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460 21 210

Basel-Landschaft · 2022-08-23 · Deutsch BL

Versuchter Mord etc.

Sachverhalt

(...) 4. Tatbestand der mehrfachen, teilweise geringfügigen sowie teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (Ziffer 1 der Anklageschrift) 4.1 a) Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Fälle 24-46, 48, 61 und 66-69 der Anklageschrift festgestellt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige und eine qualifizierte Sachbeschädigung begangen habe. Demgegenüber sei er in den übrigen Fällen 1-23, 50-60 sowie 62-65 im Zweifel von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen. b) Der Beschuldigte ist der grundsätzlichen Ansicht, dass in allen denjenigen Fällen, welche er nicht ausdrücklich eingestehe, der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei (vgl. oben E. 2.1.a lit. dd und lit. ee sowie E. 2.1.c lit. dd und lit. ee). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits, dass auch hinsichtlich der angeklagten Fälle gemäss den Ziffern 1, 4, 6-23, 50-60 sowie 62-65 der rektifizierten Anklageschrift festzustellen sei, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen verübt habe (vgl. oben E. 2.2.a lit. aa und E. 2.2.b lit. bb). 4.2 a) aa) In seiner Eingabe vom 11. August 2022 hat der Beschuldigte überdies gerügt, dass die Eintretensvoraussetzungen bezüglich zahlreicher Tatvorwürfe gemäss der Auflistung in Ziffer 1 der Anklageschrift mangels rechtsgültiger Strafanträge bzw. zufolge eingetretener Verjährung nicht erfüllt seien, weshalb das Strafverfahren hinsichtlich der Fälle 12, 13, 14, 16, 17, 21, 22, 55 sowie 57 einzustellen bzw. der entsprechende vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei und darüber hinaus auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 26, 29, 37-41, 48, 50, 54, 56, 67 sowie 68 nicht einzutreten und das Strafverfahren bezüglich dieser Fälle ebenfalls einzustellen sei (vgl. oben E. 2.1.b). Diese Beanstandungen sind in einem ersten Schritt im Einzelnen zu würdigen. bb) Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass in sämtlichen Fällen rechtsgültige Strafanträge vorlägen und keine Verjährung eingetreten sei (vgl. oben E. 2.2.b lit. aa). b) Der Strafantrag ist gemäss Art. 303 StPO als Prozessvoraussetzung zu behandeln, weshalb das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages stets von Amtes wegen zu prüfen ist. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung muss sich auf alle Voraussetzungen einer Verurteilung beziehen, und dazu gehören auch die Prozessvoraussetzungen. Es ist also Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen (Unschuldsvermutung als Beweislastregel), und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel). Fehlt es an einem Strafantrag, ist deshalb die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. ‒ nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung ‒ die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) zu verfügen. Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Der Begriff der verletzten Person gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist insofern identisch mit demjenigen der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Wurde eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister bzw. aus den Statuten. Bei einer Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat, bei einem Verein der Vereinspräsident antragsbefugt. Ein Vereinsmitglied kann dieses Recht einzig unter den Voraussetzungen eines zumindest faktischen Organ- oder Auftragsverhältnisses ausüben. Das Faktotum ("Mädchen für alles") ist, so wichtig seine Funktion in Vereinen erscheinen mag, nicht zum Strafantrag berechtigt. Zulässig ist aber auch die Antragstellung durch eine Person, die (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Dabei darf es sich nicht um eine angestellte Person auf einer "hierarchisch untergeordneten Stufe" handeln und dieser muss "eine dauernde Zuständigkeit für gewisse, das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung" zustehen. Vorausgesetzt ist aber allemal, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann. Ist ein Kanton oder eine Gemeinde verletzt, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach kantonalem und allenfalls kommunalem Recht. Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ für kompetent zu erachten, welches für das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat ( Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 21 ff. und N 39 ff. vor Art. 30 StGB sowie N 81 ff. und N 108 zu Art. 30 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3). c) Nach Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB handelt es sich bei einer geringfügigen Sachbeschädigung um eine Übertretung. Gestützt auf Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen nach Art. 103 ff. StGB in drei Jahren. Laut Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Praxisgemäss ist Art. 97 Abs. 3 StGB auch auf Übertretungen anwendbar ( Matthias Zurbrügg , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 50 zu Art. 97 StGB; BGE 135 IV 196). Der klare Wortlaut der fraglichen Norm unterscheidet nicht zwischen verurteilenden und freisprechenden Urteilen. Gemäss der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ‒ wonach es keine sachlichen Gründe gibt, die erstinstanzlich freigesprochene Person gegenüber der verurteilten Person zu privilegieren ‒ gelten als Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB auch freisprechende Urteile (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Nachdem in casu das Strafgericht bezüglich sämtlichen angeklagten Sachbeschädigungen unabhängig der konkreten Schadenshöhe innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist einen Entscheid gefällt hat, kann somit die Verfolgungsverjährung entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht mehr eintreten. d) Gestützt auf die Rügen des Beschuldigten und die vorstehenden Darlegungen sind demnach folgende Fälle im Hinblick auf das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen einer näheren Betrachtung zu unterziehen (in Bezug auf die übrigen Fälle stellen sich derlei Fragen nicht):

- Fall 12: Die strafantragstellende Person, D. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 3. Juli 2019 Geschäftsführer der E. AG (act. 2209, 2215, 2229). Bei einem Geschäftsführer handelt es sich offensichtlich um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. In Anbetracht der vorgängigen Erwägungen ist damit festzuhalten, dass D. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 13: Zufolge der identischen Geschädigten und des nämlichen Strafantragstellers wie im Fall 12 liegt auch hier ein rechtsgültiger Strafantrag vor.

- Fall 14: Die strafantragstellende Person, F. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 28. Mai 2019 Betriebsleiter der G. AG (act. 2249). Bei einem Betriebsleiter handelt es sich ebenfalls um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist zu konstatieren, dass F. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 16: Die strafantragstellende Person, H. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Mai 2019 Betriebsleiter der Garage I. AG (act. 2277). Wie ausgeführt, handelt es sich bei einem Betriebsleiter um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist H. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 17: Die strafantragstellende Person, J. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 29. Mai 2019 Leiter der Produktion der K. AG (act. 2303). Bei einem Produktionsleiter handelt es sich wiederum um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass J. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 21: Die strafantragstellende Person, L. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 23. Mai 2019 Hauswart bei der M. AG (act. 2345). Bei einem Hauswart handelt es sich, so wichtig seine Funktion in einem Betrieb auch sein mag, offensichtlich um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit L. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 22: Zufolge der identischen Geschädigten und des nämlichen Strafantragstellers wie im Fall 12 liegt auch hier ein rechtsgültiger Strafantrag vor.

- Fall 26: Die strafantragstellende Person, N. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 11. Juni 2019 Hauswart bei der O. AG (act. 2421). Bei einem Hauswart handelt es sich wie ausgeführt um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit N. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und daher kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 29: Die strafantragstellende Person, P. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 26. Juni 2019 Assistentin bei der Q. AG (act. 2447). Bei einer Assistentin handelt es sich, wie schon die Bezeichnung nahelegt, ebenfalls um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit P. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 37: Die strafantragstellende Person, R. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 21. Mai 2019 Wirt des Restaurants S. (act. 2535). Bei einem Wirt handelt es sich betreffend das eigene Restaurant zweifellos um diejenige Person, welcher das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen, womit R. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und deshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fälle 38-40: Die strafantragstellende Person, T. , ist gemäss dem Polizeirapport vom

25. Mai 2019 Schreiner bei der Einwohnergemeinde U. (act. 2573, 2589). Weder im Gemeindegesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1970 noch im Organisations- und Verwaltungsreglement der Gemeinde U. vom 24. September 2012 oder in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde U. vom 20. Juni 1996 ist eine dahingehende Zuständigkeitsregelung vorgesehen, dass ein von der Gemeinde angestellter Schreiner zur Ausübung des Strafantragsrechts kompetent wäre. Hieraus folgt, dass T. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 41: Die strafantragstellende Person, V. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 7. Juni 2019 Verwalterin bei der W. AG (act. 2657). Bei einer Verwalterin handelt es sich wiederum um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihr in Bezug auf die von ihr verwalteten Liegenschaften das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und sie folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ergibt sich, dass V. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 48: Die strafantragstellende Person, X. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Mai 2019 Finanzleiter bei der Y. AG (act. 2783). Bei einem Finanzleiter handelt es sich, wie auch bei einem Produktions- oder Betriebsleiter, um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass X. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 50: Der vorliegende Tatzeitraum liegt zwischen dem 20. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019. Indem die Vorderrichter mit Datum vom 18. Juni 2021 hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt haben, ist gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.

- Fall 54: Der vorliegende Tatzeitraum liegt zwischen dem 23. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019. Indem die Vorinstanz mit Datum vom 18. Juni 2021 auch hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt hat, ist gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung wiederum ausgeschlossen.

- Fall 55: Die strafantragstellende Person, Z. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 31. Mai 2019 der Sohn des Geschädigten Z1. (act. 2873 ff.). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach einem Teil der Lehre ist ausser dem Rechtsgutträger auch antragsberechtigt, wer an der Erhaltung des Rechtsgutes ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse hat ( Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 12 zu Art. 30 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall existiert kein Strafantrag des Geschädigten und dessen Sohn hat weder eine entsprechende Vertretungsvollmacht eingereicht noch ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse wie sein Vater geltend gemacht. Damit liegt in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vor.

- Fall 56: Wie schon betreffend den Fall 54 liegt der Tatzeitraum zwischen dem 23. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019, und die Vorinstanz hat mit Datum vom 18. Juni 2021 hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt, weshalb gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist.

- Fall 57: Die strafantragstellende Person, Z2. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 25. Mai 2019 der Sohn des Geschädigten Z3. (act. 2901 ff.). Auch in diesem Fall existiert kein Strafantrag des Geschädigten und dessen Sohn hat weder eine entsprechende Vertretungs- vollmacht eingereicht noch ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse wie sein Vater geltend gemacht, womit kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 67: Die strafantragstellende Person, Z4. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Februar 2020 Bankkaufmann bei der Z5. Genossenschaft (act. 3045, 3065). Aus dem diesbezüglichen Handelsregisterauszug ergibt sich, dass Z4. über Kollektivprokura zu zweien verfügt. Gestützt hierauf ist davon auszugehen, dass er nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist und ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen, in deren Folge er ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass Z4. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 68: Die strafantragstellende Person, Z6. , ist gemäss dem Polizeirapport vom

