Mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, mehrfache Drohung etc.; schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässige Körperverletzung
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und Privatkläger B. sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO und sie haben – da sie mit ihren Begehren erstinstanzlich nicht vollständig durchgedrungen sind – beide ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
E. 1.1 In ihrer Anklageschrift vom 22. September 2020 führte die Staatsanwaltschaft im Sinne einer Vorgeschichte ("Beziehung/Trennung") aus, dass A. und B. von März 2009 bis ins Jahr 2012 eine feste Partnerschaft geführt, dabei aber nie zusammengewohnt hätten. lm Jahr 2012 habe B. eine andere Frau in Mazedonien geheiratet. Ab dann hätten A. und B. eine geheime Beziehung geführt, die bis Ende März 2018 angedauert habe. Die Beendigung der Beziehung Ende März 2018 sei auf Wunsch von A. erfolgt. Diese Trennung habe B. nicht akzeptieren können. Hernach warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten B. unter Ziffer 1 das Nachfolgende vor: "Einschränkung der Handlungsfreiheit von A. mit dem Fernziel der Erzwingung der Wiederaufnahme der Beziehung lm April und Mai 2018 standen A. und B. weiterhin in Kontakt und trafen sich auch ab und zu persönlich. Ab Mai 2018 begann B. , A. unter Druck zu setzen, um die Trennung rückgängig zu machen und sie zu einem Treffen mit ihm zu bewegen. Als ihm klar wurde, dass A. die Trennung ernst meinte und er sie nur noch auf kollegialer Basis werde sehen können, begann er gegen Ende Mai 2018, den Druck auf sie zu erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt versuchte er mit allen erdenklichen Mitteln, A. zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen. Dabei schränkte er die Handlungsfreiheit von A. massiv ein, indem er auf verschiedene Weise versuchte, sie zu einem Treffen zu bewegen, um ihn zu treffen und zu ihm zurückzukehren. Er tat dies in der Absicht, A. solange in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken und dadurch zu zermürben, bis sie entgegen ihrem ausdrücklichen, konstant manifestierten Willen, keine Beziehung mehr mit ihm zu wollen, zu ihm zurückkehre. Dabei verfolgte er das Fernziel, A. zu einer Wiederaufnahme der Beziehung zu zwingen. Dies tat er mit den nachfolgend unter a - c geschilderten Handlungen:
a) Unterdrucksetzung mittels elektronischer Medien Ab Ende Mai 2018 bis zum 22. August 2018 bedrängte B. A. täglich über verschiedene elektronische Medien mit Anrufen und Nachrichten und missbrauchte zudem vom
10. Juni 2018 bis zum 22. August 2018 mehrfach mutwillig eine Fernmeldeanlage, indem er A. auf ihre Mobiltelefonnummern +41 […] und +41 […] mehrmals täglich und zu allen Tages- und Nachtzeiten - vorwiegend via Viber, aber auch über WhatsApp und SMS - von seinem Wohnort […], wie auch von verschiedenen anderen nicht näher bekannten Orten aus, mit Telefonanrufen und Textnachrichten belästigte. Dabei setzte B. A. unter hohen emotionalen Druck. Nicht nur flehte er sie an und beteuerte ihr unablässig seine Liebe, sondern bekundete beinahe täglich, die Trennung bringe ihn um, er werde es ohne sie nicht überleben. Er tat dies, obschon A. ihn unablässig aufforderte, er solle sie in Ruhe lassen und sie nicht mehr kontaktieren, die Beziehung sei beendet. Zudem teilte sie ihm immer wieder -erstmals am 8. Juni 2018 - mit, sie werde zur Polizei gehen, sollte er sie weiterhin kontaktieren. Er hörte selbst dann nicht auf, als A. ihn als Kontakt mit der Nummer +41 […] in ihrem Mobiltelefon blockierte, sondern kontaktierte sie hartnäckig jeweils mit einer neuen Mobiltelefonnummer weiter. So verwendete er in dieser Zeit für seine zahllosen Kontakte insgesamt 11 verschiedene Telefonnummern. Exemplarisch sind diesbezüglich folgende Viber und WhatsApp Nachrichten aufgeführt: -
1. Mai 2018, 14:12 Uhr (Viber): "Ich bruche kei mitleid A. das chli hoffnig und freud im läbe hesch mer wäggnoh jetzt läbi das i net sterbe schöne Tag no", 14:41 Uhr: "I ha sgfühl du hesch mer mis härz mit de hand usegrisse"
- 2. Mai 2018, 19:17 Uhr (Viber): "ich probier mol net hypofentiliere mit laufe tränne ich ha mol aghalte lo im auto go laufe"
- 26. Mai 2018, 20:57 Uhr (Viber): "Du brengsch mich no um vallah", 21:35 Uhr (Viber): "Ich hätt fast mis messer mir is bei grammt das i vo de schmerze im Herz ablänke cha vallah" -
30. Mai 2018, 19:20 Uhr (Viber): "A. vallah mis herz zerrist sich…Ich chome kei luft meh über bitte", 19:58 Uhr (Viber): "Ich cha nömm rechtig schnuffeee…Mine kopf platzt", 20:02 Uhr (Viber): "Ich gspöre mini bei nömme A. ", 21:24 Uhr (Viber): "Ich hocke jetz do ib [Ort] beim Gleis ich schwör am liebste würdi churz und schmerzlos mache und einfach hereligge" -
2. Juni 2018, 22:13 Uhr (Viber): "Mer gahts net guet ich ha wie en härzstillstand gah ich bi halb stund am ganze körper blockiert gse", 22:21 Uhr (Viber): "A. das ganz bringt mi no um"
- 3. Juni 2018, 22:16 Uhr (Viber): Ich haltes nömm us", 22:24 Uhr (Viber): "Du brengsch mich no um", 23:36 Uhr (Viber): "Ich ha rechtig hypoventilier vori schatz mis läbe isch nüt ohni dech ich bruche dich zum überläbe"
- 4. Juni 2018, 00:00 Uhr - 00:03 Uhr (Viber): " Ich bi immerno wie em wahnsinniga am umszüg umefahre…Ich überläbe das werkli nöm lang schatz…Ich bi werkli am endi vo mine chreft vallah…ich bruche dich"
- 6. Juni 2018, 08:41 Uhr (Viber): "Du hesch mi jetzt grad zerstört", 08:42 Uhr (Viber): "Ich schwörs jetzt hesch mi kapott gmacht", 08:42 Uhr (Viber): "Ich haltes ned us ich schwörs", 08:44 Uhr (Viber): "Aber ich liebe dich so fest Das es mich umbringt", 08:45 (Viber): "lch schwöre ich chome no en härzinfarkt über", 22:57 Uhr (Viber): "Mit dem brengsch mi no um ich ha so hohe bluetdruck gah höt nach dem mer am morge gschrebe hend ich da denkt ich sterbe"
- 8. Juni, 14:07 - 14:15 Uhr (Viber): "Ich Liebe dich ich mage nömme ich ha nömme bitte hör uf mich so quelle bitteee ich fleh dich…Schaffes mich umbringe bitte…Chasch ussuech wetsch mit mim mässer oder wetsch mit mine Pistole säg bring mi einfach um bitte ich unterschriebe das ich das ha welle…Bitte bring mi um de sterbi wenigstens i dine 2 wunderschöni händ"
- 12. Juni 2018, 21:04 Uhr (Viber): "Ich schaffes net es bringt mi no um", 21:45 Uhr (Viber): "Ja wer schrieb der die ganz ziit im viber" -
17. Juni, 01:17 Uhr (Viber): "Ich bi [Ort] im notfall mis herz schloht dur die verfickt bruat mit bruat zämme A. ", 02:04 Uhr (Viber): "A. ich ha doppelti dosis vo beruhigigsmittel becho jetzt hangi a infusion und ekg ich ha 2 chlini infarkte überläbt weni net gange wär het de Arzt gseit hätti de nöchst net überläbt definitiv net A. und gleich schloot mis herz für dich", 10:46 Uhr (Viber): "es bringt mich um vallah", 11:15 Uhr (Viber): "Es bringt mich um vallah"
- 18. Juni 2018, 11:45 Uhr (Viber): "Ich schwöre der ich werde das solang dorezihe entweder du normal tuesch oder ich verrecke 1 vo dene 2" -
23. Juni 2018,16:43 Uhr (Viber): "Log A. was erreicht hesch mit dim chalte verhalte gege über mich ich bi uf de strass ufgläse worde vom krankewage ha atemnot gah ha subhanaallah geg de tod kämpft A. nasebluete danach ha mich uf de stross gewälzt vo schmerze vo kei luft…Ich bi vellecht net ehrlich gse die vergangenheit aber das mich das umbringt isch wohr das ich dich liebe isch wohr das ich dich bruche isch wohr". Anschliessend sendete er ihr ein Bild von sich mit einer Sauerstoffmaske in einem Spitalbett und fügte um 16:46 Uhr via Viber hinzu: "Ich ha en infarkt überläbt subhanallh"
- 25. Juni 2018, 11:14 Uhr (Viber Nr. +41 […]): "Ich werde eh net zuelah das en andere hesch vallah"
- 28. Juni 2018,13:09 Uhr(Viber): " A. …Die andere hend dini nr gfunde…sie hend mer droht mich umbrengr…Mine Vater und min brüder vallah…Nimm net ab wen sie alüte" -
E. 1.2 Ausserordentliche Kosten
E. 1.2.1 B.
E. 1.2.1.1 Was zunächst B. als beschuldigte Person angeht, so macht dessen (mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. September 2021 bewilligter und eingesetzter) amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Severin Bellwald, mit Honorarnote vom 5. Dezember 2022 für seine Bemühungen vom 25. März 2021 bis zum 7. Dezember 2022 (ohne Hauptverhandlung am 5. und 7. Dezember 2022) einen Aufwand von 19,25 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 3'850.--), Auslagen von Fr. 37.80 für Porti, Fr. 43.-- für Kopien und Fr. 84.-- als Fahrtkosten sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 4'014.80, entsprechend Fr. 309.15, somit total Fr. 4'323.95, geltend. a) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons vergütet, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist der amtlichen Verteidigung aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt, wobei der Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Kumulativ haben sich sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen zu erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., N 486). Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 135 N 3). Nachdem nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, ist auch der Zeitaufwand im Zusammenhang mit der sozialen Betreuung des Klienten, selbst in Haftfällen, grundsätzlich nicht zu vergüten ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 135 StPO N 3; Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , a.a.O., § 40 N 14). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt − nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). b) Im vorliegenden Fall erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers betreffend Aktenstudium, diverse Eingaben, E-Mails und Telefonate an die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, den Kontakt mit seinem Klienten sowie das Verfassen der Berufungsbegründung inkl. Vorbereitung zur Berufungsverhandlung mit Blick auf die Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Bedeutung der vorliegenden Sache für den Beschuldigten als durchaus angemessen, so dass keinerlei Korrektur anzubringen ist. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Weg wird dem amtlichen Verteidiger ein zusätzlicher Aufwand von 4,5 Stunden zugestanden, womit sich im Ergebnis der Aufwand auf 23,75 Stunden beläuft. Beim für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 4'750.--. In einem weiteren Punkt sind die in Rechnung gestellten Auslagen des amtlichen Verteidigers für Porti, Kopien und Fahrtkosten zu beleuchten. Diese erscheinen mit Blick auf die Vorgaben in § 15 TO (Kopiaturen) § 16 TO (Auslagen) ebenfalls als berechtigt, weshalb sie im Gesamtbetrag von Fr. 164.80 zu genehmigen sind. Schliesslich ist in Anwendung von § 17 TO auf den Betrag von Fr. 4'914.80 für Honorar zuzüglich Auslagen eine Mehrwertsteuer von 7,7 %, d.h. Fr. 378.45, hinzuzuschlagen, was insgesamt zu einem Betrag von Fr. 5'293.25 führt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B für das Berufungsverfahren werden somit gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO aus der Staatskasse ausgerichtet. Da der Beschuldigte B. zur Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von 40 % verurteilt wird (vgl. Erw. 1.1) und nur zu einem kleinen Teil mit seinen Berufungsanträgen obsiegt, ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % des Honorars zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in demselben Umfang zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
E. 1.2.1.2 Als Vertreter des Privatklägers B. stellt Rechtsanwalt Severin Bellwald mit Honorarnote vom 5. Dezember 2022 für seine Bemühungen vom 24. September 2021 bis zum 4. Juli 2022 einen Aufwand von 2,5 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 500.--) bzw. Fr. 260.--(= Fr. 650.--), Auslagen von Fr. 11.-- für Porti und Fr. 81.-- für Kopien sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 592.--, entsprechend Fr. 45.60, bzw. auf Fr. 742.--, entsprechend Fr. 57.15, somit total Fr. 637.60 bzw. Fr. 799.15, in Rechnung. a) Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihre Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGer 6B_457/2017 vom 15. Mai 2017 E. 2.3). Dementsprechend ist der Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach Absatz 2 dieser Bestimmung umfasst die unentgeltliche Rechtspflege insbesondere die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist, was eine dritte Voraussetzung darstellt (vgl. nur KGE BL 470 20 121 E. 3 ). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten einer Privatklägerschaft grundsätzlich bewusst auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Diese Einschränkung ist mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zusteht. Das schliesst jedoch nicht aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken kann (BGer 1B_561/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). Als mittellos bzw. bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dabei sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. BGer 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; je mit Hinweisen; BGer 5P.2018/2001 vom 3. September 2001, E. 2b, unter Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 124 I 1 E. 2a, 120 Ia 179 E. 3a; je mit Hinweisen Was die weitere Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit betrifft, so sind nach der Rechtsprechung als aussichtslos Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (vgl. BGer 6B_457/2017 vom 15. Mai 2017 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands notwendig ist, zu beachten, dass die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stellt. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Einvernahmen von beschuldigten Personen und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte daher in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Verbeiständung sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten, ebenso die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb f.; BGer 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist etwa geboten, wenn der Fall schwierige rechtliche Fragen aufwirft, wie beispielsweise die Pflicht des Krankenhauspersonals, Massnahmen zur Selbstmordprävention zu ergreifen oder die Definition der konstitutiven Elemente der Vergewaltigung (BGer 1B_151/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Andererseits vermögen etwa leichtere gesundheitliche Beeinträchtigungen für sich allein die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu begründen ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 136 N 11, mit Hinweis auf BGer 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E 3.3). b) Wie bereits in der Prozessgeschichte (lit. L und M) festgehalten, hat in casu B. als Privatkläger mit Eingabe vom 30. Juni 2022 dem Kantonsgericht beantragt, es sei auch im Berufungsverfahren rückwirkend für das gesamte Verfahren Rechtsanwalt Severin Bellwald als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, sein Antrag auf amtliche Verteidigung vom 24. September 2021 sei mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. September bewilligt worden. Nachdem B. nicht nur als Beschuldigter, sondern auch als Privatkläger auftrete, sei sein Verteidiger ergänzend dazu analog zum erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers einzusetzen. Die finanziellen Verhältnisse hätten sich seit Oktober 2021 nicht verändert. Das Kantonsgericht hat mit Verfügung vom 1. Juli 2022 unter anderem die Eingabe des Privatklägers B. vom 30. Juni 2022 ohne förmliche Behandlung im Instruktionsverfahren zu den Akten genommen. Des Weiteren wurde der Privatkläger darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag vor den Schranken des Berufungsgerichts zu wiederholen und darzulegen habe, weshalb seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheine und überdies aufzuzeigen habe, weshalb im vorliegenden Fall die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Lasten der Staatskasse notwendig sein soll. Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Kosten ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen werden. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezogen werden nur die Kosten der anwaltlichen Leistungen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird; oder solche, die sachlich zwingend waren, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 136 N 8, unter Hinweis auf BGE 122 I 203 E. 2 f.). Eine rückwirkende Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand fällt somit ausser Betracht, da eine allfällige Bewilligung frühestens ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, mithin in casu ab dem 30. Juni 2022, Wirkung entfalten kann, da das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch erst zu diesem Zeitpunkt zu prüfen ist (vgl. Erw. 1.2.1.2.a). Eine besondere zeitliche Dringlichkeit, welche eine Ausnahme von dieser Regel zulassen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Sollten die Voraussetzungen ab dem Datum der Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 30. Juni 2022 gegeben sein, so ist aber bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass mit Blick auf die Kostennote vom 5. Dezember 2022 ab dem obgenannten Datum keine relevanten Bemühungen vorliegen, welche allenfalls zu entschädigen wären. In materieller Hinsicht ist die Voraussetzung einer Mittellosigkeit beim Privatkläger B. ohne Weiteres zu bejahen, wurde diesem doch als Beschuldigtem mit Verfügung vom 27. September 2021 die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und basierend auf seiner mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 eingereichten Unterlagen gewährt. Inwiefern das Rechtsmittel von B. als Privatkläger nicht aussichtslos sein soll, wurde von diesem – trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2022 – bis zur Berufungsverhandlung nicht weiter begründet. Da an die fehlende Aussichtslosigkeit allerdings nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Erw. 1.2.1.2.a), ist diese weitere Voraussetzung gleichwohl als gegeben zu erachten. Schliesslich begründet der Privatkläger bis zur Berufungsverhandlung – wiederum trotz entsprechender Aufforderung gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2022 – nicht, inwiefern vorliegend eine unentgeltliche Verbeiständung für das Zivilverfahren nötig gewesen sein soll. Bei einer Prüfung der vorliegenden Akten sind denn auch keine Gründe, welche für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung sprechen, ersichtlich: Das gegen A. geführte Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässiger Körperverletzung, betrifft den Vorfall vom 22. August 2018 gemäss Anklageziffer 2. Die A. vorgeworfene Handlung stellt einen grundsätzlich überschaubaren Lebenssachverhalt dar, welchen der Privatkläger aus eigenem Erleben kennt und ohne Weiteres darlegen kann. Die vorliegende Sache präsentiert sich folglich in tatsächlicher Hinsicht als relativ einfach. Auch die rechtliche Würdigung begründet keine besonderen Schwierigkeiten. Nach alledem steht fest, dass das zur Diskussion stehende Strafverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwirft, denen B. als Privatkläger ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre. Insbesondere erscheint der Beschwerdeführer problemlos in der Lage, selbst seine Zivilansprüche geltend zu machen, indem er den erlittenen Schaden durch Vorlegung von Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen beziffert und belegt. Auch einen allfälligen Genugtuungsanspruch kann er eigenständig zum Ausdruck bringen. Dass der Privatkläger auf sich alleine gestellt nicht in der Lage wäre, seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und zu formulieren, wird weder geltend gemacht noch erscheint dies gegeben. Schliesslich wird vorliegend auch das Prinzip der Waffengleichheit insofern eingehalten, als bei A. als Privatklägerin ebenso wenig die Voraussetzungen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt sind (vgl. nachfolgend Erw. 1.2.2.2.b). Gleiches gilt trotz der Tatsache, dass sowohl A. als auch B. als Beschuldigte anwaltlich vertreten sind: Das Prinzip der Waffengleichheit vermag die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 136 StPO, welche genau festlegt, unter welchen Voraussetzungen einer Privatklägerschaft die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, nicht ihres Gehalts zu entleeren. Mit der Schaffung von Art. 136 StPO hat der Gesetzgeber den verschiedenen Situationen der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft Rechnung getragen; aus diesem Grund hat er unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für beide Parteien aufgestellt (vgl. BGer 1B_702/2011 vom 21. Mai 2012 E. 3.2). Entsprechend muss einer beschuldigten Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand grosszügiger gewährt werden als der Privatklägerschaft. Dies bedeutet, dass der Privatkläger B. aus dem Umstand, dass A. als Beschuldigte anwaltlich vertreten ist (und umgekehrt), nichts für sich ableiten kann (vgl. Moritz Oehen , Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2019, S. 77). Demzufolge würde selbst eine Berufung auf die Waffengleichheit keine Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung im Sinne von Art. 136 StPO im vorliegenden Fall begründen. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur angemessenen Wahrung der Rechte des Privatklägers B. nicht geboten ist, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist und allfällige Kosten seiner Rechtsvertretung nicht durch den Staat getragen werden können.
E. 1.2.2 A.
E. 1.2.2.1 Die (mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. September 2021 bewilligte, eingesetzte) amtliche Verteidigerin von A. als beschuldigte Person , Rechtsanwältin Désirée Stutz, macht mit Honorarnote vom 5. Dezember 2022 für ihre Bemühungen vom 2. Juni 2021 bis zum 5. Dezember 2022 (ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 13,28 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 2'656.--), Auslagen von Fr. 145.80 für Porti, Kopien und Telefonauslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'801.80, entsprechend Fr. 215.75, somit total 3'017.55, geltend. a) Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf Erw. 1.2.1.1.a betreffend B. verwiesen. b) Vorliegend sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin betreffend Kontakte mit ihrer Klientin und dem Kantonsgericht, Aktenstudium, diverse Eingaben an das Kantonsgericht, Vorbereitung zur Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung mit der Klientin ebenfalls angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität und Bedeutung der vorliegenden Sache für die Beschuldigte angebracht und daher nicht zu beanstanden. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Weg) steht auch der amtlichen Verteidigerin von A. ein zusätzlicher Aufwand von 4,5 Stunden zu, womit der Aufwand insgesamt 17,78 Stunden beträgt. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beläuft sich somit das Honorar auf Fr. 3'556.--. Auch die geltend gemachten Auslagen der amtlichen Verteidigerin für Porti, Kopien, Telefongebühren und Fahrtkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 145.80 sind angemessen. Schliesslich entfällt auf den Betrag von Fr. 3'702.80 für Honorar zuzüglich Auslagen eine Mehrwertsteuer von 7,7 %, d.h. Fr. 285.10, was im Total zu einem Betrag von Fr. 3'987.55 führt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A. für das Berufungsverfahren werden ebenfalls zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. Da die Beschuldigte A. auch im Berufungsverfahren zu keinerlei Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Erw. 1.1), entfällt für sie – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 und S. 9 der Berufungsbegründung vom 20. September 2021) wie auch von B. (vgl. Rechtsbegehren 9 der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021) – auch im Berufungsverfahren eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO.
E. 1.2.2.2 Als Vertreterin der Privatklägerin A. stellt Rechtsanwältin Désirée Stutz mit Honorarnote vom 5. Dezember 2022 für ihre Bemühungen vom 1. September 2021 bis zum 5. Dezember 2022 einen Aufwand von 4,67 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 933.30), Auslagen von Fr. 113.30 für Porti, Kopien und Telefonauslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'046.60, entsprechend Fr. 80.60, somit total 1'127.20, in Rechnung. Sie stellt vor den Schranken des Kantonsgerichts abermals den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da sich einerseits die finanzielle Situation deutlich verschlechtert habe und andererseits der Beizug einer Rechtsvertretung zur Geltendmachung der Zivilforderungen aufgrund des Konnexes zum angeklagten Sachverhalt erforderlich gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 7 f.). a) In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird auf Erw. 1.2.1.2.a betreffend B. verwiesen. b) Mit derselben Begründung wie bei B. sind auch bei A. die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit zwar zu bejahen. Eine Mittellosigkeit angesichts höherer Lebenshaltungskosten bei gleichzeitig tieferem Einkommen ist umso mehr mit Blick auf die dem Kantonsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen, einer Übersicht vom 1. Januar 2022 über die Krankenkassenprämien für die Privatklägerin und ihre Tochter bei der R. AG, wie auch Lohnabrechnungen der Privatklägerin für die Monate August und September 2022 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3), zu bejahen. Und auch die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist gerade mit Blick auf die teilweise Gutheissung der beantragten Zivilforderung gegeben. Allerdings war der Beizug einer Rechtsbeistandschaft zur Durchsetzung der Zivilansprüche auch bei A. nicht notwendig, selbst unter Berücksichtigung des zusätzlichen Anklagesachverhalts gemäss Anklageziffer 1 nicht. Das Gebot der Waffengleichheit wurde in Bezug auf A. ebenfalls eingehalten. Aus diesen Gründen ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur angemessenen Wahrung der Rechte der Privatklägerin A. nicht geboten, weshalb der entsprechende, neuerlich gestellte Antrag abermals abzuweisen ist und allfällige Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin nicht durch den Staat getragen werden können.
E. 2 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der auch seitens der Anklagebehörde eingelegten Berufung nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft gegenüber den beiden Beschuldigten B. und A. entweder mildern, bestätigen oder zu Lasten der Beschuldigten verschärfen.
E. 2.1 In Ziffer 2 der Anklageschrift warf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten B. und A. was folgt vor: "Am Mittwoch, 22. August 2018, stellte B. über seine App fest, dass sich das Fahrzeug von A. ab 10:41 Uhr im Einkaufszentrum [Ort] befand. Er begab sich daher um die Mittagszeit ins S. Restaurant im Einkaufszentrum [Ort], um A. nachzustellen, die dort ihr Mittagessen einnahm. Er beobachtete sie, was A. bemerkte, und bedrängte sie zwischen 12:45 Uhr und 13:45 Uhr abermals per SMS. Zudem fuhr er mit seinem Auto kurz vor dem […]park in [Ort] an ihr und ihrer Kollegin vorbei, als sich A. mit dieser Kollegin um ca. 12:45 Uhr zu Fuss zur dortigen Schule begab. Dies tat er auch an diesem Tag, um A. zu einem Treffen zu zwingen. Gegen Abend an diesem Mittwoch, 22. August 2018, zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr, begab sich A. mit dem Lift ins zweite Untergeschoss des Parkhauses im Einkaufszentrum [Ort], wo sie ihr Fahrzeug BMW X5 mit dem Kontrollschild BL […] parkiert hatte. Als sie aus dem Lift trat, bemerkte sie B. , der seinen Kopf hinter einer Säule hervorstreckte. Sie ging zu ihrem Fahrzeug, stieg ein, verriegelte das Fahrzeug, steckte den Schlüssel ins Zündschloss, legte den Rückwärtsgang ein und startete den Motor. Sie beabsichtigte loszufahren, stellte jedoch fest, dass B. hinter dem Fahrzeug stand. Sie versuchte zurückzusetzen, wurde jedoch durch B. , der immer noch hinter ihrem Auto stand, daran gehindert. B. versuchte mit allen Mitteln, A. zu einem Gespräch mit ihm zu zwingen, obwohl ihm bewusst war, dass A. nicht mit ihm sprechen wollte. Er begab sich daraufhin zur Fahrertüre und teilte A. mit, dass er mit ihr reden wolle. Sie öffnete das Fahrzeugfenster einen Spalt breit und beschied ihm, dass es nichts zu bereden gebe. Daraufhin fuhr A. rückwärts aus dem Parkfeld, wobei B. mitlief und seine Hände ans Fahrzeug hielt. A. wollte die Polizei verständigen, hatte jedoch im zweiten Untergeschoss keinen Empfang. B. bewegte sich schliesslich vom Fahrzeug weg und verschwand aus ihrem Sichtfeld, wodurch es A. gelang, ihr Fahrzeug ungehindert vom zweiten ins erste Untergeschoss zu lenken. Dort stellte sich B. unvermittelt vor das Fahrzeug und hinderte sie an der Weiterfahrt, immer noch in der Absicht, sie zu einem Gespräch zu drängen. Er flehte A. an, mit ihm zu reden. A. geriet daraufhin in Panik, schlug mit beiden Händen aufs Steuerrad, schrie laut und hupte, um B. zum Weggehen zu bewegen. Dieser begab sich daraufhin in Richtung Ausgang, was A. veranlasste, langsam die Fahrt aus dem Parkhaus wieder aufzunehmen. B. stellte sich jedoch einen Augenblick später kurz vor der Ausfahrt aus dem Parkhaus wieder vor das Fahrzeug und zwang A. erneut zum Stoppen. Sie hupte daraufhin lange und sagte ihm, der ein wenig rückwärts gelaufen war, er solle sie in Ruhe lassen und den Weg freimachen, da sie nach Hause gehen müsse. B. ignorierte diese Bitte und wollte erneut mit A. reden, obwohl ihm immer noch bewusst war, dass sie kein Gespräch führen wollte. Sie nahm ihr Mobiltelefon und beabsichtigte, die Polizei zu rufen, was sie ihm so mitteilte. B. begab sich zur Seite des Wagens auf Höhe der Fahrertüre und drohte ihr, falls sie das tue und damit sein Leben kaputt mache, er seinerseits auch ihr Leben kaputt machen werde. A. wurde durch diese Drohungen in Angst und Schrecken versetzt, da sie sich an vergangene ausgestossene Drohungen erinnerte. Voller Panik gab A. Gas und fuhr los. Dies tat sie in der Absicht, eventualiter nahm sie es in Kauf, B. anzufahren, um endlich das Parkhaus verlassen zu können. Sie touchierte mit ihrem Wagen B. und überrollte seinen rechten Fuss, eventualiter sein rechtes Bein, wodurch B. zu Boden stürzte und sich am Knie verletzte. Durch das Überrollen des rechten Fusses wurde B. zudem am rechten Sprunggelenk verletzt. Eventualiter touchierte sie die Bordsteinkante der Mittelinsel der Einfahrt, touchierte mit ihrem Wagen B. , wodurch er zu Boden stürzte und sich durch den Sturz am rechten Knie und am rechten Sprunggelenk verletzte. A. war sich bewusst, dass sie durch das schnelle Anfahren im Zeitpunkt, als sich B. neben ihrem Fahrzeug befand, ihn überfahren und dabei verletzen werde. Dabei nahm sie schwere Verletzungen zumindest in Kauf. Eventualiter liess sie beim Anfahren die gebotene Sorgfalt in grobfahrlässiger Weise vermissen, indem ihr zwar die Gefährlichkeit des schnellen Anfahrens bewusst war, sie jedoch eine Verletzung und Gefährdung von B. pflichtwidrig nicht in Betracht zog. Subeventualiter war sie sich im Moment des schnellen Anfahrens dessen Gefährlichkeit und damit einhergehend die Verletzung und Gefährdung von B. pflichtwidrig nicht bewusst. lm Anschluss an diesen Vorfall drohte B. A. noch einmal, wenn sie seine Familie kaputt mache, werde er ihre Familie ebenfalls kaputt machen. Auch durch diese Drohung wurde A. in Angst und Schrecken versetzt. B. erlitt bei den durch A. am 22. August 2018 verursachten Verletzungen am rechten Knie einen vollständigen Riss des vorderen Kreuzbands sowie am rechten Bein eine Verletzung am Sprunggelenk, die eine längere Arbeitsunfähigkeit (22. August 2018 - 30. April 2019) und zwei Operationen nach sich zogen".
E. 2.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten B. der einfachen Nötigung wie auch der einfachen Drohung schuldig, währenddem es die Beschuldigte A. von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässigen Körperverletzung freisprach (vgl. Dispositiv-Ziffern. I.1 und II.1). 2.2.1.1. Betreffend die Schilderungen zum Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung, begangen durch B. , führte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht aus, A. habe jeweils gleichbleibende und plausible Aussagen getätigt, welche einzig in Bezug auf die Drohung durch B. Unterschiede aufzeigten, jedoch im Kern übereinstimmten. Letztlich habe B. gegenüber der Polizei zugegeben, A. gedroht zu haben, wenn sie sein Leben kaputt mache, mache er ihres auch kaputt und die Darstellung von A. betreffend das Berühren ihres Fahrzeuges werde im Übrigen durch die Wischspuren an der Motorhaube und am Kotflügel objektiviert. Demgegenüber habe B. mehrfach widersprüchliche und unplausible Aussagen hinsichtlich des Hupens, der jeweiligen Standorte und der angeklagten Hinderung an der Weiterfahrt getätigt, weshalb auf die Darstellung von A. abzustellen sei. Somit sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils). 2.2.1.2. In Bezug auf die angeklagte mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, begangen durch B. , stellte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht fest, dass sich B. zunächst hinter das Fahrzeug von A. gestellt habe, wodurch er sie gehindert habe, vom Parkfeld wegzufahren. Nach seinem Verschwinden sei es A. zwar gelungen, vom zweiten Untergeschoss in das erste Untergeschoss zu fahren, wo sich B. aber unvermittelt vor deren Fahrzeug gestellt und sie an der Weiterfahrt gehindert habe. B. habe A. am Verlassen der Tiefergarage gehindert und zu einem Gespräch zu bewegen versucht, wozu sie aus freien Stücken nicht bereit gewesen wäre. Dieses Verhalten könne unter die Tatbestandsvariante der Nötigung "durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" fallen. B. habe A. während ungefähr zehn Minuten daran gehindert, ihrem Willen entsprechend die Tiefgarage zu verlassen, ohne sich einem Gespräch mit ihm zu unterziehen. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Vorfall in einer für A. bedrohlichen Atmosphäre abgespielt habe, habe sie sich doch schutzlos und B. ausgeliefert gefühlt. Somit sei der Tatbestand der Nötigung erfüllt, wobei trotz verschiedener Orte innerhalb des Parkhauses aufgrund des engen zeitlichen Kontextes und des einheitlichen Willens von B. eine Handlungseinheit und damit eine einfache Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB vorliege (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils). 2.2.1.3 Betreffend die angeklagte mehrfache Drohung führte die Vorinstanz rechtlich betrachtet aus, indem B. A. angekündigt habe, ihr Leben zerstören zu wollen, habe er auf frühere Äusserungen, ihren Eltern intime Fotos zukommen lassen zu wollen, Bezug genommen. Angesichts der besonderen Situation von A. , welche lange um die Akzeptanz der Eltern habe ringen müssen, handle es sich dabei um eine Androhung schwerwiegender Nachteile, habe doch A. befürchten müssen, das gute Einvernehmen mit ihren nächsten Bezugspersonen dadurch aufs Spiel zu setzen. Es liege somit eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB vor (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils).
E. 2.2.2 In Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässigen Körperverletzung, begangen durch A. , erwog die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht, dass es am 22. August 2018 nach 17:00 Uhr im Parkhaus des Einkaufszentrums [Ort] unbestrittenermassen zu einer folgenschweren Begegnung zwischen B. und A. gekommen sei, anlässlich welcher sich jener am rechten Bein verletzt habe. Nach Würdigung der Aussagen in der Voruntersuchung wie auch vor den Schranken des Strafgerichts seitens von B. einerseits und von A. andererseits stellte die Vorinstanz fest, dass A. in Bezug auf das Überfahren des Beines von B. Suggestivfragen gestellt worden seien, habe doch A. selbst nie von sich aus eine solche Angabe gemacht, sondern lediglich ausgesagt, es habe sich angefühlt, als sei sie über eine Bordsteinkante oder einen grösseren Stein gefahren. Ein Überfahren des Beines von B. habe A. somit offenbar nicht selber wahrgenommen, weshalb nicht auf die diesbezüglichen Aussagen abgestellt werde. Weitere objektive Beweise, welche A. klar belasten würden, fehlten. Dass A. B. mit dem Fahrzeug touchiert haben könnte, sei im Übrigen von B. nie zu Protokoll gegeben worden. Ob A. tatsächlich so wie angeklagt "Gas gegeben" habe, könne zusammen mit der gefahrenen Geschwindigkeit und dem genauen Ort des Unfalls nicht festgestellt werden. Es seien alternative Unfallszenarien denkbar. So sei nicht auszuschliessen, dass B. habe zurückgehen wollen, als A. losgefahren sei, und er dann gestolpert sei. Somit dürfte der Unfall auf ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten von B. zurückzuführen sein, womit es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von A. und den Verletzungen bei B. fehle und A. daher von der Anklage freizusprechen sei (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils). 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft begehrt hingegen in Bezug auf die Beschuldigte A. , diese sei wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässiger Körperverletzung, schuldig zu sprechen. So wird in der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 geltend gemacht, es lägen entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügend Beweise für eine entsprechende Verurteilung vor (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). In ihrer Berufungsbegründung vom 20. September 2021 vertritt die Anklagebehörde ausführlicher die Auffassung, Suggestivfragen seien zwar möglichst zu vermeiden, allerdings handle es sich beim entsprechenden Verbot lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Daher seien die Aussagen von A. vollumfänglich verwertbar und entscheidend sei das Zustandekommen der Fragestellung der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2018. Vorliegend sei es A. selbst gewesen, welche nach dem Vorfall vom 22. August 2018 den Polizeinotruf getätigt und dabei angegeben habe, sie habe ihren Ex-Freund mit dem Auto angefahren. Somit sei die Polizei von dem Sachverhalt ausgegangen, wie ihn die zu Befragende vorgängig telefonisch und mündlich geschildert habe. Der seitens der Polizei gleichentags gemachte Vorhalt anlässlich der gleichentags erfolgten Einvernahme sei somit nicht zu beanstanden. Diese Ausgangslage sei auch der an diesem Tag Pikettdienst leistenden Staatsanwältin so geschildert worden, weshalb A. unverzüglich eine notwendige Verteidigung zur Seite gestellt worden sei, zumal sich B. zu diesem Zeitpunkt bereits in Spitalpflege in [Ort] befunden habe. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Augst 2018 seien die Fragen an A. offen formuliert worden. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Polizei als Ausgangslage vom Sachverhalt ausgegangen sei, den ihr A. und B. vorgängig geschildert hätten. Eine suggestive Befragung sei nicht anzunehmen, da erst nach den Aussagen von A. zum Kerngeschehen die Fragen 26-29 eng formuliert worden seien und dabei A. gut in der Lage gewesen sei, korrigierend in die Fragestellung einzugreifen, weshalb selbst unter Annahme einer suggestiven Befragung eine Verwertung der Einvernahme vom 22. August 2018 möglich sei. Gleiches gelte betreffend die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. September 2018, welche ebenfalls auf den Depositionen von A. beruhe. Ausserdem fänden die Aussagen von A. vom 22. August 2018 ihre Bestätigung in ihrer E-Mail vom 31. August 2018, 06:39 Uhr, an den Polizisten C. . Allenfalls unter suggestivem Einfluss erfolgte Aussagen vom 22. August 2018 hätte A. wohl kaum über eine Woche später in einer E-Mail wiederholt. Im Übrigen habe nicht einmal die amtliche Verteidigung von A. eine suggestive Beeinflussung moniert. Die Aussagen von A. vom 22. August 2018 seien somit vollständig verwertbar und diese verwertbaren Aussagen bewiesen, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Selbst bei der Annahme, A. sei nicht über das Bein bzw. den Fuss von B. gefahren und eine Adäquanz zwischen ihrem Verhalten und seiner Verletzung sei zu verneinen, sei zumindest von einer eventualvorsätzlich versuchten Tatbegehung auszugehen (vgl. S. 5-8 der Berufungsbegründung). 2.3.2.1 Als Beschuldigter beantragt B. , er sei in Anklageziffer 2 sowohl vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung als auch der mehrfachen Drohung freizusprechen. So führt er in seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 betreffend die Nötigung ins Feld, er habe zwar eingeräumt, im Parkhaus auf A. gewartet zu haben, um mit ihr sprechen zu können. Er habe aber stets bestritten, ihre Wegfahrt behindert zu haben, indem er sich vor oder hinter ihren Personenwagen gestellt habe. Damit stehe Aussage gegen Aussagen und objektive Beweismittel fehlten. Insbesondere lasse sich aus den Wischspuren nichts zulasten des Beschuldigten ableiten, fehle doch allein schon der Nachweis, dass diese von ihm stammten und selbst wenn, wäre unklar, wann diese Spuren verursacht worden seien. Auch wenn sich der Beschuldigte bereits im Parkhaus vor oder hinter dem Personenwagen von A. befunden haben sollte, sei damit noch nicht nachgewiesen, dass er sie damit an der Wegfahrt gehindert habe bzw. dies lange genug getan habe, um von einer Nötigung ausgehen zu können. Es sei unklar, wie sich die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ohne überwindbare Zweifel den Aussagen von A. anschliessen könne. Auch die Annahme einer bedrohlichen Atmosphäre sei unzutreffend, da A. in ihrem verschlossenen und fahrbereiten Fahrzeug gesessen, somit in Sicherheit sowie dem Beschuldigten auch kräftemässig überlegen gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie nicht daran gehindert, in den Wagen zu steigen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Zudem seien Passanten anwesend gewesen, was die Gefahr eines allfälligen tätlichen Übergriffs deutlich minimiert habe (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Betreffend die Drohung macht der Beschuldigte geltend, er habe seine Aussage, das Leben von A. kaputt zu machen, mit der Bedingung verknüpft, dass sie sein Leben kaputt mache, weshalb das Vorliegen einer Drohung grundsätzlich zu hinterfragen sei. Nicht nachvollziehbar sei auch der Rückschluss der Vorinstanz auf das Weiterleiten von intimen Bildern an die Eltern von A. , habe diese doch keineswegs stets gleichlautende Aussagen getätigt. Abgesehen davon habe sie auf Äusserungen des Beschuldigten, welche als Drohung verstanden werden könnten, entweder gleichgültig oder konfrontativ reagiert, sei aber keineswegs in Angst und Schrecken versetzt worden. Viel eher liege der Schluss nahe, dass A. nachträglich alle Register ziehen wolle, um das An- und Überfahren des Beschuldigten irgendwie rechtfertigen zu können. Gestützt auf die eigenen Aussagen von A. sei anstatt von Angst und Schrecken viel eher von Wut- und Rachegefühlen auszugehen (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). 2.3.2.2 Der in diesem Fall ebenfalls als Privatkläger auftretende B. beantragt wie die Staatsanwaltschaft, A. sei wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen. In seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 erachtet er es als "bemerkenswert", wenn ein Gericht von Amtes wegen Aussagen als unverwertbar erkläre, während nicht einmal die amtliche Verteidigung eine entsprechende Rüge erhoben habe. Weder die Fragen in der Einvernahme vom 22. August 2018 noch vom 24. September 2018 zeigten sich indessen als suggestiv. Hinzu komme die aus eigenem Antrieb erfolgte E-Mail von A. an Gfr. C. der Kantonspolizei Basel-Landschaft. Somit sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss nicht verwertbarer Aussagen bezüglich des An- und Überfahrens komme. Vielmehr habe A. klar und wiederholt ein Geständnis abgelegt, welches sich ausserdem mit dem ausführlich dokumentierten, schweren Verletzungsbild von B. decke. Die Spekulation des Strafgerichts, B. könnte sich die Verletzung durch ein Stolpern zugezogen haben, mute beinahe zynisch an und erwecke den Anschein, als müsste A. um jeden Preis entlastet werden. Selbst wenn auf die Aussagen von A. abgestellt würde, stelle sich die Frage, worüber sie sonst gefahren wäre. Es komme nur noch die Mittelinsel in Frage, was aber bedeuten würde, dass die Beschuldigte bewusst nach links und damit in Richtung des Privatklägers gelenkt habe, obwohl sie ihre Fahrt geradeaus hätte fortsetzen können. Bei einer Kollision mit vergleichsweise geringer Geschwindigkeit, relativ kurz nach dem Anfahren, sei denn auch nicht mit sichtbaren Spuren am Personenwagen zu rechnen, umso weniger bei einer SUV der Luxusklasse mit einer grossen Bodenfreiheit. Insgesamt bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass A. B. angefahren und sein Bein überrollt habe (vgl. S. 9-12 der Berufungsbegründung). 2.3.3.1 Als Privatklägerin vertritt A. ihrerseits vor Kantonsgericht die Auffassung, es sei klar erstellt, dass sie in der Tiefgarage in Panik geraten sei, da sie gemäss ihren konzisen und glaubhaften Aussagen vom zweiten Untergeschoss über das erste Untergeschoss konstant vom Beschuldigten bedrängt und drangsaliert worden sei. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach an der Weiterfahrt gehindert habe, ergebe sich nicht nur aus ihren Aussagen, denn auch der Beschuldigte bestätige dies indirekt, indem er zugegeben habe, dass die Privatklägerin gehupt habe, was sie wohl kaum hätte tun müssen, wenn sie die Tiefgarage hätte problemlos verlassen können. Letztlich sprächen auch die objektiven Beweise – die Wischspuren am Fahrzeug der Privatklägerin – klar für die von ihr geschilderte Version. Auch die vom Beschuldigten ausgesprochene Drohung sei angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin wie auch des Geständnisses des Beschuldigten gegenüber der Polizei erstellt. Damit seien die Anträge des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 2). 2.3.3.2 Als Beschuldigte stellt A. zunächst implizit den Antrag auf Bestätigung des strafgerichtlichen Freispruchs, da sie im vorliegenden Verfahren weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt (vgl. lit. E der Prozessgeschichte). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht hält die amtliche Verteidigerin von A. explizit dafür, dass die Verwertbarkeit ihrer Aussagen weder durch ein informelles Vorgespräch noch durch einen abgesetzten Notruf wiederhergestellt werde, habe doch vor beiden Äusserungen die rechtlich erforderliche Rechtsbelehrung nicht stattgefunden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer der amtlichen Verteidigerin, S. 4). Doch selbst wenn von einer Verwertbarkeit der Aussagen von A. auszugehen sei, so sei der Sachverhalt in Bezug auf die Vorwürfe gegenüber A. weitestgehend unklar geblieben. Die Beschuldigte selbst wisse nicht genau, was passiert und wie B. effektiv verletzt worden sei. Aus ihrem Aussageverhalten ergebe sich klar, dass sie es einfach in Erwägung gezogen habe, da sie sich nachweislich in Panik und in einer Ausnahmesituation befunden habe. Auch die objektiven Beweise sprächen eine klare Sprache. Während die Angaben von A. konstant, nachvollziehbar begründet und durch objektive Beweise untermauert seien, seien hingegen die Aussagen von B. angesichts ihrer Widersprüchlichkeit und der fehlenden Deckung mit den objektiven Beweisen nicht glaubhaft. Das Spurenbild in Bezug auf das Fahrzeug wie auch auf den Privatkläger und damit die objektiven Beweise sprächen nicht für eine Kollision zwischen dem Fahrzeug und dem Privatkläger. Sodann zeigten die Verletzungen von B. kein klares Verletzungsbild, das von einem einmaligen Überrollen herrühre. Ein Nachweis für die Kausalität zwischen den Handlungen der Beschuldigten und den Verletzungen des Privatklägers liege jedenfalls nicht vor. Vielmehr seien verschiedene Unfallszenarien denkbar, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe. Doch selbst wenn von einer Erfüllung des Tatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht auszugehen wäre, habe sich die Beschuldigte in einer Notwehrsituation befunden, weshalb ein klarer Freispruch zu erfolgen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer der amtlichen Verteidigerin, S. 1, 4 ff.). 2.4.1. Zum Anklagefall 2 liegen den Akten als Beweise und Indizien die Depositionen von A. anlässlich ihrer Einvernahmen vom 22. August 2018 (act. 523 ff.) und 24. September 2018 (act. 555 ff.), der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2019 (act. 653 ff.), vor den Schranken des Strafgerichts (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9 ff., act. S 131 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 f.) einerseits sowie die Ausführungen von B. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2019 (act. 653 ff.), vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8 ff., act. S 129 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 ff., 9 f.) andererseits, der polizeiliche Bericht Freiheitsentzug betreffend A. vom 22. August 2018 (act. 253 ff.), der polizeiliche Journalauszug bettreffend den 22. August 2018 (act. 445), die E-Mail von A. an C. , Polizei Basel-Landschaft, vom 31. August 2018 (act. 495), die Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 24. September 2018 (act. 515 f.), die polizeiliche Anzeige Häusliche Gewalt vom 20. September 2018 (act. 735 ff.), der Spurensicherungsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Unfallgruppe, vom 8. Oktober 2018 (act. 759 ff.) sowie diverse Arztberichte bzw. Patientenunterlagen betreffend B. (act. 807 ff.) vor. 2.4.2.1 Betreffend die Anklage wegen mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung, begangen durch B. ist zunächst ist in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Vorfall vom Mittag des 22. August 2018 seitens der Staatsanwaltschaft nicht gesondert angeklagt ist; zumindest ergibt sich dies weder aus der Anklage noch aus ihrem Plädoyer vor Strafgericht. Die Vorinstanz ging denn auch, wie oben dargestellt, auf diesen Teilsachverhalt nicht gesondert ein, sondern fällte einen Schuldspruch wegen Nötigung für das gesamte Verhalten am 22. August 2018 in der Tiefgarage. In der Berufungsbegründung vom 20. September 2021 hat die Staatsanwaltschaft dies nicht bemängelt. Die Privatklägerin A. hat zu diesem Schuldspruch ebenfalls keine Beanstandungen vorgebracht, sodass es dabei bleibt, dass für den Vorfall vom Mittag keine Nötigung als angeklagt zu betrachten ist, zumal das Verhalten des Beschuldigten wohl kaum die Intensität erreicht, welche dafür notwendig wäre (vgl. Erw. 1.4.3.2). Es bleibt somit zu prüfen, welches Verhalten B. im Zusammenhang mit der Wegfahrt der Privatklägerin am späten Nachmittag des 22. August 2018 vorzuwerfen und wie dieses zu qualifizieren ist. 2.4.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte B. den Vorwurf, A. daran gehindert zu haben, aus dem Parkhaus wegzufahren, bestreitet (vgl. Erw. 2.3.2.1). Aus seinem Aussageverhalten kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten: Während er in der Voruntersuchung die Aussage zu diesen Vorgängen verweigerte, bestritt er in der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2019 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8, 10, act. S 129, S 133) und vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f., 8 f.), hinter oder vor dem Personenwagen der Privatklägerin gestanden zu sein. Freilich ist die Aussageverweigerung ein legitimes Verteidigungsmittel der beschuldigen Person, aus welchem allerdings weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Aussageverweigernden abgeleitet werden kann (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern). Die wenigen Aussagen, welche B. zu diesem Vorfall getätigt hat, erscheinen wenig nachvollziehbar: Er bestätigt lediglich das wiederholte Hupen der Privatklägerin, was allerdings keinen Sinn macht, wenn er ihr – so wie angegeben – gar nicht im Weg gestanden ist. Ebenso wenig leuchtet ein, dass die Privatklägerin in der Ausfahrt der Tiefgarage angehalten hat, wenn der Beschuldigte die Durchfahrt doch gar nicht versperrt haben will. Die zuletzt vor Kantonsgericht abgegebene Erklärung von B. , A. habe immer wieder angehalten, um ihm zu sagen, er solle sie in Ruhe zu lassen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9), erscheint mit Blick auf die Eile, in welcher jene sich befand – sie wollte nichts wie weg vom Parkhaus und zu ihren Kindern –, wenig plausibel. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint die Behauptung des Beschuldigten, es habe die Unterbrüche in der Fahrt der Privatklägerin gegeben, weil im Parkhaus eine sehr enge Kurve gewesen sei, wo man nur 2 km/h fahren könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.). Zudem rapportiert die Polizei die dazu in Widerspruch stehende erste Aussage des Beschuldigten selbst, wonach er in der Tiefgaragenausfahrt vor das Auto der Privatklägerin gestanden sei, weil er nicht gewollt habe, dass sie davonfahre (vgl. Anzeigerapport Häusliche Gewalt vom 20. September 2018, act. 745). Hierbei handelt es sich zwar um einen Rapport der Polizei, welcher durch den Beschuldigten nicht unterzeichnet wurde und damit keinen direkten Beweis für sein Verhalten, aber immerhin ein Indiz darstellt. Demgegenüber tätigte A. von Beginn weg Aussagen und es war sie selbst, welche nach dem Vorfall im Parkhaus die Polizei alarmierte, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen spricht. Wie hierzu das Strafgericht richtig ausgeführt hat, waren die Aussagen von A. im Kern des Geschehens konstant, weshalb zur Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts grundsätzlich auf diese abzustellen ist. Angesichts des Aussageverhalten des Beschuldigten und der übrigen Indizien (insbesondere die Aussagen der Privatklägerin und das unbestrittene Hupen der Privatklägerin) hat das Gericht jedenfalls im Einklang mit der Vorinstanz keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte so wie angeklagt die Wegfahrt der Privatklägerin verhindert hat, indem er für gewisse Zeiträume von acht bis zehn Minuten – insofern ist in dubio auf die kürzere Zeitangabe des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4) anstatt der von der Privatklägerin angegebenen 20 bis 25 Minuten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7) abzustellen, sind doch Zeitangaben notorischerweise eher unzuverlässig – vor oder hinter dem Auto der Privatklägerin stand und ihr damit die Wegfahrt verunmöglichte. Das Handlungsziel bzw. den Nötigungserfolg hat der Beschuldigte allerdings nicht wie gewünscht erreicht: Es gelang ihm gleichwohl nicht, dass sich die Privatklägerin auf ein Gespräch mit dem Beschuldigten einliess. 2.4.2.3 Als Nächstes stellt sich die Frage, wie das als erstellt zu geltende Verhalten des Beschuldigten rechtlich zu würdigen ist. a) In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird zunächst auf die dogmatischen Ausführungen in Erw. 1.4.3.2 verwiesen. Insbesondere ist bei der Prüfung dieses Tatbestands zu beachten, dass eine doppelte Rechtswidrigkeit verlangt wird, d.h. die Nötigung ist nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. auch BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4, 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). Beim Blockieren bestimmter Verkehrswege kann die Tatbestandsvariante der Nötigung "durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" erfüllt sein (vgl. Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., N 46). Die Vorinstanz weist auf S. 17 des angefochtenen Entscheids zutreffend auf BGE 108 IV 165 hin, worin das Bundesgericht bei einem die Ausfahrt eines Messegeländes versperrenden Menschenteppich, welcher die Weiterfahrt eines Fahrzeuges während ungefähr 15 Minuten verhindert hat, festgehalten hat, dass eine nicht nur kurzfristige Verhinderung der Weiterfahrt während einiger Minuten, um jemanden von irgendetwas zu überzeugen, bei Fehlen gesetzlicher Rechtfertigungsgründe stets eine rechtswidrige Nötigung darstellt (vgl. BGE a.a.O. E. 3b). b) Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten sowohl ein unerlaubtes Mittel als auch ein unerlaubter Zweck gegeben, hat doch der Beschuldigte die Handlungsfreiheit der Privatklägerin durch das angeklagte Nötigungsmittel – das Hindern an der Wegfahrt durch eine Positionierung vor oder hinter den Personenwagen der Privatklägerin – eingeschränkt, um sie zu einem Gespräch zu bewegen. Damit ist ein tatbestandsmässiges Verhalten zu bejahen, zumal auch kein Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Beschuldigten ersichtlich ist. Von einem "vernünftigen Gespräch" unter "normalen Erwachsenen", wie dieses der Beschuldigte gesucht haben will (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.), kann bei diesem Verhalten nicht mehr gesprochen werden. Wie bereits in Erw. 2.4.2.2 festgestellt, ist bezüglich der Dauer des rechtswidrigen Verhaltens in dubio pro reo von den vom Beschuldigten angegebenen ca. acht bis maximal zehn Minuten auszugehen, in welchen die Privatklägerin durch den Beschuldigten daran gehindert wurde, aus dem Parkhaus wegzufahren. Örtlich betrachtet erfolgte das Hindern an der Wegfahrt über zwei Stockwerke des Parkhauses hinweg. Diese Faktoren genügen als Nötigungsmittel und stellen, wiederum anders als nach Auffassung des Beschuldigten, mehr dar als eine bloss kurzfristige Hinderung einer Wegfahrt aufgrund eines kurzzeitigen Disputs von ein bis zwei Minuten, welche laut Bundesgericht noch nicht als Nötigung gilt (vgl. BGer 6B_823/2011 vom 22. Mai 2012 E. 2.3). Allerdings ist in casu der durch diese nötigende Handlung bezweckte Nötigungserfolg nicht eingetreten, da sich die Privatklägerin nicht auf ein klärendes Gespräch mit dem Beschuldigten einliess. Rechtlich betrachtet liegt damit auch in diesem Fall kein vollendetes Delikt, sondern ein blosser Versuch und keine vollendete Tat – so die Vorinstanz – vor. Diesbezüglich hat die Vorinstanz einmal mehr das Nötigungsmittel (Beschränkung der Handlungsfreiheit) einerseits und den Nötigungserfolg (etwas tun, dulden oder unterlassen) andererseits nicht klar voneinander unterschieden (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Hingegen geht das Kantonsgericht ebenso wie die Vorinstanz (wenn auch diese ohne weitere Begründung, vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils) von einer Handlungseinheit aus. Eine solche Tateinheit ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen (vgl. nur BGE 118 IV 91). Auch vorliegend ist anzunehmen, dass das ganze Geschehen im Parkhaus subjektiv betrachtet auf einem einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten, den er objektiv betrachtet mit einer gewissen Hartnäckigkeit umzusetzen versuchte, beruhte: Er beschloss, die Privatklägerin abzupassen und sie zu einem – wie er wiederholt ausgeführt hat –"vernünftigen Gespräch unter Erwachsenen" zu bringen. Hierbei setzte er alles, quasi koste es, was es wolle, daran, dieses Ziel zu erreichen und versuchte dies, solange es möglich war, insgesamt dreimal (im zweiten Untergeschoss, im ersten Untergeschoss und im Erdgeschoss) und bis zur letzten Gelegenheit beim Ausgang so lange, bis er einsehen musste, dass sein Vorhaben gescheitert war. Es wäre künstlich und weltfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte nach dem Versuch im zweiten Untergeschoss zuerst seinen Tatplan aufgab, dann einen neuen Entschluss fasste und ins erste Untergeschoss rannte etc. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe der Vorgänge sowie des sachlichen Zusammenhangs lag dem ganzen Verhalten ein einheitlicher Tatentschluss zu Grunde. c) Im Ergebnis ist somit die Berufung des Beschuldigten B. insofern teilweise gutzuheissen, als der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Nötigung in einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung abzuändern ist. 2.4.3 Betreffend die Anklage der mehrfachen Drohung, begangen durch B. , geht das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz davon aus, dass dieser Vorhalt erstellt ist; es wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts auf S. 18 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat A. am 10. September 2018 gegen B. einen Strafantrag gestellt (vgl. act. 287), so dass einer Strafverfolgung grundsätzlich nichts mehr im Weg steht. Allerdings ist abweichend zur Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass bei Drohungen in Tateinheit mit Nötigung jeweils die Nötigung vorgeht, d.h. die Drohung konsumiert wird (vgl. Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., N 68). Dies gilt zumindest dann, wenn die Drohung mit der Nötigung in Zusammenhang steht, also beispielsweise als Nötigungsmittel eingesetzt wird. Davon ist in casu auszugehen: Die Drohungen, welche B. gegenüber A. nachgewiesenermassen ausgesprochen hat (er werde ihr Leben bzw. ihre Familie "kaputt machen") hatten ebenfalls den Zweck, ein Gespräch mit der Privatklägerin zu erreichen. Sie gehörten gewissermassen zur vom Beschuldigten aufgebauten Drohkulisse, ohne einen darüber hinausgehenden Unrechtsgehalt zu begründen. Da ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgt (vgl. Erw. 2.4.2.3.c), geht diese somit der (mehrfachen) Drohung vor. Gleichwohl erfolgt kein formeller Freispruch von der Anklage der mehrfachen Drohung, weshalb sich diesbezüglich auch nichts an der Dispositiv-Ziffer I.1 ändert. Im Ergebnis ist somit die Berufung von B. in diesem Punkt ebenfalls teilweise gutzuheissen, indem die vorinstanzliche Verurteilung wegen Drohung in diesem Anklagepunkt als durch den Schuldspruch wegen versuchter Drohung konsumiert gilt. 2.4.4.1 Was schliesslich den Vorwurf der schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässigen Körperverletzung, begangen durch A. , betrifft, so ist vorab in formeller Hinsicht auf zweierlei Punkte einzugehen. a) In Bezug auf die Verletzungen von B. ist abermals (vgl. bereits Erw. 1.4.5.3) auf den Anklagegrundsatz hinzuweisen: Danach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 103 Ia 6 E. 1b; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; BGer 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). Dies bedeutet auch für den vorliegenden Fall, dass sich sowohl das Strafgericht als auch das Kantonsgericht auch diesbezüglich einzig mit dem Tatvorwurf gemäss Anklage auseinanderzusetzen haben und sich dementsprechend die Beschuldigte nur gegen den Vorwurf gemäss Anklage zu wehren hat. In der Anklageschrift wird geschildert, dass B. am 22. August 2018 von der Beschuldigten mit ihrem Personenwagen BMW X5 (auf welche Art und Weise auch immer) angefahren worden sei und dabei das rechte Knie (Riss vorderes Kreuzband) sowie das rechte Sprunggelenk verletzt worden seien, was eine längere Arbeitsunfähigkeit vom 22. August 2018 bis zum 30. April 2019 und somit von rund acht Monaten sowie zwei Operationen zur Folge gehabt habe. Lediglich diese angeklagte Verletzung ist gerichtlicherseits zu prüfen und nicht allfällige darüber hinausgehende gesundheitliche Folgen. Angesichts dessen nicht zu hören ist die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor Strafgericht, dass auf jeden Fall eine schwere Körperverletzung vorliege, da der Privatkläger bis heute (d.h. Datum der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. März 2021), somit fast drei Jahre später, immer noch an den Folgen der Verletzungen (gemeint: am rechten Bein) leide (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10, act. S 133, unter Verweis auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 5, act. S 203). Diese Begründung mag zwar auf den Belegen des Privatklägers, welche dieser mit Schreiben vom 20. November 2020 (vgl. act. S 59 ff.) beim Strafgericht eingereicht hat, beruhen. Nichtsdestotrotz datiert die Anklageschrift allerdings vom 22. September 2020 und dort wird eine Arbeitsunfähigkeit nur bis April 2019 angegeben und nicht bis zur Hauptverhandlung des Strafgerichts; ebenso wenig wird in der Anklageschrift festgehalten, die Arbeitsunfähigkeit sei noch nicht absehbar und dauere weiter an. b) In einem weiteren Punkt ist das Thema Suggestivfragen zu beleuchten. aa) Zu beachten ist, dass bei der Einvernahme Suggestivfragen zu vermeiden sind, da derartige Fragen die Wahrheit verfälschen können. Bei der Beweiswürdigung ist der Beweis-wert einer solchen Aussage besonders kritisch zu hinterfragen (vgl. Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 143 N 37). Allerdings bedeutet eine suggestive Frageweise, selbst wenn sie zu bejahen wäre, keine Verletzung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Das Verbot von Suggestivfragen ist als Ordnungsvorschrift ausgestaltet, weshalb Antworten trotz suggestiver Fragestellung grundsätzlich verwertbar sind. Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (BGer 6B_1162/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.5, unter Hinweis auf Daniel Häring , a.a.O.). bb) Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob – so wie dies die Vorinstanz erachtet –die Aussagen von A. als Beschuldigte auf suggestive Art und Weise erlangt wurden und bejahendenfalls, welche Auswirkungen dies zeitigt. Hierfür ist – wie in Erw. 2.4.4.1.b.aa festgehalten – die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Beschuldigten zu beleuchten und zudem, inwiefern die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft auf diesen Aussagen aufbauend Fragen an A. stellen konnte und durfte. Chronologisch betrachtet liegen die nachfolgenden direkten bzw. indirekten Angaben bzw. Aussagen der Beschuldigten zum angeklagten Vorfall vor (relevante Passagen werden in kursiver Schrift aufgeführt):
- Am 22. August 2018, 17:34 Uhr, telefonierte A. der Einsatzleitzentrale Liestal, d.h. Tel 117 (vgl. Anzeigerapport häusliche Gewalt vom 20. September 2018, S. 432, act. 735, sowie Spurensicherungsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Unfallgruppe, vom 8. Oktober 2018, S. 1, Auftrag, act. 759, S. 444). Darin gab sie an, dass sie ihren Ex-Partner, welcher sie ständig verfolge und belästige, bei der Parkhausausfahrt [Ort] mit ihrem Fahrzeug angefahren habe . Sie habe sich von der Unfallstellt entfernt, da sie Angst vor ihm habe.
- Im obgenannten Anzeigerapport häusliche Gewalt vom 20. September 2018 wird unter "Sachverhalt" (act. 743 f. / S. 435 f.) geschildert: "Der Geschädigte begab sich in die Nähe des Ausgangs, wo er wieder vors Auto der Beschuldigten stand. Darauf hupte A. sehr lange, bis B. ein wenig rückwärts lief. Danach sagte sie zu ihm, dass er ihr den Weg freimachen soll, da sie nach Hause gehen muss. Nachdem der Geschädigte ihr nicht Folge leistete, nahm A. ihr Mobiltelefon, um die Polizei zu alarmieren. Darauf soll ihr der Geschädigte gesagt haben, wenn sie das machen würde, würde er ihr das Leben auch kaputt machen. In der Folge soll sich die Beschuldigte an die jahrelange Erpressung von B. erinnert haben. Dabei soll er sie jahrelang mit intimen Bildern von ihr erpresst haben. Das führte bei der Beschuldigten zu einer Kurzschlussreaktion und sie fuhr los. Gemäss ihren Aussagen soll B. etwas links vor dem Auto gestanden haben, als sie ihn anfuhr. Folglich fiel er zu Boden und die Beschuldigte fuhr mit dem vorderen, linken Rad über beide Beine des Geschädigten (wobei sich fragt, ob dies die Folgerung des schreibenden Polizisten oder die Aussage von A. war). A. soll noch gespürt haben wie es holperte . Anschliessend fuhr die Beschuldigte zu der U. strasse und alarmierte von dort aus die Polizei". Zum Modus wird ausgeführt: "Den Geschädigten auf dem Weg zum Fahrzeug angetroffen, mit ihm nicht reden wollen, ins Fahrzeug gestiegen und Richtung Parkhausausfahrt gefahren. Bei der Ausfahrt vom Geschädigten gehindert worden weiterzufahren, in dem er sich vor das Fahrzeug stellte. Nach mehrmaligem Hupen Gas gegeben und den Geschädigten angefahren. Als dieser zu Boden fiel, mit dem vorderen, linken Rad über beide Beine gefahren und geflüchtet. Unmittelbar vom Tatort angehalten und die Polizei alarmiert" (vgl. act. 739). Im gleichen Rapport wird unter "Aussagen" (act. 745 / S. 436) zuerst B. zitiert, wonach er am Ereignisort sinngemäss Folgendes gesagt habe: "Bei der Tiefgaragenausfahrt stand ich ihr deshalb vors Auto. Ich wollte nicht, dass sie davonfährt. Sie hat mich angefahren, dann bin ich auf den Boden gestürzt und sie fuhr mit dem Auto über meine Beine ". Betreffend die Aussagen von A. verweist der Rapportierende wiederum auf deren Einvernahme als beschuldigte Person mit der Rapport-Nr. 267316.1. Sodann heisst es unmittelbar nach dem Vorfall, in der polizeilichen Einvernahme von A. vom 22./23. August 2018 (act. 523 / S. 320) nach der Rechtsbelehrung: "1. Vorhalt: Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie heute, 22.8.2018, zwischen 17:00 und 17:34 Uhr Ihr Fahrzeug BMW X5 im Parkhaus [Ort] absichtlich beschleunigten, obwohl Sie wussten, dass B. direkt vor Ihrem Fahrzeug stand, worauf B. stürzte. Anschliessend fuhren Sie mit dem Fahrzeug über die Beine von B. und fuhren davon. Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie B. mit dieser Tat absichtlich verletzen wollten, was sagen Sie dazu? Antwort: Absichtlich ganz sicher nicht. Frage 19: "Was geschah, als Sie B. im Parkhaus [Ort] bemerkten?" Antwort: (Z 78) "Ich musste meine Fahrt erneut stoppen, da er wieder vors Auto lief. Daraufhin hupte ich einfach sehr lange. Er lief ein wenig rückwärts. Ich sagte ihm, dass er mir den Weg freimachen solle, da ich nach Hause gehen muss. Er hörte mir gar nicht zu und wollte erneut mit mir reden. Ich nahm mein Mobiltelefon … (Z 85, act. 531 / S. 324). Es kam zu einer Kurzschlussreaktion und ich fuhr einfach los. Er stand ja nicht mehr gerade vor meinem Auto, sondern auf der linken Seite. Ich spürte noch ein Holpern, wie wenn man über etwas fährt. Ich fuhr anschliessend nur noch weg. Ich weiss nicht genau, was passiert ist. Ich sah noch wie er zu Boden ging. Aber ich nahm es nicht wahr oder ich habe es nicht ernst genommen. Ich hielt an. Natürlich fuhr ich zur U. strasse. Dort hielt ich an und wählte die 117. Ich sagte, was passiert ist. Ich weiss nicht mehr, was ich genau gesagt habe".
- Des Weiteren heisst es im Journaleintrag der Einsatzleitzentrale der Polizei betreffend den 22. August 2018, 23:26 Uhr (act. 445 / S. 274): "Nach verbalem Streit zwischen 17:00 und 17:34 fuhr A. mit ihrem BMW X5 aus dem Parkhaus [Ort]. Bei der Ausfahrt fuhr sie B. an, welcher vor ihrem Fahrzeug stand (…) Dabei stürzte B. zu Boden. Anschliessend beschleunigte A. und fuhr mit ihrem Fahrzeug über die Beine von B. und fuhr davon. Sie blieb dann an der U. strasse, [Ort], stehen und alarmierte die Polizei. Bei Ankunft der Polizei klagte B. über Schmerzen im rechten Knie".
- Zudem richtete die bereits anwaltlich vertretene A. am 31. August 2018, 06:39 Uhr, eine E-Mail an den Polizisten C. , in welcher sie beschrieb, dass am 22. August 2018 die Situation "ganz eskaliert" sei. B. habe die Ausfahrt im Parkhaus versperrt, sie sei aufs Gas getreten und habe ihn angefahren (vgl. act. 495 / S. 304).
- Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von A. vom 24. September 2018, welche zudem in Anwesenheit von deren Verteidigerin stattfand (vgl. act. 555-580, S. 337 ff.), wurde der Beschuldigten der Vorhalt gemacht: "Sie haben am 22. August 2018 Ihren Personenwagen beschleunigt, während B. sich im seitlichen Frontbereich des Personenwagens aufhielt, und haben damit eine ernstliche Gefahr für B. verursacht", woraufhin die Beschuldigte antwortete: "Ja". Auf weitere Frage gab sie an (Z. 76): "Als er mir mit der Familie drohte, gab ich Gas und bemerkte, dass ich mit dem Rad über ihn gerollt bin. Ich habe dann noch gesehen, dass er am Boden lag". Des Weiteren wurde gefragt: "Gemäss vorgenannter Einvernahme sagten Sie aus, dass Sie denken, dass Sie mit dem vorderen linken Reifen über die Beine von B. fuhren. Können Sie mir das erklären ?", woraufhin die Beschuldigte antwortete (Z. 97): "Ich hatte den Eindruck, dass ich mit meinem linken Frontrad B. überrollt habe. Es fühlte sich für mich ähnlich an, wie wenn man über einen Bordstein fährt". Es folgten die Frage: "Wie wahrscheinlich ist es, dass Sie das Bein oder den Fuss von B. überrollt haben?" und die Antwort (Z. 106): "Ich bin mir sehr sicher. Er ist wie eingesackt und ich bin dann weiter gefahren. Ich habe dann bemerkt, dass ich mit dem PW etwas überrollt habe, wie wenn man einen grösseren Stein überrollt oder ähnlich". Im Anschluss folgte die Frage: "Wie wahrscheinlich ist es, dass Sie mit dem Autoreifen auf die Verkehrsinsel gefahren sind?", worauf die Beschuldigte antwortete: (Z. 111) "Die Insel ist höher. Nein, nein, ich halte das für unwahrscheinlich".
- Anlässlich der am 28. Oktober 2019 stattgefundenen Konfrontationseinvernahme zwischen A. und B. (act. 653 / S. 388, Z. 110) gab A. an, dass sie an der Ausfahrt habe stehen bleiben müssen. Links habe sich die Insel befunden, weshalb sie nicht habe wegfahren können. B. sei dann langsam auf die Fahrerseite gekommen und sie habe die Polizei anrufen wollen. Als er ihr gedroht habe, er würde ihr Leben kaputt machen, habe sie nur noch an ihre Kinder gedacht und sei dann losgefahren. Es folgte die Frage, wie sie ihn erfasst habe , worauf sie antwortete (Zeile 118): "Er stand auf der Fahrerseite, ich spürte nur ein Humpeln". Danach wurde gefragt, ob die Kollision wie beim letzten Mal eingezeichnet links-frontal seitlich erfolgt sei, was die Beschuldigte mit "Ja" beantwortete (Z 121).
- Es folgten die Depositionen von A. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. März 2021. Dort führte jene zum Vorfall vom 22. August 2018 aus, dass B. auf die Seite ihres Autos gekommen sei und gedroht habe, wenn sie seine Familie zerstöre, werde er auch ihre Familie zerstören. Da habe sie so schnell als möglich zu ihren Kindern gehen wollen . "Ich bin losgefahren und habe mitbekommen, dass er am Boden liegt. Er war auf der Seite, ich wollte so schnell wie möglich zu den Kindern. Auf der Seite habe ich ihn wahrgenommen, er war auf der Fahrerseite, als ich losfuhr. Im Rück- und Seitenspiegel habe ich gesehen, dass er am Boden liegt" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9, act. S. 131).
- Schliesslich gibt die Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts abermals an, der Beschuldigte habe sich auf der Fahrerseite befunden, sie habe beim Davonfahren etwas "wie ein Holpern" gespürt und später gesehen, dass der Beschuldigte am Boden gelegen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). cc) Die vorstehenden Aussagen von A. berücksichtigend ist als Fazit festzustellen, dass die Beschuldigte an keiner Stelle selbst angegeben hat, dass sie B. überfahren habe. Es gibt auch keine Aufzeichnung davon, was A. vor ihrer ersten Einvernahme vom 22. August 2018 im Originalton genau gesagt hat, insbesondere als sie noch gleichentags um 17:34 Uhr die Nummer 117 anrief, fehlt doch diesbezüglich eine Tonbandaufzeichnung oder eine Abschrift davon. Dies wäre die allererste und damit tatnächste Aussage von A. gewesen, die zweite Aussage wären die Angaben der Beschuldigten am Unfallort gegenüber der Unfallgruppe bei der Aufnahme des Unfalls. Somit wurden – im Gegensatz zu B.
– betreffend A. keine Aussagen in direkter Rede festgehalten. Anlässlich dieser beiden Male wurde seitens der Polizei zudem lediglich rapportiert, dass A. ausgesagt habe, B. angefahren zu haben, nie aber, dass sie ihm über die Beine gefahren sei. Diese spezifische Angabe stammt allein von B. , wobei auch diese nicht in direkter Rede protokolliert wird, sondern als "sinngemässe Aussage von B. " am Unfallort gegenüber dem Polizisten, Gfr. D. , bezeichnet wird (vgl. Anzeigerapport Häusliche Gewalt vom 20. September 2018, act. 745). Es ist festzustellen, dass in der Folge die Polizei für den Vorhalt an A. , sie sei über die Beine von B. gefahren, anlässlich der ersten Einvernahme (noch in der Nacht des Unfalls) die Aussage von B. übernimmt, wobei nicht bekannt ist, ob dies tatsächlich so wie protokolliert wortwörtlich erfolgt ist oder nicht, hat doch B. diese Angabe zumindest nicht unterschriftlich bestätigt. Als in der Tat suggestiv erscheint daran, dass diese Aussage als Fakt im Vorhalt gegenüber der Beschuldigten dargestellt wird und nicht als Behauptung des Privatklägers. Zwar ist nicht zu bemängeln, wenn vermehrt die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ersten Ermittlungen beauftragt, sieht doch das Gesetz ein solches polizeiliches Ermittlungsverfahren ausdrücklich vor (vgl. Art. 306 f. StPO). Gerade für die Befragung von Personen sind indessen besondere Kautelen einzuhalten, indem insbesondere die befragten Personen zuerst über ihre Rechte belehrt werden müssen (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO) und deren Aussagen auch unterschriftlich von der aussagenden Person zu bestätigen sind (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO), ansonsten es zu Schwierigkeiten bei der Verwertbarkeit solcher Aussagen kommen kann (vgl. nur Art. 158 und 159 StPO). Ebenso ist essentiell, unmittelbare Aussagen in direkter Rede zu protokollieren, da es je nach Konstellation auf jedes einzelne Wort ankommen kann. Schliesslich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die von Beginn weg anwaltlich vertretene A. zu keinem Zeitpunkt eine angeblich falsche Protokollierung ihrer Aussagen bzw. eine suggestive Befragung moniert hat oder dagegen interveniert ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10, unter Verweis auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 4). In einer Gesamtwürdigung erachtet das Kantonsgericht sämtliche Aussagen der Beschuldigten A. , insbesondere diejenige anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2018, als verwertbar, selbst wenn darin – wie oben ausgeführt – ein leicht suggestives Element auszumachen ist. Auch wenn die vorgenannte Einvernahme als unverwertbar anzusehen wäre, liegen genügend weitere, in jedem Fall verwertbare Angaben von A. vor, in welchen diese selbst einräumt, den Privatkläger angefahren zu haben, dass sie ein Holpern gespürt habe wie beim Überfahren eines Steins, dass sie sehr sicher sei, das Bein oder den Fuss des Privatklägers überrollt zu haben, dass sie ein Humpeln gespürt habe und dass sie gesehen habe, wie der Privatkläger zu Boden gegangen bzw. am Boden gelegen sei (vgl. nur die oben dargestellten Angaben anlässlich des Notrufs, der E-Mail an den Polizisten C. sowie der Einvernahmen), und welche die Beschuldigte zudem ohne äussere Veranlassung bzw. Beeinflussung gemacht hat. An keiner Stelle gibt die Beschuldigte hingegen an, der Privatkläger habe ihr Fahrzeug gar nicht berührt bzw. er könnte gestolpert sein, so dass – entgegen der Auffassung des Strafgerichts (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils) – eine derartige Annahme auch nicht in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" getroffen werden kann. Daraus folgt, dass gestützt auf die Aussagen von A. selbst von einem Anfahren des Privatklägers auszugehen ist. Insofern ist der diesbezüglichen Argumentation der Staatsanwaltschaft wie auch des Privatklägers B. beizupflichten. Die weitere Frage, wie und wo genau A. B. angefahren hat, ist mit Blick auf das Verletzungsbild (Verletzungen am Sprunggelenk und Knie, auf welche der Beschuldigte selbst zuletzt vor den Schranken des Kantonsgerichts gezeigt hat, vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9) wohl dahingehend zu beantworten, dass die Beschuldigte über dessen Fuss gefahren sein muss und nicht über dessen Bein. Aufgrund einer Drehbewegung – der Fuss des Privatklägers war durch das Rad blockiert – muss der Privatkläger umgefallen sein, sich gedreht und dabei seitlich verletzt haben, hierfür spricht die Verletzung typischerweise (vgl. nachfolgend die Patientenakten betreffend B. ). Einen entsprechenden Geschehensablauf zeigt nicht zuletzt auch der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung so an (vgl. oben). Da zudem eine Verletzung nur am rechten Bein vorliegt, wird die Beschuldigte wohl kaum über beide Beine bzw. Füsse gefahren sein. Im Übrigen werden die tatsächlichen Feststellungen nachfolgend in Erw. 2.4.4.2 darzulegen sein. dd) Somit ist im Einklang mit der Staatsanwaltschaft wie auch des Privatklägers festzustellen, dass die Antworten von A. nicht auf eine suggestive Befragung zurückzuführen sind, aber selbst bei Annahme einer suggestiven Fragestellung grundsätzlich verwertbare Aussagen der Beschuldigten vorliegen, bei welchen jedoch lediglich im Rahmen der Würdigung der Art, wie sie erlangt wurden, Rechnung zu tragen ist. 2.4.4.2 Es ist nachfolgend der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. a) Zunächst erachtet das Kantonsgericht wiederum betreffend die Verletzungen von B. die seitens der Staatsanwaltschaft aufgestellte Begründung für eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit desselben – abgesehen von der Beachtung des Anklageprinzips (vgl. Erw. 2.4.4.1.a) – auch aus einem anderen Grund als unzutreffend: Der Privatkläger führte vor Strafgericht unter Berufung auf die Arztberichte von Dr. med. E. , Facharzt für Anästhesiologie, Rettungsmedizin und interventionelle Schmerztherapie, aus, es liege eine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit und bleibende Verletzung vor (vgl. Eingabe des Privatklägers vom 20. November 2020, act. S 59 ff.). Mit Blick auf die den Akten vorliegenden Patientenakten betreffend B. wurden seitens diverser medizinischer Fachpersonen die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeiten attestiert:
- 22. August bis 14. September 2018 wegen Unfall durch das Spital [Ort], Dr. med. F. , […] (act. 831), wobei sich der Patient bis zum 24. August 2018 im Spital befand (act. 807 ff.)
- 14. September bis 12. Oktober 2018 wegen Unfall durch Dr. med. G. , Praktischer Arzt FMH (act. 849/494)
- 12. bis 26. Oktober 2018 wegen Unfall durch Dr. med. G. (act. a.a.O.)
- 27. Oktober bis 30. November 2018 wegen Unfall durch Dr. med. G. (act. a.a.O.)
- 3. Dezember 2018 bis 17. Februar 2019 durch das Spital [Ort], Dr. med. H. , Facharzt für Chirurgie (act. 851/495)
- 1. Februar bis 30. April 2019 wegen Unfall durch Dr. med. I. , Fachärztin für allgemeine innere Medizin (act. 853/496)
- 5. bis 19. März 2019 wegen Unfall durch das Spital [Ort], Dr. med. J. , Belegarzt, und Dr. med. K. , Assistenzärztin (act. 841/488), wobei sich der Patient vom 5. bis 9. März 2019 in dortiger Hospitalisation befand (act. 839)
- bis zum 25. Juni 2019 wegen Unfall durch die L. AG, Dr. med. J. , Facharzt für Orthopädische Chirurgie (act. 863/502)
- 28. Juni bis 5. Juli 2019 wegen Krankheit durch Dr. med. I. (act. 865)
- 6. bis 12. Juli 2019 wegen Krankheit durch Dr. med. I. (act. a.a.O.)
- 13. bis 31. Juli 2019 wegen Krankheit durch Dr. med. I. (act. 867)
- 1. bis 31. August 2019 wegen Krankheit durch Dr. med. I. (act. a.a.O.)
- 1. bis 30. September 2019 durch das M. AG, Dr. med. E. (act. 869)
- 1. bis 31. Oktober 2019 durch das M. AG, Dr. med. E. (act. 871).
- bis zum 30. November 2020 durch das M. AG, Dr. med. E. (act. A3-A29).
