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470 17 166

Basel-Landschaft · 2017-08-10 · Deutsch BL

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Indem die Beschwerdeführerin als Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat, hat sie sich als Privatklägerin konstituiert, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2017 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, durch Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 17. August 2017 ist die Frist jedoch ohne Weiteres gewahrt. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2017 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die unbekannte Täterschaft habe sich am 25. Juli 2017 Zugang zum persönlichen Account von A.____ beim Internet-Zahlungsdienst B.____ mit Firmensitz in X.____ bzw. Y.____ verschafft. Auf diesem Account seien EUR 57‘250.50 nicht autorisiert abgebucht und via die "Kryptowährungsbörse" D.____ in Bitcoins getauscht worden. Das Strafgesetzbuch regle in den Artikeln 3 bis 8 seinen örtlichen Geltungsbereich. Es lägen keinerlei Hinweise für eine Tatbegehung in der Schweiz vor, da von einem Zugriff auf den Account aus V.____ auszugehen sei. Es läge auch kein Erfolgsort in der Schweiz vor, da der Sitz von B.____ in X.____ bzw. in Y.____ läge. Ausser dem Umstand, dass die Geschädigte Wohnsitz in der Schweiz habe, fehle es somit an einem Bezug zur Schweiz, weshalb das Strafgesetzbuch nicht anwendbar sein. Eine Prozessvoraussetzung sei somit eindeutig nicht erfüllt.

E. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. August 2017 vor, das unauthorisiert abgebuchte Geld sei via D.____ nicht in Bitcoins, sondern in US-Dollars gewechselt worden. Ferner sei es nicht an eine unbekannte Stelle, sondern auf ein ausgewiesenes Konto überwiesen worden, welches sie angezeigt habe. Sie sei der Meinung, es sei somit "einfach", das entwendete Geld aufzufinden. D.____ müsse die Inhaber der Konti auch kennen und könne kein Interesse daran haben, Betrüger zu schützen. Die Staatsanwaltschaft habe genügend Angaben, um die Täterschaft zu ermitteln.

E. 2.3 Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei zwar davon auszugehen, dass das Geld in US-Dollars überwiesen worden sei, doch sei es erfahrungsgemäss aussichtslos, in vergleichbaren Fällen mit einer professionell operierenden internationalen Täterschaft an die eigentlichen Täter heranzukommen oder das Geld zurück zu erhalten. Dies spräche für eine Sistierung des Verfahrens. Aufgrund der Unzuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörde sei jedoch eine Nichtanhandnahme verfügt worden. Hierfür werde auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E. 2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2017 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann ( Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1231).

E. 2.5 Es ist vorliegend zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllter Prozessvoraussetzung zu Recht erfolgt ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft stützt sich darauf, dass das Schweizerische Strafgesetzbuch räumlich nicht anwendbar sei. Das Territorialitätsprinzip besagt, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches auf Verbrechen oder Vergehen erstreckt, die in der Schweiz begangen werden (Art. 3 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt eine Tat einerseits als da verübt, wo der Täter sie ausführt (Handlungsort) und andererseits da, wo der Erfolg eintritt (Erfolgsort). Das Schweizerische Strafrecht gilt somit für alle im Inland verübten Handlungen. Ausserdem wird es auf diejenigen Taten angewendet, welche im Inland ein Ergebnis zeitigen (BGE 125 IV 177, E. 2; Peter Popp/Tornike Keshelava , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 8 N 4 und 9 ff. und Vor Art. 3 StGB N 19). Zur Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsortes beim Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die in Bezug auf den Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) entwickelte Rechtsprechung auch für Art. 147 StGB zu gelten hat (BGer 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 1.2.1).

E. 2.6 Im zu beurteilenden Fall ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, dass die angezeigte Tat nicht in den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches fällt. Zunächst befindet sich der Handlungsort nicht in der Schweiz, denn gemäss Bundesstrafgericht erfolgt die Deliktsverübung beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage dort, wo die Daten unrichtig, unvollständig oder unbefugt verwendet wurden. Bei der Ausführung mittels Computer entspricht dies der Eingabe der Daten in den Computer. Das heisst der Handlungsort für den Tatbestand des Art. 147 StGB befindet sich dort, wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die IP-Adresse (Urteil des BStGer BG.2016.23 vom 25. November 2016 E. 2.4; Urs Baretzko , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 32 N 2; vgl. Andreas Baumgartner , Die Zuständigkeit im Strafverfahren: Die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, 2014, S. 126). Da im vorliegenden Fall gemäss IP-Adresse von V.____ aus auf das Account der Beschwerdeführerin zugegriffen wurde, liegt somit der Handlungsort in V.____ und nicht in der Schweiz.

