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810 15 246

Basel-Landschaft · 2003-05-08 · Deutsch BL

Hochwasserschutz; Beschwerdeführer hatten anlässlich der zahlreichen aktenkundigen Besprechungen mit den Behörden Gelegenheit, sich ein hinreichendes Bild von den geplanten Untersuchungshandlungen zu machen; Abweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes [VGE] vom 6. Februar 1991, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991 Nr. 10 E. 2), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung [BV] vom 18. April 1999). Sie machen insbesondere geltend, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Baggerschlitze festhalte, dass die Arbeiten die bebauten und bewohnten Grundstücke der Beschwerdeführer einen Tag in Anspruch nehmen würden. Bei den geplanten Kernbohrungen bleibe aber unklar, mit welcher Dauer der Beeinträchtigung die Beschwerdeführer rechnen müssten. Im angefochtenen Entscheid werde lediglich ausgeführt, dass die Standrohre längere Zeit im Boden blieben und alle zwei Wochen Messungen vorgesehen seien. Aufgrund einer fehlenden zeitlichen Beschränkung seien diese Beeinträchtigungen unverhältnismässig. Die Angabe der Dauer der Kernbohrungen sei zudem auch mit Blick auf die Notwendigkeit einer Baubewilligung unerlässlich (vgl. Ziff. 10 der Beschwerdeeingabe vom 2. November 2015). 3.2 Dem entgegnet der Beschwerdegegner, dass aller Voraussicht nach entlang der Dammachse drei Kernbohrungen erforderlich seien. Deren Standorte lägen weit entfernt von den Überbauungen, in unmittelbarer Nähe des Baches (vgl. Rz. 35 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Um Abklärungen bezüglich des Grundwassers machen zu können, seien Piezometerschächte erforderlich, welche während der Dauer eines Jahres alle zwei Wochen kontrolliert werden müssten. Eine Messung nehme nicht mehr als eine Viertelstunde in Anspruch (vgl. Rz. 40 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Im Bereich der Dammwiederlagefläche könnten zwei weitere Kernbohrungen erforderlich sein, welche aber wiederum weit von den nächsten Liegenschaften entfernt seien (vgl. Rz. 36 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Für die Durchführung einer Kernbohrung und der erforderlichen Untersuchungen seien zwei bis fünf Tage notwendig, für das Ausführen sämtlicher fünf Kernbohrungen würden somit (bei gestaffeltem Vorgehen) fünf Wochen benötigt (vgl. Rz. 38 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Die Dauer sämtlicher Messungen liege insgesamt bei einem Jahr (vgl. Rz. 41 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Die begrenzte Dauer der vorsorglichen Baugrunduntersuchungen sei deshalb grundsätzlich allen klar (vgl. Rz. 43 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Im angefochtenen Entscheid sei zudem dargelegt worden, dass nur so viel untersucht werden solle, als zur Beurteilung der geologisch-geotechnischen Situation effektiv erforderlich sei (vgl. Rz. 44 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015).

