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725 22 6 / 221

Basel-Landschaft · 2022-09-29 · Deutsch BL
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Leistungen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte über den 9. Juni 2020 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat.

E. 3 Die AXA Versicherungen AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘254.-- (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.09.2022 725 22 6 / 221

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. September 2022 (725 22 6 / 221) Unfallversicherung Medizinischer Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt; Rückweisung an die Vorinstanz Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen AXA Versicherungen AG , Rechtsdienst, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Die 1970 geborene A.____ ist bei der Kontrollstelle B.____ als Sachbearbeiterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Januar 2020 erlitt sie einen Unfall, als sie eine Stufe verpasste und die Treppe hinaufstürzte. Hierbei fing sie sich mit dem ausgestreckten linken Arm auf. Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte ein posttraumatisches subacromiales Impingement mit AC-Gelenks-Luxation Rockwood I sowie eine leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne der linken Schulter. Die AXA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Am 17. März 2020 gelangte der Vertrauensarzt der AXA zur Auffassung, dass lediglich eine vorübergehende Leistungspflicht bis 30. April 2020 bestehe, nachdem der Status quo sine vel ante an diesem Tag wieder erreicht sei. Diese Mitteilung wurde der Versicherten indessen nie übermittelt. Erst nachdem sich die F.____Klinik am 27. Januar 2021 aufgrund von offenen Rechnungen für eine Operation vom 10. Juni 2020 bei der AXA erkundigt hatte, wurde der Versicherten am 9. Februar 2021 seitens der AXA telefonisch mitgeteilt, dass ihr ein Fehler in der Kommunikation unterlaufen sei und seit 1. Mai 2020 keine Leistungspflicht mehr bestehe. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 bestätigte die AXA die rückwirkende Leistungseinstellung per 30. April 2020. Eine hiergegen gerichtete Einsprache hiess die AXA mit Entscheid vom 23. November 2021 insoweit teilweise gut, als sie die Leistungseinstellung neu auf den 9. Juni 2020 festsetzte. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Erich Züblin, Advokat, mit Eingabe vom 13. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, in Abänderung des Einspracheentscheids vom 23. November 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Januar 2020 die gesetzlichen Leistungen über den 9. Juni 2020 hinaus zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Beurteilungen der beratenden Ärzte, auf welche die AXA die Leistungsablehnung stütze, nicht über den erforderlichen Beweiswert verfügen würden. Gestützt auf die Berichte des Behandlers Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bestünden zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Einschätzungen. C. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2022 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte über den 9. Juni 2020 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. 3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. 4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt - unter anderem - voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, zu deren Beantwortung die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - auf ärztliche Erkenntnisse angewiesen ist. Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c, 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). 4.2 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast − anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist − nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 E. 2.2; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen). 5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel − frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge-statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). 6.1 Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen von Relevanz: 6.2 Am 31. Januar 2020 stellte Dr. C.____ die Diagnosen eines posttraumatischen subacromialen Impingements mit AC-Gelenks-Luxation Rockwood I sowie eine leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne (LB-Tendinopathie) der linken Schulter. Bei der Patientin zeige sich klar ein posttraumatisches subacromiales Impingement mit LB-Tendinopathie sowie eine AC-Gelenks-Luxation Rockwood I. Es erfolge entsprechend initial die Durchführung einer Physiotherapie zur Schulterzentrierung und Kräftigung. Bei langfristig anhaltenden Beschwerden sei allenfalls eine operative Versorgung mittels subacromialer Dekompression und Evaluation der langen Bizepssehne indiziert. Des Weiteren erfolge eine Lokaltherapie mit einem Flector Patch über dem AC-Gelenk während der Nacht. 6.3 Am 17. März 2020 nahm der beratende Arzt Dr. med. D.____, FMH Chirurgie, zu verschiedenen Fragen zuhanden der AXA Stellung. Dabei bejahte er die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang der beklagten Beschwerden. Der beschriebene Ablauf des Ereignisses stimme mit den beklagten Beschwerden einer Zerrung der linken adominanten Schulter überein. Die Gesundheit der Versicherten sei indessen schon vor dem Ereignis vom 2. Januar 2020 bereits beeinträchtigt gewesen. Das MRI vom 31. Januar 2020 der linken Schulter vier Wochen nach dem Ereignis hätte keine frischen strukturellen Läsionen bei auch fehlendem "bone bruise" gezeigt. Die in der Beurteilung des MRI erhobenen Befunde seien rein degenerativ vorbestehend, v.a. bei subacromialem Impingement. Eine AC-Gelenksluxation sei im MRI nicht erkennbar gewesen. Eine solche wäre beim zeitnah beschriebenen Bewegungsablauf (Auffangen beim Sturz auf der Treppe mit dem linken Arm) auch biomechanisch nicht möglich. Die Zerrung im linken adominanten Schulterbereich habe zu einer vorübergehenden Aktivierung des im MRI sichtbar gewordenen Vorzustands bei fehlenden frischen strukturellen Läsionen geführt. Vier Monate nach dem Ereignis seien die posttraumatisch aufgetretenen Beschwerden aus traumatologischer Sicht abgeheilt. Der Status quo sine werde per 30. April 2020 erreicht sein. 6.4 Mit Verlaufsbericht vom 29. Mai 2020 führte Dr. C.____ aus, die Patientin berichte nach wie vor von einem relevanten Schmerz bei Überkopfbewegungen sowie im vorderen Anteil der Schulter und im Schulterdach. Aus diesem Grund wünsche die Patientin nun das proaktive Vorgehen mit Durchführung der Schulterarthroskopie. Daraufhin erfolgte der operative Eingriff am 10. Juni 2020 (vgl. Operationsbericht vom 10. Juni 2020, act. M7). 6.5 Am 29. Juli 2020 diagnostizierte Dr. C.____ einen Status nach transarthroskopischer subacromialer Bursektomie, Acromioplastik, ACG-Resektion, partielle Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHl)-resektion, begleitet von LB-Tenodese (Healix BR-Anker) und Tenotomie Schulter links am 10. Juni 2020. Sechs Wochen postoperativ zeige sich bei der Patientin soweit ein regelrechter Verlauf. Er diagnostizierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. August 2020 sowie eine solche von 50% für den Zeitraum vom 10. August 2020 bis 30. August 2020. 6.6 Nachdem am 29. September 2020 ebenfalls ein regelrechter Verlauf festgestellt worden war, wurde am 15. Dezember 2020 eine Schmerzexazerbation festgestellt und ein erneutes MRI veranlasst. Dieses ergab eine klar erhaltene Kongruenz der Sehnen. Ferner zeigte sich eine ausgeprägte Flüssigkeitskollektion im Sinne einer relevanten Reizung. Es wurde weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis zum 31. Dezember 2020 attestiert. 6.7 Am 28. April 2021 nahm Dr. C.____ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass sich bei der Patientin keinerlei Anhalt für eine chronische degenerative Erscheinung in der durchgeführten Bildgebung vom 21. Januar 2021 gezeigt habe. Alle bestehenden bildmorphologischen Erscheinungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Traumaereignis vereinbar. Es zeige sich ein allseits intakter Knorpel sowohl glenohumeral wie auch im AC-Gelenk. Entsprechend beurteile er die bestehenden Beschwerden als klar nicht degenerativ. Es könne ferner eine relevante Signalalteration im Bereich der Supraspinatussehne am Übergang zum Pulley-System ausgemacht werden, welche sich in der Arthroskopie als laterale Pulley-Läsion dargestellt habe. Zudem zeige sich eine Pasta-Läsion. ln der Zusammenschau der Bildgebungen und der intraoperativen Bilddokumentation bei bestehender lateraler Pulley-Läsion seien die lnstabilität der langen Bizepssehne und die konsekutive Supraspinatussehnenläsion als von überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Traumaereignis zurückzuführen. 6.8 Am 4. November 2021 legte die Beschwerdegegnerin das Aktendossier Dr. med. E.____, FMH Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor. Dieser führte im Wesentlichen aus, dass die Kausalitätsfrage schwer zu beurteilen sei. Dass eine Bursitis subacromialis - die seines Erachtens überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei - ein subakromiales lmpingement auslösen und zu Schmerzen führe könne, sei plausibel und als Schmerzmechanismus in der medizinischen Literatur bestens belegt. ln diesem Zusammenhang seien die Beschwerden (Schmerzen bei Überkopfbewegungen) als teilursächlich zu qualifizieren. Die tendinopathisch veränderte Supraspinatus- oder lange Bizepssehne und die osteophytäre Ausziehung subakromial (Differenzialdiagnose [DD]: Verdickung des Ligamentum coraco-acromiale), wie sie bei der Versicherten tomographisch nativ am 31. Januar 2020 nachgewiesen worden seien, seien überwiegend wahrscheinlich einem degenerativ bedingten Vorzustand geschuldet und kämen ebenso als Ursache für die von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden in Frage. Bis auf die Bursitis subacromialis seien alle strukturellen Veränderungen überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt. Sie seien durch das Ereignis vorübergehend aktiviert, nicht aber richtungsgebend verschlimmert worden. Um die Frage nach der Ursache der geltend gemachten Beschwerden abschliessend beantworten zu können, wäre eine therapeutische Infiltration zwingend notwendig gewesen. Einerseits hätte auf diese Weise eine genauere Lokalisation der die Schmerzen verursachenden strukturellen Veränderungen erreicht werden können (z.B. beginnend mit einer subakromialen lnfiltration), und andererseits hätte auch die Möglichkeit bestanden, durch eine solche lnfiltration die Beschwerden vollständig zu therapieren, d.h. die lnfiltration wäre unter Umständen nicht nur diagnostisch, sondern eben auch therapeutisch wertvoll gewesen. Aufgrund der Akten sei fraglich, ob der Versicherten ein solches Vorgehen klar und verständlich kommuniziert worden sei. Die im Operationsbericht vom 10. Juni 2020 als frische Labrum- und frische Pulleyläsion beschriebenen strukturellen Veränderungen könnten unmöglich auf das hier geltend gemachte Ereignis zurückzuführen sein, da dieses mehr als fünf Monate zurückliege. Der Status quo sine sei am 9. Juni 2020 erreicht worden. Spezifisch auf die Frage hin, ob das Ereignis vom 2. Januar 2020 geeignet gewesen sei, die bestehende Symptomatik an der linken Schulter auszulösen, bekräftigte Dr. D.____, dass das Sturzereignis wie es im Bericht vom 31. Januar 2020 durch Dr. C.____ beschrieben werde, geeignet sei, eine Bursitis subacromialis zu verursachen. Es sei aber überwiegend wahrscheinlich nicht geeignet gewesen, die tendinopathischen Veränderungen der Supraspinatus- und der Bizepssehne zu bewirken. Auch die osteophytäre Ausziehung am Akromionunterrand sei nicht auf das Sturzereignis zurückzuführen, sondern sei - wie alle osteophytären Anbauten im Körper - als Ausdruck eines chronischen abnutzungs-/überlastungsbedingten Prozesses zu werten. Zudem bestehe konstitutionell/anlagebedingt ein Akromion Typ ll, was ein lmpingement ebenfalls begünstige und nicht unfallkausal sei. Biomechanisch sei das Ereignis (Sturz die Treppe hinauf und abfangen des Sturzes mit gestrecktem Arm) ebenfalls nicht geeignet, bis auf die Bursitis subacromialis alle übrigen strukturellen Veränderungen wie sie nativ tomographisch am 30. Januar 2020 nachgewiesen worden seien, zu erklären. 7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. November 2021 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die vorstehend zitierten Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte vom 17. März 2020 und 4. November 2021. Demzufolge ging sie davon aus, dass die Beschwerden der Versicherten an der linken Schulter ab 9. Juni 2020 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 2. Januar 2021 zurückzuführen seien. Dieses habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt, zumal das Ereignis nicht geeignet gewesen sei, strukturelle Läsionen zu verursachen. Dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 7.2.1 Wie unter Erwägung 5.3 hiervor ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel ergeben sich vorliegend insbesondere aus den Berichten des Behandlers Dr. C.____, der einen vorbestehenden Schaden sowie ein degeneratives Geschehen an der linken Schulter ausschliesst. Nachdem er bereits mit Bericht vom 31. Januar 2020 anhand der zeitnah an das Unfallereignis erstellten Bildgebung vom 31. Januar 2020 ein posttraumatisches subacromiales lmpingement mit LB-Tendinopathie sowie eine AC-Gelenks-Luxation Rockwood I erhoben hatte, bekräftigte er am 28. April 2021, dass sich in der besagten Bildgebung keinerlei Anhaltspunkte für eine chronisch degenerative Erscheinung hätten ausmachen lassen. Die im Rahmen der operativen Versorgung vom 10. Juni 2020 erhobene laterale Pulley-Läsion sowie die Pasta-Läsion erachtete er daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis verursacht (vgl. E. 6.2 und 6.7 hiervor). In einem im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 22. Dezember 2021 präzisierte er schliesslich, dass sich in der operativen Versorgung vom 10. Juni 2022 eine laterale Pulley-Läsion sowie eine Pasta-Läsion gezeigt hätten. Die Rissformation stelle sich scharfkantig dar, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine Traumafolge spreche. Eine langjährig sich entwickelnde Verletzung zeige sich demgegenüber lokal als abgerundete Degeneration. Wie in der Bilddokumentation dargestellt, zeige sich hier eine scharfkantige Läsion im Sinne eines Risses. Ein Riss könne nicht durch eine jahrelange Degeneration entstehen, sondern im Sinne einer langjährigen Ausdünnung und Schwächung des Materials. Die durchgeführte operative Versorgung sei zwingend notwendig gewesen, um nicht eine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette zu provozieren. 7.2.2 Die Beschwerdegegnerin verneint solche (geringen) Zweifel im Wesentlichen mit dem Argument, dass der Schadenmechanismus nicht geeignet sei, eine Schädigung der Rotatorenmanschette zu bewirken. Ferner weist sie darauf hin, dass die Versicherte zum Unfallzeitpunkt bereits 50 Jahre alt gewesen sei und degenerative Läsionen aufgrund der altersbedingten Abnützung ab dem 40. Altersjahr weit verbreitet seien. Mit diesem Hinweis auf statistische Werte kann die Beschwerdegegnerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Massgebend für die Beurteilung der natürlichen Kausalität sind stets die konkreten Umstände im Einzelfall (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2021, 8C_519/2020, E. 5.4). Selbst wenn die Schulterbeschwerden teilweise (oder gar vorwiegend) auf einer degenerativen Ursache gründen sollten und dem Unfall nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt dies praxisgemäss, um die Haftung des obligatorischen Unfallversicherers zu begründen. Eine rechtsgenügliche Beurteilung dieser Frage lässt die vorliegende Aktenlage indessen nicht zu. Vielmehr ergeben sich weitere Zweifel an den von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Beurteilungen der Dres. D.____ und E.____. Dr. D.____ begnügt sich im Wesentlichen mit der Feststellung, wonach das Ereignis biomechanisch nicht geeignet sei, bis auf die Bursitis subacromialis die strukturellen Veränderungen wie sie nativ tomographisch am 30. Januar 2020 nachgewiesen worden seien, zu erklären. Die Frage nach einer möglichen - ebenfalls leistungsbegründenden - Teilkausalität wird von Dr. D.____ nicht weiter thematisiert, obwohl er zunächst selbst einräumt, dass eine Bursitis subacromialis - die seines Erachtens überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei - ein subakromiales lmpingement auslösen und zu Schmerzen führe könne. Sodann unterlässt Dr. D.____ es auch gänzlich darzulegen, weshalb der Status quo sine bzw. ante just ein Tag vor dem geplanten operativen Eingriff vom 10. Juni 2020 eingetreten sein soll. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass ein versicherter Unfall auch dann haftungsbegründender Kausalfaktor für eine bestimmte Gesundheitsschädigung sein kann, wenn er für deren Eintritt bloss zeitlich bestimmend war (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom Urteil vom 2. Mai 2007, U 136/06, E. 3.2). Entscheidend ist demnach, ob die zuvor latente Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vorzustands zur akuten geworden ist, der Zeitpunkt des (früher oder später vielleicht ohnehin notwendig gewordenen) Eingriffs mit anderen Worten durch das versicherte Trauma bestimmt wurde, oder aber ob der Operationsbedarf lediglich bei Gelegenheit der unfallbedingten kurativen und diagnostischen Handlungen entdeckt wurde, ohne dass der Zeitpunkt des Eingriffs einen inneren Zusammenhang mit dem Unfall aufwiese. Die Frage bedarf der auf medizinische Erfahrungswerte gestützten Klärung. Diesen Zweck erfüllen die Ausführungen der Dres. D.____ und E.____ auch insoweit nicht, als der Status quo sine zunächst auf den 30. April 2020, und anschliessend - wie erwähnt - ohne weitere Begründung auf den 9. Juni 2020 situiert worden ist. Jedenfalls bestehen für den Umstand, dass es sich beim Ereignis vom 2. Januar 2020 lediglich um eine Gelegenheitsursache gehandelt hat, d.h. die Schulterschmerzen auch bei einer beliebigen Alltagsbewegung hätten auftreten und eine operative Versorgung notwendig machen können, bei der derzeitigen Aktenlage keine Anhaltspunkte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend anführt, wäre es vorliegend an der Beschwerdegegnerin, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die Operation an der Schulter zum gleichen Zeitpunkt notwendig geworden wäre, auch wenn sie nicht verunfallt wäre. Schliesslich kann auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis zunächst drei Wochen zugewartet hat, um ärztlichen Rat zu holen, nicht auf eine fehlende Unfallkausalität geschlossen werden. In der Folge sind die ärztlichen Untersuchungen in kurzer Abfolge veranlasst worden. Mit Blick auf die während der Corona-Pandemie bestehenden Einschränkungen für (planbare) operative Eingriffe spricht das Operationsdatum durchaus für die Dringlichkeit des Eingriffs und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht für einen Unterbruch in der Kausalkette. Es ist in grundsätzlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin ein Unfallereignis anerkannt und die vorübergehenden Leistungen erbracht hat. Entsprechend trägt sie die Beweislast dafür, dass unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen sind (vgl. E. 4.2 hiervor). Diesen Nachweis ist ihr nach dem Ausgeführten jedoch nicht gelungen. Hierzu wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen. 7.3 Nach dem Gesagten kommen den Beurteilungen der Dres. D.____ und E.____ vom 17. März 2020 bzw. 4. November 2021 hinsichtlich der Würdigung des massgebenden medizinischen Sachverhalts keine ausschlaggebende Beweiskraft zu. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Frage nach der Kausalität der persistierenden Schulterbeschwerden können nicht zuverlässig beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, den Gesundheitszustand der Versicherten vor Erlass des Einspracheentscheids eingehender abklären zu lassen. Indem sie jedoch lediglich versicherungsmedizinische Aktenbeurteilungen bei ihren beratenden Ärzten einholte, ist sie ihrer - aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierenden - Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nur unzureichend nachgekommen. Da auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bilden, sind die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiskräftig. Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf deshalb weiterer Abklärung. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. November 2021 zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Gesundheitszustand und die Frage nach der Unfallkausalität für die Zeit nach dem 9. Juni 2020, namentlich im Zusammenhang mit der erfolgten Schulteroperation vom 10. Juni 2020 sowie die nachfolgende Rekonvaleszenz, von einer unabhängigen Ärzteschaft untersuchen zu lassen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 1. April 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht. Zu beachten ist, dass der zu entgeltende Aufwand auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu beschränken ist, womit ein Zeitaufwand von 8 Stunden und 35 Minuten und Auslagen von Fr. 72.-- verbleiben. Darunter finden sich indessen auch Bemühungen, welche auf den Kontakt des Rechtsvertreters mit der Rechtsschutzversicherung zurückzuführen sind. Dieser Aufwand würde im Falle einer nicht Rechtsschutz versicherten Person nicht anfallen und kann daher nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sind die Bemühungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung im Umfang von insgesamt 30 Minuten in Abzug zu bringen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘254.-- (8 Stunden und 5 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 72.-- und 7,7% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentsche ide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 23. November 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die AXA Versicherungen AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘254.-- (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.