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Basel-Landschaft · 2016-08-17 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz; Staatsangehörigkeit: Kosovo; die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind höher zu werten als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin; Abweisung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz 1 ff. zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.2. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht auch keinen Anspruch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens geltend. 4.1. Art. 42 und Art. 43 AuG regeln den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an ausländische Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren von Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern bzw. von ausländischen Ehegatten mit Niederlassungsbewilligung. Art. 44 AuG statuiert die Voraussetzungen, unter welchen den ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Im Unterschied zu Art. 42 AuG und 43 AuG verschafft Art. 44 AuG keinen Rechtsanspruch auf ausländerrechtliche Bewilligungen (BGE 137 I 287 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_254/2015 vom 24. März 2015 E.2.2; 2C_1039/2014 vom 18. November 2014 E. 2.2; 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin erhielt am 17. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Nach § 33 AuG wird eine Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Abs. 3). Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht einhält. Die Widerrufsgründe sind nicht nur für Widerrufe, sondern insbesondere auch bei Nichtverlängerungen von Bedeutung ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz 5 zu Art. 62). Da die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Urteil des Kantonsgerichts vom 24. September 2014 rechtskräftig widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde, kann die Beschwerdeführerin die Bedingung des Verbleibs beim Ehemann nicht mehr erfüllen, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt. 4.2.1. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dennoch erteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Ehe aufgelöst sei und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG zu verlängern sei. Der Regierungsrat stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Ehe nicht aufgelöst bzw. die Berufung auf die Auflösung rechtsmissbräuchlich sei. 4.2.2. Art. 50 Abs. 1 AuG statuiert, unter welchen Bedingungen nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter besteht. Der Beschwerdeführerin wurde im 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann nach Art. 44 AuG und nicht nach Art. 42 AuG oder 43 AuG erteilt. Damit kommt Art. 50 AuG – unabhängig von der im vorliegenden Fall umstrittenen Frage der Auflösung der Familiengemeinschaft – nicht zur Anwendung. 4.2.3. Gemäss Art. 77 VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich: die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a); den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Da eine auf Art. 44 AuG gestützte Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung beinhaltet, verschafft auch Art. 77 VZAE keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dabei ist irrelevant, dass Art. 77 VZAE die Verlängerung einer Bewilligung analog zu den Kriterien von Art. 50 AuG ermöglicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_254/2015 vom 24. März 2015 E. 2.2; 2C_5/2015 vom 7. Januar 2015 E. 2.2, 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2). Da aber Art. 77 VZAE die Verlängerung einer Bewilligung nach den Kriterien von Art. 50 AuG ermöglicht, ist Art. 77 VZAE immerhin in Analogie zu Art. 50 AuG anzuwenden, weshalb die dortige Rechtsprechung ebenfalls zu berücksichtigen ist. 4.2.4. Nach Art. 51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 AuG). Da Art. 77 VZAE die Verlängerung einer Bewilligung analog zu den Kriterien von Art. 50 AuG ermöglicht, kann auch für das Erlöschen dieser Möglichkeit Art. 50 AuG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AuG analog herbeigezogen werden. Wobei das Verbot des Rechtsmissbrauchs Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben ist ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 722) und folglich auch ohne analoge Anwendung des Art. 51 AuG Geltung hat. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz 723). 4.3. Der Ehemann machte im Wegweisungsverfahren geltend, eine intakte Ehe zu führen. Auch das Kantonsgericht hielt in seinem Urteil vom 24. September 2014 fest, dass eine tatsächlich gelebte, intakte familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorliege (E. 4.4 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 24. September 2014). Die Beschwerdeführerin wandte sich am 10. Februar 2015 an das AfM, um sich nach ihrem Ausweis zu erkundigen. Sie berichtete gegenüber dem AfM, von ihrem Ehemann wieder schwanger zu sein und ihren Mann bei sich haben zu wollen. Auf die Feststellung der Mitarbeiterin des AfM, dies sei nicht möglich, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies wäre kein Problem, wenn sie im Kosovo ein Haus hätten. Da dies aber nicht der Fall sei, wolle sie lieber in der Schweiz bleiben (Akte des AfM Nr. 2359). Anlässlich des Telefonats vom 17. März 2015 mit dem für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialarbeiter, teilte dieser dem AfM mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werde. Der Gesamtbetrag belaufe sich auf Fr. 60‘716.95, und monatlich erhalte die Beschwerdeführerin und ihr Kind einen Betrag von Fr. 2‘823.--. Die Beschwerdeführerin sei durchaus kooperativ und spreche schon ziemlich gut Deutsch. Die Beschwerdeführerin wolle, dass ihr Mann wieder in die Schweiz komme und sie sodann zusammen sein könnten. Aus diesem Grund bezahle die Beschwerdeführerin auch sämtliche Rechnungen für ihren Ehemann (Akte Nr. 2451). Mit Schreiben vom 19. März 2015 teilte das AfM der Beschwerdeführerin mit, dass es in Erwägung ziehe, den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht dem SEM zu unterbreiten und sie stattdessen aus der Schweiz auszuweisen. Mit am 25. März 2015 eingegangenem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör wahr. Sie erklärte, in der Schweiz keine enge Bindungen oder Kontakte zu anderen zu haben. Im Kosovo würden ihr Vater und ihre Mutter leben, mit welchen sie jedoch keinen Kontakt habe, da sie ihren Ehemann ohne Einwilligung ihrer Eltern geheiratet und somit Schande über die Familie gebracht habe. Sie sei für neun Tage in den Kosovo geflogen, die sie mit ihrem Ehemann in einem Hotel verbracht habe, da sie keine Bleibe habe. Im Kosovo hätten weder sie noch ihr Ehemann ein Haus oder einen Ort, wo sie hingehen könnten. Ihr Ehemann sei als Waisenkind aufgewachsen. Sie würde lieber sterben als mit den zwei Kindern in den Kosovo zu gehen. Selbstverständlich würde sie im Kosovo wieder mit ihrem Ehemann leben, weil er der einzige sei, welche sie unterstützen würde, da sie von ihrer ganzen Familie wegen der Heirat ausgestossen worden sei. Sie telefoniere sehr oft mit ihrem Ehemann. Sie und ihre Tochter würden mit ihrer Schwiegermutter in Liestal zusammen wohnen. Sie seien sehr eng verbunden. Diese unterstütze sie beim Haushalt und bei der Erziehung ihres Kindes. Sie sei ihrer Schwiegermutter sehr dankbar, da alle ihre eigenen Familienangehörigen sich von ihr abgewandt hätten. Sie bitte das AfM aufgrund dessen, was sie erlebt habe sowie weil sie von ihrer Familie verstossen worden sei und sie im Kosovo nichts habe, zu helfen. Sie würde gerne weiter mit ihrem Ehemann leben, er sei der Vater ihrer Kinder und sie könne sich nicht vorstellen, jemanden zu heiraten, der ihr nicht passe. Sie hoffe, dass auch ihr Ehemann eines Tages wieder in der Schweiz mit ihr leben könne. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht geltend, dass die Haushaltsgemeinschaft aufgelöst sei. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann sei nicht mehr vorhanden und werde aktuell nicht gelebt. Der Kontakt sei insbesondere entstanden, damit der Vater seine Tochter sehen könne. Dabei sei es zum ungeplanten Geschlechtsverkehr gekommen, welcher zur Geburt der zweiten Tochter geführt habe. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass eine Zusammenführung der Familie in der Schweiz nicht möglich sei. Da auch die Verhältnisse im Kosovo eine Zusammenführung der Familie nicht zulassen würden, habe es für die Beschwerdeführerin immer nur die Wahl zwischen der Zusammenführung der Familie in der Schweiz oder das Leben in der Schweiz mit den Kindern und ohne Ehemann gegeben. Das heisse, dass sich das Paar bereits mit der Rückkehr des Ehemannes in den Kosovo getrennt habe und in der Zwischenzeit die Möglichkeit einer Wiedervereinigung in der Schweiz in Erwägung gezogen worden sei. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch immer klar gewesen, dass für sie eine Rückkehr in den Kosovo nicht in Frage käme, selbst wenn damit die Ehe geschieden werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit entschlossen, sich endgültig von ihrem Ehemann zu trennen und wünsche, mit den Kindern in der Schweiz bleiben zu können. In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2015 an das Kantonsgericht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich definitiv von ihrem Mann getrennt habe und ein entsprechendes Scheidungsverfahren einleiten werde. Des Weiteren erklärt sie, dass im Kosovo der Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen worden sei. Dies sei seit ihrer vorübergehenden Rückkehr zu ihrem Ehemann im Jahre 2012 der Fall. Ihre Eltern seien nicht damit einverstanden gewesen, dass sie erneut Kontakt zu ihrem Ehemann aufgenommen habe. Zudem finde sie ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz keine Festanstellung. Eine Wegweisung in den Kosovo würde einen sehr ungewissen Neuanfang bedeuten, den sie ohne jegliche Hilfe bewältigen müsse. In ihrer Heimat hätte sie in der ersten Zeit nach einer Rückkehr keine Sozialhilfeleistungen, keine Wohnung und überhaupt nichts. Sie könne sich an niemanden wenden und es gebe keine Hilfe für alleinstehende Mütter. 4.4.1. Die Ehe bzw. Familiengemeinschaft gilt dann als aufgelöst im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG, wenn die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch eingetreten ist (BGE 136 II 113 E. 2). Gemäss Bundesgericht wird der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft – vorbehältlich eines Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AuG – im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichgesetzt. Obwohl für die Erteilung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall das Zusammenwohnen ein Erfordernis darstellte, rechtfertigt es sich, die Überlegungen zu Art. 49 AuG heranzuziehen. Art. 49 AuG statuiert, dass das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42 - 44 AuG nicht besteht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht ( Spescha , a.a.O., Rz 1 zu Art. 50 mit weiteren Hinweisen und Rz 2 zu Art. 49). In den Fällen, in welchen für die Erteilung eines Familiennachzugs das Zusammenwohnen nicht verlangt wird (z.B. gemäss Art. 42 Abs. 2 AuG), stellt sich die Frage, wann die Ehe bzw. die Familiengemeinschaft als erloschen gilt. In diesen Konstellationen fällt die Auflösung der Ehegemeinschaft mit dem Erlöschen des Ehewillens auf Seiten des nachgezogenen Ehepartners zusammen. Dieser Tatbestand ist von der Behörde nachzuweisen, wobei der Nachweis wohl dann als erbracht gilt, wenn die Ehe aufgrund der äusseren Umstände als "inhaltsleer" erscheint oder bloss noch formell besteht. Diesfalls wäre die Berufung auf Art. 50 AuG bzw. Art. 77 VZAE rechtsmissbräuchlich. Solange getrennt lebende Eheleute allerdings noch einen Austausch pflegen, d.h. regelmässig Kontakt haben, gar gemeinsam Ferien verbringen oder beispielsweise eine Ehetherapie besuchen, ist die entsprechende Annahme ausgeschlossen ( Spescha , a.a.O., Rz 4a zu Art. 50 mit weiteren Hinweisen). 4.4.2. Nachdem das AfM die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes am 13. Januar 2014 widerrufen hatte, der Regierungsrat am 27. Mai 2014 und das Kantonsgericht am 24. September 2014 diese Entscheidung bestätigt hatten, der Ehemann der Beschwerdeführerin per Sonderflug am 27. Februar 2014 nach Pristina ausgeschafft und die Beschwerdeführerin mehrmals Opfer häuslicher Gewalt geworden war, hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben mit ihm in einem Hotel im Kosovo Ferien verbracht, ein zweites Kind gezeugt und regen telefonischen Kontakt gehabt. Sie hat ihn gemäss eigenen Aussagen auch nach der Wegweisung finanziell unterstützt und den Wunsch geäussert, mit ihm zusammen zu leben. Erst nachdem eindeutig war, dass der Ehemann nicht mit ihr in der Schweiz leben kann und der Regierungsrat die Nichterteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigt hatte, machte sie in der Beschwerde an das Kantonsgericht erstmals geltend, dass der Ehewille erloschen sei. Die Begründung, dass das Paar bereits seit der Rückkehr des Ehemannes in den Kosovo getrennt sei und in der Zwischenzeit die Möglichkeit einer Wiedervereinigung in der Schweiz in Erwägung gezogen worden sei, ist damit nicht glaubwürdig. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den erloschenen Ehewillen ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, da aufgrund der gesamten oben geschilderten Umstände davon auszugehen ist, dass sie sich auf das Erlöschen der Ehe beruft, um die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten und in der Schweiz bleiben zu können. Art. 77 VZAE ist folglich nicht anwendbar.

E. 5 Das Kantonsgericht geht – wie soeben ausgeführt – davon aus, dass der Ehewille noch besteht. Auch für den Fall, dass der Ehewille erloschen sein sollte, sind jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Art. 77 VZAE aus den nachfolgenden Gründen nicht gegeben.

E. 5.1 Nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE muss für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter anderem eine erfolgreiche Integration bestehen. Diese ist – wie in der Urteilserwägung 7.5 auszuführen sein wird – nicht vorhanden.