E. 4 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die den Beschwerdeführern auferlegte Pflicht zur Duldung der geplanten Vorbereitungshandlungen einen Eingriff in die von Art. 26 BV garantierte Eigentumsgarantie darstellt (vgl. BLVGE 1991 Nr. 10 E. 3). Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Er bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und eines überwiegenden öffentlichen Interesses und muss zudem verhältnismässig sein (vgl. BLVGE 1991 Nr. 10 E. 3 m.w.H.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 302 ff. und 601 ff.). Ferner ist der Kerngehalt der Eigentumsgarantie unantastbar (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; Klaus A. Vallender/Peter Hettich , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Rz. 51 f. zu Art. 26 BV). 5.1 Bei einem leichten Eingriff in die Eigentumsgarantie ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage erfüllt, wenn der Eingriff in einem Gesetz im materiellen Sinn vorgesehen ist (vgl. BGE 109 Ia 188 E. 2; BGE 130 I 360 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichtes 1C_3/2013, 1C_19/2013 vom 19. November 2013 E. 6.2). Für einen schweren Eingriff ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 130 I 360 E. 1.2). Da durch die streitgegenständlichen Vorbereitungshandlungen der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch des Eigentums nicht massgeblich erschwert oder sogar verunmöglicht wird, handelt es sich vorliegend nicht um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_285/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3.1). Eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz ist somit nicht erforderlich; es genügt eine materielle Rechtsgrundlage. 5.2 Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners stützt sich auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950. Die Bestimmung sieht vor, dass Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind (wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen, Vermessungen und Bohrungen), mindestens fünf Tage vor der Vornahme dem Gemeinderat schriftlich angezeigt werden müssen. Dieser setzt die Interessenten davon in Kenntnis. Wider den Willen des Eigentümers dürfen die Vorbereitungshandlungen nur mit Bewilligung des Regierungsrates erfolgen. § 15 EntG bildet somit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die geplanten Untersuchungshandlungen, was von den Beschwerdeführern auch nicht in Frage gestellt wird. 6.1 Staatliche Eingriffe in das Eigentum müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Natur ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (vgl. BGE 106 Ia 94 E. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 1C_455/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.3-3.5). Als legitime öffentliche Interessen werden in der Literatur unter anderem Interessen der Raumplanung, des Umwelt- und Gewässerschutzes und des Natur- und Heimatschutzes anerkannt (vgl. Enrico Riva/Thomas Müller-Tschumi , Eigentumsgarantie, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz – Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, § 48, Rz. 18 m.w.H.; Vallender/Hettich , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Rz. 47 zu Art. 26 BV). 6.2 Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an den für die geologischen Untersuchungen erforderlichen Vorbereitungshandlungen kann vorliegend nicht von der Hand gewiesen werden: Ein wirksamer Hochwasserschutz dient dem Schutz von Infrastruktur, Eigentum sowie Leib und Leben vor den Folgen von Naturgefahren. Beim Schutz von Mensch, Tier und Sachen vor Beeinträchtigungen durch Hochwasser handelt es sich um wichtige öffentliche Interessen (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2; BGE 115 Ib 472 E. 2e). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten. Es besteht damit ein wichtiges öffentliches Interesse an den streitgegenständlichen Untersuchungshandlungen. 7.1 Vorliegend strittig ist hingegen die Verhältnismässigkeit der allenfalls notwendigen Kernbohrungen (vgl. Urteilserwägungen 3.1 und 3.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung der Massnahme). Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit der Massnahme (BGE 124 I 40 E. 3e). Ferner muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein (Erforderlichkeit der Massnahme); sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 527 ff.). Schliesslich ist eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt (und damit zumutbar), wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt (Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn oder Zumutbarkeit; vgl. Urteil des Kantonsgerichtes, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. November 2010 [810 09 447/355] E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 555 ff.). Im Planungsrecht kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne eine besondere Bedeutung zu (vgl. Peter Hänni , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 48 ff.). 7.2 Einleitend ist festzustellen, dass im angefochtenen Beschluss Nr. 1280 tatsächlich keine explizite zeitliche Beschränkung der Kernbohrungen angegeben ist. Im Beschluss Nr. 1280 wird jedoch mehrfach auf das Untersuchungsprogramm der Firma M.____ AG vom 7. März 2012 Bezug genommen und darauf verwiesen (vgl. die Beschreibung des Untersuchungsprojektes auf S. 2 ff., E. 3 und Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1280). Das Untersuchungsprogramm definiert das Vorprojekt am Standort ‟L.____". Es sieht in einer ersten Phase der geologisch-geotechnischen Felduntersuchungen vier Baggerschlitze zur Sondierung der Fundationsverhältnisse entlang der Dammachse und zwei beim Rückhalterechen vor (vgl. Ziff. 2.2 des geologisch-geotechnischen Untersuchungsprogrammes). Bei unsicheren Resultaten aus den Baggerschlitzen empfiehlt das Untersuchungsprogramm drei, allenfalls fünf, Kernbohrungen (vgl. Ziff. 2.3 des geologisch-geotechnischen Untersuchungsprogrammes). Diese seien auf das Gebiet in unmittelbarer Nähe des Baches (Kernbohrungen 1-3, vgl. Situation der Sondierstandorte im Anhang 1 des Untersuchungsprogrammes) und in den äusseren Bereichen der Dammaufstandsfläche, unmittelbar am Zugangsweg nördlich und südlich des Baches, beschränkt (Kernbohrungen 4 und 5; vgl. Situation der Sondierstandorte im Anhang 1 des Untersuchungsprogrammes). Der zeitliche Ablauf der Untersuchungen wird in Ziff. 4 des geologisch-geotechnischen Untersuchungsprogrammes definiert und als Ablaufdiagramm im Anhang 2 des Untersuchungsprogrammes detailliert veranschaulicht. Dem Ablaufdiagramm ist zu entnehmen, dass das Programm für die Untersuchungen vom Zeitpunkt der Genehmigung bis zum Baubeginn insgesamt 61 Wochen vorsieht. Die Vornahme aller fünf Kernbohrungen würde sich über eine Zeitdauer von ca. fünf Wochen erstrecken (vgl. Ablaufdiagramm im Anhang 2 des Untersuchungsprogrammes; Rz. 38 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ergeben sich die vorgesehenen und mit dem Beschluss Nr. 1280 genehmigten Kernbohrungen sowohl in inhaltlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht aus den Erwägungen und den Verweisen auf das von Fachexperten ausgearbeitete geologisch-geotechnische Untersuchungsprogramm im Beschluss Nr. 1280. Das Untersuchungsprogramm befindet sich in den behördlichen Akten und bildet Bestandteil des angefochtenen Entscheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 4.2). Dem Beschluss Nr. 1280 lässt sich somit entnehmen, welche Projektdauer die Kernbohrungen schätzungsweise umfassen. Die Beschwerdeführer hatten anlässlich der zahlreichen aktenkundigen Besprechungen mit den Behörden Gelegenheit, sich ein hinreichendes Bild von den geplanten Untersuchungshandlungen zu machen. Im Übrigen war es ihnen auch ohne weiteres möglich und zumutbar, das im Beschluss Nr. 1280 mehrfach erwähnte Untersuchungsprogramm einzusehen und so den zeitlichen Umfang der Handlungen abzuschätzen (vgl. auch BGE 124 II 146 E. 2b). Dem Beschwerdegegner kann somit nicht vorgeworfen werden, keine zeitliche Beschränkung der Kernbohrungen verfügt und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben. Zudem wurde die vom Beschwerdegegner im Verlauf des vorliegenden Verfahrens bestätigte Dauer von maximal fünf Wochen für die Durchführung der Kernbohrungen (vgl. Rz. 42 f. der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015) von den Beschwerdeführern nicht beanstandet (vgl. Stellungnahme vom 28. Januar 2016, S. 2). An dieser Stelle ist deshalb die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Dauer der Kernbohrungen nicht näher zu prüfen. Angesichts der oben gemachten Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen.

