Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.4
URTEIL
vom30. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
B____Berufungsbeklagter
vertreten durch [...] Opfer / Privatkläger 1
C____Berufungsbeklagter
vertreten durch [...] Opfer / Privatkläger 2
sowie Opferhilfe beider Basel,
Steinengraben 5, 4051 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Jugendgerichts
vom 30. September 2022 (J.2022.6)
betreffend Raub (mehrfache, versuchte Begehung),
Genugtuung zugunsten von C____,
Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO
A____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 des mehrfachen, teilweise versuchten, Raubes, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, der Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt. Demgegenüber wurde A____ von der Anklage des versuchten Diebstahls zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt 3), des versuchten Raubes zum Nachteil von E____ (Anklagepunkt 6.1), des Diebstahls zum Nachteil von F____ (Anklagepunkt 7) und G____ (Anklagepunkt 13), der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H____ (Anklagepunkt 9), der versuchten Fälschung von Ausweisen (Anklagepunkt 14) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrechereischer Absicht (Anklagepunkt 15) freigesprochen. Die Verfahren in den Anklagepunkt 1 und 10 wegen geringfügiger Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung wurden eingestellt.
Das Jugendgericht ordnete für A____ eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes an. Der Vollzug erfolge durch die Jugendanwaltschaft. Von einer Bestrafung des A____ sah das Jugendgericht ab. Des Weiteren wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000. (zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2020) an C____ verurteilt sowie bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 45.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020 behaftet. Ausserdem wurde A____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten bei der Anerkennung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 250. nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2022 von I____ behaftet sowie zur Zahlung einer Genugtuung an letzteren in der Höhe von CHF 250. nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2022 verurteilt. Die Zivilforderung des J____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die von K____ geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen wurden abgewiesen. Sodann ordnete das Jugendgericht die Entsorgung des in Anklage, Ziff. II erwähnten Kammes unter Aufhebung der Beschlagnahme an, verlegte die Verfahrenskosten von CHF 21'600.70 zulasten des Staates, überband A____ in solidarischer Haftung mit seiner Mutter eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'800. und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest. Art. 135 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde vorbehalten.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 10. Januar 2023 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung eingelegt und erklärt, das Urteil werde in Teilen angefochten. Der Berufungskläger hat neben einer Präzisierung der Aufzählung der Fälle bloss versuchten Raubes, nämlich jene zum Nachteil von L____, M____, N____ und O____ im Anklagepunkt 6.2 sowie einem Verfahrensantrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger nebst den bereits ergangenen Freisprüchen von den Vorwürfen des versuchten Raubes zum Nachteil von B____ (Anklagefall 2) und C____ (Anklagefall 5) freizusprechen. Weiter sei die Genugtuungsforderung von C____ vollumfänglich abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter ficht der Berufungskläger den Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren an und beantragt die amtliche Verteidigung in der Person von [...], Advokat, für das Berufungsverfahren. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die Jugendanwaltschaft sowie die Privatkläger 1 und 2 haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Dem Berufungskläger wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Januar 2023 die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat [...] bewilligt. Mit Berufungsbegründung vom 26. Juni 2023 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Die Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. August 2023 unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Berufungsantwort, beantragt jedoch die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des jugendgerichtlichen Entscheids.
Parallel sind in Bezug auf den Vollzug der rechtskräftig angeordneten Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes und ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes mehrere Beschwerdeverfahren beim Appellationsgericht initiiert worden (BES.2023.72, BES.2023.116, BES.2023.136). Nach Einholung der Stellungnahmen der Verteidigung und der Jugendanwaltschaft wurden diese Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts vom
5. Februar 2024 an die das vorliegende Berufungsverfahren instruierende Appellationsgerichtspräsidentin umgeteilt. Im späteren Verlauf des Instruktionsverfahrens wurde ein weiteres Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug (BES.2024.71) eröffnet, welches ebenfalls der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin zugeteilt wurde. Im Instruktionsverfahren sind ausserdem unter anderem die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft in elektronischer Form und eine Übersicht vom 12. April 2024 der Jugendanwaltschaft hierzu sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 2. Mai 2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.
Mit Verfügung vom 7. November 2023 bzw. Vorladung vom 11. April 2024 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 29. und 30. Mai 2024 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024 ist der Berufungskläger zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Jugendanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Auf eine Replik wurde verzichtet. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Verteidiger hat im Rahmen seines Plädoyers an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Jugendanwaltschaft beantragt die Abweisung der Anträge des Verteidigers und eine vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Jugendgerichts sowie eine Kostenauflage zulasten des Berufungsklägers. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1.1Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die durch den Berufungskläger rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 399 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO).
1.2
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 30. September 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Schuldsprüche wegen Raubes (mehrfache Begehung; vollendete Begehung zum Nachteil von L____ und M____ [AS Ziff. 6.2]; versuchte Begehung zum Nachteil von N____ und O____ [AS Ziff. 6.2]), Angriffs (mehrfache Begehung [AS Ziff. 2 und 16]), versuchter einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung [AS Ziff. 1, 3, 4 und 5]), Diebstahls (mehrfache Begehung [AS Ziff. 8 und 11]), Nötigung (AS Ziff. 16), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung [AS Ziff. 12 und 17]) sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 17) gemäss Art. 140 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1), Art. 134, Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art. 181 und Art. 286 des Strafgesetzbuches sowie § 4 des Übertretungsstrafgesetzes;
- Freispruch von der Anklage des versuchten Diebstahls (AS Ziff. 3), des versuchten Raubes (AS Ziff. 6.1), des Diebstahls (AS Ziff. 7 und 13), der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 9), der versuchten Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 14) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, einfachen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (AS Ziff. 15);
- Einstellung der Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) sowie wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (AS Ziff. 10) zufolge Verjährung;
- Anordnung einer Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes, beides zu vollziehen durch die Jugendanwaltschaft;
- Absehen von einer Bestrafung des Beurteilten in Anwendung von Art. 21 lit. a des Jugendstrafgesetzes;
- Verweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ auf den Zivilweg;
- Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 45.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020;
- Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung einer Genugtuungsforderung von I____ in der Höhe von CHF 250. sowie Verurteilung des Beurteilten zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 250. an I____, jeweils in solidarischer Haftung mit allfälligen haftenden Mitbeteiligten sowie jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem
16. Januar 2022;
- Verweisung der Zivilforderung des J____ auf den Zivilweg;
- Abweisung der von K____ geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen;
- Anordnung der Entsorgung des Kamms (AS Ziff. II) unter Aufhebung der Beschlagnahme;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
- Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21'600.70 zu Lasten des Staates.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen des versuchten Raubes (mehrfache Begehung [AS Ziff. 2 und Ziff. 5] schuldig erklärt,
in Anwendung vonArt. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____wird zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000., nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020, an C____ verurteilt.
A____ trägt, in solidarischer Haftung mit seiner Mutter V____, eine Urteilsgebühr vonCHF 1'800.für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleiben Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF3'900.und ein Auslagenersatz von CHF 87.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF311.50(7,7 % auf CHF 2'875.80 sowie 8,1 % auf CHF 1'112.), somit total CHF4'299.30aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.