Schadenersatz
Erwägungen (8 Absätze)
E. 5 Dem soeben Gesagten zufolge wäre die Haftung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung gemäss Art. 52 AHVG somit grundsätzlich zu bejahen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der vorliegenden Streitsache ein länderübergreifender Sachverhalt zu Grunde liegt, der auf der Grundlage von Art. 8 und 15 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abschnitt A Ziffer 3 und 4 des Anhangs II zum FZA zu beurteilen ist. Dabei gilt es vorfrageweise zu klären, ob der in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer überhaupt unter die nach schweizerischem Recht zu bestimmende Abgabepflicht von Sozialversicherungsbeiträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG fällt.
E. 5.1 Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2002 regeln EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Am 1. April 2012 traten neue Bestimmungen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft, wonach die zuvor gültigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2004 121) und Nr. 574/72 (AS 2005 3909) durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) ersetzt worden sind (nachfolgend VO). Auf den hier zu beurteilenden grenzüberschreitenden Sachverhalt sind diese Verordnungen in persönlicher und sachlicher Hinsicht ohne weiteres anwendbar (BGE 144 V 210). In Bezug auf die zeitliche Geltung hat eine differenzierte Betrachtungsweise Platz zu greifen. Generell ist zu beachten, dass vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Anders verhält es sich indes mit verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 mit Hinweis). Es sind demnach jene Bestimmungen anwendbar, welche für den jeweils strittigen Beurteilungszeitraum Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Mit Blick auf die vorliegend umstrittene Beitragszeit für C.____ zwischen Oktober 2010 bis Dezember 2015 resultiert deshalb, dass hinsichtlich des bis 31. März 2012 eingetretenen Sachverhalts namentlich die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und Nr. 572/72 Anwendung finden. Mit Blick auf die ab 1. April 2012 bis Ende 2014 zu beurteilende Beitragspflicht erweisen sich sodann die VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 als relevant; ab 1. Januar 2015 bis Ende 2015 sind schliesslich überdies die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (AS 2015 345) zu beachten. 5.2.1 Die für die Periode zwischen Oktober 2010 bis März 2012 massgebliche Rechtslage gemäss VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 stellt sich wie folgt dar: Die Art. 13-17a VO Nr. 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Während Art. 13 gemäss dessen Titel allgemeine Regelungen beinhaltet, sehen die Art. 14-17a des Titels II der VO Nr. 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (BGE 143 V 402 E. 6.3.2; BGE 139 V 216 E. 2.3 mit Hinweisen; BGE 133 V 137 E. 6.1; BGE 132 V 53 E. 6.5; Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19). Grundsätzlich ist demnach sowohl auf unselbständig Beschäftigte als auch auf selbständig tätige Personen die sogenannte "lex loci laboris" anwendbar. Demnach unterstehen Personen grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht desjenigen Staats, auf dessen Territorium sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Anknüpfung gilt unabhängig vom Wohnort (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b VO Nr. 1408/71 [Beschäftigungsland-, Tätigkeitsland-, oder Erwerbsortprinzip]; BGE 132 V 53 E. 4.1). Art. 14 bis 17 VO Nr. 1408/71 sehen jedoch abweichende Zuständigkeitsregeln insbesondere für jene Personen vor, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2, Art. 14a Abs. 2 oder Art. 14c VO Nr. 1408/71 erwerbstätig sind (SVR 2006 KV Nr. 33 S. 123). Von besonderem Interesse sind hier zwei Fallkonstellationen, für welche das Wohnortprinzip gilt: Einerseits unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie eine abhängige Tätigkeit zum Teil im Gebiet ihres Wohnsitzstaates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber abhängig tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b Bst. i VO Nr. 1408/71). Andererseits unterliegt gemäss Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, ebenfalls den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Für beide Ausnahmefälle gilt, dass die betroffene Person für die Anwendung der nach dieser Norm bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt wird, als ob sie ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Wohnmitgliedstaats ausüben würde (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71; Urteile 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19, und 9C_560/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2.2 am Ende). 5.2.2 Titel II der im vorliegenden Fall für die Periode zwischen April 2012 bis Ende 2014 anwendbaren VO Nr. 883/2004 (vgl. oben, Erwägung 5.2 zuvor) enthält ebenfalls allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Wie bereits Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 (vgl. Erwägung 5.3.1 zuvor) legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 zunächst den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, wonach für die betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Unverändert gelten auch unter der Herrschaft der VO Nr. 883/2004 bei Arbeitnehmenden und selbständig Erwerbenden sodann grundsätzlich weiterhin die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Erwerbsortprinzip; Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E. 6.3; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; vgl. E. 5.2.1 hiervor). Ausnahmsweise unterliegt demgegenüber auch eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort - neu - einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 144 V 210). Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf Personen, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, und zwar unabhängig von der Eigenart ihrer Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr. 987/2009). Die Ausübung eines wesentlichen Teils der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet, dass die betreffende Person dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise den grössten Teil ihrer Tätigkeit darstellen muss. Als Orientierungskriterien werden der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 Bst. b VO Nr. 987/2009). Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 legt sodann auch eine Ausnahme im Sinne des Wohnortsprinzips für abhängig Beschäftigte fest. Demnach unterliegt eine unselbständig tätige Person ebenfalls den Rechtsvorschriften nur ihres Wohnsitzstaates, wenn sie dort - ebenfalls neu - einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Übt sie hingegen in ihrem Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus, unterliegt sie primär den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat (lit. b derselben Bestimmung). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang sodann auf die in Kapitel II Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis c VO Nr. 987/2009 festgelegten "Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch" hinzuweisen, in welchen die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt wird. Besteht danach zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der VO Nr. 987/2009 nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird; b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt; c) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht. 5.2.3 Was schliesslich die ab Januar 2015 bis Ende 2015 fragliche Beitragsperiode (oben, Erwägung 5.2) betrifft, enthalten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen gemäss VO (EU) Nr. 465/2012 in Art. 1 Ziffer 6 eine zusätzliche Ausnahme im Sinne des Wohnortprinzips. Ergänzend sieht Art. 13 Abs. 1 Ziffer lit. a Bst. iv VO Nr. 883/2004 vor, dass eine Person selbst dann den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates unterliegt, wenn sie im Wohnsitzmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer (selbständigen oder unselbständigen) Tätigkeit ausübt. Voraussetzung ist diesfalls, dass sie hierbei bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
E. 5.3 Dies soweit die komplexe internationale Rechtslage, wie sie im vorliegenden Fall zu beachten ist. Etwas Abweichendes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach Rz. 2013 und 2014 WVP (in den seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, ebenfalls davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Dabei wird die Frage des Beitragsstatuts (Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende) aufgrund des nationalen Rechts jenes Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Insoweit gilt das Erwerbsortsprinzip, wie es als Grundsatz auch in den dargelegten internationalen Abkommen jeweils im Vordergrund steht. Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist dabei nicht erforderlich, dass sich die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag ihrer Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhalten muss. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht. Mit Blick auf die hier strittigen Verhältnisse ist in Bezug auf die von C.____ gegenüber der GmbH erbrachten Tätigkeit der Jahre 2010 bis 2015 mithin entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verliehen hat (BGE 119 V 65 E. 3b). Dieser Mittelpunkt liegt hier in der Schweiz: Den vorliegenden Akten zufolge war C.____ offenbar mit dem Aufbau und der Überwachung von IT-Lösungen und der Betreuung von Internetseiten der GmbH tätig (Akt 181 zur Vernehmlassung der Kasse). Ob er diese Tätigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge physisch in der Schweiz ausgeführt hat, spielt bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Rolle. Es kann in diesem Zusammenhang auf die in BGE 119 V 65 beurteilte Konstellation verwiesen werden, wonach sogar die Leitung eines Unternehmens, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland aus erfolgt, als in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zu gelten hat. In der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation ging es um die Leitung einer Firma, im hier zu beurteilenden Fall um das Erstellen und das Unterhalten von Internetseiten, welche unbestritten von der Schweiz aus betrieben worden war. Der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Geschehens, welches der Tätigkeit von C.____ gegenüber der GmbH einen erwerblichen Charakter verliehen hat, befand sich somit auch hier unzweifelhaft in der Schweiz.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt nun aber vor, dass C.____ in Frankreich die Unternehmung F.____ geführt habe, über welche er auch die von ihm zu Gunsten der GmbH erbrachten Informatikdienstleistungen abgerechnet habe. C.____ sei für seine eigene Unternehmung selbst verantwortlich und nicht Arbeitnehmer der GmbH gewesen. Ausserdem habe er im Jahr 2013 in Frankreich die Unternehmung G.____ gegründet. Der Beschwerdeführer stellt sich damit letztlich auf den Standpunkt, dass C.____ der AHV-rechtlichen Versicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstellt gewesen sei und die GmbH gegenüber der Kasse deshalb weder einer Beitrags- noch einer Schadenersatzpflicht unterliegen könne. Die Kasse vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Sie bringt vor, ihre Abklärungen in Frankreich hätten ergeben, dass für die von der GmbH an C.____ getätigten Überweisungen in Frankreich keine Sozialversicherungsabgaben geleistet worden seien. Auch die Beitragspflicht nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens habe geklärt werden können. Die Lohnzahlungen der GmbH an C.____ seien zu Recht in der Schweiz zu Lasten der GmbH abgerechnet worden.
E. 5.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in der fraglichen Periode von einer unselbständigen Tätigkeit von C.____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der GmbH auszugehen. Hierfür sprechen die Lohnabrechnungen der GmbH, welche im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2015 in den Akten liegen (Akt 57-119 zur Vernehmlassung der Kasse) und welchen basierend auf einem monatlichen Brutto-Lohn von Fr. 2‘675.— entsprechende Abzüge der schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge zu entnehmen sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer den eigenen Aussagen zufolge selbst offenbar nie irgendwelche Lohnabrechnungen ausgestellt hat (Akt 179 zur Vernehmlassung der Kasse). Hintergrund bildet die Tatsache, dass er als formelles Organ verpflichtet gewesen wäre, die Geschäftstätigkeit der GmbH gesamthaft zu überwachen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu klären, wer für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von C.____ zuständig gewesen wäre (oben, Erwägung 4.3). Für das AHV-Statut von C.____ als unselbständiger Arbeitnehmer spricht sodann die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers und Gesellschafters E.____, wonach der Lohn von C.____ beim zuständigen Quellensteueramt angemeldet sowie auch bezahlt und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden sei, so dass der Versicherte mangels Bestätigung einer selbständigen Tätigkeit als Angestellter der GmbH abzurechnen sei (Akt 166 zur Vernehmlassung der Kasse). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kasse auf Anfrage von den französischen Behörden am 12. September 2017 mitgeteilt worden war, dass C.____ zwischen Januar 2001 bis August 2002 in der Eigenschaft als Inhaber einer Einzelfirma und selbständig erwerbstätige Person einer elsässischen Sozialversicherungseinrichtung angeschlossen war, aktuell jedoch keine Kenntnis betreffend eine Wiederaufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestehe (Akt 185 zur Vernehmlassung der Kasse). Mit Blick auf diese Aktenlage ist die Kasse in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit von C.____ bei der GmbH zu Recht von einer unselbständigen Tätigkeit ausgegangen. 5.6.1 Mit Blick auf den länderübergreifenden Sachverhalt hat die Kasse - wie soeben dargelegt - geprüft, ob die französischen Behörden Kenntnis betreffend eine selbständige Tätigkeit von C.____ besitzen (Akt 184 und 185 zur Vernehmlassung der Kasse). Zudem hat sie den Versicherten angefragt, wie es sich in Bezug auf seine Unternehmung G.____ verhalte (Akt 160 zur Vernehmlassung der Kasse). Schliesslich hat sie C.____ um Auskunft ersucht, ob er in den Jahren 2010 bis 2016 in Frankreich selbständig oder unselbständig erwerbstätig gewesen sei und in welchem Pensum und zu welchem Jahreslohn er dabei gearbeitet habe (Akt 157 zur Vernehmlassung der Kasse). Wenn die Kasse gestützt auf diese Abklärungen, insbesondere auf die Antwort der französischen Behörden, nunmehr den Standpunkt vertritt, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass C.____ in der Schweiz nicht der Beitragspflicht unterstehen würde, greift ihre Sichtweise jedoch zu kurz. Aus der eingegangenen Bestätigung der französischen Behörden vom 12. September 2017 geht einzig hervor, dass diese keine Kenntnis betreffend eine Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit von C.____ besitze. Diese Auskunft deckt sich zwar mit den Aussagen des Versicherten, wonach er im Zusammenhang auch mit der Firma G.____ keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern nur als Präsident dieser Unternehmung eingetragen sei (Akt 160 zur Vernehmlassung der Kasse). Aus diesen Umständen alleine lässt sich jedoch noch nicht der Schluss ziehen, dass C.____ in der Schweiz der Beitragspflicht unterstehen würde. Den zitierten Bestimmungen zufolge (oben, Erwägungen 5.1 ff) ist nicht minder relevant, ob und allenfalls in welchem Umfang der Versicherte zwischen 2010 und 2015 nebst seiner unselbständigen Tätigkeit bei der GmbH in der Schweiz auch in Frankreich eine teilweise bzw. wesentliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung erbracht hat. Hintergrund bilden die (bis Ende März 2012 massgebenden) vom Erwerbsortprinzip abweichenden Ausnahmebestimmungen von Art. 14 Abs. 2 lit. b Bst. i VO Nr. 1408/71, wonach eine Person den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaats unterliegt, wenn sie eine abhängige Tätigkeit teilweise im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber abhängig tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (oben, Erwägung 5.2.1). Nichts anderes gilt für die Zeit ab April 2012, sofern eine unselbständige Person zusätzlich auch in ihrem Wohnsitzstaat im Umfang von mindestens 25% einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004; oben Erwägung 5.2.2). Die Tatsache, dass in Frankreich keine Sozialversicherungsabgaben auf den hier strittigen Lohn der GmbH geleistet worden sind, ändert daran nichts. 5.6.2 Der Versicherte hat gegenüber der Kasse angegeben, zwischen 2010 und 2016 nur für die GmbH gearbeitet zu haben (Akt 161 zur Vernehmlassung der Kasse). Seine Aussage genügt als Beweis jedoch nicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Versicherte ein nicht unmassgebliches Interesse daran hat, in der Schweiz in den Genuss von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen zu gelangen (Akt 23 zur Vernehmlassung der Kasse). Seine eigenen Aussagen alleine können den massgebenden Anforderungen an eine objektive Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen daher nicht genügen. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass sich in den Akten eine Rechnungskopie der F.____ vom 19. Februar 2010 befindet, der zufolge ursprünglich offensichtlich noch jene Dienstleistungen des Versicherten gegenüber der GmbH abgerechnet worden waren, für welche C.____ anschliessend von der GmbH ab Oktober 2010 als Unselbständiger einen Lohn erhalten hat (Akt 181 zur Vernehmlassung der Kasse). Ob der Versicherte ab Oktober 2010 ausschliesslich für die GmbH tätig war, ist aufgrund seiner eigenen Aussagen jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ebenso ist es möglich, dass er in unselbständiger Stellung für die F.____ für weitere Kunden - in Frankreich oder im Ausland - IT-Dienstleistungen erbracht hat. Ohne ergänzende Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen unselbständigen Tätigkeit bei der F.____, welche im Übrigen bis heute noch immer existiert, oder bei einem anderen Arbeitgeber, kann deshalb entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, dass die länderübergreifende Zuständigkeit gemäss FZA und mit ihr die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung unter das schweizerische Recht abschliessend geklärt sei. Ebenso lassen der Umstand, dass die F.____ noch immer existiert, und der Versicherte den eigenen Aussagen zufolge seit März 2016 wieder als Mitarbeiter einer französischen Firma angestellt sei (Akt 160 zur Vernehmlassung der Kasse), den gegenteiligen Schluss zu. Die Kasse wird in diesem Sinne deshalb nicht nur eine parallele, unselbständige Erwerbstätigkeit bei der F.____ zu prüfen haben, sondern im Austausch mit den französischen Behörden auch zu klären haben, ob der Versicherte gemäss den eigenen Aussagen zufolge in der fraglichen Periode nicht allenfalls auch für einen sonstigen Arbeitgeber in unselbständiger Stellung (teilweise oder mindestens im Umfang von 25%) tätig gewesen ist. Sofern sich in der fraglichen Periode eine unselbständige Erwerbstätigkeit im entsprechenden Umfang erhärten liesse, wäre ausnahmsweise nicht vom Erwerbsort-, sondern vom Wohnsitzprinzip auszugehen. Diesfalls würde der Versicherte nicht dem schweizerischen AHVG unterstehen, was bedeuten würde, dass der Kasse mit Blick auf die bereits einvernahmten Lohn-Beiträge zu Lasten der GmbH letztlich kein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden wäre.
E. 5.7 Zusammengefasst resultiert, dass die Kasse im Sinne der Erwägungen ergänzend abzuklären haben wird, wie es sich hinsichtlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von C.____ in Frankreich verhält. Danach wird sie erneut über die Unterstellung unter das schweizerische AHVG zu entscheiden und entsprechend neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 6 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers wettzuschlagen.
E. 7 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 14. Mai 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. Oktober 2018 (710 18 203/289) Alters- und Hinterlassenenversicherung Organhaftung nach Art. 52 AHVG. Länderübergreifender Sachverhalt gemäss FZA. Sozialversicherungsunterstellung nach internationalen Sozialversicherungsabkommen CH-EU. Ergänzende Abklärungen im Hinblick auf die AHV-Beitragspflicht eines allenfalls gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätigen Arbeitnehmers. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die B.____ GmbH (GmbH) war ab 1. Juni 2004 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) angeschlossen. Seit deren Eintragung im Handelsregister figurierte A.____ zunächst als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und seit dem 16. November 2015 nur noch als Gesellschafter mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft. Nachdem die GmbH mit Wirkung vom 1. September 2015 ihr Domizil eingebüsst hatte, erfolgte für ihre Löschung am 5. Januar 2016 ein erster Rechnungsruf. B. Am 12. April 2016 erhielt die Kasse Kenntnis, dass die GmbH in den Jahren 2010 bis 2015 offenbar keinerlei Beiträge für ihren in Frankreich wohnhaften Angestellten C.____ abgerechnet hatte. Die Kasse konnte die von C.____ eingereichten Lohnunterlagen in der Folge zwar verarbeiten, die resultierenden Lohnbeiträge wegen der Einbüssung des Domizils der GmbH aber nicht mehr im ordentlichen Verfahren einvernahmen. Nachdem die GmbH am 19. Oktober 2016 im Handelsregister infolge Domizilaufgabe gelöscht worden war, sah sich die Kasse in der Folge veranlasst, die für C.____ ausstehenden Lohnbeiträge mittels einer Schadenersatzverfügung geltend zu machen. C. Mit Verfügung vom 6. April 2017 forderte die Kasse von A.____ deshalb Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge betreffend C.____ für die Zeit ab Oktober 2010 bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 27‘131.80. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess sie nach ergänzenden Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 teilweise gut und reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 21‘721.15 mit der Begründung, dass die tatsächlichen Zahlungseingänge gestützt auf die Bankauszüge von C.____ als Lohnbasis herangezogen worden seien. D. Hiergegen erhob A.____ am 13. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid der Kasse sei aufzuheben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die GmbH ihren Sitz bei der D.____ Treuhand AG (AG) gehabt habe, für welche deren Geschäftsführer und Gesellschafter E.____ verantwortlich gewesen sei. Verantwortlich für die Geschäftsführung der GmbH sei ebenfalls E.____ gewesen. Dieser habe sämtliche offiziellen Dokumente, wie insbesondere auch steuer- und sozialrechtliche Erklärungen unterzeichnet. Die gesamte Korrespondenz sei stets über den Sitz der AG abgewickelt worden. Die Rolle des Beschwerdeführers habe sich auf die Entwicklung der Produkte, deren Bewirtschaftung und die Kundenbeziehung beschränkt. C.____ sei mit der Entwicklung einer Internetseite und diversen Tätigkeiten betreffend die Informatik für die GmbH beschäftigt gewesen. Daneben habe er auch die Unternehmung F.____ geführt, über welche er auch die Informatikdienstleistungen für die GmbH erbracht habe. C.____ sei daher für seine eigene Unternehmung selbst verantwortlich und nicht Arbeitnehmer gewesen. Im Jahr 2013 habe B.____ ausserdem in Frankreich die Unternehmung G.____ gegründet. Die entsprechenden Abrechnungen für die Bemühungen von C.____ seien über E.____ bzw. über die AG erfolgt. C.____ seinerseits habe seine Sozialversicherungsbeiträge selbständig abgerechnet. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt sie insbesondere daran fest, dass auf den entsprechenden Zahlungen der GmbH an C.____ keine Sozialversicherungsabgaben in Frankreich entrichtet worden seien. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2018 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Bevor sie mangels Domizils von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden war, hatte die GmbH ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und - subsidiär - des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 2.2 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: Thomas Nussbaumer , Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Nachdem die Kasse im vorliegenden Fall erst im April 2016 Kenntnis über ein Anstellungsverhältnis zwischen der GmbH und C.____ erhalten hatte, konnten die nachträglich von C.____ eingereichten Lohnunterlagen seitens der Kasse zwar verarbeitet, infolge der Einbüssung des Domizils der GmbH per September 2015 jedoch nicht mehr im ordentlichen Bezugsverfahren geltend gemacht werden (Akt 121 zur Vernehmlassung der Kasse). Die Beschwerdegegnerin macht auf der Basis der einspracheweise detailliert überprüften Banküberweisungen an C.____ deshalb einen Schaden infolge ungedeckt gebliebener Beitragsforderungen im Umfang Fr. 21‘721.15 geltend. Diese Schadenshöhe ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, die Berechnung eingehend zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und vorbehältlich der Versicherungsunterstellung (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen 5. ff.) von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 21‘721.15 auszugehen (vgl. auch Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG, seit 1. Januar 2008 Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, H1/06 vom 30. November 2006, E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). Im vorliegenden Fall muss der GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2010 bis 2015 den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen betreffend C.____ nicht nachgekommen ist, so dass letztlich Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der nunmehr geltend gemachten Höhe von Fr. 21‘721.15 offen geblieben sind. Vorbehältlich der Versicherungsunterstellung von C.____ (nachfolgende Erwägungen 5. ff.) hat die GmbH somit gegen die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin verstossen und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. 2.4 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Ein adäquater Kausalzusammenhang wäre somit ebenfalls gegeben. 2.5 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung ( Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Es liegen weder Anhaltspunkte vor noch werden solche geltend gemacht, die das fehlerhafte Verhalten der GmbH im Zusammenhang mit der Beitragsabrechnung und -ablieferung als gerechtfertigt erscheinen liessen, beziehungsweise ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden. Besondere Umstände, welche die Verletzung der Beitragszahlungspflicht ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend in der Absicht zurückbehalten worden wären, in einer schwierigen finanziellen Situation die Existenz des Unternehmens zu retten (BGE 108 V 187 E. 2). Solche Bemühungen - etwa die Einleitung von Sanierungsmassnahmen - sind hier nicht gegeben. Die Schadenersatzforderung hat ihre Ursache klarerweise in einer Missachtung der Vorschriften zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht. Da die Missachtung dieser Pflichten als schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren ist, müsste die Haftung der GmbH für den entstandenen Schaden grundsätzlich bejaht werden. 3.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). In BGE 129 V 11 ff. hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung abzuweichen (BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Nussbaumer , Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071 ff., insbesondere S. 1075 f.). 3.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass diese grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], vom 30. März 1911), die Geschäftsführung und Vertretung (Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (vgl. Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die sogenannte Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft ( Roland Truffer/Dieter Dubs , Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 2016, N 1 ff. zu Art. 808). 3.3 Rechtsprechungsgemäss sind bei einer Aktiengesellschaft alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organe im formellen Sinn (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2011, 9C_317/2011, E. 4.1.1) und damit grundsätzlich haftbar. Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten Personen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet hat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. Thomas Nussbaumer , Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3). 4.1 Gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Landschaft war der Beschwerdeführer zunächst als Gesellschafter sowie auch als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Seit 16. November 2015 fungierte er bis zur Löschung der GmbH anschliessend als Gesellschafter mit Einzelunterschrift. Während der Periode, für welche C.____ den unstrittig gebliebenen Banküberweisungen zufolge als potentieller Arbeitnehmer der GmbH in Frage kommt, hatte der Beschwerdeführer somit unbestrittenermassen eine Gesellschafterstellung inne. In dieser Eigenschaft unterstand er der formellen Organhaftung. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das Bundesgericht betont in seiner - zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten - Rechtsprechung allerdings regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Es ist vom Leitsatz des Bundesgerichts auszugehen, gemäss welchem eine grobe Fahrlässigkeit dann besteht, "wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen." Für das Organ einer Firma ist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen, entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen derjenigen Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (ZAK 1985 S. 260 mit Hinweisen). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm übertragen wurden. Dabei kann vereinfachend gesagt werden, dass je kleiner und überschaubarer die Tätigkeit einer Firma ist, desto eher davon ausgegangen werden kann, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wissen und daher auch Kenntnis davon haben, wenn in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist oder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet werden (BGE 108 V 202 E. 3a; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 308/95, E. 5a). In diesem Fall wird die Grobfahrlässigkeit regelmässig gegeben sein (BGE 103 V 125; Thomas Nussbaumer , Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1078). 4.2 Bei der GmbH handelte es sich um eine sehr kleine, offensichtlich überschaubar organisierte Unternehmung mit sehr einfacher Verwaltungsstruktur. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von einem Gesellschafter einer GmbH verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr gegenüber der Kasse gestellt. Es kann dabei auf die analog zur Anwendung gelangende Rechtsprechung verwiesen werden, wonach bei einfachen Verhältnissen von einem Organ einer Aktiengesellschaft, das die Verwaltung der Gesellschaft zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange selbst dann verlangt werden kann, wenn es seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b). Auch bei einer insbesondere wie vorliegend einfach strukturierten GmbH hat sich deshalb jeder Gesellschafter periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte zu orientieren, auch wenn sie nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören. Er muss Rapporte verlangen, ist verpflichtet, diese sorgfältig zu studieren und muss nötigenfalls ergänzende Auskünfte einholen, um Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten eingreifen zu können. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (BGE 114 V 223 E. 4a). Angesichts der offensichtlich sehr kleinen Organisationsstruktur hätte der Beschwerdeführer daher im vorliegenden Fall über sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Belange und in diesem Zusammenhang insbesondere auch über die Abrechnung der Lohnbeiträge Bescheid wissen und entsprechenden Einfluss nehmen müssen. Die Tatsache, dass dies unterblieb, ist - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde - als Grobfahrlässigkeit zu qualifizieren. Ein persönliches Verschulden des Beschwerdeführers wäre daher ebenfalls grundsätzlich zu bejahen. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Entlastung geltend macht, dass nicht er, sondern E.____ der eigentliche Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, läuft dieser Einwand dem vorstehend Gesagten zufolge ins Leere. Kraft seiner formellen Organstellung hätte er darauf achten müssen, dass keine Beitragsausstände entstehen und ein Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten Beiträge auch tatsächlich bezahlt werden. Daran würde auch nichts ändern, wenn er die Geschäftsführungskompetenzen delegiert hätte. Hintergrund bildet der Umstand, dass es rechtsprechungsgemäss nicht ausreicht, wenn zwar geeignetes Personal in Form eines (faktischen) Geschäftsführers ausgewählt wird, dieses dann jedoch nur ungenügend überwacht wird. In seiner formellen Organeigenschaft als Gesellschafter der GmbH kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht damit entlasten, dass sich seine Rolle auf die Produkte-Entwicklung und die Kundenbeziehungen beschränkt habe. Als formelles Organ wäre er vielmehr verpflichtet gewesen, die Geschäftstätigkeit der GmbH gesamthaft zu überwachen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu klären, wer für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von C.____ zuständig gewesen wäre. Dies aber hat der Beschwerdeführer unterlassen. Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt er keine Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Auch die Akten enthalten keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. 5. Dem soeben Gesagten zufolge wäre die Haftung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung gemäss Art. 52 AHVG somit grundsätzlich zu bejahen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der vorliegenden Streitsache ein länderübergreifender Sachverhalt zu Grunde liegt, der auf der Grundlage von Art. 8 und 15 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abschnitt A Ziffer 3 und 4 des Anhangs II zum FZA zu beurteilen ist. Dabei gilt es vorfrageweise zu klären, ob der in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer überhaupt unter die nach schweizerischem Recht zu bestimmende Abgabepflicht von Sozialversicherungsbeiträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG fällt. 5.1 Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2002 regeln EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Am 1. April 2012 traten neue Bestimmungen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft, wonach die zuvor gültigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2004 121) und Nr. 574/72 (AS 2005 3909) durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) ersetzt worden sind (nachfolgend VO). Auf den hier zu beurteilenden grenzüberschreitenden Sachverhalt sind diese Verordnungen in persönlicher und sachlicher Hinsicht ohne weiteres anwendbar (BGE 144 V 210). In Bezug auf die zeitliche Geltung hat eine differenzierte Betrachtungsweise Platz zu greifen. Generell ist zu beachten, dass vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Anders verhält es sich indes mit verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 mit Hinweis). Es sind demnach jene Bestimmungen anwendbar, welche für den jeweils strittigen Beurteilungszeitraum Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Mit Blick auf die vorliegend umstrittene Beitragszeit für C.____ zwischen Oktober 2010 bis Dezember 2015 resultiert deshalb, dass hinsichtlich des bis 31. März 2012 eingetretenen Sachverhalts namentlich die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und Nr. 572/72 Anwendung finden. Mit Blick auf die ab 1. April 2012 bis Ende 2014 zu beurteilende Beitragspflicht erweisen sich sodann die VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 als relevant; ab 1. Januar 2015 bis Ende 2015 sind schliesslich überdies die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (AS 2015 345) zu beachten. 5.2.1 Die für die Periode zwischen Oktober 2010 bis März 2012 massgebliche Rechtslage gemäss VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 stellt sich wie folgt dar: Die Art. 13-17a VO Nr. 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Während Art. 13 gemäss dessen Titel allgemeine Regelungen beinhaltet, sehen die Art. 14-17a des Titels II der VO Nr. 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (BGE 143 V 402 E. 6.3.2; BGE 139 V 216 E. 2.3 mit Hinweisen; BGE 133 V 137 E. 6.1; BGE 132 V 53 E. 6.5; Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19). Grundsätzlich ist demnach sowohl auf unselbständig Beschäftigte als auch auf selbständig tätige Personen die sogenannte "lex loci laboris" anwendbar. Demnach unterstehen Personen grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht desjenigen Staats, auf dessen Territorium sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Anknüpfung gilt unabhängig vom Wohnort (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b VO Nr. 1408/71 [Beschäftigungsland-, Tätigkeitsland-, oder Erwerbsortprinzip]; BGE 132 V 53 E. 4.1). Art. 14 bis 17 VO Nr. 1408/71 sehen jedoch abweichende Zuständigkeitsregeln insbesondere für jene Personen vor, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2, Art. 14a Abs. 2 oder Art. 14c VO Nr. 1408/71 erwerbstätig sind (SVR 2006 KV Nr. 33 S. 123). Von besonderem Interesse sind hier zwei Fallkonstellationen, für welche das Wohnortprinzip gilt: Einerseits unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie eine abhängige Tätigkeit zum Teil im Gebiet ihres Wohnsitzstaates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber abhängig tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b Bst. i VO Nr. 1408/71). Andererseits unterliegt gemäss Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, ebenfalls den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Für beide Ausnahmefälle gilt, dass die betroffene Person für die Anwendung der nach dieser Norm bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt wird, als ob sie ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Wohnmitgliedstaats ausüben würde (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71; Urteile 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19, und 9C_560/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2.2 am Ende). 5.2.2 Titel II der im vorliegenden Fall für die Periode zwischen April 2012 bis Ende 2014 anwendbaren VO Nr. 883/2004 (vgl. oben, Erwägung 5.2 zuvor) enthält ebenfalls allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Wie bereits Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 (vgl. Erwägung 5.3.1 zuvor) legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 zunächst den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, wonach für die betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Unverändert gelten auch unter der Herrschaft der VO Nr. 883/2004 bei Arbeitnehmenden und selbständig Erwerbenden sodann grundsätzlich weiterhin die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Erwerbsortprinzip; Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E. 6.3; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; vgl. E. 5.2.1 hiervor). Ausnahmsweise unterliegt demgegenüber auch eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort - neu - einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 144 V 210). Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf Personen, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, und zwar unabhängig von der Eigenart ihrer Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr. 987/2009). Die Ausübung eines wesentlichen Teils der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet, dass die betreffende Person dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise den grössten Teil ihrer Tätigkeit darstellen muss. Als Orientierungskriterien werden der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 Bst. b VO Nr. 987/2009). Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 legt sodann auch eine Ausnahme im Sinne des Wohnortsprinzips für abhängig Beschäftigte fest. Demnach unterliegt eine unselbständig tätige Person ebenfalls den Rechtsvorschriften nur ihres Wohnsitzstaates, wenn sie dort - ebenfalls neu - einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Übt sie hingegen in ihrem Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus, unterliegt sie primär den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat (lit. b derselben Bestimmung). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang sodann auf die in Kapitel II Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis c VO Nr. 987/2009 festgelegten "Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch" hinzuweisen, in welchen die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt wird. Besteht danach zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der VO Nr. 987/2009 nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird; b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt; c) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht. 5.2.3 Was schliesslich die ab Januar 2015 bis Ende 2015 fragliche Beitragsperiode (oben, Erwägung 5.2) betrifft, enthalten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen gemäss VO (EU) Nr. 465/2012 in Art. 1 Ziffer 6 eine zusätzliche Ausnahme im Sinne des Wohnortprinzips. Ergänzend sieht Art. 13 Abs. 1 Ziffer lit. a Bst. iv VO Nr. 883/2004 vor, dass eine Person selbst dann den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates unterliegt, wenn sie im Wohnsitzmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer (selbständigen oder unselbständigen) Tätigkeit ausübt. Voraussetzung ist diesfalls, dass sie hierbei bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaats haben. 5.3 Dies soweit die komplexe internationale Rechtslage, wie sie im vorliegenden Fall zu beachten ist. Etwas Abweichendes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach Rz. 2013 und 2014 WVP (in den seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, ebenfalls davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Dabei wird die Frage des Beitragsstatuts (Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende) aufgrund des nationalen Rechts jenes Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Insoweit gilt das Erwerbsortsprinzip, wie es als Grundsatz auch in den dargelegten internationalen Abkommen jeweils im Vordergrund steht. Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist dabei nicht erforderlich, dass sich die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag ihrer Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhalten muss. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht. Mit Blick auf die hier strittigen Verhältnisse ist in Bezug auf die von C.____ gegenüber der GmbH erbrachten Tätigkeit der Jahre 2010 bis 2015 mithin entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verliehen hat (BGE 119 V 65 E. 3b). Dieser Mittelpunkt liegt hier in der Schweiz: Den vorliegenden Akten zufolge war C.____ offenbar mit dem Aufbau und der Überwachung von IT-Lösungen und der Betreuung von Internetseiten der GmbH tätig (Akt 181 zur Vernehmlassung der Kasse). Ob er diese Tätigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge physisch in der Schweiz ausgeführt hat, spielt bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Rolle. Es kann in diesem Zusammenhang auf die in BGE 119 V 65 beurteilte Konstellation verwiesen werden, wonach sogar die Leitung eines Unternehmens, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland aus erfolgt, als in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zu gelten hat. In der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation ging es um die Leitung einer Firma, im hier zu beurteilenden Fall um das Erstellen und das Unterhalten von Internetseiten, welche unbestritten von der Schweiz aus betrieben worden war. Der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Geschehens, welches der Tätigkeit von C.____ gegenüber der GmbH einen erwerblichen Charakter verliehen hat, befand sich somit auch hier unzweifelhaft in der Schweiz. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt nun aber vor, dass C.____ in Frankreich die Unternehmung F.____ geführt habe, über welche er auch die von ihm zu Gunsten der GmbH erbrachten Informatikdienstleistungen abgerechnet habe. C.____ sei für seine eigene Unternehmung selbst verantwortlich und nicht Arbeitnehmer der GmbH gewesen. Ausserdem habe er im Jahr 2013 in Frankreich die Unternehmung G.____ gegründet. Der Beschwerdeführer stellt sich damit letztlich auf den Standpunkt, dass C.____ der AHV-rechtlichen Versicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstellt gewesen sei und die GmbH gegenüber der Kasse deshalb weder einer Beitrags- noch einer Schadenersatzpflicht unterliegen könne. Die Kasse vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Sie bringt vor, ihre Abklärungen in Frankreich hätten ergeben, dass für die von der GmbH an C.____ getätigten Überweisungen in Frankreich keine Sozialversicherungsabgaben geleistet worden seien. Auch die Beitragspflicht nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens habe geklärt werden können. Die Lohnzahlungen der GmbH an C.____ seien zu Recht in der Schweiz zu Lasten der GmbH abgerechnet worden. 5.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in der fraglichen Periode von einer unselbständigen Tätigkeit von C.____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der GmbH auszugehen. Hierfür sprechen die Lohnabrechnungen der GmbH, welche im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2015 in den Akten liegen (Akt 57-119 zur Vernehmlassung der Kasse) und welchen basierend auf einem monatlichen Brutto-Lohn von Fr. 2‘675.— entsprechende Abzüge der schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge zu entnehmen sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer den eigenen Aussagen zufolge selbst offenbar nie irgendwelche Lohnabrechnungen ausgestellt hat (Akt 179 zur Vernehmlassung der Kasse). Hintergrund bildet die Tatsache, dass er als formelles Organ verpflichtet gewesen wäre, die Geschäftstätigkeit der GmbH gesamthaft zu überwachen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu klären, wer für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von C.____ zuständig gewesen wäre (oben, Erwägung 4.3). Für das AHV-Statut von C.____ als unselbständiger Arbeitnehmer spricht sodann die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers und Gesellschafters E.____, wonach der Lohn von C.____ beim zuständigen Quellensteueramt angemeldet sowie auch bezahlt und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden sei, so dass der Versicherte mangels Bestätigung einer selbständigen Tätigkeit als Angestellter der GmbH abzurechnen sei (Akt 166 zur Vernehmlassung der Kasse). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kasse auf Anfrage von den französischen Behörden am 12. September 2017 mitgeteilt worden war, dass C.____ zwischen Januar 2001 bis August 2002 in der Eigenschaft als Inhaber einer Einzelfirma und selbständig erwerbstätige Person einer elsässischen Sozialversicherungseinrichtung angeschlossen war, aktuell jedoch keine Kenntnis betreffend eine Wiederaufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestehe (Akt 185 zur Vernehmlassung der Kasse). Mit Blick auf diese Aktenlage ist die Kasse in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit von C.____ bei der GmbH zu Recht von einer unselbständigen Tätigkeit ausgegangen. 5.6.1 Mit Blick auf den länderübergreifenden Sachverhalt hat die Kasse - wie soeben dargelegt - geprüft, ob die französischen Behörden Kenntnis betreffend eine selbständige Tätigkeit von C.____ besitzen (Akt 184 und 185 zur Vernehmlassung der Kasse). Zudem hat sie den Versicherten angefragt, wie es sich in Bezug auf seine Unternehmung G.____ verhalte (Akt 160 zur Vernehmlassung der Kasse). Schliesslich hat sie C.____ um Auskunft ersucht, ob er in den Jahren 2010 bis 2016 in Frankreich selbständig oder unselbständig erwerbstätig gewesen sei und in welchem Pensum und zu welchem Jahreslohn er dabei gearbeitet habe (Akt 157 zur Vernehmlassung der Kasse). Wenn die Kasse gestützt auf diese Abklärungen, insbesondere auf die Antwort der französischen Behörden, nunmehr den Standpunkt vertritt, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass C.____ in der Schweiz nicht der Beitragspflicht unterstehen würde, greift ihre Sichtweise jedoch zu kurz. Aus der eingegangenen Bestätigung der französischen Behörden vom 12. September 2017 geht einzig hervor, dass diese keine Kenntnis betreffend eine Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit von C.____ besitze. Diese Auskunft deckt sich zwar mit den Aussagen des Versicherten, wonach er im Zusammenhang auch mit der Firma G.____ keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern nur als Präsident dieser Unternehmung eingetragen sei (Akt 160 zur Vernehmlassung der Kasse). Aus diesen Umständen alleine lässt sich jedoch noch nicht der Schluss ziehen, dass C.____ in der Schweiz der Beitragspflicht unterstehen würde. Den zitierten Bestimmungen zufolge (oben, Erwägungen 5.1 ff) ist nicht minder relevant, ob und allenfalls in welchem Umfang der Versicherte zwischen 2010 und 2015 nebst seiner unselbständigen Tätigkeit bei der GmbH in der Schweiz auch in Frankreich eine teilweise bzw. wesentliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung erbracht hat. Hintergrund bilden die (bis Ende März 2012 massgebenden) vom Erwerbsortprinzip abweichenden Ausnahmebestimmungen von Art. 14 Abs. 2 lit. b Bst. i VO Nr. 1408/71, wonach eine Person den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaats unterliegt, wenn sie eine abhängige Tätigkeit teilweise im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber abhängig tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (oben, Erwägung 5.2.1). Nichts anderes gilt für die Zeit ab April 2012, sofern eine unselbständige Person zusätzlich auch in ihrem Wohnsitzstaat im Umfang von mindestens 25% einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004; oben Erwägung 5.2.2). Die Tatsache, dass in Frankreich keine Sozialversicherungsabgaben auf den hier strittigen Lohn der GmbH geleistet worden sind, ändert daran nichts. 5.6.2 Der Versicherte hat gegenüber der Kasse angegeben, zwischen 2010 und 2016 nur für die GmbH gearbeitet zu haben (Akt 161 zur Vernehmlassung der Kasse). Seine Aussage genügt als Beweis jedoch nicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Versicherte ein nicht unmassgebliches Interesse daran hat, in der Schweiz in den Genuss von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen zu gelangen (Akt 23 zur Vernehmlassung der Kasse). Seine eigenen Aussagen alleine können den massgebenden Anforderungen an eine objektive Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen daher nicht genügen. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass sich in den Akten eine Rechnungskopie der F.____ vom 19. Februar 2010 befindet, der zufolge ursprünglich offensichtlich noch jene Dienstleistungen des Versicherten gegenüber der GmbH abgerechnet worden waren, für welche C.____ anschliessend von der GmbH ab Oktober 2010 als Unselbständiger einen Lohn erhalten hat (Akt 181 zur Vernehmlassung der Kasse). Ob der Versicherte ab Oktober 2010 ausschliesslich für die GmbH tätig war, ist aufgrund seiner eigenen Aussagen jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ebenso ist es möglich, dass er in unselbständiger Stellung für die F.____ für weitere Kunden - in Frankreich oder im Ausland - IT-Dienstleistungen erbracht hat. Ohne ergänzende Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen unselbständigen Tätigkeit bei der F.____, welche im Übrigen bis heute noch immer existiert, oder bei einem anderen Arbeitgeber, kann deshalb entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, dass die länderübergreifende Zuständigkeit gemäss FZA und mit ihr die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung unter das schweizerische Recht abschliessend geklärt sei. Ebenso lassen der Umstand, dass die F.____ noch immer existiert, und der Versicherte den eigenen Aussagen zufolge seit März 2016 wieder als Mitarbeiter einer französischen Firma angestellt sei (Akt 160 zur Vernehmlassung der Kasse), den gegenteiligen Schluss zu. Die Kasse wird in diesem Sinne deshalb nicht nur eine parallele, unselbständige Erwerbstätigkeit bei der F.____ zu prüfen haben, sondern im Austausch mit den französischen Behörden auch zu klären haben, ob der Versicherte gemäss den eigenen Aussagen zufolge in der fraglichen Periode nicht allenfalls auch für einen sonstigen Arbeitgeber in unselbständiger Stellung (teilweise oder mindestens im Umfang von 25%) tätig gewesen ist. Sofern sich in der fraglichen Periode eine unselbständige Erwerbstätigkeit im entsprechenden Umfang erhärten liesse, wäre ausnahmsweise nicht vom Erwerbsort-, sondern vom Wohnsitzprinzip auszugehen. Diesfalls würde der Versicherte nicht dem schweizerischen AHVG unterstehen, was bedeuten würde, dass der Kasse mit Blick auf die bereits einvernahmten Lohn-Beiträge zu Lasten der GmbH letztlich kein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden wäre. 5.7 Zusammengefasst resultiert, dass die Kasse im Sinne der Erwägungen ergänzend abzuklären haben wird, wie es sich hinsichtlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von C.____ in Frankreich verhält. Danach wird sie erneut über die Unterstellung unter das schweizerische AHVG zu entscheiden und entsprechend neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers wettzuschlagen. 7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 14. Mai 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.