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810 23 53

Basel-Landschaft · 2023-03-06 · Deutsch BL

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht/Platzierung in Beobachtungsstation E. /Entzug aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 6. März 2023)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindseltern je hälftig und somit im Umfang von je Fr. 400.-- zu deren Lasten.

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.06.2023 810 23 53

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht/Platzierung in Beobachtungsstation E. /Entzug aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 6. März 2023)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 12. Juni 2023 (810 23 53) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Platzierung in Beobachtungsstation Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Claude Schrank, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beigeladener D.____ , Beigeladene Betreff Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht/Platzierung in Beobachtungsstation E.____/Entzug aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.___ vom 6. März 2023) A. A.____, geboren am XX.XX.2007, ist das Kind von D.____ und C.____. Die Kindsmutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut. Im Oktober 2021 brachte die Kindsmutter ihren Sohn im Schulheim F.____ (im Kanton Basel-Landschaft) unter, da sie trotz Inanspruchnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mit seiner Erziehung an ihre Grenzen gestossen war und sich die Probleme in der öffentlichen Schule in G.____ zugespitzt hatten. Diese Schulheimplatzierung scheiterte jedoch, da sich der Jugendliche nicht an die Regeln hielt und er die Schule zunehmend nicht mehr besuchte. B. A.____ entwich immer wieder aus dem Schulheim F.____ und kam bei seinen Grosseltern mütterlicherseits in G.____ unter, welche ihn gegen den Willen der Kindsmutter aufnahmen. Während dieser Zeit kam es zu strafrechtlichen Verfehlungen des Jugendlichen, Drogenkonsum war ebenfalls ein Thema. Vor den Sommerferien 2022 nahm A.____ mehrere Tabletten Temesta. Da er nicht mehr geweckt werden konnte, kam es zu einem Aufenthalt im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB). C. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (nachfolgend KESB) vom 5. September 2022 wurde für A.____ eine Beistandschaft errichtet und H.____, Soziale Dienste I.____, als Beistand eingesetzt. Bereits seit April 2022 war H.____ in Form einer freiwilligen Sozialberatung in den Fall involviert. Die im freiwilligen Rahmen organisierte Unterbringung von A.____ im Schulheim F.____ erwies sich als nicht geeignet, die Kindswohlgefährdung abzuwenden. Der Jugendliche besuchte seit Monaten die Schule nicht mehr, weshalb der Beistand insbesondere beauftragt wurde, für eine geeignete Beschulung und Ausbildung sowie für eine geeignete Wohnform für A.____ besorgt zu sein. D. Mit Entscheid der KESB vom 14. November 2022 wurde für den Jugendlichen eine Kindsvertretung angeordnet und Dr. Claude Schrank als Kinderanwalt eingesetzt. Es wurden verschiedene Unterbringungsvarianten geprüft. Unter anderem aufgrund der zunehmenden Verweigerung und realitätsfernen Vorstellungen von A.____ konnte keine einvernehmliche, geeignete Lösung gefunden werden. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 beantragte der Beistand, A.____ sei in der Beobachtungsstation E.____ in J.____ im Kanton Zürich zu platzieren und der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Nach Rücksprache mit A.____ teilte der Kinderanwalt mit E-Mail vom 13. Februar 2023 der KESB mit, dass der Jugendliche mit der Unterbringung in der Beobachtungsstation E.____ nicht einverstanden sei. Er wolle bei seinen Grosseltern mütterlicherseits in G.____ wohnen und dort die Schule beenden. Anlässlich der telefonischen Anhörung vom 14. Februar 2023 erklärte sich die Kindsmutter mit der Platzierung und dem Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts einverstanden. Beide Elternteile erklärten anlässlich ihrer telefonischen Anhörung, die Beobachtungsstation E.____ für die Bedürfnisse ihres Sohnes als geeignet zu erachten und seinen Verbleib bei den Grosseltern abzulehnen. E. Mit Entscheid vom 6. März 2023 entzog die KESB der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn A.____ (Dispositiv-Ziff. 1). A.____ wurde per 13. März 2023 für die Abklärungsdauer von voraussichtlich sechs bis neun Monaten in der Beobachtungsstation E.