Leistungen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 7. Mai 2018 ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Artikeln 83 ff. VUV Gebrauch gemacht. 2.2 Laut Art. 86 Abs. 1 VUV erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezugs von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a), in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt (lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a-c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE 130 V 433 E. 2.2). 2.3 Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss. Sie sollen die berufliche Neuorientierung (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten) erleichtern (BGE 138 V 41 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übergangsentschädigung nach Art. 86 VUV als Folge der Nichteignungsverfügung vom 24. Mai 2012 zu Recht verweigerte. Sie stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2018 auf den Standpunkt, nach dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV nicht zuständig zu sein, da der Beschwerdeführer zur Zeit des Erlasses der Nichteignungsverfügung am 24. Mai 2012 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und somit bei der Suva gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.
E. 4 Streitig ist einzig die Auslegung des Art. 86 VUV. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 142 V 402 E. 4.1 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2018, 9C_891/2017, E. 4.2.2). 5.1 Laut Art. 86 VUV erhält ein Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden war, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung. Mit dem Begriff "Arbeitnehmer" knüpft die Entschädigung an ein konkretes Arbeitsverhältnis an, weshalb als "Versicherer" einzig der obligatorische Unfallversicherer jenes Arbeitgebers in Frage kommen kann, von dessen Arbeit eine versicherte Person ausgeschlossen wurde. Weiter ergibt sich - wie die Suva zutreffend ausführt - auch aus dem Sinn und Zweck sowohl der Nichteignungsverfügung als auch der Übergangsleistung, dass diese direkt im Zusammenhang mit einer ausgeübten Tätigkeit stehen. So sollen, wie sich aus der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 141, Ziff. 362) ergibt, besonders gefährdete versicherte Personen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten von einer sie gefährdenden Arbeit ausgeschlossen werden und unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleich des daraus resultierenden Schadens haben. Gedeckt ist demnach stets ein Risiko, das aus einer konkreten versicherten beruflichen Tätigkeit resultiert und für welches der Unfallversicherer jenes Arbeitgebers einzustehen hat, von dessen Arbeit eine versicherte Person ausgeschlossen wurde. Nichts anderes resultiert aus der Systematik des Art. 86 VUV. So regeln die Art. 86 VUV Abs. 1 lit. a-c die Anspruchsvoraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Namentlich bestimmt der hier in Frage stehende Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV die Frist, innert welcher das Gesuch um Übergangsentschädigung einzureichen ist. Aus der Bestimmung, wonach das Gesuch "[…] beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat […]" gestellt werden muss, lässt sich indes keine (zusätzliche) Regelung der Zuständigkeit des Versicherers ableiten. Mit Blick auf den Wortlaut der französisch- und italienischsprachigen Fassungen der Norm ("[...] au moment où la décision a été prise [...]" bzw. "[...] al momento in cui è stata presa la decisione [...]") ist die Formulierung vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass für die Übergangsentschädigung jener Versicherer zuständig bleibt, bei welchem die versicherte Person zur Zeit des Entscheids über die Nichteignung versichert war. Daher ändert an der Zuständigkeit des Unfallversicherers des Arbeitgebers auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitnah vor dem Erlass einer Nichteignungsverfügung nichts. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte zur Folge, dass arbeitslose Versicherte vom Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ausgeschlossen wären, da sie nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies wäre aber wiederum mit dem Zweck der Übergangsentschädigung, den Betroffenen die Suche einer anderen Stelle resp. den Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten zu erleichtern, nicht vereinbar. Das von der Beschwerdegegnerin angerufene Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2010, 8C_154/2010, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht einschlägig, war doch die versicherte Person in jenem Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der Nichteignungsverfügung bereits seit Jahren nicht mehr in der sie gefährdenden Arbeit tätig. Der klare Wortlaut, der normspezifische Zweck, die Materialien und die Systematik führen nach dem Gesagten zum Ergebnis, dass das Gesuch um Übergangsentschädigung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV beim Versicherer jenes Arbeitgebers gestellt werden muss, von dessen Arbeit eine versicherte Person ausgeschlossen worden war. Folglich ist die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 86 VUV die zuständige Versicherung. 5.2 Die Rechtzeitigkeit des Gesuchs ist im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Unbestritten hat der Beschwerdeführer das Gesuch zum Bezug von Übergangsentschädigung am 20. August 2013 bei der Suva eingereicht. Wird eine Anmeldung - wie hier - bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Frist und die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der unzuständigen Stelle eingereicht wurde (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Ein Anmeldewille ist im Schreiben vom 20. August 2013 zweifellos zu bejahen, sodass das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2012 und damit rechtzeitig gestellt wurde. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Sympany Versicherungen AG vom 23. März 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 86 ff. VUV prüft und anschliessend über den Anspruch des Versicherten auf eine Übergangsentschädigung neu entscheide. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 28. August 2019 einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die zeitlichen Bemühungen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Hinzu kommen die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 95.30. Somit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'458.60 (8,75 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 95.30 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Sympany Versicherungen AG vom 23. März 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsentschädigung neu entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Sympany Versicherungen AG hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'458.60 (inkl. Auslagen und 7,7%) Mehrwertsteuer zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_114/2020)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.10.2019 725 18 155 / 245
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 10. Oktober 2019 (725 18 155 / 245) Unfallversicherung Das Gesuch um Übergangsentschädigung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV muss beim Versicherer jenes Arbeitgebers gestellt werden, von dessen Arbeit eine versicherte Person ausgeschlossen worden war Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Sympany Versicherungen AG , Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin Beigeladene Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Betreff Leistungen A.1 Der 1959 geborene A.____ war seit dem 1. November 2000 bei der B.____AG als Küchenmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend: Sympany) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Januar 2012 meldete die Arbeitgeberin der Sympany, A.____ leide ungefähr seit Anfang November 2011 an einer Lebensmittelallergie. Das Arbeitsverhältnis kündigte die B.____AG per 29. Februar 2012. Daraufhin meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog vom 1. März 2012 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs am 2. Oktober 2013 Arbeitslosentaggelder. A.2 Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die erforderlichen Abklärungen getätigt hatte, erliess sie am 24. Mai 2012 mit sofortiger Wirkung eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Exposition zu Getreidemehlstaub und Staub von Nüssen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Geldleistungen bestünde. Am 20. August 2013 ersuchte A.____, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, die Suva um Ausrichtung einer Übergangsentschädigung nach Art. 86 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung; VUV) vom 19. Dezember 1983. Am 4. Dezember 2015 informierte die Suva, dass ein Anspruch auf Übergangsleistungen zuständigkeitshalber bei der Sympany geltend gemacht werden müsse. Das entsprechende Gesuch des Versicherten vom 11. Dezember 2015 lehnte die Sympany mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ab, mit der Begründung, dass dieses zu spät eingereicht worden sei. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Sympany am 23. März 2018 ab. Sie hielt nunmehr fest, nicht zuständig zu sein, da der Versicherte im Zeitpunkt der Nichteignungsverfügung am 24. Mai 2012 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und somit bei der Suva versichert gewesen sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Fullin, am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 23. März 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Übergangsentschädigung nach Art. 86 VUV auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des vorliegenden Verfahrens und die Beiladung der Suva. Den Sistierungsantrag begründete er damit, dass die Beschwerdegegnerin beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein Verfahren nach Art. 78a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 einleiten werde, dessen Ausgang abzuwarten sei. C. Mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018 wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2018 sistiert. Nachdem das BAG mit Verfügung vom 21. November 2018 auf das Gesuch der Sympany gemäss Art. 78a UVG nicht eingetreten war, hob die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, die Sistierung mit Verfügung vom 27. Februar 2019 auf und setzte das Verfahren fort. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. E. Am 23. April 2019 wurde die Suva zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, wovon sie am 24. Juni 2019 Gebrauch machte. F. Zur Eingabe der Suva nahmen der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 und die Beschwerdegegnerin am 22. August 2019 Stellung. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 7. Mai 2018 ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Artikeln 83 ff. VUV Gebrauch gemacht. 2.2 Laut Art. 86 Abs. 1 VUV erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezugs von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a), in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt (lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a-c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE 130 V 433 E. 2.2). 2.3 Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss. Sie sollen die berufliche Neuorientierung (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten) erleichtern (BGE 138 V 41 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übergangsentschädigung nach Art. 86 VUV als Folge der Nichteignungsverfügung vom 24. Mai 2012 zu Recht verweigerte. Sie stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2018 auf den Standpunkt, nach dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV nicht zuständig zu sein, da der Beschwerdeführer zur Zeit des Erlasses der Nichteignungsverfügung am 24. Mai 2012 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und somit bei der Suva gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. 4. Streitig ist einzig die Auslegung des Art. 86 VUV. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 142 V 402 E. 4.1 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2018, 9C_891/2017, E. 4.2.2). 5.1 Laut Art. 86 VUV erhält ein Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden war, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung. Mit dem Begriff "Arbeitnehmer" knüpft die Entschädigung an ein konkretes Arbeitsverhältnis an, weshalb als "Versicherer" einzig der obligatorische Unfallversicherer jenes Arbeitgebers in Frage kommen kann, von dessen Arbeit eine versicherte Person ausgeschlossen wurde. Weiter ergibt sich - wie die Suva zutreffend ausführt - auch aus dem Sinn und Zweck sowohl der Nichteignungsverfügung als auch der Übergangsleistung, dass diese direkt im Zusammenhang mit einer ausgeübten Tätigkeit stehen. So sollen, wie sich aus der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 141, Ziff. 362) ergibt, besonders gefährdete versicherte Personen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten von einer sie gefährdenden Arbeit ausgeschlossen werden und unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleich des daraus resultierenden Schadens haben. Gedeckt ist demnach stets ein Risiko, das aus einer konkreten versicherten beruflichen Tätigkeit resultiert und für welches der Unfallversicherer jenes Arbeitgebers einzustehen hat, von dessen Arbeit eine versicherte Person ausgeschlossen wurde. Nichts anderes resultiert aus der Systematik des Art. 86 VUV. So regeln die Art. 86 VUV Abs. 1 lit. a-c die Anspruchsvoraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Namentlich bestimmt der hier in Frage stehende Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV die Frist, innert welcher das Gesuch um Übergangsentschädigung einzureichen ist. Aus der Bestimmung, wonach das Gesuch "[…] beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat […]" gestellt werden muss, lässt sich indes keine (zusätzliche) Regelung der Zuständigkeit des Versicherers ableiten. Mit Blick auf den Wortlaut der französisch- und italienischsprachigen Fassungen der Norm ("[...] au moment où la décision a été prise [...]" bzw. "[...] al momento in cui è stata presa la decisione [...]") ist die Formulierung vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass für die Übergangsentschädigung jener Versicherer zuständig bleibt, bei welchem die versicherte Person zur Zeit des Entscheids über die Nichteignung versichert war. Daher ändert an der Zuständigkeit des Unfallversicherers des Arbeitgebers auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitnah vor dem Erlass einer Nichteignungsverfügung nichts. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte zur Folge, dass arbeitslose Versicherte vom Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ausgeschlossen wären, da sie nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies wäre aber wiederum mit dem Zweck der Übergangsentschädigung, den Betroffenen die Suche einer anderen Stelle resp. den Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten zu erleichtern, nicht vereinbar. Das von der Beschwerdegegnerin angerufene Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2010, 8C_154/2010, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht einschlägig, war doch die versicherte Person in jenem Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der Nichteignungsverfügung bereits seit Jahren nicht mehr in der sie gefährdenden Arbeit tätig. Der klare Wortlaut, der normspezifische Zweck, die Materialien und die Systematik führen nach dem Gesagten zum Ergebnis, dass das Gesuch um Übergangsentschädigung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV beim Versicherer jenes Arbeitgebers gestellt werden muss, von dessen Arbeit eine versicherte Person ausgeschlossen worden war. Folglich ist die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 86 VUV die zuständige Versicherung. 5.2 Die Rechtzeitigkeit des Gesuchs ist im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Unbestritten hat der Beschwerdeführer das Gesuch zum Bezug von Übergangsentschädigung am 20. August 2013 bei der Suva eingereicht. Wird eine Anmeldung - wie hier - bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Frist und die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der unzuständigen Stelle eingereicht wurde (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Ein Anmeldewille ist im Schreiben vom 20. August 2013 zweifellos zu bejahen, sodass das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2012 und damit rechtzeitig gestellt wurde. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Sympany Versicherungen AG vom 23. März 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 86 ff. VUV prüft und anschliessend über den Anspruch des Versicherten auf eine Übergangsentschädigung neu entscheide. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 28. August 2019 einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die zeitlichen Bemühungen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Hinzu kommen die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 95.30. Somit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'458.60 (8,75 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 95.30 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Sympany Versicherungen AG vom 23. März 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsentschädigung neu entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Sympany Versicherungen AG hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'458.60 (inkl. Auslagen und 7,7%) Mehrwertsteuer zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_114/2020)