opencaselaw.ch

715 16 290/47

Basel-Landschaft · 2016-03-30 · Deutsch BL

Arbeitslosenversicherung Parteientschädigung im Einspracheverfahren: Die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts ist vorliegend zu verneinen

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 934.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.02.2017 715 16 290/47

Arbeitslosenversicherung Parteientschädigung im Einspracheverfahren: Die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts ist vorliegend zu verneinen

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. Februar 2017 (715 16 290/47) Arbeitslosenversicherung Parteientschädigung im Einspracheverfahren: Die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts ist vorliegend zu verneinen Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel gegen Unia Arbeitslosenkasse , Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23, Beschwerdegegnerin Betreff Parteientschädigung A. Die 1958 geborene A.____ meldete sich anfangs Januar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ihrer Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung und bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Mit Verfügung vom 30. März 2016 lehnte die Unia die Anspruchsberechtigung von A.____ ab 15. Januar 2016 mit der Begründung ab, dass die Versicherte die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Einsprache bei der Unia. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ab dem 15. Januar 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe; unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 hiess die Unia die Einsprache gut und hob die Verfügung vom 30. März 2016 auf. Gleichzeitig hielt sie in Ziffer 4 des Dispositivs fest, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werde. B. Am 13. September 2016 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei ihr in Aufhebung von Ziffer 4 des Einspracheentscheids eine Parteientschädigung im Umfange von Fr. 232.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, eventualiter seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 beantragte die Unia die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 13. September 2016 ist deshalb einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zusteht, wobei die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Zusprechung von Parteikosten in der Höhe von Fr. 232.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) beantragt. In Anbetracht dieses Streitwertes ist die Angelegenheit folglich präsidial zu entscheiden. 2. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Versicherte für das vorausgegangene Einspracheverfahren vor der Unia, in welchem sie in materieller Hinsicht obsiegte, Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos (Satz 1). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Satz 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber die Zusprechung einer Parteientschädigung bei einer Gutheissung der Einsprache möglich, wenn der obsiegenden Partei eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 130 V 573 E. 2.2). Grund dafür ist, dass in Fällen des Obsiegens der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltliches Vertreters grundsätzlich entfällt (BGE 117 V 404 f.; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 68). Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Zusprechung einer Parteientschädigung auch unabhängig von der Bewilligung einer unentgeltlichen Vertretung zulässig ist, bis anhin offen gelassen (BGE 130 V 573 f. E. 2.3, Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013, E. 12.1 und vom 12. August 2010, 9C_370/2010, E. 2.1). Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 53 Abs. 3 ATSG lässt es jedoch im Grundsatz zu, dass in Ausnahmefällen, d.h. bei Vorliegen besonderer Umstände, die Zusprechung einer Parteientschädigung erfolgen kann (vgl. auch Ueli Kieser , a.a.O., Art. 52 Rz. 69). Die Beschränkung auf jene Fälle, in denen eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, geht zumindest aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht hervor ( Hansjörg Seiler , Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 107). Im Übrigen ergibt sich eine weite Auslegung des Art. 52 Abs. 3 ATSG auch aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. Es sind kaum sachliche Gründe ersichtlich, die bei der Zusprechung von Parteientschädigungen im Einspracheverfahren eine Differenzierung zwischen Fällen mit und ohne Bewilligung einer unentgeltlichen Prozessführung notwendig machen würden. Die Regelung von Art. 37 Abs. 4 ATSG kann deshalb analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Entscheidend erscheint mithin, ob grundsätzlich eine Vertretung notwendig ist bzw. ob besondere Umstände vorliegen, die die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kriterien der "Notwendigkeit" sowie der "besonderen Umstände" praktisch deckungsgleich sind. Es drängt sich somit auf, die Ausnahmevorschrift des Art. 52 Abs. 3 ATSG im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu konkretisieren (vgl. dazu auch Urteil S. des Kantonsgerichts vom 9. September 2015, 715 15 150/225, E. 3.1 mit Hinweis). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 377 E. 4.1.1), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil K. des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Unfähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil K. des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Es ist somit zu prüfen, ob die anwaltliche Vertretung vorliegend notwendig war oder ob besondere Umstände vorliegen, die die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen. Die Unia lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2016 die Anspruchsberechtigung der Versicherten mit der Begründung ab, dass diese die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe. Dagegen hat die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter Einsprache erheben lassen. 4.2 Der Rechtsvertreter der Versicherten macht zur Begründung, weshalb im Einspracheverfahren eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sei, im Wesentlichen Folgendes geltend: Obwohl die Versicherte bei ihrer Anmeldung der Unia mitgeteilt habe, dass sie während des ganzen Jahres 2015 bei B.____ angestellt gewesen sei, habe die Unia aufgrund der AHV-Meldung und der Arbeitgeberbestätigung von B.____ einzig eine Arbeitstätigkeit für die Monate Januar bis Juni 2015 als erwiesen erachtet und deswegen die Anspruchsberechtigung der Versicherten abgelehnt. Aufgrund der gesamten Umstände sei der Unia aber bekannt gewesen, dass die Versicherte gegenüber B.____ allenfalls weitergehende Lohnforderungen für die Monate Juli bis Dezember 2015 habe. Zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Anmeldung bei der Unia sei dieser Umstand allerdings noch ungewiss gewesen. Es wäre deshalb an der Kasse gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Soweit dies anfangs 2016 noch nicht möglich gewesen sei, hätte die Unia mit einer entsprechenden Verfügung ohne Weiteres zuwarten und die Versicherte auffordern können, die ihrerseits behaupteten Ansprüche auf weitergehende Lohnzahlungen gegenüber B.____ gerichtlich einzuklagen. Ein entsprechender Hinweis sei jedoch unterblieben. Die Versicherte habe in der Folge von sich aus ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt eingeleitet. Die Unia habe daraufhin das Einspracheverfahren sofort sistiert und den Ausgang des Schlichtungsverfahrens vor dem Zivilgericht abgewartet. Dieser Schritt hätte bereits vor Verfügungserlass erfolgen können. Die Unia habe jedoch die Anspruchsberechtigung der Versicherten ohne Hinweis auf eine mögliche gerichtliche Durchsetzung ihre Lohnforderungen verfügungsweise abgewiesen. Einzig aufgrund dieses Umstands sei ein Einspracheverfahren notwendig geworden. Die Versicherte spreche weitestgehend nur französisch und sehr wenig deutsch. Überdies sei für sie nicht mehr nachvollziehbar gewesen, wie sie eine Einsprache hätte begründen sollen, nachdem sie der Unia bereits sämtliche Informationen habe zukommen lassen. Aus ihrer Sicht sei deshalb der Beizug eines Anwalts notwendig gewesen. Es komme hinzu, dass der Anspruch gegenüber der Arbeitslosenkasse offensichtlich vom Ausgang des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde abhängig gewesen sei. Die im dortigen Verfahren zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen seien insgesamt komplex gewesen, so dass der Beizug eines Anwalts in der zivilrechtlichen Streitigkeit als notwendig erachtet worden und der Versicherten für das arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden sei. Ohne einen entsprechenden Entscheid oder eine gerichtliche Vereinbarung zwischen den Parteien im Zivilverfahren hätte der Anspruch der Versicherten im Einspracheverfahren vor der Unia nicht belegt werden können. Somit sei es für die Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung notwendig gewesen, dass die zivilrechtlichen Ansprüche mit Hilfe eines Rechtsbeistandes durchgesetzt worden seien. Zu beachten sei schliesslich, dass der von ihm im Einspracheverfahren erbrachte Aufwand überschaubar gewesen sei und dass von seiner Seite keine unnötigen Verfahrenshandlungen durchgeführt worden seien. 