____ platziert. Es wurde verfügt, dass ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution nur mit ausdrücklicher Bewilligung der KESB erfolgen könne (Dispositiv-Ziff. 2). Der Beistand wurde zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben beauftragt, die Platzierung von A.____ zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen (Dispositiv-Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 4). F. Mit Eingabe vom 10. März 2023 erhob A.____, vertreten durch seinen Anwalt, gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer bei seinen Grosseltern als Pflegeeltern unterzubringen (Antrag Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag Ziff. 2). Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Antrag Ziff. 3); unter o/e-Kostenfolge (Antrag Ziff. 4). Es seien die Eltern des Beschwerdeführers zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in angemessener Höhe zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Antrag Ziff. 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem das Begehren gestellt, es sei der Antrag mit der Ziff. 3 superprovisorisch (eventualiter provisorisch) anzuordnen. G. Mit Präsidialentscheid vom 13. März 2023 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen. H. Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 26. April 2023 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung und ersuchte die Beobachtungsstation E.____ um Einreichung eines kurzen schriftlichen Berichts über die aktuelle Situation von A.____. Mit Bericht vom 8. Mai 2023 kam die Beobachtungsstation E.____ der Aufforderung nach. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der 15-jährige durch einen Kinderanwalt vertretene Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärt in seiner Beschwerde, dass in Bezug auf den Sachverhalt grundsätzlich auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden könne. Er ergänzt, dass die Vorgeschichte des Beschwerdeführers von stetigen Wechseln seiner Wohnorte und Bezugspersonen gekennzeichnet sei. Seine Mutter sei meistens aufgrund neuer Partner mehrfach mit ihm herumgezogen. Er habe viel Zeit mit seinen Grosseltern verbracht, mit welchen er auch jetzt wohne und wohnen bleiben wolle. Er fühle sich von seiner Mutter im Stich gelassen und seine Grosseltern seien aktuell seine einzigen Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer fühle sich in G.____ zu Hause. Er sage auf mehrfache Nachfrage deutlich aus, dass er nicht in einem Heim untergebracht werden, auf keinen Fall wieder an einen anderen Ort umziehen und bei seinen Grosseltern bleiben wolle. Die Heimeinweisung sei unverhältnismässig. Das Kindeswohl gelte als oberste Maxime des Kindesrechts. Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung würden zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts gehören. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Vorinstanz mehrfach erklärt, dass er bei seinen Grosseltern in G.____ wohnen wolle. Die Grosseltern würden diesen Wunsch bestätigen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers bei den Grosseltern nicht möglich sei, da diese nicht in der Lage seien, dem Jugendlichen klare Strukturen zu bieten und Regeln durchzusetzen. Der Beistand des Beschwerdeführers habe der Vorinstanz vorgeschlagen, dass im Rahmen einer Unterbringung bei den Grosseltern und zwecks Wahrung des Kindeswohls den Grosseltern Weisungen erteilt werden könnten. Eine Einschulung in der öffentlichen Schule G.____ sei möglich, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Gemeinde begründe, wozu die Grosseltern als Pflegeeltern ernannt werden müssten. Die Vorinstanz habe diesbezüglich soweit erkennbar keine weiteren Abklärungen getroffen. Sie habe insbesondere nicht überprüft, ob anstelle einer Unterbringung in einer Institution eine Unterbringung bei den Grosseltern in Kombination mit unterstützenden Massnahmen oder Weisungen möglich wäre. Auch andere mildere Massnahmen, z.B. eine Unterbringung in der Region, sei von der Vorinstanz soweit erkennbar nicht in Betracht gezogen worden. Somit könne nicht gesagt werden, dass die von der Vorinstanz getroffene Massnahme die mildeste Massnahme darstelle, womit dessen Entscheid gegen das Subsidiaritätsprinzip verstosse. Die Grosseltern des Beschwerdeführers seien aktuell seine einzigen Bezugspersonen. Nur bei ihnen könne er in seinem gewohnten Umfeld mit vertrauten Personen verbleiben und damit an Stabilität in seinem Leben gewinnen. Ein Verbleib bei ihnen wahre im Sinne des Kontinuitätsprinzips sein Kindeswohl. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrfach umziehen müssen, was unter anderem Grund für seine aktuelle Instabilität sei. Eine Platzierung in einem Heim, insbesondere im 93 Kilometer entfernten J.____, widerspreche dem expliziten Willen des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Schwierigkeit im Umgang mit neuen Personen würde eine Umplatzierung, selbst wenn sie vorerst zeitlich auf sechs bis neun Monate beschränkt sei, dem Kindeswohl widersprechen. Aus diesem Grund sei er bei seinen Grosseltern unterzubringen. Sollte das angerufene Gericht der Ansicht folgen, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, mildere Massnahmen zu prüfen, und weitere Abklärungen notwendig seien, werde eventualiter beantragt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 bis Art. 312 ZGB) zu treffen ( Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Die Kindesschutzbehörde ist nach Art. 307 Abs. 2 ZGB dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. 3.2. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1, 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; Yvo Biderbost , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 310 ZGB). 3.3. Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkte anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). 3.4. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbständige Unterkunft ( Peter Breitschmid , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 8 zu Art. 310). 3.5. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Die Massnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1; Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 141 zu Art. 310/314b ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile der Bundesgerichts 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1, 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Cyril Hegnauer , Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.36). Eine Kindswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. Christoph Häfeli , Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, S. 413; Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 1. April 2021 [ 810 21 20] E. 5.3.3 ). 4.1. Vorerst ist folglich zu prüfen, ob eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Nachdem sich die Probleme mit dem Beschwerdeführer in der öffentlichen Schule in G.____ zugespitzt hatten, brachte die Kindsmutter ihren Sohn im Oktober 2021 ins Schulheim F.____ unter. Diese Schulheimplatzierung scheiterte jedoch, weil er sich nicht an die Regeln hielt und zunehmend die Schule nicht besuchte. Die Kindsmutter zog im April 2022 aus dem Generationenhaus G.____, in dem auch ihre Eltern wohnen, aus und zog nach I.____. Der Beschwerdeführer entwich immer wieder aus dem Schulheim F.____ und kam gegen den Willen der Kindsmutter bei seinen Grosseltern unter. Während dieser Zeit kam es zu strafrechtlichen Verfehlungen, und der Drogenkonsum war ein Thema. Am 2. Juni 2022 reichte die Kindsmutter eine Gefährdungsmeldung ein. Am 5. September 2022 errichtete die KESB die Beistandschaft für den Beschwerdeführer. Es hatte sich gezeigt, dass der Jugendliche seit Monaten die Schule im Schulheim F.____ nicht mehr besuchte. Seitdem wurden mehrere Beschulungsmöglichkeiten geprüft. Im Oktober 2022 wurde eine Unterbringung in der Modellstation K.____ geprüft. Dort waren jedoch die Beschulungsmöglichkeiten nicht geeignet, weshalb eine Unterbringung in der Beobachtungsstation L.____ geprüft wurde. Eine Aufnahme wurde jedoch vor allem wegen der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers von der Institution am 28. November 2022 abgelehnt. In der Folge versuchte der Beistand noch einmal, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eine Anschlusslösung zu erarbeiten. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch nicht auf eine kooperative und transparente Zusammenarbeit einlassen und entzog sich wiederholt seiner Verantwortung, so dass keine einvernehmliche und geeignete Lösung gefunden werden konnte. Am 20. März 2023 und am 2. Mai 2023 entwich der Beschwerdeführer aus der Beobachtungsstation E.____. Zeitweise kam er wieder bei seinen Grosseltern unter. 4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr bei seiner Mutter, sondern immer wieder bei seinen Grosseltern mütterlicherseits wohnt. Das Verhältnis zwischen den Grosseltern und ihrer Tochter ist zerrüttet, eine konstruktive Zusammenarbeit in Bezug auf den Beschwerdeführer ist äusserst schwierig. Die Kindsmutter ist mit ihrem Sohn überfordert. Der Beschwerdeführer hat über lange Zeiträume keine Schule besucht. Ausserdem konsumiert er Drogen. Er hat keinen strukturierten Tagesablauf und hält sich auch gegenüber den Grosseltern nicht an Regeln und bleibt häufiger auch ohne Absprache weg. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlicher Verfehlungen schuldig gemacht. Er will zwar eine Lehre machen, hat aber keinen Schulabschluss und geht davon aus oder gibt vor, davon auszugehen, dass er auch ohne Schulabschluss eine Lehrstelle antreten könne. Der Beschwerdeführer hat Probleme mit der Emotionskontrolle, was unter anderem zu sozialen Problemen und strafrechtlichen Verfehlungen führt. Zudem ist nicht klar, wo sich der 15-jährige Jugendliche aufhält, wenn er sich nicht in der Beobachtungsstation E.____ und nicht bei den Grosseltern aufhält. 4.3. Das Wohl des Beschwerdeführers ist offensichtlich gefährdet. Die Kindsmutter ist mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihren Sohn einverstanden. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter. Strittig und zu prüfen ist vorliegend nur, ob die Platzierung in der Beobachtungsstation E.____ für die Abklärungsdauer von voraussichtlich sechs bis neun Monaten zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wünscht, bei seinen Grosseltern zu wohnen und dort die Schule zu besuchen. 5.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Grosseltern den Beschwerdeführer nicht im Griff haben und er bei ihnen macht, was er will (z.B. Aktennotizen der KESB betr. Gespräch mit dem Beistand vom 9. Februar 2023 und betr. Gespräch mit Halbbruder und Schwägerin der Kindsmutter). Die Grosseltern können ihm keine Tagesstruktur geben und keine Grenzen setzen (vgl. z.B. Aktennotizen betr. Gespräch mit dem Beistand vom 1. Juli 2022 und vom 24. Januar 2023). Auch in der Zeit, als er im Schulheim F.____ untergebracht war, ging er dort länger nicht zur Schule und kam immer wieder bei den Grosseltern unter. Ihnen ist es nicht gelungen, ihn wieder zum Schulbesuch im Schulheim F.____ zu bewegen. Der Einfluss, welchen die Grosseltern auf ihn haben, wird zum Teil als negativ und destruktiv beschrieben (vgl. Abklärungsbericht des Beistands vom 8. Juli 2022, Aussage des Schulsozialarbeiters G.____, S. 4). Auch scheinen die Grosseltern die illegalen Machenschaften ihres Enkelsohns (unter anderem Sachbeschädigungen) und die dadurch ausgelösten Polizeieinsätze zu bagatellisieren (vgl. Abklärungsbericht des Beistands vom 8. Juli 2022, S. 4). Zudem halten sich die Grosseltern nicht an Abmachungen (vgl. Abklärungsbericht des Beistands vom 8. Juli 2022, Informationen des Schulheims F.____, S. 5). Bei den Grosseltern scheint der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu haben, die "Rahmenbedingen zu umgehen" und in einer "Scheinwelt ohne Konsequenzen" zu leben (vgl. Abklärungsbericht des Beistands vom 8. Juli 2022, S. 6). 5.2. Der Anhörung des Beschwerdeführers vom 2. November 2022 lässt sich entnehmen, dass dieser stark dazu neigt, die Fehler nur bei den anderen zu suchen; so sagt er z.B. aus, im Gegensatz zu den anderen habe es bei ihm keinen Grund gegeben, dass er im Schulheim F.____ gewesen sei, dass er in der öffentlichen Schulen von den anderen gemobbt und der Lehrer ihn ausgegrenzt habe, dass die Kindsmutter Schuld daran sei, dass er aus der Schule geflogen sei sowie dass die F.____ nicht gut gewesen sei, weil es die Leiter nicht in den Griff gehabt hätten. 5.3. In den Akten wird an verschiedenen Stellen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an ADHS leidet. Den Akten ist zu entnehmen, dass er Probleme hat mit der Emotionsregulierung und im Sozialverhalten sowie sich an Vereinbarungen zu halten. So haben die regelmässigen Wutausbrüche z.B. vereinzelte Sachschäden und eine strafrechtliche Handlung (Anspucken einer Lehrperson während des Unterrichts) gegen eine Fachperson des Schulheims F.____ zur Folge gehabt. Dieses Verhalten lässt auf seine Unfähigkeit schliessen, einen adäquaten Umgang mit seinen Emotionen wie Frustration und Aggressionen zu haben (Schreiben des Beistands vom 21. Oktober 2022). Der Beistand schätzte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2022 die aktive Verweigerung des Beschwerdeführers als passiven Hilfeschrei ein und empfahl alternativ eine Einrichtung, welche ihren Schwerpunkt auf psychiatrische sowie soziale Themen lege und den Druck der beruflichen Integration, zumindest vorübergehend, zweitrangig behandle. 5.4. Das Schulheim F.____ berichtet, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich als intelligenter Schüler wahrgenommen werde, welcher sich den Regeln des Schulheims jedoch dermassen widersetzt habe, dass den Fachpersonen die Handhabung fehle. Der innerfamiliäre Konflikt zwischen den Grosseltern und der Kindsmutter erschwere die Arbeit mit ihm zusätzlich (vgl. Abklärungsbericht des Beistands vom 8. Juli 2022, S. 5). 5.5. Die Beobachtungsstation E.____ hält in ihrem Bericht vom 8. Mai 2023 fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er den Eintrittstermin vom 13. März 2023 nicht wahrgenommen habe, am 20. März 2023 polizeilich zugeführt worden sei. Er habe angekündigt, nicht zu kooperieren, habe sein Zimmer zwar bezogen, kurze Zeit später den Zimmerschlüssel abgegeben und sei entwichen. Am 3. April 2023 sei eine erneute polizeiliche Zuführung erfolgt. Anschliessend sei während eines Monats nur noch eine Entweichung über Nacht registriert worden. Seit dem 2. Mai 2023 sei er allerdings wieder abgängig. Auf der Wohngruppe sei der Beschwerdeführer nach anfänglich starker Verweigerung zunehmend kooperativ erlebt worden. Es hätten vermehrt auch produktive Gespräche stattgefunden. Die Beteiligung an Gruppenaktivitäten sei ebenfalls als zunehmend wahrgenommen worden. Der deklarierte Widerwillen gegen den Aufenthalt auf der Beobachtungsstation habe gemäss seinen Angaben weniger im Angebot der Beobachtungsstation, sondern mehr in seiner grundsätzlichen Ablehnung der Fremdplatzierung bestanden. Im bisherigen Zeitraum seien vier Urinproben abgegeben worden, die durchgehend positiv auf THC getestet worden seien. Eine Urinprobe sei ebenfalls positiv auf Amphetamine ausgefallen. Mehrmals sei der Klient beim Konsum von THC im Zimmer angetroffen worden. Die Beteiligung an der Tagesstruktur habe in den bisherigen Kalenderwochen seines Aufenthaltes von 0% bis 78% variiert. Anfänglich habe er die Tagesstruktur jeweils nach Frustrationserlebnissen im Rahmen von Interaktionen mit dem Personal umgehend wieder verlassen. Er sei dabei häufig als provokativ und auch impulsiv erlebt worden. Im weiteren Verlauf sei es ihm gelungen, die tägliche Teilnahme etwas auszubauen. Am 2. Mai 2023 sei es zu einem Impulsdurchbruch mit Sachbeschädigung (Glasscheibe Werkstatttür) gekommen, wofür er sich später glaubhaft entschuldigt habe. Dem Angebot der Tagesstruktur gegenüber habe er sich häufig "vorbehaltvoll" gegeben. Wenngleich die Auseinandersetzung mit seiner Einweisungsgrundlage anspruchsvoll sei, seien zaghafte Fortschritte auch in diesem Bereich sichtbar. Der Aktennotiz der KESB betr. Gespräch mit dem Beistand vom 9. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass die Beobachtungsstation E.____ Schulklassen mit nur drei Schülern biete. Es könne intern geschnuppert werden, und es gebe auch Jobcoaches. 5.6. Gemäss Vernehmlassung der KESB vom 3. April 2023 ist der Beschwerdeführer nach Auskunft der Kindsmutter in der Zeit, in der er nicht in der Beobachtungsstation E.____ war, zeitweise wieder bei den Grosseltern untergekommen. 5.7. Den Akten ist zu entnehmen, dass die KESB dem Wunsch des Jugendlichen nachgegangen ist und geprüft hat, ob er beim Vater seiner Freundin, welcher selber verbeiständet sei, in M.____ (Kanton Basel-Landschaft) wohnen und in N.____ (Kanton Basel-Landschaft) zur Schule gehen könne (siehe u.a. Aktennotizen der KESB betr. Gespräch mit dem Beistand vom 1. Dezember 2022, vom 11. Januar 2023 und vom 12. Januar 2023). Der Aktennotiz der KESB vom 17. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass abgeklärt worden sei, ob eine Pflegefamilie im Raum N.____ zur Verfügung stehe, was nicht der Fall gewesen sei. Der Aktennotiz der KESB betr. Gespräch mit dem Beistand vom 11. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich total darauf fixiert habe, beim Vater seiner Freundin zu wohnen und in N.____ zur Schule zu gehen, und es für den Beschwerdeführer keine Option sei, wieder zu seinen Grosseltern zu ziehen. Der Beistand erklärt, das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er nicht in der Lage sei, Verantwortung zu übernehmen und selber eine durchsetzbare Lösung zu wählen. Als der Beistand von ihm eine Entscheidung verlangt habe, habe der Beschwerdeführer das Telefonat beendet. 5.8. Die KESB hat überprüft, ob der Beschwerdeführer im Jugenddorf L.____ aufgenommen werden könne. L.____ hat seine Aufnahme aber verweigert (siehe u.a. Aktennotizen betr. Gespräch mit dem Beistand vom 1. Dezember 2022 und vom 28. November 2022). 5.9. Der Beistand hat auch die Beschulung des Beschwerdeführers in G.____ geprüft (Aktennotiz der KESB betr. Gespräch mit dem Beistand vom 17. Januar 2023). Grundsätzlich sei eine Aufnahme möglich, jedoch habe die Schulleitung Bedenken geäussert, da in der Schule in G.____ schon "viel vorgefallen sei in der Vergangenheit". 6.1. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wohl eine enge Bindung zu seinen Grosseltern hat, diese ihm aber nicht die nötigen Strukturen und Grenzen geben und setzen können, die er braucht, um einen Schulabschluss zu machen, seine Emotionen besser in den Griff zu bekommen und damit strafrechtliche Verfehlungen zu verhindern, seine Sozialkompetenzen zu verbessern und zu lernen, Verantwortung für sich, sein Leben und seine Handlungen zu übernehmen und sich an Regeln und Abmachungen zu halten. Zudem scheinen die Grosseltern selber Mühe zu haben, sich an Abmachungen zu halten. Aufgrund der Akten ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in verschiedenen besuchten öffentlichen Schulen Probleme hatte, was eine schlechte Prognose dafür ist, dass der Schulbesuch in G.____, wo sich die Probleme auch zugespitzt hatten, erfolgreich sein könnte. Aufgrund der Vorgeschichte ist nicht davon auszugehen, dass Weisungen an die Grosseltern, welche in der Vergangenheit Mühe bekundet haben, sich an Abmachungen zu halten, erfolgsversprechend wären. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, dass die KESB die Platzierung des Beschwerdeführers bei seinen Grosseltern abgelehnt hat. 6.2. Die offen geführte Beobachtungsstation E.____ nimmt normalbegabte männliche Jugendliche ab 15 Jahren auf, deren aktuelle Lebenssituation von Orientierungslosigkeit gekennzeichnet ist. Hauptziele des Aufenthaltes sind Stabilisierung, umfassende Förderung, multidisziplinäre Abklärung und die Erarbeitung einer realistischen Zukunftsperspektive, die die Beobachtungsstation gemeinsam mit dem Jugendlichen, seinen Eltern und den einweisenden Stellen entwickelt. Ziel ist es, einen möglichst soliden Ausweg aus der Orientierungslosigkeit zu finden und zu erarbeiten. Die Beobachtungsstation E.____ setzt auf sorgfältige psychiatrisch-psychologische, sozialpädagogische, schulische und arbeitsagogische Diagnostik ( https://www.E.____.org/angebot/beobachtungsstation/ , zuletzt besucht am 17. Mai 2023). Damit ist die Beobachtungsstation E.____ für den Beschwerdeführer eine geeignete Institution. 6.3. Die KESB hat auch mildere Varianten geprüft. Eine scheiterte an der fehlenden Motivation des Jugendlichen, eine war hinsichtlich der Schulmöglichkeiten ungeeignet und eine war unter anderem wegen des Fehlens einer Pflegefamilie nicht möglich. Der Vorwurf an die KESB, es seien keine anderen (milderen) Massnahmen gesucht worden, geht somit fehl. 6.4. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2023 ausgeführt hat, ist die Platzierung in der Beobachtungsstation E.____ zur Abklärung einer geeigneten Anschlusslösung die mildeste mögliche Massnahme, welche verfügt werden konnte. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er in einem Setting ausserhalb einer Institution nicht in der Lage ist, die Verantwortung für seine schulische, berufliche und persönliche Entwicklung zu übernehmen. Die Unterbringung und Abklärung in der Beobachtungsstation E.____ ist deshalb erforderlich, um seiner Gefährdung entgegenzuwirken, und soll Aufschluss darüber geben, welche Anschlusslösung für ihn die geeignetste ist. Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung weiter aus, dass eine Platzierung in der Region nicht möglich sei, da im Raum Basel keine Beobachtungsstation für männliche Jugendliche zur Verfügung stehe. Die Massnahme ist demzufolge verhältnismässig und die Beschwerde abzuweisen. 7.1. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und haben aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindseltern je zur Hälfte und damit im Umfang von je Fr. 400.-- zu deren Lasten zu gehen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. 7.2. Da der Vertreter des Beschwerdeführers von der KESB mit Entscheid vom 14. November 2022 als Kindesvertreter gemäss Art. 314a bis ZGB eingesetzt wurde, wird er eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB geltend machen können. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindseltern je hälftig und somit im Umfang von je Fr. 400.-- zu deren Lasten. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin