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SB.2024.85

teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten und Herabsetzung der Parteientschädigung

Basel-Stadt · 2025-11-17 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.85

URTEIL

vom 17. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, lic. iur. Mia Fuchs, MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagter

Privatkläger

C____Berufungsbeklagte

Privatklägerin

beide vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Advokat,

Lange Gasse 90, 4052 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 29. Februar 2024 (SG.2022.183)

betreffend teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten und Herabsetzung

der Parteientschädigung

6.1Die zweite Sorgfaltspflichtverletzung, die das Strafgericht dem Berufungskläger vorwirft, betrifft das (korrekte) Durchführen einer Zervixrevision bei D____ nach der Geburt. Unter einer Zervixrevision ist die Sichtbarmachung der Vagina und der Zervix zu verstehen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 86 = Akten S. 5426). Gemäss dem gynäkologischen Sachverständigen G____ hätte es dafür die Zuhilfenahme eines Spekulums gebraucht (Akten S. 3078). Wie vorne in E. 5.5 ausgeführt, war eine «systematische Scheiden- und Zervixrevision» nach der Einschätzung des Sachverständigen G____ im vorliegenden Fall neben der Ultraschalluntersuchung die Untersuchungshandlung, die angesichts des Zustands von D____ insbesondere angezeigt gewesen wäre, um alternative Blutungsquellen ausschliessen zu können. Diese Untersuchung schreibe insbesondere auch der (bereits vorne in E. 5.5 erwähnte) D-A-CH-Algorithmus bei schweren postpartalen Blutungen wie der vorliegenden vor. Eine solche Untersuchung habe der Berufungskläger aber nicht bzw. nichtlege artisdurchgeführt. Wäre sie (lege artis) durchgeführt worden, hätte ein Riss im Zervixbereich zu einem viel früheren Zeitpunkt erkannt werden können. Eine Zervixeinstellung unter Zuhilfenahme eines Spekulums hätte den bis in die Scheide reichenden Riss sichtbar werden lassen. Man hätte gesehen, dass man nicht bis zum Ende des Risses hätte sehen können, weil dieser weiter gegangen sei. Die Erkenntnis, dass man den oberen Rand des Risses nicht erreiche, hätte zur Feststellung geführt, dass der Uterus weiter oben auch gerissen sei. Das Ergebnis einer solchen Prüfung sei in Bezug auf Risse an Zervix und Vagina sicher (Gutachten G____ S. 41 = Akten S. 3078; Ergänzungsgutachten G____ S.34, 57 f. und 60 = Akten S. 4941, 4964 f. und 4967).

6.2Das Strafgericht hat sich in seiner Beurteilung auf diese seiner Meinung nach «äusserst nachvollziehbaren Angaben» des Sachverständigen G____ gestützt (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 134 ff. = Akten S. 6168 ff.). Es hat ausgeführt, dass einerseits feststehe, dass einelege artisdurchgeführte Zervixrevision gemäss dem D-A-CH-Algorithmus nach einer schweren postpartalen Blutung obligat gewesen wäre. Andererseits stehe fest, dass die Zervixrevision durch den Berufungskläger nur unzureichend durchgeführt worden sei. Andernfalls hätte der Berufungskläger dabei die Verletzungen an der Gebärmutter wahrnehmen müssen. Gemäss Sektionsprotokoll der Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der [...] vom 30. Mai 2014 sei erstellt, dass auf der rechten Seite ein Riss von insgesamt 12 cm Länge bestanden habe, der neben der Gebärmutter und dem Gebärmutterhals auch in den oberen Anteil der Scheide gereicht habe. Auf der linken Seite habe es in 1,5 cm Entfernung zum Muttermund eine Läsion von 2 cm Länge gehabt. Der Sachverständige G____ habe ausgesagt, dass die Scheide mittelslege artisdurchgeführter Zervixrevision eingesehen werden könne, womit kein Zweifel daran bestehe, dass der Berufungskläger die genannten Verletzungen gesehen hätte.

6.3Gegen diese Erwägungen bringt der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung keine neuen Argumente vor. Er führt wie bereits vor dem Strafgericht aus, dass er den unteren Genitaltrakt sehr wohl inspiziert habe, zwar nicht unter Einsatz eines Spekulums, aber von Hand, mit einem Stieltupfer und bei guter Lichtquelle. Dabei habe er aber keinerlei Befunde festgestellt, ausser eines kleinen Dammrisses, den er genäht habe (Berufungsbegründung N 17 = Akten S. 6280 ff.). Soweit der Berufungskläger vorträgt, er habe auch nach seiner eigenen Methode alles einsehen können, «was überhaupt von vaginal im Geburtstrakt einsehbar ist», kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Sachverständigen G____ verwiesen werden, der die Methode des Berufungsklägers («mit Tupfer und Hand» bzw. ohne Spekulum, Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 86 = Akten S. 5426) an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich kritisiert hat (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 62 = Akten S. 5402). So führte G____ insbesondere aus, dass bei der vom Berufungskläger angewandten Methode Verletzungen im Zervixbereich nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt werden könnten. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Berufungskläger dabei die Zervix gesehen habe, weil dies auch nirgends dokumentiert worden sei und weil er sonst hätte beschreiben müssen, «dass die Zervix gerissen ist, dass die Vagina gerissen ist und dass es Vaginalverletzungen auf der linken Seite gab». (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 87 = Akten S. 5427). Damit bleibt es dabei, dass der Berufungskläger die im vorliegenden Fall obligate Zervixrevision nichtlege artisdurchgeführt hat, was in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten ist.

6.4

6.4.1Der zweite Einwand des Berufungsklägers bezieht sich darauf, was er bei einer Zervixrevision angeblich hätte sehen müssen. Er macht geltend, der Rissanteil im oberen Bereich des Vaginaltraktes, den er gemäss der vom Strafgericht übernommenen Einschätzung des Sachverständigen G____ hätte sehen müssen, sei nur «feingeweblich» (Berufungsbegründung S. 16 = Akten S. 6281; vgl. bereits Plädoyer vor dem Strafgericht N 404 ff. = Akten S. 5862). Dies sei so im Gutachten des IRM der [...] vom 30. Mai 2014 deklariert. «Feingeweblich» bedeute, dass das Gewebe mit einem Mikroskop betrachtet werden müsste, um einen solchen Riss festzustellen. Entsprechend habe der Berufungskläger den Rissanteil im Scheidenanteil bei der Zervixrevision selbst unter Zuhilfenahme eines Spekulums von blossem Auge bzw. ohne Mikroskop unmöglich sehen können.

6.4.2Auch dieses Argument hat der Berufungskläger schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, wo es durch den Sachverständigen G____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerlegt wurde. Darauf kann verwiesen werden (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 87 ff. = Akten S. 5427 ff.). Auf die entsprechende Frage des Verteidigers des Berufungsklägers hat der Sachverständige G____ ausgesagt, dass der Riss an der Vagina, an der Zervix und am Uterus «makroskopisch feststellbar» sei und dass das «mit Feingewebe nichts zu tun» habe. Auch das IRM der [...] habe den Riss makroskopisch beschrieben. Es gebe ja auch Fotos davon (vgl. Akten S. 2092 ff.). Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Lektüre des IRM-Gutachtens zeigt, dass die Sachverständigen den Riss von Uterus, Zervix und des oberen Anteils der Scheide von insgesamt 12 cm Länge im Rahmen der «Inneren Besichtigung», also makroskopisch und nicht (nur) mikroskopisch beschrieben haben (Akten S. 2080 f.). Aus dem Umstand, dass im selben Gutachten weiter hinten im Abschnitt «Pathologisch-anatomische Befunde / Ergebnisse der feingeweblichen Untersuchung» hinter dem Riss als Klammerbemerkung «feingeweblich» steht (Akten S. 2085), kann entgegen der Darstellung des Berufungsklägers nicht abgeleitet werden, dass die Sachverständigen diesen Riss nur mit dem Mikroskop hätten feststellen können, zumal sie in derselben Zeile auf die Abbildung 3 verweisen, in welcher der Riss in voller Länge (12 cm) und damit inklusive des Anteils im oberen Scheidenanteil fotografisch (also makroskopisch) dokumentiert sein soll (Akten S. 2094). Der Sachverständige G____ hat es in der Hauptverhandlung auf Frage als Möglichkeit bezeichnet, dass die Gutachter des IRM der [...] mit der Klammerbemerkung «feingeweblich» an der genannten Stelle lediglich zum Ausdruck bringen wollten, dass sie den Bereich nicht nur, sondernauch«im mikroskopischen Bereich mitbetrachtet haben und [dabei] ebenfalls gefunden haben, dass dort Risse sind» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 88 = Akten S. 5428). Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben. Denn der Gutachter G____ hat ohnehin ausgesagt, dass der Berufungskläger beilege artisdurchgeführter Zervixrevision nicht nur den Rissanteil im oberen Bereich der Scheide, sondern auch den Rissanteil in der Zervix hätte sehen können (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 86 = Akten S. 5426). Dass dieser Rissanteil (in der Zervix) bloss feingeweblich gewesen sein soll, behauptet auch der Berufungskläger nicht, und ist angesichts der Fotodokumentation des IRM [...] auch ausgeschlossen.

6.5Entsprechend ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Berufungskläger eine zweite Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, indem er es nach der Geburt unterlassen hat, eine Zervixrevision (lege artis) vorzunehmen, obwohl dies als Untersuchungshandlung angesichts der von ihm festgestellten schweren postpartalen Blutung obligat gewesen wäre. Dabei hätte er den Riss in der Zervix einsehen können und hätte – weil er das Ende des Risses nicht hätte erkennen können – gewusst bzw. wissen müssen, dass auch der Uterus weiter oben gerissen sein musste.

7.1Als dritte Sorgfaltspflichtverletzung wirft das Strafgericht dem Berufungskläger vor, dass dieser den um 9.43 Uhr gemessenen Hämoglobinwert von 10,3 g% zu Unrecht als beruhigend empfunden habe. Es stellte auf die Angaben der beiden Gutachter G____ und H____ ab, die übereinstimmend der Meinung gewesen seien, es sei klar und bekannt, dass der Hämoglobinwert den tatsächlichen Verhältnissen «hinterherhinke», also nicht den aktuellen Zustand abbilde und die Messung eines (wie hier) noch nicht signifikant erniedrigten Werts für eine Wöchnerin zum Zeitpunkt der Messung nicht zur Beruhigung geeignet gewesen sei (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 136 f. = Akten S. 6170 f.).

7.2Dagegen macht der Berufungskläger erstens geltend, zum Zeitpunkt, als die Messung des Hämoglobinwerts von 10,3 g% eingetroffen sei (9.45 Uhr), sei er noch mit dem Nähen des Dammrisses beschäftigt gewesen. Dies habe bis 9.50 Uhr gedauert. Gleich im Anschluss habe sich der Berufungskläger entschieden, eine Ultraschalluntersuchung durchzuführen, die mit Foto von 10.08 Uhr dokumentiert und abgeschlossen worden sei. Zweitens führt er aus, dass die Frage, ob der Wert von 9.45 Uhr hätte beruhigen können, nicht zu verwechseln sei mit der Frage, ob er sich tatsächlich durch diesen Wert habe leiten und beruhigen lassen. Letzteres habe er nachweislich nicht getan. Vielmehr habe er unmittelbar nach Beendigung der Naht die Ultraschalluntersuchung in die Wege geleitet, dabei das Blut im Bauch gesehen, das zum Verdacht der Uterusruptur geführt habe. Drittens sei es gemäss dem Stand der medizinischen Wissenschaft entgegen den Behauptungen der Gutachter im Strafverfahren nicht vertretbar zu behaupten, dass der Hämoglobinwert dem Blutverlust immer deutlich nachhinke. Nicht ohne Grund würden z.B. auch im D-A-CH-Algorithmus für postpartale Blutungen Zielwerte für das Hämoglobin angegeben, nämlich einen Hämoglobinwert über 8-10 g%, was bekanntlich bei D____ um 9.45 Uhr noch erfüllt gewesen sei. Abschliessend kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass es keine Sorgfaltspflichtverletzung begründen könne, wenn er angebe, er würde einen Wert von 10,3 g% eher als beruhigend empfinden. Denn er habe sich, wie es im Verlauf im vorliegenden Fall nachgewiesen sei, von diesem Empfinden für die weiteren Schritte gar nicht leiten lassen. Es sei nach Abschluss der Naht ohne weitere Verzögerung und ganz unabhängig vom Hämoglobinwert eine Ultraschalluntersuchung vorgenommen worden.

7.3

7.3.1Dazu ist zu bemerken, dass das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht teilweise von anderen Zeiten ausgegangen ist. So nimmt es an, dass der Berufungskläger das Nähen des Dammrisses bereits um 9.40 Uhr (und nicht erst um 9.50 Uhr, wie der Berufungskläger geltend macht) abgeschlossen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 134 = Akten S. 6168).

Zudem spricht es davon, dass der Hämoglobinwert von 10,3 g% um 9.43 Uhr gemessen worden sei (angefochtenes Urteil S. 137 = Akten S. 6171), während der Berufungskläger 9.45 Uhr als massgeblichen Zeitpunkt angibt. In der Anklageschrift war betreffend erste Messung des Hämoglobinwerts demgegenüber von 9.40 Uhr die Rede (Anklageschrift Ziff. 6.40 = Akten S. 4484; so auch angefochtenes Urteil S. 126 = Akten S. 6160). Andernorts war die Staatsanwaltschaft aber ebenfalls von 9.45 Uhr als massgeblichem Zeitpunkt ausgegangen (vgl. etwa Akten S. 1455 f. [Chronologie der Staatsanwaltschaft], S. 4428.33 [Beweisergänzungsentscheid]). Diesen Zeitpunkt nennt auch das IRM [...] in seinem Gutachten (vgl. Akten S. 2087). Allenfalls hat das Strafgericht auf den Entnahmezeitpunkt gemäss PDF-Seite 23 des Verlaufs- und Geburtsprotokolls des [...] Spitals (Separatbeilagen Ordner 1) abgestellt. Zugunsten des Berufungsklägers ist nachfolgend aber (nur) als massgebend zu erachten, dass er den gemessenen Hämoglobinwert von 10,3 g% um 9.45 Uhr zur Kenntnis nahm.

7.3.2Selbst wenn zugunsten des Berufungsklägers unterstellt wird, dass er das Nähen des Dammrisses erst um 9.50 Uhr abgeschlossen habe, kann seiner Darstellung der Dinge nicht gefolgt werden. Das Strafgericht ging in seinen Erwägungen zur hypothetischen Kausalität davon aus, dass es 15 Minuten dauere vom Zeitpunkt der Anordnung der Ultraschalluntersuchung bis zur anschliessenden Diagnose (Blut im Bauch, Verdacht auf Uterusruptur) (angefochtenes Urteil S. 140 = Akten S. 6174). Der Berufungskläger schliesst sich dem in seiner Replik an (Akten S. 6311 f.). Die Zeitspanne von 15 Minuten scheint zugunsten des Berufungsklägers eher grosszügig gerechnet, hat doch er selbst in seiner Einvernahme vom 30. März 2022 noch darauf hingewiesen, dass die Inbetriebnahme des Ultraschallgeräts nur «1-2 Minuten» gedauert habe (Akten S. 4180). Auch Hebamme F____ hat in ihrer Einvernahme angegeben, dass das Ultraschallgerät bereits «nach ein paar Sekunden» laufe, worauf die Privatklägerschaft zu Recht hinweist (Akten S. 6291). Selbst wenn aber von einer Zeitspanne von 15 Minuten ausgegangen wird, würde es nicht zutreffen, dass der Berufungskläger die Ultraschalluntersuchung «nach Abschluss der Naht ohne weitere Verzögerung» (vgl. vorne E. 7.2) vorgenommen hat. Denn die beiden Ultraschallbilder, die der Berufungskläger gemacht und in sein Überweisungsschreiben eingefügt hat, tragen die Zeitstempel «10:09:46» bzw. «10:10:08» (vgl. Separatbeilagen Ordner 1 PDF S. 115). Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, dass diese Zeiten nicht stimmen würden. Wenn man die erwähnte (grosszügig bemessene) Zeitspanne von 15 Minuten als Grundlage nimmt, hätte der Berufungskläger den Ultraschall also frühestens um 9.54 Uhr angeordnet. Mit anderen Worten hätte es selbst bei dieser Betrachtungsweise noch eine zeitliche Verzögerung von mindestens viereinhalb Minuten gegeben, bis der Berufungskläger nach dem Nähen der Dammnaht die Ultraschalluntersuchung angeordnet hat. Demnach ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger tatsächlich vom gemessenen Hämoglobinwert von 10,3 g% beruhigen liess und erst nach einer zeitlichen Verzögerung, «unabhängig vom Hämoglobinwert», die Ultraschalluntersuchung anordnete. Dies passt auch zu seinem Aussageverhalten. So gab der Berufungskläger in der Einvernahme vom 30. März 2022 auf die Frage, weshalb eine Ultraschalluntersuchung nicht schon wesentlich früher gemacht worden sei, zur Antwort, dass es dazu keinen Anlass gegeben habe. Als Begründung verwies er dabei unter anderem auf den Hämoglobinwert von «über 10» um 9.45 Uhr (vgl. Akten S. 4178, vgl. aus derselben Einvernahme auch Akten S. 4180, wonach man nicht vorher indiziert habe, weil der Hämoglobinwert über 10 gelegen habe).

7.3.3Aus dem Umstand, dass die zeitliche Verzögerung bis zur Anordnung der Ultraschalluntersuchung je nach Berechnungsweise allenfalls «nur» viereinhalb Minuten betragen hat, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen handelte es sich vorliegend um eine Notfallsituation, in der jede Minute entscheidend sein konnte. Zum anderen beschlägt die zeitliche Verzögerung ohnehin nicht die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung. Vielmehr ist die Abschätzung der Überlebenschancen der Patientin in Abhängigkeit von der zeitlichen Verzögerung eine Frage der (hypothetischen) Kausalität. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, weil das Strafgericht (ohne dass dieser Punkt angefochten worden wäre) festgestellt hat, dass nicht erwiesen sei, dass der Tod von D____ mit einer hohen Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können, selbst wenn der Berufungskläger den Ultraschall um 9.00 Uhr angeordnet hätte (angefochtenes Urteil S. 140 f. = Akten S. 6174 f.). Das ändert aber nichts daran, dass es sorgfaltswidrig war (und bei der Verlegung der Kosten berücksichtigt werden kann), dass sich der Berufungskläger vom gemessenen Hämoglobinwert von 10,3 g% beruhigen liess.

7.4Auch die übrigen Argumente, die der Berufungskläger gegen die dritte Sorgfaltspflichtverletzung ins Feld führt, vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er in diesem Zusammenhang auf den D-A-CH-Algorithmus verweist, der den Hämoglobinwert ebenfalls als Indikator nenne. Der Berufungskläger übersieht hierbei, dass der D-A-CH-Algorithmus den Hämoglobinwert nicht als diagnostisches Kriterium für dieErkennungeiner postpartalen Blutung erwähnt, sondern als «Zielkriterium» (vgl. Akten S. 3099) bzw. alsTherapiekriteriumim Rahmen der Transfusionsstrategie bei bereits festgestellter postpartaler Blutung. Demgegenüber haben die im vorliegenden Fall beauftragten Sachverständigen übereinstimmend und zu Recht festgehalten, dass der Hämoglobinwert als Diagnosekriterium für postpartale Blutungen völlig ungeeignet ist, weil sich bei Blutungen die Konzentration des Hämoglobins im verbleibenden Blutvolumen anfangs kaum ändert.

Demnach kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Berufungskläger drei Sorgfaltspflichtverletzungen begangen hat. Entsprechend ging das Strafgericht richtigerweise von einem rechtswidrigen und (zivilrechtlich) schuldhaften Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO aus (vgl. vorne E. 4.2 und hinten E. 9.6.2).

11.2.1Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2; statt vieler BGer 7B_28/2022 vom

8. April 2024 E. 2.2.1). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Das Bundesgericht führt hierzu aus, die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-436 StPO) folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 423-428 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom

15. Mai 2019 E. 5.2).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. Februar 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Freisprüche vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von D____, von den Vorwürfen der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von D____ und C____ sowie vom eventualiter angeklagten Vorwurf des Unterlassens der Nothilfe.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ trägt gemäss Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung reduzierte Kosten in der Höhe von CHF 13'173.10 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 16'300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Privatverteidiger Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung eine reduzierte Entschädigung von CHF 45'397.45 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 1'503.15 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Damian Wyss

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.