E. 5.2 Des Weiteren erlischt nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG der Anspruch nach Art. 50 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 lit. e AuG kann die Behörde eine Bewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person für die sei zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. In analoger Anwendung der Bestimmung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG muss auch die in Art. 77 VZAE vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft bei Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden können (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 AuG). Da die Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig ist, könnte die Behörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch aus diesem Grund ablehnen. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der erlittenen ehelichen Gewalt zu verlängern sei. 5.3.2. Nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 77 Abs. 2 VZAE können solche wichtige persönliche Gründe unter anderem namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 5.3.3. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (2C_451/2014) vom 24. Dezember 2014 erklärt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht, dass ein nachehelicher Härtefall ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG darstellen könne. Die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf eine solche hinreichend konkrete Gefahr setze voraus, dass die eheliche Gemeinschaft primär aus diesem Grund aufgegeben worden sei. Könne dieser Zusammenhang nicht bejaht werden, weil die Auflösung der Ehegemeinschaft überwiegend andere Ursachen habe, liege kein nachehelicher Härtefall vor. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin endgültig beschlossen, sich von ihrem Ehemann zu trennen, nachdem sie erfahren habe, dass ein allfälliges Zusammenleben ohnehin unmöglich sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an das AfM ausgeführt, dass sie mit ihrem Ehemann im Kosovo leben würde, doch hätten sich in der Zwischenzeit die Dinge anders entwickelt. Sowohl für B.A.____ als auch für die Beschwerdeführerin komme ein Zusammenleben im Kosovo nicht mehr in Frage, weshalb es für das Paar definitiv keine gemeinsame Zukunft mehr gebe. Da zu befürchten sei, dass B.A.____ auch bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo wieder gewalttätig werden könnte, liege ein weiterer Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 VZAE vor. Ohnehin stelle bereits das während der Ehe Erlebte einen wichtigen Grund gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 VZAE dar; dies unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt habe und ein weiteres Kind im Kosovo gezeugt worden sei. Tatsache sei, dass das Paar sich getrennt habe und der Beschwerdeführerin unter keinen Umständen zugemutet werden könne, in den Kosovo zurückzukehren. 5.3.4. Das Bundesgerichts hat in seinem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 (E. 5.2 - 6.2.4) festgehalten, dass der härtefallbegründende Umstand kausal zur Aufhebung der Ehe sein müsse, damit von einem nachehelichen Härtefall gesprochen werden könne, ansonsten die Geltendmachung des härtefallbegründendes Umstandes als nachgeschoben bewertet werden müsse. Wie in der Urteilserwägung 4.4.2 ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin trotz der erlittenen ehelichen Gewalt zum Ehemann zurückgekehrt und hat mit ihm zusammengelebt, mit ihm Ferien verbracht, mit ihm ein Kind gezeugt und ihn finanziell unterstützt; dies obwohl z.B. im Februar 2012 im Eheschutzverfahren die gerichtliche Trennung und ein Annäherungsverbot verfügt worden sind und die Ehefrau sich z.B. im November 2011 im Frauenhaus aufgehalten hat. Die eheliche Gewalt hat die Beschwerdeführerin somit nicht daran gehindert, weiterhin den engen Kontakt zum Ehemann aufrecht zu erhalten. Wie in der Urteilserwägung 4.2.2 erörtert, ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft nicht aufgelöst worden ist. Sollte diese jedoch in der Zwischenzeit aufgelöst worden sein, so ist die eheliche Gewalt nicht kausal für die geltend gemachte Auflösung. Dass sich die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt auf die erlittene eheliche Gewalt beruft, muss unter den vorliegenden Umständen als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden Damit ist der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung auch nicht gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE zu verlängern. 6.1. Besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, kann eine Aufenthaltsbewilligung dennoch ermessensweise gewährt respektive verlängert werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Bewilligung kann selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise verlängert werden, da ein Widerrufsgrund lediglich Ausdruck dafür ist, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht ( Tamara Nüssle , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz 33 zu Art. 33). Dieser Ermessensentscheid hat pflichtgemäss in Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 96 AuG und in Beachtung übergeordneter verfassungsmässiger Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu erfolgen ( Peter Bolzli , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz 7 zu Art. 33). Nach Art. 96 AuG sind die öffentlichen Interessen der Schweiz gegen die persönlichen Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die bisherige Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, der Grad der Integration sowie die persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen ( Nüssle , a.a.O., N 33 zu Art. 33). 6.2. Im angefochtenen Entscheid vom 17. November 2015 (E. 6.a - 6.e) hat der Regierungsrat diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. Auch für den Fall, dass in der Zwischenzeit die Ehegemeinschaft aufgelöst worden sein sollte, ist davon auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Tochter und ihre Enkelkinder im Kosovo unterstützen würden, da sie sich nun angeblich von ihrem Ehemann getrennt und somit die von den Eltern angeblich nicht erwünschte Verbindung zwischen ihr und ihrem Ehemann beendet hat. Auch für den Fall, dass keine Versöhnung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern stattfinden sollte bzw. stattgefunden haben soll, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht und erst vor 5 Jahren den Kosovo verlassen hat, so dass davon auszugehen ist, dass sie noch Freunde und Bekannte im Kosovo hat, die ihr bei einer Rückkehr behilflich sein könnten. Die Interessenabwägung würde damit trotz allfälliger Auflösung der Ehegemeinschaft nicht anders als zum Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses ausfallen. Damit ist der Beschwerdeführerin auch ermessensweise keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 7.1. In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Dieses dritte Erfordernis wird als "Verhältnismässigkeit im engeren Sinn" oder als "Zumutbarkeit" bezeichnet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz 555 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 8.3 der Weisungen des Bundesamts für Migration zum Ausländerbereich, Version vom 30. September 2011; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). 7.2. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die der Beschwerdeführerin mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 7.3. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 7.4. Das private Interesse an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, gründet sich im Wesentlichen auf das Argument, dass sie sich im Kosovo mit unüberwindbaren Problemen konfrontiert sehe. Die Eltern, welche von Anfang an gegen eine Heirat mit dem Ehemann gewesen seien, hätten bereits jetzt keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Ein Zusammenleben mit dem Ehemann im Kosovo, welcher bereits in der Schweiz gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden sei, komme für die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Zu ihrem Ehemann bestehe keine Beziehung mehr. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, mit zwei kleinen Kindern in den Kosovo zurückzukehren, wo sie nirgends hingehen könne. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates habe eine Integration stattgefunden, zumal die Umstände für die Beschwerdeführerin alles andere als leicht gewesen seien. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin immer wieder bemüht und nach Möglichkeit temporäre Arbeitsstellen angenommen. Im vorliegenden Fall würden die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal eine Rückkehr in den Kosovo für die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht zumutbar sei. 7.5.1. Die Beschwerdeführerin lebt erst seit fünf Jahren in der Schweiz, was keine lange Verweildauer darstellt. Des Weiteren musste sie schon spätestens nach der Wegweisung ihres Ehemannes durch das Kantonsgericht im September 2014 und damit nach lediglich dreieinhalb Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz mit der Möglichkeit einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Zudem hat sie, nachdem der Ehemann durch den Regierungsrat weggewiesen worden war und damit auch ihre Aufenthaltsberechtigung fraglich war, ein zweites Kind mit dem Beschwerdeführer gezeugt. Hinsichtlich ihrer beruflichen Situation ist der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten, dass sie trotz ihrer kleinen Kinder zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dennoch handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeiten nicht um besonders qualifizierte Tätigkeiten, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem seit 2011 sozialhilfeabhängig. Die Beschwerdeführerin hat die deutsche Spreche einigermassen gelernt. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben zu niemandem ausser der Schwiegermutter in der Schweiz eine engere Beziehung. Obwohl der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei vom 2. Oktober 2011 das Verlassen der Wohnung verboten hatte, wäre es der Beschwerdeführerin spätestens ab der Ausschaffung des Ehemannes aus der Schweiz am 11. Februar 2014 zumutbar gewesen, sich am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz zu beteiligen, zumal sie bei der Betreuung ihrer Kinder die Hilfe ihrer Schwiegermutter hatte. Die wirtschaftliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin ist unzureichend, die sprachliche Integration muss als teilweise gelungen bezeichnet werden. 7.5.2. In Bezug auf die Rückkehr in die Heimat ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen ist, sie somit den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht hat, die Sprache beherrscht und die Gepflogenheiten und Strukturen ihres Heimatlandes kennt. Ausserdem leben ihr Ehemann und ihre Eltern dort. Für den Fall, dass der Ehewille nicht mehr bestehen sollte, ist davon auszugehen, dass sich das Verhältnis zu ihren Eltern bessern wird, so dass ihre Eltern ihr nach ihrer Rückkehr helfen könnten. Auch für den Fall, dass sie diese Hilfe nicht erhalten sollte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Bekannte und Freunde hat, die ihr eine anfängliche Unterstützung zukommen lassen würden. Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund. Die zwei Kinder der Beschwerdeführerin sind erst drei- und einjährig und somit in einem anpassungsfähigen Alter. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im Kosovo als Schneiderin arbeitete. Die Beschwerdeführerin verfügt über sämtliche Voraussetzungen, die erforderlich sind, um im Kosovo innert nützlicher Frist wieder Fuss zu fassen. 7.5.3. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt. Trotz dieses Umstandes hat sie mit dem Ehemann in der Schweiz weiter zusammen gelebt, nach der Wegweisung des Ehemannes mit diesem Ferien verbracht, mit ihm ein Kind gezeugt, ihn finanziell unterstützt, mit ihm regen telefonischen Kontakt gehalten und bis zum Entscheid des AfM auch ausgesagt, dass sie ein Leben mit ihrem Mann wünsche. Die häusliche Gewalt hat somit offensichtlich keinen Grund dargestellt, um den Wunsch mit dem Ehemann zusammen zu leben, aufzugeben oder den Kontakt mit ihm zu meiden. Unter diesen Umständen kann die erlittene eheliche Gewalt bei der Interessenabwägung nicht wesentlich ins Gewicht fallen. 7.5.4. Ungünstigere wirtschaftliche Perspektiven im Kosovo lassen eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für sie persönlich und - als Reflexwirkung - auch für ihre Kinder und ihren Ehemann verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit nichts. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz als zumutbar. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 7.6. Die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind bei einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zu gewichten.

E. 8 Zu prüfen ist abschliessend, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden ( Spescha , a.a.O., Rz 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4.c; BGE 123 II 125 E. 2 und 3). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 110 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegende persönliche Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Der Regierungsrat hält in seinem Beschluss (Erwägungen 8.a - 8.b) zu Recht fest, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben sind. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin erst seit relativ kurzer Dauer in der Schweiz lebt, keine überdurchschnittliche Integration in die hiesige Gesellschaft vorliegt und ihr die Wiedereingliederung in den Kosovo gelingen dürfte. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Daran ändert auch eine allfällig stattgefundene Auflösung der Ehegemeinschaft oder ein allfällig fehlender Kontakt zu den Eltern der Beschwerdeführerin aus den in der Urteilserwägung 7.5.2 bereits in Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung genannten Überlegungen nichts. Es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 9.1. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 9.2. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 22. März 2016 einen Aufwand von 7.83 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 93.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘792.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 9.3. Die Beschwerdeführerin, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren beiden Kindern die Schweiz spätestens dreissig Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘792.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2016 810 15 355

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz; Staatsangehörigkeit: Kosovo; die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind höher zu werten als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin; Abweisung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. August 2016 (810 15 355) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Burim Imeri, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1782 vom 17. November 2015) A. Der kosovarische Staatsangehörige B.A.____, geboren 1983, reiste am 27. Mai 2001 in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 2007 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Mai 2010 heiratete er seine Landsfrau A.A.____, geboren 1984, welche im Rahmen des Familiennachzugs am 30. April 2011 in die Schweiz einreiste und am 17. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Seit dem 1. Dezember 2011 wird A.A.____ von der Sozialhilfe unterstützt. Im Jahr 2013 wurde die gemeinsame Tochter C.____ geboren. Seit der Einreise von A.A.____ fiel B.A.____ in hoher Kadenz wegen Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Bereich häuslicher Gewalt, auf. Daraufhin wurde seine Aufenthaltsbewilligung mit Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), vom 24. September 2014 (Verfahren Nr. 810 14 151 ) widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Seither hält er sich im Kosovo auf. A.A.____ lebt mit den nunmehr zwei gemeinsamen Töchtern bei ihrer Schwiegermutter in der Schweiz. Ende Februar/Anfang März 2015 besuchte A.A.___ ihren Ehemann ferienhalber im Kosovo. Im Jahr 2015 wurde die zweite gemeinsame Tochter der Ehegatten A.____, D.____, geboren. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.A.____, nachfolgend immer vertreten durch Burim Imeri, Rechtsanwalt, das rechtliche Gehör gewährt hatte und diese mit Schreiben vom 25. März 2015 Stellung genommen hatte, verzichtete das AfM mit Verfügung vom 14. August 2015 auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.____ und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und diejenige ihrer Kinder auf den 14. September 2015 an. Im Wesentlichen machte das AfM geltend, dass die mit der damaligen Bewilligungserteilung verbundene Bedingung des Verbleibs beim Ehemann nach der Wegweisung des Ehemanns nicht mehr erfüllt sei. Da das Ehepaar zwar räumlich getrennt, die Ehe jedoch nicht aufgelöst sei, sei eine Berufung auf Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 nicht möglich. Der gemeinsame Ehewille bestehe fort, indem die Eheleute ihre Beziehung weiterführen würden. A.A.