Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2023.136
BES.2023.72
BES.2023.116
BES.2024.71
ENTSCHEID
vom30. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni
2023 ([...]), zwei Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 25. April
2023 und 3. August 2023 sowie einen Entscheid des Jugendgerichts vom
14. März 2024 ([...])
betreffend Änderung der Massnahme, amtliche Verteidigung, Versetzung
im Vollzug, Entschädigung für Freiheitsentzug
BES.2023.72
Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 gelangte Advokat C____ an die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn kontaktiert, ihm mitgeteilt, dass ihr Sohn inhaftiert sei, und ihn gebeten, die amtliche Verteidigung ihres Sohnes zu übernehmen. Daher gebe der Unterzeichnete der Jugendanwaltschaft bekannt, dass er die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers übernehmen würde. Die Jugendanwaltschaft antwortete hierauf mit Schreiben vom 10. März 2023 zusammengefasst, der Jugendliche werde seit Mai 2020 ununterbrochen durch den gleichen Advokaten (B____) verteidigt und es bestünden keine Gründe, welche für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung sprechen würden. Mit Eingabe vom 17. April 2023 ersuchte Advokat C____ um Wiedererwägung der Einsetzung der amtlichen Verteidigung von Advokat B____ vom 21. März 2023 und um Einsetzung des Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies die Jugendanwaltschaft dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Jugendanwaltschaft anzuweisen, den Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger im Verfahren [...] einzusetzen, eventualiter sei der Unterzeichnete durch das Appellationsgericht als amtlicher Verteidiger einzusetzen; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim Appellationsgericht unter der DossiernummerBES.2023.72geführt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden.
BES.2023.116
Am 5. Mai 2023 stellte die Jugendanwaltschaft beim Jugendgericht Antrag auf Änderung der mit Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 ausgesprochenen (und mangels Anfechtung rechtskräftigen) offenen Unterbringung des Beschwerdeführers in eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes. Im Anschluss erstatteten Dr. med. D____ sowie Dr. med. E____, gestützt auf eine Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. März 2023, das jugendforensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 über den Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hiess das Jugendgericht den Antrag der Jugendanwaltschaft auf Massnahmenänderung gut. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer, auch in diesem Zusammenhang vertreten durch Advokat C____ (nachdem er nach Erhalt des Dispositivs zunächst mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Berufung beim Jugendgericht angemeldet hatte), mit Eingabe vom 20. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, es sei der Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023 aufzuheben, der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Massnahmenänderung abzuweisen und keine geschlossene Unterbringung anzuordnen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger per 28. Februar 2023 zu bewilligen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche Haft vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023 in Höhe von mindestens CHF 11'200. nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2023 auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Sodann stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, diese Beschwerde vom 20. September 2023 welche beim Appellationsgericht unter der DossiernummerBES.2023.136geführt wird mit den bereits hängigen Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und eventuell auch BES.2023.72 zu vereinigen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 20. September 2023 eingereicht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der hängigen Beschwerdeverfahren hat sich die Jugendanwaltschaft hingegen einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom 6. November 2023 hat der Beschwerdeführer innert Frist hierzu repliziert.
Mit Antrag vom 8. November 2023 haben die das Berufungsverfahren SB.2023.4 instruierende Appellationsgerichtspräsidentin sowie der das Beschwerdeverfahren BES.2023.136 führende Appellationsgerichtspräsident beim Vorsitzenden der Strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts Antrag auf Umteilung des Verfahrens BES.2023.136 an die Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens SB.2023.4 gestellt. Die Jugendanwaltschaft hat mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 dazu Stellung genommen und sich hierbei unter der Voraussetzung, dass die Zusammenlegung zu einer Beschleunigung der Verfahren führe, nachdrücklich für eine Verfahrensvereinigung ausgesprochen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, eine Zusammenlegung der Verfahren erscheine sinnvoll. Zugleich hat er an seinem Antrag festgehalten, auch die Beschwerdeverfahren BES.2023.72 und BES.2023.116 seien mit dem Verfahren BES.2023.136 zusammenzulegen. In der Folge sind mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts vom 5. Februar 2024 die Verfahren BES.2023.136, BES.2023.72 und BES.2023.116 an die das Berufungsverfahren SB.2023.4 instruierende Appellationsgerichtspräsidentin umgeteilt worden. Gleichentags hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin verfügt, im Rahmen der an die Verhandlung betreffend SB.2023.4 (Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts vom 10. Januar 2023) anschliessenden Verhandlung betreffend BES.2023.136 (Änderung der Massnahme) werde nicht nur über das Beschwerdeverfahren BES.2023.136, sondern auch über die Beschwerdeverfahren BES.2023.72 (amtliche Verteidigung) und BES.2023.116 (Entschädigung für Freiheitsentzug) entschieden. Gegen dieses geplante Vorgehen sind innert gesetzter Frist von keiner Partei Einwände geltend gemacht worden.
BES.2024.71
Am 8. Januar 2024 erliess die Jugendanwaltschaft gestützt auf die bereits in Rechtskraft erwachsene offene Unterbringung gemäss Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 eine «Versetzungsverfügung im Vollzug». Darin wurde der Beschwerdeführer per 10. Januar 2024 von zu Hause aus (und zum zweiten Mal) in das MZU versetzt. Hierfür hatte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024, um 09:30 Uhr, bei der Jugendanwaltschaft zu erscheinen. Die Unterbringung wurde auf unbestimmte Zeit angeordnet, sollte aber mit einer geschlossenen Eintrittsphase von längstens 6 Monaten eingeleitet werden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, auch in diesem Zusammenhang vertreten durch Advokat C____, beim Jugendgericht Beschwerde vom 19. Januar 2024. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge sowie unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte die Jugendanwaltschaft eine Stellungnahme hierzu ein. In der Zwischenzeit liess die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer, der am 10. Januar 2024 nicht wie angeordnet erschienen war, ausschreiben. Am 10. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer in Basel von der Polizei aufgegriffen und in das UG BS verbracht. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 12. Februar 2024 an die Leitende Jugendanwältin seine sofortige Entlassung aus der Festnahme bzw. der Haft bzw. der Unterbringung im MZU. Die Jugendanwaltschaft übermittelte dieses Haftentlassungsgesuch zunächst mit Antrag vom 14. Februar 2024 auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht in Jugendstrafverfahren. Hierauf bat das Jugendgericht(sic)mit Schreiben vom 20. Februar 2024 den Verteidiger darum, darzulegen, worauf sich dessen Gesuch beziehe. Dem kam der Verteidiger mit Eingabe vom 21. Februar 2024 nach. In der Zwischenzeit wies die Jugendanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (ungeachtet ihrer vorherigen Übermittlung an das Zwangsmassnahmengericht in Jugendstrafsachen) mit Verfügung vom 19. Februar 2024 selbst ab. Gegen diese Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer, abermals vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 1. März 2024 wurde die Beschwerde vom
23. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Jugendgericht weitergeleitet. Das Jugendgericht wies die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 sowie vom 23. Februar 2024 mit Entscheid vom 14. März 2024 ab. Dem Verteidiger wurde eine reduzierte Entschädigung ausgerichtet und die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde in solidarischer Haftung mit seiner Mutter eine Beschlussgebühr von CHF 500. auferlegt. Gegen diesen Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024 erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Entscheids des Jugendgerichts sowie die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem MZU, die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit ab dem 12. Februar 2024, eventualiter ab dem 17. Februar 2024 bis zum Tag der Entlassung bzw. zum Erreichen seines 17. Geburtstags, widerrechtlich entzogen worden sei. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Mit Urteil BGer 7B_434/2024 vom 21. Mai 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und hat die Sache stattdessen an das Appellationsgericht überwiesen. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten und verfügte, dass der Kanton Basel-Stadt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit CHF 1'500. zu entschädigen habe. Am Appellationsgericht ist dieses Verfahren unter der DossiernummerBES.2024.71eröffnet und ebenfalls der Instruktionsrichterin der Beschwerdeverfahren BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2023.136 zugeteilt worden.
In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer am 18. März 2024 vom UG BS (zum zweiten Mal) ins MZU verbracht, aus dem er allerdings am 8. Mai 2024 erneut ausbrach. Noch in der Nacht vom 9. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer wieder aufgegriffen, verhaftet und am nächsten Morgen ins MZU zurückgeführt, wo er bis zum 14. Mai 2024 in Disziplinararrest genommen wurde. Mit Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer schliesslich per 15. Mai 2024 und mindestens bis zur Verhandlung vor dem Appellationsgericht in die Jugendstation des UG BS versetzt, wo er sich bis heute befindet.
Im Instruktionsverfahren vor Appellationsgericht sind ausserdem unter anderem eine Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2024 zu den über den Beschwerdeführer zu verhängenden möglichen Massnahmen, eine Eingabe von Advokat C____ vom 5. April 2024 mit Unterlagen zum Verfahren betreffend die Anfechtung der Verfügung des JuWe ZH vom 21. April 2023, die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft in elektronischer Form, eine Übersicht der Jugendanwaltschaft vom 12. April 2024 zu den diversen Platzierungen des Beschwerdeführers und den vorgenommenen ambulanten Massnahmen im Rahmen des jugendstrafrechtlichen Verfahrens, eine Eingabe von Advokat C____ vom 17. April 2024 mit weiteren Unterlagen (darunter insbesondere ein Bericht der Schulleitung der vom Beschwerdeführer besuchten Schule F____, Frau G____, sowie ein Kurzbericht 2023 von H____, Psychologin, über die psychologische Begleitung des Beschwerdeführers vom 27. August bis 25. Dezember 2023), ein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, die schriftliche Stellungnahme der zuständigen Betreuungs- bzw. Fachpersonen des MZU vom 13. Mai 2024 zum Fragenkatalog gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2024 sowie eine von der Jugendanwaltschaft eingereichte Dokumentation vom 28. Mai 2023 zum laufenden Strafverfahren, zur letzten Flucht des Beschwerdeführers sowie zu aktuellen Bemühungen der Jugendanwaltschaft um Unterbringungsmöglichkeiten samt Beilagen (Auszug des Vollzugsjournals seit 27. März
2024) eingegangen und zu den Akten genommen worden. Für sämtliche Unterlagen und Verfügungen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat des Weiteren, vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 13. Mai 2024 bei der Verfahrensleitung ein Gesuch gestellt um Entschädigung seiner Freiheitsentzüge für die Zeit vom 29. November 2022 bis 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022 bis 20. Dezember 2022, 26. Dezember 2022 bis 30. Dezember 2022, 5. Januar 2023, 11. Januar 2023 bis 7. Februar 2023, 1. März 2023 bis 7. Mai 2023, 8. Mai 2023 bis 2. Juli 2023, 7. Juli 2023 bis 24. August 2023, 15. Februar 2024 bis 17. März 2024 sowie 18. März 2024 bis voraussichtlich mindestens 31. Mai 2024, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem Datum des mittleren Verfalls; Mehrforderung vorbehalten; unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Entschädigungsverfahren.
Beschwerden werden gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Gemäss Art. 309 Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz in schriftlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen. Da es vorliegend unter anderem um die Änderung einer jugendstrafrechtlichen Massnahme (Unterbringung) geht, wurde den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur Ermöglichung einer aktuellen und unmittelbaren Einschätzung der Situation mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Februar 2024 eine mündliche Verhandlung der Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72 und BES.2023.116 anlässlich bzw. im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 29./30. Mai 2024 (Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2023.4) in Aussicht gestellt (Akten BES.2023.136 S. 126). Gegen dieses Vorgehen sind innert gesetzter Frist von keiner Partei Einwände geltend gemacht worden. Wenige Tage vor dem Verhandlungstermin ist sodann das konnexe Beschwerdeverfahren BES.2024.71 eröffnet worden, welches ebenfalls an der Verhandlung vom 29./30. Mai 2024 behandelt worden ist.
Da ein enger sachlicher Konnex zwischen den Beschwerden BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 vorliegt sämtliche Rügen stehen im Zusammenhang mit dem Vollzug der mit Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022 über den Beschwerdeführer verhängten Massnahmen (insbesondere die Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1des Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1]) und diesbezüglich (soweit darauf einzutreten ist) auch die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht (siehe hierzu oben E. 1.3 und unten E. 1.6), rechtfertigt es sich sodann, die Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. September 2023 explizit den Verfahrensantrag gestellt hat, das Verfahren BES.2023.136 sei mit den bereits hängigen Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und eventuell auch BES.2023.72 zu vereinigen (Akten BES.2023.136 S. 15).
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 werden vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BES.2023.136 wird Ziff. 1 des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023 aufgehoben und der Antrag der Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023 auf Änderung der Massnahme wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist nach Erledigung der Austrittsformalitäten auf freien Fuss zu setzen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BES.2024.71 werden der Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024, Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 2, sowie die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde BES.2024.71 nicht eingetreten.
Auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Genugtuung bzw. Entschädigung für Freiheitsentzug (BES.2023.116, BES.2023.136, Eingabe vom
13. Mai 2024) wird nicht eingetreten.
Dem Beschwerdeführer wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde BES.2023.136 für das vorinstanzliche Verfahren betreffend Änderung der Massnahme ([...] / [...]) sowie antragsgemäss für die Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71dieamtliche Verteidigung mit C____, Advokat,per28. Februar 2023 bewilligt.
Die Beschwerde BES.2023.72 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens [...] / [...] / [...] (Beschlussgebühr für den Entscheid des Jugendgerichts vom
14. März 2024 in Höhe von CHF 500.) sowie die Kosten der Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 (namentlich die Kosten für die Befragung des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 in Höhe von CHF 2'223.) gehen zulasten der Gerichtskasse. Für die Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für seine noch nicht entschädigten Bemühungen vom 28. Februar 2023 bis 3. Mai 2023 im vorinstanzlichen Verfahren [...] / [...] (Verfahren betreffend Änderung der Massnahme) ein Honorar von CHF1'580.und ein Auslagenersatz von CHF48.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF125.40, somit total CHF1'754.10aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für seine noch nicht entschädigten Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren [...] / [...] / [...] (Beschwerde an das Jugendgericht vom 23. Februar 2024) ein Honorar von CHF528.70,zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF42.85, somit total CHF571.55aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für seine Bemühungen vom 30. Juni 2023 bis 30. Mai 2024 in den Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht ein Honorar von CHF9'060.und ein Auslagenersatz von CHF 270.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 738.15 (7,7 % auf CHF 4'407.20 sowie 8,1 % auf CHF 4'923.40), somit total CHF 10'068.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Entscheids:
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.