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8C_427/2017

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2017-06-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_427/2017

Urteil vom 14. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Mai 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Nennung von Rechtsbestimmungen die Auffassung des kantonalen Amtes bestätigt hat, wonach die Versicherte für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2016 als lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % für vermittelbar zu betrachten sei,

dass die Beschwerdeführerin dies beanstandet, ohne indessen auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel