Ergänzungsleistungen; Rückforderung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 wird aufgehoben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'756.40 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.06.2023 745 22 247 / 156 (745 2022 247 / 156)
Ergänzungsleistungen; Rückforderung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. Juni 2023 (745 22 247 / 156) Ergänzungsleistungen Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen: Zulässigkeit der Nachforderung abgeschriebener Rückforderungen verneint; betreibungsrechtliche Bewertung geäufneter Sozialversicherungsleistungen auf einem Durchgangskonto Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A. , vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen / Rückforderung A.1 Die 1985 geborene A. lebt im Wohnheim B. in C. und untersteht einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, wobei die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde D. mit Ernennungsurkunde vom 23. Mai 2018 ihren Vater E. als Beistand eingesetzt hat. Sie ist Bezügerin einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Zusätzlich richtet ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (EL) aus. Aufgrund der jährlichen Heimtaxenanpassung richtete die Ausgleichskasse in den Monaten Januar bis November 2019 sowie Januar und Februar 2020 zu viel Ergänzungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 1. November 2019 forderte die Ausgleichskasse die im Zeitraum von Januar 2019 bis November 2019 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 5'280.--zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Erlassgesuch wurde von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 und Einspracheentscheid vom 13. Februar 2020 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 30. Juli 2020 insoweit gut, als es die Rückforderung für den Monat Januar 2019 erliess. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 forderte die Ausgleichskasse ausserdem von A. zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'030.-- zurück. Diese Verfügung erwuchs nach unangefochtener Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft. Nachdem E. namens der Versicherten einen Abzahlungsvorschlag eingereicht hatte, verfügte die Ausgleichskasse am 2. April 2020 eine Verrechnung der ausstehenden Rückforderung mit den laufenden Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 25.-- pro Monat vom Mai 2020 bis August 2023. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Ausgleichskasse vom 13. Mai 2020 abgewiesen. Das Kantonsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2020 gut. Zur Begründung führte es aus, dass die Rückforderungsschuld der Beschwerdeführerin nicht mit den laufenden Ergänzungsleistungen verrechnet werden könne, da eine Verrechnung in unzulässiger Weise in ihr Existenzminimum eingreifen würde. Die Urteile des Kantonsgerichts vom 30. Juli 2020 und 25. September 2020 wuchsen unangefochten in Rechtskraft. A.2 Die Ausgleichskasse teilte A. mit Schreiben vom 25. August 2021 mit, dass sie die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'830.-- zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben habe. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 forderte die Ausgleichskasse diesen Betrag erneut zurück, da sie zwischenzeitlich festgestellt habe, dass die Versicherte über ein Vermögen verfüge. Gemäss Kontoauszug per 31. Dezember 2021 besitze sie ein Sparguthaben von Fr. 6'521.27. Eine dagegen von A. , vertreten durch ihren Beistand E. , erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. Juli 2022 ab. Die Rückforderung sei in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erfolgt. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. , weiterhin vertreten durch ihren Beistand, dieser wiederum vertreten durch Stephan Müller, Advokat, am 19. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die am 25. August 2021 abgeschriebene Rückforderung bis auf Weiteres nicht nachgefordert werden dürfe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat Müller als Rechtsvertreter zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es sich beim Sparguthaben um von ihr geäufnete Ergänzungsleistungen handle. Eine solche Vermögenszunahme könne nur dann entstehen, wenn sich die versicherte Person bei den persönlichen Auslagen einschränke und nicht vorzu den gesamten Betrag ausgebe, der ihr bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen unter diesem Titel zugestanden werde. Wie der Betrag für die persönlichen Auslagen verwendet werden dürfe, sei nirgends vorgeschrieben. Eine versicherte Person müsse deshalb auch die Freiheit haben, Geld beiseite zu legen, um einmalige grössere Ausgaben finanzieren zu können. Hinzu komme, dass die anerkannten Zahlungsverpflichtungen nicht immer auf den gleichen Zeitpunkt fällig und zum Teil von der versicherten Person vorfinanziert würden, weshalb ein Grundstock an finanziellen Mitteln unerlässlich sei. Es sei unter diesem Blickwinkel willkürlich, unbesehen auf das Vermögen an einem bestimmten Stichtag abzustellen. Zu beachten sei weiter, dass eine rückerstattungspflichtige Person die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfülle, solange sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Der versicherten Person müsse daher ein gewisser Freibetrag belassen werden, wobei für die Höhe auf den Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.-- abzustellen sei. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen bestehe und die Beschwerdeführerin Ende 2021 über einen Betrag verfügt habe, der die Begleichung dieser Schuld zuliesse. Das Argument, das Geld auf dem Konto werde für die Begleichung anderer Forderungen benötigt, verfange nicht, da nicht ersichtlich sei, weshalb die Rückforderung der Beschwerdegegnerin hinter anderen Verbindlichkeiten zurückzustehen habe. Bei einer Rückfrage beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sei die Auffassung geteilt worden, dass es keine Rolle spiele, wie hoch der Überschuss sei (der Freibetrag komme nicht zum Tragen) und woher der Betrag stamme. Es sei nicht Sinn und Zweck der Verwaltungsweisungen, Vermögenswerte zu schützen bzw. anderen Verpflichtungen den Vorrang zu geben. D. Mit Schreiben vom 28. November 2022 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, die vollständigen Verfahrensakten und namentlich diejenigen Aktenstücke, auf die sich der angefochtene Entscheid stütze, einzureichen. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 reichte die Beschwerdegegnerin den Kontoauszug des Bankkontos der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2021 ein und informierte das Gericht, dass die Rückfrage beim BSV telefonisch erfolgt sei. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die beim örtlichen und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 5'830.-- strittig, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden an Personen ausgerichtet, deren Existenzbedarf durch die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt wird. Der so verstandene Existenzbedarf umfasst die laufenden Lebensbedürfnisse ( Urs Müller , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 9 Rz. 67). Er bemisst sich nach anderen Kriterien als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und ist diesem nicht gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2010, 5A_16/2010, E. 3.2, vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2018, 5A_908/2017, E. 2.2). 2.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen hält Rz. 4670.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011 (Stand: 1. Januar 2021, unverändert in sämtlichen neueren Fassungen) fest, dass für den Fall, dass die rückerstattungspflichtige Person erfolglos betrieben worden ist, eine Betreibung offensichtlich aussichtslos wäre, oder die versicherte Person einen Ausgabenüberschuss aufweist und kein Vermögen bzw. kein Erwerbseinkommen hat, die EL-Stelle die Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben hat. Bei späterer Zahlungsfähigkeit (z.B. Erbschaft oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) der rückerstattungspflichtigen Person sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern. Vorbehalten bleibt die fünfjährige Verwirkungsfrist (Rz. 4670.03). 2.3 Gemäss Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 können Rückforderungen mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Die Verrechnung ist jedoch nur insoweit zulässig, als dem Schuldner oder der Schuldnerin das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2010, 8C_55/2010, E. 6.1; konkretisierend: BGE 113 V 280 E. 5b). In Anlehnung an Rz. 4670.01 hält Rz. 4640.03 WEL fest, dass bei versicherten Personen mit einem Ausgabenüberschuss, die weder über Vermögen noch ein Erwerbseinkommen verfügen, in der Regel auf eine Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben ist. 2.4 Die Ausführungen des BSV in der WEL sind als Verwaltungsweisungen zwar für die Gerichte nicht verbindlich, doch werden sie von diesen berücksichtigt und es wird von ihnen nicht abgewichen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten, denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 361 E. 6.2.8 mit Hinweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2). 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 25. August 2021 die am 1. November 2019 und 6. Februar 2020 verfügten Rückforderungen im Umfang von Fr. 5'830.-- abgeschrieben. Sie ging dabei davon aus, dass die Rückforderungen gemäss Rz. 4670.01 WEL (versicherte Person mit Ausgabenüberschuss, die weder über ein Vermögen noch über ein Erwerbseinkommen verfügt) uneinbringlich ist. Die Abschreibung blieb von der Beschwerdeführerin unbeanstandet und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht (nachträglich) in Frage gestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschreibung nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der WEL erfolgte, zumal sie gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin auf Anweisung des BSV stattfand. Die vorliegend umstrittene Nachforderung erfolgte am 12. Mai 2022 aufgrund eines Kontoauszuges vom Dezember 2021. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Nachforderung zulässig ist, ist somit der Sachverhalt, wie er sich vom 31. Dezember 2021 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Juli 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde Kontoauszüge für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2022 eingereicht. Daraus wird für den vorliegend massgeblichen Zeitraum Folgendes ersichtlich: Am 31. Dezember 2021 wies das Konto der Beschwerdeführerin einen Saldo von Fr. 6'521.27 auf. Die Eingänge im Zeitraum vom 1. Januar 2022 und 14. Juli 2022 bestehen ausschliesslich aus den Leistungen der Invalidenversicherung, der Ergänzungsleistungen sowie Gutschriften respektive Rückvergütungen der Krankenkasse. Die Belastungen betreffen hauptsächlich die Kosten für das Wohnheim sowie Krankheits- und Krankenversicherungskosten. Der monatliche Saldo betrug höchstens Fr. 11'961.92 (28. Februar 2022) und mindestens Fr. 5'413.82 (30. Juni 2022). Durchschnittlich betrug der monatliche Saldo zwischen 31. Dezember 2021 und 30. Juni 2022 Fr. 8'029.16. Die Belastungen (insgesamt Fr. 33'827.95) waren zwischen 1. Januar 2022 und 30. Juni 2022 leicht höher als die Gutschriften (insgesamt Fr. 32'720.50). Im Juli 2022 erfolgten bis zum Datum des Einspracheentscheids lediglich Gutschriften in der Höhe von insgesamt Fr. 5'286.95. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 14. Juli 2022 betrug der Saldo Fr. 10'700.77. Indessen wurde das Konto in der zweiten Monatshälfte noch mit den Kosten für das Wohnheim, die Krankenkasse sowie weiteren Zahlungen belastet. Per 31. Juli 2022 belief sich der Saldo auf Fr. 1'581.02.3.3 Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über kein Erwerbseinkommen verfügt. Auch ist ihr im dargelegten Zeitraum keine Erbschaft oder ein sonstiger Vermögensgewinn zugekommen. Vielmehr bestehen die Einnahmen ausschliesslich aus Leistungen der Sozialversicherungen, namentlich der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen. Das Guthaben der Beschwerdeführerin ist folglich auf die Äufnung der IV- und Ergänzungsleistungen zurückzuführen. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht angezweifelt. 4.1 Strittig und zu beurteilen ist, ob die bereits abgeschriebene Rückforderungsschuld aufgrund des per 31. Dezember 2021 bestehenden Saldos von Fr. 6'521.27 nachgefordert werden darf. Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist es, den Existenzbedarf von AHV- und IV-Bezügerinnen und -Bezügern sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2013, 9C_20/2013, E. 4.1). Die Leistungen sind so berechnet, dass sie dem Differenzbetrag zwischen den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) entsprechen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Damit ist klar, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin vorliegend ausschliesslich der Deckung der anerkannten Ausgaben und damit ihres Existenzbedarfs dient. Dass die Beschwerdeführerin ohne die (vollständige) Auszahlung der Ergänzungsleistungen unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum fallen würde, ist bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kantonsgerichts vom 25. September 2020 festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Nachforderung der Rückerstattungsschuld aufgrund eines auf geäufnete IV- und Ergänzungsleistungen zurückzuführenden Guthabens fraglich. Um dem existenzsichernden Zweck der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen nicht zuwiderzulaufen, ist deshalb naheliegend, dass die in der WEL festgelegten Voraussetzungen für eine Rückforderung bzw. Verrechnung (E. 2.2 und 2.3 hiervor) auch im Falle einer Nachforderung zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall erscheint insbesondere die Frage massgeblich, ob eine Betreibung der Nachforderung aussichtslos wäre (WEL Rz. 4670.01). Diesfalls wäre die Forderung im Falle einer Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben. Gleichermassen ist davon auszugehen, dass eine Nachforderung in diesem Fall ausgeschlossen ist und die Forderung abgeschrieben zu bleiben hat. 4.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 sind AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen sowie Leistungen der Familienausgleichskassen unpfändbar. Der Hintergrund dieser Ausnahme besteht darin, dass diese Leistungen ohnehin nur das Existenzminimum decken ( Thomas Winkler in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 59) . Nach der Rechtslehre gilt die Unpfändbarkeit indessen nicht für Sparguthaben, die aus solchen Renten geäufnet werden. Dient indessen ein Bankkonto bezüglich solcher Renten nicht als Spar-, sondern als Durchgangskonto, von welchem der Schuldner oder die Schuldnerin die eingehenden Renten regelmässig wieder abhebt, so ist die Unpfändbarkeit der auf das betreffende Konto überwiesenen Sozialversicherungsleistungen zu anerkennen (Rechtsprechung des Obergerichts Basel-Landschaft 1999, ABSchKG vom 12. Oktober 1999, Winkler , a.a.O., Rz. 63, je mit Hinweis). Massgebend ist somit, ob es sich beim Guthaben auf einem solchen Konto um ein (der Pfändung zugängliches) Sparguthaben oder um temporäre Reserven handelt, die für nicht monatliche oder unregelmässige bzw. unvorhersehbare Ausgaben wieder abgehoben werden. Die Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen hat in ihrem Entscheid vom 6. Oktober 2021 festgestellt, dass auf einem solchen Durchgangskonto erst ein Sparguthaben vorliegt, wenn der Saldo das rund Dreifache des Einkommens übersteigt (Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. Oktober 2021, AB.2021.30-AS, publiziert in: CAN - Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung, 2022, Nr. 10, S. 42 ff.). 4.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob es sich beim Bankkonto der Beschwerdeführerin um ein Spar- oder ein Durchgangskonto handelt. Wie in Erwägung 3.2 und 3.3 hiervor dargelegt, besteht das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen. Im vorliegend interessierenden Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 14. Juli 2022 betrug dieses Einkommen monatlich Fr. 5'089.--. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2022 auf den Saldo per 31. Dezember 2021, der mit Fr. 6'521.27 bloss geringfügig über dem monatlichen Einkommen lag. Im Zeitpunkt der Verfügung (Mai 2022) lag ein der Kontostand in der Höhe von Fr. 8'827.57 vor; im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 14. Juli 2022 ein solcher in der Höhe von Fr. 10'700.--. Der höchste Saldo fand sich per 28. Februar 2022 mit Fr. 11'961.92. Sowohl der höchste Saldo als auch derjenige im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (vgl. E. 3.1 hiervor) entsprach damit etwas mehr als dem Doppelten des monatlichen Einkommens. Im Hinblick auf die nicht linear anfallenden Ausgaben der Beschwerdeführerin erscheint eine solche Reserve indes nicht als übermässig. Vielmehr ist aufgrund des Verhältnisses der (leicht höheren) Belastungen zu den (leicht tieferen) Gutschriften sowohl im massgeblichen Zeitraum (E. 3.2 hiervor) als auch während der gesamten von der Beschwerdeführerin dokumentierten Periode davon auszugehen, dass es sich beim Bankkonto der Versicherten lediglich um ein Durchgangskonto handelt, wovon die eingehenden Sozialversicherungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs wieder abgehoben werden. Das (temporär) aus der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen geäufnete Guthaben ist nach dem Ausgeführten gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a unpfändbar (E. 4.2 hiervor). Eine Betreibung dieses Guthabens wäre folglich aussichtslos. Gemäss WEL Rz. 4670.01 wäre eine Rückforderung deshalb als uneinbringlich abzuschreiben. Gleichermassen kann die abgeschriebene Rückforderung unter diesen Umständen nicht nachgefordert werden. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über Vermögen, das sie für die Rückforderung neu zahlungsfähig macht. Sofern sich die Beschwerdegegnerin für die Begründung ihrer Nachforderung auf eine Auskunft des BSV beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Rückfrage lediglich telefonisch erfolgt ist und die Beschwerdegegnerin darüber keine Aktennotiz erstellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2022, 8C_545/2021, E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Es ist folglich weder nachvollziehbar, wie die Anfrage der Beschwerdegegnerin formuliert war noch, auf welche und wie detaillierte Angaben sich das BSV bei seiner Auskunft stützte. Somit ist die Beschwerde nach dem Ausgeführten gutzuheissen. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegt hat, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 14. Dezember 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht des Verfahrensverlaufs sowie der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 121.85. Diese stützten sich auf eine Spesenpauschale von 5 % des Zeitaufwands, was unüblich, aber aufgrund der ausgewiesenen Höhe noch als angemessen angesehen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von insgesamt Fr. 2'756.40 (9,75 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 121.85 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'756.40 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.