____ suche freiwillig die Nähe zu ihrem Ehemann, verbringe mit diesem Ferien und habe ein zweites Kind mit ihm gezeugt. Auch für den Fall, dass eine Auflösung der Ehegemeinschaft angenommen würde, könne sich A.A.____ nicht auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE berufen. Die in der Vergangenheit ihr gegenüber angewandte häusliche Gewalt könne kein Recht auf eine Bewilligung verschaffen, wenn die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit ihrem Ehemann nach wie vor eine eheliche Beziehung führe. Des Weiteren liege kein Härtefall vor und die Wegweisung sei angemessen und verhältnismässig. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.____ mit Eingabe vom 27. August 2015 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. August 2015 aufzuheben, A.A.____ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass Art. 50 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 VZAE anwendbar sei, da die Haushaltsgemeinschaft aufgelöst worden und keine Ausnahme im Sinne von Art. 49 AuG respektive Art. 76 VZAE gegeben sei. Es seien sowohl die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als auch des Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 VZAE (häusliche Gewalt) gegeben. Der Beschwerdeführerin sei daher gestützt auf Art. 50 AuG i.V.m. Art. 77 VZAE die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Des Weiteren liege ein Härtefall vor. Die Beschwerdeführerin führte auch aus, dass sie wenn immer möglich temporär gearbeitet und der Sozialhilfe einen Betrag von knapp Fr. 8‘000.-- zurückbezahlt habe. C. Mit Beschluss Nr. 1782 vom 17. November 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und ordnete an, dass A.A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen. Im Wesentlichen begründete der Regierungsrat seinen Entscheid damit, dass keine Auflösung der Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 77 VZAE stattgefunden habe, weswegen sich A.A.____ auch nicht darauf berufen könne. Zudem liege kein Härtefall vor und die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme sei angemessen und verhältnismässig. D. Mit Eingabe vom 30. November 2015 erhob A.A.____ gegen den Regierungsratsbeschluss Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sei ein Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung zu unterbreiten, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das AfM zurückzuweisen. Es sei von einer Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der sie vertretende Anwalt sei als ihr Rechtsbeistand einzusetzen; unter o/e-Kostenfolge. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 30. Dezember 2015 wiederholte sie die bereits gestellten Rechtsbegehren. Sie machte unter anderem geltend, der Kontakt mit B.A.____ sei insbesondere deshalb entstanden, damit der Vater die Tochter C.____ sehen könne. Dabei sei es zum ungeplanten Geschlechtsverkehr gekommen, welcher zur Geburt der zweiten Tochter geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit entschlossen, sich endgültig von ihrem Mann zu trennen und wünsche, in der Schweiz bleiben zu können. Diesen Entschluss habe sie endgültig gefasst, nachdem sie erfahren habe, dass ein allfälliges Zusammenleben mit ihrem Mann in der Schweiz ohnehin unmöglich sei. Da ein Zusammenleben im Kosovo für keinen der Ehepartner in Frage käme, gebe es für das Paar definitiv keine gemeinsame Zukunft mehr. Der Ehemann sei unter anderem aufgrund seiner Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau aus der Schweiz ausgewiesen worden. Es wäre ein innerer Widerspruch, den Ehemann aufgrund seines Verhaltens in den Kosovo wegzuweisen und der Beschwerdeführerin zuzumuten, zum Ehemann zurückzukehren. Da zu befürchten sei, dass der Ehemann nach einer allfälligen Rückkehr der Ehefrau wieder gewalttätig werden könnte, liege ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 VZAE vor. Ohnehin stelle allein das während der Ehe Erlebte einen wichtigen Grund gemäss Art. 77 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 2 VZAE dar, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt und ein weiteres Kind im Kosovo gezeugt habe. Des Weiteren teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zur Zeit wieder temporär arbeite. In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2015 wies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin, dass sie sich definitiv von ihrem Mann getrennt habe und ein entsprechendes Scheidungsverfahren einleiten werde. In seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2016 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit ihrem Ehemann zusammen leben wollen. Die Scheidung und die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens beabsichtige sie erst, seit sie erkannt habe, dass eine Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz nicht möglich sei. Dies geschehe einzig aufgrund des Wegweisungsverfahrens, um einen Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. Somit sei Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erfüllt und Art. 77 VZAE fände in analoger Anwendung dieser Bestimmung trotz unterdessen erfolgter Trennung keine Anwendung. Die in der Vergangenheit vorgefallene häusliche Gewalt habe die Beschwerdeführerin nicht davon abgehalten, mit ihrem Ehemann die Beziehung weiter zu führen und ein zweites Kind zu zeugen, und sei demzufolge nicht der Trennungsgrund. Da keine hinreichend konkrete Gefahr vorliege und auch die Trennung der ehelichen Gemeinschaft nicht aufgrund einer solchen erfolge, könne die Beschwerdeführerin auch keinen nachehelichen Härtefall geltend machen. Zudem befänden sich ihre Eltern und Grosseltern im Kosovo. E. Mit präsidialer Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz 1 ff. zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.2. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht auch keinen Anspruch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens geltend. 4.1. Art. 42 und Art. 43 AuG regeln den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an ausländische Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren von Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern bzw. von ausländischen Ehegatten mit Niederlassungsbewilligung. Art. 44 AuG statuiert die Voraussetzungen, unter welchen den ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Im Unterschied zu Art. 42 AuG und 43 AuG verschafft Art. 44 AuG keinen Rechtsanspruch auf ausländerrechtliche Bewilligungen (BGE 137 I 287 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_254/2015 vom 24. März 2015 E.2.2; 2C_1039/2014 vom 18. November 2014 E. 2.2; 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin erhielt am 17. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Nach § 33 AuG wird eine Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Abs. 3). Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht einhält. Die Widerrufsgründe sind nicht nur für Widerrufe, sondern insbesondere auch bei Nichtverlängerungen von Bedeutung ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz 5 zu Art. 62). Da die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Urteil des Kantonsgerichts vom 24. September 2014 rechtskräftig widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde, kann die Beschwerdeführerin die Bedingung des Verbleibs beim Ehemann nicht mehr erfüllen, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt. 4.2.1. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dennoch erteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Ehe aufgelöst sei und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG zu verlängern sei. Der Regierungsrat stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Ehe nicht aufgelöst bzw. die Berufung auf die Auflösung rechtsmissbräuchlich sei. 4.2.2. Art. 50 Abs. 1 AuG statuiert, unter welchen Bedingungen nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter besteht. Der Beschwerdeführerin wurde im 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann nach Art. 44 AuG und nicht nach Art. 42 AuG oder 43 AuG erteilt. Damit kommt Art. 50 AuG – unabhängig von der im vorliegenden Fall umstrittenen Frage der Auflösung der Familiengemeinschaft – nicht zur Anwendung. 