opencaselaw.ch

720 16 230/52

Basel-Landschaft · 2005-05-12 · Deutsch BL

Invalidenversicherung Bemessung der Invalidität; Wiedererwägung/Zweifellose Unrichtigkeit der damaligen Rentenverfügung auf Grund Ermessensüberschreitung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. Juni 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

E. 3 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘171.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde von der IV-Stelle am 18. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_358/2017) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.02.2017 720 16 230/52

Invalidenversicherung Bemessung der Invalidität; Wiedererwägung/Zweifellose Unrichtigkeit der damaligen Rentenverfügung auf Grund Ermessensüberschreitung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16. Februar 2017 (720 16 230/52) Invalidenversicherung Bemessung der Invalidität; Wiedererwägung/Zweifellose Unrichtigkeit der damaligen Rentenverfügung auf Grund Ermessensüberschreitung Besetzung Vorsitzender Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Noémie Müller Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A.1 Die 1976 geborene A.____ war seit 1996 als Filialleiterin einer Bäckerei tätig. Am 11. April 2001 erlitt sie bei einem Autounfall ein schweres Schädelhirntrauma und war seither arbeitsunfähig. Sie meldete sich am 1. Juli 2001 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wurde ihr von der IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2002 zugesprochen. 2003 nahm sie ihre Arbeit in einer Autogarage im Telefonmarketing und in der Administration mit einem Pensum von 50% auf. Am 2. Februar 2015 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein. Die daraufhin durchgeführten Abklärungen ergaben, dass durch die neu hinzugekommene Betreuungspflicht gegenüber ihrem 2013 geborenen Sohn nun ein Aufgabenbereich vorliege und somit die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung komme. Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2016 lehnte die IV-Stelle unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 80%/Haushalt 20%) und gestützt auf einen IV-Grad von 33% einen Rentenanspruch der Versicherten ab 1. August 2016 ab. A.2 Mit Einwand vom 11. Februar 2016 monierte die Versicherte mit Verweis auf das Urteil Nr. 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 i.S. Di Trizio g. Schweiz, die Änderung der Berechnungsmethode des IV-Grades. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest. Zum geltend gemachten Einwand führte die IV-Stelle aus, dass das in Frage stehende EGMR-Urteil noch nicht rechtskräftig sei. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, am 13. Juni 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die Verfügung vom 9. Juni 2016 aufzuheben und ihre bisherige ganze Invalidenrente per 1. August 2016 auf eine Viertelsrente zu reduzieren, unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass die angewendete Berechnungsmethode die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzen würde. C. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2016 beantragte die IV-Stelle aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen EGMR-Urteils Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Eventualiter sei die ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. Mai 2005 in Wiedererwägung zu ziehen, da diese zweifellos unrichtig sei. D. Mit Replik vom 7. November 2016 änderte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren dahingehend ab, dass ihr unverändert eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei sie auf eine Viertelsrente zu reduzieren. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf die Rentenverfügung vom 12. Mai 2005 nicht von einem groben Fehler bzw. einer zweifellosen Unrichtigkeit gesprochen werden könne. Ein Zurückkommen sei deshalb unzulässig. E. Mit Duplik vom 6. Januar 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen EGMR-Urteils teilweise gutzuheissen, da in der angefochtenen Verfügung eine Rentenaufhebung aufgrund eines Statuswechsels erfolgt sei. Sie hielt aber an ihrem Rechtsbegehren fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache vom 12. Mai 2005 in Wiedererwägung zu ziehen sei. Danach resultiere zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein IV-Grad von 33%. Demzufolge sei der in der angefochtenen Verfügung ermittelte IV-Grad nicht zu beanstanden und die Rente im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 13. Juni 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 2.5 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der IV-Grad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136). Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 2.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der IV-Grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente unter anderem revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 117 V 199 E. 3b mit weiteren Hinweisen; Rudolf Rüedi , Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.). 3.2 Vorliegend hatte die IV-Stelle aufgrund der neu hinzukommenden Betreuungspflicht der Versicherten gegenüber ihrem 2013 geborenen Sohn eine Rentenrevision vorgenommen und die Invalidenrente anhand der gemischten Methode berechnet. Die Rentenaufhebung aufgrund eines Statuswechsels wurde von der Beschwerdeführerin beanstandet. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der EGMR im unterdessen rechtskräftigen Urteil Di Trizio g. Schweiz vom 2. Februar 2016 (Requête n° 7186/09) mit der Frage der EMRK-Konformität der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zu befassen hatte. Dabei hat der EGMR festgestellt, dass mit dem bei ihm angefochtenen, in dieser Angelegenheit ergangenen bundesgerichtlichen Urteil die Bestimmung des Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der EMRK verletzt worden sei. Wie das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2016 ausführt, betrifft das Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 eine versicherte Person, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verliert, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2016, 9F_8/2016, E. 4.1). In Ziff. 4.4 weist das Bundesgericht darauf hin, dass das EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 unter der geltenden Rechtslage nichts daran ändere, dass die gemischte Methode in Fällen, welche ausserhalb der in E. 4.1 beschriebenen Konstellation (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamt für Sozialversicherung vom 31. Oktober 2016) liegen, weiterhin Anwendung finden könne. Zu denken sei beispielsweise an eine versicherte Person, deren Statusfestsetzung als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich nicht familiär bedingt sei (Urteile des Bundesgerichts vom 11. August 2016, 9C_179/2016, E. 5 und vom 11. August 2016, 9C_650/2015, E. 5.5), oder an die erstmalige Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifizierende versicherte Person (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015 E. 4.3). Mit Replik vom 7. November 2016 führte die IV-Stelle deshalb zu Recht aus, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei, denn gemäss Bundesgericht sei die Änderung der Berechnungsmethode aufgrund eines familiär bedingten Statuswechsels unzulässig. Es stellt demnach zutreffend fest, dass gestützt auf das EGMR-Urteil kein Revisionsgrund vorliegt. 4.1 Die IV-Stelle vertritt indessen mit Vernehmlassung vom 28. September 2016 den Standpunkt, die ursprüngliche Rentenzusprechung erweise sich als zweifellos unrichtig, weshalb die damalige Verfügung vom 12. Mai 2005 in Wiedererwägung zu ziehen und die IV-Rente der Versicherten im Ergebnis zu Recht eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin hingegen bestreitet, dass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung erfüllt seien. 4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Indem die genannte Bestimmung ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet, wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz. 51 ff.). Der Wiedererwägung zugänglich sind mit anderen Worten nur Verfügungen und Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben. 4.3 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Sie ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2007, I 61/2007, E. 3). 5.1 Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 440 E. 1c mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt dagegen, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Mai 2005 gegeben ist. 5.2 Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Rentenverfügung erging (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen). 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Invalidenrente nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (Urteile des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 392 f. E. 6a). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit – als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung – ist deshalb so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und vom 7. Mai 2007, I 907/06, E. 3.2.1, je mit Hinweisen). 6.1 In der ursprünglichen Verfügung vom 12. Mai 2005 hat die IV-Stelle den IV-Grad der Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, was sich in Bezug auf die Methodenwahl grundsätzlich als richtig erweist und von den Parteien auch nicht bestritten wird. Dabei hat sie anhand der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 51‘072.-- und eines als zumutbar erachteten Invalideneinkommens von Fr. 15‘401.-- einen IV-Grad von 70% ermittelt. Wie den damaligen Ausführungen der IV-Stelle entnommen werden kann, hat sie das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik bemessen und der Versicherten dabei einen Abzug von 25% von dem auf diese Weise ermittelten LSE-Tabellenlohn gewährt. In der Vernehmlassung vom 28. September 2016 vertritt die IV-Stelle nunmehr die Auffassung, dass die damalige Vornahme eines Abzugs von 25% vom Tabellenlohn rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Ein Abzug aus gesundheitlichen Gründen sei nicht angezeigt gewesen, da dieser bereits bei der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sei. Die Gewährung dieses Abzugs habe zur Folge gehabt, dass man von einem falschen, deutlich zu niedrigen Invalideneinkommen ausgegangen sei, was wiederum im Rahmen des Einkommensvergleichs zu einem zweifellos unrichtigen IV-Grad geführt habe. Somit erweise sich die ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. Mai 2005 als zweifellos unrichtig. 6.2.1 Die Parteien sind sich einig, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln ist. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 E. 3b/aa). Ein Abzug hat jedoch nicht automatisch, sondern nur dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 216 V 80 E. 5b/aa in fine). Besteht Anlass für einen Abzug, so ist dieser unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 301, E. 5.2, 126 V 80 E. 5b/bb-cc). 6.2.2 Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage (BGE 137 V 72f. E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009, 9C_973/2008, E.3). Demgegenüber stellt die Frage nach der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn eine typische Ermessensfrage dar (BGE 132 V 399 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009, 9C_973/2008, E.3). Geht es – wie hier – um die Beurteilung der Frage der zweifellosen Unrichtigkeit einer früheren Rentenverfügung, so folgt aus dieser Unterscheidung, dass die IV-Stelle dann wiedererwägungsweise auf einen in der ursprünglichen Verfügung gewährten Abzug vom Tabellenlohn zurückkommen kann, wenn ein solcher zweifellos zu Unrecht vorgenommen oder aber das Ermessen bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs willkürlich und damit missbräuchlich ausgeübt worden ist. (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2007, I 739/06, E. 2.3 mit Hinweisen). 6.2.3 Im Lichte der Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2016, denen bezüglich des leidensbedingten Abzuges vollumfänglich beizupflichten ist, lässt sich die damalige Gewährung des maximal zulässigen Abzugs von 25% vom Tabellenlohn in keiner Weise nachvollziehen. Die Vornahme des Maximalabzugs muss dabei nicht nur aus heutiger Sicht, sondern klarerweise auch vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung darbot, als zweifellos unrichtig qualifiziert werden. Den gesundheitlich bedingten Leistungsreduktionen wurde bereits mit der Reduktion des zumutbaren Pensums von 50% Rechnung getragen, weshalb mit der Vornahme eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs das in Frage stehende Merkmal in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2016, 9C_412/2016. E. 3.1 mit Hinweisen). Offen bleiben kann dabei, ob der Versicherten unter den geschilderten Umständen damals überhaupt ein leidensbedingter Abzug hätte gewährt werden dürfen. Selbst wenn man ihr einen solchen zugestehen wollte, so hätte dieser nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft mit kaum mehr als 5% beziffert werden dürfen. 7.1 Nach Auffassung der IV-Stelle erweist sich die Rentenverfügung vom 12. Mai 2005 noch aus einem weiteren Grund als zweifellos unrichtig. So habe man damals beim Invalideneinkommen fälschlicherweise nicht denselben Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen herangezogen, sondern einen bedeutend tieferen Tabellenlohn, obwohl gemäss Gutachten der Medizinische Abklärungsstelle B.____ (MEDAS) vom 11. August 2014 die 50%-Restarbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit gelte. So hätte zwingend auf die LSE 2002, Tabelle TA 1, Handel Reparatur, Anforderungsniveau 3, abgestellt werden müssen. 7.2 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. Mai 2005 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren und somit in Wiedererwägung zu ziehen ist. 8.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. hiervor E. 5.1), sind in einem nächsten Schritt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der IV-Grad bei Erlass der streitigen Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteile des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, E. 3.3, und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.3, je mit Hinweisen). 8.2 Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2005 gab die IV-Stelle zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten beim MEDAS B.____ ein polydisziplinäres Gutachten – mit Beteiligung der Disziplinen Innere Medizin/Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie – in Auftrag, welches am 11. August 2004 erstattet wurde. Darin wurde ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma sowie eine Sakrum- und eine Schambeinastfraktur diagnostiziert. Die neuropsychologischen Befunde würden deutliche Defizite in den Bereichen der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie eine allgemeine erhöhte Ermüdbarkeit aufzeigen. Es bestünden Minderleistungen in der Erfassungsspanne, dem Arbeitsgedächtnis, der adaptiven Flexibilität, im Grundrechnen, im visuell-episodischen Gedächtnis, der nonverbalen Flüssigkeit und der praktischen visokonstruktiven Verarbeitung. Aufgrund dieser Beeinträchtigung sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten in Wechselpositionen ohne rein sitzende Tätigkeiten in Zwangspositionen, dauernd vornüber geneigt, mit vorgeneigter Kopf – und Rumpfposition sowie ohne andauernde Arbeit im Überkopfbereich zu 50% auszuüben. Dabei ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die leichte neuropsychologische Störung, den erhöhten Schlafbedarf, die verminderte Konzentrationsspanne und eine insgesamt verstärkte Ermüdbarkeit bedingt. Bei der Beweiswürdigung ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Das Gutachten vermittelt ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Schliesslich erweist sich auch die von den Gutachtern in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten als überzeugend. Es kann demnach auf das MEDAS-Gutachten vom 11. August 2004 abgestellt werden. 8.3 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S 635 E. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b). Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit in der Regel weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 E. 3c). 8.4 Zur Berechnung des Valideneinkommens hat die IV-Stelle auf die Löhne gemäss Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE) Tabelle TA 1, privater Sektor, Handel; Reparatur, Kompetenzniveau 3, Spalte Frauen, Fr. 4‘063.-- abgestellt. Nach Umrechnung auf die damalige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden ging die IV-Stelle demzufolge von einem Valideneinkommen von Fr. 51‘072.-- aus, was nicht zu beanstanden ist. 8.5 Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen, welche der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestierten, geht das Kantonsgericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einem jährlichen Einkommen von Fr. 20‘534.-- aus. Grundlage hierfür ist LSE 2002, Tabelle TA 1, privater Sektor, persönliche Dienstleistungen, Kompetenzniveau 4, Spalte Frauen, Fr. 3‘275.-- monatlich, basierend auf einer 40 Stundenwoche. Nach Umrechnung auf die damalige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden x 12 Monate ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 41‘069.--. Bei einem zumutbaren Pensum von 50% resultiert das oben erwähnte Jahreseinkommen. Die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens kann nicht gefolgt werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das MEDAS-Gutachten vom 11. August 2004 von einer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte ausging, obwohl die Beschwerdeführerin vor dem Unfall als Filialleiterin einer Bäckerei tätig war. So stützt sich die Aussage der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf den Beruf als Büroangestellte respektive auf die adaptierte Tätigkeit – welche im Gutachten als ideale Verweistätigkeit bezeichnet wird – und nicht auf die tatsächlich angestammte Tätigkeit im Bereich Handel/Reparatur. Inwiefern sich die ermittelte Restarbeitsfähigkeit von 50% auf die angestammte Tätigkeit als Filialleiterin einer Bäckerei auswirkt, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Es ist aber gemäss den Ausführungen des Gutachtens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen im angestammten Beruf nicht arbeitsfähig ist. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Lohnes einer Büroangestellten, auf die Tabelle TA 1, persönliche Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen abzustellen. 8.6 Ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 5% gewährt werden sollte, kann offen gelassen werden, da damit kein höherer Leistungsanspruch resultieren würde (vgl. E. 9). 9. Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Invalideneinkommen der Versicherten in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen. Vorliegend beläuft sich das Valideneinkommen wie ausgeführt auf Fr. 51‘072.-- und das Invalideneinkommen auf Fr. 20‘534.--. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘538.-- und damit einen IV-Grad von aufgerundet 60% (59,79%). Dies führt mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit.a IVV) zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente. 10. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die vorliegend angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. Juni 2016 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 11.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterlegene Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 11.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 20. Januar 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 11.50 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 61.40. Es ergibt sich demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘171.30 (11.50 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 61.40 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. Juni 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘171.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde von der IV-Stelle am 18. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_358/2017) erhoben.