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460 21 268

Basel-Landschaft · 2022-10-31 · Deutsch BL

Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 24. September

Sachverhalt

3.2.1. Neben den Aussagen der Beschuldigten und B. liegen dem Berufungsgericht verschiedene objektive Beweismittel vor; unter anderem diverse Unterlagen der Sozialhilfebehörde (insbesondere verschiedene Formulare, Verfügungen, Korrespondenzschreiben und Aktennotizen) und des Migrationsamts Basel-Stadt sowie Kontoauszüge der Postfinance. 3.2.2. Angesichts der Ausführungen der Beschuldigten zeigt sich, dass der äussere Ablauf der Geschehnisse – im Gegensatz zum Vorliegen des Vorsatzes – im Wesentlichen unbestritten geblieben ist. So stellte die Beschuldigte im gesamten Verfahren nie in Abrede, am 22. März 2016 Hilflosenentschädigung für ihren Sohn C. bei der SVA Basel-Landschaft beantragt und ab 21. Oktober 2016 bis 2. Februar 2018 (teilweise rückwirkend für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2015) Leistungen im Gesamttotal von Fr. 35'134.70 erhalten zu haben. Mit Verfügung der SVA Basel-Landschaft vom 27. Juni 2016 wurde die Hilflosenentschädigung gewährt. Unstrittig ist ferner, dass die Familie A. und B. unter anderem vom 1. Juni 2016 bis 2. Februar 2018 Sozialhilfeleistungen bezog (vgl. Blatt "Klienten Kontojournal der Sozialen Dienste von 01.01.1800 bis 14.11.2018"; vgl. Schreiben vom 1. Februar 2017, unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Dass eine entsprechende Meldung der Hilflosenentschädigung unterblieb, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 der damals noch nicht getrenntlebenden Ehegatten A. und B. an die Gemeinde D. . Das entsprechende Gesuch enthielt keine Angaben zum hängigen Antrag auf Hilflosenentschädigung, wobei das betreffende Kreuz bei der Rubrik "Gestellte Anträge - Andere" leer gelassen wurde. Die Beschuldigte bestritt im Weiteren nicht, einen Tag nach Einreichen des Unterstützungsantrags ein auf ihren Sohn C. lautendes Konto bei der Post eröffnet zu haben, auf welches die Hilflosenleistungen am 21. Oktober 2016, am 3. Februar 2017, am 19. Mai 2017, am 13. September 2017, am 28. Dezember 2017 und am 2. Februar 2018 gutgeschrieben wurden und welches der Sozialhilfebehörde zu keinem Zeitpunkt nachgemeldet wurde. Als Zahlungsverbindung gab die Beschuldigte im Antrag auf Hilflosenentschädigung das auf sie lautende Postkonto an, welches auf dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 hingegen nicht deklariert wurde – sondern lediglich das auf sie und B. gemeinsam lautende Konto bei der Postfinance. Beweismässig belegt ist ausserdem, dass am 25. Januar 2017 gegenüber der Sozialhilfebehörde lediglich das monatliche Erwerbseinkommen von B. plus Kinderzulagen angegeben wurde, die Rubrik "AHV/IV/HE - oder andere Renten ab 1. Januar 2017" dagegen leer gelassen wurde. Unbestritten geblieben ist ferner, dass sich der zu prüfende Tatzeitraum vom 23. Mai 2016 bis 21. Oktober 2016 (untauglicher Versuch) sowie vom 21. Oktober 2016 bis zum 2. Februar 2018 (beendetes Delikt) erstreckt, weshalb auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.1 – I.1.2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass der äussere Sachverhalt im Sinne des soeben Ausgeführten aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel erstellt ist. 3.3 Bestrittener Sachverhalt 3.3.1 Gegenüber dem erstellten Sachverhalt ist strittig, ob die Beschuldigte den Erhalt der Hilflosenentschädigung gegenüber der Sozialhilfebehörde bewusst nicht gemeldet hat. Im Wesentlichen führt sie aus, nicht um die Meldepflicht der Hilflosenentschädigung gewusst und die Sozialhilfebehörde somit nicht absichtlich getäuscht zu haben. Anders ausgedrückt macht sie geltend, sich im Irrtum über ihre Meldepflicht befunden zu haben. Nachfolgend ist daher unter Einbezug der in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob ihr sachverhaltsmässig das Gegenteil nachgewiesen werden kann. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der relevanten Aussagen der Beteiligten wird vorliegend verzichtet und stattdessen auf die entsprechenden Aktenstücke verwiesen (act. 481 ff., act. 523 ff., act. 551 ff., act. S129 ff. sowie Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 7. Februar 2022 und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht vom 31. Oktober 2022). 3.3.2. Bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten ist sich zunächst ihre persönliche Situation im angeklagten Zeitraum vor Augen zu halten: Einerseits musste sich die Beschuldigte um ihre Zwillinge C. und F. kümmern, wobei Letzterer gesundheitlich erheblich beeinträchtigt und auf ihre intensive Unterstützung angewiesen war (und nach wie vor ist), andererseits lebte die Familie in äusserst engen finanziellen Verhältnissen. Darüber hinaus erkrankte B. an Suchtproblemen und erlitt anfangs 2017 einen Herzinfarkt (act. 493, act. 555, act. 559). Im April 2018 trennten sich die Ehegatten A. und B. überdies (act. 495). Die Beschuldigte war somit tagtäglich mit einer durchaus schwierigen Lebenssituation konfrontiert. Dass sie angesichts dieser Umstände bereits an ihre Belastungsgrenzen gestossen ist und die Angelegenheit mit der Sozialhilfebehörde – nebst weiteren Kontakten mit Ärzten und anderen Stellen – eine zusätzliche Überforderung hervorgerufen hat, wie sie dies angab (act. 491 f., act. S143), erscheint nur allzu verständlich. Die Beschuldigte macht mehrfach und nach Auffassung des Kantonsgerichts nachvollziehbar geltend, die Hilflosenentschädigung nicht gemeldet zu haben, weil sie diese als Spezialleistung für ihren Sohn C. und "Reserve" für die Familie betrachtet habe, welche nicht einem Erwerbseinkommen oder der IV gleichzusetzen sei und folglich nicht habe deklariert werden müssen (act. 487 ff., S. 7 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ihre Erklärung, sie habe deshalb auch ein spezielles Konto für C. eröffnet und die Hilflosenentschädigung nicht auf ihr Privatkonto auszahlen lassen, weil sie den Überblick habe haben wollen (act. 493), ist vor diesem Hintergrund stimmig. Wieso sie aber genau einen Tag nach dem 23. Mai 2016 (Datum des Unterstützungsgesuchs) das Bankkonto für ihren Sohn C. eröffnet hat, vermochte sie mit Verweis auf die seither lange vergangene Zeit nicht mehr zu sagen (act. S137). Diese Bekundung mutet zwar eindimensional an, da seit damals allerdings nunmehr sechseinhalb Jahre vergangen sind, ist dieselbe nicht als völlig aus der Luft gegriffen zu bezeichnen und erschüttert die Glaubhaftigkeit ihrer weiteren Aussagen nicht a priori (vgl. dazu nachfolgend E. III.3.3.3 ff.). Aus der Tatsache, dass die Beschuldigte die Hilflosenleistungen später teilweise für den Bedarf der Familie eingesetzt hat, wenn das Geld der Sozialhilfe nicht ausgereicht hat (act. 173, vgl. act. 493 und S. 7 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kein absichtliches Handeln ableiten. Dass die Beschuldigte die Hilflosenentschädigung als möglicher Notgroschen für den Unterhalt der Familie angesehen hat, zeigt, dass sie sich der Bedeutung und Funktion der Hilflosenentschädigung an sich und für die Sozialhilfebehörde nicht bewusst war (act. 491). Darüber hinaus trennte die Beschuld igte in ihrer Vorstellung eindeutig zwischen Sozialhilfeleistungen/Erwerbseinkommen und Hilflosenentschädigung. Dies ist daran erkennbar, dass die Erwerbseinkünfte gegenüber der Sozialhilfebehörde angegeben wurden, die Hilflosenentschädigung demgegenüber nicht, aber die Beschuldigte umgekehrt auch keine Mehrkosten für C. Unterstützung bei der Sozialhilfebehörde verlangt und versucht hat, die diesbezüglichen Kosten selbst zu tragen (act. 483 und 491). Sie hat die Hilflosenentschädigung schliesslich – nebst anderen Ausgaben für die Familie – für den Kauf von Windeln, für Freizeitaktivitäten, einen Kinderwagen, einen E-Bike-Anhänger und dergleichen für ihren Sohn C. eingesetzt (act. 173), weil sie davon ausging, die Hilflosenentschädigung sei dafür gedacht gewesen und nicht als Einkommen für sie selbst (act. S139). Ihre irrige Annahme, die Hilflosenentschädigung habe der Sozialhilfebehörde nicht gemeldet werden müssen, erscheint angesichts dieser "vorgestellten Trennung" als logische Konsequenz; ebenso passt ihre Aussage, wonach sie nicht absichtlich Geld beziehe, welches ihr nicht gehöre, zu diesen Schilderungen (act. 507). Die Beschuldigte ging davon aus, die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen stünden ihr und ihrer Familie tatsächlich zu, was angesichts der nicht geltend gemachten Mehrkosten für C. , welche sie durch die Hilflosenentschädigung beglichen hat (act. 173), eine nachvollziehbare Schlussfolgerung darstellt. Sie legt während des gesamten Verfahrens zudem konstant dar, nicht gewusst zu haben, dass die Hilflosenentschädigung "etwas mit dem Sozialamt" zu tun habe und vor allem B. die "sozialen Sachen gemacht" sowie Kontakt mit E. gehabt habe (vgl. S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Letzteres wird anhand der zahlreichen von E. verfassten Aktennotizen objektiviert (vgl. unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Die Beschuldigte erklärt ferner, auf den Dokumenten der Sozialhilfebehörde sei nirgends das Wort "Hilflosenentschädigung" gestanden, "IV" dagegen schon, weshalb ihr klar gewesen sei, dass Letztere hätte gemeldet werden müssen (act. S143). Da C. damals gerade keine IV erhielt, erscheint es umso einleuchtender, dass die Beschuldigte schlussfolgerte, die Hilflosenentschädigung sei eine andere, nicht meldepflichtige Kategorie von Leistungen. Die Beschuldigte legt darüber hinaus dar, sie habe das "System hier nicht verstanden" und gedacht "die [gemeint: die Behörden] seien verbunden" und würden wissen, was sie beziehe (act. S143, vgl. auch act. 499). Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die Beschuldigte sich zwar seit 2007 in der Schweiz aufhält und mit den hiesigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist, jedoch vor dem nun zu beurteilenden Fall nie mit dem parallelen Bezug von Sozialhilfeleistungen und Hilflosenentschädigung konfrontiert war. Aufgrund ihrer diesbezüglichen Unerfahrenheit scheint es nicht weiter verwunderlich, dass ihr eine korrekte Einordnung der bezogenen Hilflosenentschädigung im Sozialhilfekontext nicht gelang. Wie die Staatsanwaltschaft zudem selbst ausführt, handelt es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Seltenheit, weshalb die Beschuldigte auch aufgrund der früher beantragten Prämienverbilligungen oder Arbeitslosengeldern nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Meldepflicht hätte schliessen können, da sich die Hilflosenentschädigung doch spezifisch auf C. 's Gesundheit bezieht und für eine Laiin nicht unbesehen mit einer Erwerbseinkunft in Verbindung gebracht werden muss (act. S7 ff.). Anhand der jeweils allgemein gehaltenen Hinweise auf den Formularen und Verfügungen der Sozialhilfebehörde lässt sich in casu – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (act. S7 f.) – ebenso wenig begründen, die Beschuldigte habe um eine entsprechende Meldepflicht gewusst (vgl. Verfügung vom 9. Juni 2016; Checkliste zum Unterstützungsgesuch; Dokument "Rechte und Pflichten der unterstützten Person", welches durch B. am 1. Juni 2016 unterzeichnet wurde; Verfügung vom 1. September 2016, adressiert an B. ; alle im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten und act. 309). Insbesondere in diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Beschuldigte eine unerfahrene Ausländerin ist, die genau jene Hinweise nicht korrekt verstanden hat. Sie führt dazu etwa passend aus, die Unterstützungsverfügung vom 9. Juni 2016 – wonach Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte der Sozialhilfebehörde umgehend mitzuteilen sind – dahingehend verstanden zu haben, dass Änderungen hinsichtlich des monatlichen Erwerbseinkommens von ihr oder ihrem Mann hätten gemeldet werden müssen oder, wenn sie anderweitig – z.B. durch Gewinn – zu Geld kommen würden (act. 491). Die Beschuldigte kann alltagsnahe und plausibel darlegen, weshalb sie zu dieser Einschätzung gelangt ist: B. habe ein unregelmässiges Einkommen gehabt und sei zwischenzeitlich krankgeschrieben gewesen, was der Sozialhilfebehörde jeweils habe gemeldet werden müssen. Demgegenüber ist weiter erstellt, dass der Gesundheitszustand von C. bereits anlässlich des Aufnahmegesprächs vom 1. Juni 2016 bei E. Thema und der Sozialhilfebehörde somit bekannt war (vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2016, vom 6. Juni 2016 und vom 27. Juli 2016 im unpaginierten Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Ferner teilte B. E. im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit, eine IV-Anmeldung für C. sei in die Wege geleitet worden, der Bescheid sei aber noch ausstehend (vgl. Aktennotiz vom 10. Januar 2017 im unpaginierten Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Dies stützt die Depositionen der Beschuldigten, wonach sie gewusst hätten, dass der Erhalt einer IV –im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung – zu melden gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird ferner mit inneren psychischen Vorgängen untermauert; etwa damit, dass sie sich geschämt habe, von der Sozialhilfe abhängig zu sein (act. 483, act. 555) oder sich schuldig fühle, auch wenn sie nicht absichtlich gehandelt habe (act. 491). Aufgrund ihrer ausländischen Herkunft sowie ihrer bereits erwähnten (damaligen) Unerfahrenheit zweifelt das Gericht erheblich am Vorliegen eines gezielten und absichtlichen Handelns der Beschuldigten. Die Berufungsinstanz geht daher zugunsten der Beschuldigten davon aus, dass ihr nicht bewusst war, wie die Hilflosenentschädigung im sozialhilferechtlichen Kontext einzustufen war und sie sich somit über ihre eigentliche Meldepflicht geirrt hat (act. 483 ff., act. 491). Daran ändert auch nichts, dass sie gut Deutsch spricht und über eine slowakische kaufmännische Berufsmatura verfügt (vgl. Niveaubestätigung vom 23. August 2011 im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Das Berufungsgericht konnte sich anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zudem selbst einen Eindruck der Beschuldigten verschaffen und erachtet ihre Beteuerung, nicht um die Meldepflicht gewusst und den Erhalt der Hilflosenentschädigung nicht mutwillig verschwiegen zu haben, als glaubhaft. Im Übrigen legte die Beschuldigte von sich aus offen, wofür sie die Hilflosenentschädigung genau verwendet hat und verfasste ein Entschuldigungsschreiben an die Sozialhilfebehörde, was die Aufrichtigkeit ihrer Person weiter unterstreicht (act. 171 f.). Das Kantonsgericht stellt somit in einem ersten Schritt auf die mündlichen Depositionen der Beschuldigten ab, wobei im Weiteren zu prüfen ist, ob diese durch die Aussagen von B. oder die vorhandenen objektiven Beweismittel erschüttert werden können. 3.3.3 Die Depositionen von B. helfen für die Frage, ob die Beschuldigte den Bezug der Hilflosenentschädigung gezielt nicht gemeldet hat, nur bedingt weiter. Seine Ausführungen stimmen mit jenen der Beschuldigten zwar insofern überein, als dass er ebenfalls darlegt, sie [gemeint: die Ehegatten A. und B. ] hätten nicht realisiert, dass "das, was C. bekommen hat, auch zählt" und sie gedacht hätten, dies betreffe "seine Gesundheit und […] nicht, dass es mit dem was wir von der Sozialhilfe bekommen zu tun hat" (act. 531). Von den Darstellungen der Beschuldigten abweichend macht B. andererseits geltend, er habe erst "später" von der Existenz von C. 's Konto erfahren und die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie erhalte kein Geld; dies vermutlich deshalb, weil sie Angst davor gehabt habe, er werde das Geld nehmen. Gleichzeitig bekundet er aber, er habe vom Konto der Beschuldigten – welches mit dem Konto von C. verbunden war – gar kein Geld abheben dürfen, sondern lediglich ab dem gemeinsamen Konto. Er habe aber von ihr Geld verlangt und sie habe es ihm gegeben (act. 558 ff.). Angesichts dieser Ausführungen kann aus den formellen Zugriffsberechtigungen der Postfinance-Konten nichts Relevantes abgeleitet werden. B. widerspricht sich ferner indem er zunächst ausführt, er habe das Konto von C. "per Zufall" gesehen und die Beschuldigte danach gefragt, wohingegen er später angibt, erst von der "Sozialhilfe" davon erfahren zu haben (act. 529, 531 f.). Anschliessend wiederum bringt er vor, ihm sei bekannt gewesen, dass ein Konto auf C. 's Namen existiere, hingegen habe er keine Kenntnis vom überwiesenen Geld gehabt (act. 535). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt B. , von C. Konto und der Hilflosenentschädigung gewusst zu haben (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht B. ). Aus seinen Darstellungen zur Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe geht übereinstimmend mit den Aussagen der Beschuldigten hervor, dass Letztere sich um die Post gekümmert habe, er das Geld nach Hause gebracht und sie die Rechnungen bezahlt habe (act. 483 ff. und act. 529). Er sei jeweils in Kontakt mit E. gestanden, wohingegen die Beschuldigte dann die Dokumente organisiert habe, die hätten eingereicht werden müssen. Das Administrative und die Korrespondenz habe stets die Beschuldigte gemacht, weil er den Inhalt nicht verstanden habe (act. 523 ff.). Wenn er bei den Sozialhilfebehörden gewesen sei, habe er die Beschuldigte meist nicht informiert, da sie auch nicht viel verstanden habe und wütend geworden sei (act. 531). Zu den Äusserungen der Beschuldigten passend, führt B. aus, Erstere habe ihm mitgeteilt, die Hilflosenentschädigung "gehöre zu den gesundheitlichen Problemen", weshalb diese der Sozialhilfebehörde nicht habe gemeldet werden müssen. Insgesamt sind die teilweise widersprüchlichen Depositionen von B. nicht geeignet, der Beschuldigten ein bewusstes Nichtmelden der Hilflosenentschädigung nachzuweisen und ihre plausiblen Aussagen umzustossen. Indessen werden die Aussagen der Beschuldigten zumindest dahingehend gestützt, als dass sich beide Ehegatten der Bedeutung der Hilflosenentschädigung für die Sozialhilfebehörde nicht im Klaren waren. 3.3.4 Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme deponieren die Beschuldigte und B. sodann, die Kommunikation zwischen ihnen sei problematisch gewesen, es seien aber beide schuld an der Situation. Sie hätten Arztrechnungen und dergleichen nach dem Herzinfarkt von B. nicht dem Sozialamt eingereicht, sondern versucht, diese selbst zu bezahlen, da sie das Sozialamt nicht hätten ausnutzen wollen. Es sei nie die Absicht gewesen, das Geld zu verstecken und ein anderes Konto zu führen, aber B. sei unverantwortlich im Umgang mit Geld gewesen (act. 557). B. bestreitet zeitweise überhaupt von der Hilflosenentschädigung gewusst zu haben, teilweise akzeptiert er den Vorwurf dann wiederum. Gemäss Aussagen der Beschuldigten habe er "zu Hause auch immer ja gesagt […]. Jetzt sieht man, er hat alles vergessen ". Aus diesen Aussagen lässt sich insbesondere ableiten, dass die Verständigung zwischen den Eheleuten A. und B. schwierig gewesen sein muss und im Nachhinein nicht mehr erstellt werden kann, ob B. tatsächlich von der ausgerichteten Hilflosenentschädigung wusste oder nicht, was indes auch nicht notwendig ist. Beide Beteiligte hatten zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich ein Interesse daran, den jeweils anderen zu belasten oder zumindest eine Mitschuld geltend zu machen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ergibt sich aus diesen Aussagen nichts, was an den Darstellungen der Beschuldigten – wonach sie sich im Irrtum über die Meldepflicht befunden habe – zu zweifeln Anlass gäbe. 3.3.5 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erklärt die Beschuldigte auf konkrete Frage erstmals, jemand von der Gemeinde – wahrscheinlich E.

– habe ihr geholfen, das Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 auszufüllen; fertig ausgefüllt habe sie es dann selbst (vgl. S. 8 und 11 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). E. habe ihr gesagt, sie müsse jeweils nichts ankreuzen, wenn sie etwas nicht verstehe. Da sie nicht verstanden habe, was mit "Andere" gemeint gewesen sei, habe sie dort entsprechend kein Kreuz gemacht. Ein Blick auf das genannte Unterstützungsgesuch zeigt, dass in der Rubrik "Gestellte Anträge – Andere" tatsächlich nichts angekreuzt und somit der am 22. März 2016 gestellte Antrag auf Hilflosenentschädigung nicht angegeben wurde (act. 307). Dabei fällt auf, dass die genannte Rubrik insgesamt 13 Kategorien auflistet ("Arbeitslosentaggeld", "IV-Rente", "Ergänzungsleistungen", "AHV-Rente", "Krankentaggeld", "Prämienverbilligung", "Stipendien/Stiftungsgelder", "Mietzinsbeiträge", "Alimente", "Kinderzulagen", "Nichterwerbstätigenbeiträge", "Andere") und somit sehr detailliert ist. Die Hilflosenentschädigung wird hingegen nicht explizit genannt, wie dies die Beschuldigte auch ausgesagt hat. Mit der Verteidigung ist diesbezüglich übereinzugehen, dass die Beschuldigte das Kästchen "Nein" angekreuzt hätte, wenn sie den gestellten Hilflosenentschädigungsantrag gezielt hätte verschweigen wollen. Dies tat sie in casu aber nicht, was wiederum zeigt, dass sie nicht um die Bedeutung der Hilflosenentschädigung für die Sozialhilfebehörde wusste. Darüber hinaus weisen die Schriftbilder im Gesuch auch für Laienaugen Unterschiede auf, sodass zugunsten der Beschuldigten angenommen werden muss, ihr sei beim Ausfüllen geholfen und dabei effektiv erklärt worden, sie müsse kein Kreuz setzen, wenn sie etwas nicht verstehe. Gestützt auf dieses Nichtankreuzen lässt sich der Beschuldigten jedenfalls kein absichtliches Verschweigen der Hilflosenentschädigung nachweisen, zumal ihre Erklärung dazu mangels gegenteiliger Beweismittel plausibel erscheint. Dass sie diese Ausführungen erst im Berufungsverfahren vorgebracht hat, schadet in concreto nicht, da sie zuvor nie explizit gefragt wurde, wie das Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs abgelaufen ist. Im Übrigen geht die Berufungsinstanz im Einklang mit dem Strafgerichtsvizepräsidium davon aus, dass die Beschuldigte beim Ausfüllen des Formulars in den Spalten verrutscht ist und die 2. Spalte ("Ehegatte") jeweils versehentlich leer gelassen hat (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.2.3, S. 7). Stattdessen hat sie die 3. Spalte ("weitere im Haushalt lebende Personen") mit ihren Angaben ausgefüllt. Dies wiederum stützt die Depositionen der Beschuldigten, wonach sie gedacht habe, nur die Einkommen der Eltern seien für die Sozialhilfebehörden relevant, die Hilflosenentschädigung hingegen nicht (act. 489). Sodann fällt auf, dass das Unterstützungsgesuch, welches die Beschuldigte nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2018 unterzeichnet hat, in seiner Form massgeblich verändert wurde (vgl. Unterstützungsgesuch vom 5. Juni 2018, unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Neu findet sich eine 14. Rubrik "Finanzielle Unterstützung von Institutionen oder anderen Personen" in der Auflistung, was doch erheblich klarer formuliert ist, als die Betitelung "Andere". Offensichtlich sah die Sozialhilfebehörde also selbst Handlungsbedarf, um das entsprechende Gesuch für Laien verständlicher abzufassen – dies insbesondere hinsichtlich der Rubrik "Andere". Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist bezüglich des auf dem Unterstützungsgesuch nicht angegebenen und auf die Beschuldigte lautenden Kontos sodann von einem Versehen auszugehen: In den Sozialhilfeakten finden sich nämlich die Auszüge des auf die Beschuldigten lautenden Kontos von Mai bis Dezember 2016, welche der Sozialhilfebehörde am 13. Februar 2017 (Eingangsstempel) – in dubio pro reo durch die Beschuldigte – eingereicht wurden (vgl. Auszüge Privatkonto im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Hätte die Beschuldigte ihr Konto gegenüber der Sozialhilfebehörde tatsächlich verschweigen wollen, hätte sie die entsprechenden Kontoauszüge gar nicht erst eingereicht. Da sie die erwähnten Auszüge gegenüber der Sozialhilfebehörde offenlegte, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie ihr Konto auf dem Unterstützungsantrag versehentlich nicht aufgeführt hat. Ferner wurde der Sozialhilfebehörde die Auszüge des gemeinsamen Kontos der Eheleute A. und B. für das gesamte Jahr 2016 eingereicht (vgl. die entsprechenden Auszüge des Kontos im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Bezüglich des Einreichedatums ist Folgendes festzuhalten: Lediglich der Zinsabschluss für das Jahr 2016 trägt einen unleserlichen Eingangsstempel und datiert vom 2. Januar 2017; die konkreten Kontoauszüge hingegen weisen keinen Eingangsstempel auf. Demgegenüber findet sich ein Schreiben vom 13. Mai 2016 der Postfinance an die Ehegatten A. und B. , wonach sie nun die bestellten Kontoauszüge erhalten würden. Darauffolgend finden sich in den Akten passenderweise die Kontoauszüge von Oktober 2015 bis März 2016 des gemeinsamen Kontos der Eheleute A. und B. (vgl. unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Dass die Sozialhilfebehörde diese Auszüge mit Einreichen des Unterstützungsgesuchs am 23. Mai 2016 erhalten haben muss, ist aufgrund eines Schreibens der Sozialhilfebehörde belegt. Diese forderte von den Ehegatten A. und B. am 26. Mai 2016 – mithin drei Tage später – explizit den Kontoauszug des gemeinsamen Kontos für den Monat April 2016 nach (vgl. unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten) und gemäss "Checkliste zum Unterstützungsgesuch" wurden die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos der letzten sechs Monate auch tatsächlich übermittelt (vgl. gesetztes Kreuz beim erhobenen Daumen auf der Checkliste, unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Bereits aus diesen Auszügen geht hervor, dass Kontoübertragungen vom gemeinsamen Postkonto auf das Konto der Beschuldigten erfolgt sind – und nicht erst aus dem Kontoauszug vom 1. Juni 2016, wie die Vorinstanz dies festgestellt hat (vgl. etwa Kontoübertrag vom 15. Dezember 2015 oder vom 29. Februar 2016, unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten; vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11). Die Beschuldigte macht im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 weiter geltend, ihr Privatkonto nicht gegenüber der Sozialhilfebehörde angegeben zu haben, weil sie allfällige Auszahlungen der Hilflosenleistungen vor B. , welcher mit Suchtproblemen belastet gewesen sei, habe schützen wollen. Ziel sei es gewesen, zu verhindern, dass B. in Berührung mit diesem Geld komme. Ein Blick auf die mündlichen Depositionen der Beschuldigten im Vorverfahren und vor den Schranken des Strafgerichtsvizepräsidiums und des Kantonsgerichts zeigt aber, dass sie dies so nicht ausgesagt hat. Konkret bekundete sie, ihr Ehemann habe gespielt und sei unverantwortlich im Umgang mit Geld gewesen (act. 487, act. 557). Die zitierten schriftlichen Ausführungen der Beschuldigten stehen zu ihren mündlichen Aussagen, wonach B. auch Zugriff auf ihre Konten gehabt (act. 485 f.) und von der Hilflosenentschädigung sowie C. 's Konto gewusst habe (act. 493), augenscheinlich in einem gewissen Widerspruch. Hätte die Beschuldigte tatsächlich beabsichtigt, allfällige Auszahlungen der Hilflosenentschädigung vor B. zu schützen, wäre zu erwarten gewesen, sie würde vorbringen, ihm genau aus diesem Grund nichts vom entsprechenden Antrag oder dem neu eröffneten Konto für ihren Sohn C. erzählt zu haben. Erfahrungsgemäss ist anzunehmen, dass solch wesentliche Erklärungen, wie jene in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022, bereits im Rahmen der tatnächsten Aussagen vorgebracht worden wären – zumal die Beschuldigte auch konkret nach dem Grund für die Kontoeröffnung gefragt worden ist (z.B. act. 493). Da dies nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, die schriftlich geltend gemachten Ergänzungen entsprechen nicht der Wahrheit. Vielmehr sind dieselben mit einer angepassten Verteidigungsstrategie zu erklären, letztlich aber als Schutzbehauptungen einzustufen. Diese von der Verteidigung vorgebrachte Erklärung darf der Beschuldigten indes nicht zum Nachteil gereichen, weshalb sie auch die Glaubhaftigkeit ihrer tatsächlichen Aussagen nicht in Frage zu stellen vermag. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Anschlussberufung vom 31. Januar 2022 vor, die Eröffnung des Kontos für C. einen Tag nach Ausfüllen des Unterstützungsantrags spreche dafür, dass die Beschuldigte bewusst ein Konto habe einsetzen wollen, um die Hilflosenentschädigung zu verbergen (act. S7). Eine gewisse Skepsis am Vorgehen der Beschuldigten ist aufgrund der zeitlichen Komponente tatsächlich nicht von der Hand zu weisen – auf der anderen Seite gab die Beschuldigte an, der Grund, weshalb sie ein Konto für C. eingerichtet habe, sei die Hilflosenentschädigung gewesen und dass sie den " Überblick für C. " habe haben wollen, da sie am Anfang " nicht so auf die Sozialhilfe " angewiesen gewesen sei (act. 493). Sie habe die Hilflosenentschädigung dann doch auf das Konto von C. und nicht auf ihr Privatkonto auszahlen lassen, weil dies C. 's Geld gewesen sei. Daher hätten sie ein Konto eröffnet und gesagt, sie würden dieses Geld nur im Notfall für sich [gemeint: die Familie] benötigen. Das Einkommen von B. sei hingegen auf das gemeinsame Konto eingegangen (act. 487 ff., act. S137 ff.). Nach Auffassung des Kantonsgerichts genügt dies insgesamt nicht, um der Beschuldigten ein bewusstes Verschweigen der Hilflosenentschädigung nachzuweisen. Dass die Beschuldigte einen Tag nach datumsmässigem Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs ein Konto für C. eröffnet hat, kann genauso gut mit ihrer Sachverhaltsversion erklärt werden: Sie hat zwischen Hilflosenentschädigung und Sozialhilfe/Erwerbseinkünfte getrennt und daher im Wissen um die tags zuvor beantragte Sozialhilfe ein separates Konto für C. eröffnet, auf welches gerade kein Einkommen der Ehegatten A. und B. oder Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurde und auf welchem sie daher den Überblick über die eingegangen Hilflosenleistungen hatte. Aus den Kontoauszügen ihres Postkontos und des auf beide Ehegatten lautenden Kontos geht ferner hervor, dass teilweise Geld vom gemeinsamen Konto auf das Konto der Beschuldigten übertragen wurde – die Erklärung, wonach die Beschuldigte das Konto für C. u.a. zwecks besseren Überblicks eröffnet habe, ist angesichts der möglichen Vermischung dieses überwiesenen Gelds mit der Hilflosenentschädigung, die ohne C. 's Konto auf ihr Konto ausbezahlt worden wäre, plausibilisiert (vgl. Auszüge gemeinsames Konto des Jahres 2016; Auszüge Privatkonto, jeweils im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigten beweismässig nach wie vor nicht ausreichend zu widerlegen, dass sie sich im Irrtum über ihre Meldepflicht befunden hat. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist somit auch in diesem Punkt auf ihre Aussagen abzustellen. 3.3.6 Die Beschuldigte wehrt sich mit Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 im Weiteren gegen die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sie nicht nur vom Eingang und Inhalt des Deklarationsformulars vom 25. Januar 2017 gewusst habe, sondern B. aktiv beim Ausfüllen desselben zur Seite gestanden sei. Das Strafgerichtsvizepräsidium stützte seine Auffassung auf die Aussagen der Ehegatten A. und B. zur Bearbeitung der Post und der administrativen Belange sowie auf den Umstand, dass die Beschuldigte Deutsch auf dem Niveau C1 beherrscht, der Beschuldigte hingegen lediglich auf dem Niveau A2 (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.2.2, S. 5). Anhand der bereits zitierten Depositionen der Beschuldigten und B. ist erstellt, dass sie aufgrund ihrer besseren Sprachkenntnisse hauptsächlich die Post bearbeitete. B. hielt hauptsächlich Kontakt mit der Sozialhilfeberaterin, wohingegen die Beschuldigte Dokumente zusammentrug, die eingereicht werden mussten. Angesichts dieser Schilderungen wäre zunächst zu vermuten, dass die Beschuldigte das Deklarationsformular bei der Erledigung der Post zumindest gesehen haben müsste. Dies setzt allerdings voraus, dass dasselbe auch postalisch zugestellt worden ist. Im Einklang mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden kann, wie das genannte Formular (datierend vom 25. Januar 2017) den Ehegatten A. und B. zugegangen ist - ob postalisch oder allenfalls durch Übergabe anlässlich eines Gesprächs (z.B. an B. am 10. Januar 2017) (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 12 f.). Es findet sich weder ein datiertes Begleitschreiben noch sonst ein Hinweis darauf, wie das entsprechende Formular übermittelt wurde (zudem fehlt die erste Seite dieses Formulars in den Akten), weshalb diesbezüglich nicht ausschlaggebend sein kann, wer von beiden Ehegatten sich grundsätzlich der Posteingänge angenommen hat. Folglich ist beweismässig nicht erstellbar, dass die Beschuldigte überhaupt Kenntnis dieses Deklarationsformulars gehabt hat. Im Übrigen hat lediglich B. als Gesuchsteller das Formular unterzeichnet. Durch die diversen Aktennotizen vom 1. Juni 2016 bis 21. März 2018 wird ferner der Umstand, dass B. hauptsächlich in Kontakt mit E. stand, objektiviert: Es sind gesamthaft 17 Aktennotizen, wobei B. elfmal im Austausch mit E. stand, die Beschuldigte fünfmal und beide Ehegatten gemeinsam einmal. Diesen Aktennotizen ist im Weiteren zu entnehmen, dass B. jeweils über seine Jobsituation sowie seine gesundheitlichen Probleme informiert und E. darüber hinaus in der Aktennotiz vom 10. Januar 2017 festgehalten hat, B. habe zwar seinen Bruder als Übersetzer mitgenommen, könne sich aber gut auf Deutsch verständigen (vgl. unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Demgegenüber ging es bei den Kontakten zwischen der Beschuldigten und E. meist um die Söhne C. und F. (Schule, Therapien für C. , Gesundheit von C. etc.), jedoch bis zum Standortgespräch am 15. Februar 2018 nie um den Bezug oder die Anmeldung der Hilflosenentschädigung. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist angesichts des Ausgeführten somit nicht erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis des entsprechenden Formulars gehabt hat – geschweige denn, B. beim Ausfüllen desselben unterstützt hat. Das Kantonsgericht erachtet es als genauso wahrscheinlich, dass B. das Deklarationsformular selbständig ausgefüllt haben könnte, zumal er offenbar mühelos mit der Sozialhilfeberaterin kommunizieren konnte, mögen seine Sprachkenntnisse auch etwas weniger gut, als jene der Beschuldigten (gewesen) sein. Jedenfalls lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Sprachniveaus nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten. 3.3.7 Schliesslich bringt die Beschuldigte in ihrer Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 mit Verweis auf BGer 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 weiter vor, die Aktennotizen vom 15. Februar 2018 und 21. März 2018 stellten keine tauglichen Beweismittel dar, da keine nachträgliche schriftliche oder mündliche Auskunft bei der Sozialhilfeberaterin, E. , eingeholt worden sei. Da sich der diesem Bundesgerichtsurteil zugrundliegende BGE 177 V 282 E. 4.c. auf die Auslegung von Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV bezieht, und nicht auf die generelle Beweistauglichkeit oder Verwertbarkeit von Aktennotizen im Strafverfahren, findet der von der Beschuldigten ins Feld geführte Bundesgerichtsentscheid vorliegend keine Anwendung. In casu spielt die Beweistauglichkeit dieser Aktennotizen allerdings ohnehin keine Rolle: Einerseits bildet das Verhalten der Beschuldigten anlässlich des Standortgesprächs vom 15. Februar 2018 und die dazu verfasste Aktennotiz vom selbigem Datum nicht Gegenstand der Anklage, weshalb ein allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten einer richterlichen Überprüfung nicht zugänglich wäre (vgl. Anklageschrift vom 16. Dezember 2020). Andererseits erstreckt sich der angeklagte Tatzeitraum lediglich bis zum 2. Februar 2018 (letzte Auszahlung der Hilflosenentschädigung), weshalb ein absichtliches Verschweigen der Hilflosenentschädigung durch die Beschuldigte am 15. Februar 2018 nicht mehr kausal für zu viel ausbezahlte Sozialhilfeleistungen gewesen wäre. Dasselbe gilt für das in der Aktennotiz vom 21. März 2018 beschriebene Verhalten der Beschuldigten (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 14). Die Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, sie sei von der Sozialhilfebehörde weder im Rahmen der auszufüllenden Formulare noch anlässlich der stattgefundenen Gespräche konkret nach Hilflosenleistungen gefragt worden (act. 487). Erst anlässlich eines Beratungsgesprächs am 20. April 2018 habe sie E. den Bezug der Hilflosenentschädigung mitgeteilt, da diese sie konkret danach gefragt habe (act. 497, vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diese Aussage wird durch die Akten der Sozialhilfebehörde D. insofern gestützt, als dass sich bis am 15. Februar 2018 kein explizites Erkundigen der Sozialhilfebehörde nachweisen lässt (vgl. die zahlreichen Aktennotizen, Schreiben und Verfügungen der Sozialhilfebehörde im unpaginierten Ordner 1 und 2 der Sozialhilfeakten). Mit der Vorinstanz ist somit übereinzugehen, dass die Beschuldigte bis am 15. Februar 2018 nicht konkret auf den Erhalt einer allfälligen Hilflosenentschädigung angesprochen wurde. Naheliegend ist aufgrund der Aktennotiz vom 15. Februar 2018 aber, dass der Beschuldigten während diesem Gespräch bewusst wurde, dass sie die bezogene Hilflosenentschädigung hätte melden müssen. Dies gab sie allerdings nicht zu, sondern bestritt ferner, sich nicht mehr an das Telefonat mit E. vom 21. März 2018 erinnern zu können, was als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die erwähnte Aktennotiz selbst ist demgegenüber klar formuliert und hält fest, die Beschuldigte habe gesagt, ihr sei die "Hilo Anmeldung" untergegangen. Aus diesem Grund stellte E. die entsprechende Anmeldung mit Datum vom 21. März 2018 postalisch an B. zu (vgl. unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Dass die Beschuldigte allerdings bereits vor dem 15. Februar 2018 um ihre Meldepflicht gewusst hat, ist anhand dieser Aktennotizen nicht zu erstellen, zumal der Erhalt oder die Anmeldung einer Hilflosenentschädigung vor diesem Datum nachweislich nie konkret mit ihr thematisiert wurde. 3.4 Fazit Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen vorliegend weitgehend glaubhaft, kohärent und erlebnisbasiert, obwohl an ihren Erklärungen insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung für ihren Sohn C. gewisse Restzweifel haften. Allerdings vermag weder die Anklage noch die Vorinstanz Belege zu bezeichnen, welche den Erklärungen der Beschuldigten gänzlich das Fundament entziehen könnten. Insbesondere angesichts der Unerfahrenheit sowie des persönlichen und beruflichen Hintergrunds der Beschuldigten erscheinen ihre Depositionen nachvollziehbar. Dementsprechend ist auf der Grundlage des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie die Sozialhilfebehörde vor dem 15. Februar 2018 nicht absichtlich täuschen wollte, indem sie die Hilflosenentschädigung nicht offen deklariert hat. Sie irrte sich vielmehr über den Bestand ihrer Meldepflicht. Ferner stellte sie sich vor, die erhaltenen Sozialhilfeleistungen würden ihr zustehen, da sie aus ihrer Sicht alle Erwerbseinkünfte deklariert hatte. Ausserdem dachte sie, die verschiedenen Stellen seien miteinander verbunden und wüssten, welche Mittel sie erhalten würde. Sie befand sich somit im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten in einem Irrtum (vgl. dazu nachfolgend E. III.4.1.4, III.4.2.1 und III.4.2.5). 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Betrug 4.1.1 Einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" oder "Unterdrückens" besteht regelmässig in der Vorspiegelung von Tatsachen resp. dem Täuschen durch (konkludentes) Tun, etwa wenn eine Frage falsch oder unvollständig beantwortet wird. Die Abgrenzung zur Täuschung durch Unterlassen ist im Einzelfall schwierig, mitunter ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Unterlassen und nicht um ein Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken von Tatsachen handelt (z.B. die Mitteilung, es habe sich an den Verhältnissen nichts geändert) ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2019, Art. 146 N 51 ff.). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus. Trotz entsprechender Meldepflichten im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht ist der Täterschaft keine Garantenstellung zuzuschreiben (BGE 140 IV 11 E. 2.4.3). Der blossen Entgegennahme von Sozialhilfeleistungen kommt zudem kein positiver Erklärungswert zu (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen auf der entsprechenden Stelle falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aktiv (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 und BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; jeweils mit Hinweisen.). Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Im Bereich der Sozialhilfe handelt die Behörde dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit mangels Überprüfung der Unterlagen über die Einkommensverhältnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, es lägen in Tat und Wahrheit anderer Gegebenheiten vor (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Leichtfertigkeit wird auch dann angenommen, wenn die Behörde die gesuchstellende Person nicht zu den von ihr vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). In subjektiver Hinsicht setzt Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB einerseits eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus. Die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein, aber sie muss zumindest mitbestimmend sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Bloss eventuelle Absicht genügt demgegenüber gerade nicht. Der Täter muss einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, wobei die Bereicherung in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen kann ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 261 ff. und 271). Andererseits ist das Vorliegen eines Vorsatzes zur Erfüllung des Tatbestands notwendig, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den Kausalzusammenhang zwischen denselben beziehen ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 273). 4.1.2 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen). 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zunächst vor, im Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 den gestellten Antrag auf Hilflosenentschädigung verschwiegen und nicht angegeben zu haben, demgegenüber soll sie im entsprechenden Gesuch das beantragte Arbeitslosengeld ihres Ehemannes, die Prämienverbilligungen und die Mietzinsbeiträge für die Kinder gemeldet haben, ansonsten aber deklariert haben, über keinerlei Einkommen zu verfügen. Die Vorinstanz qualifizierte das blosse Nichtangeben des hängigen Hilflosenentschädigungsantrags zu Recht als Unterlassung, welche mangels Garantenstellung der Beschuldigten keine tatbestandsmässige Täuschung darstellt (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte die Frage "Andere" in der Rubrik "Gestellte Anträge" leer liess und somit keine falsche Antwort angab, sondern es unterliess, überhaupt eine Antwort zu geben, worin eben die Unterlassung besteht. Demgegenüber ist die Argumentation der Erstinstanz, durch die unbeantwortet gelassene Rubrik "Gestellte Anträge – Andere" läge eine Täuschungshandlung vor, nicht stringent (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11). Vielmehr ist die aktive Handlung hier darin zu erblicken, dass lediglich das beantragte Arbeitslosengeld von B. , die Prämienverbilligungen und die Mietzinsbeiträge für die Söhne C. und F. angegeben wurden. Gerade im Beantworten dieser Fragen in den Rubriken "Erwerbssituation", "Gestellte Anträge" und "Vermögenssituation" liegt ein unvollständiges Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs vom 23. Mai 2016 und somit ein aktives Tun vor (nicht im Leerlassen der Frage "Andere" in der Rubrik "Gestellte Anträge"). Getäuscht wurde die Sozialhilfebehörde darüber, dass keine weiteren Anträge hängig sind und die Familie A. und B. über keinerlei weitere Eigenmittel verfügt. Sodann verneinte das Strafgerichtsvizepräsidium richterweise das Vorliegen der Arglist, weshalb auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist der Staatsanwaltschaft zwar insofern zuzustimmen, als dass auf dem Unterstützungsgesuch keine konkreten Hinweise auf das Konto von C. bestanden hätten, die Sozialhilfebehörde aber bei sorgfältiger Prüfung der Dokumente die unbeantwortet gelassenen Fragen bemerkt hätte und dazu veranlasst gewesen wäre, Erkundigungen bei der Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich allfällig gestellter Anträge) vorzunehmen. Dies tat sie in casu nicht, woraus zu schliessen ist, dass dieselbe das eingereichte Gesuch nicht entsprechend kontrolliert hat. Darüber hinaus, wusste die Sozialhilfebehörde bereits ab dem 1. Juni 2016 um die gesundheitlichen Problematiken von C. und die Sozialhilfeleistungen wurden ebenfalls erst ab Juni 2016 ausgerichtet (vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2016 sowie Verfügung vom 9. Juni 2016, unpaginierter Ordner 1 und 2 der Sozialhilfeakten). Somit bestanden für die Sozialhilfebehörde klare und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das im Unterstützungsgesuch Angegebene unvollständig war und möglicherweise nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Dass die Sozialhilfebehörde in casu weitere Nachforschungen bei der Beschuldigten hätte tätigen müssen, gilt umso mehr, da E. der Letzteren explizit angegeben hat, nichts anzukreuzen, wenn sie etwas nicht verstehe. Angesichts dieser Vorgehensweise der Sozialhilfebehörde ist das Tatbestandselement der Arglist nicht erfüllt. Weiter lastet die Anklage der Beschuldigten an, im Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 lediglich das gemeinsame Postkonto deklariert und die Existenz weiterer Konten, insbesondere das auf sie lautende Postkonto sowie das Konto für C. , verschwiegen resp. nicht nachgemeldet zu haben. Wie die Vorderrichterin zu Recht konstatiert hat, füllte die Beschuldigte das entsprechenden Gesuch unvollständig aus, indem sie lediglich das gemeinsame Postkonto angab (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11 f.). Eine aktive Handlung liegt somit vor. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden, jedoch zu ergänzen: Erwiesenermassen wurden der Sozialhilfebehörde zwar erst am 13. Februar 2017 die Kontoauszüge des Jahres 2016 des auf die Beschuldigten lautenden Postkontos eingereicht, allerdings war die Behörde bereits ab dem 23. Mai 2016 im Besitz der Kontoauszüge der Monate Oktober 2015 bis März 2016 des gemeinsamen Kontos der Ehegatten A. und B. , auf welchen mehrere Kontoübertragungen auf das Konto der Beschuldigten ersichtlich sind (vgl. E. III.3.3.5 hievor). Da die Sozialhilfebehörde feststellte, dass der Kontoauszug des Monats April 2016 fehlte, prüfte sie die eingereichten Unterlagen zumindest daraufhin, ob die Auszüge der letzten sechs Monate (gemäss Checkliste) tatsächlich zugestellt wurden. Inhaltlich befasste sie sich aber offenbar in keiner Art und Weise mit diesen Kontoauszügen, denn es bestanden aufgrund der Kontoübertragungen bereits von Anfang an konkrete Hinweise darauf, dass die Beschuldigte über ein weiteres Konto verfügt (vgl. E. III.3.3.5 hievor). Sozialhilfestellen haben zwar tagtäglich mit einer Vielzahl von Fällen zu tun, dennoch wäre der Sozialhilfebehörde D. in concreto zumindest eine kurze inhaltliche Sichtung der Unterlagen zumutbar gewesen, zumal es sich – wie die Vorinstanz korrekt darstellte – um wenige Kontoauszüge mit wenigen Kontobewegungen gehandelt hat. Im Übrigen geht die Staatsanwaltschaft selbst davon aus, die Sozialhilfebehörde habe die Kontounterlagen wenigstens auf weitere Einkünfte hin prüfen müssen – wäre diese Kontrolle tatsächlich erfolgt, hätte die Sozialhilfebehörde auch auf das Konto der Beschuldigten stossen müssen. Inwiefern diesbezüglich eine, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte, "genauere Prüfung" erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. S. 4 der begründeten Anschlussberufung vom 31. Januar 2022). Die Sozialhilfebehörde versäumte es am 13. Februar 2017 (Posteingang der Kontoauszüge der Beschuldigten) dann erneut, Kenntnis des auf die Beschuldigten lautenden Kontos zu erlangen. Insgesamt bestanden für die Sozialhilfebehörde somit von Beginn an explizite Hinweise auf die Existenz zumindest eines weiteren Kontos. Das Vorliegen der Arglist ist angesichts des Dargelegten zu verneinen. Hinsichtlich des nicht nachgemeldeten Kontos des Sohnes C. , welches erst einen Tag nach dem 23. Mai 2016 überhaupt erst eröffnet worden ist, liegt einerseits keine Täuschung vor; andererseits stellt das Nichtnachmelden desselben eine Unterlassung dar, welche mangels Garantenstellung nicht unter den Betrugstatbestand fällt. Ferner kann auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere hinsichtlich des Vermögensfreibetrags – verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht anschliesst (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, es habe am Tag des Ausfüllens des Unterstützungsgesuchs ein aktives Handeln durch Verschweigen vorgelegen, weil die Beschuldigte bereits im Moment des Ausfüllens vorgehabt habe, ein Konto für ihren Sohn zu eröffnen, ist zu konstatieren, dass dies objektiv nicht nachweisbar ist (vgl. E. III.3.3.5 hievor). Sodann wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten grundsätzlich vor, die Zahlungseingänge der Hilflosenentschädigung nicht gemeldet zu haben. Auch hier hat die Beschuldigte zwar objektiv gegen ihre Meldepflicht verstossen, eine strafbare Unterlassung im Sinne des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB liegt mangels Garantenstellung nicht vor. Diesbezüglich kann auf die stimmigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte (und B. ) wird ferner bezichtigt, lediglich das Einkommen des Ehemannes und die Kinderzulagen auf dem Deklarationsformular vom 25. Januar 2017 angegeben zu haben, jedoch den Eingang der Hilflosenentschädigung verschwiegen zu haben. Das Kantonsgericht erachtet es beweismässig nicht als erwiesen, dass die Beschuldigte überhaupt Kenntnis dieses Formulars hatte und B. darüber hinaus in mittäterschaftlicher Begehung beim Ausfüllen desselben geholfen hat (vgl. E. III.3.3.6 hievor). Eine diesbezügliche Strafbarkeit der Beschuldigten entfällt somit bereits aufgrund des festgestellten Sachverhalts. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschuldigte hätte Kenntnis des entsprechenden Formulars gehabt, läge keine Arglist vor: Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, waren der Sozialhilfebehörde die gesundheitlichen Probleme des Sohnes C. bereits ab Aufnahmegespräch vom 1. Juni 2016 bekannt (vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2016, unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Ein konkretes Nachfragen bei der Beschuldigten bezüglich der Thematik "Hilflosenentschädigung" wäre ihr aufgrund dieser bekannten Gesundheitsproblematik zumutbar gewesen. Das Kantonsgericht schliesst sich diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, auf welche verwiesen wird (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgegenüber ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zuzustimmen, dass zusätzliche Abklärungen bei der IV-Stelle nicht erforderlich gewesen wären. Schliesslich klagte die Staatsanwaltschaft an, die Beschuldigte habe am 21. März 2018 auf entsprechende telefonische Nachfrage der Sozialhilfebehörde hin wahrheitswidrig angeben, sie habe den Antrag auf Hilflosenentschädigung noch nicht eingereicht; dieser sei ihr untergegangen. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen des Kausalzusammenhangs der bis am 2. Februar 2018 erfolgten Vermögensdispositionen der Sozialhilfebehörde, da die Täuschung erst nach dem am 2. Februar 2018 (letzte Auszahlung der Hilflosenentschädigung) endenden Tatzeitraum stattgefunden habe. Diesen Ausführungen schliesst sich das Kantonsgericht vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde diese Feststellung weder von der Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft moniert. 4.1.4 Ergänzend ist Folgendes zu konstatieren: Eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB scheiterte ebenfalls am Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Die Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Bereicherung stellt ein objektives Tatbestandsmerkmal des Betrugstatbestands dar, dass vom (Eventual-) Vorsatz erfasst sein muss. Wer sich für die erstrebte Bereicherung einen Anspruch vorstellt, der in Wirklichkeit nicht besteht, mithin infolge fehlerhafter Rechtsvorstellung verkennt, dass die erstrebte Bereicherung unrechtmässig ist, unterliegt einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB und kann keinen Vorsatz betreffend die Unrechtmässigkeit der Bereicherung haben (BGer 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2; vgl. zum Sachverhaltsirrtum nachfolgend E. III.4.2.2). Wie unter E. III.3.3.2 ausgeführt, ging die Beschuldigte davon aus, die Sozialhilfeleistungen hätten ihr und ihrer Familie tatsächlich zugestanden (sie sagte glaubhaft aus, sie würde nicht absichtlich Geld nehmen, das ihr nicht "gehöre"; vgl. act. 507). Sie stellte sich nämlich vor, sie mache keine Mehrkosten für ihren Sohn C. geltend und falle der Sozialhilfebehörde somit nicht zusätzlich zur Last, dafür erhalte sie jene Sozialhilfeleistungen, auf die sie und ihre Familie auch tatsächlich Anspruch habe. Ihre irrige Annahme, die Hilflosenentschädigung sei irrelevant und deren Bezug führe nicht zu einem ungerechtfertigten oder zumindest zu hohen Erhalt von Sozialhilfeleistungen, wurde ausserdem dadurch bestätigt, dass sich die Sozialhilfebehörde trotz Kenntnis des Gesundheitszustandes von C. nie nach dem Erhalt einer allfälligen Hilflosenentschädigung erkundigte. Ihre auf die Rechtmässigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtete Fehlvorstellung ist insofern als irrige Vorstellung über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, welche den (Eventual-) Vorsatz der Unrechtmässigkeit der Bereicherung ausschliesst. Der subjektive Tatbestand ist aufgrund dieses Sachverhaltsirrtums zu verneinen. Ob die Beschuldigte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB), ist nicht zu prüfen, da ein fahrlässiger Betrug nicht strafbar ist (BGer 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2). Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist folglich zu bestätigen. 4.2 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB 4.2.1 Einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. Der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und unter anderem dann anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand umfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. In der Tatvariante des "Verschweigens von Tatsachen" wird durch Art. 148a StGB eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.). Bei der entsprechenden Behörde muss ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt werden. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen ( Matthias Jenal , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2019, Art. 148a N 13 ff.). Wie der Betrug setzt Art. 148a StGB eine Vermögensdisposition sowie einen Vermögensschaden voraus. Der als Vorsatzdelikt ausgestaltete Tatbestand setzt das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie den tatsächlichen Täuschungswillen voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Umstände (die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung) entscheiden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1). Handelt der Täter demgegenüber fahrlässig, kommt eine Bestrafung nach Art. 148a StGB nicht in Betracht. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, wobei beide hinsichtlich der Wissensseite übereinstimmen. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten wird (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Jenal bemerkt zu Recht, die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit könne im Einzelfall schwierig sein, da das Sozialamt Leistungsbezüger stets Formulare unterschreiben lasse, in denen sie bestätigten, ihre Mitwirkungs- und Meldepflichten zu kennen. Zu beachten sei allerdings, dass insbesondere Sozialhilfebezüger oftmals über eine eher tiefe Bildung oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen würden, um die komplizierte Amtssprache zu verstehen. Sie würden daher häufig Erklärungen unterzeichnen, deren Inhalt ihnen nicht ausreichend klar sei, weshalb von einer unterschriebenen vorformulierten Erklärung nicht zwingend auf Vorsatz geschlossen werden könne. Um sinnvoll Vorsatz anzunehmen, müsse ein Mindestmass an Beherrschbarkeit und Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts bestehen, sodass die blosse Hoffnung, dass sich dasjenige ereignen werde, was als mögliche Tatfolge vorausgesehen werde, nicht genüge ( Matthias Jenal , a.a.O., Art. 148a N 23 ff.). Das Strafgerichtsvizepräsidium erachtete das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht als notwendiges Tatbestandselement gemäss Art. 148a StGB (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 14 f.). Gemäss Jenal muss – obwohl nicht explizit genannt – subjektiv auch Bereicherungsabsicht gegeben sein ( Matthias Jenal , a.a.O., Art. 148a N 23 ff.). Donatsch hingegen hält dafür, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht sei nicht explizit vorausgesetzt, der Vorsatz müsse sich aber auf die Widerrechtlichkeit des Bezugs der Leistung beziehen ( Andreas Donatsch , Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 148a N 9). Burckhardt / Schultze bringen vor, unrechtmässige Bereicherungsabsicht müsse lediglich implizit gegeben sein, da der Vorsatz ebenfalls die Erlangung einer unrechtmässigen Leistung einschliesse ( Jenny Burckhardt / Marlen Schultze , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 148a N 6). Stratenwerth / Bommer gehen davon aus, die Bereicherung sei in Gestalt des Bezugs der Leistung bereits Merkmal des objektiven Tatbestands von Art. 148a StGB. Es sei ein direkter Vorsatz ersten Grades zu verlangen, d.h. dass es dem Täter gerade um die Bereicherung gehe ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 2. Kapitel: Straftaten gegen das Vermögen, 8. Aufl. 2022, S. 421 – 443, N 21). Das Bundesgericht ging soweit ersichtlich bis anhin nicht konkret auf diese Frage ein, nannte die unrechtmässige Bereicherungsabsicht allerdings in der jüngeren Rechtsprechung nicht explizit als eigenständiges Tatbestandselement (vgl. etwa BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1). 4.2.2 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Sachverhaltsirrtum bezieht sich unmittelbar auf die Deliktsstufe der Tatbestandsmässigkeit – nämlich den subjektiven Tatbestand – und steht in einem engen Konnex zu Art. 12 Abs. 2 StGB. Diese Irrtumsregelung bildet somit ein partielles Gegenstück zur gesetzlichen Vorsatzdefinition. Sie bringt zum Ausdruck, dass der Vorsatz fehlt, wenn die Anforderungen an die Wissensseite nicht erfüllt sind (vgl. Albrecht Peter , Sachverhalts- und Verbotsirrtum, 2022, formupoenlae 1/2022, S. 47 ff.). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat, weshalb dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm fehlt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur gilt als Sachverhaltsirrtum (BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1). Hat sich der Täter über Lebensvorgänge oder Umstände geirrt, welche einem objektiven gesetzlichen Tatbestandsmerkmal entsprechen (z.B. die Fremdheit der Sache, die er wegnimmt), so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Unzutreffende Vorstellungen über solche rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmale führen jedoch nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; BGE 99 IV 57 E. 1a). Eine solche "Parallelwertung" kommt der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit sind. Der Vorsatz bezieht sich auf die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1). 4.2.3 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB begeht, wer die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, nachdem mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen wurde. Kann der Erfolg gar nicht eintreten, liegt ein untauglicher Versuch vor (Art. 22 Abs. 2 StGB). 4.2.4 Objektiv erstellt ist, dass die Beschuldigte die erhaltene Hilflosenentschädigung auf dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 und die Zahlungseingänge derselben gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht deklariert hat. Erwiesen ist ferner, dass die Beschuldigte die Eröffnung des Kontos für ihren Sohn C. nicht nachgemeldet hat. Wie die Vorinstanz korrekt konstatiert hat, wurde die Sozialhilfebehörde über die Höhe der Einnahmen der Familie A. und B. getäuscht und dieselbe irrte sich über die anrechenbaren Einkünfte, indem sie lediglich von einem Einkommen oder Ersatzeinkommen von B. , Kinderzulagen, Mietzinsbeiträgen und Prämienverbilligungen ausging. Die Eigenmittel der Familie waren aufgrund der erhaltenen Hilflosenentschädigung in Tat und Wahrheit aber höher, als die Sozialhilfebehörde annahm. Gestützt auf diesen Irrtum richtete die Gemeinde D. Sozialhilfeleistungen an die Familie A. und B aus (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 14 f.). Hinsichtlich der objektiven Tatbestandselemente bestreitet die Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 das Vorliegen eines Schadens. Es sei nicht geklärt worden, welche Auswirkungen die Hilflosenentschädigung bei korrekter Angabe auf den Sozialhilfeanspruch der Familie gehabt hätte. Sie führt aus, die Gemeinde D. habe nur die Grundbedürfnisse der Familie (Grundbetrag, Miete, Krankenkasse und Spielgruppenbetreuung von F. ) übernommen. Die Zusatzausgaben, welche die Familie für C. gehabt habe, seien teilweise durch die IV (Hilfsmittel) und die Hilflosenentschädigung gedeckt gewesen. Die Beschuldigte habe aktenkundig nie Spezialleistungen (situationsbedingte Leistungen) für C. beantragt. Weiter verweist die Beschuldigte auf die bundesgerichtliche und zürcherische Rechtsprechung, wonach der Hilflosenentschädigung ein schadenersatzähnlicher Charakter zukomme und dieselbe kein Ersatzeinkommen darstelle (BGer 8C_731/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.). Die Beschuldigte legt im Wesentlichen dar, die Hilflosenentschädigung könne bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen nur dann als Einnahme angerechnet werden, wenn die Sozialhilfebehörde die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbedingte Leistungen ins Budget einrechne. Tue sie dies nicht, dürfe die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden (VB.2018.00023 vom 6. September 2018). Die Staatsanwaltschaft führt aus, massgebend sei die Subsidiarität der Sozialhilfe zu sämtlichen anderen Leistungen. Im Sozialhilfehandbuch Basel-Landschaft werde die Hilflosenentschädigung zudem als Einkunft aufgeführt. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine ausgerichtete Hilflosenentschädigung der Mutter des pflegebedürftigen Sohnes, die ihn gepflegt habe, richtigerweise voll als Einkommen angerechnet, wobei beide von der Sozialhilfe unterstützt worden seien (vgl. VB.2013.00459 vom 5. September 2013). Ferner spreche auch die Rechts-wirklichkeit – nämlich, dass die Gemeinde D. die zu viel bezahlten Sozialhilfeleistungen zurückgefordert habe – für eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung (act. 99 ff.). In casu ist es zwar tatsächlich so, dass die Beschuldigte gerade keine Mehrkosten resp. situationsbedingte Leistungen für C. geltend gemacht hat (anders als im von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid VB.2013.00459 vom 5. September 2013 E. 3.2 f.), jedoch ist die zürcherische Rechtsprechung vorliegend für die Schadensberechnung nicht heranzuziehen. Im Kanton Zürich besteht nämlich augenscheinlich eine andere Regelung hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung als im Kanton Basel-Landschaft: " Die Hilflosenentschädigung kann als Einnahme der betroffenen (sozialhilfebeziehenden) Person berücksichtigt werden, wenn die Sozialbehörde die Auslagen für deren Pflege und Betreuung einrechnet. Tut sie dies nicht, darf die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden " (vgl. Kapitel 9.1.01 des Sozialhilfehandbuchs des Kantons Zürich). Im Kanton Basel-Landschaft ist – soweit ersichtlich –eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung nur für den Fall, dass die Sozialhilfebehörde die Pflege- und Betreuungskosten der betroffenen Person als situationsbedingte Leistung ins Budget einrechnet, nicht vorgesehen (vgl. Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft und Urteil KGer 810 16 68 vom 23. November 2016 E. 6.1. ff.). Ob diese kantonal unterschiedliche Handhabung zulässig ist, hat die Berufungsinstanz vorliegend nicht zu prüfen. Das Kantonsgericht schliesst sich aufgrund der offenbar bestehenden Regelung im Kanton Basel-Landschaft daher den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 15). Diese konstatierte, es seien von der angeklagten Schadenshöhe von Fr. 22'696.80 freie Einkünfte von total Fr. 1'900.-- abzuziehen, was einen Schadensbetrag von Fr. 20'796.80 (für das beendete Delikt) ergebe. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass insbesondere die Gewährung des Einkommensfreibetrags im "Handbuch Sozialhilferecht" des Kantons Basel-Landschaft explizit vorgesehen ist (vgl. Ziff. 7.2. des Handbuchs Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft). Im Übrigen genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn der Schaden im Sinne eines Minimums frei geschätzt werden kann (vgl. BGer 6B_1437/2017 vom 6. November E. 1.4; BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.4 und BGer 6B_28/2018 E. 4.2.3). Ein Schaden ist somit gegeben und die objektiven Tatbestandselemente von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt. Hinsichtlich des untauglichen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 148a Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven Tatbestand verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.5 In subjektiver Hinsicht blieb unbestritten, dass der Beschuldigten kein direktvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Die Beschuldigte bestreitet allerdings das Vorliegen eines Eventualvorsatzes. Im Wesentlichen macht sie geltend, nicht um die Meldepflicht der erhaltenen Hilflosenentschädigung gegenüber der Sozialhilfebehörde gewusst resp. sich im Irrtum darüber befunden zu haben. Damit beruft sie sich auf der Wissensseite des Vorsatzes auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1 f.). Wie unter E. III.3. hievor ausgeführt stellt das Kantonsgericht auf die Aussagen der Beschuldigten ab. In einem ersten Schritt ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigte sich über einen Lebensvorgang resp. einen Umstand geirrt hat, der einem objektiven Tatbestandsmerkmal von Art. 148a Abs. 1 StGB entspricht: Sie hat sich – indem sie die Hilflosenentschädigung nicht deklarierte –darüber geirrt, unvollständige Angaben gegenüber der Sozialhilfebehörde zu machen oder Tatsachen zu verschweigen und die Gemeinde D. dadurch zu täuschen. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschuldigte als Nichtjuristin und in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten unerfahrene Ausländerin auch nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht hätte darauf schliessen können, dass sie die erhaltene Hilflosenentschädigung hätte melden müssen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich insbesondere dabei um eine seltene Sozialversicherungsleistung und bereits für juristische Fachpersonen stellt das Zusammenwirken von Sozialhilfe und Hilflosenentschädigung eine komplexe Materie dar, wie die obigen Ausführungen zum Schaden zeigen. Darüber hinaus bestehen offensichtlich kantonal unterschiedliche Methoden hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung im Rahmen des Sozialhilfebezugs (wie etwa der Kanton Zürich, der eine bezogene Hilflosenentschädigung nicht in jedem Fall als Einkommen anrechnet). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte zwar auf dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 selbst unterschriftlich bestätigt hat, alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet und verstanden zu haben, dass "sämtliche Änderungen der aktuell geschilderten Situation" zu melden sind – aus diesen allgemeinen Hinweisen lässt sich in casu aber gerade nichts zum Vorsatz ableitet, zumal die Beschuldigte diese Standardformulierungen falsch verstanden hat. Sie ging nämlich davon aus, lediglich Veränderungen der Erwerbseinkommen wären zu melden gewesen, nicht aber der Erhalt der Hilflosenentschädigung (vgl. E. III.3.3.2 hievor). Die Hilflosenleistungen hat sie nicht als gleichbedeutend mit einem Erwerbseinkommen betrachtet, sondern als Spezialausrichtung für ihren Sohn C. und zusätzlicher Notgroschen für familiäre Belange, damit sie der Sozialhilfe nicht zusätzlich zur Last fallen würde. Die Beschuldigte konnte aus diesen standardisierten Bemerkungen somit nicht ableiten, dass die Hilflosenentschädigung von Relevanz für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen war. Von ihrer Meldepflicht hatte sie folglich – wie sachverhaltsmässig festgestellt – keine Kenntnis. Da die Beschuldigte aufgrund ihres persönlichen und beruflichen Hintergrunds nicht einzuordnen vermochte, welche Funktion und Bedeutung einer Hilflosenentschädigung zukommt, kann ihr der Verstoss gegen die Meldepflicht nicht vorgeworfen werden. Mit anderen Worten hielt sie den deliktischen Erfolgseintritt nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich: zur Grösse des der Beschuldigten bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist zu sagen, dass sie sich des Risikos, zu hohe Sozialhilfeleistungen zu erhalten, nicht bewusst war. Sie ging im Gegenteil davon aus, indem sie keine weiteren Mehrkosten für die Bedürfnisse ihres Sohnes C. geltend machen und die erhaltene Hilflosenentschädigung dafür einsetzen würde, würde sie die Sozialhilfe nicht zusätzlich belasten. Das ihr bekannte Risiko liegt somit im untersten Bereich. Die Schwere der Sorgfaltspflichtsverletzung (Verstoss gegen die Meldepflicht, vgl. § 17a der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft, SGS 850.11) ist nicht unerheblich, aber Ausfluss ihres Irrtums, weshalb diesem Kriterium kein sonderliches Gewicht beizumessen ist. Auch aufgrund der Beweggründe der Beschuldigten (Deckung des finanziellen Bedarfs der Familie, wobei sie alles andere als ein Luxusleben mit den zu viel bezogenen Sozialhilfeleistungen geführt hat) sowie der Art der Tathandlung (blosses Nichtmelden oder "Falschangaben") lässt sich kein Eventualvorsatz begründen. In Anbetracht ihrer irrigen Vorstellung, die Hilflosenentschädigung habe nichts mit der Sozialhilfe zu tun gehabt und angesichts dessen, dass sie auch danach gelebt hat und gerade keine situationsbedingten Leistungen für ihren Sohn C. bei der Sozialhilfebehörde geltend gemacht hat, ist auszuschliessen, dass die Beschuldigte auf der Wissensseite die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich gehalten hat. Dafür spricht auch, dass die Beschuldigte in ihrem irrigen Glauben, die Hilflosenentschädigung habe für die Sozialhilfebehörde keine Bedeutung, belassen wurde, indem sie – trotz mehrfachen Thematisierens des Gesundheitszustandes ihres Sohnes mit der Sozialhilfebehörde – nie konkret auf den Erhalt einer allfälligen Hilflosenentschädigung angesprochen wurde. Es kann somit nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe damit gerechnet, an zu hohe Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschuldigte hätte den Erfolgseintritt auf der Wissensseite als möglich vorausgesehen, so hat sie (auf der Willensseite) darauf vertraut, dass die Behörden miteinander kommunizieren würden und daher wüssten, über welche Einkünfte sie verfüge (vgl. E. III.3.3.2 hievor). Sie vertraute folglich auf das Ausbleiben des Erfolgs, namentlich, ungerechtfertigte Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Dass sich die Beschuldigte bei der Sozialhilfebehörde hätte erkundigen können – der Irrtum somit gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB vermeidbar gewesen wäre – ist ohne Bedeutung, da eine (bewusst) fahrlässige Begehung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB nicht strafbar ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum unterlag, weshalb ihr der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm fehlt. Folglich ist die Beschuldigte vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und des untauglichen Versuchs dazu freizusprechen. Dass die beschuldigte Person beim Sachverhaltsirrtum nach dem Sachverhalt beurteilt wird, den sie sich vorgestellt hat, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts, erfüllt die Beschuldigte doch keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand, der Anklagegenstand wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vorstehenden Erwägungen zum subjektiven Tatbestand auch Geltung für den Betrugstatbestand haben – da das Vorliegen desselben aber bereits aus anderen Gründen verneint wurde (vgl. E. III.4.1 hiervor), wurden die obigen Ausführungen erst in Zusammenhang mit der Prüfung von Art. 148a Abs. 1 StGB getätigt. IV. Kosten 1. Kosten der Vorinstanz 1.1 In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO wurde die Beschuldigte durch das Strafgerichtsvizepräsidium zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'642.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, verurteilt (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils). 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 438 Abs. 3 StPO). Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren erfolgten vollumfänglichen Freispruchs hat der Staat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 2. Vorinstanzliche Kosten der amtlichen Verteidigung 2.1 Das Strafgerichtsvizepräsidium legte die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Wicky Tzikas, auf Fr. 5'613.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzüglich der Teilnahme an der Hauptverhandlung von Fr. 915.45 (inkl. Mehrwertsteuer, Weg und Nachbesprechung), somit auf gesamthaft Fr. 6'528.75, fest, welches aus der Gerichtskasse entrichtet wurde. Die Beurteilte wurde ferner dazu verpflichtet, diese Verteidigungskosten sowie die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO an den Kanton Basel-Landschaft resp. an die amtliche Verteidigerin zurückzubezahlen (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils). 2.2 Da die Beschuldigte vorliegend nicht zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, entfällt auch die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO. 3. Kosten der Berufungsinstanz 3.1 Ordentliche Kosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 5'825.-- festgesetzt, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 5'625.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--. Beim vorliegenden Verfahrensausgang – mithin der Gutheissung der Berufung der Beschuldigten und der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2 Ausserordentliche Kosten 3.2.1 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung der amtlichen Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten ist. Die amtliche Verteidigerin macht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht mit Honorarnote vom 27. Oktober 2022 ein Honorar von Fr. 6'782.95 (inkl. Mehrwertsteuer), bestehend aus Aufwendungen von 30.6667 Stunden zu je Fr. 200.--, sowie Auslagen von Fr. 124.70 und Reisespesen von Fr. 40.-- geltend. 3.2.2 Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit dies zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6; BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; BGE 117 Ia 22 E. 4b; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Der Verteidigungs-aufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die Entschädigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Zeitaufwand ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Parteivortrags. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (aussergewöhnliche Rechtsfragen ausgenommen), Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Ausserdem werden die notwendigen Barauslagen vergütet, namentlich Reisespesen, Porto- und Telefonauslagen, Kuriergebühren, Fotokopien und Auslagen für Übersetzungen ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Die kantonale Behörde verfügt über einen weiten Ermessenspielraum bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SG 178.112) beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde. 3.2.3 In casu ist der geltend gemachte Aufwand von 30.6667 Stunden im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles im mittleren Bereich sowie der Bedeutung der Sache nicht mehr als verhältnismässig zu qualifizieren, weshalb eine angemessene Kürzung des diesbezüglich geforderten Aufwandes vorzunehmen ist. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin ist ausgehend von ihrer Honorarnote vom 27. Oktober 2022 um total 14.58 Stunden zu kürzen. Diese Kürzungen bestehen im Wesentlichen darin, dass von einem Gesamtaufwand für die Berufungsbegründung von acht Stunden (anstelle der geltend gemachten elf Stunden), für das Verfassen des Parteivortrags von einem Aufwand von einer Stunde (anstelle der geltend gemachten vier Stunden), von einer Teilnahmedauer der Hauptverhandlung von zwei Stunden (anstelle der einberechneten fünf Stunden), von einer Nachbesprechungszeit von lediglich 30 Minuten (anstelle der geltend gemachten 60 Minuten, da auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde) sowie von einer Streichung der Besprechung des Parteivortrags mit der Beschuldigten von drei Stunden und des Studiums der Urteilsbegründung von eineinhalb Stunden ausgegangen wurde. Insbesondere der grösste Aufwandsposten –die Berufungsbegründung mit Aktenstudium – umfasst zwar einen Umfang von 25 Seiten, besteht aber zu einem wesentlichen Teil aus der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der Erwägungen der Vorinstanz. Gleiches gilt hinsichtlich des Parteivortrags vor Berufungsgericht, welcher keine wesentlichen neuen Erläuterungen beinhaltet hat. Advokatin Wicky Tzikas wird daher ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 3'641.70 (16.0832 Stunden à Fr. 200.--; inkl. der Anfahrtszeit von einer Stunde und zuzüglich Auslagen von Fr. 124.70 sowie Spesen von Fr. 40.-- und der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 260.35) aus der Gerichtskasse entrichtet.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).

E. 1.1 In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO wurde die Beschuldigte durch das Strafgerichtsvizepräsidium zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'642.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, verurteilt (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils).

E. 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 438 Abs. 3 StPO). Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren erfolgten vollumfänglichen Freispruchs hat der Staat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 2. Vorinstanzliche Kosten der amtlichen Verteidigung

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft begehrt demgegenüber die Abweisung dieses Antrags mit der Begründung, es sei irrelevant, ob das Urteil betreffend B. korrekt gewesen sei oder nicht. Das Kantonsgericht kenne sämtliche Aussagen der Beteiligten und müsse nicht berücksichtigen, was die Vorinstanz im Verfahren gegen B. entschieden habe.

E. 1.4 Hinsichtlich dieses Begehrens ist zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2022 zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass nur diejenigen Akten in einem Verfahren beizuziehen sind, welche sachverhaltsrelevant erscheinen (vgl. Art. 194 StPO). Die mündliche Urteilsbegründung im Strafverfahren gegen B. ist vorliegend nicht geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen oder zu ergänzen und ist auch im Hinblick auf die rechtliche Würdigung desselben nicht von Bedeutung. Sie trägt mit anderen Worten nichts zur Wahrheitsfindung im zu beurteilenden Fall bei. Darüber hinaus, hat die Beschuldigte aufgrund der rechtskräftigen Abtrennung ihres Verfahrens von jenem gegen B. ihre Parteistellung im Prozess gegen den Letzteren verloren. Ihr kommt aus diesem Grund kein Anspruch auf Akteneinsicht im abgetrennten Verfahren mehr zu, weshalb sie auch zu Recht nicht über den Ausgang des Verfahrens gegen B. informiert wurde (vgl. BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.). Der Antrag der Beschuldigten ist somit abzuweisen.

E. 2 Standpunkte der Parteien

E. 2.1 Das Strafgerichtsvizepräsidium legte die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Wicky Tzikas, auf Fr. 5'613.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzüglich der Teilnahme an der Hauptverhandlung von Fr. 915.45 (inkl. Mehrwertsteuer, Weg und Nachbesprechung), somit auf gesamthaft Fr. 6'528.75, fest, welches aus der Gerichtskasse entrichtet wurde. Die Beurteilte wurde ferner dazu verpflichtet, diese Verteidigungskosten sowie die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO an den Kanton Basel-Landschaft resp. an die amtliche Verteidigerin zurückzubezahlen (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils).

E. 2.2 Da die Beschuldigte vorliegend nicht zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, entfällt auch die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO. 3. Kosten der Berufungsinstanz

E. 2.3 Mit Anschlussberufung vom 31. Januar 2022 sowie Parteivortrag vom 31. Oktober 2022 (vgl. Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) verlangt die Staatsanwaltschaft eine Prüfung der mehrfachen Tatbegehung, da erstinstanzlich nicht von einer tatbestandlichen Handlungseinheit ausgegangen worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege nicht nur ein Nichtmelden von Einkommen vor, sondern aktive Täuschungshandlungen durch Verschweigen und Unterdrücken von relevanten Tatsachen. Dass die Sozialhilfebehörde die Täuschung hätte verhindern können, schliesse Arglist nicht aus. Die Beschuldigte habe den Unterstützungsantrag bewusst selektiv ausgefüllt und darauf spekuliert, die Sozialhilfebehörde werde dies übersehen. Es sei aufgrund der Gesamtumstände nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte nicht schon beim Ausfüllen des Unterstützungsantrags vorgehabt habe, ein solches Konto für ihren Sohn C. zu eröffnen und auf dieses die Hilflosenentschädigung ausbezahlen zu lassen. Daher hätte sie dies in einer geeigneten Form auf dem Unterstützungsgesuch bekannt geben müssen. Die Existenz dieses Kontos sei für die Sozialhilfebehörde nicht erkennbar gewesen, weshalb Arglist vorliege. Der Sozialhilfebehörde könne aufgrund der Vielzahl an Fällen, die sie zu bearbeiten habe, nicht zugemutet werden, die eingereichten Bankkontoauszüge genauer zu prüfen. Schliesslich hätte sie auch bei genauerer Prüfung der Unterlagen nicht von der Existenz des Kontos von C. erfahren. Eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung der Sozialhilfebehörde habe den eingetretenen Schaden nicht kausal verursacht. Die Sozialhilfebehörde habe sämtliche ihrer Pflichten wahrgenommen, weshalb die Opfermitverantwortung zu verneinen sei. Der Tatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sei in Anbetracht aller Umstände (Nichtangabe mehrerer Konten bei der Sozialhilfebehörde, Offenlassen der entscheidenden Frage auf dem Unterstützungsantrag, Eröffnung eines Kontos für C. einen Tag nach Stellen des Unterstützungsantrags, Verschweigen von C. Konto gegenüber der Sozialhilfebehörde) erfüllt. Ein Betrug liege spätestens mit Vermögensdeklaration vom 25. Januar 2017 vor, da weder die bereits erhaltene Hilflosenentschädigung, noch das Konto von C. angegeben worden seien, was ein aktives Verschweigen und eine Täuschung darstelle. Der Umstand, dass die Sozialhilfebehörde keine weiteren Abklärungen bei der AHV-Ausgleichskasse von sich aus getätigt habe, sei ihr nicht vorzuwerfen, da sie nicht befugt sei, standardmässig die Angaben von Sozialhilfeempfängern zu überprüfen. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht um ihre Meldepflicht gewusst habe, seien insgesamt als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Hinsichtlich der Landesverweisung sei nicht von einem Härtefall auszugehen. Die minderjährigen Kinder der Beschuldigten könnten in der Heimat ohne Weiteres integriert werden. Die medizinische Unterstützung für C. sei in der Slowakei ebenfalls erhältlich. Die Beschuldigte lebe zwar seit längerer Zeit in der Schweiz, was aber nicht lebensprägend sei. Sie sei gesund und könne einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Legalprognose sei nicht ungetrübt, da die Beschuldigte weiterhin Sozialhilfe beziehe und es zu unrechtmässigen Bezügen gekommen sei, die von der Sozialhilfe sanktioniert worden seien. Es sei von einer Wiederholungstäterin auszugehen, weshalb eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen sei.

E. 3 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 3.1 Ordentliche Kosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 5'825.-- festgesetzt, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 5'625.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--. Beim vorliegenden Verfahrensausgang – mithin der Gutheissung der Berufung der Beschuldigten und der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10, N 41 ff.).

E. 3.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Schmid / Jositsch , a.a.O., N 233).

E. 3.1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

E. 3.2 Ausserordentliche Kosten

E. 3.2.1 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung der amtlichen Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten ist. Die amtliche Verteidigerin macht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht mit Honorarnote vom 27. Oktober 2022 ein Honorar von Fr. 6'782.95 (inkl. Mehrwertsteuer), bestehend aus Aufwendungen von 30.6667 Stunden zu je Fr. 200.--, sowie Auslagen von Fr. 124.70 und Reisespesen von Fr. 40.-- geltend.

E. 3.2.2 Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit dies zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6; BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; BGE 117 Ia 22 E. 4b; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Der Verteidigungs-aufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die Entschädigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Zeitaufwand ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Parteivortrags. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (aussergewöhnliche Rechtsfragen ausgenommen), Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Ausserdem werden die notwendigen Barauslagen vergütet, namentlich Reisespesen, Porto- und Telefonauslagen, Kuriergebühren, Fotokopien und Auslagen für Übersetzungen ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Die kantonale Behörde verfügt über einen weiten Ermessenspielraum bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SG 178.112) beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde.

E. 3.2.3 In casu ist der geltend gemachte Aufwand von 30.6667 Stunden im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles im mittleren Bereich sowie der Bedeutung der Sache nicht mehr als verhältnismässig zu qualifizieren, weshalb eine angemessene Kürzung des diesbezüglich geforderten Aufwandes vorzunehmen ist. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin ist ausgehend von ihrer Honorarnote vom 27. Oktober 2022 um total 14.58 Stunden zu kürzen. Diese Kürzungen bestehen im Wesentlichen darin, dass von einem Gesamtaufwand für die Berufungsbegründung von acht Stunden (anstelle der geltend gemachten elf Stunden), für das Verfassen des Parteivortrags von einem Aufwand von einer Stunde (anstelle der geltend gemachten vier Stunden), von einer Teilnahmedauer der Hauptverhandlung von zwei Stunden (anstelle der einberechneten fünf Stunden), von einer Nachbesprechungszeit von lediglich 30 Minuten (anstelle der geltend gemachten 60 Minuten, da auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde) sowie von einer Streichung der Besprechung des Parteivortrags mit der Beschuldigten von drei Stunden und des Studiums der Urteilsbegründung von eineinhalb Stunden ausgegangen wurde. Insbesondere der grösste Aufwandsposten –die Berufungsbegründung mit Aktenstudium – umfasst zwar einen Umfang von 25 Seiten, besteht aber zu einem wesentlichen Teil aus der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der Erwägungen der Vorinstanz. Gleiches gilt hinsichtlich des Parteivortrags vor Berufungsgericht, welcher keine wesentlichen neuen Erläuterungen beinhaltet hat. Advokatin Wicky Tzikas wird daher ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 3'641.70 (16.0832 Stunden à Fr. 200.--; inkl. der Anfahrtszeit von einer Stunde und zuzüglich Auslagen von Fr. 124.70 sowie Spesen von Fr. 40.-- und der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 260.35) aus der Gerichtskasse entrichtet.

E. 3.3 Bestrittener Sachverhalt

E. 3.3.1 Gegenüber dem erstellten Sachverhalt ist strittig, ob die Beschuldigte den Erhalt der Hilflosenentschädigung gegenüber der Sozialhilfebehörde bewusst nicht gemeldet hat. Im Wesentlichen führt sie aus, nicht um die Meldepflicht der Hilflosenentschädigung gewusst und die Sozialhilfebehörde somit nicht absichtlich getäuscht zu haben. Anders ausgedrückt macht sie geltend, sich im Irrtum über ihre Meldepflicht befunden zu haben. Nachfolgend ist daher unter Einbezug der in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob ihr sachverhaltsmässig das Gegenteil nachgewiesen werden kann. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der relevanten Aussagen der Beteiligten wird vorliegend verzichtet und stattdessen auf die entsprechenden Aktenstücke verwiesen (act. 481 ff., act. 523 ff., act. 551 ff., act. S129 ff. sowie Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 7. Februar 2022 und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht vom 31. Oktober 2022).

E. 3.3.2 Bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten ist sich zunächst ihre persönliche Situation im angeklagten Zeitraum vor Augen zu halten: Einerseits musste sich die Beschuldigte um ihre Zwillinge C. und F. kümmern, wobei Letzterer gesundheitlich erheblich beeinträchtigt und auf ihre intensive Unterstützung angewiesen war (und nach wie vor ist), andererseits lebte die Familie in äusserst engen finanziellen Verhältnissen. Darüber hinaus erkrankte B. an Suchtproblemen und erlitt anfangs 2017 einen Herzinfarkt (act. 493, act. 555, act. 559). Im April 2018 trennten sich die Ehegatten A. und B. überdies (act. 495). Die Beschuldigte war somit tagtäglich mit einer durchaus schwierigen Lebenssituation konfrontiert. Dass sie angesichts dieser Umstände bereits an ihre Belastungsgrenzen gestossen ist und die Angelegenheit mit der Sozialhilfebehörde – nebst weiteren Kontakten mit Ärzten und anderen Stellen – eine zusätzliche Überforderung hervorgerufen hat, wie sie dies angab (act. 491 f., act. S143), erscheint nur allzu verständlich. Die Beschuldigte macht mehrfach und nach Auffassung des Kantonsgerichts nachvollziehbar geltend, die Hilflosenentschädigung nicht gemeldet zu haben, weil sie diese als Spezialleistung für ihren Sohn C. und "Reserve" für die Familie betrachtet habe, welche nicht einem Erwerbseinkommen oder der IV gleichzusetzen sei und folglich nicht habe deklariert werden müssen (act. 487 ff., S. 7 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ihre Erklärung, sie habe deshalb auch ein spezielles Konto für C. eröffnet und die Hilflosenentschädigung nicht auf ihr Privatkonto auszahlen lassen, weil sie den Überblick habe haben wollen (act. 493), ist vor diesem Hintergrund stimmig. Wieso sie aber genau einen Tag nach dem 23. Mai 2016 (Datum des Unterstützungsgesuchs) das Bankkonto für ihren Sohn C. eröffnet hat, vermochte sie mit Verweis auf die seither lange vergangene Zeit nicht mehr zu sagen (act. S137). Diese Bekundung mutet zwar eindimensional an, da seit damals allerdings nunmehr sechseinhalb Jahre vergangen sind, ist dieselbe nicht als völlig aus der Luft gegriffen zu bezeichnen und erschüttert die Glaubhaftigkeit ihrer weiteren Aussagen nicht a priori (vgl. dazu nachfolgend E. III.3.3.3 ff.). Aus der Tatsache, dass die Beschuldigte die Hilflosenleistungen später teilweise für den Bedarf der Familie eingesetzt hat, wenn das Geld der Sozialhilfe nicht ausgereicht hat (act. 173, vgl. act. 493 und S. 7 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kein absichtliches Handeln ableiten. Dass die Beschuldigte die Hilflosenentschädigung als möglicher Notgroschen für den Unterhalt der Familie angesehen hat, zeigt, dass sie sich der Bedeutung und Funktion der Hilflosenentschädigung an sich und für die Sozialhilfebehörde nicht bewusst war (act. 491). Darüber hinaus trennte die Beschuld igte in ihrer Vorstellung eindeutig zwischen Sozialhilfeleistungen/Erwerbseinkommen und Hilflosenentschädigung. Dies ist daran erkennbar, dass die Erwerbseinkünfte gegenüber der Sozialhilfebehörde angegeben wurden, die Hilflosenentschädigung demgegenüber nicht, aber die Beschuldigte umgekehrt auch keine Mehrkosten für C. Unterstützung bei der Sozialhilfebehörde verlangt und versucht hat, die diesbezüglichen Kosten selbst zu tragen (act. 483 und 491). Sie hat die Hilflosenentschädigung schliesslich – nebst anderen Ausgaben für die Familie – für den Kauf von Windeln, für Freizeitaktivitäten, einen Kinderwagen, einen E-Bike-Anhänger und dergleichen für ihren Sohn C. eingesetzt (act. 173), weil sie davon ausging, die Hilflosenentschädigung sei dafür gedacht gewesen und nicht als Einkommen für sie selbst (act. S139). Ihre irrige Annahme, die Hilflosenentschädigung habe der Sozialhilfebehörde nicht gemeldet werden müssen, erscheint angesichts dieser "vorgestellten Trennung" als logische Konsequenz; ebenso passt ihre Aussage, wonach sie nicht absichtlich Geld beziehe, welches ihr nicht gehöre, zu diesen Schilderungen (act. 507). Die Beschuldigte ging davon aus, die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen stünden ihr und ihrer Familie tatsächlich zu, was angesichts der nicht geltend gemachten Mehrkosten für C. , welche sie durch die Hilflosenentschädigung beglichen hat (act. 173), eine nachvollziehbare Schlussfolgerung darstellt. Sie legt während des gesamten Verfahrens zudem konstant dar, nicht gewusst zu haben, dass die Hilflosenentschädigung "etwas mit dem Sozialamt" zu tun habe und vor allem B. die "sozialen Sachen gemacht" sowie Kontakt mit E. gehabt habe (vgl. S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Letzteres wird anhand der zahlreichen von E. verfassten Aktennotizen objektiviert (vgl. unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Die Beschuldigte erklärt ferner, auf den Dokumenten der Sozialhilfebehörde sei nirgends das Wort "Hilflosenentschädigung" gestanden, "IV" dagegen schon, weshalb ihr klar gewesen sei, dass Letztere hätte gemeldet werden müssen (act. S143). Da C. damals gerade keine IV erhielt, erscheint es umso einleuchtender, dass die Beschuldigte schlussfolgerte, die Hilflosenentschädigung sei eine andere, nicht meldepflichtige Kategorie von Leistungen. Die Beschuldigte legt darüber hinaus dar, sie habe das "System hier nicht verstanden" und gedacht "die [gemeint: die Behörden] seien verbunden" und würden wissen, was sie beziehe (act. S143, vgl. auch act. 499). Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die Beschuldigte sich zwar seit 2007 in der Schweiz aufhält und mit den hiesigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist, jedoch vor dem nun zu beurteilenden Fall nie mit dem parallelen Bezug von Sozialhilfeleistungen und Hilflosenentschädigung konfrontiert war. Aufgrund ihrer diesbezüglichen Unerfahrenheit scheint es nicht weiter verwunderlich, dass ihr eine korrekte Einordnung der bezogenen Hilflosenentschädigung im Sozialhilfekontext nicht gelang. Wie die Staatsanwaltschaft zudem selbst ausführt, handelt es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Seltenheit, weshalb die Beschuldigte auch aufgrund der früher beantragten Prämienverbilligungen oder Arbeitslosengeldern nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Meldepflicht hätte schliessen können, da sich die Hilflosenentschädigung doch spezifisch auf C. 's Gesundheit bezieht und für eine Laiin nicht unbesehen mit einer Erwerbseinkunft in Verbindung gebracht werden muss (act. S7 ff.). Anhand der jeweils allgemein gehaltenen Hinweise auf den Formularen und Verfügungen der Sozialhilfebehörde lässt sich in casu – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (act. S7 f.) – ebenso wenig begründen, die Beschuldigte habe um eine entsprechende Meldepflicht gewusst (vgl. Verfügung vom 9. Juni 2016; Checkliste zum Unterstützungsgesuch; Dokument "Rechte und Pflichten der unterstützten Person", welches durch B. am 1. Juni 2016 unterzeichnet wurde; Verfügung vom 1. September 2016, adressiert an B. ; alle im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten und act. 309). Insbesondere in diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Beschuldigte eine unerfahrene Ausländerin ist, die genau jene Hinweise nicht korrekt verstanden hat. Sie führt dazu etwa passend aus, die Unterstützungsverfügung vom 9. Juni 2016 – wonach Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte der Sozialhilfebehörde umgehend mitzuteilen sind – dahingehend verstanden zu haben, dass Änderungen hinsichtlich des monatlichen Erwerbseinkommens von ihr oder ihrem Mann hätten gemeldet werden müssen oder, wenn sie anderweitig – z.B. durch Gewinn – zu Geld kommen würden (act. 491). Die Beschuldigte kann alltagsnahe und plausibel darlegen, weshalb sie zu dieser Einschätzung gelangt ist: B. habe ein unregelmässiges Einkommen gehabt und sei zwischenzeitlich krankgeschrieben gewesen, was der Sozialhilfebehörde jeweils habe gemeldet werden müssen. Demgegenüber ist weiter erstellt, dass der Gesundheitszustand von C. bereits anlässlich des Aufnahmegesprächs vom 1. Juni 2016 bei E. Thema und der Sozialhilfebehörde somit bekannt war (vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2016, vom 6. Juni 2016 und vom 27. Juli 2016 im unpaginierten Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Ferner teilte B. E. im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit, eine IV-Anmeldung für C. sei in die Wege geleitet worden, der Bescheid sei aber noch ausstehend (vgl. Aktennotiz vom 10. Januar 2017 im unpaginierten Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Dies stützt die Depositionen der Beschuldigten, wonach sie gewusst hätten, dass der Erhalt einer IV –im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung – zu melden gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird ferner mit inneren psychischen Vorgängen untermauert; etwa damit, dass sie sich geschämt habe, von der Sozialhilfe abhängig zu sein (act. 483, act. 555) oder sich schuldig fühle, auch wenn sie nicht absichtlich gehandelt habe (act. 491). Aufgrund ihrer ausländischen Herkunft sowie ihrer bereits erwähnten (damaligen) Unerfahrenheit zweifelt das Gericht erheblich am Vorliegen eines gezielten und absichtlichen Handelns der Beschuldigten. Die Berufungsinstanz geht daher zugunsten der Beschuldigten davon aus, dass ihr nicht bewusst war, wie die Hilflosenentschädigung im sozialhilferechtlichen Kontext einzustufen war und sie sich somit über ihre eigentliche Meldepflicht geirrt hat (act. 483 ff., act. 491). Daran ändert auch nichts, dass sie gut Deutsch spricht und über eine slowakische kaufmännische Berufsmatura verfügt (vgl. Niveaubestätigung vom 23. August 2011 im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Das Berufungsgericht konnte sich anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zudem selbst einen Eindruck der Beschuldigten verschaffen und erachtet ihre Beteuerung, nicht um die Meldepflicht gewusst und den Erhalt der Hilflosenentschädigung nicht mutwillig verschwiegen zu haben, als glaubhaft. Im Übrigen legte die Beschuldigte von sich aus offen, wofür sie die Hilflosenentschädigung genau verwendet hat und verfasste ein Entschuldigungsschreiben an die Sozialhilfebehörde, was die Aufrichtigkeit ihrer Person weiter unterstreicht (act. 171 f.). Das Kantonsgericht stellt somit in einem ersten Schritt auf die mündlichen Depositionen der Beschuldigten ab, wobei im Weiteren zu prüfen ist, ob diese durch die Aussagen von B. oder die vorhandenen objektiven Beweismittel erschüttert werden können.

E. 3.3.3 Die Depositionen von B. helfen für die Frage, ob die Beschuldigte den Bezug der Hilflosenentschädigung gezielt nicht gemeldet hat, nur bedingt weiter. Seine Ausführungen stimmen mit jenen der Beschuldigten zwar insofern überein, als dass er ebenfalls darlegt, sie [gemeint: die Ehegatten A. und B. ] hätten nicht realisiert, dass "das, was C. bekommen hat, auch zählt" und sie gedacht hätten, dies betreffe "seine Gesundheit und […] nicht, dass es mit dem was wir von der Sozialhilfe bekommen zu tun hat" (act. 531). Von den Darstellungen der Beschuldigten abweichend macht B. andererseits geltend, er habe erst "später" von der Existenz von C. 's Konto erfahren und die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie erhalte kein Geld; dies vermutlich deshalb, weil sie Angst davor gehabt habe, er werde das Geld nehmen. Gleichzeitig bekundet er aber, er habe vom Konto der Beschuldigten – welches mit dem Konto von C. verbunden war – gar kein Geld abheben dürfen, sondern lediglich ab dem gemeinsamen Konto. Er habe aber von ihr Geld verlangt und sie habe es ihm gegeben (act. 558 ff.). Angesichts dieser Ausführungen kann aus den formellen Zugriffsberechtigungen der Postfinance-Konten nichts Relevantes abgeleitet werden. B. widerspricht sich ferner indem er zunächst ausführt, er habe das Konto von C. "per Zufall" gesehen und die Beschuldigte danach gefragt, wohingegen er später angibt, erst von der "Sozialhilfe" davon erfahren zu haben (act. 529, 531 f.). Anschliessend wiederum bringt er vor, ihm sei bekannt gewesen, dass ein Konto auf C. 's Namen existiere, hingegen habe er keine Kenntnis vom überwiesenen Geld gehabt (act. 535). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt B. , von C. Konto und der Hilflosenentschädigung gewusst zu haben (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht B. ). Aus seinen Darstellungen zur Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe geht übereinstimmend mit den Aussagen der Beschuldigten hervor, dass Letztere sich um die Post gekümmert habe, er das Geld nach Hause gebracht und sie die Rechnungen bezahlt habe (act. 483 ff. und act. 529). Er sei jeweils in Kontakt mit E. gestanden, wohingegen die Beschuldigte dann die Dokumente organisiert habe, die hätten eingereicht werden müssen. Das Administrative und die Korrespondenz habe stets die Beschuldigte gemacht, weil er den Inhalt nicht verstanden habe (act. 523 ff.). Wenn er bei den Sozialhilfebehörden gewesen sei, habe er die Beschuldigte meist nicht informiert, da sie auch nicht viel verstanden habe und wütend geworden sei (act. 531). Zu den Äusserungen der Beschuldigten passend, führt B. aus, Erstere habe ihm mitgeteilt, die Hilflosenentschädigung "gehöre zu den gesundheitlichen Problemen", weshalb diese der Sozialhilfebehörde nicht habe gemeldet werden müssen. Insgesamt sind die teilweise widersprüchlichen Depositionen von B. nicht geeignet, der Beschuldigten ein bewusstes Nichtmelden der Hilflosenentschädigung nachzuweisen und ihre plausiblen Aussagen umzustossen. Indessen werden die Aussagen der Beschuldigten zumindest dahingehend gestützt, als dass sich beide Ehegatten der Bedeutung der Hilflosenentschädigung für die Sozialhilfebehörde nicht im Klaren waren.

E. 3.3.4 Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme deponieren die Beschuldigte und B. sodann, die Kommunikation zwischen ihnen sei problematisch gewesen, es seien aber beide schuld an der Situation. Sie hätten Arztrechnungen und dergleichen nach dem Herzinfarkt von B. nicht dem Sozialamt eingereicht, sondern versucht, diese selbst zu bezahlen, da sie das Sozialamt nicht hätten ausnutzen wollen. Es sei nie die Absicht gewesen, das Geld zu verstecken und ein anderes Konto zu führen, aber B. sei unverantwortlich im Umgang mit Geld gewesen (act. 557). B. bestreitet zeitweise überhaupt von der Hilflosenentschädigung gewusst zu haben, teilweise akzeptiert er den Vorwurf dann wiederum. Gemäss Aussagen der Beschuldigten habe er "zu Hause auch immer ja gesagt […]. Jetzt sieht man, er hat alles vergessen ". Aus diesen Aussagen lässt sich insbesondere ableiten, dass die Verständigung zwischen den Eheleuten A. und B. schwierig gewesen sein muss und im Nachhinein nicht mehr erstellt werden kann, ob B. tatsächlich von der ausgerichteten Hilflosenentschädigung wusste oder nicht, was indes auch nicht notwendig ist. Beide Beteiligte hatten zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich ein Interesse daran, den jeweils anderen zu belasten oder zumindest eine Mitschuld geltend zu machen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ergibt sich aus diesen Aussagen nichts, was an den Darstellungen der Beschuldigten – wonach sie sich im Irrtum über die Meldepflicht befunden habe – zu zweifeln Anlass gäbe.

E. 3.3.5 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erklärt die Beschuldigte auf konkrete Frage erstmals, jemand von der Gemeinde – wahrscheinlich E.

– habe ihr geholfen, das Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 auszufüllen; fertig ausgefüllt habe sie es dann selbst (vgl. S. 8 und 11 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). E. habe ihr gesagt, sie müsse jeweils nichts ankreuzen, wenn sie etwas nicht verstehe. Da sie nicht verstanden habe, was mit "Andere" gemeint gewesen sei, habe sie dort entsprechend kein Kreuz gemacht. Ein Blick auf das genannte Unterstützungsgesuch zeigt, dass in der Rubrik "Gestellte Anträge – Andere" tatsächlich nichts angekreuzt und somit der am 22. März 2016 gestellte Antrag auf Hilflosenentschädigung nicht angegeben wurde (act. 307). Dabei fällt auf, dass die genannte Rubrik insgesamt 13 Kategorien auflistet ("Arbeitslosentaggeld", "IV-Rente", "Ergänzungsleistungen", "AHV-Rente", "Krankentaggeld", "Prämienverbilligung", "Stipendien/Stiftungsgelder", "Mietzinsbeiträge", "Alimente", "Kinderzulagen", "Nichterwerbstätigenbeiträge", "Andere") und somit sehr detailliert ist. Die Hilflosenentschädigung wird hingegen nicht explizit genannt, wie dies die Beschuldigte auch ausgesagt hat. Mit der Verteidigung ist diesbezüglich übereinzugehen, dass die Beschuldigte das Kästchen "Nein" angekreuzt hätte, wenn sie den gestellten Hilflosenentschädigungsantrag gezielt hätte verschweigen wollen. Dies tat sie in casu aber nicht, was wiederum zeigt, dass sie nicht um die Bedeutung der Hilflosenentschädigung für die Sozialhilfebehörde wusste. Darüber hinaus weisen die Schriftbilder im Gesuch auch für Laienaugen Unterschiede auf, sodass zugunsten der Beschuldigten angenommen werden muss, ihr sei beim Ausfüllen geholfen und dabei effektiv erklärt worden, sie müsse kein Kreuz setzen, wenn sie etwas nicht verstehe. Gestützt auf dieses Nichtankreuzen lässt sich der Beschuldigten jedenfalls kein absichtliches Verschweigen der Hilflosenentschädigung nachweisen, zumal ihre Erklärung dazu mangels gegenteiliger Beweismittel plausibel erscheint. Dass sie diese Ausführungen erst im Berufungsverfahren vorgebracht hat, schadet in concreto nicht, da sie zuvor nie explizit gefragt wurde, wie das Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs abgelaufen ist. Im Übrigen geht die Berufungsinstanz im Einklang mit dem Strafgerichtsvizepräsidium davon aus, dass die Beschuldigte beim Ausfüllen des Formulars in den Spalten verrutscht ist und die 2. Spalte ("Ehegatte") jeweils versehentlich leer gelassen hat (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.2.3, S. 7). Stattdessen hat sie die 3. Spalte ("weitere im Haushalt lebende Personen") mit ihren Angaben ausgefüllt. Dies wiederum stützt die Depositionen der Beschuldigten, wonach sie gedacht habe, nur die Einkommen der Eltern seien für die Sozialhilfebehörden relevant, die Hilflosenentschädigung hingegen nicht (act. 489). Sodann fällt auf, dass das Unterstützungsgesuch, welches die Beschuldigte nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2018 unterzeichnet hat, in seiner Form massgeblich verändert wurde (vgl. Unterstützungsgesuch vom 5. Juni 2018, unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Neu findet sich eine 14. Rubrik "Finanzielle Unterstützung von Institutionen oder anderen Personen" in der Auflistung, was doch erheblich klarer formuliert ist, als die Betitelung "Andere". Offensichtlich sah die Sozialhilfebehörde also selbst Handlungsbedarf, um das entsprechende Gesuch für Laien verständlicher abzufassen – dies insbesondere hinsichtlich der Rubrik "Andere". Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist bezüglich des auf dem Unterstützungsgesuch nicht angegebenen und auf die Beschuldigte lautenden Kontos sodann von einem Versehen auszugehen: In den Sozialhilfeakten finden sich nämlich die Auszüge des auf die Beschuldigten lautenden Kontos von Mai bis Dezember 2016, welche der Sozialhilfebehörde am 13. Februar 2017 (Eingangsstempel) – in dubio pro reo durch die Beschuldigte – eingereicht wurden (vgl. Auszüge Privatkonto im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Hätte die Beschuldigte ihr Konto gegenüber der Sozialhilfebehörde tatsächlich verschweigen wollen, hätte sie die entsprechenden Kontoauszüge gar nicht erst eingereicht. Da sie die erwähnten Auszüge gegenüber der Sozialhilfebehörde offenlegte, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie ihr Konto auf dem Unterstützungsantrag versehentlich nicht aufgeführt hat. Ferner wurde der Sozialhilfebehörde die Auszüge des gemeinsamen Kontos der Eheleute A. und B. für das gesamte Jahr 2016 eingereicht (vgl. die entsprechenden Auszüge des Kontos im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Bezüglich des Einreichedatums ist Folgendes festzuhalten: Lediglich der Zinsabschluss für das Jahr 2016 trägt einen unleserlichen Eingangsstempel und datiert vom 2. Januar 2017; die konkreten Kontoauszüge hingegen weisen keinen Eingangsstempel auf. Demgegenüber findet sich ein Schreiben vom 13. Mai 2016 der Postfinance an die Ehegatten A. und B. , wonach sie nun die bestellten Kontoauszüge erhalten würden. Darauffolgend finden sich in den Akten passenderweise die Kontoauszüge von Oktober 2015 bis März 2016 des gemeinsamen Kontos der Eheleute A. und B. (vgl. unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Dass die Sozialhilfebehörde diese Auszüge mit Einreichen des Unterstützungsgesuchs am 23. Mai 2016 erhalten haben muss, ist aufgrund eines Schreibens der Sozialhilfebehörde belegt. Diese forderte von den Ehegatten A. und B. am 26. Mai 2016 – mithin drei Tage später – explizit den Kontoauszug des gemeinsamen Kontos für den Monat April 2016 nach (vgl. unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten) und gemäss "Checkliste zum Unterstützungsgesuch" wurden die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos der letzten sechs Monate auch tatsächlich übermittelt (vgl. gesetztes Kreuz beim erhobenen Daumen auf der Checkliste, unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Bereits aus diesen Auszügen geht hervor, dass Kontoübertragungen vom gemeinsamen Postkonto auf das Konto der Beschuldigten erfolgt sind – und nicht erst aus dem Kontoauszug vom 1. Juni 2016, wie die Vorinstanz dies festgestellt hat (vgl. etwa Kontoübertrag vom 15. Dezember 2015 oder vom 29. Februar 2016, unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten; vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11). Die Beschuldigte macht im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 weiter geltend, ihr Privatkonto nicht gegenüber der Sozialhilfebehörde angegeben zu haben, weil sie allfällige Auszahlungen der Hilflosenleistungen vor B. , welcher mit Suchtproblemen belastet gewesen sei, habe schützen wollen. Ziel sei es gewesen, zu verhindern, dass B. in Berührung mit diesem Geld komme. Ein Blick auf die mündlichen Depositionen der Beschuldigten im Vorverfahren und vor den Schranken des Strafgerichtsvizepräsidiums und des Kantonsgerichts zeigt aber, dass sie dies so nicht ausgesagt hat. Konkret bekundete sie, ihr Ehemann habe gespielt und sei unverantwortlich im Umgang mit Geld gewesen (act. 487, act. 557). Die zitierten schriftlichen Ausführungen der Beschuldigten stehen zu ihren mündlichen Aussagen, wonach B. auch Zugriff auf ihre Konten gehabt (act. 485 f.) und von der Hilflosenentschädigung sowie C. 's Konto gewusst habe (act. 493), augenscheinlich in einem gewissen Widerspruch. Hätte die Beschuldigte tatsächlich beabsichtigt, allfällige Auszahlungen der Hilflosenentschädigung vor B. zu schützen, wäre zu erwarten gewesen, sie würde vorbringen, ihm genau aus diesem Grund nichts vom entsprechenden Antrag oder dem neu eröffneten Konto für ihren Sohn C. erzählt zu haben. Erfahrungsgemäss ist anzunehmen, dass solch wesentliche Erklärungen, wie jene in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022, bereits im Rahmen der tatnächsten Aussagen vorgebracht worden wären – zumal die Beschuldigte auch konkret nach dem Grund für die Kontoeröffnung gefragt worden ist (z.B. act. 493). Da dies nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, die schriftlich geltend gemachten Ergänzungen entsprechen nicht der Wahrheit. Vielmehr sind dieselben mit einer angepassten Verteidigungsstrategie zu erklären, letztlich aber als Schutzbehauptungen einzustufen. Diese von der Verteidigung vorgebrachte Erklärung darf der Beschuldigten indes nicht zum Nachteil gereichen, weshalb sie auch die Glaubhaftigkeit ihrer tatsächlichen Aussagen nicht in Frage zu stellen vermag. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Anschlussberufung vom 31. Januar 2022 vor, die Eröffnung des Kontos für C. einen Tag nach Ausfüllen des Unterstützungsantrags spreche dafür, dass die Beschuldigte bewusst ein Konto habe einsetzen wollen, um die Hilflosenentschädigung zu verbergen (act. S7). Eine gewisse Skepsis am Vorgehen der Beschuldigten ist aufgrund der zeitlichen Komponente tatsächlich nicht von der Hand zu weisen – auf der anderen Seite gab die Beschuldigte an, der Grund, weshalb sie ein Konto für C. eingerichtet habe, sei die Hilflosenentschädigung gewesen und dass sie den " Überblick für C. " habe haben wollen, da sie am Anfang " nicht so auf die Sozialhilfe " angewiesen gewesen sei (act. 493). Sie habe die Hilflosenentschädigung dann doch auf das Konto von C. und nicht auf ihr Privatkonto auszahlen lassen, weil dies C. 's Geld gewesen sei. Daher hätten sie ein Konto eröffnet und gesagt, sie würden dieses Geld nur im Notfall für sich [gemeint: die Familie] benötigen. Das Einkommen von B. sei hingegen auf das gemeinsame Konto eingegangen (act. 487 ff., act. S137 ff.). Nach Auffassung des Kantonsgerichts genügt dies insgesamt nicht, um der Beschuldigten ein bewusstes Verschweigen der Hilflosenentschädigung nachzuweisen. Dass die Beschuldigte einen Tag nach datumsmässigem Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs ein Konto für C. eröffnet hat, kann genauso gut mit ihrer Sachverhaltsversion erklärt werden: Sie hat zwischen Hilflosenentschädigung und Sozialhilfe/Erwerbseinkünfte getrennt und daher im Wissen um die tags zuvor beantragte Sozialhilfe ein separates Konto für C. eröffnet, auf welches gerade kein Einkommen der Ehegatten A. und B. oder Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurde und auf welchem sie daher den Überblick über die eingegangen Hilflosenleistungen hatte. Aus den Kontoauszügen ihres Postkontos und des auf beide Ehegatten lautenden Kontos geht ferner hervor, dass teilweise Geld vom gemeinsamen Konto auf das Konto der Beschuldigten übertragen wurde – die Erklärung, wonach die Beschuldigte das Konto für C. u.a. zwecks besseren Überblicks eröffnet habe, ist angesichts der möglichen Vermischung dieses überwiesenen Gelds mit der Hilflosenentschädigung, die ohne C. 's Konto auf ihr Konto ausbezahlt worden wäre, plausibilisiert (vgl. Auszüge gemeinsames Konto des Jahres 2016; Auszüge Privatkonto, jeweils im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigten beweismässig nach wie vor nicht ausreichend zu widerlegen, dass sie sich im Irrtum über ihre Meldepflicht befunden hat. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist somit auch in diesem Punkt auf ihre Aussagen abzustellen.

E. 3.3.6 Die Beschuldigte wehrt sich mit Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 im Weiteren gegen die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sie nicht nur vom Eingang und Inhalt des Deklarationsformulars vom 25. Januar 2017 gewusst habe, sondern B. aktiv beim Ausfüllen desselben zur Seite gestanden sei. Das Strafgerichtsvizepräsidium stützte seine Auffassung auf die Aussagen der Ehegatten A. und B. zur Bearbeitung der Post und der administrativen Belange sowie auf den Umstand, dass die Beschuldigte Deutsch auf dem Niveau C1 beherrscht, der Beschuldigte hingegen lediglich auf dem Niveau A2 (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.2.2, S. 5). Anhand der bereits zitierten Depositionen der Beschuldigten und B. ist erstellt, dass sie aufgrund ihrer besseren Sprachkenntnisse hauptsächlich die Post bearbeitete. B. hielt hauptsächlich Kontakt mit der Sozialhilfeberaterin, wohingegen die Beschuldigte Dokumente zusammentrug, die eingereicht werden mussten. Angesichts dieser Schilderungen wäre zunächst zu vermuten, dass die Beschuldigte das Deklarationsformular bei der Erledigung der Post zumindest gesehen haben müsste. Dies setzt allerdings voraus, dass dasselbe auch postalisch zugestellt worden ist. Im Einklang mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden kann, wie das genannte Formular (datierend vom 25. Januar 2017) den Ehegatten A. und B. zugegangen ist - ob postalisch oder allenfalls durch Übergabe anlässlich eines Gesprächs (z.B. an B. am 10. Januar 2017) (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 12 f.). Es findet sich weder ein datiertes Begleitschreiben noch sonst ein Hinweis darauf, wie das entsprechende Formular übermittelt wurde (zudem fehlt die erste Seite dieses Formulars in den Akten), weshalb diesbezüglich nicht ausschlaggebend sein kann, wer von beiden Ehegatten sich grundsätzlich der Posteingänge angenommen hat. Folglich ist beweismässig nicht erstellbar, dass die Beschuldigte überhaupt Kenntnis dieses Deklarationsformulars gehabt hat. Im Übrigen hat lediglich B. als Gesuchsteller das Formular unterzeichnet. Durch die diversen Aktennotizen vom 1. Juni 2016 bis 21. März 2018 wird ferner der Umstand, dass B. hauptsächlich in Kontakt mit E. stand, objektiviert: Es sind gesamthaft 17 Aktennotizen, wobei B. elfmal im Austausch mit E. stand, die Beschuldigte fünfmal und beide Ehegatten gemeinsam einmal. Diesen Aktennotizen ist im Weiteren zu entnehmen, dass B. jeweils über seine Jobsituation sowie seine gesundheitlichen Probleme informiert und E. darüber hinaus in der Aktennotiz vom 10. Januar 2017 festgehalten hat, B. habe zwar seinen Bruder als Übersetzer mitgenommen, könne sich aber gut auf Deutsch verständigen (vgl. unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Demgegenüber ging es bei den Kontakten zwischen der Beschuldigten und E. meist um die Söhne C. und F. (Schule, Therapien für C. , Gesundheit von C. etc.), jedoch bis zum Standortgespräch am 15. Februar 2018 nie um den Bezug oder die Anmeldung der Hilflosenentschädigung. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist angesichts des Ausgeführten somit nicht erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis des entsprechenden Formulars gehabt hat – geschweige denn, B. beim Ausfüllen desselben unterstützt hat. Das Kantonsgericht erachtet es als genauso wahrscheinlich, dass B. das Deklarationsformular selbständig ausgefüllt haben könnte, zumal er offenbar mühelos mit der Sozialhilfeberaterin kommunizieren konnte, mögen seine Sprachkenntnisse auch etwas weniger gut, als jene der Beschuldigten (gewesen) sein. Jedenfalls lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Sprachniveaus nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten.

E. 3.3.7 Schliesslich bringt die Beschuldigte in ihrer Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 mit Verweis auf BGer 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 weiter vor, die Aktennotizen vom 15. Februar 2018 und 21. März 2018 stellten keine tauglichen Beweismittel dar, da keine nachträgliche schriftliche oder mündliche Auskunft bei der Sozialhilfeberaterin, E. , eingeholt worden sei. Da sich der diesem Bundesgerichtsurteil zugrundliegende BGE 177 V 282 E. 4.c. auf die Auslegung von Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV bezieht, und nicht auf die generelle Beweistauglichkeit oder Verwertbarkeit von Aktennotizen im Strafverfahren, findet der von der Beschuldigten ins Feld geführte Bundesgerichtsentscheid vorliegend keine Anwendung. In casu spielt die Beweistauglichkeit dieser Aktennotizen allerdings ohnehin keine Rolle: Einerseits bildet das Verhalten der Beschuldigten anlässlich des Standortgesprächs vom 15. Februar 2018 und die dazu verfasste Aktennotiz vom selbigem Datum nicht Gegenstand der Anklage, weshalb ein allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten einer richterlichen Überprüfung nicht zugänglich wäre (vgl. Anklageschrift vom 16. Dezember 2020). Andererseits erstreckt sich der angeklagte Tatzeitraum lediglich bis zum 2. Februar 2018 (letzte Auszahlung der Hilflosenentschädigung), weshalb ein absichtliches Verschweigen der Hilflosenentschädigung durch die Beschuldigte am 15. Februar 2018 nicht mehr kausal für zu viel ausbezahlte Sozialhilfeleistungen gewesen wäre. Dasselbe gilt für das in der Aktennotiz vom 21. März 2018 beschriebene Verhalten der Beschuldigten (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 14). Die Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, sie sei von der Sozialhilfebehörde weder im Rahmen der auszufüllenden Formulare noch anlässlich der stattgefundenen Gespräche konkret nach Hilflosenleistungen gefragt worden (act. 487). Erst anlässlich eines Beratungsgesprächs am 20. April 2018 habe sie E. den Bezug der Hilflosenentschädigung mitgeteilt, da diese sie konkret danach gefragt habe (act. 497, vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diese Aussage wird durch die Akten der Sozialhilfebehörde D. insofern gestützt, als dass sich bis am 15. Februar 2018 kein explizites Erkundigen der Sozialhilfebehörde nachweisen lässt (vgl. die zahlreichen Aktennotizen, Schreiben und Verfügungen der Sozialhilfebehörde im unpaginierten Ordner 1 und 2 der Sozialhilfeakten). Mit der Vorinstanz ist somit übereinzugehen, dass die Beschuldigte bis am 15. Februar 2018 nicht konkret auf den Erhalt einer allfälligen Hilflosenentschädigung angesprochen wurde. Naheliegend ist aufgrund der Aktennotiz vom 15. Februar 2018 aber, dass der Beschuldigten während diesem Gespräch bewusst wurde, dass sie die bezogene Hilflosenentschädigung hätte melden müssen. Dies gab sie allerdings nicht zu, sondern bestritt ferner, sich nicht mehr an das Telefonat mit E. vom 21. März 2018 erinnern zu können, was als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die erwähnte Aktennotiz selbst ist demgegenüber klar formuliert und hält fest, die Beschuldigte habe gesagt, ihr sei die "Hilo Anmeldung" untergegangen. Aus diesem Grund stellte E. die entsprechende Anmeldung mit Datum vom 21. März 2018 postalisch an B. zu (vgl. unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Dass die Beschuldigte allerdings bereits vor dem 15. Februar 2018 um ihre Meldepflicht gewusst hat, ist anhand dieser Aktennotizen nicht zu erstellen, zumal der Erhalt oder die Anmeldung einer Hilflosenentschädigung vor diesem Datum nachweislich nie konkret mit ihr thematisiert wurde.

E. 3.4 Fazit Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen vorliegend weitgehend glaubhaft, kohärent und erlebnisbasiert, obwohl an ihren Erklärungen insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung für ihren Sohn C. gewisse Restzweifel haften. Allerdings vermag weder die Anklage noch die Vorinstanz Belege zu bezeichnen, welche den Erklärungen der Beschuldigten gänzlich das Fundament entziehen könnten. Insbesondere angesichts der Unerfahrenheit sowie des persönlichen und beruflichen Hintergrunds der Beschuldigten erscheinen ihre Depositionen nachvollziehbar. Dementsprechend ist auf der Grundlage des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie die Sozialhilfebehörde vor dem 15. Februar 2018 nicht absichtlich täuschen wollte, indem sie die Hilflosenentschädigung nicht offen deklariert hat. Sie irrte sich vielmehr über den Bestand ihrer Meldepflicht. Ferner stellte sie sich vor, die erhaltenen Sozialhilfeleistungen würden ihr zustehen, da sie aus ihrer Sicht alle Erwerbseinkünfte deklariert hatte. Ausserdem dachte sie, die verschiedenen Stellen seien miteinander verbunden und wüssten, welche Mittel sie erhalten würde. Sie befand sich somit im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten in einem Irrtum (vgl. dazu nachfolgend E. III.4.1.4, III.4.2.1 und III.4.2.5).

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Betrug

E. 4.1.1 Einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" oder "Unterdrückens" besteht regelmässig in der Vorspiegelung von Tatsachen resp. dem Täuschen durch (konkludentes) Tun, etwa wenn eine Frage falsch oder unvollständig beantwortet wird. Die Abgrenzung zur Täuschung durch Unterlassen ist im Einzelfall schwierig, mitunter ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Unterlassen und nicht um ein Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken von Tatsachen handelt (z.B. die Mitteilung, es habe sich an den Verhältnissen nichts geändert) ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2019, Art. 146 N 51 ff.). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus. Trotz entsprechender Meldepflichten im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht ist der Täterschaft keine Garantenstellung zuzuschreiben (BGE 140 IV 11 E. 2.4.3). Der blossen Entgegennahme von Sozialhilfeleistungen kommt zudem kein positiver Erklärungswert zu (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen auf der entsprechenden Stelle falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aktiv (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 und BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; jeweils mit Hinweisen.). Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Im Bereich der Sozialhilfe handelt die Behörde dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit mangels Überprüfung der Unterlagen über die Einkommensverhältnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, es lägen in Tat und Wahrheit anderer Gegebenheiten vor (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Leichtfertigkeit wird auch dann angenommen, wenn die Behörde die gesuchstellende Person nicht zu den von ihr vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). In subjektiver Hinsicht setzt Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB einerseits eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus. Die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein, aber sie muss zumindest mitbestimmend sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Bloss eventuelle Absicht genügt demgegenüber gerade nicht. Der Täter muss einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, wobei die Bereicherung in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen kann ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 261 ff. und 271). Andererseits ist das Vorliegen eines Vorsatzes zur Erfüllung des Tatbestands notwendig, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den Kausalzusammenhang zwischen denselben beziehen ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 273).