4.2.3. Gemäss Art. 77 VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich: die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a); den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Da eine auf Art. 44 AuG gestützte Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung beinhaltet, verschafft auch Art. 77 VZAE keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dabei ist irrelevant, dass Art. 77 VZAE die Verlängerung einer Bewilligung analog zu den Kriterien von Art. 50 AuG ermöglicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_254/2015 vom 24. März 2015 E. 2.2; 2C_5/2015 vom 7. Januar 2015 E. 2.2, 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2). Da aber Art. 77 VZAE die Verlängerung einer Bewilligung nach den Kriterien von Art. 50 AuG ermöglicht, ist Art. 77 VZAE immerhin in Analogie zu Art. 50 AuG anzuwenden, weshalb die dortige Rechtsprechung ebenfalls zu berücksichtigen ist. 4.2.4. Nach Art. 51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 AuG). Da Art. 77 VZAE die Verlängerung einer Bewilligung analog zu den Kriterien von Art. 50 AuG ermöglicht, kann auch für das Erlöschen dieser Möglichkeit Art. 50 AuG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AuG analog herbeigezogen werden. Wobei das Verbot des Rechtsmissbrauchs Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben ist ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 722) und folglich auch ohne analoge Anwendung des Art. 51 AuG Geltung hat. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz 723). 4.3. Der Ehemann machte im Wegweisungsverfahren geltend, eine intakte Ehe zu führen. Auch das Kantonsgericht hielt in seinem Urteil vom 24. September 2014 fest, dass eine tatsächlich gelebte, intakte familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorliege (E. 4.4 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 24. September 2014). Die Beschwerdeführerin wandte sich am 10. Februar 2015 an das AfM, um sich nach ihrem Ausweis zu erkundigen. Sie berichtete gegenüber dem AfM, von ihrem Ehemann wieder schwanger zu sein und ihren Mann bei sich haben zu wollen. Auf die Feststellung der Mitarbeiterin des AfM, dies sei nicht möglich, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies wäre kein Problem, wenn sie im Kosovo ein Haus hätten. Da dies aber nicht der Fall sei, wolle sie lieber in der Schweiz bleiben (Akte des AfM Nr. 2359). Anlässlich des Telefonats vom 17. März 2015 mit dem für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialarbeiter, teilte dieser dem AfM mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werde. Der Gesamtbetrag belaufe sich auf Fr. 60‘716.95, und monatlich erhalte die Beschwerdeführerin und ihr Kind einen Betrag von Fr. 2‘823.--. Die Beschwerdeführerin sei durchaus kooperativ und spreche schon ziemlich gut Deutsch. Die Beschwerdeführerin wolle, dass ihr Mann wieder in die Schweiz komme und sie sodann zusammen sein könnten. Aus diesem Grund bezahle die Beschwerdeführerin auch sämtliche Rechnungen für ihren Ehemann (Akte Nr. 2451). Mit Schreiben vom 19. März 2015 teilte das AfM der Beschwerdeführerin mit, dass es in Erwägung ziehe, den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht dem SEM zu unterbreiten und sie stattdessen aus der Schweiz auszuweisen. Mit am 25. März 2015 eingegangenem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör wahr. Sie erklärte, in der Schweiz keine enge Bindungen oder Kontakte zu anderen zu haben. Im Kosovo würden ihr Vater und ihre Mutter leben, mit welchen sie jedoch keinen Kontakt habe, da sie ihren Ehemann ohne Einwilligung ihrer Eltern geheiratet und somit Schande über die Familie gebracht habe. Sie sei für neun Tage in den Kosovo geflogen, die sie mit ihrem Ehemann in einem Hotel verbracht habe, da sie keine Bleibe habe. Im Kosovo hätten weder sie noch ihr Ehemann ein Haus oder einen Ort, wo sie hingehen könnten. Ihr Ehemann sei als Waisenkind aufgewachsen. Sie würde lieber sterben als mit den zwei Kindern in den Kosovo zu gehen. Selbstverständlich würde sie im Kosovo wieder mit ihrem Ehemann leben, weil er der einzige sei, welche sie unterstützen würde, da sie von ihrer ganzen Familie wegen der Heirat ausgestossen worden sei. Sie telefoniere sehr oft mit ihrem Ehemann. Sie und ihre Tochter würden mit ihrer Schwiegermutter in Liestal zusammen wohnen. Sie seien sehr eng verbunden. Diese unterstütze sie beim Haushalt und bei der Erziehung ihres Kindes. Sie sei ihrer Schwiegermutter sehr dankbar, da alle ihre eigenen Familienangehörigen sich von ihr abgewandt hätten. Sie bitte das AfM aufgrund dessen, was sie erlebt habe sowie weil sie von ihrer Familie verstossen worden sei und sie im Kosovo nichts habe, zu helfen. Sie würde gerne weiter mit ihrem Ehemann leben, er sei der Vater ihrer Kinder und sie könne sich nicht vorstellen, jemanden zu heiraten, der ihr nicht passe. Sie hoffe, dass auch ihr Ehemann eines Tages wieder in der Schweiz mit ihr leben könne. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht geltend, dass die Haushaltsgemeinschaft aufgelöst sei. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann sei nicht mehr vorhanden und werde aktuell nicht gelebt. Der Kontakt sei insbesondere entstanden, damit der Vater seine Tochter sehen könne. Dabei sei es zum ungeplanten Geschlechtsverkehr gekommen, welcher zur Geburt der zweiten Tochter geführt habe. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass eine Zusammenführung der Familie in der Schweiz nicht möglich sei. Da auch die Verhältnisse im Kosovo eine Zusammenführung der Familie nicht zulassen würden, habe es für die Beschwerdeführerin immer nur die Wahl zwischen der Zusammenführung der Familie in der Schweiz oder das Leben in der Schweiz mit den Kindern und ohne Ehemann gegeben. Das heisse, dass sich das Paar bereits mit der Rückkehr des Ehemannes in den Kosovo getrennt habe und in der Zwischenzeit die Möglichkeit einer Wiedervereinigung in der Schweiz in Erwägung gezogen worden sei. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch immer klar gewesen, dass für sie eine Rückkehr in den Kosovo nicht in Frage käme, selbst wenn damit die Ehe geschieden werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit entschlossen, sich endgültig von ihrem Ehemann zu trennen und wünsche, mit den Kindern in der Schweiz bleiben zu können. In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2015 an das Kantonsgericht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich definitiv von ihrem Mann getrennt habe und ein entsprechendes Scheidungsverfahren einleiten werde. Des Weiteren erklärt sie, dass im Kosovo der Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen worden sei. Dies sei seit ihrer vorübergehenden Rückkehr zu ihrem Ehemann im Jahre 2012 der Fall. Ihre Eltern seien nicht damit einverstanden gewesen, dass sie erneut Kontakt zu ihrem Ehemann aufgenommen habe. Zudem finde sie ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz keine Festanstellung. Eine Wegweisung in den Kosovo würde einen sehr ungewissen Neuanfang bedeuten, den sie ohne jegliche Hilfe bewältigen müsse. In ihrer Heimat hätte sie in der ersten Zeit nach einer Rückkehr keine Sozialhilfeleistungen, keine Wohnung und überhaupt nichts. Sie könne sich an niemanden wenden und es gebe keine Hilfe für alleinstehende Mütter. 4.4.1. Die Ehe bzw. Familiengemeinschaft gilt dann als aufgelöst im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG, wenn die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch eingetreten ist (BGE 136 II 113 E. 2). Gemäss Bundesgericht wird der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft – vorbehältlich eines Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AuG – im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichgesetzt. Obwohl für die Erteilung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall das Zusammenwohnen ein Erfordernis darstellte, rechtfertigt es sich, die Überlegungen zu Art. 49 AuG heranzuziehen. Art. 49 AuG statuiert, dass das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42 - 44 AuG nicht besteht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht ( Spescha , a.a.O., Rz 1 zu Art. 50 mit weiteren Hinweisen und Rz 2 zu Art. 49). In den Fällen, in welchen für die Erteilung eines Familiennachzugs das Zusammenwohnen nicht verlangt wird (z.B. gemäss Art. 42 Abs. 2 AuG), stellt sich die Frage, wann die Ehe bzw. die Familiengemeinschaft als erloschen gilt. In diesen Konstellationen fällt die Auflösung der Ehegemeinschaft mit dem Erlöschen des Ehewillens auf Seiten des nachgezogenen Ehepartners zusammen. Dieser Tatbestand ist von der Behörde nachzuweisen, wobei der Nachweis wohl dann als erbracht gilt, wenn die Ehe aufgrund der äusseren Umstände als "inhaltsleer" erscheint oder bloss noch formell besteht. Diesfalls wäre die Berufung auf Art. 50 AuG bzw. Art. 77 VZAE rechtsmissbräuchlich. Solange getrennt lebende Eheleute allerdings noch einen Austausch pflegen, d.h. regelmässig Kontakt haben, gar gemeinsam Ferien verbringen oder beispielsweise eine Ehetherapie besuchen, ist die entsprechende Annahme ausgeschlossen ( Spescha , a.a.O., Rz 4a zu Art. 50 mit weiteren Hinweisen). 4.4.2. Nachdem das AfM die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes am 13. Januar 2014 widerrufen hatte, der Regierungsrat am 27. Mai 2014 und das Kantonsgericht am 24. September 2014 diese Entscheidung bestätigt hatten, der Ehemann der Beschwerdeführerin per Sonderflug am 27. Februar 2014 nach Pristina ausgeschafft und die Beschwerdeführerin mehrmals Opfer häuslicher Gewalt geworden war, hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben mit ihm in einem Hotel im Kosovo Ferien verbracht, ein zweites Kind gezeugt und regen telefonischen Kontakt gehabt. Sie hat ihn gemäss eigenen Aussagen auch nach der Wegweisung finanziell unterstützt und den Wunsch geäussert, mit ihm zusammen zu leben. Erst nachdem eindeutig war, dass der Ehemann nicht mit ihr in der Schweiz leben kann und der Regierungsrat die Nichterteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigt hatte, machte sie in der Beschwerde an das Kantonsgericht erstmals geltend, dass der Ehewille erloschen sei. Die Begründung, dass das Paar bereits seit der Rückkehr des Ehemannes in den Kosovo getrennt sei und in der Zwischenzeit die Möglichkeit einer Wiedervereinigung in der Schweiz in Erwägung gezogen worden sei, ist damit nicht glaubwürdig. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den erloschenen Ehewillen ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, da aufgrund der gesamten oben geschilderten Umstände davon auszugehen ist, dass sie sich auf das Erlöschen der Ehe beruft, um die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten und in der Schweiz bleiben zu können. Art. 77 VZAE ist folglich nicht anwendbar. 5. Das Kantonsgericht geht – wie soeben ausgeführt – davon aus, dass der Ehewille noch besteht. Auch für den Fall, dass der Ehewille erloschen sein sollte, sind jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Art. 77 VZAE aus den nachfolgenden Gründen nicht gegeben. 5.1. Nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE muss für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter anderem eine erfolgreiche Integration bestehen. Diese ist – wie in der Urteilserwägung 7.5 auszuführen sein wird – nicht vorhanden. 5.2. Des Weiteren erlischt nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG der Anspruch nach Art. 50 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 lit. e AuG kann die Behörde eine Bewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person für die sei zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. In analoger Anwendung der Bestimmung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG muss auch die in Art. 77 VZAE vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft bei Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden können (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 AuG). Da die Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig ist, könnte die Behörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch aus diesem Grund ablehnen. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der erlittenen ehelichen Gewalt zu verlängern sei. 5.3.2. Nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 77 Abs. 2 VZAE können solche wichtige persönliche Gründe unter anderem namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 5.3.3. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (2C_451/2014) vom 24. Dezember 2014 erklärt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht, dass ein nachehelicher Härtefall ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG darstellen könne. Die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf eine solche hinreichend konkrete Gefahr setze voraus, dass die eheliche Gemeinschaft primär aus diesem Grund aufgegeben worden sei. Könne dieser Zusammenhang nicht bejaht werden, weil die Auflösung der Ehegemeinschaft überwiegend andere Ursachen habe, liege kein nachehelicher Härtefall vor. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin endgültig beschlossen, sich von ihrem Ehemann zu trennen, nachdem sie erfahren habe, dass ein allfälliges Zusammenleben ohnehin unmöglich sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an das AfM ausgeführt, dass sie mit ihrem Ehemann im Kosovo leben würde, doch hätten sich in der Zwischenzeit die Dinge anders entwickelt. Sowohl für B.A.____ als auch für die Beschwerdeführerin komme ein Zusammenleben im Kosovo nicht mehr in Frage, weshalb es für das Paar definitiv keine gemeinsame Zukunft mehr gebe. Da zu befürchten sei, dass B.A.____ auch bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo wieder gewalttätig werden könnte, liege ein weiterer Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 VZAE vor. Ohnehin stelle bereits das während der Ehe Erlebte einen wichtigen Grund gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 VZAE dar; dies unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt habe und ein weiteres Kind im Kosovo gezeugt worden sei. Tatsache sei, dass das Paar sich getrennt habe und der Beschwerdeführerin unter keinen Umständen zugemutet werden könne, in den Kosovo zurückzukehren. 5.3.4. Das Bundesgerichts hat in seinem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 (E. 5.2 - 6.2.4) festgehalten, dass der härtefallbegründende Umstand kausal zur Aufhebung der Ehe sein müsse, damit von einem nachehelichen Härtefall gesprochen werden könne, ansonsten die Geltendmachung des härtefallbegründendes Umstandes als nachgeschoben bewertet werden müsse. Wie in der Urteilserwägung 4.4.2 ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin trotz der erlittenen ehelichen Gewalt zum Ehemann zurückgekehrt und hat mit ihm zusammengelebt, mit ihm Ferien verbracht, mit ihm ein Kind gezeugt und ihn finanziell unterstützt; dies obwohl z.B. im Februar 2012 im Eheschutzverfahren die gerichtliche Trennung und ein Annäherungsverbot verfügt worden sind und die Ehefrau sich z.B. im November 2011 im Frauenhaus aufgehalten hat. Die eheliche Gewalt hat die Beschwerdeführerin somit nicht daran gehindert, weiterhin den engen Kontakt zum Ehemann aufrecht zu erhalten. Wie in der Urteilserwägung 4.2.2 erörtert, ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft nicht aufgelöst worden ist. Sollte diese jedoch in der Zwischenzeit aufgelöst worden sein, so ist die eheliche Gewalt nicht kausal für die geltend gemachte Auflösung. Dass sich die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt auf die erlittene eheliche Gewalt beruft, muss unter den vorliegenden Umständen als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden Damit ist der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung auch nicht gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE zu verlängern. 6.1. Besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, kann eine Aufenthaltsbewilligung dennoch ermessensweise gewährt respektive verlängert werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Bewilligung kann selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise verlängert werden, da ein Widerrufsgrund lediglich Ausdruck dafür ist, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht ( Tamara Nüssle , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz 33 zu Art. 33). Dieser Ermessensentscheid hat pflichtgemäss in Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 96 AuG und in Beachtung übergeordneter verfassungsmässiger Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu erfolgen ( Peter Bolzli , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz 7 zu Art. 33). Nach Art. 96 AuG sind die öffentlichen Interessen der Schweiz gegen die persönlichen Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die bisherige Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, der Grad der Integration sowie die persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen ( Nüssle , a.a.O., N 33 zu Art. 33). 6.2. Im angefochtenen Entscheid vom 17. November 2015 (E. 6.a - 6.e) hat der Regierungsrat diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. Auch für den Fall, dass in der Zwischenzeit die Ehegemeinschaft aufgelöst worden sein sollte, ist davon auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Tochter und ihre Enkelkinder im Kosovo unterstützen würden, da sie sich nun angeblich von ihrem Ehemann getrennt und somit die von den Eltern angeblich nicht erwünschte Verbindung zwischen ihr und ihrem Ehemann beendet hat. Auch für den Fall, dass keine Versöhnung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern stattfinden sollte bzw. stattgefunden haben soll, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht und erst vor 5 Jahren den Kosovo verlassen hat, so dass davon auszugehen ist, dass sie noch Freunde und Bekannte im Kosovo hat, die ihr bei einer Rückkehr behilflich sein könnten. Die Interessenabwägung würde damit trotz allfälliger Auflösung der Ehegemeinschaft nicht anders als zum Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses ausfallen. Damit ist der Beschwerdeführerin auch ermessensweise keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 7.1. In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Dieses dritte Erfordernis wird als "Verhältnismässigkeit im engeren Sinn" oder als "Zumutbarkeit" bezeichnet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz 555 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 8.3 der Weisungen des Bundesamts für Migration zum Ausländerbereich, Version vom 30. September 2011; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). 7.2. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die der Beschwerdeführerin mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 7.3. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 7.4. Das private Interesse an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, gründet sich im Wesentlichen auf das Argument, dass sie sich im Kosovo mit unüberwindbaren Problemen konfrontiert sehe. Die Eltern, welche von Anfang an gegen eine Heirat mit dem Ehemann gewesen seien, hätten bereits jetzt keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Ein Zusammenleben mit dem Ehemann im Kosovo, welcher bereits in der Schweiz gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden sei, komme für die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Zu ihrem Ehemann bestehe keine Beziehung mehr. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, mit zwei kleinen Kindern in den Kosovo zurückzukehren, wo sie nirgends hingehen könne. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates habe eine Integration stattgefunden, zumal die Umstände für die Beschwerdeführerin alles andere als leicht gewesen seien. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin immer wieder bemüht und nach Möglichkeit temporäre Arbeitsstellen angenommen. Im vorliegenden Fall würden die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal eine Rückkehr in den Kosovo für die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht zumutbar sei. 7.5.1. Die Beschwerdeführerin lebt erst seit fünf Jahren in der Schweiz, was keine lange Verweildauer darstellt. Des Weiteren musste sie schon spätestens nach der Wegweisung ihres Ehemannes durch das Kantonsgericht im September 2014 und damit nach lediglich dreieinhalb Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz mit der Möglichkeit einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Zudem hat sie, nachdem der Ehemann durch den Regierungsrat weggewiesen worden war und damit auch ihre Aufenthaltsberechtigung fraglich war, ein zweites Kind mit dem Beschwerdeführer gezeugt. Hinsichtlich ihrer beruflichen Situation ist der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten, dass sie trotz ihrer kleinen Kinder zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dennoch handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeiten nicht um besonders qualifizierte Tätigkeiten, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem seit 2011 sozialhilfeabhängig. Die Beschwerdeführerin hat die deutsche Spreche einigermassen gelernt. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben zu niemandem ausser der Schwiegermutter in der Schweiz eine engere Beziehung. Obwohl der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei vom 2. Oktober 2011 das Verlassen der Wohnung verboten hatte, wäre es der Beschwerdeführerin spätestens ab der Ausschaffung des Ehemannes aus der Schweiz am 11. Februar 2014 zumutbar gewesen, sich am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz zu beteiligen, zumal sie bei der Betreuung ihrer Kinder die Hilfe ihrer Schwiegermutter hatte. Die wirtschaftliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin ist unzureichend, die sprachliche Integration muss als teilweise gelungen bezeichnet werden. 7.5.2. In Bezug auf die Rückkehr in die Heimat ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen ist, sie somit den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht hat, die Sprache beherrscht und die Gepflogenheiten und Strukturen ihres Heimatlandes kennt. Ausserdem leben ihr Ehemann und ihre Eltern dort. Für den Fall, dass der Ehewille nicht mehr bestehen sollte, ist davon auszugehen, dass sich das Verhältnis zu ihren Eltern bessern wird, so dass ihre Eltern ihr nach ihrer Rückkehr helfen könnten. Auch für den Fall, dass sie diese Hilfe nicht erhalten sollte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Bekannte und Freunde hat, die ihr eine anfängliche Unterstützung zukommen lassen würden. Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund. Die zwei Kinder der Beschwerdeführerin sind erst drei- und einjährig und somit in einem anpassungsfähigen Alter. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im Kosovo als Schneiderin arbeitete. Die Beschwerdeführerin verfügt über sämtliche Voraussetzungen, die erforderlich sind, um im Kosovo innert nützlicher Frist wieder Fuss zu fassen. 7.5.3. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt. Trotz dieses Umstandes hat sie mit dem Ehemann in der Schweiz weiter zusammen gelebt, nach der Wegweisung des Ehemannes mit diesem Ferien verbracht, mit ihm ein Kind gezeugt, ihn finanziell unterstützt, mit ihm regen telefonischen Kontakt gehalten und bis zum Entscheid des AfM auch ausgesagt, dass sie ein Leben mit ihrem Mann wünsche. Die häusliche Gewalt hat somit offensichtlich keinen Grund dargestellt, um den Wunsch mit dem Ehemann zusammen zu leben, aufzugeben oder den Kontakt mit ihm zu meiden. Unter diesen Umständen kann die erlittene eheliche Gewalt bei der Interessenabwägung nicht wesentlich ins Gewicht fallen. 7.5.4. Ungünstigere wirtschaftliche Perspektiven im Kosovo lassen eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für sie persönlich und - als Reflexwirkung - auch für ihre Kinder und ihren Ehemann verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit nichts. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz als zumutbar. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 7.6. Die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind bei einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zu gewichten. 8. Zu prüfen ist abschliessend, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden ( Spescha , a.a.O., Rz 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4.c; BGE 123 II 125 E. 2 und 3). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 110 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegende persönliche Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Der Regierungsrat hält in seinem Beschluss (Erwägungen 8.a - 8.b) zu Recht fest, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben sind. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin erst seit relativ kurzer Dauer in der Schweiz lebt, keine überdurchschnittliche Integration in die hiesige Gesellschaft vorliegt und ihr die Wiedereingliederung in den Kosovo gelingen dürfte. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Daran ändert auch eine allfällig stattgefundene Auflösung der Ehegemeinschaft oder ein allfällig fehlender Kontakt zu den Eltern der Beschwerdeführerin aus den in der Urteilserwägung 7.5.2 bereits in Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung genannten Überlegungen nichts. Es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 9.1. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 9.2. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 22. März 2016 einen Aufwand von 7.83 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 93.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘792.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 9.3. Die Beschwerdeführerin, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren beiden Kindern die Schweiz spätestens dreissig Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘792.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin