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810 15 202

Basel-Landschaft · 2016-09-21 · Deutsch BL

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausreise aus der Schweiz; die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht; Abweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 2 Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).

E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 8. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahrensnummer 2C_1133/2016).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.09.2016 810 15 202

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausreise aus der Schweiz; die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht; Abweisung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. September 2016 (810 15 202) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Irmgard Mostert Meier Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausreise aus der Schweiz (RRB Nr. 1170 vom 7. Juli 2015) A. Der mazedonische Staatsangehörige A.____, geboren 1980, reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. A.____ trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2004 wurde er vom Bezirksstatthalteramt Liestal wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mit Strafbefehl vom 6. Juli 2005 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt für Vergehen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 zu Bussen verurteilt. Am 30. August 2005 wurde er vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, der vollendeten und versuchten sexuellen Nötigung für schuldig erklärt und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt sowie für sieben Jahre des Landes verwiesen (bedingt vollziehbar). Am 2. Juni 2010 verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Laufenburg mit Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Am 6. Mai 2014 schliesslich wurde er vom Appellationsgericht Basel-Stadt für eine am 30. November 2011 begangene Tat wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Angriff sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug. B. Aufgrund der Verurteilung vom 30. August 2005 wurde A.____ durch das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM, damals Justiz-, Polizei- und Militärdirektion) am 16. April 2007 verwarnt und es wurde ihm die Ausweisung aus der Schweiz angedroht für den Fall, dass er wieder straffällig werden sollte. Zwischen Dezember 2004 und Juli 2007 war A.____ auf Sozialhilfe angewiesen. Die Sozialhilfebehörde unterstützte ihn in der Gesamthöhe von Fr. 5'919.05. Mit Stand vom 10. Juni 2015 war A.____ mit 42 Betreibungen im Umfang von Fr. 92'261.12 sowie 31 offenen Verlustscheinen im Gesamtumfang von Fr. 87'380.20 im Betreibungsregister verzeichnet. C. Aufgrund der Verurteilung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2014 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gewährte das AfM A.____ am 1. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Dazu nahm A.____ mit Schreiben vom 4. November 2014 Stellung. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn mit einer Ausreisefrist bis spätestens 3. März 2015 aus der Schweiz weg. E. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhob A.____, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, mit Eingabe vom 12. Februar 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. F. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen habe. In seiner Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen an, dass die Wegweisung von A.____ im Rahmen der Ausländergesetzgebung und der EMRK verhältnismässig sei. Ein ermessensweiser Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung komme nicht in Frage, weil das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der längerfristigen Freiheitsstrafen zu schwer wiege. Sodann verneinte er das Vorliegen eines Härtefalls. G. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, erneut vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Poststempel) sowie mit Beschwerdebegründung vom 30. September 2015 Beschwerde vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 7. Juli 2015 aufzuheben unter o/e-Kostenfolge und es seien Zeugenbefragungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers vorzunehmen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Februar 2016 trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 2C_156/2016 vom 17. Februar 2016). H. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 1. April 2016 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit derselben Verfügung wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 4.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Beweisführungsrechts. Konkret macht er geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie auf ein Beweisverfahren zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine psychisch schwerkranke Mutter pflege und diese auf seine Unterstützung angewiesen sei, stillschweigend verzichtet habe. Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, wobei insbesondere der behandelnde Arzt vom Arztgeheimnis hätte entbunden werden müssen, um Klarheit über die medizinische Diagnose zu erhalten. 4.2 Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). 4.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer hier aufenthaltsberechtigten Person verneint und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründe. Inwiefern die Kenntnis der genauen Krankheitsdiagnose für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen ausschlaggebend sein soll, ist nicht ersichtlich. Auf die Befragung des behandelnden Arztes sowie des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz aufgrund der Akten, welche eine abschliessende Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sowie des Unterstützungsbedarfs der Mutter des Beschwerdeführers ohne weiteres zulassen, damit verzichten. 5.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 5.2 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Mazedonien besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 5.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 6.1 Der Beschwerdeführer macht einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Beschluss einen entsprechenden grundrechtlichen Anspruch, da der Beschwerdeführer erwachsen und kinderlos sei und er über keine Kernfamilie in der Schweiz verfüge. Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie seien nicht ersichtlich. Damit sei der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet. 6.2 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 13; BGE 139 I 330 E. 2.1). Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1; 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; 127 II 60 E. 1d/aa). 6.3.1 Der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 34-jährige Beschwerdeführer macht geltend, er lebe im Haushalt seiner Eltern und habe zu ihnen ein sehr nahes Verhältnis, welches unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle. Zwar ist grundsätzlich die Beziehung erwachsener Kinder zu ihren Eltern vorbehältlich besonderer Umstände von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erfasst (BGE 137 I 154 E. 3.4.1; 129 II 11 E. 2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat jedoch den Schutzbereich des Familienlebens bei ledigen und kinderlosen jungen Erwachsenen bejaht, wenn sie dem Elternhaus noch nicht entwachsen sind, sondern weiterhin mit den Eltern oder anderen Familienmitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Urteil des EGMR Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06] § 47 mit Hinweisen). Zudem liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens vor, wenn zwischen der erwachsenen ausländischen Person und ihren Familienmitgliedern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3; Urteil des EGMR Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [52873/09] § 40). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Pflege- und Unterstützungsbedarf seiner psychisch schwer erkrankten Mutter, mit der er im gleichen Haushalt lebt. Aus der Beschwerdebegründung vom 30. September 2015 ist ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers mit der Betreuung seiner kranken Ehefrau überfordert sei, weshalb die Mutter bei den Verrichtungen des täglichen Lebens auf ihren Sohn angewiesen sei. Des Weiteren wird ausgeführt, dass bei Abwesenheit des Beschwerdeführers die Mutter durch die Frau des Bruders sowie die Frau des Onkels betreut werde. Aus diesen Ausführungen erhellt sich, dass der Beschwerdeführer nur ein möglicher Betreuer unter mehreren und somit nicht unersetzlich ist, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Mutter zum Beschwerdeführer nicht vorliegt. Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens infolge eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses berufen. 6.3.2 Indessen gehen der EGMR und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteile des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Dabei wird nicht verlangt, dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde – in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Martin Bertschi/Thomas Gächter , Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 2003, S. 231). Der Beschwerdeführer ist elfjährig im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und hat seither sein Leben hier verbracht. Aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer befinden sich demnach seine sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat. Ob es sich beim Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, um einen "faktischen Ausländer der zweiten Generation" handelt, bei dem der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben zur Anwendung kommt, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn, selbst wenn der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert sein sollte, ist hinsichtlich des Schutzes des Privat- und Familienlebens festzuhalten, dass der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch nicht absolut gilt. 7.1 Weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben gelten absolut. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1). 7.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2.1 und 2.3.6; 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_111/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.1; 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist ebenfalls möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 2.1). Die Praxis geht hiervon aus, wenn sie durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Aus beiden Gründen kann die Niederlassungsbewilligung auch bei Ausländern widerrufen werden, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 7.3 Der Regierungsrat kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren (Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 30. August 2005) und von drei Jahren (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2014) gegeben sei. Ob sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 3; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). In der vorliegenden Konstellation kommt ihm somit nur subsidiäre und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. 8.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG führt jedoch nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 3 zu Art. 51; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Greift ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- oder Familienleben ein, ergibt sich das Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 8.2 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, stellen das Bundesgericht und der EGMR in der Praxis auf dieselben Aspekte ab (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind zum einen die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und ob es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Betroffenen. Zu beachten sind sodann die sozialen, kulturellen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen zum Aufenthaltsstaat (Grad der Integration) und zum Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3; Urteile des EGMR Gablishvili gegen Russland [39428/12] vom 26. Juni 2014 § 47; Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 65 ff.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend, geboten ist in jedem Fall eine Gesamtwertung (Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 4.1). 8.3 Es steht ausser Frage, dass die Wegweisung eine geeignete Massnahme für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich – nachdem der Beschwerdeführer die ihm über eine längere Zeit gebotenen Möglichkeiten und Chancen zur Besserung seines Verhaltens nicht genutzt hatte (insb. die ausländerrechtliche Verwarnung sowie die gerichtlichen Verurteilungen) – auch als erforderlich. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei unverhältnismässig. Der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers. 8.4.1 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.2). Bei Ausländern, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3). Ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, besteht auch dann, wenn sich der Betroffene von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 4.3). 8.4.2 Im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung beurteilt sich das migrationsrechtliche Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, das Appellationsgericht Basel-Stadt habe zwar in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 festgehalten, es liege ein ausserordentlich schweres Verschulden vor, es gewährte ihm aber einen Strafaufschub von zwei Jahren, womit das Gericht das Verschulden erheblich relativiert habe. Dieser Einwand geht fehlt, denn die Dauer von zwölf Monaten, die für die Möglichkeit zum Bewilligungswiderruf massgeblich ist (vgl. E. 7.2. hiervor), übersteigt die verhängte Strafe von drei Jahren gleichwohl deutlich. Dies allein indiziert ein beträchtliches migrationsrechtliches Verschulden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während seiner nunmehr 25-jährigen Anwesenheit in der Schweiz mehrmals und in teilweise gravierender Weise straffällig wurde, nicht nur als Jugendlicher und junger Erwachsener, sondern auch im Erwachsenenalter. So beging der Beschwerdeführer seine letzte Straftat im Alter von 31 Jahren. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er sei über mehrere Jahre strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und habe sich – abgesehen von seiner letzten Straftat, die einen Einzelfall darstelle – gebessert. Dem kann nicht gefolgt werden, denn es zeigt sich gerade, dass auch eine gewisse strafrechtliche Abstinenz ein künftiges deliktfreies Verhalten des Beschwerdeführers nicht garantiert. Insofern hat auch die ausländerrechtliche Verwarnung nichts bewirkt, welche gegen ihn nach der Verurteilung im Jahre 2005 wegen vollendeter und versuchter sexueller Nötigung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und die ihm ausdrücklich schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen androhte. Ebenso zeigte die siebenjährige Landesverweisung, die mit gleichem Urteil ausgesprochen wurde, keine Wirkung als Warnfunktion. Praxisgemäss ist im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren bei mehrfachen Delikten gegen Leib und Leben auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.2; 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer kann hierbei aus dem in der Beschwerde zitierten Bundesgerichtsurteil 2A.468/2000 vom 16. März 2001 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hielt dort fest, dass eine Wegweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht sei, falls es sich beim Betroffenen um eine Person handle, die ausgesprochen lange hier lebe. Der Beschwerdeführer, der mit elf Jahren in die Schweiz eingereist ist, wurde bereits zweimal für Delikte gegen Leib und Leben zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Wie schon dargelegt, liess sich der Beschwerdeführer weder von der ersten Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe noch von der ausländerrechtlichen Verwarnung davon abhalten weitere Delikte zu begehen, wobei namentlich sein letztes Delikt sehr schwer wiegt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt ging in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 von einem ausserordentlich schweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Schlägerei hemmungslos vom Teleskopschlagstock Gebrauch gemacht, die Verletzungen der beiden Opfer seien massiv und hätten auch schwerer wiegende Folgen nach sich ziehen können. Die vier Angreifer hätten genügend Zeit gehabt, sich ihr Vorgehen zu überlegen, und hätten auch Gelegenheit gehabt, sich von ihrem Vorhaben zu distanzieren. Mit der Vorinstanz ist daher von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers und einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Entzug der Aufenthaltserlaubnis auszugehen. 8.5.1 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von elf Jahren in die Schweiz ein und lebt nun seit 25 Jahren hier. Faktisch verbrachte er lebensprägende Jahre in der Schweiz. Er ist zweisprachig aufgewachsen, ging hier zur Schule und lebt noch bei seinen Eltern. Es steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Beschwerdeführer auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen kann, die zu einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz führt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aber trotz seiner langen Aufenthaltsdauer weder sozial, kulturell noch beruflich in die hiesige Gesellschaft integriert, noch verfügt er über ein besonderes über seine Familie hinausgehendes Beziehungsnetz, das auf eine erfolgreiche Integration schliessen lassen würde. Hinsichtlich der beruflichen Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach abgebrochener Lehre als Maschinenführer über keine Berufsausbildung verfügt und vorwiegend temporäre Arbeitseinsätze ausübt. 8.5.2 Aktuell ist der Beschwerdeführer seit August 2015 als Mitarbeiter einer Reinigungsfirma angestellt. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von August bis Dezember 2015 erreichte er in dieser Zeitperiode bei einem Stundenansatz von Fr. 28.-- ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 4'020.30 und Fr. 3'340.20. Der Beschwerdeführer erzielt somit zurzeit ein existenzsicherndes Einkommen. Aufgrund seiner Verschuldung, die in der Abwägung negativ zu berücksichtigen ist, besteht seit dem 3. November 2015 eine Lohnpfändung, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf Fr. 2'400.-- festgesetzt wurde. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2007 von der Sozialhilfebehörde unterstützt werden musste. Zusammenfassend kann deshalb nicht vorbehaltslos von einer gelungenen beruflichen Integration gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer als Mitarbeiter einer Reinigungsfirma nicht als besonders qualifizierte Fachkraft zu betrachten ist. 8.6 Unter Berücksichtigung der drohenden Nachteile für den Beschwerdeführer ist unbestritten, dass ein Neuanfang in Mazedonien mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Der Beschwerdeführer gibt an, sein Heimatland lediglich von Ferienaufenthalten her zu kennen. Er verfüge seit dem Tod seiner Grosseltern dort auch nicht mehr über nähere Angehörige. Der Beschwerdeführer ist noch jung und ledig. Er ist zweisprachig aufgewachsen und ist mit der Sprache in Mazedonien vertraut. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine Integration im Heimatland erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3.5). Darüber hinaus können ihm seine Deutschkenntnisse den beruflichen Einstieg erleichtern und beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein. Weitere gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Damit stehen einer Rückkehr keine unüberwindbaren Hindernisse im Weg. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Damit erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig und ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben als gerechtfertigt. 9. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen seiner Interessenabwägung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, bestehen keine. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. Dem Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten werden nach § 21 VPO wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 8. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahrensnummer 2C_1133/2016).