Arbeitslosenversicherung Vermittlungsbereitschaft: Angaben in den Formularen und Verhalten der versicherten Person, Aufklärungspflicht der Behörde
Erwägungen (9 Absätze)
E. 3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen).
E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 in Bezug auf ein 100%-Pensum vermittlungsfähig war.
E. 4.1 Vorliegend verneinte das KIGA eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 mit der Begründung, sie habe auf dem Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 22. November 2015 sowie auf dem Formular "Anmeldung zur Arbeitsvermittlung" vom 1. Dezember 2015 jeweils angegeben, ab dem 1. Januar 2016 bereit und in der Lage zu sein, im Umfang von 70% zu arbeiten. Dies habe sie auch anlässlich des Erstgespräches beim RAV am 14. Dezember 2015 bestätigt. Erst nachdem sie bemerkt habe, dass dies auch geringere Taggelder zur Folge habe, habe sie sich der Arbeitsvermittlung mit einem 100%-Pensum zur Verfügung stellen wollen.
E. 4.2 Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. November 2015 und in ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 1. Dezember 2015 unmissverständlich angegeben, in einem Teilzeitpensum von höchstens 70% Arbeit zu suchen. Die Fragen auf den entsprechenden Formularen sind klar formuliert. Weder aus den Akten noch aus den konkreten Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung etwas anderes gewollt hätte. Dies wird letztlich auch von ihr nicht geltend gemacht. Damit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf den von ihr gemachten Angaben zu behaften.
E. 4.3 Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Sie bringt zunächst vor, dass sie sich im Januar und Februar 2016 jeweils auf Vollzeitstellen beworben habe, weshalb auch eine Vermittlungfähigkeit in diesem Umfang zu bejahen sei. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als dass die Arbeitssuche einen wichtigen Teilaspekt der Vermittlungsbereitschaft darstellt (Art. 17 Abs. 1 AVIG, vgl. E. 2.3 hiervor). Allerdings ist trotz der getätigten Arbeitsbemühungen letztlich unklar, ob die Beschwerdeführerin eine Anstellung im Rahmen einer 100%-Stelle tatsächlich in Erwägung gezogen hat oder ob sie die Bewerbungen lediglich mangels anderweitiger Stellenangebote verfasste, um die von ihr geforderte Mindestanzahl an Arbeitsbemühungen zu erreichen. Es kann daher aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Des Weiteren bringt die Versicherte vor, es habe im fraglichen Zeitraum eine gesicherte Kinderbetreuung bestanden, was ebenfalls für eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit spreche. Den Akten kann entnommen werden, dass zum Zeitpunkt des Erstgespräches am 14. Dezember 2015 noch keine Kinderbetreuung bestand. Diese sollte gemäss Protokoll des Erstgespräches bis zum ersten Folgegespräch am 25. Januar 2016 organisiert und der entsprechende Nachweis abgegeben werden. Das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" wurde allerdings erst am 18. Februar 2016 unterzeichnet und dem RAV am 14. März 2016 eingereicht. Das KIGA ging indessen bereits in seiner Verfügung vom 15. September 2016 vom Vorliegen der Vermittlungsfähigkeit aus, trotz fehlender Kinderbetreuung. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe vor ihrer Kündigung bereits in einem 100%-Pensum gearbeitet, was für eine Vermittlungsfähigkeit von 100% spreche, kann letztlich nicht gefolgt werden. Zwar ist das Ausüben einer Vollzeitbeschäftigung trotz Betreuungsaufgaben vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Indiz, das für die Vermittlungsfähigkeit spricht (vgl. E. 2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Mutter eines 2011 geborenen Kindes. Nach Erhalt der Kündigung und während der Dauer der Freistellung wurde sie 2015 jedoch Mutter eines zweiten Kindes. Aufgrund des dadurch erhöhten Betreuungsaufwandes kann ein Fortbestehen der Vermittlungsfähigkeit zu 100% nicht ohne Weiteres angenommen werden.
E. 4.4 Nach dem Ausgeführten und unter Berücksichtigung ihres gesamten Verhaltens ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein 100%-Pensum im vorliegend interessierenden Zeitraum zu verneinen. Zwar wäre es der Beschwerdeführerin wohl möglich gewesen, sich der Arbeitsvermittlung mit einem 100%-Pensum zur Verfügung zu stellen, dies ändert jedoch nichts daran, dass ihr Wille lediglich auf die Annahme einer 70%-Stelle gerichtet gewesen war. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdebegründung gar aus, dass sie sich der Arbeitsvermittlung mit einem 70%-Pensum zur Verfügung stellen wollte, unter der Annahme, trotzdem die volle Entschädigungsleistung zu erhalten. Das Motiv für die Entscheidung, sich der Arbeitsvermittlung lediglich mit einem reduzierten Pensum zur Verfügung zu stellen, ist letztlich unbedeutend (vgl. ARV 1991 S. 21 E. 3d). 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich die Versicherte auf eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes berufen kann. 5.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung verlangt der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) im Allgemeinen sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Bürgern ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr ( Max Imboden/René Rhinow , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 74 B II und IV mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 620; Yvo Hangartner , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [ Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 BV, Rz. 41 ff.). In der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ( Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 624 ff.). 5.3 Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Handlungen der Rechtsanwendung und Rechtssetzung insbesondere auch behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Vorausgesetzt ist bei Letzteren, dass die auskunftserteilende Behörde für die Auskunft zuständig war oder der Private in guten Treuen annehmen durfte, dass die Behörde zur Auskunftserteilung befugt gewesen sei; dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde und aufgrund einer gewissen inhaltlichen Bestimmtheit geeignet war, Vertrauen zu begründen ( Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 668 ff.). Der Betroffene muss von der Vertrauensgrundlage Kenntnis haben und darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit weder kennen noch kennen müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Vertrauensgrundlage muss für die Disposition kausal gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 699 ff.; BGE 127 I 36 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) kann auch das Unterbleiben einer gesetzlich gebotenen Aufklärung Vertrauensgrundlage bilden. Ist eine Auskunft entgegen gesetzlich stipulierter Pflicht nicht erteilt worden, hat der Private – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung aufgrund des Vertrauensschutzes (vgl. BGE 112 V 120 E. 3b). 5.4. Im Sozialversicherungsrecht räumt Art. 27 Abs. 2 ATSG dem Einzelnen einen individuellen Anspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein und ordnet eine umfassende gesetzliche Beratungspflicht an, deren Nichterfüllung Grundlage für den Vertrauensschutz bilden kann (BGE 131 V 476 E. 4.1 und S. 480 E. 5 mit Hinweisen; Meyer , a.a.O., S. 339). Die Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch eine konkrete Anfrage einer versicherten Person zu einem bestimmten, sie aktuell beschäftigenden sozialversicherungsrechtlichen Problem. Wendet sie sich mit einem Anliegen an die Versicherung, ist diese umfassend zur Aufklärung verpflichtet. Sie muss bei konkretem Anlass den Versicherten auch ohne Anfrage auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmässig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmasslich nutzen würde. Ausreichend für die Auslösung der Beratungspflicht ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger erkennbar ist, dass der Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen Nachteile betreffend seine Sozialleistungsansprüche erleiden kann ( Ulrich Meyer , Verfahrensfragen – Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht nach Art. 27. Abs. 2 ATSG, in: Gächter [Hrsg.], Ulrich Meyer – Ausgewählte Schriften, Zürich 2013, S. 336 f.). 5.5 Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich sinngemäss, sie habe ihre Angabe betreffend des gewünschten Vermittlungspensums von 70% anlässlich des Erstgespräches lediglich bestätigt, da das RAV seiner Informationspflicht nicht nachgekommen sei. So sei sie von der zuständigen Beraterin wissentlich nicht aufgeklärt worden, dass die Angabe eines geringeren Vermittlungspensums auch geringere Taggelder zur Folge habe. Es liege daher eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vor. 5.6 Um eine Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG bejahen zu können, müsste die Versicherte dem RAV entweder eine konkrete Anfrage betreffend der Auswirkungen der Angabe eines reduzierten Pensums gestellt haben oder es müsste eine Gestaltungsmöglichkeit bestanden haben, die so zweckmässig war, dass jeder verständige Versicherte sie mutmasslich genutzt hätte (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht explizit nach den Auswirkungen der Angabe eines 70%-Pensums erkundigt hatte. Das KIGA führt im Weiteren zutreffend aus, dass die zuständige Beraterin keinen Anlass hatte, das angegebene Stellenpensum von 70% zu hinterfragen, da die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter zweier Kinder sei, wovon eines erst während laufender Kündigungsfrist geboren worden sei. Praxisgemäss komme eine Reduktion des Pensums bei gleichgelagerten Fällen häufig vor. Dem Protokoll des Erstgespräches vom 14. Dezember 2015 kann zudem entnommen werden, dass die Versicherte angegeben hatte, sich bereits umfassend selbst informiert zu haben. Aus den Umständen ergibt sich somit kein Anlass, aufgrund dessen die beratende Behörde veranlasst gewesen wäre, die Beschwerdeführerin über die Konsequenzen der Angabe eines verminderten Vermittlungspensums aufzuklären. 5.7 Aus dem Ausgeführten folgt, dass eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Ergebnis zu verneinen ist, da sich die Beschwerdeführerin weder explizit nach den Folgen der Angabe eines reduzierten Pensums erkundigt hatte noch eine Gestaltungsmöglichkeit vorlag, auf deren Zweckmässigkeit sie vom RAV unter allen Umständen hätte hingewiesen werden müssen. Damit fehlt es bereits an einer tauglichen Vertrauensgrundlage.
E. 6 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Taggeldabrechnungen verspätet erfolgt seien und sie dadurch erst spät die Konsequenzen des angegebenen 70%-Pensums bemerkt habe, ist sie auf Art. 30 Abs. 1 und 3 AVIV hinzuweisen. Danach zahlt die Kasse die Taggelder für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Laufe des folgenden Monats aus und lässt dem Versicherten eine Abrechnung zukommen. Die Versicherte hatte die Taggeldabrechnung am 14. Februar 2016 erhalten. Somit liegt kein Verzug vor.
E. 7 Aus dem Ausgeführten folgt, dass eine Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 lediglich in Bezug auf ein Pensum von 70% zu bejahen ist. Zudem ist auch das Vorliegen einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes zu verneinen und die Berechnung der Taggelder erfolgte rechtzeitig. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde am 29. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_427/2017) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.05.2017 715 16 400/106
Arbeitslosenversicherung Vermittlungsbereitschaft: Angaben in den Formularen und Verhalten der versicherten Person, Aufklärungspflicht der Behörde
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. Mai 2017 (715 16 400/106) Arbeitslosenversicherung Vermittlungsbereitschaft: Angaben in den Formularen und Verhalten der versicherten Person, Aufklärungspflicht der Behörde Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Salathe Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen KIGA Baselland , Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung/Vermittlungsfähigkeit A. Die 1979 geborene A.____ arbeitete zuletzt seit dem 1. Februar 2008 bei der B.____ AG in Basel als Biologielaborantin. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15. April 2014 per 31. Oktober 2014 gekündigt. Aufgrund der Schwangerschaft verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Dezember 2015. Am 22. November 2015 meldete sich A.____ per 1. Januar 2016 zum Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung (ALV) und am 1. Dezember 2015 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Laufen (RAV) an. Nach Erhalt der Taggeldabrechnung für den Monat Januar am 14. Februar 2016 ersuchte die Versicherte das RAV mit E-Mail vom 26. Februar 2016 um rückwirkende Erhöhung ihres Vermittlungspensums von 70% auf 100% ab 1. Januar 2016. Mit Verfügung Nr. 561/2016 vom 17. März 2016 bestätigte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Kasse) die Korrektheit der Taggeldabrechnung für den Monat Januar, wogegen die Versicherte am 20. März 2016 bei der Kasse Einsprache erhob. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 erklärte die Kasse, dass sie für die Festlegung der Vermittlungsfähigkeit nicht zuständig sei. Eine diesbezügliche Beschwerde sei daher an das zuständige RAV zu richten. Mit Schreiben ans RAV vom 8. Juli 2016, verlangte A.____, zu diesem Zeitpunkt vertreten durch Herrn Urs Grob, Advokat, die Korrektur des Vermittlungspensums auf 100% ab dem 1. Januar 2016. Auf Ersuchen des RAV legte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV (KIGA) mit Verfügung vom 15. September 2016 die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 28. (recte: 29.) Februar 2016 auf 70% fest. Die dagegen von A.____ erhobene Einsprache vom 14. Oktober 2016 wurde vom KIGA mit Entscheid vom 7. November 2016 abgelehnt. Zur Begründung führte das KIGA im Wesentlichen aus, dass es im fraglichen Zeitraum an dem Element der Vermittlungsfähigkeit – insbesondere der Vermittlungsbereitschaft für ein 100%-Pensum – gefehlt habe. A.____ habe vor dem Erhalt der Abrechnung am 14. Februar 2016 jeweils immer angegeben, zu einem Pensum von 70% arbeiten zu wollen. Erst nachdem sie bemerkt habe, dass dies auch geringere Taggelder zur Folge habe, habe sie um Erhöhung des Vermittlungspensums gebeten. Des Weiteren sei auch das Vorliegen einer Informationspflichtverletzung zu verneinen. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 3. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, ihre Vermittlungsfähigkeit sei ab dem 1. Januar 2016 in Bezug auf ein 100%-Pensum anzuerkennen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem 100%-Pensum tätig gewesen sei, für den fraglichen Zeitraum eine gesicherte Kinderbetreuung bestanden habe und sie sich auch auf 100%-Stellen beworben habe. Weiter sei das RAV seiner Informationspflicht nicht nachgekommen und durch die verspätet erfolgte Berechnung der Taggelder habe der Fehler von ihr erst Ende Februar festgestellt und gerügt werden können. C. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 7. November 2016. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 3. Dezember 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.–. Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch auf Taggelder für die Monate Januar und Februar 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 3072.– zu beurteilen, weshalb der Entscheid über die Beschwerde vom 3. Dezember 2016 in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2.1 Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Taggelder ist das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit der ganz oder teilweise arbeitslosen versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichtes Urteile vom 19. Januar 1998 und vom 7. März 1996; Nussbaumer , a.a.O., S. 2348 N. 270; vgl. aber Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa am Ende) anzunehmen, oder nicht. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren (vgl. Kupfer Bucher , a.a.O., S. 70). Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 3.2; BGE 120 V 387 E. 2). 2.2 Zur Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehören als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ( Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2345 N 264; Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S. 205 ff. N 27 ff.) sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit wird die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, vorausgesetzt (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; Nussbaumer , a.a.O., S. 2348 N 270.; Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 69). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle im angegebenen Pensum als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). 2.3 Vermittlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ihr Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 123 V 216 E. 3, 120 V 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Eine versicherte Person mit betreuungspflichtigen Kindern muss hinsichtlich ihrer Vermittlungsfähigkeit die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle übrigen Personen. Rechtsprechungsgemäss begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehemannes komplementären Stelle sehr ungewiss ist (BGE 123 V 216 E. 3, 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen; ARV 2004 S. 280 E. 3.1, 1991 S. 20 E. 3a). Hat eine Person jedoch bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Tatbeweis erbracht, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und ihre bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgeben musste, kann die Vermittlungsfähigkeit nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. 2.4 In Bezug auf ihre Verfügbarkeit liegt es grundsätzlich an der versicherten Person, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrads einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen (KS ALE, Rz. B 225 f.). Die Durchführungsstellen dürfen dabei nicht schon im Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder einer Institution anzuvertrauen, erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer adäquaten Kinderbetreuung jedoch prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen oder die Aufgabe der vorangehenden Stelle infolge von Betreuungspflichten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_367/2008 E. 4.2). 3. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 in Bezug auf ein 100%-Pensum vermittlungsfähig war. 4.1 Vorliegend verneinte das KIGA eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 mit der Begründung, sie habe auf dem Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 22. November 2015 sowie auf dem Formular "Anmeldung zur Arbeitsvermittlung" vom 1. Dezember 2015 jeweils angegeben, ab dem 1. Januar 2016 bereit und in der Lage zu sein, im Umfang von 70% zu arbeiten. Dies habe sie auch anlässlich des Erstgespräches beim RAV am 14. Dezember 2015 bestätigt. Erst nachdem sie bemerkt habe, dass dies auch geringere Taggelder zur Folge habe, habe sie sich der Arbeitsvermittlung mit einem 100%-Pensum zur Verfügung stellen wollen. 4.2 Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. November 2015 und in ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 1. Dezember 2015 unmissverständlich angegeben, in einem Teilzeitpensum von höchstens 70% Arbeit zu suchen. Die Fragen auf den entsprechenden Formularen sind klar formuliert. Weder aus den Akten noch aus den konkreten Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung etwas anderes gewollt hätte. Dies wird letztlich auch von ihr nicht geltend gemacht. Damit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf den von ihr gemachten Angaben zu behaften. 4.3 Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Sie bringt zunächst vor, dass sie sich im Januar und Februar 2016 jeweils auf Vollzeitstellen beworben habe, weshalb auch eine Vermittlungfähigkeit in diesem Umfang zu bejahen sei. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als dass die Arbeitssuche einen wichtigen Teilaspekt der Vermittlungsbereitschaft darstellt (Art. 17 Abs. 1 AVIG, vgl. E. 2.3 hiervor). Allerdings ist trotz der getätigten Arbeitsbemühungen letztlich unklar, ob die Beschwerdeführerin eine Anstellung im Rahmen einer 100%-Stelle tatsächlich in Erwägung gezogen hat oder ob sie die Bewerbungen lediglich mangels anderweitiger Stellenangebote verfasste, um die von ihr geforderte Mindestanzahl an Arbeitsbemühungen zu erreichen. Es kann daher aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Des Weiteren bringt die Versicherte vor, es habe im fraglichen Zeitraum eine gesicherte Kinderbetreuung bestanden, was ebenfalls für eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit spreche. Den Akten kann entnommen werden, dass zum Zeitpunkt des Erstgespräches am 14. Dezember 2015 noch keine Kinderbetreuung bestand. Diese sollte gemäss Protokoll des Erstgespräches bis zum ersten Folgegespräch am 25. Januar 2016 organisiert und der entsprechende Nachweis abgegeben werden. Das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" wurde allerdings erst am 18. Februar 2016 unterzeichnet und dem RAV am 14. März 2016 eingereicht. Das KIGA ging indessen bereits in seiner Verfügung vom 15. September 2016 vom Vorliegen der Vermittlungsfähigkeit aus, trotz fehlender Kinderbetreuung. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe vor ihrer Kündigung bereits in einem 100%-Pensum gearbeitet, was für eine Vermittlungsfähigkeit von 100% spreche, kann letztlich nicht gefolgt werden. Zwar ist das Ausüben einer Vollzeitbeschäftigung trotz Betreuungsaufgaben vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Indiz, das für die Vermittlungsfähigkeit spricht (vgl. E. 2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Mutter eines 2011 geborenen Kindes. Nach Erhalt der Kündigung und während der Dauer der Freistellung wurde sie 2015 jedoch Mutter eines zweiten Kindes. Aufgrund des dadurch erhöhten Betreuungsaufwandes kann ein Fortbestehen der Vermittlungsfähigkeit zu 100% nicht ohne Weiteres angenommen werden. 4.4 Nach dem Ausgeführten und unter Berücksichtigung ihres gesamten Verhaltens ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein 100%-Pensum im vorliegend interessierenden Zeitraum zu verneinen. Zwar wäre es der Beschwerdeführerin wohl möglich gewesen, sich der Arbeitsvermittlung mit einem 100%-Pensum zur Verfügung zu stellen, dies ändert jedoch nichts daran, dass ihr Wille lediglich auf die Annahme einer 70%-Stelle gerichtet gewesen war. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdebegründung gar aus, dass sie sich der Arbeitsvermittlung mit einem 70%-Pensum zur Verfügung stellen wollte, unter der Annahme, trotzdem die volle Entschädigungsleistung zu erhalten. Das Motiv für die Entscheidung, sich der Arbeitsvermittlung lediglich mit einem reduzierten Pensum zur Verfügung zu stellen, ist letztlich unbedeutend (vgl. ARV 1991 S. 21 E. 3d). 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich die Versicherte auf eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes berufen kann. 5.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung verlangt der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) im Allgemeinen sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Bürgern ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr ( Max Imboden/René Rhinow , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 74 B II und IV mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 620; Yvo Hangartner , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [ Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 BV, Rz. 41 ff.). In der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ( Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 624 ff.). 5.3 Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Handlungen der Rechtsanwendung und Rechtssetzung insbesondere auch behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Vorausgesetzt ist bei Letzteren, dass die auskunftserteilende Behörde für die Auskunft zuständig war oder der Private in guten Treuen annehmen durfte, dass die Behörde zur Auskunftserteilung befugt gewesen sei; dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde und aufgrund einer gewissen inhaltlichen Bestimmtheit geeignet war, Vertrauen zu begründen ( Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 668 ff.). Der Betroffene muss von der Vertrauensgrundlage Kenntnis haben und darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit weder kennen noch kennen müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Vertrauensgrundlage muss für die Disposition kausal gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 699 ff.; BGE 127 I 36 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) kann auch das Unterbleiben einer gesetzlich gebotenen Aufklärung Vertrauensgrundlage bilden. Ist eine Auskunft entgegen gesetzlich stipulierter Pflicht nicht erteilt worden, hat der Private – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung aufgrund des Vertrauensschutzes (vgl. BGE 112 V 120 E. 3b). 5.4. Im Sozialversicherungsrecht räumt Art. 27 Abs. 2 ATSG dem Einzelnen einen individuellen Anspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein und ordnet eine umfassende gesetzliche Beratungspflicht an, deren Nichterfüllung Grundlage für den Vertrauensschutz bilden kann (BGE 131 V 476 E. 4.1 und S. 480 E. 5 mit Hinweisen; Meyer , a.a.O., S. 339). Die Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch eine konkrete Anfrage einer versicherten Person zu einem bestimmten, sie aktuell beschäftigenden sozialversicherungsrechtlichen Problem. Wendet sie sich mit einem Anliegen an die Versicherung, ist diese umfassend zur Aufklärung verpflichtet. Sie muss bei konkretem Anlass den Versicherten auch ohne Anfrage auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmässig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmasslich nutzen würde. Ausreichend für die Auslösung der Beratungspflicht ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger erkennbar ist, dass der Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen Nachteile betreffend seine Sozialleistungsansprüche erleiden kann ( Ulrich Meyer , Verfahrensfragen – Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht nach Art. 27. Abs. 2 ATSG, in: Gächter [Hrsg.], Ulrich Meyer – Ausgewählte Schriften, Zürich 2013, S. 336 f.). 5.5 Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich sinngemäss, sie habe ihre Angabe betreffend des gewünschten Vermittlungspensums von 70% anlässlich des Erstgespräches lediglich bestätigt, da das RAV seiner Informationspflicht nicht nachgekommen sei. So sei sie von der zuständigen Beraterin wissentlich nicht aufgeklärt worden, dass die Angabe eines geringeren Vermittlungspensums auch geringere Taggelder zur Folge habe. Es liege daher eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vor. 5.6 Um eine Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG bejahen zu können, müsste die Versicherte dem RAV entweder eine konkrete Anfrage betreffend der Auswirkungen der Angabe eines reduzierten Pensums gestellt haben oder es müsste eine Gestaltungsmöglichkeit bestanden haben, die so zweckmässig war, dass jeder verständige Versicherte sie mutmasslich genutzt hätte (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht explizit nach den Auswirkungen der Angabe eines 70%-Pensums erkundigt hatte. Das KIGA führt im Weiteren zutreffend aus, dass die zuständige Beraterin keinen Anlass hatte, das angegebene Stellenpensum von 70% zu hinterfragen, da die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter zweier Kinder sei, wovon eines erst während laufender Kündigungsfrist geboren worden sei. Praxisgemäss komme eine Reduktion des Pensums bei gleichgelagerten Fällen häufig vor. Dem Protokoll des Erstgespräches vom 14. Dezember 2015 kann zudem entnommen werden, dass die Versicherte angegeben hatte, sich bereits umfassend selbst informiert zu haben. Aus den Umständen ergibt sich somit kein Anlass, aufgrund dessen die beratende Behörde veranlasst gewesen wäre, die Beschwerdeführerin über die Konsequenzen der Angabe eines verminderten Vermittlungspensums aufzuklären. 5.7 Aus dem Ausgeführten folgt, dass eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Ergebnis zu verneinen ist, da sich die Beschwerdeführerin weder explizit nach den Folgen der Angabe eines reduzierten Pensums erkundigt hatte noch eine Gestaltungsmöglichkeit vorlag, auf deren Zweckmässigkeit sie vom RAV unter allen Umständen hätte hingewiesen werden müssen. Damit fehlt es bereits an einer tauglichen Vertrauensgrundlage. 6. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Taggeldabrechnungen verspätet erfolgt seien und sie dadurch erst spät die Konsequenzen des angegebenen 70%-Pensums bemerkt habe, ist sie auf Art. 30 Abs. 1 und 3 AVIV hinzuweisen. Danach zahlt die Kasse die Taggelder für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Laufe des folgenden Monats aus und lässt dem Versicherten eine Abrechnung zukommen. Die Versicherte hatte die Taggeldabrechnung am 14. Februar 2016 erhalten. Somit liegt kein Verzug vor. 7. Aus dem Ausgeführten folgt, dass eine Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 lediglich in Bezug auf ein Pensum von 70% zu bejahen ist. Zudem ist auch das Vorliegen einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes zu verneinen und die Berechnung der Taggelder erfolgte rechtzeitig. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde am 29. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_427/2017) erhoben.