17. März 2020 Filialleiterin bei der Z7. AG (act. 3135). Bei einer Filialleiterin handelt es sich, wie auch bei einem Finanz-, Produktions- oder Betriebsleiter, um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihr in Bezug auf die von ihr geleitete Zweigstelle das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und sie folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass Z6. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt. e) Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit zu konstatieren, dass in den Fällen 21, 26, 29, 38-40, 55 und 57 mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags das Strafverfahren betreffend den Tatbestand der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung einzustellen ist. In den übrigen Fällen hingegen steht der materiellen Beurteilung der angeklagten Tatvorwürfe nichts im Wege. 4.3 a) Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt je- des Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt. Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Philippe Weissenberger , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22 ff. sowie N 80 ff. zu Art. 144 StGB, mit Hinweisen). b) Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Für die Geringfügigkeit des Schadens gelten die gleichen Kriterien und der gleiche Grenzwert wie beim Vermögenswert (BGE 123 IV 113). Der geringe Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen (Vermögenswert oder) Schaden auf je CHF 300.-- festgesetzt, unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BGE 142 IV 129 E. 3.1). Bei Fehlvorstellungen über das Ausmass des Schadens sind die Vorstellung des Täters und sein Tatvorsatz massgebend. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.--, scheidet die Privilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet gewesen ist ( Weissenberger , a.a.O., N 25 ff. zu Art. 172 ter StGB, mit Hinweisen). c) Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden, und die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.-- als gross (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Diese zahlenmässige Grenze kann bei besonderen persönlichen Verhältnissen des Betroffenen oder beim Vorliegen zusätzlicher immaterieller Schäden nach unten angepasst werden. Hingegen verbietet es sich, bei besonders komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten höhere Grenzbeträge festzulegen ( Weissenberger , a.a.O., N 102 zu Art. 144 StGB). 4.4 a) Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, zwischen dem 7. Mai 2019 und dem 27. Mai 2019 in insgesamt 60 Fällen sowie zwischen dem 10. Februar 2020 und dem 2. März 2020 in weiteren vier Fällen Sachbeschädigungen begangen zu haben, wobei es sich dabei teilweise um geringfügige und in einem Fall (gemäss Ziffer 69 der Anklageschrift) um eine qualifizierte Tatbegehung handeln soll. b) Im Hinblick auf die Fälle 66-69, betreffend den Zeitraum vom 10. Februar 2020 bis zum 2. März 2020, ist den zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts folgend festzustellen, dass der Beschuldigte geständig ist, zweimal die Scheiben bei der Z8. sowie je einmal bei der Z9. und beim Modegeschäft Z10. eingeschlagen zu haben, jedoch bestreitet, auch für die übrigen Tathandlungen verantwortlich zu sein (act. S 463; Protokoll KG S. 7). Betreffend die drei Vorfälle bei der Z8. vom 10. Februar 2020 (Fall 66), 27. Februar 2020 (Fall 67) und 2. März 2020 (Fall 69) ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Fall 66 ist der Beschuldigte unmittelbar nach dem Ereignis sitzend vor der Z8. von der Polizei angetroffen worden (act. 3047). Dabei hat er den Sachverhalt unterschriftlich anerkannt (act. 3071 f.) und diesen auch anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2020 (act. 3079) bestätigt. Im Fall 67 hat die Polizei den Beschuldigten im Nachgang zum Vorfall beim sich unmittelbar neben der Z8. befindlichen Bahnhof Z11. schlafend im Warteraum vorgefunden (act. 3087). Auch hier hat er den Sachverhalt unterschriftlich anerkannt (act. 3123 f.) und diesen anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2020 (act. 3131) bestätigt. Der dritte Vorfall bei der Z8. (Fall 69) hat sich am 2. März 2020 kurz nach Mitternacht und somit zur selben Zeit ‒ und am gleichen Ort ‒ereignet wie die Tätlichkeiten und die Drohung zum Nachteil von Z12. (Ziffer 3 der Anklageschrift; vgl. nachfolgend E. 6 und E. 7) sowie die Sachbeschädigungen bei der Z9. , der Z13. (beide ebenfalls Fall 69) und der Z10. AG (Fall 68). Der Beschuldigte hat diesbezüglich anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2020 ausgesagt, er habe die Scheibe des Z10. Ladens eingeschlagen, bevor oder nachdem er auch diejenige der Z8. eingeschlagen habe (act. 3155). Zudem ist der Beschuldigte auch hier vor Ort durch die Polizei angehalten (act. 3163) und zusätzlich von der Videoüberwachung vor der Bank aufgezeichnet worden (vgl. nachfolgend E. 7). Sämtliche (d.h. die zugestandenen und die bestrittenen) Sachbeschädigungen betreffend die Fälle 68 und 69 haben somit am 2. März 2020 zwischen 00:34 Uhr und 00:40 Uhr praktisch am selben Ort in Z11. stattgefunden. Der Beschuldigte begründet sein Bestreiten der Tatvorwürfe lediglich damit, dass es nicht einsichtig sei, weshalb er zu Unrecht seine Täterschaft negieren sollte, nachdem er die übrigen Tathandlungen zugegeben habe. Dieses Argument ist offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an der erdrückenden Beweislage zu erheben. Der inkriminierte Sachverhalt ist entsprechend für jeden einzelnen der Fälle 66-69 erstellt. Nicht fraglich ist sodann, dass durch das Einschlagen von Fenstern, Scheiben und Glastüren mittels eines Steines der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Gleichermassen ohne Zweifel ist, dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gewirkt hat und keine Rechtfertigungsgründe vorhanden sind. Aufgrund der jeweiligen Schadenshöhe handelt es sich bei den Fällen 66-68 jeweils um eine gewöhnliche Sachbeschädigung und beim Fall 69 um eine qualifizierte Form. Folglich ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er in den Fällen 66-69 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache sowie eine qualifizierte Sachbeschädigung verübt hat. c) In Bezug auf die Fälle 1-65, welche sich im Zeitraum zwischen dem 7. Mai 2019 und dem 27. Mai 2019 zugetragen haben, ist gestützt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Folgendes zu erwägen: Die Fälle 24-48 haben allesamt zwischen dem 17. Mai 2019 und dem 18. Mai 2019 in den Gemeinden Z14. , Z15. und Z16. stattgefunden. Dies beinhaltet auch diejenigen Fälle, in welchen die Schäden erst mit Verspätung entdeckt und entsprechend zur Anzeige gebracht worden sind. Diese Fälle stehen sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht in einem überaus engen Zusammenhang. Bei dieser Serie ist in den Fällen 37 und 40 (act. 2569 und 2649) auf einem Stein am Tatort die DNA des Beschuldigten ohne jeden Zweifel nachgewiesen worden (vgl. Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM], forensische Genetik, vom 22. August 2019 [act. 2563 ff.]). Nebst diesen DNA-Übereinstimmungen liegen in den Fällen 24, 42 und 46 ausserdem Depositionen von Personen vor, welche jeweils eine verdächtige Person, deren Beschreibung zwanglos auf den Beschuldigten zutrifft, zur Tatzeit am Tatort gesehen haben (vgl. act. 2397, 2689 und 2745). Diese Beweise und Indizien lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass der Sachverhalt hinsichtlich sämtlichen inkriminierten Sachbeschädigungen, welche sich in den Gemeinden Z14. , Z15. und Z16. in der Nacht vom 17. Mai 2019 auf den 18. Mai 2019 ereignet haben, rechtsgenüglich nachgewiesen ist. An diesen Feststellungen vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nichts zu ändern. Namentlich sein Einwand, er habe zu jener Zeit aufgrund eines von ihm eingenommenen Medikamentes an erhöhtem Speichelfluss gelitten und deshalb häufig auf den Boden gespuckt, wodurch seine DNA möglicherweise auf die jeweiligen Tatwerkzeuge gelangt sein könnte, ist als derart lebensfremd zu bezeichnen, dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Auch in diesen Fällen steht sodann ausser Frage, dass durch das Einschlagen von Fenstern, Scheiben und Glastüren mittels eines Steines der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist, der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat und keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte in den Fällen 24-48 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige (betreffend die Fälle 27, 28, 32 und 34) Sachbeschädigung begangen hat. Gleichermassen hat der Beschuldigte betreffend den Fall 61, bei welchem ebenfalls seine DNA sichergestellt worden ist (Gutachten IRM, forensische Genetik, vom 22. August 2019 [act. 2973 ff.]), tatbestandsmässig und rechtswidrig eine geringfügige Sachbeschädigung verübt. d) Im Hinblick auf die übrigen Fälle gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift (Fälle 1-23, 50-60 und 62-65) folgt das Kantonsgericht der Ansicht der Vorderrichter, wonach in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" der inkriminierte Sachverhalt nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt ist. Im Einzelnen ist dieses zu erwägen: Bezüglich der Fälle 6 und 8 steht fest, dass beim Beschuldigten eine benutzte rote Spraydose sichergestellt worden ist. Wenngleich dessen Behauptung, er habe mit seinem Sohn Bilder mit Spraydosen gemalt und dabei lediglich rote Farbe verwendet, nicht übermässig glaubhaft erscheint, liegen auf der anderen Seite aber auch keine Hinweise darauf vor, dass es sich bei der Farbe auf den beschädigten Fahrzeugen um die identische Farbe wie jene aus der Spraydose des Beschuldigten gehandelt hat. Ausserdem ist die in diesem Zusammenhang stehende Vorgehensweise mit dem Besprühen von Fahrzeugen als atypisch zu bezeichnen, werden dem Beschuldigten doch in den übrigen Fällen jeweils Sachbeschädigungen mit Steinen zur Last gelegt. Insofern kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass ein anderer Täter für die fraglichen Tathandlungen verantwortlich ist. Bei den weiteren Sachbeschädigungen stützt sich die Anklage hauptsächlich auf den vergleichbaren modus operandi sowie die örtliche und zeitliche Nähe der einzelnen Ereignisse untereinander. Dies allein vermag eine Täterschaft des Beschuldigten jedoch nicht genügend nachzuweisen. Zu beachten ist dabei, dass sich insbesondere die Fälle 50-60 und 62-65 allesamt in Z17. zugetragen haben, und der Beschuldigte im Fall 53 spurentechnisch ausdrücklich nicht als Täter hat ermittelt werden können (act. 2861). Damit verbleiben nicht zu unterdrückende Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle 1 sowie 4-23. Zwar haben einige Tathandlungen im ähnlichen Zeitraum in der Nähe des Hotels Z18. und damit dem damaligen Wohnort des Beschuldigten stattgefunden, was sicherlich als auffällig bezeichnet werden muss. Ansonsten fehlt es jedoch an stichhaltigen Indizien, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würden. Weder die Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten im Bereich dessen damaligen Wohnorts in Z16. noch die Tatsache, dass auf seinem Mobiltelefon Fotos der dortigen beschädigten Mehrzweckhalle entdeckt worden sind, stellen in diesem Sinne belastende Indizien dar. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in jener Zeit nicht als einzige Person in einer schwierigen Lebenssituation im Hotel Z18. untergebracht gewesen ist. Wenngleich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf das Vorliegen einzelner belastender Indizien hinweist, verdichten sich diese in ihrer Gesamtheit nicht derartig zu einer geschlossenen Indizienkette, dass in den genannten Fällen 1-23, 50-60 und 62-65 in rechtsgenüglicher Weise von einer Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden kann. e) Gemäss diesen Erwägungen ist die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als betreffend die Fälle 21, 26, 29, 38-40, 55 und 57 der Anklageschrift das Strafverfahren mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrages einzustellen ist. Allerdings haben bezüglich der Fälle 1-23, 50-60 und 62-65 bereits die Vorderrichter erkannt, dass der entsprechende Sachverhalt nicht erstellt ist, womit im Ergebnis lediglich hinsichtlich der Fälle 26, 29 sowie 38-40 tatsächlich eine Änderung des angefochtenen Urteils erfolgt. Demgegenüber ist die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Fälle 24 und 25, 27 und 28, 30-37, 41-46, 48, 61 sowie 66-69 gemäss der Anklageschrift tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen und in einem Fall eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB) und Abs. 3 StGB begangen hat. 5. Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Ziffer 2 der Anklageschrift) In Bezug auf den Fall 40 der Anklageschrift haben die Vorderrichter erkannt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig einen Hausfriedensbruch begangen habe. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts, wonach unter anderem betreffend diesen Fall kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt (s. oben E. 4.2.d), ist nunmehr zu konstatieren, dass in entsprechender Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils das Strafverfahren betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift einzustellen ist. 6. Tatbestand der Tätlichkeiten (Ziffer 3 der Anklageschrift) a) Im Hinblick auf den rubrizierten Anklagepunkt hat das Strafgericht erwogen, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Tätlichkeiten durch den Schlag mit dem Laptop gegen den Körper von Z12. erfüllt. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (vgl. Protokoll KG S. 7) hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ‒ nachdem er in seinen Rechtsschriften noch einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen begehrt hatte ‒ ausdrücklich zugestanden, mit seinem Laptop gegen den rechten Oberarm des Betroffenen geschlagen zu haben. Ausserdem ist der in der Anklageschrift umschriebene Schlag auf der Videoaufzeichnung der Z8. ersichtlich und entsprechende Screenshots befinden sich ebenfalls in den Akten (act. 3179 f.). Gestützt hierauf ist der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift ohne Weiteres erstellt. b) In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Praxisgemäss wird eine Tätlichkeit dann angenommen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt ( Andreas Roth / Tornike Keshelava , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 ff. und N 13 zu Art. 126 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 189). c) Indem der Beschuldigte in casu mit seinem Laptop gegen die Rippen (gemäss Anklageschrift) bzw. gegen den Oberarm (gemäss seinem Geständnis) des Betroffenen geschlagen hat, hat er mit dieser Tathandlung zweifellos das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, bedarf keiner Erörterung. Ebenso klar ist, dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Infolgedessen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Tätlichkeit nach Ziffer 3 der Anklageschrift begangen hat. 7. Tatbestand der Drohung (Ziffer 3 der Anklageschrift) 7.1 . a) Weiter hat die Vorinstanz in Bezug auf Ziffer 3 der Anklageschrift dargelegt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Drohung begangen habe, indem er Z12. zunächst unvermittelt tätlich angegriffen und diesen danach mit einem grösseren Stein in der Hand für einen kurzen Moment verfolgt habe. b) Hierzu führt der Beschuldigte in seiner Berufung aus, nachdem der Betroffene bereits die Flucht ergriffen gehabt habe, als er einen Stein behändigt habe, könne dieser hierdurch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sein (vgl. oben E. 2.1.c/cc). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und demnach eine Bestätigung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt. 7.2 Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Angriff der Täterschaft zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung des Opfers. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird. Die Verfolgung eines weiteren Ziels wird nicht vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen). 7.3 a) Im Hinblick auf die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien massgeblich: aa) Z12. hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Mobile Polizei West, vom 9. März 2020 (act. 3223 ff.) zu Protokoll gegeben, als er am 2. März 2020 gegen 00:25 Uhr in Z11. aus dem Zug gestiegen sei, sei ihm ein Mann mit dunkler Hautfarbe entgegengekommen. Dieser habe in aggressivem Ton gefragt: "Wieso guckst du so?" Er habe kein Wort gesagt. Plötzlich sei der Mann auf ihn zugekommen und habe ihn mit dem Laptop auf die linke Körperseite bei den Rippen geschlagen. Er habe sich mit den Händen geschützt und ihn weggestossen. Den Blick des Mannes vergesse er nie mehr, es sei der Blick eines Teufels gewesen. Er habe grosse Angst um sein Leben gehabt. Der Mann habe nämlich etwas gesucht und dann einen grossen Stein vom Boden genommen. Er habe diesen Moment genutzt und sei Richtung Bahnhof gerannt. Der Mann sei nur kurz nachgerannt und dann zurückgegangen und habe die Scheibe bei der Z8. eingeschlagen. Er sei in Panik gewesen und habe nicht gewusst, was machen. (...) Er sehe sich noch immer in dieser Situation und habe Angst, wenn er daran denke. Er sei einfach sehr froh, dass der Mann ihn nicht mit einem Messer oder einem Stein angegriffen habe. bb) Der Beschuldigte hat im Rahmen der Voruntersuchung generell bestritten, einen Stein behändigt zu haben und damit Z12. nachgerannt zu sein (Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 [act. 3235]). Gleichermassen hat er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung deponiert, er habe den Betroffenen mit dem Laptop gegen den Oberarm geschlagen, weil dieser gelacht habe; bedroht habe er ihn jedoch nicht (act. S 465). Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann behauptet, lediglich mit dem Laptop gegen den rechten Oberarm des Betroffenen geschlagen zu haben. Es stimme aber nicht, dass er einen Stein aufgenommen und damit gedroht habe; auch sei er dem Betroffenen nicht nachgerannt (Protokoll KG S. 7). cc) Auf den Videoaufnahmen der Z8. ist zu sehen, wie der Beschuldigte nach dem tätlichen Angriff gegen den Betroffenen einen auf dem Boden liegenden Stein aufnimmt und mit diesem in der Hand dem zwischenzeitlich geflüchteten Z12. hinterherrennt, wobei er nach wenigen Sekunden die Verfolgung abbricht und wieder im Bild erscheint. b) Gestützt auf die Videoaufnahmen sowie die Aussagen von Z12. verbleiben keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten ist objektiv erstellt, dass er einen Stein vom Boden aufgenommen und mit diesem in der Hand zumindest für ein paar Sekunden in Richtung des geflüchteten Betroffenen gerannt ist. 7.4 Dem nachgewiesenen Sachverhalt folgend ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Betroffenen, indem er diesen nach dem mittels eines Schlages mit einem Laptop verübten tätlichen Übergriff mit einem zuvor aufgehobenen Stein in der Hand für ein paar Sekunden rennend verfolgt hat, im Sinne der Praxis und herrschenden Lehre ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat, dessen Zufügung er direkt als von sich abhängig hat erscheinen lassen. Z12. ist denn auch durch das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden. Unzweifelhaft ist ferner, dass der Beschuldigte hierbei vorsätzlich gehandelt hat. Folglich sind in diesem Kontext sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand erfüllt, womit von einem vollendeten Delikt auszugehen ist. Rechtfertigungsgründe werden keine geltend gemacht und sind offensichtlich auch keine gegeben. Gemäss diesen Erwägungen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Berufungskläger tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Drohung nach Art. 180 StGB begangen hat. 8. Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Ziffer 4 der Anklageschrift) 8.1 . a) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der Beschuldigte gegenüber Z19. tatbestandsmässig eine versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und gegenüber Z20. tatbestandsmässig eine versuchte Körperverletzung begangen habe, indem er Ersterem mit dem Laptop zweimal auf den Kopf und Letzterem einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Dabei habe weder eine Notwehrnoch eine Putativnotwehrsituation vorgelegen, weshalb der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt habe. b) Der Beschuldigte gesteht den inkriminierten Sachverhalt hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung grundsätzlich ein, macht aber geltend, aufgrund der wiederholten Schikanen der beiden Betroffenen zumindest in Putativnotwehr gehandelt zu haben (vgl. oben E. 2.1.a/bb und E. 2.1.c/bb). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und demnach eine Bestätigung des angefochtenen Urteils auch in diesem Punkt. 8.2 a) Gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 (al. 1 und 2) StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Ausschlaggebend, ob ein Gegenstand als gefährlich im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, ist, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt wird. So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er in entsprechender Weise eingesetzt wird. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 f., N 19 ff. und N 35 zu Art. 123 StGB, mit Hinweisen). b) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ausser dem gegenwärtigen löst auch der unmittelbar drohende und bevorstehende Angriff das Notwehrrecht aus. Der Angegriffene braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren. Verlangt werden allerdings reale Anzeichen einer Gefahr, die eine Verteidigung nahelegen, was etwa gegeben ist, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Unzulässig sind demgegenüber Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen. Zielt das Verhalten auf blosse Rache oder Bestrafung ab, liegt keine Selbstverteidigung vor ( Stefan Trechsel / Christopher Geth , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 6 zu Art. 15 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_1171/2017 vom 12. April 2018 E. 3.1; 6B_130/2017 vom 27. Februar 2018 E. 3.1). Dem Angreifer zuvorkommen zu wollen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fällt nicht unter die Notwehr ( Julian Mausbach / Peter Straub , in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 3 zu Art. 15 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Stellt sich der Täter irrtümlich vor, er werde rechtswidrig angegriffen (Putativnotwehr), so gilt Art. 13 StGB ( Trechsel / Geth , a.a.O., N 14 zu Art. 15 StGB; BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2; 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4). Art. 13 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt beurteilt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn er in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt. c) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt ( Niggli / Maeder , a.a.O., N 44 zu Art. 22 StGB). 8.3 a) Im Hinblick auf die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts liegen namentlich folgende Beweise und Indizien vor: aa) Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Mobile Polizei West, vom 7. März 2020 (act. 3355 ff.) zugegeben, zweimal mit dem Laptop gegen den Kopf von Z19. und einmal mit der Faust gegen den Kopf von Z20. geschlagen zu haben. bb) Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 (act. 3409) eingestanden, Z19. zweimal mit dem Laptop geschlagen zu haben, bis dieser auf den Boden gefallen sei. Als Grund hat er angegeben, der Betroffene habe in den Warteraum gewollt, in welchem er geschlafen habe. Dieser habe ihn provoziert. Als er ihn gesehen habe, habe er seinen Laptop bereitgehalten, um ihm diesen über den Kopf zu schlagen. Als er Z19. zu Boden geschlagen habe, sei Z20. zu ihm gekommen. Er habe ihn gewarnt, dass dieser ihn nicht anfassen solle. Als der Betroffene es doch getan habe, habe er ihn einmal mit der Faust geschlagen. cc) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte angegeben, er sei von Z19. im Zeitraum von rund vier Wochen mehrfach beschimpft und betatscht worden, worauf er ihm gesagt habe, dass dieser "eins kassiere", wenn er einen schlechten Tag erwische. Dies sei dann passiert. So habe er Z19. einmal, als dieser Richtung Warteraum gegangen sei, den Laptop auf den Kopf geschlagen, worauf dieser umgefallen sei. Daraufhin sei dessen Kollege zu ihm gelaufen und habe ihn, trotz der Warnung, ihn nicht zu berühren, gegen die Brust gestossen. In der Folge habe er aus Reflex Z20. eine gehauen, woraufhin auch dieser auf den Boden gefallen sei. Insofern würden die Anklagevorwürfe stimmen (act. S 467). dd) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte schliesslich ausgeführt, er sei von Z19. fast einen Monat lang schikaniert worden, weshalb er ihn mit dem Laptop geschlagen habe. Z20. habe er an jenem Abend zum ersten Mal gesehen. Dieser habe ihn geschubst, obwohl er ihm gesagt habe, er solle ihn nicht berühren. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er ihm einen Schlag versetzt habe. Am fraglichen Tag sei er nicht provoziert worden, aber Z19. habe ihn vorher wochenlang schikaniert (Protokoll KG S. 7). ee) Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM), forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 19. März 2020 (act. 3301 ff.) hätten bei Z19. vier Tage nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis Hautunterblutungen am rechten Oberarm sowie am rechten Oberschenkel mehrere Hautverkrustungen festgestellt werden können. Weitere Hautverkrustungen an den Unterrändern der beiden Kniescheiben zeigten sich in fortgeschrittener Heilung, weshalb diese zeitlich nicht dem Ereignis zugeordnet werden könnten. Dagegen habe die mittig über der rechten Kniescheibe gelegene Hautverkrustung wie auch jene an der Aussenseite des linken Knies prinzipiell dem Ereignis zugeordnet werden können. Dasselbe gelte für die kleinfleckigen Hautverkrustungen an der rechten Hand, die Hautunterblutungen am rechten Oberschenkel und diejenigen am rechten Oberarm. Diese Verletzungen entstünden grundsätzlich durch stumpfe Gewalt, wobei nicht gesagt werden könne, ob Schläge oder ein Sturz ursächlich gewesen seien. Betreffend Schläge auf den Kopf sind keine Befunde objektiviert worden. Ebenfalls nicht objektivierbar gewesen sind die von Z19. geschilderten Schmerzen im Bereich des rechten Rippenbogens. ff) Im Gutachten des IRM, forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 23. März 2020 (act. 3337 ff.) betreffend Z20. wird zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den fleckigen Hautrötungen am Oberkopf und der plaqueförmigen Hautrötung an der rechten Hinterkopfregion in erster Linie um vorbestehende Hautveränderungen bzw. -erkrankungen handle. Ausserdem gebe es einen kleinen verschorften Hautdefekt an der Stirn, welcher beispielsweise durch das Einwirken eines Fingernagels erklärt werden könne. Ob es sich bei den fleckigen Hautrötungen an der Stirn und am linken Wangenvorsprung bzw. der linken Schläfe um Verletzungsbefunde oder um vorbestehende Hautveränderungen bzw. -erkrankungen handle, könne nicht differenziert werden. Insgesamt sei eine eindeutige Zuordnung der festgestellten Verletzungen hinsichtlich der Reihenfolge ihrer Entstehung nicht zu treffen, wobei zumindest die Hautunterblutungen an den Beinen hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes mehrheitlich als älter (das heisst wenige bis mehrere Tage alt) eingeschätzt würden. Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2020 betreffend ein gleichentags geführtes Telefonat mit dem IRM geht ferner hervor, dass bei Z20. keine typischen Verletzungen, die mit der Einwirkung eines Laptops gegen den Kopf hätten erklärt werden können, vorgefunden worden seien. Ausser einer frischen Hautrötung am Hinterkopf seien verschorfte, ältere Verletzungen an der Stirne sowie überall am Körper verschiedene Hämatome vorhanden gewesen (act. 3319). Gemäss dem forensischtoxikologischen Gutachten des IRM vom 12. Mai 2020 ist bei Z20. eine Blutalkoholkonzentration von 2,96 ‰ festgestellt worden (act. 3351). b) Gestützt auf die vorstehend genannten Beweise und Indizien ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, was vom Beschuldigten grundsätzlich auch anerkannt wird. 8.4 a) Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte zunächst Z19. zweimal mit seinem Laptop gegen den Kopf geschlagen, bis dieser zu Boden gestürzt ist, und danach Z20. einmal mit der Faust ins Gesicht gehauen, so dass auch dieser zu Boden gegangen ist. Die in den beiden IRM-Gutachten beschriebenen Verletzungen sind unspezifisch und können den Handlungen des Beschuldigten nicht direkt zugeordnet werden, weshalb zumindest im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Schläge sowohl bei Z20. als auch bei Z19. zu keinen relevanten Verletzungen geführt haben. Ungeachtet hiervon ist ohne Zweifel, dass bei Schlägen gegen den Kopf, sei dies mittels eines harten Gegenstands wie eines Laptops oder mittels der Faust, ein erhebliches Risiko für eine einfache Körperverletzung besteht. Ebenso klar ist, dass der Laptop vom Beschuldigten so eingesetzt worden ist, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden hat, weshalb dieser als gefährlicher Gegenstand im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Schliesslich steht ausser Frage, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. b) Bezüglich der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehr bzw. Putativnotwehr ist zu erwägen, dass der Berufungskläger mehrfach und unmissverständlich eingeräumt hat, am Tat- tag von Z19. nicht provoziert worden zu sein. Dass er von diesem allenfalls in der vorangegangenen Zeit zuweilen belästigt worden ist, ändert nichts daran, dass er jenen zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung unvermittelt angegriffen hat. Seitens des Betroffenen hat offensichtlich kein gegenwärtiger Angriff stattgefunden, und es haben auch keine Hinweise vorgelegen, dass der Beschuldigte mit einem unmittelbar drohenden Angriff hätte rechnen müssen. Insofern hat keine Notwehrsituation bestanden. Vielmehr hat der Beschuldigte entweder den Betroffenen vorsorglich angegriffen und kampfunfähig gemacht, damit dieser ihn nicht belästigen kann, oder er hat ‒ wie er dies selbst formuliert ‒ einen schlechten Tag erwischt und sich bei Z19. für die früheren Schikanen revanchiert. Gleichermassen hat keine Putativnotwehrsituation vorgelegen, da sich der Beschuldigte nicht irrtümlich vorgestellt hat, angegriffen zu werden. Ganz im Gegenteil hat sein Verhalten auf Rache bzw. Bestrafung abgezielt, womit es von vornherein keine legitime Selbstverteidigung darstellen kann. Gleiches gilt im Ergebnis für sein Verhalten gegenüber Z20. . Selbst wenn dieser ihn allenfalls kurz berührt haben mag, führt dies nicht zum Bestehen einer Notwehrbzw. einer Putativnotwehrsituation, da weder geltend gemacht wird noch ersichtlich wäre, dass der erheblich alkoholisierte Betroffene ihn in irgendeiner Weise bedroht hätte. Vielmehr ist es dem Beschuldigten auch in diesem Fall darum gegangen, sein Gegenüber entweder vorsorglich kampfunfähig zu machen, oder dafür zu bestrafen, dass er ihn berührt hat. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte das Eingreifen von Z20. mit seinem vorgängigen tätlichen Übergriff gegenüber Z19. provoziert hat. Demnach kann der Beschuldigte keinen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln vorbringen. Gemäss diesen Darlegungen ist festzustellen, dass der Berufungskläger jeweils tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Z20. sowie eine versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Z19. verübt hat, womit die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist. 9. Tatbestand des versuchten Mordes (Ziffer 5 der Anklageschrift) 9.1 a) Im Hinblick auf den rubrizierten Anklagepunkt hat die Vorinstanz erkannt, der Beschuldigte habe den Privatkläger zunächst mit einem Schnürsenkel und danach auf dem Boden liegend mit seinen Armen in einer derartigen Intensität gewürgt, dass beim Angegriffenen eine akute Lebensgefahr bestanden habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und der Tatentschluss in Bezug auf eine Tötung habe vorgelegen. Gleichermassen sei der Beginn der Ausführungshandlungen zu bejahen. Für die Annahme der besonderen Skrupellosigkeit spreche sodann, dass der Beschuldigte heimtückisch, hartnäckig und ohne hemmenden Gefühlsregungen vorgegangen sei und aus völlig nichtigem Anlass gehandelt habe. In einer Gesamtwürdigung sei deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Mordes tatbestandsmässig und rechtswidrig erfüllt habe. b) Der Beschuldigte legt zur Begründung seines diesbezüglichen Rechtsmittels im Wesentlichen dar, dass es nicht zu einer akuten Lebensgefahr beim Betroffenen gekommen sei und er zu keiner Zeit eine Tötungsabsicht gehabt habe, weshalb lediglich der Tatbestand der einfachen Körperverletzung in der qualifizierten Variante nach Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt sei. Selbst bei Annahme einer allfälligen Tötungsabsicht sei die Qualifikation der Tat als versuchter Mord nicht haltbar (vgl. oben E. 2.1.a/aa und E. 2.1.c/aa). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten und dementsprechend Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.2.b/cc). 9.2 a) Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die (versuchte) vorsätzliche Tötung geht der Gefährdung des Lebens vor, wenn das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist ( Christian Schwarzenegger / Jasmine Stössel , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. vor Art. 111 StGB sowie N 4 ff. zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). b) Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). Wer besonders skrupellos handelt, hat keine moralischen Bedenken während der Tatausführung bzw. keine hemmenden Gefühlsregungen gegen das Auslöschen eines Menschenlebens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeichnet sich der Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen erscheinen und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst mithin jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Dabei berechtigt nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss. Für Mord typische Fälle sind etwa die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGer 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; BGE 127 IV 13 E. 1a, mit zahlreichen Hinweisen). Ein Mord kann auch dann bejaht werden, wenn das Tatmotiv im konkreten Fall gänzlich unklar bleibt, sich eine besondere Skrupellosigkeit aber aus anderen Umständen ergibt. Zu den besonders verwerflichen Beweggründen gehört die Rache, wenn das Motiv völlig unnachvollziehbar und der Anlass für die Tat geringfügig ist ( Schwarzenegger , a.a.O., N 4 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 6.3; 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.2; 6B_246/2014 vom 29. April 2014 E. 2.1; Trechsel / Geth , a.a.O., N 8 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Verminderte Schuldfähigkeit schliesst nach der herrschenden Lehre eine besondere Skrupellosigkeit nicht aus. Die Skrupellosigkeit kann aber ‒ zumindest nach dem Wortsinn von Art. 112 StGB ‒ auch Kennzeichen einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur und mangelhaften Steuerungsfähigkeit sein, die nicht tatgebunden, sondern täterbezogen sind und damit in direktem Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit stehen. In solchen Fällen lässt sich die Beurteilung der Skrupellosigkeit nicht von jener der Schuldfähigkeit trennen ( Schwarzenegger , a.a.O., N 28 zu Art. 112 StGB). c) In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung anhaften, beansprucht die Maxime "in dubio pro reo" hier erhöhte Beachtung, weshalb Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 62 zu Art. 12 StGB, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden. Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung durch die besondere Skrupellosigkeit. Diese muss aus der Tat bzw. den Tatumständen hervorgehen und sie als besonders abstossend erscheinen lassen. Dass der Täter den Tod des Opfers lediglich in Kauf nimmt, schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (BGer 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Eventualvorsatz ist praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Wie vorstehend dargelegt, handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit der Täter nicht geständig ist ‒regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht kann vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 103, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). Der Umstand, dass rückblickend für das Opfer zu keiner Zeit akute Lebensgefahr bestanden hat und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen sind, schliesst einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht aus (BGer 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 E. 3.1; Schwarzenegger , a.a.O., N 7 zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). Eventualdolus ist exemplarisch zu bejahen, wenn der Täter das Opfer minutenlang würgt bzw. eine Bettdecke auf das Gesicht drückt (BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit als auch bezüglich der Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf ( Felix Bommer / Volker Dittmann , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 19 zu Art. 19 StGB, mit Hinweisen). d) Hinsichtlich der theoretischen Erwägungen zum Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist an vorliegender Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der versuchten Körperverletzung bzw. der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu verweisen (siehe oben E. 8.2.c). e) Bezüglich der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage zur Verwertbarkeit der Einvernahme von A. vom 20. April 2020 sowie der Verletzung von Teilnahmerechten ist bereits vorgängig (vgl. oben E. 1.1.d) entschieden worden, dass auf das diesbezügliche Begehren nicht eingetreten wird. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ergibt sich sodann ohne Weiteres, dass diese Frage im vorliegenden Fall mangels Relevanz keiner materiellrechtlichen Klärung bedarf. 9.3 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: aa) Objektiviert wird das Geschehene in erster Linie durch ein Überwachungsvideo, aufgenommen am 16. März 2020 im Untersuchungsgefängnis Z21. . Auf dieser Videoaufzeichnung ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte – nachdem er sich in der Stunde zuvor mehrfach alleine vom Spazierhof in die Zelle, den Aufenthaltsraum und das Bad begeben hatte – ab 09:29:02 Uhr dem Gefangenenbetreuer A. , welcher ihm zuvor einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung von Untersuchungshaft ausgehändigt hatte, genähert hat, sein Badetuch hat fallen lassen und diesen, während sie zusammen in Richtung seiner Zelle gegangen sind, unvermittelt von hinten angegriffen hat. Dabei hat der Beschuldigte einen zuvor behändigten Schnürsenkel aus der linken Tasche seiner Jogginghose genommen und diesen dem Betroffenen mit beiden Händen um den Hals gelegt und zugezogen. Weiter ist zu sehen, wie der Beschuldigte den Betroffenen um 09:29:16 Uhr mit der Hilfe von Tritten gegen dessen Beine zu Fall gebracht hat. In der Folge hat der Beschuldigte den auf dem Boden liegenden A. von seitlich hinten wiederum am Hals gepackt. Dabei hat der Beschuldigte A. ungefähr ab 09:29:22 Uhr zunächst mit einem Arm und anschliessend mit beiden Armen um den Hals weiter gewürgt. Dem Angegriffenen ist es um 09:29:29 Uhr gelungen, das an seinem Gurt befestigte Alarmgerät zu bedienen. Ab 09:29:39 Uhr hat der Beschuldigte dem Betroffenen zusätzlich sein linkes Bein umgelegt. In der Zeitspanne zwischen 09:29:39 Uhr und 09:31:46 Uhr hat der Beschuldigte den Betroffenen ununterbrochen von hinten im Bereich dessen Halses umklammert. Der Angegriffene hat in dieser Phase zeitweise sein rechtes Bein und seinen linken Arm bewegt, aber auch während rund 50 Sekunden gar keine Reaktion mehr gezeigt. Ab 09:31:29 Uhr ist erkennbar, wie sich A. wieder vermehrt gewehrt hat. Um 09:31:46 Uhr hat schliesslich ein weiterer Gefangenenbetreuer den Zellengang betreten und ist dem Betroffenen zu Hilfe geeilt, worauf der Beschuldigte von seinem Opfer abgelassen hat. bb) Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM, forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 29. April 2020 (act. 3519 ff.) ist Folgendes ausgeführt: Etwas mehr als drei Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis habe sich beim Privatkläger hauptbefundlich eine streifige Hautrötung am Hals, die einen über dem Kehlkopf horizontalen Verlauf und linksseitig einen fast senkrechten, teilweise doppelt konturierten Anstieg gezeigt habe, um anschliessend am Nacken wieder absteigend und annähernd horizontal nach vorne zu verlaufen, gezeigt. Die Konturierung und der streckenweise horizontale Verlauf seien grundsätzlich mit einer Strangmarke nach stattgehabtem Drosseln in Vereinbarung zu bringen. Breite und Verlauf der gefundenen Strangmarke legten ein dünnes, eher weiches Drosselwerkzeug nahe. Die Verwendung eines Schnürsenkels erscheine plausibel. Der Verlauf der Strangmarke weise darauf hin, dass die Schlinge um die rechte Halsseite gelegt und zur linken oberen Nackenseite hin zugezogen worden sei. Die annähernd doppelt konturierte Rötung an der linken Halsseite könne einerseits als Hinweis auf ein mehrfaches Zuziehen gesehen werden, andererseits sei auch ein Zug an der getragenen Halskette möglich. Neben der Strangmarke hätten sich am Hals weitere Hautrötungen und Einblutungen gefunden, die sich durch die Einwirkung stumpfer Gewalt erklären liessen. Als Entstehungsmechanismus sei ein Würgen oder Zupacken möglich, sie könnten aber auch im Rahmen der Auseinandersetzung durch ein Zerren an der Kleidung und dem Schmuck entstanden sein. Am Hals sowie um und im linken Auge hätten weiter Punktblutungen festgestellt werden können. Solche Stauungsblutungen entstünden bei ausgeprägter Kompression des Halses durch das Zerreissen kleinster Blutgefässe und wiesen auf eine akute Lebens- gefahr hin. Der Betroffene habe neben der sichtbaren Strangmarke am Hals auch Stauungsblutungen im Kopfbereich aufgewiesen, welche auf eine kreislaufrelevante Kompression der Halsweichteile hinweisen würden. Zusammen mit dem berichteten Bewusstseinsverlust hätte bei längerdauerndem Drosseln ohne Hilfeleistung eine unmittelbare Lebensgefahr bestehen können. Diese habe durch die rasche Intervention abgewendet werden können. Neben der lebensbedrohlichen Gewalt gegen den Hals hätte es auch zu schwerwiegenden Verletzungen des linken Auges mit Verletzung des Augapfels bis hin zum Verlust der Sehfähigkeit kommen können. cc) Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. Z22. , leitender Oberarzt IRM, vom 3. Juli 2020 (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag [act. 3533]) sei es beim Privatkläger aufgrund der Befunde zu einem längeren Sauerstoffzufuhrmangel gekommen. Ob dieser bewusstlos gewesen sei, könne jedoch nicht gesagt werden. dd) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 (act. 3573 ff.) zusammengefasst zu Protokoll gegeben, er habe den Privatkläger verprügeln und nicht töten wollen. Er habe den Schnürsenkel dabeigehabt, und als er gemerkt habe, dass er ihn damit töten könnte, habe er es sein gelassen, und ihn mit dem Arm gewürgt. Der Privatkläger habe seinen rechten Arm gepackt. Er habe ihn nur schlagen wollen. Er habe es so empfunden, dass sich dieser vorher über ihn lustig gemacht habe. Er sei irritiert gewesen wegen des Vorfalls am Bahnhof, dass er deswegen ins Gefängnis gekommen sei. Der Privatkläger sei die ganze Zeit bei Bewusstsein gewesen. Er habe nur den linken Arm um dessen Kopf gehabt. Er habe schnell begriffen, dass er den Privatkläger mit der Schnur töten könnte und es dann sein lassen. Es habe nicht so geklappt, wie er es gewollt habe. Der Schnürsenkel sei von seinem Schuh. Er habe den Privatkläger damit nicht gewürgt, er habe schnell wieder losgelassen, weil ihm bewusst geworden sei, dass er ihn damit töten könnte. Er habe mit dem Privatkläger eine Schlägerei anfangen wollen. Auf die Frage, weshalb er sich denn nicht mit dem Privatkläger geprügelt habe, wenn er das doch vorgehabt habe, hat der Beschuldigte geantwortet, er habe gehofft, dass sie beide auf den Boden fallen würden, damit er eine bessere Chance habe. Die Schnur sei nur ein Ablenkungsmanöver gewesen, er habe dann wieder losgelassen, damit er den Privatkläger nicht "kille". Der Betroffene sei besser trainiert gewesen als er, deshalb habe er mit dem Schnürsenkel angefangen, um ihm einen Nachteil zu verschaffen. Dann sei ihm bewusst geworden, dass er dem Privatkläger mit dem Schnürsenkel das Leben nehmen könnte, weshalb er den Bändel losgelassen habe, bevor sie auf den Boden gefallen seien. Dann habe er ihn mit dem linken Arm gehalten. Er habe den Betroffenen nicht von hinten angesprungen, er habe ihm die Schnur um den Hals gehalten. Dieser habe sich nach vorne gebückt, woraufhin er sofort losgelassen habe, weil er gemerkt habe, dass der Privatkläger sonst sein Leben verlieren würde. Er habe seinen Arm nur um dessen Hals gehalten. Dieser sei die ganze Zeit bei Bewusstsein gewesen. Er habe den Privatkläger schlagen wollen, weil sich dieser über ihn lustig gemacht habe. Schon bei seinem Eintritt ins Gefängnis habe sich der Betroffene, so wie er geredet habe, über seine Situation lustig gemacht. Als er die Zelle mit dem Schnürsenkel verlassen habe, habe er sich entschieden, den Privatkläger damit anzugreifen. Er habe dann einfach so realisiert, dass er den Betroffenen mit dem Schnürsenkel hätte töten können, worauf er diesen weggelassen habe. Gleichermassen hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2020 (act. 3581 ff.) im Wesentlichen vorgebracht, er habe den Privatkläger mit dem Schnürsenkel zu Boden bringen, nicht aber töten wollen. Dieser habe beide zu Boden gezogen, woraufhin er den Schuhbändel sofort losgelassen habe. Er habe es nicht akzeptieren können, dass sich der Betroffene über ihn lustig gemacht habe. Der Privatkläger sei nie bewusstlos gewesen. Er habe sich gar nicht mehr bewegen müssen, weil er gewusst habe, dass bald jemand kommen und ihm helfen werde. Er habe sich das Ganze nicht überlegt, er habe dem Privatkläger einfach weh machen wollen, jedoch ohne die Absicht, diesen zu töten. Er habe ihm dann den Finger ins Auge gedrückt, nachdem dieser es bei ihm versucht habe. Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte deponiert, er habe den Privatkläger überwältigen und schlagen wollen, weil dieser ihn nicht ernst genommen habe. Er habe den Schuhbändel genommen, um ihn zu überwältigen. Als er ihn dann von hinten gewürgt habe, habe er gedacht, dass er aufpassen müsse, ansonsten er ihn umbringen würde. Als sie gestürzt seien, habe er sofort losgelassen. Er habe ihm den Bändel um den Hals gezogen und gleich wieder losgelassen, weil er gemerkt habe, dass da etwas Schlimmes passieren könnte. Der Privatkläger sei nie ohnmächtig geworden, ansonsten er ihn ja hätte schlagen können (act. S 467 ff.). Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann dargelegt, er habe sich beim Angriff nicht gross etwas überlegt, es sei ihm einfach so vorgekommen, dass er den Privatkläger überwinden müsse. Alle seine schlechten Gedanken seien mit dem Haftschock schlimmer geworden. Er sei von Anfang an nicht klargekommen mit dem Betroffenen. Er habe diesen zu Boden bringen wollen, um ihn schlagen zu können. Es sei aber nie sein Gedanke gewesen, ihn umzubringen. Als er gemerkt habe, dass dieser sterben könnte, habe er ihn losgelassen. Wenn dieser ohnmächtig gewesen wäre, hätte er ihn schlagen können, er habe ihn aber nicht lange gewürgt. Ihm sei sehr schnell klar geworden, dass etwas Schlimmes passieren könnte, weshalb er die Schnur sofort losgelassen habe. Daraufhin habe der Betroffene beide zu Boden gezogen, wo er nicht mehr weiter auf diesen eingewirkt habe (Protokoll KG S. 8 ff.). b) Gestützt auf die vorgängig wiedergegebenen Beweise und Indizien ist für das Kantonsgericht objektiv erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger unvermittelt von hinten angegriffen, diesem einen Schuhbändel um den Hals gelegt und für mehrere Sekunden kräftig zugezogen hat. Nachdem die Beiden zu Boden gestürzt sind, hat der Beschuldigte sodann während rund zwei Minuten den Hals des Betroffenen von seitlich hinten umschlungen und diesen weiter gewürgt. Erkennbar abgelassen von seinem Opfer hat der Beschuldigte erst, als ein weiterer Gefangenenbetreuer diesem zu Hilfe geeilt ist. Aufgrund dieser wiederholten Gewalteinwirkung gegen den Hals des Betroffenen ist es bei diesem zu einem längeren Sauerstoffzufuhrmangel gekommen. In dessen Folge sind am Hals sowie um und im linken Auge Punktblutungen festgestellt worden. Der Betroffene hat neben der sichtbaren Strangmarke am Hals auch Stauungsblutungen im Kopfbereich aufgewiesen, welche auf eine kreislaufrelevante Kompression der Halsweichteile hinweisen. Solche Stauungsblutungen entstehen nach den medizinischen Erkenntnissen bei ausgeprägter Kompression des Halses durch das Zerreissen kleinster Blutgefässe und weisen auf eine akute Lebensgefahr hin. Entgegen den Einwänden des Beschuldigten ist somit vom Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgefahr beim Privatkläger auszugehen. Nicht zweifelsfrei erstellt ist hingegen in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo", dass der Betroffene im Verlaufe der Auseinandersetzung bewusstlos gewesen ist, obgleich dieser Schluss angesichts dessen dokumentierten Regungslosigkeit für eine Dauer von über 50 Sekunden einigermassen naheliegt. Keine Stütze findet sodann die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Schnürsenkel bloss verwendet, um den Betroffenen zu Boden zu bringen und zu schlagen, weil er sich diesem körperlich unterlegen gefühlt habe. So sind während den rund zwei Minuten Bodenkampf keinerlei Schläge seitens des Beschuldigten auf dem Videoband ersichtlich, obwohl dies dessen erklärtes Ziel gewesen sein soll. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Einrede, dass er vom Betroffenen derart fixiert worden sei, dass er gar nicht mehr habe zuschlagen können. Vielmehr ist deutlich zu erkennen, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch auf dem Boden weiterhin zunächst mit einem Arm und anschliessend mit beiden Armen um den Hals weiter gewürgt bzw. umklammert hat. Statt den Betroffenen am Boden unablässig zu würgen bzw. zu umklammern wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen zu diesem Zeitpunkt schlägt, nachdem er ihn ja angeblich bloss zu diesem Zweck zu Boden gebracht hat. Objektiviert ist somit eine anhaltende und mehrfache Gewalteinwirkung gegen den Hals des Betroffenen, zuerst im Stehen eine Drosselung mit einem Schuhbändel während ein paar Sekunden und danach im Liegen ein Würgen mit den Armen während rund zwei Minuten. 9.4 a) Im Hinblick auf die konkrete rechtliche Würdigung macht der Beschuldigte geltend, er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt. Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 9.2.c), kann sich das Gericht für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs bei nicht geständigen Tätern nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. b) Ungeachtet der Frage, welche Annäherung zu bevorzugen ist – ob man mit der vorherrschenden Meinung des Bundesgerichts einig geht, wonach desto eher auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden darf, je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, oder ob man anderen Autoren folgt, nach welchen auf ein Einverständnis des Täters mit der Tatbestandsverwirklichung abzustellen ist, wenn sich diesem der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass ebendieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann – hat in casu der Beschuldigte unter den konkreten Umständen zweifellos damit rechnen müssen, dass das Opfer angesichts der anhaltenden, mehrfachen und heftigen Drosselungsbzw. Würgevorgänge in einem Zeitraum von mehreren Minuten hätte sterben können. Praxisgemäss darf das Wissen, mit minutenlangen Würgehandlungen den Tod herbeiführen zu können, auch bei bescheidenem Bildungsgrad als allgemein bekannt vorausgesetzt werden (vgl. BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Im vorliegenden Fall sind beim Betroffenen zwar auch Hautrötungen sowie Kratzer an Armen, Beinen und am Rumpf dokumentiert worden, allerdings sind diese Verletzungen insgesamt als unspezifisch eingestuft worden und zeugten gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 29. April 2020 nicht von einer groben äusseren Gewalteinwirkung. Demgegenüber sind hauptbefundlich eine Strangmarke nach stattgehabtem Drosseln sowie weitere Hautrötungen und Einblutungen am Hals gefunden worden. Zudem sind am Hals sowie um und im linken Auge Punktblutungen festgestellt worden, welche als Folge von Stauungsblutungen bei ausgeprägter Kompression des Halses durch das Zerreissen kleinster Blutgefässe entstehen und auf eine akute Lebensgefahr hinweisen. In Anbetracht dieser Verletzungsfolgen sowie des bildlich aufgezeichneten Geschehensablaufes bestehen keinerlei Zweifel, dass sich die von Seiten des Beschuldigten ausgegangene einseitige Gewalteinwirkung ausschliesslich von hinten wiederholt gegen den Hals des Betroffenen gerichtet hat und gerade nicht bloss Teil einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung gewesen ist. Fest steht sodann, dass beim Privatkläger durch die Handlungen des Beschuldigten tatsächlich eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Mit dem Erreichen dieses Status ist der weitere Verlauf für den Beschuldigten grundsätzlich nicht mehr unter Kontrolle und das Tötungsrisiko in keiner Weise vorhersehbar. Selbst wenn im Übrigen rückblickend keine akute Lebensgefahr bestanden hätte und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen wären, würde dieser Fakt praxisgemäss einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht ausschliessen (vgl. oben E. 9.2.c). In casu hat es sich bei der durch den Beschuldigten manifestierten Vorgehensweise um eine heftige und länger andauernde Gewalteinwirkung auf den Hals im Rahmen eines von ihm initiierten Kampfes und nicht um einen kontrollierten Ablauf gehandelt. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte die Tatherrschaft verloren und nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass der Tötungserfolg nicht eintritt. Der Beschuldigte hat das Tötungsrisiko mithin weder kalkulieren noch dosieren können, vielmehr ist das Ausbleiben des Erfolgs einerseits zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig gewesen sowie andererseits der Gegenwehr des Privatklägers und der raschen Hilfeleistung durch eine Drittperson zu verdanken, zumal der Beschuldigte von sich aus nicht vom Opfer abgelassen hat. Nicht zu folgen ist schliesslich dem Argument des Beschuldigten, wonach er aus einem Haftschock gehandelt habe. Abgesehen davon, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht zum ersten Mal in Untersuchungshaft gewesen ist und ihm folglich die Umstände einer freiheitsentziehenden Massnahme bekannt gewesen sind, ist per se nicht substantiiert und in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern die blosse Tatsache, in Haft zu sein, für einen derartigen Gewaltakt ursächlich sein soll. Für das Kantonsgericht bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte durch die mehrfachen und heftigen Drosselungsbzw. Würgevorgänge in einem Zeitraum von mehreren Minuten den Tod des Betroffenen in Kauf genommen hat, womit der Eventualvorsatz hinsichtlich des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung zu bejahen ist. Nachdem sodann die übrigen Tatbestandselemente ebenso wenig zu Diskussionen Anlass geben wie der Fakt, dass der Taterfolg offensichtlich ausgeblieben ist, ist festzustellen, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Rechtfertigungsgründe werden keine geltend gemacht und liegen offensichtlich auch keine vor. c) aa) Um eine vorsätzliche Tötung als Mord zu werten, wird eine besondere Skrupellosigkeit vorausgesetzt. Für diese Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Dabei berechtigt nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zum Rückschluss, dass eine vorsätzliche Tötung als Mord zu qualifizieren ist. Entgegen der Ansicht der Vorderrichter vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass in casu kein versuchter Mord vorliegt, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist bereits an dieser Stelle auf die nachfolgend im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit und der Massnahmenbedürftigkeit des Berufungsklägers näher zu würdigenden Gutachten Bezug zu nehmen (vgl. dazu im Detail unten E. 10 und E. 11). Diesbezüglich hat Dr. med. C. in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2020 (act. 70.1 ff.) festgehalten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten unter der Erstmanifestation einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) gelitten habe, deren Bestehen längere Zeit verkannt worden sei. Das Ausmass dieser schweren psychischen Störung sei erheblich bzw. invalidisierend. Aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Störung zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, über Recht und Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, weshalb von einer aufgehobenen Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einsehen zu können, also der Einsichtsfähigkeit, auszugehen sei. Der Beschuldigte sei im Sinne des Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Weiter hat der medizinische Experte in seinem forensischpsychiatrischen Vorabgutachten vom 27. März 2020 (act. 53 ff.) ausgeführt, der Beschuldigte habe mehrfach spontan, unvorhersehbar und nicht nachvollziehbar Menschen angegriffen, mit der klaren Absicht, diese zu verletzen oder unter Umstände sogar zu töten, ohne sich die geringste Mühe zu geben, diese Taten zu verbergen. Damit sei ein Zusammenhang mit seiner Störung aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen (act. 69). Der Gutachter stellt also erstens eine Schuldunfähigkeit zufolge einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit und zweitens einen Zusammenhang zwischen der Krankheit und den Tathandlungen bzw. den entsprechenden Vorgehensweisen fest. Gemäss der überwiegenden Lehrmeinung ist trotz verminderter Schuldfähigkeit eine besondere Skrupellosigkeit möglich. Dies ist ohne Weiteres einsichtig. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts schliesst jedoch die komplette Schuldunfähigkeit als Folge des krankheitsbedingten Fehlens der Einsichtsfähigkeit grundsätzlich ‒ d.h. vorbehältlich begründeter Einzelfälle im Hinblick auf das Vorliegen besonderer äusserer Umstände (Tatausführung) ‒ die Annahme des für den Tatbestand des Mordes vorausgesetzten qualifizierenden Elements der Skrupellosigkeit aus. Wem es aufgrund einer psychischen Störung verwehrt ist, im Sinne eines Aktes normativer Wertung über das Recht oder das Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, dem darf in der logischen Konsequenz auch keine besondere Verwerflichkeit im Hinblick auf die inneren Umstände, d.h. betreffend den Beweggrund oder Tatzweck, vorgeworfen werden. Demnach können die besonders verwerflichen Beweggründe, wie namentlich Habgier, Rache, extreme Geringschätzung des Lebens, Fanatismus, Mordlust und Gefühlskälte, wie auch der besonders verwerfliche Zweck von vornherein nicht zur Annahme der Mordqualifikation dienen. Damit verbleibt in casu als mögliches Mordmerkmal nur noch die besonders verwerfliche Art der Ausführung, wie exemplarisch die ausserordentliche Grausamkeit oder die Heimtücke (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Ausserordentliche Grausamkeit bedeutet, dass der Täter dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zufügt. Heimtücke liegt vor, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 20 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht bejaht. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Im Gegensatz zum Strafgericht sieht das Kantonsgerichts aber auch die Heimtücke als nicht gegeben. Eine solche liegt nicht schon bei einem Angriff von hinten vor, sondern ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein besonderes Vertrauen des Opfers ausgenützt wird. Hiervon kann jedoch bereits aufgrund des Umstandes, wonach es sich beim Opfer um einen Gefangenenbetreuer und beim Täter um einen Gefängnisinsassen gehandelt hat, mangels anderweitiger Hinweise offensichtlich nicht die Rede sein. Gleichermassen erachtet das Kantonsgericht die von der Vorinstanz gewertete grosse Hartnäckigkeit nicht als qualifizierendes Element, sondern im vorliegenden Umfang als dem Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung immanent, zumal sich in casu der Tötungsversuch auf zwei verschiedene Tathandlungen (Drosseln mit einem Schnürsenkel und Würgen mit den Armen) innerhalb einiger Minuten beschränkt. bb) Selbst wenn im Übrigen trotz der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit auch die inneren Merkmale (Beweggrund oder Tatzweck) grundsätzlich zu beachten wären, würden diese in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Namentlich die von der Vorinstanz aufgeführten Argumente, wonach der Beschuldigte seine Tat im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten geplant habe, er sich am Betroffenen habe rächen wollen und keine hemmenden Gefühlsregungen ersichtlich gewesen seien, obwohl der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass irgendwann Hilfe kommen werde, erachtet das Kantonsgericht im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht als geeignet, um die Tathandlung als (versuchten) Mord zu qualifizieren. So bildet jede (versuchte) Tötung per se einen überaus rücksichtlosen Akt gegenüber dem höchsten Rechtsgut und das Ergebnis einer in Anbetracht der vorhandenen Möglichkeiten mehr oder minder geplanten Tat, soweit keine Affekthandlung vorliegt. Dass die Tat allenfalls im Sinne einer Rache ausgeübt worden ist, stellt generell, nachdem kein fassbares Motiv für die Handlungen des Beschuldigten ersichtlich ist, zwar durchaus einen ernsthaften Indikator für die Qualifikation als Mord dar. Allerdings ist das Fehlen eines nachvollziehbaren Grundes in concreto gerade als Ausdruck der paranoiden Schizophrenie zu sehen. Gleiches gilt für die Abwesenheit der hemmenden Gefühlsregungen und das Handeln trotz des Wissens, dass die Tat auffliegen wird. Diesbezüglich hat der Gutachter klar festgehalten, dass ein Zusammenhang zwischen der Krankheit und der Tathandlung bestehe und sich der Beschuldigte aus diesem Grund nicht die geringste Mühe gebe, seine Taten zu verbergen. Soweit also die fehlende Einsichtsfähigkeit nicht von vornherein zu einer Nichtbeachtung der inneren Mordmerkmale führen sollte, wäre sie zumindest im Rahmen der Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände derart in die Abwägung einfliessen zu lassen, dass im Ergebnis nicht vom Vorliegen einer besonderen Skrupellosigkeit im Sinne des Art. 112 StGB auszugehen ist. Gemäss diesen Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und dementsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass dieser tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen hat. 10. Schuldfähigkeit 10.1 . a) Nachdem die Vorderrichter in Bezug auf die vorstehend beurteilten Delikte festgestellt haben, dass der Beschuldigte die entsprechenden Tatbestände rechtswidrig erfüllt habe, haben sie in der Folge gestützt auf die Erkenntnisse des psychiatrischen Experten Dr. med. C. , wonach der Berufungskläger an einer paranoiden Schizophrenie leide, erkannt, dass bei diesem eine psychische Störung vorgelegen habe, aufgrund welcher er nicht fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen. In Anbetracht hiervon sei der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher von ihm tatbestandsmässig und rechtswidrig verübten Delikte als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB einzustufen und dementsprechend formell freizusprechen. b) Der Beschuldigte begehrt in diesem Zusammenhang, dass zwar von einer Schuldunfähigkeit seinerseits zu den Tatzeitpunkten im Frühjahr 2020 auszugehen sei, dies aber nicht auf eine paranoide Schizophrenie, sondern vielmehr auf eine psychische Störung mutmasslich aus den Bereichen Depression bzw. Anpassungs- und Belastungsstörung zurückzuführen sei (vgl. oben E. 2.1.a/ff). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 10.2 a) Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Ist der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 StGB können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden. Die Beurteilung akuter Stadien von Schizophrenien und wahnhaften Störungen bereitet forensisch kaum Probleme. Menschen, die den Realitätsbezug weitgehend verloren haben, die unter dem Einfluss eines Wahns handeln und diesem mehr oder minder hilflos ausgeliefert sind, sind in der Regel schuldunfähig. Affektive Störungen wie Depressionen und Manien führen hingegen relativ selten zu delinquentem Verhalten ( Bommer / Dittmann , a.a.O., N 32 f. zu Art. 19 StGB). b) aa) Der medizinische Sachverständige Dr. med. C. , forensischer Psychiater und Psychotherapeut FMH, leitender Arzt der Psychiatrie Baselland, hat in seinem forensischpsychiatrischen Vorabgutachten vom 27. März 2020 (act. 53 ff.) dargelegt, es bestehe der hochgradige Verdacht, dass der Betroffene unter der Erstmanifestation einer chronisch paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.9) leide. Er sei sich bewusst, dass er vor weniger als einem Jahr das Bestehen jeglicher manifester psychotischer Störungen verneint habe; dies aufgrund der Tatsache, dass vom Beschuldigten keine formalen Denkstörungen, keine Halluzinationen und keine Wahnsymptome angegeben worden seien. Retrospektiv müsse geschlossen werden, dass die zur Zeit vorhandene Symptomatik entweder noch nicht voll ausgeprägt gewesen sei, oder dass es dem Betroffenen damals gelungen sei, diese im Sinne einer "doppelten Buchführung" zu verbergen. Unbehandelte Menschen mit der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie begingen verglichen zur Normalbevölkerung signifikant mehr Gewalttaten. Dieses Risiko werde in casu durch das Vorliegen diverser Faktoren ‒ wie z.B. das Geschlecht, die kriminelle Vorgeschichte und die lange Zeit ohne Behandlung vor dem Indexdelikt ‒ verstärkt. Ein Zusammenhang zwischen den Angriffen und der Störung sei aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen. Aufgrund der kombinierten Symptomatik des systematisierten Grössen- und Verfolgungswahns mit möglicherweise imperativen Stimmen sei beim krankheitsuneinsichtigen Betroffenen von einer hochgradigen Fremdgefahr auszugehen. Dieser Gefahr könne nur mit einer medikamentösen und psychiatrischen Behandlung in einem gesicherten Setting begegnet werden. Hinzu komme, dass eine möglichst frühe medikamentöse Behandlung dieser schwersten psychiatrischen Störung wichtig sei, um die langfristige Prognose günstig zu beeinflussen. Erfahrungsgemäss müsse eine solche Behandlung während mehrerer Monate, in der Regel aber wesentlich länger, durchgeführt werden. bb) In seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2020 (act. 70.1 ff.) hat Dr. med. C. ausgeführt, zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten habe der Beschuldigte unter der Erstmanifestation einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) gelitten, deren Bestehen längere Zeit verkannt worden sei. Das Ausmass dieser schweren psychischen Störung sei erheblich bzw. invalidisierend. Aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Störung zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, über Recht und Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, weshalb von einer aufgehobenen Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einsehen zu können, also der Einsichtsfähigkeit, auszugehen sei. Damit erübrige sich die Erörterung der Intaktheit der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht handeln zu können, also der Steuerungsfähigkeit. Der Beschuldigte sei im Sinne des Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Da sich während der gesamten Zeit des Begehens der Straftaten keine psychopathologischen Unterschiede erkennen liessen, gelte die Einschätzung der aufgehobenen Schuldfähigkeit für alle vorgeworfenen Straftaten. Mit dem Scheitern der Beziehung bzw. dem Verlust der Arbeitsstelle sei es zum Auftreten einiger psychopathologischer Phänomene gekommen, welche im Mai 2018 als Ausdruck einer möglichen Persönlichkeitsstörung und im Dezember 2018 als situativ bedingt im Sinne einer wahnhaften Störung interpretiert worden seien. Bei seiner forensischpsychiatrischen Untersuchung im Mai 2019 habe er klinisch keine psychopathologische Symptomatik festgestellt. Die Verhaltensauffälligkeiten, welche kurze Zeit später zum Verlust des Zimmers im Hotel Z18. geführt hätten, seien aber deutliche Hinweise auf Beeinträchtigungsgefühle, wie sie für eine schizophrenieforme Psychose typisch seien. Mindestens zu Beginn des Jahres 2019 habe der Betroffene mit Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen typische und dabei nach dem Diagnostikmanual der WHO, der ICD-10, hinreichend psychopathologische Symptome gezeigt, um die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stellen zu können. Bemerkenswert sei der Umstand, dass der Betroffene ihm schon im Mai 2019 gesagt habe, man wolle ihm eine Schizophrenie anhängen, was er nicht zulasse, da sonst seine Chancen auf die Weiterführung seiner Ausbildung kompromittiert wären. Dies lege den Schluss nahe, dass er seine Symptomatik äusserst kompetent zu dissimulieren wisse. Seit dem Frühjahr 2019 seien offenbar weitere Symptome aufgetreten, so zum Beispiel coenästhetische (körperbezogene) Halluzinationen, zu welchen das Gefühl gehöre, eine Kamera im Kopf zu haben oder "Spy-Flies" in den Ohren implantiert bekommen zu haben, sowie ein Verfolgungs- und Grössenwahn, wenn er der Ansicht sei, seine Gedanken seien so wichtig, dass die Regierung sie überwachen müsse. Aus fachärztlicher Sicht sei es nicht nachvollziehbar, dass die mit aller Deutlichkeit geäusserten Symptome damals diagnostisch nicht berücksichtigt bzw. fehlinterpretiert worden seien. Die spezielle Problematik des Betroffenen werde besonders deutlich, wenn selbst die Kollegen der forensischpsychiatrischen Abteilung Etoine in ihrem Austrittsbericht vom 9. Juni 2020 geschrieben hätten, dass unter "Clopin" eine vollständige Remission habe erreicht werden können ohne Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. cc) Im Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 15. April 2021 (act. A 15 ff.) wird ebenfalls die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und zusätzlich ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F13.1) festgestellt. Dabei wird ausgeführt, dass zu Beginn der Therapie sowohl inhaltliche Denkstörungen (Beeinträchtigungswahn, Wahnwahrnehmung) als auch Sinnestäuschungen (akustische Halluzinationen) und Ich-Störungen (Gedankenlautwerden, Gedankenausbreitung) beständen hätten. Der Beschuldigte habe über Beeinträchtigungsideen berichtet, wie etwa von der Regierung via "Spy-Fliegen" beobachtet zu werden. Auch habe er berichtet, dass alles, was er durch den Tag gesehen, gehört oder erlebt habe, täglich im Radio und Fernsehen übertragen werde. Weiter habe er akustische Halluzinationen im Sinne kommentierender Stimmen sowie Körperhalluzinationen im Sinne eines coenästhetischen Erlebens (Verletzungen aus der Vergangenheit, die nun als Implantationsstelle für sogenannte "Chips" verstanden würden) beschrieben. Es sei deutlich geworden, dass ein zusammenhängendes Wahnsystem bestanden habe, in dessen Rahmen der Beschuldigte seine Umwelt interpretiert habe. Diese Symptome seien eindeutig pathognomonische Symptome einer paranoiden Schizophrenie. Aktuell liege nur noch die Überzeugung vor, weiterhin "Spy-Fliegen" hinter den Ohren implantiert zu haben. Es bestehe aber weiterhin ein komplexes Wahnsystem, welches möglicherweise an Dynamik nachgelassen habe. Unter regelmässiger und kontrollierter medikamentöser Therapie mit dem Antipsychotikum "Clopin" (Wirkstoff "Clozapin") sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Beim Beschuldigten bestehe keine Krankheitseinsicht, vielmehr erkläre er seine Symptomatik als Folge einer Depression. dd) Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht (act. S 453 ff.) hat der medizinische Sachverständige Dr. med. C. dargelegt, er gehe während der ganzen Zeit von Schuldunfähigkeit aus. Auf der Station Etoine habe man die gleiche Diagnose gestellt und dem Beschuldigten deshalb das Medikament "Clopin" gegeben, welches das wirksamste sei für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie. Der Beschuldigte habe sich im Januar 2020 bei der Sozialhilfe abgemeldet, nachdem zuvor das Bedrohungsmanagement involviert gewesen sei, da von seiner Seite massive Drohungen stattgefunden hätten im Sinne von, dass es ein Blutbad geben würde, wenn die Kamera in seinem Kopf nicht entfernt würde. Es sei ihm absolut unverständlich, weshalb aufgrund dieser Drohungen und dem psychopathologischen Befund damals keine Massnahmen getroffen worden seien. In der Folge sei es dann zu den Übergriffen gekommen, bei welchen der Beschuldigte zweimal einen Passanten mit seinem Laptop angegriffen habe. Auch sei er zweimal bei einem Psychiater gewesen und habe dort von den "Spy-Flies" gesprochen, welche ihm implantiert worden seien und seine Gedanken überwachen würden. Dies sei geradezu ein lehrbuchmässiges Beispiel einer schizophrenen Symptomatik. Es sei für ihn unvorstellbar, wieso man diese Diagnose nicht gestellt habe, obwohl der Beschuldigte zweimal in der Klinik hospitalisiert gewesen sei. Als der Betroffene zum zweiten Mal in Untersuchungshaft gekommen sei, habe er ihn dort besucht. Er habe dabei ein sehr ungutes Gefühl gehabt. Der Beschuldigte sei in einem katatonen Zustand gewesen, die Halluzinationen seien derart stark gewesen, dass er wie gelähmt erschienen sei und kein Wort mit ihm geredet habe. Ein solcher Zustand bedeute höchste Gefahr. Er habe deshalb so rasch als möglich den Besuch abgebrochen und in der Folge die Anwesenden gewarnt, dass der Beschuldigte hoch gefährlich sei. Anschliessend habe er ihn bei zwei verschiedenen forensischen Kliniken angemeldet. Dies sei am Freitagnachmittag gewesen, am Montagmorgen sei es dann zum Vorfall im Gefängnis gekommen. ee) Im aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 9. August 2022 werden unverändert die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (ICD-10 F13.1) gestellt. Seit ca. Mitte Oktober bzw. Anfang November 2021 sei es zu einem deutlichen Nachlassen der psychopathologischen Symptomatik gekommen. Der Betroffene habe nicht mehr über Wahnideen berichtet, wie die hinter dem Ohr implantierte "Spy-Fliege" oder die Ausspionierung durch die Regierung. Die Ich-Störungen wie Gedankenlautwerden oder Gedankenausbreitung und die akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören hätten deutlich nachgelassen. Allerdings habe während der gesamten Therapiedauer keine Verbesserung der Krankheitseinsicht erreicht werden können und es bestehe keine dauerhafte intrinsische Behandlungsmotivation. Vielmehr sei der Betroffene überzeugt, dass seine Symptome die Folge einer Depression seien. Es sei davon auszugehen, dass die Stabilisierung des psychopathologischen Zustands in einem engen Zusammenhang mit dem verabreichten Medikament "Clozapin" stehe. Es lasse sich von einer fortschreitenden Zustandsverbesserung und Reduzierung der psychotischen Symptomatik im Rahmen der eng strukturierten und kontrollierten gefängnispsychiatrischen Behandlung infolge einer dauerhaften antipsychotischen Medikation sprechen. c) Gestützt auf die vorgängig zitierten, lege artis erstellten, übereinstimmenden und überzeugenden Gutachten und medizinischen Berichte verbleiben, wie dies schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) zum Zeitpunkt sämtlicher ihm vorgeworfenen Straftaten zufolge einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, über Recht und Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, womit von einer Schuldunfähigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Kein Raum verbleibt demnach für die Ansicht des Beschuldigten, wonach zwar eine Schuldunfähigkeit anzunehmen sei, dies jedoch aufgrund einer Depression bzw. einer Anpassungs- oder Belastungsstörung. Abgesehen davon, dass eine solche Störung gerichtsnotorisch nicht zu einer kompletten Schuldunfähigkeit mangels Einsichtsfähigkeit geführt hätte, fehlt schlichtweg jeder Ansatz für eine solche Diagnose in den aktuellen medizinischen Unterlagen. Nach Art. 20 StGB kann aber die Schuldunfähigkeit nur durch einen Gutachter festgestellt werden, woraus folgt, dass bei Wegfall der vorliegend festgestellten Schuldunfähigkeit zufolge einer paranoiden Schizophrenie mangels anderweitiger medizinischer Erkenntnisse eine solche per se nicht zu begründen wäre. In casu legt der Sachverständige unmissverständlich, schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass das Bestehen der paranoiden Schizophrenie längere Zeit verkannt worden und zunächst als Ausdruck einer möglichen Persönlichkeitsstörung bzw. im Sinne einer wahnhaften Störung interpretiert worden sei. Dies ist offenbar begünstigt worden durch die Fähigkeit des Beschuldigten, seine Symptomatik äusserst kompetent zu dissimulieren. Spätestens seit Beginn des Jahres 2019, als der Beschuldigte mit Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen typische und hinreichend psychopathologische Symptome gezeigt hat, bestehen jedoch keine Zweifel mehr an der Diagnose der paranoiden Schizophrenie (vgl. hierzu den Rapport des Polizeihauptpostens Z11. vom 27. Februar 2020, in welchem festgehalten ist, dass auch der von der Polizei aufgebotene Notfallpsychiater Dr. med. Z23. am 10. Februar 2020 zum Schluss gekommen ist, dass eine paranoide Schizophrenie bestehe [act. 3047]). Würde der Beschuldigte im Übrigen bloss an einer Depression bzw. einer Anpassungs- oder Belastungsstörung leiden, so wäre nicht einsichtig, weshalb das ihm regelmässig und kontrolliert verabreichte Antipsychotikum "Clopin", welches gemäss dem Gutachter das wirksamste Präparat für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie darstellt, zu einer derart positiven Stabilisierung des psychopathologischen Zustands geführt haben sollte, wie er im aktuellen Verlaufsbericht ausgewiesen wird. Demnach ist der Beschuldigte als Folge der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in Bezug auf sämtliche von ihm tatbestandsmässig und rechtswidrig verübten Delikte als schuldunfähig nach Art. 19 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, womit er von den Anklagen der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten, der Drohung, der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen ist. 11. Massnahme 11.1 a) Nach Auffassung der Vorinstanz sind in casu sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB einzuweisen sei. b) Der Beschuldigte bemängelt in diesem Zusammenhang, dass der Gutachter von diversen früheren Einschätzungen und sogar seiner eigenen Diagnose abweiche, ohne dies schlüssig zu erklären, dass nicht dargelegt werde, worin der Zusammenhang zwischen der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und den begangenen Delikten bestehen soll, dass die negative Legalprognose nicht ausreichend begründet werde, sowie dass im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht geprüft werde, ob eine ambulante Massnahme ausreichend wäre (vgl. oben E. 2.1.a/ff und E. 2.1.c/ff). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten (vgl. oben E. 2.2.b/dd). 11.2 a) Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). b) Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). c) Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 12 zu Art. 56 StGB; mit Hinweis auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.2; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen auszusprechen. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3, m.w.H., insbesondere auf BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; 118 IV 108 E. 2a; 100 IV 142 E. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4, m.w.H., u.a. auf 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2). d) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht durch starre Beweisregeln gebunden ist, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als unbewiesen anzusehen, über dessen Nachweis seiner Auffassung nach kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Die Strafbehörde prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen bzw. ob gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern ( Andreas Donatsch , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 21 zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). e) Gerichte haben bei Gutachten im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob sie entsprechende Erörterungen für überzeugend halten oder nicht und ob sie dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen sollen. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Bei zweifelhafter Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten sind ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Marianne Heer , Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, Forum Justiz & Psychiatrie, Band Nr. 2 2017, S. 113). 11.3 a) aa) Wie vorstehend zitiert (vgl. oben E. 10.2.b), hat der medizinische Sachverständige Dr. med. C. bereits in seinem forensischpsychiatrischen Vorabgutachten vom 27. März 2020 (act. 53 ff.) dargelegt, es bestehe der hochgradige Verdacht, dass der Betroffene unter der Erstmanifestation einer chronisch paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.9) leide. Unbehandelte Menschen mit der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie begingen verglichen zur Normalbevölkerung signifikant mehr Gewalttaten. Dieses Risiko werde in casu durch das Vorliegen diverser Faktoren ‒ wie z.B. das Geschlecht, die kriminelle Vorgeschichte und die lange Zeit ohne Behandlung vor dem Indexdelikt ‒ verstärkt. Ein Zusammenhang zwischen den Angriffen und der Störung sei aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen. Aufgrund der kombinierten Symptomatik des systematisierten Grössen- und Verfolgungswahns mit möglicherweise imperativen Stimmen sei beim krankheitsuneinsichtigen Betroffenen von einer hochgradigen Fremdgefahr auszugehen. Dieser Gefahr könne nur mit einer medikamentösen und psychiatrischen Behandlung in einem gesicherten Setting begegnet werden. Hinzu komme, dass eine möglichst frühe medikamentöse Behandlung dieser schwersten psychiatrischen Störung wichtig sei, um die langfristige Prognose günstig zu beeinflussen. Erfahrungsgemäss müsse eine solche Behandlung während mehrerer Monate, in der Regel aber wesentlich länger, durchgeführt werden. bb) In seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2020 (act. 70.1 ff.) hat Dr. med. C. bestätigt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten unter der Erstmanifestation einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) gelitten habe. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, unbehandelt bestehe eine hohe Gefahr erneuter Straftaten. Dabei sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte erneut wahllos zufällig ihm begegnende oder in Austausch tretende Passanten physisch gefährden werde. Es seien Straftaten von einer Erheblichkeit, aufgrund derer die Anwendung des Art. 64 StGB (d.h. die Verwahrung) diskutiert werden müsste, durchaus zu erwarten. Diese würden im Zusammenhang mit der anhaltenden schweren psychischen Störung stehen. Trotz angelaufener Behandlung bestehe die diagnostizierte paranoide Schizophrenie nach wie vor. Diese habe überdies direkt mit den ihm vorgeworfenen Straftaten im Zusammenhang gestanden. Grundlage der Behandlung einer paranoiden Schizophrenie sei die konsequente Durchführung einer Behandlung mit antipsychotisch wirksamen Arzneimitteln, sogenannten Neuroleptika. Flankiert werden müsse die Gabe dieser Arzneimittel durch psychotherapeutische und psychoedukative Methoden, welche es dem Betroffenen erlaubten, die Symptome seiner psychischen Störung erkennen und im Sinne der Deliktprävention interpretieren zu können. Der Beschuldigte sei zwar in Haft bereit, die ihm verordneten Arzneimittel einzunehmen, sehe aber den Zweck dieser Einnahme nicht ein, d.h. er sei nicht krankheitseinsichtig. Die Erfahrung zeige allerdings, dass im Rahmen einer längerfristigen stationären Behandlung eine gewisse Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit zu erreichen sei. Beim krankheitsuneinsichtigen und nicht behandlungs-willigen Beschuldigten, welcher zudem über eine ausgeprägte Fähigkeit zur Krankheitsdissimulation verfüge, sei eine stationäre Behandlung unabdingbar, um diese für die Allgemeinheit gefährliche psychische Störung behandeln zu können. Eine entsprechende Behandlung könne nur in einer spezialisierten stationären Einrichtung bzw. einer forensischen Spezialstation erfolgen. Beispiele einer derartigen Institution seien die forensischpsychiatrische Klinik der UPK Basel, die forensischpsychiatrische Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden oder die forensischpsychiatrische Klinik Rheinau. cc) Ergänzend hat der medizinische Sachverständige Dr. med. C. anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht (act. S 453 ff.) dargelegt, wenn man den Beschuldigten reden höre, würde man nicht denken, dass er psychiatrisch schwer krank sei. Es handle sich hier um ein Phänomen, welches man bei einer Schizophrenie häufig sehe und "doppelte Buchführung" genannt werde. Der Beschuldigte könne sich sehr gut anpassen und sich normal geben, aber es sei sehr schwierig zu sagen, wie es in ihm innen aussehe. Wenn man ihn in die Freiheit entlassen würde, würde alles in sich zusammenfallen und die Symptomatik wäre wieder akut vorhanden. Er empfehle eine stationäre Behandlung in einer forensischpsychiatrischen Klinik. Bereits in der forensischpsychiatrischen Abteilung Etoine der UPK Bern sei die gleiche Diagnose gestellt worden, worauf dem Beschuldigten das Medikament "Clopin" verabreicht worden sei, welches das wirksamste gegen die Störung darstelle. Dem Beschuldigten gelinge es gut, auch Fachleute zu täuschen, was gefährlich sei. Wenngleich er sich in seinem Gutachten nicht ausdrücklich zum Zusammenhang zwischen der Störung und den Delikten geäussert habe, so liege für ihn auf der Hand, dass die Krankheit zur Deliktsbegehung geführt habe. Die Krankheit habe den Beschuldigten in die Situation gebracht. Die Entstehung einer Schizophrenie sei ein Prozess, welcher sich über Jahre hinweg entwickle, bis die klare Symptomatik bestehe. Bei den früheren Abklärungen habe man zwar von einer namhaften Störung gesprochen, was eine Diagnose aus einem ähnlichen Spektrum bedeute, aber die Symptomatik sei erst im Jahre 2019 klar und zum bestimmenden Handlungsmotiv geworden, als der Beschuldigte von einer Kamera im Kopf gesprochen habe. Eine ambulante Massnahme, wie die Möglichkeit einer Depotspritze, wäre zur Zeit zu riskant. Soweit der Beschuldigte von seiner Krankheit als Depression spreche, zeige dies die fehlende Krankheitseinsicht. dd) Im Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 15. April 2021 (act. A 15 ff.) wird beschrieben, dass beim Beschuldigten noch die Überzeugung vorliege, weiterhin "Spy-Fliegen" hinter den Ohren implantiert zu haben. Es bestehe weiterhin ein komplexes Wahnsystem, welches möglicherweise an Dynamik nachgelassen habe. Unter regelmässiger und kontrollierter medikamentöser Therapie mit dem Antipsychotikum "Clopin" (Wirkstoff "Clozapin") sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Beim Beschuldigten bestehe unverändert keine Krankheitseinsicht. ee) Im aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 9. August 2022 wird ausgeführt, die Ich-Störungen wie Gedankenlautwerden oder Gedankenausbreitung und die akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören hätten beim Beschuldigten deutlich nachgelassen. Allerdings habe während der gesamten Therapiedauer keine Verbesserung der Krankheitseinsicht erreicht werden können und es bestehe keine dauerhafte intrinsische Behandlungsmotivation. Vielmehr sei der Betroffene überzeugt, dass seine Symptome die Folge einer Depression seien. Es sei davon auszugehen, dass die Stabilisierung des psychopathologischen Zustands in einem engen Zusammenhang mit dem verabreichten Medikament "Clozapin" stehe. Es lasse sich von einer fortschreitenden Zustandsverbesserung und Reduzierung der psychotischen Symptomatik im Rahmen der eng strukturierten und kontrollierten gefängnispsychiatrischen Behandlung infolge einer dauerhaften antipsychotischen Medikation sprechen. ff) Im Führungsbericht des Gefängnisses Muttenz vom 9. August 2022 wird das Verhalten des Beschuldigten als einwandfrei beurteilt. b) aa) Bei der Würdigung des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 17. Juli 2020 ist festzustellen, dass dieses formal korrekt erstellt worden ist und die inhaltlichen Ausführungen zur Diagnose, zum Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung und den Straftaten, zur Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit sowie zur Verhältnismässigkeit unter Einbezug der übrigen medizinischen Berichte und Darlegungen des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht schlüssig, plausibel sowie widerspruchsfrei und damit inhaltlich überzeugend sind. Infolgedessen bestehen keine triftigen Gründe, von den Erkenntnissen des Sachverständigen abzuweichen. Dieser hat deutlich dargelegt, dass beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten als auch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) auszugehen ist, wobei aus forensisch-psychiatrischer Sicht ein Zusammenhang zwischen der Störung und den vom Beschuldigten tatbestandsmässig und rechtswidrig verübten Verbrechen und Vergehen besteht. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass ohne Behandlung beim Beschuldigten eine hohe Gefahr erneuter Straftaten vorliegt. Es ist zu befürchten, dass der Berufungskläger erneut wahllos zufällig ihm begegnende oder in Austausch tretende Passanten physisch gefährden könnte. Dabei sind Straftaten von einer Erheblichkeit, aufgrund derer sogar die Verhängung einer Verwahrung diskutiert werden müsste, zu erwarten. Auch diese stehen gemäss dem Experten im Zusammenhang mit der anhaltenden schweren psychischen Störung. Als Grundlage der Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten paranoiden Schizophrenie sieht der Gutachter die konsequente Durchführung einer Therapie mit antipsychotisch wirksamen Arzneimitteln, welche flankiert werden muss durch psychotherapeutische und psychoedukative Methoden, die es dem Betroffenen erlauben, die Symptome seiner psychischen Störung erkennen und im Sinne der Deliktprävention interpretieren zu können. Zufolge der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten ‒ welche er auch anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht deutlich manifestiert hat ‒ und der ausgeprägten Fähigkeit zur Krankheitsdissimulation ist gemäss den gutachterlichen Feststellungen eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten stationären Einrichtung bzw. einer forensischen Spezialstation unabdingbar, um die für die Allgemeinheit gefährliche psychische Störung behandeln zu können. Hieran ist ungeachtet einer allfälligen Stabilisierung des psychopathologischen Zustands mangels anderweitiger medizinischer Erkenntnisse auch zum heutigen Zeitpunkt unverändert auszugehen. Im Verlaufe einer solchen längerfristigen Behandlung ist sodann erfahrungsgemäss zu erwarten, dass eine gewisse Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit zu erreichen sein wird. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte offenbar bereits jetzt im Rahmen der eng strukturierten und kontrollierten gefängnispsychiatrischen Behandlung auf die Einnahme einer dauerhaften antipsychotischen Medikation eingelassen hat, was prompt zu einer fortschreitenden Zustandsverbesserung und Reduzierung der psychotischen Symptomatik geführt hat. Trotz dieser in der Zwischenzeit erzielten Fortschritte erscheint angesichts der nicht bestehenden dauerhaften intrinsischen Behandlungsmotivation zur Zeit eine ambulante Massnahme, wie die Möglichkeit einer Depotspritze, klarerweise zu riskant. Vielmehr ist zu befürchten, dass sich der Beschuldigte bei einer frühzeitigen Entlassung aus der stationären Therapie einer ambulanten Massnahme entziehen würde, worauf alles in sich zusammenfallen würde und die Symptomatik wieder akut akzentuiert wäre. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der an einer paranoiden Schizophrenie leiden-de Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig Verbrechen und Vergehen verübt hat, welche im Zusammenhang mit seiner wahnhaften Störung stehen, dass ohne Behandlung die hohe Gefahr weiterer ganz erheblicher Gewaltdelikte besteht, eine im Hinblick auf die Verminderung dieser Gefahr notwendige und geeignete Behandlung in Form einer stationären Therapie in einer entsprechenden spezialisierten Einrichtung möglich ist und schliesslich keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. bb) An diesem Resultat vermögen die Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern. Der Rüge, wonach der Gutachter von diversen früheren Einschätzungen und sogar seiner eigenen Diagnose abweiche, ohne dies schlüssig zu erklären, ist zu entgegnen, dass dies so nicht zutreffend ist. Vielmehr hat der Experte einlässlich ausgeführt, er sei sich bewusst, dass er selber vor weniger als einem Jahr das Bestehen jeglicher manifester psychotischer Störungen verneint habe; dies aufgrund der Tatsache, dass vom Beschuldigten keine formalen Denkstörungen, keine Halluzinationen und keine Wahnsymptome angegeben worden seien. Retrospektiv müsse geschlossen werden, dass die momentan vorhandene Symptomatik entweder noch nicht voll ausgeprägt gewesen sei, oder dass es dem Betroffenen damals gelungen sei, diese im Sinne einer "doppelten Buchführung" zu verbergen. Bemerkenswert sei diesbezüglich, dass der Betroffene seine Symptomatik äusserst kompetent zu dissimulieren gewusst habe. Auf jeden Fall sei das Bestehen der paranoiden Schizophrenie längere Zeit verkannt worden. Entgegen den Erkenntnissen anlässlich seiner forensischpsychiatrischen Untersuchung im Mai 2019, als er klinisch keine psychopathologische Symptomatik festgestellt habe, habe der Beschuldigte bereits zu Beginn des Jahres 2019 mit Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen typische und hinreichend psychopathologische Symptome gezeigt, um die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stellen zu können. Seit dem Frühjahr 2019 seien offenbar weitere Symptome aufgetreten, so zum Beispiel coenästhetische (körperbezogene) Halluzinationen, zu welchen das Gefühl gehöre, eine Kamera im Kopf zu haben oder "Spy-Flies" in den Ohren implantiert bekommen zu haben, sowie ein Verfolgungs- und Grössenwahn. Im Ergebnis legt der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig dar, wie er zur Diagnose der paranoiden Schizophrenie gekommen und weshalb er von früheren Einschätzungen abgewichen ist. Dem Einwand, es werde nicht ausgeführt, worin der Zusammenhang zwischen der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und den begangenen Delikten bestehen soll, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. So hat der Experte bereits im Vorabgutachten erklärt, dass ein Zusammenhang zwischen den Angriffen und der Störung aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen sei. Diese Einschätzung hat er im Gutachten bestätigt, indem er darauf hingewiesen hat, dass die paranoide Schizophrenie direkt mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten im Zusammenhang gestanden habe. Schliesslich hat der Gutachter nochmals vor dem Strafgericht dargelegt, es liege auf der Hand, dass die Krankheit zur Deliktsbegehung geführt habe. In Bezug auf die Rüge, wonach die negative Legalprognose nicht ausreichend begründet werde, ist zu erwägen, dass der Gutachter nachvollziehbar ausgeführt hat, dass trotz der angelaufenen Behandlung die diagnostizierte paranoide Schizophrenie nach wie vor bestehe und ohne weitere Behandlung ganz erhebliche und im Zusammenhang mit der Störung stehende Delikte zu erwarten seien. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass der Beschuldigte erneut wahllos zufällig ihm begegnende oder in Austausch tretende Passanten physisch gefährden könnte, wobei Straftaten von einer Erheblichkeit, aufgrund derer sogar die Verhängung einer Verwahrung diskutiert werden müsste, zu erwarten seien. Hinsichtlich des Einwands, wonach im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht geprüft werde, ob eine ambulante Massnahme ausreichend wäre, ist festzuhalten, dass der Gutachter stringent erklärt hat, dass zur Zeit von einer hochgradigen Fremdgefahr auszugehen sei und dieser nur mit einer medikamentösen und psychiatrischen Behandlung in einem gesicherten Setting begegnet werden könne. Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und der nicht bestehenden dauerhaften intrinsischen Behandlungsmotivation wäre zu befürchten, dass sich der Beschuldigte einer ambulanten Massnahme entziehen würde. cc) Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 56 StGB sowie Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung einzuweisen. An diese stationäre therapeutische Massnahme ist gestützt auf Art. 51 StGB die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von insgesamt 904 Tagen anzurechnen (vgl. Christoph Mettler / Nicolas Spichtin , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 45a zu Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236). 12. Landesverweisung 12.1 a) In rubrizierter Angelegenheit hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, dass eine Landesverweisung nicht zwingend erforderlich erscheine, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Ausserdem sei bei der Abwägung der entgegenstehenden Interessen insbesondere die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn von hoher Bedeutung. Dies gebe den Ausschlag dafür, dass von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung abzusehen sei. b) Die Staatsanwaltschaft legt zur Begründung ihres diesbezüglichen Rechtsmittels im Wesentlichen dar, die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat wiege derart schwer, dass die von der Landesverweisung als Massnahme konzipierte Sicherheitsfunktion in Bezug auf das öffentliche Interesse zum Tragen kommen müsse (vgl. oben E. 2.2.a/cc und E. 2.2.b/ee). c) Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, dass ein schwerwiegendes Sicherheits-interesse nicht bejaht werden könne, da nicht ernstlich mit weiteren Delikten zu rechnen sei, nachdem die Schuldunfähigkeit in einer psychosozialen Notsituation begründet sei und eine Entlassung aus der Massnahme ohnehin erst erfolge, wenn von ihm keine Gefahr mehr ausgehe (vgl. oben E. 2.1.a/gg und 2.1.c/gg). 12.2 a) Wenn der Täter schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist, ergeht kein Schuld-spruch. Entsprechend kann in diesem Fall keine obligatorische Landesverweisung erfolgen, da hierfür eine Verurteilung vorausgesetzt ist ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 zu Art. 66a StGB). Möglich ist hingegen eine nicht obligatorische Landesverweisung. Gestützt auf Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die Möglichkeit zur Verhängung einer fakultativen Landesverweisung bei der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Verwahrung zielt in erster Linie auf schuldunfähige Täter im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, bei denen die Verhängung einer obligatorischen Landesverweisung ausgeschlossen ist, wobei eine solche Anordnung regelmässig nicht verhältnismässig sein wird, da diesen Tätern die Tatbegehung nicht vorgeworfen werden kann. Einzig in seltenen, besonders sorgfältig individuell abzuwägenden und einlässlich zu begründenden Fällen, in denen das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz besonders schwer wiegt, kann die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber einer schuldunfähigen Person unter Umständen als gerechtfertigt erscheinen ( Zurbrügg / Hruschka , a.a.O., N 5 und N 13 zu Art. 66a bis StGB). Ein Teil der Lehre erachtet die fakultative Landesverweisung bei schuldunfähigen Tätern ‒ nachdem diesen nach dem Schuldprinzip die Tatbegehung nicht vorgeworfen werden kann ‒ sogar als äusserst heikel ( Luzia Vetterli , in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 5 zu Art. 66a bis StGB). Hinzuweisen ist sodann darauf, dass der die Schuldunfähigkeit regelnde Art. 19 StGB in Abs. 3 im Hinblick auf mögliche Massnahmen zwar auf die Artikel 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e verweist, ausdrücklich nicht jedoch auf Art. 66a bis StGB. b) Aus der systematischen Einordnung von Art. 66a f. StGB bei den Massnahmen, aber auch daraus, dass der Landesverweisung tatsächlich eine Sicherungsfunktion zugeschrieben wird, lässt sich ableiten, dass diese den allgemeinen Prinzipien über das Massnahmenrecht untersteht. Das Massnahmenrecht ‒ unter Einschluss der "anderen" Massnahmen ‒ unterliegt insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Gerhard Fiolka / Luzia Vetterli , Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/16, S. 82 ff., mit Hinweis u.a. auf Marianne Heer , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, N 34 ff. zu Art. 56 StGB). Daraus hat sich zu ergeben, dass jede Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein muss ( Fiolka / Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 3 BV). Gerade die Frage nach der Erforderlichkeit stellt sich in jedem Fall, wenn eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB ausgesprochen werden soll ( Fiolka / Vetterli , a.a.O.). Im Gegensatz zu Strafen, die schuldangemessen zu sein haben, beziehen sich Massnahmen weder vom Grundsatz her noch in Bezug auf ihr Ausmass auf eine irgendwie geartete Schuld des Täters. Während sich Strafen vornehmlich auf eine Tat beziehen, erfolgt bei Massnahmen hauptsächlich eine Orientierung an der Person des Täters und dessen Sozialgefährlichkeit ( Heer , a.a.O., N 1 f. vor Art. 56 StGB; BGE 120 IV 1; vgl. zum Ganzen KGer 460 17 66 vom 25. Juli 2017 E. 4.3). 12.3 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu erwägen, dass es sich bei der Anlasstat um eine versuchte vorsätzliche Tötung handelt, welche bei entsprechender Verurteilung nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung darstellen würde. In casu kommt diesem Aspekt zufolge der Schuldunfähigkeit jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Auch geht es in concreto nicht um eine fakultative Landesverweisung betreffend einen Ausländer, der wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird, was eine gewisse Strenge noch als gerechtfertigt erscheinen mag (vgl. KGer 460 17 66 vom 25. Juli 2017 E. 4.4). Zu prüfen ist vielmehr, ob die angestrebte Massnahme verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen ist. Wie vorstehend zitiert, geht die in diesem Punkt herrschende Lehre davon aus, dass bei schuldunfähigen Tätern die Verhängung einer fakultativen Landesverweisung in genereller Weise nicht verhältnismässig ist und nur ausnahmsweise in denjenigen Fällen gerechtfertigt erscheint, in welchen das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz besonders schwer wiegt. Unabhängig davon, ob dieser apodiktischen Auffassung zuzustimmen ist oder nicht, ist zumindest hinsichtlich des vorliegenden Falles keine Notwendigkeit für die Verhängung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gegeben. In Berücksichtigung der vorgängigen Erwägungen zu den einzelnen Tatbeständen steht zwar zweifellos fest, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrere gegen Leib und Leben gerichtete Handlungen ‒ insbesondere eine versuchte vorsätzliche Tötung ‒ begangen hat. Ebenso ist unter Zugrundelegung des forensischpsychiatrischen Gutachtens und der weiteren medizinischen Berichte fraglos, dass von ihm aufgrund der weiterhin bestehenden Störung zur Zeit eine hohe Fremdgefahr ausgeht. Insofern besteht momentan ohne Frage ein grosses öffentliches Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung, und eine solche ist auch ohne Weiteres im Hinblick auf den Sicherungszweck der Massnahme geeignet. Entscheidend ist in der Folge aber, wie dies schon die Vorderrichter korrekt erkannt haben, dass mit vorliegendem Urteil betreffend den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird. Diese ist in ihrer Gesamtheit von der Dauer her nicht beschränkt (Art. 59 Abs. 4 StGB) und erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung, bei Gefahr in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Eine Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme wird erst möglich sein, wenn dies durch den Zustand des Betroffenen gerechtfertigt ist, d.h. wenn eine positive Legalprognose vorliegt, wofür wiederum ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten vorliegen muss (Art. 62 StGB; Heer , a.a.O., N 20 zu Art. 62 StGB). Hinzu kommt, dass die freiheitsentziehenden Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind (Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB), was im Ergebnis bedeutet, dass die Landesverweisung erst dann vollzogen werden könnte, wenn vom Beschuldigten aller Voraussicht nach keine Gefahr weiterer Straftaten mehr ausgeht. Zu diesem Zeitpunkt besteht jedoch kein öffentliches Interesse mehr an einer Landesverweisung. Infolgedessen fehlt es an der vorausgesetzten Erforderlichkeit, woraus erhellt, dass sich die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung schon aus diesem Grund als nicht verhältnismässig erweist, weshalb im Übrigen auf die Prüfung der Angemessenheit im Sinne einer Interessenabwägung verzichtet werden kann. Gestützt auf diese Erwägungen ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen. 13. Zivilforderungen 13.1 Privatkläger A. Der Privatkläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Genugtuung zu bezahlen. Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 1.1.c), ist aus formellen Gründen nicht auf die Berufung des Privatklägers einzutreten. Selbst wenn aber auf dessen Rechtsmittel einzutreten gewesen wäre, wäre dieses aus folgenden Überlegungen materiell abzuweisen und dementsprechend die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen gewesen: So wird erstens der Beschuldigte zufolge seiner Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A. freigesprochen, womit im Adhäsionsverfahren lediglich eine Billigkeitshaftung gestützt auf Art. 54 OR in Frage käme, welche aber angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten von vornherein nicht zur Anwendung gelangen würde. Zweitens ist zu konstatieren, dass der Privatkläger seine Forderung nicht einmal ansatzweise beziffert und begründet hat. Sind jedoch Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, so wird sie gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (ohne Weiteres) auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Annette Dolge , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 zu Art. 123 StPO). Vorbehalten bleibt in diesem Fall die Auferlegung von Verfahrens- und Gerichtskosten ( Lieber , a.a.O., N 6 zu Art. 123 StPO). 13.2 Beschuldigter a) In seinem verfahrensleitenden Haftentscheid vom 26. Oktober 2021 hat das Kantonsgericht erkannt, dass die vom Strafgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2021 gegenüber dem Beschuldigten um drei Monate bis zum 18. September 2021 verlängerte Sicherheitshaft erst am 26. Oktober 2021 formgültig weiter verlängert (bzw. neu angeordnet) worden ist. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist im Dispositiv des genannten Entscheides vom 26. Oktober 2021 unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGer 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.3) festgehalten worden, dass die Sicherheitshaft des Beschuldigten zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig gewesen ist. Gleichzeitig ist entschieden worden, dass über die in diesem Zusammenhang erfolgten Anträge des Beschuldigten, es sei ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die rechtswidrig ausgestandene Sicherheitshaft zuzusprechen, im Endentscheid befunden wird. Folglich hat nunmehr ein entsprechender Entscheid zu ergehen. b) Gemäss der vorstehend zitierten Praxis ist bei Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels die Inhaftierung der betroffenen Person als formell rechtswidrig zu qualifizieren und die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen, was nach Dargelegtem bereits erfolgt ist. Im Hinblick auf die Ausrichtung einer Haftentschädigung ist zu unterscheiden zwischen ungerechtfertigter und rechtswidriger Haft. Rechtswidrig ist die Haft nur dann, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird die Haft bezeichnet, wenn sie rechtmässig angeordnet worden ist, sich aber hinterher beispielsweise wegen Freispruchs als strafprozessual unbegründet erweist ( Yvona Griesser , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 7b zu Art. 429 StPO sowie N 2 ff. zu Art. 431 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 zufolge des fehlenden Hafttitels formell rechtswidrig, angesichts der mit vorliegendem Urteil erfolgten Erkenntnisse ‒ wonach er im Zustand der Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig unter anderem eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat und hierfür in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen wird ‒ jedoch materiell begründet und daher nicht ungerechtfertigt in Sicherheitshaft gewesen ist. Infolgedessen richtet sich der Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO und nicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen besteht im Übrigen nicht nur aufgrund der Formulierung in Abs. 1 (von Art. 431 StPO), sondern auch gestützt auf Art. 5 EMRK ein Entschädigungsbzw. Genugtuungsanspruch. In Bezug auf die Höhe desselbigen steht der Behörde ein Ermessen zu ( Griesser , a.a.O., N 13 zu Art. 431 StPO). Da es bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person ankommt, sind die so erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen bzw. ist eine Genugtuung zuzusprechen. Aus der unterschiedlichen Formulierung von Art. 431 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ergibt sich, dass die für die Genugtuung erforderliche schwere Persönlichkeitsverletzung im Falle rechtswidrig angeordneter Zwangsmassnahmen vermutet wird ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 ff. und N 9 ff. zu Art. 431 StPO, mit Hinweisen). c) In casu erweist sich nach Ansicht des Kantonsgerichts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ‒ namentlich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner vorbestehenden Wohnungs- und Arbeitslosigkeit durch den Freiheitsentzug weder unmittelbare noch mittelbare finanzielle Einbussen erlitten hat und zudem die bereits vor dem 19. September 2021 bestehende und auch nach dem 26. Oktober 2021 andauernde Haft grundsätzlich materiell gerechtfertigt gewesen ist ‒, dass mangels eines erlittenen Schadens zwar keine Entschädigung, hingegen eine Genugtuung auszurichten ist, wobei eine solche in der Höhe von CHF 100.-- pro Tag rechtswidriger Haft als angemessen zu bezeichnen ist. Somit wird dem Beschuldigten für die zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 ausgestandene, mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrige Sicherheitshaft eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 3'800.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Oktober 2021 ausgerichtet. 14. Kostenfolge 14.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 33'000.-- (13 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h plus Auslagen von CHF 500.--) im Umfang von 60 % (= CHF 19'800.--) dem Beschuldigten, im Umfang von 5 % (= CHF 1'650.--) dem Privatkläger A. und im Umfang von 35 % (= CHF 11'550.--) dem Staat aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beschuldigten gestützt auf Art. 419 StPO ebenfalls zu Lasten des Staates geht. b) aa) Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Johannes Mosimann, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Die Höhe dieses Honorars bemisst sich dabei auf einen pauschalen Betrag von insgesamt CHF 16'155.-- (inklusive Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 1'155.--Mehrwertsteuer). Zur konkreten Bemessung dieses Betrags ist zu erwägen, dass sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers grundsätzlich an dessen Honorarnote vom 22. August 2022 orientiert, worin eine Summe in der Höhe von CHF 19'243.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, exklusive Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht) ausgewiesen wird. Dieser Betrag wird zunächst um den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erhöht und sodann pauschal um rund einen Viertel auf CHF 15'000.-- (inklusive sechs Stunden Aufwand für Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbesprechung sowie Auslagen) gekürzt, wozu schliesslich 7,7 % Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 1'155.-- hinzuzurechnen ist. Dies begründet sich wie folgt: bb) Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger gestützt auf § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Anwaltsgesetz eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeit-aufwands festgelegt. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.-- (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit es zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). cc) In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt ( Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). dd) § 3 Abs. 2 TO setzt stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). ee) Im vorliegenden Fall erweist sich der von der amtlichen Verteidigung ausgewiesene Aufwand von insgesamt über 93 Stunden (inklusive sechs Stunden für die Hauptverhandlung) angesichts der Komplexität sowie des Umfanges der Streitsache und namentlich auch der Eingaben des Berufungsklägers als deutlich zu hoch. Zu bemängeln ist neben der Tatsache, wonach unter anderem zahlreiche Kürzestaufwände im jeweiligen Umfang von fünf Minuten verrechnet worden sind, welche grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig sind, vor allem, dass nur schon unter dem Titel "Aktenstudium" zwischen dem 5. Juli 2022 und dem 20. Juli 2022 über 23 Stunden Aufwand verrechnet worden sind. Ferner ist unter dem Titel "Vorbereitung Berufungsverhandlung / Plädoyer" ein namhafter weiterer Aufwand von 15 Stunden geltend gemacht worden. Hierbei noch nicht eingerechnet ist der Aufwand für die diversen schriftlichen Eingaben und das in diesem Zusammenhang stehende Aktenstudium. Wenngleich nicht zu verkennen und in einem gewissen Mass auch zu berücksichtigen ist, dass der bisherige amtliche Verteidiger im Verlaufe des Verfahrens krankheitsbedingt ausgefallen ist und ein neuer Rechtsvertreter (aus der nämlichen Anwaltskanzlei) dessen Aufgaben übernommen hat, muss der insgesamt geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren, in welchem die Akten grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden und die Aufgabe des Verteidigers in erster Linie darin besteht, das angefochtene erstinstanzliche Urteil zu rügen, als klar überhöht bezeichnet werden. Zufolge des notwendig gewordenen Verteidigerwechsels ist im Hinblick auf den Anspruch des Beschuldigten auf eine effektive Verteidigung zwar ein Teil dieses ausserordentlich entstandenen, zusätzlichen Aufwandes vom Staat zu entschädigen, der Rest hingegen ist im Sinne einer Unternehmensverantwortung von der Verteidigung selbst zu tragen. Da in der Honorarnote nicht ausgewiesen wird, welcher Aufwand vom bisherigen und welcher vom neuen amtlichen Verteidiger generiert worden ist, erscheint es als unmöglich, eine stringente Trennung zwischen notwendigem und übermässigem Aufwand zu ziehen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erweist sich in Würdigung der sich in casu stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschuldigten und der nötig gewordenen Bemühungen zur Wahrung der Rechte des Betroffenen eine Entschädigung des Verteidigers ‒nach einem pauschalen Abzug von rund einem Viertel des geltend gemachten Aufwandes ‒ im Umfang von CHF 15'000.-- (inklusive sechs Stunden Aufwand für Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbesprechung sowie Auslagen plus CHF 1'555.-- Mehrwertsteuer) als angemessen. Dieser Betrag entspricht immer noch einem Entgelt für über 72 Stunden Aufwand, was für ein Berufungsverfahren als ausserordentlich hoch zu qualifizieren ist. c) Der Privatkläger hat bei diesem Verfahrensausgang die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 14.2 Strafgericht Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Erkenntnisse der Vorderrichter besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand

E. 1.1 Formalien a) Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. b) Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten. c) Das Recht des Privatklägers zur Erhebung der Berufung ergibt sich ebenfalls aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft (und somit auch das Opfer) ist hingegen nicht legitimiert, den Endentscheid allein hinsichtlich der Sanktion (Strafe oder Massnahme) anzufechten, zumal diese in aller Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche hat. Lediglich wenn sie einen erstinstanzlichen Freispruch (oder einen ihres Erachtens auf unzutreffender rechtlicher Würdigung beruhenden Schuldspruch) anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 17 zu Art. 382 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ficht der Privatkläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt gemäss seinen Rechtsbegehren insofern dessen Aufhebung bzw. Abänderung, als der Beschuldigte des versuchten Mordes schuldig zu sprechen und zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei, wobei die ausgesprochene Freiheitsstrafe allenfalls zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben sei; gleichzeitig sei gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung anzuordnen, und dieser sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung zu bezahlen. Gemäss Art. 123 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Abs. 1). Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Abs. 2). Nach Art. 405 Abs. 1 StPO richtet sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Gestützt auf Art. 346 Abs. 1 StPO haben die Parteien ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen und zu begründen. Ob eine nachträgliche Begründung und Bezifferung im Berufungsverfahren noch möglich ist, hat das Bundesgericht soweit ersichtlich bisher nicht entschieden ( Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 123 StPO; BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). In casu ergibt sich diesbezüglich aus den Akten, dass der Privatkläger im Strafantrag vom 16. März 2020 (act. 1359) angekreuzt hat, die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung später anzugeben. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 (act. 1361) ist er in der Folge gebeten worden, bis spätestens am 6. April 2020 eine genaue Bezifferung der Ansprüche unter Beilage von Belegen, Quittungen, Rechnungen etc. vorzubringen. Diesem Ersuchen ist der Privatkläger nicht nachgekommen. Mit Beweisverfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 10. September 2020 (act. S 73) ist der Privatkläger sodann aufgefordert worden, innert peremptorischer Frist bis zum 12. Oktober 2020 allfällige Zivilforderungen begründet und belegt einzureichen. Auch dieser Aufforderung hat der Privatkläger keine Folge geleistet. Ausserdem ist er mit nämlicher Verfügung als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen worden. Trotz dieser Vorladung ist weder der Privatkläger noch sein Rechtsvertreter zur strafgerichtlichen Verhandlung erschienen (act. S 473). Bis zu diesem Zeitpunkt hat also keinerlei Bezifferung und Begründung der Zivilforderung stattgefunden. Schliesslich hat der Privatkläger sowohl in seinen Berufungsschriften als auch anlässlich der Parteiverhandlung vor Kantonsgericht ‒ soweit dies gestützt auf die vorgängigen Darlegungen nicht ohnehin bereits verspätet wäre ‒ seine Forderung weder beziffert noch diesbezüglich eine substantiierte Begründung vorgebracht. Dem Privatkläger ist es zwar grundsätzlich möglich, den erstinstanzlichen Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit anzufechten, weil dies Auswirkungen auf seine Zivilforderung hat; allerdings müssen dann entsprechende Ausführungen hierzu folgen. Nachdem der Privatkläger jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens seine Zivilforderung beziffert und substantiiert begründet hat, erschöpft sich dessen Berufung nunmehr ausschliesslich in der Anfechtung der Sanktionen, was aber nicht zulässig ist. Infolgedessen ist auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten. Selbst wenn im Übrigen hierauf einzutreten wäre, wäre diese gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen gewesen (vgl. insbesondere unten E. 13.1). d) Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erklärung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft anschlussberufungslegitimiert ist, grundsätzlich zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf deren Anschlussberufung einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen mangels eines diesbezüglichen aktuellen Rechtsschutzinteresses auf das Begehren gemäss Ziffer 3 der Anträge, es sei im Rahmen eines obiter dictum festzustellen, dass die Einvernahme von A. vom 20. April 2020 verwertbar sei und keine Teilnahmerechtsverletzung vorliege.

E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben der Beschuldigte, der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, wobei auf dasjenige des Privatklägers wie vorgängig dargelegt nicht einzutreten ist. Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen sämtliche Feststellungen der Vorinstanz im Hinblick auf die nach deren Auffassung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Straftaten sowie die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung bzw. Massnahmenvollzugseinrichtung (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte auch in den Fällen 1, 4, 6-23, 50-60 und 62-65 der rektifizierten Anklageschrift vom 12. April 2021 tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen begangen habe (Ziffern 1 und 2 des Urteilsdispositivs), sowie es sei gegen den Beschuldigten gemäss Art. 66a bis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit die Anordnung, wonach die am 19. Juni 2018 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.-- für nicht vollziehbar erklärt wird (Dispositiv-Ziffer 3), die Anordnungen über die beschlagnahmten Güter (Dispositiv-Ziffer 5), die Abweisung der Zivilforderungen zufolge Schuldunfähigkeit des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6), die Verlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 7) und schliesslich die Festlegung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Advokat Johannes Mosimann (Dispositiv-Ziffer 8).

E. 2 Parteistandpunkte

E. 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...)

E. 2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft (...)

E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)

E. 3.2 Beweiswürdigung (...)

E. 3.3 Sachverhalt (...)

E. 4 Tatbestand der mehrfachen, teilweise geringfügigen sowie teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (Ziffer 1 der Anklageschrift)

E. 4.1 a) Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Fälle 24-46, 48, 61 und 66-69 der Anklageschrift festgestellt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige und eine qualifizierte Sachbeschädigung begangen habe. Demgegenüber sei er in den übrigen Fällen 1-23, 50-60 sowie 62-65 im Zweifel von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen. b) Der Beschuldigte ist der grundsätzlichen Ansicht, dass in allen denjenigen Fällen, welche er nicht ausdrücklich eingestehe, der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei (vgl. oben E. 2.1.a lit. dd und lit. ee sowie E. 2.1.c lit. dd und lit. ee). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits, dass auch hinsichtlich der angeklagten Fälle gemäss den Ziffern 1, 4, 6-23, 50-60 sowie 62-65 der rektifizierten Anklageschrift festzustellen sei, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen verübt habe (vgl. oben E. 2.2.a lit. aa und E. 2.2.b lit. bb).

E. 4.2 a) aa) In seiner Eingabe vom 11. August 2022 hat der Beschuldigte überdies gerügt, dass die Eintretensvoraussetzungen bezüglich zahlreicher Tatvorwürfe gemäss der Auflistung in Ziffer 1 der Anklageschrift mangels rechtsgültiger Strafanträge bzw. zufolge eingetretener Verjährung nicht erfüllt seien, weshalb das Strafverfahren hinsichtlich der Fälle 12, 13, 14, 16, 17, 21, 22, 55 sowie 57 einzustellen bzw. der entsprechende vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei und darüber hinaus auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 26, 29, 37-41, 48, 50, 54, 56, 67 sowie 68 nicht einzutreten und das Strafverfahren bezüglich dieser Fälle ebenfalls einzustellen sei (vgl. oben E. 2.1.b). Diese Beanstandungen sind in einem ersten Schritt im Einzelnen zu würdigen. bb) Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass in sämtlichen Fällen rechtsgültige Strafanträge vorlägen und keine Verjährung eingetreten sei (vgl. oben E. 2.2.b lit. aa). b) Der Strafantrag ist gemäss Art. 303 StPO als Prozessvoraussetzung zu behandeln, weshalb das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages stets von Amtes wegen zu prüfen ist. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung muss sich auf alle Voraussetzungen einer Verurteilung beziehen, und dazu gehören auch die Prozessvoraussetzungen. Es ist also Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen (Unschuldsvermutung als Beweislastregel), und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel). Fehlt es an einem Strafantrag, ist deshalb die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. ‒ nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung ‒ die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) zu verfügen. Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Der Begriff der verletzten Person gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist insofern identisch mit demjenigen der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Wurde eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister bzw. aus den Statuten. Bei einer Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat, bei einem Verein der Vereinspräsident antragsbefugt. Ein Vereinsmitglied kann dieses Recht einzig unter den Voraussetzungen eines zumindest faktischen Organ- oder Auftragsverhältnisses ausüben. Das Faktotum ("Mädchen für alles") ist, so wichtig seine Funktion in Vereinen erscheinen mag, nicht zum Strafantrag berechtigt. Zulässig ist aber auch die Antragstellung durch eine Person, die (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Dabei darf es sich nicht um eine angestellte Person auf einer "hierarchisch untergeordneten Stufe" handeln und dieser muss "eine dauernde Zuständigkeit für gewisse, das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung" zustehen. Vorausgesetzt ist aber allemal, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann. Ist ein Kanton oder eine Gemeinde verletzt, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach kantonalem und allenfalls kommunalem Recht. Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ für kompetent zu erachten, welches für das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat ( Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 21 ff. und N 39 ff. vor Art. 30 StGB sowie N 81 ff. und N 108 zu Art. 30 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3). c) Nach Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB handelt es sich bei einer geringfügigen Sachbeschädigung um eine Übertretung. Gestützt auf Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen nach Art. 103 ff. StGB in drei Jahren. Laut Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Praxisgemäss ist Art. 97 Abs. 3 StGB auch auf Übertretungen anwendbar ( Matthias Zurbrügg , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 50 zu Art. 97 StGB; BGE 135 IV 196). Der klare Wortlaut der fraglichen Norm unterscheidet nicht zwischen verurteilenden und freisprechenden Urteilen. Gemäss der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ‒ wonach es keine sachlichen Gründe gibt, die erstinstanzlich freigesprochene Person gegenüber der verurteilten Person zu privilegieren ‒ gelten als Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB auch freisprechende Urteile (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Nachdem in casu das Strafgericht bezüglich sämtlichen angeklagten Sachbeschädigungen unabhängig der konkreten Schadenshöhe innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist einen Entscheid gefällt hat, kann somit die Verfolgungsverjährung entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht mehr eintreten. d) Gestützt auf die Rügen des Beschuldigten und die vorstehenden Darlegungen sind demnach folgende Fälle im Hinblick auf das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen einer näheren Betrachtung zu unterziehen (in Bezug auf die übrigen Fälle stellen sich derlei Fragen nicht):

- Fall 12: Die strafantragstellende Person, D. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 3. Juli 2019 Geschäftsführer der E. AG (act. 2209, 2215, 2229). Bei einem Geschäftsführer handelt es sich offensichtlich um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. In Anbetracht der vorgängigen Erwägungen ist damit festzuhalten, dass D. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 13: Zufolge der identischen Geschädigten und des nämlichen Strafantragstellers wie im Fall 12 liegt auch hier ein rechtsgültiger Strafantrag vor.

- Fall 14: Die strafantragstellende Person, F. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 28. Mai 2019 Betriebsleiter der G. AG (act. 2249). Bei einem Betriebsleiter handelt es sich ebenfalls um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist zu konstatieren, dass F. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 16: Die strafantragstellende Person, H. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Mai 2019 Betriebsleiter der Garage I. AG (act. 2277). Wie ausgeführt, handelt es sich bei einem Betriebsleiter um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist H. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 17: Die strafantragstellende Person, J. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 29. Mai 2019 Leiter der Produktion der K. AG (act. 2303). Bei einem Produktionsleiter handelt es sich wiederum um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass J. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 21: Die strafantragstellende Person, L. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 23. Mai 2019 Hauswart bei der M. AG (act. 2345). Bei einem Hauswart handelt es sich, so wichtig seine Funktion in einem Betrieb auch sein mag, offensichtlich um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit L. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 22: Zufolge der identischen Geschädigten und des nämlichen Strafantragstellers wie im Fall 12 liegt auch hier ein rechtsgültiger Strafantrag vor.

- Fall 26: Die strafantragstellende Person, N. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 11. Juni 2019 Hauswart bei der O. AG (act. 2421). Bei einem Hauswart handelt es sich wie ausgeführt um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit N. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und daher kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 29: Die strafantragstellende Person, P. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 26. Juni 2019 Assistentin bei der Q. AG (act. 2447). Bei einer Assistentin handelt es sich, wie schon die Bezeichnung nahelegt, ebenfalls um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit P. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 37: Die strafantragstellende Person, R. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 21. Mai 2019 Wirt des Restaurants S. (act. 2535). Bei einem Wirt handelt es sich betreffend das eigene Restaurant zweifellos um diejenige Person, welcher das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen, womit R. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und deshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fälle 38-40: Die strafantragstellende Person, T. , ist gemäss dem Polizeirapport vom

25. Mai 2019 Schreiner bei der Einwohnergemeinde U. (act. 2573, 2589). Weder im Gemeindegesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1970 noch im Organisations- und Verwaltungsreglement der Gemeinde U. vom 24. September 2012 oder in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde U. vom 20. Juni 1996 ist eine dahingehende Zuständigkeitsregelung vorgesehen, dass ein von der Gemeinde angestellter Schreiner zur Ausübung des Strafantragsrechts kompetent wäre. Hieraus folgt, dass T. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 41: Die strafantragstellende Person, V. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 7. Juni 2019 Verwalterin bei der W. AG (act. 2657). Bei einer Verwalterin handelt es sich wiederum um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihr in Bezug auf die von ihr verwalteten Liegenschaften das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und sie folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ergibt sich, dass V. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 48: Die strafantragstellende Person, X. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Mai 2019 Finanzleiter bei der Y. AG (act. 2783). Bei einem Finanzleiter handelt es sich, wie auch bei einem Produktions- oder Betriebsleiter, um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass X. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 50: Der vorliegende Tatzeitraum liegt zwischen dem 20. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019. Indem die Vorderrichter mit Datum vom 18. Juni 2021 hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt haben, ist gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.

- Fall 54: Der vorliegende Tatzeitraum liegt zwischen dem 23. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019. Indem die Vorinstanz mit Datum vom 18. Juni 2021 auch hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt hat, ist gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung wiederum ausgeschlossen.

- Fall 55: Die strafantragstellende Person, Z. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 31. Mai 2019 der Sohn des Geschädigten Z1. (act. 2873 ff.). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach einem Teil der Lehre ist ausser dem Rechtsgutträger auch antragsberechtigt, wer an der Erhaltung des Rechtsgutes ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse hat ( Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 12 zu Art. 30 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall existiert kein Strafantrag des Geschädigten und dessen Sohn hat weder eine entsprechende Vertretungsvollmacht eingereicht noch ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse wie sein Vater geltend gemacht. Damit liegt in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vor.

- Fall 56: Wie schon betreffend den Fall 54 liegt der Tatzeitraum zwischen dem 23. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019, und die Vorinstanz hat mit Datum vom 18. Juni 2021 hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt, weshalb gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist.

- Fall 57: Die strafantragstellende Person, Z2. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 25. Mai 2019 der Sohn des Geschädigten Z3. (act. 2901 ff.). Auch in diesem Fall existiert kein Strafantrag des Geschädigten und dessen Sohn hat weder eine entsprechende Vertretungs- vollmacht eingereicht noch ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse wie sein Vater geltend gemacht, womit kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 67: Die strafantragstellende Person, Z4. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Februar 2020 Bankkaufmann bei der Z5. Genossenschaft (act. 3045, 3065). Aus dem diesbezüglichen Handelsregisterauszug ergibt sich, dass Z4. über Kollektivprokura zu zweien verfügt. Gestützt hierauf ist davon auszugehen, dass er nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist und ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen, in deren Folge er ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass Z4. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 68: Die strafantragstellende Person, Z6. , ist gemäss dem Polizeirapport vom

17. März 2020 Filialleiterin bei der Z7. AG (act. 3135). Bei einer Filialleiterin handelt es sich, wie auch bei einem Finanz-, Produktions- oder Betriebsleiter, um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihr in Bezug auf die von ihr geleitete Zweigstelle das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und sie folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass Z6. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt. e) Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit zu konstatieren, dass in den Fällen 21, 26, 29, 38-40, 55 und 57 mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags das Strafverfahren betreffend den Tatbestand der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung einzustellen ist. In den übrigen Fällen hingegen steht der materiellen Beurteilung der angeklagten Tatvorwürfe nichts im Wege.

E. 4.3 a) Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt je- des Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt. Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Philippe Weissenberger , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22 ff. sowie N 80 ff. zu Art. 144 StGB, mit Hinweisen). b) Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Für die Geringfügigkeit des Schadens gelten die gleichen Kriterien und der gleiche Grenzwert wie beim Vermögenswert (BGE 123 IV 113). Der geringe Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen (Vermögenswert oder) Schaden auf je CHF 300.-- festgesetzt, unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BGE 142 IV 129 E. 3.1). Bei Fehlvorstellungen über das Ausmass des Schadens sind die Vorstellung des Täters und sein Tatvorsatz massgebend. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.--, scheidet die Privilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet gewesen ist ( Weissenberger , a.a.O., N 25 ff. zu Art. 172 ter StGB, mit Hinweisen). c) Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden, und die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.-- als gross (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Diese zahlenmässige Grenze kann bei besonderen persönlichen Verhältnissen des Betroffenen oder beim Vorliegen zusätzlicher immaterieller Schäden nach unten angepasst werden. Hingegen verbietet es sich, bei besonders komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten höhere Grenzbeträge festzulegen ( Weissenberger , a.a.O., N 102 zu Art. 144 StGB).

E. 4.4 a) Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, zwischen dem 7. Mai 2019 und dem 27. Mai 2019 in insgesamt 60 Fällen sowie zwischen dem 10. Februar 2020 und dem 2. März 2020 in weiteren vier Fällen Sachbeschädigungen begangen zu haben, wobei es sich dabei teilweise um geringfügige und in einem Fall (gemäss Ziffer 69 der Anklageschrift) um eine qualifizierte Tatbegehung handeln soll. b) Im Hinblick auf die Fälle 66-69, betreffend den Zeitraum vom 10. Februar 2020 bis zum 2. März 2020, ist den zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts folgend festzustellen, dass der Beschuldigte geständig ist, zweimal die Scheiben bei der Z8. sowie je einmal bei der Z9. und beim Modegeschäft Z10. eingeschlagen zu haben, jedoch bestreitet, auch für die übrigen Tathandlungen verantwortlich zu sein (act. S 463; Protokoll KG S. 7). Betreffend die drei Vorfälle bei der Z8. vom 10. Februar 2020 (Fall 66), 27. Februar 2020 (Fall 67) und 2. März 2020 (Fall 69) ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Fall 66 ist der Beschuldigte unmittelbar nach dem Ereignis sitzend vor der Z8. von der Polizei angetroffen worden (act. 3047). Dabei hat er den Sachverhalt unterschriftlich anerkannt (act. 3071 f.) und diesen auch anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2020 (act. 3079) bestätigt. Im Fall 67 hat die Polizei den Beschuldigten im Nachgang zum Vorfall beim sich unmittelbar neben der Z8. befindlichen Bahnhof Z11. schlafend im Warteraum vorgefunden (act. 3087). Auch hier hat er den Sachverhalt unterschriftlich anerkannt (act. 3123 f.) und diesen anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2020 (act. 3131) bestätigt. Der dritte Vorfall bei der Z8. (Fall 69) hat sich am 2. März 2020 kurz nach Mitternacht und somit zur selben Zeit ‒ und am gleichen Ort ‒ereignet wie die Tätlichkeiten und die Drohung zum Nachteil von Z12. (Ziffer 3 der Anklageschrift; vgl. nachfolgend E. 6 und E. 7) sowie die Sachbeschädigungen bei der Z9. , der Z13. (beide ebenfalls Fall 69) und der Z10. AG (Fall 68). Der Beschuldigte hat diesbezüglich anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2020 ausgesagt, er habe die Scheibe des Z10. Ladens eingeschlagen, bevor oder nachdem er auch diejenige der Z8. eingeschlagen habe (act. 3155). Zudem ist der Beschuldigte auch hier vor Ort durch die Polizei angehalten (act. 3163) und zusätzlich von der Videoüberwachung vor der Bank aufgezeichnet worden (vgl. nachfolgend E. 7). Sämtliche (d.h. die zugestandenen und die bestrittenen) Sachbeschädigungen betreffend die Fälle 68 und 69 haben somit am 2. März 2020 zwischen 00:34 Uhr und 00:40 Uhr praktisch am selben Ort in Z11. stattgefunden. Der Beschuldigte begründet sein Bestreiten der Tatvorwürfe lediglich damit, dass es nicht einsichtig sei, weshalb er zu Unrecht seine Täterschaft negieren sollte, nachdem er die übrigen Tathandlungen zugegeben habe. Dieses Argument ist offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an der erdrückenden Beweislage zu erheben. Der inkriminierte Sachverhalt ist entsprechend für jeden einzelnen der Fälle 66-69 erstellt. Nicht fraglich ist sodann, dass durch das Einschlagen von Fenstern, Scheiben und Glastüren mittels eines Steines der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Gleichermassen ohne Zweifel ist, dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gewirkt hat und keine Rechtfertigungsgründe vorhanden sind. Aufgrund der jeweiligen Schadenshöhe handelt es sich bei den Fällen 66-68 jeweils um eine gewöhnliche Sachbeschädigung und beim Fall 69 um eine qualifizierte Form. Folglich ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er in den Fällen 66-69 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache sowie eine qualifizierte Sachbeschädigung verübt hat. c) In Bezug auf die Fälle 1-65, welche sich im Zeitraum zwischen dem 7. Mai 2019 und dem 27. Mai 2019 zugetragen haben, ist gestützt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Folgendes zu erwägen: Die Fälle 24-48 haben allesamt zwischen dem 17. Mai 2019 und dem 18. Mai 2019 in den Gemeinden Z14. , Z15. und Z16. stattgefunden. Dies beinhaltet auch diejenigen Fälle, in welchen die Schäden erst mit Verspätung entdeckt und entsprechend zur Anzeige gebracht worden sind. Diese Fälle stehen sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht in einem überaus engen Zusammenhang. Bei dieser Serie ist in den Fällen 37 und 40 (act. 2569 und 2649) auf einem Stein am Tatort die DNA des Beschuldigten ohne jeden Zweifel nachgewiesen worden (vgl. Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM], forensische Genetik, vom 22. August 2019 [act. 2563 ff.]). Nebst diesen DNA-Übereinstimmungen liegen in den Fällen 24, 42 und 46 ausserdem Depositionen von Personen vor, welche jeweils eine verdächtige Person, deren Beschreibung zwanglos auf den Beschuldigten zutrifft, zur Tatzeit am Tatort gesehen haben (vgl. act. 2397, 2689 und 2745). Diese Beweise und Indizien lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass der Sachverhalt hinsichtlich sämtlichen inkriminierten Sachbeschädigungen, welche sich in den Gemeinden Z14. , Z15. und Z16. in der Nacht vom 17. Mai 2019 auf den 18. Mai 2019 ereignet haben, rechtsgenüglich nachgewiesen ist. An diesen Feststellungen vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nichts zu ändern. Namentlich sein Einwand, er habe zu jener Zeit aufgrund eines von ihm eingenommenen Medikamentes an erhöhtem Speichelfluss gelitten und deshalb häufig auf den Boden gespuckt, wodurch seine DNA möglicherweise auf die jeweiligen Tatwerkzeuge gelangt sein könnte, ist als derart lebensfremd zu bezeichnen, dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Auch in diesen Fällen steht sodann ausser Frage, dass durch das Einschlagen von Fenstern, Scheiben und Glastüren mittels eines Steines der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist, der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat und keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte in den Fällen 24-48 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige (betreffend die Fälle 27, 28, 32 und 34) Sachbeschädigung begangen hat. Gleichermassen hat der Beschuldigte betreffend den Fall 61, bei welchem ebenfalls seine DNA sichergestellt worden ist (Gutachten IRM, forensische Genetik, vom 22. August 2019 [act. 2973 ff.]), tatbestandsmässig und rechtswidrig eine geringfügige Sachbeschädigung verübt. d) Im Hinblick auf die übrigen Fälle gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift (Fälle 1-23, 50-60 und 62-65) folgt das Kantonsgericht der Ansicht der Vorderrichter, wonach in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" der inkriminierte Sachverhalt nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt ist. Im Einzelnen ist dieses zu erwägen: Bezüglich der Fälle 6 und 8 steht fest, dass beim Beschuldigten eine benutzte rote Spraydose sichergestellt worden ist. Wenngleich dessen Behauptung, er habe mit seinem Sohn Bilder mit Spraydosen gemalt und dabei lediglich rote Farbe verwendet, nicht übermässig glaubhaft erscheint, liegen auf der anderen Seite aber auch keine Hinweise darauf vor, dass es sich bei der Farbe auf den beschädigten Fahrzeugen um die identische Farbe wie jene aus der Spraydose des Beschuldigten gehandelt hat. Ausserdem ist die in diesem Zusammenhang stehende Vorgehensweise mit dem Besprühen von Fahrzeugen als atypisch zu bezeichnen, werden dem Beschuldigten doch in den übrigen Fällen jeweils Sachbeschädigungen mit Steinen zur Last gelegt. Insofern kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass ein anderer Täter für die fraglichen Tathandlungen verantwortlich ist. Bei den weiteren Sachbeschädigungen stützt sich die Anklage hauptsächlich auf den vergleichbaren modus operandi sowie die örtliche und zeitliche Nähe der einzelnen Ereignisse untereinander. Dies allein vermag eine Täterschaft des Beschuldigten jedoch nicht genügend nachzuweisen. Zu beachten ist dabei, dass sich insbesondere die Fälle 50-60 und 62-65 allesamt in Z17. zugetragen haben, und der Beschuldigte im Fall 53 spurentechnisch ausdrücklich nicht als Täter hat ermittelt werden können (act. 2861). Damit verbleiben nicht zu unterdrückende Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle 1 sowie 4-23. Zwar haben einige Tathandlungen im ähnlichen Zeitraum in der Nähe des Hotels Z18. und damit dem damaligen Wohnort des Beschuldigten stattgefunden, was sicherlich als auffällig bezeichnet werden muss. Ansonsten fehlt es jedoch an stichhaltigen Indizien, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würden. Weder die Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten im Bereich dessen damaligen Wohnorts in Z16. noch die Tatsache, dass auf seinem Mobiltelefon Fotos der dortigen beschädigten Mehrzweckhalle entdeckt worden sind, stellen in diesem Sinne belastende Indizien dar. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in jener Zeit nicht als einzige Person in einer schwierigen Lebenssituation im Hotel Z18. untergebracht gewesen ist. Wenngleich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf das Vorliegen einzelner belastender Indizien hinweist, verdichten sich diese in ihrer Gesamtheit nicht derartig zu einer geschlossenen Indizienkette, dass in den genannten Fällen 1-23, 50-60 und 62-65 in rechtsgenüglicher Weise von einer Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden kann. e) Gemäss diesen Erwägungen ist die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als betreffend die Fälle 21, 26, 29, 38-40, 55 und 57 der Anklageschrift das Strafverfahren mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrages einzustellen ist. Allerdings haben bezüglich der Fälle 1-23, 50-60 und 62-65 bereits die Vorderrichter erkannt, dass der entsprechende Sachverhalt nicht erstellt ist, womit im Ergebnis lediglich hinsichtlich der Fälle 26, 29 sowie 38-40 tatsächlich eine Änderung des angefochtenen Urteils erfolgt. Demgegenüber ist die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Fälle 24 und 25, 27 und 28, 30-37, 41-46, 48, 61 sowie 66-69 gemäss der Anklageschrift tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen und in einem Fall eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB) und Abs. 3 StGB begangen hat.

E. 5 Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Ziffer 2 der Anklageschrift) In Bezug auf den Fall 40 der Anklageschrift haben die Vorderrichter erkannt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig einen Hausfriedensbruch begangen habe. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts, wonach unter anderem betreffend diesen Fall kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt (s. oben E. 4.2.d), ist nunmehr zu konstatieren, dass in entsprechender Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils das Strafverfahren betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift einzustellen ist.

E. 6 Tatbestand der Tätlichkeiten (Ziffer 3 der Anklageschrift) a) Im Hinblick auf den rubrizierten Anklagepunkt hat das Strafgericht erwogen, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Tätlichkeiten durch den Schlag mit dem Laptop gegen den Körper von Z12. erfüllt. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (vgl. Protokoll KG S. 7) hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ‒ nachdem er in seinen Rechtsschriften noch einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen begehrt hatte ‒ ausdrücklich zugestanden, mit seinem Laptop gegen den rechten Oberarm des Betroffenen geschlagen zu haben. Ausserdem ist der in der Anklageschrift umschriebene Schlag auf der Videoaufzeichnung der Z8. ersichtlich und entsprechende Screenshots befinden sich ebenfalls in den Akten (act. 3179 f.). Gestützt hierauf ist der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift ohne Weiteres erstellt. b) In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Praxisgemäss wird eine Tätlichkeit dann angenommen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt ( Andreas Roth / Tornike Keshelava , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 ff. und N 13 zu Art. 126 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 189). c) Indem der Beschuldigte in casu mit seinem Laptop gegen die Rippen (gemäss Anklageschrift) bzw. gegen den Oberarm (gemäss seinem Geständnis) des Betroffenen geschlagen hat, hat er mit dieser Tathandlung zweifellos das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, bedarf keiner Erörterung. Ebenso klar ist, dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Infolgedessen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Tätlichkeit nach Ziffer 3 der Anklageschrift begangen hat.

E. 7 Tatbestand der Drohung (Ziffer 3 der Anklageschrift) 7.1 . a) Weiter hat die Vorinstanz in Bezug auf Ziffer 3 der Anklageschrift dargelegt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Drohung begangen habe, indem er Z12. zunächst unvermittelt tätlich angegriffen und diesen danach mit einem grösseren Stein in der Hand für einen kurzen Moment verfolgt habe. b) Hierzu führt der Beschuldigte in seiner Berufung aus, nachdem der Betroffene bereits die Flucht ergriffen gehabt habe, als er einen Stein behändigt habe, könne dieser hierdurch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sein (vgl. oben E. 2.1.c/cc). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und demnach eine Bestätigung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt.

E. 7.2 Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Angriff der Täterschaft zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung des Opfers. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird. Die Verfolgung eines weiteren Ziels wird nicht vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).

E. 7.3 a) Im Hinblick auf die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien massgeblich: aa) Z12. hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Mobile Polizei West, vom 9. März 2020 (act. 3223 ff.) zu Protokoll gegeben, als er am 2. März 2020 gegen 00:25 Uhr in Z11. aus dem Zug gestiegen sei, sei ihm ein Mann mit dunkler Hautfarbe entgegengekommen. Dieser habe in aggressivem Ton gefragt: "Wieso guckst du so?" Er habe kein Wort gesagt. Plötzlich sei der Mann auf ihn zugekommen und habe ihn mit dem Laptop auf die linke Körperseite bei den Rippen geschlagen. Er habe sich mit den Händen geschützt und ihn weggestossen. Den Blick des Mannes vergesse er nie mehr, es sei der Blick eines Teufels gewesen. Er habe grosse Angst um sein Leben gehabt. Der Mann habe nämlich etwas gesucht und dann einen grossen Stein vom Boden genommen. Er habe diesen Moment genutzt und sei Richtung Bahnhof gerannt. Der Mann sei nur kurz nachgerannt und dann zurückgegangen und habe die Scheibe bei der Z8. eingeschlagen. Er sei in Panik gewesen und habe nicht gewusst, was machen. (...) Er sehe sich noch immer in dieser Situation und habe Angst, wenn er daran denke. Er sei einfach sehr froh, dass der Mann ihn nicht mit einem Messer oder einem Stein angegriffen habe. bb) Der Beschuldigte hat im Rahmen der Voruntersuchung generell bestritten, einen Stein behändigt zu haben und damit Z12. nachgerannt zu sein (Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 [act. 3235]). Gleichermassen hat er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung deponiert, er habe den Betroffenen mit dem Laptop gegen den Oberarm geschlagen, weil dieser gelacht habe; bedroht habe er ihn jedoch nicht (act. S 465). Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann behauptet, lediglich mit dem Laptop gegen den rechten Oberarm des Betroffenen geschlagen zu haben. Es stimme aber nicht, dass er einen Stein aufgenommen und damit gedroht habe; auch sei er dem Betroffenen nicht nachgerannt (Protokoll KG S. 7). cc) Auf den Videoaufnahmen der Z8. ist zu sehen, wie der Beschuldigte nach dem tätlichen Angriff gegen den Betroffenen einen auf dem Boden liegenden Stein aufnimmt und mit diesem in der Hand dem zwischenzeitlich geflüchteten Z12. hinterherrennt, wobei er nach wenigen Sekunden die Verfolgung abbricht und wieder im Bild erscheint. b) Gestützt auf die Videoaufnahmen sowie die Aussagen von Z12. verbleiben keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten ist objektiv erstellt, dass er einen Stein vom Boden aufgenommen und mit diesem in der Hand zumindest für ein paar Sekunden in Richtung des geflüchteten Betroffenen gerannt ist.

E. 7.4 Dem nachgewiesenen Sachverhalt folgend ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Betroffenen, indem er diesen nach dem mittels eines Schlages mit einem Laptop verübten tätlichen Übergriff mit einem zuvor aufgehobenen Stein in der Hand für ein paar Sekunden rennend verfolgt hat, im Sinne der Praxis und herrschenden Lehre ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat, dessen Zufügung er direkt als von sich abhängig hat erscheinen lassen. Z12. ist denn auch durch das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden. Unzweifelhaft ist ferner, dass der Beschuldigte hierbei vorsätzlich gehandelt hat. Folglich sind in diesem Kontext sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand erfüllt, womit von einem vollendeten Delikt auszugehen ist. Rechtfertigungsgründe werden keine geltend gemacht und sind offensichtlich auch keine gegeben. Gemäss diesen Erwägungen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Berufungskläger tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Drohung nach Art. 180 StGB begangen hat.

E. 8 Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Ziffer 4 der Anklageschrift)

E. 8.1 . a) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der Beschuldigte gegenüber Z19. tatbestandsmässig eine versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und gegenüber Z20. tatbestandsmässig eine versuchte Körperverletzung begangen habe, indem er Ersterem mit dem Laptop zweimal auf den Kopf und Letzterem einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Dabei habe weder eine Notwehrnoch eine Putativnotwehrsituation vorgelegen, weshalb der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt habe. b) Der Beschuldigte gesteht den inkriminierten Sachverhalt hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung grundsätzlich ein, macht aber geltend, aufgrund der wiederholten Schikanen der beiden Betroffenen zumindest in Putativnotwehr gehandelt zu haben (vgl. oben E. 2.1.a/bb und E. 2.1.c/bb). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und demnach eine Bestätigung des angefochtenen Urteils auch in diesem Punkt.

E. 8.2 a) Gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 (al. 1 und 2) StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Ausschlaggebend, ob ein Gegenstand als gefährlich im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, ist, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt wird. So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er in entsprechender Weise eingesetzt wird. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 f., N 19 ff. und N 35 zu Art. 123 StGB, mit Hinweisen). b) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ausser dem gegenwärtigen löst auch der unmittelbar drohende und bevorstehende Angriff das Notwehrrecht aus. Der Angegriffene braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren. Verlangt werden allerdings reale Anzeichen einer Gefahr, die eine Verteidigung nahelegen, was etwa gegeben ist, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Unzulässig sind demgegenüber Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen. Zielt das Verhalten auf blosse Rache oder Bestrafung ab, liegt keine Selbstverteidigung vor ( Stefan Trechsel / Christopher Geth , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 6 zu Art. 15 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_1171/2017 vom 12. April 2018 E. 3.1; 6B_130/2017 vom 27. Februar 2018 E. 3.1). Dem Angreifer zuvorkommen zu wollen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fällt nicht unter die Notwehr ( Julian Mausbach / Peter Straub , in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 3 zu Art. 15 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Stellt sich der Täter irrtümlich vor, er werde rechtswidrig angegriffen (Putativnotwehr), so gilt Art. 13 StGB ( Trechsel / Geth , a.a.O., N 14 zu Art. 15 StGB; BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2; 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4). Art. 13 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt beurteilt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn er in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt. c) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt ( Niggli / Maeder , a.a.O., N 44 zu Art. 22 StGB).

E. 8.3 a) Im Hinblick auf die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts liegen namentlich folgende Beweise und Indizien vor: aa) Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Mobile Polizei West, vom 7. März 2020 (act. 3355 ff.) zugegeben, zweimal mit dem Laptop gegen den Kopf von Z19. und einmal mit der Faust gegen den Kopf von Z20. geschlagen zu haben. bb) Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 (act. 3409) eingestanden, Z19. zweimal mit dem Laptop geschlagen zu haben, bis dieser auf den Boden gefallen sei. Als Grund hat er angegeben, der Betroffene habe in den Warteraum gewollt, in welchem er geschlafen habe. Dieser habe ihn provoziert. Als er ihn gesehen habe, habe er seinen Laptop bereitgehalten, um ihm diesen über den Kopf zu schlagen. Als er Z19. zu Boden geschlagen habe, sei Z20. zu ihm gekommen. Er habe ihn gewarnt, dass dieser ihn nicht anfassen solle. Als der Betroffene es doch getan habe, habe er ihn einmal mit der Faust geschlagen. cc) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte angegeben, er sei von Z19. im Zeitraum von rund vier Wochen mehrfach beschimpft und betatscht worden, worauf er ihm gesagt habe, dass dieser "eins kassiere", wenn er einen schlechten Tag erwische. Dies sei dann passiert. So habe er Z19. einmal, als dieser Richtung Warteraum gegangen sei, den Laptop auf den Kopf geschlagen, worauf dieser umgefallen sei. Daraufhin sei dessen Kollege zu ihm gelaufen und habe ihn, trotz der Warnung, ihn nicht zu berühren, gegen die Brust gestossen. In der Folge habe er aus Reflex Z20. eine gehauen, woraufhin auch dieser auf den Boden gefallen sei. Insofern würden die Anklagevorwürfe stimmen (act. S 467). dd) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte schliesslich ausgeführt, er sei von Z19. fast einen Monat lang schikaniert worden, weshalb er ihn mit dem Laptop geschlagen habe. Z20. habe er an jenem Abend zum ersten Mal gesehen. Dieser habe ihn geschubst, obwohl er ihm gesagt habe, er solle ihn nicht berühren. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er ihm einen Schlag versetzt habe. Am fraglichen Tag sei er nicht provoziert worden, aber Z19. habe ihn vorher wochenlang schikaniert (Protokoll KG S. 7). ee) Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM), forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 19. März 2020 (act. 3301 ff.) hätten bei Z19. vier Tage nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis Hautunterblutungen am rechten Oberarm sowie am rechten Oberschenkel mehrere Hautverkrustungen festgestellt werden können. Weitere Hautverkrustungen an den Unterrändern der beiden Kniescheiben zeigten sich in fortgeschrittener Heilung, weshalb diese zeitlich nicht dem Ereignis zugeordnet werden könnten. Dagegen habe die mittig über der rechten Kniescheibe gelegene Hautverkrustung wie auch jene an der Aussenseite des linken Knies prinzipiell dem Ereignis zugeordnet werden können. Dasselbe gelte für die kleinfleckigen Hautverkrustungen an der rechten Hand, die Hautunterblutungen am rechten Oberschenkel und diejenigen am rechten Oberarm. Diese Verletzungen entstünden grundsätzlich durch stumpfe Gewalt, wobei nicht gesagt werden könne, ob Schläge oder ein Sturz ursächlich gewesen seien. Betreffend Schläge auf den Kopf sind keine Befunde objektiviert worden. Ebenfalls nicht objektivierbar gewesen sind die von Z19. geschilderten Schmerzen im Bereich des rechten Rippenbogens. ff) Im Gutachten des IRM, forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 23. März 2020 (act. 3337 ff.) betreffend Z20. wird zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den fleckigen Hautrötungen am Oberkopf und der plaqueförmigen Hautrötung an der rechten Hinterkopfregion in erster Linie um vorbestehende Hautveränderungen bzw. -erkrankungen handle. Ausserdem gebe es einen kleinen verschorften Hautdefekt an der Stirn, welcher beispielsweise durch das Einwirken eines Fingernagels erklärt werden könne. Ob es sich bei den fleckigen Hautrötungen an der Stirn und am linken Wangenvorsprung bzw. der linken Schläfe um Verletzungsbefunde oder um vorbestehende Hautveränderungen bzw. -erkrankungen handle, könne nicht differenziert werden. Insgesamt sei eine eindeutige Zuordnung der festgestellten Verletzungen hinsichtlich der Reihenfolge ihrer Entstehung nicht zu treffen, wobei zumindest die Hautunterblutungen an den Beinen hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes mehrheitlich als älter (das heisst wenige bis mehrere Tage alt) eingeschätzt würden. Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2020 betreffend ein gleichentags geführtes Telefonat mit dem IRM geht ferner hervor, dass bei Z20. keine typischen Verletzungen, die mit der Einwirkung eines Laptops gegen den Kopf hätten erklärt werden können, vorgefunden worden seien. Ausser einer frischen Hautrötung am Hinterkopf seien verschorfte, ältere Verletzungen an der Stirne sowie überall am Körper verschiedene Hämatome vorhanden gewesen (act. 3319). Gemäss dem forensischtoxikologischen Gutachten des IRM vom 12. Mai 2020 ist bei Z20. eine Blutalkoholkonzentration von 2,96 ‰ festgestellt worden (act. 3351). b) Gestützt auf die vorstehend genannten Beweise und Indizien ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, was vom Beschuldigten grundsätzlich auch anerkannt wird.

E. 8.4 a) Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte zunächst Z19. zweimal mit seinem Laptop gegen den Kopf geschlagen, bis dieser zu Boden gestürzt ist, und danach Z20. einmal mit der Faust ins Gesicht gehauen, so dass auch dieser zu Boden gegangen ist. Die in den beiden IRM-Gutachten beschriebenen Verletzungen sind unspezifisch und können den Handlungen des Beschuldigten nicht direkt zugeordnet werden, weshalb zumindest im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Schläge sowohl bei Z20. als auch bei Z19. zu keinen relevanten Verletzungen geführt haben. Ungeachtet hiervon ist ohne Zweifel, dass bei Schlägen gegen den Kopf, sei dies mittels eines harten Gegenstands wie eines Laptops oder mittels der Faust, ein erhebliches Risiko für eine einfache Körperverletzung besteht. Ebenso klar ist, dass der Laptop vom Beschuldigten so eingesetzt worden ist, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden hat, weshalb dieser als gefährlicher Gegenstand im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Schliesslich steht ausser Frage, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. b) Bezüglich der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehr bzw. Putativnotwehr ist zu erwägen, dass der Berufungskläger mehrfach und unmissverständlich eingeräumt hat, am Tat- tag von Z19. nicht provoziert worden zu sein. Dass er von diesem allenfalls in der vorangegangenen Zeit zuweilen belästigt worden ist, ändert nichts daran, dass er jenen zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung unvermittelt angegriffen hat. Seitens des Betroffenen hat offensichtlich kein gegenwärtiger Angriff stattgefunden, und es haben auch keine Hinweise vorgelegen, dass der Beschuldigte mit einem unmittelbar drohenden Angriff hätte rechnen müssen. Insofern hat keine Notwehrsituation bestanden. Vielmehr hat der Beschuldigte entweder den Betroffenen vorsorglich angegriffen und kampfunfähig gemacht, damit dieser ihn nicht belästigen kann, oder er hat ‒ wie er dies selbst formuliert ‒ einen schlechten Tag erwischt und sich bei Z19. für die früheren Schikanen revanchiert. Gleichermassen hat keine Putativnotwehrsituation vorgelegen, da sich der Beschuldigte nicht irrtümlich vorgestellt hat, angegriffen zu werden. Ganz im Gegenteil hat sein Verhalten auf Rache bzw. Bestrafung abgezielt, womit es von vornherein keine legitime Selbstverteidigung darstellen kann. Gleiches gilt im Ergebnis für sein Verhalten gegenüber Z20. . Selbst wenn dieser ihn allenfalls kurz berührt haben mag, führt dies nicht zum Bestehen einer Notwehrbzw. einer Putativnotwehrsituation, da weder geltend gemacht wird noch ersichtlich wäre, dass der erheblich alkoholisierte Betroffene ihn in irgendeiner Weise bedroht hätte. Vielmehr ist es dem Beschuldigten auch in diesem Fall darum gegangen, sein Gegenüber entweder vorsorglich kampfunfähig zu machen, oder dafür zu bestrafen, dass er ihn berührt hat. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte das Eingreifen von Z20. mit seinem vorgängigen tätlichen Übergriff gegenüber Z19. provoziert hat. Demnach kann der Beschuldigte keinen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln vorbringen. Gemäss diesen Darlegungen ist festzustellen, dass der Berufungskläger jeweils tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Z20. sowie eine versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Z19. verübt hat, womit die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist.

E. 9 Tatbestand des versuchten Mordes (Ziffer 5 der Anklageschrift) 9.1 a) Im Hinblick auf den rubrizierten Anklagepunkt hat die Vorinstanz erkannt, der Beschuldigte habe den Privatkläger zunächst mit einem Schnürsenkel und danach auf dem Boden liegend mit seinen Armen in einer derartigen Intensität gewürgt, dass beim Angegriffenen eine akute Lebensgefahr bestanden habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und der Tatentschluss in Bezug auf eine Tötung habe vorgelegen. Gleichermassen sei der Beginn der Ausführungshandlungen zu bejahen. Für die Annahme der besonderen Skrupellosigkeit spreche sodann, dass der Beschuldigte heimtückisch, hartnäckig und ohne hemmenden Gefühlsregungen vorgegangen sei und aus völlig nichtigem Anlass gehandelt habe. In einer Gesamtwürdigung sei deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Mordes tatbestandsmässig und rechtswidrig erfüllt habe. b) Der Beschuldigte legt zur Begründung seines diesbezüglichen Rechtsmittels im Wesentlichen dar, dass es nicht zu einer akuten Lebensgefahr beim Betroffenen gekommen sei und er zu keiner Zeit eine Tötungsabsicht gehabt habe, weshalb lediglich der Tatbestand der einfachen Körperverletzung in der qualifizierten Variante nach Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt sei. Selbst bei Annahme einer allfälligen Tötungsabsicht sei die Qualifikation der Tat als versuchter Mord nicht haltbar (vgl. oben E. 2.1.a/aa und E. 2.1.c/aa). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten und dementsprechend Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.2.b/cc).

E. 9.2 a) Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die (versuchte) vorsätzliche Tötung geht der Gefährdung des Lebens vor, wenn das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist ( Christian Schwarzenegger / Jasmine Stössel , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. vor Art. 111 StGB sowie N 4 ff. zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). b) Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). Wer besonders skrupellos handelt, hat keine moralischen Bedenken während der Tatausführung bzw. keine hemmenden Gefühlsregungen gegen das Auslöschen eines Menschenlebens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeichnet sich der Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen erscheinen und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst mithin jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Dabei berechtigt nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss. Für Mord typische Fälle sind etwa die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGer 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; BGE 127 IV 13 E. 1a, mit zahlreichen Hinweisen). Ein Mord kann auch dann bejaht werden, wenn das Tatmotiv im konkreten Fall gänzlich unklar bleibt, sich eine besondere Skrupellosigkeit aber aus anderen Umständen ergibt. Zu den besonders verwerflichen Beweggründen gehört die Rache, wenn das Motiv völlig unnachvollziehbar und der Anlass für die Tat geringfügig ist ( Schwarzenegger , a.a.O., N 4 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 6.3; 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.2; 6B_246/2014 vom 29. April 2014 E. 2.1; Trechsel / Geth , a.a.O., N 8 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Verminderte Schuldfähigkeit schliesst nach der herrschenden Lehre eine besondere Skrupellosigkeit nicht aus. Die Skrupellosigkeit kann aber ‒ zumindest nach dem Wortsinn von Art. 112 StGB ‒ auch Kennzeichen einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur und mangelhaften Steuerungsfähigkeit sein, die nicht tatgebunden, sondern täterbezogen sind und damit in direktem Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit stehen. In solchen Fällen lässt sich die Beurteilung der Skrupellosigkeit nicht von jener der Schuldfähigkeit trennen ( Schwarzenegger , a.a.O., N 28 zu Art. 112 StGB). c) In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung anhaften, beansprucht die Maxime "in dubio pro reo" hier erhöhte Beachtung, weshalb Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 62 zu Art. 12 StGB, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden. Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung durch die besondere Skrupellosigkeit. Diese muss aus der Tat bzw. den Tatumständen hervorgehen und sie als besonders abstossend erscheinen lassen. Dass der Täter den Tod des Opfers lediglich in Kauf nimmt, schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (BGer 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Eventualvorsatz ist praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Wie vorstehend dargelegt, handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit der Täter nicht geständig ist ‒regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht kann vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 103, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). Der Umstand, dass rückblickend für das Opfer zu keiner Zeit akute Lebensgefahr bestanden hat und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen sind, schliesst einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht aus (BGer 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 E. 3.1; Schwarzenegger , a.a.O., N 7 zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). Eventualdolus ist exemplarisch zu bejahen, wenn der Täter das Opfer minutenlang würgt bzw. eine Bettdecke auf das Gesicht drückt (BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit als auch bezüglich der Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf ( Felix Bommer / Volker Dittmann , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 19 zu Art. 19 StGB, mit Hinweisen). d) Hinsichtlich der theoretischen Erwägungen zum Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist an vorliegender Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der versuchten Körperverletzung bzw. der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu verweisen (siehe oben E. 8.2.c). e) Bezüglich der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage zur Verwertbarkeit der Einvernahme von A. vom 20. April 2020 sowie der Verletzung von Teilnahmerechten ist bereits vorgängig (vgl. oben E. 1.1.d) entschieden worden, dass auf das diesbezügliche Begehren nicht eingetreten wird. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ergibt sich sodann ohne Weiteres, dass diese Frage im vorliegenden Fall mangels Relevanz keiner materiellrechtlichen Klärung bedarf.

E. 9.3 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: aa) Objektiviert wird das Geschehene in erster Linie durch ein Überwachungsvideo, aufgenommen am 16. März 2020 im Untersuchungsgefängnis Z21. . Auf dieser Videoaufzeichnung ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte – nachdem er sich in der Stunde zuvor mehrfach alleine vom Spazierhof in die Zelle, den Aufenthaltsraum und das Bad begeben hatte – ab 09:29:02 Uhr dem Gefangenenbetreuer A. , welcher ihm zuvor einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung von Untersuchungshaft ausgehändigt hatte, genähert hat, sein Badetuch hat fallen lassen und diesen, während sie zusammen in Richtung seiner Zelle gegangen sind, unvermittelt von hinten angegriffen hat. Dabei hat der Beschuldigte einen zuvor behändigten Schnürsenkel aus der linken Tasche seiner Jogginghose genommen und diesen dem Betroffenen mit beiden Händen um den Hals gelegt und zugezogen. Weiter ist zu sehen, wie der Beschuldigte den Betroffenen um 09:29:16 Uhr mit der Hilfe von Tritten gegen dessen Beine zu Fall gebracht hat. In der Folge hat der Beschuldigte den auf dem Boden liegenden A. von seitlich hinten wiederum am Hals gepackt. Dabei hat der Beschuldigte A. ungefähr ab 09:29:22 Uhr zunächst mit einem Arm und anschliessend mit beiden Armen um den Hals weiter gewürgt. Dem Angegriffenen ist es um 09:29:29 Uhr gelungen, das an seinem Gurt befestigte Alarmgerät zu bedienen. Ab 09:29:39 Uhr hat der Beschuldigte dem Betroffenen zusätzlich sein linkes Bein umgelegt. In der Zeitspanne zwischen 09:29:39 Uhr und 09:31:46 Uhr hat der Beschuldigte den Betroffenen ununterbrochen von hinten im Bereich dessen Halses umklammert. Der Angegriffene hat in dieser Phase zeitweise sein rechtes Bein und seinen linken Arm bewegt, aber auch während rund 50 Sekunden gar keine Reaktion mehr gezeigt. Ab 09:31:29 Uhr ist erkennbar, wie sich A. wieder vermehrt gewehrt hat. Um 09:31:46 Uhr hat schliesslich ein weiterer Gefangenenbetreuer den Zellengang betreten und ist dem Betroffenen zu Hilfe geeilt, worauf der Beschuldigte von seinem Opfer abgelassen hat. bb) Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM, forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 29. April 2020 (act. 3519 ff.) ist Folgendes ausgeführt: Etwas mehr als drei Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis habe sich beim Privatkläger hauptbefundlich eine streifige Hautrötung am Hals, die einen über dem Kehlkopf horizontalen Verlauf und linksseitig einen fast senkrechten, teilweise doppelt konturierten Anstieg gezeigt habe, um anschliessend am Nacken wieder absteigend und annähernd horizontal nach vorne zu verlaufen, gezeigt. Die Konturierung und der streckenweise horizontale Verlauf seien grundsätzlich mit einer Strangmarke nach stattgehabtem Drosseln in Vereinbarung zu bringen. Breite und Verlauf der gefundenen Strangmarke legten ein dünnes, eher weiches Drosselwerkzeug nahe. Die Verwendung eines Schnürsenkels erscheine plausibel. Der Verlauf der Strangmarke weise darauf hin, dass die Schlinge um die rechte Halsseite gelegt und zur linken oberen Nackenseite hin zugezogen worden sei. Die annähernd doppelt konturierte Rötung an der linken Halsseite könne einerseits als Hinweis auf ein mehrfaches Zuziehen gesehen werden, andererseits sei auch ein Zug an der getragenen Halskette möglich. Neben der Strangmarke hätten sich am Hals weitere Hautrötungen und Einblutungen gefunden, die sich durch die Einwirkung stumpfer Gewalt erklären liessen. Als Entstehungsmechanismus sei ein Würgen oder Zupacken möglich, sie könnten aber auch im Rahmen der Auseinandersetzung durch ein Zerren an der Kleidung und dem Schmuck entstanden sein. Am Hals sowie um und im linken Auge hätten weiter Punktblutungen festgestellt werden können. Solche Stauungsblutungen entstünden bei ausgeprägter Kompression des Halses durch das Zerreissen kleinster Blutgefässe und wiesen auf eine akute Lebens- gefahr hin. Der Betroffene habe neben der sichtbaren Strangmarke am Hals auch Stauungsblutungen im Kopfbereich aufgewiesen, welche auf eine kreislaufrelevante Kompression der Halsweichteile hinweisen würden. Zusammen mit dem berichteten Bewusstseinsverlust hätte bei längerdauerndem Drosseln ohne Hilfeleistung eine unmittelbare Lebensgefahr bestehen können. Diese habe durch die rasche Intervention abgewendet werden können. Neben der lebensbedrohlichen Gewalt gegen den Hals hätte es auch zu schwerwiegenden Verletzungen des linken Auges mit Verletzung des Augapfels bis hin zum Verlust der Sehfähigkeit kommen können. cc) Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. Z22. , leitender Oberarzt IRM, vom 3. Juli 2020 (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag [act. 3533]) sei es beim Privatkläger aufgrund der Befunde zu einem längeren Sauerstoffzufuhrmangel gekommen. Ob dieser bewusstlos gewesen sei, könne jedoch nicht gesagt werden. dd) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 (act. 3573 ff.) zusammengefasst zu Protokoll gegeben, er habe den Privatkläger verprügeln und nicht töten wollen. Er habe den Schnürsenkel dabeigehabt, und als er gemerkt habe, dass er ihn damit töten könnte, habe er es sein gelassen, und ihn mit dem Arm gewürgt. Der Privatkläger habe seinen rechten Arm gepackt. Er habe ihn nur schlagen wollen. Er habe es so empfunden, dass sich dieser vorher über ihn lustig gemacht habe. Er sei irritiert gewesen wegen des Vorfalls am Bahnhof, dass er deswegen ins Gefängnis gekommen sei. Der Privatkläger sei die ganze Zeit bei Bewusstsein gewesen. Er habe nur den linken Arm um dessen Kopf gehabt. Er habe schnell begriffen, dass er den Privatkläger mit der Schnur töten könnte und es dann sein lassen. Es habe nicht so geklappt, wie er es gewollt habe. Der Schnürsenkel sei von seinem Schuh. Er habe den Privatkläger damit nicht gewürgt, er habe schnell wieder losgelassen, weil ihm bewusst geworden sei, dass er ihn damit töten könnte. Er habe mit dem Privatkläger eine Schlägerei anfangen wollen. Auf die Frage, weshalb er sich denn nicht mit dem Privatkläger geprügelt habe, wenn er das doch vorgehabt habe, hat der Beschuldigte geantwortet, er habe gehofft, dass sie beide auf den Boden fallen würden, damit er eine bessere Chance habe. Die Schnur sei nur ein Ablenkungsmanöver gewesen, er habe dann wieder losgelassen, damit er den Privatkläger nicht "kille". Der Betroffene sei besser trainiert gewesen als er, deshalb habe er mit dem Schnürsenkel angefangen, um ihm einen Nachteil zu verschaffen. Dann sei ihm bewusst geworden, dass er dem Privatkläger mit dem Schnürsenkel das Leben nehmen könnte, weshalb er den Bändel losgelassen habe, bevor sie auf den Boden gefallen seien. Dann habe er ihn mit dem linken Arm gehalten. Er habe den Betroffenen nicht von hinten angesprungen, er habe ihm die Schnur um den Hals gehalten. Dieser habe sich nach vorne gebückt, woraufhin er sofort losgelassen habe, weil er gemerkt habe, dass der Privatkläger sonst sein Leben verlieren würde. Er habe seinen Arm nur um dessen Hals gehalten. Dieser sei die ganze Zeit bei Bewusstsein gewesen. Er habe den Privatkläger schlagen wollen, weil sich dieser über ihn lustig gemacht habe. Schon bei seinem Eintritt ins Gefängnis habe sich der Betroffene, so wie er geredet habe, über seine Situation lustig gemacht. Als er die Zelle mit dem Schnürsenkel verlassen habe, habe er sich entschieden, den Privatkläger damit anzugreifen. Er habe dann einfach so realisiert, dass er den Betroffenen mit dem Schnürsenkel hätte töten können, worauf er diesen weggelassen habe. Gleichermassen hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2020 (act. 3581 ff.) im Wesentlichen vorgebracht, er habe den Privatkläger mit dem Schnürsenkel zu Boden bringen, nicht aber töten wollen. Dieser habe beide zu Boden gezogen, woraufhin er den Schuhbändel sofort losgelassen habe. Er habe es nicht akzeptieren können, dass sich der Betroffene über ihn lustig gemacht habe. Der Privatkläger sei nie bewusstlos gewesen. Er habe sich gar nicht mehr bewegen müssen, weil er gewusst habe, dass bald jemand kommen und ihm helfen werde. Er habe sich das Ganze nicht überlegt, er habe dem Privatkläger einfach weh machen wollen, jedoch ohne die Absicht, diesen zu töten. Er habe ihm dann den Finger ins Auge gedrückt, nachdem dieser es bei ihm versucht habe. Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte deponiert, er habe den Privatkläger überwältigen und schlagen wollen, weil dieser ihn nicht ernst genommen habe. Er habe den Schuhbändel genommen, um ihn zu überwältigen. Als er ihn dann von hinten gewürgt habe, habe er gedacht, dass er aufpassen müsse, ansonsten er ihn umbringen würde. Als sie gestürzt seien, habe er sofort losgelassen. Er habe ihm den Bändel um den Hals gezogen und gleich wieder losgelassen, weil er gemerkt habe, dass da etwas Schlimmes passieren könnte. Der Privatkläger sei nie ohnmächtig geworden, ansonsten er ihn ja hätte schlagen können (act. S 467 ff.). Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann dargelegt, er habe sich beim Angriff nicht gross etwas überlegt, es sei ihm einfach so vorgekommen, dass er den Privatkläger überwinden müsse. Alle seine schlechten Gedanken seien mit dem Haftschock schlimmer geworden. Er sei von Anfang an nicht klargekommen mit dem Betroffenen. Er habe diesen zu Boden bringen wollen, um ihn schlagen zu können. Es sei aber nie sein Gedanke gewesen, ihn umzubringen. Als er gemerkt habe, dass dieser sterben könnte, habe er ihn losgelassen. Wenn dieser ohnmächtig gewesen wäre, hätte er ihn schlagen können, er habe ihn aber nicht lange gewürgt. Ihm sei sehr schnell klar geworden, dass etwas Schlimmes passieren könnte, weshalb er die Schnur sofort losgelassen habe. Daraufhin habe der Betroffene beide zu Boden gezogen, wo er nicht mehr weiter auf diesen eingewirkt habe (Protokoll KG S. 8 ff.). b) Gestützt auf die vorgängig wiedergegebenen Beweise und Indizien ist für das Kantonsgericht objektiv erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger unvermittelt von hinten angegriffen, diesem einen Schuhbändel um den Hals gelegt und für mehrere Sekunden kräftig zugezogen hat. Nachdem die Beiden zu Boden gestürzt sind, hat der Beschuldigte sodann während rund zwei Minuten den Hals des Betroffenen von seitlich hinten umschlungen und diesen weiter gewürgt. Erkennbar abgelassen von seinem Opfer hat der Beschuldigte erst, als ein weiterer Gefangenenbetreuer diesem zu Hilfe geeilt ist. Aufgrund dieser wiederholten Gewalteinwirkung gegen den Hals des Betroffenen ist es bei diesem zu einem längeren Sauerstoffzufuhrmangel gekommen. In dessen Folge sind am Hals sowie um und im linken Auge Punktblutungen festgestellt worden. Der Betroffene hat neben der sichtbaren Strangmarke am Hals auch Stauungsblutungen im Kopfbereich aufgewiesen, welche auf eine kreislaufrelevante Kompression der Halsweichteile hinweisen. Solche Stauungsblutungen entstehen nach den medizinischen Erkenntnissen bei ausgeprägter Kompression des Halses durch das Zerreissen kleinster Blutgefässe und weisen auf eine akute Lebensgefahr hin. Entgegen den Einwänden des Beschuldigten ist somit vom Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgefahr beim Privatkläger auszugehen. Nicht zweifelsfrei erstellt ist hingegen in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo", dass der Betroffene im Verlaufe der Auseinandersetzung bewusstlos gewesen ist, obgleich dieser Schluss angesichts dessen dokumentierten Regungslosigkeit für eine Dauer von über 50 Sekunden einigermassen naheliegt. Keine Stütze findet sodann die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Schnürsenkel bloss verwendet, um den Betroffenen zu Boden zu bringen und zu schlagen, weil er sich diesem körperlich unterlegen gefühlt habe. So sind während den rund zwei Minuten Bodenkampf keinerlei Schläge seitens des Beschuldigten auf dem Videoband ersichtlich, obwohl dies dessen erklärtes Ziel gewesen sein soll. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Einrede, dass er vom Betroffenen derart fixiert worden sei, dass er gar nicht mehr habe zuschlagen können. Vielmehr ist deutlich zu erkennen, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch auf dem Boden weiterhin zunächst mit einem Arm und anschliessend mit beiden Armen um den Hals weiter gewürgt bzw. umklammert hat. Statt den Betroffenen am Boden unablässig zu würgen bzw. zu umklammern wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen zu diesem Zeitpunkt schlägt, nachdem er ihn ja angeblich bloss zu diesem Zweck zu Boden gebracht hat. Objektiviert ist somit eine anhaltende und mehrfache Gewalteinwirkung gegen den Hals des Betroffenen, zuerst im Stehen eine Drosselung mit einem Schuhbändel während ein paar Sekunden und danach im Liegen ein Würgen mit den Armen während rund zwei Minuten.

E. 9.4 a) Im Hinblick auf die konkrete rechtliche Würdigung macht der Beschuldigte geltend, er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt. Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 9.2.c), kann sich das Gericht für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs bei nicht geständigen Tätern nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. b) Ungeachtet der Frage, welche Annäherung zu bevorzugen ist – ob man mit der vorherrschenden Meinung des Bundesgerichts einig geht, wonach desto eher auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden darf, je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, oder ob man anderen Autoren folgt, nach welchen auf ein Einverständnis des Täters mit der Tatbestandsverwirklichung abzustellen ist, wenn sich diesem der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass ebendieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann – hat in casu der Beschuldigte unter den konkreten Umständen zweifellos damit rechnen müssen, dass das Opfer angesichts der anhaltenden, mehrfachen und heftigen Drosselungsbzw. Würgevorgänge in einem Zeitraum von mehreren Minuten hätte sterben können. Praxisgemäss darf das Wissen, mit minutenlangen Würgehandlungen den Tod herbeiführen zu können, auch bei bescheidenem Bildungsgrad als allgemein bekannt vorausgesetzt werden (vgl. BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Im vorliegenden Fall sind beim Betroffenen zwar auch Hautrötungen sowie Kratzer an Armen, Beinen und am Rumpf dokumentiert worden, allerdings sind diese Verletzungen insgesamt als unspezifisch eingestuft worden und zeugten gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 29. April 2020 nicht von einer groben äusseren Gewalteinwirkung. Demgegenüber sind hauptbefundlich eine Strangmarke nach stattgehabtem Drosseln sowie weitere Hautrötungen und Einblutungen am Hals gefunden worden. Zudem sind am Hals sowie um und im linken Auge Punktblutungen festgestellt worden, welche als Folge von Stauungsblutungen bei ausgeprägter Kompression des Halses durch das Zerreissen kleinster Blutgefässe entstehen und auf eine akute Lebensgefahr hinweisen. In Anbetracht dieser Verletzungsfolgen sowie des bildlich aufgezeichneten Geschehensablaufes bestehen keinerlei Zweifel, dass sich die von Seiten des Beschuldigten ausgegangene einseitige Gewalteinwirkung ausschliesslich von hinten wiederholt gegen den Hals des Betroffenen gerichtet hat und gerade nicht bloss Teil einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung gewesen ist. Fest steht sodann, dass beim Privatkläger durch die Handlungen des Beschuldigten tatsächlich eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Mit dem Erreichen dieses Status ist der weitere Verlauf für den Beschuldigten grundsätzlich nicht mehr unter Kontrolle und das Tötungsrisiko in keiner Weise vorhersehbar. Selbst wenn im Übrigen rückblickend keine akute Lebensgefahr bestanden hätte und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen wären, würde dieser Fakt praxisgemäss einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht ausschliessen (vgl. oben E. 9.2.c). In casu hat es sich bei der durch den Beschuldigten manifestierten Vorgehensweise um eine heftige und länger andauernde Gewalteinwirkung auf den Hals im Rahmen eines von ihm initiierten Kampfes und nicht um einen kontrollierten Ablauf gehandelt. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte die Tatherrschaft verloren und nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass der Tötungserfolg nicht eintritt. Der Beschuldigte hat das Tötungsrisiko mithin weder kalkulieren noch dosieren können, vielmehr ist das Ausbleiben des Erfolgs einerseits zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig gewesen sowie andererseits der Gegenwehr des Privatklägers und der raschen Hilfeleistung durch eine Drittperson zu verdanken, zumal der Beschuldigte von sich aus nicht vom Opfer abgelassen hat. Nicht zu folgen ist schliesslich dem Argument des Beschuldigten, wonach er aus einem Haftschock gehandelt habe. Abgesehen davon, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht zum ersten Mal in Untersuchungshaft gewesen ist und ihm folglich die Umstände einer freiheitsentziehenden Massnahme bekannt gewesen sind, ist per se nicht substantiiert und in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern die blosse Tatsache, in Haft zu sein, für einen derartigen Gewaltakt ursächlich sein soll. Für das Kantonsgericht bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte durch die mehrfachen und heftigen Drosselungsbzw. Würgevorgänge in einem Zeitraum von mehreren Minuten den Tod des Betroffenen in Kauf genommen hat, womit der Eventualvorsatz hinsichtlich des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung zu bejahen ist. Nachdem sodann die übrigen Tatbestandselemente ebenso wenig zu Diskussionen Anlass geben wie der Fakt, dass der Taterfolg offensichtlich ausgeblieben ist, ist festzustellen, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Rechtfertigungsgründe werden keine geltend gemacht und liegen offensichtlich auch keine vor. c) aa) Um eine vorsätzliche Tötung als Mord zu werten, wird eine besondere Skrupellosigkeit vorausgesetzt. Für diese Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Dabei berechtigt nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zum Rückschluss, dass eine vorsätzliche Tötung als Mord zu qualifizieren ist. Entgegen der Ansicht der Vorderrichter vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass in casu kein versuchter Mord vorliegt, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist bereits an dieser Stelle auf die nachfolgend im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit und der Massnahmenbedürftigkeit des Berufungsklägers näher zu würdigenden Gutachten Bezug zu nehmen (vgl. dazu im Detail unten E. 10 und E. 11). Diesbezüglich hat Dr. med. C. in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2020 (act. 70.1 ff.) festgehalten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten unter der Erstmanifestation einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) gelitten habe, deren Bestehen längere Zeit verkannt worden sei. Das Ausmass dieser schweren psychischen Störung sei erheblich bzw. invalidisierend. Aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Störung zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, über Recht und Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, weshalb von einer aufgehobenen Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einsehen zu können, also der Einsichtsfähigkeit, auszugehen sei. Der Beschuldigte sei im Sinne des Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Weiter hat der medizinische Experte in seinem forensischpsychiatrischen Vorabgutachten vom 27. März 2020 (act. 53 ff.) ausgeführt, der Beschuldigte habe mehrfach spontan, unvorhersehbar und nicht nachvollziehbar Menschen angegriffen, mit der klaren Absicht, diese zu verletzen oder unter Umstände sogar zu töten, ohne sich die geringste Mühe zu geben, diese Taten zu verbergen. Damit sei ein Zusammenhang mit seiner Störung aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen (act. 69). Der Gutachter stellt also erstens eine Schuldunfähigkeit zufolge einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit und zweitens einen Zusammenhang zwischen der Krankheit und den Tathandlungen bzw. den entsprechenden Vorgehensweisen fest. Gemäss der überwiegenden Lehrmeinung ist trotz verminderter Schuldfähigkeit eine besondere Skrupellosigkeit möglich. Dies ist ohne Weiteres einsichtig. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts schliesst jedoch die komplette Schuldunfähigkeit als Folge des krankheitsbedingten Fehlens der Einsichtsfähigkeit grundsätzlich ‒ d.h. vorbehältlich begründeter Einzelfälle im Hinblick auf das Vorliegen besonderer äusserer Umstände (Tatausführung) ‒ die Annahme des für den Tatbestand des Mordes vorausgesetzten qualifizierenden Elements der Skrupellosigkeit aus. Wem es aufgrund einer psychischen Störung verwehrt ist, im Sinne eines Aktes normativer Wertung über das Recht oder das Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, dem darf in der logischen Konsequenz auch keine besondere Verwerflichkeit im Hinblick auf die inneren Umstände, d.h. betreffend den Beweggrund oder Tatzweck, vorgeworfen werden. Demnach können die besonders verwerflichen Beweggründe, wie namentlich Habgier, Rache, extreme Geringschätzung des Lebens, Fanatismus, Mordlust und Gefühlskälte, wie auch der besonders verwerfliche Zweck von vornherein nicht zur Annahme der Mordqualifikation dienen. Damit verbleibt in casu als mögliches Mordmerkmal nur noch die besonders verwerfliche Art der Ausführung, wie exemplarisch die ausserordentliche Grausamkeit oder die Heimtücke (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Ausserordentliche Grausamkeit bedeutet, dass der Täter dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zufügt. Heimtücke liegt vor, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 20 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht bejaht. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Im Gegensatz zum Strafgericht sieht das Kantonsgerichts aber auch die Heimtücke als nicht gegeben. Eine solche liegt nicht schon bei einem Angriff von hinten vor, sondern ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein besonderes Vertrauen des Opfers ausgenützt wird. Hiervon kann jedoch bereits aufgrund des Umstandes, wonach es sich beim Opfer um einen Gefangenenbetreuer und beim Täter um einen Gefängnisinsassen gehandelt hat, mangels anderweitiger Hinweise offensichtlich nicht die Rede sein. Gleichermassen erachtet das Kantonsgericht die von der Vorinstanz gewertete grosse Hartnäckigkeit nicht als qualifizierendes Element, sondern im vorliegenden Umfang als dem Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung immanent, zumal sich in casu der Tötungsversuch auf zwei verschiedene Tathandlungen (Drosseln mit einem Schnürsenkel und Würgen mit den Armen) innerhalb einiger Minuten beschränkt. bb) Selbst wenn im Übrigen trotz der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit auch die inneren Merkmale (Beweggrund oder Tatzweck) grundsätzlich zu beachten wären, würden diese in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Namentlich die von der Vorinstanz aufgeführten Argumente, wonach der Beschuldigte seine Tat im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten geplant habe, er sich am Betroffenen habe rächen wollen und keine hemmenden Gefühlsregungen ersichtlich gewesen seien, obwohl der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass irgendwann Hilfe kommen werde, erachtet das Kantonsgericht im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht als geeignet, um die Tathandlung als (versuchten) Mord zu qualifizieren. So bildet jede (versuchte) Tötung per se einen überaus rücksichtlosen Akt gegenüber dem höchsten Rechtsgut und das Ergebnis einer in Anbetracht der vorhandenen Möglichkeiten mehr oder minder geplanten Tat, soweit keine Affekthandlung vorliegt. Dass die Tat allenfalls im Sinne einer Rache ausgeübt worden ist, stellt generell, nachdem kein fassbares Motiv für die Handlungen des Beschuldigten ersichtlich ist, zwar durchaus einen ernsthaften Indikator für die Qualifikation als Mord dar. Allerdings ist das Fehlen eines nachvollziehbaren Grundes in concreto gerade als Ausdruck der paranoiden Schizophrenie zu sehen. Gleiches gilt für die Abwesenheit der hemmenden Gefühlsregungen und das Handeln trotz des Wissens, dass die Tat auffliegen wird. Diesbezüglich hat der Gutachter klar festgehalten, dass ein Zusammenhang zwischen der Krankheit und der Tathandlung bestehe und sich der Beschuldigte aus diesem Grund nicht die geringste Mühe gebe, seine Taten zu verbergen. Soweit also die fehlende Einsichtsfähigkeit nicht von vornherein zu einer Nichtbeachtung der inneren Mordmerkmale führen sollte, wäre sie zumindest im Rahmen der Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände derart in die Abwägung einfliessen zu lassen, dass im Ergebnis nicht vom Vorliegen einer besonderen Skrupellosigkeit im Sinne des Art. 112 StGB auszugehen ist. Gemäss diesen Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und dementsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass dieser tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen hat.

