Mehrfache, teilweise qualifizierte Veruntreuung etc.
Sachverhalt
(...) 4. Tatbestand der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung 4.1 Vorbemerkungen / theoretische Erwägungen a) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1) gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3, mit Hinweisen). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm also Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das Konto verfügen (BGer 6B_341/2011 vom 10. November 2011 E. 1.5; BGE 133 IV 27; Stefan Trechsel / Dean Crameri , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 11 zu Art. 138 StPO). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum; er erlangt mithin nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die fraglichen Vermögenswerte sind jedoch wirtschaftlich fremd, weshalb der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (sog. Werterhaltungspflicht; vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGer 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1, mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52). In Bezug auf das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie öffentlichrechtlichen Körperschaften bestimmt die Praxis des Bundesgerichts, dass die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte unter den Tatbestand der Veruntreuung fällt, sofern das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Vermögenswerte zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen kann (BGer 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; vgl. auch KGer 100 09 165 vom 5. Januar 2010). Behörden im Sinne von Ziff. 2 von Art. 138 StGB sind die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden und über eine relative Selbstständigkeit verfügenden Organe einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (BGE 114 IV 34), wie beispielsweise eine Kassiererin einer D. ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 159 zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen). b) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2, mit Hinweisen; BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.2; 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.3). 4.2 Sachverhaltskomplex D. In rubrizierter Angelegenheit wird der Beschuldigten zur Last gelegt, Bezüge von insgesamt CHF 316'000.-- (CHF 15'000.-- plus CHF 301'000.--) von der D. veruntreut zu haben. Weiter soll sie zwecks Vertuschung dieser Veruntreuungen Urkundenfälschungen begangen (vgl. unten E. 5) sowie die Präsidentin der D. , F. , zu Unrecht einer Straftat bezichtigt haben (vgl. unten E. 6). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte seit ihrer Wahl durch die N. vom 23. März 2016 als Kassiererin der D. (act. AA 10.01.016, AA 30.05.007, AA 40.90.001 und S 1223) tätig gewesen ist und in dieser Stellung über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der D. bei der M. Bank AG sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings betreffend dieses Bankkonto verfügt hat (act. AA 10.01.014, AA 30.05.008 und S 1223). Anlässlich der ordentlichen N. vom 17. November 2018 ist die Beschuldigte zudem als N. der D. gewählt worden (act. AA 02.05.040 und AA. 02.05.063). In ihrer Stellung als Kassiererin hat die Beschuldigte gemäss O. der D. als Hilfsorgan geamtet (act. AA 02.05.040 und AA 02.05.044 f.). 4.2.1 Konto M. Bank AG 2017 a) In Bezug auf Ziffer 2.2 der Anklageschrift hat die Vorinstanz erwogen, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte keinen Anspruch – weder aus Sitzungsgeldern noch aus geleisteten Vorschüssen – auf die fraglichen CHF 15'000.-- gehabt habe, und dass das Geld ohne entsprechende Gegenleistung seitens der Beschuldigten an die D. zur Begleichung einer privaten Rechnung auf ihr Privatkonto transferiert worden sei. Damit habe die Beschuldigte die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als den vorgesehenen Zweck genutzt, ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein, wodurch sie die D. geschädigt habe. Ausserdem habe die Beschuldigte direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Damit seien sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Nachdem die D. eine öffentlichrechtliche Körperschaft sei und die Beschuldigte in ihrer Stellung als Kassiererin als Hilfsperson gehandelt habe, finde sodann der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung Anwendung (vgl. E. II.B.2 S. 11 ff.). b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen vor, dass die Schuldsprüche der Vorinstanz auf unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, Verletzung von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften sowie offensichtlicher Voreingenommenheit und mehrfacher unzulässiger antizipierender Beurteilung der gestellten Beweisanträge fussten, sowie dass die geltend gemachten Geldforderungen lange vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung restlos beglichen worden seien, wodurch der für die Veruntreuung erforderliche Vermögensschaden nicht mehr gegeben sei (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) In einem ersten Schritt ist über die von der Beschuldigten aufgeworfenen formellen Rügen zu befinden: aa) Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Schuldsprüche auf mehrfacher unzulässiger antizipierender Beurteilung der gestellten Beweisanträge fussten, ist zu erwägen, dass die Parteien kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge besitzen. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken. Namentlich hat das Gericht nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) die historischen Fakten zu ermitteln und kann dabei gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO darauf verzichten, über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, Beweis zu führen. Auch können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (vgl. oben E. 1.3.b). In casu kann die Beschuldigte aus der blossen Tatsache, dass die Vorinstanz nicht sämtlichen Beweisanträgen entsprochen hat, angesichts der bestehenden, gesamtheitlichen objektiven Beweislage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Verletzung von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften, wie es geltend gemacht wird, ist demnach nicht zu erkennen. Dass das Strafgericht bei seinen Schuldsprüchen nicht der Argumentation der Beschuldigten gefolgt ist, ist im Übrigen kein Ausdruck offensichtlicher Voreingenommenheit, wie dies die Beschuldigte behauptet, sondern das materielle Ergebnis nach Würdigung der umfassenden Beweislage, was sodann Gegenstand der nachfolgenden Prüfung durch das Kantonsgericht sein wird. bb) Bezüglich der Rüge, wonach das Strafgericht zu Unrecht auf eine Expertise zur Echtheit und Authentizität der Unterschrift von F. auf dem Dokument "Aktennotiz - stilles Darlehen" vom 23. Juli 2019 verzichtet habe, ist festzustellen, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil zum Schluss kommt, dass eine solche Expertise zur Abklärung des strittigen Sachverhalts per se als untauglich erscheint (vgl. oben E. 1.3.c/aa), womit konsequenterweise die gleiche Beanstandung gegenüber den Vorderrichtern ohne Weiteres als unbegründet zu qualifizieren ist. cc) Im Hinblick auf den ursprünglich gestellten Beweisantrag, es sei der Lebenspartner der Beschuldigten als Zeuge einzuvernehmen, ist zu bemerken, dass dieses Begehren vor dem Kantonsgericht nicht mehr gestellt worden ist, ein solches aber ‒ wie dies auch schon die Vorinstanz getan hat ‒ abzuweisen gewesen wäre, da angesichts der konkreten Anklagevorwürfe von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern der Genannte zur Wahrheitsfindung beitragen sollte. Demzufolge erweist sich die entsprechende Rüge gegenüber dem Strafgericht ebenfalls als unbegründet. dd) In Bezug auf den Beweisantrag vor Strafgericht, es seien die von der Beschuldigten verwendeten EDV-Anlagen auf Spuren von Hackerangriffen von einem Sachverständigen zu untersuchen, ist wiederum zu bemerken, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil zur Ansicht gelangt, dass eine solche Untersuchung offensichtlich nichts zur Abklärung des Sachverhalts beitragen kann (vgl. oben E. 1.3.c/cc), weshalb der diesbezüglichen Beanstandung gegenüber den Vorderrichtern gleichermassen nicht zu folgen ist. ee) Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrags auf neuerliche Befragung von F. , welcher auch vom Kantonsgericht verworfen wird (vgl. oben E. 1.3.c/bb). ff) Bezüglich der Vorwürfe, wonach die Abweisung des gegen den verfahrensführenden Staatsanwalts sowie gegen die mit ihm in angeblich unzulässiger Weise viel zu eng verbundenen Vorinstanz gerichteten Ausstandsbegehrens verfahrens- und verfassungswidrig sei, ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht bereits mit einem ersten rechtskräftigen Beschluss vom 3. Dezember 2019 (490 19 239) ein von der Beschuldigten erhobenes Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt János Fábián abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und mit einem zweiten rechtskräftigen Beschluss, ebenfalls datierend vom 3. Dezember 2019 (490 19 243), auf ein weiteres Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt gar nicht erst eingetreten ist. Gestützt hierauf sind diesbezügliche Rügen, welche im Übrigen nicht einmal ansatzweise substantiiert werden, per se haltlos. ee) Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ihren mittels E-Mail vom 13. Januar 2023 (welche weder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen noch über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung versendet worden ist) gestellten Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zurückgezogen und gleichermassen auch ihr Begehren, es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die gestellten Beweisanträge gutzuheissen, die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend erneut zu entscheiden, wieder zurückgezogen hat, womit sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen. e) Hinsichtlich des konkreten rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes festzustellen (vgl. E. II.B.2.1 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den Akten ergibt sich eine Transaktion am 19. Juli 2017 über CHF 15'000.-- vom Konto der D. bei der M. Bank AG zu Gunsten des Privatkontos der Beschuldigten bei der I. AG (act. AA 02.01.008 ff. und AA 32.06.112). In der Buchhaltung der D. ist dieser Betrag über CHF 15'000.-- zunächst beim Konto "Bauvorhaben" unter dem Verwendungszweck "Umbau (...)" verbucht (act. AA 02.09.095) und am 31. Dezember 2017 aus dem Rückstellungskonto "Reparatur Garagendach" wieder ausgeglichen worden (act. AA 02.09.094 f.). Weiter ist aus den von der I. AG edierten Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten ersichtlich, dass am 20. Juli 2017, das heisst einen Tag nach dem Eingang der CHF 15'000.-- vom Konto der D. , eine Zahlung über den Betrag von ebenfalls CHF 15'000.-- an die Firma P. GmbH ausgelöst worden ist (act. AA 32.06.220). Im Zusammenhang mit dieser Zahlung an die P. GmbH über den Betrag von CHF 15'000.-- befindet sich eine Korrespondenz vom 18. Juli 2017, mithin einen Tag vor der fraglichen Transaktion, zwischen der Beschuldigten und der Q. , bei welcher eine Hypothek für die im Eigentum der Beschuldigten stehende Liegenschaft in Y. besteht, bei den Akten (act. PD RS 01.11.032). Aus dieser Korrespondenz geht hervor, dass die Beschuldigte eine Rechnung über CHF 15'000.-- für die Lieferung von Granitsteinen zu begleichen gehabt hat, diese Zahlung jedoch von ihrem Konto bei der Q. mangels Deckung nicht habe durchgeführt werden können. Die Rechnung müsse jedoch so schnell wie möglich bezahlt werden, damit der Baubeginn termingerecht erfolgen könne (act. AA 33.06.010). In der Folge sei man am 18. Juli 2017 telefonisch übereingekommen, dass die Zahlung über eine andere Bank aus Eigenmitteln der Beschuldigten erfolgen solle (act. AA 33.03.010). Die Summe von CHF 15'000.-- ist von der Beschuldigten schliesslich per Valuta 8. Juli 2020 an die D. zurückbezahlt worden (act. S 451 f.). bb) Die Beschuldigte hat nicht bestritten, am 19. Juli 2017 die vorgängig beschriebene Transaktion über CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D. bei der M. Bank AG auf ihr eigenes Bankkonto bei der I. AG vorgenommen und das Geld der D. in der Folge ‒ bis am 8. Juli 2020 ‒ nicht mehr zurückbezahlt zu haben (act. AA 10.01.032 und AA 10.01.051). Geltend gemacht wird von ihr hingegen, dass diese Transaktion rechtmässig erfolgt sei. Das fragliche Geld sei ihr zugestanden, es müsse sich hierbei um eine Entschädigung für Sitzungsgelder und geleistete Überstunden oder Vorleistungen für durchgeführte Anlässe gehandelt haben (act. AA 10.01.032, AA 10.01.051 und S 1223). cc) Angesichts der objektiven Beweislage ist ohne Frage erstellt, dass sich die Beschuldigte am 19. Juli 2017 den Betrag über CHF 15'000.-- vom Konto der D. bei der M. Bank AG zu Gunsten ihres eigenen Privatkontos bei der I. AG überwiesen hat. Zu prüfen ist damit nur noch der Grund für diese Überweisung. Gegen die von der Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, wonach es sich hierbei um eine Entschädigung für Sitzungsgelder oder Vorleistungen handeln soll, spricht die in der Buchhaltung der D. vorgenommene Verbuchung unter dem Verwendungszweck "Umbau (...)" und die am Jahresende erfolgte Ausgleichungsbuchung "Reparatur Garagendach". Hätte die Beschuldigte tatsächlich für angefallene Überstunden und Sitzungsgelder oder für von ihr geleistete Vorschüsse Anspruch auf diese CHF 15'000.-- gehabt und sich diese Gelder zu diesem Zweck überwiesen, hätte sie den entsprechenden Verwendungszweck in der Buchhaltung so vermerken können und müssen. Weder ist ersichtlich noch wird von ihr nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine angeblich rechtmässige Überweisung in der Buchhaltung unter falschen Verwendungszwecken verbucht und diese dadurch geradezu versteckt hat. Zudem findet sich die von der Beschuldigten vorgebrachte Behauptung betreffend den ihr zustehenden Entschädigungen für Sitzungen und geleistete Überstunden in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 nicht wieder. In dieser hat die Beschuldigte für ihre Tätigkeit bei der D. einen Nebenerwerb von lediglich CHF 3'905.-- angegeben (act. PD RS 01.11.035), was nicht einmal einem Bruchteil der CHF 15'000.-- entspricht. Dass von Seiten der Beschuldigten im Rahmen einer nebenamtlichen Tätigkeit, bei welcher sie gemäss Steuerauskünften jährlich ca. CHF 4'000.-- verdient hat, Vorschüsse in Höhe von CHF 15'000.-- geleistet worden sein sollen, erscheint ferner als äusserst unwahrscheinlich, zumal sie ja erst im März 2016 als Kassiererin gewählt worden ist. Abgesehen hiervon hat die D. im Jahr 2017 über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um solche Ausgaben ohne Vorleistungen ihrer Mitglieder stemmen zu können (vgl. act. AA 02.01.009). Darüber hinaus erhellt die Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und der Q. vom 18. Juli 2017, dass sie sich genau in der Zeit, in welcher sie die Transaktion auf ihr Konto vorgenommen hat, in einem finanziellen Engpass befunden hat. So hat sie eine Rechnung über CHF 15'000.-- für die Lieferung von Granitsteinen zu begleichen gehabt, welche sie aber von ihrem Konto bei der Q. mangels entsprechender Deckung nicht hat bezahlen können. Bloss einen Tag später, am 19. Juli 2017, hat sie die Transaktion über CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D. auf ihr Privatkonto bei der I. AG getätigt und wiederum einen Tag später, am 20. Juli 2017, hat sie von ihrem Konto die entsprechende Zahlung über den nämlichen Betrag von CHF 15’000.-- an die P. GmbH ausgelöst. Dieser zeitliche Zusammenhang spricht neben der betragsmässigen Übereinstimmung fraglos dafür, dass die Beschuldigte sich das Geld von der D. zur Bezahlung einer persönlichen Rechnung überwiesen hat. Insgesamt bestehen somit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. f) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.B.2.2 S. 13 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktion am 19. Juli 2017 ist die Beschuldigte als Kassiererin Hilfsorgan der gemäss § 1 Abs. 2 des O. Basel-Landschaft als öffentlichrechtliche Körperschaft zu qualifizierenden D. gewesen. In ihrer Funktion hat die Beschuldigte betreffend das Bankkonto der D. bei der M. Bank AG eine Einzelzeichnungsberechtigung innegehabt und demnach über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der D. zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der D. der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte nicht berufen, da die Transaktion über CHF 15'000.-- gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung einer privaten Rechnung ohne jeglichen Bezug zur D. vorgenommen worden ist. Durch die unrechtmässige Verwendung des Vermögenswerts hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den Betrag von CHF 15'000.-- zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der D. gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist zwar zutreffend, dass die Beschuldigte den vorliegend angeklagten Deliktsbetrag nach Anhebung der Strafuntersuchung ‒ gleich wie im Übrigen auch die weiteren Beträge gemäss den nachfolgenden Anklagepunkten ‒ zurückbezahlt hat, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Tatbestand der Veruntreuung bereits mit der Vornahme der fraglichen Transaktion (bei fehlender Ersatzbereitschaft zum Tatzeitpunkt) vollendet ist, weshalb die Rückleistung der veruntreuten Gelder keinen Einfluss auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 138 StGB hat, aber immerhin im Sinne einer nachträglichen Wiedergutmachung im Rahmen der Strafzumessung (vgl. unten E. 7.2.m) zu würdigen ist. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch die Überlegung, wonach als Folge der Rückzahlung generell kein öffentliches und privates Interesse mehr an einer Strafverfolgung bestehen soll. bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktion im Umfang von CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D. auf ihr eigenes Bankkonto wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten D. jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem Nutzen verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktion, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst rund drei Jahre nach der Tathandlung stattgefunden hat. Demnach ist der subjektive Tatbestand ebenso erfüllt. cc) Nachdem die D. eine öffentlichrechtliche Körperschaft darstellt und die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin gemäss O. als Hilfsorgan gehandelt hat, ist sie als Mitglied einer Behörde zu qualifizieren, womit der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB Anwendung findet. Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu erklären. 4.2.2 Konto M. Bank AG 2018 a) In Bezug auf Ziffer 2.3 der Anklageschrift hat die Vorinstanz dargelegt, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte die CHF 301'000.-- ohne Einverständnis der F. und somit zu Unrecht auf ihr eigenes Bankkonto transferiert und in der Folge zu Gunsten von J. und des Restaurants "L. ", aber auch zu ihren eigenen Gunsten verwendet habe. Die Beschuldigte habe die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck genutzt, ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein. Mit den Transaktionen sei der D. ein Schaden entstanden, welcher kausal auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen sei. Diese habe das Geld vom Konto der D. wissentlich und willentlich auf ihr eigenes Konto transferiert und somit direktvorsätzlich gehandelt. Auch sei sie im Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen, die Vermögenswerte zu ersetzen. Damit habe die Beschuldigte in der Absicht gehandelt, sich selbst sowie J. unrechtmässig zu bereichern. Dadurch, dass sie insgesamt fünf Transaktionen in einem Zeitraum von mehreren Wochen vorgenommen habe, habe die Beschuldigte den Tatbestand mehrfach erfüllt. Ausserdem komme auch hier der Qualifikationstatbestand zur Anwendung, nachdem sie Kassiererin der D. gewesen sei und damit als Mitglied einer Behörde gehandelt habe (vgl. E. II.B.3 S. 16 ff.). b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen vor, dass die Überweisung der Geldbeträge der D. über sie und dann weiter an J. ein "stilles Darlehen" gewesen sei. Die Idee habe die F. selber gehabt und diese ihr auch vorgeschlagen. Es sei von Anfang an für alle Beteiligten klar und selbstverständlich gewesen, dass dieses Darlehen vollständig zurückgezahlt werde, sobald die Erbschaft an J. ausbezahlt worden wäre. Die bislang nicht bekannte verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und J. bestätige, was die Beschuldigte von Beginn weg zu Protokoll gegeben habe, dass nämlich F. und nicht sie die Idee gehabt habe, mittels eines "stillen Darlehens" ihrer Grosscousine bis zur Auszahlung deren Erbanteils behilflich zu sein (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes festzuhalten (vgl. E. II.B.3.1 S. 16 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den Bankauszügen des Kontos der D. bei der M. Bank AG betreffend das Jahr 2018 sind fünf Transaktionen auf verschiedene Bankkonten der Beschuldigten ersichtlich. Eine erste Transaktion über CHF 100'000.-- ist am 22. Juni 2018 auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der H. vorgenommen worden (act. AA 30.06.012 und AA 31.16.002), wobei hiervon per Valuta 29. Juni 2018 eine Rücküberweisung von CHF 50'000.-- auf das Konto der D. erfolgt ist (act. AA 31.16.003 und AA 30.06.012). Am 20. Juli 2018 ist erneut eine Zahlung vom Konto der D. abgebucht worden, in diesem Fall zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I. AG über einen Betrag von CHF 56'000.-- (act. AA 30.06.015 und AA 32.06.036). Zwei weitere Überweisung zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I. AG sind am 7. August 2018 im Betrag von CHF 54'000.-- (act. AA 30.06.015 und AA 32.06.040) sowie am 4. September 2018 in Höhe von CHF 76'000.-- (act. AA 30.06.016 und AA 32.06.044) vorgenommen worden. Eine letzte Buchung zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I. AG ist sodann am 17. September 2018 im Umfang von CHF 65'000.-- ausgelöst worden (act. AA 30.06.017 und AA 32.06.047). Ab dem 2. September 2019 hat die Beschuldigte sukzessive Rückzahlungen an die D. geleistet, wobei per Valuta 8. Juli 2020 der gesamte Betrag von CHF 301'000.-- zurückbezahlt worden ist (act. S 987 f.). bb) Die Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 (act. AA 10.01.001 ff.) ausgeführt, die fünf Transaktionen im Umfang von gesamthaft CHF 301'000.-- seien von ihr selbst vorgenommen worden. Sie habe dieses Geld mit Wissen und Willen der Präsidentin der D. , F. , überwiesen, um damit J. ein "stilles Darlehen" zum Aufbau deren neuen Restaurants "L. " in R. zu gewähren, da diese aufgrund eines Erbschaftsstreits mit ihrem Bruder noch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe (act. AA 10.01.003 und AA 10.01.018 sowie S 1225). Zum Beweis dieser Abmachung hat die Beschuldigte die Kopie eines Dokuments vorgelegt, welches mit "Aktennotiz – stilles Darlehen" betitelt ist und angeblich die Unterschrift von F. trägt. Aus dem Dokument geht hervor, dass zwischen der Beschuldigten und F. am 23. Juli 2018 vereinbart worden sei, dass Ersterer zu Gunsten von J. ein Darlehen in Höhe von rund CHF 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "L. " in R. zu unterstützen. Die Abwicklung des Darlehens soll gemäss diesem Dokument über das Privatkonto der Beschuldigten erfolgen und die Darlehenssumme soll nach Erhalt der Erbschaft von J. zurückbezahlt werden (act. AA 10.20.002). Diesbezüglich hat die Beschuldigte angegeben, das Original dieses Dokuments befinde sich bei F. (act. AA 10.01.056). Weiter hat sie zu Protokoll gegeben, mit den Transaktionen – entsprechend dem im Darlehen vereinbarten Zweck – diverse Rechnungen für das Restaurant "L. " sowie Anwaltsrechnungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsstreitigkeit von J. beglichen zu haben (act. AA 10.01.003), wobei sie hierzu diverse Unterlagen eingereicht hat (act. AA 10.20.025 ff.). Es sei vereinbart gewesen, dass das Geld bis im Oktober 2018, spätestens Dezember 2018, von J. zurückbezahlt werde (act. AA 10.01.003), die Rückzahlung habe sich in der Folge jedoch verzögert (act. AA 10.01.023). Vor dem Kantonsgericht wird seitens der Beschuldigten zudem vorgebracht, die bislang nicht bekannte verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und J. bestätige, dass F. und nicht sie selbst die Idee gehabt habe, mittels eines "stillen Darlehens" ihrer Grosscousine bis zur Auszahlung deren Erbanteils behilflich zu sein. cc) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 ist F. mit der von der Beschuldigten geltend gemachten Ausrichtung eines "stillen Darlehens" und dem entsprechenden Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" konfrontiert worden. Dabei hat F. diese Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten mehrfach und mit Nachdruck zurückgewiesen und ausgeführt, dass es eine solche Vereinbarung zwischen ihr und der Beschuldigten nicht gegeben habe. Weder sie noch die Beschuldigte oder irgendein anderes Mitglied des N. sei gemäss der O. befugt gewesen, aus den Mitteln der D. ein Darlehen in dieser Höhe auszurichten (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.013). Entsprechend habe sie das Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" niemals zu Gesicht bekommen und folglich auch nicht unterzeichnet (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.012). Weiter hat F. zu Protokoll gegeben, sie habe zwar um die Erbschaftsstreitigkeit von J. gewusst und dieser auch angeboten, ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu helfen. Von Geldzahlungen sei jedoch zu keiner Zeit die Rede gewesen und schon gar nicht in dieser Höhe (act. AA 10.01.011). dd) Die Betreiberin des Restaurants "L. " und angebliche Begünstigte des "stillen Darlehens", J. , ist am 2. April 2019 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt worden. Dabei hat sie deponiert, es sei korrekt, dass sie das Restaurant "L. " in R. betreibe und hierzu zusammen mit der Beschuldigten eine GmbH gegründet habe. Die Kosten für die Renovation des Restaurationsbetriebs hätten durch die ihr zustehende Erbschaft beglichen werden sollen. Nachdem sich deren Auszahlung jedoch verzögert habe und die Banken ihr kein Darlehen gewährt hätten, habe sie sich an die Beschuldigte gewandt, welche sie bei der Bezahlung der Rechnungen unterstützt habe (act. AA 10.01.037). Zu Beginn habe sie keine Kenntnis von einem Darlehen zu ihren Gunsten, ausgerichtet durch die D. , gehabt. Nach ihrem damaligen Wissensstand sei das Geld aus den privaten Mitteln der Beschuldigten beigesteuert worden (act. AA 10.01.038 f.). Als sie erfahren habe, dass das Geld tatsächlich von der D. stamme, habe sie die ihr von der Beschuldigten vorgelegte Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben und zugesagt, das Geld, sobald die Erbschaftsstreitigkeit abgeschlossen sei, an diese zurückzubezahlen (act. AA 10.01.039). Auf die Frage, in welcher Beziehung sie zur Beschuldigten stehe, hat J. ausgesagt, sie kenne diese bereits seit Längerem, sie seien in benachbarten Dörfern aufgewachsen. Sie hätten ein sehr gutes Verhältnis zueinander (act. AA 10.01.036). ee) Aus den von der I. AG edierten Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten ist sodann ersichtlich, dass in den Tagen nach den jeweiligen Überweisungen vom Geschäftskonto der D. diverse Rechnungen bezahlt worden sind, welche allesamt einen Betrag über mehrere Tausend bis zu mehreren Zehntausend Franken aufgewiesen haben (vgl. act. AA 32.06.036 ff., AA 32.06.040 ff., AA 32.06.044 f. sowie AA 32.06.047). Diese Überweisungen korrespondieren grundsätzlich mit den durch die Beschuldigte eingereichten Unterlagen und Aufstellungen zu den von ihr für das Restaurant "L. " getätigten Zahlungen (act. AA 10.20.025 ff.). Allerdings gehen aus dem Kontoauszug auch zahlreiche Abbuchungen über vierstellige Beträge hervor, welche keinen offensichtlichen Zusammenhang zum Restaurant "L. " oder J. aufweisen (z.B. X1. AG [act. AA 32.06.038], X2. AG [act. AA 32.06.051], X3. AG [act. AA 32.06.054]). ff) Ferner erhellt der Handelsregisterauszug der "L. " GmbH, dass J. sowie die Beschuldigte gemeinsam an dieser Gesellschaft beteiligt sind, wobei die Beschuldigte 75 % der Stammanteile und J. deren 25 % hält (act. AA 45.01.002). Gemäss eigenen Aussagen soll die Beschuldigte später nur noch zu 50 % wirtschaftlich berechtigt gewesen sein (act. AA 10.01.053). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschuldigte gegen Ende des Jahres 2017 ihre Stelle bei der Gemeinde S. verloren und in den Jahren 2017 und 2018 monatliche Arbeitslosenentschädigungen bezogen hat (act. PD RS 01.11.042). gg) Angesichts der objektiven Beweislage ist ohne Frage erstellt, dass die fünf Überweisungen vom Konto der D. im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- netto (d.h. unter Berücksichtigung der Rücküberweisung von CHF 50'000.--) im Zeitraum zwischen dem 22. Juni 2018 und dem 17. September 2018 von der Beschuldigten auf ihre privaten Bankkonten getätigt worden und danach für die Bezahlung diverser Rechnungen, welche teilweise im Zusammenhang mit dem Umbau des Restaurants "L. " angefallen und teilweise privater Natur gewesen sind, verwendet worden sind. Dies wird von der Beschuldigten denn auch ausdrücklich eingestanden. Allerdings macht sie in diesem Zusammenhang geltend, die Zahlungen seien mit dem Einverständnis bzw. auf Anweisung der F. erfolgt, um damit J. ein sogenanntes "stilles Darlehen" zu gewähren. Zu diesem Zweck sei eine schriftliche Abmachung ‒ die "Aktennotiz – stilles Darlehen" ‒ erstellt worden. Zur Untermauerung ihres Standpunktes hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft die Kopie eines entsprechenden Dokumentes eingereicht. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass F. mit Nachdruck, konstant und glaubhaft bestritten hat, J. ein irgendwie geartetes Darlehen gewährt zu haben. Aus der O. ergibt sich diesbezüglich, dass weder die Beschuldigte noch F. über die Kompetenz verfügt haben, ein solches Darlehen auszurichten (act. AA 02.05.045). Zudem haben im Jahre 2018 bei der D. grosse Projekte mit erheblicher finanzieller Tragweite angestanden. Allein die Finanzierung der T. mit Kosten von CHF 75'000.-- ist bloss mittels eines Nachtragkredits gestemmt worden (vgl. act. AA 02.05.037). Aufgrund der finanziellen Unterdeckung bei der D. ist im Dezember 2018 festgestellt worden, dass Handwerker, welche am T. Arbeiten geleistet hatten, nicht bezahlt worden sind, weshalb in der Folge von der D. bei der U. selbst ein Darlehen hat aufgenommen werden müssen (act. S 1241). Unter diesen Umständen scheint es als ausgeschlossen, dass ausgerechnet die Präsidentin der D. im gleichen Zeitraum ein Darlehen an eine Drittperson im Umfang von über CHF 300'000.-- veranlassen sollte. Hätte es im Übrigen ein Abkommen zur Unterstützung von J. gegeben, wäre zu erwarten, dass ein solches in einem rechtlich korrekten Vertrag geregelt worden wäre (vgl. hierzu die Erwägungen zur Urkundenfälschung unten E. 5.2.3). Auch ist von vornherein kein logischer Grund ersichtlich, weshalb F. , hätte sie tatsächlich J. ein Darlehen gewähren wollen, dieses über die Privatkonten der Beschuldigten hätte laufen lassen sollen anstatt es entweder direkt oder via eigene Konten auszurichten. Daran vermag auch die behauptete, angebliche verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und J. nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die teilweise Begünstigte des "stillen Darlehens", J. , gar nichts gewusst hat von einem Darlehen seitens der D. . Vielmehr ist diese davon ausgegangen, das Geld sei von der Beschuldigten aus deren privaten Mitteln beigesteuert worden. Nach Darlegung der Beschuldigten soll die Bezeichnung "stilles Darlehen" bedeuten, dass J. nicht über die Ausrichtung des Darlehens informiert worden sei. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts gibt es jedoch keinen legitimen Grund, weshalb die Beschuldigte der Darlehensempfängerin zwar Geld zur Verfügung gestellt, diese aber über dessen wahre Herkunft getäuscht hat. Sodann ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte offensichtlich als Einzige ‒neben J. , welche sich allerdings zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder nach Erhalt ihrer Erbschaft verpflichtet hat ‒ ein Interesse an den erstellten Zahlungsflüssen gehabt hat. So hat die Beschuldigte im Jahre 2017 ihre Stelle bei der Gemeinde S. verloren und danach in den Jahren 2017 und 2018 monatliche Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Als neues finanzielles Standbein hätte ihr das Restaurant "L. " dienen sollen, an welchem sie zu 75 % (nach eigenen Angaben später zu 50 %) beteiligt gewesen ist. Dieses Restaurant hat umgebaut werden müssen, wofür Kapital benötigt worden ist. Weil sich die Auszahlung der Erbschaft an J. aber verzögert hat und die Banken angesichts dieser Verzögerungen nicht gewillt gewesen sind, J. oder der GmbH ein Darlehen zu gewähren, haben die finanziellen Mittel zwecks baldiger rentabler Bewirtschaftung des Restaurants möglichst rasch aus anderen Quellen beschafft werden müssen. Hinzu kommt, dass die transferierten Gelder durchaus nicht alle an J. als angebliche Begünstigte (bzw. deren Anwalt) geflossen, sondern von der Beschuldigten im beträchtlichen Umfang (mindestens in der Höhe der ersten Transaktion von CHF 50'000.--, für welche die Beschuldigte keinen Verwendungszweck hat angeben können) auch für eigene private Zwecke verwendet worden sind. Insgesamt bestehen nach diesen Darlegungen keine über die theoretische Möglichkeit hinausgehende Indizien, wonach F. in irgendeiner Weise in die inkriminierten Transaktionen verwickelt gewesen sein könnte, womit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" wiederum keine vernünftigen Zweifel am angeklagten Sachverhalt verbleiben. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist folgende rechtliche Würdigung vorzunehmen (vgl. E. II.B.3.2 S. 22 ff. des angefochtenen Urteils sowie oben E. 4.2.1.f): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 22. Juni 2018 und dem 17. September 2018 ist die Beschuldigte als Kassiererin Hilfsorgan der gemäss § 1 Abs. 2 des O. Basel-Landschaft als öffentlichrechtliche Körperschaft zu qualifizierenden D. gewesen. In ihrer Funktion hat die Beschuldigte betreffend das Bankkonto der D. bei der M. Bank AG eine Einzelzeichnungsberechtigung innegehabt und demnach über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der D. zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der D. der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte nicht berufen, da die Transaktionen über CHF 301'000.--gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung von privaten Rechnungen (von J. , der "L. " GmbH sowie der Beschuldigten) ohne jeglichen Bezug zur D. vorgenommen worden sind. Durch die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den inkriminierten Betrag zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der D. gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 StGB ohne Zweifel erfüllt. bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktionen im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- vom Bankkonto der D. auf ihre eigenen Bankkonten wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten D. jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem und im Nutzen von J. bzw. der "L. " GmbH verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktionen, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst rund drei Jahre nach der Tathandlung mit den Mitteln aus der Erbschaft von J. erfolgt ist. Demnach ist der subjektive Tatbestand gleichermassen gegeben. cc) Nachdem die D. eine öffentlichrechtliche Körperschaft darstellt und die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin gemäss O. als Hilfsorgan gehandelt hat, ist sie als Mitglied einer Behörde zu qualifizieren, womit der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB Anwendung findet. Abschliessend ist festzustellen, dass die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund drei Monaten fünf Transaktionen vorgenommen hat, wodurch sie den Tatbestand mehrfach erfüllt hat. Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu erklären. 4.3 Sachverhaltskomplex G. a) In diesem Zusammenhang wird der Beschuldigten vorgeworfen, zum Nachteil der G. insgesamt CHF 90'000.-- veruntreut zu haben. Weiter soll sie, um diese Bezüge zu vertuschen, Urkundenfälschungen begangen haben (vgl. unten E. 5). Unbestritten ist diesbezüglich, dass die Beschuldigte bei der G. anlässlich der Generalversammlung vom 26. März 2015 als Kassiererin gewählt worden und in dieser Funktion bis Ende 2018 tätig gewesen ist (act. AA 03.90.001 und S 1233). Zudem ist sie seit 2014 Mitglied des Vorstands der Partei gewesen (act. AA 03.90.001). In ihrer Stellung als Kassiererin hat sie über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der G. bei der H. sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings dieses Kontos verfügt (act. AA 31.40.001, AA 31.40.002 ff. und S 1233). b) Auch in diesem Punkt ist das Strafgericht zu einem Schuldspruch gekommen und hat dabei ausgeführt, aufgrund der objektiven Beweise sei der einzige nachvollziehbare Schluss, dass die Beschuldigte die Überweisungen über CHF 90'000.-- vom Konto der G. auf ihr Privatkonto transferiert habe, um damit Rechnungen des Restaurants "L. ", an deren Begleichung sie als Teilhaberin der GmbH ein eigenes Interesse gehabt habe, aber auch um private Rechnungen zu bezahlen, womit der Sachverhalt erstellt sei. Die Beschuldigte habe die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwendet. Durch dieses Verhalten sei der G. ein Schaden entstanden, für dessen Vorliegen unerheblich sei, dass die Vermögenswerte später zurückbezahlt worden seien. Die Vermögensdispositionen habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich vorgenommen und ohne entsprechende Berechtigung für eigene Zwecke sowie zur Unterstützung des Restaurants "L. " verwendet, ohne jederzeit ersatzfähig zu sein, wodurch sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Aufgrund der Tatsache, dass insgesamt drei Transaktionen vorgenommen seien, sei der Tatbestand zudem mehrfach erfüllt (vgl. E. II.C.2 S. 33 ff.). c) Die Beschuldigte führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen aus, die Vermögenswerte der G. seien ihr mit Wissen und Willen der Partei übertragen worden mit dem Auftrag, damit Parteikosten im Zusammenhang mit Wahlen direkt zu tätigen. Sie habe lediglich gemäss den ihr zugestellten Einzahlungsscheinen und Rechnungen Zahlungen elektronisch in Auftrag gegeben. Dass Überweisungen in der Folge an andere Empfänger, insbesondere Gläubiger von J. , erfolgt seien, habe sie erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt. Diese Überweisungen seien alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden (vgl. oben E. 2.1.a). d) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). e) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen (vgl. E. II.C.2.1 S. 33 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den von der H. edierten Bankunterlagen des Geschäftskontos der G. gehen insgesamt drei Transaktionen im Zeitraum von Juli bis November 2018 auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der I. AG hervor, welche in den entsprechenden, von der I. AG edierten, Auszügen des Bankkontos der Beschuldigten Bestätigung finden. Am 9. Juli 2018 ist eine Überweisung von CHF 15'000.-- ausgelöst worden (act. AA 31.41.008 und AA 32.06.034), am 9. Oktober 2018 eine solche über CHF 60'000.-- (act. AA 31.41.011 und AA 32.06.052) und am 5. November 2018 eine letzte über einen Betrag von CHF 15'212.-- (act. AA 31.42.003 und AA 32.06.058). Betreffend den Betrag von CHF 212.-- liegt ein Beleg vor, welcher der Beschuldigten einen Spesenanspruch in besagter Höhe zusagt (act. AA 03.01.022). Aus den Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten bei der I. AG sind sodann in besagtem Zeitraum zahlreiche Zahlungsausgänge zu Gunsten des Restaurants "L. ", von J. wie auch der Beschuldigten für offensichtlich private Zwecke ersichtlich (act. AA 32.06.034 ff.). Ab dem 2. September 2019 hat die Beschuldigte sukzessive Rückzahlungen an die G. geleistet und per Valuta 29. Mai 2020 den Betrag von CHF 90'000.-- vollumfänglich zurückzubezahlen vermocht (Parteivorträge des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten [S. 3] sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 [S. 4] vor Strafgericht). bb) Die Beschuldigte bestreitet anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 nicht, die drei Überweisungen auf ihr Privatkonto vorgenommen zu haben, macht als Begründung hierfür jedoch geltend, im Vorstand sei beschlossen worden, dass die Zahlungen für den Wahlkampf nicht über das Bankkonto der Partei, sondern über ihr privates Konto ausgeführt werden sollen (act. AA 10.01.004 und AA 10.01.055). Entsprechend habe sie auch sechs Rechnungen an Unternehmen, welche im Rahmen des Wahlkampfes beauftragt worden seien, von ihrem Privatkonto mit diesem Geld bezahlt (Einvernahmen vom 25. Februar 2019 und vom 6. Juni 2019; act. AA 10.01.030 und AA 10.01.057). Erst nachträglich habe sie feststellen müssen, dass mit diesem Geld nicht Wahlkampfrechnungen bezahlt worden seien, sondern dieses zur Bezahlung von Rechnungen des Restaurants "L. " verwendet worden sei (act. AA 10.01.029 und AA 10.01.057). Die Rechnungen, welche sie meinte zu bezahlen, habe sie vom Generalsekretariat der G. per E-Mail erhalten; diese habe sie ausgedruckt und nach der Auslösung der Rechnung habe sie die E-Mail gelöscht und den Ausdruck weggeworfen (act. AA 10.01.030, AA 10.01.058 und S 1233 ff.). Weiter bringt die Beschuldigte vor, sie habe erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt, dass Überweisungen an andere Empfänger, insbesondere Gläubiger von J. bzw. der "L. " GmbH, erfolgt seien. Diese Überweisungen müssten alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein. cc) Die angeblichen Aussteller der von der Beschuldigten vermeintlich bezahlten Rechnungen haben sich schriftlich vernehmen lassen und dabei allesamt zur Auskunft gegeben, die fraglichen Rechnungen nicht im aufgeführten Betrag und auch nicht zu Lasten der Privatklägerin 2 gestellt zu haben; auch hat keiner von ihnen eine entsprechende Überweisung erhalten (act. AA 11.01.005 f., AA 11.02.006 f., AA 11.03.004 f. und AA 11.04.005 ff.). dd) Ferner weist die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 die Darstellung der Beschuldigten, wonach die Überweisungen auf das Privatkonto der Beschuldigten auf Anweisung vom Vorstand der G. zum Zweck der Zahlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf erfolgt seien, als unzutreffend zurück. Ein solches Vorgehen sei für eine politische Partei äusserst unüblich. Spenden und Wahlkampfgelder würden auf das Konto der Partei fliessen, um diese von den Steuern abziehen zu können. Das von der Beschuldigten behauptete Vorgehen würde diesem Zweck entgegenstehen. Das Geschäftskonto der G. habe gerade den Sinn, mit den eingegangenen Spendengelder den Wahlkampf zu finanzieren (S 1215 und S 1249). ee) Gestützt auf die objektive Beweislage ergibt sich unzweifelhaft, dass im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 90'212.-- vom Bankkonto der G. auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der I. AG vorgenommen worden sind. Diese Zahlungseingänge werden von der Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Für einen Betrag von CHF 212.-- der am 15. November 2018 vorgenommenen Überweisung ist von einem Spesenanspruch der Beschuldigten und folglich der Rechtmässigkeit dieser Zahlung auszugehen. Die Behauptung der Beschuldigten, die Zahlungen über CHF 90'000.-- seien auf ausdrückliche Anweisung des Vorstands der G. auf ihr Privatkonto erfolgt, um damit Wahlkampfrechnungen der Partei zu bezahlen, wird von der Privatklägerin 2 ausdrücklich bestritten und widerspricht offensichtlich den Gepflogenheiten politischer Parteien. Auch findet diese angebliche Vorgehensweise keine Stütze in den von den Lieferanten eingereichten Rechnungen und Buchungsbelegen wie auch in den Kontoauszügen des Geschäftskontos der G. . Vielmehr wird auf den vorliegenden Buchungsbestätigungen jeweils das Geschäftskonto der G. angegeben (vgl. act. AA 11.04.008), und auf dem Kontoauszug der Partei sind im Jahr 2018 Abbuchungen zu Gunsten sämtlicher der in Frage stehenden Rechnungssteller aufgeführt (act. AA 03.01.070 und AA 03.01.072). Die Beschuldigte vermag auch nicht anzugeben, weshalb ausgerechnet in diesem Fall vom üblichen Vorgehen hätte abgewichen werden sollen. Zumindest auffällig ist ausserdem, dass die Beschuldigte sämtliche Zahlungsaufforderungen, welche sie vom Generalsekretariat der G. per E-Mail erhalten haben will, nach der angeblichen Auslösung der Rechnung gelöscht und darüber hinaus den entsprechenden Papierausdruck weggeworfen haben soll. Erstellt ist anhand der Kontoauszüge der Beschuldigten ebenfalls, dass die Vermögenswerte im exakten Umfang von CHF 90'000.--nicht für die Begleichung von Rechnungen von Gläubigern der G. verwendet worden sind; vielmehr sind diese Gelder zu Gunsten des Restaurants "L. " bzw. zum Vorteil der Beschuldigten genutzt worden. Geradezu absurd mutet in diesem Zusammenhang der Erklärungsversuch der Beschuldigten an, wonach sämtliche Überweisungen ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein sollen. Falls tatsächlich ein unbekannter Hacker die Vermögenswerte transferiert hätte, hätte er sicherlich in eigenem Interesse und zu seinen eigenen Gunsten darüber verfügt und nicht ausgerechnet Rechnungen der "L. " GmbH bezahlt, wovon ausschliesslich die Beschuldigte und J. profitiert haben. Zu einem "Schaden" für die Beschuldigte ist es im Übrigen erst deshalb gekommen, weil die entsprechenden Überweisungen durch die eigentlich Geschädigte, die Privatklägerin 2, entdeckt worden sind. Als ausgeschlossen kann es schliesslich erachtet werden, dass ein unbekannter Hacker nicht nur sämtliche Überweisungen veranlasst haben soll, sondern gleichzeitig die betreffenden Lieferantenrechnungen, einen Kontoauszug der Beschuldigten von der I. AG und auch noch die Buchhaltung der G. , welche allesamt die Transaktionen hätten legitimieren sollen, gefälscht haben könnte (vgl. unten E. 5.3). Nicht nur hätte diese unbekannte Person Zugang zu all den entsprechenden Unterlagen haben müssen, sondern auch ein grundsätzliches Motiv, den Geldflüssen überhaupt den Anschein der Rechtmässigkeit zu geben. Nach diesen Darlegungen bestehen wiederum keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. f) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.C.2.2 S. 36 f. des angefochtenen Urteils): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 ist die Beschuldigte als Kassiererin sowie als Mitglied des Vorstands bei der G. tätig gewesen. In ihrer Funktion als Kassiererin hat die Beschuldigte über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der G. bei der H. sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings dieses Kontos verfügt. Demnach hat sie über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der G. zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der G. der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte von vornherein nicht berufen, da die Transaktionen über CHF 90'000.-- gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung von privaten Rechnungen (von J. , der "L. " GmbH sowie der Beschuldigten) ohne jeglichen Bezug zur G. vorgenommen worden sind. Durch die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den inkriminierten Betrag zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der G. gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 StGB ohne Zweifel erfüllt. bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktionen im Umfang von insgesamt CHF 90'000.-- vom Bankkonto der G. auf ihr eigenes Bankkonto bei der I. AG wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten G. jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem und im Nutzen von J. bzw. der "L. " GmbH verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktionen, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst über zwei Jahre nach der Tathandlung mit den Mitteln aus der Erbschaft von J. erfolgt ist. Demnach ist der subjektive Tatbestand gleichermassen gegeben. Abschliessend festzustellen ist, dass die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund vier Monaten drei Transaktionen vorgenommen hat, wodurch sie den Tatbestand mehrfach erfüllt hat. Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu erklären. cc) Im Sinne eines Zwischenresultates ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf sämtliche diesbezüglichen Anklagepunkte, mithin hinsichtlich Ziffer 2.2 und Ziffer 2.3 der Anklageschrift zum Nachteil der D. im Umfang von CHF 15'000.-- und CHF 301'000.-- sowie nach Ziffer 3.2 der Anklageschrift zum Nachteil der G. in der Höhe von CHF 90'000.--, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2, schuldig zu erklären ist. 5. Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung 5.1 Vorbemerkungen / theoretische Erwägungen Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen gebracht wird. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 270; 123 IV 132). 5.2 Sachverhaltskomplex D. 5.2.1 Protokoll N. vom 24. Mai 2018 a) Nach Auffassung der Vorderrichter bestünden keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte den in Frage stehenden Absatz in das Protokoll eingefügt und dasjenige in dieser Form und unter dem Anschein, es stamme von der D. , der H. zur raschen Erledigung der Geldwäschereiabklärung eingereicht habe, womit der inkriminierte Sachverhalt erstellt sei. Beim fraglichen Dokument handle es sich um eine Urkunde. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um die Zahlung gegenüber der H. als rechtmässig und als mit Wissen und Einverständnis der D. erfolgt dastehen zu lassen und damit eine Geldwäschereiabklärung abzuwenden, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und damit in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt. Folglich sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu erklären (vgl. E. II.B.4. S. 23 ff.). b) Demgegenüber legt die Beschuldigte dar, das Protokoll vom 24. August 2018 (recte: 24. Mai 2018) habe sie nicht verändert, vielmehr habe sie dieses mit exakt diesem Inhalt von F. direkt erhalten und weisungsgemäss versendet. Damit sei keinerlei Vermögensschaden beabsichtigt gewesen, schliesslich sei die vollständige Rückzahlung des "stillen Darlehens" nicht nur zugesichert, sondern jederzeit auch gewährleistet gewesen. Die erwähnten Abänderungen hätten lediglich die weitere Geheimhaltung des "stillen Darlehens" ermöglichen sollen (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes darzulegen (vgl. E. II.B.4.1 S. 23 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Die am 22. Juni 2018 vorgenommene Transaktion von CHF 100'000.-- vom Konto der D. auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der H. hat aufgrund ihrer Höhe bei der Bank am 25. Juni 2018 eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei ausgelöst, weshalb die Beschuldigte als Empfängerin des Betrages um Plausibilisierung des Zahlungseingangs ersucht worden ist (act. AA 31.18.001 f.). Daraufhin hat die Beschuldigte per E-Mail vom 28. Juni 2018 an das Kundencenter der H. eine nicht unterzeichnete Kopie eines Protokolls der D. vom 24. Mai 2018 eingereicht, in dessen Ziffer 3, dritter Absatz, vermerkt ist, dass die Zahlungen für den Umbau des (...) (Kredit CHF 650'000.--) über die Verwalterin, C. , abgewickelt werden und ihr zu diesem Zweck die Geldmittel tranchenweise überwiesen werden sollen (act. AA 31.18.003 f.). Im Text der an die H. gerichteten E-Mail vom 28. Juni 2018 verweist die Beschuldigte explizit auf diesen Absatz (act. AA 31.18.06). bb) Aus dem am 20. Dezember 2018 durch die D. eingereichten und unterschriebenen Protokoll der besagten Versammlung vom 24. Mai 2018 (act. AA 02.05.071 f.) ist hingegen ersichtlich, dass in der vorliegend relevanten Ziffer 3 des Protokolls zum Umbau des (...) lediglich die beiden ersten Absätze enthalten sind; demgegenüber fehlt der dritte Absatz, in welchem geregelt worden sein soll, dass die Zahlungen für den Umbau des (...) (Kredit CHF 650'000.--) über die Verwalterin, C. , abgewickelt und ihr zu diesem Zweck die Geldmittel tranchenweise überwiesen würden. cc) Die Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 nicht bestritten, das fragliche Protokoll mit dem relevanten dritten Absatz der H. eingereicht zu haben. Allerdings macht sie geltend, sie habe dieses in dieser Form, das heisst mit dem eingefügten dritten Abschnitt, von der Sekretärin erhalten und ohne weitere Prüfung an die H. weitergeleitet. Sie könne sich nicht an den dritten Absatz erinnern; es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass der Umbau über sie hätte abgewickelt werden sollen (act. AA 10.01.005). Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2019 hat die Beschuldigte deponiert, sie könne sich an den dritten Absatz erinnern. Dieser sei aber an der Versammlung nicht so beschlossen worden. Er müsse erst eingefügt worden sein, bevor F. ihr das Protokoll zugestellt habe (act. AA 10.01.018). Vor dem Strafgericht hat die Beschuldigte vorgebracht, sie wisse nicht mehr, ob sie das Protokoll von der Protokollführerin oder der Präsidentin erhalten habe. Sie habe dasjenige Protokoll eingereicht, welches ihr zugestellt worden sei. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass dieses Protokoll gefälscht gewesen sei (act. S 1229). dd) F. hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 festgehalten, der dritte Absatz in der nicht unterzeichneten Version sei in demjenigen Protokoll, welches sie von der Sekretärin erhalten habe, nicht vorgekommen. Es sei zwar klar gewesen, dass die Beschuldigte als Kassiererin der D. zur Zahlung der Rechnungen zuständig gewesen sei, allerdings hätten diese Zahlungen ganz klar nicht über deren privates Konto abgewickelt werden sollen (act. AA 10.01.010). ee) Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung ist festzustellen, dass zwei Versionen des Protokolls der D. vom 24. Mai 2018 existieren, welche grundsätzlich identisch sind, mit dem Unterschied, dass in der ‒ nicht unterzeichneten ‒ Version, wie sie von der Beschuldigten der H. eingereicht worden ist, in Ziffer 3 ein dritter Absatz vorhanden ist, gemäss welchem geregelt worden sein soll, dass die Zahlungen für den Umbau des (...) (Kredit CHF 650'000.--) über die Verwalterin, C. , abgewickelt und ihr zu diesem Zweck die Geldmittel tranchenweise überwiesen würden. Dieser Absatz fehlt in der von der D. den Strafuntersuchungsbehörden eingereichten ‒ unterschriebenen ‒ offiziellen Version. Nach Auffassung des Kantonsgerichts existieren keine Anhaltspunkte, wonach die Version der D. nicht dem wahren Protokoll entsprechen sollte. Diese (in casu vertreten durch deren Präsidentin F. sowie die Sekretärin) hat keinerlei Grund, allfällige von der Beschuldigten vorzunehmenden Zahlungen über deren privates Konto laufen zu lassen. Demgegenüber ist offensichtlich, dass die Beschuldigte zwecks Legitimierung ihrer diesbezüglichen Überweisung (vgl. oben E. 4.2.2) ein Interesse gehabt hat, der H. die abgeänderte Version des Protokolls zur Kenntnis zu bringen. So ist diese von der Bank aufgefordert worden, eine plausible Erklärung für den ungewöhnlich hohen Zahlungseingang über CHF 100'000.-- auf ihr Konto zu liefern (sowie die Rücküberweisung an die D. im Umfang von CHF 50'000.--). Mit ihrer Version des Protokolls hat denn die Beschuldigte auch den Verdacht der H. zerstreut und erreicht, dass die Bank von weiteren Geldwäschereiuntersuchungen abgesehen hat. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Beschuldigten bezüglich ihres fehlenden Wissens betreffend die Existenz des dritten Absatzes nachweislich falsch sind, hat sie doch in ihrer E-Mail vom 28. Juni 2018 an die H. ausdrücklich dessen Inhalt wiedergegeben und überdies die fragliche Stelle mit einem Kreuz gekennzeichnet. Gemäss diesen Erwägungen bestehen keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.B.4.2 S. 26 des angefochtenen Urteils): aa) Nach dem erstellten Sachverhalt steht unzweifelhaft fest, dass das von der Beschuldigten bei der H. eingereichte Protokoll der D. vom 24. Mai 2018 in Ziffer 3 dritter Absatz wahrheitswidrig festhält, diese sei zur Vornahme der Überweisung im Umfang von CHF 100'000.-- auf ihr Konto berechtigt gewesen. Dieser dritte Absatz ist jedoch nicht vom wahren Aussteller des Protokolls, der D. , vertreten durch deren Präsidentin und Sekretärin, sondern von der Beschuldigten ohne entsprechende Grundlage verfasst worden. Unerheblich ist dabei, dass die fragliche Kopie nicht unterschrieben gewesen ist, denn durch die Namenszüge der Präsidentin und der Sekretärin der D. als deren Vertreterinnen besteht kein Zweifel darüber, wer für die Erklärung einzustehen hat. Beim wahrheitswidrigen Protokoll handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit es ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht genügt schliesslich praxisgemäss das Erreichen jeder Besserstellung. In casu ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung erreicht hat, als sie mit dem gefälschten Protokoll eine Geldwäschereiabklärung durch die H. abgewendet und die Veruntreuung im Umfang von CHF 50'000.-- (CHF 100'000.-- Überweisung minus CHF 50'000.-- Rücküberweisung) gegenüber der Bank kaschiert hat. Demnach sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 5.2.2 Protokoll-Auszug der N. vom 22. November 2018 a) Nach Auffassung der Vorinstanz bestünden auch hier keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte den besagten Absatz sowie die Unterschriften von F. und V. in das Protokoll eingefügt und dasjenige in dieser Form und unter dem Anschein, es stamme von der D. , der M. Bank AG zur Beantragung eines höheren Kredits als tatsächlich beschlossen worden sei, eingereicht habe, womit der Sachverhalt erstellt sei. Beim fraglichen Protokollauszug handle es sich um eine Urkunde. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um gegenüber der M. Bank AG einen höheren Nachtragskredit zu erwirken und die von ihr unrechtmässig getätigten Überweisungen vom Konto der D. zu verheimlichen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt (vgl. E. II.B.5 S. 27 ff.). b) Diesbezüglich führt die Beschuldigte aus, es sei von Anfang an für alle Beteiligten klar und selbstverständlich gewesen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt werde, sobald die Erbschaft an J. ausbezahlt worden wäre. In der Folge habe sie auf Weisung von F. lediglich einen einzigen Protokollauszug erstellt, nämlich denjenigen vom 22. November 2018, in welchen sie auftragsgemäss die Unterschriften der Sekretärin und der Präsidentin hineinkopiert habe. Die Bezifferung des Betrags mit CHF 250'000.-- beruhe auf einem blossen Irrtum. Bei der Erstellung dieses Protokollauszugs sei nichts Strafbares beabsichtigt worden, weshalb von einer Urkundenfälschung keine Rede sein könne (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist dieses zu konstatieren (vgl. E. II.B.5.1 S. 27 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Wie bereits vorstehend dargelegt (vgl. oben E. 4.2.2.d/gg), haben im Jahre 2018 bei der D. grosse Projekte mit erheblicher finanzieller Tragweite angestanden. Allein die Finanzierung der T. mit Kosten von CHF 75'000.-- ist mittels eines Nachtragkredits gestemmt worden (vgl. act. AA 02.05.037). Über diesen Kredit ist anlässlich der N. vom 22. November 2018 entschieden worden. Bezüglich der genannten Versammlung existieren nunmehr zwei verschiedene Protokollversionen, welche sich hinsichtlich der genehmigten Höhe des Kredits unterscheiden. In der von der D. edierten Version wird in Ziffer 4 festgehalten, dass die Versammlung den Kredit für die T. über CHF 100'000.-- einstimmig genehmigt habe (act. AA 02.05.024). In den Vorbemerkungen des Protokolls wird dargelegt, dass die Höhe dieses Nachtragkredits von ursprünglich CHF 200'000.-- auf CHF 100'000.-- abgeändert worden ist (act. AA 02.05.023). Demgegenüber hat die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin am 28. November 2018 bei der Hausbank der D. , der M. Bank AG, eine Kopie von einem Protokollauszug der fraglichen Versammlung vom 22. November 2018 eingereicht, in welcher in Ziffer 3 vermerkt ist, dass die Versammlung einstimmig den Kredit für die Sanierung des T. im Umfang von CHF 250'000.-- genehmigt habe. Dieser Protokollauszug enthält zudem die Unterschriften der Präsidentin F. sowie der Sekretärin V. (act. AA 02.05.022). bb) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2019 eingestanden, der M. Bank AG einen Protokollauszug beinhaltend einen Betrag von CHF 250'000.-- zugestellt und dabei auch die beiden Unterschriften eingefügt zu haben. Dies habe sie mit dem Wissen von F. getan. Sie habe sich aber beim Betrag verschieben; dieser habe in der Höhe von CHF 100'000.-- oder CHF 150'000.-- gelegen. Der richtige Kreditbetrag sei aus dem effektiven Protokoll ersichtlich. Sie habe wohl einfach fälschlicherweise die falsche Zahl (sic!) geändert, weil es so pressiert habe (act. AA 10.01.055, S 1231). cc) Von der Beschuldigten ist ausdrücklich eingestanden, dass sie erstens der M. Bank AG den Protokollauszug über die Summe von CHF 250'000.-- eingereicht hat sowie zweitens, dass es sich hierbei nicht um die tatsächliche Höhe des von der N. beschlossenen Kredits gehandelt hat; allerdings macht sie diesbezüglich ein Versehen geltend. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts sind keine Hinweise ersichtlich, welche ein solches "Versehen" erklären würden. Zwar ist ursprünglich von der N. ein höherer Nachtragskredit über CHF 200'000.-- vorgesehen gewesen, zu keinem Zeitpunkt aber hat es sich um die von der Beschuldigten gemeldete Summe von CHF 250'000.-- gehandelt. Ausserdem hat sich die Beschuldigte nicht bloss im Betrag "verschrieben", sondern sie hat auch den der Bank eingereichten Protokollauszug dahingehend abgeändert, als sie den Nachtragskredit für die T. unter Ziffer 3 verortet hat, während sich diese Pendenz im wahren Protokoll unter Ziffer 4 findet (Ziffer 3: Kredit für den Bau einer Rampe als Ersatz-Treppe - CHF 20'000.--). Im Sinne eines Motivs ist ferner zu bemerken, dass die Beschuldigte durch die vorstehend beschriebenen unrechtmässigen fünf Transaktionen vom Konto der D. auf ihre eigenen Konten (vgl. oben E. 4.2.2) ein erhebliches Loch in deren Kasse gerissen hat, welches sie zumindest teilweise durch den überhöhten Nachtragskredit bis zur Rückzahlung aus den Mitteln der Erbschaft von J. hätte kaschieren können. Auf der anderen Seite ist schlechterdings kein Beweggrund ersichtlich, weshalb F. ihr den Auftrag hätte geben sollen, den abgeänderten Protokollauszug der Bank zukommen zu lassen. Schliesslich erscheint es per se als unglaubhaft, dass die Beschuldigte den fraglichen Betrag nicht kontrolliert haben will, handelt es sich doch hierbei um eine Grundaufgabe für eine Kassiererin. Somit bestehen wiederum keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist Folgendes zur rechtliche Subsumption zu erwägen (vgl. E. II.B.5.2 S. 29 des angefochtenen Urteils): aa) Nach dem erstellten Sachverhalt steht ohne Frage fest, dass der von der Beschuldigten bei der M. Bank AG eingereichte Protokollauszug vom 22. November 2018 wahrheitswidrig einen Nachtragskredit über den Betrag von CHF 250'000.-- ausweist anstatt einen solchen im Umfang von CHF 100'000.--. Der Betrag von CHF 250'000.-- ist nicht von der N. beschlossen worden und entspricht nicht dem Inhalt des wahren Protokolls, sondern ist von der Beschuldigten ohne entsprechende Grundlage verfasst worden. Beim wahrheitswidrigen Protokollauszug handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit er ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht genügt schliesslich praxisgemäss das Erreichen jeder Besserstellung. In casu ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung erreicht hat, als sie mit dem gefälschten Protokollauszug von der M. Bank AG einen höheren als den vorgesehenen Nachtragskredit erwirkt hat, um dadurch die von ihr unrechtmässig getätigten Überweisungen vom Konto der D. zu verheimlichen. Demzufolge sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 5.2.3 Aktennotiz "stilles Darlehen" a) In diesem Zusammenhang hat das Strafgericht ausgeführt, vorliegend sei einzig plausibel, dass F. das fragliche Dokument nie unterschrieben, sondern die Beschuldigte deren Unterschrift eigenmächtig eingefügt habe. Dies habe die Beschuldigte getan, um die von ihr vorgenommenen Transaktionen als zivilrechtlich rechtmässige Handlungen darzustellen. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich indes, dass ihr selbst durchaus bewusst gewesen sei, dass auch F. nicht über die Kompetenz verfügt habe, ein Darlehen in dieser Höhe auszusprechen. Damit sei der Sachverhalt erstellt. Beim fraglichen Dokument handle es sich um eine Urkunde. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um gegenüber der Staatsanwaltschaft die von ihr getätigten Überweisungen als Darlehen und dadurch rechtmässig erfolgt darzustellen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und folglich in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt (vgl. E. II.B.6. S. 29 ff.). b) Die Beschuldigte bringt vor, sie habe von Anfang an die Vorwürfe entschieden bestritten und immer wieder darauf hingewiesen, dass die Überweisung der Geldbeträge der D. über sie und dann weiter an J. ein "stilles Darlehen" gewesen sei. Die Idee habe F. selber gehabt und ihr vorgeschlagen. Diesbezüglich sei eine schriftliche, unmissverständliche Aktennotiz erstellt und der Staatsanwaltschaft übergeben worden (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist nachfolgend dieses festzuhalten (vgl. E. II.B.6.1 S. 29 ff. des angefochtenen Urteils sowie oben E. 4.2.2.d): aa) Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 hat die Beschuldigte ausgeführt, die fünf Transaktionen im Jahre 2018 im Umfang von gesamthaft CHF 301'000.-- seien von ihr selbst vorgenommen worden. Sie habe dieses Geld mit Wissen und Willen der Präsidentin der D. , F. , überwiesen, um damit J. ein "stilles Darlehen" zum Aufbau deren neuen Restaurants "L. " in R. zu gewähren, da diese aufgrund eines Erbschaftsstreits mit ihrem Bruder noch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe (act. AA 10.01.003 und AA 10.01.018 sowie S 1225). Zum Beweis dieser behaupteten Abmachung hat die Beschuldigte die Kopie eines Dokuments vorgelegt, welches mit "Aktennotiz – stilles Darlehen" betitelt ist und einzig die angebliche Unterschrift von F. tragen soll. Aus dem Dokument geht hervor, dass zwischen der Beschuldigten und F. am 23. Juli 2018 vereinbart worden sei, dass Ersterer zu Gunsten von J. ein Darlehen in Höhe von rund CHF 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "L. " in R. zu unterstützen. Die Abwicklung des Darlehens soll gemäss diesem Dokument über das Privatkonto der Beschuldigten erfolgen und die Darlehenssumme soll nach Erhalt der Erbschaft von J. zurückbezahlt werden (act. AA 10.20.002). Beim fraglichen Dokument handelt es sich um eine Kopie. Die Beschuldigte hat diesbezüglich angegeben, das Original dieses Dokuments befinde sich bei F. (act. AA 10.01.056). bb) Weiter hat die Beschuldigte vorgebracht, sie habe dieses Dokument erstellt, damit sie etwas Schriftliches zum "stillen Darlehen" in der Hand habe, und es in der Folge F. zur Unterschrift vorgelegt. Diese habe es vor ihren Augen unterschrieben; soweit F. etwas Anderes aussage, lüge sie (act. AA 10.01.028). Sie selbst habe das Dokument nicht unterschrieben, weil sie gewusst habe, dass das Darlehen die Kompetenz der N. klar übersteige (act. S 1227). Auf Nachfrage, warum sie selbst lediglich die Kopie habe, obwohl sie diejenige gewesen sei, welche auf etwas Schriftlichem bestanden habe, hat die Beschuldigte deponiert, dies sei dumm gewesen, das habe sie aber schlicht nicht beachtet (act. S 1231). Weiter gibt die Beschuldigte an, sie habe dieses Dokument eingereicht, um den wahren Geschehensablauf zu schildern. Es sei ihr nie darum gegangen, gegen jemanden Vorwürfe zu erheben (act. S 1231). cc) F. hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 diese Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten mehrfach und mit Nachdruck zurückgewiesen und ausgeführt, dass es eine solche Vereinbarung zwischen ihr und der Beschuldigten nicht gegeben habe. Weder sie noch die Beschuldigte oder irgendein anderes Mitglied des N. sei gemäss der O. befugt gewesen, aus den Mitteln der D. ein Darlehen in dieser Höhe auszurichten (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.013). Entsprechend habe sie das Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" niemals zu Gesicht bekommen und folglich auch nicht unterzeichnet (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.012). dd) Bereits im Zusammenhang mit der vorstehenden Beurteilung der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung hat das hiesige Gericht die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten angesichts der eindeutigen Beweis- und Motivlage als unglaubhaft qualifiziert, woran unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen selbstredend auch in Bezug auf die in casu angeklagte Urkundenfälschung festzuhalten ist (vgl. oben E. 4.2.2.d/gg). Entscheidend ist dabei, dass F. keinerlei Interesse an einer solchen Vereinbarung gehabt hat, während das Interesse der Beschuldigten, die von ihr vorgenommenen, unrechtmässigen Geldüberweisungen zu rechtfertigen, offensichtlich sehr gross gewesen ist. Unbeachtlich ist im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung im Übrigen die Frage, ob die Beschuldigte die Unterschrift von F. gefälscht, oder ob sie deren echte Unterschrift in das von ihr erstellte Dokument, von welchem bekanntlich nur eine Kopie vorliegt, kopiert hat. Immerhin hat die Beschuldigte im Rahmen des Vorwurfs der Urkundenfälschung hinsichtlich des Protokoll-Auszugs der N. vom 22. November 2018 ebenfalls eingestanden, die Unterschriften der Präsidentin sowie der Sekretärin kopiert und eingefügt zu haben. Selbst in dem an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ins Recht gelegten Kurzgutachten von Dr. K. vom 1. Oktober 2022 kommt der Experte zum Schluss, dass die Befunde der Schriftvergleichung (bloss) schwach für die Hypothese sprächen, wonach die Unterschrift "F. " auf der fraglichen Aktennotiz von F. gefertigt worden sei. Im Ergebnis sind somit wiederum keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt auszumachen. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt sind folgende rechtliche Erwägungen zu tätigen (vgl. E. II.B.6.2 S. 31 des angefochtenen Urteils): aa) Nach dem erstellten Sachverhalt steht fraglos fest, dass die Beschuldigte ein Dokument mit dem Titel "Aktennotizstilles Darlehen" verfasst hat mit dem wahrheitswidrigen Inhalt, wonach zwischen ihr und F. am 23. Juli 2018 vereinbart worden sei, dass ihr zu Gunsten von J. ein Darlehen in Höhe von rund CHF 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "L. " in R. zu unterstützen. Ausserdem hat die Beschuldigte, ohne hierfür mangels tatsächlicher Vereinbarung berechtigt gewesen zu sein, auf dem Dokument die (entweder gefälschte oder kopierte echte) Unterschrift von F. eingefügt. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit es ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit dem gefälschten Dokument gegenüber den Strafbehörden den Eindruck erweckt hat, dass die von ihr vorgenommenen Geldüberweisungen gestützt auf ein Darlehen mit der Präsidentin der D. rechtmässig erfolgt seien. Demzufolge sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung ein weiteres Mal der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 5.3 Sachverhaltskomplex G. 5.3.1 Lieferantenrechnungen a) Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen, einzig die Beschuldigte habe ein Interesse an der Fälschung der Lieferantenrechnungen gehabt, um die von ihr vorgenommenen und zu Gunsten des Restaurants "L. " verwendeten Vermögenswerte gegenüber der G. als im Rahmen des Wahlkampfes erfolgte Transaktionen darzustellen. Die Urheberschaft einer Drittperson finde in den Akten keine Stütze und lasse sich auch anhand der Aussagen der Beschuldigten nicht rechtsgenüglich plausibilisieren. Im Ergebnis bestünden somit kein Zweifel, dass die Beschuldigte diese Rechnungen gefälscht und in der Folge der G. eingereicht habe. Bei den Rechnungen habe es sich um Urkunden gehandelt. Indem die Beschuldigte diese gebraucht habe, um die von ihr auf ihr Privatkonto vorgenommenen Zahlungen gegenüber der G. zu vertuschen und als Zahlungen, welche im Rahmen des Wahlkampfes vorgenommen worden seien, darzustellen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt. Folglich sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu erklären (vgl. E. II.C.3. S. 37 ff.). b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihres diesbezüglichen Rechtsmittels vor, sie habe lediglich gemäss den ihr zugestellten Einzahlungsscheinen und Rechnungen Zahlungen elektronisch in Auftrag gegeben. Dass Überweisungen in der Folge an andere Empfänger, insbesondere Kreditoren von J. , erfolgt seien, habe sie erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt. Diese Überweisungen seien alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts gilt was folgt (vgl. E. II.C.3.1 S. 37 ff. des angefochtenen Urteils sowie oben E. 4.3.e): aa) Gestützt auf die objektive Beweislage ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 90'000.-- vom Bankkonto der G. auf ihr eigenes Privatkonto getätigt hat. Nach Angaben der Beschuldigten soll dies den Zweck gehabt haben, insgesamt sieben Lieferantenrechnungen zu bezahlen. Die entsprechenden Rechnungen hat die Beschuldigte der G. anlässlich einer Zwischenrevision als Belege eingereicht (act. AA 03.01.002 ff., AA 03.01.076 ff.). Es handelt sich bei sämtlichen Rechnungen um solche, die einen Bezug zum Wahlkampf der G. aufweisen (Fotografien, Druckerzeugnisse, Mailing), und bei den Rechnungsstellern um Unternehmen, welche von der Partei regelmässig beauftragt werden (vgl. act. AA 03.01.060, AA 03.01.066 und AA 03.01.70). bb) Die angeblichen Aussteller der von der Beschuldigten vermeintlich bezahlten Rechnungen haben sich schriftlich vernehmen lassen und dabei allesamt zur Auskunft gegeben, die fraglichen Rechnungen nicht im aufgeführten Betrag und auch nicht zu Lasten der Privatklägerin 2 gestellt zu haben; auch hat keiner von ihnen eine entsprechende Überweisung erhalten (act. AA 11.01.005 f., AA 11.02.006 f., AA 11.03.004 f. und AA 11.04.005 ff.). cc) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 sowie vom 6. Juni 2019 behauptet, sie habe die Rechnungen an Unternehmen, welche im Rahmen des Wahlkampfes beauftragt worden seien, von ihrem Privatkonto mit dem von ihr transferierten Geld bezahlt (act. AA 10.01.030 und AA 10.01.057). Erst nachträglich habe sie feststellen müssen, dass mit diesem Geld nicht Wahlkampfrechnungen bezahlt worden seien, sondern dieses zur Bezahlung von Rechnungen des Restaurants "L. " verwendet worden sei (act. AA 10.01.029 und AA 10.01.057). Die Rechnungen, welche sie meinte zu bezahlen, habe sie vom Generalsekretariat der G. per E-Mail erhalten; diese habe sie ausgedruckt und nach der Auslösung der Rechnung habe sie die E-Mail gelöscht und den Ausdruck weggeworfen (act. AA 10.01.030, AA 10.01.058 und S 1233 ff.). Sie habe erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt, dass Überweisungen an andere Empfänger, insbesondere Gläubiger von J. bzw. der "L. " GmbH, erfolgt seien. Diese Überweisungen müssten alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein. dd) Angesichts der Auskünfte der angeblichen Rechnungssteller steht fraglos fest, dass die von der Beschuldigten der G. eingereichten Rechnungen nicht von ihnen stammen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass sämtliche der Rechnungssteller unabhängig voneinander falsche Aussagen getätigt haben könnten. Zudem sind sämtliche Unternehmen in der Lage, hinsichtlich der entsprechenden Auftrags- und Rechnungsnummern Belege zu von ihnen tatsächlich gestellten Rechnungen vorzuweisen. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte die falschen Rechnungen vom Generalsekretariat der G. erhalten haben könnte; ihre diesbezüglichen Behauptungen bleiben völlig unsubstantiiert. Ebenso klar ist, dass die Beschuldigte die nicht den Tatsachen entsprechenden Rechnungen im Rahmen der von der G. durchgeführten Zwischenrevision als Rechtfertigung für die auf ihr Privatkonto vorgenommenen Geldüberweisungen im Umfang von CHF 90'000.-- eingereicht hat. Damit ist offensichtlich, dass ausschliesslich sie von den unwahren Rechnungen profitiert hat, zumal nachgewiesen ist, dass die fraglichen Gelder für das Restaurant "L. " sowie persönliche Ausgaben der Beschuldigten verwendet worden sind. Bereits im Zusammenhang mit der vorstehenden Beurteilung der mehrfachen Veruntreuung hat das Kantonsgericht die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten angesichts der eindeutigen Beweis- und Motivlage als unglaubhaft qualifiziert, was unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen konsequenterweise auch in Bezug auf die in casu angeklagte Urkundenfälschung zu gelten hat (vgl. oben E. 4.3.e/ee). Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin der G. Zugang zu sämtlichen Rechnungen und damit ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hat, solche zu fälschen. Sodann ist ebenfalls schon vorgängig erkannt worden, dass der Erklärungsversuch der Beschuldigten, wonach sämtliche Überweisungen ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offenbar habe schaden wollen, veranlasst worden sein müssten, geradezu absurd anmutet. Falls tatsächlich ein unbekannter Hacker die Vermögenswerte transferiert hätte, hätte er sicherlich in eigenem Interesse und zu seinen eigenen Gunsten darüber verfügt und nicht ausgerechnet Rechnungen der "L. " GmbH bezahlt, wovon ausschliesslich die Beschuldigte und J. profitiert haben. Zudem ist es ausgeschlossen, dass ein unbekannter Hacker nicht nur sämtliche Überweisungen veranlasst haben soll, sondern gleichzeitig auch die betreffenden Lieferantenrechnungen (sowie den Kontoauszug der I. AG und die Buchhaltung der G. ), welche die Transaktionen hätten legitimieren sollen, gefälscht haben könnte. Im Ergebnis sind wiederum keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt auszumachen. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist Folgendes zu erwägen (vgl. E. II.C.3.2 S. 39 f. des angefochtenen Urteils): aa) Angesichts des nachgewiesenen Sachverhalts steht fraglos fest, dass die Beschuldigte ohne entsprechende Grundlage insgesamt sieben Rechnungen von verschiedenen Unternehmen über den Totalbetrag von CHF 87'000.-- erstellt hat, welche von den Betroffenen gar nicht bzw. nicht in diesem Umfang gegenüber der G. geltend gemacht worden sind. Bei diesen Rechnungen handelt es sich um Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, zumal sie als Forderungen in die Buchhaltung der Privatklägerin 2 hätten einfliessen sollen, womit sie ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren sind. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit den gefälschten Rechnungen gegenüber der G. den Eindruck hat erwecken wollen, dass die von ihr vorgenommenen Geldüberweisungen auf ihr eigenes Konto zwecks Zahlung von Lieferantenforderungen rechtmässig erfolgt seien. Demzufolge sind auch hier sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung wiederum der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 5.3.2 Kontoauszug der I. AG . a) Diesbezüglich haben die Vorderrichter erkannt, es seien keine Zweifel ersichtlich, wonach die Beschuldigte den von ihr der G. eingereichten Kontoauszug abgeändert und die sieben Zahlungsausgänge zur Bezahlung der Wahlkampfrechnungen eingefügt habe, wodurch der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei. Ein solcher Kontoauszug sei bestimmt und geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Transaktionen auf diesem Konto tatsächlich so stattgefunden hätten, womit es sich um eine Urkunde handle. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um die von ihr auf ihr Privatkonto vorgenommenen Zahlungen gegenüber der G. zu vertuschen und als Zahlungen, welche im Rahmen des Wahlkampfes der Partei vorgenommen worden seien darzustellen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt. Demnach sei die Beschuldigte wiederum der Urkundenfälschung schuldig zu erklären (vgl. E. II.C.4. S. 40 ff.). b) Die Beschuldigte begehrt einen vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten, verzichtet aber in rubrizierter Angelegenheit auf eine substantiierte Berufungsbegründung (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts ist dieses zu konstatieren (vgl. E. II.C.4.1 S. 40 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Neben den vorstehend unter E. 5.3.1 beurteilten Lieferantenrechnungen hat die Beschuldigte der G. anlässlich deren Zwischenrevision einen Auszug ihres Privatkontos bei der I. AG betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 eingereicht, in welchem die den jeweiligen Rechnungen korrespondierenden Zahlungsausgänge aufgeführt sind (act. AA 03.01.025 ff.). bb) Demgegenüber sind aus dem von der I. AG übermittelten Auszug des nämlichen Privatkontos für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 4. Dezember 2018 (act. AA 32.06.019 ff.) keine Zahlungsausgänge im Zusammenhang mit diesen Rechnungen ersichtlich (act. AA 32.06.050 ff.). cc) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 bestritten, den in Diskussion stehenden Kontoauszug abgeändert und die den Rechnungen entsprechenden Zahlungsausgänge eingefügt zu haben. Vielmehr behauptet sie, den Kontoauszug in der von ihr eingereichten Form von der I. AG per E-Mail erhalten und im Vorfeld der Übergabe an die G. lediglich die privaten Aufwendungen, welche in keinem Zusammenhang mit der Partei gestanden hätten, abgedeckt zu haben. Sie habe keine Erklärung, weshalb dieser Kontoauszug nicht mit demjenigen übereinstimme, welcher von der I. AG erhältlich gemacht worden sei; auch wisse sie nicht, wer diesen Auszug gefälscht haben könnte (act. AA 10.01.006). dd) In den Akten sind zwei Auszüge betreffend das Privatkonto der Beschuldigten bei der I. AG in Bezug auf den gleichen Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 vorhanden, welche sich dadurch unterscheiden, dass in der von der Beschuldigten vorgebrachten Version Zahlungsausgänge erscheinen, welche in Korrelation stehen zu den von ihr angeblich bezahlten Lieferantenrechnungen, während in der vom Geldinstitut edierten Version solcherlei Zahlungsausgänge fehlen. Die I. AG hat offensichtlich per se keine Veranlassung, den Strafuntersuchungsbehörden einen unwahren Kontoauszug der Beschuldigten zukommen zu lassen, und zwar weder in der Form, dass tatsächliche Zahlungsausgänge unterschlagen werden, noch dahingehend, dass nicht existierende Bewegungen ausgewiesen werden in exakt derjenigen Weise, wie sie von der Beschuldigten behauptet werden. Auf der anderen Seite hat die Beschuldigte ein grosses Interesse, mit Hilfe des abgeänderten Kontoauszugs ihre Behauptungen betreffend die von ihr angeblich bezahlten Lieferantenrechnungen zu untermauern. In Bezug auf diese Lieferantenrechnungen ist im Übrigen bereits vorstehend unter E. 5.3.1 erkannt worden, dass die Beschuldigte diese gefälscht hat. Soweit die Beschuldigte auch in diesem Punkt an der These eines Hackerangriffs festhalten sollte, ist dieses Vorbringen unter Verweis auf die entsprechenden vorgängigen Darlegungen als lebensfremd zurückzuweisen. Nicht nur hätte diese unbekannte Drittperson sämtliche Überweisungen veranlasst, sondern gleichzeitig die betreffenden Rechnungen, welche die Transaktionen hätten legitimieren sollen, gefälscht und nunmehr auch noch den Kontoauszug der Beschuldigten bei der I. AG (sowie die Buchhaltung der G. ) abgeändert haben müssen. Demnach sind auch hier im Ergebnis keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt auszumachen. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht dieses zu erwägen (vgl. E. II.C.4.2 S. 41 f. des angefochtenen Urteils): aa) Angesichts des nachgewiesenen Sachverhalts steht fraglos fest, dass die Beschuldigte einen unwahren Auszug ihres Privatkontos bei der I. AG betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 angefertigt und in diesem Rahmen insgesamt sieben Zahlungsausgänge eingefügt hat, welche nicht stattgefunden haben. Dementsprechend stimmt der von der Beschuldigten verfasste Kontoauszug inhaltlich nicht mit dem tatsächlichen Auszug der I. AG überein. Beim fraglichen Kontoauszug handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit er ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit dem gefälschten Kontoauszug gegenüber der G. den Eindruck hat erwecken wollen, dass die von ihr vorgenommenen Geldüberweisungen auf ihr eigenes Konto zur tatsächlichen Zahlung von Lieferantenforderungen verwendet worden und damit rechtmässig erfolgt seien. Demzufolge sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte auch hier in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3.3 Buchhaltung der G. a) Nach Dafürhalten des Strafgerichts ist es nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Buchhaltung in der anklagten Form, d.h. unter Einbezug der in Wahrheit nicht erfolgten Rechnungen, erstellt habe. Da die Beschuldigte die Rechnungen selbst verfasst habe, sei ihr Einwand, nicht gewusst zu haben, dass diese gar nicht gestellt worden seien, widerlegt. Demnach sei der Sachverhalt erstellt. Die von der Beschuldigten vorgenommene Buchhaltung zeichne ein falsches Gesamtbild der Buchführung, da die von ihr verbuchten Rechnungen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf in Wahrheit nicht angefallen seien. Die Buchführung sei somit nicht wahrheitsgetreu und die Bucheinträge zu den jeweiligen Rechnungen stimmten nicht mit tatsächlich erfolgten Geschäftsvorfällen überein. Die Beschuldigte habe gewusst, dass die Lieferantenrechnungen in Wahrheit in dieser Form nie gestellt worden seien und habe diese willentlich in der Buchhaltung verbucht. Durch die unwahren Bucheinträge habe die Beschuldigte die von ihr tatsächlich zu privaten Zwecken verwendeten Transaktionen in der Buchhaltung legimitiert und sich somit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Die Beschuldigte habe somit objektiv wie subjektiv tatbestandsmässig gehandelt, weshalb sie der Urkundenfälschung schuldig zu erklären sei (vgl. E. II.C.5 S. 42 ff.). b) Die Beschuldigte begehrt einen vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten, verzichtet aber in rubrizierter Angelegenheit wiederum auf eine substantiierte Berufungsbegründung (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts gilt was folgt (vgl. E. II.C.5.1 S. 42 f. des angefochtenen Urteils): aa) Die Beschuldigte ist als Kassiererin der G. im Jahr 2018 für die Erstellung der Buchhaltung verantwortlich gewesen. In dieser Buchhaltung hat sie die angeblichen Rechnungen und Zahlungsausgänge verbucht, welche von ihrem Privatkonto für die Bezahlung der vorgängig beurteilten Lieferantenrechnungen vorgenommen worden sein sollen (act. AA 03.01.038 ff., AA 03.01.032 ff. sowie AA 03.01.028 ff.). Diese Rechnungen sind jedoch von den angeblichen Ausstellern nicht im aufgeführten Betrag und auch nicht zu Lasten der Privatklägerin 2 gestellt worden; dementsprechend hat keiner von ihnen eine entsprechende Überweisung erhalten (act. AA 11.01.005 f., AA 11.02.006 f., AA 11.03.004 f. und AA 11.04.005 ff.). bb) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 nicht bestritten, die Buchhaltung in der fraglichen Form erstellt zu haben, macht aber geltend, sie sei davon ausgegangen, dass diese Rechnungen mitsamt der entsprechenden Bezahlung tatsächlich erfolgt seien und sie sie daher rechtmässig in der Buchhaltung vermerkt habe (act. AA 10.01.031). cc) In casu ist ohne Frage erstellt, dass die Beschuldigte in die Buchhaltung der G. unzutreffende Eintragungen gemacht hat. Ihre Begründung hierfür, sie sei von der Richtigkeit der entsprechenden Buchungen gestützt auf die tatsächliche Bezahlung der angeblichen Rechnungen ausgegangen, ist bereits vorstehend in E. 5.3.1 und E. 5.3.2 als unglaubhaft eingestuft worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwecks Kaschierung ihrer Veruntreuung im Umfang von CHF 90'000.-- die fraglichen Rechnungen ohne entsprechende Grundlage selbst verfasst hat, womit sie logischerweise um die Unrichtigkeit der Buchungseinträge gewusst hat. Demnach ist auch hier der inkriminierte Sachverhalt ohne Zweifel erstellt. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist Folgendes zu erwägen (vgl. E. II.C.5.2 S. 43 des angefochtenen Urteils): aa) Praxisgemäss muss die Buchführung richtig, mithin vollständig und wahrheitsgetreu sein, d.h. der Bucheintrag muss mit dem tatsächlichen Geschäftsvorfall übereinstimmen. Die falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild bewirkt. Die Buchung ist falsch, wenn Aktiven betragsmässig unrichtig aufgenommen, gänzlich weggelassen oder wenn fiktive Positionen (Luftbuchungen, Scheingeschäfte) aufgezeichnet werden (BGE 132 IV 12 E. 8.3; Markus Boog , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 89 f. zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht aufgrund des nachgewiesenen Sachverhalts ohne Frage fest, dass die Beschuldigte ohne entsprechende Grundlage und damit gestützt auf fiktive Vorgänge in die Buchhaltung der Privatklägerin 2 insgesamt neun Rechnungen von verschiedenen Unternehmen über den Totalbetrag von rund CHF 77'000.-- aufgenommen hat. Durch die Verbuchung dieser fiktiven Positionen hat die Beschuldigte bewirkt, dass die Buchführung nicht mehr wahrheitsgetreu gewesen ist und folglich ein falsches Gesamtbild wiedergegeben hat. Für die kaufmännische Buchführung wird die erhöhte Glaubwürdigkeit der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte in konstanter Praxis bejaht (BGE 141 IV 369; Boog , a.a.O., N 87 zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit den gefälschten Buchhaltungsunterlagen, namentlich des Journals, der Kontoblätter sowie des Zwischenabschlusses per 30. November 2018, gegenüber der G. fiktive Zahlungsausgänge ausgewiesen hat, um dadurch den tatsächlich erfolgten privaten Bezug der von ihr transferierten Gelder zu verschleiern. Demzufolge sind auch hier sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung (in Form der Falschbeurkundung) erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung ein weiteres Mal der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. f) Im Sinne eines nächsten Zwischenresultates ist somit zu konstatieren, dass die Beschuldigte in Bezug auf sämtliche diesbezüglichen Anklagevorwürfe, mithin hinsichtlich Ziffer 2.4 betreffend die D. sowie nach Ziffer 3.3 der Anklageschrift betreffend die G. der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 6. Tatbestand der falschen Anschuldigung 6.1 . a) Hinsichtlich des rubrizierten Anklagepunktes haben die Vorderrichter erkannt, dass der objektive Tatbestand zu keiner vertieften Betrachtung Anlass gebe, nachdem die Beschuldigte F. der Beteiligung an der Veruntreuung als Mittäterin oder Teilnehmerin beschuldigt habe. In subjektiver Hinsicht sei zudem gemäss den tatsächlichen Feststellungen ohne Frage, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt habe. Zu bezweifeln sei aber, dass sie in der Eventualabsicht gehandelt habe, gegen F. eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Vielmehr sei es der Beschuldigten einzig darum gegangen, ihr eigenes Verhalten zu erklären und ihre eigene Haut zu retten, unter Inkaufnahme, damit F. in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Bei diesem Verhalten scheine es sich um eine Selbstbegünstigung mit Kollateralschaden zu handeln. Gegen das Vorliegen einer (Eventual-)Absicht spreche zudem, dass sich die Beschuldigte selbst mitbelasten würde. Diese sei an den Überweisungen beteiligt gewesen und hätte sich mit der impliziten Unterstellung, dass F. sich eines Verbrechens oder Vergehens strafbar gemacht habe, mitbelastet. Eine eigene Strafbarkeit bestreite die Beschuldigte jedoch, weshalb im Umkehrschluss keine Absicht vorliegen könne, jemand anderes durch das gleiche Verhalten einer Straftat zu bezichtigen und gegen diese Person ein Strafverfahren herbeizuführen (vgl. E. II.B.6.2.2 S. 31 f.). b) Die Staatsanwaltschaft hat den diesbezüglichen erstinstanzlichen Freispruch angefochten und zur Begründung ihrer entsprechenden Anschlussberufung im Wesentlichen dargelegt, soweit die Beschuldigte gewusst habe, bei den Überweisungen unrechtmässig gehandelt zu haben, und dabei der Staatsanwaltschaft eine gefälschte Aktennotiz eingereicht habe, in welcher sie F. wider besseren Wissens beschuldigt habe, bei den unrechtmässigen Überweisungen mitgewirkt zu haben, dann habe sie diese wissentlich und willentlich falsch angeschuldigt. Unter diesen Umständen habe sie gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Staatsanwaltschaft auch gegen F. ein Strafverfahren eröffne (vgl. oben E. 2.3.b/aa). c) Die Beschuldigte ist der Ansicht, der fragliche Tatbestand sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt; ihr sei es ausschliesslich darum gegangen, in ihren Ausführungen transparent aufzuzeigen, wie es zur "stillen Darlehensgewährung" zu Gunsten von J. gekommen sei (vgl. oben E. 2.1.c/bb). 6.2 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1). Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Verfahren gegen die angeschuldigte Person eingeleitet wird, das Verhalten muss aber geeignet sein, eine solche herbeizuführen (BGer 6B_859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3.1 f.). Eventualabsicht reicht hier aus und liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5; 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). Liegt die entsprechende Absicht in Verbindung mit der bei der Behörde hinterbrachten Verdächtigung vor, ist der Tatbestand vollendet. Dies folgt aus der Ausgestaltung der falschen Anschuldigung als abstraktes Gefährdungsdelikt ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 29 zu Art. 303 StGB, mit Hinweisen). 6.3 Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Erwägungen zu den Tatbeständen der qualifizierten Veruntreuung (oben E. 4.2.2) sowie der Urkundenfälschung (oben E. 5.2.3) betreffend das sogenannte "stille Darlehen" steht fest, dass das von der Beschuldigten anlässlich deren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2018 eingereichte Dokument "Aktennotiz ‒ stilles Darlehen" eine Fälschung ist und F. in keiner Art und Weise in die von der Beschuldigten zu Lasten der D. mehrfach begangene qualifizierte Veruntreuung im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- verstrickt gewesen ist. Erwiesen ist ferner, dass die Beschuldigte um diese Tatsachen gewusst hat. Demnach ist der inkriminierte Sachverhalt ohne Zweifel nachgewiesen. 6.4 Umstritten ist nunmehr, ob sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten des Tatbestandes der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat. Dass es sich bei der Staatsanwaltschaft ohne Zweifel um eine Behörde im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt sowie der Vorwurf der Veruntreuung und insbesondere derjenige der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen betrifft, steht ausser Frage. Gleichermassen klar ist angesichts der erstellten Tatsache, wonach die Beschuldigte das Dokument "Aktennotiz ‒ stilles Darlehen" ohne Wissen von F. hergestellt hat, um damit die von ihr vorgenommenen qualifizierten Veruntreuungen zu rechtfertigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich sowie im Hinblick auf die Unwahrheit der Anschuldigung wider besseres Wissen gehandelt hat. Nach Ansicht der Vorinstanz ist es jedoch nicht die Absicht der Beschuldigten gewesen, F. zu beschuldigen, sondern vielmehr, eine Rechtfertigung für das eigene Handeln zu liefern, weshalb keine Eventualabsicht vorgelegen habe, gegen diese eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Diese Auffassung teilt das Kantonsgericht nicht. Nach Dafürhalten des hiesigen Gerichts ist es der Beschuldigten nicht bloss darum gegangen, sich selber zu entlasten, sondern darum, die Verantwortung für das von ihr selbst als strafbar bzw. zumindest unrechtmässig erkannte Handeln einer anderen Person aufzubürden. Praxisgemäss ist es nicht zulässig, eine falsche Anschuldigung zu begehen, um sich selber zu entlasten; die betroffene Person müsste allenfalls die Vorwürfe bestreiten oder schweigen ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 33 zu Art. 303 StGB, mit Hinweisen). Straflos ist also nur das Leugnen der eigenen Täterschaft, nicht aber das Beschuldigen einer anderen Person. Anders als in Bezug auf das sichere Wissen hinsichtlich der Unwahrheit der Anschuldigung reicht bezüglich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, Eventualdolus aus. Eine solche Eventualabsicht liegt bei der falschen Anschuldigung schon vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält. Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte das fragliche Dokument der Staatsanwaltschaft anlässlich ihres eigenen Strafverfahrens wegen (qualifizierter) Veruntreuung eingereicht, womit sie damit hat rechnen müssen, dass auch gegen F. ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet werden wird. Dies gilt umso mehr, als sie F. im Verlaufe der weiteren Untersuchung (wie auch vor Straf- und Kantonsgericht) mehrfach ausdrücklich als Initiantin des "stillen Darlehens" und damit als Anstifterin zur (qualifizierten) Veruntreuung bezeichnet hat. Sie selbst will hingegen bloss in unterstützender Funktion den Willen von F. befolgt haben. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte die angebliche Vereinbarung dergestalt gefälscht hat, dass F. als alleinige Unterzeichnerin bzw. Verfasserin erscheint, im Wissen darum, dass diese über ein solches Darlehen gar nicht hätte verfügen dürfen. So hat die Beschuldigte auf die Frage, ob F. über das fragliche Darlehen alleine hätte entscheiden dürfen, in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018, anlässlich welcher sie das gefälschte Dokument zu den Akten gegeben hat, geantwortet: "Natürlich nicht, gemäss O. nicht. Wir gingen aber davon aus, dass das Geld bis spätestens am 27. Oktober, spätestens 31. Dezember 2018 wieder zurück ist. (...)" (act. AA 10.01.003). Noch deutlicher bringt dies die Beschuldigte vor Strafgericht zum Ausdruck, indem sie auf entsprechende Frage deponiert hat, sie selbst habe das Dokument nicht unterschrieben, weil sie gewusst habe, dass das Darlehen die Kompetenz der N. klar übersteige (act. S 1227). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschuldigte mittels Beschwerde vom 2. November 2020 ‒ auf welche das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz allerdings nicht eingetreten ist ‒ versucht hat, die Teilnahme von F. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verhindern, mit der ausdrücklichen Begründung, dass hierdurch die geforderte Eröffnung eines Strafverfahrens gegen F. vereitelt bzw. zumindest aber sehr erschwert werde (vgl. KGer 470 20 252 vom 15. Dezember 2020 E. 1.3.2). Indem also die Beschuldigte der Staatsanwaltschaft ein von ihr gefälschtes Dokument eingereicht hat, welches F. als Verfasserin ausweist und ein Darlehensgeschäft beinhaltet, wofür nach dem Wissen der Beschuldigten keine Legitimation bestanden hat, und diese ausserdem sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Gericht F. mehrfach ausdrücklich als Initiantin des fraglichen Geschäfts bezichtigt hat, liegt es auf der Hand, dass sie im Sinne der Rechtsprechung die Herbeiführung einer Strafverfolgung wegen (qualifizierter) Veruntreuung gegen F. zumindest in Kauf genommen hat. Folglich sind sowohl der objektive wie auch subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt und es hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen. Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschuldigte in Gutheissung der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils zusätzlich wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. 7. Strafzumessung 7.1 Theoretische Erwägungen (...) 7.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt die Beschuldigte vor, sie sei bezüglich aller in der Anklageschrift erhobener Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei sie schuldig zu sprechen, es sei aber auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten. Subeventualiter sei bei einer Verurteilung die Tilgung des mutmasslichen Schadens mit einer Strafreduktion von mindestens 24 Monaten zu berücksichtigen. Ebenso müsse bei einem Schuldspruch die während mehrerer Jahre anhaltende mediale Vorverurteilung Berücksichtigung finden (vgl. S. 24 ff. des Plädoyers vor Kantonsgericht). Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten deutlich zu tief sei. Die Vorderrichter hätten trotz der fehlenden aufrichtigen Reue, der hohen kriminellen Energie und des skrupellosen Verhaltens sowie der absolut fehlenden Einsicht in das Unrecht die Einsatzstrafe um einen Drittel gekürzt, bloss weil die Beschuldigte die veruntreuten Gelder nach der Eröffnung des Strafverfahrens zurückerstattet und den unmittelbaren Schaden ersetzt habe. Ihrer Auffassung nach sei eine Einsatzstrafe von 34 Monaten mit einer Reduktion um vier Monate korrekt, was zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren bzw. 30 Monaten führe, wovon ein halbes Jahr unbedingt zu vollziehen sei, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe (vgl. oben E. 2.3.b). b) In concreto ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung in verschiedener Hinsicht falsch ist. Angesichts der Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung ist die Festlegung einer gesamtheitlichen Strafe für alle Delikte zusammen nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1) unzulässig. Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Das Kantonsgericht hat das Strafgericht verschiedentlich auf die hinlänglich bekannten gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben des Bundesgerichts hingewiesen. Trotzdem hält im vorliegenden Fall die Strafzumessung den entsprechenden Bestimmungen wiederum nicht stand. Unter diesen Umständen behält sich das Kantonsgericht künftig vor, in ähnlich gelagerten Konstellationen keine reformatorischen Entscheide mehr zu fällen, sondern zwecks Wahrung der Parteirechte unter gleichzeitiger Gewährung des Instanzenzuges entsprechend fehlerbehaftete erstinstanzliche Urteile zu kassieren und die Angelegenheit an die Vorderrichter zurückzuweisen zur Vornahme einer in Anwendung von Art. 47 ff. StGB korrekten Strafzumessung. c) In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren der (mehrfachen) qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB) in sechs Fällen, der (mehrfachen) Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) in drei Fällen, der (mehrfachen) Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) in sechs Fällen sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) in einem Fall schuldig erklärt wird. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe nicht unter drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) und einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. In Anbetracht dieser zahlreichen Tathandlungen hat das Kantonsgericht nunmehr eine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorzunehmen. d) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mit einer möglichen Sanktion von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Danach folgen die qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB mit einem theoretischen Sanktionsrahmen von einer Geldstrafe am unteren bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren am oberen Ende sowie die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einem solchen von jeweils einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto allerdings nicht die falsche Anschuldigung, sondern die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 76'000.-- als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. e) aa) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 76'000.-- ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen, dass diese den gesamten namhaften Betrag einerseits zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen und andererseits zum Nutzen der "L. " GmbH, an welcher sie jedoch zu 75 % partizipiert hat, verwendet und dadurch die D. im nämlichen Umfang geschädigt hat, welche aufgrund des deliktischen Handelns der Beschuldigten und des hieraus entstandenen Liquiditätsengpasses genötigt worden ist, ein Darlehen bei der U. aufzunehmen, um die eigenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Sodann hat die Beschuldigte im gleichen Kontext zahlreiche weitere (qualifizierte) Veruntreuungen begangen. Ebenfalls negativ zu gewichten ist, dass sie gehandelt hat, ohne in einer Notlage zu sein, immerhin hat die Beschuldigte (neben einer Abgangsentschädigung von der früheren Arbeitgeberin) mehr als ausreichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können (vgl. nachfolgend lit. ff). Ferner hat sie zu keinem Zeitpunkt geplant, die veruntreuten Gelder mit eigenen Mitteln zurückzuerstatten, vielmehr hat hierfür das Vermögen von J. herhalten müssen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der D. massiv ausgenutzt hat. Zudem hat sie eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche über das hinausgegangen ist, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig gewesen ist, indem sie zur Vertuschung ihres deliktischen Handelns zahlreiche Dokumente gefälscht und auch nicht davor zurückgeschreckt hat, zur eigenen Entlastung die F. in das Strafverfahren hineinzuziehen. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist. Andererseits ist anzuerkennen, dass sie zum Tatzeitpunkt abgesehen von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und die deliktischen Handlungen mutmasslich im Hinblick auf die Etablierung einer neuen regelmässigen Einkommensquelle begangen hat. Ausserdem hat sie wohl tatsächlich damit gerechnet, dass die veruntreuten Gelder zufolge des erwarteten Erbganges bei J. in einem absehbaren Zeitraum zurückfliessen würden. Im Ergebnis hat die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 76'000.-- als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. bb) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 50'000.-- ist betreffend die objektive Tatschwere gleichermassen wie schon vorgängig zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den gesamten namhaften Betrag einerseits zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen und andererseits zum Nutzen der "L. " GmbH, an welcher sie jedoch zu 75 % partizipiert hat, verwendet und dadurch die D. im nämlichen Umfang geschädigt hat, welche aufgrund des deliktischen Handelns der Beschuldigten und des hieraus entstandenen Liquiditätsengpasses genötigt worden ist, ein Darlehen bei der U. aufzunehmen, um die eigenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Sodann hat die Beschuldigte im gleichen Kontext zahlreiche weitere (qualifizierte) Veruntreuungen begangen. Ebenfalls negativ zu gewichten ist, dass die Beschuldigte gehandelt hat, ohne in einer Notlage zu sein, immerhin hat sie (neben einer Abgangsentschädigung von der früheren Arbeitgeberin) mehr als ausreichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können (vgl. nachfolgend lit. ff). Ferner hat sie zu keinem Zeitpunkt geplant, die veruntreuten Gelder mit eigenen Mitteln zurückzuerstatten, vielmehr hat hierfür das Vermögen von J. herhalten müssen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der D. massiv ausgenutzt hat. Zudem hat sie eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche über das hinausgegangen ist, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig gewesen ist, indem sie zur Vertuschung ihres deliktischen Handelns zahlreiche Dokumente gefälscht und auch nicht davor zurückgeschreckt hat, zur eigenen Entlastung die F. in das Strafverfahren hineinzuziehen. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist. Andererseits ist anzuerkennen, dass sie zum Tatzeitpunkt abgesehen von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und die deliktischen Handlungen mutmasslich im Hinblick auf die Etablierung einer neuen regelmässigen Einkommensquelle begangen hat. Ausserdem hat sie wohl tatsächlich damit gerechnet, dass die veruntreuten Gelder zufolge des erwarteten Erbganges bei J. in einem absehbaren Zeitraum zurückfliessen würden. Im Ergebnis hat die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 50'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist diesbezüglich eine hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. cc) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 56'000.-- kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. bb) verwiesen werden. Demnach ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 56'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. dd) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 54'000.-- kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. bb) verwiesen werden. Demzufolge ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 54'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine weitere hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ee) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 65'000.-- kann wiederum zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. bb) verwiesen werden. Folglich ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 65'000.-- ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine weitere hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ff) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen, dass diese den gesamten Betrag zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen gebraucht hat, ohne in einer Notlage zu sein; so hat sie gemäss dem Lohnausweis der Einwohnergemeinde S. für das Jahr 2017 einen Nettolohn von rund CHF 115'000.-- bezogen, notabene neben einer Abgangsentschädigung von netto über CHF 78'000.-- (act. PD RS 01.11.041) sowie Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von netto CHF 8'425.-- (act. PD RS 01.11.042). Ausserdem hat sie bei der Tatbegehung eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem sie die unrechtmässige Transaktion derart geschickt in der Buchhaltung versteckt hat, dass diese erst anlässlich der Nachprüfung im Rahmen des Strafverfahrens ans Licht gekommen ist. Hinzu kommt wiederum, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der D. massiv ausgenutzt hat. Sodann erscheint das vorliegende deliktische Verhalten als eine Art Versuchsballon, welcher angesichts des Erfolgs der Tatbegehung zu den nachfolgenden zahlreichen weiteren Tathandlungen geführt hat. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere gerade noch als leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist, im Ergebnis aber keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- gerade noch als leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass isoliert betrachtet bei dieser Anzahl von Strafeinheiten theoretisch eine Geldstrafe möglich wäre. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass das vorliegende Delikt in einer Reihe von fünf weiteren Einzelhandlungen steht, welche allesamt als qualifizierte Veruntreuungen zu würdigen und aufgrund der festgesetzten jeweiligen Strafeinheiten zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, woraus erhellt, dass als zweckmässige Sanktion für die in casu zu beurteilende Tathandlung ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dies gilt umso mehr, als unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter in concreto die Sanktionsart zufolge der zahlreichen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe sein kann. Damit ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. gg) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten, dass diese im gleichen Zeitraum wie vorgängig beschrieben zum Nachteil der D. (oben lit. aa bis lit. ff) in der nämlichen Art auch zu Lasten der G. delinquiert und dabei den gesamten Betrag einerseits zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen und andererseits zum Nutzen der "L. " GmbH, an welcher sie jedoch zu 75 % partizipiert hat, verwendet und die G. entsprechend geschädigt hat, ohne in einer Notlage zu sein, immerhin hat sie (neben einer Abgangsentschädigung von der früheren Arbeitgeberin) mehr als ausreichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können. Sodann hat die Beschuldigte im gleichen Kontext zahlreiche weitere (qualifizierte) Veruntreuungen begangen. Ferner hat sie zu keinem Zeitpunkt geplant, die veruntreuten Gelder mit eigenen Mitteln zurückzuerstatten, vielmehr hat hierfür das Vermögen von J. herhalten müssen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der Partei massiv ausgenutzt hat. Zudem hat sie eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche über das hinausgegangen ist, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig gewesen ist, indem sie zur Vertuschung ihres deliktischen Handelns zahlreiche Dokumente gefälscht hat. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist. Andererseits ist anzuerkennen, dass sie zum Tatzeitpunkt abgesehen von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und die deliktischen Handlungen mutmasslich im Hinblick auf die Etablierung einer neuen regelmässigen Einkommensquelle begangen hat. Ausserdem hat sie wohl tatsächlich damit gerechnet, dass die veruntreuten Gelder zufolge des erwarteten Erbganges bei J. in einem absehbaren Zeitraum zurückfliessen würden. Im Ergebnis hat die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen im Zusammenhang stehenden einschlägigen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. hh) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 60'000.-- kann wiederum zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. gg) verwiesen werden. Demnach ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 60'000.-- ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen im Zusammenhang stehenden einschlägigen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ii) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von nochmals CHF 15'000.-- kann wiederum zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. gg) verwiesen werden. Demnach ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von nochmals CHF 15'000.-- ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen im Zusammenhang stehenden einschlägigen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. jj) Im Rahmen der Ermittlung der Einzelstrafen für die jeweiligen Urkundenfälschungen ist zunächst auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (vgl. BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2), wonach eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Beachtung hiervon ist sodann in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu erwägen, dass die Beschuldigte in einem Zeitraum von wenigen Monaten in insgesamt sechs Fällen ‒dreimal zu Lasten der D. und dreimal zum Nachteil der G. ‒ zwecks Vertuschung ihrer (qualifizierten) Veruntreuungen auf sehr professionelle Art und Weise zahlreiche unterschiedliche Urkunden ‒ in Form von Rechnungen, Kontoauszügen, Buchhaltungsunterlagen, Protokollen und fiktiven Vereinbarungen ‒ gefälscht hat, was auf eine hartnäckige Delinquenz und eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Dies gilt umso mehr, als sie dabei auch nicht davor zurückgeschreckt hat, damit andere Personen zu belasten, namentlich eines dieser Dokumente im hängigen Strafverfahren den Strafbehörden einzureichen und hiermit gleichzeitig wider besseres Wissen die F. eines angeblichen Verbrechens zu bezichtigen (vgl. unten lit. kk). Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass die gefälschten Dokumente einzig den Zweck gehabt haben, die von ihr getätigten Transaktionen zu rechtfertigen, diese somit bloss Mittel zur jeweils eigentlich angestrebten (qualifizierten) Veruntreuung gewesen sind. Aufgrund dieser Umstände ist die objektive Tatschwere jeweils noch als leicht, aber nicht immer am unteren Rand zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung der beabsichtigten (qualifizierten) Veruntreuungen, weshalb die subjektive Schwere der Tat jeweils das festgestellte objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Angesichts der Tatsache, wonach die jeweiligen Urkundenfälschungen in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zu den (qualifizierten) Veruntreuungen stehen und keinen Selbstzweck bzw. keinen weitergehenden Zweck gehabt haben, als diesen zu dienen, erscheint unter Berücksichtigung der von der Beschuldigten trotz erdrückender Beweislage an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit gestützt auf die vorgängig zitierte Praxis des Bundesgerichts in concreto eine Geldstrafe als unzweckmässig. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Urkundenfälschungen bloss Begleitdelikte zu den einzelnen (qualifizierten) Veruntreuungen dargestellt haben, gesamthaft zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. kk) Schliesslich ist bei der Festlegung der Einzelstrafe für den Vorwurf der falschen Anschuldigung auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen, dass diese zwecks Legitimierung ihrer im Rahmen der qualifizierten Veruntreuungen begangenen Transaktionen eine angeblich von der F. erstellte Vereinbarung der Staatsanwaltschaft eingereicht hat im Wissen darum, dass diese über ein solches Darlehen gar nicht hätte verfügen dürfen. Der Beschuldigten ist es denn auch nicht bloss darum gegangen, sich von den entsprechenden Vorwürfen selber zu entlasten, sondern darum, die Verantwortung für das von ihr selbst als strafbar bzw. zumindest unrechtmässig erkannte Handeln einer anderen Person aufzubürden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte den Strafbehörden nicht einfach nur ein gefälschtes Dokument hat zukommen lassen, sondern darüber hinaus die Betroffene mehrfach ausdrücklich als Initiantin des "stillen Darlehens" und damit als Anstifterin zur bzw. Mittäterin bei der (qualifizierten) Veruntreuung bezeichnet hat, was als einigermassen skrupellos bezeichnet werden muss. Dass es tatsächlich nicht zu einer Strafuntersuchung gegen die Betroffene gekommen ist, ist im Übrigen nicht der Beschuldigten anzurechnen. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere wiederum als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie die F. direktvorsätzlich belastet hat, was allerdings tatbestandsmässig vorausgesetzt wird und von daher neutral zu gewichten ist. Immerhin ist ihr im Hinblick auf die Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung wegen (qualifizierter) Veruntreuung gegen F. lediglich ein Eventualdolus anzulasten. Infolgedessen vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung sowie der diesbezüglichen Urkundenfälschung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ll) Nachdem vorliegend für sämtliche Delikte in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist zu Gunsten der Beschuldigten die Gleichheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Begehungsweisen zu berücksichtigen. Diese engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tathandlungen würdigend erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 76'000.-- im Umfang von zehn Monaten Freiheitsstrafe (vgl. oben lit. aa) um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 50'000.-- (vgl. oben lit. bb), um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 56'000.-- (vgl. oben lit. cc), um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 54'000.-- (vgl. oben lit. dd), um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 65'000.-- (vgl. oben lit. ee), um einen weiteren Monat Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 15'000.-- (vgl. oben lit. ff), um einen weiteren halben Monat für die Veruntreuung in der Höhe von CHF 15'000.-- (vgl. oben lit. gg), um weitere zwei Monate für die Veruntreuung in der Höhe von CHF 60'000.-- (vgl. oben lit. hh), um einen weiteren halben Monat für die nochmalige Veruntreuung in der Höhe von CHF 15'000.-- (vgl. oben lit. ii), um einen weiteren Monat für die Urkundenfälschungen (vgl. oben lit. jj) sowie um einen weiteren Monat für die falsche Anschuldigung (vgl. oben lit. kk) zu erhöhen. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten. m) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle vorgängig geschilderten Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In diesem Zusammenhang ist zusammenfassend zu erwägen, dass die Beschuldigte am 8. geboren und schweizerische Staatsangehörige ist. Nach Abschluss der Schule hat die Beschuldigte eine Ausbildung zur Betriebsökonomin absolviert, wobei sie nach dem Verlust ihrer Stelle als Leiterin der Gemeindeverwaltung S. per Ende 2017 weitere Ausbildungen als Mediatorin und systemischer Coach abgeschlossen hat. Dieser Tätigkeit ist sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung weiterhin nachgegangen. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist lediglich bekannt, dass die Beschuldigte abgesehen von den im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erhobenen Zivilforderungen der Privatklägerschaft keine Schulden und keine Verlustscheine ausweist. Zum heutigen Zeitpunkt wohnt sie nach wie vor gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft in Y. . Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschuldigten liegen keine verlässlichen Dokumente vor, welche Anlass zu Bemerkungen geben würden. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer (Freiheits-)Strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 150 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen), ist nicht zu erkennen. Vorstrafen sind keine bekannt. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Diese Bestimmung setzt nicht die Tatschuld, wohl aber das Strafbedürfnis herab. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 30 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Ersatz des verursachten Schadens zum überwiegenden Teil, d.h. in Bezug auf die veruntreuten Gelder in der Höhe von CHF 316'000.-- sowie CHF 90'000.--, stattgefunden. Entscheidend ist aber ‒ abgesehen davon, dass die geforderte besondere Anstrengung seitens der Beschuldigten mangels entsprechender Unterlagen nicht nachgewiesen ist, zumal angesichts ihrer bekannten finanziellen Situation zufolge des Fehlens gegenteiliger Belege zu vermuten ist, dass die erst nach Anhebung des Strafverfahrens zurückbezahlten Gelder von vornherein nicht von der Berufungsklägerin selbst, sondern vielmehr ausschliesslich von J. stammen ‒, dass das Erfordernis der aufrichtigen Reue offensichtlich nicht gegeben ist, nachdem die Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage nach wie vor jegliches Fehlverhalten bestreitet. Der genannte Strafmilderungsgrund findet somit keine Anwendung. Demgegenüber wirkt sich im Sinne einer Strafminderung die vollumfängliche Rückzahlung der veruntreuten Gelder als Wiedergutmachung stark zu Gunsten der Beschuldigten aus. Diesbezüglich erachtet das Kantonsgericht unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren eine Reduktion um sechs Monate als angemessen. cc) Weiter begehrt die Beschuldigte eine Strafreduktion zufolge einer angeblichen medialen Vorverurteilung. Hier vertritt das Kantonsgericht die bereits von den Vorderrichtern vorgebrachte Auffassung, wonach in casu eine Persönlichkeitsverletzung nicht ersichtlich und die Berichterstattung vielmehr sachlich gewesen ist und sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen Üblichen und Zulässigen bewegt hat. Der Fall hat zwar aufgrund der Stellung der Geschädigten in der öffentlichen Wahrnehmung sowie der ehemaligen Funktion der Beschuldigten bei diesen ein erhöhtes Medieninteresse hervorgerufen, dies ist aber in vorliegender Form als gewöhnliche Begleiterscheinung von der Beschuldigten in Kauf zu nehmen. dd) In Anbetracht der vorgängigen Erwägungen drängt sich somit aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe im Sinne einer Reduktion um sechs Monate Freiheitsstrafe auf. n) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. zweieinhalb Jahren als angemessen erweist. o) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen, möglich ist hingegen der teilbedingte Vollzug. Diesbezüglich bestimmt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie nach Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Kann das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss diesen Erwägungen ist festzuhalten, dass ausgehend von den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, namentlich den Tatsachen, wonach diese nicht vorbestraft ist, die veruntreuten Gelder zurückbezahlt hat, mit ihrem Lebenspartner in stabilen sozialen Verhältnissen zusammenlebt und offenbar in der Lage ist, ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen, im Sinne des Gesetzes keine schlechte Prognose zu stellen ist. Insofern ist der Beschuldigten gestützt auf die im Ergebnis nicht negative Legalprognose der teilbedingte Vollzug der zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe zu gewähren. Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils sind die Schranken von Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu beachten, wonach der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Im Übrigen liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der zu vollziehenden Strafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der Strafteile so festzulegen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung der Beschuldigten einerseits und deren Tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen ( Schneider / Garré , a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet es das Kantonsgericht in Einschätzung der Relation zwischen der günstigen Prognose und dem gesamthaft gesehen nicht mehr leichten Verschulden als angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren auf das Mindestmass von einem halben Jahr festzusetzen. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ist ebenfalls auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestimmen. p) Zusammenfassend ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und damit in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten (bzw. zwei Jahren und sechs Monaten), mit einem unbedingten Strafanteil von sechs Monaten und einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Strafanteil von 24 Monaten, zu verurteilen. q) Schliesslich fordert die Beschuldigte unter dem Titel der Wiedergutmachung gestützt auf den bis zum 30. Juni 2019 in Kraft gewesenen Art. 53 aStGB, dass im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abgesehen werde. In Anwendung von Art. 53 aStGB sieht die zuständige Behörde ‒ soweit der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen ‒ von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b). Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind in casu die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht erfüllt, womit die entsprechende Bestimmung nicht anwendbar ist. Als obsolet erweist sich sodann zu guter Letzt in Anbetracht der vorgängigen Ausführungen das Begehren, wonach gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO das Verfahren einzustellen sei. 8. Beschlagnahmen 8.1 Liegenschaft Nr. 1. , Plan Nr. 1. , im Grundbuch X. a) Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides im Hinblick auf die Aufhebung der Grundbuchsperre was folgt aus: Bei der beschlagnahmten beziehungsweise mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft handle es sich um die Familienwohnung der Beschuldigten und ihres Lebensgefährten. Die Sicherung der Schadenersatzansprüche der Geschädigten mittels der Kostendeckungsbeschlagnahme sei nicht möglich, weshalb ein allfälliger Verwertungserlös der Liegenschaft hierfür von vornherein nicht verwendet werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Verwertung der Liegenschaft ausschliesslich zur Sicherung der Verfahrenskosten nicht als verhältnismässig, zumal neben der Liegenschaft diverse Bankkonten der Beschuldigten beschlagnahmt worden seien. Diese Vermögenswerte könnten ebenfalls zur Sicherung der Verfahrenskosten herangezogen werden, dabei werde weniger gravierend in die Rechte der Beschuldigten eingegriffen als mit der Verwertung der von ihr bewohnten Liegenschaft. Die Privatklägerinnen erhielten zudem mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils einen definitiven Rechtsöffnungstitel, mit welchem sie ohne Weiteres ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg einfordern könnten. Die Verwertung der Familienwohnung der Beschuldigten halte somit vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand, weshalb die Beschlagnahme über die Liegenschaft der Beschuldigten sowie die in diesem Zusammenhang verfügte Grundbuchsperre nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben seien (vgl. E. IV.2 S. 49 f.). b) Demgegenüber legt die Privatklägerin 1 zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen dar, dass die fragliche Liegenschaft keine Familienwohnung darstelle. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Kostendeckungsbeschlagnahme nicht nur der Sicherung der Verfahrenskosten, sondern auch der Sicherung allfälliger, namhafter Parteientschädigungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO diene. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Guthaben der beschlagnahmten Bankkonten nicht genügten, um die Verfahrenskosten sowie die geltend gemachten Parteientschädigungen sicherzustellen. Auch zu erwägen sei sodann, dass die reale Gefahr bestehe, wonach die Liegenschaft nach Aufhebung der Grundbuchsperre der Zwangsvollstreckung entzogen werden könnte. Schliesslich sei zu konstatieren, dass der potentiell zu erzielende Verwertungserlös nicht in einem Missverhältnis zum zu sichernden Betrag stehe (vgl. oben E. 2.2.b). c) Wie die Privatklägerin 1 ist auch die Staatsanwaltschaft in ihrer diesbezüglichen Anschlussberufung der Ansicht, dass die Beschuldigte den Zivilklägern und dem Staat mutmasslich den Betrag von insgesamt rund CHF 130'000.-- werde bezahlen müssen. Angesichts dessen Höhe sei es durchaus verhältnismässig und gerechtfertigt, die Grundbuchsperre solange aufrecht zu erhalten, bis der entsprechende Betrag anderweitig sichergestellt sei (vgl. oben E. 2.3.a). d) Nach Auffassung der Beschuldigten dürfe eine entsprechende Verwertung nicht zur Sicherstellung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen der Privatklägerschaft verwendet werden, weshalb eine Aufrechterhaltung der Sperre nicht verhältnismässig sei. Im Übrigen gehe es nicht an, der Liegenschaft die Bezeichnung als Familienwohnung abzusprechen, nachdem sie mit ihrem Lebenspartner seit vielen Jahren darin wohne (vgl. oben E. 2.1.c). e) In Anwendung von Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Deckungsbeschlagnahmen dienen dazu, die eventuellen künftigen Schulden von Beschuldigten gegenüber dem Staat provisorisch sicherzustellen. Die provisorische Sicherstellung von Vermögenswerten zur Deckung von Verfahrenskosten und monetären Strafen führt im Ergebnis zu einer Privilegierung des Staates gegenüber anderen Gläubigern. Umstritten ist, was der Begriff "Entschädigung" umfasst. Nach einem Teil der Lehre ist darin beinhaltet die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO (nicht aber Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche). Nach der Gegenmeinung ist eine Beschlagnahme nur für die dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten und Entschädigungen gemäss Art. 417 StPO oder Art. 426 Abs. 1 StPO zulässig, nicht aber für Entschädigungen, die eine Partei der anderen gestützt auf Art. 432 StPO oder Art. 433 StPO schuldet (vgl. zum Ganzen Stefan Heimgartner , in: Zürcher Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 2 ff. zu Art. 268 StPO, mit Hinweisen; Felix Bommer / Peter Goldschmid , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 268 StPO, mit Hinweisen; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 268 StPO; Dieselben , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, Rz. 1112, mit Hinweisen). Unbestritten ist sodann wieder, dass bei der Deckungsbeschlagnahme kein Konnex der Gegenstände und Vermögenswerte zur inkriminierten Tat nachgewiesen werden muss. Ausserdem bedarf es bei der beschuldigten Person Anhaltspunkte, dass sie sich eventuellen Zahlungspflichten entziehen könnte, indem sie Zugriffe auf Vermögenswerte durch Flucht oder Vermögensverschiebung bzw. -verbrauch vereitelt. Bei Beschuldigten mit Wohnsitz und Angehörigen in der Schweiz erscheint unter diesem Aspekt eine Beschlagnahme der Familienwohnung nur zulässig, wenn konkrete Verdachtsmomente diesbezügliche Verkaufsabsichten nahelegen. Weiter ist erforderlich, dass die betreffenden Vermögenswerte voraussichtlich zu den genannten Zwecken gebraucht werden, was eine erhöhte Wahrscheinlichkeit voraussetzt, dass die beschuldigte Person zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig eine strafbare Handlung begangen hat. Schliesslich begrenzt das Verhältnismässigkeitsprinzip Deckungsbeschlagnahmen in Bezug auf deren Umfang ( Heimgartner , a.a.O., N 6a zu Art. 268 StPO, mit Hinweisen). f) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschuldigte erstinstanzlich zur Bezahlung von Verfahrenskosten in der Höhe von rund CHF 25'000.-- und zur Rückzahlung des Honorars des amtlichen Verteidigers von CHF 31'330.-- sowie zur Bezahlung von Prozessentschädigungen im Umfang von insgesamt über CHF 43'000.-- (CHF 33'787.80 an die D. und CHF 9'257.50 an die G. ) verpflichtet worden ist. Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Verurteilungen ist hieran keine Veränderung zu Gunsten der Beschuldigten vorzunehmen. Hier kommen hinzu die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang zu einem grossen Teil ebenfalls von der Beschuldigten zu tragen sind (vgl. unten E. 11.1). Gestützt auf diese Tatsache ist eine Deckungsbeschlagnahme in casu grundsätzlich möglich, zumal aufgrund der zahlreichen Schuldsprüche ausser Frage steht, dass die Beschuldigte tatbestandsmässig, rechtswidrig (und schuldhaft) diverse strafbare Handlungen begangen hat. Dies gilt umso mehr, als die Guthaben der gesperrten Konten (H. CHF 7'888.51, I. AG CHF 9'492.41, Q. CHF 2'191.14) offensichtlich nicht zur Deckung der Kosten und Entschädigungen ausreichen. Offengelassen werden kann in diesem Zusammenhang im Übrigen, ob der im Zivilrecht verwendete Begriff der "Familienwohnung" in casu Anwendung findet sowie ob die der Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung überhaupt als "Entschädigung" im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und dergestalt eine Privilegierung der Privatklägerschaft zu bejahen ist, dass die Strafbehörden deren Forderungen sicherzustellen haben. Entscheidend ist nämlich nach Auffassung des Kantonsgerichts, dass es nach Lehre und Praxis zur Rechtfertigung einer Deckungsbeschlagnahme unbestrittenermassen bei der beschuldigten Person Anhaltspunkte bedarf, dass sie sich den Zahlungspflichten entziehen könnte, indem sie Zugriffe auf Vermögenswerte durch Flucht oder Vermögensverschiebung bzw. -verbrauch vereitelt. Solche Anhaltspunkte fehlen in casu gänzlich. Vielmehr ist festzustellen, dass die von der Beschuldigten veruntreuten Gelder (ohne Zins und weiteren Folgekosten) zwischenzeitlich zurückbezahlt worden sind. Ganz allgemein ist ausserdem festzuhalten, dass ein Grundstück im Gegensatz zu Fahrnis generell nicht verbraucht und in der Schweiz angesichts des Prinzips der Öffentlichkeit des Grundbuchs auch nicht versteckt werden kann. Ferner kann die Beschuldigte den Zugriff auf die in der Schweiz gelegene Liegenschaft nicht durch Flucht vereiteln. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann dahingehend, dass die Privatklägerin 1 mit Rechtskraft des Strafurteils einen definitiven Rechtsöffnungstitel erhält, mit welchem sie ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend machen kann. Zudem hat die Privatklägerin 1 gestützt auf die diesbezüglichen Bestimmungen des SchKG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit, die Liegenschaft mit Arrest belegen zu lassen und, sollte die Beschuldigte gedenken, die Liegenschaft unter Wert zu veräussern (was allerdings angesichts der im Grundbuch angemerkten Veräusserungsbeschränkung nicht ohne Weiteres zulässig sein dürfte), auch die vollstreckungsrechtlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten. Unter diesen Umständen lässt sich eine Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre im Hinblick auf eine allfällige Verwertung betreffend die von der Beschuldigten zusammen mit ihrem Lebenspartner bewohnten Liegenschaft nicht mehr rechtfertigen. Gemäss diesen Erwägungen sind sowohl die diesbezügliche Berufung der Privatklägerin 1 als auch die entsprechende Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. 8.2 Übriges Im Hinblick auf die weiteren Erkenntnisse der Vorderrichter unter dem Titel der Beschlagnahme ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte zwar das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich angefochten, es in diesem Zusammenhang aber unterlassen hat, konkrete Begehren zu stellen oder auch nur irgendwie geartete Ausführungen zu den entsprechenden Punkten vorzubringen. Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Verurteilungen besteht demnach keine Veranlassung, die diesbezüglichen erstinstanzlichen Anordnungen aufzuheben oder abzuändern. 9. Zivilforderungen (...) 9.1 Von der Beschuldigten an die D. zu leistende Entschädigungen (...) 9.2 Von der Beschuldigten an die G. zu leistende Entschädigungen (...) 10. Erstinstanzliche Entschädigungen a) Das Strafgericht hat des Weiteren die Beschuldigte in Beachtung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Entrichtung einer Parteientschädigung von CHF 33'787.80 an die D. sowie einer solchen von CHF 9'257.50 an die G. verurteilt. In Bezug auf die an die D. zu leistende Entschädigung haben die Vorderrichter erwogen, es sei angemessen, vom geltend gemachten Betrag von gesamthaft CHF 61'921.35 (ohne Hauptverhandlung) notwendige Aufwendungen im Umfang von 50 %, mithin CHF 30'960.70, anzuerkennen, wozu der Aufwand für die Hauptverhandlung hinzuzurechnen sei. Im Hinblick auf die Forderung der G. hat die Vorinstanz den Stundenansatz im Jahre 2020 von CHF 280.-- auf CHF 250.-- gekürzt, im Übrigen jedoch den geltend gemachten Aufwand als notwendig und angemessen eingestuft (vgl. E. VI. S. 54 ff.). b) Die Privatklägerin 1 macht in ihrer Berufung geltend, die pauschale Kürzung der Parteientschädigung um 50 % durch die Vorinstanz sei sowohl unangemessen als auch unbegründet (vgl. oben E. 2.2.b). c) Die Beschuldigte vertritt die Ansicht, die von den anwaltlichen Vertretungen geltend gemachten Honorarforderungen seien auch nach der Kürzung durch die Vorinstanz unangemessen hoch (vgl. S. 31 der vor Kantonsgericht eingereichten Plädoyernotizen). d) Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Geschuldet ist nach dem Wortlaut von Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht worden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig gewesen sind (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 102 E. 4.1 ff.). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. Beim Entscheid hierüber verfügt das Gericht über ein weites Ermessen (BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1 f.; Yvona Griesser , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1b ff. zu Art. 433 StPO, mit Hinweisen). 10.1 Entschädigung der D. / Aufwendungen des Rechtsvertreters In casu steht gestützt auf die Verfahrensakten fest, dass sich der Rechtsvertreter der sich als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligenden D bzw. nunmehr Privatklägerin 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowohl zum Straf- wie auch zum Zivilpunkt geäussert sowie dass er durch seine Abklärungen nicht unwesentlich zur Beurteilung des Falles beigetragen hat. Angesichts der vorinstanzlichen Verurteilungen, bestätigt durch den vorliegenden Entscheid des Kantonsgerichts, ergeben sich sodann keine Zweifel, dass die Privatklägerschaft im Zivilpunkt teilweise und im Strafpunkt vollumfänglich obsiegt hat. Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen ihres Rechtsvertreters hat. Als notwendige Aufwendungen gelten dabei aber nicht sämtliche vom Anwalt erbrachte Leistungen, sondern nur diejenigen, welche entweder wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen haben oder die im Hinblick auf die sich stellenden rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheinen bzw. die nötig gewesen sind für die Durchsetzung der Zivilansprüche. Allein die Tatsache, dass der Aufwand im Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Verhalten angefallen ist, genügt also nicht. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts liegen die diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorinstanz im Ergebnis innerhalb des ihr zustehenden weiten Ermessens und sind daher nicht zu beanstanden. Wie erwähnt, hat der Rechtsvertreter zwar einerseits mit seiner Arbeit durchaus zur Abklärung des Falles beigetragen und der von ihm zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 250.-- ist angesichts der mittleren Schwierigkeit des Falles nach der Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden, andererseits bewegt sich der von ihm erbrachte Aufwand in einem Bereich, welcher angesichts des Umfangs der Angelegenheit und der Komplexität der zu beurteilenden Sache ‒ sowie im Verhältnis zu den Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 ‒ deutlich nicht mehr als adäquat zu bezeichnen ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass vom Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 nicht nur Arbeiten getätigt worden sind, welche im Hinblick auf die Abklärung der Strafsache sowie die sich stellenden rechtlichen Fragen bzw. für die Durchsetzung der Zivilansprüche notwendig gewesen sind, sondern auch solche, welche lediglich im Rahmen der Aufarbeitung angefallen und daher nicht von der beschuldigten Person zu tragen sind. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts (vgl. unten E. 11.1.2 sowie KGer 460 21 210 vom 23. August 2022 E. 14) kann das Gericht den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand bewährter Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind pauschale Kürzungen zulässig. Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist Genüge getan mit der Einreichung der Honorarnote mitsamt der entsprechenden Deservitenkarte; es wird nicht verlangt, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote nochmals spezifisch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Vielmehr erfolgt die Festsetzung von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). In casu ist zutreffend, dass es sich angesichts der umfassenden Aufstellungen als sehr schwierig erweist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten in den Honorarrechnungen des Rechtsvertreters im Detail festzulegen, womit eine pauschale Kürzung zulässig ist. Dabei ist, wie bereits vorgängig ausgeführt, im Rahmen einer Abwägung zwischen den erbrachten Leistungen, welche tatsächlich wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen haben bzw. für die Durchsetzung der Zivilansprüche erheblich gewesen und damit als notwendig zu qualifizieren sind, und denjenigen, welche im Sinne von Lehre und Rechtsprechung als übermässig bezeichnet werden müssen, eine pauschale Kürzung der bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Bemühungen (von CHF 61'921.35) um 50 % (CHF 30'960.70) angemessen. Hier sind vollumfänglich zuzurechnen die im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter angefallen Aufwendungen des Rechtsvertreters (CHF 2'827.10), woraus eine Entschädigung von gesamthaft CHF 33'787.80 resultiert. Nach Dargelegtem sind diesbezüglich sowohl die Berufung der Privatklägerin 1 als auch diejenige der Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 10.2 Entschädigung der G. / Aufwendungen der Rechtsvertreterin Unter diesem Titel hat die Vorinstanz gestützt auf die Honorarnoten der Rechtsvertreterin und unter Berücksichtigung eines einheitlichen Stundenansatzes von CHF 250.-- die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'257.50 (inklusive Hauptverhandlung) zu bezahlen. Dieser Entscheid erscheint in Anbetracht der massgeblichen Unterlagen, des vorliegenden Verfahrensausganges sowie unter Berücksichtigung der vorgängigen rechtlichen Erwägungen fraglos als angemessen. Hieran vermögen die nicht substantiierten Einwendungen der Beschuldigten nichts zu ändern, womit deren diesbezügliche Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils ohne Weiteres abzuweisen ist. 10.3 Honorar des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten vor Strafgericht Auf die Berufung der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anfechtung des Honorars ihres amtlichen Verteidigers ist, wie bereits eingangs dargelegt (oben E. 1.1.b), nicht einzutreten. 11. Kostenfolge im Berufungsverfahren 11.1 Kantonsgericht 11.1.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem sowohl die Berufung der Beschuldigten als auch diejenige der Privatklägerin 1 abzuweisen sind (soweit auf Erstere einzutreten ist) und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Beschuldigte neu zusätzlich wegen falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (mit einem unbedingten Strafanteil von sechs Monaten) zu verurteilen ist ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 16'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 15'750.-- [zehneinhalb Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 70 % (= CHF 11'200.--) zu Lasten der Beschuldigten, im Umfang von 20 % (= CHF 3'200.--) zu Lasten der Privatklägerin 1 und im Umfang von 10 % (= CHF 1'600.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. 11.1.2 Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist Folgendes zu erkennen: a) Die Privatklägerin 1 hat, nachdem sie mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich unterliegt, die Kosten ihres Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. b) aa) Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, ein reduziertes pauschales Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 11'648.45 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Dieses berechnet sich wie folgt: Auszugehen ist von dessen Honorarnote vom 15. Januar 2023. Hierbei ist in einem ersten Schritt vom geltend gemachten gesamthaften Aufwand von CHF 19'883.25 der für die Verhandlung vor dem Kantonsgericht eingesetzte Aufwand von CHF 2'200.-- abzuziehen. Hinzuzurechnen ist sodann der Betrag von CHF 900.-- für den Zahlungsverkehr sowie derjenige von CHF 448.-- für die Barauslagen, was ein Zwischentotal von CHF 19'031.25 ergibt. Zu diesem Zwischentotal sind die Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 1'465.40 zu addieren, was zu einem weiteren Zwischentotal von CHF 20'496.65 führt. Dieses zweite Zwischentotal ist in einem weiteren Schritt um pauschal 50 % zu kürzen, woraus ein drittes Zwischentotal von CHF 10'248.35 resultiert. Zu diesem dritten Zwischentotal sind schliesslich der tatsächliche Aufwand für die Berufungsverhandlung von CHF 1'300.-- sowie die entsprechenden Mehrwertsteuern von CHF 100.10 zu addieren. Dies ergibt, wie eingangs erwähnt, das Schlussergebnis von CHF 11'648.45. Zur Begründung ist im Einzelnen was folgt zu erwägen: bb) Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger gestützt auf § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Anwaltsgesetz eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeit-aufwands festgelegt. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.-- (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit es zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). cc) In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt ( Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). dd) § 3 Abs. 2 TO setzt stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). ee) Im vorliegenden Fall erweist sich der von der amtlichen Verteidigung ausgewiesene Aufwand angesichts der Komplexität sowie des Umfanges der Streitsache und namentlich der Tatsache, wonach im Berufungsverfahren die Akten grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden und die Aufgabe des Verteidigers in erster Linie darin besteht, das angefochtene erstinstanzliche Urteil zu rügen, als deutlich zu hoch. Zu bemängeln ist dabei insbesondere, dass der amtliche Verteidiger zahlreiche Aufwände in seine Honorarrechnung aufgenommen hat, welche offensichtlich nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entschädigen sind, wie beispielsweise die erstinstanzliche Urteilseröffnung im Umfang von vier Stunden. Weiter hat er im Zeitraum von rund einem Jahr mehrfach den Aufwand für die Vorbereitung des Plädoyers im Umfang von jeweils mehreren Stunden aufgeführt, obwohl die erste kantonsgerichtliche Verhandlung auf seinen Antrag hin verschoben worden ist. Allein für die tatsächlich stattgefundene Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er mit Datum vom 12. Januar, 13. Januar, 14. Januar und 15. Januar 2023 nochmals vier Mal vier Stunden Aufwand verrechnet. Weiter fällt auf, dass der amtliche Verteidiger einen Aufwand von mehreren Stunden geltend macht, welche im Zusammenhang stehen mit insgesamt drei verschiedenen Privat-Gutachten, was generell als sehr aussergewöhnlich zu bezeichnen und im Sinne von offensichtlich aussichtslosen Bemühungen fraglos nicht vom Staat zu finanzieren ist, zumal zwei dieser Gutachten nicht einmal Eingang in die Akten gefunden haben. Auch ergibt sich aus der Honorarnote, dass darin verschiedentlich verfahrensfremde Aufwände, wie z.B. der Austausch mit der SchKG-Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft, aufgenommen worden sind. Ferner erscheinen wiederholt Sekretariatsarbeiten, welche bereits im Stundenansatz inbegriffen sind. Häufig werden ausserdem Aktenstudium, Durchsicht, Bearbeitung, Scan und Terminmanagement miteinander vermischt, wodurch eine stringente Auftrennung in zu entschädigende Aufwendungen einerseits und augenscheinlich nicht vom Staat zu tragende Aufwandspositionen andererseits von vornherein nicht möglich ist. Im Resultat steht fest, dass der amtliche Verteidiger zahlreiche Bemühungen geltend macht, die entweder nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Berufungsverfahren stehen, oder dann aber weder als notwendig noch als verhältnismässig zu bezeichnen sind und folglich nicht in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Da es sich als unmöglich erweist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, erscheint angesichts der vorgängig geschilderten Mängel sowie gestützt auf die zitierte Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der sich in casu stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Beschuldigten sowie der wahrhaftig nötig gewordenen Bemühungen zur Wahrung der Rechte der Betroffenen eine pauschale Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 50 % als sachgerecht, was ‒ unter Anrechnung des unbestrittenen Aufwands für die mündliche Berufungsverhandlung ‒ zum vorstehend genannten Honorar von insgesamt CHF 11'648.45 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer) führt. ff) Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 70 % (= CHF 8'153.90) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11.2 Strafgericht (...)
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge
E. 1.1 Formalien a) Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte und die Privatklägerin 1 berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ‒ unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ‒ grundsätzlich auf alle drei Rechtsmittel (Berufung der Beschuldigten und der Privatklägerin 1 sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) einzutreten. b) Nicht einzutreten ist auf die Berufung der Beschuldigten betreffend das Begehren gemäss Ziffer 6 ihrer Anträge in der Berufungserklärung, es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei gemäss seinen eingereichten Honorarnoten ohne jeglichen Abzug aus der Staatskasse zu entschädigen. Dies begründet sich wie folgt: Nach Art. 135 Abs. 2 StPO bestimmt das urteilende (in concreto erstinstanzliche) Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens und befindet darüber im Sachurteil (BGE 139 IV 199 E. 5.1). Praxisgemäss kann zwar der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung per se ‒ wie auch derjenige über die Entschädigung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten ‒ von den Parteien mit Berufung angefochten werden, hingegen steht der amtlichen Verteidigung nach geltendem Gesetz und der aktuellen Rechtsprechung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO gegen die Höhe der Entschädigung in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte ausschliesslich die Beschwerde in eigenem Namen an die kantonale Beschwerdeinstanz zur Verfügung (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.2 und E. 5.6). Die amtlich verteidigte Person ist durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung von vornherein nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie auch nicht zur Rüge legitimiert ist, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (BGer 6B_1320/2021 vom 16. Juni 2022 E. 1.1; 6B_120/2021 vom 11. April 2022 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 298; 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der amtliche Verteidiger unbestrittenermassen gegen die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung nicht in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde geführt, sondern den Umfang seines Honorars bloss im Rahmen der namens seiner Mandantin ‒ der Beschuldigten ‒ erhobenen Berufung gerügt. Nach Dargelegtem ist diese Vorgehensweise nach bestehendem Recht jedoch nicht zulässig, weshalb ‒ wie eingangs dargelegt ‒ auf die Berufung von C. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, mangels Rechtsschutzinteresses insoweit nicht einzutreten ist, als damit die Festsetzung der konkreten Höhe der amtlichen Entschädigung durch das Strafgericht angefochten wird.
E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2021 haben die Beschuldigte, die Privatklägerin 1 (bzw. ursprünglich die D. ) und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Die Beschuldigte richtet ihre Berufung dabei gegen ihre Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung und damit zusammenhängend das Strafmass (Dispositiv-Ziffer 1), die Erkenntnisse betreffend Verwendung der Guthaben diverser gesperrter Konten (Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6) sowie die Verpflichtung zur Bezahlung zahlreicher Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (Dispositiv-Ziffern 10, 11, 14 und 15) und schliesslich die Anordnung betreffend Tragung der ordentlichen und ausserordentlichen vorinstanzlichen Kosten (Dispositiv-Ziffern 12 und 13 Abs. 3). Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine zusätzliche Verurteilung hinsichtlich der Anklage der falschen Anschuldigung (Dispositiv-Ziffer 2), eine Erhöhung des vorderrichterlich ausgesprochenen Strafmasses (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Streichung der vorinstanzlich verfügten bedingungs-losen Aufhebung der Grundbuchsperre (Dispositiv-Ziffer 3). Auch die Privatklägerin 1 beantragt eine Anpassung der vorderrichterlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Aufhebung der Grundbuchsperre (Dispositiv-Ziffer 3) und zudem die Zusprechung einer ungekürzten Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 14). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). In Anbetracht der Rechtsbegehren der Parteien ist das angefochtene Urteil somit grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen. b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind die Anordnungen in Bezug auf die Rückgabe des beschlagnahmten Protokolls der D. vom 22. November 2018 (Dispositiv-Ziffer 7), den Verbleib der beschlagnahmten Aktennotiz vom 23. Juli 2018 bei den Akten (Dispositiv-Ziffer 8), die Vernichtung einer CD und eines Ordners mit Bankakten und Akten der I. AG (Dispositiv-Ziffer 9) sowie die Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 1 und Abs. 2; vgl. vorstehend E. 1.1.b).
E. 1.3 Beweisanträge a) Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Januar 2023 stellt die Beschuldigte folgende Beweisanträge: Es sei die Echtheit und Authentizität der Unterschrift von F. auf dem Dokument "Aktennotiz - stilles Darlehen" vom 23. Juli 2019 (recte: 23. Juli 2018) zu überprüfen (Beweisantrag A). Weiter sei F. vom Kantonsgericht zu befragen, namentlich zum Verwandtschaftsgrad zwischen ihr und J. (Beweisantrag B). Zudem seien die von der Beschuldigten zu den ihr vorgeworfenen Tatzeitpunkten verwendeten EDV-Anlagen auf Spuren von Hackerangriffen von einem Sachverständigen zu untersuchen (Beweisantrag C). Ferner wird die Edition der Originale der Protokolle der D. von 2018 bis 2022 sowie die Edition der Buchhaltungsunterlagen der D. , welche die Vorleistungen in den Jahren 2016 und 2017 belegen sollen, beantragt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin 1 begehren die Abweisung der genannten Vorbringen. Das Kantonsgericht weist sämtliche Anträge gestützt auf nachfolgende Darlegungen ab: b) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Max Hauri / Petra Venetz , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 33 ff. zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu BGer 6B_1134/2021 bzw. 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2) können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). c) aa) In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte die Beweisanträge A, B und C bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gestellt hat, und diese vom Strafgericht allesamt abgewiesen worden sind. In Bezug auf den Beweisantrag A hat schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Fragen, ob die Unterschrift echt ist sowie ob das entsprechende Dokument von F. eigenhändig unterzeichnet worden ist, sowieso im Rahmen der Beweiswürdigung zu den entsprechenden Anklagepunkten zu klären sind. Hierzu erscheint in antizipierter Beweiswürdigung eine Unterschriftenanalyse angesichts der objektiven Beweislage als für die Wahrheitsfindung nicht erheblich (vgl. unten E. 4.2.2 und E. 5.2.3). Abgesehen hiervon ist eine solche Expertise zur Abklärung des strittigen Sachverhalts per se als untauglich zu bezeichnen, da vom fraglichen Dokument lediglich eine Kopie vorliegt und dementsprechend von vornherein Einschränkungen bei der forensischen Schriftvergleichung, z.B. bezüglich des Schreibdrucks, hinzunehmen sind. Diesbezüglich wird in dem von der Beschuldigten an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ins Recht gelegten Kurzgutachten von Dr. K. vom 1. Oktober 2022 auf Seite 4 Folgendes ausgeführt: "Bei der Untersuchung von Nicht-Originalen (Kopien) handschriftlicher Schreibleistungen ergeben sich grundsätzliche Einschränkungen mit Untersuchungsdefiziten, welche bei der Befundbewertung sowie im Ergebnis zu berücksichtigen sind. Verbindliche Aussagen sind nicht zulässig." Nachdem also bereits das von der Beschuldigten zu ihrer Entlastung eingereichte Kurzgutachten verbindliche Aussagen in concreto aufgrund der Umstände als nicht zulässig erachtet, ist davon auszugehen, dass auch eine vom Gericht angeordnete weitere Expertise zu keinem anderen Ergebnis käme und demnach nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könnte. Nur am Rande ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass selbst im genannten Kurzgutachten vom 1. Oktober 2022 als Schlussfolgerung festgehalten wird, vorbehältlich der Untersuchung des fraglichen Dokumentes im Original (welches nicht vorliegt) sowie der Untersuchung von weiteren verbindlichen authentischen Vergleichsunterschriften sprächen die Befunde der Schriftvergleichung (bloss) schwach (Unterstreichung durch den Sachverständigen) für die Hypothese, wonach die Unterschrift "F. " auf der fraglichen Aktennotiz von F. gefertigt worden sei (vgl. zudem die diesbezügliche Motivlage von F. zur Gewährung eines "stillen Darlehens"; unten E. 4.2.2 und E. 5.2.3). bb) Bezüglich des Beweisantrages B ist zu erwägen, dass F. am 9. Januar 2019 (act. 10.01.009 ff.) in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft einlässlich befragt worden ist, wobei die Berufungsklägerin von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht hat. Anlässlich dieser Befragung als Auskunftsperson hat F. klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das fragliche Dokument nicht unterschrieben habe. Folglich sind durch eine erneute Einvernahme keine neuen Erkenntnisse zum Kern-geschehen zu erwarten. Hieran ändert angesichts der gesamtheitlichen Beweislage auch nichts die erstmals vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Behauptung der Beschuldigten, wonach F. die Grosstante von J. sein soll. Demnach ist dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung mangels zu erwartender Auswirkung auf den Verfahrensausgang als unerheblich abzuweisen (vgl. auch hier die diesbezügliche Motivlage von F. zur Gewährung eines "stillen Darlehens"; unten E. 4.2.2 und E. 5.2.3). cc) Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrages C, welcher offensichtlich nichts zur Abklärung des Sachverhalts beitragen kann. Diesbezüglich hat wiederum bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass weder Hinweise auf einen möglichen Hackerangriff auf die EDV-Anlagen der Beschuldigten ersichtlich sind noch ein irgendwie geartetes Interesse einer allfälligen unbekannten Täterschaft, die Zahlungsflüsse ‒ und darüber hinaus auch die diese Transaktionen angeblich legitimierenden entsprechenden Dokumente (Lieferantenrechnungen, Kontoauszug und Buchhaltungsunterlagen) ‒ derart zu manipulieren, dass hiervon ausnahmslos die Beschuldigte bzw. J. und das Restaurant "L. " profitiert haben. Selbst wenn allenfalls eine Schadsoftware auf den von der Beschuldigten genützten Computern gefunden würde, würde dies nicht erklären, wie diese die entsprechenden Transaktionen ausgelöst haben soll und weshalb eine unbekannte Täterschaft nicht zum eigenen Vermögensvorteil gewirkt, sondern ausgerechnet die Beschuldigte bzw. J. und das Restaurant "L. " bereichert haben sollte (vgl. unten E. 4.3 und E. 5.3). dd) Im Hinblick auf die Editionsbegehren ist festzustellen, dass weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich wäre, inwiefern die Originale der Protokolle der D. von 2018 bis 2022 oder die Originale der Buchhaltungsunterlagen der D. in massgeblicher und sich nicht bereits aus den Akten ergebender Weise zur Wahrheitsfindung beitragen könnten. Demnach ist auch hier in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Überzeugung des Spruchkörpers des hiesigen Gerichts durch die von der Beschuldigten angebotenen Beweiserhebungen nicht geändert würde.
E. 2 Standpunkte der Parteien
E. 2.1 Beschuldigte (...)
E. 2.2 Privatklägerin 1 (...)
E. 2.3 Staatsanwaltschaft (...)
E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)
E. 3.2 Beweiswürdigung (...)
E. 3.3 Sachverhalt (...)
E. 4 Tatbestand der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung
E. 4.1 Vorbemerkungen / theoretische Erwägungen a) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1) gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3, mit Hinweisen). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm also Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das Konto verfügen (BGer 6B_341/2011 vom 10. November 2011 E. 1.5; BGE 133 IV 27; Stefan Trechsel / Dean Crameri , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 11 zu Art. 138 StPO). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum; er erlangt mithin nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die fraglichen Vermögenswerte sind jedoch wirtschaftlich fremd, weshalb der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (sog. Werterhaltungspflicht; vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGer 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1, mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52). In Bezug auf das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie öffentlichrechtlichen Körperschaften bestimmt die Praxis des Bundesgerichts, dass die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte unter den Tatbestand der Veruntreuung fällt, sofern das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Vermögenswerte zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen kann (BGer 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; vgl. auch KGer 100 09 165 vom 5. Januar 2010). Behörden im Sinne von Ziff. 2 von Art. 138 StGB sind die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden und über eine relative Selbstständigkeit verfügenden Organe einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (BGE 114 IV 34), wie beispielsweise eine Kassiererin einer D. ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 159 zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen). b) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2, mit Hinweisen; BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.2; 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.3).
E. 4.2 Sachverhaltskomplex D. In rubrizierter Angelegenheit wird der Beschuldigten zur Last gelegt, Bezüge von insgesamt CHF 316'000.-- (CHF 15'000.-- plus CHF 301'000.--) von der D. veruntreut zu haben. Weiter soll sie zwecks Vertuschung dieser Veruntreuungen Urkundenfälschungen begangen (vgl. unten E. 5) sowie die Präsidentin der D. , F. , zu Unrecht einer Straftat bezichtigt haben (vgl. unten E. 6). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte seit ihrer Wahl durch die N. vom 23. März 2016 als Kassiererin der D. (act. AA 10.01.016, AA 30.05.007, AA 40.90.001 und S 1223) tätig gewesen ist und in dieser Stellung über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der D. bei der M. Bank AG sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings betreffend dieses Bankkonto verfügt hat (act. AA 10.01.014, AA 30.05.008 und S 1223). Anlässlich der ordentlichen N. vom 17. November 2018 ist die Beschuldigte zudem als N. der D. gewählt worden (act. AA 02.05.040 und AA. 02.05.063). In ihrer Stellung als Kassiererin hat die Beschuldigte gemäss O. der D. als Hilfsorgan geamtet (act. AA 02.05.040 und AA 02.05.044 f.).
E. 4.2.1 Konto M. Bank AG 2017 a) In Bezug auf Ziffer 2.2 der Anklageschrift hat die Vorinstanz erwogen, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte keinen Anspruch – weder aus Sitzungsgeldern noch aus geleisteten Vorschüssen – auf die fraglichen CHF 15'000.-- gehabt habe, und dass das Geld ohne entsprechende Gegenleistung seitens der Beschuldigten an die D. zur Begleichung einer privaten Rechnung auf ihr Privatkonto transferiert worden sei. Damit habe die Beschuldigte die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als den vorgesehenen Zweck genutzt, ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein, wodurch sie die D. geschädigt habe. Ausserdem habe die Beschuldigte direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Damit seien sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Nachdem die D. eine öffentlichrechtliche Körperschaft sei und die Beschuldigte in ihrer Stellung als Kassiererin als Hilfsperson gehandelt habe, finde sodann der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung Anwendung (vgl. E. II.B.2 S. 11 ff.). b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen vor, dass die Schuldsprüche der Vorinstanz auf unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, Verletzung von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften sowie offensichtlicher Voreingenommenheit und mehrfacher unzulässiger antizipierender Beurteilung der gestellten Beweisanträge fussten, sowie dass die geltend gemachten Geldforderungen lange vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung restlos beglichen worden seien, wodurch der für die Veruntreuung erforderliche Vermögensschaden nicht mehr gegeben sei (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) In einem ersten Schritt ist über die von der Beschuldigten aufgeworfenen formellen Rügen zu befinden: aa) Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Schuldsprüche auf mehrfacher unzulässiger antizipierender Beurteilung der gestellten Beweisanträge fussten, ist zu erwägen, dass die Parteien kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge besitzen. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken. Namentlich hat das Gericht nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) die historischen Fakten zu ermitteln und kann dabei gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO darauf verzichten, über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, Beweis zu führen. Auch können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (vgl. oben E. 1.3.b). In casu kann die Beschuldigte aus der blossen Tatsache, dass die Vorinstanz nicht sämtlichen Beweisanträgen entsprochen hat, angesichts der bestehenden, gesamtheitlichen objektiven Beweislage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Verletzung von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften, wie es geltend gemacht wird, ist demnach nicht zu erkennen. Dass das Strafgericht bei seinen Schuldsprüchen nicht der Argumentation der Beschuldigten gefolgt ist, ist im Übrigen kein Ausdruck offensichtlicher Voreingenommenheit, wie dies die Beschuldigte behauptet, sondern das materielle Ergebnis nach Würdigung der umfassenden Beweislage, was sodann Gegenstand der nachfolgenden Prüfung durch das Kantonsgericht sein wird. bb) Bezüglich der Rüge, wonach das Strafgericht zu Unrecht auf eine Expertise zur Echtheit und Authentizität der Unterschrift von F. auf dem Dokument "Aktennotiz - stilles Darlehen" vom 23. Juli 2019 verzichtet habe, ist festzustellen, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil zum Schluss kommt, dass eine solche Expertise zur Abklärung des strittigen Sachverhalts per se als untauglich erscheint (vgl. oben E. 1.3.c/aa), womit konsequenterweise die gleiche Beanstandung gegenüber den Vorderrichtern ohne Weiteres als unbegründet zu qualifizieren ist. cc) Im Hinblick auf den ursprünglich gestellten Beweisantrag, es sei der Lebenspartner der Beschuldigten als Zeuge einzuvernehmen, ist zu bemerken, dass dieses Begehren vor dem Kantonsgericht nicht mehr gestellt worden ist, ein solches aber ‒ wie dies auch schon die Vorinstanz getan hat ‒ abzuweisen gewesen wäre, da angesichts der konkreten Anklagevorwürfe von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern der Genannte zur Wahrheitsfindung beitragen sollte. Demzufolge erweist sich die entsprechende Rüge gegenüber dem Strafgericht ebenfalls als unbegründet. dd) In Bezug auf den Beweisantrag vor Strafgericht, es seien die von der Beschuldigten verwendeten EDV-Anlagen auf Spuren von Hackerangriffen von einem Sachverständigen zu untersuchen, ist wiederum zu bemerken, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil zur Ansicht gelangt, dass eine solche Untersuchung offensichtlich nichts zur Abklärung des Sachverhalts beitragen kann (vgl. oben E. 1.3.c/cc), weshalb der diesbezüglichen Beanstandung gegenüber den Vorderrichtern gleichermassen nicht zu folgen ist. ee) Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrags auf neuerliche Befragung von F. , welcher auch vom Kantonsgericht verworfen wird (vgl. oben E. 1.3.c/bb). ff) Bezüglich der Vorwürfe, wonach die Abweisung des gegen den verfahrensführenden Staatsanwalts sowie gegen die mit ihm in angeblich unzulässiger Weise viel zu eng verbundenen Vorinstanz gerichteten Ausstandsbegehrens verfahrens- und verfassungswidrig sei, ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht bereits mit einem ersten rechtskräftigen Beschluss vom 3. Dezember 2019 (490 19 239) ein von der Beschuldigten erhobenes Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt János Fábián abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und mit einem zweiten rechtskräftigen Beschluss, ebenfalls datierend vom 3. Dezember 2019 (490 19 243), auf ein weiteres Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt gar nicht erst eingetreten ist. Gestützt hierauf sind diesbezügliche Rügen, welche im Übrigen nicht einmal ansatzweise substantiiert werden, per se haltlos. ee) Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ihren mittels E-Mail vom 13. Januar 2023 (welche weder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen noch über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung versendet worden ist) gestellten Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zurückgezogen und gleichermassen auch ihr Begehren, es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die gestellten Beweisanträge gutzuheissen, die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend erneut zu entscheiden, wieder zurückgezogen hat, womit sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen. e) Hinsichtlich des konkreten rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes festzustellen (vgl. E. II.B.2.1 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den Akten ergibt sich eine Transaktion am 19. Juli 2017 über CHF 15'000.-- vom Konto der D. bei der M. Bank AG zu Gunsten des Privatkontos der Beschuldigten bei der I. AG (act. AA 02.01.008 ff. und AA 32.06.112). In der Buchhaltung der D. ist dieser Betrag über CHF 15'000.-- zunächst beim Konto "Bauvorhaben" unter dem Verwendungszweck "Umbau (...)" verbucht (act. AA 02.09.095) und am 31. Dezember 2017 aus dem Rückstellungskonto "Reparatur Garagendach" wieder ausgeglichen worden (act. AA 02.09.094 f.). Weiter ist aus den von der I. AG edierten Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten ersichtlich, dass am 20. Juli 2017, das heisst einen Tag nach dem Eingang der CHF 15'000.-- vom Konto der D. , eine Zahlung über den Betrag von ebenfalls CHF 15'000.-- an die Firma P. GmbH ausgelöst worden ist (act. AA 32.06.220). Im Zusammenhang mit dieser Zahlung an die P. GmbH über den Betrag von CHF 15'000.-- befindet sich eine Korrespondenz vom 18. Juli 2017, mithin einen Tag vor der fraglichen Transaktion, zwischen der Beschuldigten und der Q. , bei welcher eine Hypothek für die im Eigentum der Beschuldigten stehende Liegenschaft in Y. besteht, bei den Akten (act. PD RS 01.11.032). Aus dieser Korrespondenz geht hervor, dass die Beschuldigte eine Rechnung über CHF 15'000.-- für die Lieferung von Granitsteinen zu begleichen gehabt hat, diese Zahlung jedoch von ihrem Konto bei der Q. mangels Deckung nicht habe durchgeführt werden können. Die Rechnung müsse jedoch so schnell wie möglich bezahlt werden, damit der Baubeginn termingerecht erfolgen könne (act. AA 33.06.010). In der Folge sei man am 18. Juli 2017 telefonisch übereingekommen, dass die Zahlung über eine andere Bank aus Eigenmitteln der Beschuldigten erfolgen solle (act. AA 33.03.010). Die Summe von CHF 15'000.-- ist von der Beschuldigten schliesslich per Valuta 8. Juli 2020 an die D. zurückbezahlt worden (act. S 451 f.). bb) Die Beschuldigte hat nicht bestritten, am 19. Juli 2017 die vorgängig beschriebene Transaktion über CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D. bei der M. Bank AG auf ihr eigenes Bankkonto bei der I. AG vorgenommen und das Geld der D. in der Folge ‒ bis am 8. Juli 2020 ‒ nicht mehr zurückbezahlt zu haben (act. AA 10.01.032 und AA 10.01.051). Geltend gemacht wird von ihr hingegen, dass diese Transaktion rechtmässig erfolgt sei. Das fragliche Geld sei ihr zugestanden, es müsse sich hierbei um eine Entschädigung für Sitzungsgelder und geleistete Überstunden oder Vorleistungen für durchgeführte Anlässe gehandelt haben (act. AA 10.01.032, AA 10.01.051 und S 1223). cc) Angesichts der objektiven Beweislage ist ohne Frage erstellt, dass sich die Beschuldigte am 19. Juli 2017 den Betrag über CHF 15'000.-- vom Konto der D. bei der M. Bank AG zu Gunsten ihres eigenen Privatkontos bei der I. AG überwiesen hat. Zu prüfen ist damit nur noch der Grund für diese Überweisung. Gegen die von der Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, wonach es sich hierbei um eine Entschädigung für Sitzungsgelder oder Vorleistungen handeln soll, spricht die in der Buchhaltung der D. vorgenommene Verbuchung unter dem Verwendungszweck "Umbau (...)" und die am Jahresende erfolgte Ausgleichungsbuchung "Reparatur Garagendach". Hätte die Beschuldigte tatsächlich für angefallene Überstunden und Sitzungsgelder oder für von ihr geleistete Vorschüsse Anspruch auf diese CHF 15'000.-- gehabt und sich diese Gelder zu diesem Zweck überwiesen, hätte sie den entsprechenden Verwendungszweck in der Buchhaltung so vermerken können und müssen. Weder ist ersichtlich noch wird von ihr nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine angeblich rechtmässige Überweisung in der Buchhaltung unter falschen Verwendungszwecken verbucht und diese dadurch geradezu versteckt hat. Zudem findet sich die von der Beschuldigten vorgebrachte Behauptung betreffend den ihr zustehenden Entschädigungen für Sitzungen und geleistete Überstunden in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 nicht wieder. In dieser hat die Beschuldigte für ihre Tätigkeit bei der D. einen Nebenerwerb von lediglich CHF 3'905.-- angegeben (act. PD RS 01.11.035), was nicht einmal einem Bruchteil der CHF 15'000.-- entspricht. Dass von Seiten der Beschuldigten im Rahmen einer nebenamtlichen Tätigkeit, bei welcher sie gemäss Steuerauskünften jährlich ca. CHF 4'000.-- verdient hat, Vorschüsse in Höhe von CHF 15'000.-- geleistet worden sein sollen, erscheint ferner als äusserst unwahrscheinlich, zumal sie ja erst im März 2016 als Kassiererin gewählt worden ist. Abgesehen hiervon hat die D. im Jahr 2017 über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um solche Ausgaben ohne Vorleistungen ihrer Mitglieder stemmen zu können (vgl. act. AA 02.01.009). Darüber hinaus erhellt die Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und der Q. vom 18. Juli 2017, dass sie sich genau in der Zeit, in welcher sie die Transaktion auf ihr Konto vorgenommen hat, in einem finanziellen Engpass befunden hat. So hat sie eine Rechnung über CHF 15'000.-- für die Lieferung von Granitsteinen zu begleichen gehabt, welche sie aber von ihrem Konto bei der Q. mangels entsprechender Deckung nicht hat bezahlen können. Bloss einen Tag später, am 19. Juli 2017, hat sie die Transaktion über CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D. auf ihr Privatkonto bei der I. AG getätigt und wiederum einen Tag später, am 20. Juli 2017, hat sie von ihrem Konto die entsprechende Zahlung über den nämlichen Betrag von CHF 15’000.-- an die P. GmbH ausgelöst. Dieser zeitliche Zusammenhang spricht neben der betragsmässigen Übereinstimmung fraglos dafür, dass die Beschuldigte sich das Geld von der D. zur Bezahlung einer persönlichen Rechnung überwiesen hat. Insgesamt bestehen somit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. f) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.B.2.2 S. 13 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktion am 19. Juli 2017 ist die Beschuldigte als Kassiererin Hilfsorgan der gemäss § 1 Abs. 2 des O. Basel-Landschaft als öffentlichrechtliche Körperschaft zu qualifizierenden D. gewesen. In ihrer Funktion hat die Beschuldigte betreffend das Bankkonto der D. bei der M. Bank AG eine Einzelzeichnungsberechtigung innegehabt und demnach über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der D. zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der D. der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte nicht berufen, da die Transaktion über CHF 15'000.-- gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung einer privaten Rechnung ohne jeglichen Bezug zur D. vorgenommen worden ist. Durch die unrechtmässige Verwendung des Vermögenswerts hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den Betrag von CHF 15'000.-- zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der D. gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist zwar zutreffend, dass die Beschuldigte den vorliegend angeklagten Deliktsbetrag nach Anhebung der Strafuntersuchung ‒ gleich wie im Übrigen auch die weiteren Beträge gemäss den nachfolgenden Anklagepunkten ‒ zurückbezahlt hat, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Tatbestand der Veruntreuung bereits mit der Vornahme der fraglichen Transaktion (bei fehlender Ersatzbereitschaft zum Tatzeitpunkt) vollendet ist, weshalb die Rückleistung der veruntreuten Gelder keinen Einfluss auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 138 StGB hat, aber immerhin im Sinne einer nachträglichen Wiedergutmachung im Rahmen der Strafzumessung (vgl. unten E. 7.2.m) zu würdigen ist. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch die Überlegung, wonach als Folge der Rückzahlung generell kein öffentliches und privates Interesse mehr an einer Strafverfolgung bestehen soll. bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktion im Umfang von CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D. auf ihr eigenes Bankkonto wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten D. jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem Nutzen verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktion, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst rund drei Jahre nach der Tathandlung stattgefunden hat. Demnach ist der subjektive Tatbestand ebenso erfüllt. cc) Nachdem die D. eine öffentlichrechtliche Körperschaft darstellt und die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin gemäss O. als Hilfsorgan gehandelt hat, ist sie als Mitglied einer Behörde zu qualifizieren, womit der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB Anwendung findet. Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu erklären.
E. 4.2.2 Konto M. Bank AG 2018 a) In Bezug auf Ziffer 2.3 der Anklageschrift hat die Vorinstanz dargelegt, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte die CHF 301'000.-- ohne Einverständnis der F. und somit zu Unrecht auf ihr eigenes Bankkonto transferiert und in der Folge zu Gunsten von J. und des Restaurants "L. ", aber auch zu ihren eigenen Gunsten verwendet habe. Die Beschuldigte habe die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck genutzt, ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein. Mit den Transaktionen sei der D. ein Schaden entstanden, welcher kausal auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen sei. Diese habe das Geld vom Konto der D. wissentlich und willentlich auf ihr eigenes Konto transferiert und somit direktvorsätzlich gehandelt. Auch sei sie im Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen, die Vermögenswerte zu ersetzen. Damit habe die Beschuldigte in der Absicht gehandelt, sich selbst sowie J. unrechtmässig zu bereichern. Dadurch, dass sie insgesamt fünf Transaktionen in einem Zeitraum von mehreren Wochen vorgenommen habe, habe die Beschuldigte den Tatbestand mehrfach erfüllt. Ausserdem komme auch hier der Qualifikationstatbestand zur Anwendung, nachdem sie Kassiererin der D. gewesen sei und damit als Mitglied einer Behörde gehandelt habe (vgl. E. II.B.3 S. 16 ff.). b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen vor, dass die Überweisung der Geldbeträge der D. über sie und dann weiter an J. ein "stilles Darlehen" gewesen sei. Die Idee habe die F. selber gehabt und diese ihr auch vorgeschlagen. Es sei von Anfang an für alle Beteiligten klar und selbstverständlich gewesen, dass dieses Darlehen vollständig zurückgezahlt werde, sobald die Erbschaft an J. ausbezahlt worden wäre. Die bislang nicht bekannte verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und J. bestätige, was die Beschuldigte von Beginn weg zu Protokoll gegeben habe, dass nämlich F. und nicht sie die Idee gehabt habe, mittels eines "stillen Darlehens" ihrer Grosscousine bis zur Auszahlung deren Erbanteils behilflich zu sein (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes festzuhalten (vgl. E. II.B.3.1 S. 16 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den Bankauszügen des Kontos der D. bei der M. Bank AG betreffend das Jahr 2018 sind fünf Transaktionen auf verschiedene Bankkonten der Beschuldigten ersichtlich. Eine erste Transaktion über CHF 100'000.-- ist am 22. Juni 2018 auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der H. vorgenommen worden (act. AA 30.06.012 und AA 31.16.002), wobei hiervon per Valuta 29. Juni 2018 eine Rücküberweisung von CHF 50'000.-- auf das Konto der D. erfolgt ist (act. AA 31.16.003 und AA 30.06.012). Am 20. Juli 2018 ist erneut eine Zahlung vom Konto der D. abgebucht worden, in diesem Fall zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I. AG über einen Betrag von CHF 56'000.-- (act. AA 30.06.015 und AA 32.06.036). Zwei weitere Überweisung zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I. AG sind am 7. August 2018 im Betrag von CHF 54'000.-- (act. AA 30.06.015 und AA 32.06.040) sowie am 4. September 2018 in Höhe von CHF 76'000.-- (act. AA 30.06.016 und AA 32.06.044) vorgenommen worden. Eine letzte Buchung zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I. AG ist sodann am 17. September 2018 im Umfang von CHF 65'000.-- ausgelöst worden (act. AA 30.06.017 und AA 32.06.047). Ab dem 2. September 2019 hat die Beschuldigte sukzessive Rückzahlungen an die D. geleistet, wobei per Valuta 8. Juli 2020 der gesamte Betrag von CHF 301'000.-- zurückbezahlt worden ist (act. S 987 f.). bb) Die Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 (act. AA 10.01.001 ff.) ausgeführt, die fünf Transaktionen im Umfang von gesamthaft CHF 301'000.-- seien von ihr selbst vorgenommen worden. Sie habe dieses Geld mit Wissen und Willen der Präsidentin der D. , F. , überwiesen, um damit J. ein "stilles Darlehen" zum Aufbau deren neuen Restaurants "L. " in R. zu gewähren, da diese aufgrund eines Erbschaftsstreits mit ihrem Bruder noch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe (act. AA 10.01.003 und AA 10.01.018 sowie S 1225). Zum Beweis dieser Abmachung hat die Beschuldigte die Kopie eines Dokuments vorgelegt, welches mit "Aktennotiz – stilles Darlehen" betitelt ist und angeblich die Unterschrift von F. trägt. Aus dem Dokument geht hervor, dass zwischen der Beschuldigten und F. am 23. Juli 2018 vereinbart worden sei, dass Ersterer zu Gunsten von J. ein Darlehen in Höhe von rund CHF 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "L. " in R. zu unterstützen. Die Abwicklung des Darlehens soll gemäss diesem Dokument über das Privatkonto der Beschuldigten erfolgen und die Darlehenssumme soll nach Erhalt der Erbschaft von J. zurückbezahlt werden (act. AA 10.20.002). Diesbezüglich hat die Beschuldigte angegeben, das Original dieses Dokuments befinde sich bei F. (act. AA 10.01.056). Weiter hat sie zu Protokoll gegeben, mit den Transaktionen – entsprechend dem im Darlehen vereinbarten Zweck – diverse Rechnungen für das Restaurant "L. " sowie Anwaltsrechnungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsstreitigkeit von J. beglichen zu haben (act. AA 10.01.003), wobei sie hierzu diverse Unterlagen eingereicht hat (act. AA 10.20.025 ff.). Es sei vereinbart gewesen, dass das Geld bis im Oktober 2018, spätestens Dezember 2018, von J. zurückbezahlt werde (act. AA 10.01.003), die Rückzahlung habe sich in der Folge jedoch verzögert (act. AA 10.01.023). Vor dem Kantonsgericht wird seitens der Beschuldigten zudem vorgebracht, die bislang nicht bekannte verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und J. bestätige, dass F. und nicht sie selbst die Idee gehabt habe, mittels eines "stillen Darlehens" ihrer Grosscousine bis zur Auszahlung deren Erbanteils behilflich zu sein. cc) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 ist F. mit der von der Beschuldigten geltend gemachten Ausrichtung eines "stillen Darlehens" und dem entsprechenden Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" konfrontiert worden. Dabei hat F. diese Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten mehrfach und mit Nachdruck zurückgewiesen und ausgeführt, dass es eine solche Vereinbarung zwischen ihr und der Beschuldigten nicht gegeben habe. Weder sie noch die Beschuldigte oder irgendein anderes Mitglied des N. sei gemäss der O. befugt gewesen, aus den Mitteln der D. ein Darlehen in dieser Höhe auszurichten (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.013). Entsprechend habe sie das Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" niemals zu Gesicht bekommen und folglich auch nicht unterzeichnet (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.012). Weiter hat F. zu Protokoll gegeben, sie habe zwar um die Erbschaftsstreitigkeit von J. gewusst und dieser auch angeboten, ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu helfen. Von Geldzahlungen sei jedoch zu keiner Zeit die Rede gewesen und schon gar nicht in dieser Höhe (act. AA 10.01.011). dd) Die Betreiberin des Restaurants "L. " und angebliche Begünstigte des "stillen Darlehens", J. , ist am 2. April 2019 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt worden. Dabei hat sie deponiert, es sei korrekt, dass sie das Restaurant "L. " in R. betreibe und hierzu zusammen mit der Beschuldigten eine GmbH gegründet habe. Die Kosten für die Renovation des Restaurationsbetriebs hätten durch die ihr zustehende Erbschaft beglichen werden sollen. Nachdem sich deren Auszahlung jedoch verzögert habe und die Banken ihr kein Darlehen gewährt hätten, habe sie sich an die Beschuldigte gewandt, welche sie bei der Bezahlung der Rechnungen unterstützt habe (act. AA 10.01.037). Zu Beginn habe sie keine Kenntnis von einem Darlehen zu ihren Gunsten, ausgerichtet durch die D. , gehabt. Nach ihrem damaligen Wissensstand sei das Geld aus den privaten Mitteln der Beschuldigten beigesteuert worden (act. AA 10.01.038 f.). Als sie erfahren habe, dass das Geld tatsächlich von der D. stamme, habe sie die ihr von der Beschuldigten vorgelegte Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben und zugesagt, das Geld, sobald die Erbschaftsstreitigkeit abgeschlossen sei, an diese zurückzubezahlen (act. AA 10.01.039). Auf die Frage, in welcher Beziehung sie zur Beschuldigten stehe, hat J. ausgesagt, sie kenne diese bereits seit Längerem, sie seien in benachbarten Dörfern aufgewachsen. Sie hätten ein sehr gutes Verhältnis zueinander (act. AA 10.01.036). ee) Aus den von der I. AG edierten Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten ist sodann ersichtlich, dass in den Tagen nach den jeweiligen Überweisungen vom Geschäftskonto der D. diverse Rechnungen bezahlt worden sind, welche allesamt einen Betrag über mehrere Tausend bis zu mehreren Zehntausend Franken aufgewiesen haben (vgl. act. AA 32.06.036 ff., AA 32.06.040 ff., AA 32.06.044 f. sowie AA 32.06.047). Diese Überweisungen korrespondieren grundsätzlich mit den durch die Beschuldigte eingereichten Unterlagen und Aufstellungen zu den von ihr für das Restaurant "L. " getätigten Zahlungen (act. AA 10.20.025 ff.). Allerdings gehen aus dem Kontoauszug auch zahlreiche Abbuchungen über vierstellige Beträge hervor, welche keinen offensichtlichen Zusammenhang zum Restaurant "L. " oder J. aufweisen (z.B. X1. AG [act. AA 32.06.038], X2. AG [act. AA 32.06.051], X3. AG [act. AA 32.06.054]). ff) Ferner erhellt der Handelsregisterauszug der "L. " GmbH, dass J. sowie die Beschuldigte gemeinsam an dieser Gesellschaft beteiligt sind, wobei die Beschuldigte 75 % der Stammanteile und J. deren 25 % hält (act. AA 45.01.002). Gemäss eigenen Aussagen soll die Beschuldigte später nur noch zu 50 % wirtschaftlich berechtigt gewesen sein (act. AA 10.01.053). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschuldigte gegen Ende des Jahres 2017 ihre Stelle bei der Gemeinde S. verloren und in den Jahren 2017 und 2018 monatliche Arbeitslosenentschädigungen bezogen hat (act. PD RS 01.11.042). gg) Angesichts der objektiven Beweislage ist ohne Frage erstellt, dass die fünf Überweisungen vom Konto der D. im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- netto (d.h. unter Berücksichtigung der Rücküberweisung von CHF 50'000.--) im Zeitraum zwischen dem 22. Juni 2018 und dem 17. September 2018 von der Beschuldigten auf ihre privaten Bankkonten getätigt worden und danach für die Bezahlung diverser Rechnungen, welche teilweise im Zusammenhang mit dem Umbau des Restaurants "L. " angefallen und teilweise privater Natur gewesen sind, verwendet worden sind. Dies wird von der Beschuldigten denn auch ausdrücklich eingestanden. Allerdings macht sie in diesem Zusammenhang geltend, die Zahlungen seien mit dem Einverständnis bzw. auf Anweisung der F. erfolgt, um damit J. ein sogenanntes "stilles Darlehen" zu gewähren. Zu diesem Zweck sei eine schriftliche Abmachung ‒ die "Aktennotiz – stilles Darlehen" ‒ erstellt worden. Zur Untermauerung ihres Standpunktes hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft die Kopie eines entsprechenden Dokumentes eingereicht. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass F. mit Nachdruck, konstant und glaubhaft bestritten hat, J. ein irgendwie geartetes Darlehen gewährt zu haben. Aus der O. ergibt sich diesbezüglich, dass weder die Beschuldigte noch F. über die Kompetenz verfügt haben, ein solches Darlehen auszurichten (act. AA 02.05.045). Zudem haben im Jahre 2018 bei der D. grosse Projekte mit erheblicher finanzieller Tragweite angestanden. Allein die Finanzierung der T. mit Kosten von CHF 75'000.-- ist bloss mittels eines Nachtragkredits gestemmt worden (vgl. act. AA 02.05.037). Aufgrund der finanziellen Unterdeckung bei der D. ist im Dezember 2018 festgestellt worden, dass Handwerker, welche am T. Arbeiten geleistet hatten, nicht bezahlt worden sind, weshalb in der Folge von der D. bei der U. selbst ein Darlehen hat aufgenommen werden müssen (act. S 1241). Unter diesen Umständen scheint es als ausgeschlossen, dass ausgerechnet die Präsidentin der D. im gleichen Zeitraum ein Darlehen an eine Drittperson im Umfang von über CHF 300'000.-- veranlassen sollte. Hätte es im Übrigen ein Abkommen zur Unterstützung von J. gegeben, wäre zu erwarten, dass ein solches in einem rechtlich korrekten Vertrag geregelt worden wäre (vgl. hierzu die Erwägungen zur Urkundenfälschung unten E. 5.2.3). Auch ist von vornherein kein logischer Grund ersichtlich, weshalb F. , hätte sie tatsächlich J. ein Darlehen gewähren wollen, dieses über die Privatkonten der Beschuldigten hätte laufen lassen sollen anstatt es entweder direkt oder via eigene Konten auszurichten. Daran vermag auch die behauptete, angebliche verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und J. nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die teilweise Begünstigte des "stillen Darlehens", J. , gar nichts gewusst hat von einem Darlehen seitens der D. . Vielmehr ist diese davon ausgegangen, das Geld sei von der Beschuldigten aus deren privaten Mitteln beigesteuert worden. Nach Darlegung der Beschuldigten soll die Bezeichnung "stilles Darlehen" bedeuten, dass J. nicht über die Ausrichtung des Darlehens informiert worden sei. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts gibt es jedoch keinen legitimen Grund, weshalb die Beschuldigte der Darlehensempfängerin zwar Geld zur Verfügung gestellt, diese aber über dessen wahre Herkunft getäuscht hat. Sodann ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte offensichtlich als Einzige ‒neben J. , welche sich allerdings zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder nach Erhalt ihrer Erbschaft verpflichtet hat ‒ ein Interesse an den erstellten Zahlungsflüssen gehabt hat. So hat die Beschuldigte im Jahre 2017 ihre Stelle bei der Gemeinde S. verloren und danach in den Jahren 2017 und 2018 monatliche Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Als neues finanzielles Standbein hätte ihr das Restaurant "L. " dienen sollen, an welchem sie zu 75 % (nach eigenen Angaben später zu 50 %) beteiligt gewesen ist. Dieses Restaurant hat umgebaut werden müssen, wofür Kapital benötigt worden ist. Weil sich die Auszahlung der Erbschaft an J. aber verzögert hat und die Banken angesichts dieser Verzögerungen nicht gewillt gewesen sind, J. oder der GmbH ein Darlehen zu gewähren, haben die finanziellen Mittel zwecks baldiger rentabler Bewirtschaftung des Restaurants möglichst rasch aus anderen Quellen beschafft werden müssen. Hinzu kommt, dass die transferierten Gelder durchaus nicht alle an J. als angebliche Begünstigte (bzw. deren Anwalt) geflossen, sondern von der Beschuldigten im beträchtlichen Umfang (mindestens in der Höhe der ersten Transaktion von CHF 50'000.--, für welche die Beschuldigte keinen Verwendungszweck hat angeben können) auch für eigene private Zwecke verwendet worden sind. Insgesamt bestehen nach diesen Darlegungen keine über die theoretische Möglichkeit hinausgehende Indizien, wonach F. in irgendeiner Weise in die inkriminierten Transaktionen verwickelt gewesen sein könnte, womit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" wiederum keine vernünftigen Zweifel am angeklagten Sachverhalt verbleiben. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist folgende rechtliche Würdigung vorzunehmen (vgl. E. II.B.3.2 S. 22 ff. des angefochtenen Urteils sowie oben E. 4.2.1.f): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 22. Juni 2018 und dem 17. September 2018 ist die Beschuldigte als Kassiererin Hilfsorgan der gemäss § 1 Abs. 2 des O. Basel-Landschaft als öffentlichrechtliche Körperschaft zu qualifizierenden D. gewesen. In ihrer Funktion hat die Beschuldigte betreffend das Bankkonto der D. bei der M. Bank AG eine Einzelzeichnungsberechtigung innegehabt und demnach über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der D. zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der D. der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte nicht berufen, da die Transaktionen über CHF 301'000.--gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung von privaten Rechnungen (von J. , der "L. " GmbH sowie der Beschuldigten) ohne jeglichen Bezug zur D. vorgenommen worden sind. Durch die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den inkriminierten Betrag zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der D. gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 StGB ohne Zweifel erfüllt. bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktionen im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- vom Bankkonto der D. auf ihre eigenen Bankkonten wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten D. jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem und im Nutzen von J. bzw. der "L. " GmbH verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktionen, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst rund drei Jahre nach der Tathandlung mit den Mitteln aus der Erbschaft von J. erfolgt ist. Demnach ist der subjektive Tatbestand gleichermassen gegeben. cc) Nachdem die D. eine öffentlichrechtliche Körperschaft darstellt und die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin gemäss O. als Hilfsorgan gehandelt hat, ist sie als Mitglied einer Behörde zu qualifizieren, womit der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB Anwendung findet. Abschliessend ist festzustellen, dass die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund drei Monaten fünf Transaktionen vorgenommen hat, wodurch sie den Tatbestand mehrfach erfüllt hat. Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu erklären.
E. 4.3 Sachverhaltskomplex G. a) In diesem Zusammenhang wird der Beschuldigten vorgeworfen, zum Nachteil der G. insgesamt CHF 90'000.-- veruntreut zu haben. Weiter soll sie, um diese Bezüge zu vertuschen, Urkundenfälschungen begangen haben (vgl. unten E. 5). Unbestritten ist diesbezüglich, dass die Beschuldigte bei der G. anlässlich der Generalversammlung vom 26. März 2015 als Kassiererin gewählt worden und in dieser Funktion bis Ende 2018 tätig gewesen ist (act. AA 03.90.001 und S 1233). Zudem ist sie seit 2014 Mitglied des Vorstands der Partei gewesen (act. AA 03.90.001). In ihrer Stellung als Kassiererin hat sie über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der G. bei der H. sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings dieses Kontos verfügt (act. AA 31.40.001, AA 31.40.002 ff. und S 1233). b) Auch in diesem Punkt ist das Strafgericht zu einem Schuldspruch gekommen und hat dabei ausgeführt, aufgrund der objektiven Beweise sei der einzige nachvollziehbare Schluss, dass die Beschuldigte die Überweisungen über CHF 90'000.-- vom Konto der G. auf ihr Privatkonto transferiert habe, um damit Rechnungen des Restaurants "L. ", an deren Begleichung sie als Teilhaberin der GmbH ein eigenes Interesse gehabt habe, aber auch um private Rechnungen zu bezahlen, womit der Sachverhalt erstellt sei. Die Beschuldigte habe die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwendet. Durch dieses Verhalten sei der G. ein Schaden entstanden, für dessen Vorliegen unerheblich sei, dass die Vermögenswerte später zurückbezahlt worden seien. Die Vermögensdispositionen habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich vorgenommen und ohne entsprechende Berechtigung für eigene Zwecke sowie zur Unterstützung des Restaurants "L. " verwendet, ohne jederzeit ersatzfähig zu sein, wodurch sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Aufgrund der Tatsache, dass insgesamt drei Transaktionen vorgenommen seien, sei der Tatbestand zudem mehrfach erfüllt (vgl. E. II.C.2 S. 33 ff.). c) Die Beschuldigte führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen aus, die Vermögenswerte der G. seien ihr mit Wissen und Willen der Partei übertragen worden mit dem Auftrag, damit Parteikosten im Zusammenhang mit Wahlen direkt zu tätigen. Sie habe lediglich gemäss den ihr zugestellten Einzahlungsscheinen und Rechnungen Zahlungen elektronisch in Auftrag gegeben. Dass Überweisungen in der Folge an andere Empfänger, insbesondere Gläubiger von J. , erfolgt seien, habe sie erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt. Diese Überweisungen seien alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden (vgl. oben E. 2.1.a). d) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). e) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen (vgl. E. II.C.2.1 S. 33 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den von der H. edierten Bankunterlagen des Geschäftskontos der G. gehen insgesamt drei Transaktionen im Zeitraum von Juli bis November 2018 auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der I. AG hervor, welche in den entsprechenden, von der I. AG edierten, Auszügen des Bankkontos der Beschuldigten Bestätigung finden. Am 9. Juli 2018 ist eine Überweisung von CHF 15'000.-- ausgelöst worden (act. AA 31.41.008 und AA 32.06.034), am 9. Oktober 2018 eine solche über CHF 60'000.-- (act. AA 31.41.011 und AA 32.06.052) und am 5. November 2018 eine letzte über einen Betrag von CHF 15'212.-- (act. AA 31.42.003 und AA 32.06.058). Betreffend den Betrag von CHF 212.-- liegt ein Beleg vor, welcher der Beschuldigten einen Spesenanspruch in besagter Höhe zusagt (act. AA 03.01.022). Aus den Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten bei der I. AG sind sodann in besagtem Zeitraum zahlreiche Zahlungsausgänge zu Gunsten des Restaurants "L. ", von J. wie auch der Beschuldigten für offensichtlich private Zwecke ersichtlich (act. AA 32.06.034 ff.). Ab dem 2. September 2019 hat die Beschuldigte sukzessive Rückzahlungen an die G. geleistet und per Valuta 29. Mai 2020 den Betrag von CHF 90'000.-- vollumfänglich zurückzubezahlen vermocht (Parteivorträge des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten [S. 3] sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 [S. 4] vor Strafgericht). bb) Die Beschuldigte bestreitet anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 nicht, die drei Überweisungen auf ihr Privatkonto vorgenommen zu haben, macht als Begründung hierfür jedoch geltend, im Vorstand sei beschlossen worden, dass die Zahlungen für den Wahlkampf nicht über das Bankkonto der Partei, sondern über ihr privates Konto ausgeführt werden sollen (act. AA 10.01.004 und AA 10.01.055). Entsprechend habe sie auch sechs Rechnungen an Unternehmen, welche im Rahmen des Wahlkampfes beauftragt worden seien, von ihrem Privatkonto mit diesem Geld bezahlt (Einvernahmen vom 25. Februar 2019 und vom 6. Juni 2019; act. AA 10.01.030 und AA 10.01.057). Erst nachträglich habe sie feststellen müssen, dass mit diesem Geld nicht Wahlkampfrechnungen bezahlt worden seien, sondern dieses zur Bezahlung von Rechnungen des Restaurants "L. " verwendet worden sei (act. AA 10.01.029 und AA 10.01.057). Die Rechnungen, welche sie meinte zu bezahlen, habe sie vom Generalsekretariat der G. per E-Mail erhalten; diese habe sie ausgedruckt und nach der Auslösung der Rechnung habe sie die E-Mail gelöscht und den Ausdruck weggeworfen (act. AA 10.01.030, AA 10.01.058 und S 1233 ff.). Weiter bringt die Beschuldigte vor, sie habe erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt, dass Überweisungen an andere Empfänger, insbesondere Gläubiger von J. bzw. der "L. " GmbH, erfolgt seien. Diese Überweisungen müssten alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein. cc) Die angeblichen Aussteller der von der Beschuldigten vermeintlich bezahlten Rechnungen haben sich schriftlich vernehmen lassen und dabei allesamt zur Auskunft gegeben, die fraglichen Rechnungen nicht im aufgeführten Betrag und auch nicht zu Lasten der Privatklägerin 2 gestellt zu haben; auch hat keiner von ihnen eine entsprechende Überweisung erhalten (act. AA 11.01.005 f., AA 11.02.006 f., AA 11.03.004 f. und AA 11.04.005 ff.). dd) Ferner weist die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 die Darstellung der Beschuldigten, wonach die Überweisungen auf das Privatkonto der Beschuldigten auf Anweisung vom Vorstand der G. zum Zweck der Zahlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf erfolgt seien, als unzutreffend zurück. Ein solches Vorgehen sei für eine politische Partei äusserst unüblich. Spenden und Wahlkampfgelder würden auf das Konto der Partei fliessen, um diese von den Steuern abziehen zu können. Das von der Beschuldigten behauptete Vorgehen würde diesem Zweck entgegenstehen. Das Geschäftskonto der G. habe gerade den Sinn, mit den eingegangenen Spendengelder den Wahlkampf zu finanzieren (S 1215 und S 1249). ee) Gestützt auf die objektive Beweislage ergibt sich unzweifelhaft, dass im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 90'212.-- vom Bankkonto der G. auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der I. AG vorgenommen worden sind. Diese Zahlungseingänge werden von der Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Für einen Betrag von CHF 212.-- der am 15. November 2018 vorgenommenen Überweisung ist von einem Spesenanspruch der Beschuldigten und folglich der Rechtmässigkeit dieser Zahlung auszugehen. Die Behauptung der Beschuldigten, die Zahlungen über CHF 90'000.-- seien auf ausdrückliche Anweisung des Vorstands der G. auf ihr Privatkonto erfolgt, um damit Wahlkampfrechnungen der Partei zu bezahlen, wird von der Privatklägerin 2 ausdrücklich bestritten und widerspricht offensichtlich den Gepflogenheiten politischer Parteien. Auch findet diese angebliche Vorgehensweise keine Stütze in den von den Lieferanten eingereichten Rechnungen und Buchungsbelegen wie auch in den Kontoauszügen des Geschäftskontos der G. . Vielmehr wird auf den vorliegenden Buchungsbestätigungen jeweils das Geschäftskonto der G. angegeben (vgl. act. AA 11.04.008), und auf dem Kontoauszug der Partei sind im Jahr 2018 Abbuchungen zu Gunsten sämtlicher der in Frage stehenden Rechnungssteller aufgeführt (act. AA 03.01.070 und AA 03.01.072). Die Beschuldigte vermag auch nicht anzugeben, weshalb ausgerechnet in diesem Fall vom üblichen Vorgehen hätte abgewichen werden sollen. Zumindest auffällig ist ausserdem, dass die Beschuldigte sämtliche Zahlungsaufforderungen, welche sie vom Generalsekretariat der G. per E-Mail erhalten haben will, nach der angeblichen Auslösung der Rechnung gelöscht und darüber hinaus den entsprechenden Papierausdruck weggeworfen haben soll. Erstellt ist anhand der Kontoauszüge der Beschuldigten ebenfalls, dass die Vermögenswerte im exakten Umfang von CHF 90'000.--nicht für die Begleichung von Rechnungen von Gläubigern der G. verwendet worden sind; vielmehr sind diese Gelder zu Gunsten des Restaurants "L. " bzw. zum Vorteil der Beschuldigten genutzt worden. Geradezu absurd mutet in diesem Zusammenhang der Erklärungsversuch der Beschuldigten an, wonach sämtliche Überweisungen ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein sollen. Falls tatsächlich ein unbekannter Hacker die Vermögenswerte transferiert hätte, hätte er sicherlich in eigenem Interesse und zu seinen eigenen Gunsten darüber verfügt und nicht ausgerechnet Rechnungen der "L. " GmbH bezahlt, wovon ausschliesslich die Beschuldigte und J. profitiert haben. Zu einem "Schaden" für die Beschuldigte ist es im Übrigen erst deshalb gekommen, weil die entsprechenden Überweisungen durch die eigentlich Geschädigte, die Privatklägerin 2, entdeckt worden sind. Als ausgeschlossen kann es schliesslich erachtet werden, dass ein unbekannter Hacker nicht nur sämtliche Überweisungen veranlasst haben soll, sondern gleichzeitig die betreffenden Lieferantenrechnungen, einen Kontoauszug der Beschuldigten von der I. AG und auch noch die Buchhaltung der G. , welche allesamt die Transaktionen hätten legitimieren sollen, gefälscht haben könnte (vgl. unten E. 5.3). Nicht nur hätte diese unbekannte Person Zugang zu all den entsprechenden Unterlagen haben müssen, sondern auch ein grundsätzliches Motiv, den Geldflüssen überhaupt den Anschein der Rechtmässigkeit zu geben. Nach diesen Darlegungen bestehen wiederum keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. f) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.C.2.2 S. 36 f. des angefochtenen Urteils): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 ist die Beschuldigte als Kassiererin sowie als Mitglied des Vorstands bei der G. tätig gewesen. In ihrer Funktion als Kassiererin hat die Beschuldigte über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der G. bei der H. sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings dieses Kontos verfügt. Demnach hat sie über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der G. zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der G. der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte von vornherein nicht berufen, da die Transaktionen über CHF 90'000.-- gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung von privaten Rechnungen (von J. , der "L. " GmbH sowie der Beschuldigten) ohne jeglichen Bezug zur G. vorgenommen worden sind. Durch die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den inkriminierten Betrag zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der G. gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 StGB ohne Zweifel erfüllt. bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktionen im Umfang von insgesamt CHF 90'000.-- vom Bankkonto der G. auf ihr eigenes Bankkonto bei der I. AG wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten G. jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem und im Nutzen von J. bzw. der "L. " GmbH verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktionen, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst über zwei Jahre nach der Tathandlung mit den Mitteln aus der Erbschaft von J. erfolgt ist. Demnach ist der subjektive Tatbestand gleichermassen gegeben. Abschliessend festzustellen ist, dass die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund vier Monaten drei Transaktionen vorgenommen hat, wodurch sie den Tatbestand mehrfach erfüllt hat. Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu erklären. cc) Im Sinne eines Zwischenresultates ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf sämtliche diesbezüglichen Anklagepunkte, mithin hinsichtlich Ziffer 2.2 und Ziffer 2.3 der Anklageschrift zum Nachteil der D. im Umfang von CHF 15'000.-- und CHF 301'000.-- sowie nach Ziffer 3.2 der Anklageschrift zum Nachteil der G. in der Höhe von CHF 90'000.--, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2, schuldig zu erklären ist.
E. 5 Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung
E. 5.1 Vorbemerkungen / theoretische Erwägungen Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen gebracht wird. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 270; 123 IV 132).
E. 5.2 Sachverhaltskomplex D.
E. 5.2.1 Protokoll N. vom 24. Mai 2018 a) Nach Auffassung der Vorderrichter bestünden keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte den in Frage stehenden Absatz in das Protokoll eingefügt und dasjenige in dieser Form und unter dem Anschein, es stamme von der D. , der H. zur raschen Erledigung der Geldwäschereiabklärung eingereicht habe, womit der inkriminierte Sachverhalt erstellt sei. Beim fraglichen Dokument handle es sich um eine Urkunde. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um die Zahlung gegenüber der H. als rechtmässig und als mit Wissen und Einverständnis der D. erfolgt dastehen zu lassen und damit eine Geldwäschereiabklärung abzuwenden, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und damit in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt. Folglich sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu erklären (vgl. E. II.B.4. S. 23 ff.). b) Demgegenüber legt die Beschuldigte dar, das Protokoll vom 24. August 2018 (recte: 24. Mai 2018) habe sie nicht verändert, vielmehr habe sie dieses mit exakt diesem Inhalt von F. direkt erhalten und weisungsgemäss versendet. Damit sei keinerlei Vermögensschaden beabsichtigt gewesen, schliesslich sei die vollständige Rückzahlung des "stillen Darlehens" nicht nur zugesichert, sondern jederzeit auch gewährleistet gewesen. Die erwähnten Abänderungen hätten lediglich die weitere Geheimhaltung des "stillen Darlehens" ermöglichen sollen (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes darzulegen (vgl. E. II.B.4.1 S. 23 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Die am 22. Juni 2018 vorgenommene Transaktion von CHF 100'000.-- vom Konto der D. auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der H. hat aufgrund ihrer Höhe bei der Bank am 25. Juni 2018 eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei ausgelöst, weshalb die Beschuldigte als Empfängerin des Betrages um Plausibilisierung des Zahlungseingangs ersucht worden ist (act. AA 31.18.001 f.). Daraufhin hat die Beschuldigte per E-Mail vom 28. Juni 2018 an das Kundencenter der H. eine nicht unterzeichnete Kopie eines Protokolls der D. vom 24. Mai 2018 eingereicht, in dessen Ziffer 3, dritter Absatz, vermerkt ist, dass die Zahlungen für den Umbau des (...) (Kredit CHF 650'000.--) über die Verwalterin, C. , abgewickelt werden und ihr zu diesem Zweck die Geldmittel tranchenweise überwiesen werden sollen (act. AA 31.18.003 f.). Im Text der an die H. gerichteten E-Mail vom 28. Juni 2018 verweist die Beschuldigte explizit auf diesen Absatz (act. AA 31.18.06). bb) Aus dem am 20. Dezember 2018 durch die D. eingereichten und unterschriebenen Protokoll der besagten Versammlung vom 24. Mai 2018 (act. AA 02.05.071 f.) ist hingegen ersichtlich, dass in der vorliegend relevanten Ziffer 3 des Protokolls zum Umbau des (...) lediglich die beiden ersten Absätze enthalten sind; demgegenüber fehlt der dritte Absatz, in welchem geregelt worden sein soll, dass die Zahlungen für den Umbau des (...) (Kredit CHF 650'000.--) über die Verwalterin, C. , abgewickelt und ihr zu diesem Zweck die Geldmittel tranchenweise überwiesen würden. cc) Die Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 nicht bestritten, das fragliche Protokoll mit dem relevanten dritten Absatz der H. eingereicht zu haben. Allerdings macht sie geltend, sie habe dieses in dieser Form, das heisst mit dem eingefügten dritten Abschnitt, von der Sekretärin erhalten und ohne weitere Prüfung an die H. weitergeleitet. Sie könne sich nicht an den dritten Absatz erinnern; es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass der Umbau über sie hätte abgewickelt werden sollen (act. AA 10.01.005). Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2019 hat die Beschuldigte deponiert, sie könne sich an den dritten Absatz erinnern. Dieser sei aber an der Versammlung nicht so beschlossen worden. Er müsse erst eingefügt worden sein, bevor F. ihr das Protokoll zugestellt habe (act. AA 10.01.018). Vor dem Strafgericht hat die Beschuldigte vorgebracht, sie wisse nicht mehr, ob sie das Protokoll von der Protokollführerin oder der Präsidentin erhalten habe. Sie habe dasjenige Protokoll eingereicht, welches ihr zugestellt worden sei. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass dieses Protokoll gefälscht gewesen sei (act. S 1229). dd) F. hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 festgehalten, der dritte Absatz in der nicht unterzeichneten Version sei in demjenigen Protokoll, welches sie von der Sekretärin erhalten habe, nicht vorgekommen. Es sei zwar klar gewesen, dass die Beschuldigte als Kassiererin der D. zur Zahlung der Rechnungen zuständig gewesen sei, allerdings hätten diese Zahlungen ganz klar nicht über deren privates Konto abgewickelt werden sollen (act. AA 10.01.010). ee) Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung ist festzustellen, dass zwei Versionen des Protokolls der D. vom 24. Mai 2018 existieren, welche grundsätzlich identisch sind, mit dem Unterschied, dass in der ‒ nicht unterzeichneten ‒ Version, wie sie von der Beschuldigten der H. eingereicht worden ist, in Ziffer 3 ein dritter Absatz vorhanden ist, gemäss welchem geregelt worden sein soll, dass die Zahlungen für den Umbau des (...) (Kredit CHF 650'000.--) über die Verwalterin, C. , abgewickelt und ihr zu diesem Zweck die Geldmittel tranchenweise überwiesen würden. Dieser Absatz fehlt in der von der D. den Strafuntersuchungsbehörden eingereichten ‒ unterschriebenen ‒ offiziellen Version. Nach Auffassung des Kantonsgerichts existieren keine Anhaltspunkte, wonach die Version der D. nicht dem wahren Protokoll entsprechen sollte. Diese (in casu vertreten durch deren Präsidentin F. sowie die Sekretärin) hat keinerlei Grund, allfällige von der Beschuldigten vorzunehmenden Zahlungen über deren privates Konto laufen zu lassen. Demgegenüber ist offensichtlich, dass die Beschuldigte zwecks Legitimierung ihrer diesbezüglichen Überweisung (vgl. oben E. 4.2.2) ein Interesse gehabt hat, der H. die abgeänderte Version des Protokolls zur Kenntnis zu bringen. So ist diese von der Bank aufgefordert worden, eine plausible Erklärung für den ungewöhnlich hohen Zahlungseingang über CHF 100'000.-- auf ihr Konto zu liefern (sowie die Rücküberweisung an die D. im Umfang von CHF 50'000.--). Mit ihrer Version des Protokolls hat denn die Beschuldigte auch den Verdacht der H. zerstreut und erreicht, dass die Bank von weiteren Geldwäschereiuntersuchungen abgesehen hat. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Beschuldigten bezüglich ihres fehlenden Wissens betreffend die Existenz des dritten Absatzes nachweislich falsch sind, hat sie doch in ihrer E-Mail vom 28. Juni 2018 an die H. ausdrücklich dessen Inhalt wiedergegeben und überdies die fragliche Stelle mit einem Kreuz gekennzeichnet. Gemäss diesen Erwägungen bestehen keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.B.4.2 S. 26 des angefochtenen Urteils): aa) Nach dem erstellten Sachverhalt steht unzweifelhaft fest, dass das von der Beschuldigten bei der H. eingereichte Protokoll der D. vom 24. Mai 2018 in Ziffer 3 dritter Absatz wahrheitswidrig festhält, diese sei zur Vornahme der Überweisung im Umfang von CHF 100'000.-- auf ihr Konto berechtigt gewesen. Dieser dritte Absatz ist jedoch nicht vom wahren Aussteller des Protokolls, der D. , vertreten durch deren Präsidentin und Sekretärin, sondern von der Beschuldigten ohne entsprechende Grundlage verfasst worden. Unerheblich ist dabei, dass die fragliche Kopie nicht unterschrieben gewesen ist, denn durch die Namenszüge der Präsidentin und der Sekretärin der D. als deren Vertreterinnen besteht kein Zweifel darüber, wer für die Erklärung einzustehen hat. Beim wahrheitswidrigen Protokoll handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit es ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht genügt schliesslich praxisgemäss das Erreichen jeder Besserstellung. In casu ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung erreicht hat, als sie mit dem gefälschten Protokoll eine Geldwäschereiabklärung durch die H. abgewendet und die Veruntreuung im Umfang von CHF 50'000.-- (CHF 100'000.-- Überweisung minus CHF 50'000.-- Rücküberweisung) gegenüber der Bank kaschiert hat. Demnach sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.
E. 5.2.2 Protokoll-Auszug der N. vom 22. November 2018 a) Nach Auffassung der Vorinstanz bestünden auch hier keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte den besagten Absatz sowie die Unterschriften von F. und V. in das Protokoll eingefügt und dasjenige in dieser Form und unter dem Anschein, es stamme von der D. , der M. Bank AG zur Beantragung eines höheren Kredits als tatsächlich beschlossen worden sei, eingereicht habe, womit der Sachverhalt erstellt sei. Beim fraglichen Protokollauszug handle es sich um eine Urkunde. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um gegenüber der M. Bank AG einen höheren Nachtragskredit zu erwirken und die von ihr unrechtmässig getätigten Überweisungen vom Konto der D. zu verheimlichen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt (vgl. E. II.B.5 S. 27 ff.). b) Diesbezüglich führt die Beschuldigte aus, es sei von Anfang an für alle Beteiligten klar und selbstverständlich gewesen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt werde, sobald die Erbschaft an J. ausbezahlt worden wäre. In der Folge habe sie auf Weisung von F. lediglich einen einzigen Protokollauszug erstellt, nämlich denjenigen vom 22. November 2018, in welchen sie auftragsgemäss die Unterschriften der Sekretärin und der Präsidentin hineinkopiert habe. Die Bezifferung des Betrags mit CHF 250'000.-- beruhe auf einem blossen Irrtum. Bei der Erstellung dieses Protokollauszugs sei nichts Strafbares beabsichtigt worden, weshalb von einer Urkundenfälschung keine Rede sein könne (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist dieses zu konstatieren (vgl. E. II.B.5.1 S. 27 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Wie bereits vorstehend dargelegt (vgl. oben E. 4.2.2.d/gg), haben im Jahre 2018 bei der D. grosse Projekte mit erheblicher finanzieller Tragweite angestanden. Allein die Finanzierung der T. mit Kosten von CHF 75'000.-- ist mittels eines Nachtragkredits gestemmt worden (vgl. act. AA 02.05.037). Über diesen Kredit ist anlässlich der N. vom 22. November 2018 entschieden worden. Bezüglich der genannten Versammlung existieren nunmehr zwei verschiedene Protokollversionen, welche sich hinsichtlich der genehmigten Höhe des Kredits unterscheiden. In der von der D. edierten Version wird in Ziffer 4 festgehalten, dass die Versammlung den Kredit für die T. über CHF 100'000.-- einstimmig genehmigt habe (act. AA 02.05.024). In den Vorbemerkungen des Protokolls wird dargelegt, dass die Höhe dieses Nachtragkredits von ursprünglich CHF 200'000.-- auf CHF 100'000.-- abgeändert worden ist (act. AA 02.05.023). Demgegenüber hat die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin am 28. November 2018 bei der Hausbank der D. , der M. Bank AG, eine Kopie von einem Protokollauszug der fraglichen Versammlung vom 22. November 2018 eingereicht, in welcher in Ziffer 3 vermerkt ist, dass die Versammlung einstimmig den Kredit für die Sanierung des T. im Umfang von CHF 250'000.-- genehmigt habe. Dieser Protokollauszug enthält zudem die Unterschriften der Präsidentin F. sowie der Sekretärin V. (act. AA 02.05.022). bb) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2019 eingestanden, der M. Bank AG einen Protokollauszug beinhaltend einen Betrag von CHF 250'000.-- zugestellt und dabei auch die beiden Unterschriften eingefügt zu haben. Dies habe sie mit dem Wissen von F. getan. Sie habe sich aber beim Betrag verschieben; dieser habe in der Höhe von CHF 100'000.-- oder CHF 150'000.-- gelegen. Der richtige Kreditbetrag sei aus dem effektiven Protokoll ersichtlich. Sie habe wohl einfach fälschlicherweise die falsche Zahl (sic!) geändert, weil es so pressiert habe (act. AA 10.01.055, S 1231). cc) Von der Beschuldigten ist ausdrücklich eingestanden, dass sie erstens der M. Bank AG den Protokollauszug über die Summe von CHF 250'000.-- eingereicht hat sowie zweitens, dass es sich hierbei nicht um die tatsächliche Höhe des von der N. beschlossenen Kredits gehandelt hat; allerdings macht sie diesbezüglich ein Versehen geltend. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts sind keine Hinweise ersichtlich, welche ein solches "Versehen" erklären würden. Zwar ist ursprünglich von der N. ein höherer Nachtragskredit über CHF 200'000.-- vorgesehen gewesen, zu keinem Zeitpunkt aber hat es sich um die von der Beschuldigten gemeldete Summe von CHF 250'000.-- gehandelt. Ausserdem hat sich die Beschuldigte nicht bloss im Betrag "verschrieben", sondern sie hat auch den der Bank eingereichten Protokollauszug dahingehend abgeändert, als sie den Nachtragskredit für die T. unter Ziffer 3 verortet hat, während sich diese Pendenz im wahren Protokoll unter Ziffer 4 findet (Ziffer 3: Kredit für den Bau einer Rampe als Ersatz-Treppe - CHF 20'000.--). Im Sinne eines Motivs ist ferner zu bemerken, dass die Beschuldigte durch die vorstehend beschriebenen unrechtmässigen fünf Transaktionen vom Konto der D. auf ihre eigenen Konten (vgl. oben E. 4.2.2) ein erhebliches Loch in deren Kasse gerissen hat, welches sie zumindest teilweise durch den überhöhten Nachtragskredit bis zur Rückzahlung aus den Mitteln der Erbschaft von J. hätte kaschieren können. Auf der anderen Seite ist schlechterdings kein Beweggrund ersichtlich, weshalb F. ihr den Auftrag hätte geben sollen, den abgeänderten Protokollauszug der Bank zukommen zu lassen. Schliesslich erscheint es per se als unglaubhaft, dass die Beschuldigte den fraglichen Betrag nicht kontrolliert haben will, handelt es sich doch hierbei um eine Grundaufgabe für eine Kassiererin. Somit bestehen wiederum keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist Folgendes zur rechtliche Subsumption zu erwägen (vgl. E. II.B.5.2 S. 29 des angefochtenen Urteils): aa) Nach dem erstellten Sachverhalt steht ohne Frage fest, dass der von der Beschuldigten bei der M. Bank AG eingereichte Protokollauszug vom 22. November 2018 wahrheitswidrig einen Nachtragskredit über den Betrag von CHF 250'000.-- ausweist anstatt einen solchen im Umfang von CHF 100'000.--. Der Betrag von CHF 250'000.-- ist nicht von der N. beschlossen worden und entspricht nicht dem Inhalt des wahren Protokolls, sondern ist von der Beschuldigten ohne entsprechende Grundlage verfasst worden. Beim wahrheitswidrigen Protokollauszug handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit er ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht genügt schliesslich praxisgemäss das Erreichen jeder Besserstellung. In casu ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung erreicht hat, als sie mit dem gefälschten Protokollauszug von der M. Bank AG einen höheren als den vorgesehenen Nachtragskredit erwirkt hat, um dadurch die von ihr unrechtmässig getätigten Überweisungen vom Konto der D. zu verheimlichen. Demzufolge sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.
E. 5.2.3 Aktennotiz "stilles Darlehen" a) In diesem Zusammenhang hat das Strafgericht ausgeführt, vorliegend sei einzig plausibel, dass F. das fragliche Dokument nie unterschrieben, sondern die Beschuldigte deren Unterschrift eigenmächtig eingefügt habe. Dies habe die Beschuldigte getan, um die von ihr vorgenommenen Transaktionen als zivilrechtlich rechtmässige Handlungen darzustellen. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich indes, dass ihr selbst durchaus bewusst gewesen sei, dass auch F. nicht über die Kompetenz verfügt habe, ein Darlehen in dieser Höhe auszusprechen. Damit sei der Sachverhalt erstellt. Beim fraglichen Dokument handle es sich um eine Urkunde. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um gegenüber der Staatsanwaltschaft die von ihr getätigten Überweisungen als Darlehen und dadurch rechtmässig erfolgt darzustellen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und folglich in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt (vgl. E. II.B.6. S. 29 ff.). b) Die Beschuldigte bringt vor, sie habe von Anfang an die Vorwürfe entschieden bestritten und immer wieder darauf hingewiesen, dass die Überweisung der Geldbeträge der D. über sie und dann weiter an J. ein "stilles Darlehen" gewesen sei. Die Idee habe F. selber gehabt und ihr vorgeschlagen. Diesbezüglich sei eine schriftliche, unmissverständliche Aktennotiz erstellt und der Staatsanwaltschaft übergeben worden (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist nachfolgend dieses festzuhalten (vgl. E. II.B.6.1 S. 29 ff. des angefochtenen Urteils sowie oben E. 4.2.2.d): aa) Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 hat die Beschuldigte ausgeführt, die fünf Transaktionen im Jahre 2018 im Umfang von gesamthaft CHF 301'000.-- seien von ihr selbst vorgenommen worden. Sie habe dieses Geld mit Wissen und Willen der Präsidentin der D. , F. , überwiesen, um damit J. ein "stilles Darlehen" zum Aufbau deren neuen Restaurants "L. " in R. zu gewähren, da diese aufgrund eines Erbschaftsstreits mit ihrem Bruder noch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe (act. AA 10.01.003 und AA 10.01.018 sowie S 1225). Zum Beweis dieser behaupteten Abmachung hat die Beschuldigte die Kopie eines Dokuments vorgelegt, welches mit "Aktennotiz – stilles Darlehen" betitelt ist und einzig die angebliche Unterschrift von F. tragen soll. Aus dem Dokument geht hervor, dass zwischen der Beschuldigten und F. am 23. Juli 2018 vereinbart worden sei, dass Ersterer zu Gunsten von J. ein Darlehen in Höhe von rund CHF 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "L. " in R. zu unterstützen. Die Abwicklung des Darlehens soll gemäss diesem Dokument über das Privatkonto der Beschuldigten erfolgen und die Darlehenssumme soll nach Erhalt der Erbschaft von J. zurückbezahlt werden (act. AA 10.20.002). Beim fraglichen Dokument handelt es sich um eine Kopie. Die Beschuldigte hat diesbezüglich angegeben, das Original dieses Dokuments befinde sich bei F. (act. AA 10.01.056). bb) Weiter hat die Beschuldigte vorgebracht, sie habe dieses Dokument erstellt, damit sie etwas Schriftliches zum "stillen Darlehen" in der Hand habe, und es in der Folge F. zur Unterschrift vorgelegt. Diese habe es vor ihren Augen unterschrieben; soweit F. etwas Anderes aussage, lüge sie (act. AA 10.01.028). Sie selbst habe das Dokument nicht unterschrieben, weil sie gewusst habe, dass das Darlehen die Kompetenz der N. klar übersteige (act. S 1227). Auf Nachfrage, warum sie selbst lediglich die Kopie habe, obwohl sie diejenige gewesen sei, welche auf etwas Schriftlichem bestanden habe, hat die Beschuldigte deponiert, dies sei dumm gewesen, das habe sie aber schlicht nicht beachtet (act. S 1231). Weiter gibt die Beschuldigte an, sie habe dieses Dokument eingereicht, um den wahren Geschehensablauf zu schildern. Es sei ihr nie darum gegangen, gegen jemanden Vorwürfe zu erheben (act. S 1231). cc) F. hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 diese Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten mehrfach und mit Nachdruck zurückgewiesen und ausgeführt, dass es eine solche Vereinbarung zwischen ihr und der Beschuldigten nicht gegeben habe. Weder sie noch die Beschuldigte oder irgendein anderes Mitglied des N. sei gemäss der O. befugt gewesen, aus den Mitteln der D. ein Darlehen in dieser Höhe auszurichten (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.013). Entsprechend habe sie das Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" niemals zu Gesicht bekommen und folglich auch nicht unterzeichnet (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.012). dd) Bereits im Zusammenhang mit der vorstehenden Beurteilung der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung hat das hiesige Gericht die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten angesichts der eindeutigen Beweis- und Motivlage als unglaubhaft qualifiziert, woran unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen selbstredend auch in Bezug auf die in casu angeklagte Urkundenfälschung festzuhalten ist (vgl. oben E. 4.2.2.d/gg). Entscheidend ist dabei, dass F. keinerlei Interesse an einer solchen Vereinbarung gehabt hat, während das Interesse der Beschuldigten, die von ihr vorgenommenen, unrechtmässigen Geldüberweisungen zu rechtfertigen, offensichtlich sehr gross gewesen ist. Unbeachtlich ist im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung im Übrigen die Frage, ob die Beschuldigte die Unterschrift von F. gefälscht, oder ob sie deren echte Unterschrift in das von ihr erstellte Dokument, von welchem bekanntlich nur eine Kopie vorliegt, kopiert hat. Immerhin hat die Beschuldigte im Rahmen des Vorwurfs der Urkundenfälschung hinsichtlich des Protokoll-Auszugs der N. vom 22. November 2018 ebenfalls eingestanden, die Unterschriften der Präsidentin sowie der Sekretärin kopiert und eingefügt zu haben. Selbst in dem an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ins Recht gelegten Kurzgutachten von Dr. K. vom 1. Oktober 2022 kommt der Experte zum Schluss, dass die Befunde der Schriftvergleichung (bloss) schwach für die Hypothese sprächen, wonach die Unterschrift "F. " auf der fraglichen Aktennotiz von F. gefertigt worden sei. Im Ergebnis sind somit wiederum keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt auszumachen. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt sind folgende rechtliche Erwägungen zu tätigen (vgl. E. II.B.6.2 S. 31 des angefochtenen Urteils): aa) Nach dem erstellten Sachverhalt steht fraglos fest, dass die Beschuldigte ein Dokument mit dem Titel "Aktennotizstilles Darlehen" verfasst hat mit dem wahrheitswidrigen Inhalt, wonach zwischen ihr und F. am 23. Juli 2018 vereinbart worden sei, dass ihr zu Gunsten von J. ein Darlehen in Höhe von rund CHF 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "L. " in R. zu unterstützen. Ausserdem hat die Beschuldigte, ohne hierfür mangels tatsächlicher Vereinbarung berechtigt gewesen zu sein, auf dem Dokument die (entweder gefälschte oder kopierte echte) Unterschrift von F. eingefügt. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit es ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit dem gefälschten Dokument gegenüber den Strafbehörden den Eindruck erweckt hat, dass die von ihr vorgenommenen Geldüberweisungen gestützt auf ein Darlehen mit der Präsidentin der D. rechtmässig erfolgt seien. Demzufolge sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung ein weiteres Mal der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.
E. 5.3 Sachverhaltskomplex G.
E. 5.3.1 Lieferantenrechnungen a) Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen, einzig die Beschuldigte habe ein Interesse an der Fälschung der Lieferantenrechnungen gehabt, um die von ihr vorgenommenen und zu Gunsten des Restaurants "L. " verwendeten Vermögenswerte gegenüber der G. als im Rahmen des Wahlkampfes erfolgte Transaktionen darzustellen. Die Urheberschaft einer Drittperson finde in den Akten keine Stütze und lasse sich auch anhand der Aussagen der Beschuldigten nicht rechtsgenüglich plausibilisieren. Im Ergebnis bestünden somit kein Zweifel, dass die Beschuldigte diese Rechnungen gefälscht und in der Folge der G. eingereicht habe. Bei den Rechnungen habe es sich um Urkunden gehandelt. Indem die Beschuldigte diese gebraucht habe, um die von ihr auf ihr Privatkonto vorgenommenen Zahlungen gegenüber der G. zu vertuschen und als Zahlungen, welche im Rahmen des Wahlkampfes vorgenommen worden seien, darzustellen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt. Folglich sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu erklären (vgl. E. II.C.3. S. 37 ff.). b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihres diesbezüglichen Rechtsmittels vor, sie habe lediglich gemäss den ihr zugestellten Einzahlungsscheinen und Rechnungen Zahlungen elektronisch in Auftrag gegeben. Dass Überweisungen in der Folge an andere Empfänger, insbesondere Kreditoren von J. , erfolgt seien, habe sie erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt. Diese Überweisungen seien alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts gilt was folgt (vgl. E. II.C.3.1 S. 37 ff. des angefochtenen Urteils sowie oben E. 4.3.e): aa) Gestützt auf die objektive Beweislage ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 90'000.-- vom Bankkonto der G. auf ihr eigenes Privatkonto getätigt hat. Nach Angaben der Beschuldigten soll dies den Zweck gehabt haben, insgesamt sieben Lieferantenrechnungen zu bezahlen. Die entsprechenden Rechnungen hat die Beschuldigte der G. anlässlich einer Zwischenrevision als Belege eingereicht (act. AA 03.01.002 ff., AA 03.01.076 ff.). Es handelt sich bei sämtlichen Rechnungen um solche, die einen Bezug zum Wahlkampf der G. aufweisen (Fotografien, Druckerzeugnisse, Mailing), und bei den Rechnungsstellern um Unternehmen, welche von der Partei regelmässig beauftragt werden (vgl. act. AA 03.01.060, AA 03.01.066 und AA 03.01.70). bb) Die angeblichen Aussteller der von der Beschuldigten vermeintlich bezahlten Rechnungen haben sich schriftlich vernehmen lassen und dabei allesamt zur Auskunft gegeben, die fraglichen Rechnungen nicht im aufgeführten Betrag und auch nicht zu Lasten der Privatklägerin 2 gestellt zu haben; auch hat keiner von ihnen eine entsprechende Überweisung erhalten (act. AA 11.01.005 f., AA 11.02.006 f., AA 11.03.004 f. und AA 11.04.005 ff.). cc) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 sowie vom 6. Juni 2019 behauptet, sie habe die Rechnungen an Unternehmen, welche im Rahmen des Wahlkampfes beauftragt worden seien, von ihrem Privatkonto mit dem von ihr transferierten Geld bezahlt (act. AA 10.01.030 und AA 10.01.057). Erst nachträglich habe sie feststellen müssen, dass mit diesem Geld nicht Wahlkampfrechnungen bezahlt worden seien, sondern dieses zur Bezahlung von Rechnungen des Restaurants "L. " verwendet worden sei (act. AA 10.01.029 und AA 10.01.057). Die Rechnungen, welche sie meinte zu bezahlen, habe sie vom Generalsekretariat der G. per E-Mail erhalten; diese habe sie ausgedruckt und nach der Auslösung der Rechnung habe sie die E-Mail gelöscht und den Ausdruck weggeworfen (act. AA 10.01.030, AA 10.01.058 und S 1233 ff.). Sie habe erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt, dass Überweisungen an andere Empfänger, insbesondere Gläubiger von J. bzw. der "L. " GmbH, erfolgt seien. Diese Überweisungen müssten alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein. dd) Angesichts der Auskünfte der angeblichen Rechnungssteller steht fraglos fest, dass die von der Beschuldigten der G. eingereichten Rechnungen nicht von ihnen stammen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass sämtliche der Rechnungssteller unabhängig voneinander falsche Aussagen getätigt haben könnten. Zudem sind sämtliche Unternehmen in der Lage, hinsichtlich der entsprechenden Auftrags- und Rechnungsnummern Belege zu von ihnen tatsächlich gestellten Rechnungen vorzuweisen. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte die falschen Rechnungen vom Generalsekretariat der G. erhalten haben könnte; ihre diesbezüglichen Behauptungen bleiben völlig unsubstantiiert. Ebenso klar ist, dass die Beschuldigte die nicht den Tatsachen entsprechenden Rechnungen im Rahmen der von der G. durchgeführten Zwischenrevision als Rechtfertigung für die auf ihr Privatkonto vorgenommenen Geldüberweisungen im Umfang von CHF 90'000.-- eingereicht hat. Damit ist offensichtlich, dass ausschliesslich sie von den unwahren Rechnungen profitiert hat, zumal nachgewiesen ist, dass die fraglichen Gelder für das Restaurant "L. " sowie persönliche Ausgaben der Beschuldigten verwendet worden sind. Bereits im Zusammenhang mit der vorstehenden Beurteilung der mehrfachen Veruntreuung hat das Kantonsgericht die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten angesichts der eindeutigen Beweis- und Motivlage als unglaubhaft qualifiziert, was unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen konsequenterweise auch in Bezug auf die in casu angeklagte Urkundenfälschung zu gelten hat (vgl. oben E. 4.3.e/ee). Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin der G. Zugang zu sämtlichen Rechnungen und damit ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hat, solche zu fälschen. Sodann ist ebenfalls schon vorgängig erkannt worden, dass der Erklärungsversuch der Beschuldigten, wonach sämtliche Überweisungen ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offenbar habe schaden wollen, veranlasst worden sein müssten, geradezu absurd anmutet. Falls tatsächlich ein unbekannter Hacker die Vermögenswerte transferiert hätte, hätte er sicherlich in eigenem Interesse und zu seinen eigenen Gunsten darüber verfügt und nicht ausgerechnet Rechnungen der "L. " GmbH bezahlt, wovon ausschliesslich die Beschuldigte und J. profitiert haben. Zudem ist es ausgeschlossen, dass ein unbekannter Hacker nicht nur sämtliche Überweisungen veranlasst haben soll, sondern gleichzeitig auch die betreffenden Lieferantenrechnungen (sowie den Kontoauszug der I. AG und die Buchhaltung der G. ), welche die Transaktionen hätten legitimieren sollen, gefälscht haben könnte. Im Ergebnis sind wiederum keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt auszumachen. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist Folgendes zu erwägen (vgl. E. II.C.3.2 S. 39 f. des angefochtenen Urteils): aa) Angesichts des nachgewiesenen Sachverhalts steht fraglos fest, dass die Beschuldigte ohne entsprechende Grundlage insgesamt sieben Rechnungen von verschiedenen Unternehmen über den Totalbetrag von CHF 87'000.-- erstellt hat, welche von den Betroffenen gar nicht bzw. nicht in diesem Umfang gegenüber der G. geltend gemacht worden sind. Bei diesen Rechnungen handelt es sich um Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, zumal sie als Forderungen in die Buchhaltung der Privatklägerin 2 hätten einfliessen sollen, womit sie ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren sind. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit den gefälschten Rechnungen gegenüber der G. den Eindruck hat erwecken wollen, dass die von ihr vorgenommenen Geldüberweisungen auf ihr eigenes Konto zwecks Zahlung von Lieferantenforderungen rechtmässig erfolgt seien. Demzufolge sind auch hier sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung wiederum der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.
E. 5.3.2 Kontoauszug der I. AG . a) Diesbezüglich haben die Vorderrichter erkannt, es seien keine Zweifel ersichtlich, wonach die Beschuldigte den von ihr der G. eingereichten Kontoauszug abgeändert und die sieben Zahlungsausgänge zur Bezahlung der Wahlkampfrechnungen eingefügt habe, wodurch der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei. Ein solcher Kontoauszug sei bestimmt und geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Transaktionen auf diesem Konto tatsächlich so stattgefunden hätten, womit es sich um eine Urkunde handle. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um die von ihr auf ihr Privatkonto vorgenommenen Zahlungen gegenüber der G. zu vertuschen und als Zahlungen, welche im Rahmen des Wahlkampfes der Partei vorgenommen worden seien darzustellen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt. Demnach sei die Beschuldigte wiederum der Urkundenfälschung schuldig zu erklären (vgl. E. II.C.4. S. 40 ff.). b) Die Beschuldigte begehrt einen vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten, verzichtet aber in rubrizierter Angelegenheit auf eine substantiierte Berufungsbegründung (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts ist dieses zu konstatieren (vgl. E. II.C.4.1 S. 40 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Neben den vorstehend unter E. 5.3.1 beurteilten Lieferantenrechnungen hat die Beschuldigte der G. anlässlich deren Zwischenrevision einen Auszug ihres Privatkontos bei der I. AG betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 eingereicht, in welchem die den jeweiligen Rechnungen korrespondierenden Zahlungsausgänge aufgeführt sind (act. AA 03.01.025 ff.). bb) Demgegenüber sind aus dem von der I. AG übermittelten Auszug des nämlichen Privatkontos für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 4. Dezember 2018 (act. AA 32.06.019 ff.) keine Zahlungsausgänge im Zusammenhang mit diesen Rechnungen ersichtlich (act. AA 32.06.050 ff.). cc) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 bestritten, den in Diskussion stehenden Kontoauszug abgeändert und die den Rechnungen entsprechenden Zahlungsausgänge eingefügt zu haben. Vielmehr behauptet sie, den Kontoauszug in der von ihr eingereichten Form von der I. AG per E-Mail erhalten und im Vorfeld der Übergabe an die G. lediglich die privaten Aufwendungen, welche in keinem Zusammenhang mit der Partei gestanden hätten, abgedeckt zu haben. Sie habe keine Erklärung, weshalb dieser Kontoauszug nicht mit demjenigen übereinstimme, welcher von der I. AG erhältlich gemacht worden sei; auch wisse sie nicht, wer diesen Auszug gefälscht haben könnte (act. AA 10.01.006). dd) In den Akten sind zwei Auszüge betreffend das Privatkonto der Beschuldigten bei der I. AG in Bezug auf den gleichen Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 vorhanden, welche sich dadurch unterscheiden, dass in der von der Beschuldigten vorgebrachten Version Zahlungsausgänge erscheinen, welche in Korrelation stehen zu den von ihr angeblich bezahlten Lieferantenrechnungen, während in der vom Geldinstitut edierten Version solcherlei Zahlungsausgänge fehlen. Die I. AG hat offensichtlich per se keine Veranlassung, den Strafuntersuchungsbehörden einen unwahren Kontoauszug der Beschuldigten zukommen zu lassen, und zwar weder in der Form, dass tatsächliche Zahlungsausgänge unterschlagen werden, noch dahingehend, dass nicht existierende Bewegungen ausgewiesen werden in exakt derjenigen Weise, wie sie von der Beschuldigten behauptet werden. Auf der anderen Seite hat die Beschuldigte ein grosses Interesse, mit Hilfe des abgeänderten Kontoauszugs ihre Behauptungen betreffend die von ihr angeblich bezahlten Lieferantenrechnungen zu untermauern. In Bezug auf diese Lieferantenrechnungen ist im Übrigen bereits vorstehend unter E. 5.3.1 erkannt worden, dass die Beschuldigte diese gefälscht hat. Soweit die Beschuldigte auch in diesem Punkt an der These eines Hackerangriffs festhalten sollte, ist dieses Vorbringen unter Verweis auf die entsprechenden vorgängigen Darlegungen als lebensfremd zurückzuweisen. Nicht nur hätte diese unbekannte Drittperson sämtliche Überweisungen veranlasst, sondern gleichzeitig die betreffenden Rechnungen, welche die Transaktionen hätten legitimieren sollen, gefälscht und nunmehr auch noch den Kontoauszug der Beschuldigten bei der I. AG (sowie die Buchhaltung der G. ) abgeändert haben müssen. Demnach sind auch hier im Ergebnis keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt auszumachen. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht dieses zu erwägen (vgl. E. II.C.4.2 S. 41 f. des angefochtenen Urteils): aa) Angesichts des nachgewiesenen Sachverhalts steht fraglos fest, dass die Beschuldigte einen unwahren Auszug ihres Privatkontos bei der I. AG betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 angefertigt und in diesem Rahmen insgesamt sieben Zahlungsausgänge eingefügt hat, welche nicht stattgefunden haben. Dementsprechend stimmt der von der Beschuldigten verfasste Kontoauszug inhaltlich nicht mit dem tatsächlichen Auszug der I. AG überein. Beim fraglichen Kontoauszug handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit er ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit dem gefälschten Kontoauszug gegenüber der G. den Eindruck hat erwecken wollen, dass die von ihr vorgenommenen Geldüberweisungen auf ihr eigenes Konto zur tatsächlichen Zahlung von Lieferantenforderungen verwendet worden und damit rechtmässig erfolgt seien. Demzufolge sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte auch hier in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5.3.3 Buchhaltung der G. a) Nach Dafürhalten des Strafgerichts ist es nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Buchhaltung in der anklagten Form, d.h. unter Einbezug der in Wahrheit nicht erfolgten Rechnungen, erstellt habe. Da die Beschuldigte die Rechnungen selbst verfasst habe, sei ihr Einwand, nicht gewusst zu haben, dass diese gar nicht gestellt worden seien, widerlegt. Demnach sei der Sachverhalt erstellt. Die von der Beschuldigten vorgenommene Buchhaltung zeichne ein falsches Gesamtbild der Buchführung, da die von ihr verbuchten Rechnungen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf in Wahrheit nicht angefallen seien. Die Buchführung sei somit nicht wahrheitsgetreu und die Bucheinträge zu den jeweiligen Rechnungen stimmten nicht mit tatsächlich erfolgten Geschäftsvorfällen überein. Die Beschuldigte habe gewusst, dass die Lieferantenrechnungen in Wahrheit in dieser Form nie gestellt worden seien und habe diese willentlich in der Buchhaltung verbucht. Durch die unwahren Bucheinträge habe die Beschuldigte die von ihr tatsächlich zu privaten Zwecken verwendeten Transaktionen in der Buchhaltung legimitiert und sich somit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Die Beschuldigte habe somit objektiv wie subjektiv tatbestandsmässig gehandelt, weshalb sie der Urkundenfälschung schuldig zu erklären sei (vgl. E. II.C.5 S. 42 ff.). b) Die Beschuldigte begehrt einen vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten, verzichtet aber in rubrizierter Angelegenheit wiederum auf eine substantiierte Berufungsbegründung (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts gilt was folgt (vgl. E. II.C.5.1 S. 42 f. des angefochtenen Urteils): aa) Die Beschuldigte ist als Kassiererin der G. im Jahr 2018 für die Erstellung der Buchhaltung verantwortlich gewesen. In dieser Buchhaltung hat sie die angeblichen Rechnungen und Zahlungsausgänge verbucht, welche von ihrem Privatkonto für die Bezahlung der vorgängig beurteilten Lieferantenrechnungen vorgenommen worden sein sollen (act. AA 03.01.038 ff., AA 03.01.032 ff. sowie AA 03.01.028 ff.). Diese Rechnungen sind jedoch von den angeblichen Ausstellern nicht im aufgeführten Betrag und auch nicht zu Lasten der Privatklägerin 2 gestellt worden; dementsprechend hat keiner von ihnen eine entsprechende Überweisung erhalten (act. AA 11.01.005 f., AA 11.02.006 f., AA 11.03.004 f. und AA 11.04.005 ff.). bb) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 nicht bestritten, die Buchhaltung in der fraglichen Form erstellt zu haben, macht aber geltend, sie sei davon ausgegangen, dass diese Rechnungen mitsamt der entsprechenden Bezahlung tatsächlich erfolgt seien und sie sie daher rechtmässig in der Buchhaltung vermerkt habe (act. AA 10.01.031). cc) In casu ist ohne Frage erstellt, dass die Beschuldigte in die Buchhaltung der G. unzutreffende Eintragungen gemacht hat. Ihre Begründung hierfür, sie sei von der Richtigkeit der entsprechenden Buchungen gestützt auf die tatsächliche Bezahlung der angeblichen Rechnungen ausgegangen, ist bereits vorstehend in E. 5.3.1 und E. 5.3.2 als unglaubhaft eingestuft worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwecks Kaschierung ihrer Veruntreuung im Umfang von CHF 90'000.-- die fraglichen Rechnungen ohne entsprechende Grundlage selbst verfasst hat, womit sie logischerweise um die Unrichtigkeit der Buchungseinträge gewusst hat. Demnach ist auch hier der inkriminierte Sachverhalt ohne Zweifel erstellt. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist Folgendes zu erwägen (vgl. E. II.C.5.2 S. 43 des angefochtenen Urteils): aa) Praxisgemäss muss die Buchführung richtig, mithin vollständig und wahrheitsgetreu sein, d.h. der Bucheintrag muss mit dem tatsächlichen Geschäftsvorfall übereinstimmen. Die falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild bewirkt. Die Buchung ist falsch, wenn Aktiven betragsmässig unrichtig aufgenommen, gänzlich weggelassen oder wenn fiktive Positionen (Luftbuchungen, Scheingeschäfte) aufgezeichnet werden (BGE 132 IV 12 E. 8.3; Markus Boog , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 89 f. zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht aufgrund des nachgewiesenen Sachverhalts ohne Frage fest, dass die Beschuldigte ohne entsprechende Grundlage und damit gestützt auf fiktive Vorgänge in die Buchhaltung der Privatklägerin 2 insgesamt neun Rechnungen von verschiedenen Unternehmen über den Totalbetrag von rund CHF 77'000.-- aufgenommen hat. Durch die Verbuchung dieser fiktiven Positionen hat die Beschuldigte bewirkt, dass die Buchführung nicht mehr wahrheitsgetreu gewesen ist und folglich ein falsches Gesamtbild wiedergegeben hat. Für die kaufmännische Buchführung wird die erhöhte Glaubwürdigkeit der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte in konstanter Praxis bejaht (BGE 141 IV 369; Boog , a.a.O., N 87 zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit den gefälschten Buchhaltungsunterlagen, namentlich des Journals, der Kontoblätter sowie des Zwischenabschlusses per 30. November 2018, gegenüber der G. fiktive Zahlungsausgänge ausgewiesen hat, um dadurch den tatsächlich erfolgten privaten Bezug der von ihr transferierten Gelder zu verschleiern. Demzufolge sind auch hier sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung (in Form der Falschbeurkundung) erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung ein weiteres Mal der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. f) Im Sinne eines nächsten Zwischenresultates ist somit zu konstatieren, dass die Beschuldigte in Bezug auf sämtliche diesbezüglichen Anklagevorwürfe, mithin hinsichtlich Ziffer 2.4 betreffend die D. sowie nach Ziffer 3.3 der Anklageschrift betreffend die G. der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
E. 6 Tatbestand der falschen Anschuldigung 6.1 . a) Hinsichtlich des rubrizierten Anklagepunktes haben die Vorderrichter erkannt, dass der objektive Tatbestand zu keiner vertieften Betrachtung Anlass gebe, nachdem die Beschuldigte F. der Beteiligung an der Veruntreuung als Mittäterin oder Teilnehmerin beschuldigt habe. In subjektiver Hinsicht sei zudem gemäss den tatsächlichen Feststellungen ohne Frage, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt habe. Zu bezweifeln sei aber, dass sie in der Eventualabsicht gehandelt habe, gegen F. eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Vielmehr sei es der Beschuldigten einzig darum gegangen, ihr eigenes Verhalten zu erklären und ihre eigene Haut zu retten, unter Inkaufnahme, damit F. in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Bei diesem Verhalten scheine es sich um eine Selbstbegünstigung mit Kollateralschaden zu handeln. Gegen das Vorliegen einer (Eventual-)Absicht spreche zudem, dass sich die Beschuldigte selbst mitbelasten würde. Diese sei an den Überweisungen beteiligt gewesen und hätte sich mit der impliziten Unterstellung, dass F. sich eines Verbrechens oder Vergehens strafbar gemacht habe, mitbelastet. Eine eigene Strafbarkeit bestreite die Beschuldigte jedoch, weshalb im Umkehrschluss keine Absicht vorliegen könne, jemand anderes durch das gleiche Verhalten einer Straftat zu bezichtigen und gegen diese Person ein Strafverfahren herbeizuführen (vgl. E. II.B.6.2.2 S. 31 f.). b) Die Staatsanwaltschaft hat den diesbezüglichen erstinstanzlichen Freispruch angefochten und zur Begründung ihrer entsprechenden Anschlussberufung im Wesentlichen dargelegt, soweit die Beschuldigte gewusst habe, bei den Überweisungen unrechtmässig gehandelt zu haben, und dabei der Staatsanwaltschaft eine gefälschte Aktennotiz eingereicht habe, in welcher sie F. wider besseren Wissens beschuldigt habe, bei den unrechtmässigen Überweisungen mitgewirkt zu haben, dann habe sie diese wissentlich und willentlich falsch angeschuldigt. Unter diesen Umständen habe sie gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Staatsanwaltschaft auch gegen F. ein Strafverfahren eröffne (vgl. oben E. 2.3.b/aa). c) Die Beschuldigte ist der Ansicht, der fragliche Tatbestand sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt; ihr sei es ausschliesslich darum gegangen, in ihren Ausführungen transparent aufzuzeigen, wie es zur "stillen Darlehensgewährung" zu Gunsten von J. gekommen sei (vgl. oben E. 2.1.c/bb).
E. 6.2 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1). Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Verfahren gegen die angeschuldigte Person eingeleitet wird, das Verhalten muss aber geeignet sein, eine solche herbeizuführen (BGer 6B_859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3.1 f.). Eventualabsicht reicht hier aus und liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5; 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). Liegt die entsprechende Absicht in Verbindung mit der bei der Behörde hinterbrachten Verdächtigung vor, ist der Tatbestand vollendet. Dies folgt aus der Ausgestaltung der falschen Anschuldigung als abstraktes Gefährdungsdelikt ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 29 zu Art. 303 StGB, mit Hinweisen).
E. 6.3 Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Erwägungen zu den Tatbeständen der qualifizierten Veruntreuung (oben E. 4.2.2) sowie der Urkundenfälschung (oben E. 5.2.3) betreffend das sogenannte "stille Darlehen" steht fest, dass das von der Beschuldigten anlässlich deren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2018 eingereichte Dokument "Aktennotiz ‒ stilles Darlehen" eine Fälschung ist und F. in keiner Art und Weise in die von der Beschuldigten zu Lasten der D. mehrfach begangene qualifizierte Veruntreuung im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- verstrickt gewesen ist. Erwiesen ist ferner, dass die Beschuldigte um diese Tatsachen gewusst hat. Demnach ist der inkriminierte Sachverhalt ohne Zweifel nachgewiesen.
E. 6.4 Umstritten ist nunmehr, ob sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten des Tatbestandes der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat. Dass es sich bei der Staatsanwaltschaft ohne Zweifel um eine Behörde im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt sowie der Vorwurf der Veruntreuung und insbesondere derjenige der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen betrifft, steht ausser Frage. Gleichermassen klar ist angesichts der erstellten Tatsache, wonach die Beschuldigte das Dokument "Aktennotiz ‒ stilles Darlehen" ohne Wissen von F. hergestellt hat, um damit die von ihr vorgenommenen qualifizierten Veruntreuungen zu rechtfertigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich sowie im Hinblick auf die Unwahrheit der Anschuldigung wider besseres Wissen gehandelt hat. Nach Ansicht der Vorinstanz ist es jedoch nicht die Absicht der Beschuldigten gewesen, F. zu beschuldigen, sondern vielmehr, eine Rechtfertigung für das eigene Handeln zu liefern, weshalb keine Eventualabsicht vorgelegen habe, gegen diese eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Diese Auffassung teilt das Kantonsgericht nicht. Nach Dafürhalten des hiesigen Gerichts ist es der Beschuldigten nicht bloss darum gegangen, sich selber zu entlasten, sondern darum, die Verantwortung für das von ihr selbst als strafbar bzw. zumindest unrechtmässig erkannte Handeln einer anderen Person aufzubürden. Praxisgemäss ist es nicht zulässig, eine falsche Anschuldigung zu begehen, um sich selber zu entlasten; die betroffene Person müsste allenfalls die Vorwürfe bestreiten oder schweigen ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 33 zu Art. 303 StGB, mit Hinweisen). Straflos ist also nur das Leugnen der eigenen Täterschaft, nicht aber das Beschuldigen einer anderen Person. Anders als in Bezug auf das sichere Wissen hinsichtlich der Unwahrheit der Anschuldigung reicht bezüglich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, Eventualdolus aus. Eine solche Eventualabsicht liegt bei der falschen Anschuldigung schon vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält. Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte das fragliche Dokument der Staatsanwaltschaft anlässlich ihres eigenen Strafverfahrens wegen (qualifizierter) Veruntreuung eingereicht, womit sie damit hat rechnen müssen, dass auch gegen F. ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet werden wird. Dies gilt umso mehr, als sie F. im Verlaufe der weiteren Untersuchung (wie auch vor Straf- und Kantonsgericht) mehrfach ausdrücklich als Initiantin des "stillen Darlehens" und damit als Anstifterin zur (qualifizierten) Veruntreuung bezeichnet hat. Sie selbst will hingegen bloss in unterstützender Funktion den Willen von F. befolgt haben. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte die angebliche Vereinbarung dergestalt gefälscht hat, dass F. als alleinige Unterzeichnerin bzw. Verfasserin erscheint, im Wissen darum, dass diese über ein solches Darlehen gar nicht hätte verfügen dürfen. So hat die Beschuldigte auf die Frage, ob F. über das fragliche Darlehen alleine hätte entscheiden dürfen, in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018, anlässlich welcher sie das gefälschte Dokument zu den Akten gegeben hat, geantwortet: "Natürlich nicht, gemäss O. nicht. Wir gingen aber davon aus, dass das Geld bis spätestens am 27. Oktober, spätestens 31. Dezember 2018 wieder zurück ist. (...)" (act. AA 10.01.003). Noch deutlicher bringt dies die Beschuldigte vor Strafgericht zum Ausdruck, indem sie auf entsprechende Frage deponiert hat, sie selbst habe das Dokument nicht unterschrieben, weil sie gewusst habe, dass das Darlehen die Kompetenz der N. klar übersteige (act. S 1227). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschuldigte mittels Beschwerde vom 2. November 2020 ‒ auf welche das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz allerdings nicht eingetreten ist ‒ versucht hat, die Teilnahme von F. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verhindern, mit der ausdrücklichen Begründung, dass hierdurch die geforderte Eröffnung eines Strafverfahrens gegen F. vereitelt bzw. zumindest aber sehr erschwert werde (vgl. KGer 470 20 252 vom 15. Dezember 2020 E. 1.3.2). Indem also die Beschuldigte der Staatsanwaltschaft ein von ihr gefälschtes Dokument eingereicht hat, welches F. als Verfasserin ausweist und ein Darlehensgeschäft beinhaltet, wofür nach dem Wissen der Beschuldigten keine Legitimation bestanden hat, und diese ausserdem sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Gericht F. mehrfach ausdrücklich als Initiantin des fraglichen Geschäfts bezichtigt hat, liegt es auf der Hand, dass sie im Sinne der Rechtsprechung die Herbeiführung einer Strafverfolgung wegen (qualifizierter) Veruntreuung gegen F. zumindest in Kauf genommen hat. Folglich sind sowohl der objektive wie auch subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt und es hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen. Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschuldigte in Gutheissung der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils zusätzlich wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB zu verurteilen.
E. 7 Strafzumessung
E. 7.1 Theoretische Erwägungen (...)
E. 7.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt die Beschuldigte vor, sie sei bezüglich aller in der Anklageschrift erhobener Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei sie schuldig zu sprechen, es sei aber auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten. Subeventualiter sei bei einer Verurteilung die Tilgung des mutmasslichen Schadens mit einer Strafreduktion von mindestens 24 Monaten zu berücksichtigen. Ebenso müsse bei einem Schuldspruch die während mehrerer Jahre anhaltende mediale Vorverurteilung Berücksichtigung finden (vgl. S. 24 ff. des Plädoyers vor Kantonsgericht). Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten deutlich zu tief sei. Die Vorderrichter hätten trotz der fehlenden aufrichtigen Reue, der hohen kriminellen Energie und des skrupellosen Verhaltens sowie der absolut fehlenden Einsicht in das Unrecht die Einsatzstrafe um einen Drittel gekürzt, bloss weil die Beschuldigte die veruntreuten Gelder nach der Eröffnung des Strafverfahrens zurückerstattet und den unmittelbaren Schaden ersetzt habe. Ihrer Auffassung nach sei eine Einsatzstrafe von 34 Monaten mit einer Reduktion um vier Monate korrekt, was zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren bzw. 30 Monaten führe, wovon ein halbes Jahr unbedingt zu vollziehen sei, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe (vgl. oben E. 2.3.b). b) In concreto ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung in verschiedener Hinsicht falsch ist. Angesichts der Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung ist die Festlegung einer gesamtheitlichen Strafe für alle Delikte zusammen nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1) unzulässig. Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Das Kantonsgericht hat das Strafgericht verschiedentlich auf die hinlänglich bekannten gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben des Bundesgerichts hingewiesen. Trotzdem hält im vorliegenden Fall die Strafzumessung den entsprechenden Bestimmungen wiederum nicht stand. Unter diesen Umständen behält sich das Kantonsgericht künftig vor, in ähnlich gelagerten Konstellationen keine reformatorischen Entscheide mehr zu fällen, sondern zwecks Wahrung der Parteirechte unter gleichzeitiger Gewährung des Instanzenzuges entsprechend fehlerbehaftete erstinstanzliche Urteile zu kassieren und die Angelegenheit an die Vorderrichter zurückzuweisen zur Vornahme einer in Anwendung von Art. 47 ff. StGB korrekten Strafzumessung. c) In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren der (mehrfachen) qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB) in sechs Fällen, der (mehrfachen) Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) in drei Fällen, der (mehrfachen) Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) in sechs Fällen sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) in einem Fall schuldig erklärt wird. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe nicht unter drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) und einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. In Anbetracht dieser zahlreichen Tathandlungen hat das Kantonsgericht nunmehr eine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorzunehmen. d) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mit einer möglichen Sanktion von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Danach folgen die qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB mit einem theoretischen Sanktionsrahmen von einer Geldstrafe am unteren bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren am oberen Ende sowie die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einem solchen von jeweils einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto allerdings nicht die falsche Anschuldigung, sondern die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 76'000.-- als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. e) aa) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 76'000.-- ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen, dass diese den gesamten namhaften Betrag einerseits zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen und andererseits zum Nutzen der "L. " GmbH, an welcher sie jedoch zu 75 % partizipiert hat, verwendet und dadurch die D. im nämlichen Umfang geschädigt hat, welche aufgrund des deliktischen Handelns der Beschuldigten und des hieraus entstandenen Liquiditätsengpasses genötigt worden ist, ein Darlehen bei der U. aufzunehmen, um die eigenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Sodann hat die Beschuldigte im gleichen Kontext zahlreiche weitere (qualifizierte) Veruntreuungen begangen. Ebenfalls negativ zu gewichten ist, dass sie gehandelt hat, ohne in einer Notlage zu sein, immerhin hat die Beschuldigte (neben einer Abgangsentschädigung von der früheren Arbeitgeberin) mehr als ausreichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können (vgl. nachfolgend lit. ff). Ferner hat sie zu keinem Zeitpunkt geplant, die veruntreuten Gelder mit eigenen Mitteln zurückzuerstatten, vielmehr hat hierfür das Vermögen von J. herhalten müssen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der D. massiv ausgenutzt hat. Zudem hat sie eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche über das hinausgegangen ist, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig gewesen ist, indem sie zur Vertuschung ihres deliktischen Handelns zahlreiche Dokumente gefälscht und auch nicht davor zurückgeschreckt hat, zur eigenen Entlastung die F. in das Strafverfahren hineinzuziehen. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist. Andererseits ist anzuerkennen, dass sie zum Tatzeitpunkt abgesehen von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und die deliktischen Handlungen mutmasslich im Hinblick auf die Etablierung einer neuen regelmässigen Einkommensquelle begangen hat. Ausserdem hat sie wohl tatsächlich damit gerechnet, dass die veruntreuten Gelder zufolge des erwarteten Erbganges bei J. in einem absehbaren Zeitraum zurückfliessen würden. Im Ergebnis hat die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 76'000.-- als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. bb) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 50'000.-- ist betreffend die objektive Tatschwere gleichermassen wie schon vorgängig zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den gesamten namhaften Betrag einerseits zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen und andererseits zum Nutzen der "L. " GmbH, an welcher sie jedoch zu 75 % partizipiert hat, verwendet und dadurch die D. im nämlichen Umfang geschädigt hat, welche aufgrund des deliktischen Handelns der Beschuldigten und des hieraus entstandenen Liquiditätsengpasses genötigt worden ist, ein Darlehen bei der U. aufzunehmen, um die eigenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Sodann hat die Beschuldigte im gleichen Kontext zahlreiche weitere (qualifizierte) Veruntreuungen begangen. Ebenfalls negativ zu gewichten ist, dass die Beschuldigte gehandelt hat, ohne in einer Notlage zu sein, immerhin hat sie (neben einer Abgangsentschädigung von der früheren Arbeitgeberin) mehr als ausreichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können (vgl. nachfolgend lit. ff). Ferner hat sie zu keinem Zeitpunkt geplant, die veruntreuten Gelder mit eigenen Mitteln zurückzuerstatten, vielmehr hat hierfür das Vermögen von J. herhalten müssen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der D. massiv ausgenutzt hat. Zudem hat sie eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche über das hinausgegangen ist, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig gewesen ist, indem sie zur Vertuschung ihres deliktischen Handelns zahlreiche Dokumente gefälscht und auch nicht davor zurückgeschreckt hat, zur eigenen Entlastung die F. in das Strafverfahren hineinzuziehen. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist. Andererseits ist anzuerkennen, dass sie zum Tatzeitpunkt abgesehen von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und die deliktischen Handlungen mutmasslich im Hinblick auf die Etablierung einer neuen regelmässigen Einkommensquelle begangen hat. Ausserdem hat sie wohl tatsächlich damit gerechnet, dass die veruntreuten Gelder zufolge des erwarteten Erbganges bei J. in einem absehbaren Zeitraum zurückfliessen würden. Im Ergebnis hat die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 50'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist diesbezüglich eine hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. cc) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 56'000.-- kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. bb) verwiesen werden. Demnach ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 56'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. dd) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 54'000.-- kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. bb) verwiesen werden. Demzufolge ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 54'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine weitere hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ee) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 65'000.-- kann wiederum zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. bb) verwiesen werden. Folglich ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 65'000.-- ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine weitere hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ff) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen, dass diese den gesamten Betrag zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen gebraucht hat, ohne in einer Notlage zu sein; so hat sie gemäss dem Lohnausweis der Einwohnergemeinde S. für das Jahr 2017 einen Nettolohn von rund CHF 115'000.-- bezogen, notabene neben einer Abgangsentschädigung von netto über CHF 78'000.-- (act. PD RS 01.11.041) sowie Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von netto CHF 8'425.-- (act. PD RS 01.11.042). Ausserdem hat sie bei der Tatbegehung eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem sie die unrechtmässige Transaktion derart geschickt in der Buchhaltung versteckt hat, dass diese erst anlässlich der Nachprüfung im Rahmen des Strafverfahrens ans Licht gekommen ist. Hinzu kommt wiederum, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der D. massiv ausgenutzt hat. Sodann erscheint das vorliegende deliktische Verhalten als eine Art Versuchsballon, welcher angesichts des Erfolgs der Tatbegehung zu den nachfolgenden zahlreichen weiteren Tathandlungen geführt hat. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere gerade noch als leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist, im Ergebnis aber keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- gerade noch als leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass isoliert betrachtet bei dieser Anzahl von Strafeinheiten theoretisch eine Geldstrafe möglich wäre. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass das vorliegende Delikt in einer Reihe von fünf weiteren Einzelhandlungen steht, welche allesamt als qualifizierte Veruntreuungen zu würdigen und aufgrund der festgesetzten jeweiligen Strafeinheiten zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, woraus erhellt, dass als zweckmässige Sanktion für die in casu zu beurteilende Tathandlung ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dies gilt umso mehr, als unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter in concreto die Sanktionsart zufolge der zahlreichen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe sein kann. Damit ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. gg) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten, dass diese im gleichen Zeitraum wie vorgängig beschrieben zum Nachteil der D. (oben lit. aa bis lit. ff) in der nämlichen Art auch zu Lasten der G. delinquiert und dabei den gesamten Betrag einerseits zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen und andererseits zum Nutzen der "L. " GmbH, an welcher sie jedoch zu 75 % partizipiert hat, verwendet und die G. entsprechend geschädigt hat, ohne in einer Notlage zu sein, immerhin hat sie (neben einer Abgangsentschädigung von der früheren Arbeitgeberin) mehr als ausreichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können. Sodann hat die Beschuldigte im gleichen Kontext zahlreiche weitere (qualifizierte) Veruntreuungen begangen. Ferner hat sie zu keinem Zeitpunkt geplant, die veruntreuten Gelder mit eigenen Mitteln zurückzuerstatten, vielmehr hat hierfür das Vermögen von J. herhalten müssen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der Partei massiv ausgenutzt hat. Zudem hat sie eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche über das hinausgegangen ist, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig gewesen ist, indem sie zur Vertuschung ihres deliktischen Handelns zahlreiche Dokumente gefälscht hat. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist. Andererseits ist anzuerkennen, dass sie zum Tatzeitpunkt abgesehen von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und die deliktischen Handlungen mutmasslich im Hinblick auf die Etablierung einer neuen regelmässigen Einkommensquelle begangen hat. Ausserdem hat sie wohl tatsächlich damit gerechnet, dass die veruntreuten Gelder zufolge des erwarteten Erbganges bei J. in einem absehbaren Zeitraum zurückfliessen würden. Im Ergebnis hat die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen im Zusammenhang stehenden einschlägigen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. hh) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 60'000.-- kann wiederum zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. gg) verwiesen werden. Demnach ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 60'000.-- ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen im Zusammenhang stehenden einschlägigen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ii) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von nochmals CHF 15'000.-- kann wiederum zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. gg) verwiesen werden. Demnach ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von nochmals CHF 15'000.-- ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen im Zusammenhang stehenden einschlägigen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. jj) Im Rahmen der Ermittlung der Einzelstrafen für die jeweiligen Urkundenfälschungen ist zunächst auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (vgl. BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2), wonach eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Beachtung hiervon ist sodann in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu erwägen, dass die Beschuldigte in einem Zeitraum von wenigen Monaten in insgesamt sechs Fällen ‒dreimal zu Lasten der D. und dreimal zum Nachteil der G. ‒ zwecks Vertuschung ihrer (qualifizierten) Veruntreuungen auf sehr professionelle Art und Weise zahlreiche unterschiedliche Urkunden ‒ in Form von Rechnungen, Kontoauszügen, Buchhaltungsunterlagen, Protokollen und fiktiven Vereinbarungen ‒ gefälscht hat, was auf eine hartnäckige Delinquenz und eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Dies gilt umso mehr, als sie dabei auch nicht davor zurückgeschreckt hat, damit andere Personen zu belasten, namentlich eines dieser Dokumente im hängigen Strafverfahren den Strafbehörden einzureichen und hiermit gleichzeitig wider besseres Wissen die F. eines angeblichen Verbrechens zu bezichtigen (vgl. unten lit. kk). Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass die gefälschten Dokumente einzig den Zweck gehabt haben, die von ihr getätigten Transaktionen zu rechtfertigen, diese somit bloss Mittel zur jeweils eigentlich angestrebten (qualifizierten) Veruntreuung gewesen sind. Aufgrund dieser Umstände ist die objektive Tatschwere jeweils noch als leicht, aber nicht immer am unteren Rand zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung der beabsichtigten (qualifizierten) Veruntreuungen, weshalb die subjektive Schwere der Tat jeweils das festgestellte objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Angesichts der Tatsache, wonach die jeweiligen Urkundenfälschungen in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zu den (qualifizierten) Veruntreuungen stehen und keinen Selbstzweck bzw. keinen weitergehenden Zweck gehabt haben, als diesen zu dienen, erscheint unter Berücksichtigung der von der Beschuldigten trotz erdrückender Beweislage an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit gestützt auf die vorgängig zitierte Praxis des Bundesgerichts in concreto eine Geldstrafe als unzweckmässig. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Urkundenfälschungen bloss Begleitdelikte zu den einzelnen (qualifizierten) Veruntreuungen dargestellt haben, gesamthaft zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. kk) Schliesslich ist bei der Festlegung der Einzelstrafe für den Vorwurf der falschen Anschuldigung auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen, dass diese zwecks Legitimierung ihrer im Rahmen der qualifizierten Veruntreuungen begangenen Transaktionen eine angeblich von der F. erstellte Vereinbarung der Staatsanwaltschaft eingereicht hat im Wissen darum, dass diese über ein solches Darlehen gar nicht hätte verfügen dürfen. Der Beschuldigten ist es denn auch nicht bloss darum gegangen, sich von den entsprechenden Vorwürfen selber zu entlasten, sondern darum, die Verantwortung für das von ihr selbst als strafbar bzw. zumindest unrechtmässig erkannte Handeln einer anderen Person aufzubürden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte den Strafbehörden nicht einfach nur ein gefälschtes Dokument hat zukommen lassen, sondern darüber hinaus die Betroffene mehrfach ausdrücklich als Initiantin des "stillen Darlehens" und damit als Anstifterin zur bzw. Mittäterin bei der (qualifizierten) Veruntreuung bezeichnet hat, was als einigermassen skrupellos bezeichnet werden muss. Dass es tatsächlich nicht zu einer Strafuntersuchung gegen die Betroffene gekommen ist, ist im Übrigen nicht der Beschuldigten anzurechnen. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere wiederum als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie die F. direktvorsätzlich belastet hat, was allerdings tatbestandsmässig vorausgesetzt wird und von daher neutral zu gewichten ist. Immerhin ist ihr im Hinblick auf die Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung wegen (qualifizierter) Veruntreuung gegen F. lediglich ein Eventualdolus anzulasten. Infolgedessen vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung sowie der diesbezüglichen Urkundenfälschung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ll) Nachdem vorliegend für sämtliche Delikte in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist zu Gunsten der Beschuldigten die Gleichheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Begehungsweisen zu berücksichtigen. Diese engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tathandlungen würdigend erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 76'000.-- im Umfang von zehn Monaten Freiheitsstrafe (vgl. oben lit. aa) um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 50'000.-- (vgl. oben lit. bb), um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 56'000.-- (vgl. oben lit. cc), um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 54'000.-- (vgl. oben lit. dd), um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 65'000.-- (vgl. oben lit. ee), um einen weiteren Monat Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 15'000.-- (vgl. oben lit. ff), um einen weiteren halben Monat für die Veruntreuung in der Höhe von CHF 15'000.-- (vgl. oben lit. gg), um weitere zwei Monate für die Veruntreuung in der Höhe von CHF 60'000.-- (vgl. oben lit. hh), um einen weiteren halben Monat für die nochmalige Veruntreuung in der Höhe von CHF 15'000.-- (vgl. oben lit. ii), um einen weiteren Monat für die Urkundenfälschungen (vgl. oben lit. jj) sowie um einen weiteren Monat für die falsche Anschuldigung (vgl. oben lit. kk) zu erhöhen. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten. m) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle vorgängig geschilderten Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In diesem Zusammenhang ist zusammenfassend zu erwägen, dass die Beschuldigte am 8. geboren und schweizerische Staatsangehörige ist. Nach Abschluss der Schule hat die Beschuldigte eine Ausbildung zur Betriebsökonomin absolviert, wobei sie nach dem Verlust ihrer Stelle als Leiterin der Gemeindeverwaltung S. per Ende 2017 weitere Ausbildungen als Mediatorin und systemischer Coach abgeschlossen hat. Dieser Tätigkeit ist sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung weiterhin nachgegangen. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist lediglich bekannt, dass die Beschuldigte abgesehen von den im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erhobenen Zivilforderungen der Privatklägerschaft keine Schulden und keine Verlustscheine ausweist. Zum heutigen Zeitpunkt wohnt sie nach wie vor gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft in Y. . Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschuldigten liegen keine verlässlichen Dokumente vor, welche Anlass zu Bemerkungen geben würden. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer (Freiheits-)Strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 150 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen), ist nicht zu erkennen. Vorstrafen sind keine bekannt. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Diese Bestimmung setzt nicht die Tatschuld, wohl aber das Strafbedürfnis herab. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 30 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Ersatz des verursachten Schadens zum überwiegenden Teil, d.h. in Bezug auf die veruntreuten Gelder in der Höhe von CHF 316'000.-- sowie CHF 90'000.--, stattgefunden. Entscheidend ist aber ‒ abgesehen davon, dass die geforderte besondere Anstrengung seitens der Beschuldigten mangels entsprechender Unterlagen nicht nachgewiesen ist, zumal angesichts ihrer bekannten finanziellen Situation zufolge des Fehlens gegenteiliger Belege zu vermuten ist, dass die erst nach Anhebung des Strafverfahrens zurückbezahlten Gelder von vornherein nicht von der Berufungsklägerin selbst, sondern vielmehr ausschliesslich von J. stammen ‒, dass das Erfordernis der aufrichtigen Reue offensichtlich nicht gegeben ist, nachdem die Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage nach wie vor jegliches Fehlverhalten bestreitet. Der genannte Strafmilderungsgrund findet somit keine Anwendung. Demgegenüber wirkt sich im Sinne einer Strafminderung die vollumfängliche Rückzahlung der veruntreuten Gelder als Wiedergutmachung stark zu Gunsten der Beschuldigten aus. Diesbezüglich erachtet das Kantonsgericht unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren eine Reduktion um sechs Monate als angemessen. cc) Weiter begehrt die Beschuldigte eine Strafreduktion zufolge einer angeblichen medialen Vorverurteilung. Hier vertritt das Kantonsgericht die bereits von den Vorderrichtern vorgebrachte Auffassung, wonach in casu eine Persönlichkeitsverletzung nicht ersichtlich und die Berichterstattung vielmehr sachlich gewesen ist und sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen Üblichen und Zulässigen bewegt hat. Der Fall hat zwar aufgrund der Stellung der Geschädigten in der öffentlichen Wahrnehmung sowie der ehemaligen Funktion der Beschuldigten bei diesen ein erhöhtes Medieninteresse hervorgerufen, dies ist aber in vorliegender Form als gewöhnliche Begleiterscheinung von der Beschuldigten in Kauf zu nehmen. dd) In Anbetracht der vorgängigen Erwägungen drängt sich somit aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe im Sinne einer Reduktion um sechs Monate Freiheitsstrafe auf. n) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. zweieinhalb Jahren als angemessen erweist. o) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen, möglich ist hingegen der teilbedingte Vollzug. Diesbezüglich bestimmt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie nach Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Kann das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss diesen Erwägungen ist festzuhalten, dass ausgehend von den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, namentlich den Tatsachen, wonach diese nicht vorbestraft ist, die veruntreuten Gelder zurückbezahlt hat, mit ihrem Lebenspartner in stabilen sozialen Verhältnissen zusammenlebt und offenbar in der Lage ist, ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen, im Sinne des Gesetzes keine schlechte Prognose zu stellen ist. Insofern ist der Beschuldigten gestützt auf die im Ergebnis nicht negative Legalprognose der teilbedingte Vollzug der zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe zu gewähren. Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils sind die Schranken von Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu beachten, wonach der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Im Übrigen liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der zu vollziehenden Strafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der Strafteile so festzulegen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung der Beschuldigten einerseits und deren Tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen ( Schneider / Garré , a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet es das Kantonsgericht in Einschätzung der Relation zwischen der günstigen Prognose und dem gesamthaft gesehen nicht mehr leichten Verschulden als angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren auf das Mindestmass von einem halben Jahr festzusetzen. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ist ebenfalls auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestimmen. p) Zusammenfassend ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und damit in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten (bzw. zwei Jahren und sechs Monaten), mit einem unbedingten Strafanteil von sechs Monaten und einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Strafanteil von 24 Monaten, zu verurteilen. q) Schliesslich fordert die Beschuldigte unter dem Titel der Wiedergutmachung gestützt auf den bis zum 30. Juni 2019 in Kraft gewesenen Art. 53 aStGB, dass im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abgesehen werde. In Anwendung von Art. 53 aStGB sieht die zuständige Behörde ‒ soweit der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen ‒ von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b). Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind in casu die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht erfüllt, womit die entsprechende Bestimmung nicht anwendbar ist. Als obsolet erweist sich sodann zu guter Letzt in Anbetracht der vorgängigen Ausführungen das Begehren, wonach gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO das Verfahren einzustellen sei.
E. 8 Beschlagnahmen
E. 8.1 Liegenschaft Nr. 1. , Plan Nr. 1. , im Grundbuch X. a) Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides im Hinblick auf die Aufhebung der Grundbuchsperre was folgt aus: Bei der beschlagnahmten beziehungsweise mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft handle es sich um die Familienwohnung der Beschuldigten und ihres Lebensgefährten. Die Sicherung der Schadenersatzansprüche der Geschädigten mittels der Kostendeckungsbeschlagnahme sei nicht möglich, weshalb ein allfälliger Verwertungserlös der Liegenschaft hierfür von vornherein nicht verwendet werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Verwertung der Liegenschaft ausschliesslich zur Sicherung der Verfahrenskosten nicht als verhältnismässig, zumal neben der Liegenschaft diverse Bankkonten der Beschuldigten beschlagnahmt worden seien. Diese Vermögenswerte könnten ebenfalls zur Sicherung der Verfahrenskosten herangezogen werden, dabei werde weniger gravierend in die Rechte der Beschuldigten eingegriffen als mit der Verwertung der von ihr bewohnten Liegenschaft. Die Privatklägerinnen erhielten zudem mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils einen definitiven Rechtsöffnungstitel, mit welchem sie ohne Weiteres ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg einfordern könnten. Die Verwertung der Familienwohnung der Beschuldigten halte somit vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand, weshalb die Beschlagnahme über die Liegenschaft der Beschuldigten sowie die in diesem Zusammenhang verfügte Grundbuchsperre nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben seien (vgl. E. IV.2 S. 49 f.). b) Demgegenüber legt die Privatklägerin 1 zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen dar, dass die fragliche Liegenschaft keine Familienwohnung darstelle. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Kostendeckungsbeschlagnahme nicht nur der Sicherung der Verfahrenskosten, sondern auch der Sicherung allfälliger, namhafter Parteientschädigungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO diene. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Guthaben der beschlagnahmten Bankkonten nicht genügten, um die Verfahrenskosten sowie die geltend gemachten Parteientschädigungen sicherzustellen. Auch zu erwägen sei sodann, dass die reale Gefahr bestehe, wonach die Liegenschaft nach Aufhebung der Grundbuchsperre der Zwangsvollstreckung entzogen werden könnte. Schliesslich sei zu konstatieren, dass der potentiell zu erzielende Verwertungserlös nicht in einem Missverhältnis zum zu sichernden Betrag stehe (vgl. oben E. 2.2.b). c) Wie die Privatklägerin 1 ist auch die Staatsanwaltschaft in ihrer diesbezüglichen Anschlussberufung der Ansicht, dass die Beschuldigte den Zivilklägern und dem Staat mutmasslich den Betrag von insgesamt rund CHF 130'000.-- werde bezahlen müssen. Angesichts dessen Höhe sei es durchaus verhältnismässig und gerechtfertigt, die Grundbuchsperre solange aufrecht zu erhalten, bis der entsprechende Betrag anderweitig sichergestellt sei (vgl. oben E. 2.3.a). d) Nach Auffassung der Beschuldigten dürfe eine entsprechende Verwertung nicht zur Sicherstellung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen der Privatklägerschaft verwendet werden, weshalb eine Aufrechterhaltung der Sperre nicht verhältnismässig sei. Im Übrigen gehe es nicht an, der Liegenschaft die Bezeichnung als Familienwohnung abzusprechen, nachdem sie mit ihrem Lebenspartner seit vielen Jahren darin wohne (vgl. oben E. 2.1.c). e) In Anwendung von Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Deckungsbeschlagnahmen dienen dazu, die eventuellen künftigen Schulden von Beschuldigten gegenüber dem Staat provisorisch sicherzustellen. Die provisorische Sicherstellung von Vermögenswerten zur Deckung von Verfahrenskosten und monetären Strafen führt im Ergebnis zu einer Privilegierung des Staates gegenüber anderen Gläubigern. Umstritten ist, was der Begriff "Entschädigung" umfasst. Nach einem Teil der Lehre ist darin beinhaltet die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO (nicht aber Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche). Nach der Gegenmeinung ist eine Beschlagnahme nur für die dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten und Entschädigungen gemäss Art. 417 StPO oder Art. 426 Abs. 1 StPO zulässig, nicht aber für Entschädigungen, die eine Partei der anderen gestützt auf Art. 432 StPO oder Art. 433 StPO schuldet (vgl. zum Ganzen Stefan Heimgartner , in: Zürcher Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 2 ff. zu Art. 268 StPO, mit Hinweisen; Felix Bommer / Peter Goldschmid , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 268 StPO, mit Hinweisen; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 268 StPO; Dieselben , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, Rz. 1112, mit Hinweisen). Unbestritten ist sodann wieder, dass bei der Deckungsbeschlagnahme kein Konnex der Gegenstände und Vermögenswerte zur inkriminierten Tat nachgewiesen werden muss. Ausserdem bedarf es bei der beschuldigten Person Anhaltspunkte, dass sie sich eventuellen Zahlungspflichten entziehen könnte, indem sie Zugriffe auf Vermögenswerte durch Flucht oder Vermögensverschiebung bzw. -verbrauch vereitelt. Bei Beschuldigten mit Wohnsitz und Angehörigen in der Schweiz erscheint unter diesem Aspekt eine Beschlagnahme der Familienwohnung nur zulässig, wenn konkrete Verdachtsmomente diesbezügliche Verkaufsabsichten nahelegen. Weiter ist erforderlich, dass die betreffenden Vermögenswerte voraussichtlich zu den genannten Zwecken gebraucht werden, was eine erhöhte Wahrscheinlichkeit voraussetzt, dass die beschuldigte Person zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig eine strafbare Handlung begangen hat. Schliesslich begrenzt das Verhältnismässigkeitsprinzip Deckungsbeschlagnahmen in Bezug auf deren Umfang ( Heimgartner , a.a.O., N 6a zu Art. 268 StPO, mit Hinweisen). f) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschuldigte erstinstanzlich zur Bezahlung von Verfahrenskosten in der Höhe von rund CHF 25'000.-- und zur Rückzahlung des Honorars des amtlichen Verteidigers von CHF 31'330.-- sowie zur Bezahlung von Prozessentschädigungen im Umfang von insgesamt über CHF 43'000.-- (CHF 33'787.80 an die D. und CHF 9'257.50 an die G. ) verpflichtet worden ist. Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Verurteilungen ist hieran keine Veränderung zu Gunsten der Beschuldigten vorzunehmen. Hier kommen hinzu die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang zu einem grossen Teil ebenfalls von der Beschuldigten zu tragen sind (vgl. unten E. 11.1). Gestützt auf diese Tatsache ist eine Deckungsbeschlagnahme in casu grundsätzlich möglich, zumal aufgrund der zahlreichen Schuldsprüche ausser Frage steht, dass die Beschuldigte tatbestandsmässig, rechtswidrig (und schuldhaft) diverse strafbare Handlungen begangen hat. Dies gilt umso mehr, als die Guthaben der gesperrten Konten (H. CHF 7'888.51, I. AG CHF 9'492.41, Q. CHF 2'191.14) offensichtlich nicht zur Deckung der Kosten und Entschädigungen ausreichen. Offengelassen werden kann in diesem Zusammenhang im Übrigen, ob der im Zivilrecht verwendete Begriff der "Familienwohnung" in casu Anwendung findet sowie ob die der Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung überhaupt als "Entschädigung" im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und dergestalt eine Privilegierung der Privatklägerschaft zu bejahen ist, dass die Strafbehörden deren Forderungen sicherzustellen haben. Entscheidend ist nämlich nach Auffassung des Kantonsgerichts, dass es nach Lehre und Praxis zur Rechtfertigung einer Deckungsbeschlagnahme unbestrittenermassen bei der beschuldigten Person Anhaltspunkte bedarf, dass sie sich den Zahlungspflichten entziehen könnte, indem sie Zugriffe auf Vermögenswerte durch Flucht oder Vermögensverschiebung bzw. -verbrauch vereitelt. Solche Anhaltspunkte fehlen in casu gänzlich. Vielmehr ist festzustellen, dass die von der Beschuldigten veruntreuten Gelder (ohne Zins und weiteren Folgekosten) zwischenzeitlich zurückbezahlt worden sind. Ganz allgemein ist ausserdem festzuhalten, dass ein Grundstück im Gegensatz zu Fahrnis generell nicht verbraucht und in der Schweiz angesichts des Prinzips der Öffentlichkeit des Grundbuchs auch nicht versteckt werden kann. Ferner kann die Beschuldigte den Zugriff auf die in der Schweiz gelegene Liegenschaft nicht durch Flucht vereiteln. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann dahingehend, dass die Privatklägerin 1 mit Rechtskraft des Strafurteils einen definitiven Rechtsöffnungstitel erhält, mit welchem sie ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend machen kann. Zudem hat die Privatklägerin 1 gestützt auf die diesbezüglichen Bestimmungen des SchKG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit, die Liegenschaft mit Arrest belegen zu lassen und, sollte die Beschuldigte gedenken, die Liegenschaft unter Wert zu veräussern (was allerdings angesichts der im Grundbuch angemerkten Veräusserungsbeschränkung nicht ohne Weiteres zulässig sein dürfte), auch die vollstreckungsrechtlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten. Unter diesen Umständen lässt sich eine Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre im Hinblick auf eine allfällige Verwertung betreffend die von der Beschuldigten zusammen mit ihrem Lebenspartner bewohnten Liegenschaft nicht mehr rechtfertigen. Gemäss diesen Erwägungen sind sowohl die diesbezügliche Berufung der Privatklägerin 1 als auch die entsprechende Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
E. 8.2 Übriges Im Hinblick auf die weiteren Erkenntnisse der Vorderrichter unter dem Titel der Beschlagnahme ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte zwar das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich angefochten, es in diesem Zusammenhang aber unterlassen hat, konkrete Begehren zu stellen oder auch nur irgendwie geartete Ausführungen zu den entsprechenden Punkten vorzubringen. Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Verurteilungen besteht demnach keine Veranlassung, die diesbezüglichen erstinstanzlichen Anordnungen aufzuheben oder abzuändern.
E. 9 Zivilforderungen (...)
E. 9.1 Von der Beschuldigten an die D. zu leistende Entschädigungen (...)
E. 9.2 Von der Beschuldigten an die G. zu leistende Entschädigungen (...)
E. 10 Erstinstanzliche Entschädigungen a) Das Strafgericht hat des Weiteren die Beschuldigte in Beachtung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Entrichtung einer Parteientschädigung von CHF 33'787.80 an die D. sowie einer solchen von CHF 9'257.50 an die G. verurteilt. In Bezug auf die an die D. zu leistende Entschädigung haben die Vorderrichter erwogen, es sei angemessen, vom geltend gemachten Betrag von gesamthaft CHF 61'921.35 (ohne Hauptverhandlung) notwendige Aufwendungen im Umfang von 50 %, mithin CHF 30'960.70, anzuerkennen, wozu der Aufwand für die Hauptverhandlung hinzuzurechnen sei. Im Hinblick auf die Forderung der G. hat die Vorinstanz den Stundenansatz im Jahre 2020 von CHF 280.-- auf CHF 250.-- gekürzt, im Übrigen jedoch den geltend gemachten Aufwand als notwendig und angemessen eingestuft (vgl. E. VI. S. 54 ff.). b) Die Privatklägerin 1 macht in ihrer Berufung geltend, die pauschale Kürzung der Parteientschädigung um 50 % durch die Vorinstanz sei sowohl unangemessen als auch unbegründet (vgl. oben E. 2.2.b). c) Die Beschuldigte vertritt die Ansicht, die von den anwaltlichen Vertretungen geltend gemachten Honorarforderungen seien auch nach der Kürzung durch die Vorinstanz unangemessen hoch (vgl. S. 31 der vor Kantonsgericht eingereichten Plädoyernotizen). d) Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Geschuldet ist nach dem Wortlaut von Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht worden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig gewesen sind (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 102 E. 4.1 ff.). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. Beim Entscheid hierüber verfügt das Gericht über ein weites Ermessen (BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1 f.; Yvona Griesser , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1b ff. zu Art. 433 StPO, mit Hinweisen).
E. 10.1 Entschädigung der D. / Aufwendungen des Rechtsvertreters In casu steht gestützt auf die Verfahrensakten fest, dass sich der Rechtsvertreter der sich als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligenden D bzw. nunmehr Privatklägerin 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowohl zum Straf- wie auch zum Zivilpunkt geäussert sowie dass er durch seine Abklärungen nicht unwesentlich zur Beurteilung des Falles beigetragen hat. Angesichts der vorinstanzlichen Verurteilungen, bestätigt durch den vorliegenden Entscheid des Kantonsgerichts, ergeben sich sodann keine Zweifel, dass die Privatklägerschaft im Zivilpunkt teilweise und im Strafpunkt vollumfänglich obsiegt hat. Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen ihres Rechtsvertreters hat. Als notwendige Aufwendungen gelten dabei aber nicht sämtliche vom Anwalt erbrachte Leistungen, sondern nur diejenigen, welche entweder wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen haben oder die im Hinblick auf die sich stellenden rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheinen bzw. die nötig gewesen sind für die Durchsetzung der Zivilansprüche. Allein die Tatsache, dass der Aufwand im Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Verhalten angefallen ist, genügt also nicht. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts liegen die diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorinstanz im Ergebnis innerhalb des ihr zustehenden weiten Ermessens und sind daher nicht zu beanstanden. Wie erwähnt, hat der Rechtsvertreter zwar einerseits mit seiner Arbeit durchaus zur Abklärung des Falles beigetragen und der von ihm zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 250.-- ist angesichts der mittleren Schwierigkeit des Falles nach der Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden, andererseits bewegt sich der von ihm erbrachte Aufwand in einem Bereich, welcher angesichts des Umfangs der Angelegenheit und der Komplexität der zu beurteilenden Sache ‒ sowie im Verhältnis zu den Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 ‒ deutlich nicht mehr als adäquat zu bezeichnen ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass vom Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 nicht nur Arbeiten getätigt worden sind, welche im Hinblick auf die Abklärung der Strafsache sowie die sich stellenden rechtlichen Fragen bzw. für die Durchsetzung der Zivilansprüche notwendig gewesen sind, sondern auch solche, welche lediglich im Rahmen der Aufarbeitung angefallen und daher nicht von der beschuldigten Person zu tragen sind. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts (vgl. unten E. 11.1.2 sowie KGer 460 21 210 vom 23. August 2022 E. 14) kann das Gericht den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand bewährter Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind pauschale Kürzungen zulässig. Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist Genüge getan mit der Einreichung der Honorarnote mitsamt der entsprechenden Deservitenkarte; es wird nicht verlangt, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote nochmals spezifisch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Vielmehr erfolgt die Festsetzung von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). In casu ist zutreffend, dass es sich angesichts der umfassenden Aufstellungen als sehr schwierig erweist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten in den Honorarrechnungen des Rechtsvertreters im Detail festzulegen, womit eine pauschale Kürzung zulässig ist. Dabei ist, wie bereits vorgängig ausgeführt, im Rahmen einer Abwägung zwischen den erbrachten Leistungen, welche tatsächlich wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen haben bzw. für die Durchsetzung der Zivilansprüche erheblich gewesen und damit als notwendig zu qualifizieren sind, und denjenigen, welche im Sinne von Lehre und Rechtsprechung als übermässig bezeichnet werden müssen, eine pauschale Kürzung der bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Bemühungen (von CHF 61'921.35) um 50 % (CHF 30'960.70) angemessen. Hier sind vollumfänglich zuzurechnen die im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter angefallen Aufwendungen des Rechtsvertreters (CHF 2'827.10), woraus eine Entschädigung von gesamthaft CHF 33'787.80 resultiert. Nach Dargelegtem sind diesbezüglich sowohl die Berufung der Privatklägerin 1 als auch diejenige der Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
E. 10.2 Entschädigung der G. / Aufwendungen der Rechtsvertreterin Unter diesem Titel hat die Vorinstanz gestützt auf die Honorarnoten der Rechtsvertreterin und unter Berücksichtigung eines einheitlichen Stundenansatzes von CHF 250.-- die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'257.50 (inklusive Hauptverhandlung) zu bezahlen. Dieser Entscheid erscheint in Anbetracht der massgeblichen Unterlagen, des vorliegenden Verfahrensausganges sowie unter Berücksichtigung der vorgängigen rechtlichen Erwägungen fraglos als angemessen. Hieran vermögen die nicht substantiierten Einwendungen der Beschuldigten nichts zu ändern, womit deren diesbezügliche Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils ohne Weiteres abzuweisen ist.
E. 10.3 Honorar des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten vor Strafgericht Auf die Berufung der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anfechtung des Honorars ihres amtlichen Verteidigers ist, wie bereits eingangs dargelegt (oben E. 1.1.b), nicht einzutreten.
E. 11 Kostenfolge im Berufungsverfahren
E. 11.1 Kantonsgericht
E. 11.1.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem sowohl die Berufung der Beschuldigten als auch diejenige der Privatklägerin 1 abzuweisen sind (soweit auf Erstere einzutreten ist) und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Beschuldigte neu zusätzlich wegen falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (mit einem unbedingten Strafanteil von sechs Monaten) zu verurteilen ist ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 16'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 15'750.-- [zehneinhalb Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 70 % (= CHF 11'200.--) zu Lasten der Beschuldigten, im Umfang von 20 % (= CHF 3'200.--) zu Lasten der Privatklägerin 1 und im Umfang von 10 % (= CHF 1'600.--) zu Lasten des Staates zu verteilen.
E. 11.1.2 Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist Folgendes zu erkennen: a) Die Privatklägerin 1 hat, nachdem sie mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich unterliegt, die Kosten ihres Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. b) aa) Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, ein reduziertes pauschales Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 11'648.45 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Dieses berechnet sich wie folgt: Auszugehen ist von dessen Honorarnote vom 15. Januar 2023. Hierbei ist in einem ersten Schritt vom geltend gemachten gesamthaften Aufwand von CHF 19'883.25 der für die Verhandlung vor dem Kantonsgericht eingesetzte Aufwand von CHF 2'200.-- abzuziehen. Hinzuzurechnen ist sodann der Betrag von CHF 900.-- für den Zahlungsverkehr sowie derjenige von CHF 448.-- für die Barauslagen, was ein Zwischentotal von CHF 19'031.25 ergibt. Zu diesem Zwischentotal sind die Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 1'465.40 zu addieren, was zu einem weiteren Zwischentotal von CHF 20'496.65 führt. Dieses zweite Zwischentotal ist in einem weiteren Schritt um pauschal 50 % zu kürzen, woraus ein drittes Zwischentotal von CHF 10'248.35 resultiert. Zu diesem dritten Zwischentotal sind schliesslich der tatsächliche Aufwand für die Berufungsverhandlung von CHF 1'300.-- sowie die entsprechenden Mehrwertsteuern von CHF 100.10 zu addieren. Dies ergibt, wie eingangs erwähnt, das Schlussergebnis von CHF 11'648.45. Zur Begründung ist im Einzelnen was folgt zu erwägen: bb) Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger gestützt auf § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Anwaltsgesetz eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeit-aufwands festgelegt. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.-- (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit es zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). cc) In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt ( Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). dd) § 3 Abs. 2 TO setzt stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). ee) Im vorliegenden Fall erweist sich der von der amtlichen Verteidigung ausgewiesene Aufwand angesichts der Komplexität sowie des Umfanges der Streitsache und namentlich der Tatsache, wonach im Berufungsverfahren die Akten grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden und die Aufgabe des Verteidigers in erster Linie darin besteht, das angefochtene erstinstanzliche Urteil zu rügen, als deutlich zu hoch. Zu bemängeln ist dabei insbesondere, dass der amtliche Verteidiger zahlreiche Aufwände in seine Honorarrechnung aufgenommen hat, welche offensichtlich nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entschädigen sind, wie beispielsweise die erstinstanzliche Urteilseröffnung im Umfang von vier Stunden. Weiter hat er im Zeitraum von rund einem Jahr mehrfach den Aufwand für die Vorbereitung des Plädoyers im Umfang von jeweils mehreren Stunden aufgeführt, obwohl die erste kantonsgerichtliche Verhandlung auf seinen Antrag hin verschoben worden ist. Allein für die tatsächlich stattgefundene Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er mit Datum vom 12. Januar, 13. Januar, 14. Januar und 15. Januar 2023 nochmals vier Mal vier Stunden Aufwand verrechnet. Weiter fällt auf, dass der amtliche Verteidiger einen Aufwand von mehreren Stunden geltend macht, welche im Zusammenhang stehen mit insgesamt drei verschiedenen Privat-Gutachten, was generell als sehr aussergewöhnlich zu bezeichnen und im Sinne von offensichtlich aussichtslosen Bemühungen fraglos nicht vom Staat zu finanzieren ist, zumal zwei dieser Gutachten nicht einmal Eingang in die Akten gefunden haben. Auch ergibt sich aus der Honorarnote, dass darin verschiedentlich verfahrensfremde Aufwände, wie z.B. der Austausch mit der SchKG-Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft, aufgenommen worden sind. Ferner erscheinen wiederholt Sekretariatsarbeiten, welche bereits im Stundenansatz inbegriffen sind. Häufig werden ausserdem Aktenstudium, Durchsicht, Bearbeitung, Scan und Terminmanagement miteinander vermischt, wodurch eine stringente Auftrennung in zu entschädigende Aufwendungen einerseits und augenscheinlich nicht vom Staat zu tragende Aufwandspositionen andererseits von vornherein nicht möglich ist. Im Resultat steht fest, dass der amtliche Verteidiger zahlreiche Bemühungen geltend macht, die entweder nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Berufungsverfahren stehen, oder dann aber weder als notwendig noch als verhältnismässig zu bezeichnen sind und folglich nicht in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Da es sich als unmöglich erweist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, erscheint angesichts der vorgängig geschilderten Mängel sowie gestützt auf die zitierte Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der sich in casu stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Beschuldigten sowie der wahrhaftig nötig gewordenen Bemühungen zur Wahrung der Rechte der Betroffenen eine pauschale Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 50 % als sachgerecht, was ‒ unter Anrechnung des unbestrittenen Aufwands für die mündliche Berufungsverhandlung ‒ zum vorstehend genannten Honorar von insgesamt CHF 11'648.45 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer) führt. ff) Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 70 % (= CHF 8'153.90) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 11.2 Strafgericht (...)
Dispositiv
- C. wird von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen .
- Die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Nr. 1. , Plan Nr. 1. , im Grundbuch X. , wird nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf gehoben . Das Grundbuchamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Grundbuchsperre nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben.
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- C. wird dazu verurteilt , der D. folgende geltend gemachte Forderungen zu bezahlen: - Schadenszins in Höhe von CHF 28'248.40 zzgl. Zins zu 5% seit dem 9. Juli 2020, - Aufwand von E. in Höhe von CHF 2'319.70 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2019, - Aufwand von E. in Höhe von CHF 240.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. März 2019, - Aufwand von E. in Höhe von CHF 40.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. April 2019, - Aufwand von E. in Höhe von CHF 440.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2019, - Aufwand von F. in Höhe von CHF 1'020.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2019, - Sitzungsgelder in Höhe von CHF 870.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2019. Folgende geltend gemachte Forderungen werden auf den Zi vilweg verwiesen: - Aufwand von E. in Höhe von CHF 1'400.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Oktober 2019, - Darlehenszins in Höhe von CHF 2'906.65 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. Dezember 2019, - Darlehenszins in Höhe von CHF 2'551.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2020, - Darlehenszins in Höhe CHF 475.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2020.
- C. wird dazu verurteilt , der G. folgende geltend gemachte Forderungen zu bezahlen: - Schadenszins in Höhe von CHF 10'153.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2020, - Aufwand des Kassiers und der Revisoren in Höhe von CHF 2'520.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2020, - Aufwand der externen Revisoren in Höhe von CHF 3'527.20 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2021, - Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von CHF 103.30 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2021, - Kosten der V. in Höhe von CHF 269.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2021. Der geltend gemachte Aufwand des Präsidiums und des Generalsekretariats in Höhe von CHF 2'800.00 wird auf den Zi vilweg verwiesen .
- C. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 13'070.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'953.00 und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 10'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 5'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Für die von Rechtsanwalt Theodor G. Seitz geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar von insgesamt CHF 31'330.00 (wovon CHF 3'333.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 27'996.65 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und MwSt; pauschale Kürzung um 50%) bewilligt. Hiervon sind die vom Strafgericht Basel-Landschaft geleisteten Akontozahlungen von CHF 10'322.00 in Abzug zu bringen und Rechtsanwalt Theodor G. Seitz sind CHF 21'008.00 aus der Gerichtskasse zu entrichten. C. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- C. wird dazu verurteilt , der D. in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33'787.80 zu bezahlen.
- C. wird dazu verurteilt , der G. in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'257.50 zu bezahlen." wird in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsan waltschaft sowie in Abweisung der Berufung der Beschuldigten ‒soweit darauf einzutreten ist ‒ und in Abweisung der Berufung der Privatklägerin 1 in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
- C. wird der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten , mit einem unbedingten Strafan teil von 6 Monaten und einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Strafanteil , in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 303 Ziff. 1 StGB , Art. 43 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.2. aufgehoben . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den restlichen Dispositiv-Ziffern unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 16'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 15'750.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von 70 % (= CHF 11'200.--) zu Lasten der Beschuldigten, im Umfang von 20 % (= CHF 3'200.--) zu Lasten der Privatklägerin 1 und im Umfang von 10 % (= CHF 1'600.--) zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, ein reduziertes pauschales Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 11'648.45 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 70 % (= CHF 8'153.90) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Pascal Neumann Gegen diesen Entscheid haben sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_1189/2023 und 6B_1264/2023)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.01.2023 460 2021 162 (460 21 162)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Januar 2023 (460 21 162) Strafrecht Mehrfache, teilweise qualifizierte Veruntreuung etc. Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Daniel Häring (Ref.), Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A. , vertreten durch Advokat Peter Bürkli, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin B. , vertreten durch Advokatin Marie-Caroline Messerli, Furer & Partner Rechtsanwälte, Steinentorstrasse 13, 4051 Basel, Privatklägerin 2 gegen C. , vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, SEITZ Law & Tax AG, Hauptstrasse 46a, 8832 Wollerau, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Mehrfache, teilweise qualifizierte Veruntreuung etc. (Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2021) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2021 wurde C. der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten ‒ bei einer Probezeit von zwei Jahren ‒ verurteilt; dies in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB, Art. 251 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde C. von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde erkannt, dass die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Nr. 1. , Plan Nr. 1. , im Grundbuch X. , nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO aufgehoben und das Grundbuchamt Basel-Landschaft angewiesen wird, die Grundbuchsperre nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben (Dispositiv-Ziffer 3). (...). Des Weiteren wurde die Beschuldigte dazu verurteilt, der D. die nachfolgenden Forderungen zu bezahlen: Schadenszins in Höhe von CHF 28'248.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 2020, Aufwand von E. in Höhe von CHF 2'319.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Februar 2019, Aufwand von E. in Höhe von CHF 240.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. März 2019, Aufwand von E. in Höhe von CHF 40.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. April 2019, Aufwand von E. in Höhe von CHF 440.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2019, Aufwand von F. in Höhe von CHF 1'020.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2019 sowie Sitzungsgelder in Höhe von CHF 870.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2019. Hingegen wurden folgende Forderungen auf den Zivilweg verwiesen: Aufwand von E. in Höhe von CHF 1'400.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Oktober 2019, Darlehenszins in Höhe von CHF 2'906.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2019, Darlehenszins in Höhe von CHF 2'551.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juli 2020 und Darlehenszins in Höhe CHF 475.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2020 (Dispositiv-Ziffer 10). Ferner wurde die Beschuldigte dazu verurteilt, der G. (neu: B. ) diese Forderungen zu bezahlen: Schadenszins in Höhe von CHF 10'153.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2020, Aufwand des Kassiers und der Revisoren in Höhe von CHF 2'520.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2020, Aufwand der externen Revisoren in Höhe von CHF 3'527.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2021, Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von CHF 103.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2021 sowie Kosten der H. in Höhe von CHF 269.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2021. Der geltend gemachte Aufwand des Präsidiums und des Generalsekretariats in Höhe von CHF 2'800.-- wurde wiederum auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 11). Dem Verfahrensausgang folgend wurde erkannt, dass die Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 13'070.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'953.-- und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 10'000.-- zu tragen hat (Dispositiv-Ziffer 12). Für die von Rechtsanwalt Theodor G. Seitz geleistete amtliche Verteidigung wurde ein Honorar von insgesamt CHF 31'330.-- (wovon CHF 3'333.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 27'996.65 für den Aufwand danach [inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer sowie eine pauschale Kürzung um 50 % berücksichtigend]) bewilligt. Die Beschuldigte wurde dabei nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Dispositiv-Ziffer 13). Schliesslich wurde C. dazu verurteilt, der D. eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33'787.80 sowie der G. eine solche in Höhe von CHF 9'257.50 zu bezahlen, dies jeweils in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO (Dispositiv-Ziffern 14 und 15). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2021 meldete die Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Juni 2021 die Berufung an, wobei sie in ihrer Berufungserklärung vom 14. Juli 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die folgenden Rechtsbegehren stellte: Sie sei bezüglich aller in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei das Strafverfahren mangels Vorliegens von Straftatbeständen ‒ in objektiver und subjektiver Hinsicht ‒ einzustellen. Subeventualiter sei sie schuldig zu sprechen, jedoch sei von Schuld und Strafe gestützt auf Art. 53 StGB abzusehen (Ziff. 2). Subsubeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, sämtliche nachfolgend aufgeführten Beweisanträge gutzuheissen, die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen und erneut zu entscheiden (Ziff. 3). Weiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschuldigten einschliesslich der amtlichen Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen, weitere Beweisanträge zu stellen sowie weitere tatsächliche und rechtliche Überprüfungen des Prozessgegenstandes vorzubringen und zu begründen (Ziff. 4). Ausserdem seien sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerinnen, sofern überhaupt auf sie einzutreten sei, auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 5). Ferner seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei gemäss seinen eingereichten Honorarnoten ohne jeglichen Abzug aus der Staatskasse zu entschädigen (Ziff. 6). Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Ziff. 7). Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte die Beschuldigte mit, dass angesichts der begründeten Berufungserklärung vom 14. Juli 2021 auf die Einreichung einer weiteren Berufungsbegründung verzichtet wird. C. Gleichermassen meldete die D. mit Datum vom 7. Juni 2021 die Berufung an und teilte sodann mit Eingabe vom 1. Juli 2021 mit, dass die A. durch Leistung einer Entschädigung aus Versicherungsvertrag an sie von Gesetzes wegen in das Verfahren eingetreten sei und an ihrer Berufungsanmeldung festhalte. In ihrer Berufungserklärung vom 15. Juli 2021 formulierte die A. diese Rechtsbegehren: Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils betreffend die Aufhebung der Grundbuchsperre bezüglich der Liegenschaft Nr. 1. , Plan Nr. 1. , im Grundbuch X. , aufzuheben und die genannte Liegenschaft zur Sicherung der Parteientschädigung der Berufungsklägerin zu verwerten (Ziff. 1). Ausserdem sei Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Urteils betreffend die Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsklägerin abzuändern und die volle Parteientschädigung, wie sie im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sei, zuzusprechen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten (Ziff. 3). In ihrer Berufungsbegründung vom 17. September 2021 hielt die A. an ihren bereits vorgebrachten Rechtsbegehren fest und ergänzte diese wie folgt: Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils betreffend die Aufhebung der Grundbuchsperre bezüglich der Liegenschaft Nr. 1. , Plan Nr. 1. , im Grundbuch X. , aufzuheben und die genannte Liegenschaft zur Sicherung der Parteientschädigung der Berufungsklägerin zu verwerten (Ziff. 1). Eventualiter sei für den Fall, dass eine Sicherstellung in Höhe von mindestens CHF 130'000.-- für Parteientschädigungen und Verfahrenskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auf ein vom Gericht zu bezeichnendes Konto erfolgt sei, die A. bei ihrer Bereitschaft zu behaften, auf die Beurteilung von Ziffer 1 der Rechtsbegehren zu verzichten, und es sei diesfalls Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen zu lassen (Ziff. 2). Weiter sei Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Urteils betreffend die Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsklägerin abzuändern und die volle Parteientschädigung, wie sie im Verfahren vor der Vorinstanz im Umfang von insgesamt CHF 64'748.45 (CHF 61'921.35 bis zur Hauptverhandlung sowie CHF 2'827.10 für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung) geltend gemacht worden sei, zuzusprechen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten (Ziff. 4). D. Mit Eingabe vom 4. August 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, die Anschlussberufung und brachte dabei folgende Begehren vor: Es sei der in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils erfolgte Freispruch aufzuheben und C. der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen und entsprechend zu verurteilen (Ziff. 1). Ferner sei die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zweieinhalb Jahren zu verurteilen, wovon ein halbes Jahr unbedingt zu vollziehen sei, bei einer Probezeit von drei Jahren (für den bedingten Teil der Strafe) (Ziff. 2). Zudem sei die in Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vorgesehene bedingungslose Aufhebung der Grundbuchsperre bei Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und diese stattdessen von der vorgängigen und vollständigen Bezahlung erstens der gesamten Verfahrenskosten, zweitens der Gerichtsgebühren und drittens der den Zivilparteien zugesprochenen Forderungen abhängig zu machen. Dabei sei der Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, den Betrag von CHF 130'000.-- auf ein vom Gericht zu bezeichnendes Konto zu hinterlegen und so die sofortige Aufhebung der Grundbuchsowie der Kontosperren zu bewirken (Ziff. 3). In ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 17. August 2021 hielt die Staatsanwaltschaft vollumfänglich an ihren bereits vorgebrachten Anträgen fest. E. Mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Berufungsbegründungen der Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 verzichtet. F. Die Privatklägerin 1 hielt in ihrer Berufungsantwort vom 26. November 2021 vollumfänglich an den in ihrer Berufungsbegründung vom 17. September 2021 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte demgemäss die Abweisung der Berufung der Beschuldigten. G. In ihrer Berufungs- und Anschlussberufungsantwort vom 1. Dezember 2021 beantragte die Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung sowohl der Anträge der Privatklägerin 1 als auch derjenigen der Staatsanwaltschaft. H. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens vor der Berufungsinstanz ergingen unter anderem folgende verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse des Kantonsgerichts: Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wurde festgestellt, dass angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Leistung einer Entschädigung aus Versicherungsvertrag an die D. (gemäss Entschädigungsvereinbarung vom 8. Juni 2021 bzw. 14. Juni 2021) die A. in Anwendung von Art. 121 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 VVG als Privatklägerin im Zivilpunkt in das vorliegende Verfahren eingetreten ist, weshalb in der Folge die D. als Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin aus dem Rubrum entfernt und stattdessen die A. an deren Stelle eingesetzt wurde. Mit Beschluss vom 27. September 2021 wurde der Antrag der Beschuldigten vom 23. August 2021, es sei auf die Berufung der Privatklägerin 1 nicht einzutreten, abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit weiterem Beschluss vom 11. November 2021 wurde der Antrag der Beschuldigten, es seien die Grundbuchsowie die Kontosperren unter gleichzeitiger Eröffnung eines Kautionskontos zur Sicherung von allfälligen Verfahrens- und Parteientschädigungskosten sowie zur Zahlung der Expertisekosten von CHF 1'953.-- mit einer zu hinterlegenden Summe von CHF 60'000.-- aufzuheben, abgewiesen. In der Schlussverfügung vom 6. Dezember 2021 wurden die Staatsanwaltschaft, der Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 sowie die Beschuldigte und ihr Verteidiger zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen; demgegenüber wurde die persönliche Anwesenheit der Privatklägerin 2 anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung in deren freies Ermessen gestellt. Nach Schluss des Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2022 der Antrag der Beschuldigten vom 20. Juni 2022 auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung abgewiesen. Hingegen wurde mit weiterer Verfügung vom 7. Juli 2022 in Gutheissung des Verschiebungsgesuchs des Rechtsvertreters der Beschuldigten vom gleichen Tag die angesetzte Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 11. Juli 2022 und 12. Juli 2022 aus medizinischen Gründen abgeboten und ein neuer Verhandlungstermin nach Absprache mit den Parteien in Aussicht gestellt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2023 die Beschuldigte gestützt auf ihre Eingabe vom 12. Januar 2023 von der auf den 16. Januar 2023 und 17. Januar 2023 anberaumten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert. I. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Januar 2023 sind der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, Advokat Peter Bürkli als Vertreter der Privatklägerin 1 sowie János Fábián als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge 1.1 Formalien a) Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte und die Privatklägerin 1 berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ‒ unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ‒ grundsätzlich auf alle drei Rechtsmittel (Berufung der Beschuldigten und der Privatklägerin 1 sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) einzutreten. b) Nicht einzutreten ist auf die Berufung der Beschuldigten betreffend das Begehren gemäss Ziffer 6 ihrer Anträge in der Berufungserklärung, es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei gemäss seinen eingereichten Honorarnoten ohne jeglichen Abzug aus der Staatskasse zu entschädigen. Dies begründet sich wie folgt: Nach Art. 135 Abs. 2 StPO bestimmt das urteilende (in concreto erstinstanzliche) Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens und befindet darüber im Sachurteil (BGE 139 IV 199 E. 5.1). Praxisgemäss kann zwar der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung per se ‒ wie auch derjenige über die Entschädigung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten ‒ von den Parteien mit Berufung angefochten werden, hingegen steht der amtlichen Verteidigung nach geltendem Gesetz und der aktuellen Rechtsprechung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO gegen die Höhe der Entschädigung in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte ausschliesslich die Beschwerde in eigenem Namen an die kantonale Beschwerdeinstanz zur Verfügung (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.2 und E. 5.6). Die amtlich verteidigte Person ist durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung von vornherein nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie auch nicht zur Rüge legitimiert ist, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (BGer 6B_1320/2021 vom 16. Juni 2022 E. 1.1; 6B_120/2021 vom 11. April 2022 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 298; 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der amtliche Verteidiger unbestrittenermassen gegen die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung nicht in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde geführt, sondern den Umfang seines Honorars bloss im Rahmen der namens seiner Mandantin ‒ der Beschuldigten ‒ erhobenen Berufung gerügt. Nach Dargelegtem ist diese Vorgehensweise nach bestehendem Recht jedoch nicht zulässig, weshalb ‒ wie eingangs dargelegt ‒ auf die Berufung von C. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, mangels Rechtsschutzinteresses insoweit nicht einzutreten ist, als damit die Festsetzung der konkreten Höhe der amtlichen Entschädigung durch das Strafgericht angefochten wird. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2021 haben die Beschuldigte, die Privatklägerin 1 (bzw. ursprünglich die D. ) und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Die Beschuldigte richtet ihre Berufung dabei gegen ihre Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung und damit zusammenhängend das Strafmass (Dispositiv-Ziffer 1), die Erkenntnisse betreffend Verwendung der Guthaben diverser gesperrter Konten (Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6) sowie die Verpflichtung zur Bezahlung zahlreicher Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (Dispositiv-Ziffern 10, 11, 14 und 15) und schliesslich die Anordnung betreffend Tragung der ordentlichen und ausserordentlichen vorinstanzlichen Kosten (Dispositiv-Ziffern 12 und 13 Abs. 3). Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine zusätzliche Verurteilung hinsichtlich der Anklage der falschen Anschuldigung (Dispositiv-Ziffer 2), eine Erhöhung des vorderrichterlich ausgesprochenen Strafmasses (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Streichung der vorinstanzlich verfügten bedingungs-losen Aufhebung der Grundbuchsperre (Dispositiv-Ziffer 3). Auch die Privatklägerin 1 beantragt eine Anpassung der vorderrichterlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Aufhebung der Grundbuchsperre (Dispositiv-Ziffer 3) und zudem die Zusprechung einer ungekürzten Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 14). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). In Anbetracht der Rechtsbegehren der Parteien ist das angefochtene Urteil somit grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen. b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind die Anordnungen in Bezug auf die Rückgabe des beschlagnahmten Protokolls der D. vom 22. November 2018 (Dispositiv-Ziffer 7), den Verbleib der beschlagnahmten Aktennotiz vom 23. Juli 2018 bei den Akten (Dispositiv-Ziffer 8), die Vernichtung einer CD und eines Ordners mit Bankakten und Akten der I. AG (Dispositiv-Ziffer 9) sowie die Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 1 und Abs. 2; vgl. vorstehend E. 1.1.b). 1.3 Beweisanträge a) Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Januar 2023 stellt die Beschuldigte folgende Beweisanträge: Es sei die Echtheit und Authentizität der Unterschrift von F. auf dem Dokument "Aktennotiz - stilles Darlehen" vom 23. Juli 2019 (recte: 23. Juli 2018) zu überprüfen (Beweisantrag A). Weiter sei F. vom Kantonsgericht zu befragen, namentlich zum Verwandtschaftsgrad zwischen ihr und J. (Beweisantrag B). Zudem seien die von der Beschuldigten zu den ihr vorgeworfenen Tatzeitpunkten verwendeten EDV-Anlagen auf Spuren von Hackerangriffen von einem Sachverständigen zu untersuchen (Beweisantrag C). Ferner wird die Edition der Originale der Protokolle der D. von 2018 bis 2022 sowie die Edition der Buchhaltungsunterlagen der D. , welche die Vorleistungen in den Jahren 2016 und 2017 belegen sollen, beantragt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin 1 begehren die Abweisung der genannten Vorbringen. Das Kantonsgericht weist sämtliche Anträge gestützt auf nachfolgende Darlegungen ab: b) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Max Hauri / Petra Venetz , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 33 ff. zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu BGer 6B_1134/2021 bzw. 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2) können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). c) aa) In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte die Beweisanträge A, B und C bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gestellt hat, und diese vom Strafgericht allesamt abgewiesen worden sind. In Bezug auf den Beweisantrag A hat schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Fragen, ob die Unterschrift echt ist sowie ob das entsprechende Dokument von F. eigenhändig unterzeichnet worden ist, sowieso im Rahmen der Beweiswürdigung zu den entsprechenden Anklagepunkten zu klären sind. Hierzu erscheint in antizipierter Beweiswürdigung eine Unterschriftenanalyse angesichts der objektiven Beweislage als für die Wahrheitsfindung nicht erheblich (vgl. unten E. 4.2.2 und E. 5.2.3). Abgesehen hiervon ist eine solche Expertise zur Abklärung des strittigen Sachverhalts per se als untauglich zu bezeichnen, da vom fraglichen Dokument lediglich eine Kopie vorliegt und dementsprechend von vornherein Einschränkungen bei der forensischen Schriftvergleichung, z.B. bezüglich des Schreibdrucks, hinzunehmen sind. Diesbezüglich wird in dem von der Beschuldigten an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ins Recht gelegten Kurzgutachten von Dr. K. vom 1. Oktober 2022 auf Seite 4 Folgendes ausgeführt: "Bei der Untersuchung von Nicht-Originalen (Kopien) handschriftlicher Schreibleistungen ergeben sich grundsätzliche Einschränkungen mit Untersuchungsdefiziten, welche bei der Befundbewertung sowie im Ergebnis zu berücksichtigen sind. Verbindliche Aussagen sind nicht zulässig." Nachdem also bereits das von der Beschuldigten zu ihrer Entlastung eingereichte Kurzgutachten verbindliche Aussagen in concreto aufgrund der Umstände als nicht zulässig erachtet, ist davon auszugehen, dass auch eine vom Gericht angeordnete weitere Expertise zu keinem anderen Ergebnis käme und demnach nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könnte. Nur am Rande ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass selbst im genannten Kurzgutachten vom 1. Oktober 2022 als Schlussfolgerung festgehalten wird, vorbehältlich der Untersuchung des fraglichen Dokumentes im Original (welches nicht vorliegt) sowie der Untersuchung von weiteren verbindlichen authentischen Vergleichsunterschriften sprächen die Befunde der Schriftvergleichung (bloss) schwach (Unterstreichung durch den Sachverständigen) für die Hypothese, wonach die Unterschrift "F. " auf der fraglichen Aktennotiz von F. gefertigt worden sei (vgl. zudem die diesbezügliche Motivlage von F. zur Gewährung eines "stillen Darlehens"; unten E. 4.2.2 und E. 5.2.3). bb) Bezüglich des Beweisantrages B ist zu erwägen, dass F. am 9. Januar 2019 (act. 10.01.009 ff.) in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft einlässlich befragt worden ist, wobei die Berufungsklägerin von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht hat. Anlässlich dieser Befragung als Auskunftsperson hat F. klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das fragliche Dokument nicht unterschrieben habe. Folglich sind durch eine erneute Einvernahme keine neuen Erkenntnisse zum Kern-geschehen zu erwarten. Hieran ändert angesichts der gesamtheitlichen Beweislage auch nichts die erstmals vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Behauptung der Beschuldigten, wonach F. die Grosstante von J. sein soll. Demnach ist dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung mangels zu erwartender Auswirkung auf den Verfahrensausgang als unerheblich abzuweisen (vgl. auch hier die diesbezügliche Motivlage von F. zur Gewährung eines "stillen Darlehens"; unten E. 4.2.2 und E. 5.2.3). cc) Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrages C, welcher offensichtlich nichts zur Abklärung des Sachverhalts beitragen kann. Diesbezüglich hat wiederum bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass weder Hinweise auf einen möglichen Hackerangriff auf die EDV-Anlagen der Beschuldigten ersichtlich sind noch ein irgendwie geartetes Interesse einer allfälligen unbekannten Täterschaft, die Zahlungsflüsse ‒ und darüber hinaus auch die diese Transaktionen angeblich legitimierenden entsprechenden Dokumente (Lieferantenrechnungen, Kontoauszug und Buchhaltungsunterlagen) ‒ derart zu manipulieren, dass hiervon ausnahmslos die Beschuldigte bzw. J. und das Restaurant "L. " profitiert haben. Selbst wenn allenfalls eine Schadsoftware auf den von der Beschuldigten genützten Computern gefunden würde, würde dies nicht erklären, wie diese die entsprechenden Transaktionen ausgelöst haben soll und weshalb eine unbekannte Täterschaft nicht zum eigenen Vermögensvorteil gewirkt, sondern ausgerechnet die Beschuldigte bzw. J. und das Restaurant "L. " bereichert haben sollte (vgl. unten E. 4.3 und E. 5.3). dd) Im Hinblick auf die Editionsbegehren ist festzustellen, dass weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich wäre, inwiefern die Originale der Protokolle der D. von 2018 bis 2022 oder die Originale der Buchhaltungsunterlagen der D. in massgeblicher und sich nicht bereits aus den Akten ergebender Weise zur Wahrheitsfindung beitragen könnten. Demnach ist auch hier in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Überzeugung des Spruchkörpers des hiesigen Gerichts durch die von der Beschuldigten angebotenen Beweiserhebungen nicht geändert würde. 2. Standpunkte der Parteien 2.1 Beschuldigte (...) 2.2 Privatklägerin 1 (...) 2.3 Staatsanwaltschaft (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt (...) 4. Tatbestand der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung 4.1 Vorbemerkungen / theoretische Erwägungen a) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1) gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3, mit Hinweisen). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm also Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das Konto verfügen (BGer 6B_341/2011 vom 10. November 2011 E. 1.5; BGE 133 IV 27; Stefan Trechsel / Dean Crameri , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 11 zu Art. 138 StPO). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum; er erlangt mithin nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die fraglichen Vermögenswerte sind jedoch wirtschaftlich fremd, weshalb der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (sog. Werterhaltungspflicht; vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGer 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1, mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52). In Bezug auf das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie öffentlichrechtlichen Körperschaften bestimmt die Praxis des Bundesgerichts, dass die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte unter den Tatbestand der Veruntreuung fällt, sofern das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Vermögenswerte zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen kann (BGer 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; vgl. auch KGer 100 09 165 vom 5. Januar 2010). Behörden im Sinne von Ziff. 2 von Art. 138 StGB sind die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden und über eine relative Selbstständigkeit verfügenden Organe einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (BGE 114 IV 34), wie beispielsweise eine Kassiererin einer D. ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 159 zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen). b) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2, mit Hinweisen; BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.2; 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.3). 4.2 Sachverhaltskomplex D. In rubrizierter Angelegenheit wird der Beschuldigten zur Last gelegt, Bezüge von insgesamt CHF 316'000.-- (CHF 15'000.-- plus CHF 301'000.--) von der D. veruntreut zu haben. Weiter soll sie zwecks Vertuschung dieser Veruntreuungen Urkundenfälschungen begangen (vgl. unten E. 5) sowie die Präsidentin der D. , F. , zu Unrecht einer Straftat bezichtigt haben (vgl. unten E. 6). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte seit ihrer Wahl durch die N. vom 23. März 2016 als Kassiererin der D. (act. AA 10.01.016, AA 30.05.007, AA 40.90.001 und S 1223) tätig gewesen ist und in dieser Stellung über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der D. bei der M. Bank AG sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings betreffend dieses Bankkonto verfügt hat (act. AA 10.01.014, AA 30.05.008 und S 1223). Anlässlich der ordentlichen N. vom 17. November 2018 ist die Beschuldigte zudem als N. der D. gewählt worden (act. AA 02.05.040 und AA. 02.05.063). In ihrer Stellung als Kassiererin hat die Beschuldigte gemäss O. der D. als Hilfsorgan geamtet (act. AA 02.05.040 und AA 02.05.044 f.). 4.2.1 Konto M. Bank AG 2017 a) In Bezug auf Ziffer 2.2 der Anklageschrift hat die Vorinstanz erwogen, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte keinen Anspruch – weder aus Sitzungsgeldern noch aus geleisteten Vorschüssen – auf die fraglichen CHF 15'000.-- gehabt habe, und dass das Geld ohne entsprechende Gegenleistung seitens der Beschuldigten an die D. zur Begleichung einer privaten Rechnung auf ihr Privatkonto transferiert worden sei. Damit habe die Beschuldigte die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als den vorgesehenen Zweck genutzt, ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein, wodurch sie die D. geschädigt habe. Ausserdem habe die Beschuldigte direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Damit seien sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Nachdem die D. eine öffentlichrechtliche Körperschaft sei und die Beschuldigte in ihrer Stellung als Kassiererin als Hilfsperson gehandelt habe, finde sodann der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung Anwendung (vgl. E. II.B.2 S. 11 ff.). b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen vor, dass die Schuldsprüche der Vorinstanz auf unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, Verletzung von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften sowie offensichtlicher Voreingenommenheit und mehrfacher unzulässiger antizipierender Beurteilung der gestellten Beweisanträge fussten, sowie dass die geltend gemachten Geldforderungen lange vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung restlos beglichen worden seien, wodurch der für die Veruntreuung erforderliche Vermögensschaden nicht mehr gegeben sei (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) In einem ersten Schritt ist über die von der Beschuldigten aufgeworfenen formellen Rügen zu befinden: aa) Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Schuldsprüche auf mehrfacher unzulässiger antizipierender Beurteilung der gestellten Beweisanträge fussten, ist zu erwägen, dass die Parteien kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge besitzen. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken. Namentlich hat das Gericht nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) die historischen Fakten zu ermitteln und kann dabei gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO darauf verzichten, über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, Beweis zu führen. Auch können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (vgl. oben E. 1.3.b). In casu kann die Beschuldigte aus der blossen Tatsache, dass die Vorinstanz nicht sämtlichen Beweisanträgen entsprochen hat, angesichts der bestehenden, gesamtheitlichen objektiven Beweislage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Verletzung von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften, wie es geltend gemacht wird, ist demnach nicht zu erkennen. Dass das Strafgericht bei seinen Schuldsprüchen nicht der Argumentation der Beschuldigten gefolgt ist, ist im Übrigen kein Ausdruck offensichtlicher Voreingenommenheit, wie dies die Beschuldigte behauptet, sondern das materielle Ergebnis nach Würdigung der umfassenden Beweislage, was sodann Gegenstand der nachfolgenden Prüfung durch das Kantonsgericht sein wird. bb) Bezüglich der Rüge, wonach das Strafgericht zu Unrecht auf eine Expertise zur Echtheit und Authentizität der Unterschrift von F. auf dem Dokument "Aktennotiz - stilles Darlehen" vom 23. Juli 2019 verzichtet habe, ist festzustellen, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil zum Schluss kommt, dass eine solche Expertise zur Abklärung des strittigen Sachverhalts per se als untauglich erscheint (vgl. oben E. 1.3.c/aa), womit konsequenterweise die gleiche Beanstandung gegenüber den Vorderrichtern ohne Weiteres als unbegründet zu qualifizieren ist. cc) Im Hinblick auf den ursprünglich gestellten Beweisantrag, es sei der Lebenspartner der Beschuldigten als Zeuge einzuvernehmen, ist zu bemerken, dass dieses Begehren vor dem Kantonsgericht nicht mehr gestellt worden ist, ein solches aber ‒ wie dies auch schon die Vorinstanz getan hat ‒ abzuweisen gewesen wäre, da angesichts der konkreten Anklagevorwürfe von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern der Genannte zur Wahrheitsfindung beitragen sollte. Demzufolge erweist sich die entsprechende Rüge gegenüber dem Strafgericht ebenfalls als unbegründet. dd) In Bezug auf den Beweisantrag vor Strafgericht, es seien die von der Beschuldigten verwendeten EDV-Anlagen auf Spuren von Hackerangriffen von einem Sachverständigen zu untersuchen, ist wiederum zu bemerken, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil zur Ansicht gelangt, dass eine solche Untersuchung offensichtlich nichts zur Abklärung des Sachverhalts beitragen kann (vgl. oben E. 1.3.c/cc), weshalb der diesbezüglichen Beanstandung gegenüber den Vorderrichtern gleichermassen nicht zu folgen ist. ee) Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrags auf neuerliche Befragung von F. , welcher auch vom Kantonsgericht verworfen wird (vgl. oben E. 1.3.c/bb). ff) Bezüglich der Vorwürfe, wonach die Abweisung des gegen den verfahrensführenden Staatsanwalts sowie gegen die mit ihm in angeblich unzulässiger Weise viel zu eng verbundenen Vorinstanz gerichteten Ausstandsbegehrens verfahrens- und verfassungswidrig sei, ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht bereits mit einem ersten rechtskräftigen Beschluss vom 3. Dezember 2019 (490 19 239) ein von der Beschuldigten erhobenes Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt János Fábián abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und mit einem zweiten rechtskräftigen Beschluss, ebenfalls datierend vom 3. Dezember 2019 (490 19 243), auf ein weiteres Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt gar nicht erst eingetreten ist. Gestützt hierauf sind diesbezügliche Rügen, welche im Übrigen nicht einmal ansatzweise substantiiert werden, per se haltlos. ee) Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ihren mittels E-Mail vom 13. Januar 2023 (welche weder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen noch über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung versendet worden ist) gestellten Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zurückgezogen und gleichermassen auch ihr Begehren, es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die gestellten Beweisanträge gutzuheissen, die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend erneut zu entscheiden, wieder zurückgezogen hat, womit sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen. e) Hinsichtlich des konkreten rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes festzustellen (vgl. E. II.B.2.1 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den Akten ergibt sich eine Transaktion am 19. Juli 2017 über CHF 15'000.-- vom Konto der D. bei der M. Bank AG zu Gunsten des Privatkontos der Beschuldigten bei der I. AG (act. AA 02.01.008 ff. und AA 32.06.112). In der Buchhaltung der D. ist dieser Betrag über CHF 15'000.-- zunächst beim Konto "Bauvorhaben" unter dem Verwendungszweck "Umbau (...)" verbucht (act. AA 02.09.095) und am 31. Dezember 2017 aus dem Rückstellungskonto "Reparatur Garagendach" wieder ausgeglichen worden (act. AA 02.09.094 f.). Weiter ist aus den von der I. AG edierten Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten ersichtlich, dass am 20. Juli 2017, das heisst einen Tag nach dem Eingang der CHF 15'000.-- vom Konto der D. , eine Zahlung über den Betrag von ebenfalls CHF 15'000.-- an die Firma P. GmbH ausgelöst worden ist (act. AA 32.06.220). Im Zusammenhang mit dieser Zahlung an die P. GmbH über den Betrag von CHF 15'000.-- befindet sich eine Korrespondenz vom 18. Juli 2017, mithin einen Tag vor der fraglichen Transaktion, zwischen der Beschuldigten und der Q. , bei welcher eine Hypothek für die im Eigentum der Beschuldigten stehende Liegenschaft in Y. besteht, bei den Akten (act. PD RS 01.11.032). Aus dieser Korrespondenz geht hervor, dass die Beschuldigte eine Rechnung über CHF 15'000.-- für die Lieferung von Granitsteinen zu begleichen gehabt hat, diese Zahlung jedoch von ihrem Konto bei der Q. mangels Deckung nicht habe durchgeführt werden können. Die Rechnung müsse jedoch so schnell wie möglich bezahlt werden, damit der Baubeginn termingerecht erfolgen könne (act. AA 33.06.010). In der Folge sei man am 18. Juli 2017 telefonisch übereingekommen, dass die Zahlung über eine andere Bank aus Eigenmitteln der Beschuldigten erfolgen solle (act. AA 33.03.010). Die Summe von CHF 15'000.-- ist von der Beschuldigten schliesslich per Valuta 8. Juli 2020 an die D. zurückbezahlt worden (act. S 451 f.). bb) Die Beschuldigte hat nicht bestritten, am 19. Juli 2017 die vorgängig beschriebene Transaktion über CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D. bei der M. Bank AG auf ihr eigenes Bankkonto bei der I. AG vorgenommen und das Geld der D. in der Folge ‒ bis am 8. Juli 2020 ‒ nicht mehr zurückbezahlt zu haben (act. AA 10.01.032 und AA 10.01.051). Geltend gemacht wird von ihr hingegen, dass diese Transaktion rechtmässig erfolgt sei. Das fragliche Geld sei ihr zugestanden, es müsse sich hierbei um eine Entschädigung für Sitzungsgelder und geleistete Überstunden oder Vorleistungen für durchgeführte Anlässe gehandelt haben (act. AA 10.01.032, AA 10.01.051 und S 1223). cc) Angesichts der objektiven Beweislage ist ohne Frage erstellt, dass sich die Beschuldigte am 19. Juli 2017 den Betrag über CHF 15'000.-- vom Konto der D. bei der M. Bank AG zu Gunsten ihres eigenen Privatkontos bei der I. AG überwiesen hat. Zu prüfen ist damit nur noch der Grund für diese Überweisung. Gegen die von der Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, wonach es sich hierbei um eine Entschädigung für Sitzungsgelder oder Vorleistungen handeln soll, spricht die in der Buchhaltung der D. vorgenommene Verbuchung unter dem Verwendungszweck "Umbau (...)" und die am Jahresende erfolgte Ausgleichungsbuchung "Reparatur Garagendach". Hätte die Beschuldigte tatsächlich für angefallene Überstunden und Sitzungsgelder oder für von ihr geleistete Vorschüsse Anspruch auf diese CHF 15'000.-- gehabt und sich diese Gelder zu diesem Zweck überwiesen, hätte sie den entsprechenden Verwendungszweck in der Buchhaltung so vermerken können und müssen. Weder ist ersichtlich noch wird von ihr nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine angeblich rechtmässige Überweisung in der Buchhaltung unter falschen Verwendungszwecken verbucht und diese dadurch geradezu versteckt hat. Zudem findet sich die von der Beschuldigten vorgebrachte Behauptung betreffend den ihr zustehenden Entschädigungen für Sitzungen und geleistete Überstunden in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 nicht wieder. In dieser hat die Beschuldigte für ihre Tätigkeit bei der D. einen Nebenerwerb von lediglich CHF 3'905.-- angegeben (act. PD RS 01.11.035), was nicht einmal einem Bruchteil der CHF 15'000.-- entspricht. Dass von Seiten der Beschuldigten im Rahmen einer nebenamtlichen Tätigkeit, bei welcher sie gemäss Steuerauskünften jährlich ca. CHF 4'000.-- verdient hat, Vorschüsse in Höhe von CHF 15'000.-- geleistet worden sein sollen, erscheint ferner als äusserst unwahrscheinlich, zumal sie ja erst im März 2016 als Kassiererin gewählt worden ist. Abgesehen hiervon hat die D. im Jahr 2017 über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um solche Ausgaben ohne Vorleistungen ihrer Mitglieder stemmen zu können (vgl. act. AA 02.01.009). Darüber hinaus erhellt die Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und der Q. vom 18. Juli 2017, dass sie sich genau in der Zeit, in welcher sie die Transaktion auf ihr Konto vorgenommen hat, in einem finanziellen Engpass befunden hat. So hat sie eine Rechnung über CHF 15'000.-- für die Lieferung von Granitsteinen zu begleichen gehabt, welche sie aber von ihrem Konto bei der Q. mangels entsprechender Deckung nicht hat bezahlen können. Bloss einen Tag später, am 19. Juli 2017, hat sie die Transaktion über CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D. auf ihr Privatkonto bei der I. AG getätigt und wiederum einen Tag später, am 20. Juli 2017, hat sie von ihrem Konto die entsprechende Zahlung über den nämlichen Betrag von CHF 15’000.-- an die P. GmbH ausgelöst. Dieser zeitliche Zusammenhang spricht neben der betragsmässigen Übereinstimmung fraglos dafür, dass die Beschuldigte sich das Geld von der D. zur Bezahlung einer persönlichen Rechnung überwiesen hat. Insgesamt bestehen somit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. f) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.B.2.2 S. 13 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktion am 19. Juli 2017 ist die Beschuldigte als Kassiererin Hilfsorgan der gemäss § 1 Abs. 2 des O. Basel-Landschaft als öffentlichrechtliche Körperschaft zu qualifizierenden D. gewesen. In ihrer Funktion hat die Beschuldigte betreffend das Bankkonto der D. bei der M. Bank AG eine Einzelzeichnungsberechtigung innegehabt und demnach über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der D. zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der D. der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte nicht berufen, da die Transaktion über CHF 15'000.-- gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung einer privaten Rechnung ohne jeglichen Bezug zur D. vorgenommen worden ist. Durch die unrechtmässige Verwendung des Vermögenswerts hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den Betrag von CHF 15'000.-- zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der D. gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist zwar zutreffend, dass die Beschuldigte den vorliegend angeklagten Deliktsbetrag nach Anhebung der Strafuntersuchung ‒ gleich wie im Übrigen auch die weiteren Beträge gemäss den nachfolgenden Anklagepunkten ‒ zurückbezahlt hat, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Tatbestand der Veruntreuung bereits mit der Vornahme der fraglichen Transaktion (bei fehlender Ersatzbereitschaft zum Tatzeitpunkt) vollendet ist, weshalb die Rückleistung der veruntreuten Gelder keinen Einfluss auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 138 StGB hat, aber immerhin im Sinne einer nachträglichen Wiedergutmachung im Rahmen der Strafzumessung (vgl. unten E. 7.2.m) zu würdigen ist. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch die Überlegung, wonach als Folge der Rückzahlung generell kein öffentliches und privates Interesse mehr an einer Strafverfolgung bestehen soll. bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktion im Umfang von CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D. auf ihr eigenes Bankkonto wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten D. jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem Nutzen verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktion, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst rund drei Jahre nach der Tathandlung stattgefunden hat. Demnach ist der subjektive Tatbestand ebenso erfüllt. cc) Nachdem die D. eine öffentlichrechtliche Körperschaft darstellt und die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin gemäss O. als Hilfsorgan gehandelt hat, ist sie als Mitglied einer Behörde zu qualifizieren, womit der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB Anwendung findet. Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu erklären. 4.2.2 Konto M. Bank AG 2018 a) In Bezug auf Ziffer 2.3 der Anklageschrift hat die Vorinstanz dargelegt, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte die CHF 301'000.-- ohne Einverständnis der F. und somit zu Unrecht auf ihr eigenes Bankkonto transferiert und in der Folge zu Gunsten von J. und des Restaurants "L. ", aber auch zu ihren eigenen Gunsten verwendet habe. Die Beschuldigte habe die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck genutzt, ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein. Mit den Transaktionen sei der D. ein Schaden entstanden, welcher kausal auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen sei. Diese habe das Geld vom Konto der D. wissentlich und willentlich auf ihr eigenes Konto transferiert und somit direktvorsätzlich gehandelt. Auch sei sie im Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen, die Vermögenswerte zu ersetzen. Damit habe die Beschuldigte in der Absicht gehandelt, sich selbst sowie J. unrechtmässig zu bereichern. Dadurch, dass sie insgesamt fünf Transaktionen in einem Zeitraum von mehreren Wochen vorgenommen habe, habe die Beschuldigte den Tatbestand mehrfach erfüllt. Ausserdem komme auch hier der Qualifikationstatbestand zur Anwendung, nachdem sie Kassiererin der D. gewesen sei und damit als Mitglied einer Behörde gehandelt habe (vgl. E. II.B.3 S. 16 ff.). b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen vor, dass die Überweisung der Geldbeträge der D. über sie und dann weiter an J. ein "stilles Darlehen" gewesen sei. Die Idee habe die F. selber gehabt und diese ihr auch vorgeschlagen. Es sei von Anfang an für alle Beteiligten klar und selbstverständlich gewesen, dass dieses Darlehen vollständig zurückgezahlt werde, sobald die Erbschaft an J. ausbezahlt worden wäre. Die bislang nicht bekannte verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und J. bestätige, was die Beschuldigte von Beginn weg zu Protokoll gegeben habe, dass nämlich F. und nicht sie die Idee gehabt habe, mittels eines "stillen Darlehens" ihrer Grosscousine bis zur Auszahlung deren Erbanteils behilflich zu sein (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes festzuhalten (vgl. E. II.B.3.1 S. 16 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den Bankauszügen des Kontos der D. bei der M. Bank AG betreffend das Jahr 2018 sind fünf Transaktionen auf verschiedene Bankkonten der Beschuldigten ersichtlich. Eine erste Transaktion über CHF 100'000.-- ist am 22. Juni 2018 auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der H. vorgenommen worden (act. AA 30.06.012 und AA 31.16.002), wobei hiervon per Valuta 29. Juni 2018 eine Rücküberweisung von CHF 50'000.-- auf das Konto der D. erfolgt ist (act. AA 31.16.003 und AA 30.06.012). Am 20. Juli 2018 ist erneut eine Zahlung vom Konto der D. abgebucht worden, in diesem Fall zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I. AG über einen Betrag von CHF 56'000.-- (act. AA 30.06.015 und AA 32.06.036). Zwei weitere Überweisung zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I. AG sind am 7. August 2018 im Betrag von CHF 54'000.-- (act. AA 30.06.015 und AA 32.06.040) sowie am 4. September 2018 in Höhe von CHF 76'000.-- (act. AA 30.06.016 und AA 32.06.044) vorgenommen worden. Eine letzte Buchung zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I. AG ist sodann am 17. September 2018 im Umfang von CHF 65'000.-- ausgelöst worden (act. AA 30.06.017 und AA 32.06.047). Ab dem 2. September 2019 hat die Beschuldigte sukzessive Rückzahlungen an die D. geleistet, wobei per Valuta 8. Juli 2020 der gesamte Betrag von CHF 301'000.-- zurückbezahlt worden ist (act. S 987 f.). bb) Die Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 (act. AA 10.01.001 ff.) ausgeführt, die fünf Transaktionen im Umfang von gesamthaft CHF 301'000.-- seien von ihr selbst vorgenommen worden. Sie habe dieses Geld mit Wissen und Willen der Präsidentin der D. , F. , überwiesen, um damit J. ein "stilles Darlehen" zum Aufbau deren neuen Restaurants "L. " in R. zu gewähren, da diese aufgrund eines Erbschaftsstreits mit ihrem Bruder noch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe (act. AA 10.01.003 und AA 10.01.018 sowie S 1225). Zum Beweis dieser Abmachung hat die Beschuldigte die Kopie eines Dokuments vorgelegt, welches mit "Aktennotiz – stilles Darlehen" betitelt ist und angeblich die Unterschrift von F. trägt. Aus dem Dokument geht hervor, dass zwischen der Beschuldigten und F. am 23. Juli 2018 vereinbart worden sei, dass Ersterer zu Gunsten von J. ein Darlehen in Höhe von rund CHF 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "L. " in R. zu unterstützen. Die Abwicklung des Darlehens soll gemäss diesem Dokument über das Privatkonto der Beschuldigten erfolgen und die Darlehenssumme soll nach Erhalt der Erbschaft von J. zurückbezahlt werden (act. AA 10.20.002). Diesbezüglich hat die Beschuldigte angegeben, das Original dieses Dokuments befinde sich bei F. (act. AA 10.01.056). Weiter hat sie zu Protokoll gegeben, mit den Transaktionen – entsprechend dem im Darlehen vereinbarten Zweck – diverse Rechnungen für das Restaurant "L. " sowie Anwaltsrechnungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsstreitigkeit von J. beglichen zu haben (act. AA 10.01.003), wobei sie hierzu diverse Unterlagen eingereicht hat (act. AA 10.20.025 ff.). Es sei vereinbart gewesen, dass das Geld bis im Oktober 2018, spätestens Dezember 2018, von J. zurückbezahlt werde (act. AA 10.01.003), die Rückzahlung habe sich in der Folge jedoch verzögert (act. AA 10.01.023). Vor dem Kantonsgericht wird seitens der Beschuldigten zudem vorgebracht, die bislang nicht bekannte verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und J. bestätige, dass F. und nicht sie selbst die Idee gehabt habe, mittels eines "stillen Darlehens" ihrer Grosscousine bis zur Auszahlung deren Erbanteils behilflich zu sein. cc) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 ist F. mit der von der Beschuldigten geltend gemachten Ausrichtung eines "stillen Darlehens" und dem entsprechenden Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" konfrontiert worden. Dabei hat F. diese Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten mehrfach und mit Nachdruck zurückgewiesen und ausgeführt, dass es eine solche Vereinbarung zwischen ihr und der Beschuldigten nicht gegeben habe. Weder sie noch die Beschuldigte oder irgendein anderes Mitglied des N. sei gemäss der O. befugt gewesen, aus den Mitteln der D. ein Darlehen in dieser Höhe auszurichten (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.013). Entsprechend habe sie das Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" niemals zu Gesicht bekommen und folglich auch nicht unterzeichnet (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.012). Weiter hat F. zu Protokoll gegeben, sie habe zwar um die Erbschaftsstreitigkeit von J. gewusst und dieser auch angeboten, ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu helfen. Von Geldzahlungen sei jedoch zu keiner Zeit die Rede gewesen und schon gar nicht in dieser Höhe (act. AA 10.01.011). dd) Die Betreiberin des Restaurants "L. " und angebliche Begünstigte des "stillen Darlehens", J. , ist am 2. April 2019 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt worden. Dabei hat sie deponiert, es sei korrekt, dass sie das Restaurant "L. " in R. betreibe und hierzu zusammen mit der Beschuldigten eine GmbH gegründet habe. Die Kosten für die Renovation des Restaurationsbetriebs hätten durch die ihr zustehende Erbschaft beglichen werden sollen. Nachdem sich deren Auszahlung jedoch verzögert habe und die Banken ihr kein Darlehen gewährt hätten, habe sie sich an die Beschuldigte gewandt, welche sie bei der Bezahlung der Rechnungen unterstützt habe (act. AA 10.01.037). Zu Beginn habe sie keine Kenntnis von einem Darlehen zu ihren Gunsten, ausgerichtet durch die D. , gehabt. Nach ihrem damaligen Wissensstand sei das Geld aus den privaten Mitteln der Beschuldigten beigesteuert worden (act. AA 10.01.038 f.). Als sie erfahren habe, dass das Geld tatsächlich von der D. stamme, habe sie die ihr von der Beschuldigten vorgelegte Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben und zugesagt, das Geld, sobald die Erbschaftsstreitigkeit abgeschlossen sei, an diese zurückzubezahlen (act. AA 10.01.039). Auf die Frage, in welcher Beziehung sie zur Beschuldigten stehe, hat J. ausgesagt, sie kenne diese bereits seit Längerem, sie seien in benachbarten Dörfern aufgewachsen. Sie hätten ein sehr gutes Verhältnis zueinander (act. AA 10.01.036). ee) Aus den von der I. AG edierten Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten ist sodann ersichtlich, dass in den Tagen nach den jeweiligen Überweisungen vom Geschäftskonto der D. diverse Rechnungen bezahlt worden sind, welche allesamt einen Betrag über mehrere Tausend bis zu mehreren Zehntausend Franken aufgewiesen haben (vgl. act. AA 32.06.036 ff., AA 32.06.040 ff., AA 32.06.044 f. sowie AA 32.06.047). Diese Überweisungen korrespondieren grundsätzlich mit den durch die Beschuldigte eingereichten Unterlagen und Aufstellungen zu den von ihr für das Restaurant "L. " getätigten Zahlungen (act. AA 10.20.025 ff.). Allerdings gehen aus dem Kontoauszug auch zahlreiche Abbuchungen über vierstellige Beträge hervor, welche keinen offensichtlichen Zusammenhang zum Restaurant "L. " oder J. aufweisen (z.B. X1. AG [act. AA 32.06.038], X2. AG [act. AA 32.06.051], X3. AG [act. AA 32.06.054]). ff) Ferner erhellt der Handelsregisterauszug der "L. " GmbH, dass J. sowie die Beschuldigte gemeinsam an dieser Gesellschaft beteiligt sind, wobei die Beschuldigte 75 % der Stammanteile und J. deren 25 % hält (act. AA 45.01.002). Gemäss eigenen Aussagen soll die Beschuldigte später nur noch zu 50 % wirtschaftlich berechtigt gewesen sein (act. AA 10.01.053). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschuldigte gegen Ende des Jahres 2017 ihre Stelle bei der Gemeinde S. verloren und in den Jahren 2017 und 2018 monatliche Arbeitslosenentschädigungen bezogen hat (act. PD RS 01.11.042). gg) Angesichts der objektiven Beweislage ist ohne Frage erstellt, dass die fünf Überweisungen vom Konto der D. im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- netto (d.h. unter Berücksichtigung der Rücküberweisung von CHF 50'000.--) im Zeitraum zwischen dem 22. Juni 2018 und dem 17. September 2018 von der Beschuldigten auf ihre privaten Bankkonten getätigt worden und danach für die Bezahlung diverser Rechnungen, welche teilweise im Zusammenhang mit dem Umbau des Restaurants "L. " angefallen und teilweise privater Natur gewesen sind, verwendet worden sind. Dies wird von der Beschuldigten denn auch ausdrücklich eingestanden. Allerdings macht sie in diesem Zusammenhang geltend, die Zahlungen seien mit dem Einverständnis bzw. auf Anweisung der F. erfolgt, um damit J. ein sogenanntes "stilles Darlehen" zu gewähren. Zu diesem Zweck sei eine schriftliche Abmachung ‒ die "Aktennotiz – stilles Darlehen" ‒ erstellt worden. Zur Untermauerung ihres Standpunktes hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft die Kopie eines entsprechenden Dokumentes eingereicht. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass F. mit Nachdruck, konstant und glaubhaft bestritten hat, J. ein irgendwie geartetes Darlehen gewährt zu haben. Aus der O. ergibt sich diesbezüglich, dass weder die Beschuldigte noch F. über die Kompetenz verfügt haben, ein solches Darlehen auszurichten (act. AA 02.05.045). Zudem haben im Jahre 2018 bei der D. grosse Projekte mit erheblicher finanzieller Tragweite angestanden. Allein die Finanzierung der T. mit Kosten von CHF 75'000.-- ist bloss mittels eines Nachtragkredits gestemmt worden (vgl. act. AA 02.05.037). Aufgrund der finanziellen Unterdeckung bei der D. ist im Dezember 2018 festgestellt worden, dass Handwerker, welche am T. Arbeiten geleistet hatten, nicht bezahlt worden sind, weshalb in der Folge von der D. bei der U. selbst ein Darlehen hat aufgenommen werden müssen (act. S 1241). Unter diesen Umständen scheint es als ausgeschlossen, dass ausgerechnet die Präsidentin der D. im gleichen Zeitraum ein Darlehen an eine Drittperson im Umfang von über CHF 300'000.-- veranlassen sollte. Hätte es im Übrigen ein Abkommen zur Unterstützung von J. gegeben, wäre zu erwarten, dass ein solches in einem rechtlich korrekten Vertrag geregelt worden wäre (vgl. hierzu die Erwägungen zur Urkundenfälschung unten E. 5.2.3). Auch ist von vornherein kein logischer Grund ersichtlich, weshalb F. , hätte sie tatsächlich J. ein Darlehen gewähren wollen, dieses über die Privatkonten der Beschuldigten hätte laufen lassen sollen anstatt es entweder direkt oder via eigene Konten auszurichten. Daran vermag auch die behauptete, angebliche verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und J. nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die teilweise Begünstigte des "stillen Darlehens", J. , gar nichts gewusst hat von einem Darlehen seitens der D. . Vielmehr ist diese davon ausgegangen, das Geld sei von der Beschuldigten aus deren privaten Mitteln beigesteuert worden. Nach Darlegung der Beschuldigten soll die Bezeichnung "stilles Darlehen" bedeuten, dass J. nicht über die Ausrichtung des Darlehens informiert worden sei. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts gibt es jedoch keinen legitimen Grund, weshalb die Beschuldigte der Darlehensempfängerin zwar Geld zur Verfügung gestellt, diese aber über dessen wahre Herkunft getäuscht hat. Sodann ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte offensichtlich als Einzige ‒neben J. , welche sich allerdings zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder nach Erhalt ihrer Erbschaft verpflichtet hat ‒ ein Interesse an den erstellten Zahlungsflüssen gehabt hat. So hat die Beschuldigte im Jahre 2017 ihre Stelle bei der Gemeinde S. verloren und danach in den Jahren 2017 und 2018 monatliche Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Als neues finanzielles Standbein hätte ihr das Restaurant "L. " dienen sollen, an welchem sie zu 75 % (nach eigenen Angaben später zu 50 %) beteiligt gewesen ist. Dieses Restaurant hat umgebaut werden müssen, wofür Kapital benötigt worden ist. Weil sich die Auszahlung der Erbschaft an J. aber verzögert hat und die Banken angesichts dieser Verzögerungen nicht gewillt gewesen sind, J. oder der GmbH ein Darlehen zu gewähren, haben die finanziellen Mittel zwecks baldiger rentabler Bewirtschaftung des Restaurants möglichst rasch aus anderen Quellen beschafft werden müssen. Hinzu kommt, dass die transferierten Gelder durchaus nicht alle an J. als angebliche Begünstigte (bzw. deren Anwalt) geflossen, sondern von der Beschuldigten im beträchtlichen Umfang (mindestens in der Höhe der ersten Transaktion von CHF 50'000.--, für welche die Beschuldigte keinen Verwendungszweck hat angeben können) auch für eigene private Zwecke verwendet worden sind. Insgesamt bestehen nach diesen Darlegungen keine über die theoretische Möglichkeit hinausgehende Indizien, wonach F. in irgendeiner Weise in die inkriminierten Transaktionen verwickelt gewesen sein könnte, womit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" wiederum keine vernünftigen Zweifel am angeklagten Sachverhalt verbleiben. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist folgende rechtliche Würdigung vorzunehmen (vgl. E. II.B.3.2 S. 22 ff. des angefochtenen Urteils sowie oben E. 4.2.1.f): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 22. Juni 2018 und dem 17. September 2018 ist die Beschuldigte als Kassiererin Hilfsorgan der gemäss § 1 Abs. 2 des O. Basel-Landschaft als öffentlichrechtliche Körperschaft zu qualifizierenden D. gewesen. In ihrer Funktion hat die Beschuldigte betreffend das Bankkonto der D. bei der M. Bank AG eine Einzelzeichnungsberechtigung innegehabt und demnach über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der D. zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der D. der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte nicht berufen, da die Transaktionen über CHF 301'000.--gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung von privaten Rechnungen (von J. , der "L. " GmbH sowie der Beschuldigten) ohne jeglichen Bezug zur D. vorgenommen worden sind. Durch die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den inkriminierten Betrag zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der D. gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 StGB ohne Zweifel erfüllt. bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktionen im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- vom Bankkonto der D. auf ihre eigenen Bankkonten wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten D. jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem und im Nutzen von J. bzw. der "L. " GmbH verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktionen, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst rund drei Jahre nach der Tathandlung mit den Mitteln aus der Erbschaft von J. erfolgt ist. Demnach ist der subjektive Tatbestand gleichermassen gegeben. cc) Nachdem die D. eine öffentlichrechtliche Körperschaft darstellt und die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin gemäss O. als Hilfsorgan gehandelt hat, ist sie als Mitglied einer Behörde zu qualifizieren, womit der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB Anwendung findet. Abschliessend ist festzustellen, dass die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund drei Monaten fünf Transaktionen vorgenommen hat, wodurch sie den Tatbestand mehrfach erfüllt hat. Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu erklären. 4.3 Sachverhaltskomplex G. a) In diesem Zusammenhang wird der Beschuldigten vorgeworfen, zum Nachteil der G. insgesamt CHF 90'000.-- veruntreut zu haben. Weiter soll sie, um diese Bezüge zu vertuschen, Urkundenfälschungen begangen haben (vgl. unten E. 5). Unbestritten ist diesbezüglich, dass die Beschuldigte bei der G. anlässlich der Generalversammlung vom 26. März 2015 als Kassiererin gewählt worden und in dieser Funktion bis Ende 2018 tätig gewesen ist (act. AA 03.90.001 und S 1233). Zudem ist sie seit 2014 Mitglied des Vorstands der Partei gewesen (act. AA 03.90.001). In ihrer Stellung als Kassiererin hat sie über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der G. bei der H. sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings dieses Kontos verfügt (act. AA 31.40.001, AA 31.40.002 ff. und S 1233). b) Auch in diesem Punkt ist das Strafgericht zu einem Schuldspruch gekommen und hat dabei ausgeführt, aufgrund der objektiven Beweise sei der einzige nachvollziehbare Schluss, dass die Beschuldigte die Überweisungen über CHF 90'000.-- vom Konto der G. auf ihr Privatkonto transferiert habe, um damit Rechnungen des Restaurants "L. ", an deren Begleichung sie als Teilhaberin der GmbH ein eigenes Interesse gehabt habe, aber auch um private Rechnungen zu bezahlen, womit der Sachverhalt erstellt sei. Die Beschuldigte habe die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwendet. Durch dieses Verhalten sei der G. ein Schaden entstanden, für dessen Vorliegen unerheblich sei, dass die Vermögenswerte später zurückbezahlt worden seien. Die Vermögensdispositionen habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich vorgenommen und ohne entsprechende Berechtigung für eigene Zwecke sowie zur Unterstützung des Restaurants "L. " verwendet, ohne jederzeit ersatzfähig zu sein, wodurch sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Aufgrund der Tatsache, dass insgesamt drei Transaktionen vorgenommen seien, sei der Tatbestand zudem mehrfach erfüllt (vgl. E. II.C.2 S. 33 ff.). c) Die Beschuldigte führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen aus, die Vermögenswerte der G. seien ihr mit Wissen und Willen der Partei übertragen worden mit dem Auftrag, damit Parteikosten im Zusammenhang mit Wahlen direkt zu tätigen. Sie habe lediglich gemäss den ihr zugestellten Einzahlungsscheinen und Rechnungen Zahlungen elektronisch in Auftrag gegeben. Dass Überweisungen in der Folge an andere Empfänger, insbesondere Gläubiger von J. , erfolgt seien, habe sie erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt. Diese Überweisungen seien alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden (vgl. oben E. 2.1.a). d) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). e) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen (vgl. E. II.C.2.1 S. 33 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den von der H. edierten Bankunterlagen des Geschäftskontos der G. gehen insgesamt drei Transaktionen im Zeitraum von Juli bis November 2018 auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der I. AG hervor, welche in den entsprechenden, von der I. AG edierten, Auszügen des Bankkontos der Beschuldigten Bestätigung finden. Am 9. Juli 2018 ist eine Überweisung von CHF 15'000.-- ausgelöst worden (act. AA 31.41.008 und AA 32.06.034), am 9. Oktober 2018 eine solche über CHF 60'000.-- (act. AA 31.41.011 und AA 32.06.052) und am 5. November 2018 eine letzte über einen Betrag von CHF 15'212.-- (act. AA 31.42.003 und AA 32.06.058). Betreffend den Betrag von CHF 212.-- liegt ein Beleg vor, welcher der Beschuldigten einen Spesenanspruch in besagter Höhe zusagt (act. AA 03.01.022). Aus den Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten bei der I. AG sind sodann in besagtem Zeitraum zahlreiche Zahlungsausgänge zu Gunsten des Restaurants "L. ", von J. wie auch der Beschuldigten für offensichtlich private Zwecke ersichtlich (act. AA 32.06.034 ff.). Ab dem 2. September 2019 hat die Beschuldigte sukzessive Rückzahlungen an die G. geleistet und per Valuta 29. Mai 2020 den Betrag von CHF 90'000.-- vollumfänglich zurückzubezahlen vermocht (Parteivorträge des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten [S. 3] sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 [S. 4] vor Strafgericht). bb) Die Beschuldigte bestreitet anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 nicht, die drei Überweisungen auf ihr Privatkonto vorgenommen zu haben, macht als Begründung hierfür jedoch geltend, im Vorstand sei beschlossen worden, dass die Zahlungen für den Wahlkampf nicht über das Bankkonto der Partei, sondern über ihr privates Konto ausgeführt werden sollen (act. AA 10.01.004 und AA 10.01.055). Entsprechend habe sie auch sechs Rechnungen an Unternehmen, welche im Rahmen des Wahlkampfes beauftragt worden seien, von ihrem Privatkonto mit diesem Geld bezahlt (Einvernahmen vom 25. Februar 2019 und vom 6. Juni 2019; act. AA 10.01.030 und AA 10.01.057). Erst nachträglich habe sie feststellen müssen, dass mit diesem Geld nicht Wahlkampfrechnungen bezahlt worden seien, sondern dieses zur Bezahlung von Rechnungen des Restaurants "L. " verwendet worden sei (act. AA 10.01.029 und AA 10.01.057). Die Rechnungen, welche sie meinte zu bezahlen, habe sie vom Generalsekretariat der G. per E-Mail erhalten; diese habe sie ausgedruckt und nach der Auslösung der Rechnung habe sie die E-Mail gelöscht und den Ausdruck weggeworfen (act. AA 10.01.030, AA 10.01.058 und S 1233 ff.). Weiter bringt die Beschuldigte vor, sie habe erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt, dass Überweisungen an andere Empfänger, insbesondere Gläubiger von J. bzw. der "L. " GmbH, erfolgt seien. Diese Überweisungen müssten alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein. cc) Die angeblichen Aussteller der von der Beschuldigten vermeintlich bezahlten Rechnungen haben sich schriftlich vernehmen lassen und dabei allesamt zur Auskunft gegeben, die fraglichen Rechnungen nicht im aufgeführten Betrag und auch nicht zu Lasten der Privatklägerin 2 gestellt zu haben; auch hat keiner von ihnen eine entsprechende Überweisung erhalten (act. AA 11.01.005 f., AA 11.02.006 f., AA 11.03.004 f. und AA 11.04.005 ff.). dd) Ferner weist die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 die Darstellung der Beschuldigten, wonach die Überweisungen auf das Privatkonto der Beschuldigten auf Anweisung vom Vorstand der G. zum Zweck der Zahlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf erfolgt seien, als unzutreffend zurück. Ein solches Vorgehen sei für eine politische Partei äusserst unüblich. Spenden und Wahlkampfgelder würden auf das Konto der Partei fliessen, um diese von den Steuern abziehen zu können. Das von der Beschuldigten behauptete Vorgehen würde diesem Zweck entgegenstehen. Das Geschäftskonto der G. habe gerade den Sinn, mit den eingegangenen Spendengelder den Wahlkampf zu finanzieren (S 1215 und S 1249). ee) Gestützt auf die objektive Beweislage ergibt sich unzweifelhaft, dass im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 90'212.-- vom Bankkonto der G. auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der I. AG vorgenommen worden sind. Diese Zahlungseingänge werden von der Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Für einen Betrag von CHF 212.-- der am 15. November 2018 vorgenommenen Überweisung ist von einem Spesenanspruch der Beschuldigten und folglich der Rechtmässigkeit dieser Zahlung auszugehen. Die Behauptung der Beschuldigten, die Zahlungen über CHF 90'000.-- seien auf ausdrückliche Anweisung des Vorstands der G. auf ihr Privatkonto erfolgt, um damit Wahlkampfrechnungen der Partei zu bezahlen, wird von der Privatklägerin 2 ausdrücklich bestritten und widerspricht offensichtlich den Gepflogenheiten politischer Parteien. Auch findet diese angebliche Vorgehensweise keine Stütze in den von den Lieferanten eingereichten Rechnungen und Buchungsbelegen wie auch in den Kontoauszügen des Geschäftskontos der G. . Vielmehr wird auf den vorliegenden Buchungsbestätigungen jeweils das Geschäftskonto der G. angegeben (vgl. act. AA 11.04.008), und auf dem Kontoauszug der Partei sind im Jahr 2018 Abbuchungen zu Gunsten sämtlicher der in Frage stehenden Rechnungssteller aufgeführt (act. AA 03.01.070 und AA 03.01.072). Die Beschuldigte vermag auch nicht anzugeben, weshalb ausgerechnet in diesem Fall vom üblichen Vorgehen hätte abgewichen werden sollen. Zumindest auffällig ist ausserdem, dass die Beschuldigte sämtliche Zahlungsaufforderungen, welche sie vom Generalsekretariat der G. per E-Mail erhalten haben will, nach der angeblichen Auslösung der Rechnung gelöscht und darüber hinaus den entsprechenden Papierausdruck weggeworfen haben soll. Erstellt ist anhand der Kontoauszüge der Beschuldigten ebenfalls, dass die Vermögenswerte im exakten Umfang von CHF 90'000.--nicht für die Begleichung von Rechnungen von Gläubigern der G. verwendet worden sind; vielmehr sind diese Gelder zu Gunsten des Restaurants "L. " bzw. zum Vorteil der Beschuldigten genutzt worden. Geradezu absurd mutet in diesem Zusammenhang der Erklärungsversuch der Beschuldigten an, wonach sämtliche Überweisungen ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein sollen. Falls tatsächlich ein unbekannter Hacker die Vermögenswerte transferiert hätte, hätte er sicherlich in eigenem Interesse und zu seinen eigenen Gunsten darüber verfügt und nicht ausgerechnet Rechnungen der "L. " GmbH bezahlt, wovon ausschliesslich die Beschuldigte und J. profitiert haben. Zu einem "Schaden" für die Beschuldigte ist es im Übrigen erst deshalb gekommen, weil die entsprechenden Überweisungen durch die eigentlich Geschädigte, die Privatklägerin 2, entdeckt worden sind. Als ausgeschlossen kann es schliesslich erachtet werden, dass ein unbekannter Hacker nicht nur sämtliche Überweisungen veranlasst haben soll, sondern gleichzeitig die betreffenden Lieferantenrechnungen, einen Kontoauszug der Beschuldigten von der I. AG und auch noch die Buchhaltung der G. , welche allesamt die Transaktionen hätten legitimieren sollen, gefälscht haben könnte (vgl. unten E. 5.3). Nicht nur hätte diese unbekannte Person Zugang zu all den entsprechenden Unterlagen haben müssen, sondern auch ein grundsätzliches Motiv, den Geldflüssen überhaupt den Anschein der Rechtmässigkeit zu geben. Nach diesen Darlegungen bestehen wiederum keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. f) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.C.2.2 S. 36 f. des angefochtenen Urteils): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 ist die Beschuldigte als Kassiererin sowie als Mitglied des Vorstands bei der G. tätig gewesen. In ihrer Funktion als Kassiererin hat die Beschuldigte über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der G. bei der H. sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings dieses Kontos verfügt. Demnach hat sie über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der G. zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der G. der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte von vornherein nicht berufen, da die Transaktionen über CHF 90'000.-- gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung von privaten Rechnungen (von J. , der "L. " GmbH sowie der Beschuldigten) ohne jeglichen Bezug zur G. vorgenommen worden sind. Durch die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den inkriminierten Betrag zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der G. gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 StGB ohne Zweifel erfüllt. bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktionen im Umfang von insgesamt CHF 90'000.-- vom Bankkonto der G. auf ihr eigenes Bankkonto bei der I. AG wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten G. jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem und im Nutzen von J. bzw. der "L. " GmbH verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktionen, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst über zwei Jahre nach der Tathandlung mit den Mitteln aus der Erbschaft von J. erfolgt ist. Demnach ist der subjektive Tatbestand gleichermassen gegeben. Abschliessend festzustellen ist, dass die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund vier Monaten drei Transaktionen vorgenommen hat, wodurch sie den Tatbestand mehrfach erfüllt hat. Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu erklären. cc) Im Sinne eines Zwischenresultates ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf sämtliche diesbezüglichen Anklagepunkte, mithin hinsichtlich Ziffer 2.2 und Ziffer 2.3 der Anklageschrift zum Nachteil der D. im Umfang von CHF 15'000.-- und CHF 301'000.-- sowie nach Ziffer 3.2 der Anklageschrift zum Nachteil der G. in der Höhe von CHF 90'000.--, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2, schuldig zu erklären ist. 5. Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung 5.1 Vorbemerkungen / theoretische Erwägungen Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen gebracht wird. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 270; 123 IV 132). 5.2 Sachverhaltskomplex D. 5.2.1 Protokoll N. vom 24. Mai 2018 a) Nach Auffassung der Vorderrichter bestünden keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte den in Frage stehenden Absatz in das Protokoll eingefügt und dasjenige in dieser Form und unter dem Anschein, es stamme von der D. , der H. zur raschen Erledigung der Geldwäschereiabklärung eingereicht habe, womit der inkriminierte Sachverhalt erstellt sei. Beim fraglichen Dokument handle es sich um eine Urkunde. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um die Zahlung gegenüber der H. als rechtmässig und als mit Wissen und Einverständnis der D. erfolgt dastehen zu lassen und damit eine Geldwäschereiabklärung abzuwenden, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und damit in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt. Folglich sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu erklären (vgl. E. II.B.4. S. 23 ff.). b) Demgegenüber legt die Beschuldigte dar, das Protokoll vom 24. August 2018 (recte: 24. Mai 2018) habe sie nicht verändert, vielmehr habe sie dieses mit exakt diesem Inhalt von F. direkt erhalten und weisungsgemäss versendet. Damit sei keinerlei Vermögensschaden beabsichtigt gewesen, schliesslich sei die vollständige Rückzahlung des "stillen Darlehens" nicht nur zugesichert, sondern jederzeit auch gewährleistet gewesen. Die erwähnten Abänderungen hätten lediglich die weitere Geheimhaltung des "stillen Darlehens" ermöglichen sollen (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes darzulegen (vgl. E. II.B.4.1 S. 23 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Die am 22. Juni 2018 vorgenommene Transaktion von CHF 100'000.-- vom Konto der D. auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der H. hat aufgrund ihrer Höhe bei der Bank am 25. Juni 2018 eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei ausgelöst, weshalb die Beschuldigte als Empfängerin des Betrages um Plausibilisierung des Zahlungseingangs ersucht worden ist (act. AA 31.18.001 f.). Daraufhin hat die Beschuldigte per E-Mail vom 28. Juni 2018 an das Kundencenter der H. eine nicht unterzeichnete Kopie eines Protokolls der D. vom 24. Mai 2018 eingereicht, in dessen Ziffer 3, dritter Absatz, vermerkt ist, dass die Zahlungen für den Umbau des (...) (Kredit CHF 650'000.--) über die Verwalterin, C. , abgewickelt werden und ihr zu diesem Zweck die Geldmittel tranchenweise überwiesen werden sollen (act. AA 31.18.003 f.). Im Text der an die H. gerichteten E-Mail vom 28. Juni 2018 verweist die Beschuldigte explizit auf diesen Absatz (act. AA 31.18.06). bb) Aus dem am 20. Dezember 2018 durch die D. eingereichten und unterschriebenen Protokoll der besagten Versammlung vom 24. Mai 2018 (act. AA 02.05.071 f.) ist hingegen ersichtlich, dass in der vorliegend relevanten Ziffer 3 des Protokolls zum Umbau des (...) lediglich die beiden ersten Absätze enthalten sind; demgegenüber fehlt der dritte Absatz, in welchem geregelt worden sein soll, dass die Zahlungen für den Umbau des (...) (Kredit CHF 650'000.--) über die Verwalterin, C. , abgewickelt und ihr zu diesem Zweck die Geldmittel tranchenweise überwiesen würden. cc) Die Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 nicht bestritten, das fragliche Protokoll mit dem relevanten dritten Absatz der H. eingereicht zu haben. Allerdings macht sie geltend, sie habe dieses in dieser Form, das heisst mit dem eingefügten dritten Abschnitt, von der Sekretärin erhalten und ohne weitere Prüfung an die H. weitergeleitet. Sie könne sich nicht an den dritten Absatz erinnern; es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass der Umbau über sie hätte abgewickelt werden sollen (act. AA 10.01.005). Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2019 hat die Beschuldigte deponiert, sie könne sich an den dritten Absatz erinnern. Dieser sei aber an der Versammlung nicht so beschlossen worden. Er müsse erst eingefügt worden sein, bevor F. ihr das Protokoll zugestellt habe (act. AA 10.01.018). Vor dem Strafgericht hat die Beschuldigte vorgebracht, sie wisse nicht mehr, ob sie das Protokoll von der Protokollführerin oder der Präsidentin erhalten habe. Sie habe dasjenige Protokoll eingereicht, welches ihr zugestellt worden sei. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass dieses Protokoll gefälscht gewesen sei (act. S 1229). dd) F. hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 festgehalten, der dritte Absatz in der nicht unterzeichneten Version sei in demjenigen Protokoll, welches sie von der Sekretärin erhalten habe, nicht vorgekommen. Es sei zwar klar gewesen, dass die Beschuldigte als Kassiererin der D. zur Zahlung der Rechnungen zuständig gewesen sei, allerdings hätten diese Zahlungen ganz klar nicht über deren privates Konto abgewickelt werden sollen (act. AA 10.01.010). ee) Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung ist festzustellen, dass zwei Versionen des Protokolls der D. vom 24. Mai 2018 existieren, welche grundsätzlich identisch sind, mit dem Unterschied, dass in der ‒ nicht unterzeichneten ‒ Version, wie sie von der Beschuldigten der H. eingereicht worden ist, in Ziffer 3 ein dritter Absatz vorhanden ist, gemäss welchem geregelt worden sein soll, dass die Zahlungen für den Umbau des (...) (Kredit CHF 650'000.--) über die Verwalterin, C. , abgewickelt und ihr zu diesem Zweck die Geldmittel tranchenweise überwiesen würden. Dieser Absatz fehlt in der von der D. den Strafuntersuchungsbehörden eingereichten ‒ unterschriebenen ‒ offiziellen Version. Nach Auffassung des Kantonsgerichts existieren keine Anhaltspunkte, wonach die Version der D. nicht dem wahren Protokoll entsprechen sollte. Diese (in casu vertreten durch deren Präsidentin F. sowie die Sekretärin) hat keinerlei Grund, allfällige von der Beschuldigten vorzunehmenden Zahlungen über deren privates Konto laufen zu lassen. Demgegenüber ist offensichtlich, dass die Beschuldigte zwecks Legitimierung ihrer diesbezüglichen Überweisung (vgl. oben E. 4.2.2) ein Interesse gehabt hat, der H. die abgeänderte Version des Protokolls zur Kenntnis zu bringen. So ist diese von der Bank aufgefordert worden, eine plausible Erklärung für den ungewöhnlich hohen Zahlungseingang über CHF 100'000.-- auf ihr Konto zu liefern (sowie die Rücküberweisung an die D. im Umfang von CHF 50'000.--). Mit ihrer Version des Protokolls hat denn die Beschuldigte auch den Verdacht der H. zerstreut und erreicht, dass die Bank von weiteren Geldwäschereiuntersuchungen abgesehen hat. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Beschuldigten bezüglich ihres fehlenden Wissens betreffend die Existenz des dritten Absatzes nachweislich falsch sind, hat sie doch in ihrer E-Mail vom 28. Juni 2018 an die H. ausdrücklich dessen Inhalt wiedergegeben und überdies die fragliche Stelle mit einem Kreuz gekennzeichnet. Gemäss diesen Erwägungen bestehen keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.B.4.2 S. 26 des angefochtenen Urteils): aa) Nach dem erstellten Sachverhalt steht unzweifelhaft fest, dass das von der Beschuldigten bei der H. eingereichte Protokoll der D. vom 24. Mai 2018 in Ziffer 3 dritter Absatz wahrheitswidrig festhält, diese sei zur Vornahme der Überweisung im Umfang von CHF 100'000.-- auf ihr Konto berechtigt gewesen. Dieser dritte Absatz ist jedoch nicht vom wahren Aussteller des Protokolls, der D. , vertreten durch deren Präsidentin und Sekretärin, sondern von der Beschuldigten ohne entsprechende Grundlage verfasst worden. Unerheblich ist dabei, dass die fragliche Kopie nicht unterschrieben gewesen ist, denn durch die Namenszüge der Präsidentin und der Sekretärin der D. als deren Vertreterinnen besteht kein Zweifel darüber, wer für die Erklärung einzustehen hat. Beim wahrheitswidrigen Protokoll handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit es ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht genügt schliesslich praxisgemäss das Erreichen jeder Besserstellung. In casu ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung erreicht hat, als sie mit dem gefälschten Protokoll eine Geldwäschereiabklärung durch die H. abgewendet und die Veruntreuung im Umfang von CHF 50'000.-- (CHF 100'000.-- Überweisung minus CHF 50'000.-- Rücküberweisung) gegenüber der Bank kaschiert hat. Demnach sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 5.2.2 Protokoll-Auszug der N. vom 22. November 2018 a) Nach Auffassung der Vorinstanz bestünden auch hier keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte den besagten Absatz sowie die Unterschriften von F. und V. in das Protokoll eingefügt und dasjenige in dieser Form und unter dem Anschein, es stamme von der D. , der M. Bank AG zur Beantragung eines höheren Kredits als tatsächlich beschlossen worden sei, eingereicht habe, womit der Sachverhalt erstellt sei. Beim fraglichen Protokollauszug handle es sich um eine Urkunde. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um gegenüber der M. Bank AG einen höheren Nachtragskredit zu erwirken und die von ihr unrechtmässig getätigten Überweisungen vom Konto der D. zu verheimlichen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt (vgl. E. II.B.5 S. 27 ff.). b) Diesbezüglich führt die Beschuldigte aus, es sei von Anfang an für alle Beteiligten klar und selbstverständlich gewesen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt werde, sobald die Erbschaft an J. ausbezahlt worden wäre. In der Folge habe sie auf Weisung von F. lediglich einen einzigen Protokollauszug erstellt, nämlich denjenigen vom 22. November 2018, in welchen sie auftragsgemäss die Unterschriften der Sekretärin und der Präsidentin hineinkopiert habe. Die Bezifferung des Betrags mit CHF 250'000.-- beruhe auf einem blossen Irrtum. Bei der Erstellung dieses Protokollauszugs sei nichts Strafbares beabsichtigt worden, weshalb von einer Urkundenfälschung keine Rede sein könne (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist dieses zu konstatieren (vgl. E. II.B.5.1 S. 27 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Wie bereits vorstehend dargelegt (vgl. oben E. 4.2.2.d/gg), haben im Jahre 2018 bei der D. grosse Projekte mit erheblicher finanzieller Tragweite angestanden. Allein die Finanzierung der T. mit Kosten von CHF 75'000.-- ist mittels eines Nachtragkredits gestemmt worden (vgl. act. AA 02.05.037). Über diesen Kredit ist anlässlich der N. vom 22. November 2018 entschieden worden. Bezüglich der genannten Versammlung existieren nunmehr zwei verschiedene Protokollversionen, welche sich hinsichtlich der genehmigten Höhe des Kredits unterscheiden. In der von der D. edierten Version wird in Ziffer 4 festgehalten, dass die Versammlung den Kredit für die T. über CHF 100'000.-- einstimmig genehmigt habe (act. AA 02.05.024). In den Vorbemerkungen des Protokolls wird dargelegt, dass die Höhe dieses Nachtragkredits von ursprünglich CHF 200'000.-- auf CHF 100'000.-- abgeändert worden ist (act. AA 02.05.023). Demgegenüber hat die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin am 28. November 2018 bei der Hausbank der D. , der M. Bank AG, eine Kopie von einem Protokollauszug der fraglichen Versammlung vom 22. November 2018 eingereicht, in welcher in Ziffer 3 vermerkt ist, dass die Versammlung einstimmig den Kredit für die Sanierung des T. im Umfang von CHF 250'000.-- genehmigt habe. Dieser Protokollauszug enthält zudem die Unterschriften der Präsidentin F. sowie der Sekretärin V. (act. AA 02.05.022). bb) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2019 eingestanden, der M. Bank AG einen Protokollauszug beinhaltend einen Betrag von CHF 250'000.-- zugestellt und dabei auch die beiden Unterschriften eingefügt zu haben. Dies habe sie mit dem Wissen von F. getan. Sie habe sich aber beim Betrag verschieben; dieser habe in der Höhe von CHF 100'000.-- oder CHF 150'000.-- gelegen. Der richtige Kreditbetrag sei aus dem effektiven Protokoll ersichtlich. Sie habe wohl einfach fälschlicherweise die falsche Zahl (sic!) geändert, weil es so pressiert habe (act. AA 10.01.055, S 1231). cc) Von der Beschuldigten ist ausdrücklich eingestanden, dass sie erstens der M. Bank AG den Protokollauszug über die Summe von CHF 250'000.-- eingereicht hat sowie zweitens, dass es sich hierbei nicht um die tatsächliche Höhe des von der N. beschlossenen Kredits gehandelt hat; allerdings macht sie diesbezüglich ein Versehen geltend. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts sind keine Hinweise ersichtlich, welche ein solches "Versehen" erklären würden. Zwar ist ursprünglich von der N. ein höherer Nachtragskredit über CHF 200'000.-- vorgesehen gewesen, zu keinem Zeitpunkt aber hat es sich um die von der Beschuldigten gemeldete Summe von CHF 250'000.-- gehandelt. Ausserdem hat sich die Beschuldigte nicht bloss im Betrag "verschrieben", sondern sie hat auch den der Bank eingereichten Protokollauszug dahingehend abgeändert, als sie den Nachtragskredit für die T. unter Ziffer 3 verortet hat, während sich diese Pendenz im wahren Protokoll unter Ziffer 4 findet (Ziffer 3: Kredit für den Bau einer Rampe als Ersatz-Treppe - CHF 20'000.--). Im Sinne eines Motivs ist ferner zu bemerken, dass die Beschuldigte durch die vorstehend beschriebenen unrechtmässigen fünf Transaktionen vom Konto der D. auf ihre eigenen Konten (vgl. oben E. 4.2.2) ein erhebliches Loch in deren Kasse gerissen hat, welches sie zumindest teilweise durch den überhöhten Nachtragskredit bis zur Rückzahlung aus den Mitteln der Erbschaft von J. hätte kaschieren können. Auf der anderen Seite ist schlechterdings kein Beweggrund ersichtlich, weshalb F. ihr den Auftrag hätte geben sollen, den abgeänderten Protokollauszug der Bank zukommen zu lassen. Schliesslich erscheint es per se als unglaubhaft, dass die Beschuldigte den fraglichen Betrag nicht kontrolliert haben will, handelt es sich doch hierbei um eine Grundaufgabe für eine Kassiererin. Somit bestehen wiederum keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist Folgendes zur rechtliche Subsumption zu erwägen (vgl. E. II.B.5.2 S. 29 des angefochtenen Urteils): aa) Nach dem erstellten Sachverhalt steht ohne Frage fest, dass der von der Beschuldigten bei der M. Bank AG eingereichte Protokollauszug vom 22. November 2018 wahrheitswidrig einen Nachtragskredit über den Betrag von CHF 250'000.-- ausweist anstatt einen solchen im Umfang von CHF 100'000.--. Der Betrag von CHF 250'000.-- ist nicht von der N. beschlossen worden und entspricht nicht dem Inhalt des wahren Protokolls, sondern ist von der Beschuldigten ohne entsprechende Grundlage verfasst worden. Beim wahrheitswidrigen Protokollauszug handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit er ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht genügt schliesslich praxisgemäss das Erreichen jeder Besserstellung. In casu ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung erreicht hat, als sie mit dem gefälschten Protokollauszug von der M. Bank AG einen höheren als den vorgesehenen Nachtragskredit erwirkt hat, um dadurch die von ihr unrechtmässig getätigten Überweisungen vom Konto der D. zu verheimlichen. Demzufolge sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 5.2.3 Aktennotiz "stilles Darlehen" a) In diesem Zusammenhang hat das Strafgericht ausgeführt, vorliegend sei einzig plausibel, dass F. das fragliche Dokument nie unterschrieben, sondern die Beschuldigte deren Unterschrift eigenmächtig eingefügt habe. Dies habe die Beschuldigte getan, um die von ihr vorgenommenen Transaktionen als zivilrechtlich rechtmässige Handlungen darzustellen. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich indes, dass ihr selbst durchaus bewusst gewesen sei, dass auch F. nicht über die Kompetenz verfügt habe, ein Darlehen in dieser Höhe auszusprechen. Damit sei der Sachverhalt erstellt. Beim fraglichen Dokument handle es sich um eine Urkunde. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um gegenüber der Staatsanwaltschaft die von ihr getätigten Überweisungen als Darlehen und dadurch rechtmässig erfolgt darzustellen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und folglich in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt (vgl. E. II.B.6. S. 29 ff.). b) Die Beschuldigte bringt vor, sie habe von Anfang an die Vorwürfe entschieden bestritten und immer wieder darauf hingewiesen, dass die Überweisung der Geldbeträge der D. über sie und dann weiter an J. ein "stilles Darlehen" gewesen sei. Die Idee habe F. selber gehabt und ihr vorgeschlagen. Diesbezüglich sei eine schriftliche, unmissverständliche Aktennotiz erstellt und der Staatsanwaltschaft übergeben worden (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist nachfolgend dieses festzuhalten (vgl. E. II.B.6.1 S. 29 ff. des angefochtenen Urteils sowie oben E. 4.2.2.d): aa) Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 hat die Beschuldigte ausgeführt, die fünf Transaktionen im Jahre 2018 im Umfang von gesamthaft CHF 301'000.-- seien von ihr selbst vorgenommen worden. Sie habe dieses Geld mit Wissen und Willen der Präsidentin der D. , F. , überwiesen, um damit J. ein "stilles Darlehen" zum Aufbau deren neuen Restaurants "L. " in R. zu gewähren, da diese aufgrund eines Erbschaftsstreits mit ihrem Bruder noch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe (act. AA 10.01.003 und AA 10.01.018 sowie S 1225). Zum Beweis dieser behaupteten Abmachung hat die Beschuldigte die Kopie eines Dokuments vorgelegt, welches mit "Aktennotiz – stilles Darlehen" betitelt ist und einzig die angebliche Unterschrift von F. tragen soll. Aus dem Dokument geht hervor, dass zwischen der Beschuldigten und F. am 23. Juli 2018 vereinbart worden sei, dass Ersterer zu Gunsten von J. ein Darlehen in Höhe von rund CHF 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "L. " in R. zu unterstützen. Die Abwicklung des Darlehens soll gemäss diesem Dokument über das Privatkonto der Beschuldigten erfolgen und die Darlehenssumme soll nach Erhalt der Erbschaft von J. zurückbezahlt werden (act. AA 10.20.002). Beim fraglichen Dokument handelt es sich um eine Kopie. Die Beschuldigte hat diesbezüglich angegeben, das Original dieses Dokuments befinde sich bei F. (act. AA 10.01.056). bb) Weiter hat die Beschuldigte vorgebracht, sie habe dieses Dokument erstellt, damit sie etwas Schriftliches zum "stillen Darlehen" in der Hand habe, und es in der Folge F. zur Unterschrift vorgelegt. Diese habe es vor ihren Augen unterschrieben; soweit F. etwas Anderes aussage, lüge sie (act. AA 10.01.028). Sie selbst habe das Dokument nicht unterschrieben, weil sie gewusst habe, dass das Darlehen die Kompetenz der N. klar übersteige (act. S 1227). Auf Nachfrage, warum sie selbst lediglich die Kopie habe, obwohl sie diejenige gewesen sei, welche auf etwas Schriftlichem bestanden habe, hat die Beschuldigte deponiert, dies sei dumm gewesen, das habe sie aber schlicht nicht beachtet (act. S 1231). Weiter gibt die Beschuldigte an, sie habe dieses Dokument eingereicht, um den wahren Geschehensablauf zu schildern. Es sei ihr nie darum gegangen, gegen jemanden Vorwürfe zu erheben (act. S 1231). cc) F. hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 diese Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten mehrfach und mit Nachdruck zurückgewiesen und ausgeführt, dass es eine solche Vereinbarung zwischen ihr und der Beschuldigten nicht gegeben habe. Weder sie noch die Beschuldigte oder irgendein anderes Mitglied des N. sei gemäss der O. befugt gewesen, aus den Mitteln der D. ein Darlehen in dieser Höhe auszurichten (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.013). Entsprechend habe sie das Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" niemals zu Gesicht bekommen und folglich auch nicht unterzeichnet (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.012). dd) Bereits im Zusammenhang mit der vorstehenden Beurteilung der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung hat das hiesige Gericht die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten angesichts der eindeutigen Beweis- und Motivlage als unglaubhaft qualifiziert, woran unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen selbstredend auch in Bezug auf die in casu angeklagte Urkundenfälschung festzuhalten ist (vgl. oben E. 4.2.2.d/gg). Entscheidend ist dabei, dass F. keinerlei Interesse an einer solchen Vereinbarung gehabt hat, während das Interesse der Beschuldigten, die von ihr vorgenommenen, unrechtmässigen Geldüberweisungen zu rechtfertigen, offensichtlich sehr gross gewesen ist. Unbeachtlich ist im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung im Übrigen die Frage, ob die Beschuldigte die Unterschrift von F. gefälscht, oder ob sie deren echte Unterschrift in das von ihr erstellte Dokument, von welchem bekanntlich nur eine Kopie vorliegt, kopiert hat. Immerhin hat die Beschuldigte im Rahmen des Vorwurfs der Urkundenfälschung hinsichtlich des Protokoll-Auszugs der N. vom 22. November 2018 ebenfalls eingestanden, die Unterschriften der Präsidentin sowie der Sekretärin kopiert und eingefügt zu haben. Selbst in dem an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ins Recht gelegten Kurzgutachten von Dr. K. vom 1. Oktober 2022 kommt der Experte zum Schluss, dass die Befunde der Schriftvergleichung (bloss) schwach für die Hypothese sprächen, wonach die Unterschrift "F. " auf der fraglichen Aktennotiz von F. gefertigt worden sei. Im Ergebnis sind somit wiederum keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt auszumachen. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt sind folgende rechtliche Erwägungen zu tätigen (vgl. E. II.B.6.2 S. 31 des angefochtenen Urteils): aa) Nach dem erstellten Sachverhalt steht fraglos fest, dass die Beschuldigte ein Dokument mit dem Titel "Aktennotizstilles Darlehen" verfasst hat mit dem wahrheitswidrigen Inhalt, wonach zwischen ihr und F. am 23. Juli 2018 vereinbart worden sei, dass ihr zu Gunsten von J. ein Darlehen in Höhe von rund CHF 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "L. " in R. zu unterstützen. Ausserdem hat die Beschuldigte, ohne hierfür mangels tatsächlicher Vereinbarung berechtigt gewesen zu sein, auf dem Dokument die (entweder gefälschte oder kopierte echte) Unterschrift von F. eingefügt. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit es ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit dem gefälschten Dokument gegenüber den Strafbehörden den Eindruck erweckt hat, dass die von ihr vorgenommenen Geldüberweisungen gestützt auf ein Darlehen mit der Präsidentin der D. rechtmässig erfolgt seien. Demzufolge sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung ein weiteres Mal der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 5.3 Sachverhaltskomplex G. 5.3.1 Lieferantenrechnungen a) Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen, einzig die Beschuldigte habe ein Interesse an der Fälschung der Lieferantenrechnungen gehabt, um die von ihr vorgenommenen und zu Gunsten des Restaurants "L. " verwendeten Vermögenswerte gegenüber der G. als im Rahmen des Wahlkampfes erfolgte Transaktionen darzustellen. Die Urheberschaft einer Drittperson finde in den Akten keine Stütze und lasse sich auch anhand der Aussagen der Beschuldigten nicht rechtsgenüglich plausibilisieren. Im Ergebnis bestünden somit kein Zweifel, dass die Beschuldigte diese Rechnungen gefälscht und in der Folge der G. eingereicht habe. Bei den Rechnungen habe es sich um Urkunden gehandelt. Indem die Beschuldigte diese gebraucht habe, um die von ihr auf ihr Privatkonto vorgenommenen Zahlungen gegenüber der G. zu vertuschen und als Zahlungen, welche im Rahmen des Wahlkampfes vorgenommen worden seien, darzustellen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt. Folglich sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu erklären (vgl. E. II.C.3. S. 37 ff.). b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihres diesbezüglichen Rechtsmittels vor, sie habe lediglich gemäss den ihr zugestellten Einzahlungsscheinen und Rechnungen Zahlungen elektronisch in Auftrag gegeben. Dass Überweisungen in der Folge an andere Empfänger, insbesondere Kreditoren von J. , erfolgt seien, habe sie erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt. Diese Überweisungen seien alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden (vgl. oben E. 2.1.a). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts gilt was folgt (vgl. E. II.C.3.1 S. 37 ff. des angefochtenen Urteils sowie oben E. 4.3.e): aa) Gestützt auf die objektive Beweislage ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 90'000.-- vom Bankkonto der G. auf ihr eigenes Privatkonto getätigt hat. Nach Angaben der Beschuldigten soll dies den Zweck gehabt haben, insgesamt sieben Lieferantenrechnungen zu bezahlen. Die entsprechenden Rechnungen hat die Beschuldigte der G. anlässlich einer Zwischenrevision als Belege eingereicht (act. AA 03.01.002 ff., AA 03.01.076 ff.). Es handelt sich bei sämtlichen Rechnungen um solche, die einen Bezug zum Wahlkampf der G. aufweisen (Fotografien, Druckerzeugnisse, Mailing), und bei den Rechnungsstellern um Unternehmen, welche von der Partei regelmässig beauftragt werden (vgl. act. AA 03.01.060, AA 03.01.066 und AA 03.01.70). bb) Die angeblichen Aussteller der von der Beschuldigten vermeintlich bezahlten Rechnungen haben sich schriftlich vernehmen lassen und dabei allesamt zur Auskunft gegeben, die fraglichen Rechnungen nicht im aufgeführten Betrag und auch nicht zu Lasten der Privatklägerin 2 gestellt zu haben; auch hat keiner von ihnen eine entsprechende Überweisung erhalten (act. AA 11.01.005 f., AA 11.02.006 f., AA 11.03.004 f. und AA 11.04.005 ff.). cc) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 sowie vom 6. Juni 2019 behauptet, sie habe die Rechnungen an Unternehmen, welche im Rahmen des Wahlkampfes beauftragt worden seien, von ihrem Privatkonto mit dem von ihr transferierten Geld bezahlt (act. AA 10.01.030 und AA 10.01.057). Erst nachträglich habe sie feststellen müssen, dass mit diesem Geld nicht Wahlkampfrechnungen bezahlt worden seien, sondern dieses zur Bezahlung von Rechnungen des Restaurants "L. " verwendet worden sei (act. AA 10.01.029 und AA 10.01.057). Die Rechnungen, welche sie meinte zu bezahlen, habe sie vom Generalsekretariat der G. per E-Mail erhalten; diese habe sie ausgedruckt und nach der Auslösung der Rechnung habe sie die E-Mail gelöscht und den Ausdruck weggeworfen (act. AA 10.01.030, AA 10.01.058 und S 1233 ff.). Sie habe erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt, dass Überweisungen an andere Empfänger, insbesondere Gläubiger von J. bzw. der "L. " GmbH, erfolgt seien. Diese Überweisungen müssten alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein. dd) Angesichts der Auskünfte der angeblichen Rechnungssteller steht fraglos fest, dass die von der Beschuldigten der G. eingereichten Rechnungen nicht von ihnen stammen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass sämtliche der Rechnungssteller unabhängig voneinander falsche Aussagen getätigt haben könnten. Zudem sind sämtliche Unternehmen in der Lage, hinsichtlich der entsprechenden Auftrags- und Rechnungsnummern Belege zu von ihnen tatsächlich gestellten Rechnungen vorzuweisen. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte die falschen Rechnungen vom Generalsekretariat der G. erhalten haben könnte; ihre diesbezüglichen Behauptungen bleiben völlig unsubstantiiert. Ebenso klar ist, dass die Beschuldigte die nicht den Tatsachen entsprechenden Rechnungen im Rahmen der von der G. durchgeführten Zwischenrevision als Rechtfertigung für die auf ihr Privatkonto vorgenommenen Geldüberweisungen im Umfang von CHF 90'000.-- eingereicht hat. Damit ist offensichtlich, dass ausschliesslich sie von den unwahren Rechnungen profitiert hat, zumal nachgewiesen ist, dass die fraglichen Gelder für das Restaurant "L. " sowie persönliche Ausgaben der Beschuldigten verwendet worden sind. Bereits im Zusammenhang mit der vorstehenden Beurteilung der mehrfachen Veruntreuung hat das Kantonsgericht die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten angesichts der eindeutigen Beweis- und Motivlage als unglaubhaft qualifiziert, was unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen konsequenterweise auch in Bezug auf die in casu angeklagte Urkundenfälschung zu gelten hat (vgl. oben E. 4.3.e/ee). Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin der G. Zugang zu sämtlichen Rechnungen und damit ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hat, solche zu fälschen. Sodann ist ebenfalls schon vorgängig erkannt worden, dass der Erklärungsversuch der Beschuldigten, wonach sämtliche Überweisungen ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J. offenbar habe schaden wollen, veranlasst worden sein müssten, geradezu absurd anmutet. Falls tatsächlich ein unbekannter Hacker die Vermögenswerte transferiert hätte, hätte er sicherlich in eigenem Interesse und zu seinen eigenen Gunsten darüber verfügt und nicht ausgerechnet Rechnungen der "L. " GmbH bezahlt, wovon ausschliesslich die Beschuldigte und J. profitiert haben. Zudem ist es ausgeschlossen, dass ein unbekannter Hacker nicht nur sämtliche Überweisungen veranlasst haben soll, sondern gleichzeitig auch die betreffenden Lieferantenrechnungen (sowie den Kontoauszug der I. AG und die Buchhaltung der G. ), welche die Transaktionen hätten legitimieren sollen, gefälscht haben könnte. Im Ergebnis sind wiederum keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt auszumachen. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist Folgendes zu erwägen (vgl. E. II.C.3.2 S. 39 f. des angefochtenen Urteils): aa) Angesichts des nachgewiesenen Sachverhalts steht fraglos fest, dass die Beschuldigte ohne entsprechende Grundlage insgesamt sieben Rechnungen von verschiedenen Unternehmen über den Totalbetrag von CHF 87'000.-- erstellt hat, welche von den Betroffenen gar nicht bzw. nicht in diesem Umfang gegenüber der G. geltend gemacht worden sind. Bei diesen Rechnungen handelt es sich um Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, zumal sie als Forderungen in die Buchhaltung der Privatklägerin 2 hätten einfliessen sollen, womit sie ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren sind. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit den gefälschten Rechnungen gegenüber der G. den Eindruck hat erwecken wollen, dass die von ihr vorgenommenen Geldüberweisungen auf ihr eigenes Konto zwecks Zahlung von Lieferantenforderungen rechtmässig erfolgt seien. Demzufolge sind auch hier sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung wiederum der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 5.3.2 Kontoauszug der I. AG . a) Diesbezüglich haben die Vorderrichter erkannt, es seien keine Zweifel ersichtlich, wonach die Beschuldigte den von ihr der G. eingereichten Kontoauszug abgeändert und die sieben Zahlungsausgänge zur Bezahlung der Wahlkampfrechnungen eingefügt habe, wodurch der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei. Ein solcher Kontoauszug sei bestimmt und geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Transaktionen auf diesem Konto tatsächlich so stattgefunden hätten, womit es sich um eine Urkunde handle. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um die von ihr auf ihr Privatkonto vorgenommenen Zahlungen gegenüber der G. zu vertuschen und als Zahlungen, welche im Rahmen des Wahlkampfes der Partei vorgenommen worden seien darzustellen, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt. Demnach sei die Beschuldigte wiederum der Urkundenfälschung schuldig zu erklären (vgl. E. II.C.4. S. 40 ff.). b) Die Beschuldigte begehrt einen vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten, verzichtet aber in rubrizierter Angelegenheit auf eine substantiierte Berufungsbegründung (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts ist dieses zu konstatieren (vgl. E. II.C.4.1 S. 40 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Neben den vorstehend unter E. 5.3.1 beurteilten Lieferantenrechnungen hat die Beschuldigte der G. anlässlich deren Zwischenrevision einen Auszug ihres Privatkontos bei der I. AG betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 eingereicht, in welchem die den jeweiligen Rechnungen korrespondierenden Zahlungsausgänge aufgeführt sind (act. AA 03.01.025 ff.). bb) Demgegenüber sind aus dem von der I. AG übermittelten Auszug des nämlichen Privatkontos für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 4. Dezember 2018 (act. AA 32.06.019 ff.) keine Zahlungsausgänge im Zusammenhang mit diesen Rechnungen ersichtlich (act. AA 32.06.050 ff.). cc) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 bestritten, den in Diskussion stehenden Kontoauszug abgeändert und die den Rechnungen entsprechenden Zahlungsausgänge eingefügt zu haben. Vielmehr behauptet sie, den Kontoauszug in der von ihr eingereichten Form von der I. AG per E-Mail erhalten und im Vorfeld der Übergabe an die G. lediglich die privaten Aufwendungen, welche in keinem Zusammenhang mit der Partei gestanden hätten, abgedeckt zu haben. Sie habe keine Erklärung, weshalb dieser Kontoauszug nicht mit demjenigen übereinstimme, welcher von der I. AG erhältlich gemacht worden sei; auch wisse sie nicht, wer diesen Auszug gefälscht haben könnte (act. AA 10.01.006). dd) In den Akten sind zwei Auszüge betreffend das Privatkonto der Beschuldigten bei der I. AG in Bezug auf den gleichen Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 vorhanden, welche sich dadurch unterscheiden, dass in der von der Beschuldigten vorgebrachten Version Zahlungsausgänge erscheinen, welche in Korrelation stehen zu den von ihr angeblich bezahlten Lieferantenrechnungen, während in der vom Geldinstitut edierten Version solcherlei Zahlungsausgänge fehlen. Die I. AG hat offensichtlich per se keine Veranlassung, den Strafuntersuchungsbehörden einen unwahren Kontoauszug der Beschuldigten zukommen zu lassen, und zwar weder in der Form, dass tatsächliche Zahlungsausgänge unterschlagen werden, noch dahingehend, dass nicht existierende Bewegungen ausgewiesen werden in exakt derjenigen Weise, wie sie von der Beschuldigten behauptet werden. Auf der anderen Seite hat die Beschuldigte ein grosses Interesse, mit Hilfe des abgeänderten Kontoauszugs ihre Behauptungen betreffend die von ihr angeblich bezahlten Lieferantenrechnungen zu untermauern. In Bezug auf diese Lieferantenrechnungen ist im Übrigen bereits vorstehend unter E. 5.3.1 erkannt worden, dass die Beschuldigte diese gefälscht hat. Soweit die Beschuldigte auch in diesem Punkt an der These eines Hackerangriffs festhalten sollte, ist dieses Vorbringen unter Verweis auf die entsprechenden vorgängigen Darlegungen als lebensfremd zurückzuweisen. Nicht nur hätte diese unbekannte Drittperson sämtliche Überweisungen veranlasst, sondern gleichzeitig die betreffenden Rechnungen, welche die Transaktionen hätten legitimieren sollen, gefälscht und nunmehr auch noch den Kontoauszug der Beschuldigten bei der I. AG (sowie die Buchhaltung der G. ) abgeändert haben müssen. Demnach sind auch hier im Ergebnis keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt auszumachen. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht dieses zu erwägen (vgl. E. II.C.4.2 S. 41 f. des angefochtenen Urteils): aa) Angesichts des nachgewiesenen Sachverhalts steht fraglos fest, dass die Beschuldigte einen unwahren Auszug ihres Privatkontos bei der I. AG betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 angefertigt und in diesem Rahmen insgesamt sieben Zahlungsausgänge eingefügt hat, welche nicht stattgefunden haben. Dementsprechend stimmt der von der Beschuldigten verfasste Kontoauszug inhaltlich nicht mit dem tatsächlichen Auszug der I. AG überein. Beim fraglichen Kontoauszug handelt es sich um eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit er ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren ist. Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit dem gefälschten Kontoauszug gegenüber der G. den Eindruck hat erwecken wollen, dass die von ihr vorgenommenen Geldüberweisungen auf ihr eigenes Konto zur tatsächlichen Zahlung von Lieferantenforderungen verwendet worden und damit rechtmässig erfolgt seien. Demzufolge sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte auch hier in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3.3 Buchhaltung der G. a) Nach Dafürhalten des Strafgerichts ist es nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Buchhaltung in der anklagten Form, d.h. unter Einbezug der in Wahrheit nicht erfolgten Rechnungen, erstellt habe. Da die Beschuldigte die Rechnungen selbst verfasst habe, sei ihr Einwand, nicht gewusst zu haben, dass diese gar nicht gestellt worden seien, widerlegt. Demnach sei der Sachverhalt erstellt. Die von der Beschuldigten vorgenommene Buchhaltung zeichne ein falsches Gesamtbild der Buchführung, da die von ihr verbuchten Rechnungen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf in Wahrheit nicht angefallen seien. Die Buchführung sei somit nicht wahrheitsgetreu und die Bucheinträge zu den jeweiligen Rechnungen stimmten nicht mit tatsächlich erfolgten Geschäftsvorfällen überein. Die Beschuldigte habe gewusst, dass die Lieferantenrechnungen in Wahrheit in dieser Form nie gestellt worden seien und habe diese willentlich in der Buchhaltung verbucht. Durch die unwahren Bucheinträge habe die Beschuldigte die von ihr tatsächlich zu privaten Zwecken verwendeten Transaktionen in der Buchhaltung legimitiert und sich somit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Die Beschuldigte habe somit objektiv wie subjektiv tatbestandsmässig gehandelt, weshalb sie der Urkundenfälschung schuldig zu erklären sei (vgl. E. II.C.5 S. 42 ff.). b) Die Beschuldigte begehrt einen vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten, verzichtet aber in rubrizierter Angelegenheit wiederum auf eine substantiierte Berufungsbegründung (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c). d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts gilt was folgt (vgl. E. II.C.5.1 S. 42 f. des angefochtenen Urteils): aa) Die Beschuldigte ist als Kassiererin der G. im Jahr 2018 für die Erstellung der Buchhaltung verantwortlich gewesen. In dieser Buchhaltung hat sie die angeblichen Rechnungen und Zahlungsausgänge verbucht, welche von ihrem Privatkonto für die Bezahlung der vorgängig beurteilten Lieferantenrechnungen vorgenommen worden sein sollen (act. AA 03.01.038 ff., AA 03.01.032 ff. sowie AA 03.01.028 ff.). Diese Rechnungen sind jedoch von den angeblichen Ausstellern nicht im aufgeführten Betrag und auch nicht zu Lasten der Privatklägerin 2 gestellt worden; dementsprechend hat keiner von ihnen eine entsprechende Überweisung erhalten (act. AA 11.01.005 f., AA 11.02.006 f., AA 11.03.004 f. und AA 11.04.005 ff.). bb) Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 nicht bestritten, die Buchhaltung in der fraglichen Form erstellt zu haben, macht aber geltend, sie sei davon ausgegangen, dass diese Rechnungen mitsamt der entsprechenden Bezahlung tatsächlich erfolgt seien und sie sie daher rechtmässig in der Buchhaltung vermerkt habe (act. AA 10.01.031). cc) In casu ist ohne Frage erstellt, dass die Beschuldigte in die Buchhaltung der G. unzutreffende Eintragungen gemacht hat. Ihre Begründung hierfür, sie sei von der Richtigkeit der entsprechenden Buchungen gestützt auf die tatsächliche Bezahlung der angeblichen Rechnungen ausgegangen, ist bereits vorstehend in E. 5.3.1 und E. 5.3.2 als unglaubhaft eingestuft worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwecks Kaschierung ihrer Veruntreuung im Umfang von CHF 90'000.-- die fraglichen Rechnungen ohne entsprechende Grundlage selbst verfasst hat, womit sie logischerweise um die Unrichtigkeit der Buchungseinträge gewusst hat. Demnach ist auch hier der inkriminierte Sachverhalt ohne Zweifel erstellt. e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist Folgendes zu erwägen (vgl. E. II.C.5.2 S. 43 des angefochtenen Urteils): aa) Praxisgemäss muss die Buchführung richtig, mithin vollständig und wahrheitsgetreu sein, d.h. der Bucheintrag muss mit dem tatsächlichen Geschäftsvorfall übereinstimmen. Die falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild bewirkt. Die Buchung ist falsch, wenn Aktiven betragsmässig unrichtig aufgenommen, gänzlich weggelassen oder wenn fiktive Positionen (Luftbuchungen, Scheingeschäfte) aufgezeichnet werden (BGE 132 IV 12 E. 8.3; Markus Boog , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 89 f. zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht aufgrund des nachgewiesenen Sachverhalts ohne Frage fest, dass die Beschuldigte ohne entsprechende Grundlage und damit gestützt auf fiktive Vorgänge in die Buchhaltung der Privatklägerin 2 insgesamt neun Rechnungen von verschiedenen Unternehmen über den Totalbetrag von rund CHF 77'000.-- aufgenommen hat. Durch die Verbuchung dieser fiktiven Positionen hat die Beschuldigte bewirkt, dass die Buchführung nicht mehr wahrheitsgetreu gewesen ist und folglich ein falsches Gesamtbild wiedergegeben hat. Für die kaufmännische Buchführung wird die erhöhte Glaubwürdigkeit der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte in konstanter Praxis bejaht (BGE 141 IV 369; Boog , a.a.O., N 87 zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Dass die Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt hat, steht aufgrund der vorgängigen Darlegungen gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht ist in casu davon auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch eine Besserstellung hat erreichen wollen, als sie mit den gefälschten Buchhaltungsunterlagen, namentlich des Journals, der Kontoblätter sowie des Zwischenabschlusses per 30. November 2018, gegenüber der G. fiktive Zahlungsausgänge ausgewiesen hat, um dadurch den tatsächlich erfolgten privaten Bezug der von ihr transferierten Gelder zu verschleiern. Demzufolge sind auch hier sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung (in Form der Falschbeurkundung) erfüllt. bb) Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in entsprechender Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung ein weiteres Mal der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. f) Im Sinne eines nächsten Zwischenresultates ist somit zu konstatieren, dass die Beschuldigte in Bezug auf sämtliche diesbezüglichen Anklagevorwürfe, mithin hinsichtlich Ziffer 2.4 betreffend die D. sowie nach Ziffer 3.3 der Anklageschrift betreffend die G. der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 6. Tatbestand der falschen Anschuldigung 6.1 . a) Hinsichtlich des rubrizierten Anklagepunktes haben die Vorderrichter erkannt, dass der objektive Tatbestand zu keiner vertieften Betrachtung Anlass gebe, nachdem die Beschuldigte F. der Beteiligung an der Veruntreuung als Mittäterin oder Teilnehmerin beschuldigt habe. In subjektiver Hinsicht sei zudem gemäss den tatsächlichen Feststellungen ohne Frage, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt habe. Zu bezweifeln sei aber, dass sie in der Eventualabsicht gehandelt habe, gegen F. eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Vielmehr sei es der Beschuldigten einzig darum gegangen, ihr eigenes Verhalten zu erklären und ihre eigene Haut zu retten, unter Inkaufnahme, damit F. in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Bei diesem Verhalten scheine es sich um eine Selbstbegünstigung mit Kollateralschaden zu handeln. Gegen das Vorliegen einer (Eventual-)Absicht spreche zudem, dass sich die Beschuldigte selbst mitbelasten würde. Diese sei an den Überweisungen beteiligt gewesen und hätte sich mit der impliziten Unterstellung, dass F. sich eines Verbrechens oder Vergehens strafbar gemacht habe, mitbelastet. Eine eigene Strafbarkeit bestreite die Beschuldigte jedoch, weshalb im Umkehrschluss keine Absicht vorliegen könne, jemand anderes durch das gleiche Verhalten einer Straftat zu bezichtigen und gegen diese Person ein Strafverfahren herbeizuführen (vgl. E. II.B.6.2.2 S. 31 f.). b) Die Staatsanwaltschaft hat den diesbezüglichen erstinstanzlichen Freispruch angefochten und zur Begründung ihrer entsprechenden Anschlussberufung im Wesentlichen dargelegt, soweit die Beschuldigte gewusst habe, bei den Überweisungen unrechtmässig gehandelt zu haben, und dabei der Staatsanwaltschaft eine gefälschte Aktennotiz eingereicht habe, in welcher sie F. wider besseren Wissens beschuldigt habe, bei den unrechtmässigen Überweisungen mitgewirkt zu haben, dann habe sie diese wissentlich und willentlich falsch angeschuldigt. Unter diesen Umständen habe sie gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Staatsanwaltschaft auch gegen F. ein Strafverfahren eröffne (vgl. oben E. 2.3.b/aa). c) Die Beschuldigte ist der Ansicht, der fragliche Tatbestand sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt; ihr sei es ausschliesslich darum gegangen, in ihren Ausführungen transparent aufzuzeigen, wie es zur "stillen Darlehensgewährung" zu Gunsten von J. gekommen sei (vgl. oben E. 2.1.c/bb). 6.2 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1). Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Verfahren gegen die angeschuldigte Person eingeleitet wird, das Verhalten muss aber geeignet sein, eine solche herbeizuführen (BGer 6B_859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3.1 f.). Eventualabsicht reicht hier aus und liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5; 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). Liegt die entsprechende Absicht in Verbindung mit der bei der Behörde hinterbrachten Verdächtigung vor, ist der Tatbestand vollendet. Dies folgt aus der Ausgestaltung der falschen Anschuldigung als abstraktes Gefährdungsdelikt ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 29 zu Art. 303 StGB, mit Hinweisen). 6.3 Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Erwägungen zu den Tatbeständen der qualifizierten Veruntreuung (oben E. 4.2.2) sowie der Urkundenfälschung (oben E. 5.2.3) betreffend das sogenannte "stille Darlehen" steht fest, dass das von der Beschuldigten anlässlich deren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2018 eingereichte Dokument "Aktennotiz ‒ stilles Darlehen" eine Fälschung ist und F. in keiner Art und Weise in die von der Beschuldigten zu Lasten der D. mehrfach begangene qualifizierte Veruntreuung im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- verstrickt gewesen ist. Erwiesen ist ferner, dass die Beschuldigte um diese Tatsachen gewusst hat. Demnach ist der inkriminierte Sachverhalt ohne Zweifel nachgewiesen. 6.4 Umstritten ist nunmehr, ob sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten des Tatbestandes der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat. Dass es sich bei der Staatsanwaltschaft ohne Zweifel um eine Behörde im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt sowie der Vorwurf der Veruntreuung und insbesondere derjenige der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen betrifft, steht ausser Frage. Gleichermassen klar ist angesichts der erstellten Tatsache, wonach die Beschuldigte das Dokument "Aktennotiz ‒ stilles Darlehen" ohne Wissen von F. hergestellt hat, um damit die von ihr vorgenommenen qualifizierten Veruntreuungen zu rechtfertigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich sowie im Hinblick auf die Unwahrheit der Anschuldigung wider besseres Wissen gehandelt hat. Nach Ansicht der Vorinstanz ist es jedoch nicht die Absicht der Beschuldigten gewesen, F. zu beschuldigen, sondern vielmehr, eine Rechtfertigung für das eigene Handeln zu liefern, weshalb keine Eventualabsicht vorgelegen habe, gegen diese eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Diese Auffassung teilt das Kantonsgericht nicht. Nach Dafürhalten des hiesigen Gerichts ist es der Beschuldigten nicht bloss darum gegangen, sich selber zu entlasten, sondern darum, die Verantwortung für das von ihr selbst als strafbar bzw. zumindest unrechtmässig erkannte Handeln einer anderen Person aufzubürden. Praxisgemäss ist es nicht zulässig, eine falsche Anschuldigung zu begehen, um sich selber zu entlasten; die betroffene Person müsste allenfalls die Vorwürfe bestreiten oder schweigen ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 33 zu Art. 303 StGB, mit Hinweisen). Straflos ist also nur das Leugnen der eigenen Täterschaft, nicht aber das Beschuldigen einer anderen Person. Anders als in Bezug auf das sichere Wissen hinsichtlich der Unwahrheit der Anschuldigung reicht bezüglich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, Eventualdolus aus. Eine solche Eventualabsicht liegt bei der falschen Anschuldigung schon vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält. Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte das fragliche Dokument der Staatsanwaltschaft anlässlich ihres eigenen Strafverfahrens wegen (qualifizierter) Veruntreuung eingereicht, womit sie damit hat rechnen müssen, dass auch gegen F. ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet werden wird. Dies gilt umso mehr, als sie F. im Verlaufe der weiteren Untersuchung (wie auch vor Straf- und Kantonsgericht) mehrfach ausdrücklich als Initiantin des "stillen Darlehens" und damit als Anstifterin zur (qualifizierten) Veruntreuung bezeichnet hat. Sie selbst will hingegen bloss in unterstützender Funktion den Willen von F. befolgt haben. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte die angebliche Vereinbarung dergestalt gefälscht hat, dass F. als alleinige Unterzeichnerin bzw. Verfasserin erscheint, im Wissen darum, dass diese über ein solches Darlehen gar nicht hätte verfügen dürfen. So hat die Beschuldigte auf die Frage, ob F. über das fragliche Darlehen alleine hätte entscheiden dürfen, in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018, anlässlich welcher sie das gefälschte Dokument zu den Akten gegeben hat, geantwortet: "Natürlich nicht, gemäss O. nicht. Wir gingen aber davon aus, dass das Geld bis spätestens am 27. Oktober, spätestens 31. Dezember 2018 wieder zurück ist. (...)" (act. AA 10.01.003). Noch deutlicher bringt dies die Beschuldigte vor Strafgericht zum Ausdruck, indem sie auf entsprechende Frage deponiert hat, sie selbst habe das Dokument nicht unterschrieben, weil sie gewusst habe, dass das Darlehen die Kompetenz der N. klar übersteige (act. S 1227). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschuldigte mittels Beschwerde vom 2. November 2020 ‒ auf welche das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz allerdings nicht eingetreten ist ‒ versucht hat, die Teilnahme von F. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verhindern, mit der ausdrücklichen Begründung, dass hierdurch die geforderte Eröffnung eines Strafverfahrens gegen F. vereitelt bzw. zumindest aber sehr erschwert werde (vgl. KGer 470 20 252 vom 15. Dezember 2020 E. 1.3.2). Indem also die Beschuldigte der Staatsanwaltschaft ein von ihr gefälschtes Dokument eingereicht hat, welches F. als Verfasserin ausweist und ein Darlehensgeschäft beinhaltet, wofür nach dem Wissen der Beschuldigten keine Legitimation bestanden hat, und diese ausserdem sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Gericht F. mehrfach ausdrücklich als Initiantin des fraglichen Geschäfts bezichtigt hat, liegt es auf der Hand, dass sie im Sinne der Rechtsprechung die Herbeiführung einer Strafverfolgung wegen (qualifizierter) Veruntreuung gegen F. zumindest in Kauf genommen hat. Folglich sind sowohl der objektive wie auch subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt und es hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen. Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschuldigte in Gutheissung der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils zusätzlich wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. 7. Strafzumessung 7.1 Theoretische Erwägungen (...) 7.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt die Beschuldigte vor, sie sei bezüglich aller in der Anklageschrift erhobener Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei sie schuldig zu sprechen, es sei aber auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten. Subeventualiter sei bei einer Verurteilung die Tilgung des mutmasslichen Schadens mit einer Strafreduktion von mindestens 24 Monaten zu berücksichtigen. Ebenso müsse bei einem Schuldspruch die während mehrerer Jahre anhaltende mediale Vorverurteilung Berücksichtigung finden (vgl. S. 24 ff. des Plädoyers vor Kantonsgericht). Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten deutlich zu tief sei. Die Vorderrichter hätten trotz der fehlenden aufrichtigen Reue, der hohen kriminellen Energie und des skrupellosen Verhaltens sowie der absolut fehlenden Einsicht in das Unrecht die Einsatzstrafe um einen Drittel gekürzt, bloss weil die Beschuldigte die veruntreuten Gelder nach der Eröffnung des Strafverfahrens zurückerstattet und den unmittelbaren Schaden ersetzt habe. Ihrer Auffassung nach sei eine Einsatzstrafe von 34 Monaten mit einer Reduktion um vier Monate korrekt, was zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren bzw. 30 Monaten führe, wovon ein halbes Jahr unbedingt zu vollziehen sei, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe (vgl. oben E. 2.3.b). b) In concreto ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung in verschiedener Hinsicht falsch ist. Angesichts der Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung ist die Festlegung einer gesamtheitlichen Strafe für alle Delikte zusammen nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1) unzulässig. Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Das Kantonsgericht hat das Strafgericht verschiedentlich auf die hinlänglich bekannten gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben des Bundesgerichts hingewiesen. Trotzdem hält im vorliegenden Fall die Strafzumessung den entsprechenden Bestimmungen wiederum nicht stand. Unter diesen Umständen behält sich das Kantonsgericht künftig vor, in ähnlich gelagerten Konstellationen keine reformatorischen Entscheide mehr zu fällen, sondern zwecks Wahrung der Parteirechte unter gleichzeitiger Gewährung des Instanzenzuges entsprechend fehlerbehaftete erstinstanzliche Urteile zu kassieren und die Angelegenheit an die Vorderrichter zurückzuweisen zur Vornahme einer in Anwendung von Art. 47 ff. StGB korrekten Strafzumessung. c) In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren der (mehrfachen) qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB) in sechs Fällen, der (mehrfachen) Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) in drei Fällen, der (mehrfachen) Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) in sechs Fällen sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) in einem Fall schuldig erklärt wird. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe nicht unter drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) und einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. In Anbetracht dieser zahlreichen Tathandlungen hat das Kantonsgericht nunmehr eine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorzunehmen. d) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mit einer möglichen Sanktion von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Danach folgen die qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB mit einem theoretischen Sanktionsrahmen von einer Geldstrafe am unteren bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren am oberen Ende sowie die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einem solchen von jeweils einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto allerdings nicht die falsche Anschuldigung, sondern die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 76'000.-- als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. e) aa) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 76'000.-- ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen, dass diese den gesamten namhaften Betrag einerseits zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen und andererseits zum Nutzen der "L. " GmbH, an welcher sie jedoch zu 75 % partizipiert hat, verwendet und dadurch die D. im nämlichen Umfang geschädigt hat, welche aufgrund des deliktischen Handelns der Beschuldigten und des hieraus entstandenen Liquiditätsengpasses genötigt worden ist, ein Darlehen bei der U. aufzunehmen, um die eigenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Sodann hat die Beschuldigte im gleichen Kontext zahlreiche weitere (qualifizierte) Veruntreuungen begangen. Ebenfalls negativ zu gewichten ist, dass sie gehandelt hat, ohne in einer Notlage zu sein, immerhin hat die Beschuldigte (neben einer Abgangsentschädigung von der früheren Arbeitgeberin) mehr als ausreichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können (vgl. nachfolgend lit. ff). Ferner hat sie zu keinem Zeitpunkt geplant, die veruntreuten Gelder mit eigenen Mitteln zurückzuerstatten, vielmehr hat hierfür das Vermögen von J. herhalten müssen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der D. massiv ausgenutzt hat. Zudem hat sie eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche über das hinausgegangen ist, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig gewesen ist, indem sie zur Vertuschung ihres deliktischen Handelns zahlreiche Dokumente gefälscht und auch nicht davor zurückgeschreckt hat, zur eigenen Entlastung die F. in das Strafverfahren hineinzuziehen. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist. Andererseits ist anzuerkennen, dass sie zum Tatzeitpunkt abgesehen von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und die deliktischen Handlungen mutmasslich im Hinblick auf die Etablierung einer neuen regelmässigen Einkommensquelle begangen hat. Ausserdem hat sie wohl tatsächlich damit gerechnet, dass die veruntreuten Gelder zufolge des erwarteten Erbganges bei J. in einem absehbaren Zeitraum zurückfliessen würden. Im Ergebnis hat die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 76'000.-- als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. bb) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 50'000.-- ist betreffend die objektive Tatschwere gleichermassen wie schon vorgängig zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den gesamten namhaften Betrag einerseits zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen und andererseits zum Nutzen der "L. " GmbH, an welcher sie jedoch zu 75 % partizipiert hat, verwendet und dadurch die D. im nämlichen Umfang geschädigt hat, welche aufgrund des deliktischen Handelns der Beschuldigten und des hieraus entstandenen Liquiditätsengpasses genötigt worden ist, ein Darlehen bei der U. aufzunehmen, um die eigenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Sodann hat die Beschuldigte im gleichen Kontext zahlreiche weitere (qualifizierte) Veruntreuungen begangen. Ebenfalls negativ zu gewichten ist, dass die Beschuldigte gehandelt hat, ohne in einer Notlage zu sein, immerhin hat sie (neben einer Abgangsentschädigung von der früheren Arbeitgeberin) mehr als ausreichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können (vgl. nachfolgend lit. ff). Ferner hat sie zu keinem Zeitpunkt geplant, die veruntreuten Gelder mit eigenen Mitteln zurückzuerstatten, vielmehr hat hierfür das Vermögen von J. herhalten müssen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der D. massiv ausgenutzt hat. Zudem hat sie eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche über das hinausgegangen ist, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig gewesen ist, indem sie zur Vertuschung ihres deliktischen Handelns zahlreiche Dokumente gefälscht und auch nicht davor zurückgeschreckt hat, zur eigenen Entlastung die F. in das Strafverfahren hineinzuziehen. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist. Andererseits ist anzuerkennen, dass sie zum Tatzeitpunkt abgesehen von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und die deliktischen Handlungen mutmasslich im Hinblick auf die Etablierung einer neuen regelmässigen Einkommensquelle begangen hat. Ausserdem hat sie wohl tatsächlich damit gerechnet, dass die veruntreuten Gelder zufolge des erwarteten Erbganges bei J. in einem absehbaren Zeitraum zurückfliessen würden. Im Ergebnis hat die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 50'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist diesbezüglich eine hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. cc) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 56'000.-- kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. bb) verwiesen werden. Demnach ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 56'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. dd) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 54'000.-- kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. bb) verwiesen werden. Demzufolge ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 54'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine weitere hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ee) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 65'000.-- kann wiederum zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. bb) verwiesen werden. Folglich ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift im Umfang von CHF 65'000.-- ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine weitere hypothetische Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ff) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen, dass diese den gesamten Betrag zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen gebraucht hat, ohne in einer Notlage zu sein; so hat sie gemäss dem Lohnausweis der Einwohnergemeinde S. für das Jahr 2017 einen Nettolohn von rund CHF 115'000.-- bezogen, notabene neben einer Abgangsentschädigung von netto über CHF 78'000.-- (act. PD RS 01.11.041) sowie Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von netto CHF 8'425.-- (act. PD RS 01.11.042). Ausserdem hat sie bei der Tatbegehung eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem sie die unrechtmässige Transaktion derart geschickt in der Buchhaltung versteckt hat, dass diese erst anlässlich der Nachprüfung im Rahmen des Strafverfahrens ans Licht gekommen ist. Hinzu kommt wiederum, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der D. massiv ausgenutzt hat. Sodann erscheint das vorliegende deliktische Verhalten als eine Art Versuchsballon, welcher angesichts des Erfolgs der Tatbegehung zu den nachfolgenden zahlreichen weiteren Tathandlungen geführt hat. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere gerade noch als leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist, im Ergebnis aber keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- gerade noch als leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass isoliert betrachtet bei dieser Anzahl von Strafeinheiten theoretisch eine Geldstrafe möglich wäre. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass das vorliegende Delikt in einer Reihe von fünf weiteren Einzelhandlungen steht, welche allesamt als qualifizierte Veruntreuungen zu würdigen und aufgrund der festgesetzten jeweiligen Strafeinheiten zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, woraus erhellt, dass als zweckmässige Sanktion für die in casu zu beurteilende Tathandlung ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dies gilt umso mehr, als unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter in concreto die Sanktionsart zufolge der zahlreichen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe sein kann. Damit ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. gg) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten, dass diese im gleichen Zeitraum wie vorgängig beschrieben zum Nachteil der D. (oben lit. aa bis lit. ff) in der nämlichen Art auch zu Lasten der G. delinquiert und dabei den gesamten Betrag einerseits zu ihrem eigenen persönlichen Nutzen und andererseits zum Nutzen der "L. " GmbH, an welcher sie jedoch zu 75 % partizipiert hat, verwendet und die G. entsprechend geschädigt hat, ohne in einer Notlage zu sein, immerhin hat sie (neben einer Abgangsentschädigung von der früheren Arbeitgeberin) mehr als ausreichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können. Sodann hat die Beschuldigte im gleichen Kontext zahlreiche weitere (qualifizierte) Veruntreuungen begangen. Ferner hat sie zu keinem Zeitpunkt geplant, die veruntreuten Gelder mit eigenen Mitteln zurückzuerstatten, vielmehr hat hierfür das Vermögen von J. herhalten müssen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte das in sie gesetzte Vertrauen als Kassiererin und Mitglied der Partei massiv ausgenutzt hat. Zudem hat sie eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche über das hinausgegangen ist, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig gewesen ist, indem sie zur Vertuschung ihres deliktischen Handelns zahlreiche Dokumente gefälscht hat. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu ihren Ungunsten zu werten ist. Andererseits ist anzuerkennen, dass sie zum Tatzeitpunkt abgesehen von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und die deliktischen Handlungen mutmasslich im Hinblick auf die Etablierung einer neuen regelmässigen Einkommensquelle begangen hat. Ausserdem hat sie wohl tatsächlich damit gerechnet, dass die veruntreuten Gelder zufolge des erwarteten Erbganges bei J. in einem absehbaren Zeitraum zurückfliessen würden. Im Ergebnis hat die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 15'000.-- wiederum als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen im Zusammenhang stehenden einschlägigen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. hh) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 60'000.-- kann wiederum zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. gg) verwiesen werden. Demnach ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von CHF 60'000.-- ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen im Zusammenhang stehenden einschlägigen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ii) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von nochmals CHF 15'000.-- kann wiederum zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowohl betreffend die objektive wie auch die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die vorgängigen Erwägungen (oben lit. gg) verwiesen werden. Demnach ist das Verschulden der Berufungsklägerin bezüglich der Veruntreuung gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift im Umfang von nochmals CHF 15'000.-- ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen im Zusammenhang stehenden einschlägigen Tathandlungen, der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. jj) Im Rahmen der Ermittlung der Einzelstrafen für die jeweiligen Urkundenfälschungen ist zunächst auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (vgl. BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2), wonach eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Beachtung hiervon ist sodann in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu erwägen, dass die Beschuldigte in einem Zeitraum von wenigen Monaten in insgesamt sechs Fällen ‒dreimal zu Lasten der D. und dreimal zum Nachteil der G. ‒ zwecks Vertuschung ihrer (qualifizierten) Veruntreuungen auf sehr professionelle Art und Weise zahlreiche unterschiedliche Urkunden ‒ in Form von Rechnungen, Kontoauszügen, Buchhaltungsunterlagen, Protokollen und fiktiven Vereinbarungen ‒ gefälscht hat, was auf eine hartnäckige Delinquenz und eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Dies gilt umso mehr, als sie dabei auch nicht davor zurückgeschreckt hat, damit andere Personen zu belasten, namentlich eines dieser Dokumente im hängigen Strafverfahren den Strafbehörden einzureichen und hiermit gleichzeitig wider besseres Wissen die F. eines angeblichen Verbrechens zu bezichtigen (vgl. unten lit. kk). Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass die gefälschten Dokumente einzig den Zweck gehabt haben, die von ihr getätigten Transaktionen zu rechtfertigen, diese somit bloss Mittel zur jeweils eigentlich angestrebten (qualifizierten) Veruntreuung gewesen sind. Aufgrund dieser Umstände ist die objektive Tatschwere jeweils noch als leicht, aber nicht immer am unteren Rand zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung der beabsichtigten (qualifizierten) Veruntreuungen, weshalb die subjektive Schwere der Tat jeweils das festgestellte objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Angesichts der Tatsache, wonach die jeweiligen Urkundenfälschungen in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zu den (qualifizierten) Veruntreuungen stehen und keinen Selbstzweck bzw. keinen weitergehenden Zweck gehabt haben, als diesen zu dienen, erscheint unter Berücksichtigung der von der Beschuldigten trotz erdrückender Beweislage an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit gestützt auf die vorgängig zitierte Praxis des Bundesgerichts in concreto eine Geldstrafe als unzweckmässig. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Urkundenfälschungen bloss Begleitdelikte zu den einzelnen (qualifizierten) Veruntreuungen dargestellt haben, gesamthaft zu einer weiteren hypothetischen Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. kk) Schliesslich ist bei der Festlegung der Einzelstrafe für den Vorwurf der falschen Anschuldigung auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen, dass diese zwecks Legitimierung ihrer im Rahmen der qualifizierten Veruntreuungen begangenen Transaktionen eine angeblich von der F. erstellte Vereinbarung der Staatsanwaltschaft eingereicht hat im Wissen darum, dass diese über ein solches Darlehen gar nicht hätte verfügen dürfen. Der Beschuldigten ist es denn auch nicht bloss darum gegangen, sich von den entsprechenden Vorwürfen selber zu entlasten, sondern darum, die Verantwortung für das von ihr selbst als strafbar bzw. zumindest unrechtmässig erkannte Handeln einer anderen Person aufzubürden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte den Strafbehörden nicht einfach nur ein gefälschtes Dokument hat zukommen lassen, sondern darüber hinaus die Betroffene mehrfach ausdrücklich als Initiantin des "stillen Darlehens" und damit als Anstifterin zur bzw. Mittäterin bei der (qualifizierten) Veruntreuung bezeichnet hat, was als einigermassen skrupellos bezeichnet werden muss. Dass es tatsächlich nicht zu einer Strafuntersuchung gegen die Betroffene gekommen ist, ist im Übrigen nicht der Beschuldigten anzurechnen. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere wiederum als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie die F. direktvorsätzlich belastet hat, was allerdings tatbestandsmässig vorausgesetzt wird und von daher neutral zu gewichten ist. Immerhin ist ihr im Hinblick auf die Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung wegen (qualifizierter) Veruntreuung gegen F. lediglich ein Eventualdolus anzulasten. Infolgedessen vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist auch hier zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und des überaus engen Konnexes zur die Einsatzstrafe bildenden qualifizierten Veruntreuung sowie der diesbezüglichen Urkundenfälschung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Folglich ist eine weitere hypothetische Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. ll) Nachdem vorliegend für sämtliche Delikte in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist zu Gunsten der Beschuldigten die Gleichheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Begehungsweisen zu berücksichtigen. Diese engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tathandlungen würdigend erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 76'000.-- im Umfang von zehn Monaten Freiheitsstrafe (vgl. oben lit. aa) um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 50'000.-- (vgl. oben lit. bb), um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 56'000.-- (vgl. oben lit. cc), um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 54'000.-- (vgl. oben lit. dd), um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 65'000.-- (vgl. oben lit. ee), um einen weiteren Monat Freiheitsstrafe für die qualifizierte Veruntreuung in der Höhe von CHF 15'000.-- (vgl. oben lit. ff), um einen weiteren halben Monat für die Veruntreuung in der Höhe von CHF 15'000.-- (vgl. oben lit. gg), um weitere zwei Monate für die Veruntreuung in der Höhe von CHF 60'000.-- (vgl. oben lit. hh), um einen weiteren halben Monat für die nochmalige Veruntreuung in der Höhe von CHF 15'000.-- (vgl. oben lit. ii), um einen weiteren Monat für die Urkundenfälschungen (vgl. oben lit. jj) sowie um einen weiteren Monat für die falsche Anschuldigung (vgl. oben lit. kk) zu erhöhen. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten. m) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle vorgängig geschilderten Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In diesem Zusammenhang ist zusammenfassend zu erwägen, dass die Beschuldigte am 8. geboren und schweizerische Staatsangehörige ist. Nach Abschluss der Schule hat die Beschuldigte eine Ausbildung zur Betriebsökonomin absolviert, wobei sie nach dem Verlust ihrer Stelle als Leiterin der Gemeindeverwaltung S. per Ende 2017 weitere Ausbildungen als Mediatorin und systemischer Coach abgeschlossen hat. Dieser Tätigkeit ist sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung weiterhin nachgegangen. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist lediglich bekannt, dass die Beschuldigte abgesehen von den im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erhobenen Zivilforderungen der Privatklägerschaft keine Schulden und keine Verlustscheine ausweist. Zum heutigen Zeitpunkt wohnt sie nach wie vor gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft in Y. . Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschuldigten liegen keine verlässlichen Dokumente vor, welche Anlass zu Bemerkungen geben würden. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer (Freiheits-)Strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 150 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen), ist nicht zu erkennen. Vorstrafen sind keine bekannt. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Diese Bestimmung setzt nicht die Tatschuld, wohl aber das Strafbedürfnis herab. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 30 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Ersatz des verursachten Schadens zum überwiegenden Teil, d.h. in Bezug auf die veruntreuten Gelder in der Höhe von CHF 316'000.-- sowie CHF 90'000.--, stattgefunden. Entscheidend ist aber ‒ abgesehen davon, dass die geforderte besondere Anstrengung seitens der Beschuldigten mangels entsprechender Unterlagen nicht nachgewiesen ist, zumal angesichts ihrer bekannten finanziellen Situation zufolge des Fehlens gegenteiliger Belege zu vermuten ist, dass die erst nach Anhebung des Strafverfahrens zurückbezahlten Gelder von vornherein nicht von der Berufungsklägerin selbst, sondern vielmehr ausschliesslich von J. stammen ‒, dass das Erfordernis der aufrichtigen Reue offensichtlich nicht gegeben ist, nachdem die Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage nach wie vor jegliches Fehlverhalten bestreitet. Der genannte Strafmilderungsgrund findet somit keine Anwendung. Demgegenüber wirkt sich im Sinne einer Strafminderung die vollumfängliche Rückzahlung der veruntreuten Gelder als Wiedergutmachung stark zu Gunsten der Beschuldigten aus. Diesbezüglich erachtet das Kantonsgericht unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren eine Reduktion um sechs Monate als angemessen. cc) Weiter begehrt die Beschuldigte eine Strafreduktion zufolge einer angeblichen medialen Vorverurteilung. Hier vertritt das Kantonsgericht die bereits von den Vorderrichtern vorgebrachte Auffassung, wonach in casu eine Persönlichkeitsverletzung nicht ersichtlich und die Berichterstattung vielmehr sachlich gewesen ist und sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen Üblichen und Zulässigen bewegt hat. Der Fall hat zwar aufgrund der Stellung der Geschädigten in der öffentlichen Wahrnehmung sowie der ehemaligen Funktion der Beschuldigten bei diesen ein erhöhtes Medieninteresse hervorgerufen, dies ist aber in vorliegender Form als gewöhnliche Begleiterscheinung von der Beschuldigten in Kauf zu nehmen. dd) In Anbetracht der vorgängigen Erwägungen drängt sich somit aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe im Sinne einer Reduktion um sechs Monate Freiheitsstrafe auf. n) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. zweieinhalb Jahren als angemessen erweist. o) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen, möglich ist hingegen der teilbedingte Vollzug. Diesbezüglich bestimmt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie nach Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Kann das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss diesen Erwägungen ist festzuhalten, dass ausgehend von den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, namentlich den Tatsachen, wonach diese nicht vorbestraft ist, die veruntreuten Gelder zurückbezahlt hat, mit ihrem Lebenspartner in stabilen sozialen Verhältnissen zusammenlebt und offenbar in der Lage ist, ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen, im Sinne des Gesetzes keine schlechte Prognose zu stellen ist. Insofern ist der Beschuldigten gestützt auf die im Ergebnis nicht negative Legalprognose der teilbedingte Vollzug der zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe zu gewähren. Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils sind die Schranken von Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu beachten, wonach der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Im Übrigen liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der zu vollziehenden Strafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der Strafteile so festzulegen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung der Beschuldigten einerseits und deren Tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen ( Schneider / Garré , a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet es das Kantonsgericht in Einschätzung der Relation zwischen der günstigen Prognose und dem gesamthaft gesehen nicht mehr leichten Verschulden als angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren auf das Mindestmass von einem halben Jahr festzusetzen. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ist ebenfalls auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestimmen. p) Zusammenfassend ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und damit in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten (bzw. zwei Jahren und sechs Monaten), mit einem unbedingten Strafanteil von sechs Monaten und einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Strafanteil von 24 Monaten, zu verurteilen. q) Schliesslich fordert die Beschuldigte unter dem Titel der Wiedergutmachung gestützt auf den bis zum 30. Juni 2019 in Kraft gewesenen Art. 53 aStGB, dass im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abgesehen werde. In Anwendung von Art. 53 aStGB sieht die zuständige Behörde ‒ soweit der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen ‒ von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b). Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind in casu die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht erfüllt, womit die entsprechende Bestimmung nicht anwendbar ist. Als obsolet erweist sich sodann zu guter Letzt in Anbetracht der vorgängigen Ausführungen das Begehren, wonach gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO das Verfahren einzustellen sei. 8. Beschlagnahmen 8.1 Liegenschaft Nr. 1. , Plan Nr. 1. , im Grundbuch X. a) Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides im Hinblick auf die Aufhebung der Grundbuchsperre was folgt aus: Bei der beschlagnahmten beziehungsweise mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft handle es sich um die Familienwohnung der Beschuldigten und ihres Lebensgefährten. Die Sicherung der Schadenersatzansprüche der Geschädigten mittels der Kostendeckungsbeschlagnahme sei nicht möglich, weshalb ein allfälliger Verwertungserlös der Liegenschaft hierfür von vornherein nicht verwendet werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Verwertung der Liegenschaft ausschliesslich zur Sicherung der Verfahrenskosten nicht als verhältnismässig, zumal neben der Liegenschaft diverse Bankkonten der Beschuldigten beschlagnahmt worden seien. Diese Vermögenswerte könnten ebenfalls zur Sicherung der Verfahrenskosten herangezogen werden, dabei werde weniger gravierend in die Rechte der Beschuldigten eingegriffen als mit der Verwertung der von ihr bewohnten Liegenschaft. Die Privatklägerinnen erhielten zudem mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils einen definitiven Rechtsöffnungstitel, mit welchem sie ohne Weiteres ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg einfordern könnten. Die Verwertung der Familienwohnung der Beschuldigten halte somit vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand, weshalb die Beschlagnahme über die Liegenschaft der Beschuldigten sowie die in diesem Zusammenhang verfügte Grundbuchsperre nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben seien (vgl. E. IV.2 S. 49 f.). b) Demgegenüber legt die Privatklägerin 1 zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen dar, dass die fragliche Liegenschaft keine Familienwohnung darstelle. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Kostendeckungsbeschlagnahme nicht nur der Sicherung der Verfahrenskosten, sondern auch der Sicherung allfälliger, namhafter Parteientschädigungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO diene. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Guthaben der beschlagnahmten Bankkonten nicht genügten, um die Verfahrenskosten sowie die geltend gemachten Parteientschädigungen sicherzustellen. Auch zu erwägen sei sodann, dass die reale Gefahr bestehe, wonach die Liegenschaft nach Aufhebung der Grundbuchsperre der Zwangsvollstreckung entzogen werden könnte. Schliesslich sei zu konstatieren, dass der potentiell zu erzielende Verwertungserlös nicht in einem Missverhältnis zum zu sichernden Betrag stehe (vgl. oben E. 2.2.b). c) Wie die Privatklägerin 1 ist auch die Staatsanwaltschaft in ihrer diesbezüglichen Anschlussberufung der Ansicht, dass die Beschuldigte den Zivilklägern und dem Staat mutmasslich den Betrag von insgesamt rund CHF 130'000.-- werde bezahlen müssen. Angesichts dessen Höhe sei es durchaus verhältnismässig und gerechtfertigt, die Grundbuchsperre solange aufrecht zu erhalten, bis der entsprechende Betrag anderweitig sichergestellt sei (vgl. oben E. 2.3.a). d) Nach Auffassung der Beschuldigten dürfe eine entsprechende Verwertung nicht zur Sicherstellung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen der Privatklägerschaft verwendet werden, weshalb eine Aufrechterhaltung der Sperre nicht verhältnismässig sei. Im Übrigen gehe es nicht an, der Liegenschaft die Bezeichnung als Familienwohnung abzusprechen, nachdem sie mit ihrem Lebenspartner seit vielen Jahren darin wohne (vgl. oben E. 2.1.c). e) In Anwendung von Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Deckungsbeschlagnahmen dienen dazu, die eventuellen künftigen Schulden von Beschuldigten gegenüber dem Staat provisorisch sicherzustellen. Die provisorische Sicherstellung von Vermögenswerten zur Deckung von Verfahrenskosten und monetären Strafen führt im Ergebnis zu einer Privilegierung des Staates gegenüber anderen Gläubigern. Umstritten ist, was der Begriff "Entschädigung" umfasst. Nach einem Teil der Lehre ist darin beinhaltet die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO (nicht aber Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche). Nach der Gegenmeinung ist eine Beschlagnahme nur für die dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten und Entschädigungen gemäss Art. 417 StPO oder Art. 426 Abs. 1 StPO zulässig, nicht aber für Entschädigungen, die eine Partei der anderen gestützt auf Art. 432 StPO oder Art. 433 StPO schuldet (vgl. zum Ganzen Stefan Heimgartner , in: Zürcher Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 2 ff. zu Art. 268 StPO, mit Hinweisen; Felix Bommer / Peter Goldschmid , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 268 StPO, mit Hinweisen; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 268 StPO; Dieselben , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, Rz. 1112, mit Hinweisen). Unbestritten ist sodann wieder, dass bei der Deckungsbeschlagnahme kein Konnex der Gegenstände und Vermögenswerte zur inkriminierten Tat nachgewiesen werden muss. Ausserdem bedarf es bei der beschuldigten Person Anhaltspunkte, dass sie sich eventuellen Zahlungspflichten entziehen könnte, indem sie Zugriffe auf Vermögenswerte durch Flucht oder Vermögensverschiebung bzw. -verbrauch vereitelt. Bei Beschuldigten mit Wohnsitz und Angehörigen in der Schweiz erscheint unter diesem Aspekt eine Beschlagnahme der Familienwohnung nur zulässig, wenn konkrete Verdachtsmomente diesbezügliche Verkaufsabsichten nahelegen. Weiter ist erforderlich, dass die betreffenden Vermögenswerte voraussichtlich zu den genannten Zwecken gebraucht werden, was eine erhöhte Wahrscheinlichkeit voraussetzt, dass die beschuldigte Person zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig eine strafbare Handlung begangen hat. Schliesslich begrenzt das Verhältnismässigkeitsprinzip Deckungsbeschlagnahmen in Bezug auf deren Umfang ( Heimgartner , a.a.O., N 6a zu Art. 268 StPO, mit Hinweisen). f) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschuldigte erstinstanzlich zur Bezahlung von Verfahrenskosten in der Höhe von rund CHF 25'000.-- und zur Rückzahlung des Honorars des amtlichen Verteidigers von CHF 31'330.-- sowie zur Bezahlung von Prozessentschädigungen im Umfang von insgesamt über CHF 43'000.-- (CHF 33'787.80 an die D. und CHF 9'257.50 an die G. ) verpflichtet worden ist. Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Verurteilungen ist hieran keine Veränderung zu Gunsten der Beschuldigten vorzunehmen. Hier kommen hinzu die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang zu einem grossen Teil ebenfalls von der Beschuldigten zu tragen sind (vgl. unten E. 11.1). Gestützt auf diese Tatsache ist eine Deckungsbeschlagnahme in casu grundsätzlich möglich, zumal aufgrund der zahlreichen Schuldsprüche ausser Frage steht, dass die Beschuldigte tatbestandsmässig, rechtswidrig (und schuldhaft) diverse strafbare Handlungen begangen hat. Dies gilt umso mehr, als die Guthaben der gesperrten Konten (H. CHF 7'888.51, I. AG CHF 9'492.41, Q. CHF 2'191.14) offensichtlich nicht zur Deckung der Kosten und Entschädigungen ausreichen. Offengelassen werden kann in diesem Zusammenhang im Übrigen, ob der im Zivilrecht verwendete Begriff der "Familienwohnung" in casu Anwendung findet sowie ob die der Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung überhaupt als "Entschädigung" im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und dergestalt eine Privilegierung der Privatklägerschaft zu bejahen ist, dass die Strafbehörden deren Forderungen sicherzustellen haben. Entscheidend ist nämlich nach Auffassung des Kantonsgerichts, dass es nach Lehre und Praxis zur Rechtfertigung einer Deckungsbeschlagnahme unbestrittenermassen bei der beschuldigten Person Anhaltspunkte bedarf, dass sie sich den Zahlungspflichten entziehen könnte, indem sie Zugriffe auf Vermögenswerte durch Flucht oder Vermögensverschiebung bzw. -verbrauch vereitelt. Solche Anhaltspunkte fehlen in casu gänzlich. Vielmehr ist festzustellen, dass die von der Beschuldigten veruntreuten Gelder (ohne Zins und weiteren Folgekosten) zwischenzeitlich zurückbezahlt worden sind. Ganz allgemein ist ausserdem festzuhalten, dass ein Grundstück im Gegensatz zu Fahrnis generell nicht verbraucht und in der Schweiz angesichts des Prinzips der Öffentlichkeit des Grundbuchs auch nicht versteckt werden kann. Ferner kann die Beschuldigte den Zugriff auf die in der Schweiz gelegene Liegenschaft nicht durch Flucht vereiteln. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann dahingehend, dass die Privatklägerin 1 mit Rechtskraft des Strafurteils einen definitiven Rechtsöffnungstitel erhält, mit welchem sie ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend machen kann. Zudem hat die Privatklägerin 1 gestützt auf die diesbezüglichen Bestimmungen des SchKG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit, die Liegenschaft mit Arrest belegen zu lassen und, sollte die Beschuldigte gedenken, die Liegenschaft unter Wert zu veräussern (was allerdings angesichts der im Grundbuch angemerkten Veräusserungsbeschränkung nicht ohne Weiteres zulässig sein dürfte), auch die vollstreckungsrechtlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten. Unter diesen Umständen lässt sich eine Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre im Hinblick auf eine allfällige Verwertung betreffend die von der Beschuldigten zusammen mit ihrem Lebenspartner bewohnten Liegenschaft nicht mehr rechtfertigen. Gemäss diesen Erwägungen sind sowohl die diesbezügliche Berufung der Privatklägerin 1 als auch die entsprechende Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. 8.2 Übriges Im Hinblick auf die weiteren Erkenntnisse der Vorderrichter unter dem Titel der Beschlagnahme ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte zwar das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich angefochten, es in diesem Zusammenhang aber unterlassen hat, konkrete Begehren zu stellen oder auch nur irgendwie geartete Ausführungen zu den entsprechenden Punkten vorzubringen. Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Verurteilungen besteht demnach keine Veranlassung, die diesbezüglichen erstinstanzlichen Anordnungen aufzuheben oder abzuändern. 9. Zivilforderungen (...) 9.1 Von der Beschuldigten an die D. zu leistende Entschädigungen (...) 9.2 Von der Beschuldigten an die G. zu leistende Entschädigungen (...) 10. Erstinstanzliche Entschädigungen a) Das Strafgericht hat des Weiteren die Beschuldigte in Beachtung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Entrichtung einer Parteientschädigung von CHF 33'787.80 an die D. sowie einer solchen von CHF 9'257.50 an die G. verurteilt. In Bezug auf die an die D. zu leistende Entschädigung haben die Vorderrichter erwogen, es sei angemessen, vom geltend gemachten Betrag von gesamthaft CHF 61'921.35 (ohne Hauptverhandlung) notwendige Aufwendungen im Umfang von 50 %, mithin CHF 30'960.70, anzuerkennen, wozu der Aufwand für die Hauptverhandlung hinzuzurechnen sei. Im Hinblick auf die Forderung der G. hat die Vorinstanz den Stundenansatz im Jahre 2020 von CHF 280.-- auf CHF 250.-- gekürzt, im Übrigen jedoch den geltend gemachten Aufwand als notwendig und angemessen eingestuft (vgl. E. VI. S. 54 ff.). b) Die Privatklägerin 1 macht in ihrer Berufung geltend, die pauschale Kürzung der Parteientschädigung um 50 % durch die Vorinstanz sei sowohl unangemessen als auch unbegründet (vgl. oben E. 2.2.b). c) Die Beschuldigte vertritt die Ansicht, die von den anwaltlichen Vertretungen geltend gemachten Honorarforderungen seien auch nach der Kürzung durch die Vorinstanz unangemessen hoch (vgl. S. 31 der vor Kantonsgericht eingereichten Plädoyernotizen). d) Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Geschuldet ist nach dem Wortlaut von Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht worden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig gewesen sind (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 102 E. 4.1 ff.). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. Beim Entscheid hierüber verfügt das Gericht über ein weites Ermessen (BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1 f.; Yvona Griesser , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1b ff. zu Art. 433 StPO, mit Hinweisen). 10.1 Entschädigung der D. / Aufwendungen des Rechtsvertreters In casu steht gestützt auf die Verfahrensakten fest, dass sich der Rechtsvertreter der sich als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligenden D bzw. nunmehr Privatklägerin 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowohl zum Straf- wie auch zum Zivilpunkt geäussert sowie dass er durch seine Abklärungen nicht unwesentlich zur Beurteilung des Falles beigetragen hat. Angesichts der vorinstanzlichen Verurteilungen, bestätigt durch den vorliegenden Entscheid des Kantonsgerichts, ergeben sich sodann keine Zweifel, dass die Privatklägerschaft im Zivilpunkt teilweise und im Strafpunkt vollumfänglich obsiegt hat. Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen ihres Rechtsvertreters hat. Als notwendige Aufwendungen gelten dabei aber nicht sämtliche vom Anwalt erbrachte Leistungen, sondern nur diejenigen, welche entweder wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen haben oder die im Hinblick auf die sich stellenden rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheinen bzw. die nötig gewesen sind für die Durchsetzung der Zivilansprüche. Allein die Tatsache, dass der Aufwand im Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Verhalten angefallen ist, genügt also nicht. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts liegen die diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorinstanz im Ergebnis innerhalb des ihr zustehenden weiten Ermessens und sind daher nicht zu beanstanden. Wie erwähnt, hat der Rechtsvertreter zwar einerseits mit seiner Arbeit durchaus zur Abklärung des Falles beigetragen und der von ihm zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 250.-- ist angesichts der mittleren Schwierigkeit des Falles nach der Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden, andererseits bewegt sich der von ihm erbrachte Aufwand in einem Bereich, welcher angesichts des Umfangs der Angelegenheit und der Komplexität der zu beurteilenden Sache ‒ sowie im Verhältnis zu den Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 ‒ deutlich nicht mehr als adäquat zu bezeichnen ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass vom Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 nicht nur Arbeiten getätigt worden sind, welche im Hinblick auf die Abklärung der Strafsache sowie die sich stellenden rechtlichen Fragen bzw. für die Durchsetzung der Zivilansprüche notwendig gewesen sind, sondern auch solche, welche lediglich im Rahmen der Aufarbeitung angefallen und daher nicht von der beschuldigten Person zu tragen sind. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts (vgl. unten E. 11.1.2 sowie KGer 460 21 210 vom 23. August 2022 E. 14) kann das Gericht den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand bewährter Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind pauschale Kürzungen zulässig. Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist Genüge getan mit der Einreichung der Honorarnote mitsamt der entsprechenden Deservitenkarte; es wird nicht verlangt, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote nochmals spezifisch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Vielmehr erfolgt die Festsetzung von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). In casu ist zutreffend, dass es sich angesichts der umfassenden Aufstellungen als sehr schwierig erweist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten in den Honorarrechnungen des Rechtsvertreters im Detail festzulegen, womit eine pauschale Kürzung zulässig ist. Dabei ist, wie bereits vorgängig ausgeführt, im Rahmen einer Abwägung zwischen den erbrachten Leistungen, welche tatsächlich wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen haben bzw. für die Durchsetzung der Zivilansprüche erheblich gewesen und damit als notwendig zu qualifizieren sind, und denjenigen, welche im Sinne von Lehre und Rechtsprechung als übermässig bezeichnet werden müssen, eine pauschale Kürzung der bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Bemühungen (von CHF 61'921.35) um 50 % (CHF 30'960.70) angemessen. Hier sind vollumfänglich zuzurechnen die im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter angefallen Aufwendungen des Rechtsvertreters (CHF 2'827.10), woraus eine Entschädigung von gesamthaft CHF 33'787.80 resultiert. Nach Dargelegtem sind diesbezüglich sowohl die Berufung der Privatklägerin 1 als auch diejenige der Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 10.2 Entschädigung der G. / Aufwendungen der Rechtsvertreterin Unter diesem Titel hat die Vorinstanz gestützt auf die Honorarnoten der Rechtsvertreterin und unter Berücksichtigung eines einheitlichen Stundenansatzes von CHF 250.-- die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'257.50 (inklusive Hauptverhandlung) zu bezahlen. Dieser Entscheid erscheint in Anbetracht der massgeblichen Unterlagen, des vorliegenden Verfahrensausganges sowie unter Berücksichtigung der vorgängigen rechtlichen Erwägungen fraglos als angemessen. Hieran vermögen die nicht substantiierten Einwendungen der Beschuldigten nichts zu ändern, womit deren diesbezügliche Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils ohne Weiteres abzuweisen ist. 10.3 Honorar des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten vor Strafgericht Auf die Berufung der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anfechtung des Honorars ihres amtlichen Verteidigers ist, wie bereits eingangs dargelegt (oben E. 1.1.b), nicht einzutreten. 11. Kostenfolge im Berufungsverfahren 11.1 Kantonsgericht 11.1.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem sowohl die Berufung der Beschuldigten als auch diejenige der Privatklägerin 1 abzuweisen sind (soweit auf Erstere einzutreten ist) und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Beschuldigte neu zusätzlich wegen falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (mit einem unbedingten Strafanteil von sechs Monaten) zu verurteilen ist ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 16'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 15'750.-- [zehneinhalb Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 70 % (= CHF 11'200.--) zu Lasten der Beschuldigten, im Umfang von 20 % (= CHF 3'200.--) zu Lasten der Privatklägerin 1 und im Umfang von 10 % (= CHF 1'600.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. 11.1.2 Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist Folgendes zu erkennen: a) Die Privatklägerin 1 hat, nachdem sie mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich unterliegt, die Kosten ihres Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. b) aa) Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, ein reduziertes pauschales Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 11'648.45 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Dieses berechnet sich wie folgt: Auszugehen ist von dessen Honorarnote vom 15. Januar 2023. Hierbei ist in einem ersten Schritt vom geltend gemachten gesamthaften Aufwand von CHF 19'883.25 der für die Verhandlung vor dem Kantonsgericht eingesetzte Aufwand von CHF 2'200.-- abzuziehen. Hinzuzurechnen ist sodann der Betrag von CHF 900.-- für den Zahlungsverkehr sowie derjenige von CHF 448.-- für die Barauslagen, was ein Zwischentotal von CHF 19'031.25 ergibt. Zu diesem Zwischentotal sind die Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 1'465.40 zu addieren, was zu einem weiteren Zwischentotal von CHF 20'496.65 führt. Dieses zweite Zwischentotal ist in einem weiteren Schritt um pauschal 50 % zu kürzen, woraus ein drittes Zwischentotal von CHF 10'248.35 resultiert. Zu diesem dritten Zwischentotal sind schliesslich der tatsächliche Aufwand für die Berufungsverhandlung von CHF 1'300.-- sowie die entsprechenden Mehrwertsteuern von CHF 100.10 zu addieren. Dies ergibt, wie eingangs erwähnt, das Schlussergebnis von CHF 11'648.45. Zur Begründung ist im Einzelnen was folgt zu erwägen: bb) Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger gestützt auf § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Anwaltsgesetz eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeit-aufwands festgelegt. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.-- (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit es zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). cc) In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt ( Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). dd) § 3 Abs. 2 TO setzt stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). ee) Im vorliegenden Fall erweist sich der von der amtlichen Verteidigung ausgewiesene Aufwand angesichts der Komplexität sowie des Umfanges der Streitsache und namentlich der Tatsache, wonach im Berufungsverfahren die Akten grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden und die Aufgabe des Verteidigers in erster Linie darin besteht, das angefochtene erstinstanzliche Urteil zu rügen, als deutlich zu hoch. Zu bemängeln ist dabei insbesondere, dass der amtliche Verteidiger zahlreiche Aufwände in seine Honorarrechnung aufgenommen hat, welche offensichtlich nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entschädigen sind, wie beispielsweise die erstinstanzliche Urteilseröffnung im Umfang von vier Stunden. Weiter hat er im Zeitraum von rund einem Jahr mehrfach den Aufwand für die Vorbereitung des Plädoyers im Umfang von jeweils mehreren Stunden aufgeführt, obwohl die erste kantonsgerichtliche Verhandlung auf seinen Antrag hin verschoben worden ist. Allein für die tatsächlich stattgefundene Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er mit Datum vom 12. Januar, 13. Januar, 14. Januar und 15. Januar 2023 nochmals vier Mal vier Stunden Aufwand verrechnet. Weiter fällt auf, dass der amtliche Verteidiger einen Aufwand von mehreren Stunden geltend macht, welche im Zusammenhang stehen mit insgesamt drei verschiedenen Privat-Gutachten, was generell als sehr aussergewöhnlich zu bezeichnen und im Sinne von offensichtlich aussichtslosen Bemühungen fraglos nicht vom Staat zu finanzieren ist, zumal zwei dieser Gutachten nicht einmal Eingang in die Akten gefunden haben. Auch ergibt sich aus der Honorarnote, dass darin verschiedentlich verfahrensfremde Aufwände, wie z.B. der Austausch mit der SchKG-Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft, aufgenommen worden sind. Ferner erscheinen wiederholt Sekretariatsarbeiten, welche bereits im Stundenansatz inbegriffen sind. Häufig werden ausserdem Aktenstudium, Durchsicht, Bearbeitung, Scan und Terminmanagement miteinander vermischt, wodurch eine stringente Auftrennung in zu entschädigende Aufwendungen einerseits und augenscheinlich nicht vom Staat zu tragende Aufwandspositionen andererseits von vornherein nicht möglich ist. Im Resultat steht fest, dass der amtliche Verteidiger zahlreiche Bemühungen geltend macht, die entweder nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Berufungsverfahren stehen, oder dann aber weder als notwendig noch als verhältnismässig zu bezeichnen sind und folglich nicht in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Da es sich als unmöglich erweist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, erscheint angesichts der vorgängig geschilderten Mängel sowie gestützt auf die zitierte Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der sich in casu stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Beschuldigten sowie der wahrhaftig nötig gewordenen Bemühungen zur Wahrung der Rechte der Betroffenen eine pauschale Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 50 % als sachgerecht, was ‒ unter Anrechnung des unbestrittenen Aufwands für die mündliche Berufungsverhandlung ‒ zum vorstehend genannten Honorar von insgesamt CHF 11'648.45 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer) führt. ff) Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 70 % (= CHF 8'153.90) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11.2 Strafgericht (...) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2021, lautend: "1. C. wird der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB, Art. 251 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. C. wird von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen . 3. Die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Nr. 1. , Plan Nr. 1. , im Grundbuch X. , wird nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf gehoben . Das Grundbuchamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Grundbuchsperre nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben.
4. (...)
5. (...)
6. (...)
7. (...)
8. (...)
9. (...) 10. C. wird dazu verurteilt , der D. folgende geltend gemachte Forderungen zu bezahlen:
- Schadenszins in Höhe von CHF 28'248.40 zzgl. Zins zu 5% seit dem 9. Juli 2020,
- Aufwand von E. in Höhe von CHF 2'319.70 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2019,
- Aufwand von E. in Höhe von CHF 240.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. März 2019,
- Aufwand von E. in Höhe von CHF 40.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. April 2019,
- Aufwand von E. in Höhe von CHF 440.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2019,
- Aufwand von F. in Höhe von CHF 1'020.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2019,
- Sitzungsgelder in Höhe von CHF 870.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2019. Folgende geltend gemachte Forderungen werden auf den Zi vilweg verwiesen:
- Aufwand von E. in Höhe von CHF 1'400.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Oktober 2019,
- Darlehenszins in Höhe von CHF 2'906.65 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. Dezember 2019,
- Darlehenszins in Höhe von CHF 2'551.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2020,
- Darlehenszins in Höhe CHF 475.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2020. 11. C. wird dazu verurteilt , der G. folgende geltend gemachte Forderungen zu bezahlen:
- Schadenszins in Höhe von CHF 10'153.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2020,
- Aufwand des Kassiers und der Revisoren in Höhe von CHF 2'520.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2020,
- Aufwand der externen Revisoren in Höhe von CHF 3'527.20 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2021,
- Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von CHF 103.30 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2021,
- Kosten der V. in Höhe von CHF 269.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2021. Der geltend gemachte Aufwand des Präsidiums und des Generalsekretariats in Höhe von CHF 2'800.00 wird auf den Zi vilweg verwiesen . 12. C. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 13'070.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'953.00 und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 10'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 5'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
13. Für die von Rechtsanwalt Theodor G. Seitz geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar von insgesamt CHF 31'330.00 (wovon CHF 3'333.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 27'996.65 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und MwSt; pauschale Kürzung um 50%) bewilligt. Hiervon sind die vom Strafgericht Basel-Landschaft geleisteten Akontozahlungen von CHF 10'322.00 in Abzug zu bringen und Rechtsanwalt Theodor G. Seitz sind CHF 21'008.00 aus der Gerichtskasse zu entrichten. C. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14. C. wird dazu verurteilt , der D. in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33'787.80 zu bezahlen. 15. C. wird dazu verurteilt , der G. in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'257.50 zu bezahlen." wird in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsan waltschaft sowie in Abweisung der Berufung der Beschuldigten ‒soweit darauf einzutreten ist ‒ und in Abweisung der Berufung der Privatklägerin 1 in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
1. C. wird der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten , mit einem unbedingten Strafan teil von 6 Monaten und einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Strafanteil , in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 303 Ziff. 1 StGB , Art. 43 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.2. aufgehoben . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den restlichen Dispositiv-Ziffern unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 16'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 15'750.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von 70 % (= CHF 11'200.--) zu Lasten der Beschuldigten, im Umfang von 20 % (= CHF 3'200.--) zu Lasten der Privatklägerin 1 und im Umfang von 10 % (= CHF 1'600.--) zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, ein reduziertes pauschales Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 11'648.45 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 70 % (= CHF 8'153.90) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Pascal Neumann Gegen diesen Entscheid haben sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_1189/2023 und 6B_1264/2023)