E. 8 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Bei der Verlegung der Verfahrenskosten ist vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens den Verfahrensgegenstand auf eine einzelne Frage eingeschränkt haben. Den Beschwerdeführern sind demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘100.-- in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘200.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘100.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘100.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘200.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘100.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.08.2016 810 15 246

Hochwasserschutz; Beschwerdeführer hatten anlässlich der zahlreichen aktenkundigen Besprechungen mit den Behörden Gelegenheit, sich ein hinreichendes Bild von den geplanten Untersuchungshandlungen zu machen; Abweisung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. August 2016 (810 15 246) Umweltschutz, Wasser und Energie Hochwasserschutz, Bewilligung für Untersuchungshandlungen Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer B.____ , Beschwerdeführer C.____ und D.____ , Beschwerdeführer E.____ , Beschwerdeführer F.____ , Beschwerdeführer G.____ , Beschwerdeführerin H.____ , Beschwerdeführer I.____ , Beschwerdeführer J.____ , Beschwerdeführerin alle vertreten durch Dr. Nicolas Mosimann, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde K.____ , Beigeladene Betreff Hochwasserschutz K.____: Bewilligung für Untersuchungshandlungen (RRB Nr. 1280 vom 18. August 2015) A. Mit Landratsbeschluss vom 8. Mai 2003 wurde für den Hochwasserschutz Dorf und den Amphibienschutz in K.____ ein Verpflichtungskredit von Fr. 7‘090‘000.-- bewilligt. Damit sollte unter anderem ein Hochwasserrückhaltebecken (HWRB) für den ‟X.____bach" finanziert werden. Als Standort für das HWRB ‟X.____bach" stand die im Gebiet Y.____weg/Z.____weg liegende natürliche Geländemulde (Standort ‟Z.____") im Gespräch. B. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Standortes ‟Z.____" für das HWRB ‟X.____bach" wurden im Jahr 2004 eine historische Untersuchung der Altlastensituation und 2008 eine ergänzende Baugrunduntersuchung vorgenommen. Die Berichte zeigten, dass der Standort durch Altlasten belastet war. C. Im Jahr 2010 wurde das Projekt zur Erstellung eines HWRB ‟X.____bach" weitergeführt: Am 13. Oktober 2010 entschied der Gemeinderat von K.____, die Standortfrage durch eine Arbeitsgruppe aus Vertretern aus den Parteien, der Bürgergemeinde sowie den unmittelbar betroffenen Grundeigentümern beraten zu lassen. Die Standortvariante ‟Z.____" wurde von der Arbeitsgruppe am 27. Juni 2011 ausgeschlossen. In ihrem Schlussbericht vom 16. November 2011 empfahl die Arbeitsgruppe dem Gemeinderat den Standort ‟L.____". Der Gemeinderat K.____ schloss sich mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 der Empfehlung der Arbeitsgruppe an. D. Im Hinblick auf die Durchführung geologischer und geotechnischer Abklärungen am Standort ‟L.____", fanden ab 2013 diverse Besprechungen und Schriftenwechsel zwischen der Bau- und Umweltdirektion (BUD), der Gemeinde K.____ und den am Standort ‟L.____" betroffenen Grundeigentümern statt. Letztere zeigten sich mit der Vornahme von Probebohrungen auf ihren Grundstücken nur einverstanden, wenn sämtliche mögliche Standorte und Varianten für das HWRB gleich dokumentiert und sie Einsicht in die Altlastenuntersuchungen betreffend den Standort ‟Z.____" erhalten würden. E. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 und 16. Juni 2015 gewährte die BUD den Grundstückeigentümern das rechtliche Gehör betreffend Erlass eines regierungsrätlichen Entscheides zur zwangsweisen Vornahme von vorübergehenden technischen Untersuchungshandlungen auf deren Grundstücken. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 sprachen sich A.____, B.____ (Eigentümer der Parzelle Nr. B-xxx, Grundbuch [GB] K.____), F.____, G.____, H.____, I.____, J.____ (Eigentümer der Parzelle Nr. B-xxxy, GB K.____) sowie C.____ und D.____ (Eigentümer der Parzelle Nr. B-xyy, GB K.