opencaselaw.ch

720 15 332

Basel-Landschaft · 2014-09-12 · Deutsch BL

Invalidenversicherung Auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG wird mangels Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nicht eingetreten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Auf das Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Beschwerde vom 26. Oktober 2015 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 720 15 332

Invalidenversicherung Auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG wird mangels Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nicht eingetreten

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. Mai 2016 (720 15 332) Invalidenversicherung Auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG wird mangels Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nicht eingetreten Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Gesuchsteller, vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Gesuchsgegnerin Betreff Revisionsgesuch/IV-Rente A. Mit Verfügung vom 12. September 2014 sprach die IV-Stelle A.____, geb. 1962, aufgrund einer bipolaren affektiven Störung eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2013 zu. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2014 und die Ausrichtung der Invalidenrente bereits ab 1. September 2012. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass es in Aufhebung der angefochtenen Verfügung feststellte, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. April 2015 verfügte die IV-Stelle am 25. September 2015 die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2013. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, am 26. Oktober 2015 abermals Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung. C. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte an, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verfügung, mit welcher ein früherer, gerichtlicher, rechtskräftiger Entscheid ausgeführt werde, grundsätzlich nicht angefochten werden könne. Eine Ausnahme bilde eine Rüge, mit welcher die Rechtswidrigkeit in der neuen Verfügung selbst begründet sei. Da die Beschwerde des Gesuchstellers keine solchen Einwände beinhalte, könne nicht darauf eingetreten werden. D. In der Replik vom 18. Dezember 2015 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, die Beschwerde sei als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Bezug auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. April 2015 zu behandeln. Zur Begründung führte er an, dem Bericht des B.____ vom 22. Oktober 2015 sei zu entnehmen, dass er nicht nur psychisch, sondern auch nephrologisch und somit somatisch gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Den somatischen Beschwerden sei in der ursprünglichen Verfügung nur ungenügend Rechnung getragen worden. Diese Tatsache sei dem Gericht damals noch nicht bekannt gewesen, weshalb es auch nicht ein "richtiges" Urteil habe fällen können. E. Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 3. Februar 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie machte geltend, dass die Nierenbeschwerden sowohl in der Verfügung vom 7. Oktober 2014 als auch im Urteil des Kantonsgerichts vom 30. April 2015 berücksichtigt worden seien. Folglich könne es sich nicht um unbekannte Tatsache handeln und es liege damit kein Revisionsgrund vor. Sollte es in der Zwischenzeit zu einer Verschlechterung des besagten Leidens gekommen sein, so sei ein Revisionsgesuch nach Art. 17 ATSG an die IV-Stelle zu richten. F. In seiner Eingabe vom 5. Februar 2016 bestritt der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dass keine neue Tatsache vorliege. Aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 30. April 2015 gehe hervor, dass der Fokus der gesundheitlichen Ursachen der Invalidität damals ausschliesslich auf die im Vordergrund stehenden psychischen Störungen gerichtet gewesen sei und dadurch die durch die Nierenschädigung verursachten Einschränkungen überdeckt worden seien. Erst nachdem sich die psychische Situation stabilisiert habe, seien die bereits damals bestehenden Folgen der schweren Nierenschädigung sichtbar geworden. Demzufolge sei der Gesuchsteller bereits beim Erlass des kantonsgerichtlichen Urteils aufgrund der psychiatrischen und somatischen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Zudem sei die Forderung der IV-Stelle, es sei ein Revisionsgesuch gemäss Art. 17 ATSG zu stellen, unhaltbar. Der entsprechende Sachverhalt sei ihr im Rahmen der vorliegenden "Beschwerde" zur Kenntnis gebracht worden. Die IV-Stelle müsse daher von Amtes wegen entsprechende Abklärungen vornehmen. Sollte sich erweisen, dass die somatischen Leiden nebst den psychischen auch die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers einschränkten, so sei diese Tatsache zum Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht entdeckt und somit noch nicht bekannt gewesen. Eine bislang unbekannte erhebliche neue Tatsache stelle ein Novum im Sinne von Art. 61 lit. i in Verbindung mit 53 Abs. 1 ATSG dar. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Vorliegend erhob der Versicherte am 26. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 2015. Am 18. Dezember 2015 ersuchte er das Gericht, die Beschwerde als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG zu behandeln. Anfechtungsobjekt ist somit nicht mehr die Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 2015, sondern das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts vom 30. April 2015. Mit dem Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2015 zog der Gesuchsteller seine Beschwerde vom 26. Oktober 2015 implizit zurück. Unter diesen Umständen kann das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf das Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2016 einzutreten. 2.2 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge-richt die Revision von rechtskräftigen Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Dabei ist der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" bei der Revision eines kantonalen Ge-richtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Re-vision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2015, 8C_291/2015, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen. Gelingt es ihm nicht, den Revisionsgrund mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93 E. 3a in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.2). 2.3 In § 23 der basellandschaftlichen Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wird in Verbindung mit § 40 Abs. 2 lit. a und c des Verwal-tungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 bestimmt, dass das Kantonsgericht auf eines seiner Urteile zurückkommen kann bzw. auf ein entsprechendes Revisionsbegehren ein-tritt, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG) oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG). Da vorliegend dem ursprünglichen Entscheid unbestrittenermassen kein Verbrechen oder Vergehen zu Grunde liegt, kann sich der Gesuchsteller vorliegend nur auf die Voraussetzungen gemäss § 40 Abs. 2 lit. c VwVG berufen. Er muss demnach aufzeigen, dass erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 40 Abs. 2 lit. c VwVG aufge-taucht sind, an deren Geltendmachung bzw. Beibringung er im früheren Verfahren ohne Ver-schulden verhindert war. Dabei muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden (vgl. § 40 Abs. 3 VwVG), 3.1 Neu sind Tatsachen, wenn sie sich bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Ent-scheidfällung verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt (noch) nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015, 8C_683/2015, E. 2.2). Es handelt sich dabei um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015, 8F_15/2015, E. 1.3). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils, dessen Revision beantragt wird, zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen (SVR 2014, UV NR. 22, S. 70; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2010, 8F_15/2009, E. 1.2; vgl. auch Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, zu Art. 53 Rz. 24). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers unbewiesen ge-blieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670, 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.2; Urteil des Bun-desgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Erheblich ist ein Be-weismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015, 8F_2015, E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Ein Revisionsgrund liegt somit immer nur dann vor, wenn das angefochtene Urteil auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruht, welcher durch die Berücksichtigung nunmehr vorgebrachter Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann, was zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führt. Für die Revision eines Entscheides genügt es folglich nicht, dass ein medizinisches Gutachten aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nach-träglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Haupt-verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht be-kannt gewesen oder unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670, 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 2016, 9C_473/2015/9C_925/2015, E. 2.2.3, vom 10. März 2011, 8F_9/2010, E. 3.1 und vom 7. Mai 2010, 8F_15/2009, E. 4.4 je mit Hinweisen). 3.3 Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entschei-dende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2014, 8C_349/2014, E. 3.3.1). 4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass er gestützt auf den Bericht des B.____ vom 22. Oktober 2015 bereits vor Erlass des kantonsgerichtlichen Urteils deutlich mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, als die IV-Stelle in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 12. September 2014 angenommen habe. Sie sei damals davon ausgegangen, dass nur in psychischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers vorliege. Mangels Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers seien die körperlichen Leiden zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 30. April 2015 bei der Zumutbarkeitsbeurteilung unberücksichtigt geblieben. Mit Bericht des B.____ vom 22. Oktober 2015 sei nun nachgewiesen, dass damals auch die somatischen Beeinträchtigungen stark leistungsmindernd gewesen seien. 4.2 Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 12. September 2014, mit welcher sie dem Gesuchsteller eine Dreiviertelsrente zusprach, auf das Gutachten von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2013. Dieser attestierte dem Gesuchsteller aufgrund einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für einfachere Sekretariatsarbeiten. Das Kantonsgericht schloss sich in seinem Urteil vom 30. April 2015 dieser Auffassung an und ging demzufolge davon aus, dass der Gesuchsteller lediglich in psychischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Zu prüfen ist, ob der Bericht des B.____ eine prozessuale Revision des Urteils des Kantonsgerichts vom 30. April 2015 rechtfertigt. 4.3 Dem Bericht des B.____ vom 22. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller seit dem 29. Juli 2013 in dessen Sekretariat des B.____ arbeitet. Seit Oktober 2014 führe er seine Arbeiten montags bis donnerstags von 8 - 12 Uhr und dienstags zusätzlich von 13 - 17 Uhr aus. Dabei handle es sich um einen geschützten Arbeitsplatz. Die Anstellung im zweiten Arbeitsmarkt gebe dem Gesuchsteller emotionale Sicherheit und helfe ihm dabei, seinen Gesundheitszustand mit den heute vorhandenen Einschränkungen soweit als möglich stabil zu halten. Mit seinen häufigen Krankheitsabsenzen wegen psychischer und somatischer Beschwerden werde er keine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden. 4.4 Dieser Bericht bringt keine neuen Tatsachen vor, welche dem Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 30. April 2015 nicht bekannt waren. Es liegt immer noch das gleiche Beschwerdebild vor. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers wurde dessen Nierenproblematik im IV-Abklärungsverfahren diskutiert. Nach Eingang des Berichts des Hausarztes Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 16. September 2013 bestand für die IV-Stelle jedoch kein Anlass nebst den psychischen Abklärungen auch solche in somatischer Hinsicht anzuordnen. Denn gemäss dessen Beurteilung leide der Gesuchsteller zwar an einer irreversiblen Niereninsuffizienz, welche bleibend regelmässiger nephrologischer Kontrolle bedürfe. Er beschrieb jedoch den körperlichen Zustand als gut. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sah er einzig aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen; eine Auswirkung der Niereninsuffizienz auf die Arbeitsfähigkeit konnte er hingegen nicht bestätigen. Dem Bericht des B.____ zufolge steht auch immer noch der psychische Gesundheitszustand des Gesuchstellers im Vordergrund. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.____ im Sekretariat des B.____ arbeitete. Die vom B.____ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2015 geschilderte Arbeitssituation ist deshalb nicht neu und wurde von Dr. C.____ in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2013 berücksichtigt (vgl. Seite 10, 13 und 17). Aufgrund der medizinischen Aktenlage zeigt sich, dass sämtliche involvierte ärztliche Fachpersonen das Nierenleiden des Gesuchstellers kannten und bei ihren Beurteilungen berücksichtigten. Unter diesen Umständen kann aber nicht von einer erst nach Erlass des Urteils vom 30. April 2015 zutage getretene neue erhebliche Tatsache gesprochen werden. Beim Bericht des B.____ vom 22. Oktober 2015 handelt es sich um ein echtes Novum, indem dieser zu einer neuen Beurteilung der gleichen Beschwerden und somit zu einer neuen Sachverhaltswürdigung herangezogen wird. Dies ist aber revisionsweise nicht zulässig. 4.5 Selbst wenn mit dem Bericht des B.____ vom 22. Oktober 2015 ein zulässiges neues Beweismittel vorliegen würde, ist keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung der IV-Stelle festzustellen. Der Bericht enthält keine medizinischen Befunde und es wird insbesondere nicht ausgeführt, welche Auswirkungen die Nierenbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers haben sollen. Es werden lediglich die vom Gesuchsteller effektiv erbrachten Leistungen wiedergegeben. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass seine Leistungen auch dem objektiv realisierbaren Leistungsvermögen entsprechen. Der Bericht des B.____ vom 22. Oktober 2015 ist deshalb nicht geeignet aufzuzeigen, dass die von der IV-Stelle vorgenommene medizinische Sachverhaltsabklärung zwingend anders hätte ausfallen müssen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die erheblich genug sind, um die bisherigen Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen zu lassen. Aus diesem Grund kann auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Gesuchsteller unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- ihm aufzuerlegen sind. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 26. Oktober 2015 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.