- am 18. November 2020 wird durch denselben Dr. med. E. attestiert, es lägen weitere Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall und bleibende Schäden vor. So habe das "Überfahrtrauma" vom 22. August 2018 den Patienten nicht nur erheblich und schwer im Bereich der Halswirbelsäule, des Knies rechts und des OSG rechts mit bleibenden Schäden verletzt, sondern ihn auch psychisch schwer belastet; es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (act. A41 ff.). Bei einer Prüfung der obgenannten Arztberichte und –zeugnisse fällt zunächst auf, dass –wenn überhaupt – nur bis zum 25. Juni 2019 als Grund für die Arbeitsunfähigkeit von B. Unfall angeben wird, währenddem in den Attesten ab dem 28. Juni 2019 von Krankheit die Rede ist. In Bezug auf die vom Privatkläger ins Recht gelegten medizinischen Berichte von Dr. med. E. springt derjenige vom 18. November 2020 (act. A41 ff.) ins Auge, schreibt doch der Arzt darin unter anderem, dass der Privatkläger mit einer Latenz (Verzögerung) von zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis vom 22. August 2018 Halswirbelsäulenbzw. Nackenschmerzen mit Kopfschmerzen und Schmerzen in beiden Schultern und der oberen Brustwirbelsäule entwickelt habe, dies, weil er am 22. August 2018 auf den Rücken gefallen und mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei. Weiter ergibt sich aus diesem Bericht, dass der Privatkläger (erst) seit dem 4. September 2019, also etwas mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, bei Dr. med. E. in Behandlung sei, womit Dr. med. E. die zusätzlichen Verletzungen und Schmerzen nicht selber bei ihrem Auftreten zwei bis drei Wochen nach dem Unfall feststellen konnte, sondern frühestens ein Jahr später. Dennoch gibt derselbe Arzt eine durchgehende 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit an (vgl. oben). Hinzu kommt, dass der Arzt in diesem letzten Bericht immer noch von einem Unfall spricht, während die Arztzeugnisse aus der Zeit ab Juni 2019 aber als Grund für die Arbeitsunfähigkeit Krankheit angeben (vgl. oben). Dieser Widerspruch kann in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes nicht zu Lasten der Beschuldigten gehen. Für das Gericht massgebend ist hingegen der Bericht der L. AG vom 25. Juni 2019, gemäss welchem ab diesem Datum die Verletzungen an der rechten Extremität behoben seien und die Tätigkeit als Servicetechniker wieder aufgenommen werden könne (vgl. act. 863). Und selbst dieser Bericht gibt die Arbeitsunfähigkeit mit rund zwei Monaten mehr an als die Anklage, wobei nicht klar ist, gestützt worauf die Anklage die Arbeitsfähigkeit per 30. April 2019 wieder als gegeben erachtet. Wie bereits in Erw. 2.4.4.1.a ausgeführt, können in Beachtung des Anklageprinzips nur Verletzungsfolgen in Bezug auf das rechte Knie und das Sprunggelenk des Privatklägers bis zum 30. April 2019 berücksichtigt werden. Wenn es zeitlich und inhaltlich darüber hinaus beim Privatklägerin Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art und Schmerzen gab oder immer noch gibt, dann haben oder hatten diese formell jedenfalls nichts mit dem angeklagten Sachverhalt zu tun und können deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Über den 30. April 2019 andauernde oder neu entstandene Traumata, welche über eine Verletzung des rechten Knies und Sprunggelenks hinausgehen, d.h. ein HWS-Distorsionstrauma, ein Aufschlagen mit dem Kopf am Boden und Folgeverletzungen daraus oder gar eine posttraumatische Belastungsstörung, vermögen, selbst wenn sie vorliegen sollten, nicht Gegenstand der Anklage und somit auch nicht des vorliegenden Urteils zu bilden. Sie können folglich auch nicht Gegenstand von daraus abgeleiteten Zivilforderungen im Rahmen von Adhäsionsklagen bilden. Feststellungen über eine damit geltend gemachte möglicherweise dreijährige Arbeitsunfähigkeit zufolge dieser Traumata sind daher insofern irrelevant. Ob gestützt auf die vorliegenden Patientenakten, insofern sie bis zum angeklagten 30. April 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von B. attestieren, eine schwere oder eine leichte Körperverletzung anzunehmen ist, wird in Erw. 2.4.4.3 zu prüfen sein. b) Hinsichtlich des übrigen Sachverhalts, insbesondere des Vorwurfs, dass die Verletzung von B. auf das Verhalten von A. zurückzuführen ist, erscheint demgegenüber die Kritik von B. , das Strafgericht versuche mit seiner Argumentation betreffend diverse Unfallszenarien, darunter ein Stolpern von B. , der Beschuldigten eine Verurteilung zu ersparen, als nicht unbegründet. In Bezug auf eine allfällige suggestive Befragung von A. wird zunächst auf die kantonsgerichtlichen Feststellungen in Erw. 2.4.4.1.b.cc verwiesen. aa) Neben den Aussagen von A. zum Hergang sind auch die Angaben von B. zu beleuchten und es ist zu prüfen, ob sich daraus neue Erkenntnisse zum Ablauf – als bereits in Erw. 2.4.4.2.b festgestellt – ergeben. Der Privatkläger gab am 22. August 2018 noch am Unfallort gegenüber dem Polizisten, Gfr. D. , zu Protokoll: "Ich wollte normal mit ihr reden. Bei der Tiefgaragenausfahrt stand ich ihr deshalb vors Auto. Ich wollte nicht, dass sie davonfährt. Sie hat mich angefahren, dann bin ich auf den Boden gestürzt und sie fuhr mit dem Auto über meine Beine" (vgl. Anzeigerapport häusliche Gewalt vom 22. August 2018, act. 745). Während B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2018 noch die Aussage (auch betreffend den Stalking-Vorwurf) verweigerte (vgl. act. 581 ff.), gab er im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2019 auf die Frage, wie er den Unfall-hergang erlebt habe, an (Z. 62): " Ich stand im zweiten Untergeschoss neben dem PW von A. . Ich wollte reden, sie sagte nein, stieg ins Auto und fuhr rückwärts aus dem Parkfeld. Kurz vor der Ausfahrt habe ich sie wieder getroffen, wollte wieder reden, sie begann zu hupen (…) ich ging entlang der Verkehrsinsel im Bereich der Ausfahrt. Sie gab Gas und schon war ich unter dem Auto (vgl. act. 657). Auf die Frage, warum A. bei der Ausfahrt hupen sollte, wenn er doch gar nicht im Weg stand, antwortete B. : „Dazu sage ich nichts. Dazu weiss ich auch nichts" (act. 669, S. 396). Ergänzungsfragen seitens der Verteidigerin der Beschuldigten verweigerte B. zu beantworten. Auf Frage seines Anwalts, den Ablauf zu schildern, gab er indes an (Z. 183): "Ich stand seitlich zum PW von A. , Höhe Fahrertüre. Ich wollte mit ihr reden (…) sie hat gehupt (…) wurde mir zu blöde, ich ging die Ausfahrt hoch, entlang der Verkehrsinsel, dabei wurde ich von ihr angefahren " (vgl. act. 653 / S 388). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 10. März 2021 gab B. auf Vorwurf betreffend den Vorfall vom 22. August 2018 an, er könne sich nicht erinnern, A. gesagt zu haben, ihr das Leben kaputt zu machen. Er sei jedenfalls bei der Insel gestanden, als sie ihn auf der linken Seite mit dem Auto erfasst habe. Sie habe ihn mit dem Rad überfahren , mit der Seite erfasst, dann sei er ins Stolpern gekommen und danach habe sie ihn mit dem Rad überfahren . Es sei schnell gegangen und er habe gespürt, wie das Auto ihn geschlagen bzw. erfasst habe . Es sei mit dem Rad über sein Bein gefahren , daran könne er sich erinnern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8 f., act. S 129 f.). Die Frage, ob B. auf der Insel gestanden sei, beantwortete dieser dahingehend, dass er sich nicht auf der gleichen Ebene wie das Auto befunden habe. A. habe einen Bogen gemacht. Soweit er sich erinnern könne, sei er auf dem Randstein gestanden, auf dem Randstein auf der Insel (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10, act. S 133). Schliesslich macht der Privatkläger vor Kantonsgericht neu die Angabe, es sei sehr schnell passiert, das Auto habe ihn angefahren, dann überrollt, dann sei er "davongeflogen ". Auch erwähnt der Beschuldigte vor Kantonsgericht erstmals eine Dame, welche ihm Hilfe angeboten habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Zu guter Letzt heisst es vor dem Kantonsgericht wiederum, er sei auf der Fahrbahn gestanden, als er vom Auto erfasst worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Das Kantonsgericht konstatiert, dass B. betreffend das Anfahren durch A. verschiedene Varianten angegeben hat: Einmal soll ihn A. angefahren haben, als er beim Auto gestanden sei, er sei gefallen und danach sei sie ihm über die Beine gefahren. Später gab B. hingegen an, er sei der Ausfahrt entlanggelaufen und hochgegangen, bis er angefahren worden sei (wobei nicht klar ist, ob er von hinten erfasst worden ist). Schliesslich, vor den Schranken des Strafgerichts, gab B. an, er sei auf der Insel (und nicht auf der Fahrbahn) gestanden, als er vom Auto erfasst worden sei, sei er ins Stolpern geraten und danach sei er durch das Rad überfahren worden. Und gemäss den Aussagen vor Kantonsgericht sei B. auf der Fahrbahn gestanden. Die Angaben von B. zum Kerngeschehen sind somit insgesamt nicht konstant geblieben. Insbesondere hat B. lediglich am Tattag selbst zum ersten und einzigen Mal zugegeben, dass er bei der Ausfahrt vor dem Personenwagen von A. stand (vgl. act. 745, S. 436), währenddem er später im Verfahren frühere Aussagen nachträglich bestritt, da ihn diese hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs (vor dem Auto stehen) belasteten. Diese erste Aussage wird auch vor Kantonsgericht bestritten, weshalb es, wie bereits in Erw. 2.4.4.1.b.cc festgehalten, umso wichtiger erscheint, derartige Depositionen in der direkten Rede festzuhalten und durch die befragte Person unterschriftlich bestätigen zu lassen. Zu den Widersprüchen gesellen sich unplausible Angaben des Privatklägers wie diejenige, wonach ihm A. über beide Beine gefahren sei, als er auf der Verkehrsinsel umgefallen sei. Hierfür hätte A. sowohl über den Bordstein als auch noch über die Beine von B. fahren müssen, was nicht realistisch erscheint. In einer Gesamtwürdigung sind die Aussagen von B. zum Hergang als unglaubhaft zu werten, weshalb zur Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht auf diese, sondern vielmehr auf diejenigen von A. abzustellen ist. bb) Was schliesslich das seitens der Parteien mehrfach angesprochene Spurenbild angeht, so geht aus dem Spurensicherungsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Unfallgruppe, vom 8. Oktober 2018 (act. 759 ff.) hervor, dass Wischspuren lediglich auf Motorhaube, Kotflügel vorne links sowie an der vorderen linken Türe festgestellt werden konnten, was sich mit der Angabe von A. , wonach B. Kontakt mit Fahrzeug gehabt habe, in Einklang bringen lässt. Dass hingegen typische kollisionsbedingte Wisch-/Kontaktspuren an der Frontseite des Fahrzeuges fehlen und ebenso wenig Spuren eines Kontakts mit dem Fussgänger B. am linksseitigen Aussenspiegel und an den sichergestellten Kleidern (Arbeitshose, T-Shirt, Turnschuhe) von B. , verursacht durch allfälligen Kontakt mit Fahrzeug von A. , festgestellt, werden konnten, bedeutet gemäss polizeilicher Einschätzung lediglich, dass "aus spurentechnischer Sicht das Überrollen das Fussgängers B. mit dem Personenwagen von A. weder bestätigt noch ausgeschlossen werden" kann (vgl. act. 763), womit sich die Sachverhaltsdarstellung von A. jedenfalls nicht widerlegen lässt. c) Es bleibt somit dabei, dass gestützt auf die verwertbaren Aussagen der Beschuldigten A. selbst als relativ starkes Indiz vom Sachverhalt auszugehen ist, wonach diese den Privatkläger im Bereich der Ausfahrt aus der Tiefgarage angefahren hat, über dessen rechten Fuss gefahren ist, wovon wiederum die Verletzungen von B. am rechten Fuss und Sprunggelenkt, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. April 2019 geführt haben, herrühren, wobei ebenso feststeht, dass B. A. durch Blockieren der Fahrbahn an der Wegfahrt aus dem Parkhaus hindern wollte (vgl. bereits Erw. 2.4.2.2). 2.4.4.3 In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund der obigen Feststellungen zu prüfen, ob sich A. der angeklagten schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. a) Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Demgegenüber wird nach Art. 123 StGB wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Die Verletzung des Geschädigten muss jeweils durch das Verhalten der Täterin verursacht worden sein. Erforderlich ist sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang. Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGer 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 6.1; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 6.1). Vorliegend ist mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass A. durch ihre Fahrt mit dem Auto B. natürlich und adäquat kausal die aktenmässig belegten Verletzungen zugefügt hat. Ein allfälliges pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten seitens von B. in dem Sinn, dass dieses das Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund gedrängt (vgl. wiederum BGer 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.4.2; 133 IV 158 E. 6.1; je mit Hinweisen) und den Kausalzusammenhang unterbrochen haben soll (so die Vorinstanz auf S. 16 des angefochtenen Urteils), ist hingegen zu verneinen. Was die Verletzungen am rechten Knie und Sprunggelenk des Privatklägers angeht, so sind diese objektiv betrachtet nicht als schwere, sondern als einfache Verletzungen zu qualifizieren, und zwar allein schon, weil diese nachweislich bereits per Ende Juni 2019 ausgeheilt waren (vgl. Erw. 2.4.4.2.a). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt der Privatkläger selbst an, heute sei die Einschränkung am Bein bzw. Fuss im Grossen und Ganzen im Alltag "ok" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung, dass der Privatkläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte operiert werden können und in casu ein nachvollziehbarer Grund für ein Zuwarten seitens des Privatklägers bis zum 5. März 2019 (vgl. Bericht des Spitals [Ort], Dr. med. J. und Dr. med. K. , vom 11. März 2019, act. 839), d.h. während beinahe sieben Monaten, nicht ersichtlich ist. Bei einer zeitlich früher stattgefundenen Operation wäre somit der Zeitpunkt der Heilung weitaus früher eingetreten. Neben der zeitlichen Komponente ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die operative Behandlung eines Kreuzbandrisses eine Standardoperation darstellt und eine vollständige Genesung, ohne bleibende Schäden, eine bleibende Invalidität, eine Lebensgefahr bei der Verletzung oder eine lange Heilungsphase, zu erwarten ist (vgl. nur Austrittsbericht des Spitals [Ort], Dr. med. J. und Dr. med. K. betreffend Diagnosen, Operation/Therapie, Anamnese, Beurteilung und Verlauf, act. 839 f.). Somit liegt objektiv betrachtet eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB vor. b) Auf subjektiver Ebene stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte einen Vorsatz betreffend ebendiese einfache Körperverletzung hatte oder aber darüber hinaus eine schwere Körperverletzung zumindest in Kauf nahm, wie dies die Staatsanwaltschaft anklagt. Nach Prüfung der vorliegenden Beweislage kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass A. in Bezug auf eine schwere Körperverletzung weder einen direkten noch auch nur einen Eventualvorsatz, in dem Sinne, dass sie den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt, aber dennoch handelte, weil sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm, sich mit ihm abfand, mochte er ihr auch unerwünscht sein, wobei das Gericht vom Wissen der Täterin auf den Willen schliessen kann, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.4.2, unter Hinweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis), innehatte. Denn wie gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A. anzunehmen ist, ging es dieser nicht darum, den Privatkläger ohne Rücksicht auf Verluste im Sinne von allenfalls schweren Verletzungen zu überfahren, sondern sie wollte in erster Linie aus der Tiefgarage herausgelangen, was mit Blick auf die Situation, in welcher sie sich befand, auch als nachvollziehbar erscheint. Ein Eventualvorsatz bezüglich einer einfachen Körperverletzung ist hingegen als gegeben zu erachten. Denn ein Blick auf die Fotos der Örtlichkeit (polizeiliche Fotodokumentation vom 4. Dezember 2018, act. 775 f.) zeigt klar auf, dass am Tatort enge Verhältnisse herrschten. Wenn der Privatkläger auf der Fahrbahn stand, bestand – je nach genauem Standort – eine mehr oder minder grosse Gefahr, von einem an ihm vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst zu werden. Umso grösser erscheint diese Gefahr unter Berücksichtigung der Kurve in der dortigen Ausfahrt sowie des zugestandenen kräftigen Gasgebens beim Anfahren seitens der Beschuldigten. Die Beschuldigte wusste um das Risiko. Indem sie gleichwohl losfuhr, nahm sie eine allfällige (leichte) Verletzung des Privatklägers in Kauf. Eine bloss fahrlässige Begehungsweise im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB fällt daher ausser Betracht: Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann zwar im Einzelfall schwierig sein. Sowohl die eventualvorsätzlich als auch die fahrlässig handelnde Täterin wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willenselement. Die bewusst fahrlässig handelnde Täterin vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt die eventualvorsätzlich handelnde Täterin den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, will ihn (vgl. bereits BGE 130 IV 58 E. 8.3, m.w.H.). Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass A. B. eventualvorsätzlich und damit tatbestandsmässig i.S.v. Art. 123 StGB leicht verletzt hat. c) Zu prüfen ist indessen, ob sich A. , so wie eventualiter beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer der amtlichen Verteidigerin, S. 1, 4 ff.), bei ihrer Tat auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen kann. aa) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (rechtfertigender Notwehr, Art. 15 StGB). bb) Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt von der Angegriffenen nicht, dass sie mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn die Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (vgl. BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1; 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3; 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 7.3; je mit Hinweis). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Die Angemessenheit der Verteidigungshandlung beurteilt sich aufgrund der Situation, in der sich die rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung), jedoch sind nachträglich keine subtilen Überlegungen darüber anzustellen, ob die Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.3.3, unter Hinweis auf BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; BGer 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, publ.in: La Semaine judiciare [SJ] 2018 I S. 385; 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 15 StGB N. 28 f.). Wer weder die Ursache für die Notwehrlage vorgängig gesetzt noch den Angreifer vorgängig provoziert hat, ist nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern darf sich verteidigen bzw. ist zur Abwehr befugt (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.1, unter Hinweis auf BGE 101 IV 119). Besondere Zurückhaltung ist zwar bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist aber die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und die Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die Angegriffene, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.3, unter Hinweis u.a. auf BGE 107 IV 12 E. 3b). cc) Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob sich (1.) die Beschuldigte in einer unmittelbaren Angriffssituation befand; (2.) sie ihre Abwehr gegen den Angreifer gerichtet hat sowie (3.) diese Abwehr verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich sowie verhältnismässig im engeren Sinn war. In casu steht fest, dass B. A. an der Wegfahrt aus dem Parkhaus hindern wollte. Hierbei erfüllte B. den Tatbestand der versuchten Nötigung. Er hat insofern die Handlungsfreiheit der Beschuldigten widerrechtlich beschränkt, indem er ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt hat. Dadurch, dass die Beschuldigte durch den Privatkläger während acht bis zehn Minuten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde und in der konkreten Situation der weitere Verlauf unklar war, d.h. sie nicht wissen konnte, ob sie gleich weitergehend eingeschränkt bzw. in ihren Rechtsgütern verletzt werden würde, war der Angriff zweifellos gegenwärtig. Anders als nach Auffassung des Privatklägers befand sich die Beschuldigte keineswegs in Sicherheit, auch wenn sie im verriegelten Auto sass, konnte sie doch der Situation nicht entkommen, sondern war dieser hilflos ausgeliefert. Dass die Beschuldigte die Lage als bedrohlich wahrnahm, ergibt sich nicht nur aus der polizeilichen Anzeige Häusliche Gewalt vom 20. September 2018, wonach die Polizei einen verängstigten Zustand von A. feststellte (vgl. act. 737), sondern auch aus ihrer körperlichen Reaktion vor dem Kantonsgericht anlässlich der Befragung zum Vorfall im Parkhaus, wo sie zitterte und mehrmals in Tränen ausbrach (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Nachdem der Privatkläger im Sinne eines gegenwärtigen Angriffs die Rechtsgüter der Beschuldigten beeinträchtigt hat, war die Beschuldigte folglich grundsätzlich berechtigt, sich gegen diese Einschränkung, d.h. gegen den Privatkläger als Angreifer, zur Wehr zu setzen, was sie durch ihre Wegfahrt mit dem Auto aus dem Parkhaus unter Anfahren des Privatklägers auch getan hat. Es ist schliesslich der Frage nachzugehen, ob die Abwehr „in einer den Umständen angemessenen Weise“, mithin verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich sowie verhältnismässig im engeren Sinn war. Vorliegend war das blosse Wegfahren – mit dem Erfassen des Privatklägers – aus dem Parkhaus in jeder Hinsicht geeignet, sich gegen den Angriff zu entziehen, was allein die Tatsache zeigt, dass die Beschuldigte dadurch der Situation im Parkhaus entkommen kommen. Betreffend die Frage der Erforderlichkeit steht ebenso fest, dass die Beschuldigte die Notwehrsituation in keiner Weise provoziert hat, weshalb sie als Angegriffene grundsätzlich auch berechtigt war, sich gegen den Privatkläger als Angreifer zu wehren, ohne diesem bloss auszuweichen. Zwar hat die Beschuldigte durch das Weg- und Anfahren des Privatklägers mit ihrem Personenwagen in diesem Sinne ein gefährliches Werkzeug benutzt, wovon in einer Abwehrsituation prinzipiell nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden darf. In casu standen der Beschuldigten aber mildere, ebenso erfolgversprechende Mittel als das Wegfahren (und Erfassen des Privatklägers) mit dem Fahrzeug nicht zur Verfügung: Hierzu ist erstellt, dass die Beschuldigte den Privatkläger zunächst mehrfach aufgefordert hat, sie wegfahren zu lassen. Sie hat angesichts der Hinderungsversuche auch mit dem Auto gehupt und geschrien, um dem Privatklägerin klarzumachen, dass sie aus der Garage herauswollte. Damit hat die Beschuldigte den Privatkläger als Angreifer bereits vorgewarnt und gleichzeitig als Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt. Indem der Privatkläger zudem gleichwohl unablässig, letztmals bei der Ausfahrtsrampe, die Beschuldigte an der Wegfahrt gehindert hat, ist die Gefährlichkeit der Benutzung eines Fahrzeuges durch die Beschuldigte zu relativieren. Was sodann die Wahl der zu treffenden Massnahme betrifft, so hat die Beschuldigte zudem vor Kantonsgericht glaubhaft angegeben, dass sie keine Hilfe von weiteren Personen im Parkhaus habe erwarten können; diese hätten schlichtweg nicht auf die Situation reagiert, worüber die Beschuldigte sehr enttäuscht gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Auch der Versuch seitens der Beschuldigten, Hilfe per Telefon zu holen, scheiterte mangels Funkverbindung. Ein Rückwärtsfahren oder ein schlichtes Abwarten hätte von der Beschuldigten in der konkreten Konstellation ebenso wenig verlangt werden können, da hinter ihr andere Passanten ungeduldig warteten, um aus der Tiefgarage herauszufahren. Und auch ein Verlassen der Tiefgarage zu Fuss wäre für die Beschuldigten unzumutbar gewesen, da sie damit dem Privatkläger als Angreifer geradezu in die Arme gelaufen wäre, womit sich die Gefahr für sie noch vergrössert hätte. Nachdem somit alle weiteren, allenfalls geeigneten Mittel, um der Angriffssituation zu entkommen bzw. sich dagegen zu wehren, ausgeschöpft waren, verblieb als einzige probate Massnahme – die Privatklägerin "sah keinen Ausweg" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8) – lediglich das Verlassen der Tiefgarage durch eine Ausfahrt mit ihrem Fahrzeug. Diesbezüglich ist lediglich noch zu eruieren, ob es der Beschuldigten möglich gewesen wäre, auf eine Weise aus der Tiefgarage herauszufahren, welche zu keiner Verletzung des Privatklägers geführt hätte. Diese Frage kann nur mit Blick auf den genauen Aufenthaltsort des Privatklägers zum Zeitpunkt des Anfahrens beantwortet werden. Wie bereits in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, ist die Angabe des Privatklägers, er sei auf der Verkehrsinsel zwischen den Fahrbahnen gestanden, als er von der Beschuldigten erfasst worden sei, unglaubhaft. Folglich ist davon auszugehen, dass der Privatkläger auf der Fahrbahn stand. Da der genaue Standort nicht bekannt ist und damit auch nicht, in welchem Ausmass er die Fahrbahn für die Beschuldigte versperrt hat, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigsten Konstellation auszugehen. Demnach ist anzunehmen, dass der Privatkläger die Ausfahrt derart versperrt hat, dass die Beschuldigte nicht ohne weiteres aus dieser wegfahren konnte. Ein Ausweichen nach rechts oder links war ihr damit nicht möglich (vgl. zuletzt die Aussage von A. vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8) und es verblieb ihr einzig eine Fahrt geradeaus. Dass die Fahrbahn nicht frei war, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass sich der ganze Vorfall in einem Zeitraum von acht bis zehn Minuten abgespielt hat. Somit stellte in casu das Verlassen der Tiefgarage mit dem Fahrzeug unter Erfassen des Privatklägers ein letztlich erforderliches Mittel dar. Wenn die Beschuldigte nun trotz des Umstandes, dass der Privatkläger ihr im Weg stand, den Entschluss fasste, loszufahren, so nahm sie zwar in Kauf, den Privatkläger zu verletzen. Dies diente aber einzig dazu, ihre Bewegungsfreiheit zurück zu erlangen; die Beschuldigte kann sich mithin als Angegriffene für diese einfache Körperverletzung auf das Notwehrrecht berufen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. zuletzt Replik vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) hatte die Beschuldigte somit in dieser Situation kein anderes Mittel zur Hand als das blosse Wegfahren mit dem Risiko, den Privatkläger zu erfassen. Andere Vorgehensweisen wie insbesondere eine Flucht zu Fuss waren ihr keineswegs zuzumuten, braucht doch – wie bereits erwähnt – Recht dem Unrecht nicht zu weichen und insofern besteht auch kein Erfordernis der Subsidiarität von Abwehrmitteln gegenüber einem blossen Ausweichen. Schliesslich ist unter dem Titel "Verhältnismässigkeit im engeren Sinn" eine Abwägung der beiden betroffenen Rechtsgüter, nämlich der angegriffenen Freiheit der Beschuldigten einerseits und der verletzten körperlichen Unversehrtheit des Privatklägers andererseits, vorzunehmen, wobei diesbezüglich die angegriffene Person, wie vom Gesetzgeber gewollt, über einen gewissen Bonus verfügt. Hierbei ist festzustellen, dass auf eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchaus mit einer einfachen Körperverletzung reagiert werden kann, ohne die Grenze der Verhältnismässigkeit zu überschreiten. Nicht mehr eingehalten wäre dies Verhältnismässigkeit erst bei einer schweren Körperverletzung oder gar einer Tötung des Angreifers, was aber vorliegend nicht der Fall ist. dd) Die vorstehenden Erwägungen haben somit gezeigt, dass sich A. angesichts der konkreten Umstände in einer Notwehrsituation befand, weshalb ihr Verhalten gerechtfertigt war und sie infolgedessen straflos bleibt. Damit erweisen sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers B. , welche beide auf einen Schuldspruch von A. schliessen, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Es wird somit im Ergebnis – allerdings mit einer anderen Begründung – der vorinstanzliche Freispruch von A. von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässigen Körperverletzung bestätigt. 3. Strafzumessung / Haftentschädigung
E. 3 Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey , Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 BGG N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vom Instrument der Verweisung ist insofern zurückhaltend Gebrauch zu machen, als bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 82 N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., N 11). Vorliegend wird daher bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen sowie in denjenigen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen
1. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Drohung und mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen durch B.
E. 3.1 B.
E. 3.1.1 Das Strafgericht verurteilte B. wegen Nötigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt (vgl. Dispositiv-Ziffer I.1 sowie S. 18 f. des angefochtenen Urteils).
E. 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Blick auf eine zusätzliche Verurteilung von B. wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung gemäss Anklageziffer 2 eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 14 resp. 13 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.--, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Berufungserklärung vom 21. Juni 2021, S. 1; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10, unter Hinweis auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 3, 7).
E. 3.1.3 Demgegenüber stellt der Beschuldigte B. selbst keine konkreten Anträge betreffend die Strafzumessung, da er auf vollumfänglichen Freispruch plädiert. 3.1.4.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Art. 82 Abs. 4 StPO, welcher Verweise auf das vorinstanzliche Urteil zulässt, ändert nichts daran (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Wie in bereits in Erw. II.2 festgehalten, gilt vorliegend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht. 3.1.4.2 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5; BGE 144 IV 313 E. 1.2; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Schliesslich sieht Art. 106 StGB für die Busse vor, dass deren Höchstbetrag grundsätzlich 10'000 Franken beträgt (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb sowie Alter und Gesundheit des Beschuldigten. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel in Art. 47 StGB abgewichen, sondernd diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 458, unter Hinweis auf BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a). 3.1.4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Grundsatzentscheid BGE 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte (gedanklich) festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessenspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). 3.1.4.4 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen. a) Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 1), des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklageziffer 1) sowie der versuchten Nötigung (Anklageziffer 2) schuldig gemacht. Was die abstrakten Strafrahmen betrifft, so sehen sowohl der Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) als auch derjenige der Nötigung (Art. 181 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor, währenddem wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) – eine Übertretung, auf welche die Bestimmungen zu den Verbrechen und Vergehen nur bedingt anwendbar sind (vgl. Art. 104 StGB) – eine Busse bis zu Fr. 10'000.-- droht. Wie die Vorinstanz (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils), so erachtet auch das Kantonsgericht die mehrfache Drohung als das konkret schwerste Delikt, da hiermit das geschützte Rechtsgut der Freiheit nicht nur – wie bei der versuchten Nötigung – gefährdet, sondern effektiv verletzt wurde. Es ist somit von der mehrfachen Drohung ausgehend eine Einsatzstrafe zu bilden, welche hernach aufgrund des weiteren Tatbestands der versuchten Nötigung zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist, sollte für jede dieser Straftaten auf dieselbe Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) erkannt werden. Demgegenüber ist für den Übertretungstatbestand des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage angesichts der ausschliesslichen Sanktionsform einer Busse eine separate Gesamtstrafe auszusprechen. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der jeweiligen Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafen sind demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen. Lediglich in Bezug auf die versuchte Nötigung ist eine Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB möglich. b) Ausgangspunkt ist demnach die mehrfache Drohung gemäss Anklageziffer 1 als die schwerste Straftat. aa) Hierbei sind zunächst die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Wie das Strafgericht (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils), so erachtet auch das Kantonsgericht die seitens des Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen als teilweise schwerwiegend, insbesondere wo es um Todesdrohungen betreffend einen gegenwärtigen oder künftigen Partner der Privatklägerin A. , aber auch um die Drohungen betreffend einen Suizid geht. Der Beschuldigte hat derartige Drohungen gegenüber der Privatklägerin mehrfach geäussert und sich dabei nicht nur einer aggressiven Wortwahl bedient, sondern seine Drohungen auch mit Gesten oder Fotos verstärkt. Hierdurch wurde die Privatklägerin denn auch nachvollziehbarerweise in Angst und Schrecken versetzt. Nachdem keine weiteren verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Umstände ersichtlich sind, ist insgesamt sowie mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von Drohung das objektive Tatverschulden als mittelschwer im untersten Bereich einzustufen. Angesichts dessen rechtfertigt sich für die mehrfache Drohung eine tatangemessene Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 3 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe. bb) Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Im Rahmen derselben ist vorliegend das Motiv der Drohungen, nämlich eine Wiederaufnahme der Beziehung zu erreichen, dem Beschuldigten weniger schwer anzulasten, als dies die Vorinstanz tut, auch wenn ein gewisser Egoismus Triebfeder war. Alle übrigen subjektiven Tatkomponenten beeinflussen das oben festgestellte mittelschwere Verschulden im untersten Bereich hingegen nicht, so dass die oben festgesetzte Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe entsprechend 3 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe unverändert bleibt. cc) Da bei einer Strafhöhe von 100 Tagessätzen bzw. 3 Monaten und 10 Tagen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB meint Täter mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 473). Auf den Beschuldigten B. trifft weder lit. a noch lit. b von Art. 41 Abs. 1 StGB zu. Wenn aus dem aktuellen Strafregisterauszug hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Juli 2022 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs eröffnet hat, so gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung. Gleiches ist mit Blick auf eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 8. November 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, wonach dort ein Verfahren gegen den Beschuldigten und dessen Bruder wegen Körperverletzung etc. hängig ist und sich der Beschuldigte vom 3. bis 4. Oktober 2021 in Haft befand, zu beachten. Der Beschuldigte gilt daher als nicht vorbestraft und es erscheint auch mit Blick auf sein übriges Verhalten aus spezialpräventiven Überlegungen das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als nicht notwendig, sondern es kann ohne Weiteres auf eine Geldstrafe erkannt werden, wie dies im Ergebnis – allerdings ohne weitere Begründung – auch die Vorinstanz getan hat (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). dd) Die Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung gemäss Anklageziffer 1 wird somit bei 100 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt. c) Für den weiteren Vergehenstatbestand , d.h. für die versuchte Nötigung gemäss Anklageziffer 2, ist eine Asperation der oben festgesetzten Einsatzstrafe vorzunehmen, sofern auch für dieses Delikt eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist. aa) Hierzu gelten grundsätzlich die zur mehrfachen Drohung gemachten Ausführungen betreffend die objektiven Tatkomponenten gleichermassen. Im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) dem Beschuldigten die bedrohliche Umgebung in einer Tiefgarage anzulasten, ebenso dessen sehr hartnäckiges Vorgehen. Andererseits ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist. Nachdem keine weiteren verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Umstände ersichtlich sind, ist insgesamt sowie mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen das objektive Tatverschulden betreffend die versuchte Nötigung als ebenso mittelschwer im untersten Bereich einzustufen. Angesichts dessen rechtfertigt sich –abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) – für dieses Delikt eine tatangemessene Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe bzw. von 2 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe. bb) Im Zusammenhang mit den subjektiven Tatkomponenten ist betreffend die versuchte Nötigung auf die dort gemachten Ausführungen zu verweisen, welche hier ebenso zum Tragen kommen. Angesichts der sich insgesamt neutral auswirkenden subjektiven Tatkomponenten ist die Strafhöhe von 80 Tagessätzen Geldstrafe entsprechend 2 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe beizubehalten. cc) Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, so gilt hinsichtlich der versuchten Nötigung uneingeschränkt das zur mehrfachen Drohung Dargelegte; somit erscheint auch für die versuchte Nötigung eine Geldstrafe als ausreichend. dd) Die oben festgesetzte zusätzliche Geldstrafe von 80 Tagessätzen ist nunmehr in Beachtung des Asperationsprinzips nicht zur festgelegten Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu addieren, sondern diese Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die zusätzlich zu beurteilende versuchte Nötigung gemäss Anklageziffer 2 insofern in einem engen sachlichen Zusammenhang zur mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffer 1 steht, als sie sich jeweils gegen dieselbe Rechtsgutträgerin (A. ) und gegen dasselbe Rechtsgut (Freiheit) gerichtet hat. Hinzu kommen ein situativer sowie ein gewisser zeitlicher Konnex. Daher wirkt sich die versuchte Nötigung nicht allzu stark auf das Gesamt-verschulden aus. Insgesamt erscheint eine Asperation um 50 Tagessätze für die versuchte Nötigung als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt daher in Berücksichtigung der versuchten Nötigung aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe. d) Die vorstehend festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten , welche für alle oben aufgeführten Delikte gleichermassen gelten, anzupassen. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). aa) Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten ist zunächst auf die Akten zur Person (act. 77 ff.) sowie die Angaben von B. selbst vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2 f., act. S 117 f.) und des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.) zu verweisen. Insgesamt erscheint das Vorleben des Beschuldigten B. als unauffällig, weshalb es neutral zu werten ist. bb) Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse geht aus den mit Eingaben vom 28. Oktober 2021 wie auch vom 30. Juni 2022 ins Recht gelegten Unterlagen hervor, dass der Beschuldigte verheiratet ist und einen Sohn im Alter von 9 Jahren sowie eine Tochter im Alter von 5 Jahren hat. Die Ehefrau des Beschuldigten ist nicht erwerbstätig, währenddem der Beschuldigte über ein Ersatzeinkommen (Taggelder der Invalidenversicherung) in der Höhe von ca. Fr. 2'500.-- monatlich und sowie als Vermögen unter anderem über die Hälfte einer Liegenschaft verfügt, wobei die Hypothekarschulden dieses Vermögen überschreiten. Zu seiner Person befragt gibt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts ergänzend an, es gehe ihm persönlich immer besser. Er absolviere berufsbegleitend, in einem Praktikum, seit Juli 2021 eine Umschulung zum Verkaufsfachmann im sanitären Bereich. Dazu erhalte er ein IV-Taggeld, solange die Wiedereingliederung laufe. Monatlich verdiene er 80 % des letzten Lohnes, d.h. ca. Fr. 4'500.-- bis 4'800.--, je nach Dauer des Monats. Er sei immer noch verheiratet und habe zwei Kinder, für deren Unterhalt er hauptsächlich zu sorgen habe. Die gesundheitliche Einschränkung sei immer noch da, wobei er lediglich sein Bein bzw. Fuss rechts nicht allzu schwer belasten könne; im Alltag sei es aber ok, nur Fussballspielen mit seinem Sohn gehe nicht mehr wie früher und auch beim Rennen störe es mit der Zeit. Der Verhandlung könne er jedenfalls gesundheitlich folgen. Dem Beschuldigten gehöre immer noch zusammen mit seinem Bruder ein Haus, welches von beiden Familien bewohnt werde. Es laste nach wie vor eine Hypothek darauf, welche sich auf etwa Fr. 800'000.-- belaufe und je zur Hälfte von ihm und seinem Bruder getragen werde. Sein steuerbares Vermögen sollte bei 0 sein; ansonsten verfüge er über nichts Namhaftes. Zum laufenden Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Aargau gemäss aktuellem Strafregisterauszug wolle sich der Beschuldigte aber nicht äussern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Der Beschuldigte reicht dem Kantonsgericht eine Kostengutsprache der SVA [Ort] vom 6. Juli 2021 betreffend eine Umschulung vom 1. Juli 2021 bis zum 30. April 2023 zum Verkaufsfachmann BP in der Höhe von Fr. 11'560.-- ein. Des Weiteren legt der Beschuldigte einen undatierten, auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihm, der N. AG, sowie der IV Stelle [Ort] ein, wonach er per 1. Juli 2021 eine Stelle als Praktikant Verkauf mit einem Pensum von 60 % angetreten hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in Bezug auf die gesundheitliche, soziale und insbesondere auch finanzielle Lage im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht wesentlich verändert haben. cc) Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser während der gesamten Voruntersuchung sowie vor den Gerichten die Tatvorwürfe bestritten. Ein Beschuldigter darf schweigen. Er muss sich im Strafverfahren nicht selber belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Nur insofern ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht zu dessen Lasten zu werden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Gleichwohl kann dem Beschuldigten keine besondere Geständigkeit, Reue oder Kooperationsbereitschaft positiv angerechnet werden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Somit bleibt das Nachtatverhalten ohne Auswirkung auf das Verschulden. dd) Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit . Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Das Kantonsgericht konstatiert keine derartige erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, auch nicht mit Blick auf dessen nach wie vor leicht eingeschränkte Gesundheit, weshalb sich keine Strafminderung aufdrängt. ee) Innerhalb der Täterkomponenten liegen damit – im Ergebnis im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) – keine Faktoren vor, welche eine Abänderung der oben auf 150 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzten hypothetischen Gesamtstrafe rechtfertigen würden. Es bleibt mithin bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen als tat- und täterangemessene Gesamtstrafe für die Vergehenstatbestände. e) Was die Tagessatzhöhe betrifft, so ist diese nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB; BGer 6B_760/2008 E. 3). Der Tagessatz darf aber auch für eine nahe oder unter dem Existenzminimum lebende Person nicht so weit herabgesetzt werden, dass ihm lediglich ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , a.a.O., Art. 34 N 5, unter Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Vorliegend erscheint die durch das Strafgericht festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- mit Blick auf die praktisch unveränderten aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten sowohl unter persönlichen wie auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten als angemessen. Somit ist eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- auszusprechen. f) Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz hält zutreffend (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) fest, dass weder formell noch materiell Gründe gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sprechen. Insbesondere besteht kein Anlass, welcher die gesetzliche Vermutung einer guten Prognose umzustossen vermag. Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 3.1.4.4.b.cc), gilt mit Blick auf das im Kanton Aargau derzeit laufende Strafverfahren wegen Betrugs die Unschuldsvermutung, der Beschuldigte gilt mithin als nicht vorbestraft. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- ist somit bedingt auszusprechen. Hierbei kann die Probezeit auf die minimale Dauer von 2 Jahren festgesetzt werden (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). g) Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 Satz 1 StGB die Untersuchungshaft , die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an . Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4, m.w.H.). Vorliegend ist somit in Anwendung von Art. 51 Satz 1 StGB an die bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- die am 24. September 2018 von 08:30 bis 18:50 Uhr ausgestandene vorläufige Festnahme (vgl. act. 267-282) von 1 Tag anzurechnen, wobei 1 Tag Haft 1 Tagessatz Geldstrafe entspricht. h) Es verbleibt als letzte Sanktionsart das Auferlegen einer Busse für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Anklageziffer 1, welche angesichts der unterschiedlichen Strafart als separate Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu verhängen ist, d.h. insofern greifen die Grundsätze der Asperation auch bei der Strafform der Busse (vgl. Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 106 N 3, unter Hinweis auf BGer 6B_65/2009). aa) Da sich innerhalb der angeklagten Fälle von Missbrauch einer Fernmeldeanlage kein schwerstes Delikt ausmachen lässt, ist vom chronologisch ersten Fall , gemäss Anklage begangen am 10. Juni 2018, auszugehen, und hierfür eine Einsatzstrafe zu setzen. bb) Die Vorinstanz führt in Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten betreffend alle Fälle von Missbrauch einer Fernmeldeanlage richtig aus, dass der Beschuldigte einen regelrechten Aufwand betrieben hat, indem er die Privatklägerin mutwillig mit bis zu elf unterschiedlichen Telefonnummern, vorwiegend via Viber, aber auch über WhatsApp und SMS, mit Telefonanrufen und Textnachrichten belästigte, obwohl die Privatklägerin diverse Nummern des Beschuldigten sperren liess (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich zu berücksichtigen sind die lange Dauer von fast drei Monaten, die Kontaktaufnahmen mehrmals täglich und zu allen Tages- und Nachtzeiten sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz mehrfacher, unzweideutiger Aufforderung seitens der Privatklägerin, damit aufzuhören, sowie deren Ankündigung, die Polizei einzuschalten, auf besonders hartnäckige Weise immer wieder auf diesem Weg Kontakt zur Privatklägerin aufnahm. Nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung anderer möglicher Begehungsformen wiegt das Verschulden als nicht mehr gering und es erscheint in Beachtung des Strafrahmens sachgerecht, die Einsatzstrafe für den chronologisch ersten Missbrauch einer Fernmeldeanlage auf eine Busse von Fr. 200.-- festzusetzen. Die Täterkomponenten wirken sich nicht auf dieses Verschulden aus, weshalb es bei einer Einsatzstrafe in dieser Höhe bleibt. cc) Für alle übrigen , zahlreichen Fälle von Missbrauch einer Fernmeldeanlage in der Zeit vom 11. Juni bis zum 22. August 2018 erfolgt eine hypothetische Einzelstrafe , welche hernach zu asperieren ist. Hierbei ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie mit Blick auf weitere Formen der Tatbestandsverwirklichung ebenfalls ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen. Unter zusätzlichem Einbezug des Strafrahmens erscheint eine hypothetische Einzelstrafe in Form einer Busse von Fr. 1'200.-- als angebracht. Diese ist sodann zur Einsatzstrafe zu asperieren. In Beachtung, dass es sich jeweils um dasselbe Delikt und dieselbe geschädigte Person und damit dieselbe Rechtsgutverletzung handelt sowie dass ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex zwischen den Einzelfällen besteht, erscheint eine Asperation um Fr. 800.-- Busse als angemessen. Die Täterkomponenten beeinflussen die Höhe dieses Verschuldens ebenso wenig. dd) Die oben auf eine Busse von Fr. 200.-- festgesetzte Einsatzstrafe sowie die auf eine Busse von Fr. 800.-- festgelegte zusätzliche Strafe führen somit zu einer asperierten , tat- und täterangemessenen separaten Gesamtstrafe einer Busse von Fr. 1'000.--, womit sich letztlich die Höhe der Busse nicht von derjenigen, welche bereits die Vorinstanz ausgesprochen hat, unterscheidet. ee) Zu guter Letzt ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der unbedingt auszusprechenden Busse von Fr. 1'000.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe anzudrohen. Diese beträgt 1 Tag bis maximal 3 Monate (90 Tage), wobei praxisgemäss im tieferen Bereich der Bussen Fr. 100.-- mit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt werden. Daher wird die Ersatzfreiheitsstrafe in casu auf 10 Tage festgesetzt. i) Zusammenfassend erweist sich somit im Ergebnis hinsichtlich der Strafzumessung die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet und diejenige des Beschuldigten als teilweise begründet. Der Beschuldigte ist somit teilweise abweichend zum vorinstanzlichen Urteil zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 (anstatt 180) Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- zu verurteilen, dies unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
E. 3.2 A.
E. 3.2.1 Da in Bezug auf A. der vorinstanzliche Freispruch (vgl. Dispositiv-Ziffer II.1 des angefochtenen Urteils) bestätigt wird, ist keine Strafzumessung für diese Beschuldigte vorzunehmen. Insofern die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte eine entsprechende Verurteilung von A. begehren, ist ihre Berufung abzuweisen.
