Sachverhalt
1.
1.1
Die 1971 geborene
X.___ arbeitete seit dem 6. Februar 2014 bei der Y.___ GmbH, und war gestützt auf dieses Arbeits verhältnis obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsunfällen versichert, als sie am 1 7. Juli 2014 als Beifahrerin im Lieferwa gen ihrer Arbeitgeberin in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde . Ein entge genkommendes Auto fuhr beim lin ks Abbiegen in die Fahrerseite. Die Versi cherte erlitt unbestimmte Verletzungen in mehreren Bereichen der oberen Ex - t remitäten (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 1 8. Juli 2014, Urk. 11/1).
Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Stadtspital Z.___ , ( Urk. 11/13, Urk. 11/39) , wo eine Halswirbelsäulen ( HWS ) -Distorsion Grad 0 (gemäss QTF-Klassifikation) diagnostiziert wurde ( Urk. 11/65 ). Die Suva er brachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 11/30) . Vom 1. bis 1 0. September 2014 erfolgte eine konservative Schmerzthera pie sowie eine multimodale rheumatologische Komplexbeh andlung im Stadt spital A.___
( Urk. 11/43 ). Anschliessend fand vom 1 0. September bis
3. Oktober 2014 eine stationäre Rehabilitation in der Reha B.___ statt ( Urk. 11/71 ). Am 2 7. Januar 2015 nahm die Versicherte bei Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine ambulante psychiatrische und psychother apeutische Behandlung auf ( Urk. 11/106) . Die Suva veranlasste daraufhin Aktenbeurteilungen durch Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie (Bericht vom 2. Juni 2015, Urk. 11/131), und durch die Psychiater ih rer Abteilung Versicherungsmedizin (Bericht vom 3. Juni 2015, Urk. 11/132). 1.2
Mit Verfügung vom 2. September 2015 ( Urk. 11/150) stellte die Suva die Versi cherungsleistungen per 2 6. August 2015 ein und verneinte den Anspruch der Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung mit der Begründung, dass zwischen den aktuell geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Ereignis vom 1 7. Juli 2014 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Auf Einsprache vom 2 8. September 2015 ( Urk. 11/158) hin, welche am 8. Oktober 2015 ( Urk. 11/160) ergänzend begründet wurde, hielt die Suva mit Einsprache entscheid vom 7. Dezember 2015 ( Urk.
2) an der Verfügung vom 2. September 2015 fest. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2016 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leis tungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem 2 6. August 2015 auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten unter Federführung eines Neurologen zu erstellen (S. 2). Mit Eingabe vom 1 2. April 2016 ( Urk.
7) reichte sie einen medizinischen Bericht vom 7. April 2016 ( Urk.
8) nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 1. September 2016 ( Urk. 15) erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren . Innert der mit Verfügung vom 2 2. September 2016 ( Urk.
17) angesetzten Frist ging keine Dup lik ein, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2016 ( Urk.
19) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach ver halt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. Juli 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzu sam menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Dabei spielt im Sozial ver si cherungs recht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausa lität deckt. An ders ver hält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv aus ge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augen fälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Un fallereignisses aus zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanz kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte ge prüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquiva lenten Verlet zungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren so ge nannten Schleu der trauma-Pra xis auf eine Differenzierung zwischen physi schen und psychi schen Kompo nenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür (Urk. 2),
ge mäss
der kreisärztliche n Beurteilung vom 2. Juni 2015 handle es sich bei den gestützt auf die Magnetresonanz ( MR ) -Aufnahmen der HWS und der oberen Brustwirbelsäule ( BWS ) beschriebenen Pathologien um degener ative/krankhafte Veränderungen (S. 8). Da die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Be schwerden nicht auf einem unfallbedingten, objektivierbaren organischen Sub strat im Sinne einer strukturellen Veränderung
beruhten , habe eine spezifische Adäquanzprüfung zu erfolgen (S. 9). Weil das Vorliegen des typischen bunten Beschwerdebildes verneint werden müsse, sei die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis, sondern nach der sogenannten Psycho-Praxis vor zunehmen (S. 11). Eine nachhaltige erhebliche Verbesserung des Gesundheits zustandes sei aus physischer Sicht nicht mehr zu erwarten, womit der medizi nische Endzustand erreicht w orden sei. D er Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adäquanzprüfung sei somit nicht zu beanstanden (S. 12). Zwischen den jetzt noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Be schwerden und dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 bestehe kein adäquater Kausal zusammenhang, da keines der in diesem Zusammenhang erforderlichen Krite rien erfüllt sei . Mangels Adäquanz seien die Leistungen zu Recht eingestellt worden; es bestehe folglich weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung (S. 15).
In der Vernehmlassung ( Urk.
10) stellte sie im Weiteren in Abrede dass organische Unfallfolgen im Sinne eines komplexen regionalen Schmerz - syndroms (CRPS) vorlägen (S. 4). Zur Anwendung der Psycho-Praxis ergänzte sie, die Diagnose einer HWS-Dis torsion sei mehr als fraglich, zudem sei die Psyche bereits kurze Zeit nach dem Unfall klar im Vordergrund gestanden
( S. 5). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, bei ihr liege klar ein orga nisch feststellbarer Schaden (CRPS) vor, der bis heute nicht abgeheilt sei; wei tere Abklärungen und Behandlungen seien dringend indiziert ( Urk. 1 S. 12 f., Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der medizinische Endzustand bereits per 2 6. August 2015 eingetreten sei. Da vorliegend bildgebend ein orga nisch feststellbarer unfallbedingter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe ge mäss aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Raum für ein e Adä quanzprüfung; insbesondere finde die sogenannte „Psychopraxis“ von Anfang an keine Anwendung. Selbst bei Anwendung dieser Praxis sei die Adäquanz prüfung verfrüht vorgenommen worden ( Urk. 1 S. 13 f.). Der medizinische Sachverhalt sei absolut mangelhaft abgeklärt worden, weshalb die Beschwerde gegnerin gegen die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG verstossen habe ( Urk. 1 S. 15, Urk. 15). 3. 3.1
Auf Zuweisung des Hausarztes Dr. med. E.___ erfolgte bereits am 17. Dezember 2013 die radiologische Abklärung einer Diskushernie bezie hungsweise einer Kompression im Zusammenhang mit einem chronischen Zer vikalsyndrom (CSS).
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH Radiologie, kam g estützt auf die MR-Untersuchung der H WS sowie der oberen BWS in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 11/124) zu folgender Beurteilung: - C4/C5: Kleine mediane Diskushernie mit minimaler Impression des Duralsa ckes und leichter Abtragung des Myelons bei beginnender Seg mentdegeneration - C5/C6: Etwas grössere paramedian rechtsseitige Diskushernie mit um schriebener Impression des Duralsackes - C6/C7 und C7/Th 1 : Kleine flachbogige mediane Diskushernie mit leichter Impression des Duralsackes 3.2 3.2.1
Die Erstbehandlung fand am Unfalltag im Stadtspital Z.___ statt. P ract . med. G.___ , Assis tenzärztin ,
stellte laut
Dokumentationsbogen f ür Erstkonsultation nach kranio zervikalem Beschleunigungstrauma vom 1 7. Juli 2014
( Urk. 11/65) keine äusseren Verletzungen fest und diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad 0 (keine Nackenbeschwerden, keine somatischen Befunde) gemäss QTF-Klassif i kation .
3. 2.2
Im Arztzeugnis vom 2 6. August 2014 ( Urk. 11/39) hielt pract . med. G.___ fe st, bei der Erstbehandlung vom 1 7. Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin eine Bewusstlosigkeit, Am nesie sowie Schwindel verneint. Aktuell , mithin am Un falltag, klage sie über Kopfschmerzen . Bezüglich Befund führte die Ärztin aus, es würden sich keine äusseren Prellmarken zeigen. Die Pupillen seien beidseits isokor und beidseits bestehe eine prompte und konsensuelle Lichtreaktion. Ein Thorax- oder Beckenkompressionsschmerz liege nicht vor. Über der gesamten Lunge finde sich ein vesikuläres Atemgeräusch. Das Ab dom en sei weich, es be stehe keine Abwehrspannung und keine Druckdolenz und die Nierenlager seien nicht klopfschmerzhaft. Auch die Wirbelsäule sei nicht klopfschmerzhaft und die HWS schmerzfrei frei beweglich. Der übrige Bodycheck sei unauffällig (S. 1). Die Ä rztin empfahl eine körperliche Schonung für einige Tage sowie eine Anal gesie bei Bedarf und b ei Beschwerdepersistenz oder -progredienz sowie bei Neuauftreten w eiterer Symptome eine Wie dervorstellung. Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. bis 1 9. Juli 2014 (S. 2) . 3. 3
PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Radiologie und Neuroradiologie, führte im Bericht zur MR-Untersuchung der cer vicothorakalen Wirbelsäule vom 1 2. August 2014 ( Urk. 11/18)
aus , es zeige sich eine Kyphosierungsfehlstellung im Segment HW 5/6, progredient zur Vorun tersuchung vom Dezember 2013 , sowie eine leichte Zunahme des rechts
reces salen
Bulgings mit möglichem Nervenwurzelkontakt der austretenden Nerven wurzeln bei HW 5/6 rechts. 3. 4
D ie Ärzte vom Stadtspital A.___ , wo die Beschwerdeführerin v om 1. bis 1 0. September 2014 hospitalisiert war , diagnostizierten
im Kurzaustrittsbericht vom 5. September 2014 ( Urk. 11/43) neben einem Problem am Femur ein cer vicobrachiales Syndrom rechts mit/bei differentialdiagnostisch beginnendem CRPS und Status nach lateralem HWS-Distorsionstrauma am 1 7. Juli 201 4. Aufgrund dieser Diagnosen empfahlen sie der Beschwerdeführerin eine muskuloskelettale Rehabilitation in einer Rehaklinik . Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(S. 2) . 3. 5
Die Ärzte der Reha B.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 0. September bis 3. Oktober 2014 für eine stationäre Rehabilitation aufhielt , übernahmen in ihrem
Bericht vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 11/71) die im Stadt spital A.___ gestellten Diagnosen (S. 1) . Sie führten weiter aus, zum Ein tritts zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin starke, konstant anhaltende Schmerzen in der HWS und der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Arm und in den Kopf sowie die rechte Gesichtshälfte angegeben. Der rechte Arm und die rechte Hand seien m ä ssig geschwollen
gewesen und hätten Bewegungsschmer zen ausg elöst. Im Verlauf hätten die Schmerzen im zervikothorakalen Übergang durch Weichteiltechniken und manuelle Therapie verbessert werden können, sodass diese nur noch sporadisch am Morgen aufgetreten seien. Die Kopf-
und Gesichtsschmerzen hätten durch Bindegewebsmassage und Kinesiotaping
gröss - tenteils beseitigt werden können. Die Schwellung des rechten Arms und der rechten Hand habe mit Lymphdrainage beseitigt und die Schmerzen hätten mit Weichteiltechniken, manueller Therapie und Neuromobilisation gelindert werden können (S. 2) .
3. 6
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, unt ersuchte die Beschwerde - führe rin am 1 6. Januar 2015 auf kreisärztliche Zuweisung hin und gab im Bericht vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 11/90)
an , aufgrund der durchge führten klinisch-neurologischen Untersuchung und der zur Verfügung gestellten medizinischen Berichte könne die Diagno se eines ( myofaszialen ) zerviko brachi alen Schmerzsyndroms rechts gestellt werden. Die
Beschwerdeführerin habe am 1 7. Juli 2014 ein HWS-Distorsionstrauma als Folge eines PW-Auff ahrunfalls erlitten. In der kli nisch-neurologischen Untersuchung finde er keine richtungs weisenden pathologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre o der myeläre Schädi gung. Klinisch und ele k trophysiologisch würden sich momentan auch keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS ergeben. Zum Ausschluss einer Schädigung im Bereich des peripheren Nervensystems (unter anderem Sulcus
ulnaris -
oder Carpaltunnelsyndrom) seien noch Neuro graphien rech ts durchgeführt worden. Bei diesen habe sich ein Normalbefund gezeigt. Eine MRI-Untersuchung der HWS sei am 1 2. August 2014 durchgeführt worden. Bei dieser Untersuchung würden sich dege nerative Verän derungen der mittleren HWS-Segmente zeigen. B eschrieben werde eine Kyphosierungsfehl stellung im Segment HWK5/ 6. Ungewöhnlich für ein HWS-Distorsionstrauma sei der sehr protrahierte Heilungsverlauf. Eine somatoforme Symptomauswei tung sei aus seiner Sicht möglich. Eine bleibende Beeinträchtigung als Folge des Unfalls (HWS-Distorsionstrauma) sei aus neurologischer Sicht nicht zu erwar ten. Therapeutisch empfehle er eine aktive Physiotherapie, eine schmerzdistan zierende Medikation (mit einem Antidepressiva ) und einen zeitnahen Arbeits versuch (S. 2 ). 3. 7
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Be richt vom 2. März 2015 ( Urk. 11/106) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 7. Januar 2015 aus sprachlichen Gründen wegen psychischer Problematik im Rahmen einer posttraumatisc hen Belastungsstörung und Schleudertrauma als Folge eines Autounfalls vom 1 7. Juli 2014 in ihrer ambulanten psychiatri schen und psychotherapeutischen Behandlung. Bis und mit heute hätten drei Sitzungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin berichte über Kopfschmerzen, Ängste, Alpträume, häufiges Weinen, Schreckhaftigkeit sowie Ein- und Durch schlafstörungen. In der Nacht weine sie und wache verängstigt auf, als ob je mand in ihrem Zimmer sei und als ob ihr jemand diktiere, wie sie was machen solle. Danach verstumme sie aus Angst.
Ihren Mund könne sie nicht öffnen. Sie spüre Angst und Depression, Schmerzen im rechten Arm und ber ichte von einer Isolation (S. 1). Dr. C.___
diagnosti zierte eine posttraumatische Be lastungsstö rung als Folge des Autounfalls vom 1 7. Juli 2014 mit Angst- und Panikattacken (ICD -1 0 F 43.1) sowie Kopfschmerzen als Folge eines Schleudertraumas (Unfall vom 1 7. Juli 2014 ). Aus psychiatrischer Sicht bescheinigte sie eine volle
A r beitsunfähig keit ( S. 2 ). 3. 8
J.___ , Dipl. Physiotherapeut, gab i m physiot herapeutischen Bericht vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 11/129) an, die Beweglichkeit der HWS/BWS, vor allem rotatorisch , sei stark eingeschränkt. Es bestehe ein muskulärer Hartspann dor sal/ventral. In der rechten Hand habe die Beschwerdeführerin 50 % weniger Kraft als links und Schmerzen bei Belastung. Er empfahl die Fortführung der Therapien, ansonsten sich die Beweglichkeit massiv verschlechtern würde. 3. 9
Kreisarzt Dr. med. D.___ führte in der Aktenb eurteilung vom 2. Juni 2015 ( Urk. 11/131) aus, eine traumatisch bedingte Läsion habe ausgeschlossen wer den k önnen. Bei den beschriebenen Pa thologien in den MR-Aufnahmen handle es sich um deg enerative/krankhafte Veränderun gen. Die Beschwerdeführerin sei in allen relevanten Fachrichtungen abgeklärt worden. Eine fachärztliche neu rologische Untersuchung sei am 1 6. Januar 2015 durch Dr. I.___ erfolgt. Wie dessen Bericht vom 2 2. Januar 2015 zu entnehmen sei, habe er in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine richtungsweisenden pathologischen Be funde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder myeläre Schädigung gefunden. Klinisch und auch elektrophysiologisch hätten sich keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS ergeben . Gemäss dem ausführli chen Bericht des Physiotherapeuten J.___ habe sich mittlerweile ein statio närer Zustand etabliert. Eine nachhaltige erhebliche Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten (S. 2). 3. 10
M ed. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Fach arzt
L.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Abteilung Versicherungs medizin der Suva, schilderten in ihrer psychiatrische n (Akten-) Beurteilung vom 3. Juni 2015 ( Urk. 11/132) , es seien durchaus Zweifel angebracht, ob die Be schwerdeführerin tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide . Bei noch verhältnismässig kurzer zeitlicher Distanz zum Unfaller eignis - vor allem wegen weiterer belastender Lebensereignisse wie Migration, Wegfall des sozialen Netzes, Befürchtungen einer anderen schweren Erkrankung - seien auch andere Diagnosen möglich, deren Bestehen zunächst verifiziert werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht liege noch kein Endzustand vor. Der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zu m gegenwärtigen Zeitpunkt noch in stabil. Es sollte z u nächst noch eine sorgfältige Diagnostik durchgeführt werden mit dann
entsprechend konsequenter Therapie. Unabhän gig von der diagnostischen Feineinschätzung sei sowohl bei Vorliegen einer Anpassungsstörung als auch bei einer von der Behandlerin so beurteilten post traumatischen Belastungsstörung durch Weiterbe h andlung noch eine Verbes serung der psychischen G esundheitsstörung zu erwarten ( S. 5). 3.1 1
Dr. med. M.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 1 6. Januar 2016 ( Urk. 3/4) eine massive Schwellung des rechten Armes und der Finger am rechten Handgelenk fest . Er führte aus, d ie Beschwer deführerin habe sehr wahrscheinlich ein CRPS I des rechten Handgelenks. Im neurologischen Bericht vom Sommer 2014 sei eine neurologische Abklärung erwähnt worden, welche einen Morbus Sudeck ausschliesse. Ob dies überhaupt möglich sei, könne er nicht beurteilen und überlege sich, genau diese Frage ei nem Neurologen zu stellen (S. 2). 3.1 2
Auf Zuweisung von Dr. M.___ untersuchte Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, die Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 7. April 2016 ( Urk.
8) diagnostizierte er einen Status nach Kontusion der rech ten oberen Extremität mit unter anderem CRPS-artiger Schmerzausbreitung an der entsprechenden Extremität. Weiter führte er aus,
die Befunde würden für ein CRPS sprechen, welches jedoch, zumindest beim Anfang der Untersuchung, gar nicht sehr ins Auge falle und erst nach seinen Manipulationen zum Tragen komme. Seines Erachtens würde eine weitergehende neurologische Abklärung Sinn machen, vor allem mit der Fragestellung nach einem Thoracic Outlet Syn drom und ganz speziell auch nach dem Supinator Syndrom rechts (S. 2).
In seinem Bericht vom 3 1. August 2016 ( Urk. 16/1) erwähnte Dr. N.___ , subjek tiv seien die Schmerzen tendenziell schlimmer geworden. Die Beschwerdeführe rin berichte über eigentlich ganz ähnliche Symptome, wie sie sie bereits gehabt habe. Um aber die Frage nach einem CRPS zu beantworten, habe er sich an die Budapester Kriterien gehalten. Die Beschwerdeführerin erfüll e die Kriterien für ein CRPS zweifelsfrei (S. 1). Therapeutisch würde aus seiner Sicht ein stationärer Aufenthalt Sinn machen für beispielsweise eine Dauerplexus-Therapie in Kom bination mit entsprechender Ergotherapie. Die Beschwerdeführerin sei verzwei felt und sehe eigentlich nirgends einen Ausweg. Die Arbeitsfähigkeit sei mit Si cherheit nicht gegeben (S. 2).
3.13
Dr. C.___ bestätigte am 1 9. August 2016 ihre früher gestellten psychiatrischen Diagnosen und berichtete von einer leichten Besserung des psychischen Zu standsbildes unter medikamentöser und therapeutischer Therapie. Aus rein psy chiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten ohne Stress (beschützender Rahmen) etwa zu 40 % arbeitsfähig ( Urk. 16/2). 4. 4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin organisch nachweisba re Unfallfolgeschäden bestehen . Die bil dgebende Untersuchung vom 1 2. August 2014 der HWS ergab
keinen Anhalt für frische traumatische ossäre Läsionen, jedoch zeigte sich eine Kyphosierungsfehlstellung sowie ein rechts recessale s
Bulging mit möglichem Nervenwurzelkontakt (E. 3.3 hievor ). 4. 1.1
Kreisarzt Dr. D.___ legt überzeugend dar, dass es sich bei den gestützt auf die MR-Aufnahmen der HWS und der oberen BWS beschriebenen Pathologien um degenerative Veränderungen handelt und keine strukturellen unfallkausalen Schädigungen vorliegen. Auf seine Beurteilung vom 2. Juni 2015 ist abzustel len . Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die be klagten Beschwerden und erfolgte in Kenntnis der Vorakten (ärztliche Berichte, bildgebende Abklärungen etc.). Die Stellungnahme von Dr. D.___
ist in der Be urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der mediz i nischen Situation einleuchtend. Er begründet seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar u nd schlüssig.
Seine Beurteilung deckt sich auch mit den übrigen medizinischen Berichten.
So wurden bereits vor dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 anlässlich der MR-Untersu chung der H WS und der oberen BWS vom 1 7. Dezember 2013 erhebliche dege nerative Veränderungen erwähnt ( E. 3.1 hievor ) . Diese wurden bei der MR-Un tersuchung der cervic othorakalen Wirbelsäule vom 1 2. August 2014 als progre dient beschrieben. Eine Fraktur fand sich nicht ( E. 3.3 hievor ). Bei der Erstbe handlung am 1 7. Juli 2014 konnten keine äusseren Verletzungen festgestellt werden und pract . med. G.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad 0 ge mäss QTF-K l assifikation, was keine Nackenbeschwer den und keine somatischen Befunde bedeutet ( E. 3.2.1 -2
hievor ). Dr. I.___ konnte so dann bei der kli nisch-neurologischen Untersuchung kei ne richtungsweisenden pathologi s c hen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zerviko-radikuläre
oder mye l äre Schädigung, finden. Er beschrieb einzig degenerative Veränderungen der mittleren HWS-Segmente ( E. 3.6 hievor ).
Die festgestellten Bewegungseinschränkungen der HWS/BWS und der musku läre Hartspann dorsal/ventral ( vgl. E. 3.8 hievor ) sind zwar klinisch fassbar, es fehlt ihnen indes ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer struk turellen Veränderung (Urteil e des Bundesgerichts 8C_343/2010 vom 3 1. Mai 2010 E. 3.2; 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2- 3). 4.1.2
Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie leide an der rechten Extremi tät an einem CRPS ( Urk. 1 S. 7).
Anlässlich der Erstbehandlung am 1 7. Juli 2014 im Stadtspital Z.___ klagte die Beschwerdeführerin weder über Schmerzen im rechten Arm noch waren ent sprechende äussere Verletzungen sichtbar ( Urk. 11/39). Ebenso wenig erwähnte der Hausarzt im Zwischenbericht vom 1 9. August 2014 eine Verletzung der rechten Extremität, sondern sprach vielmehr von Zervikalgien und Schmer z - ausstrahlung in den rechten Arm nach der erlittenen HWS-Distorsion ( Urk. 11/44).
Die Ärzte
vo m Stadtspital A.___
diagnostizierten am 5. September 2014
unter anderem ein cervicobrachiales Syndrom rechts mit – differenti aldiagnostisch - beginnendem CRPS , ohne eine entsprechende Symtomatik zu beschreiben . Die Ärzte von der Reha B.___ übernahmen die entsprechende Diagnose und hielte n fest, dass der rechte Arm und die rechte Hand im Eintrittszeitpunkt m ässig geschwol len gewesen seien und Bewegungsschmerzen ausgelöst hätten . Im Verlauf konnte die Schwellung mit Lymphdrainage beseitigt und die Schmerzen mit Weichteiltechniken, manueller Therapie und Neuromobilisation gelindert werden ( E. 3.5 hievor ).
Was daran aktenwidrig sein soll und durch den Bericht „Besprechung auf der Agentur O.___ vom 2 2. Januar 2015“ ( Urk. 11/94) habe widerlegt werden können (vg l . Urk. 1 S. 6), ist nicht ersicht lich, da eine erneute Schwellung nicht ausgeschlossen wird .
Die am 2 2. Januar 2015 stattgehabte neurologische Untersuchung bei Dr. I.___
ergab keine richtungsweisen den pathologischen Befunde, insbeson dere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder myeläre Schädigung. Klinisch wie auch elektrophysiologisch ergaben sich keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS. Die durchgeführten Neurographien zeigten einen Normalbefund (E. 3.6 hievor ).
Er zog
lediglich die Möglichkeit eines CRPS in Betracht , aber aus fachärztlicher, neurologischer Sicht konnte er die se Diagnose nicht bestätig en .
Daran ändert auch die im Beschwerde verfahren aufgelegte Beurteilung von Dr. M.___ nichts, zumal auch er nicht mit Sicherheit die Diagnose eines CRPS zu stellen vermochte und für die entsprechende Beurteilung an einen Neurolo gen verwies.
Auch aus de m im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 7. April 2016 von Dr. N.___
vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten a b zu leite n . Darin dia gnostizierte er eine CRPS-artige Schmerzausbrei tung an der rechten oberen Extremität und erachtete ein CRPS gestützt auf die Befunde bloss als möglich. Dieses sei aber erst nach seinen Manipulationen zu Tragen gekommen und am Anfang der Untersuchung nicht ins Auge gefallen. Auch er erachtete eine neurologische Abklärung für angezeigt (E. 3.12).
In An betracht dieser vom Arzt selbst geäusserten Zweifeln kann nicht gesagt werden ,
Dr. N.___ sei
klar und unmissverständlich zum Ergebnis gelangt, dass e in un fallbedingtes CRPS vorliege ( vgl. Urk. 7 S. 2) . Vier Monate später
- am 3 1. August 2016 ( Urk. 16/1) - beantwortete
Dr. N.___ schliesslich gestützt auf die Budapester Kriterien selber die Frage nach einem CRPS und hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien für ein solches zweifelsfrei erfülle.
Allerdings legte Dr. N.___ , der seine Berichte in Unkenntnis der Vorakten ver fasste (vgl. Urk. 16/1 S. 1), nicht dar, weshalb er die zuvor lediglich als CRPS-artig umschriebenen und weiter abklärungsbedürftigen Schmerzen nunmehr zweifelsfrei als CRPS fasste. Zudem fällt ins Gewicht, dass er weder vom zwi schenzeitlich offenbar angefertigten, aber nicht aktenkundigen Bericht des Neurologen noch von den abweichenden Beurteilungen von Dr. I.___ Kennt nis hatte und somit auch nicht erläuterte, weshalb er, Dr. N.___ , zu einem ab weichenden Schluss gelangt ist. Ihm kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.
Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin
somit das Vorliegen ei nes CRPS, mithin eines unfallbedingten organisch nachweisbaren Ge sundheits schaden s zu Recht . Da keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorliegen, ist somit eine spezifische Adäquanz prüfung zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden vorzunehmen
(Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2). Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität der entsprechenden Beschwerden zum versicherten Unfallereignis offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1). 4.2 4.2.1
Bei der Adäquanzprüfung stellt sich zunächst die Frage, ob nach der soge nann ten Psycho-Praxis oder der sogenannten Schleudertrauma-Praxis vor zugehen ist (vgl. E. 1.4 hievo r ).
Die Anwendung der „Schleudertrauma-Praxis“ setzt voraus, dass ein Schleuder trauma der HWS (HWS-Distorsion) , eine dem Sch l eudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädelhirnt rauma diag nostiziert wurde . Hat die ver unfallte Person eine solche Verletzung erlitten, muss be urteilt werden, ob die zum typi s c hen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrat ions- und Gedächtnisstörungen, Ü belkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität , Depression, Wesensverän derung
innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis
- zumindest die Ma nifestation erster Beschwerden - vorliegen (BGE 119 V 335 E. 1 ; 117 V 369
E. 4b;
117 V 359 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts U 65/07 vom 1 4. Dezember 2007 E. 2.2 und 4.5 ; vgl. auch Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesge richts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 59 f. ). 4. 2 .2 Im Stadtspital Z.___ wurde am Unfalltag eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss QTF-Klassifikation diagnostiz iert (E.
3.2.1 hievor ). Die Beschwerdeführerin ver neinte sowohl eine Bewusstlosigkeit, Amnesie, Schwindel , Übelkeit, Erbrechen, Hör- sowie Sehstörungen als auch Kopf - und Nacken schmerzen ( Urk. 11/65) . Bei der Erstuntersuchung vom 1 7. Juli 2014 war en die Wirbelsäule nicht klopf schmerzhaft und die HWS schmerzfrei frei beweglich. Äussere Prellmarken fan den sich keine ( E. 3.2.2 hievor ). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht , dem Erhebungsblatt vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 11/94) könne entnommen werden, unmittelbar nach dem Unfallereignis habe sie unter Nacken-, Kopf-, Arm- und Schulterschmerzen rechts gelitten und die rechte Hand sei ebenfalls rasch angeschwollen, vermag dies - mit Blick auf die echtzeitlichen Berichte ( E. 3.2 hievor ) - nicht zu über zeugen.
Es geht nicht an, von der Situation, wie sie sich möglicherweise am 2 2. Januar 2015 präsentierte, zu schliessen (vgl. Urk. 1 S. 5), dass die Beschwer den bereits im Juli 2014 vorhanden gewesen wären.
Auch wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorausgesetzt wird , dass die zum sogenannten typi sc hen Beschwerdebild einer HWS-Di stor sion gehörenden Symptome in nert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 auftreten müssen, so ist indes wie bereits erwähnt erforderlich , dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden manifestieren .
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Erstbe handlung am Unfalltag und somit echtzeitlich nicht über HWS- oder
Na ckenbeschwerden klagte und die HWS schmerzfrei frei beweglich war
( E. 3.2.2 hievor ). Entsprechend wurde eine HWS-Distorsion Grad 0 diagnos - tiziert ( E. 3.2.1 hievor ). Damit im Einklang steht, dass in der Bagatellunfall-Meldung le diglich Verletzungen an den oberen Extremitäten angegeben wurden ( Urk. 11/1). Nackenbeschwerden wurden erstmals rund einen Monat nach dem Unfallereignis erwähnt (vgl. Bericht von Dr. E.___ , Urk. 11/25) und gleich zeitig festgehalten, die Beschwerdeführerin sei be reits im Dezember 2013 wegen Na ckenschmerzen in Behandlung gewesen beziehungsweise es seien entspre chende Abklärungen vorgenommen worden ( Urk. 11/ 12). Gestützt auf die medizi nischen Berichte ist demnach innert der massgebli chen Latenzzeit kein typisches buntes Beschwerdebild au sgewiesen .
Die Adäquanzprüfung ist somit nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 und 117 V 359), son dern nach der sogenann ten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) vorzunehmen. 4.3 4.3.1
Der Fallabschluss und damit die Adäquanz sind erst dann zu prüfen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besseru ng des Ge sundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. l UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1
S. 8 ff. und 13 f. ; Urk. 15 S. 7 f. ) ist g emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis zulässig, wenn von der Fortset zung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zur erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. November 2011 E. 5.1; 8C_1004/2009 vom 13 April 2010 E. 4.2; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 144 f. ) . 4.3.2 In der ärztlichen Beurteilung vom 2. Juni 2015 kam Dr. D.___ zum Schluss, von weiteren Behandlungen sei keine nachhaltige erhebliche Verbesserung mehr zu erwarten (E. 3.9 hievor ) . Diese Beurteilung deckt sich mit den übrigen Akten. So ist dem physiotherapeutischen Bericht vom 2 7. Mai 2015 zu entneh men, dass die durchgeführte Therapie in erster Linie dem Erhalt des bisherigen Zustands dient und es bei einem Therapiestopp zu einer Verschlechterung der Beweglichkeit gekommen sei (E. 3.8 hievor ) . Die Behandlung dient somit in erster Linie der Stabilisierung des erreichten Zustandes sowie der Linderung der Beschwerden, was nicht mit einer zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheitszustan des gleichzusetzen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_4 02/2007 vom 2 3. April 2008). Dass von der Weiterbehandlung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin erwartet werden kann, ist nicht erstellt . Dies stimmt auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 2 2. Januar 2015 überein, wonach ihr auch die Physiotherapie keine merkliche Verbesserung bringe und es ihr seit dem Unfall nicht gross besser gehe (vgl. Urk. 11/94 S. 2 ).
Nach Ge sagtem w ar im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der medizinische Endzustand erreicht . Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adä quanzprüfung erfolgte
demnach
nicht verfrüht . Wie bereits erwähnt ä ndert die Tatsache , dass der medizinische Endzustand aus psychiatrischer Sicht noch nicht erreicht ist ( vgl . E. 3.10 hievor ), daran nichts
(BGE 134 V 109 E. 6.1). 4.4 4.4 .1
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der Psycho -Praxis an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenen falls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch d ie Folgen des Unfalles oder Be gleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6). 4.4.2 Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin am 1 7. Juli 2014 als Beifahrerin im Firmenauto unterwegs. In einer Kreuzung übersah die Lenkerin des entge genkommenden Wagens beim Linksabbiegen das Fahrzeug, in welchem sich die Beschwerdeführerin befand, und es kam zu einer schrägfrontalen Kollision (vgl. Urk. 11/1; Urk. 11/94 ). In der Biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) der P.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 11/64) wurde festgehalten, im Zuge eines Anpralls vorne links habe der Citro ë n, in welchem sich die Beschwerdeführerin befunden habe, eine Beschleunigung in Querrichtung zum Fahrzeug (nach rechts) erfahren. Die daraus resultierende Geschwindigkeitsänderung (delta-v) dürfte gesamthaft un terhalb oder innerhalb eines Bereichs von 20 bis 30 km/h gelegen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch relativ zum Fahrzeug nach vorne und nach links bewegt (S. 3) . Mit Blick auf die Rechtspre chung ist der einfache Unfall vom 1 7. Juli 2014 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 571 /20 10 vom 2 3. Dezember
20 11 E. 6. 1 ). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in der entsprechenden biomecha nischen Kurzbeurteilung , wonach man von der Biomechanik her weitgehend davon ausgehe, dass der Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebli c he HWS-Beschwerden auch nach schrägfrontalen Kollisionen im „Normalfal l“ bei Ver wen d u ng von Sicherheitsgurten in einem Bereich der kollisionsbedingten Ge schwindigkeitsänderung des verzögerten Fahrzeugs (delta-v) von etwa dem doppelten Wert desjenigen bei Heckkollisionen (10 bis 15 km/h) liege, also bei 20 bis 30 km/h
(S. 3). 4.4.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten entsprechenden Kriterien sin d besonders dramatische Begleit umstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulö sen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, kör perliche Dauer schmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109
E. 6.1; 124 V 44 E. 5c/ bb ; 115 V 133 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 4.1.1). Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kri terien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Ist kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). 4.4. 4 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Besonders dramatische Begleitumstände sind vorliegend zu verneinen. Der Ver kehrsunfall war objektiv betrachtet auch nicht besonders eindrücklich. Zu be achten ist in diesem Zusammenhang, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts
8C_398/2012 vom
6.
November 2012
). Im Stadtspital Z.___ wurde eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss QTF-Klassifika tion diagnostiziert ( E. 3.2.1 hievor ). Dabei handelt es sich nicht um eine schwere Verletzung oder eine solche von besonderer Art, zumal es zu keinen äusseren Verletzungen kam und auch Frakturen verneint werden konnten ( E. 3.2-3 hie vor ). Zudem gen ügt die Diagnose einer HWS-Dist o r sion für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 ). Besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor , dass die
relativ geringe Gesundheitsschädigung geeignet wäre, p sychische Fehlentwicklungen aus zulösen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 1 5. Januar 2016; 8C_308/2014 vom 1 7. Oktober 2014) . In den Akten finden sich keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, ei nen schwierigen Heilungsverlauf
oder erhebliche Komplikationen, wobei die Behandlung der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nicht in die Prüfung der Krite rien miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2008 vom 2 6. November 2008 E. 5 .2 ). Nach der ambulanten Behand lung im Stadtspital Z.___ vom 1 7. Juli 2014 erfolgte vom 1. bis 1 0. September 2014 eine kurze stationäre Behandlung im St adtspital A.___ sowie vom 1 0. September bis 3. Oktober 2014 eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation in der Reha B.___ ( E. 3.4-5 hievor ). Daneben fand
unter anderem lediglich eine p hysiotherapeutische Behandlung sowie eine fach ärztlich-neurologische Untersuchung statt ( E. 3.6 und E. 3.8 hievor ; vgl. Urk. 11/94 ). Da bei der Prü fung der Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 die Folgen organisch nicht ausgewiesener Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2 009 vom 2 8. April 2010 E. 4.6), i st das Kri terium der ungewöhnlich la nge dauernden ärztlichen Behand lung
somit zu ver neinen.
Anzeichen von körperliche n Dauerschmerzen sind vorliegend nicht er sichtlich . D er Beschwerdeführerin wurde
zwar ab dem 1 7. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2. Juni 2015 waren die noch vorhan denen Beschwerden rein somatisch je doch nicht erklärbar, womit die weitere Arbeitsunfähigkeit durch die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden bedingt war. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb ebenfalls nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 4.2.7) . Nach dem Gesagten ist keines der e rforderlichen Kriterien erfüllt , womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nic ht hinreichend nachweisbaren Be schwerden und dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 zu verneinen ist.
4.5 Zusammenfassend ist die adäquate Unfallkausali tät zwischen den von der Be schwerde führerin über den Zeit punkt des Fallabsch lusses hinaus geltend ge machten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerd en und dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 zu verneinen . Die Einstellung der Versicherungsleis tungen per 2 6. August 2015 erfolgte zu Recht. Vor diesem Hintergrund können weitere Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 14 f. ; Urk. 15 S. 8 ) unterbleiben.
Mangels Adäquanz der verbliebenen Beeinträchtigungen steht auch kein An spruch auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung
im Raum.
Der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 erweist sich somit als zutref fend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Kreisarzt Dr. D.___ legt überzeugend dar, dass es sich bei den gestützt auf die MR-Aufnahmen der HWS und der oberen BWS beschriebenen Pathologien um degenerative Veränderungen handelt und keine strukturellen unfallkausalen Schädigungen vorliegen. Auf seine Beurteilung vom 2. Juni 2015 ist abzustel len . Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die be klagten Beschwerden und erfolgte in Kenntnis der Vorakten (ärztliche Berichte, bildgebende Abklärungen etc.). Die Stellungnahme von Dr. D.___
ist in der Be urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der mediz i nischen Situation einleuchtend. Er begründet seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar u nd schlüssig.
Seine Beurteilung deckt sich auch mit den übrigen medizinischen Berichten.
So wurden bereits vor dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 anlässlich der MR-Untersu chung der H WS und der oberen BWS vom 1 7. Dezember 2013 erhebliche dege nerative Veränderungen erwähnt ( E. 3.1 hievor ) . Diese wurden bei der MR-Un tersuchung der cervic othorakalen Wirbelsäule vom 1 2. August 2014 als progre dient beschrieben. Eine Fraktur fand sich nicht ( E. 3.3 hievor ). Bei der Erstbe handlung am 1 7. Juli 2014 konnten keine äusseren Verletzungen festgestellt werden und pract . med. G.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad 0 ge mäss QTF-K l assifikation, was keine Nackenbeschwer den und keine somatischen Befunde bedeutet ( E. 3.2.1 -2
hievor ). Dr. I.___ konnte so dann bei der kli nisch-neurologischen Untersuchung kei ne richtungsweisenden pathologi s c hen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zerviko-radikuläre
oder mye l äre Schädigung, finden. Er beschrieb einzig degenerative Veränderungen der mittleren HWS-Segmente ( E. 3.6 hievor ).
Die festgestellten Bewegungseinschränkungen der HWS/BWS und der musku läre Hartspann dorsal/ventral ( vgl. E. 3.8 hievor ) sind zwar klinisch fassbar, es fehlt ihnen indes ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer struk turellen Veränderung (Urteil e des Bundesgerichts 8C_343/2010 vom 3 1. Mai 2010 E. 3.2; 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzu sam menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Dabei spielt im Sozial ver si cherungs recht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausa lität deckt. An ders ver hält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv aus ge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augen fälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Un fallereignisses aus zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanz kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte ge prüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquiva lenten Verlet zungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren so ge nannten Schleu der trauma-Pra xis auf eine Differenzierung zwischen physi schen und psychi schen Kompo nenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.1).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2016 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leis tungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem 2 6. August 2015 auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten unter Federführung eines Neurologen zu erstellen (S. 2). Mit Eingabe vom 1 2. April 2016 ( Urk.
7) reichte sie einen medizinischen Bericht vom 7. April 2016 ( Urk.
8) nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 1. September 2016 ( Urk. 15) erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren . Innert der mit Verfügung vom 2 2. September 2016 ( Urk.
17) angesetzten Frist ging keine Dup lik ein, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2016 ( Urk.
19) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür (Urk. 2),
ge mäss
der kreisärztliche n Beurteilung vom 2. Juni 2015 handle es sich bei den gestützt auf die Magnetresonanz ( MR ) -Aufnahmen der HWS und der oberen Brustwirbelsäule ( BWS ) beschriebenen Pathologien um degener ative/krankhafte Veränderungen (S. 8). Da die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Be schwerden nicht auf einem unfallbedingten, objektivierbaren organischen Sub strat im Sinne einer strukturellen Veränderung
beruhten , habe eine spezifische Adäquanzprüfung zu erfolgen (S. 9). Weil das Vorliegen des typischen bunten Beschwerdebildes verneint werden müsse, sei die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis, sondern nach der sogenannten Psycho-Praxis vor zunehmen (S. 11). Eine nachhaltige erhebliche Verbesserung des Gesundheits zustandes sei aus physischer Sicht nicht mehr zu erwarten, womit der medizi nische Endzustand erreicht w orden sei. D er Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adäquanzprüfung sei somit nicht zu beanstanden (S. 12). Zwischen den jetzt noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Be schwerden und dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 bestehe kein adäquater Kausal zusammenhang, da keines der in diesem Zusammenhang erforderlichen Krite rien erfüllt sei . Mangels Adäquanz seien die Leistungen zu Recht eingestellt worden; es bestehe folglich weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung (S. 15).
In der Vernehmlassung ( Urk.
10) stellte sie im Weiteren in Abrede dass organische Unfallfolgen im Sinne eines komplexen regionalen Schmerz - syndroms (CRPS) vorlägen (S. 4). Zur Anwendung der Psycho-Praxis ergänzte sie, die Diagnose einer HWS-Dis torsion sei mehr als fraglich, zudem sei die Psyche bereits kurze Zeit nach dem Unfall klar im Vordergrund gestanden
( S. 5).
E. 2.2 und 4.5 ; vgl. auch Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesge richts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 59 f. ). 4. 2 .2 Im Stadtspital Z.___ wurde am Unfalltag eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss QTF-Klassifikation diagnostiz iert (E.
3.2.1 hievor ). Die Beschwerdeführerin ver neinte sowohl eine Bewusstlosigkeit, Amnesie, Schwindel , Übelkeit, Erbrechen, Hör- sowie Sehstörungen als auch Kopf - und Nacken schmerzen ( Urk. 11/65) . Bei der Erstuntersuchung vom 1 7. Juli 2014 war en die Wirbelsäule nicht klopf schmerzhaft und die HWS schmerzfrei frei beweglich. Äussere Prellmarken fan den sich keine ( E. 3.2.2 hievor ). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht , dem Erhebungsblatt vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 11/94) könne entnommen werden, unmittelbar nach dem Unfallereignis habe sie unter Nacken-, Kopf-, Arm- und Schulterschmerzen rechts gelitten und die rechte Hand sei ebenfalls rasch angeschwollen, vermag dies - mit Blick auf die echtzeitlichen Berichte ( E. 3.2 hievor ) - nicht zu über zeugen.
Es geht nicht an, von der Situation, wie sie sich möglicherweise am 2 2. Januar 2015 präsentierte, zu schliessen (vgl. Urk. 1 S. 5), dass die Beschwer den bereits im Juli 2014 vorhanden gewesen wären.
Auch wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorausgesetzt wird , dass die zum sogenannten typi sc hen Beschwerdebild einer HWS-Di stor sion gehörenden Symptome in nert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 auftreten müssen, so ist indes wie bereits erwähnt erforderlich , dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden manifestieren .
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Erstbe handlung am Unfalltag und somit echtzeitlich nicht über HWS- oder
Na ckenbeschwerden klagte und die HWS schmerzfrei frei beweglich war
( E. 3.2.2 hievor ). Entsprechend wurde eine HWS-Distorsion Grad 0 diagnos - tiziert ( E. 3.2.1 hievor ). Damit im Einklang steht, dass in der Bagatellunfall-Meldung le diglich Verletzungen an den oberen Extremitäten angegeben wurden ( Urk. 11/1). Nackenbeschwerden wurden erstmals rund einen Monat nach dem Unfallereignis erwähnt (vgl. Bericht von Dr. E.___ , Urk. 11/25) und gleich zeitig festgehalten, die Beschwerdeführerin sei be reits im Dezember 2013 wegen Na ckenschmerzen in Behandlung gewesen beziehungsweise es seien entspre chende Abklärungen vorgenommen worden ( Urk. 11/ 12). Gestützt auf die medizi nischen Berichte ist demnach innert der massgebli chen Latenzzeit kein typisches buntes Beschwerdebild au sgewiesen .
Die Adäquanzprüfung ist somit nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 und 117 V 359), son dern nach der sogenann ten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) vorzunehmen. 4.3 4.3.1
Der Fallabschluss und damit die Adäquanz sind erst dann zu prüfen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besseru ng des Ge sundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. l UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1
S. 8 ff. und 13 f. ; Urk.
E. 7 Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Be richt vom 2. März 2015 ( Urk. 11/106) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 7. Januar 2015 aus sprachlichen Gründen wegen psychischer Problematik im Rahmen einer posttraumatisc hen Belastungsstörung und Schleudertrauma als Folge eines Autounfalls vom 1 7. Juli 2014 in ihrer ambulanten psychiatri schen und psychotherapeutischen Behandlung. Bis und mit heute hätten drei Sitzungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin berichte über Kopfschmerzen, Ängste, Alpträume, häufiges Weinen, Schreckhaftigkeit sowie Ein- und Durch schlafstörungen. In der Nacht weine sie und wache verängstigt auf, als ob je mand in ihrem Zimmer sei und als ob ihr jemand diktiere, wie sie was machen solle. Danach verstumme sie aus Angst.
Ihren Mund könne sie nicht öffnen. Sie spüre Angst und Depression, Schmerzen im rechten Arm und ber ichte von einer Isolation (S. 1). Dr. C.___
diagnosti zierte eine posttraumatische Be lastungsstö rung als Folge des Autounfalls vom 1 7. Juli 2014 mit Angst- und Panikattacken (ICD -1 0 F 43.1) sowie Kopfschmerzen als Folge eines Schleudertraumas (Unfall vom 1 7. Juli 2014 ). Aus psychiatrischer Sicht bescheinigte sie eine volle
A r beitsunfähig keit ( S. 2 ). 3.
E. 8 J.___ , Dipl. Physiotherapeut, gab i m physiot herapeutischen Bericht vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 11/129) an, die Beweglichkeit der HWS/BWS, vor allem rotatorisch , sei stark eingeschränkt. Es bestehe ein muskulärer Hartspann dor sal/ventral. In der rechten Hand habe die Beschwerdeführerin 50 % weniger Kraft als links und Schmerzen bei Belastung. Er empfahl die Fortführung der Therapien, ansonsten sich die Beweglichkeit massiv verschlechtern würde. 3.
E. 8.2 3). 4.1.2
Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie leide an der rechten Extremi tät an einem CRPS ( Urk. 1 S. 7).
Anlässlich der Erstbehandlung am 1 7. Juli 2014 im Stadtspital Z.___ klagte die Beschwerdeführerin weder über Schmerzen im rechten Arm noch waren ent sprechende äussere Verletzungen sichtbar ( Urk. 11/39). Ebenso wenig erwähnte der Hausarzt im Zwischenbericht vom 1 9. August 2014 eine Verletzung der rechten Extremität, sondern sprach vielmehr von Zervikalgien und Schmer z - ausstrahlung in den rechten Arm nach der erlittenen HWS-Distorsion ( Urk. 11/44).
Die Ärzte
vo m Stadtspital A.___
diagnostizierten am 5. September 2014
unter anderem ein cervicobrachiales Syndrom rechts mit – differenti aldiagnostisch - beginnendem CRPS , ohne eine entsprechende Symtomatik zu beschreiben . Die Ärzte von der Reha B.___ übernahmen die entsprechende Diagnose und hielte n fest, dass der rechte Arm und die rechte Hand im Eintrittszeitpunkt m ässig geschwol len gewesen seien und Bewegungsschmerzen ausgelöst hätten . Im Verlauf konnte die Schwellung mit Lymphdrainage beseitigt und die Schmerzen mit Weichteiltechniken, manueller Therapie und Neuromobilisation gelindert werden ( E. 3.5 hievor ).
Was daran aktenwidrig sein soll und durch den Bericht „Besprechung auf der Agentur O.___ vom 2 2. Januar 2015“ ( Urk. 11/94) habe widerlegt werden können (vg l . Urk. 1 S. 6), ist nicht ersicht lich, da eine erneute Schwellung nicht ausgeschlossen wird .
Die am 2 2. Januar 2015 stattgehabte neurologische Untersuchung bei Dr. I.___
ergab keine richtungsweisen den pathologischen Befunde, insbeson dere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder myeläre Schädigung. Klinisch wie auch elektrophysiologisch ergaben sich keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS. Die durchgeführten Neurographien zeigten einen Normalbefund (E. 3.6 hievor ).
Er zog
lediglich die Möglichkeit eines CRPS in Betracht , aber aus fachärztlicher, neurologischer Sicht konnte er die se Diagnose nicht bestätig en .
Daran ändert auch die im Beschwerde verfahren aufgelegte Beurteilung von Dr. M.___ nichts, zumal auch er nicht mit Sicherheit die Diagnose eines CRPS zu stellen vermochte und für die entsprechende Beurteilung an einen Neurolo gen verwies.
Auch aus de m im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 7. April 2016 von Dr. N.___
vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten a b zu leite n . Darin dia gnostizierte er eine CRPS-artige Schmerzausbrei tung an der rechten oberen Extremität und erachtete ein CRPS gestützt auf die Befunde bloss als möglich. Dieses sei aber erst nach seinen Manipulationen zu Tragen gekommen und am Anfang der Untersuchung nicht ins Auge gefallen. Auch er erachtete eine neurologische Abklärung für angezeigt (E. 3.12).
In An betracht dieser vom Arzt selbst geäusserten Zweifeln kann nicht gesagt werden ,
Dr. N.___ sei
klar und unmissverständlich zum Ergebnis gelangt, dass e in un fallbedingtes CRPS vorliege ( vgl. Urk. 7 S. 2) . Vier Monate später
- am 3 1. August 2016 ( Urk. 16/1) - beantwortete
Dr. N.___ schliesslich gestützt auf die Budapester Kriterien selber die Frage nach einem CRPS und hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien für ein solches zweifelsfrei erfülle.
Allerdings legte Dr. N.___ , der seine Berichte in Unkenntnis der Vorakten ver fasste (vgl. Urk. 16/1 S. 1), nicht dar, weshalb er die zuvor lediglich als CRPS-artig umschriebenen und weiter abklärungsbedürftigen Schmerzen nunmehr zweifelsfrei als CRPS fasste. Zudem fällt ins Gewicht, dass er weder vom zwi schenzeitlich offenbar angefertigten, aber nicht aktenkundigen Bericht des Neurologen noch von den abweichenden Beurteilungen von Dr. I.___ Kennt nis hatte und somit auch nicht erläuterte, weshalb er, Dr. N.___ , zu einem ab weichenden Schluss gelangt ist. Ihm kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.
Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin
somit das Vorliegen ei nes CRPS, mithin eines unfallbedingten organisch nachweisbaren Ge sundheits schaden s zu Recht . Da keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorliegen, ist somit eine spezifische Adäquanz prüfung zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden vorzunehmen
(Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2). Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität der entsprechenden Beschwerden zum versicherten Unfallereignis offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1). 4.2 4.2.1
Bei der Adäquanzprüfung stellt sich zunächst die Frage, ob nach der soge nann ten Psycho-Praxis oder der sogenannten Schleudertrauma-Praxis vor zugehen ist (vgl. E. 1.4 hievo r ).
Die Anwendung der „Schleudertrauma-Praxis“ setzt voraus, dass ein Schleuder trauma der HWS (HWS-Distorsion) , eine dem Sch l eudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädelhirnt rauma diag nostiziert wurde . Hat die ver unfallte Person eine solche Verletzung erlitten, muss be urteilt werden, ob die zum typi s c hen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrat ions- und Gedächtnisstörungen, Ü belkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität , Depression, Wesensverän derung
innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis
- zumindest die Ma nifestation erster Beschwerden - vorliegen (BGE 119 V 335 E. 1 ; 117 V 369
E. 4b;
117 V 359 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts U 65/07 vom 1 4. Dezember 2007 E.
E. 9 Kreisarzt Dr. med. D.___ führte in der Aktenb eurteilung vom 2. Juni 2015 ( Urk. 11/131) aus, eine traumatisch bedingte Läsion habe ausgeschlossen wer den k önnen. Bei den beschriebenen Pa thologien in den MR-Aufnahmen handle es sich um deg enerative/krankhafte Veränderun gen. Die Beschwerdeführerin sei in allen relevanten Fachrichtungen abgeklärt worden. Eine fachärztliche neu rologische Untersuchung sei am 1 6. Januar 2015 durch Dr. I.___ erfolgt. Wie dessen Bericht vom 2 2. Januar 2015 zu entnehmen sei, habe er in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine richtungsweisenden pathologischen Be funde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder myeläre Schädigung gefunden. Klinisch und auch elektrophysiologisch hätten sich keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS ergeben . Gemäss dem ausführli chen Bericht des Physiotherapeuten J.___ habe sich mittlerweile ein statio närer Zustand etabliert. Eine nachhaltige erhebliche Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten (S. 2). 3.
E. 10 M ed. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Fach arzt
L.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Abteilung Versicherungs medizin der Suva, schilderten in ihrer psychiatrische n (Akten-) Beurteilung vom 3. Juni 2015 ( Urk. 11/132) , es seien durchaus Zweifel angebracht, ob die Be schwerdeführerin tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide . Bei noch verhältnismässig kurzer zeitlicher Distanz zum Unfaller eignis - vor allem wegen weiterer belastender Lebensereignisse wie Migration, Wegfall des sozialen Netzes, Befürchtungen einer anderen schweren Erkrankung - seien auch andere Diagnosen möglich, deren Bestehen zunächst verifiziert werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht liege noch kein Endzustand vor. Der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zu m gegenwärtigen Zeitpunkt noch in stabil. Es sollte z u nächst noch eine sorgfältige Diagnostik durchgeführt werden mit dann
entsprechend konsequenter Therapie. Unabhän gig von der diagnostischen Feineinschätzung sei sowohl bei Vorliegen einer Anpassungsstörung als auch bei einer von der Behandlerin so beurteilten post traumatischen Belastungsstörung durch Weiterbe h andlung noch eine Verbes serung der psychischen G esundheitsstörung zu erwarten ( S. 5). 3.1 1
Dr. med. M.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 1 6. Januar 2016 ( Urk. 3/4) eine massive Schwellung des rechten Armes und der Finger am rechten Handgelenk fest . Er führte aus, d ie Beschwer deführerin habe sehr wahrscheinlich ein CRPS I des rechten Handgelenks. Im neurologischen Bericht vom Sommer 2014 sei eine neurologische Abklärung erwähnt worden, welche einen Morbus Sudeck ausschliesse. Ob dies überhaupt möglich sei, könne er nicht beurteilen und überlege sich, genau diese Frage ei nem Neurologen zu stellen (S. 2). 3.1 2
Auf Zuweisung von Dr. M.___ untersuchte Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, die Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 7. April 2016 ( Urk.
8) diagnostizierte er einen Status nach Kontusion der rech ten oberen Extremität mit unter anderem CRPS-artiger Schmerzausbreitung an der entsprechenden Extremität. Weiter führte er aus,
die Befunde würden für ein CRPS sprechen, welches jedoch, zumindest beim Anfang der Untersuchung, gar nicht sehr ins Auge falle und erst nach seinen Manipulationen zum Tragen komme. Seines Erachtens würde eine weitergehende neurologische Abklärung Sinn machen, vor allem mit der Fragestellung nach einem Thoracic Outlet Syn drom und ganz speziell auch nach dem Supinator Syndrom rechts (S. 2).
In seinem Bericht vom 3 1. August 2016 ( Urk. 16/1) erwähnte Dr. N.___ , subjek tiv seien die Schmerzen tendenziell schlimmer geworden. Die Beschwerdeführe rin berichte über eigentlich ganz ähnliche Symptome, wie sie sie bereits gehabt habe. Um aber die Frage nach einem CRPS zu beantworten, habe er sich an die Budapester Kriterien gehalten. Die Beschwerdeführerin erfüll e die Kriterien für ein CRPS zweifelsfrei (S. 1). Therapeutisch würde aus seiner Sicht ein stationärer Aufenthalt Sinn machen für beispielsweise eine Dauerplexus-Therapie in Kom bination mit entsprechender Ergotherapie. Die Beschwerdeführerin sei verzwei felt und sehe eigentlich nirgends einen Ausweg. Die Arbeitsfähigkeit sei mit Si cherheit nicht gegeben (S. 2).
3.13
Dr. C.___ bestätigte am 1 9. August 2016 ihre früher gestellten psychiatrischen Diagnosen und berichtete von einer leichten Besserung des psychischen Zu standsbildes unter medikamentöser und therapeutischer Therapie. Aus rein psy chiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten ohne Stress (beschützender Rahmen) etwa zu 40 % arbeitsfähig ( Urk. 16/2). 4. 4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin organisch nachweisba re Unfallfolgeschäden bestehen . Die bil dgebende Untersuchung vom 1 2. August 2014 der HWS ergab
keinen Anhalt für frische traumatische ossäre Läsionen, jedoch zeigte sich eine Kyphosierungsfehlstellung sowie ein rechts recessale s
Bulging mit möglichem Nervenwurzelkontakt (E. 3.3 hievor ). 4.
E. 15 S. 7 f. ) ist g emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis zulässig, wenn von der Fortset zung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zur erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. November 2011 E. 5.1; 8C_1004/2009 vom 13 April 2010 E. 4.2; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 144 f. ) . 4.3.2 In der ärztlichen Beurteilung vom 2. Juni 2015 kam Dr. D.___ zum Schluss, von weiteren Behandlungen sei keine nachhaltige erhebliche Verbesserung mehr zu erwarten (E. 3.9 hievor ) . Diese Beurteilung deckt sich mit den übrigen Akten. So ist dem physiotherapeutischen Bericht vom 2 7. Mai 2015 zu entneh men, dass die durchgeführte Therapie in erster Linie dem Erhalt des bisherigen Zustands dient und es bei einem Therapiestopp zu einer Verschlechterung der Beweglichkeit gekommen sei (E. 3.8 hievor ) . Die Behandlung dient somit in erster Linie der Stabilisierung des erreichten Zustandes sowie der Linderung der Beschwerden, was nicht mit einer zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheitszustan des gleichzusetzen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_4 02/2007 vom 2 3. April 2008). Dass von der Weiterbehandlung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin erwartet werden kann, ist nicht erstellt . Dies stimmt auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 2 2. Januar 2015 überein, wonach ihr auch die Physiotherapie keine merkliche Verbesserung bringe und es ihr seit dem Unfall nicht gross besser gehe (vgl. Urk. 11/94 S. 2 ).
Nach Ge sagtem w ar im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der medizinische Endzustand erreicht . Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adä quanzprüfung erfolgte
demnach
nicht verfrüht . Wie bereits erwähnt ä ndert die Tatsache , dass der medizinische Endzustand aus psychiatrischer Sicht noch nicht erreicht ist ( vgl . E. 3.10 hievor ), daran nichts
(BGE 134 V 109 E. 6.1). 4.4 4.4 .1
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der Psycho -Praxis an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenen falls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch d ie Folgen des Unfalles oder Be gleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6). 4.4.2 Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin am 1 7. Juli 2014 als Beifahrerin im Firmenauto unterwegs. In einer Kreuzung übersah die Lenkerin des entge genkommenden Wagens beim Linksabbiegen das Fahrzeug, in welchem sich die Beschwerdeführerin befand, und es kam zu einer schrägfrontalen Kollision (vgl. Urk. 11/1; Urk. 11/94 ). In der Biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) der P.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 11/64) wurde festgehalten, im Zuge eines Anpralls vorne links habe der Citro ë n, in welchem sich die Beschwerdeführerin befunden habe, eine Beschleunigung in Querrichtung zum Fahrzeug (nach rechts) erfahren. Die daraus resultierende Geschwindigkeitsänderung (delta-v) dürfte gesamthaft un terhalb oder innerhalb eines Bereichs von 20 bis 30 km/h gelegen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch relativ zum Fahrzeug nach vorne und nach links bewegt (S. 3) . Mit Blick auf die Rechtspre chung ist der einfache Unfall vom 1 7. Juli 2014 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 571 /20 10 vom 2 3. Dezember
E. 20 11 E. 6. 1 ). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in der entsprechenden biomecha nischen Kurzbeurteilung , wonach man von der Biomechanik her weitgehend davon ausgehe, dass der Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebli c he HWS-Beschwerden auch nach schrägfrontalen Kollisionen im „Normalfal l“ bei Ver wen d u ng von Sicherheitsgurten in einem Bereich der kollisionsbedingten Ge schwindigkeitsänderung des verzögerten Fahrzeugs (delta-v) von etwa dem doppelten Wert desjenigen bei Heckkollisionen (10 bis 15 km/h) liege, also bei 20 bis 30 km/h
(S. 3). 4.4.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten entsprechenden Kriterien sin d besonders dramatische Begleit umstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulö sen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, kör perliche Dauer schmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109
E. 6.1; 124 V 44 E. 5c/ bb ; 115 V 133 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 4.1.1). Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kri terien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Ist kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). 4.4. 4 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Besonders dramatische Begleitumstände sind vorliegend zu verneinen. Der Ver kehrsunfall war objektiv betrachtet auch nicht besonders eindrücklich. Zu be achten ist in diesem Zusammenhang, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts
8C_398/2012 vom
6.
November 2012
). Im Stadtspital Z.___ wurde eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss QTF-Klassifika tion diagnostiziert ( E. 3.2.1 hievor ). Dabei handelt es sich nicht um eine schwere Verletzung oder eine solche von besonderer Art, zumal es zu keinen äusseren Verletzungen kam und auch Frakturen verneint werden konnten ( E. 3.2-3 hie vor ). Zudem gen ügt die Diagnose einer HWS-Dist o r sion für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 ). Besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor , dass die
relativ geringe Gesundheitsschädigung geeignet wäre, p sychische Fehlentwicklungen aus zulösen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 1 5. Januar 2016; 8C_308/2014 vom 1 7. Oktober 2014) . In den Akten finden sich keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, ei nen schwierigen Heilungsverlauf
oder erhebliche Komplikationen, wobei die Behandlung der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nicht in die Prüfung der Krite rien miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2008 vom 2 6. November 2008 E. 5 .2 ). Nach der ambulanten Behand lung im Stadtspital Z.___ vom 1 7. Juli 2014 erfolgte vom 1. bis 1 0. September 2014 eine kurze stationäre Behandlung im St adtspital A.___ sowie vom 1 0. September bis 3. Oktober 2014 eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation in der Reha B.___ ( E. 3.4-5 hievor ). Daneben fand
unter anderem lediglich eine p hysiotherapeutische Behandlung sowie eine fach ärztlich-neurologische Untersuchung statt ( E. 3.6 und E. 3.8 hievor ; vgl. Urk. 11/94 ). Da bei der Prü fung der Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 die Folgen organisch nicht ausgewiesener Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2 009 vom 2 8. April 2010 E. 4.6), i st das Kri terium der ungewöhnlich la nge dauernden ärztlichen Behand lung
somit zu ver neinen.
Anzeichen von körperliche n Dauerschmerzen sind vorliegend nicht er sichtlich . D er Beschwerdeführerin wurde
zwar ab dem 1 7. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2. Juni 2015 waren die noch vorhan denen Beschwerden rein somatisch je doch nicht erklärbar, womit die weitere Arbeitsunfähigkeit durch die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden bedingt war. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb ebenfalls nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 4.2.7) . Nach dem Gesagten ist keines der e rforderlichen Kriterien erfüllt , womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nic ht hinreichend nachweisbaren Be schwerden und dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 zu verneinen ist.
4.5 Zusammenfassend ist die adäquate Unfallkausali tät zwischen den von der Be schwerde führerin über den Zeit punkt des Fallabsch lusses hinaus geltend ge machten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerd en und dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 zu verneinen . Die Einstellung der Versicherungsleis tungen per 2 6. August 2015 erfolgte zu Recht. Vor diesem Hintergrund können weitere Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 14 f. ; Urk. 15 S. 8 ) unterbleiben.
Mangels Adäquanz der verbliebenen Beeinträchtigungen steht auch kein An spruch auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung
im Raum.
Der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 erweist sich somit als zutref fend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00024
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
27. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1971 geborene
X.___ arbeitete seit dem 6. Februar 2014 bei der Y.___ GmbH, und war gestützt auf dieses Arbeits verhältnis obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsunfällen versichert, als sie am 1 7. Juli 2014 als Beifahrerin im Lieferwa gen ihrer Arbeitgeberin in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde . Ein entge genkommendes Auto fuhr beim lin ks Abbiegen in die Fahrerseite. Die Versi cherte erlitt unbestimmte Verletzungen in mehreren Bereichen der oberen Ex - t remitäten (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 1 8. Juli 2014, Urk. 11/1).
Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Stadtspital Z.___ , ( Urk. 11/13, Urk. 11/39) , wo eine Halswirbelsäulen ( HWS ) -Distorsion Grad 0 (gemäss QTF-Klassifikation) diagnostiziert wurde ( Urk. 11/65 ). Die Suva er brachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 11/30) . Vom 1. bis 1 0. September 2014 erfolgte eine konservative Schmerzthera pie sowie eine multimodale rheumatologische Komplexbeh andlung im Stadt spital A.___
( Urk. 11/43 ). Anschliessend fand vom 1 0. September bis
3. Oktober 2014 eine stationäre Rehabilitation in der Reha B.___ statt ( Urk. 11/71 ). Am 2 7. Januar 2015 nahm die Versicherte bei Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine ambulante psychiatrische und psychother apeutische Behandlung auf ( Urk. 11/106) . Die Suva veranlasste daraufhin Aktenbeurteilungen durch Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie (Bericht vom 2. Juni 2015, Urk. 11/131), und durch die Psychiater ih rer Abteilung Versicherungsmedizin (Bericht vom 3. Juni 2015, Urk. 11/132). 1.2
Mit Verfügung vom 2. September 2015 ( Urk. 11/150) stellte die Suva die Versi cherungsleistungen per 2 6. August 2015 ein und verneinte den Anspruch der Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung mit der Begründung, dass zwischen den aktuell geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Ereignis vom 1 7. Juli 2014 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Auf Einsprache vom 2 8. September 2015 ( Urk. 11/158) hin, welche am 8. Oktober 2015 ( Urk. 11/160) ergänzend begründet wurde, hielt die Suva mit Einsprache entscheid vom 7. Dezember 2015 ( Urk.
2) an der Verfügung vom 2. September 2015 fest. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2016 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leis tungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem 2 6. August 2015 auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten unter Federführung eines Neurologen zu erstellen (S. 2). Mit Eingabe vom 1 2. April 2016 ( Urk.
7) reichte sie einen medizinischen Bericht vom 7. April 2016 ( Urk.
8) nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 1. September 2016 ( Urk. 15) erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren . Innert der mit Verfügung vom 2 2. September 2016 ( Urk.
17) angesetzten Frist ging keine Dup lik ein, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2016 ( Urk.
19) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach ver halt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. Juli 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzu sam menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Dabei spielt im Sozial ver si cherungs recht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausa lität deckt. An ders ver hält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv aus ge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augen fälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Un fallereignisses aus zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanz kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte ge prüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquiva lenten Verlet zungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren so ge nannten Schleu der trauma-Pra xis auf eine Differenzierung zwischen physi schen und psychi schen Kompo nenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür (Urk. 2),
ge mäss
der kreisärztliche n Beurteilung vom 2. Juni 2015 handle es sich bei den gestützt auf die Magnetresonanz ( MR ) -Aufnahmen der HWS und der oberen Brustwirbelsäule ( BWS ) beschriebenen Pathologien um degener ative/krankhafte Veränderungen (S. 8). Da die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Be schwerden nicht auf einem unfallbedingten, objektivierbaren organischen Sub strat im Sinne einer strukturellen Veränderung
beruhten , habe eine spezifische Adäquanzprüfung zu erfolgen (S. 9). Weil das Vorliegen des typischen bunten Beschwerdebildes verneint werden müsse, sei die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis, sondern nach der sogenannten Psycho-Praxis vor zunehmen (S. 11). Eine nachhaltige erhebliche Verbesserung des Gesundheits zustandes sei aus physischer Sicht nicht mehr zu erwarten, womit der medizi nische Endzustand erreicht w orden sei. D er Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adäquanzprüfung sei somit nicht zu beanstanden (S. 12). Zwischen den jetzt noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Be schwerden und dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 bestehe kein adäquater Kausal zusammenhang, da keines der in diesem Zusammenhang erforderlichen Krite rien erfüllt sei . Mangels Adäquanz seien die Leistungen zu Recht eingestellt worden; es bestehe folglich weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung (S. 15).
In der Vernehmlassung ( Urk.
10) stellte sie im Weiteren in Abrede dass organische Unfallfolgen im Sinne eines komplexen regionalen Schmerz - syndroms (CRPS) vorlägen (S. 4). Zur Anwendung der Psycho-Praxis ergänzte sie, die Diagnose einer HWS-Dis torsion sei mehr als fraglich, zudem sei die Psyche bereits kurze Zeit nach dem Unfall klar im Vordergrund gestanden
( S. 5). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, bei ihr liege klar ein orga nisch feststellbarer Schaden (CRPS) vor, der bis heute nicht abgeheilt sei; wei tere Abklärungen und Behandlungen seien dringend indiziert ( Urk. 1 S. 12 f., Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der medizinische Endzustand bereits per 2 6. August 2015 eingetreten sei. Da vorliegend bildgebend ein orga nisch feststellbarer unfallbedingter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe ge mäss aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Raum für ein e Adä quanzprüfung; insbesondere finde die sogenannte „Psychopraxis“ von Anfang an keine Anwendung. Selbst bei Anwendung dieser Praxis sei die Adäquanz prüfung verfrüht vorgenommen worden ( Urk. 1 S. 13 f.). Der medizinische Sachverhalt sei absolut mangelhaft abgeklärt worden, weshalb die Beschwerde gegnerin gegen die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG verstossen habe ( Urk. 1 S. 15, Urk. 15). 3. 3.1
Auf Zuweisung des Hausarztes Dr. med. E.___ erfolgte bereits am 17. Dezember 2013 die radiologische Abklärung einer Diskushernie bezie hungsweise einer Kompression im Zusammenhang mit einem chronischen Zer vikalsyndrom (CSS).
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH Radiologie, kam g estützt auf die MR-Untersuchung der H WS sowie der oberen BWS in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 11/124) zu folgender Beurteilung: - C4/C5: Kleine mediane Diskushernie mit minimaler Impression des Duralsa ckes und leichter Abtragung des Myelons bei beginnender Seg mentdegeneration - C5/C6: Etwas grössere paramedian rechtsseitige Diskushernie mit um schriebener Impression des Duralsackes - C6/C7 und C7/Th 1 : Kleine flachbogige mediane Diskushernie mit leichter Impression des Duralsackes 3.2 3.2.1
Die Erstbehandlung fand am Unfalltag im Stadtspital Z.___ statt. P ract . med. G.___ , Assis tenzärztin ,
stellte laut
Dokumentationsbogen f ür Erstkonsultation nach kranio zervikalem Beschleunigungstrauma vom 1 7. Juli 2014
( Urk. 11/65) keine äusseren Verletzungen fest und diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad 0 (keine Nackenbeschwerden, keine somatischen Befunde) gemäss QTF-Klassif i kation .
3. 2.2
Im Arztzeugnis vom 2 6. August 2014 ( Urk. 11/39) hielt pract . med. G.___ fe st, bei der Erstbehandlung vom 1 7. Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin eine Bewusstlosigkeit, Am nesie sowie Schwindel verneint. Aktuell , mithin am Un falltag, klage sie über Kopfschmerzen . Bezüglich Befund führte die Ärztin aus, es würden sich keine äusseren Prellmarken zeigen. Die Pupillen seien beidseits isokor und beidseits bestehe eine prompte und konsensuelle Lichtreaktion. Ein Thorax- oder Beckenkompressionsschmerz liege nicht vor. Über der gesamten Lunge finde sich ein vesikuläres Atemgeräusch. Das Ab dom en sei weich, es be stehe keine Abwehrspannung und keine Druckdolenz und die Nierenlager seien nicht klopfschmerzhaft. Auch die Wirbelsäule sei nicht klopfschmerzhaft und die HWS schmerzfrei frei beweglich. Der übrige Bodycheck sei unauffällig (S. 1). Die Ä rztin empfahl eine körperliche Schonung für einige Tage sowie eine Anal gesie bei Bedarf und b ei Beschwerdepersistenz oder -progredienz sowie bei Neuauftreten w eiterer Symptome eine Wie dervorstellung. Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. bis 1 9. Juli 2014 (S. 2) . 3. 3
PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Radiologie und Neuroradiologie, führte im Bericht zur MR-Untersuchung der cer vicothorakalen Wirbelsäule vom 1 2. August 2014 ( Urk. 11/18)
aus , es zeige sich eine Kyphosierungsfehlstellung im Segment HW 5/6, progredient zur Vorun tersuchung vom Dezember 2013 , sowie eine leichte Zunahme des rechts
reces salen
Bulgings mit möglichem Nervenwurzelkontakt der austretenden Nerven wurzeln bei HW 5/6 rechts. 3. 4
D ie Ärzte vom Stadtspital A.___ , wo die Beschwerdeführerin v om 1. bis 1 0. September 2014 hospitalisiert war , diagnostizierten
im Kurzaustrittsbericht vom 5. September 2014 ( Urk. 11/43) neben einem Problem am Femur ein cer vicobrachiales Syndrom rechts mit/bei differentialdiagnostisch beginnendem CRPS und Status nach lateralem HWS-Distorsionstrauma am 1 7. Juli 201 4. Aufgrund dieser Diagnosen empfahlen sie der Beschwerdeführerin eine muskuloskelettale Rehabilitation in einer Rehaklinik . Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(S. 2) . 3. 5
Die Ärzte der Reha B.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 0. September bis 3. Oktober 2014 für eine stationäre Rehabilitation aufhielt , übernahmen in ihrem
Bericht vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 11/71) die im Stadt spital A.___ gestellten Diagnosen (S. 1) . Sie führten weiter aus, zum Ein tritts zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin starke, konstant anhaltende Schmerzen in der HWS und der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Arm und in den Kopf sowie die rechte Gesichtshälfte angegeben. Der rechte Arm und die rechte Hand seien m ä ssig geschwollen
gewesen und hätten Bewegungsschmer zen ausg elöst. Im Verlauf hätten die Schmerzen im zervikothorakalen Übergang durch Weichteiltechniken und manuelle Therapie verbessert werden können, sodass diese nur noch sporadisch am Morgen aufgetreten seien. Die Kopf-
und Gesichtsschmerzen hätten durch Bindegewebsmassage und Kinesiotaping
gröss - tenteils beseitigt werden können. Die Schwellung des rechten Arms und der rechten Hand habe mit Lymphdrainage beseitigt und die Schmerzen hätten mit Weichteiltechniken, manueller Therapie und Neuromobilisation gelindert werden können (S. 2) .
3. 6
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, unt ersuchte die Beschwerde - führe rin am 1 6. Januar 2015 auf kreisärztliche Zuweisung hin und gab im Bericht vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 11/90)
an , aufgrund der durchge führten klinisch-neurologischen Untersuchung und der zur Verfügung gestellten medizinischen Berichte könne die Diagno se eines ( myofaszialen ) zerviko brachi alen Schmerzsyndroms rechts gestellt werden. Die
Beschwerdeführerin habe am 1 7. Juli 2014 ein HWS-Distorsionstrauma als Folge eines PW-Auff ahrunfalls erlitten. In der kli nisch-neurologischen Untersuchung finde er keine richtungs weisenden pathologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre o der myeläre Schädi gung. Klinisch und ele k trophysiologisch würden sich momentan auch keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS ergeben. Zum Ausschluss einer Schädigung im Bereich des peripheren Nervensystems (unter anderem Sulcus
ulnaris -
oder Carpaltunnelsyndrom) seien noch Neuro graphien rech ts durchgeführt worden. Bei diesen habe sich ein Normalbefund gezeigt. Eine MRI-Untersuchung der HWS sei am 1 2. August 2014 durchgeführt worden. Bei dieser Untersuchung würden sich dege nerative Verän derungen der mittleren HWS-Segmente zeigen. B eschrieben werde eine Kyphosierungsfehl stellung im Segment HWK5/ 6. Ungewöhnlich für ein HWS-Distorsionstrauma sei der sehr protrahierte Heilungsverlauf. Eine somatoforme Symptomauswei tung sei aus seiner Sicht möglich. Eine bleibende Beeinträchtigung als Folge des Unfalls (HWS-Distorsionstrauma) sei aus neurologischer Sicht nicht zu erwar ten. Therapeutisch empfehle er eine aktive Physiotherapie, eine schmerzdistan zierende Medikation (mit einem Antidepressiva ) und einen zeitnahen Arbeits versuch (S. 2 ). 3. 7
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Be richt vom 2. März 2015 ( Urk. 11/106) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 7. Januar 2015 aus sprachlichen Gründen wegen psychischer Problematik im Rahmen einer posttraumatisc hen Belastungsstörung und Schleudertrauma als Folge eines Autounfalls vom 1 7. Juli 2014 in ihrer ambulanten psychiatri schen und psychotherapeutischen Behandlung. Bis und mit heute hätten drei Sitzungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin berichte über Kopfschmerzen, Ängste, Alpträume, häufiges Weinen, Schreckhaftigkeit sowie Ein- und Durch schlafstörungen. In der Nacht weine sie und wache verängstigt auf, als ob je mand in ihrem Zimmer sei und als ob ihr jemand diktiere, wie sie was machen solle. Danach verstumme sie aus Angst.
Ihren Mund könne sie nicht öffnen. Sie spüre Angst und Depression, Schmerzen im rechten Arm und ber ichte von einer Isolation (S. 1). Dr. C.___
diagnosti zierte eine posttraumatische Be lastungsstö rung als Folge des Autounfalls vom 1 7. Juli 2014 mit Angst- und Panikattacken (ICD -1 0 F 43.1) sowie Kopfschmerzen als Folge eines Schleudertraumas (Unfall vom 1 7. Juli 2014 ). Aus psychiatrischer Sicht bescheinigte sie eine volle
A r beitsunfähig keit ( S. 2 ). 3. 8
J.___ , Dipl. Physiotherapeut, gab i m physiot herapeutischen Bericht vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 11/129) an, die Beweglichkeit der HWS/BWS, vor allem rotatorisch , sei stark eingeschränkt. Es bestehe ein muskulärer Hartspann dor sal/ventral. In der rechten Hand habe die Beschwerdeführerin 50 % weniger Kraft als links und Schmerzen bei Belastung. Er empfahl die Fortführung der Therapien, ansonsten sich die Beweglichkeit massiv verschlechtern würde. 3. 9
Kreisarzt Dr. med. D.___ führte in der Aktenb eurteilung vom 2. Juni 2015 ( Urk. 11/131) aus, eine traumatisch bedingte Läsion habe ausgeschlossen wer den k önnen. Bei den beschriebenen Pa thologien in den MR-Aufnahmen handle es sich um deg enerative/krankhafte Veränderun gen. Die Beschwerdeführerin sei in allen relevanten Fachrichtungen abgeklärt worden. Eine fachärztliche neu rologische Untersuchung sei am 1 6. Januar 2015 durch Dr. I.___ erfolgt. Wie dessen Bericht vom 2 2. Januar 2015 zu entnehmen sei, habe er in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine richtungsweisenden pathologischen Be funde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder myeläre Schädigung gefunden. Klinisch und auch elektrophysiologisch hätten sich keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS ergeben . Gemäss dem ausführli chen Bericht des Physiotherapeuten J.___ habe sich mittlerweile ein statio närer Zustand etabliert. Eine nachhaltige erhebliche Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten (S. 2). 3. 10
M ed. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Fach arzt
L.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Abteilung Versicherungs medizin der Suva, schilderten in ihrer psychiatrische n (Akten-) Beurteilung vom 3. Juni 2015 ( Urk. 11/132) , es seien durchaus Zweifel angebracht, ob die Be schwerdeführerin tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide . Bei noch verhältnismässig kurzer zeitlicher Distanz zum Unfaller eignis - vor allem wegen weiterer belastender Lebensereignisse wie Migration, Wegfall des sozialen Netzes, Befürchtungen einer anderen schweren Erkrankung - seien auch andere Diagnosen möglich, deren Bestehen zunächst verifiziert werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht liege noch kein Endzustand vor. Der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zu m gegenwärtigen Zeitpunkt noch in stabil. Es sollte z u nächst noch eine sorgfältige Diagnostik durchgeführt werden mit dann
entsprechend konsequenter Therapie. Unabhän gig von der diagnostischen Feineinschätzung sei sowohl bei Vorliegen einer Anpassungsstörung als auch bei einer von der Behandlerin so beurteilten post traumatischen Belastungsstörung durch Weiterbe h andlung noch eine Verbes serung der psychischen G esundheitsstörung zu erwarten ( S. 5). 3.1 1
Dr. med. M.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 1 6. Januar 2016 ( Urk. 3/4) eine massive Schwellung des rechten Armes und der Finger am rechten Handgelenk fest . Er führte aus, d ie Beschwer deführerin habe sehr wahrscheinlich ein CRPS I des rechten Handgelenks. Im neurologischen Bericht vom Sommer 2014 sei eine neurologische Abklärung erwähnt worden, welche einen Morbus Sudeck ausschliesse. Ob dies überhaupt möglich sei, könne er nicht beurteilen und überlege sich, genau diese Frage ei nem Neurologen zu stellen (S. 2). 3.1 2
Auf Zuweisung von Dr. M.___ untersuchte Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, die Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 7. April 2016 ( Urk.
8) diagnostizierte er einen Status nach Kontusion der rech ten oberen Extremität mit unter anderem CRPS-artiger Schmerzausbreitung an der entsprechenden Extremität. Weiter führte er aus,
die Befunde würden für ein CRPS sprechen, welches jedoch, zumindest beim Anfang der Untersuchung, gar nicht sehr ins Auge falle und erst nach seinen Manipulationen zum Tragen komme. Seines Erachtens würde eine weitergehende neurologische Abklärung Sinn machen, vor allem mit der Fragestellung nach einem Thoracic Outlet Syn drom und ganz speziell auch nach dem Supinator Syndrom rechts (S. 2).
In seinem Bericht vom 3 1. August 2016 ( Urk. 16/1) erwähnte Dr. N.___ , subjek tiv seien die Schmerzen tendenziell schlimmer geworden. Die Beschwerdeführe rin berichte über eigentlich ganz ähnliche Symptome, wie sie sie bereits gehabt habe. Um aber die Frage nach einem CRPS zu beantworten, habe er sich an die Budapester Kriterien gehalten. Die Beschwerdeführerin erfüll e die Kriterien für ein CRPS zweifelsfrei (S. 1). Therapeutisch würde aus seiner Sicht ein stationärer Aufenthalt Sinn machen für beispielsweise eine Dauerplexus-Therapie in Kom bination mit entsprechender Ergotherapie. Die Beschwerdeführerin sei verzwei felt und sehe eigentlich nirgends einen Ausweg. Die Arbeitsfähigkeit sei mit Si cherheit nicht gegeben (S. 2).
3.13
Dr. C.___ bestätigte am 1 9. August 2016 ihre früher gestellten psychiatrischen Diagnosen und berichtete von einer leichten Besserung des psychischen Zu standsbildes unter medikamentöser und therapeutischer Therapie. Aus rein psy chiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten ohne Stress (beschützender Rahmen) etwa zu 40 % arbeitsfähig ( Urk. 16/2). 4. 4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin organisch nachweisba re Unfallfolgeschäden bestehen . Die bil dgebende Untersuchung vom 1 2. August 2014 der HWS ergab
keinen Anhalt für frische traumatische ossäre Läsionen, jedoch zeigte sich eine Kyphosierungsfehlstellung sowie ein rechts recessale s
Bulging mit möglichem Nervenwurzelkontakt (E. 3.3 hievor ). 4. 1.1
Kreisarzt Dr. D.___ legt überzeugend dar, dass es sich bei den gestützt auf die MR-Aufnahmen der HWS und der oberen BWS beschriebenen Pathologien um degenerative Veränderungen handelt und keine strukturellen unfallkausalen Schädigungen vorliegen. Auf seine Beurteilung vom 2. Juni 2015 ist abzustel len . Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die be klagten Beschwerden und erfolgte in Kenntnis der Vorakten (ärztliche Berichte, bildgebende Abklärungen etc.). Die Stellungnahme von Dr. D.___
ist in der Be urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der mediz i nischen Situation einleuchtend. Er begründet seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar u nd schlüssig.
Seine Beurteilung deckt sich auch mit den übrigen medizinischen Berichten.
So wurden bereits vor dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 anlässlich der MR-Untersu chung der H WS und der oberen BWS vom 1 7. Dezember 2013 erhebliche dege nerative Veränderungen erwähnt ( E. 3.1 hievor ) . Diese wurden bei der MR-Un tersuchung der cervic othorakalen Wirbelsäule vom 1 2. August 2014 als progre dient beschrieben. Eine Fraktur fand sich nicht ( E. 3.3 hievor ). Bei der Erstbe handlung am 1 7. Juli 2014 konnten keine äusseren Verletzungen festgestellt werden und pract . med. G.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad 0 ge mäss QTF-K l assifikation, was keine Nackenbeschwer den und keine somatischen Befunde bedeutet ( E. 3.2.1 -2
hievor ). Dr. I.___ konnte so dann bei der kli nisch-neurologischen Untersuchung kei ne richtungsweisenden pathologi s c hen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zerviko-radikuläre
oder mye l äre Schädigung, finden. Er beschrieb einzig degenerative Veränderungen der mittleren HWS-Segmente ( E. 3.6 hievor ).
Die festgestellten Bewegungseinschränkungen der HWS/BWS und der musku läre Hartspann dorsal/ventral ( vgl. E. 3.8 hievor ) sind zwar klinisch fassbar, es fehlt ihnen indes ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer struk turellen Veränderung (Urteil e des Bundesgerichts 8C_343/2010 vom 3 1. Mai 2010 E. 3.2; 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2- 3). 4.1.2
Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie leide an der rechten Extremi tät an einem CRPS ( Urk. 1 S. 7).
Anlässlich der Erstbehandlung am 1 7. Juli 2014 im Stadtspital Z.___ klagte die Beschwerdeführerin weder über Schmerzen im rechten Arm noch waren ent sprechende äussere Verletzungen sichtbar ( Urk. 11/39). Ebenso wenig erwähnte der Hausarzt im Zwischenbericht vom 1 9. August 2014 eine Verletzung der rechten Extremität, sondern sprach vielmehr von Zervikalgien und Schmer z - ausstrahlung in den rechten Arm nach der erlittenen HWS-Distorsion ( Urk. 11/44).
Die Ärzte
vo m Stadtspital A.___
diagnostizierten am 5. September 2014
unter anderem ein cervicobrachiales Syndrom rechts mit – differenti aldiagnostisch - beginnendem CRPS , ohne eine entsprechende Symtomatik zu beschreiben . Die Ärzte von der Reha B.___ übernahmen die entsprechende Diagnose und hielte n fest, dass der rechte Arm und die rechte Hand im Eintrittszeitpunkt m ässig geschwol len gewesen seien und Bewegungsschmerzen ausgelöst hätten . Im Verlauf konnte die Schwellung mit Lymphdrainage beseitigt und die Schmerzen mit Weichteiltechniken, manueller Therapie und Neuromobilisation gelindert werden ( E. 3.5 hievor ).
Was daran aktenwidrig sein soll und durch den Bericht „Besprechung auf der Agentur O.___ vom 2 2. Januar 2015“ ( Urk. 11/94) habe widerlegt werden können (vg l . Urk. 1 S. 6), ist nicht ersicht lich, da eine erneute Schwellung nicht ausgeschlossen wird .
Die am 2 2. Januar 2015 stattgehabte neurologische Untersuchung bei Dr. I.___
ergab keine richtungsweisen den pathologischen Befunde, insbeson dere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder myeläre Schädigung. Klinisch wie auch elektrophysiologisch ergaben sich keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS. Die durchgeführten Neurographien zeigten einen Normalbefund (E. 3.6 hievor ).
Er zog
lediglich die Möglichkeit eines CRPS in Betracht , aber aus fachärztlicher, neurologischer Sicht konnte er die se Diagnose nicht bestätig en .
Daran ändert auch die im Beschwerde verfahren aufgelegte Beurteilung von Dr. M.___ nichts, zumal auch er nicht mit Sicherheit die Diagnose eines CRPS zu stellen vermochte und für die entsprechende Beurteilung an einen Neurolo gen verwies.
Auch aus de m im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 7. April 2016 von Dr. N.___
vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten a b zu leite n . Darin dia gnostizierte er eine CRPS-artige Schmerzausbrei tung an der rechten oberen Extremität und erachtete ein CRPS gestützt auf die Befunde bloss als möglich. Dieses sei aber erst nach seinen Manipulationen zu Tragen gekommen und am Anfang der Untersuchung nicht ins Auge gefallen. Auch er erachtete eine neurologische Abklärung für angezeigt (E. 3.12).
In An betracht dieser vom Arzt selbst geäusserten Zweifeln kann nicht gesagt werden ,
Dr. N.___ sei
klar und unmissverständlich zum Ergebnis gelangt, dass e in un fallbedingtes CRPS vorliege ( vgl. Urk. 7 S. 2) . Vier Monate später
- am 3 1. August 2016 ( Urk. 16/1) - beantwortete
Dr. N.___ schliesslich gestützt auf die Budapester Kriterien selber die Frage nach einem CRPS und hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien für ein solches zweifelsfrei erfülle.
Allerdings legte Dr. N.___ , der seine Berichte in Unkenntnis der Vorakten ver fasste (vgl. Urk. 16/1 S. 1), nicht dar, weshalb er die zuvor lediglich als CRPS-artig umschriebenen und weiter abklärungsbedürftigen Schmerzen nunmehr zweifelsfrei als CRPS fasste. Zudem fällt ins Gewicht, dass er weder vom zwi schenzeitlich offenbar angefertigten, aber nicht aktenkundigen Bericht des Neurologen noch von den abweichenden Beurteilungen von Dr. I.___ Kennt nis hatte und somit auch nicht erläuterte, weshalb er, Dr. N.___ , zu einem ab weichenden Schluss gelangt ist. Ihm kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.
Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin
somit das Vorliegen ei nes CRPS, mithin eines unfallbedingten organisch nachweisbaren Ge sundheits schaden s zu Recht . Da keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorliegen, ist somit eine spezifische Adäquanz prüfung zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden vorzunehmen
(Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2). Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität der entsprechenden Beschwerden zum versicherten Unfallereignis offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1). 4.2 4.2.1
Bei der Adäquanzprüfung stellt sich zunächst die Frage, ob nach der soge nann ten Psycho-Praxis oder der sogenannten Schleudertrauma-Praxis vor zugehen ist (vgl. E. 1.4 hievo r ).
Die Anwendung der „Schleudertrauma-Praxis“ setzt voraus, dass ein Schleuder trauma der HWS (HWS-Distorsion) , eine dem Sch l eudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädelhirnt rauma diag nostiziert wurde . Hat die ver unfallte Person eine solche Verletzung erlitten, muss be urteilt werden, ob die zum typi s c hen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrat ions- und Gedächtnisstörungen, Ü belkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität , Depression, Wesensverän derung
innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis
- zumindest die Ma nifestation erster Beschwerden - vorliegen (BGE 119 V 335 E. 1 ; 117 V 369
E. 4b;
117 V 359 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts U 65/07 vom 1 4. Dezember 2007 E. 2.2 und 4.5 ; vgl. auch Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesge richts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 59 f. ). 4. 2 .2 Im Stadtspital Z.___ wurde am Unfalltag eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss QTF-Klassifikation diagnostiz iert (E.
3.2.1 hievor ). Die Beschwerdeführerin ver neinte sowohl eine Bewusstlosigkeit, Amnesie, Schwindel , Übelkeit, Erbrechen, Hör- sowie Sehstörungen als auch Kopf - und Nacken schmerzen ( Urk. 11/65) . Bei der Erstuntersuchung vom 1 7. Juli 2014 war en die Wirbelsäule nicht klopf schmerzhaft und die HWS schmerzfrei frei beweglich. Äussere Prellmarken fan den sich keine ( E. 3.2.2 hievor ). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht , dem Erhebungsblatt vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 11/94) könne entnommen werden, unmittelbar nach dem Unfallereignis habe sie unter Nacken-, Kopf-, Arm- und Schulterschmerzen rechts gelitten und die rechte Hand sei ebenfalls rasch angeschwollen, vermag dies - mit Blick auf die echtzeitlichen Berichte ( E. 3.2 hievor ) - nicht zu über zeugen.
Es geht nicht an, von der Situation, wie sie sich möglicherweise am 2 2. Januar 2015 präsentierte, zu schliessen (vgl. Urk. 1 S. 5), dass die Beschwer den bereits im Juli 2014 vorhanden gewesen wären.
Auch wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorausgesetzt wird , dass die zum sogenannten typi sc hen Beschwerdebild einer HWS-Di stor sion gehörenden Symptome in nert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 auftreten müssen, so ist indes wie bereits erwähnt erforderlich , dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden manifestieren .
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Erstbe handlung am Unfalltag und somit echtzeitlich nicht über HWS- oder
Na ckenbeschwerden klagte und die HWS schmerzfrei frei beweglich war
( E. 3.2.2 hievor ). Entsprechend wurde eine HWS-Distorsion Grad 0 diagnos - tiziert ( E. 3.2.1 hievor ). Damit im Einklang steht, dass in der Bagatellunfall-Meldung le diglich Verletzungen an den oberen Extremitäten angegeben wurden ( Urk. 11/1). Nackenbeschwerden wurden erstmals rund einen Monat nach dem Unfallereignis erwähnt (vgl. Bericht von Dr. E.___ , Urk. 11/25) und gleich zeitig festgehalten, die Beschwerdeführerin sei be reits im Dezember 2013 wegen Na ckenschmerzen in Behandlung gewesen beziehungsweise es seien entspre chende Abklärungen vorgenommen worden ( Urk. 11/ 12). Gestützt auf die medizi nischen Berichte ist demnach innert der massgebli chen Latenzzeit kein typisches buntes Beschwerdebild au sgewiesen .
Die Adäquanzprüfung ist somit nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 und 117 V 359), son dern nach der sogenann ten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) vorzunehmen. 4.3 4.3.1
Der Fallabschluss und damit die Adäquanz sind erst dann zu prüfen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besseru ng des Ge sundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. l UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1
S. 8 ff. und 13 f. ; Urk. 15 S. 7 f. ) ist g emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis zulässig, wenn von der Fortset zung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zur erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. November 2011 E. 5.1; 8C_1004/2009 vom 13 April 2010 E. 4.2; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 144 f. ) . 4.3.2 In der ärztlichen Beurteilung vom 2. Juni 2015 kam Dr. D.___ zum Schluss, von weiteren Behandlungen sei keine nachhaltige erhebliche Verbesserung mehr zu erwarten (E. 3.9 hievor ) . Diese Beurteilung deckt sich mit den übrigen Akten. So ist dem physiotherapeutischen Bericht vom 2 7. Mai 2015 zu entneh men, dass die durchgeführte Therapie in erster Linie dem Erhalt des bisherigen Zustands dient und es bei einem Therapiestopp zu einer Verschlechterung der Beweglichkeit gekommen sei (E. 3.8 hievor ) . Die Behandlung dient somit in erster Linie der Stabilisierung des erreichten Zustandes sowie der Linderung der Beschwerden, was nicht mit einer zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheitszustan des gleichzusetzen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_4 02/2007 vom 2 3. April 2008). Dass von der Weiterbehandlung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin erwartet werden kann, ist nicht erstellt . Dies stimmt auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 2 2. Januar 2015 überein, wonach ihr auch die Physiotherapie keine merkliche Verbesserung bringe und es ihr seit dem Unfall nicht gross besser gehe (vgl. Urk. 11/94 S. 2 ).
Nach Ge sagtem w ar im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der medizinische Endzustand erreicht . Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adä quanzprüfung erfolgte
demnach
nicht verfrüht . Wie bereits erwähnt ä ndert die Tatsache , dass der medizinische Endzustand aus psychiatrischer Sicht noch nicht erreicht ist ( vgl . E. 3.10 hievor ), daran nichts
(BGE 134 V 109 E. 6.1). 4.4 4.4 .1
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der Psycho -Praxis an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenen falls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch d ie Folgen des Unfalles oder Be gleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6). 4.4.2 Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin am 1 7. Juli 2014 als Beifahrerin im Firmenauto unterwegs. In einer Kreuzung übersah die Lenkerin des entge genkommenden Wagens beim Linksabbiegen das Fahrzeug, in welchem sich die Beschwerdeführerin befand, und es kam zu einer schrägfrontalen Kollision (vgl. Urk. 11/1; Urk. 11/94 ). In der Biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) der P.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 11/64) wurde festgehalten, im Zuge eines Anpralls vorne links habe der Citro ë n, in welchem sich die Beschwerdeführerin befunden habe, eine Beschleunigung in Querrichtung zum Fahrzeug (nach rechts) erfahren. Die daraus resultierende Geschwindigkeitsänderung (delta-v) dürfte gesamthaft un terhalb oder innerhalb eines Bereichs von 20 bis 30 km/h gelegen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch relativ zum Fahrzeug nach vorne und nach links bewegt (S. 3) . Mit Blick auf die Rechtspre chung ist der einfache Unfall vom 1 7. Juli 2014 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 571 /20 10 vom 2 3. Dezember
20 11 E. 6. 1 ). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in der entsprechenden biomecha nischen Kurzbeurteilung , wonach man von der Biomechanik her weitgehend davon ausgehe, dass der Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebli c he HWS-Beschwerden auch nach schrägfrontalen Kollisionen im „Normalfal l“ bei Ver wen d u ng von Sicherheitsgurten in einem Bereich der kollisionsbedingten Ge schwindigkeitsänderung des verzögerten Fahrzeugs (delta-v) von etwa dem doppelten Wert desjenigen bei Heckkollisionen (10 bis 15 km/h) liege, also bei 20 bis 30 km/h
(S. 3). 4.4.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten entsprechenden Kriterien sin d besonders dramatische Begleit umstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulö sen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, kör perliche Dauer schmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109
E. 6.1; 124 V 44 E. 5c/ bb ; 115 V 133 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 4.1.1). Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kri terien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Ist kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). 4.4. 4 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Besonders dramatische Begleitumstände sind vorliegend zu verneinen. Der Ver kehrsunfall war objektiv betrachtet auch nicht besonders eindrücklich. Zu be achten ist in diesem Zusammenhang, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts
8C_398/2012 vom
6.
November 2012
). Im Stadtspital Z.___ wurde eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss QTF-Klassifika tion diagnostiziert ( E. 3.2.1 hievor ). Dabei handelt es sich nicht um eine schwere Verletzung oder eine solche von besonderer Art, zumal es zu keinen äusseren Verletzungen kam und auch Frakturen verneint werden konnten ( E. 3.2-3 hie vor ). Zudem gen ügt die Diagnose einer HWS-Dist o r sion für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 ). Besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor , dass die
relativ geringe Gesundheitsschädigung geeignet wäre, p sychische Fehlentwicklungen aus zulösen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 1 5. Januar 2016; 8C_308/2014 vom 1 7. Oktober 2014) . In den Akten finden sich keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, ei nen schwierigen Heilungsverlauf
oder erhebliche Komplikationen, wobei die Behandlung der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nicht in die Prüfung der Krite rien miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2008 vom 2 6. November 2008 E. 5 .2 ). Nach der ambulanten Behand lung im Stadtspital Z.___ vom 1 7. Juli 2014 erfolgte vom 1. bis 1 0. September 2014 eine kurze stationäre Behandlung im St adtspital A.___ sowie vom 1 0. September bis 3. Oktober 2014 eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation in der Reha B.___ ( E. 3.4-5 hievor ). Daneben fand
unter anderem lediglich eine p hysiotherapeutische Behandlung sowie eine fach ärztlich-neurologische Untersuchung statt ( E. 3.6 und E. 3.8 hievor ; vgl. Urk. 11/94 ). Da bei der Prü fung der Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 die Folgen organisch nicht ausgewiesener Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2 009 vom 2 8. April 2010 E. 4.6), i st das Kri terium der ungewöhnlich la nge dauernden ärztlichen Behand lung
somit zu ver neinen.
Anzeichen von körperliche n Dauerschmerzen sind vorliegend nicht er sichtlich . D er Beschwerdeführerin wurde
zwar ab dem 1 7. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2. Juni 2015 waren die noch vorhan denen Beschwerden rein somatisch je doch nicht erklärbar, womit die weitere Arbeitsunfähigkeit durch die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden bedingt war. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb ebenfalls nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 4.2.7) . Nach dem Gesagten ist keines der e rforderlichen Kriterien erfüllt , womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nic ht hinreichend nachweisbaren Be schwerden und dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 zu verneinen ist.
4.5 Zusammenfassend ist die adäquate Unfallkausali tät zwischen den von der Be schwerde führerin über den Zeit punkt des Fallabsch lusses hinaus geltend ge machten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerd en und dem Unfall vom 1 7. Juli 2014 zu verneinen . Die Einstellung der Versicherungsleis tungen per 2 6. August 2015 erfolgte zu Recht. Vor diesem Hintergrund können weitere Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 14 f. ; Urk. 15 S. 8 ) unterbleiben.
Mangels Adäquanz der verbliebenen Beeinträchtigungen steht auch kein An spruch auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung
im Raum.
Der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 erweist sich somit als zutref fend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser