SB.2023.31 vom 3. April 2025 E. 9.5;Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 433 StPO N 22 mit dem Hinweis, dass der Antrag «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» allein nicht ausreiche). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Privatklägerschaft auch kein Gesuch um (die im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragende, vgl. Art. 136 Abs. 2 StPO) unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Verfahren BES.2025.69 und BES.2025.70 werden vereinigt. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 500.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser MLaw Damian Wyss Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.69
BES.2025.70
ENTSCHEID
vom 24. Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer 1
[...]
vertreten durch Dr. Peter Vetter, Advokat,
Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdeführer 2
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____Beschwerdegegnerin
Privatklägerin 1
D____Beschwerdegegner
Privatkläger 2
E____Beschwerdegegner
Privatkläger 3
Privatklägerschaft vertreten durch lic. iur. Martin Lutz,
Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdengegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juli 2025
betreffend Ergänzungsfragen
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung zur näheren Aufklärung des Todes von F____, der am 27. Februar 2019 nach einem Aufenthalt im [...]spital verstorben ist. Angestossen wurde diese Strafuntersuchung durch eine Strafanzeige von C____, D____ sowie E____ (nachfolgend gemeinsam: Privatklägerschaft). Die Privatklägerschaft wirft dem behandelnden Ärzteteam des [...]spitals insbesondere A____ und B____ (nachfolgend gemeinsam: Beschwerdeführer) vor, F____ fahrlässig getötet zu haben. Am
3. Juli 2025 erging in diesem Strafverfahren eine «[v]erfahrensleitende Verfügung» der Staatsanwaltschaft. Sie hat was folgt verfügt:
«1. Die Ergänzungsfragen der Parteivertreterinnen gehen mit den jeweiligen Beilagen in Kopie an den Gutachter zur Beantwortung im Rahmen des Gutachtens und an die jeweils übrigen Parteien/Parteivertretungen zur Kenntnis.
2. Es wird festgestellt, dass B____ sich den Fragen und Ausführungen von Dr. Peter Vetter in dessen Schreiben für A____ anschliesst.
3. Der beauftragte Gutachter wird die medizinischen Ergänzungsfragen beantworten. Rechtliche Ausführungen oder Hinweise der diversen Parteivertreter sind rein aus medizinischer Sicht zu prüfen, d.h. der Gutachter wird sich nur zur medizinischen Relevanz dieser Fragen oder Anpassungswünsche äussern und sollten sie medizinisch relevant sein oder medizinisch einen Unterschied bewirken die Fragen ergänzend beantworten.
4. Der beantragte Beizug früherer medizinischer Unterlagen betr. Hospitalisation von F____ im Jahre 2019, zur Beweiserhebung einer angeblich unangemessenen Kommunikation der Angehörigen von F____ mit dem Qualitätsmanagement des [...]spitals wird abgewiesen, da die Relevanz zur Prüfung von medizinischen Sorgfaltspflichtverletzungen nicht ersichtlich ist.
5. Die Liste der dem Gutachter übermittelten vollständigen Akten und Datenträger ist im Gutachtensauftrag in fine aufgeführt. Dem Gutachter wurden sämtliche Verfahrensakten zur Sache und sämtliche erhaltenen Krankengeschichten und Unterlagen übermittelt. Von Parteivertretern ergänzend eingereichte Unterlagen werden dem Gutachter ebenfalls übermittelt und liegen dieser Verfügung in Kopie bei.
6. Nach Vorliegen der Gutachten, werden diese den Parteivertreterinnen und -vertretern zur Stellungnahme übermittelt. Über allfällig ergänzende Fragen wird zu gegebener Zeit entschieden.
7. Es wird ein ergänzendes, infektiologisches Gutachten mit den identischen Fragen in Auftrag gegeben, wie sie schon Dr. [...] gestellt werden. Neue geeignete Gutachter aus dem Bereich der Infektiologie wurden angefragt. Deren Antwort ist ausstehend. Sobald eine Zusage eintrifft, erhalten die Parteien Gelegenheit, sich zur Person des infektiologischen Gutachters zu äussern.» [Hervorhebungen entfernt].
