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725 15 361

Basel-Landschaft · 2016-06-02 · Deutsch BL

Unfallversicherung Die SUVA prüfte im Rahmen einer Rückfallmeldung zu Recht, ob das dieser Meldung zugrunde liegende Ereignis ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG war; die Übernahme von Leistungen wurde in der Folge zu Recht abgelehnt.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.06.2016 725 15 361

Unfallversicherung Die SUVA prüfte im Rahmen einer Rückfallmeldung zu Recht, ob das dieser Meldung zugrunde liegende Ereignis ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG war; die Übernahme von Leistungen wurde in der Folge zu Recht abgelehnt.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 2. Juni 2016 (725 15 361) Unfallversicherung Die SUVA prüfte im Rahmen einer Rückfallmeldung zu Recht, ob das dieser Meldung zugrunde liegende Ereignis ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG war; die Übernahme von Leistungen wurde in der Folge zu Recht abgelehnt. Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen SUVA , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A.1 A.____ war bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Nichtbetriebsunfällen versichert, als er sich am 19. Juni 2011 beim Slacken (= Sportart ähnlich dem Seiltanzen, bei der man auf einem Schlauchband oder Gurtband - Slackline - balanciert, das zwischen zwei Befestigungspunkten gespannt ist) eine Verletzung am rechten Oberschenkel zuzog. In der Schadenmeldung vom 19. Juli 2011 wurde ausgeführt, dass er beim Slacken eine dumme Bewegung gemacht habe, nach welcher es ihm plötzlich stark im Oberschenkel gezwickt habe; seither habe er Schmerzen. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. A.2 A.____ meldete der SUVA am 23. Juli 2013 unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Oberschenkel einen Rückfall zum Ereignis vom 19. Juni 2011. Nachdem die SUVA den rechtserheblichen Sachverhalt abgeklärt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 10. Juli 2015 die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab. Daran hielt sie auch im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 fest. B. Dagegen erhob A.____ am 19. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2015 aufzuheben und diese zu verpflichten sei, für die Folgen des Rückfalls zum Unfall vom 19. Juni 2011 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich der Rückfall mit den gleichen Schmerzen äussere wie beim zugrundeliegenden Unfall, der von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Er sei sehr sportlich und habe jahrelang Spagatübungen gemacht. Die Tatsache, dass sich der Unfall dabei auf der hart gespannten Slackline zugetragen habe, sei eher als Zufall zu betrachten. Es handle sich um einen typischen Sportunfall, welcher sich bei eventuell leicht erhöhtem Risiko zugetragen habe. C. Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hardegger, reichte am 8. Januar 2016 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf die Verfügung und den Einspracheentscheid hielt sie fest, dass das Ereignis vom 19. Juni 2011 weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung zu bezeichnen sei. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g 1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig ist, ob die durch den Beschwerdeführer im Sommer 2013 als Rückfall gemeldeten Beschwerden im Oberschenkel, welche eine erneute ärztliche Behandlung erforderlich machten, auf das Ereignis vom 19. Juni 2011 zurückgeführt werden können und ob die SUVA dafür leistungspflichtig ist. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 3.2 Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Im Rahmen einer Rückfallmeldung ist der Unfallversicherer berechtigt, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen und den Fall abzuschliessen mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht vor (BGE 130 V 380 E. 2). 4.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Ein Unfall liegt vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper einwirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Körperinnern zeigen. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst, oder wenn sie um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei körpereigenen Traumen, das heisst bei Schädigungen infolge einer im Körperinnern vor sich gehenden Krafteinwirkung (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), ist somit erforderlich, dass die unmittelbare Ursache der Schädigung entweder die Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung ist oder unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden ist. Die Aussergewöhnlichkeit ist aber nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt. Die Aussergewöhnlichkeit einer Anstrengung ist jeweils im Hinblick auf die Konstitution sowie die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person zu beurteilen ( Alexandra Rumo-Jungo , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, 4. Auflage, S. 31 ff. mit Hinweisen). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 3.2 des Urteils vom 10. Mai 2004, U 199/03; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 3.3). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 4.2 des Urteils vom 10. Mai 2004, U 199/03; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39; Urteile des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 8C_186/2011, E. 5 und vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 5.1). Es finden sich folgende Beispiele für die Bejahung des Unfallbegriffs: das Ausgleiten des Skifahrers auf einer vereisten Stelle in buckligem Gelände mit anschliessendem harten Aufschlagen auf dem Boden bei verdrehter Oberkörperhaltung (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420), ein Bandencheck im Eishockey (BGE 130 V 117), ein Aufschlagen mit dem Steissbein auf der harten Schneepiste beim Snow-Tubing (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13, U 411/05) oder ein Sturz beim Kampfsporttraining (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.1). 5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2 und U 346/05 vom 20. Februar 2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 5.3 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der Leistungsansprecherin bzw. vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) vom 25. November 2004, U 209/04, vom 15. September 2004, U 234/04 sowie vom 19. Mai 2004, U 236/03). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., U 236/03 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2013, 8C_696/2013, E. 2). 5.4 Der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 260 E. 5, 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder Plötzlichkeit abgeht (nicht publizierte E. 1 des BGE 130 V 380 mit Hinweis). 6.1 Vorliegend ist strittig, ob die im Juni 2013 aufgetretenen Beschwerden als Rückfall zum Ereignis vom 19. Juni 2011 zu behandeln sind. Da ein Rückfall - wie in Erwägung 3.2 bereits erwähnt - begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen muss, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 19. Juni 2011 einen Unfall im Sinne des ATSG erlitten hat. 6.2.1 In der Unfallmeldung vom 19. Juli 2011 schilderte die Arbeitslosenkasse den Vorfall vom 19. Juni 2011 folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe beim Slacken eine dumme Bewegung gemacht, in deren Folge es ihm plötzlich stark im Oberschenkel gezwickt habe. Der Oberschenkel schmerze seither stark. Als Art der Verletzung wurde eine Zerrung erwähnt. 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 13. Oktober 2011 im Spital B.____ untersucht. Im Bericht vom 25. Oktober 2011 wurden ein Verdacht auf eine Ansatztendinose der Hamstrings rechts (differentialdiagnostisch Labrumläsion nach Spagatübung im Juni 2011), eine somatoforme Schmerzstörung und Restless legs diagnostiziert. Der Versicherte habe berichtet, dass er vor 4 Monaten bei einer Spagatübung (forcierte Abduktion) ein akutes Reissen im Bereich des rechten Hüftgelenks gluteal verspürt habe. Die Schmerzen seien auch unter physiotherapeutischer Behandlung nicht besser geworden und er habe nach längerem Sitzen einschiessende, messerartige gluteale Schmerzen. Aufgrund einer möglichen Ansatztendinose im Bereich des Sitzbeines und bei Verdacht auf eine Labrumpathologie bei forcierter Abduktionsübung wurde beim Versicherten eine MRI-Untersuchung des rechten Beckens durchgeführt. Im MRI-Bericht vom 24. Oktober 2011 wurden ein minimaler Reizzustand des Gluteus medius insertionsnah rechts, eine kleinste Zyste am Hüftkopf beidseits, randsklerosiert und ohne Umgebungsödem, eine beginnende Hüftgelenksdegeneration rechts anterior superior mit leichter Knorpelverschmälerung und auch heterogener Kontur der Labrumkontur und des juxta-artikulärem Acetabulum (chronisch-extreme Hüftbelastungen sportbedingt mit rezidivierenden Traumatisierungen?), keine akute oder subakute knöcherne Verletzung, keine Läsion an Hamstrings oder Piriformis und eine juxta-tendinös diskrete Bursitis am Semimembranosus-Ursprung rechts genannt. 6.2.3 Der Beschwerdeführer wurde erneut am 10. November 2011 im Spital B.____ untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden im Bericht vom 21. November 2011 festgehalten. Dabei wurden eine Bursitis am Semimembranosus-Ursprung rechts, ein Status nach Verdacht auf eine Ansatztendinose der Hamstrings rechts (differentialdiagnostisch Lambrumläsion nach Spagatübung im Juni 2011), eine somatoforme Schmerzstörung und Restless legs diagnostiziert. 6.2.4 Am 18. November 2011 fand eine MRI-gesteuerte Infiltration am Ansatz der ischiocruralen Muskulatur rechts statt. Diese sei komplikationslos und primär erfolgreich verlaufen. 6.2.5 Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Medizin, führte am 6. Oktober 2013 aus, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 eine Konsultation bei ihm gehabt habe. Diese habe jedoch einen Konflikt mit dem Psychiater betroffen; der Unfall vom 19. Juni 2011 sei nicht erwähnt worden. Erst anlässlich einer Konsultation vom 11. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer eine Oberschenkelzerrung erwähnt, welche er sich am 19. Juni 2011 beim Baden in der D.___ zugezogen habe. 6.3.1 In Würdigung der vorliegenden Aussagen lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein für die Qualifikation als Unfall erforderlicher ungewöhnlicher äusserer Faktor erkennen, der die Beschwerden im rechten Oberschenkel verursacht haben könnte. Die ersten in den Akten festgehaltenen Sachverhaltsdarstellungen vermitteln den Eindruck, dass der Beschwerdeführer, der sich selbst als sehr sportlicher Typ bezeichnet, beim Slacken nach einer "dummen" Bewegung einen Schmerz verspürt hat. Er selbst beschreibt bei diesem Vorfall aber nichts Ungewöhnliches im Bewegungsablauf wie ein Stolpern, ein Fehltritt oder ein Ausrutschen, ein Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. Ebenso lag keine ausserordentliche Kraftanstrengung vor, welche bei körpereigenen Verletzungen vorausgesetzt wird. So wird nicht geltend gemacht, dass die Schädigung durch eine bestimmte sinnfällige Überanstrengung oder unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden ist. Vielmehr wird dargelegt, dass bei der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit ein Schmerz im Oberschenkel aufgetreten ist. Diese Tatsache allein reicht aber nicht aus, um einen Sportunfall annehmen zu können. Auch der Hinweis auf eine "dumme" Bewegung bzw. eine forcierte Abduktion (vgl. Bericht des Spitals B.____ vom 25. November 2011) bei der Ausübung der sportlichen Tätigkeit reicht vorliegend nicht aus, um eine Programmwidrigkeit anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Überdehnung des Oberschenkels beim Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben solche Spagatübungen bereits seit Jahren macht, in die Bandbreite des gewöhnlichen Bewegungsablaufs fällt. Damit ist aber eine Programmwidrigkeit nicht erkennbar, womit das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und somit auch ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu verneinen ist. 6.3.2 Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Soweit er zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geltend macht, weil die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend aufführe und in der Einsprache nicht genügend auf seine Argumentation eingegangen worden sei, kann ihm mangels näherer Substantiierung dieses Vorwurfs nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann er aus der Tatsache, dass der Unfall sich vor vielen Zeugen abgespielt habe und ein typischer Sportunfall sei, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 zutreffend festhält, handelt es sich beim Begriff des Unfallereignisses um einen sogenannten Rechtsbegriff, welcher nicht mit dem üblichen Sprachgebrauch übereinstimmt. Vielmehr müssen für die Annahme eines Unfalls im Rechtsinne die bereits mehrfach zitierten Voraussetzungen gemäss Art. 4 ATSG erfüllt sein. Auch das Faktum, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Ereignis vom 19. Juni 2011 anfänglich übernahm, ändert daran nichts. Wie diese überzeugend festhielt, erfolgte dies im Rahmen der Massenverwaltung ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen. Im Rahmen der Rückfallmeldung vom Juli 2013 war sie jedoch - wie in Erwägung 3.2 bereits erwähnt - berechtigt, ihre Leistungspflicht zu überprüfen und gegebenenfalls den Fall abzuschliessen mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht vor (BGE 130 V 380 E. 2). 7.1 Erlitt der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 19. Juni 2011 keinen Unfall im Rechtssinne, bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 vorliegt. Entsprechend dieser Bestimmung sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelzerrungen (lit. Sehnenrisse lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). 7.2 Damit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen bejaht werden kann, müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besonderer Bedeutung kommt der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt auch dann vor, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, etwa das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2013, 8C_705/2012, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 468 E. 3). 7.3 Beim Beschwerdeführer wurden im Rahmen der medizinischen Abklärung circa vier Monate nach dem Ereignis vom 19. Juni 2011 ein minimaler Reizzustand des Gluteus medius insertionsnah rechts, eine kleinste Zyste am Hüftkopf beidseits und eine beginnende Hüftgelenksdegeneration rechts anterior superior genannt (vgl. MRI-Bericht des Spital B.____ vom 24. Oktober 2011). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat, weshalb er auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung keinen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer als einschiessende Schmerzen beschriebene Verletzung auf einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall zurückzuführen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2). 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für die Bejahung eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.