E. 2.7 Da es sich beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage um ein Erfolgsdelikt handelt, können die schweizerischen Strafbestimmungen auf grenzüberschreitende Angriffe anwendbar sein, sofern der Erfolg in der Schweiz eingetreten ist ( Ursula Cassani , Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte (Art. 3-7 StGB), 1996, S. 253; Christian Schwarzenegger , Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet: Die Verfolgung von grenzüberschreitender Internetkriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, 2000, S. 123). Auch diesbezüglich ist die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Erfolg oder Teilerfolg der Tat nicht in der Schweiz eingetreten ist. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Betrugstatbestand fallen nämlich als Erfolgsorte für Art. 147 StGB der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Vermögensschädigung und der Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, in Betracht (BGE 109 IV 1 E. 3c; Andreas Baumgartner , a.a.O., S. 126; vgl. Christian Schwarzenegger , Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, 2001, S. 154). In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass der Ort der beabsichtigten Bereicherung nicht ermittelbar ist, da der Täter die in Frage stehenden Beträge per D.____ Codes und damit verschlüsselt abgebucht hat. Der Ort der beabsichtigten Bereicherung fällt damit als Erfolgsort ausser Betracht. Zur örtlichen Bestimmung des Vermögensschadens und der Vermögensdisposition hat das Bundesstrafgericht in einem Fall erwogen, dass soweit wie möglich auf die Lage oder Situation des Verletzten bzw. seiner Vermögenswerte und nicht generell auf den Wohnsitz des Verletzten abgestellt werden sollte (Urteil des BStGer SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.1.1 a; Christian Schwarzenegger , a.a.O., Handlungs- und Erfolgsort, S. 155 f.). Im Zusammenhang mit dem Tatbestand des betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage hat es festgehalten, dass die Vermögensdisposition allenfalls am Orte des Verarbeitungszentrums der Bank (das Geld war von einem Konto einer Bank unbefugterweise abgehoben worden) erfolgt. Ebenso hat das Bundesgericht für den Tatbestand des Betrugs auf den Ort abgestellt, an dem sich das Konto befindet, auf welchem sich das Vermögen vermindert (BGE 124 IV 241 E. 4d). Schliesslich wird auch in der Lehre die Meinung vertreten, dass für Fälle, in denen sich jemand Zugriff auf ein Konto verschafft und Geld abhebt, die Vermögensverschiebung und der Vermögensschaden am Ort des Verarbeitungszentrums der Bank stattfindet (vgl. Christian Schwarzenegger , a.a.O., räumlicher Geltungsbereich, S. 112; Andreas Baumgartner , a.a.O., S. 89 f.). Diese Ausführungen zeigen, dass der Ort der Vermögensdisposition bzw. des Schadens im vorliegenden Fall nicht in der Schweiz liegt, sondern am Ort des Verarbeitungszentrums der Bank, konkret von B.____. Dieses befindet sich in X.____ bzw. in Y.____. Der Webseite von B.____ ist ferner zu entnehmen, dass die Online Zahlungen von C.____ LTD mit Sitz in Z.____ bearbeitet werden. Damit sind die Vermögensdisposition und der dadurch verursachte Schaden nicht in der Schweiz erfolgt. Der Wohnsitz der geschädigten Person in der Schweiz allein stellt keinen Anknüpfungspunkt dar, da an diesem Ort weder die Tat begangen wurde noch ein (Teil)erfolg eingetreten ist. Die in Frage stehende Tat fällt folglich nicht in den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Zusammenfassend liegen somit weder der Handlungs- noch einer der Erfolgsorte in der Schweiz, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme wegen Nichtvorliegens einer Prozessvoraussetzung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 3 Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.10.2017 470 17 166

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,, vom 17. Oktober 2017 (470 17 166) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme; Räumlicher Geltungsbereich des Strafgesetzbuches; Handlungs- und Erfolgsort beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden Parteien A.____ , Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Unbekannte Täterschaft Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2017 A. Mit Verfügung vom 10. August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Kosten dem Staat. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 17. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 28. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Indem die Beschwerdeführerin als Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat, hat sie sich als Privatklägerin konstituiert, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2017 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, durch Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 17. August 2017 ist die Frist jedoch ohne Weiteres gewahrt. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2017 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die unbekannte Täterschaft habe sich am 25. Juli 2017 Zugang zum persönlichen Account von A.____ beim Internet-Zahlungsdienst B.____ mit Firmensitz in X.____ bzw. Y.____ verschafft. Auf diesem Account seien EUR 57‘250.50 nicht autorisiert abgebucht und via die "Kryptowährungsbörse" D.____ in Bitcoins getauscht worden. Das Strafgesetzbuch regle in den Artikeln 3 bis 8 seinen örtlichen Geltungsbereich. Es lägen keinerlei Hinweise für eine Tatbegehung in der Schweiz vor, da von einem Zugriff auf den Account aus V.____ auszugehen sei. Es läge auch kein Erfolgsort in der Schweiz vor, da der Sitz von B.____ in X.____ bzw. in Y.____ läge. Ausser dem Umstand, dass die Geschädigte Wohnsitz in der Schweiz habe, fehle es somit an einem Bezug zur Schweiz, weshalb das Strafgesetzbuch nicht anwendbar sein. Eine Prozessvoraussetzung sei somit eindeutig nicht erfüllt. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. August 2017 vor, das unauthorisiert abgebuchte Geld sei via D.____ nicht in Bitcoins, sondern in US-Dollars gewechselt worden. Ferner sei es nicht an eine unbekannte Stelle, sondern auf ein ausgewiesenes Konto überwiesen worden, welches sie angezeigt habe. Sie sei der Meinung, es sei somit "einfach", das entwendete Geld aufzufinden. D.____ müsse die Inhaber der Konti auch kennen und könne kein Interesse daran haben, Betrüger zu schützen. Die Staatsanwaltschaft habe genügend Angaben, um die Täterschaft zu ermitteln. 2.3 Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei zwar davon auszugehen, dass das Geld in US-Dollars überwiesen worden sei, doch sei es erfahrungsgemäss aussichtslos, in vergleichbaren Fällen mit einer professionell operierenden internationalen Täterschaft an die eigentlichen Täter heranzukommen oder das Geld zurück zu erhalten. Dies spräche für eine Sistierung des Verfahrens. Aufgrund der Unzuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörde sei jedoch eine Nichtanhandnahme verfügt worden. Hierfür werde auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen. 2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2017 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann ( Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1231). 2.5 Es ist vorliegend zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllter Prozessvoraussetzung zu Recht erfolgt ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft stützt sich darauf, dass das Schweizerische Strafgesetzbuch räumlich nicht anwendbar sei. Das Territorialitätsprinzip besagt, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches auf Verbrechen oder Vergehen erstreckt, die in der Schweiz begangen werden (Art. 3 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt eine Tat einerseits als da verübt, wo der Täter sie ausführt (Handlungsort) und andererseits da, wo der Erfolg eintritt (Erfolgsort). Das Schweizerische Strafrecht gilt somit für alle im Inland verübten Handlungen. Ausserdem wird es auf diejenigen Taten angewendet, welche im Inland ein Ergebnis zeitigen (BGE 125 IV 177, E. 2; Peter Popp/Tornike Keshelava , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 8 N 4 und 9 ff. und Vor Art. 3 StGB N 19). Zur Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsortes beim Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die in Bezug auf den Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) entwickelte Rechtsprechung auch für Art. 147 StGB zu gelten hat (BGer 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 1.2.1). 2.6 Im zu beurteilenden Fall ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, dass die angezeigte Tat nicht in den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches fällt. Zunächst befindet sich der Handlungsort nicht in der Schweiz, denn gemäss Bundesstrafgericht erfolgt die Deliktsverübung beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage dort, wo die Daten unrichtig, unvollständig oder unbefugt verwendet wurden. Bei der Ausführung mittels Computer entspricht dies der Eingabe der Daten in den Computer. Das heisst der Handlungsort für den Tatbestand des Art. 147 StGB befindet sich dort, wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die IP-Adresse (Urteil des BStGer BG.2016.23 vom 25. November 2016 E. 2.4; Urs Baretzko , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 32 N 2; vgl. Andreas Baumgartner , Die Zuständigkeit im Strafverfahren: Die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, 2014, S. 126). Da im vorliegenden Fall gemäss IP-Adresse von V.____ aus auf das Account der Beschwerdeführerin zugegriffen wurde, liegt somit der Handlungsort in V.____ und nicht in der Schweiz. 2.7 Da es sich beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage um ein Erfolgsdelikt handelt, können die schweizerischen Strafbestimmungen auf grenzüberschreitende Angriffe anwendbar sein, sofern der Erfolg in der Schweiz eingetreten ist ( Ursula Cassani , Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte (Art. 3-7 StGB), 1996, S. 253; Christian Schwarzenegger , Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet: Die Verfolgung von grenzüberschreitender Internetkriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, 2000, S. 123). Auch diesbezüglich ist die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Erfolg oder Teilerfolg der Tat nicht in der Schweiz eingetreten ist. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Betrugstatbestand fallen nämlich als Erfolgsorte für Art. 147 StGB der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Vermögensschädigung und der Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, in Betracht (BGE 109 IV 1 E. 3c; Andreas Baumgartner , a.a.O., S. 126; vgl. Christian Schwarzenegger , Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, 2001, S. 154). In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass der Ort der beabsichtigten Bereicherung nicht ermittelbar ist, da der Täter die in Frage stehenden Beträge per D.____ Codes und damit verschlüsselt abgebucht hat. Der Ort der beabsichtigten Bereicherung fällt damit als Erfolgsort ausser Betracht. Zur örtlichen Bestimmung des Vermögensschadens und der Vermögensdisposition hat das Bundesstrafgericht in einem Fall erwogen, dass soweit wie möglich auf die Lage oder Situation des Verletzten bzw. seiner Vermögenswerte und nicht generell auf den Wohnsitz des Verletzten abgestellt werden sollte (Urteil des BStGer SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.1.1 a; Christian Schwarzenegger , a.a.O., Handlungs- und Erfolgsort, S. 155 f.). Im Zusammenhang mit dem Tatbestand des betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage hat es festgehalten, dass die Vermögensdisposition allenfalls am Orte des Verarbeitungszentrums der Bank (das Geld war von einem Konto einer Bank unbefugterweise abgehoben worden) erfolgt. Ebenso hat das Bundesgericht für den Tatbestand des Betrugs auf den Ort abgestellt, an dem sich das Konto befindet, auf welchem sich das Vermögen vermindert (BGE 124 IV 241 E. 4d). Schliesslich wird auch in der Lehre die Meinung vertreten, dass für Fälle, in denen sich jemand Zugriff auf ein Konto verschafft und Geld abhebt, die Vermögensverschiebung und der Vermögensschaden am Ort des Verarbeitungszentrums der Bank stattfindet (vgl. Christian Schwarzenegger , a.a.O., räumlicher Geltungsbereich, S. 112; Andreas Baumgartner , a.a.O., S. 89 f.). Diese Ausführungen zeigen, dass der Ort der Vermögensdisposition bzw. des Schadens im vorliegenden Fall nicht in der Schweiz liegt, sondern am Ort des Verarbeitungszentrums der Bank, konkret von B.____. Dieses befindet sich in X.____ bzw. in Y.____. Der Webseite von B.____ ist ferner zu entnehmen, dass die Online Zahlungen von C.____ LTD mit Sitz in Z.____ bearbeitet werden. Damit sind die Vermögensdisposition und der dadurch verursachte Schaden nicht in der Schweiz erfolgt. Der Wohnsitz der geschädigten Person in der Schweiz allein stellt keinen Anknüpfungspunkt dar, da an diesem Ort weder die Tat begangen wurde noch ein (Teil)erfolg eingetreten ist. Die in Frage stehende Tat fällt folglich nicht in den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Zusammenfassend liegen somit weder der Handlungs- noch einer der Erfolgsorte in der Schweiz, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme wegen Nichtvorliegens einer Prozessvoraussetzung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden