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810 23 149

Basel-Landschaft · 2023-12-20 · Deutsch BL

Salina Raurica; Ausgabenbewilligung für die Projektierung und Realisierung eines provisorischen Lückenschlusses zwischen Rauricastrasse und Lohagstrasse

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (§ 41 VPO) ausschliesslich den Einwohner- und Bürgergemeinden offensteht.

E. 5 Nach dem Gesagten kann das Kantonsgericht nicht auf die Beschwerde eintreten, weil es sich beim Anfechtungsobjekt um einen unter § 32 Abs. 5 lit. c VPO fallenden Finanzbeschluss handelt, gegen den eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte unzulässig ist - wobei die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus auch nicht beschwerdelegitimiert wären -, und weil keine im Rahmen der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte zulässigen Rügen erhoben werden. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend direkt im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

E. 6 Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss für diesen Verfahrensausgang eine Neuansetzung der Referendumsfrist verlangen, handelt sich um einen weiteren unzulässigen Antrag, auf den nicht eingetreten werden kann. § 31 Abs. 2 KV statuiert, dass Referendumsbegehren innert acht Wochen nach der Veröffentlichung des Landratsbeschlusses zu stellen sind. Anders als die Beschwerdeführerinnen meinen, begann diese Frist vorliegend unabhängig davon zu laufen, ob die in Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses angesprochene vertragliche Regelung mit der Gemeinde Pratteln zustande gekommen ist. Eine gesetzliche Referendumsfrist kann weder auf Antrag einer Partei noch von Amtes wegen vom Gericht gehemmt oder erstreckt (oder "neu angesetzt") werden (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2023 [ 810 22 178] E. 6.7 ; KGE VV vom 1. Dezember 2022 [810 22 132] E. 6).

E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Die Beschwerdeführerinnen beantragen diesbezüglich in ihren Eingaben vom 6. Juli 2023 und vom 10. Juli 2023, auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten oder diese seien zumindest stark zu reduzieren, weil andere Verfahren in erster Instanz gratis seien und weil im vorliegenden Fall die Verletzung der Gemeindeautonomie für die Sprechung des Baukredits offensichtlich sei. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. In der kantonalen Rechtsordnung existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach sämtliche erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren kostenlos sind. Im Gegenteil sind Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht gemäss § 20 Abs. 1 VPO im Grundsatz immer kostenpflichtig. Das Kantonsgericht erhebt denn auch in langjähriger ständiger Praxis sowohl bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte als auch bei Stimmrechtsbeschwerden Verfahrenskosten (vgl. zuletzt etwa KGE VV vom 15. November 2023 [ 810 23 258 ]; KGE VV vom 15. März 2023 [ 810 22 253 ]; KGE VV vom 12. Januar 2022 [ 810 20 285 ]; KGE VV vom 29. Januar 2020 [ 810 19 280 ]; vgl. aber auch schon Urteil des Verfassungsgerichts vom 17. November 1999 [99/225]). Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von der Erhebung von Verfahrenskosten oder für eine Reduktion der Urteilsgebühr sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich. Die Verfahrenskosten, welche als Pauschale die Gerichtsgebühr sowie die im Einspracheverfahren entstandenen Kosten umfassen (vgl. § 3 und § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010), sind auf Fr. 2'000.-- festzulegen und den unterliegenden Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Nach der Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- haben sie noch Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf den sinngemässen Antrag auf Neuansetzung der Referendumsfrist wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerinnen haben restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 8. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_15/2024) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.12.2023 810 23 149

Salina Raurica; Ausgabenbewilligung für die Projektierung und Realisierung eines provisorischen Lückenschlusses zwischen Rauricastrasse und Lohagstrasse

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. Dezember 2023 (810 23 149) Verfassungsrecht/Verfahrensgarantien Anfechtbarkeit eines Landratsbeschlusses betreffend Ausgabenbewilligung/Anwendungsbereich der Stimmrechtsbeschwerde Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin B.____ , Beschwerdeführerin gegen Landrat des Kantons Basel-Landschaft , Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Salina Raurica - Ausgabenbewilligung für die Projektierung und Realisierung eines provisorischen Lückenschlusses zwischen Rauricastrasse und Lohagstrasse (Landratsbeschluss Nr. 2253 vom 22. Juni 2023) A. Das in der Rheinebene in den Gemeinden Pratteln und Augst gelegene Gebiet Salina Raurica ist ein Entwicklungsgebiet von kantonaler Bedeutung. Im Norden wird das Areal durch den Rhein begrenzt, im Süden trennen die Nationalstrasse A3 und das Bahntrassee das Gebiet von den Gemeindekernen. Der Kantonale Richtplan Basel-Landschaft sieht im Rahmen der Verkehrsplanung Salina Raurica vor, dass die dem Rheinufer entlangführende Kantonsstrasse 3/7 (Rheinstrasse) an die Autobahn verlegt wird, um wirtschaftlich interessante, grossflächige Standorte am Rhein und Freiflächen für den geplanten Rhein-Park zu schaffen. Nach der Verlegung soll die Rheinstrasse als kommunale Erschliessungsstrasse fungieren und deren Abschnitt zwischen den Gebieten "Dürrenhübel" und "Längi" soll zurückgebaut und zu einer Achse für den Fuss- und Veloverkehr umfunktioniert werden. Die Neubaustrecke (Rauricastrasse) verläuft südlich des Gebiets neben der Autobahn und misst etwa 2.4 Kilometer. Die beiden Kreisel "Zurlinden" (im Westen) und "Lohag" (im Süden) stellen im Areal den Anschluss an das Strassennetz der Gemeinde Pratteln sicher. B. Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft stimmte mit Beschluss vom 18. Mai 2017 dem Projekt zur Verlegung der Kantonsstrasse sowie dem Rückbau der Rheinstrasse zu und genehmigte den entsprechenden Verpflichtungskredit. Die in der Folge neu erstellte Rauricastrasse wurde per 9./11. Dezember 2022 als neue Kantonsstrasse dem Verkehr übergeben, die Rheinstrasse wurde für den motorisierten Individualverkehr geschlossen (vgl. die rechtskräftigen verkehrspolizeilichen Anordnungen betreffend Rheinstrasse, publiziert im Amtsblatt Nr. 51 vom 22. Dezember 2022). Der Anschluss an das Gemeindestrassennetz ist demgegenüber noch nicht fertiggestellt. Namentlich sind von Seiten der Gemeinde Pratteln bis heute noch keine Umsetzungsschritte zum Ausbau der Lohagstrasse, welche das Gewerbegebiet über den Kreisel Lohag erschliessen soll, unternommen worden. Dies führt dazu, dass der motorisierte Verkehr aus östlicher Richtung einen Umweg von ca. 1.6 Kilometern fahren muss, um von Westen her via den Zurlindenkreisel zu den Gewerbebetrieben im Bereich Netziboden/Lohag zu gelangen. C. Da das Gebiet Salina Raurica für den Kanton von strategischer Bedeutung und der Kanton auch ein massgeblicher Grundeigentümer in Salina Raurica sei, ersuchte der Regierungsrat den Landrat mit Vorlage 2023/190 vom 18. April 2023 um die Ausgabenbewilligung für die Projektierung und Realisierung eines provisorischen Lückenschlusses zwischen der bestehenden Lohagstrasse und der Rauricastrasse. Ziel der Vorlage sei es, rasch eine bessere Erschliessung des Gewerbegebietes bis zur Realisierung der definitiven Lohagstrasse durch die Gemeinde Pratteln sicherzustellen. Die Gemeinde Pratteln sei mit der Vorlage einverstanden. D. Mit Landratsbeschluss Nr. 2253 vom 22. Juni 2023 bewilligte der Landrat für den provisorischen Lückenschluss eine neue einmalige Ausgabe von Fr. 1'040'000.-- (inkl. MWST) mit einer Kostengenauigkeit von +/-10% (Ziff. 1). Die Ausgabenbewilligung erfolgte vorbehältlich einer vertraglichen Regelung mit der Gemeinde Pratteln (Ziff. 2). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Ausgabenbewilligung dem fakultativen Finanzreferendum unterstehe (Ziff. 3). Der Landrat nahm sodann zur Kenntnis, dass die Gemeinde Pratteln im Rahmen des Endausbaus der Lohagstrasse dem Kanton die Kosten für den provisorischen Lückenschluss zurückerstatten werde (Ziff. 4). Mit der erst im Rahmen der Kommissionsberatung in die Vorlage eingefügten Ziff. 5 wurde schliesslich angeordnet, dass die Rheinstrasse bis zur Inbetriebnahme der Feinerschliessung (Lohagstrasse und Netzibodenstrasse) provisorisch auf beiden Seiten umgehend wieder zu öffnen sei. Im gleichen Zug solle die Rauricastrasse gesperrt werden. Der Landratsbeschluss wurde mit dem Hinweis auf die Referendumsfrist von 8 Wochen im Amtsblatt Nr. 51 vom 29. Juni 2023 publiziert. E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 haben A.____ und B.____, beides Einwohnerinnen von Pratteln, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die Ziffern 1 bis 4 des Landratsbeschlusses Nr. 2253 vom 22. Juni 2023 seien aufzuheben. Die Referendumsfrist dürfe sodann erst zu laufen beginnen, wenn das Beschwerdeverfahren gerichtlich abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen das Vorhaben, weil sich der Kanton ohne zwingenden sachlichen Grund auf eine gesetzliche Ausnahmebestimmung gestützt habe, um eine in die kommunale Zuständigkeit Prattelns fallende Gemeindestrasse auszubauen. Dadurch werde der politische Prozess in der Gemeinde umgangen, was undemokratisch sei und die Zuständigkeitsordnung verletze. Für ein kantonales Finanzreferendum müssten dreimal mehr Unterschriften gesammelt werden als für ein Referendum gegen einen Einwohnerratsbeschluss. Der Landrat könne sodann die Gemeinde nicht einseitig dazu verpflichten, das Geld zurückzubezahlen, und der Gemeinderat könne ohne Einwohnerratsbeschluss keine verbindliche Finanzierungszusage machen. F. In einer zusätzlichen Eingabe vom 6. Juli 2023 sowie in einer "nachgereichten Begründung" vom 10. Juli 2023 fordern die Beschwerdeführerinnen den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten oder zumindest deren starke Reduktion. G. Der Landrat beantragt in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2023, auf die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, eventualiter sei die vorliegende Streitsache im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zu führen. Zusammengefasst macht der Landrat geltend, die Beschwerde sei unzulässig und den Beschwerdeführerinnen fehle es überdies an der notwendigen Legitimation zur Beschwerdeführung. Weiter weist er darauf hin, dass die Erschliessung des Gewerbegebiets via Lohagstrasse im rechtskräftigen Strassennetzplan der Gemeinde Pratteln festgelegt sei. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger - und damit auch die beiden Beschwerdeführerinnen - hätten die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen der Strassennetzplanung einzubringen. Mit ihrem Vorgehen versuchten die Beschwerdeführerinnen nunmehr, eine demokratisch legitimierte Strasse zu verhindern. Die in Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses lediglich zur Kenntnis genommene schriftliche Zusage der Gemeinde Pratteln hinsichtlich der Rückerstattung der Baukosten stehe selbstverständlich unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der kommunal erforderlichen Einwohnerratsbeschlüsse. Die Umsetzung des Landratsbeschlusses auf kommunaler Ebene sei aber ohnehin nicht Verfahrensgegenstand. Des Weiteren unterstreicht der Landrat, dass er sich für die vertragliche Regelung mit der Gemeinde und die Vorfinanzierung eines Provisoriums durch den Kanton mit § 23 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 4. März 1986 auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage abgestützt habe. H. Die Beschwerdeführerinnen replizieren mit Eingabe vom 17. August 2023. Im Wesentlichen halten sie darin an ihrer Auffassung fest, wonach die Zuständigkeit für die Planung und den Bau der Lohagstrasse bei der Gemeinde Pratteln liege. Neu ersuchen sie um Akteneinsicht. I. Die Referendumsfrist ist am 24. August 2023 unbenutzt abgelaufen (vgl. Amtsblatt Nr. 69 vom 31. August 2023). J. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2023 wurde der Beschwerde in Gutheissung des entsprechenden Verfahrensantrags der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen wurde teilweise gutgeheissen. Von der Einsicht ausgenommen wurden die als vertraulich klassifizierten Sitzungsprotokolle der Bau- und Planungskommission des Landrats. Die von den Beschwerdeführerinnen am 13. September 2023 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der Fünferkammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dieser Beschluss blieb in der Folge unangefochten. Mit Schreiben vom 22. November 2023 verzichteten die Beschwerdeführerinnen auf die Akteneinsicht. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Eintretensvoraussetzungen (auch Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt) umschreiben die Erfordernisse, die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erfüllt sein müssen, damit ein Begehren im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht materiell behandelt werden kann. Sie sind zwingender Natur. Fehlt eine derartige Vorbedingung, kann kein Entscheid in der Sache ergehen und das Kantonsgericht tritt nicht auf die Eingabe ein (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2023 [ 810 22 275] E. 2.1 ; KGE VV vom 16. März 2022 [ 810 21 184] E. 1.2 ). 1.2 Das Kantonsgericht kann einzig in den von Verfassung und Gesetz vorgesehenen Verfahren aktiv werden. Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der jeweils anwendbaren Prozessordnung (KGE VV vom 20. September 2023 [ 810 23 124] E. 1 ; KGE VV vom 12. Januar 2022 [ 810 20 285] E. 1 ). Die Verwaltungsprozessordnung sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor. Die Beschwerdeführerinnen erklären in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2023 nicht, welches dieser Rechtsmittel sie ergreifen. 2.1 Vorliegend kommt zunächst die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht. Gemäss § 32 Abs. 1 VPO steht gegen Beschlüsse des Landrats die Beschwerde an das Kantonsgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen, sofern dem Gericht die Zuständigkeit nicht durch die Verwaltungsprozessordnung, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist. § 32 Abs. 5 VPO enthält einen Negativkatalog, der ausführt, in welchen Fällen die Beschwerde an das Kantonsgericht unzulässig ist. Danach ist die Beschwerde unzulässig gegen Beschlüsse des Landrats über Begnadigung und Amnestie (lit. a), Beschlüsse des Landrats über den jährlichen Voranschlag (lit. c), Beschlüsse des Landrats über Planungen (lit. d), Urteile der Gerichte in Zivil- und Strafsachen (lit. e), Entscheide der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (lit. f), Entscheide der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (lit. g) sowie Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden (lit. h). 2.2 Damit ist vorab zu klären, ob der Landrat einen unter den Negativkatalog von § 32 Abs. 5 VPO fallenden Beschluss gefällt hat und die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte deswegen unzulässig ist. Spezifisch stellt sich die Frage, ob die angefochtene Ausgabenbewilligung als Finanzbeschluss zu qualifizieren ist, der unter die Beschlüsse des Landrats über den jährlichen Voranschlag gemäss § 32 Abs. 5 lit. c VPO zu subsumieren ist. 2.3 Aus den Materialien zur Verwaltungsprozessordung ergibt sich, dass Landratsbeschlüsse über den jährlichen Voranschlag von der Verfassungsgerichtsbarkeit ausgenommen wurden, weil das Budget nur eine interne Anordnung des Parlamentes an die Regierung ohne Aussenwirkung darstelle (vgl. Landratsvorlage vom 4. Juni 1991 betreffend Erlass eines Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [91/124], S. 42). Im Rahmen der Teilrevision zur Anpassung des kantonalen Prozessrechts an die Justizreform des Bundes blieb § 32 Abs. 5 lit. c VPO unter nochmaligem Verweis auf die ausschliesslich behördenverbindliche Wirkung des Budgets bewusst unangetastet, wobei zusätzlich die politische Natur von Finanzbeschlüssen unterstrichen wurde (vgl. Landratsvorlage vom 19. Juni 2007 betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [2007/153], S. 27). In der Tat sind Budgetentscheide gemäss der Rechtsprechung politische Entscheide und sie regeln keine Rechte und Pflichten von Privaten (vgl. BGE 145 I 121 E. 1.1.3; BGE 72 I 279). Der kantonale Gesetzgeber hat deswegen bewusst die Anfechtung von kantonalen Finanzbeschlüssen beim Kantonsgericht ausgeschlossen. Die Ausnahme von der gerichtlichen Überprüfung erstreckte sich nach der Rechtsprechung - über den zu engen Gesetzeswortlaut hinaus - auch auf vom Landrat gesprochene Verpflichtungskredite, da Verpflichtungskredite inhaltlich betrachtet nichts anderes als einen Beschluss über den Voranschlag (bzw. über mehrere Voranschläge) darstellten (vgl. KGE VV vom 26. November 2014 [ 810 13 394] E. 4.3 ). Ein Ausschluss der richterlichen Beurteilung von politischen Sachgeschäften des Parlaments - wie etwa hier von Finanzbeschlüssen - ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie vereinbar (vgl. Esther Tophinke , in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Rz. 22 zu Art. 86 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.3.2; BGE 136 II 436 E. 1.2). 2.4 Im Zuge der im Jahr 2017 verabschiedeten Totalrevision des kantonalen Finanzhaushaltsrechts wurde der veraltete Terminus "Voranschlag" in Verfassung und Gesetz zur besseren Verständlichkeit durch den Begriff "Budget" ersetzt, wobei allerdings eine entsprechende Anpassung des Wortlauts in der Verwaltungsprozessordnung unterblieb. Das Budget entspricht nach der neuen gesetzlichen Konzeption dem ersten Planjahr des insgesamt vier Jahre umfassenden Aufgaben- und Finanzplans und wird dem Landrat als integraler Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplanes zum Beschluss unterbreitet (vgl. §§16 ff. des Finanzhaushaltsgesetzes [FHG] vom 1. Juni 2017). Das Budget umfasst die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben sowie die geschätzten Erträge und Investitionseinnahmen (§ 20 Abs. 1 FHG). Das bewilligte Budget ermächtigt nicht (mehr) generell zur Tätigung von Ausgaben. Für jede Ausgabe muss, abgestuft nach der Höhe der Ausgaben, eine Ausgabenbewilligung eingeholt werden (§§ 32 ff. FHG). Dies war unter dem alten Recht schon für Ausgaben im Kompetenzbereich des Landrats und des Volks der Fall (Verpflichtungskredit). Im Zuständigkeitsbereich des Landrats entspricht die Ausgabenbewilligung weitgehend dem früheren Verpflichtungskredit (vgl. Landratsvorlage vom 15. Dezember 2015 betreffend Stärkung der finanziellen Steuerung - Teilrevision der Kantonsverfassung und Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes [2015/435], S. 31). Der übergangsrechtliche § 67 Abs. 4 FHG statuiert denn auch in diesem Sinne, dass altrechtliche Verpflichtungskredite hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen gelten. Die kantonsgerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei vom Landrat gesprochenen Verpflichtungskrediten behält damit auch für neurechtliche Ausgabenbewilligungen des Landrats seine Gültigkeit. Da Finanzbeschlüsse des Landrats als politische Sachgeschäfte gesetzlich von der gerichtlichen Kontrolle ausgenommen sind, ist im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gestützt auf § 32 Abs. 5 lit. c VPO unzulässig und es kann darauf nicht eingetreten werden. 2.5 Selbst für den Fall, dass die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliegend zulässig wäre, würde sich am Verfahrensausgang nichts ändern: Gemäss § 33 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Das Erfordernis der materiellen Beschwer im Sinne dieser Bestimmung soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen (KGE VV vom 12. Januar 2022 [ 810 20 285] E. 2.5.1 ; KGE VV vom 26. November 2014 [ 810 13 394] E. 5.2 ). Ein Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Es genügt nicht, wenn lediglich allgemeine Nachteile drohen, die jedermann treffen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet keine Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation. Ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache sind Private nicht dazu befugt, auf dem Rechtsweg für die richtige Rechtsanwendung zu sorgen (vgl. KGE VV vom 17. November 2020 [ 810 20 102] E. 4.1 ; KGE VV vom 14. November 2018 [ 810 17 94] E. 5.3 ; BGE 145 II 259 E. 2.3; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Ein generelles Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, wie es die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall geltend machen und das grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden kann, reicht deshalb für die Begründung der Legitimation nicht aus. Die Berufung auf die Verletzung der Gemeindeautonomie bzw. der Zuständigkeitsordnung genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Landratsbeschluss nicht intensiver und unmittelbarer betroffen als irgendwelche andere Einwohner von Pratteln. Sie legen jedenfalls in der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dar, inwiefern sie vom strittigen Landratsbeschluss besonders betroffen sein sollen. Der angefochtene Beschluss wirkt sich in erster Linie auf den Finanzhaushalt des Kantons aus. Dass er direkte Konsequenzen für die Beschwerdeführerinnen hat und durch dessen Aufhebung oder Änderung ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden könnte, ist nicht ersichtlich. Unter dem Gesichtspunkt der individuellen, unmittelbaren Betroffenheit wäre deshalb die Legitimation der Beschwerdeführerinnen zu verneinen. 3.1 Gegen Beschlüsse des Landrats steht nach § 37 Abs. 3 lit. a VPO grundsätzlich auch die Beschwerde an das Kantonsgericht wegen Verletzung der Volksrechte offen. Wird mit einem Budgetbeschluss - wie im vorliegenden Fall - gleichzeitig eine neue Ausgabe beschlossen, kann mit der Stimmrechtsbeschwerde geltend gemacht werden, die damit vom Parlament bewilligte Ausgabe hätte dem Referendum unterstellt werden müssen (BGE 145 I 121 E. 1.1.2; BGE 141 I 130). Nachdem der Landrat im angefochtenen Beschluss ausdrücklich festgehalten hat, dass die Ausgabenbewilligung der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 (sog. Finanzreferendum) unterstehe (Ziff. 3), und der Beschluss unter Hinweis auf die Referendumsfrist im Amtsblatt publiziert wurde, ist eine (potentielle) Verletzung der politischen Rechte der Stimmbürgerinnen und -bürger allerdings nicht ersichtlich. Eine dahingehende Rüge wird in der Beschwerde auch gar nicht erhoben. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen halten das Vorgehen des Landrats für "undemokratisch" und für "Prattler/innen ungerecht", weil damit der demokratische Prozess in der Gemeinde umgangen werde. Wenn das Strassenprovisorium vom Kanton gebaut werde, so könne man hinterher "anständigerweise" gar kein Referendum mehr gegen den Einwohnerratsbeschluss ergreifen. Abgesehen davon, dass der Einwohnerrat Pratteln die Strassennetzplanung "Pratteln Nord", die den Bau der Lohagstrasse vorsieht, schon am 25. April 2016 beschlossen hat und der demokratische Planungsprozess in der Gemeinde damit längst abgeschlossen ist, hindert der angefochtene Landratsbeschluss die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise an der künftigen Ausübung ihrer politischen Rechte in der Gemeinde. 3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde gehen aber ohnehin am Anwendungsbereich der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte vorbei. Nicht jede behördliche Handlung, welche indirekt Auswirkungen auf die politischen Rechte hat, kann Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde bilden. Damit das Rechtsmittel überhaupt erhoben werden kann, muss durch den angefochtenen kantonalen Akt die Ausübung der demokratischen Rechte auf der kantonalen Ebene unmittelbar betroffen sein. Die Stimmrechtsbeschwerde ist entsprechend der Funktion des Stimmrechts als Konnexgarantie auf Wahlen und Abstimmungen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bzw. auf die den Stimmberechtigten zustehenden politischen Rechte beschränkt. Eine Verletzung des Stimm- und Wahlrechts kann deshalb nur in dem Fall gerügt werden, wo die Bürgerinnen und Bürger direkt am staatlichen Willensfindungsprozess beteiligt sind (vgl. KGE VV vom 15. November 2023 [ 810 23 258] E. 2.2 ; KGE VV vom 20. September 2023 [ 810 23 124] E. 4.4 ; BLKGE 2006 Nr. 35 E. 2d; Luka Markić , Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, Zürich 2022, Rz. 284). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu den Mitwirkungsrechten des Volkes auf der Kantonsebene. Dass der Landratsbeschluss eine gewisse präjudizierende Wirkung für künftige politische Entscheide in Pratteln entfalten könnte, ist keine im Beschwerdeverfahren nach § 37 VPO zulässige Rüge. Dasselbe gilt erst recht für die monierte Verletzung der Gemeindeautonomie. 4. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (§ 41 VPO) ausschliesslich den Einwohner- und Bürgergemeinden offensteht. 5. Nach dem Gesagten kann das Kantonsgericht nicht auf die Beschwerde eintreten, weil es sich beim Anfechtungsobjekt um einen unter § 32 Abs. 5 lit. c VPO fallenden Finanzbeschluss handelt, gegen den eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte unzulässig ist - wobei die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus auch nicht beschwerdelegitimiert wären -, und weil keine im Rahmen der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte zulässigen Rügen erhoben werden. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend direkt im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 6. Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss für diesen Verfahrensausgang eine Neuansetzung der Referendumsfrist verlangen, handelt sich um einen weiteren unzulässigen Antrag, auf den nicht eingetreten werden kann. § 31 Abs. 2 KV statuiert, dass Referendumsbegehren innert acht Wochen nach der Veröffentlichung des Landratsbeschlusses zu stellen sind. Anders als die Beschwerdeführerinnen meinen, begann diese Frist vorliegend unabhängig davon zu laufen, ob die in Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses angesprochene vertragliche Regelung mit der Gemeinde Pratteln zustande gekommen ist. Eine gesetzliche Referendumsfrist kann weder auf Antrag einer Partei noch von Amtes wegen vom Gericht gehemmt oder erstreckt (oder "neu angesetzt") werden (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2023 [ 810 22 178] E. 6.7 ; KGE VV vom 1. Dezember 2022 [810 22 132] E. 6). 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Die Beschwerdeführerinnen beantragen diesbezüglich in ihren Eingaben vom 6. Juli 2023 und vom 10. Juli 2023, auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten oder diese seien zumindest stark zu reduzieren, weil andere Verfahren in erster Instanz gratis seien und weil im vorliegenden Fall die Verletzung der Gemeindeautonomie für die Sprechung des Baukredits offensichtlich sei. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. In der kantonalen Rechtsordnung existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach sämtliche erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren kostenlos sind. Im Gegenteil sind Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht gemäss § 20 Abs. 1 VPO im Grundsatz immer kostenpflichtig. Das Kantonsgericht erhebt denn auch in langjähriger ständiger Praxis sowohl bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte als auch bei Stimmrechtsbeschwerden Verfahrenskosten (vgl. zuletzt etwa KGE VV vom 15. November 2023 [ 810 23 258 ]; KGE VV vom 15. März 2023 [ 810 22 253 ]; KGE VV vom 12. Januar 2022 [ 810 20 285 ]; KGE VV vom 29. Januar 2020 [ 810 19 280 ]; vgl. aber auch schon Urteil des Verfassungsgerichts vom 17. November 1999 [99/225]). Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von der Erhebung von Verfahrenskosten oder für eine Reduktion der Urteilsgebühr sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich. Die Verfahrenskosten, welche als Pauschale die Gerichtsgebühr sowie die im Einspracheverfahren entstandenen Kosten umfassen (vgl. § 3 und § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010), sind auf Fr. 2'000.-- festzulegen und den unterliegenden Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Nach der Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- haben sie noch Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf den sinngemässen Antrag auf Neuansetzung der Referendumsfrist wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerinnen haben restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 8. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_15/2024) erhoben.