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750 16 110

Basel-Landschaft · 2016-09-05 · Deutsch BL
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Erwerbsersatzversicherung Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse hat zur Bemessung der Erwerbsersatz-Entschädigung für den Zivildienst zu Recht auf das vordienstliche Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Versicherten am 15. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_693/2016) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2016 750 16 110

Erwerbsersatzversicherung Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse hat zur Bemessung der Erwerbsersatz-Entschädigung für den Zivildienst zu Recht auf das vordienstliche Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 5. September 2016 (750 16 110) Erwerbsersatzversicherung Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse hat zur Bemessung der Erwerbsersatz-Entschädigung für den Zivildienst zu Recht auf das vordienstliche Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt. Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe , Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Der 1990 geborene A.____ schloss per Ende des Frühjahrssemesters 2015 sein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel ab. Vom 29. Juni 2015 bis 24. September 2015 leistete er Zivildienst. Im Anschluss daran unternahm er eine Süd- und Mittelamerikareise mit Freunden. Am 22. Februar 2016 nahm er bei der Bank B.____ eine Tätigkeit als "Junior Kundenberater Private Banking" zu einem monatlichen Lohn von Fr. 5‘600.-- bzw. zu einem Jahresgehalt von Fr. 72‘000.-- auf. Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe (Ausgleichskasse) berechnete in ihrer Verfügung vom 21. September 2015 A.____s Erwerbsersatz-Entschädigung für die Dienstperiode vom 29. Juni 2015 bis 31. August 2015 gestützt auf dessen Durchschnittslohn der letzten sechs Monate vor dem Absolvieren des Zivildienstes. Dies führte im Ergebnis zu einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 62.-- pro Tag. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Einspracheentscheid vom 21. März 2016 abgewiesen. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2016 erhob A.____ am 12. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm eine Entschädigung in der Höhe von 80% seines zukünftigen Gehalts gemäss Anstellungsvertrag mit der Bank B.____ zuzusprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Bestätigung der Bank B.____ klar aufzeige, dass er ohne den Zivildiensteinsatz per 1. Juli 2015 eingestellt worden wäre. Folglich treffe die Randziffer 5004 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO; Stand am 1. Januar 2016) auf ihn zu, da er eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz; EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – nicht gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 12. April 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend strittig ist die Bemessung der Erwerbsersatz-Entschädigung für die Dienstperiode vom 29. Juni 2015 bis 31. August 2015. Der Streitwert liegt unter Fr. 10‘000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist die Höhe der Erwerbsersatz-Entschädigung für den Zivildiensteinsatz des Versicherten. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob für die Bemessung der Entschädigung auf das vordienstliche oder auf das zukünftige Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt werden muss. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 2 EOG haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG). 3.2 Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung im hier massgebenden Jahr 2015 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag). 3.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 gelten als Erwerbstätige Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Wurde die Mindesterwerbsdauer gemäss Rz. 5060 WEO in mehreren unzusammenhängenden Perioden (z.B. wochen- oder tageweise) erfüllt, so wird das massgebende Tageseinkommen ermittelt, indem das zuletzt während insgesamt 4 Wochen erzielte Einkommen durch 28 geteilt wird. Lässt sich auf diese Weise kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode zu berücksichtigen (Rz. 5033 ff. und 5064 WEO). 3.4 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind unter anderem Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV). Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn eine unbefristete Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre oder diese mindestens ein Jahr gedauert hätte (Rz. 5004 WEO; BGE 136 V 231). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder der Verdienst mindestens um 25% gestiegen wäre, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist bzw. den sie verdient hätten (Art. 4 Abs. 2 EOV; Rz. 5041 und 5065 WEO). 3.5 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind auch Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Die Entschädigung wird dann auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV; Rz. 5042 WEO). Es wird vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Als unmittelbar gilt dabei eine Zeitspanne von maximal drei Wochen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2013 9C_57/2013 E. 2.1.1). Diese Vermutung kann hingegen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Das ist der Fall, wenn die Ausgleichskasse davon überzeugt ist, die Dienst leistende Person hätte ohne Dienstleistung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen (BGE 137 V 410; Rz. 5006 WEO). 3.6 Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 6 Abs. 1 EOV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne – höchstens jedoch 12 Monate – berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 EOV; Rz. 5032 WEO). Die Wahl der massgebenden Periode obliegt der Ausgleichskasse. Die Periode muss so gewählt werden, dass die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes ermöglicht wird (Rz. 5033 WEO). Als Arbeitnehmende mit unregelmässigem Einkommen gelten Dienst leistende Personen, die wöchentlich nur einige Tage oder monatlich weniger als 4 Wochen arbeiten, wie z.B. Taglöhner, die wöchentlich durchschnittlich weniger als 5 Tage arbeiten. Dagegen gelten sowohl Dienst leistende Personen, welche teilzeitbeschäftigt sind als auch jene, die in einem Arbeitsmodell mit Jahresarbeitszeit beschäftigt sind, als Arbeitnehmende mit regelmässigem Einkommen (Rz. 5028 WEO). 4.1 Zur Beurteilung der strittigen Frage stehen im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfügung: 4.2 Gemäss einer Bestätigung der Universität Basel, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, vom 4. August 2015 hat der Versicherte sein Bachelorstudium per Ende des Frühjahrssemesters 2015 abgeschlossen. 4.3 In den Akten liegt der Anstellungsvertrag (durch den Beschwerdeführer unterzeichnet am 9. August 2015) zwischen der Bank B.____ und dem Versicherten. Darin ist festgehalten, dass dieser ab 22. Februar 2016 als "Junior Kundenberater Private Banking" in einem 100%igen Pensum zu einem Lohn von Fr. 5‘600.-- pro Monat (13 x ausbezahlt) bzw. Fr. 72‘800.-- pro Jahr beschäftigt ist. 4.4 Am 14. September 2015 bestätigte die Bank B.____, dass sie den Versicherten bereits per 1. Juli 2015 angestellt hätte, wenn dieser keinen Zivildienst hätte absolvieren müssen. 4.5 Aus einem Kontoauszug der Bank B.____ geht hervor, dass der Versicherte am 18. März 2015 Fr. 2‘712.-- und am 2. April 2015 Fr. 620.-- an die C.____ AG (Reiseunternehmen) überwiesen hat. 5.1 In seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, als er sich für die Zivildienststelle entschieden habe, habe er die Absicht gehabt, den kompletten Zivildienst am Stück zu absolvieren, so dass dieser ihm zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in die Quere kommen könne. Ob er nach dem Zivildienst arbeiten wolle oder ein Masterstudium aufnehmen werde, sei ihm zu jenem Zeitpunkt noch nicht bewusst gewesen. Es sei jedoch nie seine Absicht gewesen, auf Reisen zu gehen. Als der Zivildienst immer näher gerückt sei, sei ihm bewusst geworden, dass es schwierig werde, eine geeignete Stelle zu finden. Als ihn zwei Freunde auf ihre Süd- und Mittelamerikareise angesprochen hätten, habe er sich gedacht, das wäre eine gute Möglichkeit, die Zeit zu überbrücken, da er keine Arbeit für nach dem Zivildienst gehabt habe. Nachdem sie die Reise gebucht hätten, sei auf dem Intranet der Bank B.____, bei der er eine Teilzeitstelle mit einem 30% Pensum ausgeübt habe, eine offene Stelle ausgeschrieben worden. Das Datum des Stellenantritts sei "offen" gewesen. Er habe sich um diese Stelle beworben und sie erhalten. Leider habe er zu diesem Zeitpunkt bereits den Zivildiensteinsatz vereinbart und die Reise gebucht. Die Bank B.____ habe dafür Verständnis gehabt und sie hätten sich auf den Start per 22. Februar 2016 geeinigt. Der Versicherte führte aus, dass er die Arbeitsstelle noch so gerne per 1. Juli 2015 angetreten hätte, ihm das aber nicht mehr möglich gewesen sei. Den Zivildiensteinsatz habe er nicht mehr verschieben können und die Reise abzusagen, wäre mit grossen Kosten verbunden gewesen. 5.2 Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dass zwar eine gesetzliche Vermutung gelte, dass der Versicherte infolge des Abschlusses seiner Ausbildung zu einem ortsüblichen Lohn in der Branche gearbeitet hätte. Allerdings werde durch sein nachdienstliches Verhalten die Glaubhaftmachung – und auch die gesetzliche Vermutung von Art. 1 und 4 EOV – widerlegt. Der Beschwerdeführer habe auch nach Beendigung des Dienstes die Stelle, die ihm angeboten worden war, nicht angenommen. Die Beschwerdegegnerin verwies diesbezüglich auf einen ähnlichen Fall des Bundesgerichts (BGE 137 V 410). Bezüglich der Annullierungskosten hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Versicherte keine konkreten Kosten vorlege. Daher sei von normalen Kosten auszugehen, die sich in solchen Fällen ergäben. Die auf den Namen der Person lautenden Flugtickets könnten regelmässig nicht zurückgegeben werden, wenn keine Versicherung abgeschlossen worden sei. Weitere nicht annullierbare Kosten fielen zumeist nicht an. Die Kosten hielten sich gestützt auf die normalen Lebenserfahrungen in solchen Fällen in annehmbarem Rahmen. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Versicherte vor dem Dienstantritt ein Arbeitnehmer mit unregelmässigem Einkommen gewesen sei und die in der Verfügung vom 21. September 2015 zur Berechnung herangezogenen Einkommen nicht bestritten seien. 5.3 In seiner Beschwerde verwies der Versicherte bezüglich des chronologischen Ablaufs der Geschehnisse auf seine Einsprache (vgl. E. 5.1 hiervor). Des Weiteren führte er aus, ohne den Zivildiensteinsatz wäre für ihn die Reise nicht in Frage gekommen und deshalb hätte er die Stelle per 1. Juli 2015 angetreten. Die Kosten für eine Annullierung der Reise würden sich auf etwa Fr. 3‘500.-- belaufen, wie man den Rechnungen entnehmen könne. Auch auf seinen Kollegen wären diese Kosten zugekommen und zudem wären durch die Absage der Reise freundschaftliche Konflikte entstanden. Ohne den Zivildienst hätte er gemeinsam mit seinem Arbeitgeber nach einer Lösung suchen können, wie sie das Problem bezüglich seiner gebuchten Reise angehen würden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass Rz. 5004 WEO auf ihn zutreffe, da er eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Er bestehe deshalb auf einen Erwerbsersatz in der Höhe von 80% seines Gehalts, welches im Vertrag mit der Bank B.____ vereinbart sei. 5.4 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, namentlich die bezahlten Rechnungen für die Reise, klar sei, dass der Versicherte den Reiseentschluss bereits anfangs 2015, spätestens anfangs März 2015, gefasst haben müsse. Mit diesem Entschluss habe er gleichzeitig eine Arbeitsaufnahme in den ersten Wochen nach seinem Bachelorabschluss ausgeschlossen. 6.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer sein Bachelorstudium per Ende des Frühjahrssemesters 2015 beendet hat. Aus der Internetseite der Universität Basel ( https://www.unibas.ch/de/Studium/Termine-Events/Semesterdaten.html ) geht hervor, dass die Vorlesungen des Frühjahrssemesters jeweils bis anfangs Juni stattfinden. Das sogenannte "akademische" Semester dauert grundsätzlich bis zum 31. Juli. Damit hat der Beschwerdeführer seine Ausbildung wohl unmittelbar vor dem Dienstbeginn (29. Juni 2015) abgeschlossen. In diesem Fall wird grundsätzlich vermutet, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohnes berechnet (vgl. E. 3.5 hiervor). Des Weiteren könnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (vgl. E. 3.4 hiervor). Aus nachfolgenden Gründen ist jedoch mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass weder Art. 1 Abs. 2 lit. b noch Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV auf den Beschwerdeführenden Anwendung findet. 6.2 Im Entscheid BGE 137 V 410 hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich nach Dienstende am 15. März 2009 bis zum 29. Juni 2009 im Ausland aufgehalten habe. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass er unmittelbar nach Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen wollen. Daran ändere nichts, dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18. Februar 2009 um eine (nicht ausgeschriebene) Stelle beworben habe. Das Bundesgericht führte aus, es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht vorgebracht, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollten. Weitere Stellenbewerbungen als die erwähnte seien nicht aktenkundig und seien nicht geltend gemacht worden. Dem unmittelbar an den Dienst anschliessenden und über drei Monate dauernden Auslandaufenthalt stehe lediglich eine einzige Arbeitsbemühung gegenüber, weshalb namentlich die vorinstanzliche Schlussfolgerung betreffend die Erwerbstätigkeit nachvollziehbar sei (BGE 137 V 410 E. 4.3.1 f.). 6.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass er im Unterschied zum Versicherten in BGE 137 V 410 (vgl. E. 6.2 hiervor) nicht nur eine Bewerbung geschrieben, sondern die ausgeschriebene Stelle daraufhin auch bekommen hat. Weiter ist es durchaus denkbar, dass die Bank B.____ – welche offensichtlich betreffend den Beginn des Anstellungsverhältnisses offen war – für seine geplante Reise Verständnis gehabt und mit dem Versicherten eine Lösung gefunden hätte. Eher unwahrscheinlich ist es jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz der gebuchten Reise, welche er jedenfalls nach dem 24. September 2015 angetreten und vor dem 22. Februar 2016 beendet haben muss (genaue Reisedaten sind aus den Akten nicht ersichtlich), bei der Bank B.____ per 1. Juli 2015 angestellt worden wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre der Versicherte auch ohne den Zivildiensteinsatz erst per 22. Februar 2016 (also nach der Reise) eingestellt worden. Denn es erscheint nicht sinnvoll, eine neue Arbeitsstelle für knapp drei Monate – vom 1. Juli 2015 bis zum Reiseantritt – aufzunehmen, um diese dann bereits wieder für eine Reise von vier bis fünf Monaten zu unterbrechen. 6.4 Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Versicherte den Entschluss, die Reise anzutreten, vor der ersten Überweisung an den Reiseveranstalter gefasst haben muss. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sich zumindest vor dem 18. März 2015 (vgl. E. 4.5 hiervor) für die Reise und somit gegen eine Anstellung unmittelbar nach seinem Bachelorabschluss bzw. nach seinem Zivildiensteinsatz entschieden hat. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er dies getan, weil ihm bewusst geworden sei, dass es schwierig werden würde, eine geeignete Stelle zu finden und nicht weil es seine Absicht gewesen sei, nach dem Studienabschluss zu reisen. Dies ist durchaus glaubwürdig, es hat jedoch keinen Einfluss auf den Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Am 18. März 2015 bzw. vor dem 18. März 2015 wäre es in zeitlicher Hinsicht sicherlich noch möglich gewesen, eine Anstellung für die Zeit nach dem Zivildienst (zum Beispiel per 1. Oktober 2015) zu finden. Mit dem Entschluss, die Reise zu buchen, hat es der Beschwerdeführer aber gleichzeitig ausgeschlossen, unmittelbar nach seinem Ausbildungsende bzw. in seinem Fall unmittelbar nach dem Ende des Zivildiensteinsatzes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wenn er im März 2015 (oder sogar früher) entschieden hat, dass er für die Zeit nach dem Zivildienst wohl keine Stelle mehr finden werde und daher die Reise gebucht hat, hätte er ohne den Zivildiensteinsatz zum selben Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst recht entschieden, dass es schwierig werde, per 1. Juli 2015 und somit innert einer kürzeren Zeitspanne, eine passende Stelle zu finden. 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Stelle bei der Bank B.____ gerne bereits per 1. Juli 2015 angetreten hätte, er aber die gebuchte Reise nicht mehr habe stornieren können, weil dies mit unverhältnismässigen Kosten verbunden gewesen wäre. Gestützt auf die eingereichten Rechnungen beruft sich der Versicherte auf diesbezügliche Kosten in der Höhe von Fr. 3‘500.--. Dabei handelt es sich wohl um die gesamten Kosten für die Reise (vgl. E. 4.5 hiervor). Genaue Beträge betreffend eine allfällige Annullierung der Reise bringt der Versicherte jedoch nicht vor. Mit der Beschwerdegegnerin ist zudem festzuhalten, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausschliesslich um nicht stornierbare Kosten handelte. Unwahrscheinlich ist jedenfalls, dass der Versicherte den ganzen Betrag in der Höhe von Fr. 3‘500.-- zu bezahlen gehabt hätte, wenn er die Reise abgesagt hätte. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass nicht nur auf ihn unverhältnismässig hohe Kosten zugekommen wären, sondern gleichermassen auf seinen Freund und dadurch immaterielle bzw. freundschaftliche Probleme entstanden wären. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Versicherte in seiner Einsprache sowie in seiner E-Mail vom 16. September 2015 an die Ausgleichskasse noch von zwei Freunden berichtet hat, welche ihn auf die Reise angesprochen hätten. In diesem Fall wäre es wohl für die beiden Freunde kaum problematisch gewesen, zu zweit anstatt zu dritt auf Reisen zu gehen. Deshalb wären auch keine Annullierungskosten auf sie zugekommen. In der Beschwerde ist nun von bloss einem Freund die Rede. In Bezug auf dessen Kosten im Falle einer Stornierung der Reise ist auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen. Das bereits Gesagte gilt sowohl für den Versicherten als auch für dessen Freund. Schliesslich ist anzufügen, dass die gebuchte Reise – unabhängig von der Höhe der Annullierungskosten – ohnehin in keinem Zusammenhang steht mit dem Zivildiensteinsatz. Der Beschwerdeführer hätte die Reise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Zivildiensteinsatz gebucht. 6.6 Abschliessend ist zu Gunsten des Beschwerdeführers anzumerken, dass es durchaus Anerkennung verdient, dass er sein Bachelorstudium in kürzester Zeit erfolgreich absolviert hat, obwohl er stets gleichzeitig gearbeitet hat. Zudem ist der Versicherte keineswegs als arbeitsunwillig oder faul zu bezeichnen; dies hält auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid ausdrücklich fest. Schliesslich hat er sich auch mit Erfolg auf die ausgeschriebene Stelle bei der Bank B.____ beworben. Allerdings hat er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt für die Reise entschieden und hätte deshalb auch ohne den Zivildiensteinsatz keine unselbständige Erwerbstätigkeit per 1. Juli 2015 aufnehmen können. Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten (vgl. E. 6.1-6.5 hiervor) vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass er eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Damit wird auch gleichzeitig die Vermutung, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, umgestossen. 7.1 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass auf den vorliegenden Fall weder die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. E. 3.4 hiervor) noch diejenige in Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (vgl. E. 3.5 hiervor) Anwendung findet. Als Grundlage für die Berechnung der Erwerbsersatz-Entschädigung hat daher das vordienstliche Einkommen des Versicherten zu dienen. Vor dem Dienstantritt war der Beschwerdeführer eine Person mit einem unregelmässigen Einkommen, weshalb die Bemessung gestützt auf Art. 6 EOV zu erfolgen hat (vgl. E. 3.6 hiervor). Dazu hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das durchschnittliche vordienstliche Einkommen der letzten sechs Monate vor dem Zivildiensteinsatz abgestellt. Die Höhe der in der Verfügung sowie im Einspracheentscheid herangezogenen Einkommen der letzten sechs Monate vor Dienstbeginn wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ausserdem steht sie im Einklang mit den vorliegenden Akten (vgl. Lohnkonto 2015 des Versicherten bei der Bank B.____). Gestützt auf diese Grundlage errechnete die Ausgleichskasse eine Entschädigung pro Diensttag, welche unter dem gesetzlichen Mindestansatz lag. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis auch zu Recht den Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Diensttag (vgl. E. 3.2 hiervor) angewendet. 7.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. März 2016 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Versicherten am 15. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_693/2016) erhoben.