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer 1 vertreten durch Dr. Peter Vetter, Advokat) am 17. Juli 2025 jeweils eine gleichlautende Beschwerdeschrift beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Sie stellen folgende Anträge:
«1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.1 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, mindestens die Ergänzungsfragen in Ziff. 6, 7, 10, 11 und 13 in der Stellungnahme der Beschwerdegegner:innen 2 vom 22. Februar 2025 sowie alle weiteren darin enthaltenen, nicht medizinischen Ergänzungsfragen aus dem Recht zu weisen und sie nicht den medizinischen Gutachtern bzw. Gutachterinnen zu unterbreiten, welche die Staatsanwaltschaft im Verfahren bereits beauftragt hat oder noch beauftragen wird.
2.2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unter Berücksichtigung der Anweisung gem. Ziff. 2.1 hiervor erneut zu verfügen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 stellte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Beschwerden den übrigen Parteien zu und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Zudem teilte er mit, dass die beiden Beschwerden ohne Gegenbericht der Parteien innert der angesetzten Frist in einem Entscheid beurteilt würden. Daraufhin reichte die Staatsanwaltschaft am 7. August 2025 ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Zudem teilt sie mit, dass sie keine Einwände habe gegen die gemeinsame Behandlung der beiden getrennt eingereichten und inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden. Diese Vernehmlassung stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. August 2025 den übrigen Parteien zu und setzte der Privatklägerschaft eine Frist zur allfälligen ergänzenden Vernehmlassung. Daraufhin reichte die Privatklägerschaft, vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, am 28. August 2025 eine ergänzende Vernehmlassung ein. Darin wird unter o/e-Kostenfolge ebenfalls beantragt, dass auf die Beschwerden nicht einzutreten sei; eventualiter seien sie abzuweisen. Nach Zustellung dieser Eingabe durch die Verfahrensleitung reichten beide Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 27. Oktober 2025 eine inhaltlich übereinstimmende Replik ein, wobei sie an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhielten.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Gemäss Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Verfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinigen. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den beiden Verfahren BES.2025.69 (A____) und BES.2025.70 (B____) insofern ein enger Sachzusammenhang, als sie dieselbe Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ([ ]) betreffen, sie sich gegen die gleiche verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2025 richten und die Beschwerdeführer im Übrigen auch inhaltlich identische Rechtsschriften eingereicht haben. Vor diesem Hintergrund können die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO vereinigt und in einem einzigen Entscheid behandelt werden, wogegen die Parteien im Übrigen auch keine Vorbehalte vorgebracht haben.
1.2Zuständig für die Behandlung der Beschwerden ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerden wurden den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1 StPO entsprechend form- und fristgerecht eingereicht. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer bejaht werden kann, was die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft bestreiten. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
1.3
1.3.1Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2025 gehört grundsätzlich zu den zulässigen Anfechtungsobjekten gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Art. 394 lit. b StPO schliesst die Beschwerde jedoch aus, wenn es um die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft geht und der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Das Bundesgericht hat in einem früheren Fall entschieden, dass dieser Beschwerdeausschluss sinngemäss auch für «Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft» gelte (BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; vgl. auchGuidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 394 StPO N 5 und Art. 393 StPO N 10). Namentlich sei Art. 394 lit. b StPO anwendbar bei Verfügungen der Staatsanwaltschaft über die Einholung von Gutachten, so das Bundesgericht im zitierten Urteil weiter. Dabei gelte eine (Gegen-)Ausnahme, wenn der betroffenen Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen drohe. Zudem könne die Zulässigkeit der Beschwerde als zweite (Gegen-)Ausnahme auch dann gegeben sein, wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein bedeutender Beweisaufwand erspart würde. Diese letztere (Gegen-)Ausnahme sei im Strafrecht aber nur besonders restriktiv anzuwenden. Weiter führte das Bundesgericht in jenem Urteil aus, dass die beschuldigte Person kein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie sie vorzugehen habe. Mit Blick auf die Einholung von Gutachten werde dementsprechend grundsätzlich einzig von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr des Beweisverlusts, von anderen Expertisen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1, mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund schützte es das Bundesgericht im soeben referierten Urteil, dass die Vorinstanz nicht auf eine Beschwerde der beschuldigten Person eingetreten war, mit der diese beantragt hatte, generell auf die Einholung einer Expertise zu verzichten bzw. subsidiär die «Auswechslung der Sachverständigen und Abänderung der Gutachtensfragen» beantragt hatte. Diese Anliegen so das Bundesgericht könne die beschuldigte Person als «Begehren um vollständigen Beweisausschluss des Gutachtens bzw. als Abänderungsantrag oder Neueinholung mit anderen Experten und Gutachtensfragen ohne Rechtsverlust in der Hauptverhandlung nochmals vortragen». Die damals beschuldigte Person sei nicht wie bei der Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens in ihren fundamentalen Rechten beeinträchtigt (BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.2).
1.3.2Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer könnte demnach nur dann eingetreten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen drohen würde oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und so bedeutender Beweisaufwand gespart werden könnte. Der Nachweis dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt den Beschwerdeführern (vgl.Guidon, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 394 StPO N 6, mit Hinweisen).
1.3.3Dass mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerden sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Stattdessen führen sie zur Begründung ihrer Legitimation aus, dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, weil die Verfügung der Staatsanwaltschaft den Sachverständigen zu viel Spielraum im Umgang mit der Fragestellung lasse. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil würde ihrer Auffassung nach darin bestehen, dass die Sachverständigen «über ihre Kompetenzen hinaus [rechtliche] Fragen beantworten und so künftige Entscheide der in der Angelegenheit zuständigen strafrechtlichen Instanzen präjudizieren könnten». Mit den eingereichten Beschwerden sollen durch die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Zwischenverfügung drohende, später nicht mehr korrigierbare Nachteile für die Beschwerdeführer verhindert werden.
1.3.4
1.3.4.1Darin kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden. Die Begehren, welche die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden stellen, können sie ohne Rechtsverlust in einer allfälligen Hauptverhandlung («als Begehren um vollständigen Beweisausschluss des Gutachtens bzw. als Abänderungsantrag oder Neueinholung mit anderen Experten und Gutachtensfragen», vgl. vorne E. 1.3.1) nochmals vortragen (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Insofern drohen den Beschwerdeführern durch die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Zwischenverfügung gerade keine «nicht korrigierbaren Nachteile».
1.3.4.2Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Beantwortung rechtlicher Fragen allein dem Gericht obliegt, von diesem nicht an sachverständige Personen delegiert werden kann und das Gericht an eine entsprechende Äusserung einer sachverständigen Person auch nicht gebunden wäre (vgl. dazuHeer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 182 StPO N 4, mit Hinweisen). Sollte sich die sachverständige Person entgegen der Beschränkung in der angefochtenen Verfügung auch zu rechtlichen Belangen äussern bzw. rechtliche Ausführungen machen, wären diese für die Strafbehörden also unbeachtlich, was die Beschwerdeführer vor dem Sachgericht geltend machen könnten. Zudem könnten solche Erwägungen unter Umständen gar auf die Befangenheit der sachverständigen Person schliessen lassen und die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge haben (Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 4, mit Hinweis auf BGE 130 I 337 E. 5.4). Auch diese Einwände können die Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens bzw. nach Erstellung des Gutachtens noch vorbringen, sodass ihnen kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht und auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Es ist in dieser Hinsicht auch auf BGE 141 IV 284 hinzuweisen. In diesem Urteil hat das Bundesgericht festgestellt, dass der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Gültigkeit bestritten werde, bei den Akten bleibe, grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle, weil es möglich sei, diese Rüge bis zum definitiven Abschluss des Verfahrens wieder zu erheben. Insbesondere könne die Frage der Rechtmässigkeit der Beweismittel (wie vorne in E. 1.3.1 und 1.3.4.1 erwähnt) dem zuständigen Sachgericht unterbreitet werden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO), von dem erwartet werden könne, dass es in der Lage sei, die unverwertbaren Beweise von den verwertbaren zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf letztere zu stützen (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 284 E. 2.2, in: Pra 2015 Nr. 91 S. 715, 718 f.; vgl. auch BGer 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 5.8).
2.
2.1Aus dem soeben Dargelegten folgt, dass auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) bei total CHF 1'000. festzusetzen, wovon die Beschwerdeführer je CHF 500. zu tragen haben.
2.2Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie mit ihren Anträgen obsiegt. Diese Voraussetzung wäre vorliegend zwar erfüllt und die Privatklägerschaft hat auch einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt. Indessen hat sie es unterlassen, diesen Anspruch in ihrer Vernehmlassung zu beziffern und zu belegen, sodass ihr gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (AGE SB.2024.85 vom 17. November 2025, SB.2023.31 vom 3. April 2025 E. 9.5;Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 433 StPO N 22 mit dem Hinweis, dass der Antrag «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» allein nicht ausreiche). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Privatklägerschaft auch kein Gesuch um (die im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragende, vgl. Art. 136 Abs. 2 StPO) unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Verfahren BES.2025.69 und BES.2025.70 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 500..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.