4.3 Die Unia beschränkt sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde auf den Hinweis, dass die im Einspracheverfahren zu klärende Problematik keine besonderen Rechtsfragen aufgeworfen habe. Zudem seien auch keine Gründe angegeben worden, weshalb vorliegend eine Entschädigung zuzusprechen gewesen wäre. 5.1 Wie die Beschwerdeführerin selber ausführlich darlegt (vgl. E. 4.2 hiervor), musste sie zur Wahrung ihrer Rechte in erster Linie ihre arbeitsvertraglichen Ansprüche gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geltend machen. Zu diesem Zwecke leitete sie anfangs Februar 2016 bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt ein entsprechendes Schlichtungsverfahren ein, welches in der Folge mit Entscheid vom 7. Juni 2016 zufolge Vergleichs abgeschrieben werden konnte. Für das vorliegend zur Beurteilung stehende arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren nicht von Bedeutung ist die Frage, ob im zivilrechtlichen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde der Beizug eines Anwalts notwendig gewesen ist. Darüber hatte einzig die Schlichtungsbehörde zu befinden. Aus dem Umstand, dass diese die Frage bejaht und der Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt hat, lässt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Im Verfahren vor der Unia konnte sich die Versicherte nämlich vorerst darauf beschränken, eine Einsprache gegen die leistungsablehnende Verfügung vom 30. März 2016 zu erheben und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur Erledigung des zivilrechtlichen Verfahrens gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu beantragen. Diese Eingabe durfte kurz ausfallen und sie hätte durchaus durch einen juristischen Laien verfasst werden können, hatte sie doch in formeller Hinsicht keinerlei besonderen Anforderungen zu genügen. Somit war aber für die Formulierung und die Einreichung dieser Einsprache der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Stattdessen hätte die Versicherte diese Eingabe selber oder aber beispielsweise unter Mithilfe einer Fachperson einer sozialen Institution oder einer Privatperson ihres Vertrauens verfassen können. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie spreche weitestgehend nur französisch und sehr wenig deutsch, kann sie in Bezug auf die hier zu beurteilende Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen fehlende Sprachkenntnisse oder fehlende berufliche Ausbildung alleine noch nicht die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2014, IV Nr. 26 E. 3.2.1). Liegen die genannten Gründe vor, kann im Verwaltungsverfahren eine Unterstützung der Betroffenen durchaus durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen erfolgen, falls sich eine solche effektiv als erforderlich erweisen sollte (BGE 132 V 201 E. 4.1). Unbeachtlich ist im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage schliesslich auch die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Unia mit dem Erlass der Verfügung durchaus hätte zuwarten können, nachdem die Versicherte am 4. Februar 2016 in der Lohnstreitigkeit ihr Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde eingereicht hatte. Die Richtigkeit dieser Einschätzung ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Versicherte die Einsprache gegen die von der Unia trotz Hängigkeit des zivilrechtlichen Schlichtungsverfahrens erlassene Verfügung ohne Beizug eines Anwalts hätte erheben können. 5.2 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass im hier zur Beurteilung stehenden Einspracheverfahren eine anwaltliche Vertretung der Versicherten nicht notwendig war und keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden. Somit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Unia der Versicherten im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Die gegen die betreffende Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 14. Juli 2014 erhobene Beschwerde muss deshalb abgewiesen werden. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2 Es bleibt über das Gesuch der Beschwerdeführerin zu befinden, wonach ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren sei. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 bis 183 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Bedürftigkeit der Versicherten ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren geboten gewesen ist. Im Gegensatz zu den in der Hauptsache dargelegten Erwägungen zur Erforderlichkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) wird im Beschwerdeverfahren ein weniger strenger Massstab angelegt. Zudem handelt es sich bei den Voraussetzungen betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung um einen Themenkomplex, dessen Kenntnis bei Laien nicht erwartet werden kann. Diesbezüglich kann dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestimmt werden, dass im Rahmen des vorstehenden Beschwerdeverfahrens der Beizug eines Anwalts notwendig war. Die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach zu bewilligen. Der Rechtsvertreter der Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 15. November 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 3 ¾ Stunden und Auslagen von Fr. 114.90 ausgewiesen, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung 200 Franken pro Stunde. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist deshalb für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 934.10 (3 ¾ Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 114.90 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 934.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.