E. 10 Schuldfähigkeit

E. 10.1 . a) Nachdem die Vorderrichter in Bezug auf die vorstehend beurteilten Delikte festgestellt haben, dass der Beschuldigte die entsprechenden Tatbestände rechtswidrig erfüllt habe, haben sie in der Folge gestützt auf die Erkenntnisse des psychiatrischen Experten Dr. med. C. , wonach der Berufungskläger an einer paranoiden Schizophrenie leide, erkannt, dass bei diesem eine psychische Störung vorgelegen habe, aufgrund welcher er nicht fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen. In Anbetracht hiervon sei der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher von ihm tatbestandsmässig und rechtswidrig verübten Delikte als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB einzustufen und dementsprechend formell freizusprechen. b) Der Beschuldigte begehrt in diesem Zusammenhang, dass zwar von einer Schuldunfähigkeit seinerseits zu den Tatzeitpunkten im Frühjahr 2020 auszugehen sei, dies aber nicht auf eine paranoide Schizophrenie, sondern vielmehr auf eine psychische Störung mutmasslich aus den Bereichen Depression bzw. Anpassungs- und Belastungsstörung zurückzuführen sei (vgl. oben E. 2.1.a/ff). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

E. 10.2 a) Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Ist der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 StGB können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden. Die Beurteilung akuter Stadien von Schizophrenien und wahnhaften Störungen bereitet forensisch kaum Probleme. Menschen, die den Realitätsbezug weitgehend verloren haben, die unter dem Einfluss eines Wahns handeln und diesem mehr oder minder hilflos ausgeliefert sind, sind in der Regel schuldunfähig. Affektive Störungen wie Depressionen und Manien führen hingegen relativ selten zu delinquentem Verhalten ( Bommer / Dittmann , a.a.O., N 32 f. zu Art. 19 StGB). b) aa) Der medizinische Sachverständige Dr. med. C. , forensischer Psychiater und Psychotherapeut FMH, leitender Arzt der Psychiatrie Baselland, hat in seinem forensischpsychiatrischen Vorabgutachten vom 27. März 2020 (act. 53 ff.) dargelegt, es bestehe der hochgradige Verdacht, dass der Betroffene unter der Erstmanifestation einer chronisch paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.9) leide. Er sei sich bewusst, dass er vor weniger als einem Jahr das Bestehen jeglicher manifester psychotischer Störungen verneint habe; dies aufgrund der Tatsache, dass vom Beschuldigten keine formalen Denkstörungen, keine Halluzinationen und keine Wahnsymptome angegeben worden seien. Retrospektiv müsse geschlossen werden, dass die zur Zeit vorhandene Symptomatik entweder noch nicht voll ausgeprägt gewesen sei, oder dass es dem Betroffenen damals gelungen sei, diese im Sinne einer "doppelten Buchführung" zu verbergen. Unbehandelte Menschen mit der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie begingen verglichen zur Normalbevölkerung signifikant mehr Gewalttaten. Dieses Risiko werde in casu durch das Vorliegen diverser Faktoren ‒ wie z.B. das Geschlecht, die kriminelle Vorgeschichte und die lange Zeit ohne Behandlung vor dem Indexdelikt ‒ verstärkt. Ein Zusammenhang zwischen den Angriffen und der Störung sei aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen. Aufgrund der kombinierten Symptomatik des systematisierten Grössen- und Verfolgungswahns mit möglicherweise imperativen Stimmen sei beim krankheitsuneinsichtigen Betroffenen von einer hochgradigen Fremdgefahr auszugehen. Dieser Gefahr könne nur mit einer medikamentösen und psychiatrischen Behandlung in einem gesicherten Setting begegnet werden. Hinzu komme, dass eine möglichst frühe medikamentöse Behandlung dieser schwersten psychiatrischen Störung wichtig sei, um die langfristige Prognose günstig zu beeinflussen. Erfahrungsgemäss müsse eine solche Behandlung während mehrerer Monate, in der Regel aber wesentlich länger, durchgeführt werden. bb) In seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2020 (act. 70.1 ff.) hat Dr. med. C. ausgeführt, zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten habe der Beschuldigte unter der Erstmanifestation einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) gelitten, deren Bestehen längere Zeit verkannt worden sei. Das Ausmass dieser schweren psychischen Störung sei erheblich bzw. invalidisierend. Aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Störung zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, über Recht und Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, weshalb von einer aufgehobenen Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einsehen zu können, also der Einsichtsfähigkeit, auszugehen sei. Damit erübrige sich die Erörterung der Intaktheit der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht handeln zu können, also der Steuerungsfähigkeit. Der Beschuldigte sei im Sinne des Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Da sich während der gesamten Zeit des Begehens der Straftaten keine psychopathologischen Unterschiede erkennen liessen, gelte die Einschätzung der aufgehobenen Schuldfähigkeit für alle vorgeworfenen Straftaten. Mit dem Scheitern der Beziehung bzw. dem Verlust der Arbeitsstelle sei es zum Auftreten einiger psychopathologischer Phänomene gekommen, welche im Mai 2018 als Ausdruck einer möglichen Persönlichkeitsstörung und im Dezember 2018 als situativ bedingt im Sinne einer wahnhaften Störung interpretiert worden seien. Bei seiner forensischpsychiatrischen Untersuchung im Mai 2019 habe er klinisch keine psychopathologische Symptomatik festgestellt. Die Verhaltensauffälligkeiten, welche kurze Zeit später zum Verlust des Zimmers im Hotel Z18. geführt hätten, seien aber deutliche Hinweise auf Beeinträchtigungsgefühle, wie sie für eine schizophrenieforme Psychose typisch seien. Mindestens zu Beginn des Jahres 2019 habe der Betroffene mit Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen typische und dabei nach dem Diagnostikmanual der WHO, der ICD-10, hinreichend psychopathologische Symptome gezeigt, um die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stellen zu können. Bemerkenswert sei der Umstand, dass der Betroffene ihm schon im Mai 2019 gesagt habe, man wolle ihm eine Schizophrenie anhängen, was er nicht zulasse, da sonst seine Chancen auf die Weiterführung seiner Ausbildung kompromittiert wären. Dies lege den Schluss nahe, dass er seine Symptomatik äusserst kompetent zu dissimulieren wisse. Seit dem Frühjahr 2019 seien offenbar weitere Symptome aufgetreten, so zum Beispiel coenästhetische (körperbezogene) Halluzinationen, zu welchen das Gefühl gehöre, eine Kamera im Kopf zu haben oder "Spy-Flies" in den Ohren implantiert bekommen zu haben, sowie ein Verfolgungs- und Grössenwahn, wenn er der Ansicht sei, seine Gedanken seien so wichtig, dass die Regierung sie überwachen müsse. Aus fachärztlicher Sicht sei es nicht nachvollziehbar, dass die mit aller Deutlichkeit geäusserten Symptome damals diagnostisch nicht berücksichtigt bzw. fehlinterpretiert worden seien. Die spezielle Problematik des Betroffenen werde besonders deutlich, wenn selbst die Kollegen der forensischpsychiatrischen Abteilung Etoine in ihrem Austrittsbericht vom 9. Juni 2020 geschrieben hätten, dass unter "Clopin" eine vollständige Remission habe erreicht werden können ohne Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. cc) Im Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 15. April 2021 (act. A 15 ff.) wird ebenfalls die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und zusätzlich ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F13.1) festgestellt. Dabei wird ausgeführt, dass zu Beginn der Therapie sowohl inhaltliche Denkstörungen (Beeinträchtigungswahn, Wahnwahrnehmung) als auch Sinnestäuschungen (akustische Halluzinationen) und Ich-Störungen (Gedankenlautwerden, Gedankenausbreitung) beständen hätten. Der Beschuldigte habe über Beeinträchtigungsideen berichtet, wie etwa von der Regierung via "Spy-Fliegen" beobachtet zu werden. Auch habe er berichtet, dass alles, was er durch den Tag gesehen, gehört oder erlebt habe, täglich im Radio und Fernsehen übertragen werde. Weiter habe er akustische Halluzinationen im Sinne kommentierender Stimmen sowie Körperhalluzinationen im Sinne eines coenästhetischen Erlebens (Verletzungen aus der Vergangenheit, die nun als Implantationsstelle für sogenannte "Chips" verstanden würden) beschrieben. Es sei deutlich geworden, dass ein zusammenhängendes Wahnsystem bestanden habe, in dessen Rahmen der Beschuldigte seine Umwelt interpretiert habe. Diese Symptome seien eindeutig pathognomonische Symptome einer paranoiden Schizophrenie. Aktuell liege nur noch die Überzeugung vor, weiterhin "Spy-Fliegen" hinter den Ohren implantiert zu haben. Es bestehe aber weiterhin ein komplexes Wahnsystem, welches möglicherweise an Dynamik nachgelassen habe. Unter regelmässiger und kontrollierter medikamentöser Therapie mit dem Antipsychotikum "Clopin" (Wirkstoff "Clozapin") sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Beim Beschuldigten bestehe keine Krankheitseinsicht, vielmehr erkläre er seine Symptomatik als Folge einer Depression. dd) Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht (act. S 453 ff.) hat der medizinische Sachverständige Dr. med. C. dargelegt, er gehe während der ganzen Zeit von Schuldunfähigkeit aus. Auf der Station Etoine habe man die gleiche Diagnose gestellt und dem Beschuldigten deshalb das Medikament "Clopin" gegeben, welches das wirksamste sei für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie. Der Beschuldigte habe sich im Januar 2020 bei der Sozialhilfe abgemeldet, nachdem zuvor das Bedrohungsmanagement involviert gewesen sei, da von seiner Seite massive Drohungen stattgefunden hätten im Sinne von, dass es ein Blutbad geben würde, wenn die Kamera in seinem Kopf nicht entfernt würde. Es sei ihm absolut unverständlich, weshalb aufgrund dieser Drohungen und dem psychopathologischen Befund damals keine Massnahmen getroffen worden seien. In der Folge sei es dann zu den Übergriffen gekommen, bei welchen der Beschuldigte zweimal einen Passanten mit seinem Laptop angegriffen habe. Auch sei er zweimal bei einem Psychiater gewesen und habe dort von den "Spy-Flies" gesprochen, welche ihm implantiert worden seien und seine Gedanken überwachen würden. Dies sei geradezu ein lehrbuchmässiges Beispiel einer schizophrenen Symptomatik. Es sei für ihn unvorstellbar, wieso man diese Diagnose nicht gestellt habe, obwohl der Beschuldigte zweimal in der Klinik hospitalisiert gewesen sei. Als der Betroffene zum zweiten Mal in Untersuchungshaft gekommen sei, habe er ihn dort besucht. Er habe dabei ein sehr ungutes Gefühl gehabt. Der Beschuldigte sei in einem katatonen Zustand gewesen, die Halluzinationen seien derart stark gewesen, dass er wie gelähmt erschienen sei und kein Wort mit ihm geredet habe. Ein solcher Zustand bedeute höchste Gefahr. Er habe deshalb so rasch als möglich den Besuch abgebrochen und in der Folge die Anwesenden gewarnt, dass der Beschuldigte hoch gefährlich sei. Anschliessend habe er ihn bei zwei verschiedenen forensischen Kliniken angemeldet. Dies sei am Freitagnachmittag gewesen, am Montagmorgen sei es dann zum Vorfall im Gefängnis gekommen. ee) Im aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 9. August 2022 werden unverändert die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (ICD-10 F13.1) gestellt. Seit ca. Mitte Oktober bzw. Anfang November 2021 sei es zu einem deutlichen Nachlassen der psychopathologischen Symptomatik gekommen. Der Betroffene habe nicht mehr über Wahnideen berichtet, wie die hinter dem Ohr implantierte "Spy-Fliege" oder die Ausspionierung durch die Regierung. Die Ich-Störungen wie Gedankenlautwerden oder Gedankenausbreitung und die akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören hätten deutlich nachgelassen. Allerdings habe während der gesamten Therapiedauer keine Verbesserung der Krankheitseinsicht erreicht werden können und es bestehe keine dauerhafte intrinsische Behandlungsmotivation. Vielmehr sei der Betroffene überzeugt, dass seine Symptome die Folge einer Depression seien. Es sei davon auszugehen, dass die Stabilisierung des psychopathologischen Zustands in einem engen Zusammenhang mit dem verabreichten Medikament "Clozapin" stehe. Es lasse sich von einer fortschreitenden Zustandsverbesserung und Reduzierung der psychotischen Symptomatik im Rahmen der eng strukturierten und kontrollierten gefängnispsychiatrischen Behandlung infolge einer dauerhaften antipsychotischen Medikation sprechen. c) Gestützt auf die vorgängig zitierten, lege artis erstellten, übereinstimmenden und überzeugenden Gutachten und medizinischen Berichte verbleiben, wie dies schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) zum Zeitpunkt sämtlicher ihm vorgeworfenen Straftaten zufolge einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, über Recht und Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, womit von einer Schuldunfähigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Kein Raum verbleibt demnach für die Ansicht des Beschuldigten, wonach zwar eine Schuldunfähigkeit anzunehmen sei, dies jedoch aufgrund einer Depression bzw. einer Anpassungs- oder Belastungsstörung. Abgesehen davon, dass eine solche Störung gerichtsnotorisch nicht zu einer kompletten Schuldunfähigkeit mangels Einsichtsfähigkeit geführt hätte, fehlt schlichtweg jeder Ansatz für eine solche Diagnose in den aktuellen medizinischen Unterlagen. Nach Art. 20 StGB kann aber die Schuldunfähigkeit nur durch einen Gutachter festgestellt werden, woraus folgt, dass bei Wegfall der vorliegend festgestellten Schuldunfähigkeit zufolge einer paranoiden Schizophrenie mangels anderweitiger medizinischer Erkenntnisse eine solche per se nicht zu begründen wäre. In casu legt der Sachverständige unmissverständlich, schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass das Bestehen der paranoiden Schizophrenie längere Zeit verkannt worden und zunächst als Ausdruck einer möglichen Persönlichkeitsstörung bzw. im Sinne einer wahnhaften Störung interpretiert worden sei. Dies ist offenbar begünstigt worden durch die Fähigkeit des Beschuldigten, seine Symptomatik äusserst kompetent zu dissimulieren. Spätestens seit Beginn des Jahres 2019, als der Beschuldigte mit Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen typische und hinreichend psychopathologische Symptome gezeigt hat, bestehen jedoch keine Zweifel mehr an der Diagnose der paranoiden Schizophrenie (vgl. hierzu den Rapport des Polizeihauptpostens Z11. vom 27. Februar 2020, in welchem festgehalten ist, dass auch der von der Polizei aufgebotene Notfallpsychiater Dr. med. Z23. am 10. Februar 2020 zum Schluss gekommen ist, dass eine paranoide Schizophrenie bestehe [act. 3047]). Würde der Beschuldigte im Übrigen bloss an einer Depression bzw. einer Anpassungs- oder Belastungsstörung leiden, so wäre nicht einsichtig, weshalb das ihm regelmässig und kontrolliert verabreichte Antipsychotikum "Clopin", welches gemäss dem Gutachter das wirksamste Präparat für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie darstellt, zu einer derart positiven Stabilisierung des psychopathologischen Zustands geführt haben sollte, wie er im aktuellen Verlaufsbericht ausgewiesen wird. Demnach ist der Beschuldigte als Folge der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in Bezug auf sämtliche von ihm tatbestandsmässig und rechtswidrig verübten Delikte als schuldunfähig nach Art. 19 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, womit er von den Anklagen der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten, der Drohung, der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen ist.

E. 11 Massnahme

E. 11.1 a) Nach Auffassung der Vorinstanz sind in casu sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB einzuweisen sei. b) Der Beschuldigte bemängelt in diesem Zusammenhang, dass der Gutachter von diversen früheren Einschätzungen und sogar seiner eigenen Diagnose abweiche, ohne dies schlüssig zu erklären, dass nicht dargelegt werde, worin der Zusammenhang zwischen der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und den begangenen Delikten bestehen soll, dass die negative Legalprognose nicht ausreichend begründet werde, sowie dass im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht geprüft werde, ob eine ambulante Massnahme ausreichend wäre (vgl. oben E. 2.1.a/ff und E. 2.1.c/ff). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten (vgl. oben E. 2.2.b/dd).

E. 11.2 a) Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). b) Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). c) Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 12 zu Art. 56 StGB; mit Hinweis auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.2; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen auszusprechen. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3, m.w.H., insbesondere auf BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; 118 IV 108 E. 2a; 100 IV 142 E. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4, m.w.H., u.a. auf 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2). d) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht durch starre Beweisregeln gebunden ist, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als unbewiesen anzusehen, über dessen Nachweis seiner Auffassung nach kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Die Strafbehörde prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen bzw. ob gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern ( Andreas Donatsch , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 21 zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). e) Gerichte haben bei Gutachten im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob sie entsprechende Erörterungen für überzeugend halten oder nicht und ob sie dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen sollen. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Bei zweifelhafter Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten sind ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Marianne Heer , Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, Forum Justiz & Psychiatrie, Band Nr. 2 2017, S. 113).

E. 11.3 a) aa) Wie vorstehend zitiert (vgl. oben E. 10.2.b), hat der medizinische Sachverständige Dr. med. C. bereits in seinem forensischpsychiatrischen Vorabgutachten vom 27. März 2020 (act. 53 ff.) dargelegt, es bestehe der hochgradige Verdacht, dass der Betroffene unter der Erstmanifestation einer chronisch paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.9) leide. Unbehandelte Menschen mit der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie begingen verglichen zur Normalbevölkerung signifikant mehr Gewalttaten. Dieses Risiko werde in casu durch das Vorliegen diverser Faktoren ‒ wie z.B. das Geschlecht, die kriminelle Vorgeschichte und die lange Zeit ohne Behandlung vor dem Indexdelikt ‒ verstärkt. Ein Zusammenhang zwischen den Angriffen und der Störung sei aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen. Aufgrund der kombinierten Symptomatik des systematisierten Grössen- und Verfolgungswahns mit möglicherweise imperativen Stimmen sei beim krankheitsuneinsichtigen Betroffenen von einer hochgradigen Fremdgefahr auszugehen. Dieser Gefahr könne nur mit einer medikamentösen und psychiatrischen Behandlung in einem gesicherten Setting begegnet werden. Hinzu komme, dass eine möglichst frühe medikamentöse Behandlung dieser schwersten psychiatrischen Störung wichtig sei, um die langfristige Prognose günstig zu beeinflussen. Erfahrungsgemäss müsse eine solche Behandlung während mehrerer Monate, in der Regel aber wesentlich länger, durchgeführt werden. bb) In seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2020 (act. 70.1 ff.) hat Dr. med. C. bestätigt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten unter der Erstmanifestation einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) gelitten habe. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, unbehandelt bestehe eine hohe Gefahr erneuter Straftaten. Dabei sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte erneut wahllos zufällig ihm begegnende oder in Austausch tretende Passanten physisch gefährden werde. Es seien Straftaten von einer Erheblichkeit, aufgrund derer die Anwendung des Art. 64 StGB (d.h. die Verwahrung) diskutiert werden müsste, durchaus zu erwarten. Diese würden im Zusammenhang mit der anhaltenden schweren psychischen Störung stehen. Trotz angelaufener Behandlung bestehe die diagnostizierte paranoide Schizophrenie nach wie vor. Diese habe überdies direkt mit den ihm vorgeworfenen Straftaten im Zusammenhang gestanden. Grundlage der Behandlung einer paranoiden Schizophrenie sei die konsequente Durchführung einer Behandlung mit antipsychotisch wirksamen Arzneimitteln, sogenannten Neuroleptika. Flankiert werden müsse die Gabe dieser Arzneimittel durch psychotherapeutische und psychoedukative Methoden, welche es dem Betroffenen erlaubten, die Symptome seiner psychischen Störung erkennen und im Sinne der Deliktprävention interpretieren zu können. Der Beschuldigte sei zwar in Haft bereit, die ihm verordneten Arzneimittel einzunehmen, sehe aber den Zweck dieser Einnahme nicht ein, d.h. er sei nicht krankheitseinsichtig. Die Erfahrung zeige allerdings, dass im Rahmen einer längerfristigen stationären Behandlung eine gewisse Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit zu erreichen sei. Beim krankheitsuneinsichtigen und nicht behandlungs-willigen Beschuldigten, welcher zudem über eine ausgeprägte Fähigkeit zur Krankheitsdissimulation verfüge, sei eine stationäre Behandlung unabdingbar, um diese für die Allgemeinheit gefährliche psychische Störung behandeln zu können. Eine entsprechende Behandlung könne nur in einer spezialisierten stationären Einrichtung bzw. einer forensischen Spezialstation erfolgen. Beispiele einer derartigen Institution seien die forensischpsychiatrische Klinik der UPK Basel, die forensischpsychiatrische Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden oder die forensischpsychiatrische Klinik Rheinau. cc) Ergänzend hat der medizinische Sachverständige Dr. med. C. anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht (act. S 453 ff.) dargelegt, wenn man den Beschuldigten reden höre, würde man nicht denken, dass er psychiatrisch schwer krank sei. Es handle sich hier um ein Phänomen, welches man bei einer Schizophrenie häufig sehe und "doppelte Buchführung" genannt werde. Der Beschuldigte könne sich sehr gut anpassen und sich normal geben, aber es sei sehr schwierig zu sagen, wie es in ihm innen aussehe. Wenn man ihn in die Freiheit entlassen würde, würde alles in sich zusammenfallen und die Symptomatik wäre wieder akut vorhanden. Er empfehle eine stationäre Behandlung in einer forensischpsychiatrischen Klinik. Bereits in der forensischpsychiatrischen Abteilung Etoine der UPK Bern sei die gleiche Diagnose gestellt worden, worauf dem Beschuldigten das Medikament "Clopin" verabreicht worden sei, welches das wirksamste gegen die Störung darstelle. Dem Beschuldigten gelinge es gut, auch Fachleute zu täuschen, was gefährlich sei. Wenngleich er sich in seinem Gutachten nicht ausdrücklich zum Zusammenhang zwischen der Störung und den Delikten geäussert habe, so liege für ihn auf der Hand, dass die Krankheit zur Deliktsbegehung geführt habe. Die Krankheit habe den Beschuldigten in die Situation gebracht. Die Entstehung einer Schizophrenie sei ein Prozess, welcher sich über Jahre hinweg entwickle, bis die klare Symptomatik bestehe. Bei den früheren Abklärungen habe man zwar von einer namhaften Störung gesprochen, was eine Diagnose aus einem ähnlichen Spektrum bedeute, aber die Symptomatik sei erst im Jahre 2019 klar und zum bestimmenden Handlungsmotiv geworden, als der Beschuldigte von einer Kamera im Kopf gesprochen habe. Eine ambulante Massnahme, wie die Möglichkeit einer Depotspritze, wäre zur Zeit zu riskant. Soweit der Beschuldigte von seiner Krankheit als Depression spreche, zeige dies die fehlende Krankheitseinsicht. dd) Im Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 15. April 2021 (act. A 15 ff.) wird beschrieben, dass beim Beschuldigten noch die Überzeugung vorliege, weiterhin "Spy-Fliegen" hinter den Ohren implantiert zu haben. Es bestehe weiterhin ein komplexes Wahnsystem, welches möglicherweise an Dynamik nachgelassen habe. Unter regelmässiger und kontrollierter medikamentöser Therapie mit dem Antipsychotikum "Clopin" (Wirkstoff "Clozapin") sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Beim Beschuldigten bestehe unverändert keine Krankheitseinsicht. ee) Im aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 9. August 2022 wird ausgeführt, die Ich-Störungen wie Gedankenlautwerden oder Gedankenausbreitung und die akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören hätten beim Beschuldigten deutlich nachgelassen. Allerdings habe während der gesamten Therapiedauer keine Verbesserung der Krankheitseinsicht erreicht werden können und es bestehe keine dauerhafte intrinsische Behandlungsmotivation. Vielmehr sei der Betroffene überzeugt, dass seine Symptome die Folge einer Depression seien. Es sei davon auszugehen, dass die Stabilisierung des psychopathologischen Zustands in einem engen Zusammenhang mit dem verabreichten Medikament "Clozapin" stehe. Es lasse sich von einer fortschreitenden Zustandsverbesserung und Reduzierung der psychotischen Symptomatik im Rahmen der eng strukturierten und kontrollierten gefängnispsychiatrischen Behandlung infolge einer dauerhaften antipsychotischen Medikation sprechen. ff) Im Führungsbericht des Gefängnisses Muttenz vom 9. August 2022 wird das Verhalten des Beschuldigten als einwandfrei beurteilt. b) aa) Bei der Würdigung des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 17. Juli 2020 ist festzustellen, dass dieses formal korrekt erstellt worden ist und die inhaltlichen Ausführungen zur Diagnose, zum Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung und den Straftaten, zur Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit sowie zur Verhältnismässigkeit unter Einbezug der übrigen medizinischen Berichte und Darlegungen des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht schlüssig, plausibel sowie widerspruchsfrei und damit inhaltlich überzeugend sind. Infolgedessen bestehen keine triftigen Gründe, von den Erkenntnissen des Sachverständigen abzuweichen. Dieser hat deutlich dargelegt, dass beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten als auch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) auszugehen ist, wobei aus forensisch-psychiatrischer Sicht ein Zusammenhang zwischen der Störung und den vom Beschuldigten tatbestandsmässig und rechtswidrig verübten Verbrechen und Vergehen besteht. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass ohne Behandlung beim Beschuldigten eine hohe Gefahr erneuter Straftaten vorliegt. Es ist zu befürchten, dass der Berufungskläger erneut wahllos zufällig ihm begegnende oder in Austausch tretende Passanten physisch gefährden könnte. Dabei sind Straftaten von einer Erheblichkeit, aufgrund derer sogar die Verhängung einer Verwahrung diskutiert werden müsste, zu erwarten. Auch diese stehen gemäss dem Experten im Zusammenhang mit der anhaltenden schweren psychischen Störung. Als Grundlage der Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten paranoiden Schizophrenie sieht der Gutachter die konsequente Durchführung einer Therapie mit antipsychotisch wirksamen Arzneimitteln, welche flankiert werden muss durch psychotherapeutische und psychoedukative Methoden, die es dem Betroffenen erlauben, die Symptome seiner psychischen Störung erkennen und im Sinne der Deliktprävention interpretieren zu können. Zufolge der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten ‒ welche er auch anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht deutlich manifestiert hat ‒ und der ausgeprägten Fähigkeit zur Krankheitsdissimulation ist gemäss den gutachterlichen Feststellungen eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten stationären Einrichtung bzw. einer forensischen Spezialstation unabdingbar, um die für die Allgemeinheit gefährliche psychische Störung behandeln zu können. Hieran ist ungeachtet einer allfälligen Stabilisierung des psychopathologischen Zustands mangels anderweitiger medizinischer Erkenntnisse auch zum heutigen Zeitpunkt unverändert auszugehen. Im Verlaufe einer solchen längerfristigen Behandlung ist sodann erfahrungsgemäss zu erwarten, dass eine gewisse Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit zu erreichen sein wird. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte offenbar bereits jetzt im Rahmen der eng strukturierten und kontrollierten gefängnispsychiatrischen Behandlung auf die Einnahme einer dauerhaften antipsychotischen Medikation eingelassen hat, was prompt zu einer fortschreitenden Zustandsverbesserung und Reduzierung der psychotischen Symptomatik geführt hat. Trotz dieser in der Zwischenzeit erzielten Fortschritte erscheint angesichts der nicht bestehenden dauerhaften intrinsischen Behandlungsmotivation zur Zeit eine ambulante Massnahme, wie die Möglichkeit einer Depotspritze, klarerweise zu riskant. Vielmehr ist zu befürchten, dass sich der Beschuldigte bei einer frühzeitigen Entlassung aus der stationären Therapie einer ambulanten Massnahme entziehen würde, worauf alles in sich zusammenfallen würde und die Symptomatik wieder akut akzentuiert wäre. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der an einer paranoiden Schizophrenie leiden-de Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig Verbrechen und Vergehen verübt hat, welche im Zusammenhang mit seiner wahnhaften Störung stehen, dass ohne Behandlung die hohe Gefahr weiterer ganz erheblicher Gewaltdelikte besteht, eine im Hinblick auf die Verminderung dieser Gefahr notwendige und geeignete Behandlung in Form einer stationären Therapie in einer entsprechenden spezialisierten Einrichtung möglich ist und schliesslich keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. bb) An diesem Resultat vermögen die Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern. Der Rüge, wonach der Gutachter von diversen früheren Einschätzungen und sogar seiner eigenen Diagnose abweiche, ohne dies schlüssig zu erklären, ist zu entgegnen, dass dies so nicht zutreffend ist. Vielmehr hat der Experte einlässlich ausgeführt, er sei sich bewusst, dass er selber vor weniger als einem Jahr das Bestehen jeglicher manifester psychotischer Störungen verneint habe; dies aufgrund der Tatsache, dass vom Beschuldigten keine formalen Denkstörungen, keine Halluzinationen und keine Wahnsymptome angegeben worden seien. Retrospektiv müsse geschlossen werden, dass die momentan vorhandene Symptomatik entweder noch nicht voll ausgeprägt gewesen sei, oder dass es dem Betroffenen damals gelungen sei, diese im Sinne einer "doppelten Buchführung" zu verbergen. Bemerkenswert sei diesbezüglich, dass der Betroffene seine Symptomatik äusserst kompetent zu dissimulieren gewusst habe. Auf jeden Fall sei das Bestehen der paranoiden Schizophrenie längere Zeit verkannt worden. Entgegen den Erkenntnissen anlässlich seiner forensischpsychiatrischen Untersuchung im Mai 2019, als er klinisch keine psychopathologische Symptomatik festgestellt habe, habe der Beschuldigte bereits zu Beginn des Jahres 2019 mit Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen typische und hinreichend psychopathologische Symptome gezeigt, um die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stellen zu können. Seit dem Frühjahr 2019 seien offenbar weitere Symptome aufgetreten, so zum Beispiel coenästhetische (körperbezogene) Halluzinationen, zu welchen das Gefühl gehöre, eine Kamera im Kopf zu haben oder "Spy-Flies" in den Ohren implantiert bekommen zu haben, sowie ein Verfolgungs- und Grössenwahn. Im Ergebnis legt der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig dar, wie er zur Diagnose der paranoiden Schizophrenie gekommen und weshalb er von früheren Einschätzungen abgewichen ist. Dem Einwand, es werde nicht ausgeführt, worin der Zusammenhang zwischen der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und den begangenen Delikten bestehen soll, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. So hat der Experte bereits im Vorabgutachten erklärt, dass ein Zusammenhang zwischen den Angriffen und der Störung aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen sei. Diese Einschätzung hat er im Gutachten bestätigt, indem er darauf hingewiesen hat, dass die paranoide Schizophrenie direkt mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten im Zusammenhang gestanden habe. Schliesslich hat der Gutachter nochmals vor dem Strafgericht dargelegt, es liege auf der Hand, dass die Krankheit zur Deliktsbegehung geführt habe. In Bezug auf die Rüge, wonach die negative Legalprognose nicht ausreichend begründet werde, ist zu erwägen, dass der Gutachter nachvollziehbar ausgeführt hat, dass trotz der angelaufenen Behandlung die diagnostizierte paranoide Schizophrenie nach wie vor bestehe und ohne weitere Behandlung ganz erhebliche und im Zusammenhang mit der Störung stehende Delikte zu erwarten seien. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass der Beschuldigte erneut wahllos zufällig ihm begegnende oder in Austausch tretende Passanten physisch gefährden könnte, wobei Straftaten von einer Erheblichkeit, aufgrund derer sogar die Verhängung einer Verwahrung diskutiert werden müsste, zu erwarten seien. Hinsichtlich des Einwands, wonach im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht geprüft werde, ob eine ambulante Massnahme ausreichend wäre, ist festzuhalten, dass der Gutachter stringent erklärt hat, dass zur Zeit von einer hochgradigen Fremdgefahr auszugehen sei und dieser nur mit einer medikamentösen und psychiatrischen Behandlung in einem gesicherten Setting begegnet werden könne. Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und der nicht bestehenden dauerhaften intrinsischen Behandlungsmotivation wäre zu befürchten, dass sich der Beschuldigte einer ambulanten Massnahme entziehen würde. cc) Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 56 StGB sowie Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung einzuweisen. An diese stationäre therapeutische Massnahme ist gestützt auf Art. 51 StGB die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von insgesamt 904 Tagen anzurechnen (vgl. Christoph Mettler / Nicolas Spichtin , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 45a zu Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236).

E. 12 Landesverweisung

E. 12.1 a) In rubrizierter Angelegenheit hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, dass eine Landesverweisung nicht zwingend erforderlich erscheine, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Ausserdem sei bei der Abwägung der entgegenstehenden Interessen insbesondere die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn von hoher Bedeutung. Dies gebe den Ausschlag dafür, dass von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung abzusehen sei. b) Die Staatsanwaltschaft legt zur Begründung ihres diesbezüglichen Rechtsmittels im Wesentlichen dar, die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat wiege derart schwer, dass die von der Landesverweisung als Massnahme konzipierte Sicherheitsfunktion in Bezug auf das öffentliche Interesse zum Tragen kommen müsse (vgl. oben E. 2.2.a/cc und E. 2.2.b/ee). c) Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, dass ein schwerwiegendes Sicherheits-interesse nicht bejaht werden könne, da nicht ernstlich mit weiteren Delikten zu rechnen sei, nachdem die Schuldunfähigkeit in einer psychosozialen Notsituation begründet sei und eine Entlassung aus der Massnahme ohnehin erst erfolge, wenn von ihm keine Gefahr mehr ausgehe (vgl. oben E. 2.1.a/gg und 2.1.c/gg).

E. 12.2 a) Wenn der Täter schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist, ergeht kein Schuld-spruch. Entsprechend kann in diesem Fall keine obligatorische Landesverweisung erfolgen, da hierfür eine Verurteilung vorausgesetzt ist ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 zu Art. 66a StGB). Möglich ist hingegen eine nicht obligatorische Landesverweisung. Gestützt auf Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die Möglichkeit zur Verhängung einer fakultativen Landesverweisung bei der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Verwahrung zielt in erster Linie auf schuldunfähige Täter im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, bei denen die Verhängung einer obligatorischen Landesverweisung ausgeschlossen ist, wobei eine solche Anordnung regelmässig nicht verhältnismässig sein wird, da diesen Tätern die Tatbegehung nicht vorgeworfen werden kann. Einzig in seltenen, besonders sorgfältig individuell abzuwägenden und einlässlich zu begründenden Fällen, in denen das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz besonders schwer wiegt, kann die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber einer schuldunfähigen Person unter Umständen als gerechtfertigt erscheinen ( Zurbrügg / Hruschka , a.a.O., N 5 und N 13 zu Art. 66a bis StGB). Ein Teil der Lehre erachtet die fakultative Landesverweisung bei schuldunfähigen Tätern ‒ nachdem diesen nach dem Schuldprinzip die Tatbegehung nicht vorgeworfen werden kann ‒ sogar als äusserst heikel ( Luzia Vetterli , in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 5 zu Art. 66a bis StGB). Hinzuweisen ist sodann darauf, dass der die Schuldunfähigkeit regelnde Art. 19 StGB in Abs. 3 im Hinblick auf mögliche Massnahmen zwar auf die Artikel 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e verweist, ausdrücklich nicht jedoch auf Art. 66a bis StGB. b) Aus der systematischen Einordnung von Art. 66a f. StGB bei den Massnahmen, aber auch daraus, dass der Landesverweisung tatsächlich eine Sicherungsfunktion zugeschrieben wird, lässt sich ableiten, dass diese den allgemeinen Prinzipien über das Massnahmenrecht untersteht. Das Massnahmenrecht ‒ unter Einschluss der "anderen" Massnahmen ‒ unterliegt insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Gerhard Fiolka / Luzia Vetterli , Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/16, S. 82 ff., mit Hinweis u.a. auf Marianne Heer , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, N 34 ff. zu Art. 56 StGB). Daraus hat sich zu ergeben, dass jede Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein muss ( Fiolka / Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 3 BV). Gerade die Frage nach der Erforderlichkeit stellt sich in jedem Fall, wenn eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB ausgesprochen werden soll ( Fiolka / Vetterli , a.a.O.). Im Gegensatz zu Strafen, die schuldangemessen zu sein haben, beziehen sich Massnahmen weder vom Grundsatz her noch in Bezug auf ihr Ausmass auf eine irgendwie geartete Schuld des Täters. Während sich Strafen vornehmlich auf eine Tat beziehen, erfolgt bei Massnahmen hauptsächlich eine Orientierung an der Person des Täters und dessen Sozialgefährlichkeit ( Heer , a.a.O., N 1 f. vor Art. 56 StGB; BGE 120 IV 1; vgl. zum Ganzen KGer 460 17 66 vom 25. Juli 2017 E. 4.3).

E. 12.3 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu erwägen, dass es sich bei der Anlasstat um eine versuchte vorsätzliche Tötung handelt, welche bei entsprechender Verurteilung nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung darstellen würde. In casu kommt diesem Aspekt zufolge der Schuldunfähigkeit jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Auch geht es in concreto nicht um eine fakultative Landesverweisung betreffend einen Ausländer, der wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird, was eine gewisse Strenge noch als gerechtfertigt erscheinen mag (vgl. KGer 460 17 66 vom 25. Juli 2017 E. 4.4). Zu prüfen ist vielmehr, ob die angestrebte Massnahme verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen ist. Wie vorstehend zitiert, geht die in diesem Punkt herrschende Lehre davon aus, dass bei schuldunfähigen Tätern die Verhängung einer fakultativen Landesverweisung in genereller Weise nicht verhältnismässig ist und nur ausnahmsweise in denjenigen Fällen gerechtfertigt erscheint, in welchen das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz besonders schwer wiegt. Unabhängig davon, ob dieser apodiktischen Auffassung zuzustimmen ist oder nicht, ist zumindest hinsichtlich des vorliegenden Falles keine Notwendigkeit für die Verhängung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gegeben. In Berücksichtigung der vorgängigen Erwägungen zu den einzelnen Tatbeständen steht zwar zweifellos fest, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrere gegen Leib und Leben gerichtete Handlungen ‒ insbesondere eine versuchte vorsätzliche Tötung ‒ begangen hat. Ebenso ist unter Zugrundelegung des forensischpsychiatrischen Gutachtens und der weiteren medizinischen Berichte fraglos, dass von ihm aufgrund der weiterhin bestehenden Störung zur Zeit eine hohe Fremdgefahr ausgeht. Insofern besteht momentan ohne Frage ein grosses öffentliches Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung, und eine solche ist auch ohne Weiteres im Hinblick auf den Sicherungszweck der Massnahme geeignet. Entscheidend ist in der Folge aber, wie dies schon die Vorderrichter korrekt erkannt haben, dass mit vorliegendem Urteil betreffend den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird. Diese ist in ihrer Gesamtheit von der Dauer her nicht beschränkt (Art. 59 Abs. 4 StGB) und erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung, bei Gefahr in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Eine Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme wird erst möglich sein, wenn dies durch den Zustand des Betroffenen gerechtfertigt ist, d.h. wenn eine positive Legalprognose vorliegt, wofür wiederum ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten vorliegen muss (Art. 62 StGB; Heer , a.a.O., N 20 zu Art. 62 StGB). Hinzu kommt, dass die freiheitsentziehenden Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind (Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB), was im Ergebnis bedeutet, dass die Landesverweisung erst dann vollzogen werden könnte, wenn vom Beschuldigten aller Voraussicht nach keine Gefahr weiterer Straftaten mehr ausgeht. Zu diesem Zeitpunkt besteht jedoch kein öffentliches Interesse mehr an einer Landesverweisung. Infolgedessen fehlt es an der vorausgesetzten Erforderlichkeit, woraus erhellt, dass sich die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung schon aus diesem Grund als nicht verhältnismässig erweist, weshalb im Übrigen auf die Prüfung der Angemessenheit im Sinne einer Interessenabwägung verzichtet werden kann. Gestützt auf diese Erwägungen ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen.

E. 13 Zivilforderungen

E. 13.1 Privatkläger A. Der Privatkläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Genugtuung zu bezahlen. Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 1.1.c), ist aus formellen Gründen nicht auf die Berufung des Privatklägers einzutreten. Selbst wenn aber auf dessen Rechtsmittel einzutreten gewesen wäre, wäre dieses aus folgenden Überlegungen materiell abzuweisen und dementsprechend die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen gewesen: So wird erstens der Beschuldigte zufolge seiner Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A. freigesprochen, womit im Adhäsionsverfahren lediglich eine Billigkeitshaftung gestützt auf Art. 54 OR in Frage käme, welche aber angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten von vornherein nicht zur Anwendung gelangen würde. Zweitens ist zu konstatieren, dass der Privatkläger seine Forderung nicht einmal ansatzweise beziffert und begründet hat. Sind jedoch Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, so wird sie gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (ohne Weiteres) auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Annette Dolge , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 zu Art. 123 StPO). Vorbehalten bleibt in diesem Fall die Auferlegung von Verfahrens- und Gerichtskosten ( Lieber , a.a.O., N 6 zu Art. 123 StPO).

E. 13.2 Beschuldigter a) In seinem verfahrensleitenden Haftentscheid vom 26. Oktober 2021 hat das Kantonsgericht erkannt, dass die vom Strafgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2021 gegenüber dem Beschuldigten um drei Monate bis zum 18. September 2021 verlängerte Sicherheitshaft erst am 26. Oktober 2021 formgültig weiter verlängert (bzw. neu angeordnet) worden ist. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist im Dispositiv des genannten Entscheides vom 26. Oktober 2021 unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGer 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.3) festgehalten worden, dass die Sicherheitshaft des Beschuldigten zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig gewesen ist. Gleichzeitig ist entschieden worden, dass über die in diesem Zusammenhang erfolgten Anträge des Beschuldigten, es sei ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die rechtswidrig ausgestandene Sicherheitshaft zuzusprechen, im Endentscheid befunden wird. Folglich hat nunmehr ein entsprechender Entscheid zu ergehen. b) Gemäss der vorstehend zitierten Praxis ist bei Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels die Inhaftierung der betroffenen Person als formell rechtswidrig zu qualifizieren und die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen, was nach Dargelegtem bereits erfolgt ist. Im Hinblick auf die Ausrichtung einer Haftentschädigung ist zu unterscheiden zwischen ungerechtfertigter und rechtswidriger Haft. Rechtswidrig ist die Haft nur dann, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird die Haft bezeichnet, wenn sie rechtmässig angeordnet worden ist, sich aber hinterher beispielsweise wegen Freispruchs als strafprozessual unbegründet erweist ( Yvona Griesser , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 7b zu Art. 429 StPO sowie N 2 ff. zu Art. 431 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 zufolge des fehlenden Hafttitels formell rechtswidrig, angesichts der mit vorliegendem Urteil erfolgten Erkenntnisse ‒ wonach er im Zustand der Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig unter anderem eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat und hierfür in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen wird ‒ jedoch materiell begründet und daher nicht ungerechtfertigt in Sicherheitshaft gewesen ist. Infolgedessen richtet sich der Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO und nicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen besteht im Übrigen nicht nur aufgrund der Formulierung in Abs. 1 (von Art. 431 StPO), sondern auch gestützt auf Art. 5 EMRK ein Entschädigungsbzw. Genugtuungsanspruch. In Bezug auf die Höhe desselbigen steht der Behörde ein Ermessen zu ( Griesser , a.a.O., N 13 zu Art. 431 StPO). Da es bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person ankommt, sind die so erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen bzw. ist eine Genugtuung zuzusprechen. Aus der unterschiedlichen Formulierung von Art. 431 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ergibt sich, dass die für die Genugtuung erforderliche schwere Persönlichkeitsverletzung im Falle rechtswidrig angeordneter Zwangsmassnahmen vermutet wird ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 ff. und N 9 ff. zu Art. 431 StPO, mit Hinweisen). c) In casu erweist sich nach Ansicht des Kantonsgerichts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ‒ namentlich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner vorbestehenden Wohnungs- und Arbeitslosigkeit durch den Freiheitsentzug weder unmittelbare noch mittelbare finanzielle Einbussen erlitten hat und zudem die bereits vor dem 19. September 2021 bestehende und auch nach dem 26. Oktober 2021 andauernde Haft grundsätzlich materiell gerechtfertigt gewesen ist ‒, dass mangels eines erlittenen Schadens zwar keine Entschädigung, hingegen eine Genugtuung auszurichten ist, wobei eine solche in der Höhe von CHF 100.-- pro Tag rechtswidriger Haft als angemessen zu bezeichnen ist. Somit wird dem Beschuldigten für die zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 ausgestandene, mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrige Sicherheitshaft eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 3'800.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Oktober 2021 ausgerichtet.

E. 14 Kostenfolge

E. 14.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 33'000.-- (13 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h plus Auslagen von CHF 500.--) im Umfang von 60 % (= CHF 19'800.--) dem Beschuldigten, im Umfang von 5 % (= CHF 1'650.--) dem Privatkläger A. und im Umfang von 35 % (= CHF 11'550.--) dem Staat aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beschuldigten gestützt auf Art. 419 StPO ebenfalls zu Lasten des Staates geht. b) aa) Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Johannes Mosimann, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Die Höhe dieses Honorars bemisst sich dabei auf einen pauschalen Betrag von insgesamt CHF 16'155.-- (inklusive Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 1'155.--Mehrwertsteuer). Zur konkreten Bemessung dieses Betrags ist zu erwägen, dass sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers grundsätzlich an dessen Honorarnote vom 22. August 2022 orientiert, worin eine Summe in der Höhe von CHF 19'243.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, exklusive Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht) ausgewiesen wird. Dieser Betrag wird zunächst um den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erhöht und sodann pauschal um rund einen Viertel auf CHF 15'000.-- (inklusive sechs Stunden Aufwand für Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbesprechung sowie Auslagen) gekürzt, wozu schliesslich 7,7 % Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 1'155.-- hinzuzurechnen ist. Dies begründet sich wie folgt: bb) Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger gestützt auf § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Anwaltsgesetz eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeit-aufwands festgelegt. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.-- (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit es zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). cc) In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt ( Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). dd) § 3 Abs. 2 TO setzt stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). ee) Im vorliegenden Fall erweist sich der von der amtlichen Verteidigung ausgewiesene Aufwand von insgesamt über 93 Stunden (inklusive sechs Stunden für die Hauptverhandlung) angesichts der Komplexität sowie des Umfanges der Streitsache und namentlich auch der Eingaben des Berufungsklägers als deutlich zu hoch. Zu bemängeln ist neben der Tatsache, wonach unter anderem zahlreiche Kürzestaufwände im jeweiligen Umfang von fünf Minuten verrechnet worden sind, welche grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig sind, vor allem, dass nur schon unter dem Titel "Aktenstudium" zwischen dem 5. Juli 2022 und dem 20. Juli 2022 über 23 Stunden Aufwand verrechnet worden sind. Ferner ist unter dem Titel "Vorbereitung Berufungsverhandlung / Plädoyer" ein namhafter weiterer Aufwand von 15 Stunden geltend gemacht worden. Hierbei noch nicht eingerechnet ist der Aufwand für die diversen schriftlichen Eingaben und das in diesem Zusammenhang stehende Aktenstudium. Wenngleich nicht zu verkennen und in einem gewissen Mass auch zu berücksichtigen ist, dass der bisherige amtliche Verteidiger im Verlaufe des Verfahrens krankheitsbedingt ausgefallen ist und ein neuer Rechtsvertreter (aus der nämlichen Anwaltskanzlei) dessen Aufgaben übernommen hat, muss der insgesamt geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren, in welchem die Akten grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden und die Aufgabe des Verteidigers in erster Linie darin besteht, das angefochtene erstinstanzliche Urteil zu rügen, als klar überhöht bezeichnet werden. Zufolge des notwendig gewordenen Verteidigerwechsels ist im Hinblick auf den Anspruch des Beschuldigten auf eine effektive Verteidigung zwar ein Teil dieses ausserordentlich entstandenen, zusätzlichen Aufwandes vom Staat zu entschädigen, der Rest hingegen ist im Sinne einer Unternehmensverantwortung von der Verteidigung selbst zu tragen. Da in der Honorarnote nicht ausgewiesen wird, welcher Aufwand vom bisherigen und welcher vom neuen amtlichen Verteidiger generiert worden ist, erscheint es als unmöglich, eine stringente Trennung zwischen notwendigem und übermässigem Aufwand zu ziehen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erweist sich in Würdigung der sich in casu stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschuldigten und der nötig gewordenen Bemühungen zur Wahrung der Rechte des Betroffenen eine Entschädigung des Verteidigers ‒nach einem pauschalen Abzug von rund einem Viertel des geltend gemachten Aufwandes ‒ im Umfang von CHF 15'000.-- (inklusive sechs Stunden Aufwand für Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbesprechung sowie Auslagen plus CHF 1'555.-- Mehrwertsteuer) als angemessen. Dieser Betrag entspricht immer noch einem Entgelt für über 72 Stunden Aufwand, was für ein Berufungsverfahren als ausserordentlich hoch zu qualifizieren ist. c) Der Privatkläger hat bei diesem Verfahrensausgang die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

E. 14.2 Strafgericht Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Erkenntnisse der Vorderrichter besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

Dispositiv
  1. B. wird in den übrigen Fällen vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung freigespro chen .
  2. Die am 19. Juni 2018 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird nicht für vollziehbar erklärt.
  3. Eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis  StGB wird nicht angeordnet .
  4. Der beschlagnahmte Schnürsenkel beige/braun (G79816) wird in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen . Das sich bei der Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, befindliche Kinderfahrrad wird an B. zu rückgegeben . Dem Beschuldigten wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Kinderfahrrads im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um dieses dort abzuholen oder abholen zu lassen.
  5. (...).
  6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 58'630.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'450.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'634.80 und der Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, gehen in Anwendung von Art. 419 StPO zu Lasten des Staates.
  7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 22'862.15 (wovon Fr. 12'821.85 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 10'040.30 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft , soweit darauf einzutreten ist, ‒ auf die Berufung des Privatklägers wird nicht eingetreten ‒ in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert :
  8. Es wird festgestellt, dass B. im Zustand der Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige sowie eine qualifizierte Sachbeschädigung ( Fälle 24 und 25, 27 und 28, 30 bis 37, 41 bis 46, 48, 61 sowie 66 bis 69 gemäss Anklageschrift), eine Tätlichkeit, eine Drohung, eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat. Zufolge Vorliegens von Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB wird B. von den obgenannten Vorwürfen freige sprochen und es wird die Einweisung in eine geeignete psy chiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 904 Tagen, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 (teilweise i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB) und Abs. 3 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 51 StGB, Art. 56 StGB sowie Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.2. In den Fällen 21, 26, 29, 38-40, 55 und 57 wird das Verfahren mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrages eingestellt. In den übrigen Fällen wird B. vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung freigesprochen . Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Für die zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 ausgestandene, mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrige Sicherheitshaft wird dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'800.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Oktober 2021 ausgerichtet. III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 33'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 32'500.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) werden im Umfang von 60 % (= CHF 19'800.--) dem Beschuldigten, im Umfang von 5 % (= CHF 1'650.--) dem Privatkläger und im Umfang von 35 % (= CHF 11'550.--) dem Staat auferlegt, wobei der Anteil des Beschuldigten gestützt auf Art. 419 StPO ebenfalls zu Lasten des Staates geht. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Johannes Mosimann, ein reduziertes Honorar in der Höhe von pauschal CHF 16'155.-- (inklusive Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 1'155.--Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.08.2022 460 21 210 (460 2021 210)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. August 2022 (460 21 210) Strafrecht Versuchter Mord etc. / Schuldunfähigkeit Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Christof Enderle, Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A. , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Privatkläger und Berufungskläger gegen B. , vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, substituiert durch Advokat Florian Jenal, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Versuchter Mord etc. (Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2021) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2021 wurde erkannt, dass B. im Zustand der Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige sowie eine qualifizierte Sachbeschädigung (Fälle 24-46, 48, 61 und 66-69 gemäss Anklageschrift), einen Hausfriedensbruch, eine Tätlichkeit, eine Drohung, eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie einen versuchten Mord begangen hat. Zufolge Vorliegens von Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB wurde B. von den obgenannten Vorwürfen freigesprochen, und es wurde die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet; dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 473 Tagen sowie in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB) und Abs. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 51 StGB, Art. 56 StGB sowie Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Ziff. 1). In den übrigen Fällen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung freigesprochen (Ziff. 2). Des Weiteren wurde die am 19. Juni 2018 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.-- für nicht vollziehbar erklärt (Ziff. 3) und von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB abgesehen (Ziff. 4). Ferner wurde festgehalten, dass der beschlagnahmte Schnürsenkel beige/braun in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen wird, sowie dass das sich bei der Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, befindliche Kinderfahrrad an B. zurückzugeben ist (Ziff. 5). Ausserdem wurden sämtliche Zivilforderungen zufolge Schuldunfähigkeit von B. abgewiesen (Ziff. 6). Sodann gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 58'630.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 3'450.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt CHF 1'634.80 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.--, in Anwendung von Art. 419 StPO zu Lasten des Staates (Ziff. 7). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von insgesamt CHF 22'862.15 (wovon CHF 12'821.85 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 10'040.30 für den Aufwand danach, inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 8). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen. B. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 meldete der Beschuldigte die Berufung an und brachte sodann in seiner Berufungserklärung vom 9. September 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die folgenden Rechtsbegehren vor: In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils sei B. vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1), und es sei keine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB anzuordnen (Ziff. 2); dies unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates (Ziff. 3). Weiter wurde begehrt, es sei festzustellen, dass die notwendige und amtliche Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren andauere, eventualiter sei diese für das Berufungsverfahren zu bewilligen. In seiner Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bereits vorgebrachten Begehren fest und beantragte darüber hinaus, es sei ihm für die vom 19. September 2021 bis zum 26. Oktober 2021 ausgestandene rechtswidrige Sicherheitshaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % zuzusprechen. C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 meldete auch der Privatkläger die Berufung an, wobei er in seiner Berufungserklärung vom 9. September 2021 was folgt begehrte: Es werde das Urteil des Strafgerichts vom 18. Juni 2021 vollumfänglich angefochten und beantragt, dass dieses aufzuheben bzw. insofern abzuändern sei, als der Beschuldigte des versuchten Mordes schuldig zu sprechen und zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei. Allenfalls sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben. Gleichzeitig sei gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung anzuordnen, und dieser sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine angemessene Genugtuung zu bezahlen; dies alles unter o/e Kostenfolge. In seiner Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022 hielt auch der Privatkläger sinngemäss an seinen bereits gestellten Anträgen fest und begehrte zusätzlich den Beizug der vollständigen Krankengeschichte des Beschuldigten bei der Psychiatrie Baselland, insbesondere die im Gutachten von Dr. med. C. vom 17. Juli 2020 referenzierten fünf Austrittsberichte. D. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Datum vom 22. September 2021 die Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1). Demgegenüber sei in Gutheissung ihrer eigenen Anschlussberufung festzustellen, dass der Beschuldigte in Ergänzung von Ziffer 1 und unter Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils auch in den Fällen 1, 4, 6-23, 50-60 sowie 62-65 der rektifizierten Anklage- schrift vom 12. April 2021 tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen begangen habe (Ziff. 2). Im Rahmen eines obiter dictum sei ausserdem festzustellen, dass die Einvernahme von A. vom 20. April 2020 verwertbar sei und keine Teilnahmerechtsverletzung vorliege; eventualiter werde beantragt, A. anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen (Ziff. 3). In Gutheissung ihrer Anschlussberufung sei sodann in Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils gegen den Beschuldigten gemäss Art. 66a bis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen (Ziff. 4). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziff. 5). Im Folgenden verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer ergänzenden Anschlussberufungsbegründung. E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 begehrte der Beschuldigte, auf die Berufung des Privatklägers sei insoweit nicht einzutreten, als dieser die ausgesprochene Sanktion anfechte. Weiter beantragte der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 21. März 2022 die Abweisung der Berufung des Privatklägers und namentlich auch die Abweisung dessen Begehrens um Beizug seiner Krankenakten. F. In ihrer Berufungsantwort vom 24. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten mit. G. Auch der Privatkläger verzichtete in seiner Berufungsantwort vom 21. März 2022 auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten. H. Mit Datum vom 9. August 2022 reichte die Psychiatrie Baselland einen aktuellen Verlaufsbericht betreffend den Beschuldigten ein. Mit gleichem Datum brachte überdies das Gefängnis Muttenz dem Kantonsgericht einen gegenwärtigen Führungsbericht bezüglich des Beschuldigten zur Kenntnis; beides auf verfahrensleitende Anordnung des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2022 hin. I. Mit neuerlicher Eingabe vom 11. August 2022 stellte der Beschuldigte unter dem Titel "Eintretensvoraussetzungen" folgende Rechtsbegehren: Es sei das Strafverfahren hinsichtlich der Fälle 12, 13, 14, 16, 17, 21, 22, 55 sowie 57 einzustellen bzw. es sei der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen (Ziff. 1). Des Weiteren sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 26, 29, 37-41, 48, 50, 54, 56, 67 sowie 68 nicht einzutreten und das Strafverfahren bezüglich dieser Fälle einzustellen (Ziff. 2). Ferner sei auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Ziff. 3). Sodann sei auf die Berufung des Privatklägers hinsichtlich des Zivilpunkts sowie bezüglich der beantragten Landesverweisung nicht einzutreten (Ziff. 4). J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2021 wurde festgestellt, dass die übrige Privatklägerschaft (neben dem Privatkläger A. ) weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Ausserdem wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 ordnete die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts die Fortdauer der Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Sicherheitshaft zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig war. Mit weiterem Entscheid vom 8. April 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 25. März 2022 abgewiesen. Sodann wurde mit Verfügung vom 11. April 2022 der eventualiter gestellte Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gemäss Anschlussberufungserklärung vom 22. September 2021, es sei A. anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen, abgewiesen. Ebenso wurde der Beweisantrag gemäss Berufungsbegründung des Privatklägers vom 17. Januar 2022, es sei bei der Psychiatrie Baselland die vollständige Krankengeschichte betreffend den Beschuldigten, insbesondere die im Gutachten von Dr. med. C. vom 17. Juli 2020 referenzierten fünf Austrittsberichte, beizuziehen, abgewiesen. Ferner wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 festgestellt, dass der Spruchkörper über die vom Beschuldigten im Rahmen der Eingabe vom 11. August 2022 aufgeworfenen Eintretensfragen anlässlich der Urteilsberatung entscheiden wird sowie dass sich die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger vor den Schranken des Berufungsgerichts zu den Rechtsbegehren des Beschuldigten gemäss der genannten Eingabe äussern können. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 18. August 2022 der Privatkläger A. gestützt auf seinen Antrag vom selben Tag vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert. K. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 22. August 2022 sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter Advokat Florian Jenal, Evelyn Kern als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers A. , Advokat Silvio Bürgi, anwesend. Auf die Ausführungen der Anwesenden wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien a) Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. b) Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten. c) Das Recht des Privatklägers zur Erhebung der Berufung ergibt sich ebenfalls aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft (und somit auch das Opfer) ist hingegen nicht legitimiert, den Endentscheid allein hinsichtlich der Sanktion (Strafe oder Massnahme) anzufechten, zumal diese in aller Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche hat. Lediglich wenn sie einen erstinstanzlichen Freispruch (oder einen ihres Erachtens auf unzutreffender rechtlicher Würdigung beruhenden Schuldspruch) anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 17 zu Art. 382 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ficht der Privatkläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt gemäss seinen Rechtsbegehren insofern dessen Aufhebung bzw. Abänderung, als der Beschuldigte des versuchten Mordes schuldig zu sprechen und zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei, wobei die ausgesprochene Freiheitsstrafe allenfalls zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben sei; gleichzeitig sei gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung anzuordnen, und dieser sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung zu bezahlen. Gemäss Art. 123 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Abs. 1). Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Abs. 2). Nach Art. 405 Abs. 1 StPO richtet sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Gestützt auf Art. 346 Abs. 1 StPO haben die Parteien ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen und zu begründen. Ob eine nachträgliche Begründung und Bezifferung im Berufungsverfahren noch möglich ist, hat das Bundesgericht soweit ersichtlich bisher nicht entschieden ( Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 123 StPO; BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). In casu ergibt sich diesbezüglich aus den Akten, dass der Privatkläger im Strafantrag vom 16. März 2020 (act. 1359) angekreuzt hat, die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung später anzugeben. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 (act. 1361) ist er in der Folge gebeten worden, bis spätestens am 6. April 2020 eine genaue Bezifferung der Ansprüche unter Beilage von Belegen, Quittungen, Rechnungen etc. vorzubringen. Diesem Ersuchen ist der Privatkläger nicht nachgekommen. Mit Beweisverfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 10. September 2020 (act. S 73) ist der Privatkläger sodann aufgefordert worden, innert peremptorischer Frist bis zum 12. Oktober 2020 allfällige Zivilforderungen begründet und belegt einzureichen. Auch dieser Aufforderung hat der Privatkläger keine Folge geleistet. Ausserdem ist er mit nämlicher Verfügung als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen worden. Trotz dieser Vorladung ist weder der Privatkläger noch sein Rechtsvertreter zur strafgerichtlichen Verhandlung erschienen (act. S 473). Bis zu diesem Zeitpunkt hat also keinerlei Bezifferung und Begründung der Zivilforderung stattgefunden. Schliesslich hat der Privatkläger sowohl in seinen Berufungsschriften als auch anlässlich der Parteiverhandlung vor Kantonsgericht ‒ soweit dies gestützt auf die vorgängigen Darlegungen nicht ohnehin bereits verspätet wäre ‒ seine Forderung weder beziffert noch diesbezüglich eine substantiierte Begründung vorgebracht. Dem Privatkläger ist es zwar grundsätzlich möglich, den erstinstanzlichen Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit anzufechten, weil dies Auswirkungen auf seine Zivilforderung hat; allerdings müssen dann entsprechende Ausführungen hierzu folgen. Nachdem der Privatkläger jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens seine Zivilforderung beziffert und substantiiert begründet hat, erschöpft sich dessen Berufung nunmehr ausschliesslich in der Anfechtung der Sanktionen, was aber nicht zulässig ist. Infolgedessen ist auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten. Selbst wenn im Übrigen hierauf einzutreten wäre, wäre diese gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen gewesen (vgl. insbesondere unten E. 13.1). d) Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erklärung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft anschlussberufungslegitimiert ist, grundsätzlich zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf deren Anschlussberufung einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen mangels eines diesbezüglichen aktuellen Rechtsschutzinteresses auf das Begehren gemäss Ziffer 3 der Anträge, es sei im Rahmen eines obiter dictum festzustellen, dass die Einvernahme von A. vom 20. April 2020 verwertbar sei und keine Teilnahmerechtsverletzung vorliege. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben der Beschuldigte, der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, wobei auf dasjenige des Privatklägers wie vorgängig dargelegt nicht einzutreten ist. Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen sämtliche Feststellungen der Vorinstanz im Hinblick auf die nach deren Auffassung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Straftaten sowie die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung bzw. Massnahmenvollzugseinrichtung (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte auch in den Fällen 1, 4, 6-23, 50-60 und 62-65 der rektifizierten Anklageschrift vom 12. April 2021 tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen begangen habe (Ziffern 1 und 2 des Urteilsdispositivs), sowie es sei gegen den Beschuldigten gemäss Art. 66a bis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit die Anordnung, wonach die am 19. Juni 2018 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.-- für nicht vollziehbar erklärt wird (Dispositiv-Ziffer 3), die Anordnungen über die beschlagnahmten Güter (Dispositiv-Ziffer 5), die Abweisung der Zivilforderungen zufolge Schuldunfähigkeit des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6), die Verlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 7) und schliesslich die Festlegung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Advokat Johannes Mosimann (Dispositiv-Ziffer 8). 2. Parteistandpunkte 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...) 2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt (...) 4. Tatbestand der mehrfachen, teilweise geringfügigen sowie teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (Ziffer 1 der Anklageschrift) 4.1 a) Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Fälle 24-46, 48, 61 und 66-69 der Anklageschrift festgestellt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige und eine qualifizierte Sachbeschädigung begangen habe. Demgegenüber sei er in den übrigen Fällen 1-23, 50-60 sowie 62-65 im Zweifel von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen. b) Der Beschuldigte ist der grundsätzlichen Ansicht, dass in allen denjenigen Fällen, welche er nicht ausdrücklich eingestehe, der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei (vgl. oben E. 2.1.a lit. dd und lit. ee sowie E. 2.1.c lit. dd und lit. ee). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits, dass auch hinsichtlich der angeklagten Fälle gemäss den Ziffern 1, 4, 6-23, 50-60 sowie 62-65 der rektifizierten Anklageschrift festzustellen sei, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen verübt habe (vgl. oben E. 2.2.a lit. aa und E. 2.2.b lit. bb). 4.2 a) aa) In seiner Eingabe vom 11. August 2022 hat der Beschuldigte überdies gerügt, dass die Eintretensvoraussetzungen bezüglich zahlreicher Tatvorwürfe gemäss der Auflistung in Ziffer 1 der Anklageschrift mangels rechtsgültiger Strafanträge bzw. zufolge eingetretener Verjährung nicht erfüllt seien, weshalb das Strafverfahren hinsichtlich der Fälle 12, 13, 14, 16, 17, 21, 22, 55 sowie 57 einzustellen bzw. der entsprechende vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei und darüber hinaus auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 26, 29, 37-41, 48, 50, 54, 56, 67 sowie 68 nicht einzutreten und das Strafverfahren bezüglich dieser Fälle ebenfalls einzustellen sei (vgl. oben E. 2.1.b). Diese Beanstandungen sind in einem ersten Schritt im Einzelnen zu würdigen. bb) Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass in sämtlichen Fällen rechtsgültige Strafanträge vorlägen und keine Verjährung eingetreten sei (vgl. oben E. 2.2.b lit. aa). b) Der Strafantrag ist gemäss Art. 303 StPO als Prozessvoraussetzung zu behandeln, weshalb das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages stets von Amtes wegen zu prüfen ist. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung muss sich auf alle Voraussetzungen einer Verurteilung beziehen, und dazu gehören auch die Prozessvoraussetzungen. Es ist also Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen (Unschuldsvermutung als Beweislastregel), und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel). Fehlt es an einem Strafantrag, ist deshalb die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. ‒ nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung ‒ die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) zu verfügen. Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Der Begriff der verletzten Person gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist insofern identisch mit demjenigen der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Wurde eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister bzw. aus den Statuten. Bei einer Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat, bei einem Verein der Vereinspräsident antragsbefugt. Ein Vereinsmitglied kann dieses Recht einzig unter den Voraussetzungen eines zumindest faktischen Organ- oder Auftragsverhältnisses ausüben. Das Faktotum ("Mädchen für alles") ist, so wichtig seine Funktion in Vereinen erscheinen mag, nicht zum Strafantrag berechtigt. Zulässig ist aber auch die Antragstellung durch eine Person, die (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Dabei darf es sich nicht um eine angestellte Person auf einer "hierarchisch untergeordneten Stufe" handeln und dieser muss "eine dauernde Zuständigkeit für gewisse, das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung" zustehen. Vorausgesetzt ist aber allemal, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann. Ist ein Kanton oder eine Gemeinde verletzt, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach kantonalem und allenfalls kommunalem Recht. Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ für kompetent zu erachten, welches für das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat ( Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 21 ff. und N 39 ff. vor Art. 30 StGB sowie N 81 ff. und N 108 zu Art. 30 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3). c) Nach Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB handelt es sich bei einer geringfügigen Sachbeschädigung um eine Übertretung. Gestützt auf Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen nach Art. 103 ff. StGB in drei Jahren. Laut Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Praxisgemäss ist Art. 97 Abs. 3 StGB auch auf Übertretungen anwendbar ( Matthias Zurbrügg , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 50 zu Art. 97 StGB; BGE 135 IV 196). Der klare Wortlaut der fraglichen Norm unterscheidet nicht zwischen verurteilenden und freisprechenden Urteilen. Gemäss der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ‒ wonach es keine sachlichen Gründe gibt, die erstinstanzlich freigesprochene Person gegenüber der verurteilten Person zu privilegieren ‒ gelten als Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB auch freisprechende Urteile (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Nachdem in casu das Strafgericht bezüglich sämtlichen angeklagten Sachbeschädigungen unabhängig der konkreten Schadenshöhe innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist einen Entscheid gefällt hat, kann somit die Verfolgungsverjährung entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht mehr eintreten. d) Gestützt auf die Rügen des Beschuldigten und die vorstehenden Darlegungen sind demnach folgende Fälle im Hinblick auf das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen einer näheren Betrachtung zu unterziehen (in Bezug auf die übrigen Fälle stellen sich derlei Fragen nicht):

- Fall 12: Die strafantragstellende Person, D. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 3. Juli 2019 Geschäftsführer der E. AG (act. 2209, 2215, 2229). Bei einem Geschäftsführer handelt es sich offensichtlich um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. In Anbetracht der vorgängigen Erwägungen ist damit festzuhalten, dass D. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 13: Zufolge der identischen Geschädigten und des nämlichen Strafantragstellers wie im Fall 12 liegt auch hier ein rechtsgültiger Strafantrag vor.

- Fall 14: Die strafantragstellende Person, F. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 28. Mai 2019 Betriebsleiter der G. AG (act. 2249). Bei einem Betriebsleiter handelt es sich ebenfalls um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist zu konstatieren, dass F. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 16: Die strafantragstellende Person, H. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Mai 2019 Betriebsleiter der Garage I. AG (act. 2277). Wie ausgeführt, handelt es sich bei einem Betriebsleiter um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist H. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 17: Die strafantragstellende Person, J. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 29. Mai 2019 Leiter der Produktion der K. AG (act. 2303). Bei einem Produktionsleiter handelt es sich wiederum um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass J. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 21: Die strafantragstellende Person, L. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 23. Mai 2019 Hauswart bei der M. AG (act. 2345). Bei einem Hauswart handelt es sich, so wichtig seine Funktion in einem Betrieb auch sein mag, offensichtlich um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit L. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 22: Zufolge der identischen Geschädigten und des nämlichen Strafantragstellers wie im Fall 12 liegt auch hier ein rechtsgültiger Strafantrag vor.

- Fall 26: Die strafantragstellende Person, N. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 11. Juni 2019 Hauswart bei der O. AG (act. 2421). Bei einem Hauswart handelt es sich wie ausgeführt um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit N. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und daher kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 29: Die strafantragstellende Person, P. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 26. Juni 2019 Assistentin bei der Q. AG (act. 2447). Bei einer Assistentin handelt es sich, wie schon die Bezeichnung nahelegt, ebenfalls um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit P. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 37: Die strafantragstellende Person, R. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 21. Mai 2019 Wirt des Restaurants S. (act. 2535). Bei einem Wirt handelt es sich betreffend das eigene Restaurant zweifellos um diejenige Person, welcher das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen, womit R. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und deshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fälle 38-40: Die strafantragstellende Person, T. , ist gemäss dem Polizeirapport vom

25. Mai 2019 Schreiner bei der Einwohnergemeinde U. (act. 2573, 2589). Weder im Gemeindegesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1970 noch im Organisations- und Verwaltungsreglement der Gemeinde U. vom 24. September 2012 oder in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde U. vom 20. Juni 1996 ist eine dahingehende Zuständigkeitsregelung vorgesehen, dass ein von der Gemeinde angestellter Schreiner zur Ausübung des Strafantragsrechts kompetent wäre. Hieraus folgt, dass T. nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 41: Die strafantragstellende Person, V. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 7. Juni 2019 Verwalterin bei der W. AG (act. 2657). Bei einer Verwalterin handelt es sich wiederum um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihr in Bezug auf die von ihr verwalteten Liegenschaften das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und sie folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ergibt sich, dass V. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 48: Die strafantragstellende Person, X. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Mai 2019 Finanzleiter bei der Y. AG (act. 2783). Bei einem Finanzleiter handelt es sich, wie auch bei einem Produktions- oder Betriebsleiter, um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass X. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 50: Der vorliegende Tatzeitraum liegt zwischen dem 20. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019. Indem die Vorderrichter mit Datum vom 18. Juni 2021 hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt haben, ist gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.

- Fall 54: Der vorliegende Tatzeitraum liegt zwischen dem 23. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019. Indem die Vorinstanz mit Datum vom 18. Juni 2021 auch hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt hat, ist gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung wiederum ausgeschlossen.

- Fall 55: Die strafantragstellende Person, Z. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 31. Mai 2019 der Sohn des Geschädigten Z1. (act. 2873 ff.). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach einem Teil der Lehre ist ausser dem Rechtsgutträger auch antragsberechtigt, wer an der Erhaltung des Rechtsgutes ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse hat ( Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 12 zu Art. 30 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall existiert kein Strafantrag des Geschädigten und dessen Sohn hat weder eine entsprechende Vertretungsvollmacht eingereicht noch ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse wie sein Vater geltend gemacht. Damit liegt in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vor.

- Fall 56: Wie schon betreffend den Fall 54 liegt der Tatzeitraum zwischen dem 23. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019, und die Vorinstanz hat mit Datum vom 18. Juni 2021 hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt, weshalb gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist.

- Fall 57: Die strafantragstellende Person, Z2. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 25. Mai 2019 der Sohn des Geschädigten Z3. (act. 2901 ff.). Auch in diesem Fall existiert kein Strafantrag des Geschädigten und dessen Sohn hat weder eine entsprechende Vertretungs- vollmacht eingereicht noch ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse wie sein Vater geltend gemacht, womit kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 67: Die strafantragstellende Person, Z4. , ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Februar 2020 Bankkaufmann bei der Z5. Genossenschaft (act. 3045, 3065). Aus dem diesbezüglichen Handelsregisterauszug ergibt sich, dass Z4. über Kollektivprokura zu zweien verfügt. Gestützt hierauf ist davon auszugehen, dass er nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist und ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen, in deren Folge er ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass Z4. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

- Fall 68: Die strafantragstellende Person, Z6. , ist gemäss dem Polizeirapport vom

17. März 2020 Filialleiterin bei der Z7. AG (act. 3135). Bei einer Filialleiterin handelt es sich, wie auch bei einem Finanz-, Produktions- oder Betriebsleiter, um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihr in Bezug auf die von ihr geleitete Zweigstelle das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und sie folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass Z6. zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt. e) Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit zu konstatieren, dass in den Fällen 21, 26, 29, 38-40, 55 und 57 mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags das Strafverfahren betreffend den Tatbestand der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung einzustellen ist. In den übrigen Fällen hingegen steht der materiellen Beurteilung der angeklagten Tatvorwürfe nichts im Wege. 4.3 a) Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt je- des Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt. Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Philippe Weissenberger , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22 ff. sowie N 80 ff. zu Art. 144 StGB, mit Hinweisen). b) Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Für die Geringfügigkeit des Schadens gelten die gleichen Kriterien und der gleiche Grenzwert wie beim Vermögenswert (BGE 123 IV 113). Der geringe Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen (Vermögenswert oder) Schaden auf je CHF 300.-- festgesetzt, unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BGE 142 IV 129 E. 3.1). Bei Fehlvorstellungen über das Ausmass des Schadens sind die Vorstellung des Täters und sein Tatvorsatz massgebend. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.--, scheidet die Privilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet gewesen ist ( Weissenberger , a.a.O., N 25 ff. zu Art. 172 ter StGB, mit Hinweisen). c) Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden, und die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.-- als gross (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Diese zahlenmässige Grenze kann bei besonderen persönlichen Verhältnissen des Betroffenen oder beim Vorliegen zusätzlicher immaterieller Schäden nach unten angepasst werden. Hingegen verbietet es sich, bei besonders komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten höhere Grenzbeträge festzulegen ( Weissenberger , a.a.O., N 102 zu Art. 144 StGB). 4.4 a) Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, zwischen dem 7. Mai 2019 und dem 27. Mai 2019 in insgesamt 60 Fällen sowie zwischen dem 10. Februar 2020 und dem 2. März 2020 in weiteren vier Fällen Sachbeschädigungen begangen zu haben, wobei es sich dabei teilweise um geringfügige und in einem Fall (gemäss Ziffer 69 der Anklageschrift) um eine qualifizierte Tatbegehung handeln soll. b) Im Hinblick auf die Fälle 66-69, betreffend den Zeitraum vom 10. Februar 2020 bis zum 2. März 2020, ist den zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts folgend festzustellen, dass der Beschuldigte geständig ist, zweimal die Scheiben bei der Z8. sowie je einmal bei der Z9. und beim Modegeschäft Z10. eingeschlagen zu haben, jedoch bestreitet, auch für die übrigen Tathandlungen verantwortlich zu sein (act. S 463; Protokoll KG S. 7). Betreffend die drei Vorfälle bei der Z8. vom 10. Februar 2020 (Fall 66), 27. Februar 2020 (Fall 67) und 2. März 2020 (Fall 69) ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Fall 66 ist der Beschuldigte unmittelbar nach dem Ereignis sitzend vor der Z8. von der Polizei angetroffen worden (act. 3047). Dabei hat er den Sachverhalt unterschriftlich anerkannt (act. 3071 f.) und diesen auch anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2020 (act. 3079) bestätigt. Im Fall 67 hat die Polizei den Beschuldigten im Nachgang zum Vorfall beim sich unmittelbar neben der Z8. befindlichen Bahnhof Z11. schlafend im Warteraum vorgefunden (act. 3087). Auch hier hat er den Sachverhalt unterschriftlich anerkannt (act. 3123 f.) und diesen anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2020 (act. 3131) bestätigt. Der dritte Vorfall bei der Z8. (Fall 69) hat sich am 2. März 2020 kurz nach Mitternacht und somit zur selben Zeit ‒ und am gleichen Ort ‒ereignet wie die Tätlichkeiten und die Drohung zum Nachteil von Z12. (Ziffer 3 der Anklageschrift; vgl. nachfolgend E. 6 und E. 7) sowie die Sachbeschädigungen bei der Z9. , der Z13. (beide ebenfalls Fall 69) und der Z10. AG (Fall 68). Der Beschuldigte hat diesbezüglich anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2020 ausgesagt, er habe die Scheibe des Z10. Ladens eingeschlagen, bevor oder nachdem er auch diejenige der Z8. eingeschlagen habe (act. 3155). Zudem ist der Beschuldigte auch hier vor Ort durch die Polizei angehalten (act. 3163) und zusätzlich von der Videoüberwachung vor der Bank aufgezeichnet worden (vgl. nachfolgend E. 7). Sämtliche (d.h. die zugestandenen und die bestrittenen) Sachbeschädigungen betreffend die Fälle 68 und 69 haben somit am 2. März 2020 zwischen 00:34 Uhr und 00:40 Uhr praktisch am selben Ort in Z11. stattgefunden. Der Beschuldigte begründet sein Bestreiten der Tatvorwürfe lediglich damit, dass es nicht einsichtig sei, weshalb er zu Unrecht seine Täterschaft negieren sollte, nachdem er die übrigen Tathandlungen zugegeben habe. Dieses Argument ist offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an der erdrückenden Beweislage zu erheben. Der inkriminierte Sachverhalt ist entsprechend für jeden einzelnen der Fälle 66-69 erstellt. Nicht fraglich ist sodann, dass durch das Einschlagen von Fenstern, Scheiben und Glastüren mittels eines Steines der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Gleichermassen ohne Zweifel ist, dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gewirkt hat und keine Rechtfertigungsgründe vorhanden sind. Aufgrund der jeweiligen Schadenshöhe handelt es sich bei den Fällen 66-68 jeweils um eine gewöhnliche Sachbeschädigung und beim Fall 69 um eine qualifizierte Form. Folglich ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er in den Fällen 66-69 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache sowie eine qualifizierte Sachbeschädigung verübt hat. c) In Bezug auf die Fälle 1-65, welche sich im Zeitraum zwischen dem 7. Mai 2019 und dem 27. Mai 2019 zugetragen haben, ist gestützt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Folgendes zu erwägen: Die Fälle 24-48 haben allesamt zwischen dem 17. Mai 2019 und dem 18. Mai 2019 in den Gemeinden Z14. , Z15. und Z16. stattgefunden. Dies beinhaltet auch diejenigen Fälle, in welchen die Schäden erst mit Verspätung entdeckt und entsprechend zur Anzeige gebracht worden sind. Diese Fälle stehen sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht in einem überaus engen Zusammenhang. Bei dieser Serie ist in den Fällen 37 und 40 (act. 2569 und 2649) auf einem Stein am Tatort die DNA des Beschuldigten ohne jeden Zweifel nachgewiesen worden (vgl. Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM], forensische Genetik, vom 22. August 2019 [act. 2563 ff.]). Nebst diesen DNA-Übereinstimmungen liegen in den Fällen 24, 42 und 46 ausserdem Depositionen von Personen vor, welche jeweils eine verdächtige Person, deren Beschreibung zwanglos auf den Beschuldigten zutrifft, zur Tatzeit am Tatort gesehen haben (vgl. act. 2397, 2689 und 2745). Diese Beweise und Indizien lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass der Sachverhalt hinsichtlich sämtlichen inkriminierten Sachbeschädigungen, welche sich in den Gemeinden Z14. , Z15. und Z16. in der Nacht vom 17. Mai 2019 auf den 18. Mai 2019 ereignet haben, rechtsgenüglich nachgewiesen ist. An diesen Feststellungen vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nichts zu ändern. Namentlich sein Einwand, er habe zu jener Zeit aufgrund eines von ihm eingenommenen Medikamentes an erhöhtem Speichelfluss gelitten und deshalb häufig auf den Boden gespuckt, wodurch seine DNA möglicherweise auf die jeweiligen Tatwerkzeuge gelangt sein könnte, ist als derart lebensfremd zu bezeichnen, dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Auch in diesen Fällen steht sodann ausser Frage, dass durch das Einschlagen von Fenstern, Scheiben und Glastüren mittels eines Steines der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist, der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat und keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte in den Fällen 24-48 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige (betreffend die Fälle 27, 28, 32 und 34) Sachbeschädigung begangen hat. Gleichermassen hat der Beschuldigte betreffend den Fall 61, bei welchem ebenfalls seine DNA sichergestellt worden ist (Gutachten IRM, forensische Genetik, vom 22. August 2019 [act. 2973 ff.]), tatbestandsmässig und rechtswidrig eine geringfügige Sachbeschädigung verübt. d) Im Hinblick auf die übrigen Fälle gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift (Fälle 1-23, 50-60 und 62-65) folgt das Kantonsgericht der Ansicht der Vorderrichter, wonach in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" der inkriminierte Sachverhalt nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt ist. Im Einzelnen ist dieses zu erwägen: Bezüglich der Fälle 6 und 8 steht fest, dass beim Beschuldigten eine benutzte rote Spraydose sichergestellt worden ist. Wenngleich dessen Behauptung, er habe mit seinem Sohn Bilder mit Spraydosen gemalt und dabei lediglich rote Farbe verwendet, nicht übermässig glaubhaft erscheint, liegen auf der anderen Seite aber auch keine Hinweise darauf vor, dass es sich bei der Farbe auf den beschädigten Fahrzeugen um die identische Farbe wie jene aus der Spraydose des Beschuldigten gehandelt hat. Ausserdem ist die in diesem Zusammenhang stehende Vorgehensweise mit dem Besprühen von Fahrzeugen als atypisch zu bezeichnen, werden dem Beschuldigten doch in den übrigen Fällen jeweils Sachbeschädigungen mit Steinen zur Last gelegt. Insofern kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass ein anderer Täter für die fraglichen Tathandlungen verantwortlich ist. Bei den weiteren Sachbeschädigungen stützt sich die Anklage hauptsächlich auf den vergleichbaren modus operandi sowie die örtliche und zeitliche Nähe der einzelnen Ereignisse untereinander. Dies allein vermag eine Täterschaft des Beschuldigten jedoch nicht genügend nachzuweisen. Zu beachten ist dabei, dass sich insbesondere die Fälle 50-60 und 62-65 allesamt in Z17. zugetragen haben, und der Beschuldigte im Fall 53 spurentechnisch ausdrücklich nicht als Täter hat ermittelt werden können (act. 2861). Damit verbleiben nicht zu unterdrückende Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle 1 sowie 4-23. Zwar haben einige Tathandlungen im ähnlichen Zeitraum in der Nähe des Hotels Z18. und damit dem damaligen Wohnort des Beschuldigten stattgefunden, was sicherlich als auffällig bezeichnet werden muss. Ansonsten fehlt es jedoch an stichhaltigen Indizien, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würden. Weder die Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten im Bereich dessen damaligen Wohnorts in Z16. noch die Tatsache, dass auf seinem Mobiltelefon Fotos der dortigen beschädigten Mehrzweckhalle entdeckt worden sind, stellen in diesem Sinne belastende Indizien dar. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in jener Zeit nicht als einzige Person in einer schwierigen Lebenssituation im Hotel Z18. untergebracht gewesen ist. Wenngleich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf das Vorliegen einzelner belastender Indizien hinweist, verdichten sich diese in ihrer Gesamtheit nicht derartig zu einer geschlossenen Indizienkette, dass in den genannten Fällen 1-23, 50-60 und 62-65 in rechtsgenüglicher Weise von einer Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden kann. e) Gemäss diesen Erwägungen ist die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als betreffend die Fälle 21, 26, 29, 38-40, 55 und 57 der Anklageschrift das Strafverfahren mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrages einzustellen ist. Allerdings haben bezüglich der Fälle 1-23, 50-60 und 62-65 bereits die Vorderrichter erkannt, dass der entsprechende Sachverhalt nicht erstellt ist, womit im Ergebnis lediglich hinsichtlich der Fälle 26, 29 sowie 38-40 tatsächlich eine Änderung des angefochtenen Urteils erfolgt. Demgegenüber ist die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Fälle 24 und 25, 27 und 28, 30-37, 41-46, 48, 61 sowie 66-69 gemäss der Anklageschrift tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen und in einem Fall eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB) und Abs. 3 StGB begangen hat. 5. Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Ziffer 2 der Anklageschrift) In Bezug auf den Fall 40 der Anklageschrift haben die Vorderrichter erkannt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig einen Hausfriedensbruch begangen habe. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts, wonach unter anderem betreffend diesen Fall kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt (s. oben E. 4.2.d), ist nunmehr zu konstatieren, dass in entsprechender Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils das Strafverfahren betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift einzustellen ist. 6. Tatbestand der Tätlichkeiten (Ziffer 3 der Anklageschrift) a) Im Hinblick auf den rubrizierten Anklagepunkt hat das Strafgericht erwogen, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Tätlichkeiten durch den Schlag mit dem Laptop gegen den Körper von Z12. erfüllt. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (vgl. Protokoll KG S. 7) hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ‒ nachdem er in seinen Rechtsschriften noch einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen begehrt hatte ‒ ausdrücklich zugestanden, mit seinem Laptop gegen den rechten Oberarm des Betroffenen geschlagen zu haben. Ausserdem ist der in der Anklageschrift umschriebene Schlag auf der Videoaufzeichnung der Z8. ersichtlich und entsprechende Screenshots befinden sich ebenfalls in den Akten (act. 3179 f.). Gestützt hierauf ist der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift ohne Weiteres erstellt. b) In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Praxisgemäss wird eine Tätlichkeit dann angenommen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt ( Andreas Roth / Tornike Keshelava , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 ff. und N 13 zu Art. 126 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 189). c) Indem der Beschuldigte in casu mit seinem Laptop gegen die Rippen (gemäss Anklageschrift) bzw. gegen den Oberarm (gemäss seinem Geständnis) des Betroffenen geschlagen hat, hat er mit dieser Tathandlung zweifellos das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, bedarf keiner Erörterung. Ebenso klar ist, dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Infolgedessen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Tätlichkeit nach Ziffer 3 der Anklageschrift begangen hat. 7. Tatbestand der Drohung (Ziffer 3 der Anklageschrift) 7.1 . a) Weiter hat die Vorinstanz in Bezug auf Ziffer 3 der Anklageschrift dargelegt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Drohung begangen habe, indem er Z12. zunächst unvermittelt tätlich angegriffen und diesen danach mit einem grösseren Stein in der Hand für einen kurzen Moment verfolgt habe. b) Hierzu führt der Beschuldigte in seiner Berufung aus, nachdem der Betroffene bereits die Flucht ergriffen gehabt habe, als er einen Stein behändigt habe, könne dieser hierdurch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sein (vgl. oben E. 2.1.c/cc). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und demnach eine Bestätigung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt. 7.2 Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Angriff der Täterschaft zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung des Opfers. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird. Die Verfolgung eines weiteren Ziels wird nicht vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen). 7.3 a) Im Hinblick auf die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien massgeblich: aa) Z12. hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Mobile Polizei West, vom 9. März 2020 (act. 3223 ff.) zu Protokoll gegeben, als er am 2. März 2020 gegen 00:25 Uhr in Z11. aus dem Zug gestiegen sei, sei ihm ein Mann mit dunkler Hautfarbe entgegengekommen. Dieser habe in aggressivem Ton gefragt: "Wieso guckst du so?" Er habe kein Wort gesagt. Plötzlich sei der Mann auf ihn zugekommen und habe ihn mit dem Laptop auf die linke Körperseite bei den Rippen geschlagen. Er habe sich mit den Händen geschützt und ihn weggestossen. Den Blick des Mannes vergesse er nie mehr, es sei der Blick eines Teufels gewesen. Er habe grosse Angst um sein Leben gehabt. Der Mann habe nämlich etwas gesucht und dann einen grossen Stein vom Boden genommen. Er habe diesen Moment genutzt und sei Richtung Bahnhof gerannt. Der Mann sei nur kurz nachgerannt und dann zurückgegangen und habe die Scheibe bei der Z8. eingeschlagen. Er sei in Panik gewesen und habe nicht gewusst, was machen. (...) Er sehe sich noch immer in dieser Situation und habe Angst, wenn er daran denke. Er sei einfach sehr froh, dass der Mann ihn nicht mit einem Messer oder einem Stein angegriffen habe. bb) Der Beschuldigte hat im Rahmen der Voruntersuchung generell bestritten, einen Stein behändigt zu haben und damit Z12. nachgerannt zu sein (Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 [act. 3235]). Gleichermassen hat er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung deponiert, er habe den Betroffenen mit dem Laptop gegen den Oberarm geschlagen, weil dieser gelacht habe; bedroht habe er ihn jedoch nicht (act. S 465). Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann behauptet, lediglich mit dem Laptop gegen den rechten Oberarm des Betroffenen geschlagen zu haben. Es stimme aber nicht, dass er einen Stein aufgenommen und damit gedroht habe; auch sei er dem Betroffenen nicht nachgerannt (Protokoll KG S. 7). cc) Auf den Videoaufnahmen der Z8. ist zu sehen, wie der Beschuldigte nach dem tätlichen Angriff gegen den Betroffenen einen auf dem Boden liegenden Stein aufnimmt und mit diesem in der Hand dem zwischenzeitlich geflüchteten Z12. hinterherrennt, wobei er nach wenigen Sekunden die Verfolgung abbricht und wieder im Bild erscheint. b) Gestützt auf die Videoaufnahmen sowie die Aussagen von Z12. verbleiben keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten ist objektiv erstellt, dass er einen Stein vom Boden aufgenommen und mit diesem in der Hand zumindest für ein paar Sekunden in Richtung des geflüchteten Betroffenen gerannt ist. 7.4 Dem nachgewiesenen Sachverhalt folgend ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Betroffenen, indem er diesen nach dem mittels eines Schlages mit einem Laptop verübten tätlichen Übergriff mit einem zuvor aufgehobenen Stein in der Hand für ein paar Sekunden rennend verfolgt hat, im Sinne der Praxis und herrschenden Lehre ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat, dessen Zufügung er direkt als von sich abhängig hat erscheinen lassen. Z12. ist denn auch durch das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden. Unzweifelhaft ist ferner, dass der Beschuldigte hierbei vorsätzlich gehandelt hat. Folglich sind in diesem Kontext sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand erfüllt, womit von einem vollendeten Delikt auszugehen ist. Rechtfertigungsgründe werden keine geltend gemacht und sind offensichtlich auch keine gegeben. Gemäss diesen Erwägungen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Berufungskläger tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Drohung nach Art. 180 StGB begangen hat. 8. Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Ziffer 4 der Anklageschrift) 8.1 . a) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der Beschuldigte gegenüber Z19. tatbestandsmässig eine versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und gegenüber Z20. tatbestandsmässig eine versuchte Körperverletzung begangen habe, indem er Ersterem mit dem Laptop zweimal auf den Kopf und Letzterem einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Dabei habe weder eine Notwehrnoch eine Putativnotwehrsituation vorgelegen, weshalb der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt habe. b) Der Beschuldigte gesteht den inkriminierten Sachverhalt hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung grundsätzlich ein, macht aber geltend, aufgrund der wiederholten Schikanen der beiden Betroffenen zumindest in Putativnotwehr gehandelt zu haben (vgl. oben E. 2.1.a/bb und E. 2.1.c/bb). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und demnach eine Bestätigung des angefochtenen Urteils auch in diesem Punkt. 8.2 a) Gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 (al. 1 und 2) StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Ausschlaggebend, ob ein Gegenstand als gefährlich im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, ist, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt wird. So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er in entsprechender Weise eingesetzt wird. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 f., N 19 ff. und N 35 zu Art. 123 StGB, mit Hinweisen). b) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ausser dem gegenwärtigen löst auch der unmittelbar drohende und bevorstehende Angriff das Notwehrrecht aus. Der Angegriffene braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren. Verlangt werden allerdings reale Anzeichen einer Gefahr, die eine Verteidigung nahelegen, was etwa gegeben ist, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Unzulässig sind demgegenüber Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen. Zielt das Verhalten auf blosse Rache oder Bestrafung ab, liegt keine Selbstverteidigung vor ( Stefan Trechsel / Christopher Geth , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 6 zu Art. 15 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_1171/2017 vom 12. April 2018 E. 3.1; 6B_130/2017 vom 27. Februar 2018 E. 3.1). Dem Angreifer zuvorkommen zu wollen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fällt nicht unter die Notwehr ( Julian Mausbach / Peter Straub , in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 3 zu Art. 15 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Stellt sich der Täter irrtümlich vor, er werde rechtswidrig angegriffen (Putativnotwehr), so gilt Art. 13 StGB ( Trechsel / Geth , a.a.O., N 14 zu Art. 15 StGB; BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2; 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4). Art. 13 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt beurteilt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn er in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt. c) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt ( Niggli / Maeder , a.a.O., N 44 zu Art. 22 StGB). 8.3 a) Im Hinblick auf die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts liegen namentlich folgende Beweise und Indizien vor: aa) Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Mobile Polizei West, vom 7. März 2020 (act. 3355 ff.) zugegeben, zweimal mit dem Laptop gegen den Kopf von Z19. und einmal mit der Faust gegen den Kopf von Z20. geschlagen zu haben. bb) Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 (act. 3409) eingestanden, Z19. zweimal mit dem Laptop geschlagen zu haben, bis dieser auf den Boden gefallen sei. Als Grund hat er angegeben, der Betroffene habe in den Warteraum gewollt, in welchem er geschlafen habe. Dieser habe ihn provoziert. Als er ihn gesehen habe, habe er seinen Laptop bereitgehalten, um ihm diesen über den Kopf zu schlagen. Als er Z19. zu Boden geschlagen habe, sei Z20. zu ihm gekommen. Er habe ihn gewarnt, dass dieser ihn nicht anfassen solle. Als der Betroffene es doch getan habe, habe er ihn einmal mit der Faust geschlagen. cc) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte angegeben, er sei von Z19. im Zeitraum von rund vier Wochen mehrfach beschimpft und betatscht worden, worauf er ihm gesagt habe, dass dieser "eins kassiere", wenn er einen schlechten Tag erwische. Dies sei dann passiert. So habe er Z19. einmal, als dieser Richtung Warteraum gegangen sei, den Laptop auf den Kopf geschlagen, worauf dieser umgefallen sei. Daraufhin sei dessen Kollege zu ihm gelaufen und habe ihn, trotz der Warnung, ihn nicht zu berühren, gegen die Brust gestossen. In der Folge habe er aus Reflex Z20. eine gehauen, woraufhin auch dieser auf den Boden gefallen sei. Insofern würden die Anklagevorwürfe stimmen (act. S 467). dd) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte schliesslich ausgeführt, er sei von Z19. fast einen Monat lang schikaniert worden, weshalb er ihn mit dem Laptop geschlagen habe. Z20. habe er an jenem Abend zum ersten Mal gesehen. Dieser habe ihn geschubst, obwohl er ihm gesagt habe, er solle ihn nicht berühren. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er ihm einen Schlag versetzt habe. Am fraglichen Tag sei er nicht provoziert worden, aber Z19. habe ihn vorher wochenlang schikaniert (Protokoll KG S. 7). ee) Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM), forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 19. März 2020 (act. 3301 ff.) hätten bei Z19. vier Tage nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis Hautunterblutungen am rechten Oberarm sowie am rechten Oberschenkel mehrere Hautverkrustungen festgestellt werden können. Weitere Hautverkrustungen an den Unterrändern der beiden Kniescheiben zeigten sich in fortgeschrittener Heilung, weshalb diese zeitlich nicht dem Ereignis zugeordnet werden könnten. Dagegen habe die mittig über der rechten Kniescheibe gelegene Hautverkrustung wie auch jene an der Aussenseite des linken Knies prinzipiell dem Ereignis zugeordnet werden können. Dasselbe gelte für die kleinfleckigen Hautverkrustungen an der rechten Hand, die Hautunterblutungen am rechten Oberschenkel und diejenigen am rechten Oberarm. Diese Verletzungen entstünden grundsätzlich durch stumpfe Gewalt, wobei nicht gesagt werden könne, ob Schläge oder ein Sturz ursächlich gewesen seien. Betreffend Schläge auf den Kopf sind keine Befunde objektiviert worden. Ebenfalls nicht objektivierbar gewesen sind die von Z19. geschilderten Schmerzen im Bereich des rechten Rippenbogens. ff) Im Gutachten des IRM, forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 23. März 2020 (act. 3337 ff.) betreffend Z20. wird zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den fleckigen Hautrötungen am Oberkopf und der plaqueförmigen Hautrötung an der rechten Hinterkopfregion in erster Linie um vorbestehende Hautveränderungen bzw. -erkrankungen handle. Ausserdem gebe es einen kleinen verschorften Hautdefekt an der Stirn, welcher beispielsweise durch das Einwirken eines Fingernagels erklärt werden könne. Ob es sich bei den fleckigen Hautrötungen an der Stirn und am linken Wangenvorsprung bzw. der linken Schläfe um Verletzungsbefunde oder um vorbestehende Hautveränderungen bzw. -erkrankungen handle, könne nicht differenziert werden. Insgesamt sei eine eindeutige Zuordnung der festgestellten Verletzungen hinsichtlich der Reihenfolge ihrer Entstehung nicht zu treffen, wobei zumindest die Hautunterblutungen an den Beinen hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes mehrheitlich als älter (das heisst wenige bis mehrere Tage alt) eingeschätzt würden. Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2020 betreffend ein gleichentags geführtes Telefonat mit dem IRM geht ferner hervor, dass bei Z20. keine typischen Verletzungen, die mit der Einwirkung eines Laptops gegen den Kopf hätten erklärt werden können, vorgefunden worden seien. Ausser einer frischen Hautrötung am Hinterkopf seien verschorfte, ältere Verletzungen an der Stirne sowie überall am Körper verschiedene Hämatome vorhanden gewesen (act. 3319). Gemäss dem forensischtoxikologischen Gutachten des IRM vom 12. Mai 2020 ist bei Z20. eine Blutalkoholkonzentration von 2,96 ‰ festgestellt worden (act. 3351). b) Gestützt auf die vorstehend genannten Beweise und Indizien ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, was vom Beschuldigten grundsätzlich auch anerkannt wird. 8.4 a) Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte zunächst Z19. zweimal mit seinem Laptop gegen den Kopf geschlagen, bis dieser zu Boden gestürzt ist, und danach Z20. einmal mit der Faust ins Gesicht gehauen, so dass auch dieser zu Boden gegangen ist. Die in den beiden IRM-Gutachten beschriebenen Verletzungen sind unspezifisch und können den Handlungen des Beschuldigten nicht direkt zugeordnet werden, weshalb zumindest im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Schläge sowohl bei Z20. als auch bei Z19. zu keinen relevanten Verletzungen geführt haben. Ungeachtet hiervon ist ohne Zweifel, dass bei Schlägen gegen den Kopf, sei dies mittels eines harten Gegenstands wie eines Laptops oder mittels der Faust, ein erhebliches Risiko für eine einfache Körperverletzung besteht. Ebenso klar ist, dass der Laptop vom Beschuldigten so eingesetzt worden ist, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden hat, weshalb dieser als gefährlicher Gegenstand im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Schliesslich steht ausser Frage, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. b) Bezüglich der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehr bzw. Putativnotwehr ist zu erwägen, dass der Berufungskläger mehrfach und unmissverständlich eingeräumt hat, am Tat- tag von Z19. nicht provoziert worden zu sein. Dass er von diesem allenfalls in der vorangegangenen Zeit zuweilen belästigt worden ist, ändert nichts daran, dass er jenen zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung unvermittelt angegriffen hat. Seitens des Betroffenen hat offensichtlich kein gegenwärtiger Angriff stattgefunden, und es haben auch keine Hinweise vorgelegen, dass der Beschuldigte mit einem unmittelbar drohenden Angriff hätte rechnen müssen. Insofern hat keine Notwehrsituation bestanden. Vielmehr hat der Beschuldigte entweder den Betroffenen vorsorglich angegriffen und kampfunfähig gemacht, damit dieser ihn nicht belästigen kann, oder er hat ‒ wie er dies selbst formuliert ‒ einen schlechten Tag erwischt und sich bei Z19. für die früheren Schikanen revanchiert. Gleichermassen hat keine Putativnotwehrsituation vorgelegen, da sich der Beschuldigte nicht irrtümlich vorgestellt hat, angegriffen zu werden. Ganz im Gegenteil hat sein Verhalten auf Rache bzw. Bestrafung abgezielt, womit es von vornherein keine legitime Selbstverteidigung darstellen kann. Gleiches gilt im Ergebnis für sein Verhalten gegenüber Z20. . Selbst wenn dieser ihn allenfalls kurz berührt haben mag, führt dies nicht zum Bestehen einer Notwehrbzw. einer Putativnotwehrsituation, da weder geltend gemacht wird noch ersichtlich wäre, dass der erheblich alkoholisierte Betroffene ihn in irgendeiner Weise bedroht hätte. Vielmehr ist es dem Beschuldigten auch in diesem Fall darum gegangen, sein Gegenüber entweder vorsorglich kampfunfähig zu machen, oder dafür zu bestrafen, dass er ihn berührt hat. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte das Eingreifen von Z20. mit seinem vorgängigen tätlichen Übergriff gegenüber Z19. provoziert hat. Demnach kann der Beschuldigte keinen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln vorbringen. Gemäss diesen Darlegungen ist festzustellen, dass der Berufungskläger jeweils tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Z20. sowie eine versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Z19. verübt hat, womit die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist. 9. Tatbestand des versuchten Mordes (Ziffer 5 der Anklageschrift) 9.1 a) Im Hinblick auf den rubrizierten Anklagepunkt hat die Vorinstanz erkannt, der Beschuldigte habe den Privatkläger zunächst mit einem Schnürsenkel und danach auf dem Boden liegend mit seinen Armen in einer derartigen Intensität gewürgt, dass beim Angegriffenen eine akute Lebensgefahr bestanden habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und der Tatentschluss in Bezug auf eine Tötung habe vorgelegen. Gleichermassen sei der Beginn der Ausführungshandlungen zu bejahen. Für die Annahme der besonderen Skrupellosigkeit spreche sodann, dass der Beschuldigte heimtückisch, hartnäckig und ohne hemmenden Gefühlsregungen vorgegangen sei und aus völlig nichtigem Anlass gehandelt habe. In einer Gesamtwürdigung sei deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Mordes tatbestandsmässig und rechtswidrig erfüllt habe. b) Der Beschuldigte legt zur Begründung seines diesbezüglichen Rechtsmittels im Wesentlichen dar, dass es nicht zu einer akuten Lebensgefahr beim Betroffenen gekommen sei und er zu keiner Zeit eine Tötungsabsicht gehabt habe, weshalb lediglich der Tatbestand der einfachen Körperverletzung in der qualifizierten Variante nach Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt sei. Selbst bei Annahme einer allfälligen Tötungsabsicht sei die Qualifikation der Tat als versuchter Mord nicht haltbar (vgl. oben E. 2.1.a/aa und E. 2.1.c/aa). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten und dementsprechend Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.2.b/cc). 9.2 a) Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die (versuchte) vorsätzliche Tötung geht der Gefährdung des Lebens vor, wenn das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist ( Christian Schwarzenegger / Jasmine Stössel , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. vor Art. 111 StGB sowie N 4 ff. zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). b) Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). Wer besonders skrupellos handelt, hat keine moralischen Bedenken während der Tatausführung bzw. keine hemmenden Gefühlsregungen gegen das Auslöschen eines Menschenlebens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeichnet sich der Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen erscheinen und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst mithin jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Dabei berechtigt nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss. Für Mord typische Fälle sind etwa die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGer 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; BGE 127 IV 13 E. 1a, mit zahlreichen Hinweisen). Ein Mord kann auch dann bejaht werden, wenn das Tatmotiv im konkreten Fall gänzlich unklar bleibt, sich eine besondere Skrupellosigkeit aber aus anderen Umständen ergibt. Zu den besonders verwerflichen Beweggründen gehört die Rache, wenn das Motiv völlig unnachvollziehbar und der Anlass für die Tat geringfügig ist ( Schwarzenegger , a.a.O., N 4 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 6.3; 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.2; 6B_246/2014 vom 29. April 2014 E. 2.1; Trechsel / Geth , a.a.O., N 8 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Verminderte Schuldfähigkeit schliesst nach der herrschenden Lehre eine besondere Skrupellosigkeit nicht aus. Die Skrupellosigkeit kann aber ‒ zumindest nach dem Wortsinn von Art. 112 StGB ‒ auch Kennzeichen einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur und mangelhaften Steuerungsfähigkeit sein, die nicht tatgebunden, sondern täterbezogen sind und damit in direktem Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit stehen. In solchen Fällen lässt sich die Beurteilung der Skrupellosigkeit nicht von jener der Schuldfähigkeit trennen ( Schwarzenegger , a.a.O., N 28 zu Art. 112 StGB). c) In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung anhaften, beansprucht die Maxime "in dubio pro reo" hier erhöhte Beachtung, weshalb Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 62 zu Art. 12 StGB, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden. Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung durch die besondere Skrupellosigkeit. Diese muss aus der Tat bzw. den Tatumständen hervorgehen und sie als besonders abstossend erscheinen lassen. Dass der Täter den Tod des Opfers lediglich in Kauf nimmt, schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (BGer 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Eventualvorsatz ist praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Wie vorstehend dargelegt, handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit der Täter nicht geständig ist ‒regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht kann vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 103, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). Der Umstand, dass rückblickend für das Opfer zu keiner Zeit akute Lebensgefahr bestanden hat und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen sind, schliesst einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht aus (BGer 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 E. 3.1; Schwarzenegger , a.a.O., N 7 zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). Eventualdolus ist exemplarisch zu bejahen, wenn der Täter das Opfer minutenlang würgt bzw. eine Bettdecke auf das Gesicht drückt (BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit als auch bezüglich der Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf ( Felix Bommer / Volker Dittmann , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 19 zu Art. 19 StGB, mit Hinweisen). d) Hinsichtlich der theoretischen Erwägungen zum Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist an vorliegender Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der versuchten Körperverletzung bzw. der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu verweisen (siehe oben E. 8.2.c). e) Bezüglich der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage zur Verwertbarkeit der Einvernahme von A. vom 20. April 2020 sowie der Verletzung von Teilnahmerechten ist bereits vorgängig (vgl. oben E. 1.1.d) entschieden worden, dass auf das diesbezügliche Begehren nicht eingetreten wird. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ergibt sich sodann ohne Weiteres, dass diese Frage im vorliegenden Fall mangels Relevanz keiner materiellrechtlichen Klärung bedarf. 9.3 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: aa) Objektiviert wird das Geschehene in erster Linie durch ein Überwachungsvideo, aufgenommen am 16. März 2020 im Untersuchungsgefängnis Z21. . Auf dieser Videoaufzeichnung ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte – nachdem er sich in der Stunde zuvor mehrfach alleine vom Spazierhof in die Zelle, den Aufenthaltsraum und das Bad begeben hatte – ab 09:29:02 Uhr dem Gefangenenbetreuer A. , welcher ihm zuvor einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung von Untersuchungshaft ausgehändigt hatte, genähert hat, sein Badetuch hat fallen lassen und diesen, während sie zusammen in Richtung seiner Zelle gegangen sind, unvermittelt von hinten angegriffen hat. Dabei hat der Beschuldigte einen zuvor behändigten Schnürsenkel aus der linken Tasche seiner Jogginghose genommen und diesen dem Betroffenen mit beiden Händen um den Hals gelegt und zugezogen. Weiter ist zu sehen, wie der Beschuldigte den Betroffenen um 09:29:16 Uhr mit der Hilfe von Tritten gegen dessen Beine zu Fall gebracht hat. In der Folge hat der Beschuldigte den auf dem Boden liegenden A. von seitlich hinten wiederum am Hals gepackt. Dabei hat der Beschuldigte A. ungefähr ab 09:29:22 Uhr zunächst mit einem Arm und anschliessend mit beiden Armen um den Hals weiter gewürgt. Dem Angegriffenen ist es um 09:29:29 Uhr gelungen, das an seinem Gurt befestigte Alarmgerät zu bedienen. Ab 09:29:39 Uhr hat der Beschuldigte dem Betroffenen zusätzlich sein linkes Bein umgelegt. In der Zeitspanne zwischen 09:29:39 Uhr und 09:31:46 Uhr hat der Beschuldigte den Betroffenen ununterbrochen von hinten im Bereich dessen Halses umklammert. Der Angegriffene hat in dieser Phase zeitweise sein rechtes Bein und seinen linken Arm bewegt, aber auch während rund 50 Sekunden gar keine Reaktion mehr gezeigt. Ab 09:31:29 Uhr ist erkennbar, wie sich A. wieder vermehrt gewehrt hat. Um 09:31:46 Uhr hat schliesslich ein weiterer Gefangenenbetreuer den Zellengang betreten und ist dem Betroffenen zu Hilfe geeilt, worauf der Beschuldigte von seinem Opfer abgelassen hat. bb) Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM, forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 29. April 2020 (act. 3519 ff.) ist Folgendes ausgeführt: Etwas mehr als drei Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis habe sich beim Privatkläger hauptbefundlich eine streifige Hautrötung am Hals, die einen über dem Kehlkopf horizontalen Verlauf und linksseitig einen fast senkrechten, teilweise doppelt konturierten Anstieg gezeigt habe, um anschliessend am Nacken wieder absteigend und annähernd horizontal nach vorne zu verlaufen, gezeigt. Die Konturierung und der streckenweise horizontale Verlauf seien grundsätzlich mit einer Strangmarke nach stattgehabtem Drosseln in Vereinbarung zu bringen. Breite und Verlauf der gefundenen Strangmarke legten ein dünnes, eher weiches Drosselwerkzeug nahe. Die Verwendung eines Schnürsenkels erscheine plausibel. Der Verlauf der Strangmarke weise darauf hin, dass die Schlinge um die rechte Halsseite gelegt und zur linken oberen Nackenseite hin zugezogen worden sei. Die annähernd doppelt konturierte Rötung an der linken Halsseite könne einerseits als Hinweis auf ein mehrfaches Zuziehen gesehen werden, andererseits sei auch ein Zug an der getragenen Halskette möglich. Neben der Strangmarke hätten sich am Hals weitere Hautrötungen und Einblutungen gefunden, die sich durch die Einwirkung stumpfer Gewalt erklären liessen. Als Entstehungsmechanismus sei ein Würgen oder Zupacken möglich, sie könnten aber auch im Rahmen der Auseinandersetzung durch ein Zerren an der Kleidung und dem Schmuck entstanden sein. Am Hals sowie um und im linken Auge hätten weiter Punktblutungen festgestellt werden können. Solche Stauungsblutungen entstünden bei ausgeprägter Kompression des Halses durch das Zerreissen kleinster Blutgefässe und wiesen auf eine akute Lebens- gefahr hin. Der Betroffene habe neben der sichtbaren Strangmarke am Hals auch Stauungsblutungen im Kopfbereich aufgewiesen, welche auf eine kreislaufrelevante Kompression der Halsweichteile hinweisen würden. Zusammen mit dem berichteten Bewusstseinsverlust hätte bei längerdauerndem Drosseln ohne Hilfeleistung eine unmittelbare Lebensgefahr bestehen können. Diese habe durch die rasche Intervention abgewendet werden können. Neben der lebensbedrohlichen Gewalt gegen den Hals hätte es auch zu schwerwiegenden Verletzungen des linken Auges mit Verletzung des Augapfels bis hin zum Verlust der Sehfähigkeit kommen können. cc) Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. Z22. , leitender Oberarzt IRM, vom 3. Juli 2020 (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag [act. 3533]) sei es beim Privatkläger aufgrund der Befunde zu einem längeren Sauerstoffzufuhrmangel gekommen. Ob dieser bewusstlos gewesen sei, könne jedoch nicht gesagt werden. dd) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 (act. 3573 ff.) zusammengefasst zu Protokoll gegeben, er habe den Privatkläger verprügeln und nicht töten wollen. Er habe den Schnürsenkel dabeigehabt, und als er gemerkt habe, dass er ihn damit töten könnte, habe er es sein gelassen, und ihn mit dem Arm gewürgt. Der Privatkläger habe seinen rechten Arm gepackt. Er habe ihn nur schlagen wollen. Er habe es so empfunden, dass sich dieser vorher über ihn lustig gemacht habe. Er sei irritiert gewesen wegen des Vorfalls am Bahnhof, dass er deswegen ins Gefängnis gekommen sei. Der Privatkläger sei die ganze Zeit bei Bewusstsein gewesen. Er habe nur den linken Arm um dessen Kopf gehabt. Er habe schnell begriffen, dass er den Privatkläger mit der Schnur töten könnte und es dann sein lassen. Es habe nicht so geklappt, wie er es gewollt habe. Der Schnürsenkel sei von seinem Schuh. Er habe den Privatkläger damit nicht gewürgt, er habe schnell wieder losgelassen, weil ihm bewusst geworden sei, dass er ihn damit töten könnte. Er habe mit dem Privatkläger eine Schlägerei anfangen wollen. Auf die Frage, weshalb er sich denn nicht mit dem Privatkläger geprügelt habe, wenn er das doch vorgehabt habe, hat der Beschuldigte geantwortet, er habe gehofft, dass sie beide auf den Boden fallen würden, damit er eine bessere Chance habe. Die Schnur sei nur ein Ablenkungsmanöver gewesen, er habe dann wieder losgelassen, damit er den Privatkläger nicht "kille". Der Betroffene sei besser trainiert gewesen als er, deshalb habe er mit dem Schnürsenkel angefangen, um ihm einen Nachteil zu verschaffen. Dann sei ihm bewusst geworden, dass er dem Privatkläger mit dem Schnürsenkel das Leben nehmen könnte, weshalb er den Bändel losgelassen habe, bevor sie auf den Boden gefallen seien. Dann habe er ihn mit dem linken Arm gehalten. Er habe den Betroffenen nicht von hinten angesprungen, er habe ihm die Schnur um den Hals gehalten. Dieser habe sich nach vorne gebückt, woraufhin er sofort losgelassen habe, weil er gemerkt habe, dass der Privatkläger sonst sein Leben verlieren würde. Er habe seinen Arm nur um dessen Hals gehalten. Dieser sei die ganze Zeit bei Bewusstsein gewesen. Er habe den Privatkläger schlagen wollen, weil sich dieser über ihn lustig gemacht habe. Schon bei seinem Eintritt ins Gefängnis habe sich der Betroffene, so wie er geredet habe, über seine Situation lustig gemacht. Als er die Zelle mit dem Schnürsenkel verlassen habe, habe er sich entschieden, den Privatkläger damit anzugreifen. Er habe dann einfach so realisiert, dass er den Betroffenen mit dem Schnürsenkel hätte töten können, worauf er diesen weggelassen habe. Gleichermassen hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2020 (act. 3581 ff.) im Wesentlichen vorgebracht, er habe den Privatkläger mit dem Schnürsenkel zu Boden bringen, nicht aber töten wollen. Dieser habe beide zu Boden gezogen, woraufhin er den Schuhbändel sofort losgelassen habe. Er habe es nicht akzeptieren können, dass sich der Betroffene über ihn lustig gemacht habe. Der Privatkläger sei nie bewusstlos gewesen. Er habe sich gar nicht mehr bewegen müssen, weil er gewusst habe, dass bald jemand kommen und ihm helfen werde. Er habe sich das Ganze nicht überlegt, er habe dem Privatkläger einfach weh machen wollen, jedoch ohne die Absicht, diesen zu töten. Er habe ihm dann den Finger ins Auge gedrückt, nachdem dieser es bei ihm versucht habe. Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte deponiert, er habe den Privatkläger überwältigen und schlagen wollen, weil dieser ihn nicht ernst genommen habe. Er habe den Schuhbändel genommen, um ihn zu überwältigen. Als er ihn dann von hinten gewürgt habe, habe er gedacht, dass er aufpassen müsse, ansonsten er ihn umbringen würde. Als sie gestürzt seien, habe er sofort losgelassen. Er habe ihm den Bändel um den Hals gezogen und gleich wieder losgelassen, weil er gemerkt habe, dass da etwas Schlimmes passieren könnte. Der Privatkläger sei nie ohnmächtig geworden, ansonsten er ihn ja hätte schlagen können (act. S 467 ff.). Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann dargelegt, er habe sich beim Angriff nicht gross etwas überlegt, es sei ihm einfach so vorgekommen, dass er den Privatkläger überwinden müsse. Alle seine schlechten Gedanken seien mit dem Haftschock schlimmer geworden. Er sei von Anfang an nicht klargekommen mit dem Betroffenen. Er habe diesen zu Boden bringen wollen, um ihn schlagen zu können. Es sei aber nie sein Gedanke gewesen, ihn umzubringen. Als er gemerkt habe, dass dieser sterben könnte, habe er ihn losgelassen. Wenn dieser ohnmächtig gewesen wäre, hätte er ihn schlagen können, er habe ihn aber nicht lange gewürgt. Ihm sei sehr schnell klar geworden, dass etwas Schlimmes passieren könnte, weshalb er die Schnur sofort losgelassen habe. Daraufhin habe der Betroffene beide zu Boden gezogen, wo er nicht mehr weiter auf diesen eingewirkt habe (Protokoll KG S. 8 ff.). b) Gestützt auf die vorgängig wiedergegebenen Beweise und Indizien ist für das Kantonsgericht objektiv erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger unvermittelt von hinten angegriffen, diesem einen Schuhbändel um den Hals gelegt und für mehrere Sekunden kräftig zugezogen hat. Nachdem die Beiden zu Boden gestürzt sind, hat der Beschuldigte sodann während rund zwei Minuten den Hals des Betroffenen von seitlich hinten umschlungen und diesen weiter gewürgt. Erkennbar abgelassen von seinem Opfer hat der Beschuldigte erst, als ein weiterer Gefangenenbetreuer diesem zu Hilfe geeilt ist. Aufgrund dieser wiederholten Gewalteinwirkung gegen den Hals des Betroffenen ist es bei diesem zu einem längeren Sauerstoffzufuhrmangel gekommen. In dessen Folge sind am Hals sowie um und im linken Auge Punktblutungen festgestellt worden. Der Betroffene hat neben der sichtbaren Strangmarke am Hals auch Stauungsblutungen im Kopfbereich aufgewiesen, welche auf eine kreislaufrelevante Kompression der Halsweichteile hinweisen. Solche Stauungsblutungen entstehen nach den medizinischen Erkenntnissen bei ausgeprägter Kompression des Halses durch das Zerreissen kleinster Blutgefässe und weisen auf eine akute Lebensgefahr hin. Entgegen den Einwänden des Beschuldigten ist somit vom Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgefahr beim Privatkläger auszugehen. Nicht zweifelsfrei erstellt ist hingegen in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo", dass der Betroffene im Verlaufe der Auseinandersetzung bewusstlos gewesen ist, obgleich dieser Schluss angesichts dessen dokumentierten Regungslosigkeit für eine Dauer von über 50 Sekunden einigermassen naheliegt. Keine Stütze findet sodann die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Schnürsenkel bloss verwendet, um den Betroffenen zu Boden zu bringen und zu schlagen, weil er sich diesem körperlich unterlegen gefühlt habe. So sind während den rund zwei Minuten Bodenkampf keinerlei Schläge seitens des Beschuldigten auf dem Videoband ersichtlich, obwohl dies dessen erklärtes Ziel gewesen sein soll. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Einrede, dass er vom Betroffenen derart fixiert worden sei, dass er gar nicht mehr habe zuschlagen können. Vielmehr ist deutlich zu erkennen, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch auf dem Boden weiterhin zunächst mit einem Arm und anschliessend mit beiden Armen um den Hals weiter gewürgt bzw. umklammert hat. Statt den Betroffenen am Boden unablässig zu würgen bzw. zu umklammern wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen zu diesem Zeitpunkt schlägt, nachdem er ihn ja angeblich bloss zu diesem Zweck zu Boden gebracht hat. Objektiviert ist somit eine anhaltende und mehrfache Gewalteinwirkung gegen den Hals des Betroffenen, zuerst im Stehen eine Drosselung mit einem Schuhbändel während ein paar Sekunden und danach im Liegen ein Würgen mit den Armen während rund zwei Minuten. 9.4 a) Im Hinblick auf die konkrete rechtliche Würdigung macht der Beschuldigte geltend, er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt. Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 9.2.c), kann sich das Gericht für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs bei nicht geständigen Tätern nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. b) Ungeachtet der Frage, welche Annäherung zu bevorzugen ist – ob man mit der vorherrschenden Meinung des Bundesgerichts einig geht, wonach desto eher auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden darf, je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, oder ob man anderen Autoren folgt, nach welchen auf ein Einverständnis des Täters mit der Tatbestandsverwirklichung abzustellen ist, wenn sich diesem der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass ebendieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann – hat in casu der Beschuldigte unter den konkreten Umständen zweifellos damit rechnen müssen, dass das Opfer angesichts der anhaltenden, mehrfachen und heftigen Drosselungsbzw. Würgevorgänge in einem Zeitraum von mehreren Minuten hätte sterben können. Praxisgemäss darf das Wissen, mit minutenlangen Würgehandlungen den Tod herbeiführen zu können, auch bei bescheidenem Bildungsgrad als allgemein bekannt vorausgesetzt werden (vgl. BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Im vorliegenden Fall sind beim Betroffenen zwar auch Hautrötungen sowie Kratzer an Armen, Beinen und am Rumpf dokumentiert worden, allerdings sind diese Verletzungen insgesamt als unspezifisch eingestuft worden und zeugten gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 29. April 2020 nicht von einer groben äusseren Gewalteinwirkung. Demgegenüber sind hauptbefundlich eine Strangmarke nach stattgehabtem Drosseln sowie weitere Hautrötungen und Einblutungen am Hals gefunden worden. Zudem sind am Hals sowie um und im linken Auge Punktblutungen festgestellt worden, welche als Folge von Stauungsblutungen bei ausgeprägter Kompression des Halses durch das Zerreissen kleinster Blutgefässe entstehen und auf eine akute Lebensgefahr hinweisen. In Anbetracht dieser Verletzungsfolgen sowie des bildlich aufgezeichneten Geschehensablaufes bestehen keinerlei Zweifel, dass sich die von Seiten des Beschuldigten ausgegangene einseitige Gewalteinwirkung ausschliesslich von hinten wiederholt gegen den Hals des Betroffenen gerichtet hat und gerade nicht bloss Teil einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung gewesen ist. Fest steht sodann, dass beim Privatkläger durch die Handlungen des Beschuldigten tatsächlich eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Mit dem Erreichen dieses Status ist der weitere Verlauf für den Beschuldigten grundsätzlich nicht mehr unter Kontrolle und das Tötungsrisiko in keiner Weise vorhersehbar. Selbst wenn im Übrigen rückblickend keine akute Lebensgefahr bestanden hätte und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen wären, würde dieser Fakt praxisgemäss einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht ausschliessen (vgl. oben E. 9.2.c). In casu hat es sich bei der durch den Beschuldigten manifestierten Vorgehensweise um eine heftige und länger andauernde Gewalteinwirkung auf den Hals im Rahmen eines von ihm initiierten Kampfes und nicht um einen kontrollierten Ablauf gehandelt. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte die Tatherrschaft verloren und nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass der Tötungserfolg nicht eintritt. Der Beschuldigte hat das Tötungsrisiko mithin weder kalkulieren noch dosieren können, vielmehr ist das Ausbleiben des Erfolgs einerseits zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig gewesen sowie andererseits der Gegenwehr des Privatklägers und der raschen Hilfeleistung durch eine Drittperson zu verdanken, zumal der Beschuldigte von sich aus nicht vom Opfer abgelassen hat. Nicht zu folgen ist schliesslich dem Argument des Beschuldigten, wonach er aus einem Haftschock gehandelt habe. Abgesehen davon, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht zum ersten Mal in Untersuchungshaft gewesen ist und ihm folglich die Umstände einer freiheitsentziehenden Massnahme bekannt gewesen sind, ist per se nicht substantiiert und in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern die blosse Tatsache, in Haft zu sein, für einen derartigen Gewaltakt ursächlich sein soll. Für das Kantonsgericht bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte durch die mehrfachen und heftigen Drosselungsbzw. Würgevorgänge in einem Zeitraum von mehreren Minuten den Tod des Betroffenen in Kauf genommen hat, womit der Eventualvorsatz hinsichtlich des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung zu bejahen ist. Nachdem sodann die übrigen Tatbestandselemente ebenso wenig zu Diskussionen Anlass geben wie der Fakt, dass der Taterfolg offensichtlich ausgeblieben ist, ist festzustellen, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Rechtfertigungsgründe werden keine geltend gemacht und liegen offensichtlich auch keine vor. c) aa) Um eine vorsätzliche Tötung als Mord zu werten, wird eine besondere Skrupellosigkeit vorausgesetzt. Für diese Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Dabei berechtigt nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zum Rückschluss, dass eine vorsätzliche Tötung als Mord zu qualifizieren ist. Entgegen der Ansicht der Vorderrichter vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass in casu kein versuchter Mord vorliegt, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist bereits an dieser Stelle auf die nachfolgend im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit und der Massnahmenbedürftigkeit des Berufungsklägers näher zu würdigenden Gutachten Bezug zu nehmen (vgl. dazu im Detail unten E. 10 und E. 11). Diesbezüglich hat Dr. med. C. in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2020 (act. 70.1 ff.) festgehalten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten unter der Erstmanifestation einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) gelitten habe, deren Bestehen längere Zeit verkannt worden sei. Das Ausmass dieser schweren psychischen Störung sei erheblich bzw. invalidisierend. Aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Störung zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, über Recht und Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, weshalb von einer aufgehobenen Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einsehen zu können, also der Einsichtsfähigkeit, auszugehen sei. Der Beschuldigte sei im Sinne des Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Weiter hat der medizinische Experte in seinem forensischpsychiatrischen Vorabgutachten vom 27. März 2020 (act. 53 ff.) ausgeführt, der Beschuldigte habe mehrfach spontan, unvorhersehbar und nicht nachvollziehbar Menschen angegriffen, mit der klaren Absicht, diese zu verletzen oder unter Umstände sogar zu töten, ohne sich die geringste Mühe zu geben, diese Taten zu verbergen. Damit sei ein Zusammenhang mit seiner Störung aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen (act. 69). Der Gutachter stellt also erstens eine Schuldunfähigkeit zufolge einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit und zweitens einen Zusammenhang zwischen der Krankheit und den Tathandlungen bzw. den entsprechenden Vorgehensweisen fest. Gemäss der überwiegenden Lehrmeinung ist trotz verminderter Schuldfähigkeit eine besondere Skrupellosigkeit möglich. Dies ist ohne Weiteres einsichtig. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts schliesst jedoch die komplette Schuldunfähigkeit als Folge des krankheitsbedingten Fehlens der Einsichtsfähigkeit grundsätzlich ‒ d.h. vorbehältlich begründeter Einzelfälle im Hinblick auf das Vorliegen besonderer äusserer Umstände (Tatausführung) ‒ die Annahme des für den Tatbestand des Mordes vorausgesetzten qualifizierenden Elements der Skrupellosigkeit aus. Wem es aufgrund einer psychischen Störung verwehrt ist, im Sinne eines Aktes normativer Wertung über das Recht oder das Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, dem darf in der logischen Konsequenz auch keine besondere Verwerflichkeit im Hinblick auf die inneren Umstände, d.h. betreffend den Beweggrund oder Tatzweck, vorgeworfen werden. Demnach können die besonders verwerflichen Beweggründe, wie namentlich Habgier, Rache, extreme Geringschätzung des Lebens, Fanatismus, Mordlust und Gefühlskälte, wie auch der besonders verwerfliche Zweck von vornherein nicht zur Annahme der Mordqualifikation dienen. Damit verbleibt in casu als mögliches Mordmerkmal nur noch die besonders verwerfliche Art der Ausführung, wie exemplarisch die ausserordentliche Grausamkeit oder die Heimtücke (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Ausserordentliche Grausamkeit bedeutet, dass der Täter dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zufügt. Heimtücke liegt vor, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 20 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht bejaht. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Im Gegensatz zum Strafgericht sieht das Kantonsgerichts aber auch die Heimtücke als nicht gegeben. Eine solche liegt nicht schon bei einem Angriff von hinten vor, sondern ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein besonderes Vertrauen des Opfers ausgenützt wird. Hiervon kann jedoch bereits aufgrund des Umstandes, wonach es sich beim Opfer um einen Gefangenenbetreuer und beim Täter um einen Gefängnisinsassen gehandelt hat, mangels anderweitiger Hinweise offensichtlich nicht die Rede sein. Gleichermassen erachtet das Kantonsgericht die von der Vorinstanz gewertete grosse Hartnäckigkeit nicht als qualifizierendes Element, sondern im vorliegenden Umfang als dem Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung immanent, zumal sich in casu der Tötungsversuch auf zwei verschiedene Tathandlungen (Drosseln mit einem Schnürsenkel und Würgen mit den Armen) innerhalb einiger Minuten beschränkt. bb) Selbst wenn im Übrigen trotz der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit auch die inneren Merkmale (Beweggrund oder Tatzweck) grundsätzlich zu beachten wären, würden diese in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Namentlich die von der Vorinstanz aufgeführten Argumente, wonach der Beschuldigte seine Tat im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten geplant habe, er sich am Betroffenen habe rächen wollen und keine hemmenden Gefühlsregungen ersichtlich gewesen seien, obwohl der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass irgendwann Hilfe kommen werde, erachtet das Kantonsgericht im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht als geeignet, um die Tathandlung als (versuchten) Mord zu qualifizieren. So bildet jede (versuchte) Tötung per se einen überaus rücksichtlosen Akt gegenüber dem höchsten Rechtsgut und das Ergebnis einer in Anbetracht der vorhandenen Möglichkeiten mehr oder minder geplanten Tat, soweit keine Affekthandlung vorliegt. Dass die Tat allenfalls im Sinne einer Rache ausgeübt worden ist, stellt generell, nachdem kein fassbares Motiv für die Handlungen des Beschuldigten ersichtlich ist, zwar durchaus einen ernsthaften Indikator für die Qualifikation als Mord dar. Allerdings ist das Fehlen eines nachvollziehbaren Grundes in concreto gerade als Ausdruck der paranoiden Schizophrenie zu sehen. Gleiches gilt für die Abwesenheit der hemmenden Gefühlsregungen und das Handeln trotz des Wissens, dass die Tat auffliegen wird. Diesbezüglich hat der Gutachter klar festgehalten, dass ein Zusammenhang zwischen der Krankheit und der Tathandlung bestehe und sich der Beschuldigte aus diesem Grund nicht die geringste Mühe gebe, seine Taten zu verbergen. Soweit also die fehlende Einsichtsfähigkeit nicht von vornherein zu einer Nichtbeachtung der inneren Mordmerkmale führen sollte, wäre sie zumindest im Rahmen der Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände derart in die Abwägung einfliessen zu lassen, dass im Ergebnis nicht vom Vorliegen einer besonderen Skrupellosigkeit im Sinne des Art. 112 StGB auszugehen ist. Gemäss diesen Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und dementsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass dieser tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen hat. 10. Schuldfähigkeit 10.1 . a) Nachdem die Vorderrichter in Bezug auf die vorstehend beurteilten Delikte festgestellt haben, dass der Beschuldigte die entsprechenden Tatbestände rechtswidrig erfüllt habe, haben sie in der Folge gestützt auf die Erkenntnisse des psychiatrischen Experten Dr. med. C. , wonach der Berufungskläger an einer paranoiden Schizophrenie leide, erkannt, dass bei diesem eine psychische Störung vorgelegen habe, aufgrund welcher er nicht fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen. In Anbetracht hiervon sei der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher von ihm tatbestandsmässig und rechtswidrig verübten Delikte als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB einzustufen und dementsprechend formell freizusprechen. b) Der Beschuldigte begehrt in diesem Zusammenhang, dass zwar von einer Schuldunfähigkeit seinerseits zu den Tatzeitpunkten im Frühjahr 2020 auszugehen sei, dies aber nicht auf eine paranoide Schizophrenie, sondern vielmehr auf eine psychische Störung mutmasslich aus den Bereichen Depression bzw. Anpassungs- und Belastungsstörung zurückzuführen sei (vgl. oben E. 2.1.a/ff). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 10.2 a) Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Ist der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 StGB können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden. Die Beurteilung akuter Stadien von Schizophrenien und wahnhaften Störungen bereitet forensisch kaum Probleme. Menschen, die den Realitätsbezug weitgehend verloren haben, die unter dem Einfluss eines Wahns handeln und diesem mehr oder minder hilflos ausgeliefert sind, sind in der Regel schuldunfähig. Affektive Störungen wie Depressionen und Manien führen hingegen relativ selten zu delinquentem Verhalten ( Bommer / Dittmann , a.a.O., N 32 f. zu Art. 19 StGB). b) aa) Der medizinische Sachverständige Dr. med. C. , forensischer Psychiater und Psychotherapeut FMH, leitender Arzt der Psychiatrie Baselland, hat in seinem forensischpsychiatrischen Vorabgutachten vom 27. März 2020 (act. 53 ff.) dargelegt, es bestehe der hochgradige Verdacht, dass der Betroffene unter der Erstmanifestation einer chronisch paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.9) leide. Er sei sich bewusst, dass er vor weniger als einem Jahr das Bestehen jeglicher manifester psychotischer Störungen verneint habe; dies aufgrund der Tatsache, dass vom Beschuldigten keine formalen Denkstörungen, keine Halluzinationen und keine Wahnsymptome angegeben worden seien. Retrospektiv müsse geschlossen werden, dass die zur Zeit vorhandene Symptomatik entweder noch nicht voll ausgeprägt gewesen sei, oder dass es dem Betroffenen damals gelungen sei, diese im Sinne einer "doppelten Buchführung" zu verbergen. Unbehandelte Menschen mit der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie begingen verglichen zur Normalbevölkerung signifikant mehr Gewalttaten. Dieses Risiko werde in casu durch das Vorliegen diverser Faktoren ‒ wie z.B. das Geschlecht, die kriminelle Vorgeschichte und die lange Zeit ohne Behandlung vor dem Indexdelikt ‒ verstärkt. Ein Zusammenhang zwischen den Angriffen und der Störung sei aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen. Aufgrund der kombinierten Symptomatik des systematisierten Grössen- und Verfolgungswahns mit möglicherweise imperativen Stimmen sei beim krankheitsuneinsichtigen Betroffenen von einer hochgradigen Fremdgefahr auszugehen. Dieser Gefahr könne nur mit einer medikamentösen und psychiatrischen Behandlung in einem gesicherten Setting begegnet werden. Hinzu komme, dass eine möglichst frühe medikamentöse Behandlung dieser schwersten psychiatrischen Störung wichtig sei, um die langfristige Prognose günstig zu beeinflussen. Erfahrungsgemäss müsse eine solche Behandlung während mehrerer Monate, in der Regel aber wesentlich länger, durchgeführt werden. bb) In seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2020 (act. 70.1 ff.) hat Dr. med. C. ausgeführt, zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten habe der Beschuldigte unter der Erstmanifestation einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) gelitten, deren Bestehen längere Zeit verkannt worden sei. Das Ausmass dieser schweren psychischen Störung sei erheblich bzw. invalidisierend. Aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Störung zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, über Recht und Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, weshalb von einer aufgehobenen Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einsehen zu können, also der Einsichtsfähigkeit, auszugehen sei. Damit erübrige sich die Erörterung der Intaktheit der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht handeln zu können, also der Steuerungsfähigkeit. Der Beschuldigte sei im Sinne des Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Da sich während der gesamten Zeit des Begehens der Straftaten keine psychopathologischen Unterschiede erkennen liessen, gelte die Einschätzung der aufgehobenen Schuldfähigkeit für alle vorgeworfenen Straftaten. Mit dem Scheitern der Beziehung bzw. dem Verlust der Arbeitsstelle sei es zum Auftreten einiger psychopathologischer Phänomene gekommen, welche im Mai 2018 als Ausdruck einer möglichen Persönlichkeitsstörung und im Dezember 2018 als situativ bedingt im Sinne einer wahnhaften Störung interpretiert worden seien. Bei seiner forensischpsychiatrischen Untersuchung im Mai 2019 habe er klinisch keine psychopathologische Symptomatik festgestellt. Die Verhaltensauffälligkeiten, welche kurze Zeit später zum Verlust des Zimmers im Hotel Z18. geführt hätten, seien aber deutliche Hinweise auf Beeinträchtigungsgefühle, wie sie für eine schizophrenieforme Psychose typisch seien. Mindestens zu Beginn des Jahres 2019 habe der Betroffene mit Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen typische und dabei nach dem Diagnostikmanual der WHO, der ICD-10, hinreichend psychopathologische Symptome gezeigt, um die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stellen zu können. Bemerkenswert sei der Umstand, dass der Betroffene ihm schon im Mai 2019 gesagt habe, man wolle ihm eine Schizophrenie anhängen, was er nicht zulasse, da sonst seine Chancen auf die Weiterführung seiner Ausbildung kompromittiert wären. Dies lege den Schluss nahe, dass er seine Symptomatik äusserst kompetent zu dissimulieren wisse. Seit dem Frühjahr 2019 seien offenbar weitere Symptome aufgetreten, so zum Beispiel coenästhetische (körperbezogene) Halluzinationen, zu welchen das Gefühl gehöre, eine Kamera im Kopf zu haben oder "Spy-Flies" in den Ohren implantiert bekommen zu haben, sowie ein Verfolgungs- und Grössenwahn, wenn er der Ansicht sei, seine Gedanken seien so wichtig, dass die Regierung sie überwachen müsse. Aus fachärztlicher Sicht sei es nicht nachvollziehbar, dass die mit aller Deutlichkeit geäusserten Symptome damals diagnostisch nicht berücksichtigt bzw. fehlinterpretiert worden seien. Die spezielle Problematik des Betroffenen werde besonders deutlich, wenn selbst die Kollegen der forensischpsychiatrischen Abteilung Etoine in ihrem Austrittsbericht vom 9. Juni 2020 geschrieben hätten, dass unter "Clopin" eine vollständige Remission habe erreicht werden können ohne Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. cc) Im Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 15. April 2021 (act. A 15 ff.) wird ebenfalls die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und zusätzlich ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F13.1) festgestellt. Dabei wird ausgeführt, dass zu Beginn der Therapie sowohl inhaltliche Denkstörungen (Beeinträchtigungswahn, Wahnwahrnehmung) als auch Sinnestäuschungen (akustische Halluzinationen) und Ich-Störungen (Gedankenlautwerden, Gedankenausbreitung) beständen hätten. Der Beschuldigte habe über Beeinträchtigungsideen berichtet, wie etwa von der Regierung via "Spy-Fliegen" beobachtet zu werden. Auch habe er berichtet, dass alles, was er durch den Tag gesehen, gehört oder erlebt habe, täglich im Radio und Fernsehen übertragen werde. Weiter habe er akustische Halluzinationen im Sinne kommentierender Stimmen sowie Körperhalluzinationen im Sinne eines coenästhetischen Erlebens (Verletzungen aus der Vergangenheit, die nun als Implantationsstelle für sogenannte "Chips" verstanden würden) beschrieben. Es sei deutlich geworden, dass ein zusammenhängendes Wahnsystem bestanden habe, in dessen Rahmen der Beschuldigte seine Umwelt interpretiert habe. Diese Symptome seien eindeutig pathognomonische Symptome einer paranoiden Schizophrenie. Aktuell liege nur noch die Überzeugung vor, weiterhin "Spy-Fliegen" hinter den Ohren implantiert zu haben. Es bestehe aber weiterhin ein komplexes Wahnsystem, welches möglicherweise an Dynamik nachgelassen habe. Unter regelmässiger und kontrollierter medikamentöser Therapie mit dem Antipsychotikum "Clopin" (Wirkstoff "Clozapin") sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Beim Beschuldigten bestehe keine Krankheitseinsicht, vielmehr erkläre er seine Symptomatik als Folge einer Depression. dd) Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht (act. S 453 ff.) hat der medizinische Sachverständige Dr. med. C. dargelegt, er gehe während der ganzen Zeit von Schuldunfähigkeit aus. Auf der Station Etoine habe man die gleiche Diagnose gestellt und dem Beschuldigten deshalb das Medikament "Clopin" gegeben, welches das wirksamste sei für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie. Der Beschuldigte habe sich im Januar 2020 bei der Sozialhilfe abgemeldet, nachdem zuvor das Bedrohungsmanagement involviert gewesen sei, da von seiner Seite massive Drohungen stattgefunden hätten im Sinne von, dass es ein Blutbad geben würde, wenn die Kamera in seinem Kopf nicht entfernt würde. Es sei ihm absolut unverständlich, weshalb aufgrund dieser Drohungen und dem psychopathologischen Befund damals keine Massnahmen getroffen worden seien. In der Folge sei es dann zu den Übergriffen gekommen, bei welchen der Beschuldigte zweimal einen Passanten mit seinem Laptop angegriffen habe. Auch sei er zweimal bei einem Psychiater gewesen und habe dort von den "Spy-Flies" gesprochen, welche ihm implantiert worden seien und seine Gedanken überwachen würden. Dies sei geradezu ein lehrbuchmässiges Beispiel einer schizophrenen Symptomatik. Es sei für ihn unvorstellbar, wieso man diese Diagnose nicht gestellt habe, obwohl der Beschuldigte zweimal in der Klinik hospitalisiert gewesen sei. Als der Betroffene zum zweiten Mal in Untersuchungshaft gekommen sei, habe er ihn dort besucht. Er habe dabei ein sehr ungutes Gefühl gehabt. Der Beschuldigte sei in einem katatonen Zustand gewesen, die Halluzinationen seien derart stark gewesen, dass er wie gelähmt erschienen sei und kein Wort mit ihm geredet habe. Ein solcher Zustand bedeute höchste Gefahr. Er habe deshalb so rasch als möglich den Besuch abgebrochen und in der Folge die Anwesenden gewarnt, dass der Beschuldigte hoch gefährlich sei. Anschliessend habe er ihn bei zwei verschiedenen forensischen Kliniken angemeldet. Dies sei am Freitagnachmittag gewesen, am Montagmorgen sei es dann zum Vorfall im Gefängnis gekommen. ee) Im aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 9. August 2022 werden unverändert die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (ICD-10 F13.1) gestellt. Seit ca. Mitte Oktober bzw. Anfang November 2021 sei es zu einem deutlichen Nachlassen der psychopathologischen Symptomatik gekommen. Der Betroffene habe nicht mehr über Wahnideen berichtet, wie die hinter dem Ohr implantierte "Spy-Fliege" oder die Ausspionierung durch die Regierung. Die Ich-Störungen wie Gedankenlautwerden oder Gedankenausbreitung und die akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören hätten deutlich nachgelassen. Allerdings habe während der gesamten Therapiedauer keine Verbesserung der Krankheitseinsicht erreicht werden können und es bestehe keine dauerhafte intrinsische Behandlungsmotivation. Vielmehr sei der Betroffene überzeugt, dass seine Symptome die Folge einer Depression seien. Es sei davon auszugehen, dass die Stabilisierung des psychopathologischen Zustands in einem engen Zusammenhang mit dem verabreichten Medikament "Clozapin" stehe. Es lasse sich von einer fortschreitenden Zustandsverbesserung und Reduzierung der psychotischen Symptomatik im Rahmen der eng strukturierten und kontrollierten gefängnispsychiatrischen Behandlung infolge einer dauerhaften antipsychotischen Medikation sprechen. c) Gestützt auf die vorgängig zitierten, lege artis erstellten, übereinstimmenden und überzeugenden Gutachten und medizinischen Berichte verbleiben, wie dies schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) zum Zeitpunkt sämtlicher ihm vorgeworfenen Straftaten zufolge einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, über Recht und Unrecht seiner Handlungen nachdenken zu können, womit von einer Schuldunfähigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Kein Raum verbleibt demnach für die Ansicht des Beschuldigten, wonach zwar eine Schuldunfähigkeit anzunehmen sei, dies jedoch aufgrund einer Depression bzw. einer Anpassungs- oder Belastungsstörung. Abgesehen davon, dass eine solche Störung gerichtsnotorisch nicht zu einer kompletten Schuldunfähigkeit mangels Einsichtsfähigkeit geführt hätte, fehlt schlichtweg jeder Ansatz für eine solche Diagnose in den aktuellen medizinischen Unterlagen. Nach Art. 20 StGB kann aber die Schuldunfähigkeit nur durch einen Gutachter festgestellt werden, woraus folgt, dass bei Wegfall der vorliegend festgestellten Schuldunfähigkeit zufolge einer paranoiden Schizophrenie mangels anderweitiger medizinischer Erkenntnisse eine solche per se nicht zu begründen wäre. In casu legt der Sachverständige unmissverständlich, schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass das Bestehen der paranoiden Schizophrenie längere Zeit verkannt worden und zunächst als Ausdruck einer möglichen Persönlichkeitsstörung bzw. im Sinne einer wahnhaften Störung interpretiert worden sei. Dies ist offenbar begünstigt worden durch die Fähigkeit des Beschuldigten, seine Symptomatik äusserst kompetent zu dissimulieren. Spätestens seit Beginn des Jahres 2019, als der Beschuldigte mit Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen typische und hinreichend psychopathologische Symptome gezeigt hat, bestehen jedoch keine Zweifel mehr an der Diagnose der paranoiden Schizophrenie (vgl. hierzu den Rapport des Polizeihauptpostens Z11. vom 27. Februar 2020, in welchem festgehalten ist, dass auch der von der Polizei aufgebotene Notfallpsychiater Dr. med. Z23. am 10. Februar 2020 zum Schluss gekommen ist, dass eine paranoide Schizophrenie bestehe [act. 3047]). Würde der Beschuldigte im Übrigen bloss an einer Depression bzw. einer Anpassungs- oder Belastungsstörung leiden, so wäre nicht einsichtig, weshalb das ihm regelmässig und kontrolliert verabreichte Antipsychotikum "Clopin", welches gemäss dem Gutachter das wirksamste Präparat für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie darstellt, zu einer derart positiven Stabilisierung des psychopathologischen Zustands geführt haben sollte, wie er im aktuellen Verlaufsbericht ausgewiesen wird. Demnach ist der Beschuldigte als Folge der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in Bezug auf sämtliche von ihm tatbestandsmässig und rechtswidrig verübten Delikte als schuldunfähig nach Art. 19 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, womit er von den Anklagen der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten, der Drohung, der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen ist. 11. Massnahme 11.1 a) Nach Auffassung der Vorinstanz sind in casu sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB einzuweisen sei. b) Der Beschuldigte bemängelt in diesem Zusammenhang, dass der Gutachter von diversen früheren Einschätzungen und sogar seiner eigenen Diagnose abweiche, ohne dies schlüssig zu erklären, dass nicht dargelegt werde, worin der Zusammenhang zwischen der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und den begangenen Delikten bestehen soll, dass die negative Legalprognose nicht ausreichend begründet werde, sowie dass im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht geprüft werde, ob eine ambulante Massnahme ausreichend wäre (vgl. oben E. 2.1.a/ff und E. 2.1.c/ff). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten (vgl. oben E. 2.2.b/dd). 11.2 a) Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). b) Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). c) Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 12 zu Art. 56 StGB; mit Hinweis auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.2; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen auszusprechen. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3, m.w.H., insbesondere auf BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; 118 IV 108 E. 2a; 100 IV 142 E. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4, m.w.H., u.a. auf 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2). d) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht durch starre Beweisregeln gebunden ist, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als unbewiesen anzusehen, über dessen Nachweis seiner Auffassung nach kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Die Strafbehörde prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen bzw. ob gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern ( Andreas Donatsch , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 21 zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). e) Gerichte haben bei Gutachten im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob sie entsprechende Erörterungen für überzeugend halten oder nicht und ob sie dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen sollen. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Bei zweifelhafter Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten sind ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Marianne Heer , Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, Forum Justiz & Psychiatrie, Band Nr. 2 2017, S. 113). 11.3 a) aa) Wie vorstehend zitiert (vgl. oben E. 10.2.b), hat der medizinische Sachverständige Dr. med. C. bereits in seinem forensischpsychiatrischen Vorabgutachten vom 27. März 2020 (act. 53 ff.) dargelegt, es bestehe der hochgradige Verdacht, dass der Betroffene unter der Erstmanifestation einer chronisch paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.9) leide. Unbehandelte Menschen mit der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie begingen verglichen zur Normalbevölkerung signifikant mehr Gewalttaten. Dieses Risiko werde in casu durch das Vorliegen diverser Faktoren ‒ wie z.B. das Geschlecht, die kriminelle Vorgeschichte und die lange Zeit ohne Behandlung vor dem Indexdelikt ‒ verstärkt. Ein Zusammenhang zwischen den Angriffen und der Störung sei aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen. Aufgrund der kombinierten Symptomatik des systematisierten Grössen- und Verfolgungswahns mit möglicherweise imperativen Stimmen sei beim krankheitsuneinsichtigen Betroffenen von einer hochgradigen Fremdgefahr auszugehen. Dieser Gefahr könne nur mit einer medikamentösen und psychiatrischen Behandlung in einem gesicherten Setting begegnet werden. Hinzu komme, dass eine möglichst frühe medikamentöse Behandlung dieser schwersten psychiatrischen Störung wichtig sei, um die langfristige Prognose günstig zu beeinflussen. Erfahrungsgemäss müsse eine solche Behandlung während mehrerer Monate, in der Regel aber wesentlich länger, durchgeführt werden. bb) In seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2020 (act. 70.1 ff.) hat Dr. med. C. bestätigt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten unter der Erstmanifestation einer kontinuierlich verlaufenen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) gelitten habe. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, unbehandelt bestehe eine hohe Gefahr erneuter Straftaten. Dabei sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte erneut wahllos zufällig ihm begegnende oder in Austausch tretende Passanten physisch gefährden werde. Es seien Straftaten von einer Erheblichkeit, aufgrund derer die Anwendung des Art. 64 StGB (d.h. die Verwahrung) diskutiert werden müsste, durchaus zu erwarten. Diese würden im Zusammenhang mit der anhaltenden schweren psychischen Störung stehen. Trotz angelaufener Behandlung bestehe die diagnostizierte paranoide Schizophrenie nach wie vor. Diese habe überdies direkt mit den ihm vorgeworfenen Straftaten im Zusammenhang gestanden. Grundlage der Behandlung einer paranoiden Schizophrenie sei die konsequente Durchführung einer Behandlung mit antipsychotisch wirksamen Arzneimitteln, sogenannten Neuroleptika. Flankiert werden müsse die Gabe dieser Arzneimittel durch psychotherapeutische und psychoedukative Methoden, welche es dem Betroffenen erlaubten, die Symptome seiner psychischen Störung erkennen und im Sinne der Deliktprävention interpretieren zu können. Der Beschuldigte sei zwar in Haft bereit, die ihm verordneten Arzneimittel einzunehmen, sehe aber den Zweck dieser Einnahme nicht ein, d.h. er sei nicht krankheitseinsichtig. Die Erfahrung zeige allerdings, dass im Rahmen einer längerfristigen stationären Behandlung eine gewisse Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit zu erreichen sei. Beim krankheitsuneinsichtigen und nicht behandlungs-willigen Beschuldigten, welcher zudem über eine ausgeprägte Fähigkeit zur Krankheitsdissimulation verfüge, sei eine stationäre Behandlung unabdingbar, um diese für die Allgemeinheit gefährliche psychische Störung behandeln zu können. Eine entsprechende Behandlung könne nur in einer spezialisierten stationären Einrichtung bzw. einer forensischen Spezialstation erfolgen. Beispiele einer derartigen Institution seien die forensischpsychiatrische Klinik der UPK Basel, die forensischpsychiatrische Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden oder die forensischpsychiatrische Klinik Rheinau. cc) Ergänzend hat der medizinische Sachverständige Dr. med. C. anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht (act. S 453 ff.) dargelegt, wenn man den Beschuldigten reden höre, würde man nicht denken, dass er psychiatrisch schwer krank sei. Es handle sich hier um ein Phänomen, welches man bei einer Schizophrenie häufig sehe und "doppelte Buchführung" genannt werde. Der Beschuldigte könne sich sehr gut anpassen und sich normal geben, aber es sei sehr schwierig zu sagen, wie es in ihm innen aussehe. Wenn man ihn in die Freiheit entlassen würde, würde alles in sich zusammenfallen und die Symptomatik wäre wieder akut vorhanden. Er empfehle eine stationäre Behandlung in einer forensischpsychiatrischen Klinik. Bereits in der forensischpsychiatrischen Abteilung Etoine der UPK Bern sei die gleiche Diagnose gestellt worden, worauf dem Beschuldigten das Medikament "Clopin" verabreicht worden sei, welches das wirksamste gegen die Störung darstelle. Dem Beschuldigten gelinge es gut, auch Fachleute zu täuschen, was gefährlich sei. Wenngleich er sich in seinem Gutachten nicht ausdrücklich zum Zusammenhang zwischen der Störung und den Delikten geäussert habe, so liege für ihn auf der Hand, dass die Krankheit zur Deliktsbegehung geführt habe. Die Krankheit habe den Beschuldigten in die Situation gebracht. Die Entstehung einer Schizophrenie sei ein Prozess, welcher sich über Jahre hinweg entwickle, bis die klare Symptomatik bestehe. Bei den früheren Abklärungen habe man zwar von einer namhaften Störung gesprochen, was eine Diagnose aus einem ähnlichen Spektrum bedeute, aber die Symptomatik sei erst im Jahre 2019 klar und zum bestimmenden Handlungsmotiv geworden, als der Beschuldigte von einer Kamera im Kopf gesprochen habe. Eine ambulante Massnahme, wie die Möglichkeit einer Depotspritze, wäre zur Zeit zu riskant. Soweit der Beschuldigte von seiner Krankheit als Depression spreche, zeige dies die fehlende Krankheitseinsicht. dd) Im Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 15. April 2021 (act. A 15 ff.) wird beschrieben, dass beim Beschuldigten noch die Überzeugung vorliege, weiterhin "Spy-Fliegen" hinter den Ohren implantiert zu haben. Es bestehe weiterhin ein komplexes Wahnsystem, welches möglicherweise an Dynamik nachgelassen habe. Unter regelmässiger und kontrollierter medikamentöser Therapie mit dem Antipsychotikum "Clopin" (Wirkstoff "Clozapin") sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Beim Beschuldigten bestehe unverändert keine Krankheitseinsicht. ee) Im aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland vom 9. August 2022 wird ausgeführt, die Ich-Störungen wie Gedankenlautwerden oder Gedankenausbreitung und die akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören hätten beim Beschuldigten deutlich nachgelassen. Allerdings habe während der gesamten Therapiedauer keine Verbesserung der Krankheitseinsicht erreicht werden können und es bestehe keine dauerhafte intrinsische Behandlungsmotivation. Vielmehr sei der Betroffene überzeugt, dass seine Symptome die Folge einer Depression seien. Es sei davon auszugehen, dass die Stabilisierung des psychopathologischen Zustands in einem engen Zusammenhang mit dem verabreichten Medikament "Clozapin" stehe. Es lasse sich von einer fortschreitenden Zustandsverbesserung und Reduzierung der psychotischen Symptomatik im Rahmen der eng strukturierten und kontrollierten gefängnispsychiatrischen Behandlung infolge einer dauerhaften antipsychotischen Medikation sprechen. ff) Im Führungsbericht des Gefängnisses Muttenz vom 9. August 2022 wird das Verhalten des Beschuldigten als einwandfrei beurteilt. b) aa) Bei der Würdigung des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 17. Juli 2020 ist festzustellen, dass dieses formal korrekt erstellt worden ist und die inhaltlichen Ausführungen zur Diagnose, zum Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung und den Straftaten, zur Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit sowie zur Verhältnismässigkeit unter Einbezug der übrigen medizinischen Berichte und Darlegungen des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht schlüssig, plausibel sowie widerspruchsfrei und damit inhaltlich überzeugend sind. Infolgedessen bestehen keine triftigen Gründe, von den Erkenntnissen des Sachverständigen abzuweichen. Dieser hat deutlich dargelegt, dass beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten als auch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) auszugehen ist, wobei aus forensisch-psychiatrischer Sicht ein Zusammenhang zwischen der Störung und den vom Beschuldigten tatbestandsmässig und rechtswidrig verübten Verbrechen und Vergehen besteht. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass ohne Behandlung beim Beschuldigten eine hohe Gefahr erneuter Straftaten vorliegt. Es ist zu befürchten, dass der Berufungskläger erneut wahllos zufällig ihm begegnende oder in Austausch tretende Passanten physisch gefährden könnte. Dabei sind Straftaten von einer Erheblichkeit, aufgrund derer sogar die Verhängung einer Verwahrung diskutiert werden müsste, zu erwarten. Auch diese stehen gemäss dem Experten im Zusammenhang mit der anhaltenden schweren psychischen Störung. Als Grundlage der Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten paranoiden Schizophrenie sieht der Gutachter die konsequente Durchführung einer Therapie mit antipsychotisch wirksamen Arzneimitteln, welche flankiert werden muss durch psychotherapeutische und psychoedukative Methoden, die es dem Betroffenen erlauben, die Symptome seiner psychischen Störung erkennen und im Sinne der Deliktprävention interpretieren zu können. Zufolge der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten ‒ welche er auch anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht deutlich manifestiert hat ‒ und der ausgeprägten Fähigkeit zur Krankheitsdissimulation ist gemäss den gutachterlichen Feststellungen eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten stationären Einrichtung bzw. einer forensischen Spezialstation unabdingbar, um die für die Allgemeinheit gefährliche psychische Störung behandeln zu können. Hieran ist ungeachtet einer allfälligen Stabilisierung des psychopathologischen Zustands mangels anderweitiger medizinischer Erkenntnisse auch zum heutigen Zeitpunkt unverändert auszugehen. Im Verlaufe einer solchen längerfristigen Behandlung ist sodann erfahrungsgemäss zu erwarten, dass eine gewisse Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit zu erreichen sein wird. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte offenbar bereits jetzt im Rahmen der eng strukturierten und kontrollierten gefängnispsychiatrischen Behandlung auf die Einnahme einer dauerhaften antipsychotischen Medikation eingelassen hat, was prompt zu einer fortschreitenden Zustandsverbesserung und Reduzierung der psychotischen Symptomatik geführt hat. Trotz dieser in der Zwischenzeit erzielten Fortschritte erscheint angesichts der nicht bestehenden dauerhaften intrinsischen Behandlungsmotivation zur Zeit eine ambulante Massnahme, wie die Möglichkeit einer Depotspritze, klarerweise zu riskant. Vielmehr ist zu befürchten, dass sich der Beschuldigte bei einer frühzeitigen Entlassung aus der stationären Therapie einer ambulanten Massnahme entziehen würde, worauf alles in sich zusammenfallen würde und die Symptomatik wieder akut akzentuiert wäre. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der an einer paranoiden Schizophrenie leiden-de Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig Verbrechen und Vergehen verübt hat, welche im Zusammenhang mit seiner wahnhaften Störung stehen, dass ohne Behandlung die hohe Gefahr weiterer ganz erheblicher Gewaltdelikte besteht, eine im Hinblick auf die Verminderung dieser Gefahr notwendige und geeignete Behandlung in Form einer stationären Therapie in einer entsprechenden spezialisierten Einrichtung möglich ist und schliesslich keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. bb) An diesem Resultat vermögen die Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern. Der Rüge, wonach der Gutachter von diversen früheren Einschätzungen und sogar seiner eigenen Diagnose abweiche, ohne dies schlüssig zu erklären, ist zu entgegnen, dass dies so nicht zutreffend ist. Vielmehr hat der Experte einlässlich ausgeführt, er sei sich bewusst, dass er selber vor weniger als einem Jahr das Bestehen jeglicher manifester psychotischer Störungen verneint habe; dies aufgrund der Tatsache, dass vom Beschuldigten keine formalen Denkstörungen, keine Halluzinationen und keine Wahnsymptome angegeben worden seien. Retrospektiv müsse geschlossen werden, dass die momentan vorhandene Symptomatik entweder noch nicht voll ausgeprägt gewesen sei, oder dass es dem Betroffenen damals gelungen sei, diese im Sinne einer "doppelten Buchführung" zu verbergen. Bemerkenswert sei diesbezüglich, dass der Betroffene seine Symptomatik äusserst kompetent zu dissimulieren gewusst habe. Auf jeden Fall sei das Bestehen der paranoiden Schizophrenie längere Zeit verkannt worden. Entgegen den Erkenntnissen anlässlich seiner forensischpsychiatrischen Untersuchung im Mai 2019, als er klinisch keine psychopathologische Symptomatik festgestellt habe, habe der Beschuldigte bereits zu Beginn des Jahres 2019 mit Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen typische und hinreichend psychopathologische Symptome gezeigt, um die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stellen zu können. Seit dem Frühjahr 2019 seien offenbar weitere Symptome aufgetreten, so zum Beispiel coenästhetische (körperbezogene) Halluzinationen, zu welchen das Gefühl gehöre, eine Kamera im Kopf zu haben oder "Spy-Flies" in den Ohren implantiert bekommen zu haben, sowie ein Verfolgungs- und Grössenwahn. Im Ergebnis legt der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig dar, wie er zur Diagnose der paranoiden Schizophrenie gekommen und weshalb er von früheren Einschätzungen abgewichen ist. Dem Einwand, es werde nicht ausgeführt, worin der Zusammenhang zwischen der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und den begangenen Delikten bestehen soll, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. So hat der Experte bereits im Vorabgutachten erklärt, dass ein Zusammenhang zwischen den Angriffen und der Störung aus forensischpsychiatrischer Sicht anzunehmen sei. Diese Einschätzung hat er im Gutachten bestätigt, indem er darauf hingewiesen hat, dass die paranoide Schizophrenie direkt mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten im Zusammenhang gestanden habe. Schliesslich hat der Gutachter nochmals vor dem Strafgericht dargelegt, es liege auf der Hand, dass die Krankheit zur Deliktsbegehung geführt habe. In Bezug auf die Rüge, wonach die negative Legalprognose nicht ausreichend begründet werde, ist zu erwägen, dass der Gutachter nachvollziehbar ausgeführt hat, dass trotz der angelaufenen Behandlung die diagnostizierte paranoide Schizophrenie nach wie vor bestehe und ohne weitere Behandlung ganz erhebliche und im Zusammenhang mit der Störung stehende Delikte zu erwarten seien. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass der Beschuldigte erneut wahllos zufällig ihm begegnende oder in Austausch tretende Passanten physisch gefährden könnte, wobei Straftaten von einer Erheblichkeit, aufgrund derer sogar die Verhängung einer Verwahrung diskutiert werden müsste, zu erwarten seien. Hinsichtlich des Einwands, wonach im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht geprüft werde, ob eine ambulante Massnahme ausreichend wäre, ist festzuhalten, dass der Gutachter stringent erklärt hat, dass zur Zeit von einer hochgradigen Fremdgefahr auszugehen sei und dieser nur mit einer medikamentösen und psychiatrischen Behandlung in einem gesicherten Setting begegnet werden könne. Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und der nicht bestehenden dauerhaften intrinsischen Behandlungsmotivation wäre zu befürchten, dass sich der Beschuldigte einer ambulanten Massnahme entziehen würde. cc) Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 56 StGB sowie Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung einzuweisen. An diese stationäre therapeutische Massnahme ist gestützt auf Art. 51 StGB die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von insgesamt 904 Tagen anzurechnen (vgl. Christoph Mettler / Nicolas Spichtin , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 45a zu Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236). 12. Landesverweisung 12.1 a) In rubrizierter Angelegenheit hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, dass eine Landesverweisung nicht zwingend erforderlich erscheine, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Ausserdem sei bei der Abwägung der entgegenstehenden Interessen insbesondere die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn von hoher Bedeutung. Dies gebe den Ausschlag dafür, dass von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung abzusehen sei. b) Die Staatsanwaltschaft legt zur Begründung ihres diesbezüglichen Rechtsmittels im Wesentlichen dar, die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat wiege derart schwer, dass die von der Landesverweisung als Massnahme konzipierte Sicherheitsfunktion in Bezug auf das öffentliche Interesse zum Tragen kommen müsse (vgl. oben E. 2.2.a/cc und E. 2.2.b/ee). c) Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, dass ein schwerwiegendes Sicherheits-interesse nicht bejaht werden könne, da nicht ernstlich mit weiteren Delikten zu rechnen sei, nachdem die Schuldunfähigkeit in einer psychosozialen Notsituation begründet sei und eine Entlassung aus der Massnahme ohnehin erst erfolge, wenn von ihm keine Gefahr mehr ausgehe (vgl. oben E. 2.1.a/gg und 2.1.c/gg). 12.2 a) Wenn der Täter schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist, ergeht kein Schuld-spruch. Entsprechend kann in diesem Fall keine obligatorische Landesverweisung erfolgen, da hierfür eine Verurteilung vorausgesetzt ist ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 zu Art. 66a StGB). Möglich ist hingegen eine nicht obligatorische Landesverweisung. Gestützt auf Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die Möglichkeit zur Verhängung einer fakultativen Landesverweisung bei der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Verwahrung zielt in erster Linie auf schuldunfähige Täter im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, bei denen die Verhängung einer obligatorischen Landesverweisung ausgeschlossen ist, wobei eine solche Anordnung regelmässig nicht verhältnismässig sein wird, da diesen Tätern die Tatbegehung nicht vorgeworfen werden kann. Einzig in seltenen, besonders sorgfältig individuell abzuwägenden und einlässlich zu begründenden Fällen, in denen das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz besonders schwer wiegt, kann die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber einer schuldunfähigen Person unter Umständen als gerechtfertigt erscheinen ( Zurbrügg / Hruschka , a.a.O., N 5 und N 13 zu Art. 66a bis StGB). Ein Teil der Lehre erachtet die fakultative Landesverweisung bei schuldunfähigen Tätern ‒ nachdem diesen nach dem Schuldprinzip die Tatbegehung nicht vorgeworfen werden kann ‒ sogar als äusserst heikel ( Luzia Vetterli , in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 5 zu Art. 66a bis StGB). Hinzuweisen ist sodann darauf, dass der die Schuldunfähigkeit regelnde Art. 19 StGB in Abs. 3 im Hinblick auf mögliche Massnahmen zwar auf die Artikel 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e verweist, ausdrücklich nicht jedoch auf Art. 66a bis StGB. b) Aus der systematischen Einordnung von Art. 66a f. StGB bei den Massnahmen, aber auch daraus, dass der Landesverweisung tatsächlich eine Sicherungsfunktion zugeschrieben wird, lässt sich ableiten, dass diese den allgemeinen Prinzipien über das Massnahmenrecht untersteht. Das Massnahmenrecht ‒ unter Einschluss der "anderen" Massnahmen ‒ unterliegt insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Gerhard Fiolka / Luzia Vetterli , Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/16, S. 82 ff., mit Hinweis u.a. auf Marianne Heer , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, N 34 ff. zu Art. 56 StGB). Daraus hat sich zu ergeben, dass jede Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein muss ( Fiolka / Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 3 BV). Gerade die Frage nach der Erforderlichkeit stellt sich in jedem Fall, wenn eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB ausgesprochen werden soll ( Fiolka / Vetterli , a.a.O.). Im Gegensatz zu Strafen, die schuldangemessen zu sein haben, beziehen sich Massnahmen weder vom Grundsatz her noch in Bezug auf ihr Ausmass auf eine irgendwie geartete Schuld des Täters. Während sich Strafen vornehmlich auf eine Tat beziehen, erfolgt bei Massnahmen hauptsächlich eine Orientierung an der Person des Täters und dessen Sozialgefährlichkeit ( Heer , a.a.O., N 1 f. vor Art. 56 StGB; BGE 120 IV 1; vgl. zum Ganzen KGer 460 17 66 vom 25. Juli 2017 E. 4.3). 12.3 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu erwägen, dass es sich bei der Anlasstat um eine versuchte vorsätzliche Tötung handelt, welche bei entsprechender Verurteilung nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung darstellen würde. In casu kommt diesem Aspekt zufolge der Schuldunfähigkeit jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Auch geht es in concreto nicht um eine fakultative Landesverweisung betreffend einen Ausländer, der wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird, was eine gewisse Strenge noch als gerechtfertigt erscheinen mag (vgl. KGer 460 17 66 vom 25. Juli 2017 E. 4.4). Zu prüfen ist vielmehr, ob die angestrebte Massnahme verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen ist. Wie vorstehend zitiert, geht die in diesem Punkt herrschende Lehre davon aus, dass bei schuldunfähigen Tätern die Verhängung einer fakultativen Landesverweisung in genereller Weise nicht verhältnismässig ist und nur ausnahmsweise in denjenigen Fällen gerechtfertigt erscheint, in welchen das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz besonders schwer wiegt. Unabhängig davon, ob dieser apodiktischen Auffassung zuzustimmen ist oder nicht, ist zumindest hinsichtlich des vorliegenden Falles keine Notwendigkeit für die Verhängung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gegeben. In Berücksichtigung der vorgängigen Erwägungen zu den einzelnen Tatbeständen steht zwar zweifellos fest, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrere gegen Leib und Leben gerichtete Handlungen ‒ insbesondere eine versuchte vorsätzliche Tötung ‒ begangen hat. Ebenso ist unter Zugrundelegung des forensischpsychiatrischen Gutachtens und der weiteren medizinischen Berichte fraglos, dass von ihm aufgrund der weiterhin bestehenden Störung zur Zeit eine hohe Fremdgefahr ausgeht. Insofern besteht momentan ohne Frage ein grosses öffentliches Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung, und eine solche ist auch ohne Weiteres im Hinblick auf den Sicherungszweck der Massnahme geeignet. Entscheidend ist in der Folge aber, wie dies schon die Vorderrichter korrekt erkannt haben, dass mit vorliegendem Urteil betreffend den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird. Diese ist in ihrer Gesamtheit von der Dauer her nicht beschränkt (Art. 59 Abs. 4 StGB) und erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung, bei Gefahr in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Eine Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme wird erst möglich sein, wenn dies durch den Zustand des Betroffenen gerechtfertigt ist, d.h. wenn eine positive Legalprognose vorliegt, wofür wiederum ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten vorliegen muss (Art. 62 StGB; Heer , a.a.O., N 20 zu Art. 62 StGB). Hinzu kommt, dass die freiheitsentziehenden Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind (Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB), was im Ergebnis bedeutet, dass die Landesverweisung erst dann vollzogen werden könnte, wenn vom Beschuldigten aller Voraussicht nach keine Gefahr weiterer Straftaten mehr ausgeht. Zu diesem Zeitpunkt besteht jedoch kein öffentliches Interesse mehr an einer Landesverweisung. Infolgedessen fehlt es an der vorausgesetzten Erforderlichkeit, woraus erhellt, dass sich die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung schon aus diesem Grund als nicht verhältnismässig erweist, weshalb im Übrigen auf die Prüfung der Angemessenheit im Sinne einer Interessenabwägung verzichtet werden kann. Gestützt auf diese Erwägungen ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen. 13. Zivilforderungen 13.1 Privatkläger A. Der Privatkläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Genugtuung zu bezahlen. Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 1.1.c), ist aus formellen Gründen nicht auf die Berufung des Privatklägers einzutreten. Selbst wenn aber auf dessen Rechtsmittel einzutreten gewesen wäre, wäre dieses aus folgenden Überlegungen materiell abzuweisen und dementsprechend die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen gewesen: So wird erstens der Beschuldigte zufolge seiner Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A. freigesprochen, womit im Adhäsionsverfahren lediglich eine Billigkeitshaftung gestützt auf Art. 54 OR in Frage käme, welche aber angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten von vornherein nicht zur Anwendung gelangen würde. Zweitens ist zu konstatieren, dass der Privatkläger seine Forderung nicht einmal ansatzweise beziffert und begründet hat. Sind jedoch Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, so wird sie gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (ohne Weiteres) auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Annette Dolge , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 zu Art. 123 StPO). Vorbehalten bleibt in diesem Fall die Auferlegung von Verfahrens- und Gerichtskosten ( Lieber , a.a.O., N 6 zu Art. 123 StPO). 13.2 Beschuldigter a) In seinem verfahrensleitenden Haftentscheid vom 26. Oktober 2021 hat das Kantonsgericht erkannt, dass die vom Strafgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2021 gegenüber dem Beschuldigten um drei Monate bis zum 18. September 2021 verlängerte Sicherheitshaft erst am 26. Oktober 2021 formgültig weiter verlängert (bzw. neu angeordnet) worden ist. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist im Dispositiv des genannten Entscheides vom 26. Oktober 2021 unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGer 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.3) festgehalten worden, dass die Sicherheitshaft des Beschuldigten zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig gewesen ist. Gleichzeitig ist entschieden worden, dass über die in diesem Zusammenhang erfolgten Anträge des Beschuldigten, es sei ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die rechtswidrig ausgestandene Sicherheitshaft zuzusprechen, im Endentscheid befunden wird. Folglich hat nunmehr ein entsprechender Entscheid zu ergehen. b) Gemäss der vorstehend zitierten Praxis ist bei Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels die Inhaftierung der betroffenen Person als formell rechtswidrig zu qualifizieren und die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen, was nach Dargelegtem bereits erfolgt ist. Im Hinblick auf die Ausrichtung einer Haftentschädigung ist zu unterscheiden zwischen ungerechtfertigter und rechtswidriger Haft. Rechtswidrig ist die Haft nur dann, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird die Haft bezeichnet, wenn sie rechtmässig angeordnet worden ist, sich aber hinterher beispielsweise wegen Freispruchs als strafprozessual unbegründet erweist ( Yvona Griesser , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 7b zu Art. 429 StPO sowie N 2 ff. zu Art. 431 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 zufolge des fehlenden Hafttitels formell rechtswidrig, angesichts der mit vorliegendem Urteil erfolgten Erkenntnisse ‒ wonach er im Zustand der Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig unter anderem eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat und hierfür in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen wird ‒ jedoch materiell begründet und daher nicht ungerechtfertigt in Sicherheitshaft gewesen ist. Infolgedessen richtet sich der Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO und nicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen besteht im Übrigen nicht nur aufgrund der Formulierung in Abs. 1 (von Art. 431 StPO), sondern auch gestützt auf Art. 5 EMRK ein Entschädigungsbzw. Genugtuungsanspruch. In Bezug auf die Höhe desselbigen steht der Behörde ein Ermessen zu ( Griesser , a.a.O., N 13 zu Art. 431 StPO). Da es bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person ankommt, sind die so erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen bzw. ist eine Genugtuung zuzusprechen. Aus der unterschiedlichen Formulierung von Art. 431 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ergibt sich, dass die für die Genugtuung erforderliche schwere Persönlichkeitsverletzung im Falle rechtswidrig angeordneter Zwangsmassnahmen vermutet wird ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 ff. und N 9 ff. zu Art. 431 StPO, mit Hinweisen). c) In casu erweist sich nach Ansicht des Kantonsgerichts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ‒ namentlich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner vorbestehenden Wohnungs- und Arbeitslosigkeit durch den Freiheitsentzug weder unmittelbare noch mittelbare finanzielle Einbussen erlitten hat und zudem die bereits vor dem 19. September 2021 bestehende und auch nach dem 26. Oktober 2021 andauernde Haft grundsätzlich materiell gerechtfertigt gewesen ist ‒, dass mangels eines erlittenen Schadens zwar keine Entschädigung, hingegen eine Genugtuung auszurichten ist, wobei eine solche in der Höhe von CHF 100.-- pro Tag rechtswidriger Haft als angemessen zu bezeichnen ist. Somit wird dem Beschuldigten für die zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 ausgestandene, mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrige Sicherheitshaft eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 3'800.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Oktober 2021 ausgerichtet. 14. Kostenfolge 14.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 33'000.-- (13 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h plus Auslagen von CHF 500.--) im Umfang von 60 % (= CHF 19'800.--) dem Beschuldigten, im Umfang von 5 % (= CHF 1'650.--) dem Privatkläger A. und im Umfang von 35 % (= CHF 11'550.--) dem Staat aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beschuldigten gestützt auf Art. 419 StPO ebenfalls zu Lasten des Staates geht. b) aa) Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Johannes Mosimann, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Die Höhe dieses Honorars bemisst sich dabei auf einen pauschalen Betrag von insgesamt CHF 16'155.-- (inklusive Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 1'155.--Mehrwertsteuer). Zur konkreten Bemessung dieses Betrags ist zu erwägen, dass sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers grundsätzlich an dessen Honorarnote vom 22. August 2022 orientiert, worin eine Summe in der Höhe von CHF 19'243.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, exklusive Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht) ausgewiesen wird. Dieser Betrag wird zunächst um den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erhöht und sodann pauschal um rund einen Viertel auf CHF 15'000.-- (inklusive sechs Stunden Aufwand für Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbesprechung sowie Auslagen) gekürzt, wozu schliesslich 7,7 % Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 1'155.-- hinzuzurechnen ist. Dies begründet sich wie folgt: bb) Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger gestützt auf § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Anwaltsgesetz eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeit-aufwands festgelegt. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.-- (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit es zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). cc) In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt ( Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). dd) § 3 Abs. 2 TO setzt stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). ee) Im vorliegenden Fall erweist sich der von der amtlichen Verteidigung ausgewiesene Aufwand von insgesamt über 93 Stunden (inklusive sechs Stunden für die Hauptverhandlung) angesichts der Komplexität sowie des Umfanges der Streitsache und namentlich auch der Eingaben des Berufungsklägers als deutlich zu hoch. Zu bemängeln ist neben der Tatsache, wonach unter anderem zahlreiche Kürzestaufwände im jeweiligen Umfang von fünf Minuten verrechnet worden sind, welche grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig sind, vor allem, dass nur schon unter dem Titel "Aktenstudium" zwischen dem 5. Juli 2022 und dem 20. Juli 2022 über 23 Stunden Aufwand verrechnet worden sind. Ferner ist unter dem Titel "Vorbereitung Berufungsverhandlung / Plädoyer" ein namhafter weiterer Aufwand von 15 Stunden geltend gemacht worden. Hierbei noch nicht eingerechnet ist der Aufwand für die diversen schriftlichen Eingaben und das in diesem Zusammenhang stehende Aktenstudium. Wenngleich nicht zu verkennen und in einem gewissen Mass auch zu berücksichtigen ist, dass der bisherige amtliche Verteidiger im Verlaufe des Verfahrens krankheitsbedingt ausgefallen ist und ein neuer Rechtsvertreter (aus der nämlichen Anwaltskanzlei) dessen Aufgaben übernommen hat, muss der insgesamt geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren, in welchem die Akten grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden und die Aufgabe des Verteidigers in erster Linie darin besteht, das angefochtene erstinstanzliche Urteil zu rügen, als klar überhöht bezeichnet werden. Zufolge des notwendig gewordenen Verteidigerwechsels ist im Hinblick auf den Anspruch des Beschuldigten auf eine effektive Verteidigung zwar ein Teil dieses ausserordentlich entstandenen, zusätzlichen Aufwandes vom Staat zu entschädigen, der Rest hingegen ist im Sinne einer Unternehmensverantwortung von der Verteidigung selbst zu tragen. Da in der Honorarnote nicht ausgewiesen wird, welcher Aufwand vom bisherigen und welcher vom neuen amtlichen Verteidiger generiert worden ist, erscheint es als unmöglich, eine stringente Trennung zwischen notwendigem und übermässigem Aufwand zu ziehen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erweist sich in Würdigung der sich in casu stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschuldigten und der nötig gewordenen Bemühungen zur Wahrung der Rechte des Betroffenen eine Entschädigung des Verteidigers ‒nach einem pauschalen Abzug von rund einem Viertel des geltend gemachten Aufwandes ‒ im Umfang von CHF 15'000.-- (inklusive sechs Stunden Aufwand für Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbesprechung sowie Auslagen plus CHF 1'555.-- Mehrwertsteuer) als angemessen. Dieser Betrag entspricht immer noch einem Entgelt für über 72 Stunden Aufwand, was für ein Berufungsverfahren als ausserordentlich hoch zu qualifizieren ist. c) Der Privatkläger hat bei diesem Verfahrensausgang die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 14.2 Strafgericht Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Erkenntnisse der Vorderrichter besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2021, auszugsweise lautend: "1. Es wird festgestellt, dass B. im Zustand der Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige sowie eine qualifizierte Sachbeschädigung (Fälle 24 bis 46, 48, 61 und 66 bis 69 gemäss Anklageschrift), einen Hausfriedensbruch, eine Tätlichkeit, eine Drohung, eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie einen versuchten Mord begangen hat. Zufolge Vorliegens von Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB wird B. von den obgenannten Vorwürfen freige sprochen und es wird die Einweisung in eine geeignete psy chiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 473 Tagen, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 (teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und Abs. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 51 StGB, Art. 56 StGB sowie Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. 2. B. wird in den übrigen Fällen vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung freigespro chen . 3. Die am 19. Juni 2018 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird nicht für vollziehbar erklärt. 4. Eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis  StGB wird nicht angeordnet . 5. Der beschlagnahmte Schnürsenkel beige/braun (G79816) wird in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen . Das sich bei der Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, befindliche Kinderfahrrad wird an B. zu rückgegeben . Dem Beschuldigten wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Kinderfahrrads im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um dieses dort abzuholen oder abholen zu lassen.

6.  (...).

7.  Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 58'630.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'450.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'634.80 und der Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, gehen in Anwendung von Art. 419 StPO zu Lasten des Staates.

8.  Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 22'862.15 (wovon Fr. 12'821.85 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 10'040.30 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft , soweit darauf einzutreten ist, ‒ auf die Berufung des Privatklägers wird nicht eingetreten ‒ in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert :

1. Es wird festgestellt, dass B. im Zustand der Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige sowie eine qualifizierte Sachbeschädigung ( Fälle 24 und 25, 27 und 28, 30 bis 37, 41 bis 46, 48, 61 sowie 66 bis 69 gemäss Anklageschrift), eine Tätlichkeit, eine Drohung, eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat. Zufolge Vorliegens von Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB wird B. von den obgenannten Vorwürfen freige sprochen und es wird die Einweisung in eine geeignete psy chiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 904 Tagen, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 (teilweise i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB) und Abs. 3 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 51 StGB, Art. 56 StGB sowie Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.2. In den Fällen 21, 26, 29, 38-40, 55 und 57 wird das Verfahren mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrages eingestellt. In den übrigen Fällen wird B. vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung freigesprochen . Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Für die zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 ausgestandene, mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrige Sicherheitshaft wird dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'800.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Oktober 2021 ausgerichtet. III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 33'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 32'500.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) werden im Umfang von 60 % (= CHF 19'800.--) dem Beschuldigten, im Umfang von 5 % (= CHF 1'650.--) dem Privatkläger und im Umfang von 35 % (= CHF 11'550.--) dem Staat auferlegt, wobei der Anteil des Beschuldigten gestützt auf Art. 419 StPO ebenfalls zu Lasten des Staates geht. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Johannes Mosimann, ein reduziertes Honorar in der Höhe von pauschal CHF 16'155.-- (inklusive Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 1'155.--Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.