____), alle vertreten durch Dr. Nicolas Mosimann, Advokat, gegen die vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke zur Vornahme diverser Untersuchungen (Baggerschlitze und Kernbohrungen) aus. G. Mit Beschluss Nr. 1280 vom 18. August 2015 bewilligte der Regierungsrat dem Tiefbauamt des Kantons Basel-Landschaft auf den Parzellen B-xxx, B-xyy und B-xxxy, GB K.____, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wie sie sich aus dem Untersuchungsprogramm der M.____ AG vom 7. März 2012 ergeben und im Beschluss dargelegt wurden (Ziff. 1). Die Grundeigentümer der Parzellen B-xxx, B-xyy und B-xxxy, GB K.____, wurden verpflichtet, auf ihren Parzellen Untersuchungshandlungen, wie sie im Untersuchungsprogramm der M.____ AG vom 7. März 2012 grundsätzlich vorgesehen und im Beschluss geschildert wurden, zu dulden, die erforderlichen Zugangs- und Zutrittsrechte zu gewähren, die Messungen und Probeentnahmen zuzulassen und die Analysen zu dulden (Ziff. 2). Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, dass es sich beim vorliegenden Hochwasserbauprojekt um eine kantonale Nutzungsplanung handle, mit deren Erlass dem planenden Gemeinwesen auch das Enteignungsrecht gewährt werde. Folglich dürften nach dem kantonalen Enteignungsgesetz notwendige vorbereitende Handlungen, wie bspw. Begehungen und Bohrungen, mit Bewilligung des Regierungsrates gegen den Willen der Grundeigentümer erfolgen. Da für die geologisch-geotechnische Beurteilung des Bodens zunächst nur Baggerschlitze erforderlich seien, und nur wenn die Resultate unsicher erschienen anschliessende Kernbohrungen zu erfolgen hätten, seien die geplanten Untersuchungshandlungen auf den Parzellen der betroffenen Grundeigentümer auch verhältnismässig. H. Mit Eingabe vom 31. August 2015 haben A.____, B.____, C.____, D.____, E.____, F.____, G.____, H.____, I.____ und J.____, N.____ und die O.____ AG, alle vertreten durch Dr. Nicolas Mosimann, Advokat, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nr. 1280 vom 18. August 2015 erhoben. Sie stellen das Begehren, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben (Ziff. 1), eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur detaillierten Verfügung betreffend Dauer der vorbereitenden Handlungen an den Regierungsrat zurückzuweisen (Ziff. 2), dies unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). In verfahrenstechnischer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Regierungsrates im Verfahren betreffend Einsichtnahme in den Bericht zur Altlastenuntersuchung am Standort ‟Z.____" (Ziff. 1), eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung (Ziff. 2) und die Edition des geologisch-geotechnischen Untersuchungsprogrammes der Firma M.____ AG vom 7. März 2012 durch den Regierungsrat (Ziff. 3). In der Beschwerdebegründung vom 2. November 2015 zogen die Beschwerdeführer N.____ und O.____ AG ihre Beschwerden zurück. Die verbleibenden Beschwerdeführer präzisierten ihre Rechtsbegehren insofern, als sie nur ein Hauptbegehren stellten, nämlich die Aufhebung des Beschlusses Nr. 1280 des Regierungsrates und die Rückweisung der Angelegenheit an den Beschwerdegegner zur detaillierten Verfügung betreffend Dauer der vorbereitenden Handlung (Ziff. 1), unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2). Sie rügen im Wesentlichen, der Eingriff in ihre Eigentumsfreiheit sei unverhältnismässig, da der angefochtene Entscheid keine Angaben über die Dauer der Kernbohrungen enthalte. I. Nach Anhörung des Beschwerdegegners und der beigeladenen Einwohnergemeinde K.____, wurde mit Verfügung vom 14. September 2015 das Gesuch der Beschwerdeführer um Sistierung des vorliegenden Verfahrens abgewiesen. J. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Er wies insbesondere darauf hin, dass sich die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unverhältnismässigkeit lediglich auf die Kernbohrungen beziehe. Diese seien jedoch weit entfernt von den Überbauungen geplant und würden maximal fünf Wochen dauern. Für die Dauer sämtlicher Messungen sei insgesamt mit einem Jahr zu rechnen. Die zu treffenden Massnahmen seien deshalb verhältnismässig. K. In der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 betonten die Beschwerdeführer, dass nur die fehlende zeitliche Beschränkung der angeordneten Kernbohrungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Zudem sei der Beschwerdegegner auf die in der Vernehmlassung gemachten Zeitangaben zu behaften und anzuweisen, den Beschluss Nr. 1280 entsprechend zu ergänzen. L. In der Stellungnahme vom 9. Februar 2016 rügte der Beschwerdegegner, dass die Forderung der Beschwerdeführer, die Zeitangaben verbindlich in den angefochtenen Beschluss einzufügen, unverhältnismässig und inadäquat sei und lediglich dem Zweck diene, die Angelegenheit durch Rückweisung an die Vorinstanz weiter zu verschleppen. M. Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde die Beschwerde der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes [VGE] vom 6. Februar 1991, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991 Nr. 10 E. 2), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung [BV] vom 18. April 1999). Sie machen insbesondere geltend, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Baggerschlitze festhalte, dass die Arbeiten die bebauten und bewohnten Grundstücke der Beschwerdeführer einen Tag in Anspruch nehmen würden. Bei den geplanten Kernbohrungen bleibe aber unklar, mit welcher Dauer der Beeinträchtigung die Beschwerdeführer rechnen müssten. Im angefochtenen Entscheid werde lediglich ausgeführt, dass die Standrohre längere Zeit im Boden blieben und alle zwei Wochen Messungen vorgesehen seien. Aufgrund einer fehlenden zeitlichen Beschränkung seien diese Beeinträchtigungen unverhältnismässig. Die Angabe der Dauer der Kernbohrungen sei zudem auch mit Blick auf die Notwendigkeit einer Baubewilligung unerlässlich (vgl. Ziff. 10 der Beschwerdeeingabe vom 2. November 2015). 3.2 Dem entgegnet der Beschwerdegegner, dass aller Voraussicht nach entlang der Dammachse drei Kernbohrungen erforderlich seien. Deren Standorte lägen weit entfernt von den Überbauungen, in unmittelbarer Nähe des Baches (vgl. Rz. 35 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Um Abklärungen bezüglich des Grundwassers machen zu können, seien Piezometerschächte erforderlich, welche während der Dauer eines Jahres alle zwei Wochen kontrolliert werden müssten. Eine Messung nehme nicht mehr als eine Viertelstunde in Anspruch (vgl. Rz. 40 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Im Bereich der Dammwiederlagefläche könnten zwei weitere Kernbohrungen erforderlich sein, welche aber wiederum weit von den nächsten Liegenschaften entfernt seien (vgl. Rz. 36 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Für die Durchführung einer Kernbohrung und der erforderlichen Untersuchungen seien zwei bis fünf Tage notwendig, für das Ausführen sämtlicher fünf Kernbohrungen würden somit (bei gestaffeltem Vorgehen) fünf Wochen benötigt (vgl. Rz. 38 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Die Dauer sämtlicher Messungen liege insgesamt bei einem Jahr (vgl. Rz. 41 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Die begrenzte Dauer der vorsorglichen Baugrunduntersuchungen sei deshalb grundsätzlich allen klar (vgl. Rz. 43 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Im angefochtenen Entscheid sei zudem dargelegt worden, dass nur so viel untersucht werden solle, als zur Beurteilung der geologisch-geotechnischen Situation effektiv erforderlich sei (vgl. Rz. 44 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). 4. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die den Beschwerdeführern auferlegte Pflicht zur Duldung der geplanten Vorbereitungshandlungen einen Eingriff in die von Art. 26 BV garantierte Eigentumsgarantie darstellt (vgl. BLVGE 1991 Nr. 10 E. 3). Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Er bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und eines überwiegenden öffentlichen Interesses und muss zudem verhältnismässig sein (vgl. BLVGE 1991 Nr. 10 E. 3 m.w.H.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 302 ff. und 601 ff.). Ferner ist der Kerngehalt der Eigentumsgarantie unantastbar (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; Klaus A. Vallender/Peter Hettich , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Rz. 51 f. zu Art. 26 BV). 5.1 Bei einem leichten Eingriff in die Eigentumsgarantie ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage erfüllt, wenn der Eingriff in einem Gesetz im materiellen Sinn vorgesehen ist (vgl. BGE 109 Ia 188 E. 2; BGE 130 I 360 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichtes 1C_3/2013, 1C_19/2013 vom 19. November 2013 E. 6.2). Für einen schweren Eingriff ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 130 I 360 E. 1.2). Da durch die streitgegenständlichen Vorbereitungshandlungen der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch des Eigentums nicht massgeblich erschwert oder sogar verunmöglicht wird, handelt es sich vorliegend nicht um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_285/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3.1). Eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz ist somit nicht erforderlich; es genügt eine materielle Rechtsgrundlage. 5.2 Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners stützt sich auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950. Die Bestimmung sieht vor, dass Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind (wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen, Vermessungen und Bohrungen), mindestens fünf Tage vor der Vornahme dem Gemeinderat schriftlich angezeigt werden müssen. Dieser setzt die Interessenten davon in Kenntnis. Wider den Willen des Eigentümers dürfen die Vorbereitungshandlungen nur mit Bewilligung des Regierungsrates erfolgen. § 15 EntG bildet somit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die geplanten Untersuchungshandlungen, was von den Beschwerdeführern auch nicht in Frage gestellt wird. 6.1 Staatliche Eingriffe in das Eigentum müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Natur ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (vgl. BGE 106 Ia 94 E. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 1C_455/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.3-3.5). Als legitime öffentliche Interessen werden in der Literatur unter anderem Interessen der Raumplanung, des Umwelt- und Gewässerschutzes und des Natur- und Heimatschutzes anerkannt (vgl. Enrico Riva/Thomas Müller-Tschumi , Eigentumsgarantie, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz – Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, § 48, Rz. 18 m.w.H.; Vallender/Hettich , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Rz. 47 zu Art. 26 BV). 6.2 Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an den für die geologischen Untersuchungen erforderlichen Vorbereitungshandlungen kann vorliegend nicht von der Hand gewiesen werden: Ein wirksamer Hochwasserschutz dient dem Schutz von Infrastruktur, Eigentum sowie Leib und Leben vor den Folgen von Naturgefahren. Beim Schutz von Mensch, Tier und Sachen vor Beeinträchtigungen durch Hochwasser handelt es sich um wichtige öffentliche Interessen (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2; BGE 115 Ib 472 E. 2e). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten. Es besteht damit ein wichtiges öffentliches Interesse an den streitgegenständlichen Untersuchungshandlungen. 7.1 Vorliegend strittig ist hingegen die Verhältnismässigkeit der allenfalls notwendigen Kernbohrungen (vgl. Urteilserwägungen 3.1 und 3.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung der Massnahme). Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit der Massnahme (BGE 124 I 40 E. 3e). Ferner muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein (Erforderlichkeit der Massnahme); sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 527 ff.). Schliesslich ist eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt (und damit zumutbar), wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt (Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn oder Zumutbarkeit; vgl. Urteil des Kantonsgerichtes, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. November 2010 [810 09 447/355] E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 555 ff.). Im Planungsrecht kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne eine besondere Bedeutung zu (vgl. Peter Hänni , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 48 ff.). 