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735 12 79

Basel-Landschaft · 2016-07-14 · Deutsch BL

Berufliche Vorsorge Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufgrund des Gerichtsgutachtens kann eine psychische Erkrankung der versicherten Person nicht bejaht werden; von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, Beweislast geht zu Lasten der versicherten Person

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Klage wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 9'733.25 gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

E. 4 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Klägers ein Honorar in der Höhe von Fr. 7'416.65 (inkl. Auslagen und 7,6% bzw. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-Nr. 9C_713/2016) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.07.2016 735 12 79

Berufliche Vorsorge Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufgrund des Gerichtsgutachtens kann eine psychische Erkrankung der versicherten Person nicht bejaht werden; von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, Beweislast geht zu Lasten der versicherten Person

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. Juli 2016 (735 12 79) Berufliche Vorsorge Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufgrund des Gerichtsgutachtens kann eine psychische Erkrankung der versicherten Person nicht bejaht werden; von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, Beweislast geht zu Lasten der versicherten Person Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Kläger, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen B.____ , Beklagte, vertreten durch Philipp A. d'Hondt, Rechtsanwalt, Kellerhals Anwälte, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel Betreff Invalidenrente/Rückweisung (Urteil BG v. 8.2.12) Betreff Invalidenrente/Rückweisung BG A. Der 1966 geborene A.____ arbeitete ab 17. Februar 1997 als Tankwart/Kassier bei der C.____. Das Arbeitsverhältnis löste die C.____ per 15. Oktober 2003 fristlos auf. Sie warf A.____ zusammen mit drei anderen Personen Diebstahl bzw. Veruntreuung am Arbeitsplatz vor. Im November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf mehrere körperliche und psychische Beeinträchtigungen seit der fristlosen Entlassung zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 79% ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenrente zu. B. Mit Klage vom 9. Dezember 2009 beantragte A.____, vertreten durch Advokat Stephan Müller, es sei die B.____ zu verpflichten, ihm gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen mindestens vom 15. Oktober 2004 bis 18. November 2005 und ab 16. November 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageeinreichung und unter Befreiung von der Beitragspflicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), hiess die Klage mit Urteil vom 7. April 2011 gut und verpflichtete die B.____, dem Kläger nach Festlegung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe im Sinne der Erwägungen eine Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5% seit 9. Dezember 2009 zu bezahlen. Zudem ordnete es an, dass der Kläger ab Rentenbeginn von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien sei. C. Gegen dieses Urteil erhob die B.____, vertreten durch Advokat Philippe A. d'Hondt, Beschwerde ans Bundesgericht. Am 8. Februar 2012 hiess die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde gut und wies die Sache in Aufhebung des Urteils vom 7. April 2011 ans Kantonsgericht zurück, damit es über den Anspruch des Klägers im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte mangels Einbezugs ins IV-Verfahren nicht an den Rentenentscheid der IV gebunden sei. Weiter stellte es fest, dass die Videoaufnahmen, welche die Arbeitgeberin am Arbeitsplatz des Klägers habe erstellen lassen, ein rechtmässiges Beweismittel darstellten und deshalb - entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts - in die Beweiswürdigung einzubeziehen seien. Aufgrund der Aufzeichnungen sei zu beurteilen, ob der Kläger die ihm vorgeworfenen Delikte vorsätzlich begangen habe. Je nach Ergebnis müsse das Kantonsgericht den medizinischen Sachverhalt ergänzend abklären und danach vorfrageweise eine Aufhebung oder Reduktion der Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 prüfen und schliesslich über die Leistungspflicht neu entscheiden. D. Am 5. März 2012 zog das Kantonsgericht die am ehemaligen Arbeitsplatz des Klägers erstellten Videoaufnahmen bei. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 verzichtete es mit Verweis auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts X.____ vom 17. November 2010 auf die Sichtung der vom D.____ erstellten Videoaufnahmen. E. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels kam das Gericht anlässlich der Urteilsberatung vom 7. März 2013 zum Schluss, dass der Kläger strafbare Handlungen vorsätzlich begangen habe, die gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 als Verbrechen zu qualifizieren seien. Damit liege die zweite in Art. 21 Abs. 1 ATSG aufgeführte Tatbestandsvariante (Herbeiführung oder Verschlimmerung des Versicherungsfalls bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens) vor. Zudem sei gemäss den bundesgerichtlichen Ausführungen der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers zu bejahen. Weiter stellte es fest, dass die medizinischen Fachpersonen in ihren Beurteilungen vorwiegend davon ausgegangen seien, der Kläger habe keine strafbaren Handlungen begangen. Damit hätten sie dessen Gesundheitszustand aufgrund eines falschen Sachverhalts beurteilt. Für diesen Fall habe das Bundesgericht das Kantonsgericht zur Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens angehalten. Unter diesen Umständen sei das Verfahren auszustellen und es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, welches den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der Tatsache beurteile, dass dieser die ihm vorgeworfenen Delikte vorsätzlich begangen habe und demzufolge die Verhaftung und die fristlose Entlassung gerechtfertigt gewesen seien. F. Nachdem sich die Parteien nicht auf eine Gutachterperson einigen konnten, bestimmte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 17. Juni 2013 die E.____ als Gutachterstelle. Der Auftrag wurde der E.____ im Einverständnis der Parteien am 30. Juli 2013 erteilt. G. Die E.____ informierte am 8. Oktober 2013, dass die psychiatrische Begutachtung am 7. November 2013 durch Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychologie, erfolge. Das von Dr. F.____ verfasste Gutachten vom 14. November 2013 wurde am 15. Januar 2014 dem Gericht eingereicht. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass der Kläger aufgrund einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. H. Der Kläger führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2014 aus, dass ihm gemäss Gerichtsgutachten kein Verschulden an seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit vorgeworfen werden könne. Es bestehe folglich kein Raum für eine Leistungskürzung. I. In der Eingabe vom 19. März 2014 machte die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten von Dr. F.____ nicht zuverlässig genug sei, um darauf abstellen zu können. Sie beanstandete das Gutachten in mehreren Punkten und beantragte deshalb die Anordnung einer zweiten Begutachtung, bei welcher Dr. F.____ auf die Kritikpunkte näher einzugehen habe. Sollte das Gericht von einer Zweitbegutachtung absehen, werde die Gutachterin ersucht, die Ergänzungsfragen in einem Nachtrag zum Gutachten zu beantworten. Mit Verfügung vom 24. März 2014 wies das Gericht die Beweisanträge der Beklagten zurzeit ab und überliess den Entscheid darüber dem Dreiergericht. J. In der Urteilsberatung vom 23. April 2015 stellte das Kantonsgericht fest, dass eine abschliessende Beurteilung gestützt auf das Gutachten von Dr. F.____ vom 14. November 2013 nicht möglich sei. Namentlich sei unklar geblieben, ob in der Nachdeckungsfrist vom 15. Oktober bis 15. November 2003 bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden habe. Ausserdem sei die Frage der Simulation nicht vertieft abgeklärt worden, was aber im Hinblick auf die besonderen Umstände der gleichzeitigen plötzlichen Arbeitsunfähigkeit der drei wegen Diebstahls fristlos entlassenen Mitarbeiter erforderlich sei. Es stellte deshalb den Fall aus und beauftragte die Gutachterin, die Ergänzungsfragen zu beantworten und zwecks Klärung der Frage der Simulation eine neuropsychologische Testung des Klägers zur Symptomvalidierung zu veranlassen. Das Ergänzungsgutachten vom 31. Dezember 2015 inkl. neuropsychologisches Gutachten von Prof. Dr. rer. nat. med. habil. G.____ vom 6. Oktober 2015 ging am 20. Januar 2016 beim Gericht ein. K. Der Kläger führte in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2016 an, dass die Beurteilungen von Dr. F.____ sowie das Gutachten von Prof. Dr. G.____ vom 6. Oktober 2015 umfassend und plausibel begründet seien. Es werde bestätigt, dass seit dem 15. Oktober 2003 bis heute ununterbrochen eine psychische Erkrankung mit weitgehend vollständiger Arbeitsunfähigkeit vorliege, welche auf die fristlose Entlassung vom 15. Oktober 2003 zurückzuführen sei. Zudem habe die neuropsychologische Testung ergeben, dass keine Simulation vorliege. L. Am 31. März 2016 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme ein. Sie hielt mit Verweis auf die Ausführungen von Prof. Dr. med. H.____ vom 22. März 2016 fest, dass das Gerichtsgutachten von Dr. F.____ unsorgfältig, unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Desgleichen sei das Gutachten von Prof. Dr. G.____ im Gesamtkontext nicht einleuchtend und trage nicht zur Klärung der strittigen Fragen bei. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 15. März 2016 (9C_634/2015 und 9C_665/2015) im praktisch identischen Parallelfall des Arbeitskollegen des Klägers festgestellt, dass die versicherte Person an keiner invalidisierenden Krankheit leide. In antizipierter Beweiswürdigung lehnte es eine weitere medizinische Abklärung ab und verneinte einen Leistungsanspruch. Desgleichen sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger nicht in einem rentenbegründenden Ausmass erkrankt sei. Aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen und Diskrepanzen sei von zusätzlichen Abklärungen kein schlüssiger Beweis zu erwarten, der einen Leistungsanspruch des Klägers begründen könnte. Die Klage sei deshalb abzuweisen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Das Kantonsgericht setzte sich bereits in seinem Urteil vom 7. April 2011 (735 09 375) mit dem Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten auseinander. Dabei legte es die Rechtsgrundlagen, die darauf beruhende Rechtsprechung für die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs und dessen Kürzung bzw. Verweigerung dar (Erwägungen 2.1 - 3.1 und 6.1). Es wird darauf verwiesen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung liess das Kantonsgericht im zitierten Urteil offen, ob die am Arbeitsplatz ohne Wissen des Klägers aufgenommenen Videoaufnahmen als verwertbare Beweismittel zuzulassen seien. In der Folge verzichtete es darauf, diese zu sichten und bei der Würdigung der medizinischen Berichte zu berücksichtigen. Das Bundesgericht erwog dagegen in seinem Urteil vom 8. Februar 2012, 9C_641/2011, publiziert in BGE 138 V 125, dass die fraglichen Aufnahmen grundsätzlich zulässige Beweismittel sein könnten, um die dem Kläger vorgeworfenen Delikte und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nachzuweisen (E. 3.2). In dieser Hinsicht wies es die Sache ans Kantonsgericht zurück, um die Videoaufnahmen beizuziehen und entsprechend zu würdigen. In der Folge holte das Kantonsgericht zwar die Videoaufnahmen ein, verzichtete jedoch mit Verfügung vom 11. Juni 2012 auf deren Sichtung. Zur Begründung führte es aus, dass das damalige Bezirksgericht X.____ in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17. November 2010 nach einer stichprobeweisen Vorführung von Videosequenzen, einer Abgleichung mit den Kassenstreifen und Angaben in den Auswertungsprotokollen der Videoüberwachung und den Ausführungen des Privatdetektivs zum Schluss gekommen sei, dass sich der Kläger während seiner Arbeitseinsätze mehrfach zum Nachteil der C.____ bereichert habe. Damit seien die mit den Videoaufnahmen im Zusammenhang stehenden massgeblichen Beweise hinreichend erhoben worden. Dieser Ansicht schloss sich das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 7. März 2013 an. Das Kantonsgericht sieht auch an der heutigen Urteilsberatung keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen. Damit ist erstellt, dass dem Kläger ein deliktisches Verhalten vorzuwerfen ist. 1.2 Weiter stellte das Bundesgericht im BGE 138 V 125 fest, dass die Beklagte mangels Einbezugs ins IV-Verfahren und Eröffnung der Rentenverfügung nicht an die Feststellungen der IV-Stelle gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2008 gebunden sei. Zudem erkannte es, dass die Beklagte - unabhängig vom Rentenentscheid der IV-Stelle – prüfen dürfe, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung bzw. Verweigerung der Invalidenrente des Klägers erfüllt seien. Die rechtsprechungsgemässen Gründe für die Unverbindlichkeit der Invaliditätsgrade bezögen sich nicht nur auf einen fehlenden Einbezug der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens im Vorbescheidverfahren und einen offensichtlich unhaltbaren IV-Entscheid, sondern auch auf die Frage der (unterbliebenen) Leistungskürzung (vgl. Erwägung 3.3). Die Beklagte könne deshalb gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes über die die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 Leistungskürzungen vornehmen, auch wenn die IV-Stelle ihre Leistungen nicht gekürzt habe. Es wies deshalb die Sache auch diesbezüglich ans Kantonsgericht zurück, um über den Rentenanspruch neu zu entscheiden und vorfrageweise die in Art. 21 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Rechtsfolgen zu prüfen. 1.3 Weist das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurück, so ist dieses sowohl ans Dispositiv als auch an die mit der Rückweisung verbundenen inhaltlichen Anordnungen gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, I 671/06, E. 2.3). Da gemäss den bundesgerichtlichen Ausführungen keine Bindung an den IV-Entscheid besteht, ist vor der Beurteilung der Rentenkürzung oder -verweigerung gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 35 BVG zu prüfen, ob beim Kläger eine Invalidität eingetreten ist, die einen Leistungsanspruch begründet. 2.1 Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruf-lichen Vorsorge, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Das hier anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten geht von keinem anderen Invaliditätsbegriff aus als die Invalidenversicherung. Abweichend zur gesetzlichen Regelung nach BVG sieht das Vorsorgereglement jedoch einen Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente für versicherte Personen vor, die von der IV eine Invalidenrente zugesprochen erhalten (Ziffer. 15.1) oder eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25% aufweisen, sofern mindestens eine Anmeldung bei der IV erfolgt ist (Ziffer 15.2). Gemäss Ziffer 17.2 hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze temporäre Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 25% invalid ist. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 8C_33/2013, E. 4.2; BGE 102 V 165, 127 V 294 E. 4c). 2.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes ist es in diesem Zusammenhang, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hin-weisen). 2.4 In beweisrechtlicher Hinsicht stellte das Bundesgericht im vorliegenden Fall im BGE 138 V 125 unter anderem fest, dass sich in medizinischer Hinsicht eine nochmalige Begutachtung aufdränge, wenn sich das deliktische Verhalten des Klägers anhand der Videoaufnahmen erhärten lassen würde. Dabei habe sich das Gutachten in Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die zur fristlosen Entlassung geführt hätten, über die Arbeitsunfähigkeit und die psychischen Störungen des Klägers aussprechen (Erwägung 3.2). Da das deliktische Verhalten des Klägers feststeht (vgl. E. 1.1 dieses Urteils), beauftragte das Kantonsgericht zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Klägers in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils die E.____ mit einer psychiatrischen Begutachtung. 3.1 Die Gutachterin Dr. F.____ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 14. November 2013 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung ICD-10 F33.2 und "sonstige gesetzliche Massnahmen: Probleme bei der Strafverfolgung ICD-10 Z65.3". In der Beurteilung führte sie aus, dass es sich beim Kläger um einen gering gebildeten ungelernten Arbeiter mit mangelhaften Sprachkenntnissen handle, der im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung im Wesentlichen psychisch gesund gewesen sei. Für ihn seien die Unterstützung der Familie sowie eine soziale und berufliche Integration innerhalb der türkischen Gemeinschaft in der Schweiz von Bedeutung und für den Erwerb eines gewissen Wohlstandes erforderlich. Vor der fristlosen Entlassung, der Verhaftung und der Hausdurchsuchung vom 15. Oktober 2003 habe der Kläger laut eigenen Angaben im Jahr 1999 an einer depressive Episode gelitten. Zudem habe eine Belastung am Arbeitsplatz bestanden, die er als Anfeindung aufgrund seiner Herkunft interpretiert habe. Im Rahmen des Diebstahlvorwurfes, der polizeilichen Vernehmung und der Hausdurchsuchung hätten sich erstmals psychische Auffälligkeiten von Krankheitsrelevanz (hochgespannte Nervosität, stark eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, Angst vor Telefonaten und Polizei, Muskelschmerzen und Verspannungen) entwickelt. Dieses Krankheitsbild habe einer akuten Belastungsreaktion ICD-10 F43.0 entsprochen. Diese Reaktion sei im weiteren Verlauf in eine depressive Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion und später in eine Depression geflossen. Später habe sich eine vollständige Resignation eingestellt; er habe kontinuierlich jegliche Verantwortung für sein Handeln und seine Gesundheit abgegeben. Psychodynamisch von Bedeutung sei in Bezug auf das Verhalten des Klägers die theatralisch vorgetragene Symptomatik, welche ein non-verbaler Ausdruck seines inneren Erlebens und damit eine unbewusste Abwehrstrategie sei. Im Vordergrund seines inneren Erlebens stehe die Scham. Über den Verlauf der Jahre habe er wiederholt erklärt, dass er sich schäme, unter die Leute zu gehen, weil Nachbarn und Freunde die Hausdurchsuchung mitbekommen hätten und von seinem mehrstündigen Aufenthalt auf dem Polizeirevier wüssten. Diese sehr ausgeprägte Scham habe die grössten Auswirkungen auf sein Verhalten gehabt und habe zu einer schweren Depression unabhängig von Schuld oder Unschuld geführt. In seinem Erleben bedeuteten die Ereignisse vom 15. Oktober 2003 einen "Verlust an Bedeutung und Zugehörigkeit". Er projiziere das Erlebte auf andere, was sich in Form von Misstrauen gegenüber anderen äussere. Es sei wahrscheinlich, dass ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein bestehe, weshalb die erlebte Scham so machtvoll sei. Daraus resultiere für ihn eine innere seelische Notwendigkeit, die mögliche Schuld zu verleugnen. Bei unzureichender Introspektions- und Reflektionsfähigkeit sei ein psychotherapeutischer Zugang nicht möglich. Es bestehe ein hoher primärer Krankheitsgewinn. Bei der inzwischen bestehenden Fixierung der Symptomatik sei auch durch einen Freispruch keine wesentliche Veränderung des Störungsbildes zu erreichen. Der Kläger habe in seinem Erleben den Anspruch auf die Fürsorge seiner Umgebung verloren. Dadurch gerate er innerlich und äusserlich in eine soziale Isolation, was die depressive Symptomatik verstärke und verfestige. Dieser Prozess der Verleugnung sei entsprechend den vorhandenen histrionischen Zügen in seinem Verhalten ersichtlich. Es sei ein Ausweichen auf somatische Beschwerden erkennbar, weshalb ergänzend eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen sei der Kläger nicht mehr arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte unabhängig davon, ob die fristlose Entlassung und Verhaftung des Klägers gerechtfertigt sei oder nicht. Beim Kläger beständen Risikofaktoren (Migrationshintergrund, niedriges Bildungsniveau, depressive Störungen in der Vorgeschichte, belastende sozioökonomische und persönliche Faktoren), welche die individuelle Vulnerabilität und somit das Risiko für das Auftreten einer depressiven Störung erhöhten. Ob andere Ereignisse zu einem gleichen Krankheitsverlauf geführt hätten, könne nicht beantwortet werden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Risikofaktoren, des typischen Erkrankungsalters für Depressionen und der 1999 vorgelegenen affektiven Verstimmung auch ein anderes Ereignis eine Depression hätte auslösen können. 3.2.1 Gestützt auf den Beschluss vom 23. April 2015 holte das Kantonsgericht für eine abschliessende Beurteilung ergänzende Auskünfte bei Dr. F.____ ein. Zur Validierung des Verhaltens des Klägers zog die Gutachterin Prof. Dr. G.____ bei, der beim Kläger die verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Testungen vornahm. In seinem Gutachten vom 6. Oktober 2015 führte er zu seinen Auswertungen aus, dass der Kläger angebe, sein Alter nicht zu wissen. Er schätze sich auf 25 Jahre. Das Alter seiner Ehefrau und seiner Söhne kenne er nicht. Die Namen seiner Frau und seiner Söhne habe er vergessen. Er sei in Y.____ geboren und aufgewachsen, könne aber nicht angeben, wie lange er schon in der Schweiz lebe. Zudem sei ihm unbekannt, wo genau er mit seiner Familie wohne. Bei der verhaltensneurologischen Untersuchung habe der Kläger Gegenstände und Tiere erst nach mehrmaligem Nachfragen benannt. Semantisch sei die Zuordnung jeweils korrekt gewesen. Sei ihm ein Hund gezeigt worden, habe er gemeint, es sei eine Katze. Bei Additionen und Subtraktionen habe er das Ergebnis mit jeweils einer Zahl danebenliegend genannt. So habe er gesagt, dass zwei und zwei drei ergebe. Auf die Frage, wie viele Finger an einer Hand seien, habe er "vier" geantwortet. In den Vortests habe er regelrechte Reaktionszeiten gezeigt. Bei der Durchführung der Aufmerksamkeitsprüfung habe er sich aber nicht an die vorgegebenen Regeln gehalten und vorgegeben, das Kreuz nicht zu erkennen. Aus diesem Grund seien die Ergebnisse nur bedingt auswertbar. Die Reaktionszeiten im Haupttest seien deutlich unterdurchschnittlich ausgefallen; es sei deshalb von einer geringen Kooperativität auszugehen. Insgesamt hätten beim alters- und bildungsentsprechend knapp durchschnittlich intelligent einzustufenden Kläger durchwegs deutlich unterdurchschnittliche Testergebnisse festgestellt werden können. Diese seien am ehesten als Ausdruck von testwertverzerrenden Antworttendenzen zu interpretieren. So erreiche der Kläger in nahezu allen durchgeführten Testverfahren Punktwerte, die allesamt deutlich unter dem zu erwartenden Leistungsniveau lägen und mit depressionsbedingten Leistungsnivellierungen nicht vereinbar seien. Die neuropsychologischen Befunde würden sich nicht durch organische Leiden erklären lassen. Psychopathologisch seien die Ergebnisse gemeinsam mit den aus der verhaltensneurologischen Untersuchung gewonnenen Befunden am ehesten vor dem Hintergrund einer Konversionsstörung im Sinne eines Ganser-Syndroms einzuordnen. Dieses Syndrom sei durch Verhaltensweisen wie Vorbeireden (= Falschantworten, die jedoch nahelegten, dass die Frage verstanden worden sei), Vorbeihandeln, durch eine Vielfalt von somatischen, oft pseudoneurologische Symptomen (z.B. Zittern, plötzliche Abwesenheiten) und im Einzelfall auch durch Wahrnehmungsstörungen gekennzeichnet. Dieses Störungsbild werde unter die dissoziativen Störungen ICD-10 F44 subsumiert, weil es häufig im Zusammenhang mit akuten Belastungsreaktionen oder posttraumatischen Belastungsstörungen beobachtbar sei. Klinisch gelinge eine Differenzierung von einer Simulation nur bedingt, da verschiedene Antwortmuster nicht nur dissoziativ ablaufen würden, sondern auch intendiert und zweckgerichtet sein könnten. Auch wenn das Handlungs- und Verhaltensmotiv beim Kläger erkennbar sei, sei anzunehmen, dass ihm eine anfangs möglicherweise intendierte und bewusst gesteuerte Symptomatik im zunehmenden Mass der willentlichen Steuerung entzogen worden sei. Damit könnten die Symptome des Klägers nicht als blosse Simulation im Sinne einer zweckrationalen Täuschung gewertet werden, sondern seien im psychopathologischen Sinn dem Krankheitsbild des Ganser-Syndroms zuzuordnen. 3.2.2 Dr. F.____ präzisierte in ihrem Ergänzungsgutachten vom 31. Dezember 2015 den Krankheitsverlauf dahingehend, dass der Kläger nach der fristlosen Entlassung und der polizeilichen Untersuchung vom 15. Oktober 2003 zunächst an einer akuten Belastungsreaktion mit Betäubung, eingeschränkter Aufmerksamkeit, panischer Angst in Form von Tachykardie und Schwitzen gelitten habe. Diese Symptomatik sei mit fortbestehender Besorgnis und Ängsten in eine Anpassungsstörung übergegangen. Der Zustand subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung habe die allgemeinen sozialen Funktionen und Leistungen behindert. Es sei ein Gefühl entstanden, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, sie nicht mehr vorausplanen oder fortsetzen zu können. Entsprechend könne für den Zeitraum vom 15. Oktober 2003 bis 15. November 2003 eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit des Klägers seit 15. Oktober 2003 vollständig einschränke. Danach sei eine Chronifizierung der zu Beginn bestehenden Symptomatik eingetreten, welche in eine Depression gemündet sei. Aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte habe bis 20. August 2009 eine 100%ige und ab 21. August 2009 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Kläger habe die fristlose Kündigung und die Verhaftung als öffentliche Blossstellung erlebt. Hinzu komme das kulturell bedingte Fremdheitsgefühl vor dem Migrationshintergrund. Diese Vulnerabilitätsfaktoren seien verantwortlich für die Entstehung der psychischen Störung. Infolge seiner Herkunft und der beschränkten Bildung seien die psychisch-emotionalen Ressourcen zur Bewältigung der Situation begrenzt. Über die Motive, die dem Verhalten der Arbeitskollegen zugrunde lägen, könne keine Aussage gemacht werden. Auch sei eine sichere Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussagen des Klägers abschliessend nicht möglich. Während der Untersuchung seien Diskrepanzen zwischen beobachtetem Verhalten und Beschwerdeangaben sowie der unterschiedlichen Darbietung aufgefallen. In der Gesamtwertung sei der Eindruck von Aggravation entstanden, welche jedoch Teil des Krankheitsbildes sei. Die neuropsychologischen Testungen durch Prof. Dr. G.____ hätten ergeben, dass die teilweise bizarr anmutenden pseudoneurologischen Symptome am ehesten vor dem Hintergrund einer Konversionsstörung im Sinne eines Ganser-Syndroms einzuordnen seien. Damit liege eine dissoziative Störung vor, welche häufig im Zusammenhang mit akuten Belastungsreaktionen auftreten würde. Das Ganser-Syndrom sei von einer bewussten Simulation, d.h. ein bewusstes Vortäuschen einer Geisteskrankheit, abzugrenzen. Das Verhalten des Klägers sei Ausdruck einer erheblichen psychischen Belastung bei Rückzug in die Krankheit, welche nicht bewusst gesteuert werde. So weise auch Prof. Dr. G.____ darauf hin, dass die Symptomatik der willentlichen Steuerung entzogen sei, auch wenn sie zu Beginn möglicherweise noch bewusst gesteuert gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die vom Kläger dargestellte Symptomatik während der Untersuchung nicht als blosse Simulation zu werten sei, sondern dem Krankheitsbild des Ganser-Syndroms entspräche. 4.1 Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht jedoch "nicht ohne zwingende Gründe" von einer gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 E. 1b, 112 V 32 f. mit Hinweisen). 4.2 Bei der Würdigung von psychiatrischen Gutachten ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend (BGE 130 V 352 E .2.2.3 mit Hinweisen). Wird eine "ICD-10 F"-kodierte psychiatrische Diagnose gestellt, ist für die Nachvollziehbarkeit der Diagnosefindung für die rechtsanwendenden Behörden erforderlich, dass die Gutachterin oder der Gutachter wenigstens kurz darlegt, welche der charakterisierenden Kriterien inwiefern und wie ausgeprägt sind. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessenfrei erfolgen kann und der oder dem medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2015, 9C_353/2015, E. 4.1). 4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass mit dem Vorliegen des Gerichtsgutachtens von Dr. F.____ nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Kläger an einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Zweifel an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens ergeben sich aufgrund des neuropsychologischen Gutachtens von Prof. Dr. G.____. Während Dr. F.____ eine anfängliche Belastungsstörung diagnostiziert, die schliesslich in eine depressive Anpassungsstörung bis hin in eine depressive Störung gemündet sei, ist Prof. Dr. G.____ klar der Auffassung, dass die Testergebnisse nicht mit einer Depression vereinbar seien. Da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.____ auf der Diagnose einer schweren depressiven Episode fusst, diese Diagnose gemäss den Ausführungen von Prof. Dr. G.____ jedoch fraglich ist, erlangt die im Raum stehende Frage der Simulation an Bedeutung. Die verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Testungen deuten gemäss Beurteilung von Prof. Dr. G.____ auf testverzerrende Antworten des Klägers hin. Insbesondere hätten die spezifischen Aggravation- und Simulationstests deutliche Hinweise auf testwertverfälschende Antworttendenzen ergeben, was auf ein simuliertes Verhalten hinweise. Prof. Dr. G.____ ordnet das auffällige Testverhalten und die Testergebnisse jedoch nicht einer Simulation, sondern dem Ganser-Syndrom zu, einer psychiatrischen Diagnose, die seit Krankheitsbeginn vor 13 Jahren bisher noch nie gestellt wurde. Gleichzeitig macht er darauf aufmerksam, dass sich dieses Syndrom nur bedingt von einer Simulation abgrenzen lasse. Gemäss seiner Einschätzung sei beim Kläger im heutigen Zeitpunkt aber eine Simulation auszuschliessen. Es sei aber durchaus möglich, dass der Kläger seine Symptome zu Beginn simuliert habe, diese jedoch mit der Zeit nicht mehr habe willentlich steuern können. Eine Begründung für diesen Verlauf fehlt jedoch, weshalb nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das mögliche anfängliche simulierte Verhalten des Klägers seiner Bewusstseinssteuerung entzogen wurde. Ohne entsprechende detaillierte Ausführungen ist die von Prof. Dr. G.____ geschilderte Entwicklung nicht sehr überzeugend. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Abgrenzung des Ganser-Syndroms zur Simulation ist umso erforderlicher, als das von Prof. Dr. G.____ beschriebene auffällige groteske Testverhalten des Klägers - zumindest für jeden medizinischen Laien - klar auf eine Simulation hinweist. Unter diesen Umständen erscheint die Diagnose eines Ganser-Syndroms nicht plausibel genug, um darauf abstellen zu können. Die Begründung von Dr. F.____, weshalb eine Simulation ausgeschlossen werden könne, ist vor dem Hintergrund der verhaltens- und neuropsychologischen Testergebnisse ebenso wenig schlüssig. Dazu kommt, dass selbst Dr. F.____ sich nicht sicher ist, ob die Aussagen des Klägers wahr sind (vgl. Ergänzungsgutachten vom 31. Dezember 2015, Seite 3). Selbst wenn der Kläger an einem Ganser-Syndrom leiden würde, ist gemäss den Ausführungen von Prof. Dr. G.____ davon auszugehen, dass der Kläger die Symptomatik in der Anfangsphase noch bewusst steuerte. Dies bedeutet, dass der Kläger für eine bestimmte Zeit nach dem Ereignis vom 15. Oktober 2003 seine Symptome simulierte. Daran wird sich einen Monat später im Zeitpunkt der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts geändert haben. Damit ist davon auszugehen, dass während der Versicherungsdauer des Vorsorgeverhältnisses bis 15. November 2003 eine Simulation und somit keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vorlag. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gerichtsgutachten vom 14. November 2013 und das Ergänzungsgutachten vom 31. Dezember 2015 samt neuropsychologischem Gutachten vom 6. Oktober 2015 nicht schlüssig genug sind, um gestützt darauf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung zu bejahen. Wie das Bundesgericht im Parallelfall feststellte, braucht es zur Annahme einer Invalidität einen medizinischen Beweis, mit welchem (fach)ärztlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit festgestellt werden kann. Darauf könne umso weniger verzichtet werden, als der Versicherte in jenem Fall zu den drei von vier zu Recht fristlos entlassenen Arbeitnehmern zählt, die sich gleichentags krankschreiben liessen und nachträglich Anspruch auf eine Invalidenrente erhoben. Diese Sachlage trifft auch im vorliegenden Fall zu. Von einer Anordnung weitergehender Abklärungen ist ebenfalls abzusehen. Wie im Parallelfall lassen sich in den umfangreichen Akten viele Inkonsistenzen und Diskrepanzen finden, so dass auch hier davon auszugehen ist, dass von zusätzlichen Abklärungen keine Plausibilisierung des Ausmasses der Einschränkungen zu erwarten ist. Diese Umstände führen zum Schluss, dass die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend erstellt sind. Die Beweislosigkeit wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Lasten des Klägers aus (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2011, 9C_210/2011, E. 2.1 in fine). Damit fehlt es an einem Rentenanspruch des Klägers, weshalb die Klage abzuweisen ist. 4.5 Aufgrund dieses Ergebnisses kann auf die Beurteilung der weiteren strittigen Rechtsfragen wie unter anderem die Beurteilung der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 ATSG verzichtet werden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Kosten für das Gerichtsgutachten gehen deshalb zu Lasten der Gerichtskasse. 5.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass das Bundesgericht den spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (BGE 126 V 150 E. 4b). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Pro-zessgrundsatz ist bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vorzusehen. Dieser Grund-satz ist nunmehr in Art. 61 lit. g ATSG festgehalten. Da die ATSG-Bestimmungen auf die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar sind, findet der vor In-Kraft-Treten des ATSG geltende Grundsatz im BVG-Bereich weiterhin Anwendung. Da die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist, rechtfertigt es sich deshalb, in Anwendung dieses Grundsatzes, von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten abzusehen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 5.3.1 Es bleibt über den Antrag des Klägers zu befinden, es sei ihm die unentgeltliche Ver-beiständung zu bewilligen. Nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und die anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte als not-wendig oder doch geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Die Bedürftigkeit des Klägers kann gestützt auf die eingereichten Unterlagen bejaht werden, die Klage kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung ist geboten gewesen. Dem Kläger ist deshalb die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. 5.3.2 Das Honorar für Anwältinnen und Anwälte beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den bis Ende 2013 erbrachten Aufwand Fr. 180.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [TO], in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung) und für den ab 1. Januar 2014 erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO, in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Der Rechtsvertreter des Klägers hat in seinen Honorarnoten vom 28. März 2011 und 22. April 2016 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 34 Stunden (26,95 Stunden [5. Juni 2009 - 28. November 2013] und 7.05 Stunden [20. Januar 2014 - 1. Juli 2016]) und Auslagen von Fr. 653.90 ausgewiesen. Den beigelegten Deservitenkarten des Rechtsvertreters ist zu entnehmen, dass sich darunter Bemühungen vom 28. November 2013 im Umfang von 0,2 Stunden im Zusammenhang mit dem Verjährungsverzicht an die I.____ befinden. Dieser Zeitaufwand kann im Verfahren vor Kantonsgericht nicht geltend gemacht werden. Der verbleibende Aufwand von 33,8 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Dem Rechtsvertreter des Klägers ist deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 7'416.65 (26,75 Stunden à Fr. 180.-- und 7,05 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 653.90 zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf Fr. 3'380.80 bzw. 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 4'035.85) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.4 Der Kläger wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 9'733.25 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Klägers ein Honorar in der Höhe von Fr. 7'416.65 (inkl. Auslagen und 7,6% bzw. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-Nr. 9C_713/2016) erhoben.