E. 4.1.2 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).

E. 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zunächst vor, im Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 den gestellten Antrag auf Hilflosenentschädigung verschwiegen und nicht angegeben zu haben, demgegenüber soll sie im entsprechenden Gesuch das beantragte Arbeitslosengeld ihres Ehemannes, die Prämienverbilligungen und die Mietzinsbeiträge für die Kinder gemeldet haben, ansonsten aber deklariert haben, über keinerlei Einkommen zu verfügen. Die Vorinstanz qualifizierte das blosse Nichtangeben des hängigen Hilflosenentschädigungsantrags zu Recht als Unterlassung, welche mangels Garantenstellung der Beschuldigten keine tatbestandsmässige Täuschung darstellt (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte die Frage "Andere" in der Rubrik "Gestellte Anträge" leer liess und somit keine falsche Antwort angab, sondern es unterliess, überhaupt eine Antwort zu geben, worin eben die Unterlassung besteht. Demgegenüber ist die Argumentation der Erstinstanz, durch die unbeantwortet gelassene Rubrik "Gestellte Anträge – Andere" läge eine Täuschungshandlung vor, nicht stringent (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11). Vielmehr ist die aktive Handlung hier darin zu erblicken, dass lediglich das beantragte Arbeitslosengeld von B. , die Prämienverbilligungen und die Mietzinsbeiträge für die Söhne C. und F. angegeben wurden. Gerade im Beantworten dieser Fragen in den Rubriken "Erwerbssituation", "Gestellte Anträge" und "Vermögenssituation" liegt ein unvollständiges Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs vom 23. Mai 2016 und somit ein aktives Tun vor (nicht im Leerlassen der Frage "Andere" in der Rubrik "Gestellte Anträge"). Getäuscht wurde die Sozialhilfebehörde darüber, dass keine weiteren Anträge hängig sind und die Familie A. und B. über keinerlei weitere Eigenmittel verfügt. Sodann verneinte das Strafgerichtsvizepräsidium richterweise das Vorliegen der Arglist, weshalb auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist der Staatsanwaltschaft zwar insofern zuzustimmen, als dass auf dem Unterstützungsgesuch keine konkreten Hinweise auf das Konto von C. bestanden hätten, die Sozialhilfebehörde aber bei sorgfältiger Prüfung der Dokumente die unbeantwortet gelassenen Fragen bemerkt hätte und dazu veranlasst gewesen wäre, Erkundigungen bei der Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich allfällig gestellter Anträge) vorzunehmen. Dies tat sie in casu nicht, woraus zu schliessen ist, dass dieselbe das eingereichte Gesuch nicht entsprechend kontrolliert hat. Darüber hinaus, wusste die Sozialhilfebehörde bereits ab dem 1. Juni 2016 um die gesundheitlichen Problematiken von C. und die Sozialhilfeleistungen wurden ebenfalls erst ab Juni 2016 ausgerichtet (vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2016 sowie Verfügung vom 9. Juni 2016, unpaginierter Ordner 1 und 2 der Sozialhilfeakten). Somit bestanden für die Sozialhilfebehörde klare und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das im Unterstützungsgesuch Angegebene unvollständig war und möglicherweise nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Dass die Sozialhilfebehörde in casu weitere Nachforschungen bei der Beschuldigten hätte tätigen müssen, gilt umso mehr, da E. der Letzteren explizit angegeben hat, nichts anzukreuzen, wenn sie etwas nicht verstehe. Angesichts dieser Vorgehensweise der Sozialhilfebehörde ist das Tatbestandselement der Arglist nicht erfüllt. Weiter lastet die Anklage der Beschuldigten an, im Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 lediglich das gemeinsame Postkonto deklariert und die Existenz weiterer Konten, insbesondere das auf sie lautende Postkonto sowie das Konto für C. , verschwiegen resp. nicht nachgemeldet zu haben. Wie die Vorderrichterin zu Recht konstatiert hat, füllte die Beschuldigte das entsprechenden Gesuch unvollständig aus, indem sie lediglich das gemeinsame Postkonto angab (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11 f.). Eine aktive Handlung liegt somit vor. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden, jedoch zu ergänzen: Erwiesenermassen wurden der Sozialhilfebehörde zwar erst am 13. Februar 2017 die Kontoauszüge des Jahres 2016 des auf die Beschuldigten lautenden Postkontos eingereicht, allerdings war die Behörde bereits ab dem 23. Mai 2016 im Besitz der Kontoauszüge der Monate Oktober 2015 bis März 2016 des gemeinsamen Kontos der Ehegatten A. und B. , auf welchen mehrere Kontoübertragungen auf das Konto der Beschuldigten ersichtlich sind (vgl. E. III.3.3.5 hievor). Da die Sozialhilfebehörde feststellte, dass der Kontoauszug des Monats April 2016 fehlte, prüfte sie die eingereichten Unterlagen zumindest daraufhin, ob die Auszüge der letzten sechs Monate (gemäss Checkliste) tatsächlich zugestellt wurden. Inhaltlich befasste sie sich aber offenbar in keiner Art und Weise mit diesen Kontoauszügen, denn es bestanden aufgrund der Kontoübertragungen bereits von Anfang an konkrete Hinweise darauf, dass die Beschuldigte über ein weiteres Konto verfügt (vgl. E. III.3.3.5 hievor). Sozialhilfestellen haben zwar tagtäglich mit einer Vielzahl von Fällen zu tun, dennoch wäre der Sozialhilfebehörde D. in concreto zumindest eine kurze inhaltliche Sichtung der Unterlagen zumutbar gewesen, zumal es sich – wie die Vorinstanz korrekt darstellte – um wenige Kontoauszüge mit wenigen Kontobewegungen gehandelt hat. Im Übrigen geht die Staatsanwaltschaft selbst davon aus, die Sozialhilfebehörde habe die Kontounterlagen wenigstens auf weitere Einkünfte hin prüfen müssen – wäre diese Kontrolle tatsächlich erfolgt, hätte die Sozialhilfebehörde auch auf das Konto der Beschuldigten stossen müssen. Inwiefern diesbezüglich eine, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte, "genauere Prüfung" erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. S. 4 der begründeten Anschlussberufung vom 31. Januar 2022). Die Sozialhilfebehörde versäumte es am 13. Februar 2017 (Posteingang der Kontoauszüge der Beschuldigten) dann erneut, Kenntnis des auf die Beschuldigten lautenden Kontos zu erlangen. Insgesamt bestanden für die Sozialhilfebehörde somit von Beginn an explizite Hinweise auf die Existenz zumindest eines weiteren Kontos. Das Vorliegen der Arglist ist angesichts des Dargelegten zu verneinen. Hinsichtlich des nicht nachgemeldeten Kontos des Sohnes C. , welches erst einen Tag nach dem 23. Mai 2016 überhaupt erst eröffnet worden ist, liegt einerseits keine Täuschung vor; andererseits stellt das Nichtnachmelden desselben eine Unterlassung dar, welche mangels Garantenstellung nicht unter den Betrugstatbestand fällt. Ferner kann auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere hinsichtlich des Vermögensfreibetrags – verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht anschliesst (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, es habe am Tag des Ausfüllens des Unterstützungsgesuchs ein aktives Handeln durch Verschweigen vorgelegen, weil die Beschuldigte bereits im Moment des Ausfüllens vorgehabt habe, ein Konto für ihren Sohn zu eröffnen, ist zu konstatieren, dass dies objektiv nicht nachweisbar ist (vgl. E. III.3.3.5 hievor). Sodann wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten grundsätzlich vor, die Zahlungseingänge der Hilflosenentschädigung nicht gemeldet zu haben. Auch hier hat die Beschuldigte zwar objektiv gegen ihre Meldepflicht verstossen, eine strafbare Unterlassung im Sinne des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB liegt mangels Garantenstellung nicht vor. Diesbezüglich kann auf die stimmigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte (und B. ) wird ferner bezichtigt, lediglich das Einkommen des Ehemannes und die Kinderzulagen auf dem Deklarationsformular vom 25. Januar 2017 angegeben zu haben, jedoch den Eingang der Hilflosenentschädigung verschwiegen zu haben. Das Kantonsgericht erachtet es beweismässig nicht als erwiesen, dass die Beschuldigte überhaupt Kenntnis dieses Formulars hatte und B. darüber hinaus in mittäterschaftlicher Begehung beim Ausfüllen desselben geholfen hat (vgl. E. III.3.3.6 hievor). Eine diesbezügliche Strafbarkeit der Beschuldigten entfällt somit bereits aufgrund des festgestellten Sachverhalts. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschuldigte hätte Kenntnis des entsprechenden Formulars gehabt, läge keine Arglist vor: Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, waren der Sozialhilfebehörde die gesundheitlichen Probleme des Sohnes C. bereits ab Aufnahmegespräch vom 1. Juni 2016 bekannt (vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2016, unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Ein konkretes Nachfragen bei der Beschuldigten bezüglich der Thematik "Hilflosenentschädigung" wäre ihr aufgrund dieser bekannten Gesundheitsproblematik zumutbar gewesen. Das Kantonsgericht schliesst sich diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, auf welche verwiesen wird (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgegenüber ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zuzustimmen, dass zusätzliche Abklärungen bei der IV-Stelle nicht erforderlich gewesen wären. Schliesslich klagte die Staatsanwaltschaft an, die Beschuldigte habe am 21. März 2018 auf entsprechende telefonische Nachfrage der Sozialhilfebehörde hin wahrheitswidrig angeben, sie habe den Antrag auf Hilflosenentschädigung noch nicht eingereicht; dieser sei ihr untergegangen. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen des Kausalzusammenhangs der bis am 2. Februar 2018 erfolgten Vermögensdispositionen der Sozialhilfebehörde, da die Täuschung erst nach dem am 2. Februar 2018 (letzte Auszahlung der Hilflosenentschädigung) endenden Tatzeitraum stattgefunden habe. Diesen Ausführungen schliesst sich das Kantonsgericht vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde diese Feststellung weder von der Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft moniert.

E. 4.1.4 Ergänzend ist Folgendes zu konstatieren: Eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB scheiterte ebenfalls am Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Die Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Bereicherung stellt ein objektives Tatbestandsmerkmal des Betrugstatbestands dar, dass vom (Eventual-) Vorsatz erfasst sein muss. Wer sich für die erstrebte Bereicherung einen Anspruch vorstellt, der in Wirklichkeit nicht besteht, mithin infolge fehlerhafter Rechtsvorstellung verkennt, dass die erstrebte Bereicherung unrechtmässig ist, unterliegt einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB und kann keinen Vorsatz betreffend die Unrechtmässigkeit der Bereicherung haben (BGer 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2; vgl. zum Sachverhaltsirrtum nachfolgend E. III.4.2.2). Wie unter E. III.3.3.2 ausgeführt, ging die Beschuldigte davon aus, die Sozialhilfeleistungen hätten ihr und ihrer Familie tatsächlich zugestanden (sie sagte glaubhaft aus, sie würde nicht absichtlich Geld nehmen, das ihr nicht "gehöre"; vgl. act. 507). Sie stellte sich nämlich vor, sie mache keine Mehrkosten für ihren Sohn C. geltend und falle der Sozialhilfebehörde somit nicht zusätzlich zur Last, dafür erhalte sie jene Sozialhilfeleistungen, auf die sie und ihre Familie auch tatsächlich Anspruch habe. Ihre irrige Annahme, die Hilflosenentschädigung sei irrelevant und deren Bezug führe nicht zu einem ungerechtfertigten oder zumindest zu hohen Erhalt von Sozialhilfeleistungen, wurde ausserdem dadurch bestätigt, dass sich die Sozialhilfebehörde trotz Kenntnis des Gesundheitszustandes von C. nie nach dem Erhalt einer allfälligen Hilflosenentschädigung erkundigte. Ihre auf die Rechtmässigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtete Fehlvorstellung ist insofern als irrige Vorstellung über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, welche den (Eventual-) Vorsatz der Unrechtmässigkeit der Bereicherung ausschliesst. Der subjektive Tatbestand ist aufgrund dieses Sachverhaltsirrtums zu verneinen. Ob die Beschuldigte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB), ist nicht zu prüfen, da ein fahrlässiger Betrug nicht strafbar ist (BGer 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2). Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist folglich zu bestätigen.

E. 4.2 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB

E. 4.2.1 Einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. Der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und unter anderem dann anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand umfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. In der Tatvariante des "Verschweigens von Tatsachen" wird durch Art. 148a StGB eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.). Bei der entsprechenden Behörde muss ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt werden. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen ( Matthias Jenal , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2019, Art. 148a N 13 ff.). Wie der Betrug setzt Art. 148a StGB eine Vermögensdisposition sowie einen Vermögensschaden voraus. Der als Vorsatzdelikt ausgestaltete Tatbestand setzt das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie den tatsächlichen Täuschungswillen voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Umstände (die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung) entscheiden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1). Handelt der Täter demgegenüber fahrlässig, kommt eine Bestrafung nach Art. 148a StGB nicht in Betracht. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, wobei beide hinsichtlich der Wissensseite übereinstimmen. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten wird (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Jenal bemerkt zu Recht, die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit könne im Einzelfall schwierig sein, da das Sozialamt Leistungsbezüger stets Formulare unterschreiben lasse, in denen sie bestätigten, ihre Mitwirkungs- und Meldepflichten zu kennen. Zu beachten sei allerdings, dass insbesondere Sozialhilfebezüger oftmals über eine eher tiefe Bildung oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen würden, um die komplizierte Amtssprache zu verstehen. Sie würden daher häufig Erklärungen unterzeichnen, deren Inhalt ihnen nicht ausreichend klar sei, weshalb von einer unterschriebenen vorformulierten Erklärung nicht zwingend auf Vorsatz geschlossen werden könne. Um sinnvoll Vorsatz anzunehmen, müsse ein Mindestmass an Beherrschbarkeit und Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts bestehen, sodass die blosse Hoffnung, dass sich dasjenige ereignen werde, was als mögliche Tatfolge vorausgesehen werde, nicht genüge ( Matthias Jenal , a.a.O., Art. 148a N 23 ff.). Das Strafgerichtsvizepräsidium erachtete das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht als notwendiges Tatbestandselement gemäss Art. 148a StGB (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 14 f.). Gemäss Jenal muss – obwohl nicht explizit genannt – subjektiv auch Bereicherungsabsicht gegeben sein ( Matthias Jenal , a.a.O., Art. 148a N 23 ff.). Donatsch hingegen hält dafür, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht sei nicht explizit vorausgesetzt, der Vorsatz müsse sich aber auf die Widerrechtlichkeit des Bezugs der Leistung beziehen ( Andreas Donatsch , Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 148a N 9). Burckhardt / Schultze bringen vor, unrechtmässige Bereicherungsabsicht müsse lediglich implizit gegeben sein, da der Vorsatz ebenfalls die Erlangung einer unrechtmässigen Leistung einschliesse ( Jenny Burckhardt / Marlen Schultze , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 148a N 6). Stratenwerth / Bommer gehen davon aus, die Bereicherung sei in Gestalt des Bezugs der Leistung bereits Merkmal des objektiven Tatbestands von Art. 148a StGB. Es sei ein direkter Vorsatz ersten Grades zu verlangen, d.h. dass es dem Täter gerade um die Bereicherung gehe ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 2. Kapitel: Straftaten gegen das Vermögen, 8. Aufl. 2022, S. 421 – 443, N 21). Das Bundesgericht ging soweit ersichtlich bis anhin nicht konkret auf diese Frage ein, nannte die unrechtmässige Bereicherungsabsicht allerdings in der jüngeren Rechtsprechung nicht explizit als eigenständiges Tatbestandselement (vgl. etwa BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1).

E. 4.2.2 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Sachverhaltsirrtum bezieht sich unmittelbar auf die Deliktsstufe der Tatbestandsmässigkeit – nämlich den subjektiven Tatbestand – und steht in einem engen Konnex zu Art. 12 Abs. 2 StGB. Diese Irrtumsregelung bildet somit ein partielles Gegenstück zur gesetzlichen Vorsatzdefinition. Sie bringt zum Ausdruck, dass der Vorsatz fehlt, wenn die Anforderungen an die Wissensseite nicht erfüllt sind (vgl. Albrecht Peter , Sachverhalts- und Verbotsirrtum, 2022, formupoenlae 1/2022, S. 47 ff.). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat, weshalb dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm fehlt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur gilt als Sachverhaltsirrtum (BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1). Hat sich der Täter über Lebensvorgänge oder Umstände geirrt, welche einem objektiven gesetzlichen Tatbestandsmerkmal entsprechen (z.B. die Fremdheit der Sache, die er wegnimmt), so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Unzutreffende Vorstellungen über solche rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmale führen jedoch nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; BGE 99 IV 57 E. 1a). Eine solche "Parallelwertung" kommt der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit sind. Der Vorsatz bezieht sich auf die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1).

E. 4.2.3 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB begeht, wer die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, nachdem mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen wurde. Kann der Erfolg gar nicht eintreten, liegt ein untauglicher Versuch vor (Art. 22 Abs. 2 StGB).

E. 4.2.4 Objektiv erstellt ist, dass die Beschuldigte die erhaltene Hilflosenentschädigung auf dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 und die Zahlungseingänge derselben gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht deklariert hat. Erwiesen ist ferner, dass die Beschuldigte die Eröffnung des Kontos für ihren Sohn C. nicht nachgemeldet hat. Wie die Vorinstanz korrekt konstatiert hat, wurde die Sozialhilfebehörde über die Höhe der Einnahmen der Familie A. und B. getäuscht und dieselbe irrte sich über die anrechenbaren Einkünfte, indem sie lediglich von einem Einkommen oder Ersatzeinkommen von B. , Kinderzulagen, Mietzinsbeiträgen und Prämienverbilligungen ausging. Die Eigenmittel der Familie waren aufgrund der erhaltenen Hilflosenentschädigung in Tat und Wahrheit aber höher, als die Sozialhilfebehörde annahm. Gestützt auf diesen Irrtum richtete die Gemeinde D. Sozialhilfeleistungen an die Familie A. und B aus (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 14 f.). Hinsichtlich der objektiven Tatbestandselemente bestreitet die Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 das Vorliegen eines Schadens. Es sei nicht geklärt worden, welche Auswirkungen die Hilflosenentschädigung bei korrekter Angabe auf den Sozialhilfeanspruch der Familie gehabt hätte. Sie führt aus, die Gemeinde D. habe nur die Grundbedürfnisse der Familie (Grundbetrag, Miete, Krankenkasse und Spielgruppenbetreuung von F. ) übernommen. Die Zusatzausgaben, welche die Familie für C. gehabt habe, seien teilweise durch die IV (Hilfsmittel) und die Hilflosenentschädigung gedeckt gewesen. Die Beschuldigte habe aktenkundig nie Spezialleistungen (situationsbedingte Leistungen) für C. beantragt. Weiter verweist die Beschuldigte auf die bundesgerichtliche und zürcherische Rechtsprechung, wonach der Hilflosenentschädigung ein schadenersatzähnlicher Charakter zukomme und dieselbe kein Ersatzeinkommen darstelle (BGer 8C_731/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.). Die Beschuldigte legt im Wesentlichen dar, die Hilflosenentschädigung könne bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen nur dann als Einnahme angerechnet werden, wenn die Sozialhilfebehörde die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbedingte Leistungen ins Budget einrechne. Tue sie dies nicht, dürfe die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden (VB.2018.00023 vom 6. September 2018). Die Staatsanwaltschaft führt aus, massgebend sei die Subsidiarität der Sozialhilfe zu sämtlichen anderen Leistungen. Im Sozialhilfehandbuch Basel-Landschaft werde die Hilflosenentschädigung zudem als Einkunft aufgeführt. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine ausgerichtete Hilflosenentschädigung der Mutter des pflegebedürftigen Sohnes, die ihn gepflegt habe, richtigerweise voll als Einkommen angerechnet, wobei beide von der Sozialhilfe unterstützt worden seien (vgl. VB.2013.00459 vom 5. September 2013). Ferner spreche auch die Rechts-wirklichkeit – nämlich, dass die Gemeinde D. die zu viel bezahlten Sozialhilfeleistungen zurückgefordert habe – für eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung (act. 99 ff.). In casu ist es zwar tatsächlich so, dass die Beschuldigte gerade keine Mehrkosten resp. situationsbedingte Leistungen für C. geltend gemacht hat (anders als im von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid VB.2013.00459 vom 5. September 2013 E. 3.2 f.), jedoch ist die zürcherische Rechtsprechung vorliegend für die Schadensberechnung nicht heranzuziehen. Im Kanton Zürich besteht nämlich augenscheinlich eine andere Regelung hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung als im Kanton Basel-Landschaft: " Die Hilflosenentschädigung kann als Einnahme der betroffenen (sozialhilfebeziehenden) Person berücksichtigt werden, wenn die Sozialbehörde die Auslagen für deren Pflege und Betreuung einrechnet. Tut sie dies nicht, darf die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden " (vgl. Kapitel 9.1.01 des Sozialhilfehandbuchs des Kantons Zürich). Im Kanton Basel-Landschaft ist – soweit ersichtlich –eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung nur für den Fall, dass die Sozialhilfebehörde die Pflege- und Betreuungskosten der betroffenen Person als situationsbedingte Leistung ins Budget einrechnet, nicht vorgesehen (vgl. Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft und Urteil KGer 810 16 68 vom 23. November 2016 E. 6.1. ff.). Ob diese kantonal unterschiedliche Handhabung zulässig ist, hat die Berufungsinstanz vorliegend nicht zu prüfen. Das Kantonsgericht schliesst sich aufgrund der offenbar bestehenden Regelung im Kanton Basel-Landschaft daher den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 15). Diese konstatierte, es seien von der angeklagten Schadenshöhe von Fr. 22'696.80 freie Einkünfte von total Fr. 1'900.-- abzuziehen, was einen Schadensbetrag von Fr. 20'796.80 (für das beendete Delikt) ergebe. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass insbesondere die Gewährung des Einkommensfreibetrags im "Handbuch Sozialhilferecht" des Kantons Basel-Landschaft explizit vorgesehen ist (vgl. Ziff. 7.2. des Handbuchs Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft). Im Übrigen genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn der Schaden im Sinne eines Minimums frei geschätzt werden kann (vgl. BGer 6B_1437/2017 vom 6. November E. 1.4; BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.4 und BGer 6B_28/2018 E. 4.2.3). Ein Schaden ist somit gegeben und die objektiven Tatbestandselemente von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt. Hinsichtlich des untauglichen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 148a Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven Tatbestand verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.2.5 In subjektiver Hinsicht blieb unbestritten, dass der Beschuldigten kein direktvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Die Beschuldigte bestreitet allerdings das Vorliegen eines Eventualvorsatzes. Im Wesentlichen macht sie geltend, nicht um die Meldepflicht der erhaltenen Hilflosenentschädigung gegenüber der Sozialhilfebehörde gewusst resp. sich im Irrtum darüber befunden zu haben. Damit beruft sie sich auf der Wissensseite des Vorsatzes auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1 f.). Wie unter E. III.3. hievor ausgeführt stellt das Kantonsgericht auf die Aussagen der Beschuldigten ab. In einem ersten Schritt ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigte sich über einen Lebensvorgang resp. einen Umstand geirrt hat, der einem objektiven Tatbestandsmerkmal von Art. 148a Abs. 1 StGB entspricht: Sie hat sich – indem sie die Hilflosenentschädigung nicht deklarierte –darüber geirrt, unvollständige Angaben gegenüber der Sozialhilfebehörde zu machen oder Tatsachen zu verschweigen und die Gemeinde D. dadurch zu täuschen. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschuldigte als Nichtjuristin und in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten unerfahrene Ausländerin auch nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht hätte darauf schliessen können, dass sie die erhaltene Hilflosenentschädigung hätte melden müssen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich insbesondere dabei um eine seltene Sozialversicherungsleistung und bereits für juristische Fachpersonen stellt das Zusammenwirken von Sozialhilfe und Hilflosenentschädigung eine komplexe Materie dar, wie die obigen Ausführungen zum Schaden zeigen. Darüber hinaus bestehen offensichtlich kantonal unterschiedliche Methoden hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung im Rahmen des Sozialhilfebezugs (wie etwa der Kanton Zürich, der eine bezogene Hilflosenentschädigung nicht in jedem Fall als Einkommen anrechnet). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte zwar auf dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 selbst unterschriftlich bestätigt hat, alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet und verstanden zu haben, dass "sämtliche Änderungen der aktuell geschilderten Situation" zu melden sind – aus diesen allgemeinen Hinweisen lässt sich in casu aber gerade nichts zum Vorsatz ableitet, zumal die Beschuldigte diese Standardformulierungen falsch verstanden hat. Sie ging nämlich davon aus, lediglich Veränderungen der Erwerbseinkommen wären zu melden gewesen, nicht aber der Erhalt der Hilflosenentschädigung (vgl. E. III.3.3.2 hievor). Die Hilflosenleistungen hat sie nicht als gleichbedeutend mit einem Erwerbseinkommen betrachtet, sondern als Spezialausrichtung für ihren Sohn C. und zusätzlicher Notgroschen für familiäre Belange, damit sie der Sozialhilfe nicht zusätzlich zur Last fallen würde. Die Beschuldigte konnte aus diesen standardisierten Bemerkungen somit nicht ableiten, dass die Hilflosenentschädigung von Relevanz für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen war. Von ihrer Meldepflicht hatte sie folglich – wie sachverhaltsmässig festgestellt – keine Kenntnis. Da die Beschuldigte aufgrund ihres persönlichen und beruflichen Hintergrunds nicht einzuordnen vermochte, welche Funktion und Bedeutung einer Hilflosenentschädigung zukommt, kann ihr der Verstoss gegen die Meldepflicht nicht vorgeworfen werden. Mit anderen Worten hielt sie den deliktischen Erfolgseintritt nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich: zur Grösse des der Beschuldigten bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist zu sagen, dass sie sich des Risikos, zu hohe Sozialhilfeleistungen zu erhalten, nicht bewusst war. Sie ging im Gegenteil davon aus, indem sie keine weiteren Mehrkosten für die Bedürfnisse ihres Sohnes C. geltend machen und die erhaltene Hilflosenentschädigung dafür einsetzen würde, würde sie die Sozialhilfe nicht zusätzlich belasten. Das ihr bekannte Risiko liegt somit im untersten Bereich. Die Schwere der Sorgfaltspflichtsverletzung (Verstoss gegen die Meldepflicht, vgl. § 17a der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft, SGS 850.11) ist nicht unerheblich, aber Ausfluss ihres Irrtums, weshalb diesem Kriterium kein sonderliches Gewicht beizumessen ist. Auch aufgrund der Beweggründe der Beschuldigten (Deckung des finanziellen Bedarfs der Familie, wobei sie alles andere als ein Luxusleben mit den zu viel bezogenen Sozialhilfeleistungen geführt hat) sowie der Art der Tathandlung (blosses Nichtmelden oder "Falschangaben") lässt sich kein Eventualvorsatz begründen. In Anbetracht ihrer irrigen Vorstellung, die Hilflosenentschädigung habe nichts mit der Sozialhilfe zu tun gehabt und angesichts dessen, dass sie auch danach gelebt hat und gerade keine situationsbedingten Leistungen für ihren Sohn C. bei der Sozialhilfebehörde geltend gemacht hat, ist auszuschliessen, dass die Beschuldigte auf der Wissensseite die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich gehalten hat. Dafür spricht auch, dass die Beschuldigte in ihrem irrigen Glauben, die Hilflosenentschädigung habe für die Sozialhilfebehörde keine Bedeutung, belassen wurde, indem sie – trotz mehrfachen Thematisierens des Gesundheitszustandes ihres Sohnes mit der Sozialhilfebehörde – nie konkret auf den Erhalt einer allfälligen Hilflosenentschädigung angesprochen wurde. Es kann somit nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe damit gerechnet, an zu hohe Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschuldigte hätte den Erfolgseintritt auf der Wissensseite als möglich vorausgesehen, so hat sie (auf der Willensseite) darauf vertraut, dass die Behörden miteinander kommunizieren würden und daher wüssten, über welche Einkünfte sie verfüge (vgl. E. III.3.3.2 hievor). Sie vertraute folglich auf das Ausbleiben des Erfolgs, namentlich, ungerechtfertigte Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Dass sich die Beschuldigte bei der Sozialhilfebehörde hätte erkundigen können – der Irrtum somit gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB vermeidbar gewesen wäre – ist ohne Bedeutung, da eine (bewusst) fahrlässige Begehung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB nicht strafbar ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum unterlag, weshalb ihr der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm fehlt. Folglich ist die Beschuldigte vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und des untauglichen Versuchs dazu freizusprechen. Dass die beschuldigte Person beim Sachverhaltsirrtum nach dem Sachverhalt beurteilt wird, den sie sich vorgestellt hat, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts, erfüllt die Beschuldigte doch keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand, der Anklagegenstand wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vorstehenden Erwägungen zum subjektiven Tatbestand auch Geltung für den Betrugstatbestand haben – da das Vorliegen desselben aber bereits aus anderen Gründen verneint wurde (vgl. E. III.4.1 hiervor), wurden die obigen Ausführungen erst in Zusammenhang mit der Prüfung von Art. 148a Abs. 1 StGB getätigt. IV. Kosten 1. Kosten der Vorinstanz

Dispositiv
  1. September 2021, lautend: " 1. A. wird des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und des untauglichen Versuchs des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 148a Abs. 1 StGB (teilweise i. V. m. Art. 22 Abs. 2 StGB e contrario) sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB.
  2. A. wird von der Anklage des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe betreffend Verschweigen der Prämienverbilligung (Ziff. 2 der Anklage) freigesprochen .
  3. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen A. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
  4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'642.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin Advokatin W. Tzikas wird in Höhe von Fr. 5'613.30 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von Fr. 915.45 (4.25 Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 7.7 % MWSt. [Fr. 65.45]) im Umfang von total Fr. 6'528.75 (wovon Fr. 2'176.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 4'352.50 für den Aufwand nach Anklageerhebung) aus der Gerichtskasse entrichtet. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist A. verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 wie folgt neu gefasst:
  6. A. wird vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und des untauglichen Versuchs des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe freigesprochen .
  7. entfällt.
  8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten von Fr. 1'642.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000 .--, gehen zu Lasten des Staates.
  9. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Wicky Tzikas, wird in Höhe von Fr. 5'613.30 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von Fr. 915.45 (4.25 Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 7.7 % MWSt. [Fr. 65.45]) im Umfang von total Fr. 6'528.75 (wovon Fr. 2'176.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 4'352.50 für den Aufwand nach Anklageerhebung) aus der Gerichtskasse entrichtet. Im Übrigen wird das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 2) unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 5'825.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'625.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin, Advokatin Wicky Tzikas, ein Honorar von Fr. 3'381.35 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 260.35, insgesamt somit Fr. 3'641.70, aus der Gerichtskasse entrichtet. IV. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.10.2022 460 21 268 (460 2021 268)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Oktober 2022 (460 21 268) Strafrecht Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 24. September 2021 A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtsvizepräsidium) vom 24. September 2021 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigte) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und des untauglichen Versuchs dazu schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt; dies in Anwendung von Art. 148a Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB e contrario) sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Ausserdem wurde die Beschuldigte von der Anklage des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe betreffend Verschweigen von Prämienverbilligungen freigesprochen (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Ferner wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'642.-- auferlegt (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die Beschuldigte dazu verpflichtet, dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 meldete die Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 2. Dezember 2021 stellte sie folgende Rechtsbegehren: Es sei die Beschuldigte in Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen sowie des untauglichen Versuchs dazu vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziff. 1); es seien die Verfahrenskosten dem Staat zu überwälzen (Ziff. 2); die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ohne Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung zulasten der Gerichtskasse zu verlegen (Ziff. 3); es sei der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung durch Advokatin Wicky Tzikas zu bewilligen (Ziff. 4); dies alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die Anschlussberufung. Sie beantragte, es sei die Beschuldigte unter Aufhebung resp. Anpassung der Ziffern 1 bis 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs gemäss Ziff. 1.1 und Ziff. 2 der Anklageschrift vom 16. Dezember 2020 schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- zu verurteilen. Zudem sei die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. D. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 28. Dezember 2021 wurde der Beschuldigten die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat und Advokatin Wicky Tzikas wurde für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten eingesetzt. Den Parteien wurde zudem Frist zur Begründung ihrer Berufung resp. Anschlussberufung bis zum 1. Februar 2022 angesetzt. E. Mit begründeter Anschlussberufung vom 31. Januar 2022 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die Anklage in abweichender rechtlicher Würdigung als mehrfacher Betrug zu prüfen. Ferner zog sie ihre Anschlussberufung hinsichtlich der Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zurück. F. Die Beschuldigte wiederholte in ihrer Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 ihre bereits mit Berufungserklärung vom 2. Dezember 2021 gestellten Anträge. G. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. März 2022 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2022 und die Berufungsbegründung der Beschuldigten vom 28. Februar 2022 unter diesen Parteien ausgetauscht. Ferner wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt und die mündliche Durchführung des Verfahrens angeordnet. H. Am 24. Oktober 2022 stellte die Beschuldigte mit schriftlicher Eingabe den Antrag, es sei die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2022 abzubieten und zeitnah neu anzusetzen (Ziff. 1); ausserdem sei die mündliche Urteilsbegründung sowie das Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Verfahren gegen B. im vorliegenden Verfahren beizuziehen und ihr zur Stellungnahme zukommen zu lassen (Ziff. 2). I. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren der Beschuldigten. J. Mit replizierender Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 hielt die Beschuldigte an ihren bereits vorgebrachten Anträgen fest. K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde der Antrag der Beschuldigten um Verschiebung der Berufungsverhandlung abgewiesen. Hingegen wurde ihr Rechtsbegehren, es sei das Verhandlungsprotokoll im Verfahren gegen B. beizuziehen und ihr zur Kenntnisnahme zuzustellen, gutgeheissen. Der Beweisantrag, es sei die mündliche Urteilsbegründung im Verfahren gegen B. zu edieren und ihr zur Stellungnahme zukommen zu lassen, wurde demgegenüber abgewiesen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft am 28. September 2021 zugestellt worden ist (act. S181 f.). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 7. Oktober 2021 (act. S273) und mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 (Berufungserklärung) resp. vom 28. Februar 2022 (Berufungsbegründung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen; gleiches gilt für die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, welche diese mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erklärt sowie mit Datum vom 31. Januar 2022 begründet hat. Sowohl die Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung der Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Anklagebehörde einzutreten. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 391 N 5). 2. Angesichts der seitens der Beschuldigten eingereichten Schriften sowie ihrer anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass sie die Urteilsdispositivziffern 2 und 3 nicht angefochten hat. Sie wehrt sich allerdings gegen den Schuldspruch wegen des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen sowie wegen des untauglichen Versuchs dazu (Dispositivziffer 1), gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 4) sowie gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung und der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und dem vollen Honorar (Dispositivziffer 5). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts, die Strafzumessung hinsichtlich der Verurteilung gemäss Dispositivziffer 1 sowie die Nichtanordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 3). Die Anschlussberufung wurde jedoch bezüglich des Freispruchs wegen des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Verschweigen von Prämienverbilligungen; Dispositivziffer 2) zurückgezogen, womit diese Urteilsdispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend nicht Gegenstand der richterlichen Überprüfung bildet. In Bezug auf die anderen angefochtenen Punkte gilt das Verbot der reformatio in peius dagegen nicht. III. Materielles 1. Beweisantrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung 1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. 1.2 Die Beschuldigte stellt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2022 erneut den Antrag, es sei die mündliche Urteilsbegründung im Verfahren gegen B. beizuziehen. Zur Begründung ihres Antrags führt sie aus, es lasse sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung keine derart andere Beurteilung des Falles – mithin eines Freispruchs –ableiten. Angeklagt sei Mittäterschaft, weshalb ein Mittäter für die Handlungen des jeweils anderen zur Rechenschaft gezogen werde. Vorliegend sei aber ein Mittäter freigesprochen und die andere Mittäterin verurteilt worden. Aufgrund dieser Diskrepanz sei die mündliche Urteilsbegründung im Verfahren gegen B. für das vorliegende Verfahren heranzuziehen. 1.3 Die Staatsanwaltschaft begehrt demgegenüber die Abweisung dieses Antrags mit der Begründung, es sei irrelevant, ob das Urteil betreffend B. korrekt gewesen sei oder nicht. Das Kantonsgericht kenne sämtliche Aussagen der Beteiligten und müsse nicht berücksichtigen, was die Vorinstanz im Verfahren gegen B. entschieden habe. 1.4 Hinsichtlich dieses Begehrens ist zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2022 zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass nur diejenigen Akten in einem Verfahren beizuziehen sind, welche sachverhaltsrelevant erscheinen (vgl. Art. 194 StPO). Die mündliche Urteilsbegründung im Strafverfahren gegen B. ist vorliegend nicht geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen oder zu ergänzen und ist auch im Hinblick auf die rechtliche Würdigung desselben nicht von Bedeutung. Sie trägt mit anderen Worten nichts zur Wahrheitsfindung im zu beurteilenden Fall bei. Darüber hinaus, hat die Beschuldigte aufgrund der rechtskräftigen Abtrennung ihres Verfahrens von jenem gegen B. ihre Parteistellung im Prozess gegen den Letzteren verloren. Ihr kommt aus diesem Grund kein Anspruch auf Akteneinsicht im abgetrennten Verfahren mehr zu, weshalb sie auch zu Recht nicht über den Ausgang des Verfahrens gegen B. informiert wurde (vgl. BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.). Der Antrag der Beschuldigten ist somit abzuweisen. 2. Standpunkte der Parteien 2.1 Das Strafgerichtsvizepräsidium sprach die Beschuldigte wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sowie des untauglichen Versuchs dazu schuldig. Die Vorinstanz erachtete den äusseren Ablauf der Geschehnisse dahingehend als erstellt, dass die Beschuldigte am 22. März 2016 Hilflosenentschädigung für ihren Sohn C. beantragt und diesen Antrag auf dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 an die Gemeinde D. nicht explizit erwähnt habe. Einen Tag, nachdem die Ehegatten A. und B. den Unterstützungsantrag bei der Sozialhilfe gestellt hatten, habe die Beschuldigte das auf ihren Sohn C. lautende Privatkonto bei der Post eröffnet. Die Hilflosenentschädigung von total Fr. 35'134.70 sei diesem Konto gutgeschrieben worden, wobei die Sozialhilfebehörde nicht über die Existenz dieses Kontos in Kenntnis gesetzt worden sei. Auf dem Unterstützungsantrag sei ferner das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto bei der Post nicht angegeben worden. Am 25. Januar 2017 habe B. gegenüber der Sozialhilfebehörde auf einem Deklarationsformular seine monatlichen Einnahmen (Verdienst und Kinderzulagen) angegeben, wobei die Rubrik "Einnahmen / AHV/IV/HE - oder andere Renten ab 1. Januar 2017" leer gelassen worden sei. Es sei angesichts der Aussagen der Ehegatten A. und B. sowie angesichts der besseren Sprachkenntnisse der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Beschuldigte B. beim Ausfüllen des Formulars zur Seite gestanden sei. Die Beschuldigte habe am 21. März 2018 auf telefonische Nachfrage der Sozialhilfebehörde wahrheitswidrig angegeben, ihr sei die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung untergegangen, weshalb die Sozialhilfebehörde B. am selben Tag die entsprechende Anmeldung zugestellt habe. Gestützt auf die zahlreichen Fragen der Sozialhilfebehörde zur Erwerbs- und Vermögenssituation im Unterstützungsgesuch habe der Beschuldigten klar sein müssen, dass sich die Sozialhilfebehörde für sämtliche Arten von Einnahmen von allen Personen, darunter auch der Kinder, interessiere. Die Beschuldigte habe um die Bedeutung der Hilflosenentschädigung für die Bemessung der Sozialhilfeleistungen gewusst, weshalb sie in Kauf genommen habe, an Leistungen der Sozialhilfe zu gelangen, die ihr nicht in vollem Umfang zustehen könnten. Erst nachdem der Erhalt der Hilflosenentschädigung infolge der von der Sozialhilfebehörde in die Wege geleiteten Akteneinsicht bei der SVA BL nicht mehr länger hatte verheimlicht werden können, habe die Beschuldigte die Sozialhilfebehörde erstmals am 20. April 2018 über den Erhalt der Hilflosenentschädigung in Kenntnis gesetzt. Die Vorinstanz bejahte folglich das Vorliegen eines Eventualvorsatzes und schloss einen Sachverhaltsirrtum implizit aus. Die Beschuldigte habe sich gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, indem sie den Erhalt der Hilflosenentschädigung für ihren Sohn C. verschwiegen habe. Die im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2016 ausgerichtete Hilflosenentschädigung sei für die Sozialhilfebehörde aber nicht von Relevanz gewesen, weshalb kein Schaden habe entstehen können und von einem untauglichen Versuch auszugehen sei. Demgegenüber erachtete das Strafgerichtsvizepräsidium den Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB – insofern es nicht sowieso um straflose Unterlassungen gehe – mangels Vorliegen der Arglist als nicht erfüllt, da die Sozialhilfebehörde nicht konkret nach dem Erhalt einer Hilflosenentschädigung gefragt oder die eingereichten Unterlagen zu wenig geprüft habe. Schliesslich liege hinsichtlich der Landesverweisung ein persönlicher Härtefall vor, da die Beschuldigte als vollständig integriert zu bezeichnen und ein Landesverweis darüber hinaus unverhältnismässig sei. 2.2 Die Beschuldigte bemängelt mit Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 sowie mit Parteivortrag vom 31. Oktober 2022 (vgl. Beilage 2 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Sie macht insbesondere geltend, es sei zwar korrekt, dass sie beim Antrag auf Hilflosenentschädigung zunächst ihr Privatkonto angegeben habe, der Grund dafür liege allerdings darin, dass sie die Auszahlungen der Hilflosenentschädigung vor ihrem Ehemann habe schützen wollen, der damals an Drogen- und Suchtproblemen gelitten und das Geld der Familie dafür verbraucht habe. Aus diesem Grund habe sie das Konto für C. errichtet, auf welches dann die Auszahlung der Hilflosenentschädigung erfolgt sei. Sie bestreitet, ihrem Ehemann beim Ausfüllen der Einkommensdeklaration vom 25. Januar 2017 zur Seite gestanden zu haben. Aus den Akten der Sozialhilfe ergebe sich nämlich, dass in der Regel B. mit der Sozialhilfeberaterin, E. , Kontakt gehabt habe. Er habe somit über genügende Deutschkenntnisse verfügt, um sich selbst um das Administrative zu kümmern. Folglich sei zumindest in dubio pro reo davon auszugehen, dass B. selbst die entsprechende Deklaration ausgefüllt habe. Ferner moniert die Beschuldigte die Beweistauglichkeit der Aktennotiz vom 21. März 2018: Es sei unklar, was anlässlich des Telefonats mit E. konkret gesprochen worden sei und wer, was gesagt oder verstanden habe. Die Beschuldigte bestreitet jedenfalls, gesagt zu haben, sie habe noch keine Anmeldung der Hilflosenentschädigung vorgenommen. Auch die Aktennotiz vom 15. Februar 2018 stelle kein taugliches Beweismittel dar, da E. nachträglich weder mündlich noch schriftlich dazu befragt worden sei. Es sei darin einzig notiert worden, den Ehegatten A. und B. sei eine Anmeldung für die Hilflosenentschädigung mitgegeben worden. Möglich sei aber, dass die entsprechende Anmeldung "wortlos" in einem Couvert überreicht worden sei und die Beschuldigte es unterlassen habe, die Anmeldung anzuschauen. Zentral sei, dass die Hilflosenentschädigung bis am 15. Februar 2018 nie Thema bei den Standortgesprächen gewesen sei. Im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrags hätten die Ehegatten A. und B. ferner über keinerlei Einkommen und Vermögen (auch keine Hilflosenentschädigung) verfügt, weshalb die Beschuldigte auf dem Gesuch auch nichts habe angeben können. Die Beschuldigte habe zwar den Antrag auf Hilflosenentschädigung gestellt gehabt, aber noch nicht gewusst, ob dieser überhaupt gutgeheissen werde. Ihr sei bekannt gewesen, dass normales Erwerbseinkommen zu melden sei, sie habe die Hilflosenentschädigung aber als Spezialausrichtung an C. angesehen, welche nicht explizit anzugeben sei. Ein Vorsatz lasse sich nicht damit konstruieren, dass die Beschuldigte alltägliche Ausgaben der Familie von der Hilflosenentschädigung bezahlt habe, denn sie habe auch nie Mehrleistungen von der Sozialhilfebehörde für C. verlangt. Die Beschuldigte sei überfordert gewesen und habe darauf vertraut, dass die Behörden miteinander kommunizieren würden. Die Sozialhilfebehörde sei nicht auf sie zugekommen und habe die Hilflosenentschädigung nie thematisiert. Zum Thema Betrug sei festzuhalten, dass die Vorinstanz widersprüchliche Ausführungen dazu mache, ob das Ausfüllen des Anmelde- und Deklarationsformulars ein aktives Tun oder ein Unterlassen darstelle. Sie gehe aber schlussendlich von einem aktiven Tun aus, verneine dann aber die Arglist. In dubio pro reo sei hier von einem Unterlassen auszugehen. Die Vorderrichterin sei zu Recht von einer Opfermitverantwortung ausgegangen, da die Sozialhilfebehörde einverlangte Belege überprüfen und darin enthaltenen Hinweisen auf nicht deklarierte Einkommen nachgehen müsse. Dies sei in casu nicht geschehen, da ansonsten auch das fehlende Kreuz auf dem Anmeldeformular hätte auffallen müssen. Wichtig sei, dass es gerade im Sozialhilferecht um bedürftige Personen gehe, die rechtliche Laien und den Fachpersonen der Sozialhilfe intellektuell unterlegen seien. Insbesondere das Zusammenspiel zwischen Hilflosenentschädigung und Sozialhilfe sei sehr kompliziert. In Bezug auf den Schuldspruch gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB werde sowohl das Vorliegen des objektiven Tatbestands als auch des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht bestritten. Im Unterstützungsgesuch hätten die Ehegatten A. und B. die Sparte "Gestellte Anträge" leer gelassen – also weder "Ja" noch "Nein" angekreuzt. Hätten sie den Antrag auf Hilflosenentschädigung verschweigen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie "Nein" angekreuzt hätten. Durch dieses "Leerlassen" hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Unterrubrik nicht verstehen würden. Trotz des fehlenden Kreuzes seien ohne Nachfragen der Sozialhilfebehörde Leistungen ausgerichtet worden. Ferner sei der Schaden von der Vorinstanz falsch berechnet worden, da die Sozialhilfe nur die Grundbedürfnisse der Familie A. und B. gedeckt habe, hingegen nicht die Zusatzausgaben für C. . Die Beschuldigte habe bei der Sozialhilfebehörde keine Spezialleistungen (sog. situationsbedingte Leistungen, SIL) für C. beantragt; hätte sie dies getan, hätte diese die finanzielle Mehrbelastung für C. übernehmen müssen. Man hätte eruieren müssen, welche zusätzlichen Ausgaben im vorgeworfenen Tatzeitraum für den Sohn C. ausgegeben und was davon nicht von der Sozialhilfebehörde bezahlt worden wäre. Die Höhe des tatsächlichen Schadens sei daher unklar und entspreche nicht der Summe der ausbezahlten Hilflosenentschädigung. Bereicherungsabsicht liege nicht vor, da die Familie A. und B. keine Mehrleistungen für den Sohn C. von der Sozialhilfebehörde verlangt habe. Ferner sei die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung als unverhältnismässig zu bezeichnen. 2.3 Mit Anschlussberufung vom 31. Januar 2022 sowie Parteivortrag vom 31. Oktober 2022 (vgl. Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) verlangt die Staatsanwaltschaft eine Prüfung der mehrfachen Tatbegehung, da erstinstanzlich nicht von einer tatbestandlichen Handlungseinheit ausgegangen worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege nicht nur ein Nichtmelden von Einkommen vor, sondern aktive Täuschungshandlungen durch Verschweigen und Unterdrücken von relevanten Tatsachen. Dass die Sozialhilfebehörde die Täuschung hätte verhindern können, schliesse Arglist nicht aus. Die Beschuldigte habe den Unterstützungsantrag bewusst selektiv ausgefüllt und darauf spekuliert, die Sozialhilfebehörde werde dies übersehen. Es sei aufgrund der Gesamtumstände nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte nicht schon beim Ausfüllen des Unterstützungsantrags vorgehabt habe, ein solches Konto für ihren Sohn C. zu eröffnen und auf dieses die Hilflosenentschädigung ausbezahlen zu lassen. Daher hätte sie dies in einer geeigneten Form auf dem Unterstützungsgesuch bekannt geben müssen. Die Existenz dieses Kontos sei für die Sozialhilfebehörde nicht erkennbar gewesen, weshalb Arglist vorliege. Der Sozialhilfebehörde könne aufgrund der Vielzahl an Fällen, die sie zu bearbeiten habe, nicht zugemutet werden, die eingereichten Bankkontoauszüge genauer zu prüfen. Schliesslich hätte sie auch bei genauerer Prüfung der Unterlagen nicht von der Existenz des Kontos von C. erfahren. Eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung der Sozialhilfebehörde habe den eingetretenen Schaden nicht kausal verursacht. Die Sozialhilfebehörde habe sämtliche ihrer Pflichten wahrgenommen, weshalb die Opfermitverantwortung zu verneinen sei. Der Tatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sei in Anbetracht aller Umstände (Nichtangabe mehrerer Konten bei der Sozialhilfebehörde, Offenlassen der entscheidenden Frage auf dem Unterstützungsantrag, Eröffnung eines Kontos für C. einen Tag nach Stellen des Unterstützungsantrags, Verschweigen von C. Konto gegenüber der Sozialhilfebehörde) erfüllt. Ein Betrug liege spätestens mit Vermögensdeklaration vom 25. Januar 2017 vor, da weder die bereits erhaltene Hilflosenentschädigung, noch das Konto von C. angegeben worden seien, was ein aktives Verschweigen und eine Täuschung darstelle. Der Umstand, dass die Sozialhilfebehörde keine weiteren Abklärungen bei der AHV-Ausgleichskasse von sich aus getätigt habe, sei ihr nicht vorzuwerfen, da sie nicht befugt sei, standardmässig die Angaben von Sozialhilfeempfängern zu überprüfen. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht um ihre Meldepflicht gewusst habe, seien insgesamt als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Hinsichtlich der Landesverweisung sei nicht von einem Härtefall auszugehen. Die minderjährigen Kinder der Beschuldigten könnten in der Heimat ohne Weiteres integriert werden. Die medizinische Unterstützung für C. sei in der Slowakei ebenfalls erhältlich. Die Beschuldigte lebe zwar seit längerer Zeit in der Schweiz, was aber nicht lebensprägend sei. Sie sei gesund und könne einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Legalprognose sei nicht ungetrübt, da die Beschuldigte weiterhin Sozialhilfe beziehe und es zu unrechtmässigen Bezügen gekommen sei, die von der Sozialhilfe sanktioniert worden seien. Es sei von einer Wiederholungstäterin auszugehen, weshalb eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen sei. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10, N 41 ff.). 3.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Schmid / Jositsch , a.a.O., N 233). 3.1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 3.2 Unbestrittener Sachverhalt 3.2.1. Neben den Aussagen der Beschuldigten und B. liegen dem Berufungsgericht verschiedene objektive Beweismittel vor; unter anderem diverse Unterlagen der Sozialhilfebehörde (insbesondere verschiedene Formulare, Verfügungen, Korrespondenzschreiben und Aktennotizen) und des Migrationsamts Basel-Stadt sowie Kontoauszüge der Postfinance. 3.2.2. Angesichts der Ausführungen der Beschuldigten zeigt sich, dass der äussere Ablauf der Geschehnisse – im Gegensatz zum Vorliegen des Vorsatzes – im Wesentlichen unbestritten geblieben ist. So stellte die Beschuldigte im gesamten Verfahren nie in Abrede, am 22. März 2016 Hilflosenentschädigung für ihren Sohn C. bei der SVA Basel-Landschaft beantragt und ab 21. Oktober 2016 bis 2. Februar 2018 (teilweise rückwirkend für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2015) Leistungen im Gesamttotal von Fr. 35'134.70 erhalten zu haben. Mit Verfügung der SVA Basel-Landschaft vom 27. Juni 2016 wurde die Hilflosenentschädigung gewährt. Unstrittig ist ferner, dass die Familie A. und B. unter anderem vom 1. Juni 2016 bis 2. Februar 2018 Sozialhilfeleistungen bezog (vgl. Blatt "Klienten Kontojournal der Sozialen Dienste von 01.01.1800 bis 14.11.2018"; vgl. Schreiben vom 1. Februar 2017, unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Dass eine entsprechende Meldung der Hilflosenentschädigung unterblieb, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 der damals noch nicht getrenntlebenden Ehegatten A. und B. an die Gemeinde D. . Das entsprechende Gesuch enthielt keine Angaben zum hängigen Antrag auf Hilflosenentschädigung, wobei das betreffende Kreuz bei der Rubrik "Gestellte Anträge - Andere" leer gelassen wurde. Die Beschuldigte bestritt im Weiteren nicht, einen Tag nach Einreichen des Unterstützungsantrags ein auf ihren Sohn C. lautendes Konto bei der Post eröffnet zu haben, auf welches die Hilflosenleistungen am 21. Oktober 2016, am 3. Februar 2017, am 19. Mai 2017, am 13. September 2017, am 28. Dezember 2017 und am 2. Februar 2018 gutgeschrieben wurden und welches der Sozialhilfebehörde zu keinem Zeitpunkt nachgemeldet wurde. Als Zahlungsverbindung gab die Beschuldigte im Antrag auf Hilflosenentschädigung das auf sie lautende Postkonto an, welches auf dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 hingegen nicht deklariert wurde – sondern lediglich das auf sie und B. gemeinsam lautende Konto bei der Postfinance. Beweismässig belegt ist ausserdem, dass am 25. Januar 2017 gegenüber der Sozialhilfebehörde lediglich das monatliche Erwerbseinkommen von B. plus Kinderzulagen angegeben wurde, die Rubrik "AHV/IV/HE - oder andere Renten ab 1. Januar 2017" dagegen leer gelassen wurde. Unbestritten geblieben ist ferner, dass sich der zu prüfende Tatzeitraum vom 23. Mai 2016 bis 21. Oktober 2016 (untauglicher Versuch) sowie vom 21. Oktober 2016 bis zum 2. Februar 2018 (beendetes Delikt) erstreckt, weshalb auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.1 – I.1.2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass der äussere Sachverhalt im Sinne des soeben Ausgeführten aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel erstellt ist. 3.3 Bestrittener Sachverhalt 3.3.1 Gegenüber dem erstellten Sachverhalt ist strittig, ob die Beschuldigte den Erhalt der Hilflosenentschädigung gegenüber der Sozialhilfebehörde bewusst nicht gemeldet hat. Im Wesentlichen führt sie aus, nicht um die Meldepflicht der Hilflosenentschädigung gewusst und die Sozialhilfebehörde somit nicht absichtlich getäuscht zu haben. Anders ausgedrückt macht sie geltend, sich im Irrtum über ihre Meldepflicht befunden zu haben. Nachfolgend ist daher unter Einbezug der in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob ihr sachverhaltsmässig das Gegenteil nachgewiesen werden kann. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der relevanten Aussagen der Beteiligten wird vorliegend verzichtet und stattdessen auf die entsprechenden Aktenstücke verwiesen (act. 481 ff., act. 523 ff., act. 551 ff., act. S129 ff. sowie Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 7. Februar 2022 und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht vom 31. Oktober 2022). 3.3.2. Bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten ist sich zunächst ihre persönliche Situation im angeklagten Zeitraum vor Augen zu halten: Einerseits musste sich die Beschuldigte um ihre Zwillinge C. und F. kümmern, wobei Letzterer gesundheitlich erheblich beeinträchtigt und auf ihre intensive Unterstützung angewiesen war (und nach wie vor ist), andererseits lebte die Familie in äusserst engen finanziellen Verhältnissen. Darüber hinaus erkrankte B. an Suchtproblemen und erlitt anfangs 2017 einen Herzinfarkt (act. 493, act. 555, act. 559). Im April 2018 trennten sich die Ehegatten A. und B. überdies (act. 495). Die Beschuldigte war somit tagtäglich mit einer durchaus schwierigen Lebenssituation konfrontiert. Dass sie angesichts dieser Umstände bereits an ihre Belastungsgrenzen gestossen ist und die Angelegenheit mit der Sozialhilfebehörde – nebst weiteren Kontakten mit Ärzten und anderen Stellen – eine zusätzliche Überforderung hervorgerufen hat, wie sie dies angab (act. 491 f., act. S143), erscheint nur allzu verständlich. Die Beschuldigte macht mehrfach und nach Auffassung des Kantonsgerichts nachvollziehbar geltend, die Hilflosenentschädigung nicht gemeldet zu haben, weil sie diese als Spezialleistung für ihren Sohn C. und "Reserve" für die Familie betrachtet habe, welche nicht einem Erwerbseinkommen oder der IV gleichzusetzen sei und folglich nicht habe deklariert werden müssen (act. 487 ff., S. 7 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ihre Erklärung, sie habe deshalb auch ein spezielles Konto für C. eröffnet und die Hilflosenentschädigung nicht auf ihr Privatkonto auszahlen lassen, weil sie den Überblick habe haben wollen (act. 493), ist vor diesem Hintergrund stimmig. Wieso sie aber genau einen Tag nach dem 23. Mai 2016 (Datum des Unterstützungsgesuchs) das Bankkonto für ihren Sohn C. eröffnet hat, vermochte sie mit Verweis auf die seither lange vergangene Zeit nicht mehr zu sagen (act. S137). Diese Bekundung mutet zwar eindimensional an, da seit damals allerdings nunmehr sechseinhalb Jahre vergangen sind, ist dieselbe nicht als völlig aus der Luft gegriffen zu bezeichnen und erschüttert die Glaubhaftigkeit ihrer weiteren Aussagen nicht a priori (vgl. dazu nachfolgend E. III.3.3.3 ff.). Aus der Tatsache, dass die Beschuldigte die Hilflosenleistungen später teilweise für den Bedarf der Familie eingesetzt hat, wenn das Geld der Sozialhilfe nicht ausgereicht hat (act. 173, vgl. act. 493 und S. 7 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kein absichtliches Handeln ableiten. Dass die Beschuldigte die Hilflosenentschädigung als möglicher Notgroschen für den Unterhalt der Familie angesehen hat, zeigt, dass sie sich der Bedeutung und Funktion der Hilflosenentschädigung an sich und für die Sozialhilfebehörde nicht bewusst war (act. 491). Darüber hinaus trennte die Beschuld igte in ihrer Vorstellung eindeutig zwischen Sozialhilfeleistungen/Erwerbseinkommen und Hilflosenentschädigung. Dies ist daran erkennbar, dass die Erwerbseinkünfte gegenüber der Sozialhilfebehörde angegeben wurden, die Hilflosenentschädigung demgegenüber nicht, aber die Beschuldigte umgekehrt auch keine Mehrkosten für C. Unterstützung bei der Sozialhilfebehörde verlangt und versucht hat, die diesbezüglichen Kosten selbst zu tragen (act. 483 und 491). Sie hat die Hilflosenentschädigung schliesslich – nebst anderen Ausgaben für die Familie – für den Kauf von Windeln, für Freizeitaktivitäten, einen Kinderwagen, einen E-Bike-Anhänger und dergleichen für ihren Sohn C. eingesetzt (act. 173), weil sie davon ausging, die Hilflosenentschädigung sei dafür gedacht gewesen und nicht als Einkommen für sie selbst (act. S139). Ihre irrige Annahme, die Hilflosenentschädigung habe der Sozialhilfebehörde nicht gemeldet werden müssen, erscheint angesichts dieser "vorgestellten Trennung" als logische Konsequenz; ebenso passt ihre Aussage, wonach sie nicht absichtlich Geld beziehe, welches ihr nicht gehöre, zu diesen Schilderungen (act. 507). Die Beschuldigte ging davon aus, die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen stünden ihr und ihrer Familie tatsächlich zu, was angesichts der nicht geltend gemachten Mehrkosten für C. , welche sie durch die Hilflosenentschädigung beglichen hat (act. 173), eine nachvollziehbare Schlussfolgerung darstellt. Sie legt während des gesamten Verfahrens zudem konstant dar, nicht gewusst zu haben, dass die Hilflosenentschädigung "etwas mit dem Sozialamt" zu tun habe und vor allem B. die "sozialen Sachen gemacht" sowie Kontakt mit E. gehabt habe (vgl. S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Letzteres wird anhand der zahlreichen von E. verfassten Aktennotizen objektiviert (vgl. unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Die Beschuldigte erklärt ferner, auf den Dokumenten der Sozialhilfebehörde sei nirgends das Wort "Hilflosenentschädigung" gestanden, "IV" dagegen schon, weshalb ihr klar gewesen sei, dass Letztere hätte gemeldet werden müssen (act. S143). Da C. damals gerade keine IV erhielt, erscheint es umso einleuchtender, dass die Beschuldigte schlussfolgerte, die Hilflosenentschädigung sei eine andere, nicht meldepflichtige Kategorie von Leistungen. Die Beschuldigte legt darüber hinaus dar, sie habe das "System hier nicht verstanden" und gedacht "die [gemeint: die Behörden] seien verbunden" und würden wissen, was sie beziehe (act. S143, vgl. auch act. 499). Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die Beschuldigte sich zwar seit 2007 in der Schweiz aufhält und mit den hiesigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist, jedoch vor dem nun zu beurteilenden Fall nie mit dem parallelen Bezug von Sozialhilfeleistungen und Hilflosenentschädigung konfrontiert war. Aufgrund ihrer diesbezüglichen Unerfahrenheit scheint es nicht weiter verwunderlich, dass ihr eine korrekte Einordnung der bezogenen Hilflosenentschädigung im Sozialhilfekontext nicht gelang. Wie die Staatsanwaltschaft zudem selbst ausführt, handelt es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Seltenheit, weshalb die Beschuldigte auch aufgrund der früher beantragten Prämienverbilligungen oder Arbeitslosengeldern nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Meldepflicht hätte schliessen können, da sich die Hilflosenentschädigung doch spezifisch auf C. 's Gesundheit bezieht und für eine Laiin nicht unbesehen mit einer Erwerbseinkunft in Verbindung gebracht werden muss (act. S7 ff.). Anhand der jeweils allgemein gehaltenen Hinweise auf den Formularen und Verfügungen der Sozialhilfebehörde lässt sich in casu – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (act. S7 f.) – ebenso wenig begründen, die Beschuldigte habe um eine entsprechende Meldepflicht gewusst (vgl. Verfügung vom 9. Juni 2016; Checkliste zum Unterstützungsgesuch; Dokument "Rechte und Pflichten der unterstützten Person", welches durch B. am 1. Juni 2016 unterzeichnet wurde; Verfügung vom 1. September 2016, adressiert an B. ; alle im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten und act. 309). Insbesondere in diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Beschuldigte eine unerfahrene Ausländerin ist, die genau jene Hinweise nicht korrekt verstanden hat. Sie führt dazu etwa passend aus, die Unterstützungsverfügung vom 9. Juni 2016 – wonach Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte der Sozialhilfebehörde umgehend mitzuteilen sind – dahingehend verstanden zu haben, dass Änderungen hinsichtlich des monatlichen Erwerbseinkommens von ihr oder ihrem Mann hätten gemeldet werden müssen oder, wenn sie anderweitig – z.B. durch Gewinn – zu Geld kommen würden (act. 491). Die Beschuldigte kann alltagsnahe und plausibel darlegen, weshalb sie zu dieser Einschätzung gelangt ist: B. habe ein unregelmässiges Einkommen gehabt und sei zwischenzeitlich krankgeschrieben gewesen, was der Sozialhilfebehörde jeweils habe gemeldet werden müssen. Demgegenüber ist weiter erstellt, dass der Gesundheitszustand von C. bereits anlässlich des Aufnahmegesprächs vom 1. Juni 2016 bei E. Thema und der Sozialhilfebehörde somit bekannt war (vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2016, vom 6. Juni 2016 und vom 27. Juli 2016 im unpaginierten Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Ferner teilte B. E. im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit, eine IV-Anmeldung für C. sei in die Wege geleitet worden, der Bescheid sei aber noch ausstehend (vgl. Aktennotiz vom 10. Januar 2017 im unpaginierten Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Dies stützt die Depositionen der Beschuldigten, wonach sie gewusst hätten, dass der Erhalt einer IV –im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung – zu melden gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird ferner mit inneren psychischen Vorgängen untermauert; etwa damit, dass sie sich geschämt habe, von der Sozialhilfe abhängig zu sein (act. 483, act. 555) oder sich schuldig fühle, auch wenn sie nicht absichtlich gehandelt habe (act. 491). Aufgrund ihrer ausländischen Herkunft sowie ihrer bereits erwähnten (damaligen) Unerfahrenheit zweifelt das Gericht erheblich am Vorliegen eines gezielten und absichtlichen Handelns der Beschuldigten. Die Berufungsinstanz geht daher zugunsten der Beschuldigten davon aus, dass ihr nicht bewusst war, wie die Hilflosenentschädigung im sozialhilferechtlichen Kontext einzustufen war und sie sich somit über ihre eigentliche Meldepflicht geirrt hat (act. 483 ff., act. 491). Daran ändert auch nichts, dass sie gut Deutsch spricht und über eine slowakische kaufmännische Berufsmatura verfügt (vgl. Niveaubestätigung vom 23. August 2011 im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Das Berufungsgericht konnte sich anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zudem selbst einen Eindruck der Beschuldigten verschaffen und erachtet ihre Beteuerung, nicht um die Meldepflicht gewusst und den Erhalt der Hilflosenentschädigung nicht mutwillig verschwiegen zu haben, als glaubhaft. Im Übrigen legte die Beschuldigte von sich aus offen, wofür sie die Hilflosenentschädigung genau verwendet hat und verfasste ein Entschuldigungsschreiben an die Sozialhilfebehörde, was die Aufrichtigkeit ihrer Person weiter unterstreicht (act. 171 f.). Das Kantonsgericht stellt somit in einem ersten Schritt auf die mündlichen Depositionen der Beschuldigten ab, wobei im Weiteren zu prüfen ist, ob diese durch die Aussagen von B. oder die vorhandenen objektiven Beweismittel erschüttert werden können. 3.3.3 Die Depositionen von B. helfen für die Frage, ob die Beschuldigte den Bezug der Hilflosenentschädigung gezielt nicht gemeldet hat, nur bedingt weiter. Seine Ausführungen stimmen mit jenen der Beschuldigten zwar insofern überein, als dass er ebenfalls darlegt, sie [gemeint: die Ehegatten A. und B. ] hätten nicht realisiert, dass "das, was C. bekommen hat, auch zählt" und sie gedacht hätten, dies betreffe "seine Gesundheit und […] nicht, dass es mit dem was wir von der Sozialhilfe bekommen zu tun hat" (act. 531). Von den Darstellungen der Beschuldigten abweichend macht B. andererseits geltend, er habe erst "später" von der Existenz von C. 's Konto erfahren und die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie erhalte kein Geld; dies vermutlich deshalb, weil sie Angst davor gehabt habe, er werde das Geld nehmen. Gleichzeitig bekundet er aber, er habe vom Konto der Beschuldigten – welches mit dem Konto von C. verbunden war – gar kein Geld abheben dürfen, sondern lediglich ab dem gemeinsamen Konto. Er habe aber von ihr Geld verlangt und sie habe es ihm gegeben (act. 558 ff.). Angesichts dieser Ausführungen kann aus den formellen Zugriffsberechtigungen der Postfinance-Konten nichts Relevantes abgeleitet werden. B. widerspricht sich ferner indem er zunächst ausführt, er habe das Konto von C. "per Zufall" gesehen und die Beschuldigte danach gefragt, wohingegen er später angibt, erst von der "Sozialhilfe" davon erfahren zu haben (act. 529, 531 f.). Anschliessend wiederum bringt er vor, ihm sei bekannt gewesen, dass ein Konto auf C. 's Namen existiere, hingegen habe er keine Kenntnis vom überwiesenen Geld gehabt (act. 535). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt B. , von C. Konto und der Hilflosenentschädigung gewusst zu haben (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht B. ). Aus seinen Darstellungen zur Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe geht übereinstimmend mit den Aussagen der Beschuldigten hervor, dass Letztere sich um die Post gekümmert habe, er das Geld nach Hause gebracht und sie die Rechnungen bezahlt habe (act. 483 ff. und act. 529). Er sei jeweils in Kontakt mit E. gestanden, wohingegen die Beschuldigte dann die Dokumente organisiert habe, die hätten eingereicht werden müssen. Das Administrative und die Korrespondenz habe stets die Beschuldigte gemacht, weil er den Inhalt nicht verstanden habe (act. 523 ff.). Wenn er bei den Sozialhilfebehörden gewesen sei, habe er die Beschuldigte meist nicht informiert, da sie auch nicht viel verstanden habe und wütend geworden sei (act. 531). Zu den Äusserungen der Beschuldigten passend, führt B. aus, Erstere habe ihm mitgeteilt, die Hilflosenentschädigung "gehöre zu den gesundheitlichen Problemen", weshalb diese der Sozialhilfebehörde nicht habe gemeldet werden müssen. Insgesamt sind die teilweise widersprüchlichen Depositionen von B. nicht geeignet, der Beschuldigten ein bewusstes Nichtmelden der Hilflosenentschädigung nachzuweisen und ihre plausiblen Aussagen umzustossen. Indessen werden die Aussagen der Beschuldigten zumindest dahingehend gestützt, als dass sich beide Ehegatten der Bedeutung der Hilflosenentschädigung für die Sozialhilfebehörde nicht im Klaren waren. 3.3.4 Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme deponieren die Beschuldigte und B. sodann, die Kommunikation zwischen ihnen sei problematisch gewesen, es seien aber beide schuld an der Situation. Sie hätten Arztrechnungen und dergleichen nach dem Herzinfarkt von B. nicht dem Sozialamt eingereicht, sondern versucht, diese selbst zu bezahlen, da sie das Sozialamt nicht hätten ausnutzen wollen. Es sei nie die Absicht gewesen, das Geld zu verstecken und ein anderes Konto zu führen, aber B. sei unverantwortlich im Umgang mit Geld gewesen (act. 557). B. bestreitet zeitweise überhaupt von der Hilflosenentschädigung gewusst zu haben, teilweise akzeptiert er den Vorwurf dann wiederum. Gemäss Aussagen der Beschuldigten habe er "zu Hause auch immer ja gesagt […]. Jetzt sieht man, er hat alles vergessen ". Aus diesen Aussagen lässt sich insbesondere ableiten, dass die Verständigung zwischen den Eheleuten A. und B. schwierig gewesen sein muss und im Nachhinein nicht mehr erstellt werden kann, ob B. tatsächlich von der ausgerichteten Hilflosenentschädigung wusste oder nicht, was indes auch nicht notwendig ist. Beide Beteiligte hatten zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich ein Interesse daran, den jeweils anderen zu belasten oder zumindest eine Mitschuld geltend zu machen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ergibt sich aus diesen Aussagen nichts, was an den Darstellungen der Beschuldigten – wonach sie sich im Irrtum über die Meldepflicht befunden habe – zu zweifeln Anlass gäbe. 3.3.5 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erklärt die Beschuldigte auf konkrete Frage erstmals, jemand von der Gemeinde – wahrscheinlich E.

– habe ihr geholfen, das Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 auszufüllen; fertig ausgefüllt habe sie es dann selbst (vgl. S. 8 und 11 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). E. habe ihr gesagt, sie müsse jeweils nichts ankreuzen, wenn sie etwas nicht verstehe. Da sie nicht verstanden habe, was mit "Andere" gemeint gewesen sei, habe sie dort entsprechend kein Kreuz gemacht. Ein Blick auf das genannte Unterstützungsgesuch zeigt, dass in der Rubrik "Gestellte Anträge – Andere" tatsächlich nichts angekreuzt und somit der am 22. März 2016 gestellte Antrag auf Hilflosenentschädigung nicht angegeben wurde (act. 307). Dabei fällt auf, dass die genannte Rubrik insgesamt 13 Kategorien auflistet ("Arbeitslosentaggeld", "IV-Rente", "Ergänzungsleistungen", "AHV-Rente", "Krankentaggeld", "Prämienverbilligung", "Stipendien/Stiftungsgelder", "Mietzinsbeiträge", "Alimente", "Kinderzulagen", "Nichterwerbstätigenbeiträge", "Andere") und somit sehr detailliert ist. Die Hilflosenentschädigung wird hingegen nicht explizit genannt, wie dies die Beschuldigte auch ausgesagt hat. Mit der Verteidigung ist diesbezüglich übereinzugehen, dass die Beschuldigte das Kästchen "Nein" angekreuzt hätte, wenn sie den gestellten Hilflosenentschädigungsantrag gezielt hätte verschweigen wollen. Dies tat sie in casu aber nicht, was wiederum zeigt, dass sie nicht um die Bedeutung der Hilflosenentschädigung für die Sozialhilfebehörde wusste. Darüber hinaus weisen die Schriftbilder im Gesuch auch für Laienaugen Unterschiede auf, sodass zugunsten der Beschuldigten angenommen werden muss, ihr sei beim Ausfüllen geholfen und dabei effektiv erklärt worden, sie müsse kein Kreuz setzen, wenn sie etwas nicht verstehe. Gestützt auf dieses Nichtankreuzen lässt sich der Beschuldigten jedenfalls kein absichtliches Verschweigen der Hilflosenentschädigung nachweisen, zumal ihre Erklärung dazu mangels gegenteiliger Beweismittel plausibel erscheint. Dass sie diese Ausführungen erst im Berufungsverfahren vorgebracht hat, schadet in concreto nicht, da sie zuvor nie explizit gefragt wurde, wie das Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs abgelaufen ist. Im Übrigen geht die Berufungsinstanz im Einklang mit dem Strafgerichtsvizepräsidium davon aus, dass die Beschuldigte beim Ausfüllen des Formulars in den Spalten verrutscht ist und die 2. Spalte ("Ehegatte") jeweils versehentlich leer gelassen hat (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.2.3, S. 7). Stattdessen hat sie die 3. Spalte ("weitere im Haushalt lebende Personen") mit ihren Angaben ausgefüllt. Dies wiederum stützt die Depositionen der Beschuldigten, wonach sie gedacht habe, nur die Einkommen der Eltern seien für die Sozialhilfebehörden relevant, die Hilflosenentschädigung hingegen nicht (act. 489). Sodann fällt auf, dass das Unterstützungsgesuch, welches die Beschuldigte nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2018 unterzeichnet hat, in seiner Form massgeblich verändert wurde (vgl. Unterstützungsgesuch vom 5. Juni 2018, unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Neu findet sich eine 14. Rubrik "Finanzielle Unterstützung von Institutionen oder anderen Personen" in der Auflistung, was doch erheblich klarer formuliert ist, als die Betitelung "Andere". Offensichtlich sah die Sozialhilfebehörde also selbst Handlungsbedarf, um das entsprechende Gesuch für Laien verständlicher abzufassen – dies insbesondere hinsichtlich der Rubrik "Andere". Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist bezüglich des auf dem Unterstützungsgesuch nicht angegebenen und auf die Beschuldigte lautenden Kontos sodann von einem Versehen auszugehen: In den Sozialhilfeakten finden sich nämlich die Auszüge des auf die Beschuldigten lautenden Kontos von Mai bis Dezember 2016, welche der Sozialhilfebehörde am 13. Februar 2017 (Eingangsstempel) – in dubio pro reo durch die Beschuldigte – eingereicht wurden (vgl. Auszüge Privatkonto im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Hätte die Beschuldigte ihr Konto gegenüber der Sozialhilfebehörde tatsächlich verschweigen wollen, hätte sie die entsprechenden Kontoauszüge gar nicht erst eingereicht. Da sie die erwähnten Auszüge gegenüber der Sozialhilfebehörde offenlegte, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie ihr Konto auf dem Unterstützungsantrag versehentlich nicht aufgeführt hat. Ferner wurde der Sozialhilfebehörde die Auszüge des gemeinsamen Kontos der Eheleute A. und B. für das gesamte Jahr 2016 eingereicht (vgl. die entsprechenden Auszüge des Kontos im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Bezüglich des Einreichedatums ist Folgendes festzuhalten: Lediglich der Zinsabschluss für das Jahr 2016 trägt einen unleserlichen Eingangsstempel und datiert vom 2. Januar 2017; die konkreten Kontoauszüge hingegen weisen keinen Eingangsstempel auf. Demgegenüber findet sich ein Schreiben vom 13. Mai 2016 der Postfinance an die Ehegatten A. und B. , wonach sie nun die bestellten Kontoauszüge erhalten würden. Darauffolgend finden sich in den Akten passenderweise die Kontoauszüge von Oktober 2015 bis März 2016 des gemeinsamen Kontos der Eheleute A. und B. (vgl. unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Dass die Sozialhilfebehörde diese Auszüge mit Einreichen des Unterstützungsgesuchs am 23. Mai 2016 erhalten haben muss, ist aufgrund eines Schreibens der Sozialhilfebehörde belegt. Diese forderte von den Ehegatten A. und B. am 26. Mai 2016 – mithin drei Tage später – explizit den Kontoauszug des gemeinsamen Kontos für den Monat April 2016 nach (vgl. unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten) und gemäss "Checkliste zum Unterstützungsgesuch" wurden die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos der letzten sechs Monate auch tatsächlich übermittelt (vgl. gesetztes Kreuz beim erhobenen Daumen auf der Checkliste, unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Bereits aus diesen Auszügen geht hervor, dass Kontoübertragungen vom gemeinsamen Postkonto auf das Konto der Beschuldigten erfolgt sind – und nicht erst aus dem Kontoauszug vom 1. Juni 2016, wie die Vorinstanz dies festgestellt hat (vgl. etwa Kontoübertrag vom 15. Dezember 2015 oder vom 29. Februar 2016, unpaginierter Ordner 1 der Sozialhilfeakten; vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11). Die Beschuldigte macht im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 weiter geltend, ihr Privatkonto nicht gegenüber der Sozialhilfebehörde angegeben zu haben, weil sie allfällige Auszahlungen der Hilflosenleistungen vor B. , welcher mit Suchtproblemen belastet gewesen sei, habe schützen wollen. Ziel sei es gewesen, zu verhindern, dass B. in Berührung mit diesem Geld komme. Ein Blick auf die mündlichen Depositionen der Beschuldigten im Vorverfahren und vor den Schranken des Strafgerichtsvizepräsidiums und des Kantonsgerichts zeigt aber, dass sie dies so nicht ausgesagt hat. Konkret bekundete sie, ihr Ehemann habe gespielt und sei unverantwortlich im Umgang mit Geld gewesen (act. 487, act. 557). Die zitierten schriftlichen Ausführungen der Beschuldigten stehen zu ihren mündlichen Aussagen, wonach B. auch Zugriff auf ihre Konten gehabt (act. 485 f.) und von der Hilflosenentschädigung sowie C. 's Konto gewusst habe (act. 493), augenscheinlich in einem gewissen Widerspruch. Hätte die Beschuldigte tatsächlich beabsichtigt, allfällige Auszahlungen der Hilflosenentschädigung vor B. zu schützen, wäre zu erwarten gewesen, sie würde vorbringen, ihm genau aus diesem Grund nichts vom entsprechenden Antrag oder dem neu eröffneten Konto für ihren Sohn C. erzählt zu haben. Erfahrungsgemäss ist anzunehmen, dass solch wesentliche Erklärungen, wie jene in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022, bereits im Rahmen der tatnächsten Aussagen vorgebracht worden wären – zumal die Beschuldigte auch konkret nach dem Grund für die Kontoeröffnung gefragt worden ist (z.B. act. 493). Da dies nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, die schriftlich geltend gemachten Ergänzungen entsprechen nicht der Wahrheit. Vielmehr sind dieselben mit einer angepassten Verteidigungsstrategie zu erklären, letztlich aber als Schutzbehauptungen einzustufen. Diese von der Verteidigung vorgebrachte Erklärung darf der Beschuldigten indes nicht zum Nachteil gereichen, weshalb sie auch die Glaubhaftigkeit ihrer tatsächlichen Aussagen nicht in Frage zu stellen vermag. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Anschlussberufung vom 31. Januar 2022 vor, die Eröffnung des Kontos für C. einen Tag nach Ausfüllen des Unterstützungsantrags spreche dafür, dass die Beschuldigte bewusst ein Konto habe einsetzen wollen, um die Hilflosenentschädigung zu verbergen (act. S7). Eine gewisse Skepsis am Vorgehen der Beschuldigten ist aufgrund der zeitlichen Komponente tatsächlich nicht von der Hand zu weisen – auf der anderen Seite gab die Beschuldigte an, der Grund, weshalb sie ein Konto für C. eingerichtet habe, sei die Hilflosenentschädigung gewesen und dass sie den " Überblick für C. " habe haben wollen, da sie am Anfang " nicht so auf die Sozialhilfe " angewiesen gewesen sei (act. 493). Sie habe die Hilflosenentschädigung dann doch auf das Konto von C. und nicht auf ihr Privatkonto auszahlen lassen, weil dies C. 's Geld gewesen sei. Daher hätten sie ein Konto eröffnet und gesagt, sie würden dieses Geld nur im Notfall für sich [gemeint: die Familie] benötigen. Das Einkommen von B. sei hingegen auf das gemeinsame Konto eingegangen (act. 487 ff., act. S137 ff.). Nach Auffassung des Kantonsgerichts genügt dies insgesamt nicht, um der Beschuldigten ein bewusstes Verschweigen der Hilflosenentschädigung nachzuweisen. Dass die Beschuldigte einen Tag nach datumsmässigem Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs ein Konto für C. eröffnet hat, kann genauso gut mit ihrer Sachverhaltsversion erklärt werden: Sie hat zwischen Hilflosenentschädigung und Sozialhilfe/Erwerbseinkünfte getrennt und daher im Wissen um die tags zuvor beantragte Sozialhilfe ein separates Konto für C. eröffnet, auf welches gerade kein Einkommen der Ehegatten A. und B. oder Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurde und auf welchem sie daher den Überblick über die eingegangen Hilflosenleistungen hatte. Aus den Kontoauszügen ihres Postkontos und des auf beide Ehegatten lautenden Kontos geht ferner hervor, dass teilweise Geld vom gemeinsamen Konto auf das Konto der Beschuldigten übertragen wurde – die Erklärung, wonach die Beschuldigte das Konto für C. u.a. zwecks besseren Überblicks eröffnet habe, ist angesichts der möglichen Vermischung dieses überwiesenen Gelds mit der Hilflosenentschädigung, die ohne C. 's Konto auf ihr Konto ausbezahlt worden wäre, plausibilisiert (vgl. Auszüge gemeinsames Konto des Jahres 2016; Auszüge Privatkonto, jeweils im unpaginierten Ordner 1 der Sozialhilfeakten). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigten beweismässig nach wie vor nicht ausreichend zu widerlegen, dass sie sich im Irrtum über ihre Meldepflicht befunden hat. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist somit auch in diesem Punkt auf ihre Aussagen abzustellen. 3.3.6 Die Beschuldigte wehrt sich mit Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 im Weiteren gegen die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sie nicht nur vom Eingang und Inhalt des Deklarationsformulars vom 25. Januar 2017 gewusst habe, sondern B. aktiv beim Ausfüllen desselben zur Seite gestanden sei. Das Strafgerichtsvizepräsidium stützte seine Auffassung auf die Aussagen der Ehegatten A. und B. zur Bearbeitung der Post und der administrativen Belange sowie auf den Umstand, dass die Beschuldigte Deutsch auf dem Niveau C1 beherrscht, der Beschuldigte hingegen lediglich auf dem Niveau A2 (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.2.2, S. 5). Anhand der bereits zitierten Depositionen der Beschuldigten und B. ist erstellt, dass sie aufgrund ihrer besseren Sprachkenntnisse hauptsächlich die Post bearbeitete. B. hielt hauptsächlich Kontakt mit der Sozialhilfeberaterin, wohingegen die Beschuldigte Dokumente zusammentrug, die eingereicht werden mussten. Angesichts dieser Schilderungen wäre zunächst zu vermuten, dass die Beschuldigte das Deklarationsformular bei der Erledigung der Post zumindest gesehen haben müsste. Dies setzt allerdings voraus, dass dasselbe auch postalisch zugestellt worden ist. Im Einklang mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden kann, wie das genannte Formular (datierend vom 25. Januar 2017) den Ehegatten A. und B. zugegangen ist - ob postalisch oder allenfalls durch Übergabe anlässlich eines Gesprächs (z.B. an B. am 10. Januar 2017) (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 12 f.). Es findet sich weder ein datiertes Begleitschreiben noch sonst ein Hinweis darauf, wie das entsprechende Formular übermittelt wurde (zudem fehlt die erste Seite dieses Formulars in den Akten), weshalb diesbezüglich nicht ausschlaggebend sein kann, wer von beiden Ehegatten sich grundsätzlich der Posteingänge angenommen hat. Folglich ist beweismässig nicht erstellbar, dass die Beschuldigte überhaupt Kenntnis dieses Deklarationsformulars gehabt hat. Im Übrigen hat lediglich B. als Gesuchsteller das Formular unterzeichnet. Durch die diversen Aktennotizen vom 1. Juni 2016 bis 21. März 2018 wird ferner der Umstand, dass B. hauptsächlich in Kontakt mit E. stand, objektiviert: Es sind gesamthaft 17 Aktennotizen, wobei B. elfmal im Austausch mit E. stand, die Beschuldigte fünfmal und beide Ehegatten gemeinsam einmal. Diesen Aktennotizen ist im Weiteren zu entnehmen, dass B. jeweils über seine Jobsituation sowie seine gesundheitlichen Probleme informiert und E. darüber hinaus in der Aktennotiz vom 10. Januar 2017 festgehalten hat, B. habe zwar seinen Bruder als Übersetzer mitgenommen, könne sich aber gut auf Deutsch verständigen (vgl. unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Demgegenüber ging es bei den Kontakten zwischen der Beschuldigten und E. meist um die Söhne C. und F. (Schule, Therapien für C. , Gesundheit von C. etc.), jedoch bis zum Standortgespräch am 15. Februar 2018 nie um den Bezug oder die Anmeldung der Hilflosenentschädigung. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist angesichts des Ausgeführten somit nicht erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis des entsprechenden Formulars gehabt hat – geschweige denn, B. beim Ausfüllen desselben unterstützt hat. Das Kantonsgericht erachtet es als genauso wahrscheinlich, dass B. das Deklarationsformular selbständig ausgefüllt haben könnte, zumal er offenbar mühelos mit der Sozialhilfeberaterin kommunizieren konnte, mögen seine Sprachkenntnisse auch etwas weniger gut, als jene der Beschuldigten (gewesen) sein. Jedenfalls lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Sprachniveaus nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten. 3.3.7 Schliesslich bringt die Beschuldigte in ihrer Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 mit Verweis auf BGer 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 weiter vor, die Aktennotizen vom 15. Februar 2018 und 21. März 2018 stellten keine tauglichen Beweismittel dar, da keine nachträgliche schriftliche oder mündliche Auskunft bei der Sozialhilfeberaterin, E. , eingeholt worden sei. Da sich der diesem Bundesgerichtsurteil zugrundliegende BGE 177 V 282 E. 4.c. auf die Auslegung von Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV bezieht, und nicht auf die generelle Beweistauglichkeit oder Verwertbarkeit von Aktennotizen im Strafverfahren, findet der von der Beschuldigten ins Feld geführte Bundesgerichtsentscheid vorliegend keine Anwendung. In casu spielt die Beweistauglichkeit dieser Aktennotizen allerdings ohnehin keine Rolle: Einerseits bildet das Verhalten der Beschuldigten anlässlich des Standortgesprächs vom 15. Februar 2018 und die dazu verfasste Aktennotiz vom selbigem Datum nicht Gegenstand der Anklage, weshalb ein allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten einer richterlichen Überprüfung nicht zugänglich wäre (vgl. Anklageschrift vom 16. Dezember 2020). Andererseits erstreckt sich der angeklagte Tatzeitraum lediglich bis zum 2. Februar 2018 (letzte Auszahlung der Hilflosenentschädigung), weshalb ein absichtliches Verschweigen der Hilflosenentschädigung durch die Beschuldigte am 15. Februar 2018 nicht mehr kausal für zu viel ausbezahlte Sozialhilfeleistungen gewesen wäre. Dasselbe gilt für das in der Aktennotiz vom 21. März 2018 beschriebene Verhalten der Beschuldigten (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 14). Die Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, sie sei von der Sozialhilfebehörde weder im Rahmen der auszufüllenden Formulare noch anlässlich der stattgefundenen Gespräche konkret nach Hilflosenleistungen gefragt worden (act. 487). Erst anlässlich eines Beratungsgesprächs am 20. April 2018 habe sie E. den Bezug der Hilflosenentschädigung mitgeteilt, da diese sie konkret danach gefragt habe (act. 497, vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diese Aussage wird durch die Akten der Sozialhilfebehörde D. insofern gestützt, als dass sich bis am 15. Februar 2018 kein explizites Erkundigen der Sozialhilfebehörde nachweisen lässt (vgl. die zahlreichen Aktennotizen, Schreiben und Verfügungen der Sozialhilfebehörde im unpaginierten Ordner 1 und 2 der Sozialhilfeakten). Mit der Vorinstanz ist somit übereinzugehen, dass die Beschuldigte bis am 15. Februar 2018 nicht konkret auf den Erhalt einer allfälligen Hilflosenentschädigung angesprochen wurde. Naheliegend ist aufgrund der Aktennotiz vom 15. Februar 2018 aber, dass der Beschuldigten während diesem Gespräch bewusst wurde, dass sie die bezogene Hilflosenentschädigung hätte melden müssen. Dies gab sie allerdings nicht zu, sondern bestritt ferner, sich nicht mehr an das Telefonat mit E. vom 21. März 2018 erinnern zu können, was als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die erwähnte Aktennotiz selbst ist demgegenüber klar formuliert und hält fest, die Beschuldigte habe gesagt, ihr sei die "Hilo Anmeldung" untergegangen. Aus diesem Grund stellte E. die entsprechende Anmeldung mit Datum vom 21. März 2018 postalisch an B. zu (vgl. unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Dass die Beschuldigte allerdings bereits vor dem 15. Februar 2018 um ihre Meldepflicht gewusst hat, ist anhand dieser Aktennotizen nicht zu erstellen, zumal der Erhalt oder die Anmeldung einer Hilflosenentschädigung vor diesem Datum nachweislich nie konkret mit ihr thematisiert wurde. 3.4 Fazit Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen vorliegend weitgehend glaubhaft, kohärent und erlebnisbasiert, obwohl an ihren Erklärungen insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung für ihren Sohn C. gewisse Restzweifel haften. Allerdings vermag weder die Anklage noch die Vorinstanz Belege zu bezeichnen, welche den Erklärungen der Beschuldigten gänzlich das Fundament entziehen könnten. Insbesondere angesichts der Unerfahrenheit sowie des persönlichen und beruflichen Hintergrunds der Beschuldigten erscheinen ihre Depositionen nachvollziehbar. Dementsprechend ist auf der Grundlage des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie die Sozialhilfebehörde vor dem 15. Februar 2018 nicht absichtlich täuschen wollte, indem sie die Hilflosenentschädigung nicht offen deklariert hat. Sie irrte sich vielmehr über den Bestand ihrer Meldepflicht. Ferner stellte sie sich vor, die erhaltenen Sozialhilfeleistungen würden ihr zustehen, da sie aus ihrer Sicht alle Erwerbseinkünfte deklariert hatte. Ausserdem dachte sie, die verschiedenen Stellen seien miteinander verbunden und wüssten, welche Mittel sie erhalten würde. Sie befand sich somit im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten in einem Irrtum (vgl. dazu nachfolgend E. III.4.1.4, III.4.2.1 und III.4.2.5). 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Betrug 4.1.1 Einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" oder "Unterdrückens" besteht regelmässig in der Vorspiegelung von Tatsachen resp. dem Täuschen durch (konkludentes) Tun, etwa wenn eine Frage falsch oder unvollständig beantwortet wird. Die Abgrenzung zur Täuschung durch Unterlassen ist im Einzelfall schwierig, mitunter ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Unterlassen und nicht um ein Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken von Tatsachen handelt (z.B. die Mitteilung, es habe sich an den Verhältnissen nichts geändert) ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2019, Art. 146 N 51 ff.). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus. Trotz entsprechender Meldepflichten im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht ist der Täterschaft keine Garantenstellung zuzuschreiben (BGE 140 IV 11 E. 2.4.3). Der blossen Entgegennahme von Sozialhilfeleistungen kommt zudem kein positiver Erklärungswert zu (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen auf der entsprechenden Stelle falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aktiv (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 und BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; jeweils mit Hinweisen.). Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Im Bereich der Sozialhilfe handelt die Behörde dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit mangels Überprüfung der Unterlagen über die Einkommensverhältnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, es lägen in Tat und Wahrheit anderer Gegebenheiten vor (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Leichtfertigkeit wird auch dann angenommen, wenn die Behörde die gesuchstellende Person nicht zu den von ihr vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). In subjektiver Hinsicht setzt Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB einerseits eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus. Die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein, aber sie muss zumindest mitbestimmend sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Bloss eventuelle Absicht genügt demgegenüber gerade nicht. Der Täter muss einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, wobei die Bereicherung in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen kann ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 261 ff. und 271). Andererseits ist das Vorliegen eines Vorsatzes zur Erfüllung des Tatbestands notwendig, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den Kausalzusammenhang zwischen denselben beziehen ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 273). 4.1.2 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen). 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zunächst vor, im Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 den gestellten Antrag auf Hilflosenentschädigung verschwiegen und nicht angegeben zu haben, demgegenüber soll sie im entsprechenden Gesuch das beantragte Arbeitslosengeld ihres Ehemannes, die Prämienverbilligungen und die Mietzinsbeiträge für die Kinder gemeldet haben, ansonsten aber deklariert haben, über keinerlei Einkommen zu verfügen. Die Vorinstanz qualifizierte das blosse Nichtangeben des hängigen Hilflosenentschädigungsantrags zu Recht als Unterlassung, welche mangels Garantenstellung der Beschuldigten keine tatbestandsmässige Täuschung darstellt (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte die Frage "Andere" in der Rubrik "Gestellte Anträge" leer liess und somit keine falsche Antwort angab, sondern es unterliess, überhaupt eine Antwort zu geben, worin eben die Unterlassung besteht. Demgegenüber ist die Argumentation der Erstinstanz, durch die unbeantwortet gelassene Rubrik "Gestellte Anträge – Andere" läge eine Täuschungshandlung vor, nicht stringent (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11). Vielmehr ist die aktive Handlung hier darin zu erblicken, dass lediglich das beantragte Arbeitslosengeld von B. , die Prämienverbilligungen und die Mietzinsbeiträge für die Söhne C. und F. angegeben wurden. Gerade im Beantworten dieser Fragen in den Rubriken "Erwerbssituation", "Gestellte Anträge" und "Vermögenssituation" liegt ein unvollständiges Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs vom 23. Mai 2016 und somit ein aktives Tun vor (nicht im Leerlassen der Frage "Andere" in der Rubrik "Gestellte Anträge"). Getäuscht wurde die Sozialhilfebehörde darüber, dass keine weiteren Anträge hängig sind und die Familie A. und B. über keinerlei weitere Eigenmittel verfügt. Sodann verneinte das Strafgerichtsvizepräsidium richterweise das Vorliegen der Arglist, weshalb auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist der Staatsanwaltschaft zwar insofern zuzustimmen, als dass auf dem Unterstützungsgesuch keine konkreten Hinweise auf das Konto von C. bestanden hätten, die Sozialhilfebehörde aber bei sorgfältiger Prüfung der Dokumente die unbeantwortet gelassenen Fragen bemerkt hätte und dazu veranlasst gewesen wäre, Erkundigungen bei der Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich allfällig gestellter Anträge) vorzunehmen. Dies tat sie in casu nicht, woraus zu schliessen ist, dass dieselbe das eingereichte Gesuch nicht entsprechend kontrolliert hat. Darüber hinaus, wusste die Sozialhilfebehörde bereits ab dem 1. Juni 2016 um die gesundheitlichen Problematiken von C. und die Sozialhilfeleistungen wurden ebenfalls erst ab Juni 2016 ausgerichtet (vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2016 sowie Verfügung vom 9. Juni 2016, unpaginierter Ordner 1 und 2 der Sozialhilfeakten). Somit bestanden für die Sozialhilfebehörde klare und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das im Unterstützungsgesuch Angegebene unvollständig war und möglicherweise nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Dass die Sozialhilfebehörde in casu weitere Nachforschungen bei der Beschuldigten hätte tätigen müssen, gilt umso mehr, da E. der Letzteren explizit angegeben hat, nichts anzukreuzen, wenn sie etwas nicht verstehe. Angesichts dieser Vorgehensweise der Sozialhilfebehörde ist das Tatbestandselement der Arglist nicht erfüllt. Weiter lastet die Anklage der Beschuldigten an, im Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 lediglich das gemeinsame Postkonto deklariert und die Existenz weiterer Konten, insbesondere das auf sie lautende Postkonto sowie das Konto für C. , verschwiegen resp. nicht nachgemeldet zu haben. Wie die Vorderrichterin zu Recht konstatiert hat, füllte die Beschuldigte das entsprechenden Gesuch unvollständig aus, indem sie lediglich das gemeinsame Postkonto angab (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 11 f.). Eine aktive Handlung liegt somit vor. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden, jedoch zu ergänzen: Erwiesenermassen wurden der Sozialhilfebehörde zwar erst am 13. Februar 2017 die Kontoauszüge des Jahres 2016 des auf die Beschuldigten lautenden Postkontos eingereicht, allerdings war die Behörde bereits ab dem 23. Mai 2016 im Besitz der Kontoauszüge der Monate Oktober 2015 bis März 2016 des gemeinsamen Kontos der Ehegatten A. und B. , auf welchen mehrere Kontoübertragungen auf das Konto der Beschuldigten ersichtlich sind (vgl. E. III.3.3.5 hievor). Da die Sozialhilfebehörde feststellte, dass der Kontoauszug des Monats April 2016 fehlte, prüfte sie die eingereichten Unterlagen zumindest daraufhin, ob die Auszüge der letzten sechs Monate (gemäss Checkliste) tatsächlich zugestellt wurden. Inhaltlich befasste sie sich aber offenbar in keiner Art und Weise mit diesen Kontoauszügen, denn es bestanden aufgrund der Kontoübertragungen bereits von Anfang an konkrete Hinweise darauf, dass die Beschuldigte über ein weiteres Konto verfügt (vgl. E. III.3.3.5 hievor). Sozialhilfestellen haben zwar tagtäglich mit einer Vielzahl von Fällen zu tun, dennoch wäre der Sozialhilfebehörde D. in concreto zumindest eine kurze inhaltliche Sichtung der Unterlagen zumutbar gewesen, zumal es sich – wie die Vorinstanz korrekt darstellte – um wenige Kontoauszüge mit wenigen Kontobewegungen gehandelt hat. Im Übrigen geht die Staatsanwaltschaft selbst davon aus, die Sozialhilfebehörde habe die Kontounterlagen wenigstens auf weitere Einkünfte hin prüfen müssen – wäre diese Kontrolle tatsächlich erfolgt, hätte die Sozialhilfebehörde auch auf das Konto der Beschuldigten stossen müssen. Inwiefern diesbezüglich eine, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte, "genauere Prüfung" erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. S. 4 der begründeten Anschlussberufung vom 31. Januar 2022). Die Sozialhilfebehörde versäumte es am 13. Februar 2017 (Posteingang der Kontoauszüge der Beschuldigten) dann erneut, Kenntnis des auf die Beschuldigten lautenden Kontos zu erlangen. Insgesamt bestanden für die Sozialhilfebehörde somit von Beginn an explizite Hinweise auf die Existenz zumindest eines weiteren Kontos. Das Vorliegen der Arglist ist angesichts des Dargelegten zu verneinen. Hinsichtlich des nicht nachgemeldeten Kontos des Sohnes C. , welches erst einen Tag nach dem 23. Mai 2016 überhaupt erst eröffnet worden ist, liegt einerseits keine Täuschung vor; andererseits stellt das Nichtnachmelden desselben eine Unterlassung dar, welche mangels Garantenstellung nicht unter den Betrugstatbestand fällt. Ferner kann auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere hinsichtlich des Vermögensfreibetrags – verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht anschliesst (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, es habe am Tag des Ausfüllens des Unterstützungsgesuchs ein aktives Handeln durch Verschweigen vorgelegen, weil die Beschuldigte bereits im Moment des Ausfüllens vorgehabt habe, ein Konto für ihren Sohn zu eröffnen, ist zu konstatieren, dass dies objektiv nicht nachweisbar ist (vgl. E. III.3.3.5 hievor). Sodann wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten grundsätzlich vor, die Zahlungseingänge der Hilflosenentschädigung nicht gemeldet zu haben. Auch hier hat die Beschuldigte zwar objektiv gegen ihre Meldepflicht verstossen, eine strafbare Unterlassung im Sinne des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB liegt mangels Garantenstellung nicht vor. Diesbezüglich kann auf die stimmigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte (und B. ) wird ferner bezichtigt, lediglich das Einkommen des Ehemannes und die Kinderzulagen auf dem Deklarationsformular vom 25. Januar 2017 angegeben zu haben, jedoch den Eingang der Hilflosenentschädigung verschwiegen zu haben. Das Kantonsgericht erachtet es beweismässig nicht als erwiesen, dass die Beschuldigte überhaupt Kenntnis dieses Formulars hatte und B. darüber hinaus in mittäterschaftlicher Begehung beim Ausfüllen desselben geholfen hat (vgl. E. III.3.3.6 hievor). Eine diesbezügliche Strafbarkeit der Beschuldigten entfällt somit bereits aufgrund des festgestellten Sachverhalts. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschuldigte hätte Kenntnis des entsprechenden Formulars gehabt, läge keine Arglist vor: Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, waren der Sozialhilfebehörde die gesundheitlichen Probleme des Sohnes C. bereits ab Aufnahmegespräch vom 1. Juni 2016 bekannt (vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2016, unpaginierter Ordner 2 der Sozialhilfeakten). Ein konkretes Nachfragen bei der Beschuldigten bezüglich der Thematik "Hilflosenentschädigung" wäre ihr aufgrund dieser bekannten Gesundheitsproblematik zumutbar gewesen. Das Kantonsgericht schliesst sich diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, auf welche verwiesen wird (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgegenüber ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zuzustimmen, dass zusätzliche Abklärungen bei der IV-Stelle nicht erforderlich gewesen wären. Schliesslich klagte die Staatsanwaltschaft an, die Beschuldigte habe am 21. März 2018 auf entsprechende telefonische Nachfrage der Sozialhilfebehörde hin wahrheitswidrig angeben, sie habe den Antrag auf Hilflosenentschädigung noch nicht eingereicht; dieser sei ihr untergegangen. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen des Kausalzusammenhangs der bis am 2. Februar 2018 erfolgten Vermögensdispositionen der Sozialhilfebehörde, da die Täuschung erst nach dem am 2. Februar 2018 (letzte Auszahlung der Hilflosenentschädigung) endenden Tatzeitraum stattgefunden habe. Diesen Ausführungen schliesst sich das Kantonsgericht vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.3.4, S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde diese Feststellung weder von der Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft moniert. 4.1.4 Ergänzend ist Folgendes zu konstatieren: Eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB scheiterte ebenfalls am Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Die Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Bereicherung stellt ein objektives Tatbestandsmerkmal des Betrugstatbestands dar, dass vom (Eventual-) Vorsatz erfasst sein muss. Wer sich für die erstrebte Bereicherung einen Anspruch vorstellt, der in Wirklichkeit nicht besteht, mithin infolge fehlerhafter Rechtsvorstellung verkennt, dass die erstrebte Bereicherung unrechtmässig ist, unterliegt einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB und kann keinen Vorsatz betreffend die Unrechtmässigkeit der Bereicherung haben (BGer 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2; vgl. zum Sachverhaltsirrtum nachfolgend E. III.4.2.2). Wie unter E. III.3.3.2 ausgeführt, ging die Beschuldigte davon aus, die Sozialhilfeleistungen hätten ihr und ihrer Familie tatsächlich zugestanden (sie sagte glaubhaft aus, sie würde nicht absichtlich Geld nehmen, das ihr nicht "gehöre"; vgl. act. 507). Sie stellte sich nämlich vor, sie mache keine Mehrkosten für ihren Sohn C. geltend und falle der Sozialhilfebehörde somit nicht zusätzlich zur Last, dafür erhalte sie jene Sozialhilfeleistungen, auf die sie und ihre Familie auch tatsächlich Anspruch habe. Ihre irrige Annahme, die Hilflosenentschädigung sei irrelevant und deren Bezug führe nicht zu einem ungerechtfertigten oder zumindest zu hohen Erhalt von Sozialhilfeleistungen, wurde ausserdem dadurch bestätigt, dass sich die Sozialhilfebehörde trotz Kenntnis des Gesundheitszustandes von C. nie nach dem Erhalt einer allfälligen Hilflosenentschädigung erkundigte. Ihre auf die Rechtmässigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtete Fehlvorstellung ist insofern als irrige Vorstellung über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, welche den (Eventual-) Vorsatz der Unrechtmässigkeit der Bereicherung ausschliesst. Der subjektive Tatbestand ist aufgrund dieses Sachverhaltsirrtums zu verneinen. Ob die Beschuldigte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB), ist nicht zu prüfen, da ein fahrlässiger Betrug nicht strafbar ist (BGer 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2). Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist folglich zu bestätigen. 4.2 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB 4.2.1 Einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. Der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und unter anderem dann anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand umfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. In der Tatvariante des "Verschweigens von Tatsachen" wird durch Art. 148a StGB eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.). Bei der entsprechenden Behörde muss ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt werden. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen ( Matthias Jenal , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2019, Art. 148a N 13 ff.). Wie der Betrug setzt Art. 148a StGB eine Vermögensdisposition sowie einen Vermögensschaden voraus. Der als Vorsatzdelikt ausgestaltete Tatbestand setzt das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie den tatsächlichen Täuschungswillen voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Umstände (die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung) entscheiden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1). Handelt der Täter demgegenüber fahrlässig, kommt eine Bestrafung nach Art. 148a StGB nicht in Betracht. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, wobei beide hinsichtlich der Wissensseite übereinstimmen. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten wird (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Jenal bemerkt zu Recht, die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit könne im Einzelfall schwierig sein, da das Sozialamt Leistungsbezüger stets Formulare unterschreiben lasse, in denen sie bestätigten, ihre Mitwirkungs- und Meldepflichten zu kennen. Zu beachten sei allerdings, dass insbesondere Sozialhilfebezüger oftmals über eine eher tiefe Bildung oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen würden, um die komplizierte Amtssprache zu verstehen. Sie würden daher häufig Erklärungen unterzeichnen, deren Inhalt ihnen nicht ausreichend klar sei, weshalb von einer unterschriebenen vorformulierten Erklärung nicht zwingend auf Vorsatz geschlossen werden könne. Um sinnvoll Vorsatz anzunehmen, müsse ein Mindestmass an Beherrschbarkeit und Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts bestehen, sodass die blosse Hoffnung, dass sich dasjenige ereignen werde, was als mögliche Tatfolge vorausgesehen werde, nicht genüge ( Matthias Jenal , a.a.O., Art. 148a N 23 ff.). Das Strafgerichtsvizepräsidium erachtete das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht als notwendiges Tatbestandselement gemäss Art. 148a StGB (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 14 f.). Gemäss Jenal muss – obwohl nicht explizit genannt – subjektiv auch Bereicherungsabsicht gegeben sein ( Matthias Jenal , a.a.O., Art. 148a N 23 ff.). Donatsch hingegen hält dafür, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht sei nicht explizit vorausgesetzt, der Vorsatz müsse sich aber auf die Widerrechtlichkeit des Bezugs der Leistung beziehen ( Andreas Donatsch , Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 148a N 9). Burckhardt / Schultze bringen vor, unrechtmässige Bereicherungsabsicht müsse lediglich implizit gegeben sein, da der Vorsatz ebenfalls die Erlangung einer unrechtmässigen Leistung einschliesse ( Jenny Burckhardt / Marlen Schultze , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 148a N 6). Stratenwerth / Bommer gehen davon aus, die Bereicherung sei in Gestalt des Bezugs der Leistung bereits Merkmal des objektiven Tatbestands von Art. 148a StGB. Es sei ein direkter Vorsatz ersten Grades zu verlangen, d.h. dass es dem Täter gerade um die Bereicherung gehe ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 2. Kapitel: Straftaten gegen das Vermögen, 8. Aufl. 2022, S. 421 – 443, N 21). Das Bundesgericht ging soweit ersichtlich bis anhin nicht konkret auf diese Frage ein, nannte die unrechtmässige Bereicherungsabsicht allerdings in der jüngeren Rechtsprechung nicht explizit als eigenständiges Tatbestandselement (vgl. etwa BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1). 4.2.2 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Sachverhaltsirrtum bezieht sich unmittelbar auf die Deliktsstufe der Tatbestandsmässigkeit – nämlich den subjektiven Tatbestand – und steht in einem engen Konnex zu Art. 12 Abs. 2 StGB. Diese Irrtumsregelung bildet somit ein partielles Gegenstück zur gesetzlichen Vorsatzdefinition. Sie bringt zum Ausdruck, dass der Vorsatz fehlt, wenn die Anforderungen an die Wissensseite nicht erfüllt sind (vgl. Albrecht Peter , Sachverhalts- und Verbotsirrtum, 2022, formupoenlae 1/2022, S. 47 ff.). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat, weshalb dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm fehlt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur gilt als Sachverhaltsirrtum (BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1). Hat sich der Täter über Lebensvorgänge oder Umstände geirrt, welche einem objektiven gesetzlichen Tatbestandsmerkmal entsprechen (z.B. die Fremdheit der Sache, die er wegnimmt), so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Unzutreffende Vorstellungen über solche rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmale führen jedoch nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; BGE 99 IV 57 E. 1a). Eine solche "Parallelwertung" kommt der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit sind. Der Vorsatz bezieht sich auf die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1). 4.2.3 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB begeht, wer die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, nachdem mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen wurde. Kann der Erfolg gar nicht eintreten, liegt ein untauglicher Versuch vor (Art. 22 Abs. 2 StGB). 4.2.4 Objektiv erstellt ist, dass die Beschuldigte die erhaltene Hilflosenentschädigung auf dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 und die Zahlungseingänge derselben gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht deklariert hat. Erwiesen ist ferner, dass die Beschuldigte die Eröffnung des Kontos für ihren Sohn C. nicht nachgemeldet hat. Wie die Vorinstanz korrekt konstatiert hat, wurde die Sozialhilfebehörde über die Höhe der Einnahmen der Familie A. und B. getäuscht und dieselbe irrte sich über die anrechenbaren Einkünfte, indem sie lediglich von einem Einkommen oder Ersatzeinkommen von B. , Kinderzulagen, Mietzinsbeiträgen und Prämienverbilligungen ausging. Die Eigenmittel der Familie waren aufgrund der erhaltenen Hilflosenentschädigung in Tat und Wahrheit aber höher, als die Sozialhilfebehörde annahm. Gestützt auf diesen Irrtum richtete die Gemeinde D. Sozialhilfeleistungen an die Familie A. und B aus (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 14 f.). Hinsichtlich der objektiven Tatbestandselemente bestreitet die Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 das Vorliegen eines Schadens. Es sei nicht geklärt worden, welche Auswirkungen die Hilflosenentschädigung bei korrekter Angabe auf den Sozialhilfeanspruch der Familie gehabt hätte. Sie führt aus, die Gemeinde D. habe nur die Grundbedürfnisse der Familie (Grundbetrag, Miete, Krankenkasse und Spielgruppenbetreuung von F. ) übernommen. Die Zusatzausgaben, welche die Familie für C. gehabt habe, seien teilweise durch die IV (Hilfsmittel) und die Hilflosenentschädigung gedeckt gewesen. Die Beschuldigte habe aktenkundig nie Spezialleistungen (situationsbedingte Leistungen) für C. beantragt. Weiter verweist die Beschuldigte auf die bundesgerichtliche und zürcherische Rechtsprechung, wonach der Hilflosenentschädigung ein schadenersatzähnlicher Charakter zukomme und dieselbe kein Ersatzeinkommen darstelle (BGer 8C_731/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.). Die Beschuldigte legt im Wesentlichen dar, die Hilflosenentschädigung könne bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen nur dann als Einnahme angerechnet werden, wenn die Sozialhilfebehörde die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbedingte Leistungen ins Budget einrechne. Tue sie dies nicht, dürfe die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden (VB.2018.00023 vom 6. September 2018). Die Staatsanwaltschaft führt aus, massgebend sei die Subsidiarität der Sozialhilfe zu sämtlichen anderen Leistungen. Im Sozialhilfehandbuch Basel-Landschaft werde die Hilflosenentschädigung zudem als Einkunft aufgeführt. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine ausgerichtete Hilflosenentschädigung der Mutter des pflegebedürftigen Sohnes, die ihn gepflegt habe, richtigerweise voll als Einkommen angerechnet, wobei beide von der Sozialhilfe unterstützt worden seien (vgl. VB.2013.00459 vom 5. September 2013). Ferner spreche auch die Rechts-wirklichkeit – nämlich, dass die Gemeinde D. die zu viel bezahlten Sozialhilfeleistungen zurückgefordert habe – für eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung (act. 99 ff.). In casu ist es zwar tatsächlich so, dass die Beschuldigte gerade keine Mehrkosten resp. situationsbedingte Leistungen für C. geltend gemacht hat (anders als im von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid VB.2013.00459 vom 5. September 2013 E. 3.2 f.), jedoch ist die zürcherische Rechtsprechung vorliegend für die Schadensberechnung nicht heranzuziehen. Im Kanton Zürich besteht nämlich augenscheinlich eine andere Regelung hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung als im Kanton Basel-Landschaft: " Die Hilflosenentschädigung kann als Einnahme der betroffenen (sozialhilfebeziehenden) Person berücksichtigt werden, wenn die Sozialbehörde die Auslagen für deren Pflege und Betreuung einrechnet. Tut sie dies nicht, darf die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden " (vgl. Kapitel 9.1.01 des Sozialhilfehandbuchs des Kantons Zürich). Im Kanton Basel-Landschaft ist – soweit ersichtlich –eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung nur für den Fall, dass die Sozialhilfebehörde die Pflege- und Betreuungskosten der betroffenen Person als situationsbedingte Leistung ins Budget einrechnet, nicht vorgesehen (vgl. Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft und Urteil KGer 810 16 68 vom 23. November 2016 E. 6.1. ff.). Ob diese kantonal unterschiedliche Handhabung zulässig ist, hat die Berufungsinstanz vorliegend nicht zu prüfen. Das Kantonsgericht schliesst sich aufgrund der offenbar bestehenden Regelung im Kanton Basel-Landschaft daher den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 15). Diese konstatierte, es seien von der angeklagten Schadenshöhe von Fr. 22'696.80 freie Einkünfte von total Fr. 1'900.-- abzuziehen, was einen Schadensbetrag von Fr. 20'796.80 (für das beendete Delikt) ergebe. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass insbesondere die Gewährung des Einkommensfreibetrags im "Handbuch Sozialhilferecht" des Kantons Basel-Landschaft explizit vorgesehen ist (vgl. Ziff. 7.2. des Handbuchs Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft). Im Übrigen genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn der Schaden im Sinne eines Minimums frei geschätzt werden kann (vgl. BGer 6B_1437/2017 vom 6. November E. 1.4; BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.4 und BGer 6B_28/2018 E. 4.2.3). Ein Schaden ist somit gegeben und die objektiven Tatbestandselemente von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt. Hinsichtlich des untauglichen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 148a Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven Tatbestand verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. September 2021 E. I.1.4.1, S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.5 In subjektiver Hinsicht blieb unbestritten, dass der Beschuldigten kein direktvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Die Beschuldigte bestreitet allerdings das Vorliegen eines Eventualvorsatzes. Im Wesentlichen macht sie geltend, nicht um die Meldepflicht der erhaltenen Hilflosenentschädigung gegenüber der Sozialhilfebehörde gewusst resp. sich im Irrtum darüber befunden zu haben. Damit beruft sie sich auf der Wissensseite des Vorsatzes auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1 f.). Wie unter E. III.3. hievor ausgeführt stellt das Kantonsgericht auf die Aussagen der Beschuldigten ab. In einem ersten Schritt ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigte sich über einen Lebensvorgang resp. einen Umstand geirrt hat, der einem objektiven Tatbestandsmerkmal von Art. 148a Abs. 1 StGB entspricht: Sie hat sich – indem sie die Hilflosenentschädigung nicht deklarierte –darüber geirrt, unvollständige Angaben gegenüber der Sozialhilfebehörde zu machen oder Tatsachen zu verschweigen und die Gemeinde D. dadurch zu täuschen. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschuldigte als Nichtjuristin und in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten unerfahrene Ausländerin auch nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht hätte darauf schliessen können, dass sie die erhaltene Hilflosenentschädigung hätte melden müssen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich insbesondere dabei um eine seltene Sozialversicherungsleistung und bereits für juristische Fachpersonen stellt das Zusammenwirken von Sozialhilfe und Hilflosenentschädigung eine komplexe Materie dar, wie die obigen Ausführungen zum Schaden zeigen. Darüber hinaus bestehen offensichtlich kantonal unterschiedliche Methoden hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung im Rahmen des Sozialhilfebezugs (wie etwa der Kanton Zürich, der eine bezogene Hilflosenentschädigung nicht in jedem Fall als Einkommen anrechnet). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte zwar auf dem Unterstützungsgesuch vom 23. Mai 2016 selbst unterschriftlich bestätigt hat, alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet und verstanden zu haben, dass "sämtliche Änderungen der aktuell geschilderten Situation" zu melden sind – aus diesen allgemeinen Hinweisen lässt sich in casu aber gerade nichts zum Vorsatz ableitet, zumal die Beschuldigte diese Standardformulierungen falsch verstanden hat. Sie ging nämlich davon aus, lediglich Veränderungen der Erwerbseinkommen wären zu melden gewesen, nicht aber der Erhalt der Hilflosenentschädigung (vgl. E. III.3.3.2 hievor). Die Hilflosenleistungen hat sie nicht als gleichbedeutend mit einem Erwerbseinkommen betrachtet, sondern als Spezialausrichtung für ihren Sohn C. und zusätzlicher Notgroschen für familiäre Belange, damit sie der Sozialhilfe nicht zusätzlich zur Last fallen würde. Die Beschuldigte konnte aus diesen standardisierten Bemerkungen somit nicht ableiten, dass die Hilflosenentschädigung von Relevanz für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen war. Von ihrer Meldepflicht hatte sie folglich – wie sachverhaltsmässig festgestellt – keine Kenntnis. Da die Beschuldigte aufgrund ihres persönlichen und beruflichen Hintergrunds nicht einzuordnen vermochte, welche Funktion und Bedeutung einer Hilflosenentschädigung zukommt, kann ihr der Verstoss gegen die Meldepflicht nicht vorgeworfen werden. Mit anderen Worten hielt sie den deliktischen Erfolgseintritt nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich: zur Grösse des der Beschuldigten bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist zu sagen, dass sie sich des Risikos, zu hohe Sozialhilfeleistungen zu erhalten, nicht bewusst war. Sie ging im Gegenteil davon aus, indem sie keine weiteren Mehrkosten für die Bedürfnisse ihres Sohnes C. geltend machen und die erhaltene Hilflosenentschädigung dafür einsetzen würde, würde sie die Sozialhilfe nicht zusätzlich belasten. Das ihr bekannte Risiko liegt somit im untersten Bereich. Die Schwere der Sorgfaltspflichtsverletzung (Verstoss gegen die Meldepflicht, vgl. § 17a der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft, SGS 850.11) ist nicht unerheblich, aber Ausfluss ihres Irrtums, weshalb diesem Kriterium kein sonderliches Gewicht beizumessen ist. Auch aufgrund der Beweggründe der Beschuldigten (Deckung des finanziellen Bedarfs der Familie, wobei sie alles andere als ein Luxusleben mit den zu viel bezogenen Sozialhilfeleistungen geführt hat) sowie der Art der Tathandlung (blosses Nichtmelden oder "Falschangaben") lässt sich kein Eventualvorsatz begründen. In Anbetracht ihrer irrigen Vorstellung, die Hilflosenentschädigung habe nichts mit der Sozialhilfe zu tun gehabt und angesichts dessen, dass sie auch danach gelebt hat und gerade keine situationsbedingten Leistungen für ihren Sohn C. bei der Sozialhilfebehörde geltend gemacht hat, ist auszuschliessen, dass die Beschuldigte auf der Wissensseite die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich gehalten hat. Dafür spricht auch, dass die Beschuldigte in ihrem irrigen Glauben, die Hilflosenentschädigung habe für die Sozialhilfebehörde keine Bedeutung, belassen wurde, indem sie – trotz mehrfachen Thematisierens des Gesundheitszustandes ihres Sohnes mit der Sozialhilfebehörde – nie konkret auf den Erhalt einer allfälligen Hilflosenentschädigung angesprochen wurde. Es kann somit nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe damit gerechnet, an zu hohe Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschuldigte hätte den Erfolgseintritt auf der Wissensseite als möglich vorausgesehen, so hat sie (auf der Willensseite) darauf vertraut, dass die Behörden miteinander kommunizieren würden und daher wüssten, über welche Einkünfte sie verfüge (vgl. E. III.3.3.2 hievor). Sie vertraute folglich auf das Ausbleiben des Erfolgs, namentlich, ungerechtfertigte Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Dass sich die Beschuldigte bei der Sozialhilfebehörde hätte erkundigen können – der Irrtum somit gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB vermeidbar gewesen wäre – ist ohne Bedeutung, da eine (bewusst) fahrlässige Begehung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB nicht strafbar ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum unterlag, weshalb ihr der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm fehlt. Folglich ist die Beschuldigte vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und des untauglichen Versuchs dazu freizusprechen. Dass die beschuldigte Person beim Sachverhaltsirrtum nach dem Sachverhalt beurteilt wird, den sie sich vorgestellt hat, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts, erfüllt die Beschuldigte doch keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand, der Anklagegenstand wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vorstehenden Erwägungen zum subjektiven Tatbestand auch Geltung für den Betrugstatbestand haben – da das Vorliegen desselben aber bereits aus anderen Gründen verneint wurde (vgl. E. III.4.1 hiervor), wurden die obigen Ausführungen erst in Zusammenhang mit der Prüfung von Art. 148a Abs. 1 StGB getätigt. IV. Kosten 1. Kosten der Vorinstanz 1.1 In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO wurde die Beschuldigte durch das Strafgerichtsvizepräsidium zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'642.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, verurteilt (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils). 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 438 Abs. 3 StPO). Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren erfolgten vollumfänglichen Freispruchs hat der Staat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 2. Vorinstanzliche Kosten der amtlichen Verteidigung 2.1 Das Strafgerichtsvizepräsidium legte die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Wicky Tzikas, auf Fr. 5'613.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzüglich der Teilnahme an der Hauptverhandlung von Fr. 915.45 (inkl. Mehrwertsteuer, Weg und Nachbesprechung), somit auf gesamthaft Fr. 6'528.75, fest, welches aus der Gerichtskasse entrichtet wurde. Die Beurteilte wurde ferner dazu verpflichtet, diese Verteidigungskosten sowie die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO an den Kanton Basel-Landschaft resp. an die amtliche Verteidigerin zurückzubezahlen (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils). 2.2 Da die Beschuldigte vorliegend nicht zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, entfällt auch die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO. 3. Kosten der Berufungsinstanz 3.1 Ordentliche Kosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 5'825.-- festgesetzt, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 5'625.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--. Beim vorliegenden Verfahrensausgang – mithin der Gutheissung der Berufung der Beschuldigten und der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2 Ausserordentliche Kosten 3.2.1 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung der amtlichen Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten ist. Die amtliche Verteidigerin macht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht mit Honorarnote vom 27. Oktober 2022 ein Honorar von Fr. 6'782.95 (inkl. Mehrwertsteuer), bestehend aus Aufwendungen von 30.6667 Stunden zu je Fr. 200.--, sowie Auslagen von Fr. 124.70 und Reisespesen von Fr. 40.-- geltend. 3.2.2 Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit dies zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6; BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; BGE 117 Ia 22 E. 4b; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Der Verteidigungs-aufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die Entschädigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Zeitaufwand ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Parteivortrags. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (aussergewöhnliche Rechtsfragen ausgenommen), Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Ausserdem werden die notwendigen Barauslagen vergütet, namentlich Reisespesen, Porto- und Telefonauslagen, Kuriergebühren, Fotokopien und Auslagen für Übersetzungen ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Die kantonale Behörde verfügt über einen weiten Ermessenspielraum bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SG 178.112) beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde. 3.2.3 In casu ist der geltend gemachte Aufwand von 30.6667 Stunden im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles im mittleren Bereich sowie der Bedeutung der Sache nicht mehr als verhältnismässig zu qualifizieren, weshalb eine angemessene Kürzung des diesbezüglich geforderten Aufwandes vorzunehmen ist. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin ist ausgehend von ihrer Honorarnote vom 27. Oktober 2022 um total 14.58 Stunden zu kürzen. Diese Kürzungen bestehen im Wesentlichen darin, dass von einem Gesamtaufwand für die Berufungsbegründung von acht Stunden (anstelle der geltend gemachten elf Stunden), für das Verfassen des Parteivortrags von einem Aufwand von einer Stunde (anstelle der geltend gemachten vier Stunden), von einer Teilnahmedauer der Hauptverhandlung von zwei Stunden (anstelle der einberechneten fünf Stunden), von einer Nachbesprechungszeit von lediglich 30 Minuten (anstelle der geltend gemachten 60 Minuten, da auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde) sowie von einer Streichung der Besprechung des Parteivortrags mit der Beschuldigten von drei Stunden und des Studiums der Urteilsbegründung von eineinhalb Stunden ausgegangen wurde. Insbesondere der grösste Aufwandsposten –die Berufungsbegründung mit Aktenstudium – umfasst zwar einen Umfang von 25 Seiten, besteht aber zu einem wesentlichen Teil aus der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der Erwägungen der Vorinstanz. Gleiches gilt hinsichtlich des Parteivortrags vor Berufungsgericht, welcher keine wesentlichen neuen Erläuterungen beinhaltet hat. Advokatin Wicky Tzikas wird daher ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 3'641.70 (16.0832 Stunden à Fr. 200.--; inkl. der Anfahrtszeit von einer Stunde und zuzüglich Auslagen von Fr. 124.70 sowie Spesen von Fr. 40.-- und der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 260.35) aus der Gerichtskasse entrichtet. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom

24. September 2021, lautend: " 1. A. wird des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und des untauglichen Versuchs des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 148a Abs. 1 StGB (teilweise i. V. m. Art. 22 Abs. 2 StGB e contrario) sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB. 2. A. wird von der Anklage des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe betreffend Verschweigen der Prämienverbilligung (Ziff. 2 der Anklage) freigesprochen . 3. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen A. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

4.  Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'642.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin Advokatin W. Tzikas wird in Höhe von Fr. 5'613.30 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von Fr. 915.45 (4.25 Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 7.7 % MWSt. [Fr. 65.45]) im Umfang von total Fr. 6'528.75 (wovon Fr. 2'176.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 4'352.50 für den Aufwand nach Anklageerhebung) aus der Gerichtskasse entrichtet. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist A. verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 wie folgt neu gefasst: 1. A. wird vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und des untauglichen Versuchs des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe freigesprochen . 3. entfällt.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten von Fr. 1'642.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000 .--, gehen zu Lasten des Staates.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Wicky Tzikas, wird in Höhe von Fr. 5'613.30 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von Fr. 915.45 (4.25 Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 7.7 % MWSt. [Fr. 65.45]) im Umfang von total Fr. 6'528.75 (wovon Fr. 2'176.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 4'352.50 für den Aufwand nach Anklageerhebung) aus der Gerichtskasse entrichtet. Im Übrigen wird das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 2) unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 5'825.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'625.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin, Advokatin Wicky Tzikas, ein Honorar von Fr. 3'381.35 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 260.35, insgesamt somit Fr. 3'641.70, aus der Gerichtskasse entrichtet. IV. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.