Unfallversicherung Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der SUVA-Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind nicht erfüllt, da keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 725 15 356
Unfallversicherung Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der SUVA-Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind nicht erfüllt, da keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. April 2016 (725 15 356) Unfallversicherung Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der SUVA-Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind nicht erfüllt, da keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt. Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber i.V. Robin Eschbach Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Bürkli, Advokat, LL.M., St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel gegen SUVA , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A.1 A.____ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. August 2008 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall und zog sich dabei eine Humerusfraktur links unter Eröffnung der linken Bursa olecrani zu. In der Folge traten verschiedene Beschwerden auf, die mit diversen medizinischen Eingriffen und Therapien behandelt wurden. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 sprach die SUVA A.____, damals bereits vertreten durch Advokat Peter Bürkli, wegen der von ihr anerkannten Unfallfolgen eine Invalidenrente von 47% sowie eine Integritätsentschädigung im Umfang von 50% zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.2 A.____ reichte bereits vor Erlass der Verfügung der SUVA ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) ein. Mit Verfügung vom 28. April 2014 sprach diese dem Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.3 Mit Eingabe vom 17. November 2014 ersuchte der Versicherte, wiederum vertreten durch Advokat Bürkli, die SUVA um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juni 2013, da diese hinsichtlich der Beurteilung des Invaliditätsgrades zweifellos unrichtig sei und die Berichtigung erhebliche Bedeutung für ihn habe. Der Invaliditätsgrad sei in Übereinstimmung mit der Verfügung der Invalidenversicherung (IV) auf 100% zu erhöhen und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. A.4 Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 trat die SUVA auf das Gesuch um Wiedererwägung ein und wies dieses ab. In der Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung nicht erstellt sei, da die IV auch unfallfremde Faktoren berücksichtigt habe. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung seien somit nicht gegeben. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. Februar 2015 Einsprache bei der SUVA, welche am 16. Oktober 2015 abgewiesen wurde. B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Bürkli, mit Eingabe vom 19. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit welcher er die Aufhebung des Entscheids vom 16. Oktober 2015 und die Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juni 2013 beantragte. Es sei die Verfügung vom 18. Juni 2013 hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades von 47% aufzuheben. Der Invaliditätsgrad sei auf 100% zu erhöhen und dem Beschwerdeführer somit eine ganze Invalidenrente der Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2013 zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. Oktober 2015 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 beantragt die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Arbeitgeber, bei dem der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Deutschland zuletzt tätig war, hat seinen Sitz in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 19. November 2015 ist somit einzutreten. 2.1 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 2.2 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet jeweils die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 2.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Für die Bemessung der Invalidität ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 18 UVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG], (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 aIVG). Gemäss Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades deshalb von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Der Begriff umfasst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 E. 4b; Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1991 S. 318, E. 3b). Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist (Urteil des EVG vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; Rudolf Rüedi , Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf allerdings nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen und insbesondere dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Rechtsprechung hat insbesondere auch das fortgeschrittene Alter als Kriterium anerkannt, obgleich dieses an sich einen invaliditätsfremden Faktor darstellt (AHI-Praxis 1999 S. 240 sowie Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen). Das Alter als Kriterium kann mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Arbeitsstellen ergibt sich vielmehr aus den Umständen des Einzelfalles, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteile des EVG vom 5. August 2005, I 376/05, E. 4.1 und vom 23. Oktober 2003, I 392/02, E. 3.1). 3.4.1 Der Bundesrat kann gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Mit Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982, welcher verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt, hat er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (erster Teilsatz) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (zweiter Teilsatz). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren, das vorgerückte Alter im Bereich von rund 60 Jahren, wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, BGE 122 V 426 mit Hinweisen). 3.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades sind demnach die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn dieser nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird damit bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG). In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG können die Renten nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 64. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG i.V.m. Art. 21 AHVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen. 3.5 Rechtsprechungsgemäss entfaltet die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362). Dasselbe gilt auch im umgekehrten Verhältnis (BGE 133 V 549). Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (vgl. BGE 126 V 288 E. 2a mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Versicherten liegt (BGE 131 V 120 E. 3.3.3). 4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen rechtskräftige Verfügungen dann in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2007, U 68/06, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Revision ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 enthaltenen Fristen zulässig. Nach Art. 67 Abs. 1 VwVG ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (Urteile des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2011, 8C_434/2011, E. 3 und vom 25. August 2010, 8C_302/2010, E. 4). 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, die rechtskräftige Verfügung vom 18. Juni 2013, mit welcher dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47% eine Rente zugesprochen wurde, könne nur unter dem Titel der Revision aufgehoben werden. Dabei sei die IV-Verfügung vom 28. April 2014 als nachträglich ergangenes Beweismittel zu betrachten. Da der Beschwerdeführer aber sein Gesuch nicht innert der 90-tägigen Frist seit Erlass der IV-Verfügung eingereicht habe, sei dieses verspätet und daher nicht mehr zulässig. Dieser Auffassung kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgten werden. Die Verfügung der IV-Stelle erging zeitlich zwar nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2013, weshalb auf den ersten Blick eine neue Tatsache vorliegt. Vorliegend handelt es sich beim neuen Beweismittel jedoch um eine Verfügung der IV-Stelle, die den grundsätzlich identischen medizinischen Sachverhalt versicherungsrechtlich anders würdigt. Die IV-Verfügung bzw. die ihr zugrundeliegenden Invaliditätsbemessung liefert lediglich die Begründung für die behauptete zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin, indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die medizinische und rechtliche Situation zweifellos unrichtig beurteilt. Eine veränderte tatsächliche Situation hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen liegt nicht vor. Die Verfügung vom 28. April 2014 stützte sich auf die gleichen medizinischen Grundlagen wie die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wobei weder spätere medizinische Berichte noch weitere Erkenntnisse eine Rolle spielten. Eine Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2013 unter dem Titel der Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG kommt vorliegend nicht in Frage. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt sind. 5.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungszusprache nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (BGE 125 V 383 E. 3; BGE 119 V 475, E. 1c; Urteile des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 8C_33/2013, E. 4.1 und vom 12. November 2010, 8C_769/2010, E. 2.2) und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 8C_33/2013, E. 4.1 und vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 3.2). Dies schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Bei Ermessensbetätigungen ist eine Wiedererwägung (nur) zulässig, wenn die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig richtige erscheint. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand, dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis ein. ( Ueli Kieser , ATSG Kommentar, Zürich Basel Genf 2015, S.710 - 711). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist zumeist erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 8C_33/2013, E. 4.1 und vom 28. Juni 2012, 9C_649/2011, E. 3.3). Sie wird jedoch verneint bei Berufung auf eine neue Beweiswürdigung oder wenn die Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint ( Kieser , a.a.O., S. 710 - 711). Eine erhebliche Bedeutung ist, sofern es sich um einen Entscheid mit regelmässig wiederkehrenden Leistungen handelt, schon bei einer geringfügigen Korrektur anzunehmen (BGE 103 V 126 E. 1a). 5.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich vorliegend wie folgt dar: Am 14. August 2008 erlitt der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall und zog sich dabei eine Humerusfraktur links unter Eröffnung der linken Bursa olecrani zu. In der Folge traten verschiedene Beschwerden auf, die mit diversen medizinischen Eingriffen und Therapien behandelt wurden. In der Kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juni 2012 von Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wurde eine schmerzhafte Schultersteife links nach subkapitaler Humerusfraktur, Osteosynthese und Metallentfernung, eine unklare Funktionseinbusse der linken Rotatorenmanschette im Rahmen desselben Traumas, ein Verdacht auf subclaviculären Engpass mit diffusen neuralen Beschwerden, ein Status nach Nagelmykose der Finger IV und V links mit palmarer Fernwirkung, unfallfremde degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierenden Beschwerden ohne neurale Beteiligung und ein komplexes-regionales Schmerzsyndrom (CRPS) diagnostiziert. Im fachneurologischen Gutachten der Klinik D.____ vom 4. Februar 2013 wurden die Diagnosen eines CRPS links Typ II, einer Schädigung des Plexus-brachialis links, einer subkapitalen Humerusfraktur links am 14. August 2008 und einer sekundären Osteosynthese am 23. Oktober 2008 gestellt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wegen der von ihr anerkannten Unfallfolgen eine Invalidenrente von 47% sowie eine Integritätsentschädigung im Umfang von 50% aufgrund einer Integritätseinbusse von 50% zu. Grundlage für den Entscheid bildeten insbesondere die soeben genannten medizinischen Berichte. Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht eine manuell leichte Tätigkeit ganztags ausschliesslich mit dem rechten Arm zugemutet werden könnte. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kämen somit leichte Beschäftigungen im industriellen Bereich (z.B. Kontroll- oder Überwachungsfunktionen) oder im Dienstleistungsbereich in Frage. Die Invalidenrente der SUVA wurde unter Berücksichtigung des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 25% berechnet, woraus sich ein zumutbares Erwerbseinkommen von CHF 43‘675.00 ergab. Dieses Invalideneinkommen wurde einem mutmasslichen Jahreseinkommen von CHF 81‘997.00 ohne Unfall als Mechaniker gegenüber gestellt, woraus eine Erwerbseinbusse von 47% resultierte. 5.3 Mit Verfügung vom 28. April 2014 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Kreisärztliche Untersuchung vom 12. Juni 2012 und das fachneurologische Gutachten der Klinik D.____ vom 4. Februar 2013. In der Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien mit dem linken Arm keinerlei Tätigkeiten mehr zumutbar, weshalb er nur noch ganztags einhändige Tätigkeiten mit dem rechten Arm verrichten könne. Die angestammte Tätigkeit als LKW-Mechaniker sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei ohne IV-rechtliche Integrationsmassnahme nicht mehr umsetzbar. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers von 63 Jahren zum Zeitpunkt der erlassenen Verfügung könne eine entsprechende Integrationsmassnahme jedoch nicht mehr durchgeführt werden, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt seien, weil sich die Verfügung vom 18. Juni 2013 insgesamt als zweifellos unrichtig erweise. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass für die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheids nicht die Grobheit des Fehlers, sondern das Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung unrichtig sei, massgebend sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei von einer gewissen Bindung des Unfallversicherers an den IV-Entscheid auszugehen. Dieser Grundsatz decke sich denn auch mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Einheit der Rechtsordnung. Die IV-Stelle habe die Frage der Integration des Beschwerdeführers in den ausgeglichenen Arbeitsmarkt vertieft geprüft. Die Entscheide der Beschwerdegegnerin hätten dagegen an knappen und ungenauen Abklärungen gelitten, welche die grosse Differenz in der Beurteilung der Invalidität nicht rechtfertigen könnten und den Grundsatz der Einheit des Invaliditätsbegriffs verletzen würden. Im Weiteren sei der theoretisch-abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts für die Invalidenversicherung wie für die Unfallversicherung gleichermassen massgebend. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts erfahre insoweit eine Einschränkung, als die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten berücksichtigt werden müsse. Im Unterschied zur Beschwerdegegnerin habe die IV-Stelle geprüft, ob ihm eine Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit möglich und zumutbar sei. Dabei habe sie festgestellt, dass eine berufliche Massnahme durch die Invalidenversicherung nicht möglich sei. Eine Integrationsmassnahme sei vor Erreichen des Pensionsalters aufgrund des zurückgelegten 63. Lebensjahres nicht mehr umsetzbar gewesen. Ohne Umschulung oder Eingliederungsmassnahmen bleibe der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers auf den angestammten Bereich als LKW-Mechaniker beschränkt, diese Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr ausüben. Bei korrekter Prüfung der Zumutbarkeit und Realisierbarkeit einer Verweistätigkeit hätte die Beschwerdegegnerin zum selben Ergebnis gelangen müssen. Des Weiteren habe die IV-Stelle das Alter nicht als unfallfremden Faktor berücksichtigt. Hätte sie dies getan, wäre ein entsprechender Abzug auf die massgebenden Lohntabellen vorgenommen worden, was eine Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge gehabt hätte. Hingegen habe die IV-Stelle die Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit genau geprüft und dabei alle persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers einbezogen, zu welchen auch das Alter gehöre. Das Ergebnis entspreche dabei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die im ähnlich gelagerten Fall EVG I 617/02 vom 10. März 2003 ebenfalls von einer fehlenden Verwertbarkeit ausgegangen sei. Die Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit müsse auch in der Unfallversicherung vorgenommen werden, weshalb der Faktor Alter sehr wohl zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer führt ferner aus, die Rückenbeschwerden als unfallfremder Faktor hätten bei der Invaliditätsbemessung keine Rolle gespielt, da gestützt auf die Begutachtung von Dr. med. E.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, vom 30. Dezember 2010, ab Januar 2011 davon ausgegangen worden sei, das Rückenproblem stehe einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. 5.4.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass eine Wiedererwägung schon deshalb ausscheide, weil die vom Beschwerdeführer angerufene IV-Verfügung vom 28. April 2014 stamme und somit nach Erlass ihrer Verfügung vom 18. April 2013 ergangen sei. Bei der Wiedererwägung gehe es jedoch um die ursprüngliche Unrichtigkeit einer Verfügung, welche einzig aufgrund der Verhältnisse und des Wissensstands zum Zeitpunkt von deren Erlass zu beurteilen sei. Eventualiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Beschwerdeführer auch an unfallfremden, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Befunden leide, wie sich etwa aus den Berichten der Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.____, vom 2. Februar 2012 und 11. Juli 2013 ergebe. Die dort genannten Rückenleiden seien bei der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle berücksichtigt worden. Somit könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von einer identischen Sach- und Ausgangslage gesprochen werden. Des Weiteren müssten selbst bei grundsätzlich identischer Sachlage die Invalidenrenten der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung nicht identisch ausfallen. Nach Art. 28 Abs. 4 UVV sei bei Versicherten, die altershalber ihre Erwerbsfähigkeit nicht mehr aufnehmen oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausdrücke, für die Bestimmung des IV-Grads von den Erwerbseinkommen auszugehen, die ein Versicherter mittleren Alters mit einer entsprechender Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 18. Juni 2013 erfüllt gewesen. Es könne ausserdem nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass dem Beschwerdeführer allein aus Sicht der Unfallfolgen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbare Arbeitsmöglichkeiten offen stünden. Die Beschwerdegegnerin führt zudem aus, die Rechtsprechung habe mehrfach bestätigt, dass eine Bindung der Unfallversicherung an die Beurteilung der Invalidenversicherung nicht bestehe. Dazu komme, dass die IV-Stelle auch unfallfremde Faktoren berücksichtigt habe. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin liege ausserdem zeitlich deutlich vor derjenigen der Invalidenversicherung, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass die Rentenzusprache der IV-Stelle rückwirkend erfolgte. Gegen eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 18. Juni 2013 spreche schliesslich, dass der bereits im damaligen UV-Verfahren durch den heutigen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführer gegen die am 18. Juni 2013 erlassene Verfügung keine Einsprache erhoben habe. 6.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedererwägung zu Recht verneint. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung vorliegend ohne weiteres erfüllt ist, da eine periodische Dauerleistung strittig ist (vgl. E. 5.1). 6.2 Eine Wiedererwägung setzt - wie ausgeführt - voraus, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nach der Grobheit des Fehlers. Hierzu ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung in ihrem Vorbescheid vom 4. November 2013 gestützt auf die eigenen sowie die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten gesundheitlichen Abklärungen zunächst von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit, jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ausging und gestützt darauf einen IV-Grad von 17% ermittelte. Grundlage sowohl der Verfügung der SUVA vom 18. Juni 2013 als auch der IV-Verfügung vom 28. April 2014 bildete namentlich die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. F.____ vom 11. Juli 2013, wonach in medizinischer Hinsicht auf den SUVA-Entscheid abgestellt werden könne und ab Januar 2011 aufgrund der Rückenproblematik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten rückenadaptierten Tätigkeit mehr bestehe. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2014 beruhte allein darauf, dass diese gestützt auf die voraussichtlich lange Dauer einer IV-rechtlichen Integrationsmassnahme und angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneinte. Bei Ausserachtlassung des Alters wäre die IV-Stelle sogar zu einer geringeren Arbeitsunfähigkeit als die SUVA, nämlich zu einem Invaliditätsgrad von 17%, gelangt. Die SUVA kam bei der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus rechtlichen und nicht medizinischen Gründen zu einem anderen Ergebnis. Dabei erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer trotz seines Alters von 62 Jahren seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könne, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht zweifellos unrichtig (vgl. vorstehend E. 3.4.2). Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 UVV Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2013, E. 5.2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers bei der Invaliditätsbemessung im Bereich der Unfallversicherung (im Gegensatz zur Invalidenversicherung) nicht zu berücksichtigen. 6.3 Schliesslich ist im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bindungswirkung des IV-Entscheids für die Unfallversicherung anzumerken, dass auch er korrekterweise nur eine relative Bindung annimmt. Die Rechtsprechung geht von einer jeweils selbständig durchzuführenden Invaliditätsbemessung aus, wobei bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen zu berücksichtigen sind (siehe E. 3.5). Vorliegend macht der Beschwerdeführer jedoch eine Bindungswirkung des früher ergangenen Entscheides der Unfallversicherung an die spätere Beurteilung der Invalidenversicherung und somit eine rückwirkende Bindung geltend, weshalb ihm schon deshalb nicht gefolgt werden kann. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juni 2013 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind. 7.1 Wie ausgeführt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Januar 2015 abgelehnt hat. Die gegen den vorliegenden Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2015 erhobene Beschwerde vom 19. November 2015 erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.2 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettschlagen.