Leistungen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In teilweiser Gutheissung wird die Suva verpflichtet, die Kosten für die Untersuchung bei Dr. med. C.____, FMH Neurologie, vom 14. März 2016 und bei der I.____ vom 8. April 2016 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 560.05 (inkl. Auslagen von Fr. 20.-- und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.09.2018 725 18 79 / 265
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. September 2018 (725 18 79 / 265) Unfallversicherung Anspruch auf Heilbehandlung bei Vorliegen eines Thoracic-Outlet-Syndroms; Kostenüberbindung von durch die versicherte Person veranlassten neurologischen Untersuchungen gemäss Art. 43 ATSG an den Unfallversicherer Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel Betreff Leistungen A. Dem 1985 geborenen A.____ fiel am 28. Januar 2012 im Rahmen von Umbaumassnahmen in einem Fitnessstudio ein grosser Balken auf seine rechte Schulter. Dabei zog er sich 20 cm lange Schnittwunden zu, welche operativ versorgt werden mussten. Zum Unfallzeitpunkt war A.____ über die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Nach Eingang der Unfallmeldung erbrachte die Suva gemäss Verfügung vom 3. Februar 2012 die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieses Ereignisses. B. Am 9. März 2016 meldete A.____ der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 28. Januar 2012, wobei er zunehmende Schmerzen an der rechten Schulter und am rechten Arm (Para- und Dysästhesien) seit 23. Februar 2016 geltend machte. Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts lehnte die Suva mit Verfügung vom 17. November 2016 gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. November 2016 eine Leistungspflicht ab. Zur Begründung führte sie an, dass "kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang" zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2012 und den heute geltend gemachten Schulterbeschwerden bestehe. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 ab. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 5. März 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm aus dem Rückfall vom 23. Februar 2016 zum Unfallereignis vom 28. Januar 2012 die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung führte er aus, dass der Kreisarzt Dr. B.____ die aufgrund der MRT vom 8. April 2016 festgestellten Anzeichen eines Thoracic-outlet-Syndroms (TOS) nicht berücksichtigt habe, weshalb mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beurteilung beständen. Ausserdem liege sein Fachgebiet nicht in der Neurologie. Mangels Vorliegens verlässlicher ärztlicher Berichte sei eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen. Desgleichen könne den vorinstanzlichen Ausführungen zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zugestimmt werden. Insbesondere sei - entgegen der Ansicht der Suva - von einem schweren, mindestens aber von einem mittelschweren Ereignis im Grenzbereich zu einem schweren Unfall auszugehen. Die Prüfung der bundesgerichtlichen Adäquanzkriterien ergebe sodann, dass mehrere davon erfüllt seien. Damit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2012 und den Schulterbeschwerden zu bejahen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, dass ein TOS gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen objektiven Befund darstelle. Die Adäquanzprüfung nach Massgabe von BGE 115 V 133 ergebe, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem hier allfällig vorliegenden TOS und dem Unfallereignis vom 28. Januar 2012 zu verneinen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das TOS aufgrund anlagebedingter Veränderungen entstanden und deshalb als krankheitsbedingt zu betrachten sei. Der Kreisarzt halte in seiner schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung vom 14. November 2016 fest, dass die Verletzungen an der rechten Schulter vollständig abgeheilt seien. Eine Leistungspflicht der Suva bestehe daher nicht. E. Am 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein. Darin hielt er an seinem bisherigen Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich, die Suva sei zu verpflichten, die Kosten für die neurologische Abklärung bei PD Dr. med. C.____, FMH Neurologie, und die MRT-Untersuchung vom 11. April 2016 in Anwendung von Art. 45 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zu übernehmen. F. Die Suva schloss in ihrer Duplik vom 19. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Eine Pflicht zur Kostenübernahme der durch den Versicherten veranlassten neurologischen Untersuchungen durch den Unfallversicherer sei zu verneinen, da diese unnötig gewesen seien und nicht zu neuen Erkenntnissen geführt hätten. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die vom Versicherten im März 2016 als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Arm auf das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 zurückgeführt werden können. 2.2 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 2.3 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 2.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5.1 Eine weitere Voraussetzung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bildet das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). 2.5.2 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Gemäss der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen wird erst dann gesprochen, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (für viele: Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Untersuchungsmethoden müssen wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 ff. mit Hinweisen). Alleine die grundsätzliche Geeignetheit eines Ereignisses, zu einer Verletzung zu führen, reicht nicht, um diese als organisch objektiv ausgewiesen zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2011, 8C_310/2011, E. 4.5.1). 2.6 Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 E. 4b, 118 V 297 E. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Demzufolge kann ein Rückfall oder eine Spätfolge eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend gehen beide Parteien vom Vorliegen eines Rückfalls aus. Die Suva verweist im Zusammenhang mit dem Fallabschluss auf das Telefongespräch mit dem Versicherten vom 5. Januar 2015. Der entsprechenden Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Versicherte mitgeteilt habe, die Behandlung bei seinem Hausarzt, Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, sei abgeschlossen. Die Ärzte könnten keine weiteren Behandlungsoptionen anbieten. Von einer zusätzlichen Operation werde abgeraten. Er leide jedoch nach wie vor an Schmerzen an der rechten Schulter mit entsprechenden Bewegungseinschränkungen. In der Aktennotiz wurde weiter festgehalten, dass der Versicherte über sein "Rückfallrecht" orientiert worden sei. In der Folge verzichtete die Suva darauf, dem Versicherten formell mitzuteilen, dass der Fall abgeschlossen werde und die Leistungen eingestellt würden. Aufgrund der Akten stellt sich allerdings die Frage, ob der Grundfall zum Zeitpunkt des neuen Leistungsbegehrens vom 9. März 2016 bereits abgeschlossen war. Es steht fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Telefonats vom 5. Januar 2015 immer noch an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen an der rechten Schulter litt. Aufgrund zunehmender Beschwerden suchte er schliesslich rund ein Jahr später am 25. Februar 2016 seinen Hausarzt auf. Da er zweifellos bei der Wiederaufnahme der Behandlung an den gleichen nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden litt, bestehen Anhaltspunkte, dass sogenannte Brückensymptome vorliegen, welche für die Annahme eines Grundfalles sprechen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 23. September 2013, 8C_522/2013, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, vom 26. September 2008 E. 4.1, 8C_102/2008, E. 4.1 und vom 26. August 2008, 8C_433/2007, E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Frage, ob die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden und die strittige Kostenübernahme für die Abklärung bei Dr. C.____ und bildgebenden Untersuchungen im Rahmen des Grundfalles zu beurteilen oder als Rückfall zu interpretieren sind, kann jedoch offen gelassen werden. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, erweist sich diese Frage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Versicherten als nicht massgebend. 4.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). 5.1 Gemäss den Akten wurde die Verletzung des Versicherten am Tag des Unfalles vom 28. Januar 2012 im Spital E.____ operativ versorgt. Im Operationsbericht vom 28. Januar 2012 wurden als Diagnosen eine ausgedehnte Rissquetschwunde mit "partieller Muskelzerreissung" und Décollement am proximalen Oberarm sowie am Musculus deltoideus rechts diagnostiziert. Der Versicherte konnte das Spital E.____ am folgenden Tag bei deutlicher Schmerzregredienz, verbessertem Allgemeinzustand und reizloser Operationswunde verlassen (vgl. Austrittsbericht vom 31. Januar 2012). Dr. D.____ attestierte dem Versicherten ab 16. April 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Röntgen- und MRT-Untersuchungen vom 16. Mai 2012 ergaben eine regelrechte Darstellung der Rotatorenmanschette und ein regelrechtes AC-Gelenk (= Schultereckgelenk). Es seien keine auffälligen Tendinopathien, Partialrupturen, Knochenmarködeme festzustellen. Eine Bursitis subdeltoidea oder eine Läsion des Musculus deltoideus seien nicht ersichtlich. Am 31. Mai 2012 berichtete Dr. D.____, dass es nach anfänglicher Verbesserung wieder zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes an der rechten Schulter gekommen sei. Diese dürfte auf die Weichteilverklebungen und die muskulären Dysbalancen zurückzuführen sein. Er habe den Versicherten deshalb ab 9. Mai 2012 wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Aufgrund anhaltender Schmerzen wurde der Versicherte am 10. September 2012 im Spital F.____ untersucht. Der behandelnde Arzt stellte sich auf den Standpunkt, dass es beim Unfallereignis zu einer strukturellen Verletzung der Muskelfasern gekommen sei. Er empfahl die Fortführung einer intensiven Physiotherapie. Den Arztberichten von Dr. D.____ vom 21. Februar 2013 und 27. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass die Physiotherapie und die daran anschliessende medizinische Trainingstherapie zu keiner Verbesserung der Belastungs- und Bewegungsschmerzen geführt hätten. Beim Schlafen auf der rechten Seite träten zudem unangenehme Parästhesien auf. 5.2 Dr. med. G.____, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt am 22. August 2013 als Diagnosen eine Rissquetschwunde an der Axilla rechts mit Faszien- und Muskelverletzung, persistierenden Narbenschmerzen sowie einer gelegentlichen Reizung des Plexus fest. Es beständen zudem deutliche Vernarbungen im Bereich der Muskelschichten des ventralen Schulterdreiecks bis in die Axilla, was zu einer Reizung der Nervenfasern führen könne. Auch scheine die Verletzung im Bereich der Axilla recht tief zu sein. Da die Beschwerden jedoch insgesamt moderat seien, würden wunschgemäss keine weiteren Massnahmen getroffen. Bei Zunahme der Symptomatik wäre die Wiederherstellung der Hautschichten bei der Narbe zu prüfen. In der Folge führte Dr. D.____ gegenüber der Suva am 19. September 2013 aus, dass die Behandlungsmöglichkeiten - bis auf die persistierenden Narbenschmerzen - ausgeschöpft seien. 5.3 Im kreisärztlichen Bericht vom 11. Februar 2014 legte Dr. med. H.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dar, dass der Versicherte über nächtliche Schmerzen am rechten Arm berichte. Da er dadurch zu wenig schlafe, sei er sehr müde bei der Arbeit. Er könne auch keinen Sport mehr im Fitnessstudio ausüben. Zudem würde der rechte Arm immer wieder "einschlafen". Dr. H.____ kam zum Schluss, dass beim Unfall vom 28. Januar 2012 nicht nur oberflächliches, sondern auch tiefer liegendes Gewebe verletzt worden sei. Rein funktionell habe er aber keine Bewegungseinschränkungen der Gelenke in der oberen Extremität festgestellt. Endgradig habe er jedoch bestimmte Bewegungen etwas verlangsamt und unter Schmerzen ausgeführt. Sensible Ausfälle lägen nicht vor. Von einer weiteren Behandlung sei keine namhafte Verbesserung zu erwarten. Es liege damit ein dauerhafter, aber kein erheblicher Körperschaden vor. Es sei nicht ersichtlich, wie eine reine Narbenrevision bei fehlendem Nachweis von neurologischen Defiziten eine allfällige Kraftminderung verbessern sollte. Sollten im weiteren Verlauf neue Informationen vorliegen, sei diese Auffassung zu überprüfen. 5.4 Aufgrund progredienter Sensibilitätsstörungen veranlasste Dr. D.____ eine neurologische Untersuchung bei PD Dr. C.____ (vgl. Bericht von Dr. D.____ vom 15. Mai 2014). PD Dr. C.____ konnte in seinem Bericht vom 20. Juni 2014 nach Durchführung einer Elektromyografie (EMNG) keine auffälligen Befunde feststellen. Er erachtete deshalb das Vorliegen von relevanten Nervenschäden als unwahrscheinlich. Aufgrund der Parästhesien im rechten Arm komme am ehesten eine fokale Neuroirritation des Plexus brachialis rechts, d.h. ein TOS, in Frage, was sich auch durch entsprechende Provokationsmanöver untermauern lasse. Am 21. Oktober 2014 führte PD Dr. C.____ beim Versicherten eine weitere EMNG durch. Gemäss seiner Beurteilung könne gestützt auf das Untersuchungsergebnis eine relevante Läsion des Nervus axillaris und eine Plexopathie praktisch ausgeschlossen werden. Im Vordergrund stehe eine Schmerzsymptomatik im rechten Schultergelenk, welche orthopädisch zu untersuchen sei. Aus neurologischer Sicht bestehe vorerst kein weiterer Abklärungsbedarf. 5.5 Rund ein Jahr später veranlasste Dr. D.____ aufgrund einer Verschlechterung der Schmerzsituation eine erneute neurologische Abklärung bei PD Dr. C.____ (vgl. Bericht vom 25. Februar 2016). Daraufhin erging die Rückfallmeldung vom 9. März 2016. 5.6 PD Dr. C.____ führte abermals ein EMNG durch. Bei seiner neurologischen Untersuchung vom 14. März 2016 habe er kein persistierendes fokal-neurologisches Defizit feststellen können. Aufgrund des positiven kostoklavikulären Kompressionstests bestehe nach wie vor eine Irritation des Plexus brachialis rechts, was auch die belastungsabhängigen Parästhesien erkläre. Zum Ausschluss einer strukturellen Läsion im Bereich des Plexus brachialis und der HWS meldete PD Dr. C.____ den Versicherten für eine MRT-Untersuchung an, welche am 8. April 2016 durchgeführt wurde. Der Befund zeigte keine Auffälligkeiten. Allerdings wurde ein schmaler kostoklavikulärer Raum von 9 mm rechts in der Elevationsstellung des Armes festgestellt, was gemäss der Beurteilung des Radiologen vor allem bei Personen mit einem neurogenen TOS vorkomme. Die vorliegende Untersuchung könne jedoch nicht mit genügender Sicherheit beweisen, dass der Versicherte tatsächlich an einem solchen Syndrom leide (vgl. Bericht I.____ vom 11. April 2016). 5.7 Am 14. April 2016 nahm der Kreisarzt Dr. B.____ Stellung zur medizinischen Aktenlage. Er verneinte die Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden, da bildgebend keine strukturellen objektivierbaren Unfallfolgen zu erkennen seien. Allenfalls handle es sich um ein TOS, das jedoch unfallfremd sei. Die Unfallverletzungen seien vollständig abgeheilt. Bei dieser Sachlage könnten die geltend gemachten Beschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 zurückgeführt werden. Dieser Ansicht konnte sich Dr. D.____ gemäss seinem Schreiben vom 6. Mai 2016 nicht anschliessen. In der Folge holte die Suva eine erneute kreisärztliche Stellungnahme ein. Dr. B.____ hielt am 11. November 2016 an seiner Beurteilung vom 14. April 2016 im Wesentlichen fest 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des vorliegend strittigen medizinischen Sachverhalts auf die Ergebnisse, zu denen der Kreisarzt Dr. B.____ in seiner Beurteilung vom 11. November 2016 gelangte. Sie ging demzufolge davon aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den vom Versicherten am 9. März 2016 als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Januar 2012 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dr. B.____ führte in seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar aus, dass keine objektivierbaren unfallbedingten Beeinträchtigungen festzustellen seien. Seine Ausführungen hierzu sind schlüssig und stimmen mit den übrigen fachärztlichen Beurteilungen überein. So sind sich die behandelnden Fachärzte einig, dass beim Versicherten kein organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst wie klar nachweisbaren strukturellen Veränderung vorliege (vgl. Berichte des Spitals F.____ vom 25. September 2012, von Dr. G.____ vom 22. August 2013, von PD Dr. C.____ vom 20. Juni 2014, 21. Oktober 2014 und vom 14. März 2016; MRT vom 16. Mai 2012, 8. April 2016 sowie EMNG vom 20. Juni 2014, 21. Oktober 2014 und 14. März 2016). Eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge, welche die noch bestehenden Beschwerden zu erklären vermöchte, liegt somit nicht vor. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein TOS für sich allein noch keinen objektiven Befund dar (vgl. so z.B. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2015, 8C_571/2015, E. 4.1.1, vom 9. Dezember 2011, 8C_730/2011, E. 4.1, und vom 5. September 2011, 8C_310/2011, E. 4.1). Damit erübrigt es sich, gemäss dem Antrag des Versicherten abzuklären, ob das TOS auf eine organische Ursache zurückzuführen ist. Ob das TOS in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 28. Januar 2012 steht, wird von Dr. D.____ und Dr. B.____ unterschiedlich beurteilt (vgl. Berichte von Dr. D.____ vom 14. April 2016 und von Dr. B.____ vom 6. Mai 2016 und 11. November 2016). Dies ist zu prüfen. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang bei Vorliegen eines TOS nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (vgl. Erwägung 2.5.2 hiervor). Es rechtfertigt sich daher, zunächst die Unfalladäquanz zu prüfen. Ist diese zu verneinen, erübrigen sich Weiterungen zur natürlichen Unfallkausalität des TOS (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1). 7.1 Die Suva prüfte den adäquaten Kausalzusammenhang nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133). Da erstellt ist, dass der Versicherte anlässlich des Unfalls vom 28. Januar 2012 keine Distorsion der HWS, keinen äquivalenten Verletzungsmechanismus und kein Schädel-Hirntrauma erlitten hatte, bestand für die Suva auch kein Anlass, die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis nach BGE 134 V 109 vorzunehmen (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2017, UV.2016.00024, E. 4.2). Das Vorgehen der Suva wurde vom Versicherten auch zu Recht nicht beanstandet. 7.2.1 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2011, 8C_100/2011, E. 3.4 Ingress, nicht publ. in: BGE 137 V 199). 7.2.2 Vorliegend fiel dem Versicherten am 28. Januar 2012 ein über 100 kg schwerer Holzbalken auf seine rechte Schulter, als er in einem Fitnessstudio Übungen auf einem am Boden befindlichen Gerät ausführte. Der Holzbalken lag ungesichert über anderen Balken in der Höhe. Als der Besitzer des Fitnessstudios auf der Leiter an diesem Balken mit einer Stichsäge hantierte, stürzte der ungesicherte Balken auf den Versicherten herunter. Dabei erlitt er eine ca. 20 cm tiefe Schnittwunde ausgehend von der rechten Schulter bis zur Achsel (vgl. Schadenmeldung UVG vom 2. und 3. Februar 2012). Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften kann das Ereignis vom 28. Januar 2012 mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts - entgegen der Ansicht des Versicherten - nicht als schwerer oder mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen qualifiziert werden (vgl. zur bundesgerichtlichen Kasuistik: Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 65 - 69). Ob das Ereignis vom 28. Januar 2012 - wie die Suva geltend macht - zu den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen einzuordnen ist, kann offen gelassen werden. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist der adäquate Kausalzusammenhang nämlich auch dann zu verneinen, wenn man zu Gunsten des Versicherten annimmt, dass es sich vorliegend um ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinn gehandelt hat. 7.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.3). Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 E. 6c/aa): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit Geht man von einem mittelschweren Ereignis im engeren Sinne aus, müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber drei dieser Kriterien gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5 mit Hinweisen). 7.4 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die vier Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsfähigkeit vorliegend nicht erfüllt sind. An dieser Stelle erübrigen sich somit Weiterungen hierzu. 7.5.1 Zu prüfen ist, ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen. Diese Kriterien sind objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008, U 56/07, E. 6.1). Bei der Prüfung dieses Kriteriums wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2016, 8C_285/2016, E. 9.1). 7.5.2 Der Versicherte macht geltend, dass der Unfall vom 28. Januar 2012 besonders eindrücklich gewesen sei, weil er während seiner Fitnessübungen, rücklings auf einer Bank liegend, um ein Haar von einem 120 kg schweren Balken erschlagen worden sei. Die Suva verneint eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. auch Zusammenfassung der Kasuistik in: Rumo-Jungo/Holzer , a.a.O., S. 69 f.). Es ist nachvollziehbar, dass der Versicherte den Vorfall in subjektiver Hinsicht als eindrücklich empfand. Objektiv betrachtet und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit innewohnt (BGE 135 I 169 nicht publ. E. 7.2 des Urteils vom 15. Juni 2009, 8C_807/2008; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen), kann das Unfallereignis aber, so wie es sich vorliegend insgesamt zugetragen hatte, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden, womit dieses Kriterium zu verneinen ist. 7.6 Auch das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht erfüllt. In BGE 140 V 356 E. 5.5.1 setzte sich das Bundesgericht näher mit diesem Kriterium auseinander und wies auf die Kasuistik in seinem Urteil vom 6. November 2012, 8C_398/2012, E. 6.2.1 f. hin. Auch wenn sich der Versicherte beim Unfall vom 28. Januar 2012 doch eine recht erhebliche Rissquetschwunde von der rechten Schulter bis zur Achsel mit "partieller Muskelzerreissung" und Hautablösung vom Oberarm und vom Deltamuskel zuzog, war diese Verletzung im Lichte der bundesgerichtlichen Kasuistik weder besonders schwer noch von besonderer Art. 7.7 Desgleichen kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht bejaht werden. Der Versicherte klagt zwar glaubhaft über starke, chronische Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und über Para- bzw. Dysästhesien im rechten Arm, welche bei Belastung zunähmen (vgl. dazu auch Berichte von Dr. D.____ vom 6. Mai 2016 und 7. Juli 2016 sowie von PD Dr. C.____ vom 14. März 2016). Diese Beschwerden lassen sich aber nicht objektivieren. Da die als körperlich imponierenden, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind, ist das Kriterium der durch den Unfall verursachten körperlichen Dauerschmerzen rechtsprechungsgemäss zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 28. Januar 2016, 8C_649/2015, E. 6.2). 7.8 Somit ist keines der Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb der adäquate Zusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Januar 2012 zu verneinen ist. Demzufolge hat die Suva grundsätzlich zur Recht eine Leistungspflicht abgelehnt. 7.9 Entgegen der Ansicht des Versicherten drängt sich eine Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht auf, lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen doch nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung der Streitfrage zu. Es kann deshalb auf die von ihm eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 141 I 64 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). 8.1 Zu prüfen bleibt der Antrag des Versicherten, es seien die Kosten für die neurologische Untersuchung bei PD Dr. C.____ vom 14. März 2016 und der MRT-Untersuchung vom 8. April 2016 gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG der Suva aufzuerlegen. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Nicht verlangt ist, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen werden: Vielmehr reicht es auch, wenn die so gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung "verwendbar" sind (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, zu Art. 45, Rz. 19 mit Hinweis auf BBl 1991 II 261). 8.2 Die Suva verneint eine Leistungspflicht mit der Begründung, dass die in Frage stehenden Untersuchungen nicht notwendig gewesen seien. Bereits aus früheren Berichten sei deutlich hervorgegangen, dass die geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Es sei daher von vornherein klar gewesen, dass sie zu keinen neuen Erkenntnissen führen würden. Dieser Auffassung kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die neurologische Untersuchung bei PD Dr. C.____ vom 14. März 2016 und insbesondere die von ihm veranlasste MRT-Untersuchung vom 8. April 2016 bzw. die Beurteilung des zuständigen Radiologen der I.____ vom 11. April 2016 veranlassten die Suva im Rahmen ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG zu einer vertieften Abklärung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem TOS und dem Unfallereignis vom 28. Januar 2012. Ohne diese Untersuchungen hätte die Suva keinen Grund dazu gehabt. Demzufolge erweisen sie sich für eine rechtsgenügliche, abschliessende Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten als unerlässlich, womit die SUVA die entsprechenden Kosten zu übernehmen hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die (teilweise) obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Versicherten ist als teilweise obsiegende Partei demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Suva zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. August 2018 aufgefordert, innert unerstreckbarer Frist bis zum 23. August 2018 seine Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. Der Rechtsvertreter liess dem Kantonsgericht jedoch keine Kostennote zukommen. Das Honorar ist deshalb nach Ermessen festzusetzen. Da der Versicherte nur bezüglich seinem Antrag in seiner Eingabe vom 9. Juli 2018, wonach die Suva zu verpflichten sei, die Kosten für die neurologische Untersuchung bei PD Dr. C.____ vom 14. März 2016 und die MRT-Untersuchung vom 8. April 2016 gemäss Art. 45 ATSG zu übernehmen, obsiegt hat, ist ihm der Aufwand für diese Eingabe zu entschädigen. Dabei erscheint es als angemessen, hierfür einen Zeitaufwand von 2 Stunden zu berücksichtigen und dem Rechtsvertreter zudem Auslagen von pauschal Fr. 20.-- zu ersetzen. Dieser Aufwand ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Dem Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 560.05 (2 Stunden x Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 20.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Suva zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung wird die Suva verpflichtet, die Kosten für die Untersuchung bei Dr. med. C.____, FMH Neurologie, vom 14. März 2016 und bei der I.____ vom 8. April 2016 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 560.05 (inkl. Auslagen von Fr. 20.-- und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.