7.2 Einleitend ist festzustellen, dass im angefochtenen Beschluss Nr. 1280 tatsächlich keine explizite zeitliche Beschränkung der Kernbohrungen angegeben ist. Im Beschluss Nr. 1280 wird jedoch mehrfach auf das Untersuchungsprogramm der Firma M.____ AG vom 7. März 2012 Bezug genommen und darauf verwiesen (vgl. die Beschreibung des Untersuchungsprojektes auf S. 2 ff., E. 3 und Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1280). Das Untersuchungsprogramm definiert das Vorprojekt am Standort ‟L.____". Es sieht in einer ersten Phase der geologisch-geotechnischen Felduntersuchungen vier Baggerschlitze zur Sondierung der Fundationsverhältnisse entlang der Dammachse und zwei beim Rückhalterechen vor (vgl. Ziff. 2.2 des geologisch-geotechnischen Untersuchungsprogrammes). Bei unsicheren Resultaten aus den Baggerschlitzen empfiehlt das Untersuchungsprogramm drei, allenfalls fünf, Kernbohrungen (vgl. Ziff. 2.3 des geologisch-geotechnischen Untersuchungsprogrammes). Diese seien auf das Gebiet in unmittelbarer Nähe des Baches (Kernbohrungen 1-3, vgl. Situation der Sondierstandorte im Anhang 1 des Untersuchungsprogrammes) und in den äusseren Bereichen der Dammaufstandsfläche, unmittelbar am Zugangsweg nördlich und südlich des Baches, beschränkt (Kernbohrungen 4 und 5; vgl. Situation der Sondierstandorte im Anhang 1 des Untersuchungsprogrammes). Der zeitliche Ablauf der Untersuchungen wird in Ziff. 4 des geologisch-geotechnischen Untersuchungsprogrammes definiert und als Ablaufdiagramm im Anhang 2 des Untersuchungsprogrammes detailliert veranschaulicht. Dem Ablaufdiagramm ist zu entnehmen, dass das Programm für die Untersuchungen vom Zeitpunkt der Genehmigung bis zum Baubeginn insgesamt 61 Wochen vorsieht. Die Vornahme aller fünf Kernbohrungen würde sich über eine Zeitdauer von ca. fünf Wochen erstrecken (vgl. Ablaufdiagramm im Anhang 2 des Untersuchungsprogrammes; Rz. 38 der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ergeben sich die vorgesehenen und mit dem Beschluss Nr. 1280 genehmigten Kernbohrungen sowohl in inhaltlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht aus den Erwägungen und den Verweisen auf das von Fachexperten ausgearbeitete geologisch-geotechnische Untersuchungsprogramm im Beschluss Nr. 1280. Das Untersuchungsprogramm befindet sich in den behördlichen Akten und bildet Bestandteil des angefochtenen Entscheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 4.2). Dem Beschluss Nr. 1280 lässt sich somit entnehmen, welche Projektdauer die Kernbohrungen schätzungsweise umfassen. Die Beschwerdeführer hatten anlässlich der zahlreichen aktenkundigen Besprechungen mit den Behörden Gelegenheit, sich ein hinreichendes Bild von den geplanten Untersuchungshandlungen zu machen. Im Übrigen war es ihnen auch ohne weiteres möglich und zumutbar, das im Beschluss Nr. 1280 mehrfach erwähnte Untersuchungsprogramm einzusehen und so den zeitlichen Umfang der Handlungen abzuschätzen (vgl. auch BGE 124 II 146 E. 2b). Dem Beschwerdegegner kann somit nicht vorgeworfen werden, keine zeitliche Beschränkung der Kernbohrungen verfügt und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben. Zudem wurde die vom Beschwerdegegner im Verlauf des vorliegenden Verfahrens bestätigte Dauer von maximal fünf Wochen für die Durchführung der Kernbohrungen (vgl. Rz. 42 f. der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015) von den Beschwerdeführern nicht beanstandet (vgl. Stellungnahme vom 28. Januar 2016, S. 2). An dieser Stelle ist deshalb die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Dauer der Kernbohrungen nicht näher zu prüfen. Angesichts der oben gemachten Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Bei der Verlegung der Verfahrenskosten ist vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens den Verfahrensgegenstand auf eine einzelne Frage eingeschränkt haben. Den Beschwerdeführern sind demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘100.-- in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘200.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘100.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘100.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘200.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘100.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin