Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids weist der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Vorab kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Demnach sind, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, die Bestimmungen des AuG anwendbar.
E. 4 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'121.85 (inkl. Auslagen und MWST von 8% bzw. 7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.03.2018 810 17 256
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 21. März 2018 (810 17 256) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Stephan Gass, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Irina Trutmann Beteiligte A.A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Berger, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1243 vom 12. September 2017) A. A.A.____ (geb. 1966), kosovarischer Staatsangehöriger und seit 1992 verheiratet mit B.A.____ sowie Vater zweier Kinder (geb. 1999 und 2001), reiste erstmals 1991 in die Schweiz ein. Nach zwei erfolglosen Asylverfahren wurde die Familie am 7. Dezember 2001 vorläufig in der Schweiz aufgenommen und am 20. August 2009 erhielt sie eine auf einem Härtefall basierende Aufenthaltsbewilligung im Kanton B.____. Am 1. Oktober 2010 wurde die Ehe gerichtlich getrennt. B. Am 1. Januar 2011 zeigte B.A.____ der Polizei an, dass sie an jenem Tag von ihrem Ehemann geschlagen und belästigt worden sei. Gleichzeitig wies sie die Polizei darauf hin, dass ihr Ehemann sie im Sommer 2010 mit einer Schusswaffe bedroht habe. Seit der gerichtlichen Trennung im Oktober 2010 werde sie von A.A.____ zudem regelmässig belästigt. Infolgedessen auferlegte das Zivilgericht des Kantons B.____ A.A.____ am 3. Januar 2011 ein Annäherungsverbot zu seiner Familie. Am 18. Mai 2011 meldete B.A.____ der Polizei, dass ihr Ehemann sich nicht an das Annäherungsverbot halte. C. Zwischen Mai 2004 und August 2012 ist A.A.____ zahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28. Januar 2014). Unter anderem wurde er mit Urteil vom 31. August 2012 vom Strafgericht B.____ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000-- wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, Diebstahl, mehrfacher Drohung, Freiheitsberaubung, mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Irreführung der Rechtspflege, Übertretung des Waffengesetzes, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. D. Im Juli 2012 reiste A.A.____ alleine für rund zwei Jahre freiwillig in den Kosovo, woraufhin seine Aufenthaltsbewilligung am 14. Juli 2012 erloschen ist. E. Bis zu seiner Ausreise im Juli 2012 hatte die Familie im Kanton B.____ Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 144'000.-- bezogen und zudem wurden Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 90'500.-- auf A.A.____ lautend registriert. F. Mit Gesuch vom 9. Januar 2014 ersuchte B.A.____ das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) um Erteilung einer Einreisebwilligung für ihren Ehemann. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 lehnte das AfM das Gesuch aufgrund des Sozialhilfebezugs von B.A.____ und der Straffälligkeit von A.A.____ vorerst ab. Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 bat B.A.____ erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann, woraufhin A.A.____ die Wiedereinreise im Rahmen des Familiennachzugs gestattet wurde. Mit Einreiseerlaubnis bzw. Aufenthaltsbewilligung - zuletzt verlängert bis am 30. September 2017 - reiste A.A.____ am 1. Oktober 2014 abermals in die Schweiz ein. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 verwarnte das AfM A.A.____ und drohte ihm mit der Wegweisung, sollte er sich nicht absolut klaglos verhalten. Zur Begründung führte es aus, dass A.A.____ die Schweiz im Jahr 2012 freiwillig verlassen habe. Bis zu seiner Ausreise sei er diverse Male strafrechtlich in Erscheinung getreten. Beim Betreibungsamt des Kantons B.____ seien offene Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 90'500.-- auf ihn lautend registriert worden. Überdies habe er während seinem Aufenthalt in der Schweiz über längere Zeit Sozialhilfeleistungen bezogen. Trotz seines negativen Verhaltens sei ihm die Wiedereinreise zu seiner Familie ausnahmsweise bewilligt worden. Zudem wies ihn das AfM darauf hin, dass, falls er erneut straffällig werden, sich verschulden, Sozialhilfe beziehen oder zu anderen Klagen Anlass geben würde, er umgehend mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen habe. Weiter führte das AfM aus, dass bei veränderten familiären Verhältnissen, selbst falls er sich wohlverhalte, weitergehende Massnahmen vorbehalten werden würden. H. Ab dem 23. März 2015 war A.A.____ krankgeschrieben und bezog bis im Frühling 2017 Krankentaggelder. I. Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2016 wurde A.A.____ (erneut) wegen Tätlichkeiten, geringfügigem Diebstahl, Hausfriedensbruch und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.-- sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 800.-- verurteilt. Am 6. und am 10. Januar 2016 meldete B.A.____ beim AfM, dass ihr Ehemann sie und die Kinder schlage, bedrohe sowie der Familie auch in finanzieller Hinsicht schade. Sie wolle sich von ihm trennen, aber er weigere sich, die Wohnung zu verlassen. J. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2016 wurden auf A.A.____ zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 42'872.20 und ein Verlustschein in der Höhe von Fr. 24'873.60 registriert. K. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 gewährte das AfM A.A.____ zur geplanten Überprüfung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 nahm er dazu Stellung. Per E-Mail vom 9. Februar 2017 sowie vom 24. Februar 2017 wurden auch die beiden Kinder um Stellungnahme ersucht. Sowohl B.A.____ als auch ihre beiden Kinder äusserten sich in der Folge diverse Male zum Verhalten von A.A.____ und wünschten seine sofortige Ausweisung aus der Schweiz. L. Aufgrund der Anzeige von B.A.____ bei der Polizei wurde A.A.____ am 12. April 2017 wegen häuslicher Gewalt aus der Familienwohnung weggewiesen sowie seine vorläufige Festnahme verfügt. Infolgedessen ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft (Zwangsmassnahmengericht) am 16. April 2017 Untersuchungshaft an, welche danach zwei Mal verlängert wurde. M. Mit Verfügung vom 26. April 2017 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.A.____ und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Das AfM begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass B.A.____ seit Anfang Januar 2017 wiederholt und glaubwürdig angegeben habe, dass ihre Ehe nicht mehr intakt sei, was auch von A.A.____ im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht bestritten worden sei. Seit seiner Wiedereinreise im Oktober 2014 und bis zur Wegweisung aus der Familienwohnung und der anschliessenden Inhaftierung von A.A.____ im Frühjahr 2017 habe die Ehegemeinschaft nur rund zwei Jahre und sechseinhalb Monate gedauert. Damit sei die erforderliche Dreijahresfrist nicht eingehalten worden und zudem seien auch keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, um ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. N. Gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erhob A.A.____, im Folgenden vertreten durch Simon Berger, Advokat, mit Eingabe vom 5. Mai 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Dabei beantragte er die Aufhebung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung durch das AfM. Die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern bzw. zu belassen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. O. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Ersatzmassnahmen gegen A.A.____ an. Unter den Auflagen, dass er in C.____ (Kanton Basel-Landschaft) Wohnsitz nehme, sich regelmässig bei der Bewährungshilfe melde, keinen Alkohol trinke und sich einer ambulanten Behandlung bei der Suchtberatungsstelle unterziehe, wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Zudem wurde ihm ein Annäherungs- und Kontaktverbot zu seiner Familie auferlegt. P. Zwischen dem 19. Juli 2017 und Mitte August bzw. bis zu seiner freiwilligen Aufnahme in der psychiatrischen Klinik D.____ (D.____) am 18. August 2017 war A.A.____ nach eigenen Angaben zu 50% bei der E.____ GmbH in F.____ angestellt. Bis zu seiner Entlassung aus der D.____ am 5. März 2018 wurde A.A.____ wegen suizidalen Absichten zweimal zur stationären Behandlung aufgenommen. Q. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 bewilligte das Zivilkreisgericht G.____ die bereits am 12. April 2017 vollzogene Trennung der Ehegatten und bestätigte gleichzeitig das A.A.____ auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot zu seiner Familie. R. In der Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 beantragte das AfM die Abweisung der Beschwerde sowie die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung von A.A.____. S. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 entzog der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung focht A.A.____ mit Eingabe vom 14. August 2017 beim Regierungsrat an. T. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1243 vom 12. September 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2017 wurde abgeschrieben und A.A.____ wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. Im Wesentlichen führte der Regierungsrat aus, dass die Ehe von A.A.____ und B.A.____ zwar insgesamt fast 26 Jahre andaure, die Ehe aber nach rund 18 Jahren (am 1. Oktober 2010) gerichtlich getrennt worden und die Aufenthaltsbewilligung von A.A.____ nach seiner Ausreise im Juli 2012 erloschen sei. Nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 1. Oktober 2014 und der Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie sei A.A.____ nach rund zwei Jahren und sechseinhalb Monaten am 12. April 2017 aus der Familienwohnung weggewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei ersichtlich, dass die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz nicht erfüllt sei. Des Weiteren liege keine erfolgreiche Integration vor und es würden auch keine wichtigen Gründe für einen weiteren Verbleib von A.A.____ in der Schweiz bestehen. Zudem seien die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit zusammenhängende Wegweisung verhältnismässig. U. Gegen den RRB Nr. 1243 vom 12. September 2017 erhob A.A.____ am 25. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses sowie die Verlängerung bzw. das Belassen der Aufenthaltsbewilligung; alles unter o/e-Kostenfolge. Im Übrigen beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.A.____ die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie den Einbezug der Vorakten. V. Mit Schreiben vom 29. September 2017 wies das Kantonsgericht A.A.____ darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren von Gesetzes wegen zukomme, woraufhin der Rechtsdienst des Regierungsrats mit Schreiben vom 8. November 2017 den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragte. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde das Gesuch des Regierungsrats auf Entzug der aufschiebenden Wirkung vom Kantonsgericht abgewiesen. W. In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. X. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Y. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 reichte der Regierungsrat eine Einsprache der Gemeinde H.____ gegen die Einwohnergemeinde I.____ ein, woraus hervorgeht, dass sich A.A.____ nicht an die Auflagen des Zwangsmassnahmengerichts halte. Am 1. März 2018 reichte der Regierungsrat zudem ein Informationsschreiben der Polizei Basel-Landschaft ein, woraus ersichtlich ist, dass A.A.____ am 13. Februar 2018 Suizid habe begehen wollen und als er aufgehalten worden sei, sich mit einem Messer selbst verletzt habe. Am 16. März 2018 reichte A.A.____ den Austrittsbericht der D.____ vom 5. März 2018 ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids weist der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Vorab kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Demnach sind, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, die Bestimmungen des AuG anwendbar. 4. Art. 42 und Art. 43 AuG regeln den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an ausländische Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren von Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern bzw. von ausländischen Ehegatten mit Niederlassungsbewilligung. Art. 44 AuG statuiert die Voraussetzungen, unter welchen den ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Unter anderem kann dabei dem ausländischen Ehegatten einer Person mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern sie zusammenleben. Im Unterschied zu Art. 42 AuG und 43 AuG verschafft Art. 44 AuG keinen Rechtsanspruch auf ausländerrechtliche Bewilligungen (BGE 137 I 287 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_254/2015 vom 24. März 2015 E.2.2; 2C_1039/2014 vom 18. November 2014 E. 2.2; 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2). Der Beschwerdeführer erhielt für seine Wiedereinreise am 1. Oktober 2014 ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner kosovarischen Ehefrau in der Schweiz. Nach Art. 33 AuG wird eine Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Abs. 3). Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht einhält. Die Widerrufsgründe sind nicht nur für Widerrufe, sondern insbesondere auch bei Nichtverlängerungen von Bedeutung ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 5 zu Art. 62). Am 12. April 2017 zeigte B.A.____ ihren Ehemann zum wiederholten Mal wegen häuslicher Gewalt bei der Polizei an. Dabei nahm sie dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer ihr mit dem Tod drohe, sollte er aus der Schweiz ausreisen müssen. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag aus der Familienwohnung weggewiesen und vorläufig festgenommen. Am 16. April 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft an, welche daraufhin zweimal verlängert wurde. Am 18. April 2017 stellte B.A.____ ein Gesuch um Eheschutz. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Ersatzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer an. Unter Auflagen wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Im Rahmen seiner Entlassung wurden dem Beschwerdeführer zudem ein Kontaktverbot sowie ein Annäherungsverbot zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern auferlegt. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine der Voraussetzungen - namentlich das eheliche Zusammenleben - nicht mehr, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt. 5.1 Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des Getrenntlebens von seiner Ehefrau erteilt werden kann. Der Beschwerdeführer macht dabei geltend, dass seine Ehe in der Schweiz bzw. die Familiengemeinschaft in der Schweiz länger als drei Jahre gedauert habe und ihm deshalb die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könne. 5.1.1 Art. 50 Abs. 1 AuG statuiert, unter welchen Bedingungen nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter besteht. Dem Beschwerdeführer wurde im Oktober 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau nach Art. 44 AuG und nicht nach Art. 42 AuG oder 43 AuG erteilt. Damit kommt Art. 50 AuG nicht zur Anwendung. 5.1.2 Gemäss Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich: die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a); den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Da eine auf Art. 44 AuG gestützte Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung beinhaltet, verschafft auch Art. 77 VZAE keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dabei ist irrelevant, dass Art. 77 VZAE die Verlängerung einer Bewilligung analog zu den Kriterien von Art. 50 AuG ermöglicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_254/2015 vom 24. März 2015 E. 2.2; 2C_5/2015 vom 7. Januar 2015 E. 2.2; 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2). Da aber Art. 77 VZAE die Verlängerung einer Bewilligung nach den Kriterien von Art. 50 AuG ermöglicht, ist Art. 77 VZAE immerhin in Analogie zu Art. 50 AuG anzuwenden, weshalb die dortige Rechtsprechung ebenfalls zu berücksichtigen ist. 5.1.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass das eheliche Zusammenleben mit seiner Ehefrau in der Schweiz länger als drei Jahre gedauert habe, weshalb die ihm im Rahmen des Familiennachzugs nach Art 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung von den Behörden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit a VZAE verlängert werden könne. Es sei zwar richtig, dass er und seine Ehefrau zwischenzeitlich das eheliche Zusammenleben in der Schweiz aufgegeben hätten und er während dieser Zeit in den Kosovo gereist sei. Bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz anfangs Oktober 2014 hätten er und B.A.____ das eheliche Zusammenleben jedoch wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er deshalb davon ausgehe, dass die beiden Perioden des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz zu addieren seien. Dementsprechend sei es nicht gerechtfertigt, die beiden Phasen des ehelichen Zusammenlebens aufzuteilen bzw. nur auf die letzte Periode des ehelichen Zusammenlebens abzustellen. Zudem führt er aus, dass, falls die beiden Perioden des ehelichen Zusammenlebens nicht zusammengerechnet werden würden, von den Behörden zumindest auf die Dauer der ersten Periode des ehelichen Zusammenlebens abzustellen sei. 5.1.4 Der Regierungsrat bringt dagegen vor, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Oktober 2010 gerichtlich getrennt worden sei. Im Januar 2011 sei dem Beschwerdeführer sodann ein Annäherungsverbot zu seiner Ehefrau und seinen Kindern auferlegt worden und im Mai 2011 habe seine Ehefrau der Polizei angezeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht an das Annäherungsverbot halte und sie weiterhin telefonisch bedrohe und belästige. Daraufhin sei der Beschwerdeführer im Juli 2012 alleine in den Kosovo ausgereist, wobei ihn seine Ehefrau nie und seine beiden Kinder zweimal besucht und ihre Ferien bei ihm verbracht hätten. Die Ehegatten hätten erst anfangs Oktober 2014 - aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung von B.A.____ - versucht, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz wieder aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund erörtert der Regierungsrat, dass die Gründe des Familiennachzugs deshalb in der Krebserkrankung der Ehefrau gelegen hätten. Während den vier Jahren des Getrenntlebens sei keine ernsthafte Weiterführung des Ehelebens beabsichtigt gewesen. Eine derart lange Trennungszeit könne sodann auch nicht mehr als bloss vorübergehend im Sinne von Art. 76 VZAE bezeichnet werden. Aufgrund der vierjährigen Trennung und weil die Ehegemeinschaft nicht über die gesamte Dauer bestanden habe, seien die beiden Perioden des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz auch nicht zu addieren. Die zweite Periode des ehelichen Zusammenlebens habe unbestrittenermassen nur rund zwei Jahre und sechseinhalb Monate gedauert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb auf die erste Periode des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz abzustellen sei. Während der vierjährigen Trennungszeit sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen, er habe während seiner Abwesenheit in seiner Heimat Fuss gefasst und der Ehewille habe eindeutig nicht mehr bestanden. Folglich sei die eheliche Gemeinschaft erst wieder bei der Wiedereinreise des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgenommen worden, womit das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE in klarer Weise nicht erfüllt sei. 5.1.5 In einer Eventualbegründung macht der Regierungsrat zudem geltend, dass selbst wenn das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft als erfüllt anzusehen wäre, Zweifel am kumulativen Erfordernis der erfolgreichen Integration bestünden (Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE). Er führt aus, dass insbesondere dann keine erfolgreiche Integration vorläge, wenn eine ausländische Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften könne, welches ihren Alltagsbedarf decken könne und sie deshalb während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig sei. Ein weiteres Indiz einer fehlenden Integration sei der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolge. Bis zu seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Kanton B.____ Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 144'000.-- bezogen. Ebenfalls im Kanton B.____ seien Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 90'500.-- verzeichnet worden. Anfangs Oktober 2014 sei die Familie sodann nach I.____ gezogen, wo seither erneut zwei Betreibungen in der Höhe von Fr. 13'030.25 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 24'873.60 auf den Beschwerdeführer lautend registriert worden seien. Seit Ende März 2015 sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und habe bis im Frühling 2017 Krankentaggelder erhalten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Schweiz über keinerlei soziale Kontakte ausserhalb seiner Familie. Hinzukommend sei der Beschwerdeführer diverse Male wegen kleineren Delikten verurteilt worden und habe seine Familie tyrannisiert, so dass er aus der Familienwohnung weggewiesen worden sei. Somit könne seine berufliche, wirtschaftliche und soziale Integration als nicht ausreichend bezeichnet werden. 5.1.6 Die Ehe bzw. Familiengemeinschaft gilt im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE in analoger Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AuG als aufgelöst, wenn die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch eingetreten ist (BGE 136 II 113 E. 2). Gemäss Bundesgericht wird der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft - vorbehältlich eines genehmigten Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AuG - im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichgesetzt. Obwohl für die Erteilung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall das Zusammenwohnen ein Erfordernis darstellte, rechtfertigt es sich, die Überlegungen zu Art. 49 AuG heranzuziehen. Art. 49 AuG statuiert, dass das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42 - 44 AuG nicht besteht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht ( Spescha , a.a.O., N 1 zu Art. 50 mit weiteren Hinweisen und N 2 zu Art. 49). 5.1.7 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 1. Oktober 2010 gerichtlich getrennt. Daraufhin reichte B.A.____ zwischen Januar und Mai 2011 zwei Anzeigen bei der Polizei wegen Belästigung und häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann ein. Im Sommer 2012 reiste der Beschwerdeführer sodann alleine in den Kosovo, wo er während zwei Jahren lebte. Die Ehegatten besuchten sich während dieser Zeit nie und pflegten kaum Kontakt. Nachdem B.A.____ schwer erkrankt war, teilte sie mit Gesuchsformular vom 9. Januar 2014 dem AfM mit, dass sie und der Beschwerdeführer die Ehegemeinschaft wieder aufnehmen und die Weiterführung der Ehe nochmals versuchen wollten. B.A.____ machte dabei geltend, dass sie wegen ihrer schlechten Gesundheit auch aus finanziellen Gründen die Hilfe ihres Ehemannes benötige. Zudem mache sie sich grosse Sorgen, dass ihre Kinder alleine sein könnten, falls sie weiterhin krank sei. Gleichzeitig forderte sie die Behörden auf, ihren Ehemann nicht über ihren schlechten Gesundheitszustand zu informieren. Im Rahmen der Abklärungen des Familiennachzugs gab B.A.____ sodann weiter an, dass sie ihren Ehemann das letzte Mal vor Gericht im Jahr 2010 gesehen habe. Damit ist unbestritten, dass die Ehegatten rund vier Jahre getrennt gelebt haben. Folglich liegen keine wichtigen Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens - wie zum Beispiel im Falle von beruflichen Verpflichtungen bzw. einer vorübergehenden Trennung wegen erheblichen familiären Problemen - im Sinne von Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE vor. Dass während der Trennungsphase keine Ehegemeinschaft mehr vorgelegen hatte, wird sodann auch nicht bestritten. Folglich gilt der Ehewille bis zur Wiedereinreise des Beschwerdeführers als untergegangen. Vor diesem Hintergrund ist das Getrenntleben nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft anzurechnen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers in den Kosovo im Sommer 2012 ist seine Aufenthaltsbewilligung am 14. Juli 2012 erloschen. Als B.A.____ schwer erkrankte, bat sie das AfM zu Beginn des Jahres 2014 um Hilfe. Infolgedessen konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs anfangs Oktober 2014 ausnahmsweise erneut in die Schweiz einreisen. Folglich fing mit der Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung und der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens die Dreijahresfrist im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE erneut zu laufen an. Trotz ausländerrechtlicher Verwarnung im Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer auch nach seiner Wiedereinreise erneut straffällig, wobei er insbesondere seine Ehefrau und die beiden Kinder verprügelte und ihnen mit dem Tod drohte. Die angespannte Lage innerhalb der Familie gipfelte sodann in der polizeilichen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Familienwohnung und seiner anschliessenden Inhaftierung am 12. April 2017. Folglich ist festzustellen, dass die Ehegatten bis zur Festnahme des Beschwerdeführers nicht drei Jahre zusammen lebten, weshalb es bereits an der ersten kumulativen Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE mangelt. Somit kann keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE erfolgen. Folglich erübrigt sich die Überprüfung, ob neben dem dreijährigen ehelichen Zusammenleben auch eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers vorliegt. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 5.2.1 Nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 77 Abs. 2 VZAE können solche wichtige persönliche Gründe namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Wiedereingliederung in seinem Heimatland geltend, dass er im Kosovo keinerlei berufliche Perspektive habe und eine Rückkehr für ihn vernichtend sei. Weiter führt er aus, dass ihm seine Heimat nach seinem rund zwanzigjährigen Aufenthalt in der Schweiz fremd geworden sei. Die aktuelle Situation würde ihn so sehr belasten, dass er sich zur Zeit in der psychiatrischen Klinik - wegen seiner akuten Suizidalität im Hinblick auf eine mögliche Ausschaffung - befinde. 5.2.3 Im angefochtenen Entscheid verneint der Regierungsrat das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 77 Abs. 2 VZAE mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Schweiz im Sommer 2012 freiwillig verlassen und zwei Jahre in seiner Heimat verbracht. Im Kosovo verfüge er über familiäre Bindungen, weshalb seine soziale Wiedereingliederung in dieser Hinsicht unproblematisch sei. Was seine berufliche Integration in seiner Heimat anbelange, so sei diese dort nicht bedeutend schwieriger einzuschätzen als in der Schweiz. Auch unter gesundheitlichen Aspekten sei eine Rückkehr in den Kosovo sodann nicht zu beanstanden. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer während seinem zweijährigen Aufenthalt im Kosovo zur Behandlung seiner psychischen Probleme eine entsprechende Therapie besuchen können. Insgesamt könne damit nicht von einer erheblichen Intensität der Konsequenzen einer Wegweisung und einer stärkeren Gefährdung bei einer Rückkehr im Sinne eines nachehelichen Härtefalls gesprochen werden. 5.2.4 Zu Beginn des Jahres 2014 bat B.A.____ die Behörden wegen ihrer schwerwiegenden Erkrankung um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann. Infolgedessen erhielt der Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, im Rahmen des Familiennachzugs bei seiner Familie in I.____ zu leben. Aus den zahlreichen polizeilichen Vorakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - trotz ausländerrechtlicher Verwarnung - seine Ehefrau und die Kinder weiterhin malträtierte. Hinzukommend beging er auch ausserhalb der Familie Straftaten. Seine massiven Gewaltausbrüche gegenüber seiner Familie und insbesondere die Todesdrohungen gegenüber seiner Ehefrau führten schliesslich im Frühjahr 2017 zur Wegweisung aus der Familienwohnung und zu seiner anschliessenden Inhaftierung. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschwerdeführers als Trennungsgrund der Ehegatten zu betrachten. Was seine Wiedereingliederung im Kosovo anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass er zwischen Sommer 2012 und Herbst 2014 während zwei Jahren in seiner Heimat lebte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Rückkehr in seine Heimat vernichtend sei, verkennt er, dass er es bereits einmal geschafft hat - trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz - erneut in seiner Heimat Fuss zu fassen. Nach Angaben des Beschwerdeführers sind seine aktuellen schweren psychischen Probleme sodann erst im Zusammenhang mit dem Verfahren rund um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entstanden. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung ist festzuhalten, dass eine Wegweisung für die meisten Betroffenen nach rund zwanzigjährigem Aufenthalt in der Schweiz sehr belastend ist. Von zentraler Bedeutung ist deshalb, dass er Zugang zu ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten hat. Wie später aufzuzeigen sein wird, ist die Behandlung seiner psychischen Probleme auch in seinem Heimatland ausreichend möglich. Hinzukommend anerkennen Lehre und Praxis auch die Anwesenheit gemeinsamer Kinder, zu denen eine schützenswerte Beziehung besteht, als wichtigen persönlichen Grund. Wie später ebenfalls noch aufzuzeigen sein wird, ist auch die Tatsache, dass die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 VZAE (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1 m.H.). Folglich ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht aus einem wichtigen persönlichen Grund nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE erforderlich. 6.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in der Schweiz ableiten kann. 6.2 Aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK i.V.m Art. 13 Abs. 1 BV können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Die Garantie der Achtung des Familienlebens kann somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Nach ständiger Praxis bedarf es dazu grundsätzlich besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_134/2017 vom 22. Mai 2017, E. 3). Ein faktisches Anwesenheitsrecht kann sich aber auch aus einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben, namentlich im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung, die über viele Jahre verlängert wurde und so zu einem dauerhaften Status geführt hat, ergeben. Diese Personen müssen jedoch zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Im Falle der Kinder des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass sie in der Schweiz zur Welt kamen. Mit ihren 17 bzw. 15 Jahren haben die Kinder die hiesigen Schulen besucht und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Beide absolvieren hier ihre Ausbildung bzw. haben eine solche in Aussicht und sind somit sozial und beruflich in der Schweiz integriert. Aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben kann folglich abgeleitet werden, dass beide Kinder, obwohl sie lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Angesichts der familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen von ausländischen Personen der zweiten Generation ist von einer Verwurzelung in den Schweizer Verhältnissen auszugehen und setzt die Eröffnung des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben in diesen Fällen keine Prüfung einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration voraus. Somit ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet und die Kinder können dem Beschwerdeführer im Sinne des umgekehrten Familiennachzugs grundsätzlich einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK vermitteln. 6.3 Der Beschwerdeführer macht keine tatsächliche und intakte Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern geltend. Am 12. April 2017 zeigte die Ehefrau den Beschwerdeführer abermals wegen häuslicher Gewalt an, woraufhin er aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und festgenommen wurde. Zudem wurde ihm ein Annäherungs- und Kontaktverbot zu seiner Familie auferlegt (vgl. Eheschutzverfügung des Zivilkreisgerichts G.____ vom 20. Juli 2017). Nach Angaben seiner Ehefrau schlug und bedrohte der Beschwerdeführer sie und die Kinder diverse Male. Er lauerte seiner Familie auf und tyrannisierte sie zunehmend. Als B.A.____ aufgrund einer Operation im Krankenhaus war, bemächtigte er sich unter anderem der finanziellen Mittel bzw. des Haushaltsgeldes. Sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Kinder nahmen diverse Male Stellung zum Verhalten des Beschwerdeführers und äusserten sich dahingehend, dass sie vor dem Beschwerdeführer Angst hätten. Zudem gab die ganze Familie an, dass sie seine Wegweisung aus der Schweiz wünsche. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Da er seit seiner Wiedereinreise anfangs Oktober 2014 nachweislich nur rund ein halbes Jahr arbeitete, ist er auch nicht im Stande, seine Kinder in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern schwer belastet sind, weshalb der grundrechtliche Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV in dieser Hinsicht nicht eröffnet ist. 7.1 Besteht kein Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, kann eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dennoch ermessensweise gewährt bzw. verlängert werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Bewilligung kann selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise verlängert werden, da ein Widerrufsgrund lediglich Ausdruck dafür ist, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht ( Tamara Nüssle , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 33 zu Art. 33). Dieser Ermessensentscheid hat pflichtgemäss in Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 96 AuG und in Beachtung übergeordneter verfassungsmässiger Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu erfolgen ( Peter Bolzli , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 7 zu Art. 33). Nach Art. 96 AuG sind die öffentlichen Interessen der Schweiz gegen die persönlichen Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Dabei ist der bisherigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, dem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen ( Nüssle , a.a.O., N 33 zu Art. 33). 7.2 Im angefochtenen Entscheid vom 12. September 2017 hat der Regierungsrat diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens ist nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 8.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Dieses dritte Erfordernis wird als "Verhältnismässigkeit im engeren Sinn" oder als "Zumutbarkeit" bezeichnet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 555 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 8.3 der Weisungen des Bundesamts für Migration zum Ausländerbereich, Version vom 30. September 2011; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). 8.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 8.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 8.4 Das private Interesse an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer in erster Linie beruft, gründet im Wesentlichen auf seiner angeschlagenen psychischen Gesundheit. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund seiner Suizidalität im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Behandlung sei. Durch den Bericht der Polizei des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Februar 2018 wurde aktenkundig, dass der Beschwerdeführer versucht hatte, sich das Leben zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. März 2018 reichte der Beschwerdeführer - auf Nachfrage hin - den Austrittsbericht der D.____ vom 5. März 2018 ein. Im Austrittsbericht wird erläutert, dass der Beschwerdeführer vom 18. August 2017 bis zum 21. Oktober 2017 und vom 23. Oktober 2017 bis zum 5. März 2018 aufgrund suizidaler Absichten in der D.____ in stationärer Behandlung gewesen sei. Im Rahmen der Untersuchungen sei beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (IDC-10: F32.3) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dependenten Anteilen (IDC-10: F61) diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch von den suizidalen Absichten distanzieren können, weshalb zum Zeitpunkt seiner Entlassung keine akute Suizidalität bestanden habe. Dass es am 13. Februar 2018 zu einer massiven Selbstgefährdung des Beschwerdeführers kam, zeigt die Wichtigkeit der Behandlung der diagnostizierten Krankheiten auf. Aus diesem Grund ist es für den Beschwerdeführer von existentieller Bedeutung, dass soweit wie medizinisch möglich eine weitere Selbstgefährdung eingedämmt wird und er eine engmaschige Betreuung erhält. Folglich ist eine Wegweisung in sein Heimatland nur zumutbar, sofern ihm eine umfassende Behandlung seiner psychischen Erkrankungen auch dort ermöglicht wird. 8.4.1 Muss der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, wird seine psychotherapeutische Behandlung abgebrochen, welche nach der stationären Therapie in eine ambulante umgewandelt worden ist. Eine solche könnte er aber gemäss Länderanalyse des Staatssekretariats für Migration ([SEM-Länderanalyse] Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen vom 25. Oktober 2016) auch im Kosovo weiterführen. Es ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo schlechter ist als in der Schweiz. In der SEM-Länderanalyse wird verdeutlicht, dass es im Kosovo im Vergleich zur Schweiz nur eine geringe Anzahl an Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen hat und die Gesundheitsversorgung in ländlichen Gebieten schlechter ist als in Pristina. Gleichzeitig ist ersichtlich, dass in den staatlichen psychiatrischen Einrichtungen - nach aktuellem Stand der Wissenschaft - alle Krankheitsbilder im Kosovo behandelt werden können. Und auch die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente sind grundsätzlich im Kosovo erhältlich. Hinzukommend bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2014 die ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. In diesem Zusammenhang gab er an, dass er während dem zweijährigen Aufenthalt in der Heimat Zugang zu psychiatrischen Behandlungen hatte und seine damaligen psychischen Probleme therapieren konnte. Folglich ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine ausreichende medizinische Versorgung bzw. Behandlung im Kosovo möglich ist. 8.4.2 In Bezug auf die Rückkehr in sein Heimatland ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 25 Jahren das erste Mal in die Schweiz kam und somit die erste Hälfte seines Lebens im Kosovo verbrachte, die Sprache beherrscht und die Gepflogenheiten und Strukturen seines Heimatlandes kennt. Ausserdem leben seine Mutter und sein Bruder sowie dessen Kinder dort. Bereits während dem zweijährigen Aufenthalt im Kosovo zwischen Sommer 2012 und Herbst 2014 gelang dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seiner Heimat. Zudem gab er im Rahmen der Abklärungen hinsichtlich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beim AfM an, dass er in der Schweiz ausser zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern keine sozialen Kontakte pflege. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spricht. Bereits vor Erhalt der ersten Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2009 trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Trotz ausländerrechtlicher Verwarnung im Dezember 2014 beging der Beschwerdeführer weitere Straftaten. Insbesondere kam es zu mehreren Anzeigen wegen häuslicher Gewalt und einer Wegweisung aus der gemeinsamen Familienwohnung im Frühjahr 2017. Der Beschwerdeführer hat zudem bei Weitem keine intakte Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern. Hinzukommend ging er in der Vergangenheit nur punktuell einer Arbeit nach, wobei er das letzte Mal nachweislich bis Ende März 2015 eine Stelle hatte. Infolgedessen wurden seit seiner Wiedereinreise Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 42'872.20 und ein Verlustschein in der Höhe von Fr. 24'873.60 auf ihn lautend registriert. Im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er so bald als möglich eine neue Stelle suchen bzw. antreten wolle. Weshalb ihm dies in seiner Heimat nicht gelingen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit verfügt er über die nötigen Voraussetzungen, um erneut in seiner Heimat Fuss zu fassen. 8.4.3 Eine schlechtere Gesundheitsversorgung bzw. die lokalen Unterschiede der psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten und eine ungünstigere wirtschaftliche Perspektive im Kosovo lassen eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit nichts. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als zumutbar. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 9.1 Zu prüfen ist abschliessend, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden ( Spescha , a.a.O., N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4.c; BGE 123 II 125 E. 2 und 3). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 110 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegende persönliche Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 9.2 Der Regierungsrat hält in seinem Beschluss zu Recht fest, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben sind. Der Regierungsrat führt aus, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Ins Gewicht falle insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Schweiz Mitte des Jahres 2012 freiwillig verlassen und zwei Jahre in seiner Heimat Kosovo verbracht habe. Er verfüge dort über familiäre Bindungen, weshalb die Eingliederung in dieser Hinsicht als unproblematisch erscheine. Ferner sei ersichtlich, dass seine berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht als bedeutend schwieriger einzuschätzen sei, als seine Chancen hier auf dem Schweizer Arbeitsmarkt. Offenbar habe der Beschwerdeführer während dem zweijährigen Aufenthalt im Kosovo erfolgreich eine Therapie zur Behandlung seiner psychischen Probleme besucht. Dieser Argumentation kann vollumfänglich gefolgt werden. Was die Behandlungsmöglichkeit seiner psychischen Erkrankungen anbelangt, so wurde bereits festgestellt (E. 8.4.1), dass die Wegweisung aus der Schweiz im vorliegenden Fall zumutbar ist. Folglich liegt kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 10.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seinen Honorarnoten vom 19. Januar 2018 einen Aufwand von gesamthaft 9.5 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 64.80 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'121.85.-- (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 10.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'121.85 (inkl. Auslagen und MWST von 8% bzw. 7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.