E. 3.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen (BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.4; mit Hinweis). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Haft-tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.1; 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; mit Hinweisen). Es ist im vorliegenden Fall in Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschuldigten A. eine Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- für die vom 22. August 2018, 18:00 Uhr, bis zum 23. August 2018, 01:24 Uhr, ausgestandene vorläufige Festnahme (vgl. act. 253-264) ausgesprochen hat (vgl. S. 22 sowie Dispositiv-Ziffer II.3 des angefochtenen Urteils). Dieser Entscheid ist zu bestätigen. 4. Zivilforderungen 4.1 B. 4.1.1 Die Vorinstanz verurteilte B. , A. für eine Psychotherapie (Fr. 982.50) und für das Austauschen der Türschlösser (Fr. 1'086.60) Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 2'069.10 zu bezahlen. Zudem wurde er verurteilt, A. aufgrund der Persönlichkeitsverletzung eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde hingegen abgewiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer I.3 sowie S. 20 f. des angefochtenen Urteils). 4.1.2 Der Beschuldigte B. beantragt in seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021, bei einem vollumfänglichen Freispruch seien selbstverständlich auch die Zivilforderungen von A. abzuweisen und selbst im Falle eines Schuldspruchs könnten diese Zivilforderungen nicht gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zugesprochen werden. Zur Begründung führt der Beschuldigte betreffend den beantragten Schadenersatz von Fr. 1'086.60 für das Auswechseln der Türschlösser aus, dass er nie über einen Schlüssel zur Wohnung von A. verfügt habe. Auch bezüglich der geltend gemachten Kosten für die Psychotherapie in der Höhe von Fr. 982.50 sei die Kausalität zwischen "Stalking" und Psychotherapie nicht erstellt, zumal A. bereits vor 2018 zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt gewesen und die Psychotherapie auch nicht in zeitlicher Nähe zum Vorfall vom 22. August 2018 aufgenommen worden sei. Des Weiteren sei auch keine Genugtuung geschuldet und selbst wenn, dann habe die Vorinstanz diverse wesentliche Faktoren falsch berücksichtigt, nämlich das ambivalente Verhalten der Privatklägerin, die Widersprüchlichkeit zwischen festgestelltem fehlendem Nötigungserfolg einerseits und dennoch dem Gefühl der permanenten Überwachung und Kontrolle andererseits sowie die Situation in der Tiefgarage, in welcher sich A. nicht allein befunden habe, sondern laut ihrer eigenen Aussage weitere Passanten anwesend gewesen seien (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung). 4.1.3 Demgegenüber fordert die Privatklägerin A. , ihre durch die Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz- und Genugtuungssumme sei zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 7). 4.1.4.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die Klägerin allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGer 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 3, unter Hinweis auf BGer 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Straf-urteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a) oder wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGer 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 3, unter Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Die geschädigte Person kann somit adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 2.1, unter Hinweis auf BGer 6B_284/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.4). In erster Linie geht es dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 41 ff. OR). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen (vorsätzlich oder fahrlässig) widerrechtlich Schaden zufügt. Das schädigende Ereignis muss die Ursache des Schadens sein, d.h. es muss ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang zwischen beiden Elementen bestehen (BGer 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.1.2, unter Hinweis auf BGer 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 3.2.1). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 OR). Bei der Bestimmung des Schadenersatzes hat der Richter sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Der Entscheid beruht weitgehend auf der Ausübung richterlichen Ermessens gemäss Art. 4 ZGB. Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungssumme (vgl. BGer 6S.236/2006 vom 5. September 2006 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 132 III 249 E. 3.5, mit Hinweisen, und BGE 132 II 117 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden der Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2, unter Hinweis auf BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). 4.1.4.2. Vorliegend wird der Beschuldigte B. wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, jeweils zum Nachteil der Privatklägerin A. , schuldig gesprochen. Folglich ist gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die geltend gemachten Zivilforderungen materiell zu entscheiden, soweit diese hinreichend begründet und beziffert sind. a) Bereits mit Eingabe vom 20. November 2020 hat die Privatklägerin ihre Zivilforderungen begründet und soweit möglich belegt (vgl. act. S 67 ff.). Was hierbei unter dem Titel Schadenersatz zunächst die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 1'086.60 für das Auswechseln der Türschlösser betrifft, so erachtet das Kantonsgericht diese Position als ausgewiesen (vgl. Rechnung der O. GmbH vom 26. Mai 2000, act. B 7 f.) und gerechtfertigt, da die Privatklägerin angesichts des beharrlichen Verhaltens des Beschuldigten inkl. Anbringen eines GPS-Trackers am Fahrzeug diesem sehr wohl zutrauen durfte, dass er sich auch einen Hausschlüssel zu ihrer Wohnung besorgte, indem er beispielsweise einen solchen nachmachen liess, ohne dass sie es bemerkte. Darauf weist nicht zuletzt die Aussage von A. am 23. August 2018 gegenüber der Polizei hin, wonach sie aus diversen Gründen das Gefühl habe, dass B. in ihrer Wohnung gewesen sei (polizeiliche Anzeige Häusliche Gewalt vom 20. September 2018, act. 747). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Was sodann die Kosten der Psychotherapie in der Höhe von Fr. 982.50 angeht, so hat der Beschuldigte keineswegs eine fehlende Kausalität zwischen seinen Belästigungen und der Notwendigkeit einer Therapie für die Privatklägerin aufgezeigt. Ein Kausalzusammenhang ist denn auch vielmehr zu bejahen, wird doch unter anderem in der ärztlichen Bestätigung der Psychiatrie Baselland, P. , Spezialärztin, vom 15. Oktober 2020 bestätigt, dass sich A. seit dem 5. November 2019 in dortiger psychiatrischer und psychotherapeutischer ambulanter Behandlung befinde, vom 5. November 2019 bis zum 9. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei und die Behandlung grösstenteils aus der Aufarbeitung des Traumas, welches durch das jahrelange Mobbing entstanden sei, bestehe sowie daraus eine längere Arbeitsunfähigkeit resultiert habe (vgl. act. B 5). Auch vor den Schranken des Kantonsgerichts bestätigt A. , sie sei nach wie vor in Therapie und versuche neben Arbeit, Weiterbildung und Familie eine gewisse Normalität in ihrem Leben zu haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Es sind angesichts dessen auch diese Kosten zuzusprechen. Im Übrigen gilt wiederum das durch die Vorinstanz auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils Ausgeführte. Im Ergebnis ist somit der bereits seitens des Strafgerichts dem Beschuldigten auferlegte Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 2'069.10 für die Privatklägerin (vgl. Dispositiv-Ziffer I.3 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. b) In Bezug auf die geltend gemachte Genugtuung in der Höhe von ursprünglich Fr. 5'000.-- weist das Strafgericht (vgl. S. 21 des angefochtenen Urteils) ebenso korrekt auf die generelle Anspruchsgrundlage von Art. 49 Abs. 1 OR hin. Hierbei trifft zwar der Einwand des Beschuldigten zu, dass eine solche nicht wegen einer Persönlichkeitsverletzung, resultierend aus der angeklagten Nötigung im Anklagefall 1 zugesprochen werden kann. Es verbleiben aber in casu immer noch Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung im Anklagefall 2 sowie wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Anklagefall 1, welche in Berücksichtigung sämtlicher Umstände ebenfalls zu einer Verletzung der Persönlichkeit von A. geführt haben. Hierzu gehört insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte die Privatklägerin besonders beharrlich verfolgt und belästigt hat. Auch wenn vorliegend das Montieren eines GPS-Trackers an das Fahrzeug der Privatklägerin zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, ist dem Beschuldigten gleichwohl ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten i.S.v. Art. 49 OR anzulasten. Denn die nachträgliche Erkenntnis der Privatklägerin, dass der Beschuldigte jederzeit ihren Aufenthaltsort kannte, muss sie in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt haben. Sodann attestiert das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. Q. , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 15. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von A. im Umfang von 100 % in der Zeit vom 15. bis 31. Oktober 2019 wegen Krankheit (act. B 3) und insbesondere die bereits obgenannte ärztliche Bestätigung der Psychiatrie Baselland, P. , Spezialärztin, vom 15. Oktober 2020 belegt einen Zusammenhang zwischen den Straftaten von B. und dem Zustand von A. (vgl. act. B 5), ebenso eine weitere ärztliche Bestätigung derselben Stelle vom 18. Februar 2021, wonach A. aktuell zu maximal 60 % arbeitsfähig sei (act. S. 337). Und auch vor Kantonsgericht vermittelte die Privatklägerin dem Kantonsgericht glaubhaft den Eindruck, dass sie noch heute aufgrund der Straftaten des Beschuldigten psychisch leidet. Es ist somit festzustellen, dass die Privatklägerin durch die Straftaten des Beschuldigten, insbesondere die langandauernde Belästigung und den Vorfall vom 22. August 2018, eine seelische Unbill i.S.v. Art. 49 Abs. 1 OR erlitten hat, weshalb ihr eine Genugtuung zusteht. Dabei erscheint dem Kantonsgericht die seitens der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochene Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 2'000.-- als in jeder Hinsicht angemessen und ist daher zu bestätigen. Demgegenüber ist die darüber hinausgehende Forderung abzuweisen (so ebenfalls die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer I.3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 21 des angefochtenen Urteils zu verweisen. c) Im Ergebnis erweist sich somit die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf die Zivilforderungen von A. als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist 4.2 A. 4.2.1 Das Strafgericht hielt fest, dass aufgrund des Freispruchs von A. von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der grobfahrlässigen Körperverletzung eine Haftungsgrundlage nach Art. 41 OR fehle, weshalb die unbezifferte Schadenersatzforderung sowie die Genugtuungsforderung von B. über Fr. 10'000.-- in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen seien (vgl. S. 22 sowie Dispositiv-Ziffer II.2 des angefochtenen Urteils). 4.2.2 Als im Anklagefall 2 auftretender Privatkläger macht B. im Berufungsverfahren adhäsionsweise eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung in noch unbekannter Höhe gegenüber A. geltend. So führt er in seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 aus, ihm seien bei einem Schuldspruch von A. wegen Körperverletzung Schadenersatz für den entstandenen Schaden sowie eine angemessene Genugtuung auszurichten, wobei zur Bezifferung und Begründung auf die Eingabe vom 20. November 2020 verwiesen werde (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). 4.2.3 Vor Kantonsgericht verlangt A. als Beschuldigte ihrerseits, die vorinstanzlich vorgenommene Abweisung der Zivilforderung von B. sei zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 7). 4.2.4 Nachdem die Beschuldigte A. von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der grobfahrlässigen Körperverletzung, auch im Berufungsverfahren vollumfänglich freigesprochen wird (vgl. Erw. 2.4.4.3), ist die seitens von B. gegenüber A. geltend gemachte Zivilforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO vollumfänglich abzuweisen. 5. Ordentliche Kosten des Strafgerichts 5.1 Das Strafgericht setzte die den Beurteilten B. betreffenden ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, auf insgesamt Fr. 10'125.-- fest. Hiervon auferlegte es dem Beurteilten B. aufgrund der teilweisen Freisprüche einerseits, aber wegen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens andererseits, 90 %, d.h. Fr. 9'112.50, währenddem 10 % der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 1'012.50, zu Lasten des Staates gingen. Demgegenüber wurden die die Beurteilte A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'939.65 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, somit insgesamt Fr. 9'939.65, zufolge deren Freispruchs vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (vgl. S. 22 f. sowie Dispositiv-Ziffern I.5 und II.4 des angefochtenen Urteils). 5.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 und in ihrer Berufungsbegründung vom 20. September 2021, als Konsequenz zum angefochtenen Freispruch werde auch der Kostenentscheid des Strafgerichts angefochten und A. sei zur Tragung von 1/3 der Verfahrenskosten zu verurteilen (vgl. S. 4 der Berufungserklärung und S. 9 der Berufungsbegründung). 5.3 B. begehrt in seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ausgangsgemäss neu zu verteilen seien. Insbesondere seien die Kosten bei seinem Freispruch dem Staat aufzuerlegen. Auch bei seinem Schuldspruch gemäss erstinstanzlichem Urteil erscheine die Auferlegung der Kosten im Umfang von 90 % als nicht angemessen, da der Beschuldigte von einem Grossteil der Vorwürfe, die insbesondere den allergrössten Teil der Akten und somit des Aufwandes der Untersuchungsbehörden und der ersten Instanz ausmachten, freigesprochen worden sei (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). 5.4 Demgegenüber spricht sich A. für eine Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung aus (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 7) 5.5.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es gilt mithin das Verschuldensprinzip. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 426 N 2, m.w.H.). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es handelt sich hierbei um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (vgl. BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, unter Hinweis auf BGer 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; BGer 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 7.1; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; mit Hinweisen). 5.5.2. Nachdem die Parteien keine spezifizierten Anträge betreffend die Verfahrenskosten der Vorinstanz stellen und das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis nur insofern abändert, als betreffend den Anklagefall 2 eine Verurteilung von B. wegen versuchter Nötigung (anstatt Nötigung und Drohung) erfolgt und die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe von 180 auf 150 gesenkt wird, im Übrigen aber sowohl die Schuld- und Freisprüche in Bezug auf B. und A. als auch die auszusprechende Busse in Bezug auf B. unverändert bleiben, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgericht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO wie auch Art. 426 Abs. 3 StPO korrekt getroffenen Kostenentscheid zu Lasten des Beurteilten B. abzuweichen. Insbesondere erkennt auch das Kantonsgericht ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten B. im Anklagefall 1, obwohl es im strafrechtlichen Sinn zu einem Freispruch von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung kommt (vgl. auch Erw. 4.1.4.2.b). Gleiches gilt in Bezug auf die A. betreffenden Verfahrenskosten, welche die Vorinstanz angesichts des vollumfänglichen Freispruchs, ohne dass eine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens vorliegen würde, zu Recht vollumfänglich auf die Staatskasse genommen hat. Die entsprechenden Berufungen der Staatsanwaltschaft wie auch von B. erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 6. Ausserordentliche Kosten des Strafgerichts 6.1 Die Vorinstanz entrichtete das Honorar des amtlichen Verteidigers von B. in Höhe von insgesamt Fr. 12'723.85.-- (wovon Fr. 3'856.60 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'867.25 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % aus der Gerichtskasse (vgl. S. 23 sowie Dispositiv-Ziffer I.6 des angefochtenen Urteils). Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A. in Höhe von insgesamt Fr. 14'842.20 (wovon Fr. 8'955.10 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'887.10. für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde ohne Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (vgl. S. 23 sowie Dispositiv-Ziffer II.5 des angefochtenen Urteils). 6.2 Die Staatsanwaltschaft hingegen stellt in ihrer Berufungsbegründung vom 20. September 2021 das Rechtsbegehren, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (d.h. Schuldspruch) sei wie B. auch A. zu verpflichten, die ihrer Verteidigung ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'842.20 für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen und ihrer amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse zuliessen (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). 6.3 In seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 ficht der Beschuldigte B. ebenso die Kostenverteilung betreffend das amtliche Honorar an (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung), währenddem die Beschuldigte A. vor den Schranken des Kantonsgerichts eine Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 7). 6.4.1. Was zunächst die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. betrifft, so ist bezüglich der Entschädigung von Rechtsanwalt Severin Bellwald das vorinstanzliche Urteil dahingehend zu korrigieren, dass dem amtlichen Verteidiger 100 % seiner erstinstanzlichen Bemühungen zu vergüten sind: Die Grundsätze zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 135 StPO geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Dieser wird für seine Bemühungen unabhängig vom Verfahrensausgang entschädigt (BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2, unter Hinweis auf Walter Haefelin , Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2010, S. 291). Für die Entschädigung, welche sich nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfahrensführenden Kantons berechnet (Art. 135 Abs. 1 StPO), haftet alleine der Staat. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen (BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2, unter Hinweis auf BGE 131 I 217; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, § 56 Rz. 751). Vorliegend hat daher keinerlei Einfluss auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ob der Beschuldigte ganz oder teilweise schuldig bzw. freigesprochen wird. Diesbezüglich scheint die Vorinstanz die auf 90 % limitierte Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten in Bezug auf die Verfahrenskosten wegen des Teilfreispruchs (vgl. nachfolgend) nicht strikte von der durch den Staat zu entrichtenden Entschädigung der amtlichen Verteidigung getrennt zu haben. Dem amtlichen Verteidiger ist daher –in entsprechender teilweiser Gutheissung der Berufung – der volle in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 12'723.85.-- aus der Gerichtskasse zu entrichten und Dispositiv-Ziffer I.6 des angefochtenen Urteils dahingehend zu korrigieren. Demgegenüber erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid, wonach der Beschuldigte B. , sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, dies jeweils in Bezug auf 90 % des Honorars, mit Blick auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO sowie auf die Verurteilung von B. zur Tragung von 90 % der ordentlichen Verfahrenskosten der ersten Instanz als korrekt. Nur soweit der Beschuldigte freigesprochen wurde, d.h. im Umfang von 10 %, trifft ihn keine Rückerstattungspflicht. 6.4.2. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung von A. ist der vorinstanzliche Entscheid hingegen angesichts deren Freispruchs und mangels einer Kostentragungspflicht nicht zu beanstanden und daher in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 GebT auf Fr. 14'000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 13'875.-- sowie Auslagen von Fr. 125.--, festgesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens entsprechend – die Staatsanwaltschaft unterliegt und B. obsiegt in einem kleinen Teilbereich – gehen die Kosten von Fr. 14'000.-- im Umfang von 40 % (= Fr. 5'600.--) zu Lasten des Beschuldigten B. und im Umfang von 60 % (= Fr. 8'400.--) zu Lasten des Staates. Entgegenstehende Anträge der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 und S. 9 der Berufungsbegründung vom 20. September 2021) wie auch des Beschuldigten und Privatklägers B. (vgl. Rechtsbegehren 9 der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021) werden hingegen abgewiesen.
E. 7 Juli 2018, zwischen 19:50 Uhr und 19:54 Uhr, nachdem sie sich an diesem Abend nicht mit ihm verabreden wollte (Viber): "Ich weiss velli sache A. wo ich erfahre so ich der net säge darf noni inshallah wird das dene lüt net klappe wo sie vor hend allah söll die lüt mit höchststraff bestroffe wo da gmacht hend amin meh sägi net dezue…chonsch use chömmer eus gse…De chani der au verzelle e teil…Ich ha der net alles säge A. ich setze vell in gfohr…aber du hesch feinde…ich wet der öpis erkläre chömmer eus gseh ich ha der das noni wele säge aber jo es gaht um dech…Ich cha der das nur persönlich säge chonsch zum mc ich fahre jetz de het" -
1. August 2018, 11:56 Uhr (Viber): " A. bitte tue mer das net a be A. vallah es bring mi um"
- 7. August 2018,09:34 Uhr (Viber): "Ich bi eh nömm lang do uf dere wält darum ich ha wälle glöcklich ab aber ich werde trurig und verletzt stärbe"
- 10. August 2018, 16:23 Uhr (Viber): "Warte das du dech meldisch ob 6 monat weni no läb ich fang nöchstwoche mit Chemo a" und 16:24 Uhr (Viber): "Ich ha Diagnose Tumor becho darum so kopfweh" …" A. ich ha werkli Diagnose Tumor im hirn becho", 16:54 Uhr (Viber): "Wieso machsch mi meh kapott ich bi glaub gnue kapott mit dere Diagnose", 17:50 Uhr (Viber): " A. es isch en primäre Hirntumor wen der das öpis seit" -
E. 11 August 2018, 12:52 Uhr (WhatsApp Nr. +41 […] B. ): "lch schwöre uf Allah ich wet dich net a en andere A. es tuet mehr für alles Leid vallah ohni dich schaff ich nüt glaub mer ich es bringt mi um es fresst mich innerlich uf es zerstört mich definitiv min Schatz bitte ich flehe dich im Namme vo Allah a hilf mehr ich bruche dich mer 3 bruche dich lah eus net im steche bitteeeeeeee bitteeeeee"
- 11. August 2018, 13:17 Uhr (WhatsApp): " ...Säg mer eifach offe und ehrlich es tuet mer leid das i so vell schriebe du am schaffe bisch aber es geht kei tag wo ich net um dech brüelle und Allah flehe ich fleh in net das mich heilt wegem Tumor ich fleh ihn a das dich zrugg bringt zu mer den Beni vo allem gheilt vallahi" -
E. 14 August 2018, 12:01 Uhr (WhatsApp B. ): "Ich bi kapott vallah", 12:06 Uhr (WhatsApp B: ): "Du hesch dis Ziel erreicht ich bi am Bode zerstört hör bitte uf". b) Nachstellen, Auflauern, Beobachten und Bedrängen von A. an verschiedenen Orten Nachdem B. gegen Ende Mai 2018 realisierte, dass die Trennung nicht rückgängig zu machen sei, kündigte er A. am 22. Mai 2018 um 22:28 Uhr über Viber an, sie kontrollieren zu wollen: "Ich schwöre ich fang langsam a der nüt meh glaube und den foht de scheiss kontrollgang a". B. passte A. fortan nicht nur jeden Mittwoch nach der Schule beim [Ort] sowie beinahe täglich an ihrem Wohnort […] ab, sondern lauerte ihr auch bis zum 14. September 2018 - abgesehen von Auslandsferienabwesenheiten von A. und B. im Juli/August 2018 - an verschiedenen anderen Orten auf und stellte ihr nach. Hierzu hatte er zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort ein GPS-Überwachungsgerät der Marke GPS TRACKERID NX-4421-675 mit einer SIM-Karte der Nummer […], eingelöst auf B. , am Unterbau des Personenwagens BMW X5, BL […], von A. angebracht, das ihm erlaubte, mittels der auf seinem Mobiltelefon Samsung S8 installierten App "TAKIT GPS. Pro" die Standortdaten dieses Fahrzeugs zu überwachen. Er benutzte vom 18. Juni 2018 bis zum 22. August 2018 die so von ihm gewonnenen GPS-Daten des Standorts ihres Fahrzeugs, um den Aufenthaltsort von A. zu eruieren, sie zu observieren und ihr nachzustellen, sie zu überwachen und zu bedrängen. Exemplarisch sind folgende Vorfälle genannt:
- Am 23. Juni 2018, von 18:31 Uhr bis 18:33 Uhr schrieb er: "Chasch net ehrlich si und säge wo du bisch"... "Lüg mi net a ich weiss genau wo du decg befindisch"…"lch weiss genau wo du bisch du bi auf ufem weg det"…"Wemmer luege was du [Ort] suechsch" - Am 27. Juni 2018, vor 09:30 Uhr, fuhr er ihr hinter ihrem Auto her, als sie sich im Rahmen ihrer Schulausbildung nach [Ort] begab und hielt sich dort in unmittelbarer Nähe von A. auf, was sie bemerkte.
- Am 28. Juni 2018 um ca. 13:30 Uhr suchte er ihren Wohnort auf und drängte sie von 13:32 Uhr bis 15:40 Uhr unablässig mittels Viber, zu ihm nach draussen zu kommen und mit ihm zu reden. - Am 6. Juli 2018, um ca. 12 Uhr, hielt er sich zur gleichen Zeit wie A. am Flughafen [Ort] auf und teilte ihr um 12:02 Uhr via Viber mit, er habe sie am Flughafen gesehen. - Am 11. Juli 2018 stellte B. fest, dass sich A. von 10:37 Uhr bis 11:10 Uhr an [Ort] aufhielt, stellte ihr nach und wollte wissen, bei wem sie sich befinde. Er sandte ihr um 11.26 Uhr ein Foto mit Türklingeln einer Liegenschaft zu und bedrängte sie um 11:27 Uhr mit Textnachrichten mehrfach, ihm zu sagen, bei wem sie sich aufhalte. Um 11:27 Uhr schrieb er zudem (Viber): "Du bisch au dem samstg iit do gseh"
- Am 6. August 2018, 11:09 Uhr, stellte er ihr in [Ort] nach: "Ok bisch du das…[Ort]…Bisch du bi de chicka gse" - Am 7. August 2018, nach 23 Uhr suchte er ihren Wohnort auf und horchte sie unter dem offenen Fenster aus. Dazu drängte er sie von 23:23 Uhr bis 23:40 Uhr, ihm zu sagen, mit wem sie telefoniere (Viber): "Wer isch de typ wo am rede bisch…Mit wem bisch am tel…Nimm ap…A. …Wer isch das wo am rede bisch…Tue net so as würsch schlofe…Ich has genau ghört…Du hesch ihn uf lutsprächer gha…Nimm ap…A. …Wer isch das wo am rede bisch…Tue net as würsch schlofe…Ich has genau ghört…Du hesch ihn uf lutspröcher gah…Wer isch de typ…Ich bi underem fenster gse ha alles zueglost…Nimm ap A. …Nimm das ferfickte tel ap…Vallah i drei dure…Nimm p…Ich weiss das du net schlofsch…Und met irgrend eim am tel gse bisch…Nimm das verfickte tel ap…Mit wem hesch grad A. …" - Am 15. August 2018 passte er ihr sowohl um die Mittagszeit wie auch am Abend nach der Schule an ihrem Wohnort ab, was A. bemerkte. - Am 16. August 2018 stellte er ihr nach, nachdem er den Standort ihres Fahrzeugs um 17:55 Uhr an der [Ort] ausfindig gemacht hatte, als A. sich bei einer Kollegin in der Nähe in [Ort] befand. Als sie sich um 21:10 Uhr nach Hause begeben wollte, passte er sie ab, um mit ihr zu reden und versperrte ihr den Weg. - Am 20. August 2018 folgte er ihr bzw. lief neben ihr auf dem Weg zur Arbeit im [Arbeitsstätte] mit, was A. bemerkte.
- Am gleichen Abend des 20. August 2018 fuhr er um ca.22:30 Uhr mit einem Kollegen an ihrem Wohnort […] vorbei und stellte fest, dass bei ihr im Wohnzimmer Licht brannte, was er ihr am 21. August 2018 um 07:02 Uhr per WhatsApp (Nr. +41 […]) mitteilte: "…semmer bi der duregfahre so 22.30 liecht hett brennt bi der ide Stube..." - Am 22. August 2018, stellte er ihr sowohl um die Mittagszeit wie auch zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr im Einkaufszentrum [Ort] nach, was A. bemerkte. - Am 14. September 2018 beobachtete er sie vom S. Restaurant [Ort] aus, als sie gegen 16:30 Uhr von ihrem Wohnort aus kommend die Austrasse entlang ging, um zu ihrem Arbeitsort [Arbeitsstätte] zu gelangen, was A. bemerkte. A. wurde es gewahr, dass B. an ihren jeweiligen Aufenthaltsorten aus unerklärlichen Gründen immer wieder auftauchte. A. wurde dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt, indem sie sich nicht mehr alleine aus dem Haus traute, da sie fürchtete, der Beschuldigte werde sie wieder abpassen und ihr nachstellen. Zudem zog sie sich aus diesem Grund aus ihrem sozialen Umfeld zurück.
c) Ausstossen von Drohungen über die elektronischen Medien B. ging bei seinen anhaltenden Versuchen, A. zur Wiederaufnahme der Beziehung zu bewegen, nicht nur so weit, dass er im Juli 2018 ein Medium mit einer Partnerrückführung beauftragte, sondern wandte ab Juni 2018 zahlreich auch drohende Methoden gegenüber A. an. Nicht nur drohte er ihr, ihre Beziehung gegenüber ihren Eltern offen zu legen, sondern er drohte auch mehrfach, Selbstmord zu begehen, sollte sie nicht zu ihm zurückzukehren. Des Weiteren bedrängte er sie mehrfach, ihm zu sagen, mit wem sie unterwegs sei und drohte ihr für den Fall einer neuen Beziehung diesen neuen Freund von A. umzubringen und anschliessend sich selbst zu töten. A. wurde durch diese mehrfachen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt. Exemplarisch sind diesbezüglich folgende Viber und WhatsApp Nachrichten aufgeführt:
- 13. Juni 2018, 16:13 Uhr (Viber): "lch weiss net wäre de hueresohn isch ich finds use schniede dem zunge ab", 16:24 Uhr: " lch brenge de um weni usefinde wer de isch" - Am 28. Juni 2018 um 14:21 Uhr beschied B. A. via SMS, sie habe sein Leben zerstört, weshalb er nun ihre Eltern darüber informieren werde, dann könne sie die Verlobung ihres Sohnes vergessen. -
4. Juli 2018, 07:27 Uhr (Viber): "Und wen würd erfahre no das öper anderst hesch de macho vallah selbstmord so tüff am grund beni zurziit A. ich schwöre uf mini chind ich werde den selbstmord mache niemertem säge iwald gah und eifach abdrücke" -
11. Juli 2018, 13:15 Uhr (Viber): "Ha Angst, dass ich dich a anderer verlühre wel den schaffis nöm den bringi ihn um denn mich" und um 13:36 Uhr: "und das wo igschrebe ha ich werde au de töte vo dech alanget das meini au so ...". Nachdem er ihr noch am gleichen Nachmittag einen Blumenstrauss mit einem Kissen und einem Couvert mit CHF 500.--, die für die Verlobung ihres Sohnes gedacht war, vor die Türe gelegt hatte, schrieb er ihr gleichentags um 17:15 Uhr erneut: "und es wird kei andere gäh A. vallah ich knall de gnadelos abe den mich au so dass es du aber au gsesch ich schwöre uf allah" -
20. Juli 2018, 17:42 (Viber): "Ohhh A. wen mer i de schwiz send gah i uf chnü geb der es messer mache auge zue schriebe vorher brief damit net verantwortig übernimsch das ich ha welle sterbe dur dini händ jag mer de i rugge wel die schmerze wo du mer schriesch send net zum ushalte vallhi de sterbi lieber... -
24. Juli 2018, 14:29 (Viber): "Ich mag nömm vallah i halts nömm us ohni dech bitte A. "
- 31. Juli 2018, 12:34 Uhr (Viber): "Mis lübe isch reini katastroffe ohne dich vallah" -
1. August 2018, 11:56 Uhr (Viber): "A. bitte tue mer das net a be A. vallah es bring mi um", 12:40 Uhr (Viber): "Ich schwör wen ich dich au net ha vallah ich schwöre uf T. de nimm ich mer släbe vallahi A. "
- 8. August 201 8, 14:42 Uhr (Viber): "Ich bring mi um ich schwörd" -
13. August 2018, 11:44 Uhr (WhatsApp B. ): "Iich ha paar mol knare glade und ufe Kopf ghebt vallah aber weg de chind net Abdrücke"
- 14. August 2018, 02:06 Uhr (WhatsApp): "Du hesch dis Ziel erreicht ich am Bode zerstört hör bitte uf .."
21. August 2018, 07:02 Uhr (WhatsApp Nr. +41 [...]): "A. ich warte bis Sonntig wen kei Sms es normis chond ich schwöre der uf Allah du wersch mich nie meh gseh lch werde defür Sorge ich ha scho atrag gmacht für TÜRK ASKER CAMP. Frogsch dini Türke was das isch 3 Monet werde untertuche und wens mi ahnäme bini für immer Türkei ..." "... bäte zu Allah das es dich vernichtet ich mache dir alles Halam ..." "... ich werde mit dem läbe das euses chind net gstorbe isch wel es stärbe hett mösse sonder wells du tötet hesch du wersch e mörderi vo 2 Läbe si Eis mis chind und Eis ich Mine Mutter Ehre Sohn und Jedi Tränne vo ihre sell dich vernichtet und der au das passiere das der es sohn wäggnoh wird inshallha das weisch was sie für schmerze het..." und um 08:29 Uhr fügte er hinzu: "Vergiss net du nimmsch au 2 chind de Vater wäg demet vallah als Schluss no ICH LIEBE DICH min ENGEL VALLAH".
Dispositiv
- B. wird von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift freigespro chen .
- Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A. Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'069.10 zu bezahlen. Zudem wird er verurteilt , A. eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die
- Der beschlagnahmte GPS Tracker «TRACKERID Intelligent Device» inkl. SIM-Karte, am Strafgericht, wird gemäss Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen .
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 90 % der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 9'112.50. 10 % der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 1'012.50, gehen zu Lasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- ermässigt.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 12'723.85.-- (wovon Fr. 3'856.60 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'867.25 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, dies jeweils in Bezug auf 90 % des Honorars (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). II. 1. A. wird von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der grobfahrlässigen Körperverletzung freigespro chen .
- Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
- Der Beurteilten wird eine Haftentschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen.
- Die die Beurteilte betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'939.65 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- ermässigt.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von insgesamt Fr. 14'842.20 (wovon Fr. 8'955.10 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'887.10. für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. III.1. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den GK-Nummern 18258/18259 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht ." wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B. in den Dispositiv-Ziffern I.1 und 6 wie folgt neu gefasst: "I.1. B. wird der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, in Anwendung von Art. 179septies StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) , Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 12'723.85 (wovon Fr. 3'856.60 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'867.25 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet . Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, dies jeweils in Bezug auf 90 % des Honorars (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern I.4 und III.1 sowie in den Dispositiv-Ziffern I.2, 3, 5, II.1, 2, 3, 4 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 14'000.--, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 13'875.-- sowie Auslagen von Fr. 125.--, gehen im Umfang von 40 % (= Fr. 5'600.--) zu Lasten des Beschuldigten B. und im Umfang von 60 % (= Fr. 8'400.--) zu Lasten des Staates. III.1.
- IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. durch Rechtsanwalt Severin Bellwald für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 4'914.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 378.45.), somit insgesamt Fr. 5'293.25, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, dies jeweils in Bezug auf 90 % des Honorars (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A. durch Rechtsanwältin Désirée Stutz für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 3'702.45 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 285.10), somit insgesamt Fr. 3'987.55, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. [Mitteilungsziffer] Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.12.2022 460 2021 145 (460 21 145)
Mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, mehrfache Drohung etc.; schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässige Körperverletzung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Dezember 2022 (460 21 145) Strafrecht mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, mehrfache Drohung etc. / schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässige Körperverletzung Besetzung Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A. , vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Stutz, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal, Privatklägerin B. , vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, 4600 Olten 1, Privatkläger und Berufungskläger gegen B. , vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, 4600 Olten 1, Beschuldigter und Berufungskläger A. , vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Stutz, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal, Beschuldigte Gegenstand mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, mehrfache Drohung etc. / schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässige Körperverletzung Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. März 2021 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 11. März 2021 wurde B. der Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen angedroht wurde (Dispositiv-Ziffer I.1). Demgegenüber wurde B. von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I.2). Der Beurteilte wurde ausserdem dazu verurteilt, A. Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'069.10 sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde hingegen abgewiesen (Dispositiv-Ziffer I.3). Sodann wurde der beschlagnahmte GPS Tracker «TRACKERID Intelligent Device» inkl. SIM-Karte, am Strafgericht, gemäss Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen (Dispositiv-Ziffer I.4). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, wurden dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu 90 %, d.h. Fr. 9'112.50, auferlegt. Die übrigen 10 % der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 1'012.50, gingen zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer I.5). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 12'723.85 (wovon Fr. 3'856.60 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'867.25 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte wurde darauf hingewiesen, dass er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, dies jeweils in Bezug auf 90 % des Honorars (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO) (Dispositiv-Ziffer I.6). Mit demselben Urteil wurde A. von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der grobfahrlässigen Körperverletzung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer II.1). Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung von B. wurden hingegen in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer II.2). Des Weiteren wurde der Beurteilten eine Haftentschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen (Dispositiv-Ziffer. II.3). Sodann wurden die die Beurteilte betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'939.65 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer II.4). Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von insgesamt Fr. 14'842.20 (wovon Fr. 8'955.10 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'887.10. für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer II.5). In einem letzten Punkt wurde angeordnet, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den GK-Nummern 18258/18259 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer III.1). B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 11. März 2021 haben die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 22. März 2021 sowie der Beschuldigte und Privatkläger B. am 25. März 2021 die Berufung angemeldet. C. Mit bereits summarisch begründeter Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei in Abänderung von Ziffer I.1 des strafgerichtlichen Urteils B. der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen; (2.) es sei Ziffer I.2 des strafgerichtlichen Urteils aufzuheben; (3.) es sei in Abänderung von Ziffer II.1 des strafgerichtlichen Urteils A. der schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der grobfahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen; (4.) es sei Ziffer II.3 des strafgerichtlichen Urteils aufzuheben; (5.) es seien in Abänderung von Ziffer II.4 des strafgerichtlichen Urteils die Verfahrenskosten zu 1/3 A. aufzuerlegen; (6.) es sei in Abänderung von Ziffer II.5 des strafgerichtlichen Urteils A. gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die ihrer amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'842.20 für das vorinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und ihrer amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse zulassen; (7.) es sei im Übrigen das strafgerichtliche Urteil zu bestätigen; (8.) es seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu 1/3 A. und zu 2/3 B. aufzuerlegen; (9.) es seien A. und B. gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die den amtlichen Verteidigungen auszurichtenden Entschädigungen für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen und ihren amtlichen Verteidigungen die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse zulassen. D. Der Beschuldigte und Privatkläger B. seinerseits stellte mit Berufungserklärung vom 22. Juni 2021 die Rechtsbegehren, (1.) es seien die Ziffern I.1, I.3, I.5 (betreffend Kostenauferlegung), I.6 (betreffend Kostenauferlegung) und II. aufzuheben; (2.) es sei der Beschuldigte B. von den Vorwürfen der Nötigung, der mehrfachen Drohung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freizusprechen; (3.) es seien die Zivilforderungen von A. abzuweisen; (4.) es seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz vom Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B. zu verzichten; (5.) es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 12'723.85 durch den Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B. zu verzichten; (6.) A. sei wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen; (7.) es sei festzustellen, dass die Beschuldigte A. dem Geschädigten B. für den Schaden aus den angeklagten strafbaren Handlungen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift zu 100 % hafte; (8.) es sei die Beschuldigte A. zu verpflichten, dem Geschädigten B. eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit 22. August 2018; (9.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei (10.) Beweisanträge zurzeit keine gestellt würden. E. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 teilte A. dem Kantonsgericht mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und keine Beweisanträge stelle. Hingegen begehrte sie, es sei ihr als Beschuldigte im Sinne einer Bestätigung die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Désirée Stutz sowie als Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Désirée Stutz als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 20. Juli 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass die jeweiligen Gegenparteien weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. G. Die Beschuldigte und Privatklägerin A. stellte mit Eingabe vom 3. September 2021 unter Beilage der entsprechenden Formulare und Belege beim Kantonsgericht erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung einerseits und um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft andererseits, dies jeweils unter Vertretung durch Rechtsanwältin Désirée Stutz. H. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. September 2021 wurde unter anderem für das Berufungsverfahren Rechtsanwältin Désirée Stutz als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A. eingesetzt. Demgegenüber wurde das Gesuch der Privatklägerin A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren abgewiesen. Schliesslich wurde Rechtsanwältin Désirée Stutz aufgefordert, ihre Honorarnote im gegebenen Zeitpunkt nach Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin einerseits und der Rechtsvertretung für die Privatklägerin andererseits aufzuschlüsseln. I. In seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 ergänzte der Beschuldigte und Privatkläger B. seine Anträge insofern, als (9.) auch im Berufungsverfahrens die amtliche Verteidigung rückwirkend für das gesamte Verfahren zu gewähren sei; (10.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. J. Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts setzte mit Verfügung vom 27. September 2021 unter anderem Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B. ein. Des Weiteren wurde Rechtsanwalt Severin Bellwald aufgefordert, seine Honorarnote im gegebenen Zeitpunkt nach Aufwendungen des amtlichen Verteidigers einerseits und der Rechtsvertretung für den Privatkläger andererseits aufzuschlüsseln. Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen, es wurde das mündliche Verfahren angeordnet und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen. K. Mit weiterer Eingabe vom 28. Oktober 2021 reichte B. als Beschuldigter dem Kantonsgericht das Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" samt Belegen ein. L. Mit weiterer Eingabe vom 30. Juni 2022 beantragte B. als Privatkläger, ihm sei auch im Berufungsverfahren rückwirkend für das gesamte Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. M. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2022 wurde unter anderem die Eingabe des Privatklägers B. vom 30. Juni 2022 ohne förmliche Behandlung im Instruktionsverfahren zu den Akten genommen. Des Weiteren wurde der Privatkläger darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag vor den Schranken des Berufungsgerichts zu wiederholen und darzulegen hat, weshalb seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und überdies aufzuzeigen hat, weshalb im vorliegenden Fall die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Lasten der Staatskasse notwendig sein soll. N. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 5. bis 7. Dezember 2022 erschienen die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Silvia Schweizer, der Beschuldigte und Privatkläger B. sowie die Beschuldigte und Privatklägerin A. , jeweils vertreten durch ihre amtliche Verteidigung. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftlich gestellten Anträge, wobei die Staatsanwaltschaft ergänzend beantragte, es sei auch bei einer Verurteilung von A. aufgrund eines Härtefalles von einer Landesverweisung derselben abzusehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10, unter Verweis auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 7). A. liess vor den Schranken des Kantonsgerichts durch ihre Rechtsvertretung die Anträge stellen, (1.) es sei die Berufung von B. vollständig abzuweisen; (2.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Dispositiv-Ziffer I des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen und B. der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen; (3.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen und dieses Urteil in Bezug auf A. zu bestätigen; (4.) es sei die Honorarnote der amtlichen Verteidigung zu genehmigen und diese aus der Staatskasse zu entschädigen; (5.) es sei der Privatklägerin A. die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Advokatin Désirée Stutz, und überdies sei die Honorarnote für den Teil der Privatklage zu genehmigen und aus der Staatskasse zu entrichten; (6.) unter o/e-Kostenfolge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer der amtlichen Verteidigerin von A. vor Kantonsgericht, S. 8). B. wie auch A. wurden eingehend als Beschuldigte zur Person sowie als Beschuldigte und als Privatkläger zur Sache befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und Privatkläger B. sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO und sie haben – da sie mit ihren Begehren erstinstanzlich nicht vollständig durchgedrungen sind – beide ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 11. März 2021 der Staatsanwaltschaft (act. S 249) sowie dem Beschuldigten und Privatkläger B. (act. S 251) jeweils am 16. März 2021 zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 22. März 2021 (act. S 365) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Gleiches gilt betreffend die Berufungsanmeldung des Beschuldigten und Privatklägers B. vom 25. März 2021 (act. S 367). Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend seitens beider Parteien gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 16. März 2021 wurde der Staatsanwaltschaft (act. S 335) wie auch dem Beschuldigten und Privatkläger B. (act. S 337) jeweils am 2. Juni 2021 zugestellt, und mit Datum vom 21. Juni 2021 haben die Anklagebehörde sowie mit Datum vom 22. Juni 2021 der Beschuldigte und Privatkläger B. dem Kantonsgericht die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten und Privatklägers B. die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufungen der Anklagebehörde wie auch des Beschuldigten und Privatklägers B. einzutreten. II. Gegenstand der Berufungen und der Anschlussberufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegen je eine Berufung der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten und Privatklägers B. vor. Aufgrund des Gegenstandes dieser Rechtsmittel steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 11. März 2021 im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Einziehung des beschlagnahmten GPS Trackers «TRACKERID Intelligent Device» inkl. SIM-Karte, am Strafgericht, gemäss Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung (Dispositiv-Ziffer I.4) sowie unwiderrufliche Löschung sämtlicher im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherter Daten, welche sich unter den GK-Nummern 18258/18259 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils (Dispositiv-Ziffer III.1). 2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der auch seitens der Anklagebehörde eingelegten Berufung nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft gegenüber den beiden Beschuldigten B. und A. entweder mildern, bestätigen oder zu Lasten der Beschuldigten verschärfen. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey , Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 BGG N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vom Instrument der Verweisung ist insofern zurückhaltend Gebrauch zu machen, als bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 82 N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., N 11). Vorliegend wird daher bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen sowie in denjenigen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen
1. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Drohung und mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen durch B. 1.1 In ihrer Anklageschrift vom 22. September 2020 führte die Staatsanwaltschaft im Sinne einer Vorgeschichte ("Beziehung/Trennung") aus, dass A. und B. von März 2009 bis ins Jahr 2012 eine feste Partnerschaft geführt, dabei aber nie zusammengewohnt hätten. lm Jahr 2012 habe B. eine andere Frau in Mazedonien geheiratet. Ab dann hätten A. und B. eine geheime Beziehung geführt, die bis Ende März 2018 angedauert habe. Die Beendigung der Beziehung Ende März 2018 sei auf Wunsch von A. erfolgt. Diese Trennung habe B. nicht akzeptieren können. Hernach warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten B. unter Ziffer 1 das Nachfolgende vor: "Einschränkung der Handlungsfreiheit von A. mit dem Fernziel der Erzwingung der Wiederaufnahme der Beziehung lm April und Mai 2018 standen A. und B. weiterhin in Kontakt und trafen sich auch ab und zu persönlich. Ab Mai 2018 begann B. , A. unter Druck zu setzen, um die Trennung rückgängig zu machen und sie zu einem Treffen mit ihm zu bewegen. Als ihm klar wurde, dass A. die Trennung ernst meinte und er sie nur noch auf kollegialer Basis werde sehen können, begann er gegen Ende Mai 2018, den Druck auf sie zu erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt versuchte er mit allen erdenklichen Mitteln, A. zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen. Dabei schränkte er die Handlungsfreiheit von A. massiv ein, indem er auf verschiedene Weise versuchte, sie zu einem Treffen zu bewegen, um ihn zu treffen und zu ihm zurückzukehren. Er tat dies in der Absicht, A. solange in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken und dadurch zu zermürben, bis sie entgegen ihrem ausdrücklichen, konstant manifestierten Willen, keine Beziehung mehr mit ihm zu wollen, zu ihm zurückkehre. Dabei verfolgte er das Fernziel, A. zu einer Wiederaufnahme der Beziehung zu zwingen. Dies tat er mit den nachfolgend unter a - c geschilderten Handlungen:
a) Unterdrucksetzung mittels elektronischer Medien Ab Ende Mai 2018 bis zum 22. August 2018 bedrängte B. A. täglich über verschiedene elektronische Medien mit Anrufen und Nachrichten und missbrauchte zudem vom
10. Juni 2018 bis zum 22. August 2018 mehrfach mutwillig eine Fernmeldeanlage, indem er A. auf ihre Mobiltelefonnummern +41 […] und +41 […] mehrmals täglich und zu allen Tages- und Nachtzeiten - vorwiegend via Viber, aber auch über WhatsApp und SMS - von seinem Wohnort […], wie auch von verschiedenen anderen nicht näher bekannten Orten aus, mit Telefonanrufen und Textnachrichten belästigte. Dabei setzte B. A. unter hohen emotionalen Druck. Nicht nur flehte er sie an und beteuerte ihr unablässig seine Liebe, sondern bekundete beinahe täglich, die Trennung bringe ihn um, er werde es ohne sie nicht überleben. Er tat dies, obschon A. ihn unablässig aufforderte, er solle sie in Ruhe lassen und sie nicht mehr kontaktieren, die Beziehung sei beendet. Zudem teilte sie ihm immer wieder -erstmals am 8. Juni 2018 - mit, sie werde zur Polizei gehen, sollte er sie weiterhin kontaktieren. Er hörte selbst dann nicht auf, als A. ihn als Kontakt mit der Nummer +41 […] in ihrem Mobiltelefon blockierte, sondern kontaktierte sie hartnäckig jeweils mit einer neuen Mobiltelefonnummer weiter. So verwendete er in dieser Zeit für seine zahllosen Kontakte insgesamt 11 verschiedene Telefonnummern. Exemplarisch sind diesbezüglich folgende Viber und WhatsApp Nachrichten aufgeführt: -
1. Mai 2018, 14:12 Uhr (Viber): "Ich bruche kei mitleid A. das chli hoffnig und freud im läbe hesch mer wäggnoh jetzt läbi das i net sterbe schöne Tag no", 14:41 Uhr: "I ha sgfühl du hesch mer mis härz mit de hand usegrisse"
- 2. Mai 2018, 19:17 Uhr (Viber): "ich probier mol net hypofentiliere mit laufe tränne ich ha mol aghalte lo im auto go laufe"
- 26. Mai 2018, 20:57 Uhr (Viber): "Du brengsch mich no um vallah", 21:35 Uhr (Viber): "Ich hätt fast mis messer mir is bei grammt das i vo de schmerze im Herz ablänke cha vallah" -
30. Mai 2018, 19:20 Uhr (Viber): "A. vallah mis herz zerrist sich…Ich chome kei luft meh über bitte", 19:58 Uhr (Viber): "Ich cha nömm rechtig schnuffeee…Mine kopf platzt", 20:02 Uhr (Viber): "Ich gspöre mini bei nömme A. ", 21:24 Uhr (Viber): "Ich hocke jetz do ib [Ort] beim Gleis ich schwör am liebste würdi churz und schmerzlos mache und einfach hereligge" -
2. Juni 2018, 22:13 Uhr (Viber): "Mer gahts net guet ich ha wie en härzstillstand gah ich bi halb stund am ganze körper blockiert gse", 22:21 Uhr (Viber): "A. das ganz bringt mi no um"
- 3. Juni 2018, 22:16 Uhr (Viber): Ich haltes nömm us", 22:24 Uhr (Viber): "Du brengsch mich no um", 23:36 Uhr (Viber): "Ich ha rechtig hypoventilier vori schatz mis läbe isch nüt ohni dech ich bruche dich zum überläbe"
- 4. Juni 2018, 00:00 Uhr - 00:03 Uhr (Viber): " Ich bi immerno wie em wahnsinniga am umszüg umefahre…Ich überläbe das werkli nöm lang schatz…Ich bi werkli am endi vo mine chreft vallah…ich bruche dich"
- 6. Juni 2018, 08:41 Uhr (Viber): "Du hesch mi jetzt grad zerstört", 08:42 Uhr (Viber): "Ich schwörs jetzt hesch mi kapott gmacht", 08:42 Uhr (Viber): "Ich haltes ned us ich schwörs", 08:44 Uhr (Viber): "Aber ich liebe dich so fest Das es mich umbringt", 08:45 (Viber): "lch schwöre ich chome no en härzinfarkt über", 22:57 Uhr (Viber): "Mit dem brengsch mi no um ich ha so hohe bluetdruck gah höt nach dem mer am morge gschrebe hend ich da denkt ich sterbe"
- 8. Juni, 14:07 - 14:15 Uhr (Viber): "Ich Liebe dich ich mage nömme ich ha nömme bitte hör uf mich so quelle bitteee ich fleh dich…Schaffes mich umbringe bitte…Chasch ussuech wetsch mit mim mässer oder wetsch mit mine Pistole säg bring mi einfach um bitte ich unterschriebe das ich das ha welle…Bitte bring mi um de sterbi wenigstens i dine 2 wunderschöni händ"
- 12. Juni 2018, 21:04 Uhr (Viber): "Ich schaffes net es bringt mi no um", 21:45 Uhr (Viber): "Ja wer schrieb der die ganz ziit im viber" -
17. Juni, 01:17 Uhr (Viber): "Ich bi [Ort] im notfall mis herz schloht dur die verfickt bruat mit bruat zämme A. ", 02:04 Uhr (Viber): "A. ich ha doppelti dosis vo beruhigigsmittel becho jetzt hangi a infusion und ekg ich ha 2 chlini infarkte überläbt weni net gange wär het de Arzt gseit hätti de nöchst net überläbt definitiv net A. und gleich schloot mis herz für dich", 10:46 Uhr (Viber): "es bringt mich um vallah", 11:15 Uhr (Viber): "Es bringt mich um vallah"
- 18. Juni 2018, 11:45 Uhr (Viber): "Ich schwöre der ich werde das solang dorezihe entweder du normal tuesch oder ich verrecke 1 vo dene 2" -
23. Juni 2018,16:43 Uhr (Viber): "Log A. was erreicht hesch mit dim chalte verhalte gege über mich ich bi uf de strass ufgläse worde vom krankewage ha atemnot gah ha subhanaallah geg de tod kämpft A. nasebluete danach ha mich uf de stross gewälzt vo schmerze vo kei luft…Ich bi vellecht net ehrlich gse die vergangenheit aber das mich das umbringt isch wohr das ich dich liebe isch wohr das ich dich bruche isch wohr". Anschliessend sendete er ihr ein Bild von sich mit einer Sauerstoffmaske in einem Spitalbett und fügte um 16:46 Uhr via Viber hinzu: "Ich ha en infarkt überläbt subhanallh"
- 25. Juni 2018, 11:14 Uhr (Viber Nr. +41 […]): "Ich werde eh net zuelah das en andere hesch vallah"
- 28. Juni 2018,13:09 Uhr(Viber): " A. …Die andere hend dini nr gfunde…sie hend mer droht mich umbrengr…Mine Vater und min brüder vallah…Nimm net ab wen sie alüte" -
7. Juli 2018, zwischen 19:50 Uhr und 19:54 Uhr, nachdem sie sich an diesem Abend nicht mit ihm verabreden wollte (Viber): "Ich weiss velli sache A. wo ich erfahre so ich der net säge darf noni inshallah wird das dene lüt net klappe wo sie vor hend allah söll die lüt mit höchststraff bestroffe wo da gmacht hend amin meh sägi net dezue…chonsch use chömmer eus gse…De chani der au verzelle e teil…Ich ha der net alles säge A. ich setze vell in gfohr…aber du hesch feinde…ich wet der öpis erkläre chömmer eus gseh ich ha der das noni wele säge aber jo es gaht um dech…Ich cha der das nur persönlich säge chonsch zum mc ich fahre jetz de het" -
1. August 2018, 11:56 Uhr (Viber): " A. bitte tue mer das net a be A. vallah es bring mi um"
- 7. August 2018,09:34 Uhr (Viber): "Ich bi eh nömm lang do uf dere wält darum ich ha wälle glöcklich ab aber ich werde trurig und verletzt stärbe"
- 10. August 2018, 16:23 Uhr (Viber): "Warte das du dech meldisch ob 6 monat weni no läb ich fang nöchstwoche mit Chemo a" und 16:24 Uhr (Viber): "Ich ha Diagnose Tumor becho darum so kopfweh" …" A. ich ha werkli Diagnose Tumor im hirn becho", 16:54 Uhr (Viber): "Wieso machsch mi meh kapott ich bi glaub gnue kapott mit dere Diagnose", 17:50 Uhr (Viber): " A. es isch en primäre Hirntumor wen der das öpis seit" -
11. August 2018, 11:54 Uhr (Viber Nr. +41 […]): "Hey bitte Block mi net A. Log A. vallah ich Säge der Wahrheit ich ha am Mittwoch Termin Chemo am fritig hani bim Psyhologie A. ich brauche dech vallah bitte mehr brauche dich vallah wen kei andere hesch hilf eus us dem Elend ich wet der e Atrag mache dich hürate mit der Wohnig in Kosovo irechte bitte>, 12:02 Uhr (Viber Nr. +41 […]): "Ich halts nömm us" -
11. August 2018, 12:52 Uhr (WhatsApp Nr. +41 […] B. ): "lch schwöre uf Allah ich wet dich net a en andere A. es tuet mehr für alles Leid vallah ohni dich schaff ich nüt glaub mer ich es bringt mi um es fresst mich innerlich uf es zerstört mich definitiv min Schatz bitte ich flehe dich im Namme vo Allah a hilf mehr ich bruche dich mer 3 bruche dich lah eus net im steche bitteeeeeeee bitteeeeee"
- 11. August 2018, 13:17 Uhr (WhatsApp): " ...Säg mer eifach offe und ehrlich es tuet mer leid das i so vell schriebe du am schaffe bisch aber es geht kei tag wo ich net um dech brüelle und Allah flehe ich fleh in net das mich heilt wegem Tumor ich fleh ihn a das dich zrugg bringt zu mer den Beni vo allem gheilt vallahi" -
14. August 2018, 12:01 Uhr (WhatsApp B. ): "Ich bi kapott vallah", 12:06 Uhr (WhatsApp B: ): "Du hesch dis Ziel erreicht ich bi am Bode zerstört hör bitte uf". b) Nachstellen, Auflauern, Beobachten und Bedrängen von A. an verschiedenen Orten Nachdem B. gegen Ende Mai 2018 realisierte, dass die Trennung nicht rückgängig zu machen sei, kündigte er A. am 22. Mai 2018 um 22:28 Uhr über Viber an, sie kontrollieren zu wollen: "Ich schwöre ich fang langsam a der nüt meh glaube und den foht de scheiss kontrollgang a". B. passte A. fortan nicht nur jeden Mittwoch nach der Schule beim [Ort] sowie beinahe täglich an ihrem Wohnort […] ab, sondern lauerte ihr auch bis zum 14. September 2018 - abgesehen von Auslandsferienabwesenheiten von A. und B. im Juli/August 2018 - an verschiedenen anderen Orten auf und stellte ihr nach. Hierzu hatte er zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort ein GPS-Überwachungsgerät der Marke GPS TRACKERID NX-4421-675 mit einer SIM-Karte der Nummer […], eingelöst auf B. , am Unterbau des Personenwagens BMW X5, BL […], von A. angebracht, das ihm erlaubte, mittels der auf seinem Mobiltelefon Samsung S8 installierten App "TAKIT GPS. Pro" die Standortdaten dieses Fahrzeugs zu überwachen. Er benutzte vom 18. Juni 2018 bis zum 22. August 2018 die so von ihm gewonnenen GPS-Daten des Standorts ihres Fahrzeugs, um den Aufenthaltsort von A. zu eruieren, sie zu observieren und ihr nachzustellen, sie zu überwachen und zu bedrängen. Exemplarisch sind folgende Vorfälle genannt:
- Am 23. Juni 2018, von 18:31 Uhr bis 18:33 Uhr schrieb er: "Chasch net ehrlich si und säge wo du bisch"... "Lüg mi net a ich weiss genau wo du decg befindisch"…"lch weiss genau wo du bisch du bi auf ufem weg det"…"Wemmer luege was du [Ort] suechsch" - Am 27. Juni 2018, vor 09:30 Uhr, fuhr er ihr hinter ihrem Auto her, als sie sich im Rahmen ihrer Schulausbildung nach [Ort] begab und hielt sich dort in unmittelbarer Nähe von A. auf, was sie bemerkte.
- Am 28. Juni 2018 um ca. 13:30 Uhr suchte er ihren Wohnort auf und drängte sie von 13:32 Uhr bis 15:40 Uhr unablässig mittels Viber, zu ihm nach draussen zu kommen und mit ihm zu reden. - Am 6. Juli 2018, um ca. 12 Uhr, hielt er sich zur gleichen Zeit wie A. am Flughafen [Ort] auf und teilte ihr um 12:02 Uhr via Viber mit, er habe sie am Flughafen gesehen. - Am 11. Juli 2018 stellte B. fest, dass sich A. von 10:37 Uhr bis 11:10 Uhr an [Ort] aufhielt, stellte ihr nach und wollte wissen, bei wem sie sich befinde. Er sandte ihr um 11.26 Uhr ein Foto mit Türklingeln einer Liegenschaft zu und bedrängte sie um 11:27 Uhr mit Textnachrichten mehrfach, ihm zu sagen, bei wem sie sich aufhalte. Um 11:27 Uhr schrieb er zudem (Viber): "Du bisch au dem samstg iit do gseh"
- Am 6. August 2018, 11:09 Uhr, stellte er ihr in [Ort] nach: "Ok bisch du das…[Ort]…Bisch du bi de chicka gse" - Am 7. August 2018, nach 23 Uhr suchte er ihren Wohnort auf und horchte sie unter dem offenen Fenster aus. Dazu drängte er sie von 23:23 Uhr bis 23:40 Uhr, ihm zu sagen, mit wem sie telefoniere (Viber): "Wer isch de typ wo am rede bisch…Mit wem bisch am tel…Nimm ap…A. …Wer isch das wo am rede bisch…Tue net so as würsch schlofe…Ich has genau ghört…Du hesch ihn uf lutsprächer gha…Nimm ap…A. …Wer isch das wo am rede bisch…Tue net as würsch schlofe…Ich has genau ghört…Du hesch ihn uf lutspröcher gah…Wer isch de typ…Ich bi underem fenster gse ha alles zueglost…Nimm ap A. …Nimm das ferfickte tel ap…Vallah i drei dure…Nimm p…Ich weiss das du net schlofsch…Und met irgrend eim am tel gse bisch…Nimm das verfickte tel ap…Mit wem hesch grad A. …" - Am 15. August 2018 passte er ihr sowohl um die Mittagszeit wie auch am Abend nach der Schule an ihrem Wohnort ab, was A. bemerkte. - Am 16. August 2018 stellte er ihr nach, nachdem er den Standort ihres Fahrzeugs um 17:55 Uhr an der [Ort] ausfindig gemacht hatte, als A. sich bei einer Kollegin in der Nähe in [Ort] befand. Als sie sich um 21:10 Uhr nach Hause begeben wollte, passte er sie ab, um mit ihr zu reden und versperrte ihr den Weg. - Am 20. August 2018 folgte er ihr bzw. lief neben ihr auf dem Weg zur Arbeit im [Arbeitsstätte] mit, was A. bemerkte.
- Am gleichen Abend des 20. August 2018 fuhr er um ca.22:30 Uhr mit einem Kollegen an ihrem Wohnort […] vorbei und stellte fest, dass bei ihr im Wohnzimmer Licht brannte, was er ihr am 21. August 2018 um 07:02 Uhr per WhatsApp (Nr. +41 […]) mitteilte: "…semmer bi der duregfahre so 22.30 liecht hett brennt bi der ide Stube..." - Am 22. August 2018, stellte er ihr sowohl um die Mittagszeit wie auch zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr im Einkaufszentrum [Ort] nach, was A. bemerkte. - Am 14. September 2018 beobachtete er sie vom S. Restaurant [Ort] aus, als sie gegen 16:30 Uhr von ihrem Wohnort aus kommend die Austrasse entlang ging, um zu ihrem Arbeitsort [Arbeitsstätte] zu gelangen, was A. bemerkte. A. wurde es gewahr, dass B. an ihren jeweiligen Aufenthaltsorten aus unerklärlichen Gründen immer wieder auftauchte. A. wurde dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt, indem sie sich nicht mehr alleine aus dem Haus traute, da sie fürchtete, der Beschuldigte werde sie wieder abpassen und ihr nachstellen. Zudem zog sie sich aus diesem Grund aus ihrem sozialen Umfeld zurück.
c) Ausstossen von Drohungen über die elektronischen Medien B. ging bei seinen anhaltenden Versuchen, A. zur Wiederaufnahme der Beziehung zu bewegen, nicht nur so weit, dass er im Juli 2018 ein Medium mit einer Partnerrückführung beauftragte, sondern wandte ab Juni 2018 zahlreich auch drohende Methoden gegenüber A. an. Nicht nur drohte er ihr, ihre Beziehung gegenüber ihren Eltern offen zu legen, sondern er drohte auch mehrfach, Selbstmord zu begehen, sollte sie nicht zu ihm zurückzukehren. Des Weiteren bedrängte er sie mehrfach, ihm zu sagen, mit wem sie unterwegs sei und drohte ihr für den Fall einer neuen Beziehung diesen neuen Freund von A. umzubringen und anschliessend sich selbst zu töten. A. wurde durch diese mehrfachen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt. Exemplarisch sind diesbezüglich folgende Viber und WhatsApp Nachrichten aufgeführt:
- 13. Juni 2018, 16:13 Uhr (Viber): "lch weiss net wäre de hueresohn isch ich finds use schniede dem zunge ab", 16:24 Uhr: " lch brenge de um weni usefinde wer de isch" - Am 28. Juni 2018 um 14:21 Uhr beschied B. A. via SMS, sie habe sein Leben zerstört, weshalb er nun ihre Eltern darüber informieren werde, dann könne sie die Verlobung ihres Sohnes vergessen. -
4. Juli 2018, 07:27 Uhr (Viber): "Und wen würd erfahre no das öper anderst hesch de macho vallah selbstmord so tüff am grund beni zurziit A. ich schwöre uf mini chind ich werde den selbstmord mache niemertem säge iwald gah und eifach abdrücke" -
11. Juli 2018, 13:15 Uhr (Viber): "Ha Angst, dass ich dich a anderer verlühre wel den schaffis nöm den bringi ihn um denn mich" und um 13:36 Uhr: "und das wo igschrebe ha ich werde au de töte vo dech alanget das meini au so ...". Nachdem er ihr noch am gleichen Nachmittag einen Blumenstrauss mit einem Kissen und einem Couvert mit CHF 500.--, die für die Verlobung ihres Sohnes gedacht war, vor die Türe gelegt hatte, schrieb er ihr gleichentags um 17:15 Uhr erneut: "und es wird kei andere gäh A. vallah ich knall de gnadelos abe den mich au so dass es du aber au gsesch ich schwöre uf allah" -
20. Juli 2018, 17:42 (Viber): "Ohhh A. wen mer i de schwiz send gah i uf chnü geb der es messer mache auge zue schriebe vorher brief damit net verantwortig übernimsch das ich ha welle sterbe dur dini händ jag mer de i rugge wel die schmerze wo du mer schriesch send net zum ushalte vallhi de sterbi lieber... -
24. Juli 2018, 14:29 (Viber): "Ich mag nömm vallah i halts nömm us ohni dech bitte A. "
- 31. Juli 2018, 12:34 Uhr (Viber): "Mis lübe isch reini katastroffe ohne dich vallah" -
1. August 2018, 11:56 Uhr (Viber): "A. bitte tue mer das net a be A. vallah es bring mi um", 12:40 Uhr (Viber): "Ich schwör wen ich dich au net ha vallah ich schwöre uf T. de nimm ich mer släbe vallahi A. "
- 8. August 201 8, 14:42 Uhr (Viber): "Ich bring mi um ich schwörd" -
13. August 2018, 11:44 Uhr (WhatsApp B. ): "Iich ha paar mol knare glade und ufe Kopf ghebt vallah aber weg de chind net Abdrücke"
- 14. August 2018, 02:06 Uhr (WhatsApp): "Du hesch dis Ziel erreicht ich am Bode zerstört hör bitte uf .."
21. August 2018, 07:02 Uhr (WhatsApp Nr. +41 [...]): "A. ich warte bis Sonntig wen kei Sms es normis chond ich schwöre der uf Allah du wersch mich nie meh gseh lch werde defür Sorge ich ha scho atrag gmacht für TÜRK ASKER CAMP. Frogsch dini Türke was das isch 3 Monet werde untertuche und wens mi ahnäme bini für immer Türkei ..." "... bäte zu Allah das es dich vernichtet ich mache dir alles Halam ..." "... ich werde mit dem läbe das euses chind net gstorbe isch wel es stärbe hett mösse sonder wells du tötet hesch du wersch e mörderi vo 2 Läbe si Eis mis chind und Eis ich Mine Mutter Ehre Sohn und Jedi Tränne vo ihre sell dich vernichtet und der au das passiere das der es sohn wäggnoh wird inshallha das weisch was sie für schmerze het..." und um 08:29 Uhr fügte er hinzu: "Vergiss net du nimmsch au 2 chind de Vater wäg demet vallah als Schluss no ICH LIEBE DICH min ENGEL VALLAH". 1.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung frei, währenddem es ihn der mehrfachen Drohung wie auch des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig sprach (vgl. Dispositiv-Ziffern I.1 und 2). 1.2.1. Hierbei erachtete die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der vorliegenden Aktenlage, mithin der Aussagen des Beschuldigten B. und der Privatklägerin A. in der Voruntersuchung wie auch vor Strafgericht, des beschlagnahmten GPS-Trackers und der darin aufgezeichneten Daten, der Fingerabdrücke des Beschuldigten auf dem Klebestreifen des GPS-Trackers sowie der Mobiltelefonauswertungen, den unter Ziffer 1 angeklagten Sachverhalt als erstellt. Demnach treffe es zu, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 14. August 2018 die in lit. a der Anklageschrift zitierten Nachrichten (via Viber und WhatsApp) an die Privatklägerin geschickt habe, gemäss lit. b der Anklageschrift vom 18. Juni 2018 bis zum 22. August 2018 mittels von ihm am Fahrzeug der Privatklägerin montierten GPS-Trackers deren Aufenthaltsort eruiert und sie so überwacht habe, wobei es zu den in der Anklageschrift umschriebenen Vorfällen gekommen sei, sowie im Zeitraum vom 13. Juni 2018 bis zum 21. August 2018 die unter lit. c der Anklageschrift aufgeführten Nachrichten via Viber und WhatsApp an die Privatklägerin verschickt habe (vgl. S. 4 f. des angefochtenen Urteils). Bei der Prüfung, was der Beschuldigte mit diesen unbestrittenen Handlungen beabsichtigt hat und wie sie auf die Privatklägerin gewirkt haben, stellte die Vorinstanz unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin andererseits fest, dass zwischen den Beiden offensichtlich ein Missverständnis bestanden habe, da der Beschuldigte von einer temporären Trennung ausgegangen sei, währenddem diese für die Privatklägerin endgültig gewesen sei. Dieses Missverständnis sei durch das ambivalente Verhalten der Privatklägerin in den Monaten vor dem endgültigen Schlussstrich begünstigt worden, wie die elektronischen Nachrichten in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 26. Juli 2018 zeigten (vgl. S. 5-7 des angefochtenen Urteils). Bei der Erörterung, ob die Privatklägerin ihr Verhalten aufgrund der Bemühungen des Beschuldigten entgegen ihrem Willen geändert hat, stellte das Strafgericht fest, dass sich die Privatklägerin sehr wohl alleine draussen bewegt, auch andere Menschen besucht und sich auch allein zur Schule und wieder zurück begeben habe (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils). 1.2.2 In rechtlicher Hinsicht wies das Strafgericht zunächst auf den Tatbestand von Art. 181 StGB (Nötigung) sowie die bundesgerichtliche und die Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend Stalking (KGE BL 460 15 29 vom 15. September 2015) hin. Vorliegend habe die Privatklägerin dem Beschuldigten zwar mehrmals ihren Willen mitgeteilt, mit ihm nichts mehr zu tun haben zu wollen. Darüber hinaus habe sie mit ihm aber wiederholt auch Meldungen ausgetauscht, welche den Beschuldigten in der Illusion hätten bestärken können, der von ihr angesprochene Beziehungsabbruch sei kein endgültiger. Insgesamt sei ihr Kommunikationsverhalten von Ambivalenz geprägt gewesen. Jede der einvernehmlich ausgetauschten Nachrichten habe den Stalkingzusammenhang unterbrochen, so dass nicht mehr von einer massiven Drucksituation gesprochen werden könne. Auch der angeklagte Nötigungserfolg, die massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin sowie deren soziale Isolierung seien nicht eingetreten. Jene sei uneingeschränkt ihren täglichen Gewohnheiten nachgegangen und habe abends ihre Kolleginnen besucht. Im vorliegenden Fall seien die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, damit das Stalking den Tatbestand der (mehrfachen) Nötigung erfülle, nicht gegeben (vgl. S. 8-10 des angefochtenen Urteils). Was den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB angehe, so habe der Beschuldigte diesen durch die mehrfache Ankündigung gegenüber der Privatklägerin, er werde deren Partner umbringen, wenn er ihn finde, erfüllt. Die zahlreichen Suizidandrohungen erfüllten den Tatbestand der Drohung ebenfalls, da zunächst hierfür keine besondere Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten nötig sei. Auch wenn zum fraglichen Zeitpunkt keine Beziehung mehr zwischen den Protagonisten bestanden habe, seien die Äusserungen sehr wohl geeignet gewesen, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal der Beschuldigte der Privatklägerin zusätzlich die Schuld hierfür zugeschoben und er ihr in einer Mitteilung gar angedroht habe, den Suizid in ihrem Beisein zu vollziehen. Damit liege gar eine schwere Drohung vor. Es lägen zudem vollendete Taten vor, da die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalles vom 22. August 2018 mit den Nerven am Ende gewesen sei und dies unter anderem auf die wiederholten Drohungen mit Suizid zurückzuführen gewesen sei. Mit seinen Mitteilungen vom 13. Juni 2018, 4. Juli 2018, 11. Juli 2018, 1. August 2018, 8. August 2018 sowie 13. August 2018 habe er sich jeweils der Drohung schuldig gemacht (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils). Schliesslich habe der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehreren Monaten der Privatklägerin immer wieder Nachrichten gesandt, obwohl jene ihm wiederholt deutlich zu verstehen gegeben habe, dass sie sich dadurch massiv belästigt gefühlt habe, womit der objektive Tatbestand von Art. 179septies StGB erfüllt sei. Der Beschuldigte habe um jeden Preis gegen den klar geäusserten Willen der Privatklägerin den Kontakt zu ihr aufrechterhalten, weil er sich dadurch die Aufrechterhaltung der Beziehung erhofft habe. Er habe dabei ohne Rücksicht auf das Wohlbefinden der Privatklägerin seine eigenen Bedürfnisse verfolgt, womit er aus Mutwillen gehandelt habe und damit auch den subjektiven Tatbestand erfülle (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils). 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft verlangt betreffend den Beschuldigten B. hingegen einen zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung. So macht sie in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 geltend, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mittels elektronischer Medien unter Druck gesetzt sowie ihr an verschiedenen Orten nachgestellt, aufgelauert, beobachtet und sie bedrängt. Das Verhalten des Beschuldigten habe trotz der teilweisen Ambivalenz der Privatklägerin das zu erduldende Mass bei Weitem überschritten und eine Intensität erreicht, die den Tatbestand der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne des Stalkings erfülle. Der vorliegende Fall sei anders gelagert als der seitens des Strafgerichts zitierte KGE BL 460 15 29 vom 15. September 2015 (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). In ihrer Berufungsbegründung vom 20. September 2021 legt die Anklagebehörde ausführlicher dar, dass dem Entscheid KGE BL 460 15 29 vom 15. September 2015 ein qualifiziert ambivalentes Verhalten der Privatklägerin, welche offenbar immer wieder den Kontakt zum Beschuldigten gesucht habe, zugrunde gelegen sei. Vorliegend habe die Privatklägerin zwar auf Nachrichten des Beschuldigten geantwortet; es sei jedoch nie zu einem freiwilligen Treffen gekommen. Die "zufälligen" physischen Kontakte seien vielmehr auf das vom Beschuldigten am Fahrzeug der Privatklägerin angebrachte GPS-Überwachungsgerät zurückzuführen. Ebenfalls habe die Privatklägerin naheliegenderweise aus Angst und zur Vermeidung weiterer Eskalationen geantwortet, nachdem sie immer wieder erfolglos verdeutlich habe, keinen Kontakt mit ihm zu wollen. Entgegen der Vorinstanz könne von einem Opfer nicht verlangt werden, sich vollends in die Isolation zu begeben, damit der Tatbestand des Stalkings erfüllt sei. Ein Opfer würde diesfalls zweimal bestraft. Vielmehr sei es einem Opfer hoch anzurechnen, wenn es trotz des durch die Handlungen des Täters verursachten chronischen Stresses seinen Alltag noch bewältigen könne. Nicht ausser Acht zu lassen sei die psychische Beeinträchtigung, welche auch bei der Vornahme der täglichen Gewohnheiten permanent vorhanden gewesen sei. Vorliegend hätten die Handlungen des Beschuldigten das zu erduldende Mass bei Weitem überschritten, habe sich doch dieser nicht nur verschiedener Telefonnummern und Kommunikationsplattformen bedient, sondern auch mit Hilfe eines GPS-Trackers unter dem Fahrzeug der Privatklägerin deren Bewegungsradius vollständig unter seine Kontrolle gebracht, ohne dass sie es gewusst habe. Im Übrigen sei erstellt, dass sich die Privatklägerin in ihrer Bewegungsfreiheit psychisch wie zum Teil auch physisch bedrängt bzw. beeinträchtigt gefühlt habe. Daher seien die Handlungen des Beschuldigten auch unter den Tatbestand der (versuchten) Nötigung im Sinne des Stalkings zu subsumieren (vgl. S. 3-5 der Berufungsbegründung). 1.3.2 Der Beschuldigte B. beantragt demgegenüber einen zusätzlichen Freispruch sowohl von der Anklage der mehrfachen Drohung als auch des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. So macht er in seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 zunächst betreffend die mehrfache Drohung geltend, dass er die vorgeworfene Konversation über Viber vom 13. Juni 2018, 16:13 Uhr, nicht in den Akten habe finden könne. Des Weiteren stelle die Drohung, den Partner umzubringen, zwar durchaus eine Drohung im Rechtssinne dar. Allerdings habe das Strafgericht den Schuldspruch betreffend die Ankündigung, er werde den Partner der Privatklägerin umbringen, wenn er ihn finde, nicht begründet. So sei in dubio davon auszugehen, dass die Privatklägerin zum fraglichen Zeitpunkt gar keinen Lebenspartner gehabt habe und selbst wenn sie einen gehabt habe, sei sie durch die betreffende Ankündigung nicht ohne weiteres in Angst und Schrecken versetzt worden. Denn aus den elektronischen Nachrichten ergebe sich vielmehr, dass die Privatklägerin zum fraglich Zeitpunkt keinen Lebenspartner gehabt habe und dass sie sich von den Nachrichten des Beschuldigten in keiner Weise habe beeindrucken bzw. einschüchtern lassen. Gleiches gelte betreffend die Androhung des Beschuldigten, er werde sich selbst umbringen. Auch diesbezüglich habe die Privatklägerin bloss gleichgültig oder konfrontativ reagiert. Letztlich könne dahingestellt bleiben, ob die Privatklägerin die Ankündigungen des Beschuldigten nicht ernst genommen habe oder aber es ist ihr schlicht gleichgültig gewesen sei. Selbst eine ernsthafte Ankündigung des Beschuldigten, sich das Leben nehmen zu wollen, sei nicht geeignet gewesen, um die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Bezeichnenderweise habe sich die Privatklägerin nicht ein einziges Mal ernsthaft um diese Ankündigungen gekümmert und etwa aus Sorge die Ehefrau oder Rettungskräfte alarmiert. Schliesslich habe der Beschuldigte gar nicht den Vorsatz gehabt, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Es habe sich lediglich um seine wiederholten, erfolglosen und daher für die Privatklägerin zunehmend lästigen Versuche gehandelt, ihr seine Liebe zu beteuern und sie zurückzugewinnen (vgl. S. 3-6 der Berufungsbegründung). Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage führt der Beschuldigte aus, die Vorinstanz grenze den Zeitraum für den Tatvorhalt nicht genügend ein, wenn sie von einem "Zeitraum von mehreren Monaten" spreche, wobei weder Beginn, Dauer noch Ende definiert seien. Wie bei der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, sei aber auch hier das ambivalente Verhalten der Privatklägerin praktisch bis zum Vorfall vom 22. August 2018 gleichermassen zu berücksichtigen. Darum sei kein Missbrauch einer Fernmeldeanlage anzunehmen, wenn die Privatklägerin immer wieder auf die Kontaktaufnahmen des Beschuldigten eingegangen sei. Aus den Chat-Protokollen ergebe sich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten auch mehrmals geblockt und später wieder freigeschaltet habe, womit sie aktiv die Kontaktaufnahme mit ihr ermöglicht und damit wohl auch gewünscht oder zumindest in Kauf genommen habe (vgl. S. 6 f. der Berufungsbegründung). 1.3.3 Die Privatklägerin A. lässt im Parteivortrag vor dem Kantonsgericht ausführen, sie lebe bis heute nicht ohne Grund an einer geheimen Adresse. Sie sei, unabhängig davon, ob sie im fraglichen Zeitpunkt einen Partner gehabt habe oder nicht, in Angst und Schrecken versetzt worden. Auch wegen der Selbstmorddrohungen des Beschuldigten habe sie sich schlecht und schuldig gefühlt; sie habe Angst davor gehabt, ein Leben auf dem Gewissen zu haben. Die Privatklägerin sei wegen genau derartiger Mitteilungen weiter beim Beschuldigten geblieben, womit erstellt sei, dass sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, aber auch, dass sie genötigt worden sei, die Beziehung zum Beschuldigten gegen ihren Willen aufrecht zu erhalten. Das absolut rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten zeige sich letztlich darin, dass er von der Privatklägerin mehrfach blockiert worden sei, er zu ihr deshalb von elf verschiedenen Telefonnummern aus Kontakt aufgenommen habe und sie ihm zahlreiche Nachrichten mit der deutlichen Aufforderung, ihn endlich in Ruhe zu lassen, geschickt habe. Die Privatklägerin habe sich über Jahre hinweg vom Beschuldigten unter Druck gesetzt gesehen und sich genötigt gefühlt, die Beziehung aufrecht zu erhalten, weil er damit gedroht habe, sie mit Sexvideos bei der Familie, bei Freunden und bei der Arbeit zu diskreditieren. Mehrfach habe sie deswegen die Beziehung zu ihm wiederaufgenommen bzw. fortgeführt. Es sei nicht richtig, dem Opfer ein ambivalentes Verhalten vorzuwerfen. Das Opfer habe sich regelrecht vor dem Beschuldigten verstecken müssen. Auf Nachrichten des Beschuldigten geantwortet habe die Privatklägerin lediglich, weil sie sich dadurch die Verhinderung einer Eskalation erhofft habe; sie habe ihn quasi "beruhigen" wollen. Vor diesem Hintergrund sei es dem Opfer hoch anzurechnen, dass es seine Ausbildung und Berufstätigkeit sowie ein minimales soziales Leben nicht vollständig aufgegeben habe. Dass der Kontakt keineswegs freiwillig erfolgt sei, zeige sich bereits am Umstand, dass der Beschuldigte elf verschiedene Nummern zur Kontaktaufnahme benutzt habe. Wer sich erst elf verschiedene Telefonnummern sowie einen GPS-Tracker besorgen müsse, dem müsse zweifellos klar sein, dass es keinen Funken Hoffnung auf Wiederaufnahme der Beziehung gebe, sondern er sich ganz massiv über den Willen einer anderen Person hinwegsetze. Letztlich sei entgegen der Vorinstanz völlig irrelevant, ob der Beschuldigte an eine Wiederaufnahme der Beziehung habe glauben dürfen oder nicht, da das penetrante Belästigen, Nachspionieren und Einschüchtern ohnehin unzulässig sei, weshalb ein Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu erfolgen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 1 ff.). 1.4.1.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist zunächst auf die Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) hinzuweisen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht entscheidet frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 41 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 1.4.1.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf das Vorhandensein von Glaubhaftigkeitsmerkmalen und umgekehrt auf das Fehlen von Lügensignalen hin zu analysieren. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 162 N 15; BGE 133 I 33 E. 4.3). Mithin wird davon ausgegangen, dass die den Beschuldigten belastende Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). 1.4.1.3 Des Weiteren ist die Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") zu beachten. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke a.a.O., N 83, m.w.H.; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 ). Sodann gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1 , unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV). 1.4.1.4 Schliesslich ist im Berufungsverfahren Art. 389 Abs. 1 StPO anwendbar. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Das zweitinstanzliche Verfahren dient daher prinzipiell nicht der Wiederholung der Beweiserhebung. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft daher an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich an die bereits getätigten Beweiserhebungen an. Der Grundsatz von Art. 389 Abs. 1 StPO gelangt jedoch nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf die die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozesskonform erhoben worden sind. Erweisen sich Beweiserhebungen als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) i.S.v. Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1310 Ziff. 2.9.1). 1.4.2. In casu liegen als Beweise und Indizien betreffend den Anklagefall 1 die Aussagen der Privatklägerin A. einerseits (vgl. Mailkorrespondenz mit der Polizei Basel-Landschaft, act. 495 ff.; Einvernahme vom 22. August 2018, act. 527; Einvernahme vom 24. September 2018, act. 557; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.) und des Beschuldigten B. andererseits (vgl. Einvernahme vom 28. Oktober 2019, act. 665; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), der beschlagnahmte GPS-Tracker sowie die dort aufgezeichneten Daten (act. 455 ff.), zwei Fingerabdrücke des rechten Daumens des Beschuldigten B. auf dem Klebestreifen des GPS-Trackers (vgl. Forensik-Berichte vom 4. September 2018, act. 475 ff.) sowie die Mobiltelefonauswertungen (vgl. separate CD "Mobil Daten") vor. 1.4.3.1 Was zunächst die Anklage wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung betrifft, so macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so liegt ein Versuch i.S.v. Art. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 1.4.3.2 Schutzobjekt des Nötigungstatbestands gemäss Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 S. 8). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist der Massstab, nach dem sich das Gericht bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a S. 305). Sodann muss das Opfer zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden, d.h. zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn sich das Opfer ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Unrechtmässig ist eine Nötigung schliesslich nur, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 262 E. 2.1; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 181 N 49 ff.). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln sowie den damit verfolgten Zwecken ab (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.1, unter Hinweis auf BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 119 IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3). Der Begriff des sog. "Stalking" wurde Ende der Neunzehnhundertachtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalkings das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (BGE 129 IV 262 E. 2.3, unter Hinweis auf Rebecca Löbmann , Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; Harald Dressing / Peter Gass , Stalking - vom Psychoterror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3, unter Hinweis auf Rebecca Löbmann , a.a.O., S. 26 und 28 f.; Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 179septies N 1a, unter Hinweis auf die Botschaft, BBl 2017 S. 7326 und die Definition der Istanbul-Konvention, Art. 34). Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzehnhundertneunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das Stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz – wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich – fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des Stalkings. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbestände erfüllen (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.3). Denn weil dafür kein eigener Straftatbestand zur Verfügung steht, wird geprüft, ob dieses Verhalten den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Beim Stalking kommt die dritte Tatvariante, Nötigung durch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, zur Anwendung, wobei, – wie bereits erwähnt – diese sehr unbestimmte Generalklausel einschränkend auszulegen ist (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.3; Stefan Trechsel / Martino Mona , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 181 N 7). Anders als beim Tatbestand des Stalkings, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2, unter Hinweis auf BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.; BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 7.1; Orlando Vanoli , Stalking, ein "neues" Phänomen und dessen strafrechtliche Erfassung in Kalifornien und in der Schweiz, ZStStr Nr. 50, 2009, N 294 ff.). 1.4.3.3 Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Überschritten ist die Schwelle zum Versuch bereits dann, wenn ein Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen. Ob eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (zum Ganzen BGer 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.5.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 114; 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2; mit Hinweisen zu Lehre und Rechtsprechung; vgl. ebenso BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, unter Hinweis auf BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E. 3e). 1.4.3.4 Es stellt sich somit in casu die Frage, ob die durch den Beschuldigten in Ziff. 1 a und b der Anklage geschilderten Verhaltensweisen die für die Bejahung des Nötigungstatbestands erforderliche Intensität aufweisen, mithin ob sie mit der Zeit eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der Privatklägerin erheblich einschränkten und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gilt. a) Die aktenkundige Kommunikation zwischen den Parteien ist nicht bestritten. Grundsätzlich ist das Verhalten des Beschuldigten, nämlich der regelrechte Telefon- und SMS-Terror in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 22. August 2018, mithin während rund drei 3 ½ Monaten, geeignet, um als Stalking im Sinne der Nötigung qualifiziert zu werden. Denn nachdem die Privatklägerin die Beziehung mit dem Beschuldigten Ende März 2018 definitiv beenden wollte, kam es in der Folge im April und Mai 2018 noch zu gelegentlichen persönlichen Treffen. Ab Mai 2018 begann der Beschuldigte, die Privatklägerin über elektronische Medien massiv unter Druck zu setzen, um die zuvor stattgefundene Trennung wieder rückgängig zu machen, d.h. mit dem Ziel, dass die Privatklägerin wieder eine Beziehung mit ihm eingeht. Allein die zwischen den Parteien versendeten Textnachrichten über Viber würden, wenn man sie ausdruckt, mit einem Datenvolumen von 247'022 KB gesamthaft 534 Seiten A4 umfassen, weshalb sie auf einer zu den Akten separaten DVD gebrannt werden mussten (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 19. September 2018, act. 1375). Auch der Inhalt der vom Beschuldigten an die Privatklägerin versandten Nachrichten erzeugte einen enormen psychischen Druck auf deren Entscheidungsfreiheit, dem sie sich nicht entziehen konnte. Der Beschuldigte hat zudem elf verschiedene Telefonnummern verwendet, um mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten, wenn sie die aktuell verwendete Nummer auf ihrem Handy sperrte. Der Beschuldigte hat darüber hinaus der Privatklägerin aufgelauert, ihr nachgestellt und sie bedrängt, indem er sie bis zum 14. September 2018 am Wohn- oder Schulort abgepasst und von Mitte Juni 2018 bis zum 22. August 2018 gar einen GPS-Tracker an ihrem Wagen angebracht hat, um jederzeit über ihren Aufenthaltsort auf dem Laufenden zu sein. Auch nachdem sein Handy am 22. August 2018 beschlagnahmt worden war, hat der Beschuldigte die entsprechende Software erneut auf einem anderen Gerät heruntergeladen. Dank des GPS Trackers konnte er die Privatklägerin auch weiterhin beobachten und ihr sowohl "zufällig" über den Weg laufen als ihr auch bewusst abpassen. Schliesslich verhielt sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber durch die oben beschriebenen Handlungen besonders hartnäckig. Die Vorinstanz weist auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 15 29 vom 15. September 2015, in welchem eingehend ein Fall von Stalking zu beurteilen war, hin (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils). In Bezug auf den dort zu würdigenden Sachverhalt ist festzustellen, dass das Verhalten bzw. Bedrängen des Beschuldigten im vorliegenden Fall als weniger massiv zu bezeichnen ist als dasjenige im Entscheid 460 15 29 vom 15. September 2015. Denn im dortigen Fall bestand das Bedrängen des Beschuldigten aus 62 Anrufen innerhalb von drei Stunden, 94 Anrufen innerhalb vom 14 Stunden am Folgetag, 214 SMS in einem Zeitraum vom 3 ½ Monaten, einem mehrfachen Aufsuchen des Opfers am Wohn- und Arbeitsort sowie einem mehrfachen Verstoss gegen Kontakt- und Annäherungsverbote und gegen eine Ausgrenzung, so dass sich das Opfer veranlasst sah, mehrfach den Arbeits- und Wohnort zu wechseln und sich gar zeitweise im Frauenhaus aufzuhalten (vgl. KGE a.a.O., E. 3.8). In einer Gesamtwürdigung (Dauer, Intensität, Zwangs- bzw. Druckmittel) geht in casu das Verhalten des Beschuldigten aber gleichwohl über das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig hinaus und erscheint damit auch bei grösster Zurückhaltung in der Anwendung der Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" i.S.v. Art. 181 StGB als grundsätzlich strafwürdig. b) Zutreffend weist die Vorinstanz jedoch in diesem Zusammenhang wiederum auf das Urteil des Kantonsgerichts 460 15 29 vom 15. September 2015 hin, worin bei der Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten miteinbezogen wurde, "dass es während des gesamten angeklagten Zeitraums immer wieder zu einvernehmlichen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, wobei die Privatklägerin ihrerseits den Kontakt mit dem Beschuldigten zumindest teilweise sogar gesucht hat" (vgl. KGE a.a.O., E. 3.19). Des Weiteren führte das Kantonsgericht im genannten Entscheid aus, dass "das äusserst ambivalente Verhalten der Privatklägerin geradezu das charakteristische Wesen des Stalkings aufhebt", da "die von der Privatklägerin immer wieder gesuchten oder zumindest nicht unerwünschten einvernehmlichen Kontakte mit dem Beschuldigten" zu einer "Zäsur" geführt hätten, welche es ausschliesse, dass die unerwünschten Kontaktversuche des Beschuldigten durch ihre Wiederholungen und ihre Kombination zum Stalking im Sinne von Art. 181 StGB werden könnte (vgl. KGE a.a.O., E. 3.20). Denn auch in casu ist nicht allein das oben festgestellte Verhalten des Beschuldigten entscheidend. Vielmehr spielt auch im vorliegenden Fall das sogenannt ambivalente Verhalten der Privatklägerin A. eine wesentliche Rolle. Ein Verhalten, das an sich den Tatbestand der Nötigung im Sinne eines Stalkings erfüllen kann, ist nämlich dann nicht mehr tatbestandsmässig, wenn das Opfer im gleichen Zeitraum auch einvernehmliche Kontakte mit dem Täter zulässt. Wie im erwähnten Fall aus dem Jahre 2015 hat auch in casu die Privatklägerin wiederholt einvernehmliche Kontakte mit dem Beschuldigten zugelassen, ja solche sogar von sich aus initiiert. Für das Gericht in dieser Hinsicht auffällig bzw. relevant sind insbesondere die nachfolgenden, gestützt auf die Akten erstellten und im Übrigen unbestrittenen Handlungen bzw. Reaktionen der Privatklägerin (vgl. nur Einvernahme von A. vom 24. September 2018, act. 573):
- 1. Juli 2018: Die Privatklägerin schreibt dem Beschuldigten, sie gebe ihm betreffend das von ihm gewünschte Treffen noch Bescheid (womit sie dem Beschuldigten zu erkennen gibt, dass sie ein solches Treffen nicht grundsätzlich ablehnt).
- 2. Juli 2018: Die Privatklägerin teilt dem Beschuldigten mit, dass sie schlecht geschlafen habe, schildert umfassend ihre Träume und spricht mit ihm über Ferienpläne, und dies über mehrere Stunden (womit die Privatklägerin wieder viel persönliche Nähe zulässt).
- 6. Juli 2018: Es erfolgt eine freiwillige Konversation über das Rauchen.
- 7. Juli 2018: Es findet eine Konversation über Rückenschmerzen der Privatklägerin, Träume etc. statt (womit sie abermals Nähe zulässt).
- 8. Juli 2018: Die Privatklägerin verabredet sich mit dem Beschuldigten zum Baden.
- 13. Juli 2018: Die Privatklägerin kommuniziert mit dem Beschuldigten vor ihrer Fahrt in die Ferien in den Kosovo. Um 21:40 Uhr schreibt sie ihm, dass sie jetzt losfahre, um 23:32 Uhr meldet sie ihm Stau am Gotthard, es folgt eine längere Konversation darüber und auf Frage des Beschuldigten sagt sie ihm, dass sie jetzt in Biasca sei, eine halbe Stunde später gibt sie von sich aus an, dass es nur noch 36 km bis Italien seien und sie jetzt das Internet abstelle, danach folgt eine Pause von 4 Stunden (14. Juli 2018, 01:00 bis 05:00 Uhr), bis die Privatklägerin wieder von sich aus dem Beschuldigten meldet, das sie in Slowenien sei (05:02 Uhr).
- 26. Juli 2018: Auf der Heimreise teilt die Privatklägerin dem Beschuldigten ebenfalls ihren jeweiligen Standort mit.
- Juli 2018: A. nimmt Sach- und Bargeldgeschenke (Schmuck, ca. Fr. 1’000.-- Bargeld) vom Beschuldigten an.
- Ebenfalls im Monat Juli 2018 sendet die Privatklägerin dem Beschuldigten Bilder von sich, worauf sie ein langes rotes Kleid trägt etc. Nebst der oben dargestellten freiwilligen Konversation ist somit auch festzustellen, dass die Privatklägerin zwei Mal über ein Treffen mit dem Beschuldigten diskutiert. Insofern ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar mit dem zitierten Entscheid 460 15 29 vom 15. September 2015. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, es sei nie zu einem effektiven Treffen gekommen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 20. September 2021), ist insofern nicht relevant, als die Privatklägerin solche Treffen dem Beschuldigten mindestens in Aussicht gestellt hat. Sie hat dadurch in keinem Fall einen allenfalls vom Beschuldigten ausgehenden Vorschlag zu einem Treffen konsequent und kategorisch abgelehnt, was wiederum gegen einen durchgehenden, länger andauernden Zwang und Druck durch den Beschuldigten auf die Privatklägerin spricht. Wenn die Privatklägerin geltend macht, sie habe mit dem Beschuldigten "auf der sanften Tour kollegial bleiben" wollen, damit er sich beruhige bzw. das Ganze nicht eskaliere (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.), so kann dieses Argument insofern nicht nachvollzogen werden, als Stalking-Opfern immer wieder dringend empfohlen wird, den Kontakt zum Täter klar und deutlich abzubrechen. Jedenfalls verhält sich ein Stalking-Opfer, welches um jeden Preis den Kontakt mit dem Täter abbrechen will, nicht so wie im vorliegenden Fall die Privatklägerin auf die oben beschriebene Weise. Auch hat die Privatklägerin –ebenfalls im Unterschied zum erwähnten Urteil aus dem Jahre 2015 – in casu keinerlei Annäherungsverbote und Wegweisungen des Beschuldigten beantragt und erreicht, über welche dieser sich hinweggesetzt hätte, was zwar nicht ein entscheidender Punkt ist, wohl aber ein Indiz betreffend die Auswirkungen der Handlungen des Beschuldigten auf die Privatklägerin, insbesondere den daraus folgenden Leidensdruck für die Privatklägerin, darstellt. Wenn die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten "angeboten" hat, kollegial miteinander verbunden zu bleiben, kann ihr Leidensdruck nicht allzu gross gewesen sein. Das oben festgestellte, grundsätzlich nötigende Verhalten des Beschuldigten wird somit durch das als durchaus ambivalent zu bezeichnende Verhalten der Privatklägerin stark relativiert. Insofern erreichen die – freilich lästigen – Handlungen des Beschuldigten die nötige Intensität nicht, um als strafrechtlich relevante (versuchte) Nötigung qualifiziert werden zu können, womit der Sachverhalt rechtlich analog zu demjenigen im zitierten Entscheid 460 15 29 vom 15. September 2015 wie auch im Einklang mit dem vorinstanzlichen Urteil zu beurteilen ist. c) Lediglich im Sinne eines obiter dictum ist betreffend Nötigungserfolg bzw. Nötigungszweck (vgl. Erw. 1.4.3.2) der Staatsanwaltschaft insofern zuzustimmen, als sich ein Stalking-opfer nicht in vollständige Isolation begeben muss, damit der Nötigungserfolg bejaht werden kann. Diese Frage ist aber nicht von Relevanz, da ein Erfolgseintritt im Sinne des Gesetzes bereits dann vorliegt, wenn das Opfer durch die beanstandeten Verhaltensweisen dazu gebracht wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Angeklagt ist in casu, dass der Beschuldigte die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einschränkte mit dem Fernziel der Erzwingung der Wiederaufnahme der Beziehung (vgl. Anklageschrift, S. 2, Titel). Die Begrifflichkeit des Fernziels ist vorliegend verwirrend. Das Bundesgericht verwendet den Begriff des Fernziels vor allem im Zusammenhang mit Demonstrationen, wo beispielsweise Blockaden (z.B. auf der Autobahn oder vor Fabrikgeländen) durchgeführt werden. Das Fernziel ist in solchen Fällen oft eine politische Forderung, welche die Genötigten ohnehin nicht umsetzen können (vgl. BGE 134 IV 216: Blockade auf der Autobahn mit dem Fernziel der Einführung eines flexiblen Altersrücktritts ab dem 60. Altersjahr, womit die Benutzerschaft der Autobahn genötigt wurde, anzuhalten und eine bestimmte Zeit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Zweck (oder Erfolg) der Nötigung war damit das Behindern der Weiterfahrt der Automobilisten und damit das Erwecken von Aufmerksamkeit für die politische Forderung). Im vorliegenden Fall ging es dem Beschuldigten aber darum, die Privatklägerin dazu zu bringen, die Beziehung mit ihm wieder aufzunehmen. Dies war der vom Beschuldigten verfolgte Zweck und diesen Erfolg hat er unbestrittenermassen nicht erreicht, weshalb rechtlich betrachtet nur ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage käme (vgl. Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., N 65 ff.). Unzutreffend ist insofern die Feststellung des Strafgerichts, aber auch die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Berufung, dass der Nötigungserfolg (massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin und deren soziale Isolierung) nicht eingetreten sei (vgl.S. 10 oben des angefochtenen Urteils sowie S. 4 der Berufungsbegründung vom 20. September 2021). Solche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind nämlich das Nötigungs mittel , also Formen der Beschränkung der Handlungsfreiheit, um zum angestrebten Erfolg zu kommen, nicht aber der Nötigungs erfolg , dieser wäre eben die Wiederaufnahme der Beziehung gewesen. Denn im obgenannten Fall der Autobahnblockade ist der Erfolg eingetreten, da die Automobilistinnen und Automobilisten während einer bestimmten Zeit daran gehindert wurden, weiterzufahren. Mehr war seitens der Täterschaft auch nicht gewollt. Vorliegend ging es hingegen dem Beschuldigten nicht darum, dass sich die Privatklägerin nicht mehr aus dem Haus getraut oder sozial isoliert wird, sondern dass sie sich wieder auf den Beschuldigten einlässt (im Sinne einer Nötigung zu einem bestimmten Tun) und genau diesen Zweck hat der Beschuldigte nicht erreicht, weshalb im Falle einer Tatbestandsmässigkeit nur ein Versuch gegeben wäre. d) Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung abzuweisen ist. 1.4.4.1 In Bezug auf die Anklage der mehrfachen Drohung ist Art. 180 Abs. 1 StGB zu beachten. Demnach macht sich (auf Antrag) strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 1.4.4.2 Drohung ist die Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt. Die Drohung wirkt implizit notwendigerweise darauf hin, dass der Bedrohte sich dem Willen des Drohenden fügt, auch wenn dies nicht direkt angestrebt wird (vgl. Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 180 N 1, m.w.H.). Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen – die Anforderungen sind höher als in Art. 181 StGB, wenn auch keine ganz besondere Schwere gefordert wird. Genügend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde. Der Massstab ist grundsätzlich ein objektiver, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Die Drohung kann ganz oder teilweise averbal erfolgen. Ob sie realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie als ernst gemeint erscheint (vgl. Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., N 2, m.w.H., insb. auf die Rechtsprechung). Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer "in Angst und Schrecken versetzt" wird; hierbei genügt bereits der Verlust des "Sicherheitsgefühls". Tritt der Erfolg nicht ein, kann Versuch vorliegen (vgl. Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., N 3, m.w.H.). In der Kasuistik wurde etwa die Drohung, man wolle einen Angehörigen töten, als schwer qualifiziert (PKG 1948 Nr. 108). Auch die Ankündigung gegenüber einem nahestehenden Menschen, sich selber das Leben zu nehmen, ist durchaus geeignet, diesen in Angst oder Schrecken zu versetzen, weil dieser befürchten muss, dass sich jener das Leben nehmen wird (vgl. BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.2). In einem Fall, wo die Ehefrau nach Ankündigung des Ehemannes, er werde sich das Leben nehmen, fast zwei Jahre mit einer Anzeige zugewartet hat und zudem der Anlass für die Anzeige nicht die Suiziddrohung, sondern eine Beschimpfung und SMS-Mitteilung war, wurde angenommen, dass jene zwar nicht in der von Art. 180 StGB geforderten Weise erschreckt oder verängstigt worden sei, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 180 StGB als nur teilweise erfüllt erachtet worden ist. Da jedoch dem Beschuldigten hätte bewusst sein müssen, seiner damaligen Ehefrau dadurch ein grosses Übel in Aussicht zu stellen, dass er sich das Leben nehmen würde, habe er zumindest auch in Kauf genommen, dass seine Äusserung sie in Angst oder Schrecken habe versetzen können. Damit habe er den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt (vgl. BGer a.a.O.). In demselben Fall, wo seitens des Beschuldigten geltend gemacht wurde, dass die Ehefrau keinerlei Liebesgefühle mehr gegenüber ihrem Ehemann gehabt, sondern einen Scheidungsprozess mit Hass und Intrigen geführt habe, weshalb seine Äusserung von Suizidgedanken in keiner Art und Weise die Integrität und das Leben seiner damaligen Ehefrau tangiert hätten und sein Ableben kaum zu einer Belastung für sie geworden wäre, erwog das Bundesgericht, in Berücksichtigung der Tragweite der inkriminierten Äusserung sei dessen Suizidankündigung gleichwohl geeignet gewesen, das Sicherheitsgefühl seiner Ehepartnerin allenfalls noch auf Jahre hinaus in hohem Masse zu beeinträchtigen (vgl. BGer a.a.O. E. 1.3, 1.4.1.) 1.4.4.3 Das Kantonsgericht stellt vorliegend fest, dass sämtliche in Ziff. 1 lit. c der Anklageschrift vorgeworfenen und durch das Strafgericht zitierten Drohungen – entgegen der teilweisen Behauptung des Beschuldigten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2) – auch tatsächlich in den Akten vorhanden sind. So sind insbesondere die nachfolgenden Aktenstellen zu finden:
- Nachricht vom 13. Juni 2018, 16:13 Uhr (Viber): "lch weiss net war de hueresohn isch ich finds use schniede dem zunge ab" (act. 1337);
- Nachricht vom 13. Juni 2018, 16:24 Uhr: "lch brenge de um weni usefinde wer de isch" (act. 1341). Relevant sind vorliegend vor allem die über die elektronischen Medien gemachten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, er werde ihren neuen Partner umbringen und er werde Selbstmord begehen. a) Diesbezüglich bestreitet der Beschuldigte mit Blick auf die Aktenlage nicht, dass die Äusserung, den neuen Partner der Privatklägerin umzubringen, eine Drohung darstellt. Er ist aber der Auffassung, es komme darauf an, ob die Privatklägerin überhaupt einen solchen habe, was ungeklärt sei (vgl. S. 3-5 der Berufungsbegründung vom 24. September 2021). Dieser Punkt ist allerdings nicht von Relevanz, denn sofern die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt keinen neuen Partner hatte, durfte sie die Drohung ohne weiteres so verstehen, dass diese auch für einen allfälligen künftigen Partner gilt, womit sie sehr wohl in Angst und Schrecken versetzt werden konnte. Abgesehen tritt der Erfolg unabhängig vom Vorhandensein eines aktuellen Partners bereits insofern ein, als allein das Ausstossen einer solchen Drohung geeignet ist, beim Gegenüber Angst hervorzurufen, zeigt doch eine derartige Drohung eine gewisse Gewaltbereitschaft und Unberechenbarkeit des Täters auf. Diesen Eindruck hat der Beschuldigte durch seine aggressive Wortwahl nur bekräftigt. Somit ist in casu betreffend die gegenüber der Privatklägerin mehrfach gemachte Äusserung, der Beschuldigte werde ihren neuen Partner umbringen, eine Drohung im Rechtssinn (mehrfach) zu bejahen. b) Bezüglich der Drohungen mit Suizid vertritt der Beschuldigte die Meinung, die Privatklägerin sei dadurch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, sondern habe gleichgültig mit den Worten, es sei ihr egal, reagiert und habe keine Hilfe (z.B. Rettungsdienste) angefordert (vgl. S. 3-5 der Berufungsbegründung vom 24. September 2021). Auch diesem Argument ist nicht zu folgen, denn diese Reaktion kann ebenso darauf fussen, dass sich die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber nicht anmerken lassen wollte, wie sehr sie von dieser Drohung getroffen wurde. Es kann im Übrigen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf das angefochtene Urteil und die dortige zutreffende Begründung verwiesen werden: Die Privatklägerin war, als sie Anzeige erstattete, mit den Nerven am Ende, nicht zuletzt wegen der wiederholten Suiziddrohungen (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils). Dass solche Drohungen sehr wohl geeignet sind, den verpönten Erfolg zu bewirken, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zweifelhaft, würde doch mit einer derartigen Drohung der Privatklägerin die Schuld am Tod des Beschuldigten zugeschoben, sollte sich der Beschuldigte tatsächlich umbringen. Die Privatklägerin schildert denn auch, dass sie genau solche Schuldgefühle mit sich getragen hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Der Beschuldigte hat zudem nicht nur verbal mit dem Suizid gedroht, sondern auch mit Bildern dokumentiert, dass er auch über die nötigen Mittel (Spritze, Messer) verfügt, um seine Drohung umzusetzen, was die Ernsthaftigkeit der Drohung nur umso anschaulicher machte. Somit ist auch diesbezüglich der Tatbestand der (mehrfachen) Drohung zweifellos erfüllt. Abrundend ist festzuhalten, dass bei einer Tatbestandserfüllung bereits betreffend angedrohter Tötung des Expartners (Drohung mit Suizid) erst recht eine solche bei angedrohter Tötung eines aktuellen oder künftigen Partners vorliegt (vgl. Erw. 1.4.4.3.a). c) Betreffend sämtliche Drohungen wurde der für die Strafverfolgung erforderliche Strafantrag seitens von A. am 10. September 2018 gestellt (vgl. Strafanzeige von A. gegen B. wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Drohung sowie aller weiterer in Frage kommender Tatbestände vom 10. September 2018, act. 287). Die Berufung des Beschuldigten B. erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Drohung abzuweisen ist. 1.4.5.1 Sodann ist der angeklagte mehrfache Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu beleuchten. Nach Art. 179septies StGB macht sich (auf Antrag) strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. 1.4.5.2 Die Bestimmung von Art. 179septies StGB schützt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor bestimmten Beeinträchtigungen durch das Telefon. Dabei handelt mutwillig, wer unüberlegt, leichtfertig oder bedenkenlos mit dem Ziel, eine momentane Laune zu befriedigen, handelt (vgl. BGer 6B_259/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4.1, unter Hinweis auf BGE 121 IV 131 E. 5b). Nach der Rechtsprechung müssen lästige und beunruhigende Telefonate eine gewisse minimale quantitative Intensität bzw. qualitative Schwere erreichen, um als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers gewertet werden zu können. Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon wird eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen gefordert (vgl. BGer 6B_259/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4.1, unter Hinweis auf BGE 126 IV 216 E. 2b/aa). Auf der Täterseite ist subjektiv neben Vorsatz ein Handeln aus Bosheit oder Mutwillen erforderlich ( Raffael Ramel / André Vogelsang , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 179septies N 8 ff.). 1.4.5.3 Vorliegend ist zunächst in formeller Hinsicht die Rüge des Beschuldigten, dass das Strafgericht den Zeitraum nicht genügend eingegrenzt habe (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 24. September 2021), nicht zu hören, kann sich doch das Strafgericht nur auf die Telefonate und elektronischen Nachrichten während des in Ziff. 1 der Anklageschrift angegebenen Zeitraums, d.h. zwischen dem 1. Mai 2018 und 14. August 2018 beziehen. Damit ist der Tatzeitraum sehr wohl klar und bestimmt, und zwar bereits aus der Anklageschrift heraus, womit deren Umgrenzungsfunktion (vgl. Art. 325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift) erfüllt wurde. In inhaltlicher Hinsicht will der Beschuldigte das ambivalente Kommunikationsverhalten der Privatklägerin ebenfalls als Grund dafür sehen, dass der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht gegeben sein soll (vgl. S. 6 f. der Berufungsbegründung vom 24. September 2021). Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass die zurückhaltende Anwendung von Art. 181 StGB im Zusammenhang mit Stalking seinen Grund in der relativen Konturlosigkeit dieses Tatbestands findet und deshalb nur auf klare Fällen beschränkt ist (vgl. Erw. 1.4.3.2). Diese Überlegung trifft hingegen beim Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB nicht zu; hier ist allein das Verhalten des Täters massgebend. In casu kommt hinzu, dass sich die Privatklägerin durch die Art des Gebrauchs des Mobiltelefons und der elektronischen Nachrichten des Beschuldigten massiv belästigt gefühlt hat, was sie ihm auch wiederholt zu verstehen gegeben hat. Im Übrigen ist wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu verweisen. Indem der Beschuldigte unbeeindruckt dadurch weiterhin während einer langen Zeit sowie unzählige Male im Sinne eines regelrechten Telefonterrors die Privatklägerin anrief und dieser elektronische Nachrichten versandte, handelte er nicht nur offensichtlich vorsätzlich, sondern auch mit der tatbestandsmässigen Mutwilligkeit bzw. Bosheit. Sodann liegt wiederum eine mehrfache Tatbegehung vor. Schliesslich wurde der für die Strafverfolgung erforderliche Strafantrag für diese Antragsdelikte seitens von A. am 10. September 2018 (act. 287) gestellt, womit (rückwirkend vom 10. September 2018 an, vgl. Art. 31 StGB) alle Delikte ab dem 10. Juni 2018 abgedeckt sind. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten B. auch diesbezüglich als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage abzuweisen ist. 2. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung und mehrfache Drohung, begangen durch B. , sowie schwere Körperverletzung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässige Körperverletzung, begangen durch A. 2.1 In Ziffer 2 der Anklageschrift warf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten B. und A. was folgt vor: "Am Mittwoch, 22. August 2018, stellte B. über seine App fest, dass sich das Fahrzeug von A. ab 10:41 Uhr im Einkaufszentrum [Ort] befand. Er begab sich daher um die Mittagszeit ins S. Restaurant im Einkaufszentrum [Ort], um A. nachzustellen, die dort ihr Mittagessen einnahm. Er beobachtete sie, was A. bemerkte, und bedrängte sie zwischen 12:45 Uhr und 13:45 Uhr abermals per SMS. Zudem fuhr er mit seinem Auto kurz vor dem […]park in [Ort] an ihr und ihrer Kollegin vorbei, als sich A. mit dieser Kollegin um ca. 12:45 Uhr zu Fuss zur dortigen Schule begab. Dies tat er auch an diesem Tag, um A. zu einem Treffen zu zwingen. Gegen Abend an diesem Mittwoch, 22. August 2018, zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr, begab sich A. mit dem Lift ins zweite Untergeschoss des Parkhauses im Einkaufszentrum [Ort], wo sie ihr Fahrzeug BMW X5 mit dem Kontrollschild BL […] parkiert hatte. Als sie aus dem Lift trat, bemerkte sie B. , der seinen Kopf hinter einer Säule hervorstreckte. Sie ging zu ihrem Fahrzeug, stieg ein, verriegelte das Fahrzeug, steckte den Schlüssel ins Zündschloss, legte den Rückwärtsgang ein und startete den Motor. Sie beabsichtigte loszufahren, stellte jedoch fest, dass B. hinter dem Fahrzeug stand. Sie versuchte zurückzusetzen, wurde jedoch durch B. , der immer noch hinter ihrem Auto stand, daran gehindert. B. versuchte mit allen Mitteln, A. zu einem Gespräch mit ihm zu zwingen, obwohl ihm bewusst war, dass A. nicht mit ihm sprechen wollte. Er begab sich daraufhin zur Fahrertüre und teilte A. mit, dass er mit ihr reden wolle. Sie öffnete das Fahrzeugfenster einen Spalt breit und beschied ihm, dass es nichts zu bereden gebe. Daraufhin fuhr A. rückwärts aus dem Parkfeld, wobei B. mitlief und seine Hände ans Fahrzeug hielt. A. wollte die Polizei verständigen, hatte jedoch im zweiten Untergeschoss keinen Empfang. B. bewegte sich schliesslich vom Fahrzeug weg und verschwand aus ihrem Sichtfeld, wodurch es A. gelang, ihr Fahrzeug ungehindert vom zweiten ins erste Untergeschoss zu lenken. Dort stellte sich B. unvermittelt vor das Fahrzeug und hinderte sie an der Weiterfahrt, immer noch in der Absicht, sie zu einem Gespräch zu drängen. Er flehte A. an, mit ihm zu reden. A. geriet daraufhin in Panik, schlug mit beiden Händen aufs Steuerrad, schrie laut und hupte, um B. zum Weggehen zu bewegen. Dieser begab sich daraufhin in Richtung Ausgang, was A. veranlasste, langsam die Fahrt aus dem Parkhaus wieder aufzunehmen. B. stellte sich jedoch einen Augenblick später kurz vor der Ausfahrt aus dem Parkhaus wieder vor das Fahrzeug und zwang A. erneut zum Stoppen. Sie hupte daraufhin lange und sagte ihm, der ein wenig rückwärts gelaufen war, er solle sie in Ruhe lassen und den Weg freimachen, da sie nach Hause gehen müsse. B. ignorierte diese Bitte und wollte erneut mit A. reden, obwohl ihm immer noch bewusst war, dass sie kein Gespräch führen wollte. Sie nahm ihr Mobiltelefon und beabsichtigte, die Polizei zu rufen, was sie ihm so mitteilte. B. begab sich zur Seite des Wagens auf Höhe der Fahrertüre und drohte ihr, falls sie das tue und damit sein Leben kaputt mache, er seinerseits auch ihr Leben kaputt machen werde. A. wurde durch diese Drohungen in Angst und Schrecken versetzt, da sie sich an vergangene ausgestossene Drohungen erinnerte. Voller Panik gab A. Gas und fuhr los. Dies tat sie in der Absicht, eventualiter nahm sie es in Kauf, B. anzufahren, um endlich das Parkhaus verlassen zu können. Sie touchierte mit ihrem Wagen B. und überrollte seinen rechten Fuss, eventualiter sein rechtes Bein, wodurch B. zu Boden stürzte und sich am Knie verletzte. Durch das Überrollen des rechten Fusses wurde B. zudem am rechten Sprunggelenk verletzt. Eventualiter touchierte sie die Bordsteinkante der Mittelinsel der Einfahrt, touchierte mit ihrem Wagen B. , wodurch er zu Boden stürzte und sich durch den Sturz am rechten Knie und am rechten Sprunggelenk verletzte. A. war sich bewusst, dass sie durch das schnelle Anfahren im Zeitpunkt, als sich B. neben ihrem Fahrzeug befand, ihn überfahren und dabei verletzen werde. Dabei nahm sie schwere Verletzungen zumindest in Kauf. Eventualiter liess sie beim Anfahren die gebotene Sorgfalt in grobfahrlässiger Weise vermissen, indem ihr zwar die Gefährlichkeit des schnellen Anfahrens bewusst war, sie jedoch eine Verletzung und Gefährdung von B. pflichtwidrig nicht in Betracht zog. Subeventualiter war sie sich im Moment des schnellen Anfahrens dessen Gefährlichkeit und damit einhergehend die Verletzung und Gefährdung von B. pflichtwidrig nicht bewusst. lm Anschluss an diesen Vorfall drohte B. A. noch einmal, wenn sie seine Familie kaputt mache, werde er ihre Familie ebenfalls kaputt machen. Auch durch diese Drohung wurde A. in Angst und Schrecken versetzt. B. erlitt bei den durch A. am 22. August 2018 verursachten Verletzungen am rechten Knie einen vollständigen Riss des vorderen Kreuzbands sowie am rechten Bein eine Verletzung am Sprunggelenk, die eine längere Arbeitsunfähigkeit (22. August 2018 - 30. April 2019) und zwei Operationen nach sich zogen". 2.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten B. der einfachen Nötigung wie auch der einfachen Drohung schuldig, währenddem es die Beschuldigte A. von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässigen Körperverletzung freisprach (vgl. Dispositiv-Ziffern. I.1 und II.1). 2.2.1.1. Betreffend die Schilderungen zum Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung, begangen durch B. , führte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht aus, A. habe jeweils gleichbleibende und plausible Aussagen getätigt, welche einzig in Bezug auf die Drohung durch B. Unterschiede aufzeigten, jedoch im Kern übereinstimmten. Letztlich habe B. gegenüber der Polizei zugegeben, A. gedroht zu haben, wenn sie sein Leben kaputt mache, mache er ihres auch kaputt und die Darstellung von A. betreffend das Berühren ihres Fahrzeuges werde im Übrigen durch die Wischspuren an der Motorhaube und am Kotflügel objektiviert. Demgegenüber habe B. mehrfach widersprüchliche und unplausible Aussagen hinsichtlich des Hupens, der jeweiligen Standorte und der angeklagten Hinderung an der Weiterfahrt getätigt, weshalb auf die Darstellung von A. abzustellen sei. Somit sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils). 2.2.1.2. In Bezug auf die angeklagte mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, begangen durch B. , stellte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht fest, dass sich B. zunächst hinter das Fahrzeug von A. gestellt habe, wodurch er sie gehindert habe, vom Parkfeld wegzufahren. Nach seinem Verschwinden sei es A. zwar gelungen, vom zweiten Untergeschoss in das erste Untergeschoss zu fahren, wo sich B. aber unvermittelt vor deren Fahrzeug gestellt und sie an der Weiterfahrt gehindert habe. B. habe A. am Verlassen der Tiefergarage gehindert und zu einem Gespräch zu bewegen versucht, wozu sie aus freien Stücken nicht bereit gewesen wäre. Dieses Verhalten könne unter die Tatbestandsvariante der Nötigung "durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" fallen. B. habe A. während ungefähr zehn Minuten daran gehindert, ihrem Willen entsprechend die Tiefgarage zu verlassen, ohne sich einem Gespräch mit ihm zu unterziehen. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Vorfall in einer für A. bedrohlichen Atmosphäre abgespielt habe, habe sie sich doch schutzlos und B. ausgeliefert gefühlt. Somit sei der Tatbestand der Nötigung erfüllt, wobei trotz verschiedener Orte innerhalb des Parkhauses aufgrund des engen zeitlichen Kontextes und des einheitlichen Willens von B. eine Handlungseinheit und damit eine einfache Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB vorliege (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils). 2.2.1.3 Betreffend die angeklagte mehrfache Drohung führte die Vorinstanz rechtlich betrachtet aus, indem B. A. angekündigt habe, ihr Leben zerstören zu wollen, habe er auf frühere Äusserungen, ihren Eltern intime Fotos zukommen lassen zu wollen, Bezug genommen. Angesichts der besonderen Situation von A. , welche lange um die Akzeptanz der Eltern habe ringen müssen, handle es sich dabei um eine Androhung schwerwiegender Nachteile, habe doch A. befürchten müssen, das gute Einvernehmen mit ihren nächsten Bezugspersonen dadurch aufs Spiel zu setzen. Es liege somit eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB vor (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils). 2.2.2. In Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässigen Körperverletzung, begangen durch A. , erwog die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht, dass es am 22. August 2018 nach 17:00 Uhr im Parkhaus des Einkaufszentrums [Ort] unbestrittenermassen zu einer folgenschweren Begegnung zwischen B. und A. gekommen sei, anlässlich welcher sich jener am rechten Bein verletzt habe. Nach Würdigung der Aussagen in der Voruntersuchung wie auch vor den Schranken des Strafgerichts seitens von B. einerseits und von A. andererseits stellte die Vorinstanz fest, dass A. in Bezug auf das Überfahren des Beines von B. Suggestivfragen gestellt worden seien, habe doch A. selbst nie von sich aus eine solche Angabe gemacht, sondern lediglich ausgesagt, es habe sich angefühlt, als sei sie über eine Bordsteinkante oder einen grösseren Stein gefahren. Ein Überfahren des Beines von B. habe A. somit offenbar nicht selber wahrgenommen, weshalb nicht auf die diesbezüglichen Aussagen abgestellt werde. Weitere objektive Beweise, welche A. klar belasten würden, fehlten. Dass A. B. mit dem Fahrzeug touchiert haben könnte, sei im Übrigen von B. nie zu Protokoll gegeben worden. Ob A. tatsächlich so wie angeklagt "Gas gegeben" habe, könne zusammen mit der gefahrenen Geschwindigkeit und dem genauen Ort des Unfalls nicht festgestellt werden. Es seien alternative Unfallszenarien denkbar. So sei nicht auszuschliessen, dass B. habe zurückgehen wollen, als A. losgefahren sei, und er dann gestolpert sei. Somit dürfte der Unfall auf ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten von B. zurückzuführen sein, womit es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von A. und den Verletzungen bei B. fehle und A. daher von der Anklage freizusprechen sei (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils). 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft begehrt hingegen in Bezug auf die Beschuldigte A. , diese sei wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässiger Körperverletzung, schuldig zu sprechen. So wird in der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 geltend gemacht, es lägen entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügend Beweise für eine entsprechende Verurteilung vor (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). In ihrer Berufungsbegründung vom 20. September 2021 vertritt die Anklagebehörde ausführlicher die Auffassung, Suggestivfragen seien zwar möglichst zu vermeiden, allerdings handle es sich beim entsprechenden Verbot lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Daher seien die Aussagen von A. vollumfänglich verwertbar und entscheidend sei das Zustandekommen der Fragestellung der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2018. Vorliegend sei es A. selbst gewesen, welche nach dem Vorfall vom 22. August 2018 den Polizeinotruf getätigt und dabei angegeben habe, sie habe ihren Ex-Freund mit dem Auto angefahren. Somit sei die Polizei von dem Sachverhalt ausgegangen, wie ihn die zu Befragende vorgängig telefonisch und mündlich geschildert habe. Der seitens der Polizei gleichentags gemachte Vorhalt anlässlich der gleichentags erfolgten Einvernahme sei somit nicht zu beanstanden. Diese Ausgangslage sei auch der an diesem Tag Pikettdienst leistenden Staatsanwältin so geschildert worden, weshalb A. unverzüglich eine notwendige Verteidigung zur Seite gestellt worden sei, zumal sich B. zu diesem Zeitpunkt bereits in Spitalpflege in [Ort] befunden habe. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Augst 2018 seien die Fragen an A. offen formuliert worden. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Polizei als Ausgangslage vom Sachverhalt ausgegangen sei, den ihr A. und B. vorgängig geschildert hätten. Eine suggestive Befragung sei nicht anzunehmen, da erst nach den Aussagen von A. zum Kerngeschehen die Fragen 26-29 eng formuliert worden seien und dabei A. gut in der Lage gewesen sei, korrigierend in die Fragestellung einzugreifen, weshalb selbst unter Annahme einer suggestiven Befragung eine Verwertung der Einvernahme vom 22. August 2018 möglich sei. Gleiches gelte betreffend die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. September 2018, welche ebenfalls auf den Depositionen von A. beruhe. Ausserdem fänden die Aussagen von A. vom 22. August 2018 ihre Bestätigung in ihrer E-Mail vom 31. August 2018, 06:39 Uhr, an den Polizisten C. . Allenfalls unter suggestivem Einfluss erfolgte Aussagen vom 22. August 2018 hätte A. wohl kaum über eine Woche später in einer E-Mail wiederholt. Im Übrigen habe nicht einmal die amtliche Verteidigung von A. eine suggestive Beeinflussung moniert. Die Aussagen von A. vom 22. August 2018 seien somit vollständig verwertbar und diese verwertbaren Aussagen bewiesen, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Selbst bei der Annahme, A. sei nicht über das Bein bzw. den Fuss von B. gefahren und eine Adäquanz zwischen ihrem Verhalten und seiner Verletzung sei zu verneinen, sei zumindest von einer eventualvorsätzlich versuchten Tatbegehung auszugehen (vgl. S. 5-8 der Berufungsbegründung). 2.3.2.1 Als Beschuldigter beantragt B. , er sei in Anklageziffer 2 sowohl vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung als auch der mehrfachen Drohung freizusprechen. So führt er in seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 betreffend die Nötigung ins Feld, er habe zwar eingeräumt, im Parkhaus auf A. gewartet zu haben, um mit ihr sprechen zu können. Er habe aber stets bestritten, ihre Wegfahrt behindert zu haben, indem er sich vor oder hinter ihren Personenwagen gestellt habe. Damit stehe Aussage gegen Aussagen und objektive Beweismittel fehlten. Insbesondere lasse sich aus den Wischspuren nichts zulasten des Beschuldigten ableiten, fehle doch allein schon der Nachweis, dass diese von ihm stammten und selbst wenn, wäre unklar, wann diese Spuren verursacht worden seien. Auch wenn sich der Beschuldigte bereits im Parkhaus vor oder hinter dem Personenwagen von A. befunden haben sollte, sei damit noch nicht nachgewiesen, dass er sie damit an der Wegfahrt gehindert habe bzw. dies lange genug getan habe, um von einer Nötigung ausgehen zu können. Es sei unklar, wie sich die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ohne überwindbare Zweifel den Aussagen von A. anschliessen könne. Auch die Annahme einer bedrohlichen Atmosphäre sei unzutreffend, da A. in ihrem verschlossenen und fahrbereiten Fahrzeug gesessen, somit in Sicherheit sowie dem Beschuldigten auch kräftemässig überlegen gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie nicht daran gehindert, in den Wagen zu steigen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Zudem seien Passanten anwesend gewesen, was die Gefahr eines allfälligen tätlichen Übergriffs deutlich minimiert habe (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Betreffend die Drohung macht der Beschuldigte geltend, er habe seine Aussage, das Leben von A. kaputt zu machen, mit der Bedingung verknüpft, dass sie sein Leben kaputt mache, weshalb das Vorliegen einer Drohung grundsätzlich zu hinterfragen sei. Nicht nachvollziehbar sei auch der Rückschluss der Vorinstanz auf das Weiterleiten von intimen Bildern an die Eltern von A. , habe diese doch keineswegs stets gleichlautende Aussagen getätigt. Abgesehen davon habe sie auf Äusserungen des Beschuldigten, welche als Drohung verstanden werden könnten, entweder gleichgültig oder konfrontativ reagiert, sei aber keineswegs in Angst und Schrecken versetzt worden. Viel eher liege der Schluss nahe, dass A. nachträglich alle Register ziehen wolle, um das An- und Überfahren des Beschuldigten irgendwie rechtfertigen zu können. Gestützt auf die eigenen Aussagen von A. sei anstatt von Angst und Schrecken viel eher von Wut- und Rachegefühlen auszugehen (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). 2.3.2.2 Der in diesem Fall ebenfalls als Privatkläger auftretende B. beantragt wie die Staatsanwaltschaft, A. sei wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen. In seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 erachtet er es als "bemerkenswert", wenn ein Gericht von Amtes wegen Aussagen als unverwertbar erkläre, während nicht einmal die amtliche Verteidigung eine entsprechende Rüge erhoben habe. Weder die Fragen in der Einvernahme vom 22. August 2018 noch vom 24. September 2018 zeigten sich indessen als suggestiv. Hinzu komme die aus eigenem Antrieb erfolgte E-Mail von A. an Gfr. C. der Kantonspolizei Basel-Landschaft. Somit sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss nicht verwertbarer Aussagen bezüglich des An- und Überfahrens komme. Vielmehr habe A. klar und wiederholt ein Geständnis abgelegt, welches sich ausserdem mit dem ausführlich dokumentierten, schweren Verletzungsbild von B. decke. Die Spekulation des Strafgerichts, B. könnte sich die Verletzung durch ein Stolpern zugezogen haben, mute beinahe zynisch an und erwecke den Anschein, als müsste A. um jeden Preis entlastet werden. Selbst wenn auf die Aussagen von A. abgestellt würde, stelle sich die Frage, worüber sie sonst gefahren wäre. Es komme nur noch die Mittelinsel in Frage, was aber bedeuten würde, dass die Beschuldigte bewusst nach links und damit in Richtung des Privatklägers gelenkt habe, obwohl sie ihre Fahrt geradeaus hätte fortsetzen können. Bei einer Kollision mit vergleichsweise geringer Geschwindigkeit, relativ kurz nach dem Anfahren, sei denn auch nicht mit sichtbaren Spuren am Personenwagen zu rechnen, umso weniger bei einer SUV der Luxusklasse mit einer grossen Bodenfreiheit. Insgesamt bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass A. B. angefahren und sein Bein überrollt habe (vgl. S. 9-12 der Berufungsbegründung). 2.3.3.1 Als Privatklägerin vertritt A. ihrerseits vor Kantonsgericht die Auffassung, es sei klar erstellt, dass sie in der Tiefgarage in Panik geraten sei, da sie gemäss ihren konzisen und glaubhaften Aussagen vom zweiten Untergeschoss über das erste Untergeschoss konstant vom Beschuldigten bedrängt und drangsaliert worden sei. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach an der Weiterfahrt gehindert habe, ergebe sich nicht nur aus ihren Aussagen, denn auch der Beschuldigte bestätige dies indirekt, indem er zugegeben habe, dass die Privatklägerin gehupt habe, was sie wohl kaum hätte tun müssen, wenn sie die Tiefgarage hätte problemlos verlassen können. Letztlich sprächen auch die objektiven Beweise – die Wischspuren am Fahrzeug der Privatklägerin – klar für die von ihr geschilderte Version. Auch die vom Beschuldigten ausgesprochene Drohung sei angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin wie auch des Geständnisses des Beschuldigten gegenüber der Polizei erstellt. Damit seien die Anträge des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 2). 2.3.3.2 Als Beschuldigte stellt A. zunächst implizit den Antrag auf Bestätigung des strafgerichtlichen Freispruchs, da sie im vorliegenden Verfahren weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt (vgl. lit. E der Prozessgeschichte). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht hält die amtliche Verteidigerin von A. explizit dafür, dass die Verwertbarkeit ihrer Aussagen weder durch ein informelles Vorgespräch noch durch einen abgesetzten Notruf wiederhergestellt werde, habe doch vor beiden Äusserungen die rechtlich erforderliche Rechtsbelehrung nicht stattgefunden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer der amtlichen Verteidigerin, S. 4). Doch selbst wenn von einer Verwertbarkeit der Aussagen von A. auszugehen sei, so sei der Sachverhalt in Bezug auf die Vorwürfe gegenüber A. weitestgehend unklar geblieben. Die Beschuldigte selbst wisse nicht genau, was passiert und wie B. effektiv verletzt worden sei. Aus ihrem Aussageverhalten ergebe sich klar, dass sie es einfach in Erwägung gezogen habe, da sie sich nachweislich in Panik und in einer Ausnahmesituation befunden habe. Auch die objektiven Beweise sprächen eine klare Sprache. Während die Angaben von A. konstant, nachvollziehbar begründet und durch objektive Beweise untermauert seien, seien hingegen die Aussagen von B. angesichts ihrer Widersprüchlichkeit und der fehlenden Deckung mit den objektiven Beweisen nicht glaubhaft. Das Spurenbild in Bezug auf das Fahrzeug wie auch auf den Privatkläger und damit die objektiven Beweise sprächen nicht für eine Kollision zwischen dem Fahrzeug und dem Privatkläger. Sodann zeigten die Verletzungen von B. kein klares Verletzungsbild, das von einem einmaligen Überrollen herrühre. Ein Nachweis für die Kausalität zwischen den Handlungen der Beschuldigten und den Verletzungen des Privatklägers liege jedenfalls nicht vor. Vielmehr seien verschiedene Unfallszenarien denkbar, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe. Doch selbst wenn von einer Erfüllung des Tatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht auszugehen wäre, habe sich die Beschuldigte in einer Notwehrsituation befunden, weshalb ein klarer Freispruch zu erfolgen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer der amtlichen Verteidigerin, S. 1, 4 ff.). 2.4.1. Zum Anklagefall 2 liegen den Akten als Beweise und Indizien die Depositionen von A. anlässlich ihrer Einvernahmen vom 22. August 2018 (act. 523 ff.) und 24. September 2018 (act. 555 ff.), der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2019 (act. 653 ff.), vor den Schranken des Strafgerichts (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9 ff., act. S 131 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 f.) einerseits sowie die Ausführungen von B. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2019 (act. 653 ff.), vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8 ff., act. S 129 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 ff., 9 f.) andererseits, der polizeiliche Bericht Freiheitsentzug betreffend A. vom 22. August 2018 (act. 253 ff.), der polizeiliche Journalauszug bettreffend den 22. August 2018 (act. 445), die E-Mail von A. an C. , Polizei Basel-Landschaft, vom 31. August 2018 (act. 495), die Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 24. September 2018 (act. 515 f.), die polizeiliche Anzeige Häusliche Gewalt vom 20. September 2018 (act. 735 ff.), der Spurensicherungsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Unfallgruppe, vom 8. Oktober 2018 (act. 759 ff.) sowie diverse Arztberichte bzw. Patientenunterlagen betreffend B. (act. 807 ff.) vor. 2.4.2.1 Betreffend die Anklage wegen mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung, begangen durch B. ist zunächst ist in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Vorfall vom Mittag des 22. August 2018 seitens der Staatsanwaltschaft nicht gesondert angeklagt ist; zumindest ergibt sich dies weder aus der Anklage noch aus ihrem Plädoyer vor Strafgericht. Die Vorinstanz ging denn auch, wie oben dargestellt, auf diesen Teilsachverhalt nicht gesondert ein, sondern fällte einen Schuldspruch wegen Nötigung für das gesamte Verhalten am 22. August 2018 in der Tiefgarage. In der Berufungsbegründung vom 20. September 2021 hat die Staatsanwaltschaft dies nicht bemängelt. Die Privatklägerin A. hat zu diesem Schuldspruch ebenfalls keine Beanstandungen vorgebracht, sodass es dabei bleibt, dass für den Vorfall vom Mittag keine Nötigung als angeklagt zu betrachten ist, zumal das Verhalten des Beschuldigten wohl kaum die Intensität erreicht, welche dafür notwendig wäre (vgl. Erw. 1.4.3.2). Es bleibt somit zu prüfen, welches Verhalten B. im Zusammenhang mit der Wegfahrt der Privatklägerin am späten Nachmittag des 22. August 2018 vorzuwerfen und wie dieses zu qualifizieren ist. 2.4.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte B. den Vorwurf, A. daran gehindert zu haben, aus dem Parkhaus wegzufahren, bestreitet (vgl. Erw. 2.3.2.1). Aus seinem Aussageverhalten kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten: Während er in der Voruntersuchung die Aussage zu diesen Vorgängen verweigerte, bestritt er in der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2019 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8, 10, act. S 129, S 133) und vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f., 8 f.), hinter oder vor dem Personenwagen der Privatklägerin gestanden zu sein. Freilich ist die Aussageverweigerung ein legitimes Verteidigungsmittel der beschuldigen Person, aus welchem allerdings weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Aussageverweigernden abgeleitet werden kann (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern). Die wenigen Aussagen, welche B. zu diesem Vorfall getätigt hat, erscheinen wenig nachvollziehbar: Er bestätigt lediglich das wiederholte Hupen der Privatklägerin, was allerdings keinen Sinn macht, wenn er ihr – so wie angegeben – gar nicht im Weg gestanden ist. Ebenso wenig leuchtet ein, dass die Privatklägerin in der Ausfahrt der Tiefgarage angehalten hat, wenn der Beschuldigte die Durchfahrt doch gar nicht versperrt haben will. Die zuletzt vor Kantonsgericht abgegebene Erklärung von B. , A. habe immer wieder angehalten, um ihm zu sagen, er solle sie in Ruhe zu lassen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9), erscheint mit Blick auf die Eile, in welcher jene sich befand – sie wollte nichts wie weg vom Parkhaus und zu ihren Kindern –, wenig plausibel. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint die Behauptung des Beschuldigten, es habe die Unterbrüche in der Fahrt der Privatklägerin gegeben, weil im Parkhaus eine sehr enge Kurve gewesen sei, wo man nur 2 km/h fahren könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.). Zudem rapportiert die Polizei die dazu in Widerspruch stehende erste Aussage des Beschuldigten selbst, wonach er in der Tiefgaragenausfahrt vor das Auto der Privatklägerin gestanden sei, weil er nicht gewollt habe, dass sie davonfahre (vgl. Anzeigerapport Häusliche Gewalt vom 20. September 2018, act. 745). Hierbei handelt es sich zwar um einen Rapport der Polizei, welcher durch den Beschuldigten nicht unterzeichnet wurde und damit keinen direkten Beweis für sein Verhalten, aber immerhin ein Indiz darstellt. Demgegenüber tätigte A. von Beginn weg Aussagen und es war sie selbst, welche nach dem Vorfall im Parkhaus die Polizei alarmierte, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen spricht. Wie hierzu das Strafgericht richtig ausgeführt hat, waren die Aussagen von A. im Kern des Geschehens konstant, weshalb zur Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts grundsätzlich auf diese abzustellen ist. Angesichts des Aussageverhalten des Beschuldigten und der übrigen Indizien (insbesondere die Aussagen der Privatklägerin und das unbestrittene Hupen der Privatklägerin) hat das Gericht jedenfalls im Einklang mit der Vorinstanz keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte so wie angeklagt die Wegfahrt der Privatklägerin verhindert hat, indem er für gewisse Zeiträume von acht bis zehn Minuten – insofern ist in dubio auf die kürzere Zeitangabe des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4) anstatt der von der Privatklägerin angegebenen 20 bis 25 Minuten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7) abzustellen, sind doch Zeitangaben notorischerweise eher unzuverlässig – vor oder hinter dem Auto der Privatklägerin stand und ihr damit die Wegfahrt verunmöglichte. Das Handlungsziel bzw. den Nötigungserfolg hat der Beschuldigte allerdings nicht wie gewünscht erreicht: Es gelang ihm gleichwohl nicht, dass sich die Privatklägerin auf ein Gespräch mit dem Beschuldigten einliess. 2.4.2.3 Als Nächstes stellt sich die Frage, wie das als erstellt zu geltende Verhalten des Beschuldigten rechtlich zu würdigen ist. a) In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird zunächst auf die dogmatischen Ausführungen in Erw. 1.4.3.2 verwiesen. Insbesondere ist bei der Prüfung dieses Tatbestands zu beachten, dass eine doppelte Rechtswidrigkeit verlangt wird, d.h. die Nötigung ist nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. auch BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4, 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). Beim Blockieren bestimmter Verkehrswege kann die Tatbestandsvariante der Nötigung "durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" erfüllt sein (vgl. Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., N 46). Die Vorinstanz weist auf S. 17 des angefochtenen Entscheids zutreffend auf BGE 108 IV 165 hin, worin das Bundesgericht bei einem die Ausfahrt eines Messegeländes versperrenden Menschenteppich, welcher die Weiterfahrt eines Fahrzeuges während ungefähr 15 Minuten verhindert hat, festgehalten hat, dass eine nicht nur kurzfristige Verhinderung der Weiterfahrt während einiger Minuten, um jemanden von irgendetwas zu überzeugen, bei Fehlen gesetzlicher Rechtfertigungsgründe stets eine rechtswidrige Nötigung darstellt (vgl. BGE a.a.O. E. 3b). b) Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten sowohl ein unerlaubtes Mittel als auch ein unerlaubter Zweck gegeben, hat doch der Beschuldigte die Handlungsfreiheit der Privatklägerin durch das angeklagte Nötigungsmittel – das Hindern an der Wegfahrt durch eine Positionierung vor oder hinter den Personenwagen der Privatklägerin – eingeschränkt, um sie zu einem Gespräch zu bewegen. Damit ist ein tatbestandsmässiges Verhalten zu bejahen, zumal auch kein Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Beschuldigten ersichtlich ist. Von einem "vernünftigen Gespräch" unter "normalen Erwachsenen", wie dieses der Beschuldigte gesucht haben will (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.), kann bei diesem Verhalten nicht mehr gesprochen werden. Wie bereits in Erw. 2.4.2.2 festgestellt, ist bezüglich der Dauer des rechtswidrigen Verhaltens in dubio pro reo von den vom Beschuldigten angegebenen ca. acht bis maximal zehn Minuten auszugehen, in welchen die Privatklägerin durch den Beschuldigten daran gehindert wurde, aus dem Parkhaus wegzufahren. Örtlich betrachtet erfolgte das Hindern an der Wegfahrt über zwei Stockwerke des Parkhauses hinweg. Diese Faktoren genügen als Nötigungsmittel und stellen, wiederum anders als nach Auffassung des Beschuldigten, mehr dar als eine bloss kurzfristige Hinderung einer Wegfahrt aufgrund eines kurzzeitigen Disputs von ein bis zwei Minuten, welche laut Bundesgericht noch nicht als Nötigung gilt (vgl. BGer 6B_823/2011 vom 22. Mai 2012 E. 2.3). Allerdings ist in casu der durch diese nötigende Handlung bezweckte Nötigungserfolg nicht eingetreten, da sich die Privatklägerin nicht auf ein klärendes Gespräch mit dem Beschuldigten einliess. Rechtlich betrachtet liegt damit auch in diesem Fall kein vollendetes Delikt, sondern ein blosser Versuch und keine vollendete Tat – so die Vorinstanz – vor. Diesbezüglich hat die Vorinstanz einmal mehr das Nötigungsmittel (Beschränkung der Handlungsfreiheit) einerseits und den Nötigungserfolg (etwas tun, dulden oder unterlassen) andererseits nicht klar voneinander unterschieden (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Hingegen geht das Kantonsgericht ebenso wie die Vorinstanz (wenn auch diese ohne weitere Begründung, vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils) von einer Handlungseinheit aus. Eine solche Tateinheit ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen (vgl. nur BGE 118 IV 91). Auch vorliegend ist anzunehmen, dass das ganze Geschehen im Parkhaus subjektiv betrachtet auf einem einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten, den er objektiv betrachtet mit einer gewissen Hartnäckigkeit umzusetzen versuchte, beruhte: Er beschloss, die Privatklägerin abzupassen und sie zu einem – wie er wiederholt ausgeführt hat –"vernünftigen Gespräch unter Erwachsenen" zu bringen. Hierbei setzte er alles, quasi koste es, was es wolle, daran, dieses Ziel zu erreichen und versuchte dies, solange es möglich war, insgesamt dreimal (im zweiten Untergeschoss, im ersten Untergeschoss und im Erdgeschoss) und bis zur letzten Gelegenheit beim Ausgang so lange, bis er einsehen musste, dass sein Vorhaben gescheitert war. Es wäre künstlich und weltfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte nach dem Versuch im zweiten Untergeschoss zuerst seinen Tatplan aufgab, dann einen neuen Entschluss fasste und ins erste Untergeschoss rannte etc. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe der Vorgänge sowie des sachlichen Zusammenhangs lag dem ganzen Verhalten ein einheitlicher Tatentschluss zu Grunde. c) Im Ergebnis ist somit die Berufung des Beschuldigten B. insofern teilweise gutzuheissen, als der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Nötigung in einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung abzuändern ist. 2.4.3 Betreffend die Anklage der mehrfachen Drohung, begangen durch B. , geht das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz davon aus, dass dieser Vorhalt erstellt ist; es wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts auf S. 18 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat A. am 10. September 2018 gegen B. einen Strafantrag gestellt (vgl. act. 287), so dass einer Strafverfolgung grundsätzlich nichts mehr im Weg steht. Allerdings ist abweichend zur Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass bei Drohungen in Tateinheit mit Nötigung jeweils die Nötigung vorgeht, d.h. die Drohung konsumiert wird (vgl. Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., N 68). Dies gilt zumindest dann, wenn die Drohung mit der Nötigung in Zusammenhang steht, also beispielsweise als Nötigungsmittel eingesetzt wird. Davon ist in casu auszugehen: Die Drohungen, welche B. gegenüber A. nachgewiesenermassen ausgesprochen hat (er werde ihr Leben bzw. ihre Familie "kaputt machen") hatten ebenfalls den Zweck, ein Gespräch mit der Privatklägerin zu erreichen. Sie gehörten gewissermassen zur vom Beschuldigten aufgebauten Drohkulisse, ohne einen darüber hinausgehenden Unrechtsgehalt zu begründen. Da ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgt (vgl. Erw. 2.4.2.3.c), geht diese somit der (mehrfachen) Drohung vor. Gleichwohl erfolgt kein formeller Freispruch von der Anklage der mehrfachen Drohung, weshalb sich diesbezüglich auch nichts an der Dispositiv-Ziffer I.1 ändert. Im Ergebnis ist somit die Berufung von B. in diesem Punkt ebenfalls teilweise gutzuheissen, indem die vorinstanzliche Verurteilung wegen Drohung in diesem Anklagepunkt als durch den Schuldspruch wegen versuchter Drohung konsumiert gilt. 2.4.4.1 Was schliesslich den Vorwurf der schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässigen Körperverletzung, begangen durch A. , betrifft, so ist vorab in formeller Hinsicht auf zweierlei Punkte einzugehen. a) In Bezug auf die Verletzungen von B. ist abermals (vgl. bereits Erw. 1.4.5.3) auf den Anklagegrundsatz hinzuweisen: Danach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 103 Ia 6 E. 1b; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; BGer 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). Dies bedeutet auch für den vorliegenden Fall, dass sich sowohl das Strafgericht als auch das Kantonsgericht auch diesbezüglich einzig mit dem Tatvorwurf gemäss Anklage auseinanderzusetzen haben und sich dementsprechend die Beschuldigte nur gegen den Vorwurf gemäss Anklage zu wehren hat. In der Anklageschrift wird geschildert, dass B. am 22. August 2018 von der Beschuldigten mit ihrem Personenwagen BMW X5 (auf welche Art und Weise auch immer) angefahren worden sei und dabei das rechte Knie (Riss vorderes Kreuzband) sowie das rechte Sprunggelenk verletzt worden seien, was eine längere Arbeitsunfähigkeit vom 22. August 2018 bis zum 30. April 2019 und somit von rund acht Monaten sowie zwei Operationen zur Folge gehabt habe. Lediglich diese angeklagte Verletzung ist gerichtlicherseits zu prüfen und nicht allfällige darüber hinausgehende gesundheitliche Folgen. Angesichts dessen nicht zu hören ist die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor Strafgericht, dass auf jeden Fall eine schwere Körperverletzung vorliege, da der Privatkläger bis heute (d.h. Datum der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. März 2021), somit fast drei Jahre später, immer noch an den Folgen der Verletzungen (gemeint: am rechten Bein) leide (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10, act. S 133, unter Verweis auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 5, act. S 203). Diese Begründung mag zwar auf den Belegen des Privatklägers, welche dieser mit Schreiben vom 20. November 2020 (vgl. act. S 59 ff.) beim Strafgericht eingereicht hat, beruhen. Nichtsdestotrotz datiert die Anklageschrift allerdings vom 22. September 2020 und dort wird eine Arbeitsunfähigkeit nur bis April 2019 angegeben und nicht bis zur Hauptverhandlung des Strafgerichts; ebenso wenig wird in der Anklageschrift festgehalten, die Arbeitsunfähigkeit sei noch nicht absehbar und dauere weiter an. b) In einem weiteren Punkt ist das Thema Suggestivfragen zu beleuchten. aa) Zu beachten ist, dass bei der Einvernahme Suggestivfragen zu vermeiden sind, da derartige Fragen die Wahrheit verfälschen können. Bei der Beweiswürdigung ist der Beweis-wert einer solchen Aussage besonders kritisch zu hinterfragen (vgl. Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 143 N 37). Allerdings bedeutet eine suggestive Frageweise, selbst wenn sie zu bejahen wäre, keine Verletzung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Das Verbot von Suggestivfragen ist als Ordnungsvorschrift ausgestaltet, weshalb Antworten trotz suggestiver Fragestellung grundsätzlich verwertbar sind. Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (BGer 6B_1162/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.5, unter Hinweis auf Daniel Häring , a.a.O.). bb) Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob – so wie dies die Vorinstanz erachtet –die Aussagen von A. als Beschuldigte auf suggestive Art und Weise erlangt wurden und bejahendenfalls, welche Auswirkungen dies zeitigt. Hierfür ist – wie in Erw. 2.4.4.1.b.aa festgehalten – die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Beschuldigten zu beleuchten und zudem, inwiefern die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft auf diesen Aussagen aufbauend Fragen an A. stellen konnte und durfte. Chronologisch betrachtet liegen die nachfolgenden direkten bzw. indirekten Angaben bzw. Aussagen der Beschuldigten zum angeklagten Vorfall vor (relevante Passagen werden in kursiver Schrift aufgeführt):
- Am 22. August 2018, 17:34 Uhr, telefonierte A. der Einsatzleitzentrale Liestal, d.h. Tel 117 (vgl. Anzeigerapport häusliche Gewalt vom 20. September 2018, S. 432, act. 735, sowie Spurensicherungsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Unfallgruppe, vom 8. Oktober 2018, S. 1, Auftrag, act. 759, S. 444). Darin gab sie an, dass sie ihren Ex-Partner, welcher sie ständig verfolge und belästige, bei der Parkhausausfahrt [Ort] mit ihrem Fahrzeug angefahren habe . Sie habe sich von der Unfallstellt entfernt, da sie Angst vor ihm habe.
- Im obgenannten Anzeigerapport häusliche Gewalt vom 20. September 2018 wird unter "Sachverhalt" (act. 743 f. / S. 435 f.) geschildert: "Der Geschädigte begab sich in die Nähe des Ausgangs, wo er wieder vors Auto der Beschuldigten stand. Darauf hupte A. sehr lange, bis B. ein wenig rückwärts lief. Danach sagte sie zu ihm, dass er ihr den Weg freimachen soll, da sie nach Hause gehen muss. Nachdem der Geschädigte ihr nicht Folge leistete, nahm A. ihr Mobiltelefon, um die Polizei zu alarmieren. Darauf soll ihr der Geschädigte gesagt haben, wenn sie das machen würde, würde er ihr das Leben auch kaputt machen. In der Folge soll sich die Beschuldigte an die jahrelange Erpressung von B. erinnert haben. Dabei soll er sie jahrelang mit intimen Bildern von ihr erpresst haben. Das führte bei der Beschuldigten zu einer Kurzschlussreaktion und sie fuhr los. Gemäss ihren Aussagen soll B. etwas links vor dem Auto gestanden haben, als sie ihn anfuhr. Folglich fiel er zu Boden und die Beschuldigte fuhr mit dem vorderen, linken Rad über beide Beine des Geschädigten (wobei sich fragt, ob dies die Folgerung des schreibenden Polizisten oder die Aussage von A. war). A. soll noch gespürt haben wie es holperte . Anschliessend fuhr die Beschuldigte zu der U. strasse und alarmierte von dort aus die Polizei". Zum Modus wird ausgeführt: "Den Geschädigten auf dem Weg zum Fahrzeug angetroffen, mit ihm nicht reden wollen, ins Fahrzeug gestiegen und Richtung Parkhausausfahrt gefahren. Bei der Ausfahrt vom Geschädigten gehindert worden weiterzufahren, in dem er sich vor das Fahrzeug stellte. Nach mehrmaligem Hupen Gas gegeben und den Geschädigten angefahren. Als dieser zu Boden fiel, mit dem vorderen, linken Rad über beide Beine gefahren und geflüchtet. Unmittelbar vom Tatort angehalten und die Polizei alarmiert" (vgl. act. 739). Im gleichen Rapport wird unter "Aussagen" (act. 745 / S. 436) zuerst B. zitiert, wonach er am Ereignisort sinngemäss Folgendes gesagt habe: "Bei der Tiefgaragenausfahrt stand ich ihr deshalb vors Auto. Ich wollte nicht, dass sie davonfährt. Sie hat mich angefahren, dann bin ich auf den Boden gestürzt und sie fuhr mit dem Auto über meine Beine ". Betreffend die Aussagen von A. verweist der Rapportierende wiederum auf deren Einvernahme als beschuldigte Person mit der Rapport-Nr. 267316.1. Sodann heisst es unmittelbar nach dem Vorfall, in der polizeilichen Einvernahme von A. vom 22./23. August 2018 (act. 523 / S. 320) nach der Rechtsbelehrung: "1. Vorhalt: Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie heute, 22.8.2018, zwischen 17:00 und 17:34 Uhr Ihr Fahrzeug BMW X5 im Parkhaus [Ort] absichtlich beschleunigten, obwohl Sie wussten, dass B. direkt vor Ihrem Fahrzeug stand, worauf B. stürzte. Anschliessend fuhren Sie mit dem Fahrzeug über die Beine von B. und fuhren davon. Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie B. mit dieser Tat absichtlich verletzen wollten, was sagen Sie dazu? Antwort: Absichtlich ganz sicher nicht. Frage 19: "Was geschah, als Sie B. im Parkhaus [Ort] bemerkten?" Antwort: (Z 78) "Ich musste meine Fahrt erneut stoppen, da er wieder vors Auto lief. Daraufhin hupte ich einfach sehr lange. Er lief ein wenig rückwärts. Ich sagte ihm, dass er mir den Weg freimachen solle, da ich nach Hause gehen muss. Er hörte mir gar nicht zu und wollte erneut mit mir reden. Ich nahm mein Mobiltelefon … (Z 85, act. 531 / S. 324). Es kam zu einer Kurzschlussreaktion und ich fuhr einfach los. Er stand ja nicht mehr gerade vor meinem Auto, sondern auf der linken Seite. Ich spürte noch ein Holpern, wie wenn man über etwas fährt. Ich fuhr anschliessend nur noch weg. Ich weiss nicht genau, was passiert ist. Ich sah noch wie er zu Boden ging. Aber ich nahm es nicht wahr oder ich habe es nicht ernst genommen. Ich hielt an. Natürlich fuhr ich zur U. strasse. Dort hielt ich an und wählte die 117. Ich sagte, was passiert ist. Ich weiss nicht mehr, was ich genau gesagt habe".
- Des Weiteren heisst es im Journaleintrag der Einsatzleitzentrale der Polizei betreffend den 22. August 2018, 23:26 Uhr (act. 445 / S. 274): "Nach verbalem Streit zwischen 17:00 und 17:34 fuhr A. mit ihrem BMW X5 aus dem Parkhaus [Ort]. Bei der Ausfahrt fuhr sie B. an, welcher vor ihrem Fahrzeug stand (…) Dabei stürzte B. zu Boden. Anschliessend beschleunigte A. und fuhr mit ihrem Fahrzeug über die Beine von B. und fuhr davon. Sie blieb dann an der U. strasse, [Ort], stehen und alarmierte die Polizei. Bei Ankunft der Polizei klagte B. über Schmerzen im rechten Knie".
- Zudem richtete die bereits anwaltlich vertretene A. am 31. August 2018, 06:39 Uhr, eine E-Mail an den Polizisten C. , in welcher sie beschrieb, dass am 22. August 2018 die Situation "ganz eskaliert" sei. B. habe die Ausfahrt im Parkhaus versperrt, sie sei aufs Gas getreten und habe ihn angefahren (vgl. act. 495 / S. 304).
- Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von A. vom 24. September 2018, welche zudem in Anwesenheit von deren Verteidigerin stattfand (vgl. act. 555-580, S. 337 ff.), wurde der Beschuldigten der Vorhalt gemacht: "Sie haben am 22. August 2018 Ihren Personenwagen beschleunigt, während B. sich im seitlichen Frontbereich des Personenwagens aufhielt, und haben damit eine ernstliche Gefahr für B. verursacht", woraufhin die Beschuldigte antwortete: "Ja". Auf weitere Frage gab sie an (Z. 76): "Als er mir mit der Familie drohte, gab ich Gas und bemerkte, dass ich mit dem Rad über ihn gerollt bin. Ich habe dann noch gesehen, dass er am Boden lag". Des Weiteren wurde gefragt: "Gemäss vorgenannter Einvernahme sagten Sie aus, dass Sie denken, dass Sie mit dem vorderen linken Reifen über die Beine von B. fuhren. Können Sie mir das erklären ?", woraufhin die Beschuldigte antwortete (Z. 97): "Ich hatte den Eindruck, dass ich mit meinem linken Frontrad B. überrollt habe. Es fühlte sich für mich ähnlich an, wie wenn man über einen Bordstein fährt". Es folgten die Frage: "Wie wahrscheinlich ist es, dass Sie das Bein oder den Fuss von B. überrollt haben?" und die Antwort (Z. 106): "Ich bin mir sehr sicher. Er ist wie eingesackt und ich bin dann weiter gefahren. Ich habe dann bemerkt, dass ich mit dem PW etwas überrollt habe, wie wenn man einen grösseren Stein überrollt oder ähnlich". Im Anschluss folgte die Frage: "Wie wahrscheinlich ist es, dass Sie mit dem Autoreifen auf die Verkehrsinsel gefahren sind?", worauf die Beschuldigte antwortete: (Z. 111) "Die Insel ist höher. Nein, nein, ich halte das für unwahrscheinlich".
- Anlässlich der am 28. Oktober 2019 stattgefundenen Konfrontationseinvernahme zwischen A. und B. (act. 653 / S. 388, Z. 110) gab A. an, dass sie an der Ausfahrt habe stehen bleiben müssen. Links habe sich die Insel befunden, weshalb sie nicht habe wegfahren können. B. sei dann langsam auf die Fahrerseite gekommen und sie habe die Polizei anrufen wollen. Als er ihr gedroht habe, er würde ihr Leben kaputt machen, habe sie nur noch an ihre Kinder gedacht und sei dann losgefahren. Es folgte die Frage, wie sie ihn erfasst habe , worauf sie antwortete (Zeile 118): "Er stand auf der Fahrerseite, ich spürte nur ein Humpeln". Danach wurde gefragt, ob die Kollision wie beim letzten Mal eingezeichnet links-frontal seitlich erfolgt sei, was die Beschuldigte mit "Ja" beantwortete (Z 121).
- Es folgten die Depositionen von A. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. März 2021. Dort führte jene zum Vorfall vom 22. August 2018 aus, dass B. auf die Seite ihres Autos gekommen sei und gedroht habe, wenn sie seine Familie zerstöre, werde er auch ihre Familie zerstören. Da habe sie so schnell als möglich zu ihren Kindern gehen wollen . "Ich bin losgefahren und habe mitbekommen, dass er am Boden liegt. Er war auf der Seite, ich wollte so schnell wie möglich zu den Kindern. Auf der Seite habe ich ihn wahrgenommen, er war auf der Fahrerseite, als ich losfuhr. Im Rück- und Seitenspiegel habe ich gesehen, dass er am Boden liegt" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9, act. S. 131).
- Schliesslich gibt die Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts abermals an, der Beschuldigte habe sich auf der Fahrerseite befunden, sie habe beim Davonfahren etwas "wie ein Holpern" gespürt und später gesehen, dass der Beschuldigte am Boden gelegen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). cc) Die vorstehenden Aussagen von A. berücksichtigend ist als Fazit festzustellen, dass die Beschuldigte an keiner Stelle selbst angegeben hat, dass sie B. überfahren habe. Es gibt auch keine Aufzeichnung davon, was A. vor ihrer ersten Einvernahme vom 22. August 2018 im Originalton genau gesagt hat, insbesondere als sie noch gleichentags um 17:34 Uhr die Nummer 117 anrief, fehlt doch diesbezüglich eine Tonbandaufzeichnung oder eine Abschrift davon. Dies wäre die allererste und damit tatnächste Aussage von A. gewesen, die zweite Aussage wären die Angaben der Beschuldigten am Unfallort gegenüber der Unfallgruppe bei der Aufnahme des Unfalls. Somit wurden – im Gegensatz zu B.
– betreffend A. keine Aussagen in direkter Rede festgehalten. Anlässlich dieser beiden Male wurde seitens der Polizei zudem lediglich rapportiert, dass A. ausgesagt habe, B. angefahren zu haben, nie aber, dass sie ihm über die Beine gefahren sei. Diese spezifische Angabe stammt allein von B. , wobei auch diese nicht in direkter Rede protokolliert wird, sondern als "sinngemässe Aussage von B. " am Unfallort gegenüber dem Polizisten, Gfr. D. , bezeichnet wird (vgl. Anzeigerapport Häusliche Gewalt vom 20. September 2018, act. 745). Es ist festzustellen, dass in der Folge die Polizei für den Vorhalt an A. , sie sei über die Beine von B. gefahren, anlässlich der ersten Einvernahme (noch in der Nacht des Unfalls) die Aussage von B. übernimmt, wobei nicht bekannt ist, ob dies tatsächlich so wie protokolliert wortwörtlich erfolgt ist oder nicht, hat doch B. diese Angabe zumindest nicht unterschriftlich bestätigt. Als in der Tat suggestiv erscheint daran, dass diese Aussage als Fakt im Vorhalt gegenüber der Beschuldigten dargestellt wird und nicht als Behauptung des Privatklägers. Zwar ist nicht zu bemängeln, wenn vermehrt die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ersten Ermittlungen beauftragt, sieht doch das Gesetz ein solches polizeiliches Ermittlungsverfahren ausdrücklich vor (vgl. Art. 306 f. StPO). Gerade für die Befragung von Personen sind indessen besondere Kautelen einzuhalten, indem insbesondere die befragten Personen zuerst über ihre Rechte belehrt werden müssen (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO) und deren Aussagen auch unterschriftlich von der aussagenden Person zu bestätigen sind (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO), ansonsten es zu Schwierigkeiten bei der Verwertbarkeit solcher Aussagen kommen kann (vgl. nur Art. 158 und 159 StPO). Ebenso ist essentiell, unmittelbare Aussagen in direkter Rede zu protokollieren, da es je nach Konstellation auf jedes einzelne Wort ankommen kann. Schliesslich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die von Beginn weg anwaltlich vertretene A. zu keinem Zeitpunkt eine angeblich falsche Protokollierung ihrer Aussagen bzw. eine suggestive Befragung moniert hat oder dagegen interveniert ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10, unter Verweis auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 4). In einer Gesamtwürdigung erachtet das Kantonsgericht sämtliche Aussagen der Beschuldigten A. , insbesondere diejenige anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2018, als verwertbar, selbst wenn darin – wie oben ausgeführt – ein leicht suggestives Element auszumachen ist. Auch wenn die vorgenannte Einvernahme als unverwertbar anzusehen wäre, liegen genügend weitere, in jedem Fall verwertbare Angaben von A. vor, in welchen diese selbst einräumt, den Privatkläger angefahren zu haben, dass sie ein Holpern gespürt habe wie beim Überfahren eines Steins, dass sie sehr sicher sei, das Bein oder den Fuss des Privatklägers überrollt zu haben, dass sie ein Humpeln gespürt habe und dass sie gesehen habe, wie der Privatkläger zu Boden gegangen bzw. am Boden gelegen sei (vgl. nur die oben dargestellten Angaben anlässlich des Notrufs, der E-Mail an den Polizisten C. sowie der Einvernahmen), und welche die Beschuldigte zudem ohne äussere Veranlassung bzw. Beeinflussung gemacht hat. An keiner Stelle gibt die Beschuldigte hingegen an, der Privatkläger habe ihr Fahrzeug gar nicht berührt bzw. er könnte gestolpert sein, so dass – entgegen der Auffassung des Strafgerichts (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils) – eine derartige Annahme auch nicht in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" getroffen werden kann. Daraus folgt, dass gestützt auf die Aussagen von A. selbst von einem Anfahren des Privatklägers auszugehen ist. Insofern ist der diesbezüglichen Argumentation der Staatsanwaltschaft wie auch des Privatklägers B. beizupflichten. Die weitere Frage, wie und wo genau A. B. angefahren hat, ist mit Blick auf das Verletzungsbild (Verletzungen am Sprunggelenk und Knie, auf welche der Beschuldigte selbst zuletzt vor den Schranken des Kantonsgerichts gezeigt hat, vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9) wohl dahingehend zu beantworten, dass die Beschuldigte über dessen Fuss gefahren sein muss und nicht über dessen Bein. Aufgrund einer Drehbewegung – der Fuss des Privatklägers war durch das Rad blockiert – muss der Privatkläger umgefallen sein, sich gedreht und dabei seitlich verletzt haben, hierfür spricht die Verletzung typischerweise (vgl. nachfolgend die Patientenakten betreffend B. ). Einen entsprechenden Geschehensablauf zeigt nicht zuletzt auch der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung so an (vgl. oben). Da zudem eine Verletzung nur am rechten Bein vorliegt, wird die Beschuldigte wohl kaum über beide Beine bzw. Füsse gefahren sein. Im Übrigen werden die tatsächlichen Feststellungen nachfolgend in Erw. 2.4.4.2 darzulegen sein. dd) Somit ist im Einklang mit der Staatsanwaltschaft wie auch des Privatklägers festzustellen, dass die Antworten von A. nicht auf eine suggestive Befragung zurückzuführen sind, aber selbst bei Annahme einer suggestiven Fragestellung grundsätzlich verwertbare Aussagen der Beschuldigten vorliegen, bei welchen jedoch lediglich im Rahmen der Würdigung der Art, wie sie erlangt wurden, Rechnung zu tragen ist. 2.4.4.2 Es ist nachfolgend der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. a) Zunächst erachtet das Kantonsgericht wiederum betreffend die Verletzungen von B. die seitens der Staatsanwaltschaft aufgestellte Begründung für eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit desselben – abgesehen von der Beachtung des Anklageprinzips (vgl. Erw. 2.4.4.1.a) – auch aus einem anderen Grund als unzutreffend: Der Privatkläger führte vor Strafgericht unter Berufung auf die Arztberichte von Dr. med. E. , Facharzt für Anästhesiologie, Rettungsmedizin und interventionelle Schmerztherapie, aus, es liege eine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit und bleibende Verletzung vor (vgl. Eingabe des Privatklägers vom 20. November 2020, act. S 59 ff.). Mit Blick auf die den Akten vorliegenden Patientenakten betreffend B. wurden seitens diverser medizinischer Fachpersonen die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeiten attestiert:
- 22. August bis 14. September 2018 wegen Unfall durch das Spital [Ort], Dr. med. F. , […] (act. 831), wobei sich der Patient bis zum 24. August 2018 im Spital befand (act. 807 ff.)
- 14. September bis 12. Oktober 2018 wegen Unfall durch Dr. med. G. , Praktischer Arzt FMH (act. 849/494)
- 12. bis 26. Oktober 2018 wegen Unfall durch Dr. med. G. (act. a.a.O.)
- 27. Oktober bis 30. November 2018 wegen Unfall durch Dr. med. G. (act. a.a.O.)
- 3. Dezember 2018 bis 17. Februar 2019 durch das Spital [Ort], Dr. med. H. , Facharzt für Chirurgie (act. 851/495)
- 1. Februar bis 30. April 2019 wegen Unfall durch Dr. med. I. , Fachärztin für allgemeine innere Medizin (act. 853/496)
- 5. bis 19. März 2019 wegen Unfall durch das Spital [Ort], Dr. med. J. , Belegarzt, und Dr. med. K. , Assistenzärztin (act. 841/488), wobei sich der Patient vom 5. bis 9. März 2019 in dortiger Hospitalisation befand (act. 839)
- bis zum 25. Juni 2019 wegen Unfall durch die L. AG, Dr. med. J. , Facharzt für Orthopädische Chirurgie (act. 863/502)
- 28. Juni bis 5. Juli 2019 wegen Krankheit durch Dr. med. I. (act. 865)
- 6. bis 12. Juli 2019 wegen Krankheit durch Dr. med. I. (act. a.a.O.)
- 13. bis 31. Juli 2019 wegen Krankheit durch Dr. med. I. (act. 867)
- 1. bis 31. August 2019 wegen Krankheit durch Dr. med. I. (act. a.a.O.)
- 1. bis 30. September 2019 durch das M. AG, Dr. med. E. (act. 869)
- 1. bis 31. Oktober 2019 durch das M. AG, Dr. med. E. (act. 871).
- bis zum 30. November 2020 durch das M. AG, Dr. med. E. (act. A3-A29).
- am 18. November 2020 wird durch denselben Dr. med. E. attestiert, es lägen weitere Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall und bleibende Schäden vor. So habe das "Überfahrtrauma" vom 22. August 2018 den Patienten nicht nur erheblich und schwer im Bereich der Halswirbelsäule, des Knies rechts und des OSG rechts mit bleibenden Schäden verletzt, sondern ihn auch psychisch schwer belastet; es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (act. A41 ff.). Bei einer Prüfung der obgenannten Arztberichte und –zeugnisse fällt zunächst auf, dass –wenn überhaupt – nur bis zum 25. Juni 2019 als Grund für die Arbeitsunfähigkeit von B. Unfall angeben wird, währenddem in den Attesten ab dem 28. Juni 2019 von Krankheit die Rede ist. In Bezug auf die vom Privatkläger ins Recht gelegten medizinischen Berichte von Dr. med. E. springt derjenige vom 18. November 2020 (act. A41 ff.) ins Auge, schreibt doch der Arzt darin unter anderem, dass der Privatkläger mit einer Latenz (Verzögerung) von zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis vom 22. August 2018 Halswirbelsäulenbzw. Nackenschmerzen mit Kopfschmerzen und Schmerzen in beiden Schultern und der oberen Brustwirbelsäule entwickelt habe, dies, weil er am 22. August 2018 auf den Rücken gefallen und mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei. Weiter ergibt sich aus diesem Bericht, dass der Privatkläger (erst) seit dem 4. September 2019, also etwas mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, bei Dr. med. E. in Behandlung sei, womit Dr. med. E. die zusätzlichen Verletzungen und Schmerzen nicht selber bei ihrem Auftreten zwei bis drei Wochen nach dem Unfall feststellen konnte, sondern frühestens ein Jahr später. Dennoch gibt derselbe Arzt eine durchgehende 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit an (vgl. oben). Hinzu kommt, dass der Arzt in diesem letzten Bericht immer noch von einem Unfall spricht, während die Arztzeugnisse aus der Zeit ab Juni 2019 aber als Grund für die Arbeitsunfähigkeit Krankheit angeben (vgl. oben). Dieser Widerspruch kann in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes nicht zu Lasten der Beschuldigten gehen. Für das Gericht massgebend ist hingegen der Bericht der L. AG vom 25. Juni 2019, gemäss welchem ab diesem Datum die Verletzungen an der rechten Extremität behoben seien und die Tätigkeit als Servicetechniker wieder aufgenommen werden könne (vgl. act. 863). Und selbst dieser Bericht gibt die Arbeitsunfähigkeit mit rund zwei Monaten mehr an als die Anklage, wobei nicht klar ist, gestützt worauf die Anklage die Arbeitsfähigkeit per 30. April 2019 wieder als gegeben erachtet. Wie bereits in Erw. 2.4.4.1.a ausgeführt, können in Beachtung des Anklageprinzips nur Verletzungsfolgen in Bezug auf das rechte Knie und das Sprunggelenk des Privatklägers bis zum 30. April 2019 berücksichtigt werden. Wenn es zeitlich und inhaltlich darüber hinaus beim Privatklägerin Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art und Schmerzen gab oder immer noch gibt, dann haben oder hatten diese formell jedenfalls nichts mit dem angeklagten Sachverhalt zu tun und können deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Über den 30. April 2019 andauernde oder neu entstandene Traumata, welche über eine Verletzung des rechten Knies und Sprunggelenks hinausgehen, d.h. ein HWS-Distorsionstrauma, ein Aufschlagen mit dem Kopf am Boden und Folgeverletzungen daraus oder gar eine posttraumatische Belastungsstörung, vermögen, selbst wenn sie vorliegen sollten, nicht Gegenstand der Anklage und somit auch nicht des vorliegenden Urteils zu bilden. Sie können folglich auch nicht Gegenstand von daraus abgeleiteten Zivilforderungen im Rahmen von Adhäsionsklagen bilden. Feststellungen über eine damit geltend gemachte möglicherweise dreijährige Arbeitsunfähigkeit zufolge dieser Traumata sind daher insofern irrelevant. Ob gestützt auf die vorliegenden Patientenakten, insofern sie bis zum angeklagten 30. April 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von B. attestieren, eine schwere oder eine leichte Körperverletzung anzunehmen ist, wird in Erw. 2.4.4.3 zu prüfen sein. b) Hinsichtlich des übrigen Sachverhalts, insbesondere des Vorwurfs, dass die Verletzung von B. auf das Verhalten von A. zurückzuführen ist, erscheint demgegenüber die Kritik von B. , das Strafgericht versuche mit seiner Argumentation betreffend diverse Unfallszenarien, darunter ein Stolpern von B. , der Beschuldigten eine Verurteilung zu ersparen, als nicht unbegründet. In Bezug auf eine allfällige suggestive Befragung von A. wird zunächst auf die kantonsgerichtlichen Feststellungen in Erw. 2.4.4.1.b.cc verwiesen. aa) Neben den Aussagen von A. zum Hergang sind auch die Angaben von B. zu beleuchten und es ist zu prüfen, ob sich daraus neue Erkenntnisse zum Ablauf – als bereits in Erw. 2.4.4.2.b festgestellt – ergeben. Der Privatkläger gab am 22. August 2018 noch am Unfallort gegenüber dem Polizisten, Gfr. D. , zu Protokoll: "Ich wollte normal mit ihr reden. Bei der Tiefgaragenausfahrt stand ich ihr deshalb vors Auto. Ich wollte nicht, dass sie davonfährt. Sie hat mich angefahren, dann bin ich auf den Boden gestürzt und sie fuhr mit dem Auto über meine Beine" (vgl. Anzeigerapport häusliche Gewalt vom 22. August 2018, act. 745). Während B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2018 noch die Aussage (auch betreffend den Stalking-Vorwurf) verweigerte (vgl. act. 581 ff.), gab er im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2019 auf die Frage, wie er den Unfall-hergang erlebt habe, an (Z. 62): " Ich stand im zweiten Untergeschoss neben dem PW von A. . Ich wollte reden, sie sagte nein, stieg ins Auto und fuhr rückwärts aus dem Parkfeld. Kurz vor der Ausfahrt habe ich sie wieder getroffen, wollte wieder reden, sie begann zu hupen (…) ich ging entlang der Verkehrsinsel im Bereich der Ausfahrt. Sie gab Gas und schon war ich unter dem Auto (vgl. act. 657). Auf die Frage, warum A. bei der Ausfahrt hupen sollte, wenn er doch gar nicht im Weg stand, antwortete B. : „Dazu sage ich nichts. Dazu weiss ich auch nichts" (act. 669, S. 396). Ergänzungsfragen seitens der Verteidigerin der Beschuldigten verweigerte B. zu beantworten. Auf Frage seines Anwalts, den Ablauf zu schildern, gab er indes an (Z. 183): "Ich stand seitlich zum PW von A. , Höhe Fahrertüre. Ich wollte mit ihr reden (…) sie hat gehupt (…) wurde mir zu blöde, ich ging die Ausfahrt hoch, entlang der Verkehrsinsel, dabei wurde ich von ihr angefahren " (vgl. act. 653 / S 388). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 10. März 2021 gab B. auf Vorwurf betreffend den Vorfall vom 22. August 2018 an, er könne sich nicht erinnern, A. gesagt zu haben, ihr das Leben kaputt zu machen. Er sei jedenfalls bei der Insel gestanden, als sie ihn auf der linken Seite mit dem Auto erfasst habe. Sie habe ihn mit dem Rad überfahren , mit der Seite erfasst, dann sei er ins Stolpern gekommen und danach habe sie ihn mit dem Rad überfahren . Es sei schnell gegangen und er habe gespürt, wie das Auto ihn geschlagen bzw. erfasst habe . Es sei mit dem Rad über sein Bein gefahren , daran könne er sich erinnern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8 f., act. S 129 f.). Die Frage, ob B. auf der Insel gestanden sei, beantwortete dieser dahingehend, dass er sich nicht auf der gleichen Ebene wie das Auto befunden habe. A. habe einen Bogen gemacht. Soweit er sich erinnern könne, sei er auf dem Randstein gestanden, auf dem Randstein auf der Insel (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10, act. S 133). Schliesslich macht der Privatkläger vor Kantonsgericht neu die Angabe, es sei sehr schnell passiert, das Auto habe ihn angefahren, dann überrollt, dann sei er "davongeflogen ". Auch erwähnt der Beschuldigte vor Kantonsgericht erstmals eine Dame, welche ihm Hilfe angeboten habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Zu guter Letzt heisst es vor dem Kantonsgericht wiederum, er sei auf der Fahrbahn gestanden, als er vom Auto erfasst worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Das Kantonsgericht konstatiert, dass B. betreffend das Anfahren durch A. verschiedene Varianten angegeben hat: Einmal soll ihn A. angefahren haben, als er beim Auto gestanden sei, er sei gefallen und danach sei sie ihm über die Beine gefahren. Später gab B. hingegen an, er sei der Ausfahrt entlanggelaufen und hochgegangen, bis er angefahren worden sei (wobei nicht klar ist, ob er von hinten erfasst worden ist). Schliesslich, vor den Schranken des Strafgerichts, gab B. an, er sei auf der Insel (und nicht auf der Fahrbahn) gestanden, als er vom Auto erfasst worden sei, sei er ins Stolpern geraten und danach sei er durch das Rad überfahren worden. Und gemäss den Aussagen vor Kantonsgericht sei B. auf der Fahrbahn gestanden. Die Angaben von B. zum Kerngeschehen sind somit insgesamt nicht konstant geblieben. Insbesondere hat B. lediglich am Tattag selbst zum ersten und einzigen Mal zugegeben, dass er bei der Ausfahrt vor dem Personenwagen von A. stand (vgl. act. 745, S. 436), währenddem er später im Verfahren frühere Aussagen nachträglich bestritt, da ihn diese hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs (vor dem Auto stehen) belasteten. Diese erste Aussage wird auch vor Kantonsgericht bestritten, weshalb es, wie bereits in Erw. 2.4.4.1.b.cc festgehalten, umso wichtiger erscheint, derartige Depositionen in der direkten Rede festzuhalten und durch die befragte Person unterschriftlich bestätigen zu lassen. Zu den Widersprüchen gesellen sich unplausible Angaben des Privatklägers wie diejenige, wonach ihm A. über beide Beine gefahren sei, als er auf der Verkehrsinsel umgefallen sei. Hierfür hätte A. sowohl über den Bordstein als auch noch über die Beine von B. fahren müssen, was nicht realistisch erscheint. In einer Gesamtwürdigung sind die Aussagen von B. zum Hergang als unglaubhaft zu werten, weshalb zur Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht auf diese, sondern vielmehr auf diejenigen von A. abzustellen ist. bb) Was schliesslich das seitens der Parteien mehrfach angesprochene Spurenbild angeht, so geht aus dem Spurensicherungsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Unfallgruppe, vom 8. Oktober 2018 (act. 759 ff.) hervor, dass Wischspuren lediglich auf Motorhaube, Kotflügel vorne links sowie an der vorderen linken Türe festgestellt werden konnten, was sich mit der Angabe von A. , wonach B. Kontakt mit Fahrzeug gehabt habe, in Einklang bringen lässt. Dass hingegen typische kollisionsbedingte Wisch-/Kontaktspuren an der Frontseite des Fahrzeuges fehlen und ebenso wenig Spuren eines Kontakts mit dem Fussgänger B. am linksseitigen Aussenspiegel und an den sichergestellten Kleidern (Arbeitshose, T-Shirt, Turnschuhe) von B. , verursacht durch allfälligen Kontakt mit Fahrzeug von A. , festgestellt, werden konnten, bedeutet gemäss polizeilicher Einschätzung lediglich, dass "aus spurentechnischer Sicht das Überrollen das Fussgängers B. mit dem Personenwagen von A. weder bestätigt noch ausgeschlossen werden" kann (vgl. act. 763), womit sich die Sachverhaltsdarstellung von A. jedenfalls nicht widerlegen lässt. c) Es bleibt somit dabei, dass gestützt auf die verwertbaren Aussagen der Beschuldigten A. selbst als relativ starkes Indiz vom Sachverhalt auszugehen ist, wonach diese den Privatkläger im Bereich der Ausfahrt aus der Tiefgarage angefahren hat, über dessen rechten Fuss gefahren ist, wovon wiederum die Verletzungen von B. am rechten Fuss und Sprunggelenkt, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. April 2019 geführt haben, herrühren, wobei ebenso feststeht, dass B. A. durch Blockieren der Fahrbahn an der Wegfahrt aus dem Parkhaus hindern wollte (vgl. bereits Erw. 2.4.2.2). 2.4.4.3 In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund der obigen Feststellungen zu prüfen, ob sich A. der angeklagten schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. a) Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Demgegenüber wird nach Art. 123 StGB wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Die Verletzung des Geschädigten muss jeweils durch das Verhalten der Täterin verursacht worden sein. Erforderlich ist sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang. Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGer 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 6.1; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 6.1). Vorliegend ist mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass A. durch ihre Fahrt mit dem Auto B. natürlich und adäquat kausal die aktenmässig belegten Verletzungen zugefügt hat. Ein allfälliges pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten seitens von B. in dem Sinn, dass dieses das Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund gedrängt (vgl. wiederum BGer 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.4.2; 133 IV 158 E. 6.1; je mit Hinweisen) und den Kausalzusammenhang unterbrochen haben soll (so die Vorinstanz auf S. 16 des angefochtenen Urteils), ist hingegen zu verneinen. Was die Verletzungen am rechten Knie und Sprunggelenk des Privatklägers angeht, so sind diese objektiv betrachtet nicht als schwere, sondern als einfache Verletzungen zu qualifizieren, und zwar allein schon, weil diese nachweislich bereits per Ende Juni 2019 ausgeheilt waren (vgl. Erw. 2.4.4.2.a). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt der Privatkläger selbst an, heute sei die Einschränkung am Bein bzw. Fuss im Grossen und Ganzen im Alltag "ok" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung, dass der Privatkläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte operiert werden können und in casu ein nachvollziehbarer Grund für ein Zuwarten seitens des Privatklägers bis zum 5. März 2019 (vgl. Bericht des Spitals [Ort], Dr. med. J. und Dr. med. K. , vom 11. März 2019, act. 839), d.h. während beinahe sieben Monaten, nicht ersichtlich ist. Bei einer zeitlich früher stattgefundenen Operation wäre somit der Zeitpunkt der Heilung weitaus früher eingetreten. Neben der zeitlichen Komponente ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die operative Behandlung eines Kreuzbandrisses eine Standardoperation darstellt und eine vollständige Genesung, ohne bleibende Schäden, eine bleibende Invalidität, eine Lebensgefahr bei der Verletzung oder eine lange Heilungsphase, zu erwarten ist (vgl. nur Austrittsbericht des Spitals [Ort], Dr. med. J. und Dr. med. K. betreffend Diagnosen, Operation/Therapie, Anamnese, Beurteilung und Verlauf, act. 839 f.). Somit liegt objektiv betrachtet eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB vor. b) Auf subjektiver Ebene stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte einen Vorsatz betreffend ebendiese einfache Körperverletzung hatte oder aber darüber hinaus eine schwere Körperverletzung zumindest in Kauf nahm, wie dies die Staatsanwaltschaft anklagt. Nach Prüfung der vorliegenden Beweislage kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass A. in Bezug auf eine schwere Körperverletzung weder einen direkten noch auch nur einen Eventualvorsatz, in dem Sinne, dass sie den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt, aber dennoch handelte, weil sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm, sich mit ihm abfand, mochte er ihr auch unerwünscht sein, wobei das Gericht vom Wissen der Täterin auf den Willen schliessen kann, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.4.2, unter Hinweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis), innehatte. Denn wie gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A. anzunehmen ist, ging es dieser nicht darum, den Privatkläger ohne Rücksicht auf Verluste im Sinne von allenfalls schweren Verletzungen zu überfahren, sondern sie wollte in erster Linie aus der Tiefgarage herausgelangen, was mit Blick auf die Situation, in welcher sie sich befand, auch als nachvollziehbar erscheint. Ein Eventualvorsatz bezüglich einer einfachen Körperverletzung ist hingegen als gegeben zu erachten. Denn ein Blick auf die Fotos der Örtlichkeit (polizeiliche Fotodokumentation vom 4. Dezember 2018, act. 775 f.) zeigt klar auf, dass am Tatort enge Verhältnisse herrschten. Wenn der Privatkläger auf der Fahrbahn stand, bestand – je nach genauem Standort – eine mehr oder minder grosse Gefahr, von einem an ihm vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst zu werden. Umso grösser erscheint diese Gefahr unter Berücksichtigung der Kurve in der dortigen Ausfahrt sowie des zugestandenen kräftigen Gasgebens beim Anfahren seitens der Beschuldigten. Die Beschuldigte wusste um das Risiko. Indem sie gleichwohl losfuhr, nahm sie eine allfällige (leichte) Verletzung des Privatklägers in Kauf. Eine bloss fahrlässige Begehungsweise im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB fällt daher ausser Betracht: Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann zwar im Einzelfall schwierig sein. Sowohl die eventualvorsätzlich als auch die fahrlässig handelnde Täterin wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willenselement. Die bewusst fahrlässig handelnde Täterin vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt die eventualvorsätzlich handelnde Täterin den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, will ihn (vgl. bereits BGE 130 IV 58 E. 8.3, m.w.H.). Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass A. B. eventualvorsätzlich und damit tatbestandsmässig i.S.v. Art. 123 StGB leicht verletzt hat. c) Zu prüfen ist indessen, ob sich A. , so wie eventualiter beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer der amtlichen Verteidigerin, S. 1, 4 ff.), bei ihrer Tat auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen kann. aa) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (rechtfertigender Notwehr, Art. 15 StGB). bb) Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt von der Angegriffenen nicht, dass sie mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn die Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (vgl. BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1; 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3; 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 7.3; je mit Hinweis). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Die Angemessenheit der Verteidigungshandlung beurteilt sich aufgrund der Situation, in der sich die rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung), jedoch sind nachträglich keine subtilen Überlegungen darüber anzustellen, ob die Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.3.3, unter Hinweis auf BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; BGer 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, publ.in: La Semaine judiciare [SJ] 2018 I S. 385; 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 15 StGB N. 28 f.). Wer weder die Ursache für die Notwehrlage vorgängig gesetzt noch den Angreifer vorgängig provoziert hat, ist nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern darf sich verteidigen bzw. ist zur Abwehr befugt (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.1, unter Hinweis auf BGE 101 IV 119). Besondere Zurückhaltung ist zwar bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist aber die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und die Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die Angegriffene, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.3, unter Hinweis u.a. auf BGE 107 IV 12 E. 3b). cc) Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob sich (1.) die Beschuldigte in einer unmittelbaren Angriffssituation befand; (2.) sie ihre Abwehr gegen den Angreifer gerichtet hat sowie (3.) diese Abwehr verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich sowie verhältnismässig im engeren Sinn war. In casu steht fest, dass B. A. an der Wegfahrt aus dem Parkhaus hindern wollte. Hierbei erfüllte B. den Tatbestand der versuchten Nötigung. Er hat insofern die Handlungsfreiheit der Beschuldigten widerrechtlich beschränkt, indem er ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt hat. Dadurch, dass die Beschuldigte durch den Privatkläger während acht bis zehn Minuten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde und in der konkreten Situation der weitere Verlauf unklar war, d.h. sie nicht wissen konnte, ob sie gleich weitergehend eingeschränkt bzw. in ihren Rechtsgütern verletzt werden würde, war der Angriff zweifellos gegenwärtig. Anders als nach Auffassung des Privatklägers befand sich die Beschuldigte keineswegs in Sicherheit, auch wenn sie im verriegelten Auto sass, konnte sie doch der Situation nicht entkommen, sondern war dieser hilflos ausgeliefert. Dass die Beschuldigte die Lage als bedrohlich wahrnahm, ergibt sich nicht nur aus der polizeilichen Anzeige Häusliche Gewalt vom 20. September 2018, wonach die Polizei einen verängstigten Zustand von A. feststellte (vgl. act. 737), sondern auch aus ihrer körperlichen Reaktion vor dem Kantonsgericht anlässlich der Befragung zum Vorfall im Parkhaus, wo sie zitterte und mehrmals in Tränen ausbrach (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Nachdem der Privatkläger im Sinne eines gegenwärtigen Angriffs die Rechtsgüter der Beschuldigten beeinträchtigt hat, war die Beschuldigte folglich grundsätzlich berechtigt, sich gegen diese Einschränkung, d.h. gegen den Privatkläger als Angreifer, zur Wehr zu setzen, was sie durch ihre Wegfahrt mit dem Auto aus dem Parkhaus unter Anfahren des Privatklägers auch getan hat. Es ist schliesslich der Frage nachzugehen, ob die Abwehr „in einer den Umständen angemessenen Weise“, mithin verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich sowie verhältnismässig im engeren Sinn war. Vorliegend war das blosse Wegfahren – mit dem Erfassen des Privatklägers – aus dem Parkhaus in jeder Hinsicht geeignet, sich gegen den Angriff zu entziehen, was allein die Tatsache zeigt, dass die Beschuldigte dadurch der Situation im Parkhaus entkommen kommen. Betreffend die Frage der Erforderlichkeit steht ebenso fest, dass die Beschuldigte die Notwehrsituation in keiner Weise provoziert hat, weshalb sie als Angegriffene grundsätzlich auch berechtigt war, sich gegen den Privatkläger als Angreifer zu wehren, ohne diesem bloss auszuweichen. Zwar hat die Beschuldigte durch das Weg- und Anfahren des Privatklägers mit ihrem Personenwagen in diesem Sinne ein gefährliches Werkzeug benutzt, wovon in einer Abwehrsituation prinzipiell nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden darf. In casu standen der Beschuldigten aber mildere, ebenso erfolgversprechende Mittel als das Wegfahren (und Erfassen des Privatklägers) mit dem Fahrzeug nicht zur Verfügung: Hierzu ist erstellt, dass die Beschuldigte den Privatkläger zunächst mehrfach aufgefordert hat, sie wegfahren zu lassen. Sie hat angesichts der Hinderungsversuche auch mit dem Auto gehupt und geschrien, um dem Privatklägerin klarzumachen, dass sie aus der Garage herauswollte. Damit hat die Beschuldigte den Privatkläger als Angreifer bereits vorgewarnt und gleichzeitig als Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt. Indem der Privatkläger zudem gleichwohl unablässig, letztmals bei der Ausfahrtsrampe, die Beschuldigte an der Wegfahrt gehindert hat, ist die Gefährlichkeit der Benutzung eines Fahrzeuges durch die Beschuldigte zu relativieren. Was sodann die Wahl der zu treffenden Massnahme betrifft, so hat die Beschuldigte zudem vor Kantonsgericht glaubhaft angegeben, dass sie keine Hilfe von weiteren Personen im Parkhaus habe erwarten können; diese hätten schlichtweg nicht auf die Situation reagiert, worüber die Beschuldigte sehr enttäuscht gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Auch der Versuch seitens der Beschuldigten, Hilfe per Telefon zu holen, scheiterte mangels Funkverbindung. Ein Rückwärtsfahren oder ein schlichtes Abwarten hätte von der Beschuldigten in der konkreten Konstellation ebenso wenig verlangt werden können, da hinter ihr andere Passanten ungeduldig warteten, um aus der Tiefgarage herauszufahren. Und auch ein Verlassen der Tiefgarage zu Fuss wäre für die Beschuldigten unzumutbar gewesen, da sie damit dem Privatkläger als Angreifer geradezu in die Arme gelaufen wäre, womit sich die Gefahr für sie noch vergrössert hätte. Nachdem somit alle weiteren, allenfalls geeigneten Mittel, um der Angriffssituation zu entkommen bzw. sich dagegen zu wehren, ausgeschöpft waren, verblieb als einzige probate Massnahme – die Privatklägerin "sah keinen Ausweg" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8) – lediglich das Verlassen der Tiefgarage durch eine Ausfahrt mit ihrem Fahrzeug. Diesbezüglich ist lediglich noch zu eruieren, ob es der Beschuldigten möglich gewesen wäre, auf eine Weise aus der Tiefgarage herauszufahren, welche zu keiner Verletzung des Privatklägers geführt hätte. Diese Frage kann nur mit Blick auf den genauen Aufenthaltsort des Privatklägers zum Zeitpunkt des Anfahrens beantwortet werden. Wie bereits in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, ist die Angabe des Privatklägers, er sei auf der Verkehrsinsel zwischen den Fahrbahnen gestanden, als er von der Beschuldigten erfasst worden sei, unglaubhaft. Folglich ist davon auszugehen, dass der Privatkläger auf der Fahrbahn stand. Da der genaue Standort nicht bekannt ist und damit auch nicht, in welchem Ausmass er die Fahrbahn für die Beschuldigte versperrt hat, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigsten Konstellation auszugehen. Demnach ist anzunehmen, dass der Privatkläger die Ausfahrt derart versperrt hat, dass die Beschuldigte nicht ohne weiteres aus dieser wegfahren konnte. Ein Ausweichen nach rechts oder links war ihr damit nicht möglich (vgl. zuletzt die Aussage von A. vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8) und es verblieb ihr einzig eine Fahrt geradeaus. Dass die Fahrbahn nicht frei war, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass sich der ganze Vorfall in einem Zeitraum von acht bis zehn Minuten abgespielt hat. Somit stellte in casu das Verlassen der Tiefgarage mit dem Fahrzeug unter Erfassen des Privatklägers ein letztlich erforderliches Mittel dar. Wenn die Beschuldigte nun trotz des Umstandes, dass der Privatkläger ihr im Weg stand, den Entschluss fasste, loszufahren, so nahm sie zwar in Kauf, den Privatkläger zu verletzen. Dies diente aber einzig dazu, ihre Bewegungsfreiheit zurück zu erlangen; die Beschuldigte kann sich mithin als Angegriffene für diese einfache Körperverletzung auf das Notwehrrecht berufen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. zuletzt Replik vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) hatte die Beschuldigte somit in dieser Situation kein anderes Mittel zur Hand als das blosse Wegfahren mit dem Risiko, den Privatkläger zu erfassen. Andere Vorgehensweisen wie insbesondere eine Flucht zu Fuss waren ihr keineswegs zuzumuten, braucht doch – wie bereits erwähnt – Recht dem Unrecht nicht zu weichen und insofern besteht auch kein Erfordernis der Subsidiarität von Abwehrmitteln gegenüber einem blossen Ausweichen. Schliesslich ist unter dem Titel "Verhältnismässigkeit im engeren Sinn" eine Abwägung der beiden betroffenen Rechtsgüter, nämlich der angegriffenen Freiheit der Beschuldigten einerseits und der verletzten körperlichen Unversehrtheit des Privatklägers andererseits, vorzunehmen, wobei diesbezüglich die angegriffene Person, wie vom Gesetzgeber gewollt, über einen gewissen Bonus verfügt. Hierbei ist festzustellen, dass auf eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchaus mit einer einfachen Körperverletzung reagiert werden kann, ohne die Grenze der Verhältnismässigkeit zu überschreiten. Nicht mehr eingehalten wäre dies Verhältnismässigkeit erst bei einer schweren Körperverletzung oder gar einer Tötung des Angreifers, was aber vorliegend nicht der Fall ist. dd) Die vorstehenden Erwägungen haben somit gezeigt, dass sich A. angesichts der konkreten Umstände in einer Notwehrsituation befand, weshalb ihr Verhalten gerechtfertigt war und sie infolgedessen straflos bleibt. Damit erweisen sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers B. , welche beide auf einen Schuldspruch von A. schliessen, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Es wird somit im Ergebnis – allerdings mit einer anderen Begründung – der vorinstanzliche Freispruch von A. von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässigen Körperverletzung bestätigt. 3. Strafzumessung / Haftentschädigung 3.1 B. 3.1.1 Das Strafgericht verurteilte B. wegen Nötigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt (vgl. Dispositiv-Ziffer I.1 sowie S. 18 f. des angefochtenen Urteils). 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Blick auf eine zusätzliche Verurteilung von B. wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung gemäss Anklageziffer 2 eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 14 resp. 13 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.--, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Berufungserklärung vom 21. Juni 2021, S. 1; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10, unter Hinweis auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 3, 7). 3.1.3 Demgegenüber stellt der Beschuldigte B. selbst keine konkreten Anträge betreffend die Strafzumessung, da er auf vollumfänglichen Freispruch plädiert. 3.1.4.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Art. 82 Abs. 4 StPO, welcher Verweise auf das vorinstanzliche Urteil zulässt, ändert nichts daran (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Wie in bereits in Erw. II.2 festgehalten, gilt vorliegend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht. 3.1.4.2 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5; BGE 144 IV 313 E. 1.2; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Schliesslich sieht Art. 106 StGB für die Busse vor, dass deren Höchstbetrag grundsätzlich 10'000 Franken beträgt (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb sowie Alter und Gesundheit des Beschuldigten. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel in Art. 47 StGB abgewichen, sondernd diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 458, unter Hinweis auf BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a). 3.1.4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Grundsatzentscheid BGE 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte (gedanklich) festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessenspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). 3.1.4.4 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen. a) Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 1), des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklageziffer 1) sowie der versuchten Nötigung (Anklageziffer 2) schuldig gemacht. Was die abstrakten Strafrahmen betrifft, so sehen sowohl der Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) als auch derjenige der Nötigung (Art. 181 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor, währenddem wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) – eine Übertretung, auf welche die Bestimmungen zu den Verbrechen und Vergehen nur bedingt anwendbar sind (vgl. Art. 104 StGB) – eine Busse bis zu Fr. 10'000.-- droht. Wie die Vorinstanz (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils), so erachtet auch das Kantonsgericht die mehrfache Drohung als das konkret schwerste Delikt, da hiermit das geschützte Rechtsgut der Freiheit nicht nur – wie bei der versuchten Nötigung – gefährdet, sondern effektiv verletzt wurde. Es ist somit von der mehrfachen Drohung ausgehend eine Einsatzstrafe zu bilden, welche hernach aufgrund des weiteren Tatbestands der versuchten Nötigung zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist, sollte für jede dieser Straftaten auf dieselbe Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) erkannt werden. Demgegenüber ist für den Übertretungstatbestand des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage angesichts der ausschliesslichen Sanktionsform einer Busse eine separate Gesamtstrafe auszusprechen. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der jeweiligen Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafen sind demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen. Lediglich in Bezug auf die versuchte Nötigung ist eine Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB möglich. b) Ausgangspunkt ist demnach die mehrfache Drohung gemäss Anklageziffer 1 als die schwerste Straftat. aa) Hierbei sind zunächst die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Wie das Strafgericht (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils), so erachtet auch das Kantonsgericht die seitens des Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen als teilweise schwerwiegend, insbesondere wo es um Todesdrohungen betreffend einen gegenwärtigen oder künftigen Partner der Privatklägerin A. , aber auch um die Drohungen betreffend einen Suizid geht. Der Beschuldigte hat derartige Drohungen gegenüber der Privatklägerin mehrfach geäussert und sich dabei nicht nur einer aggressiven Wortwahl bedient, sondern seine Drohungen auch mit Gesten oder Fotos verstärkt. Hierdurch wurde die Privatklägerin denn auch nachvollziehbarerweise in Angst und Schrecken versetzt. Nachdem keine weiteren verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Umstände ersichtlich sind, ist insgesamt sowie mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von Drohung das objektive Tatverschulden als mittelschwer im untersten Bereich einzustufen. Angesichts dessen rechtfertigt sich für die mehrfache Drohung eine tatangemessene Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 3 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe. bb) Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Im Rahmen derselben ist vorliegend das Motiv der Drohungen, nämlich eine Wiederaufnahme der Beziehung zu erreichen, dem Beschuldigten weniger schwer anzulasten, als dies die Vorinstanz tut, auch wenn ein gewisser Egoismus Triebfeder war. Alle übrigen subjektiven Tatkomponenten beeinflussen das oben festgestellte mittelschwere Verschulden im untersten Bereich hingegen nicht, so dass die oben festgesetzte Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe entsprechend 3 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe unverändert bleibt. cc) Da bei einer Strafhöhe von 100 Tagessätzen bzw. 3 Monaten und 10 Tagen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB meint Täter mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 473). Auf den Beschuldigten B. trifft weder lit. a noch lit. b von Art. 41 Abs. 1 StGB zu. Wenn aus dem aktuellen Strafregisterauszug hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Juli 2022 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs eröffnet hat, so gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung. Gleiches ist mit Blick auf eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 8. November 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, wonach dort ein Verfahren gegen den Beschuldigten und dessen Bruder wegen Körperverletzung etc. hängig ist und sich der Beschuldigte vom 3. bis 4. Oktober 2021 in Haft befand, zu beachten. Der Beschuldigte gilt daher als nicht vorbestraft und es erscheint auch mit Blick auf sein übriges Verhalten aus spezialpräventiven Überlegungen das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als nicht notwendig, sondern es kann ohne Weiteres auf eine Geldstrafe erkannt werden, wie dies im Ergebnis – allerdings ohne weitere Begründung – auch die Vorinstanz getan hat (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). dd) Die Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung gemäss Anklageziffer 1 wird somit bei 100 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt. c) Für den weiteren Vergehenstatbestand , d.h. für die versuchte Nötigung gemäss Anklageziffer 2, ist eine Asperation der oben festgesetzten Einsatzstrafe vorzunehmen, sofern auch für dieses Delikt eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist. aa) Hierzu gelten grundsätzlich die zur mehrfachen Drohung gemachten Ausführungen betreffend die objektiven Tatkomponenten gleichermassen. Im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) dem Beschuldigten die bedrohliche Umgebung in einer Tiefgarage anzulasten, ebenso dessen sehr hartnäckiges Vorgehen. Andererseits ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist. Nachdem keine weiteren verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Umstände ersichtlich sind, ist insgesamt sowie mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen das objektive Tatverschulden betreffend die versuchte Nötigung als ebenso mittelschwer im untersten Bereich einzustufen. Angesichts dessen rechtfertigt sich –abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) – für dieses Delikt eine tatangemessene Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe bzw. von 2 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe. bb) Im Zusammenhang mit den subjektiven Tatkomponenten ist betreffend die versuchte Nötigung auf die dort gemachten Ausführungen zu verweisen, welche hier ebenso zum Tragen kommen. Angesichts der sich insgesamt neutral auswirkenden subjektiven Tatkomponenten ist die Strafhöhe von 80 Tagessätzen Geldstrafe entsprechend 2 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe beizubehalten. cc) Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, so gilt hinsichtlich der versuchten Nötigung uneingeschränkt das zur mehrfachen Drohung Dargelegte; somit erscheint auch für die versuchte Nötigung eine Geldstrafe als ausreichend. dd) Die oben festgesetzte zusätzliche Geldstrafe von 80 Tagessätzen ist nunmehr in Beachtung des Asperationsprinzips nicht zur festgelegten Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu addieren, sondern diese Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die zusätzlich zu beurteilende versuchte Nötigung gemäss Anklageziffer 2 insofern in einem engen sachlichen Zusammenhang zur mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffer 1 steht, als sie sich jeweils gegen dieselbe Rechtsgutträgerin (A. ) und gegen dasselbe Rechtsgut (Freiheit) gerichtet hat. Hinzu kommen ein situativer sowie ein gewisser zeitlicher Konnex. Daher wirkt sich die versuchte Nötigung nicht allzu stark auf das Gesamt-verschulden aus. Insgesamt erscheint eine Asperation um 50 Tagessätze für die versuchte Nötigung als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt daher in Berücksichtigung der versuchten Nötigung aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe. d) Die vorstehend festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten , welche für alle oben aufgeführten Delikte gleichermassen gelten, anzupassen. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). aa) Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten ist zunächst auf die Akten zur Person (act. 77 ff.) sowie die Angaben von B. selbst vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2 f., act. S 117 f.) und des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.) zu verweisen. Insgesamt erscheint das Vorleben des Beschuldigten B. als unauffällig, weshalb es neutral zu werten ist. bb) Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse geht aus den mit Eingaben vom 28. Oktober 2021 wie auch vom 30. Juni 2022 ins Recht gelegten Unterlagen hervor, dass der Beschuldigte verheiratet ist und einen Sohn im Alter von 9 Jahren sowie eine Tochter im Alter von 5 Jahren hat. Die Ehefrau des Beschuldigten ist nicht erwerbstätig, währenddem der Beschuldigte über ein Ersatzeinkommen (Taggelder der Invalidenversicherung) in der Höhe von ca. Fr. 2'500.-- monatlich und sowie als Vermögen unter anderem über die Hälfte einer Liegenschaft verfügt, wobei die Hypothekarschulden dieses Vermögen überschreiten. Zu seiner Person befragt gibt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts ergänzend an, es gehe ihm persönlich immer besser. Er absolviere berufsbegleitend, in einem Praktikum, seit Juli 2021 eine Umschulung zum Verkaufsfachmann im sanitären Bereich. Dazu erhalte er ein IV-Taggeld, solange die Wiedereingliederung laufe. Monatlich verdiene er 80 % des letzten Lohnes, d.h. ca. Fr. 4'500.-- bis 4'800.--, je nach Dauer des Monats. Er sei immer noch verheiratet und habe zwei Kinder, für deren Unterhalt er hauptsächlich zu sorgen habe. Die gesundheitliche Einschränkung sei immer noch da, wobei er lediglich sein Bein bzw. Fuss rechts nicht allzu schwer belasten könne; im Alltag sei es aber ok, nur Fussballspielen mit seinem Sohn gehe nicht mehr wie früher und auch beim Rennen störe es mit der Zeit. Der Verhandlung könne er jedenfalls gesundheitlich folgen. Dem Beschuldigten gehöre immer noch zusammen mit seinem Bruder ein Haus, welches von beiden Familien bewohnt werde. Es laste nach wie vor eine Hypothek darauf, welche sich auf etwa Fr. 800'000.-- belaufe und je zur Hälfte von ihm und seinem Bruder getragen werde. Sein steuerbares Vermögen sollte bei 0 sein; ansonsten verfüge er über nichts Namhaftes. Zum laufenden Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Aargau gemäss aktuellem Strafregisterauszug wolle sich der Beschuldigte aber nicht äussern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Der Beschuldigte reicht dem Kantonsgericht eine Kostengutsprache der SVA [Ort] vom 6. Juli 2021 betreffend eine Umschulung vom 1. Juli 2021 bis zum 30. April 2023 zum Verkaufsfachmann BP in der Höhe von Fr. 11'560.-- ein. Des Weiteren legt der Beschuldigte einen undatierten, auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihm, der N. AG, sowie der IV Stelle [Ort] ein, wonach er per 1. Juli 2021 eine Stelle als Praktikant Verkauf mit einem Pensum von 60 % angetreten hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in Bezug auf die gesundheitliche, soziale und insbesondere auch finanzielle Lage im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht wesentlich verändert haben. cc) Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser während der gesamten Voruntersuchung sowie vor den Gerichten die Tatvorwürfe bestritten. Ein Beschuldigter darf schweigen. Er muss sich im Strafverfahren nicht selber belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Nur insofern ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht zu dessen Lasten zu werden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Gleichwohl kann dem Beschuldigten keine besondere Geständigkeit, Reue oder Kooperationsbereitschaft positiv angerechnet werden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Somit bleibt das Nachtatverhalten ohne Auswirkung auf das Verschulden. dd) Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit . Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Das Kantonsgericht konstatiert keine derartige erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, auch nicht mit Blick auf dessen nach wie vor leicht eingeschränkte Gesundheit, weshalb sich keine Strafminderung aufdrängt. ee) Innerhalb der Täterkomponenten liegen damit – im Ergebnis im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) – keine Faktoren vor, welche eine Abänderung der oben auf 150 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzten hypothetischen Gesamtstrafe rechtfertigen würden. Es bleibt mithin bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen als tat- und täterangemessene Gesamtstrafe für die Vergehenstatbestände. e) Was die Tagessatzhöhe betrifft, so ist diese nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB; BGer 6B_760/2008 E. 3). Der Tagessatz darf aber auch für eine nahe oder unter dem Existenzminimum lebende Person nicht so weit herabgesetzt werden, dass ihm lediglich ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , a.a.O., Art. 34 N 5, unter Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Vorliegend erscheint die durch das Strafgericht festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- mit Blick auf die praktisch unveränderten aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten sowohl unter persönlichen wie auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten als angemessen. Somit ist eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- auszusprechen. f) Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz hält zutreffend (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) fest, dass weder formell noch materiell Gründe gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sprechen. Insbesondere besteht kein Anlass, welcher die gesetzliche Vermutung einer guten Prognose umzustossen vermag. Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 3.1.4.4.b.cc), gilt mit Blick auf das im Kanton Aargau derzeit laufende Strafverfahren wegen Betrugs die Unschuldsvermutung, der Beschuldigte gilt mithin als nicht vorbestraft. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- ist somit bedingt auszusprechen. Hierbei kann die Probezeit auf die minimale Dauer von 2 Jahren festgesetzt werden (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). g) Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 Satz 1 StGB die Untersuchungshaft , die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an . Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4, m.w.H.). Vorliegend ist somit in Anwendung von Art. 51 Satz 1 StGB an die bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- die am 24. September 2018 von 08:30 bis 18:50 Uhr ausgestandene vorläufige Festnahme (vgl. act. 267-282) von 1 Tag anzurechnen, wobei 1 Tag Haft 1 Tagessatz Geldstrafe entspricht. h) Es verbleibt als letzte Sanktionsart das Auferlegen einer Busse für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Anklageziffer 1, welche angesichts der unterschiedlichen Strafart als separate Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu verhängen ist, d.h. insofern greifen die Grundsätze der Asperation auch bei der Strafform der Busse (vgl. Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 106 N 3, unter Hinweis auf BGer 6B_65/2009). aa) Da sich innerhalb der angeklagten Fälle von Missbrauch einer Fernmeldeanlage kein schwerstes Delikt ausmachen lässt, ist vom chronologisch ersten Fall , gemäss Anklage begangen am 10. Juni 2018, auszugehen, und hierfür eine Einsatzstrafe zu setzen. bb) Die Vorinstanz führt in Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten betreffend alle Fälle von Missbrauch einer Fernmeldeanlage richtig aus, dass der Beschuldigte einen regelrechten Aufwand betrieben hat, indem er die Privatklägerin mutwillig mit bis zu elf unterschiedlichen Telefonnummern, vorwiegend via Viber, aber auch über WhatsApp und SMS, mit Telefonanrufen und Textnachrichten belästigte, obwohl die Privatklägerin diverse Nummern des Beschuldigten sperren liess (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich zu berücksichtigen sind die lange Dauer von fast drei Monaten, die Kontaktaufnahmen mehrmals täglich und zu allen Tages- und Nachtzeiten sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz mehrfacher, unzweideutiger Aufforderung seitens der Privatklägerin, damit aufzuhören, sowie deren Ankündigung, die Polizei einzuschalten, auf besonders hartnäckige Weise immer wieder auf diesem Weg Kontakt zur Privatklägerin aufnahm. Nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung anderer möglicher Begehungsformen wiegt das Verschulden als nicht mehr gering und es erscheint in Beachtung des Strafrahmens sachgerecht, die Einsatzstrafe für den chronologisch ersten Missbrauch einer Fernmeldeanlage auf eine Busse von Fr. 200.-- festzusetzen. Die Täterkomponenten wirken sich nicht auf dieses Verschulden aus, weshalb es bei einer Einsatzstrafe in dieser Höhe bleibt. cc) Für alle übrigen , zahlreichen Fälle von Missbrauch einer Fernmeldeanlage in der Zeit vom 11. Juni bis zum 22. August 2018 erfolgt eine hypothetische Einzelstrafe , welche hernach zu asperieren ist. Hierbei ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie mit Blick auf weitere Formen der Tatbestandsverwirklichung ebenfalls ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen. Unter zusätzlichem Einbezug des Strafrahmens erscheint eine hypothetische Einzelstrafe in Form einer Busse von Fr. 1'200.-- als angebracht. Diese ist sodann zur Einsatzstrafe zu asperieren. In Beachtung, dass es sich jeweils um dasselbe Delikt und dieselbe geschädigte Person und damit dieselbe Rechtsgutverletzung handelt sowie dass ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex zwischen den Einzelfällen besteht, erscheint eine Asperation um Fr. 800.-- Busse als angemessen. Die Täterkomponenten beeinflussen die Höhe dieses Verschuldens ebenso wenig. dd) Die oben auf eine Busse von Fr. 200.-- festgesetzte Einsatzstrafe sowie die auf eine Busse von Fr. 800.-- festgelegte zusätzliche Strafe führen somit zu einer asperierten , tat- und täterangemessenen separaten Gesamtstrafe einer Busse von Fr. 1'000.--, womit sich letztlich die Höhe der Busse nicht von derjenigen, welche bereits die Vorinstanz ausgesprochen hat, unterscheidet. ee) Zu guter Letzt ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der unbedingt auszusprechenden Busse von Fr. 1'000.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe anzudrohen. Diese beträgt 1 Tag bis maximal 3 Monate (90 Tage), wobei praxisgemäss im tieferen Bereich der Bussen Fr. 100.-- mit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt werden. Daher wird die Ersatzfreiheitsstrafe in casu auf 10 Tage festgesetzt. i) Zusammenfassend erweist sich somit im Ergebnis hinsichtlich der Strafzumessung die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet und diejenige des Beschuldigten als teilweise begründet. Der Beschuldigte ist somit teilweise abweichend zum vorinstanzlichen Urteil zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 (anstatt 180) Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- zu verurteilen, dies unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. 3.2 A. 3.2.1. Da in Bezug auf A. der vorinstanzliche Freispruch (vgl. Dispositiv-Ziffer II.1 des angefochtenen Urteils) bestätigt wird, ist keine Strafzumessung für diese Beschuldigte vorzunehmen. Insofern die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte eine entsprechende Verurteilung von A. begehren, ist ihre Berufung abzuweisen. 3.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen (BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.4; mit Hinweis). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Haft-tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.1; 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; mit Hinweisen). Es ist im vorliegenden Fall in Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschuldigten A. eine Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- für die vom 22. August 2018, 18:00 Uhr, bis zum 23. August 2018, 01:24 Uhr, ausgestandene vorläufige Festnahme (vgl. act. 253-264) ausgesprochen hat (vgl. S. 22 sowie Dispositiv-Ziffer II.3 des angefochtenen Urteils). Dieser Entscheid ist zu bestätigen. 4. Zivilforderungen 4.1 B. 4.1.1 Die Vorinstanz verurteilte B. , A. für eine Psychotherapie (Fr. 982.50) und für das Austauschen der Türschlösser (Fr. 1'086.60) Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 2'069.10 zu bezahlen. Zudem wurde er verurteilt, A. aufgrund der Persönlichkeitsverletzung eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde hingegen abgewiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer I.3 sowie S. 20 f. des angefochtenen Urteils). 4.1.2 Der Beschuldigte B. beantragt in seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021, bei einem vollumfänglichen Freispruch seien selbstverständlich auch die Zivilforderungen von A. abzuweisen und selbst im Falle eines Schuldspruchs könnten diese Zivilforderungen nicht gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zugesprochen werden. Zur Begründung führt der Beschuldigte betreffend den beantragten Schadenersatz von Fr. 1'086.60 für das Auswechseln der Türschlösser aus, dass er nie über einen Schlüssel zur Wohnung von A. verfügt habe. Auch bezüglich der geltend gemachten Kosten für die Psychotherapie in der Höhe von Fr. 982.50 sei die Kausalität zwischen "Stalking" und Psychotherapie nicht erstellt, zumal A. bereits vor 2018 zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt gewesen und die Psychotherapie auch nicht in zeitlicher Nähe zum Vorfall vom 22. August 2018 aufgenommen worden sei. Des Weiteren sei auch keine Genugtuung geschuldet und selbst wenn, dann habe die Vorinstanz diverse wesentliche Faktoren falsch berücksichtigt, nämlich das ambivalente Verhalten der Privatklägerin, die Widersprüchlichkeit zwischen festgestelltem fehlendem Nötigungserfolg einerseits und dennoch dem Gefühl der permanenten Überwachung und Kontrolle andererseits sowie die Situation in der Tiefgarage, in welcher sich A. nicht allein befunden habe, sondern laut ihrer eigenen Aussage weitere Passanten anwesend gewesen seien (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung). 4.1.3 Demgegenüber fordert die Privatklägerin A. , ihre durch die Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz- und Genugtuungssumme sei zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 7). 4.1.4.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die Klägerin allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGer 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 3, unter Hinweis auf BGer 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Straf-urteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a) oder wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGer 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 3, unter Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Die geschädigte Person kann somit adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 2.1, unter Hinweis auf BGer 6B_284/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.4). In erster Linie geht es dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 41 ff. OR). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen (vorsätzlich oder fahrlässig) widerrechtlich Schaden zufügt. Das schädigende Ereignis muss die Ursache des Schadens sein, d.h. es muss ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang zwischen beiden Elementen bestehen (BGer 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.1.2, unter Hinweis auf BGer 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 3.2.1). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 OR). Bei der Bestimmung des Schadenersatzes hat der Richter sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Der Entscheid beruht weitgehend auf der Ausübung richterlichen Ermessens gemäss Art. 4 ZGB. Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungssumme (vgl. BGer 6S.236/2006 vom 5. September 2006 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 132 III 249 E. 3.5, mit Hinweisen, und BGE 132 II 117 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden der Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2, unter Hinweis auf BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). 4.1.4.2. Vorliegend wird der Beschuldigte B. wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, jeweils zum Nachteil der Privatklägerin A. , schuldig gesprochen. Folglich ist gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die geltend gemachten Zivilforderungen materiell zu entscheiden, soweit diese hinreichend begründet und beziffert sind. a) Bereits mit Eingabe vom 20. November 2020 hat die Privatklägerin ihre Zivilforderungen begründet und soweit möglich belegt (vgl. act. S 67 ff.). Was hierbei unter dem Titel Schadenersatz zunächst die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 1'086.60 für das Auswechseln der Türschlösser betrifft, so erachtet das Kantonsgericht diese Position als ausgewiesen (vgl. Rechnung der O. GmbH vom 26. Mai 2000, act. B 7 f.) und gerechtfertigt, da die Privatklägerin angesichts des beharrlichen Verhaltens des Beschuldigten inkl. Anbringen eines GPS-Trackers am Fahrzeug diesem sehr wohl zutrauen durfte, dass er sich auch einen Hausschlüssel zu ihrer Wohnung besorgte, indem er beispielsweise einen solchen nachmachen liess, ohne dass sie es bemerkte. Darauf weist nicht zuletzt die Aussage von A. am 23. August 2018 gegenüber der Polizei hin, wonach sie aus diversen Gründen das Gefühl habe, dass B. in ihrer Wohnung gewesen sei (polizeiliche Anzeige Häusliche Gewalt vom 20. September 2018, act. 747). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Was sodann die Kosten der Psychotherapie in der Höhe von Fr. 982.50 angeht, so hat der Beschuldigte keineswegs eine fehlende Kausalität zwischen seinen Belästigungen und der Notwendigkeit einer Therapie für die Privatklägerin aufgezeigt. Ein Kausalzusammenhang ist denn auch vielmehr zu bejahen, wird doch unter anderem in der ärztlichen Bestätigung der Psychiatrie Baselland, P. , Spezialärztin, vom 15. Oktober 2020 bestätigt, dass sich A. seit dem 5. November 2019 in dortiger psychiatrischer und psychotherapeutischer ambulanter Behandlung befinde, vom 5. November 2019 bis zum 9. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei und die Behandlung grösstenteils aus der Aufarbeitung des Traumas, welches durch das jahrelange Mobbing entstanden sei, bestehe sowie daraus eine längere Arbeitsunfähigkeit resultiert habe (vgl. act. B 5). Auch vor den Schranken des Kantonsgerichts bestätigt A. , sie sei nach wie vor in Therapie und versuche neben Arbeit, Weiterbildung und Familie eine gewisse Normalität in ihrem Leben zu haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Es sind angesichts dessen auch diese Kosten zuzusprechen. Im Übrigen gilt wiederum das durch die Vorinstanz auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils Ausgeführte. Im Ergebnis ist somit der bereits seitens des Strafgerichts dem Beschuldigten auferlegte Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 2'069.10 für die Privatklägerin (vgl. Dispositiv-Ziffer I.3 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. b) In Bezug auf die geltend gemachte Genugtuung in der Höhe von ursprünglich Fr. 5'000.-- weist das Strafgericht (vgl. S. 21 des angefochtenen Urteils) ebenso korrekt auf die generelle Anspruchsgrundlage von Art. 49 Abs. 1 OR hin. Hierbei trifft zwar der Einwand des Beschuldigten zu, dass eine solche nicht wegen einer Persönlichkeitsverletzung, resultierend aus der angeklagten Nötigung im Anklagefall 1 zugesprochen werden kann. Es verbleiben aber in casu immer noch Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung im Anklagefall 2 sowie wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Anklagefall 1, welche in Berücksichtigung sämtlicher Umstände ebenfalls zu einer Verletzung der Persönlichkeit von A. geführt haben. Hierzu gehört insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte die Privatklägerin besonders beharrlich verfolgt und belästigt hat. Auch wenn vorliegend das Montieren eines GPS-Trackers an das Fahrzeug der Privatklägerin zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, ist dem Beschuldigten gleichwohl ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten i.S.v. Art. 49 OR anzulasten. Denn die nachträgliche Erkenntnis der Privatklägerin, dass der Beschuldigte jederzeit ihren Aufenthaltsort kannte, muss sie in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt haben. Sodann attestiert das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. Q. , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 15. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von A. im Umfang von 100 % in der Zeit vom 15. bis 31. Oktober 2019 wegen Krankheit (act. B 3) und insbesondere die bereits obgenannte ärztliche Bestätigung der Psychiatrie Baselland, P. , Spezialärztin, vom 15. Oktober 2020 belegt einen Zusammenhang zwischen den Straftaten von B. und dem Zustand von A. (vgl. act. B 5), ebenso eine weitere ärztliche Bestätigung derselben Stelle vom 18. Februar 2021, wonach A. aktuell zu maximal 60 % arbeitsfähig sei (act. S. 337). Und auch vor Kantonsgericht vermittelte die Privatklägerin dem Kantonsgericht glaubhaft den Eindruck, dass sie noch heute aufgrund der Straftaten des Beschuldigten psychisch leidet. Es ist somit festzustellen, dass die Privatklägerin durch die Straftaten des Beschuldigten, insbesondere die langandauernde Belästigung und den Vorfall vom 22. August 2018, eine seelische Unbill i.S.v. Art. 49 Abs. 1 OR erlitten hat, weshalb ihr eine Genugtuung zusteht. Dabei erscheint dem Kantonsgericht die seitens der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochene Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 2'000.-- als in jeder Hinsicht angemessen und ist daher zu bestätigen. Demgegenüber ist die darüber hinausgehende Forderung abzuweisen (so ebenfalls die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer I.3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 21 des angefochtenen Urteils zu verweisen. c) Im Ergebnis erweist sich somit die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf die Zivilforderungen von A. als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist 4.2 A. 4.2.1 Das Strafgericht hielt fest, dass aufgrund des Freispruchs von A. von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der grobfahrlässigen Körperverletzung eine Haftungsgrundlage nach Art. 41 OR fehle, weshalb die unbezifferte Schadenersatzforderung sowie die Genugtuungsforderung von B. über Fr. 10'000.-- in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen seien (vgl. S. 22 sowie Dispositiv-Ziffer II.2 des angefochtenen Urteils). 4.2.2 Als im Anklagefall 2 auftretender Privatkläger macht B. im Berufungsverfahren adhäsionsweise eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung in noch unbekannter Höhe gegenüber A. geltend. So führt er in seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 aus, ihm seien bei einem Schuldspruch von A. wegen Körperverletzung Schadenersatz für den entstandenen Schaden sowie eine angemessene Genugtuung auszurichten, wobei zur Bezifferung und Begründung auf die Eingabe vom 20. November 2020 verwiesen werde (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). 4.2.3 Vor Kantonsgericht verlangt A. als Beschuldigte ihrerseits, die vorinstanzlich vorgenommene Abweisung der Zivilforderung von B. sei zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 7). 4.2.4 Nachdem die Beschuldigte A. von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der grobfahrlässigen Körperverletzung, auch im Berufungsverfahren vollumfänglich freigesprochen wird (vgl. Erw. 2.4.4.3), ist die seitens von B. gegenüber A. geltend gemachte Zivilforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO vollumfänglich abzuweisen. 5. Ordentliche Kosten des Strafgerichts 5.1 Das Strafgericht setzte die den Beurteilten B. betreffenden ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, auf insgesamt Fr. 10'125.-- fest. Hiervon auferlegte es dem Beurteilten B. aufgrund der teilweisen Freisprüche einerseits, aber wegen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens andererseits, 90 %, d.h. Fr. 9'112.50, währenddem 10 % der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 1'012.50, zu Lasten des Staates gingen. Demgegenüber wurden die die Beurteilte A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'939.65 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, somit insgesamt Fr. 9'939.65, zufolge deren Freispruchs vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (vgl. S. 22 f. sowie Dispositiv-Ziffern I.5 und II.4 des angefochtenen Urteils). 5.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 und in ihrer Berufungsbegründung vom 20. September 2021, als Konsequenz zum angefochtenen Freispruch werde auch der Kostenentscheid des Strafgerichts angefochten und A. sei zur Tragung von 1/3 der Verfahrenskosten zu verurteilen (vgl. S. 4 der Berufungserklärung und S. 9 der Berufungsbegründung). 5.3 B. begehrt in seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ausgangsgemäss neu zu verteilen seien. Insbesondere seien die Kosten bei seinem Freispruch dem Staat aufzuerlegen. Auch bei seinem Schuldspruch gemäss erstinstanzlichem Urteil erscheine die Auferlegung der Kosten im Umfang von 90 % als nicht angemessen, da der Beschuldigte von einem Grossteil der Vorwürfe, die insbesondere den allergrössten Teil der Akten und somit des Aufwandes der Untersuchungsbehörden und der ersten Instanz ausmachten, freigesprochen worden sei (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). 5.4 Demgegenüber spricht sich A. für eine Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung aus (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 7) 5.5.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es gilt mithin das Verschuldensprinzip. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 426 N 2, m.w.H.). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es handelt sich hierbei um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (vgl. BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, unter Hinweis auf BGer 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; BGer 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 7.1; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; mit Hinweisen). 5.5.2. Nachdem die Parteien keine spezifizierten Anträge betreffend die Verfahrenskosten der Vorinstanz stellen und das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis nur insofern abändert, als betreffend den Anklagefall 2 eine Verurteilung von B. wegen versuchter Nötigung (anstatt Nötigung und Drohung) erfolgt und die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe von 180 auf 150 gesenkt wird, im Übrigen aber sowohl die Schuld- und Freisprüche in Bezug auf B. und A. als auch die auszusprechende Busse in Bezug auf B. unverändert bleiben, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgericht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO wie auch Art. 426 Abs. 3 StPO korrekt getroffenen Kostenentscheid zu Lasten des Beurteilten B. abzuweichen. Insbesondere erkennt auch das Kantonsgericht ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten B. im Anklagefall 1, obwohl es im strafrechtlichen Sinn zu einem Freispruch von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung kommt (vgl. auch Erw. 4.1.4.2.b). Gleiches gilt in Bezug auf die A. betreffenden Verfahrenskosten, welche die Vorinstanz angesichts des vollumfänglichen Freispruchs, ohne dass eine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens vorliegen würde, zu Recht vollumfänglich auf die Staatskasse genommen hat. Die entsprechenden Berufungen der Staatsanwaltschaft wie auch von B. erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 6. Ausserordentliche Kosten des Strafgerichts 6.1 Die Vorinstanz entrichtete das Honorar des amtlichen Verteidigers von B. in Höhe von insgesamt Fr. 12'723.85.-- (wovon Fr. 3'856.60 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'867.25 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % aus der Gerichtskasse (vgl. S. 23 sowie Dispositiv-Ziffer I.6 des angefochtenen Urteils). Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A. in Höhe von insgesamt Fr. 14'842.20 (wovon Fr. 8'955.10 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'887.10. für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde ohne Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (vgl. S. 23 sowie Dispositiv-Ziffer II.5 des angefochtenen Urteils). 6.2 Die Staatsanwaltschaft hingegen stellt in ihrer Berufungsbegründung vom 20. September 2021 das Rechtsbegehren, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (d.h. Schuldspruch) sei wie B. auch A. zu verpflichten, die ihrer Verteidigung ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'842.20 für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen und ihrer amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse zuliessen (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). 6.3 In seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 ficht der Beschuldigte B. ebenso die Kostenverteilung betreffend das amtliche Honorar an (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung), währenddem die Beschuldigte A. vor den Schranken des Kantonsgerichts eine Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 7). 6.4.1. Was zunächst die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. betrifft, so ist bezüglich der Entschädigung von Rechtsanwalt Severin Bellwald das vorinstanzliche Urteil dahingehend zu korrigieren, dass dem amtlichen Verteidiger 100 % seiner erstinstanzlichen Bemühungen zu vergüten sind: Die Grundsätze zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 135 StPO geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Dieser wird für seine Bemühungen unabhängig vom Verfahrensausgang entschädigt (BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2, unter Hinweis auf Walter Haefelin , Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2010, S. 291). Für die Entschädigung, welche sich nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfahrensführenden Kantons berechnet (Art. 135 Abs. 1 StPO), haftet alleine der Staat. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen (BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2, unter Hinweis auf BGE 131 I 217; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, § 56 Rz. 751). Vorliegend hat daher keinerlei Einfluss auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ob der Beschuldigte ganz oder teilweise schuldig bzw. freigesprochen wird. Diesbezüglich scheint die Vorinstanz die auf 90 % limitierte Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten in Bezug auf die Verfahrenskosten wegen des Teilfreispruchs (vgl. nachfolgend) nicht strikte von der durch den Staat zu entrichtenden Entschädigung der amtlichen Verteidigung getrennt zu haben. Dem amtlichen Verteidiger ist daher –in entsprechender teilweiser Gutheissung der Berufung – der volle in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 12'723.85.-- aus der Gerichtskasse zu entrichten und Dispositiv-Ziffer I.6 des angefochtenen Urteils dahingehend zu korrigieren. Demgegenüber erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid, wonach der Beschuldigte B. , sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, dies jeweils in Bezug auf 90 % des Honorars, mit Blick auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO sowie auf die Verurteilung von B. zur Tragung von 90 % der ordentlichen Verfahrenskosten der ersten Instanz als korrekt. Nur soweit der Beschuldigte freigesprochen wurde, d.h. im Umfang von 10 %, trifft ihn keine Rückerstattungspflicht. 6.4.2. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung von A. ist der vorinstanzliche Entscheid hingegen angesichts deren Freispruchs und mangels einer Kostentragungspflicht nicht zu beanstanden und daher in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 GebT auf Fr. 14'000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 13'875.-- sowie Auslagen von Fr. 125.--, festgesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens entsprechend – die Staatsanwaltschaft unterliegt und B. obsiegt in einem kleinen Teilbereich – gehen die Kosten von Fr. 14'000.-- im Umfang von 40 % (= Fr. 5'600.--) zu Lasten des Beschuldigten B. und im Umfang von 60 % (= Fr. 8'400.--) zu Lasten des Staates. Entgegenstehende Anträge der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 und S. 9 der Berufungsbegründung vom 20. September 2021) wie auch des Beschuldigten und Privatklägers B. (vgl. Rechtsbegehren 9 der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021) werden hingegen abgewiesen. 1.2 Ausserordentliche Kosten 1.2.1 B. 1.2.1.1. Was zunächst B. als beschuldigte Person angeht, so macht dessen (mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. September 2021 bewilligter und eingesetzter) amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Severin Bellwald, mit Honorarnote vom 5. Dezember 2022 für seine Bemühungen vom 25. März 2021 bis zum 7. Dezember 2022 (ohne Hauptverhandlung am 5. und 7. Dezember 2022) einen Aufwand von 19,25 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 3'850.--), Auslagen von Fr. 37.80 für Porti, Fr. 43.-- für Kopien und Fr. 84.-- als Fahrtkosten sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 4'014.80, entsprechend Fr. 309.15, somit total Fr. 4'323.95, geltend. a) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons vergütet, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist der amtlichen Verteidigung aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt, wobei der Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Kumulativ haben sich sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen zu erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., N 486). Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 135 N 3). Nachdem nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, ist auch der Zeitaufwand im Zusammenhang mit der sozialen Betreuung des Klienten, selbst in Haftfällen, grundsätzlich nicht zu vergüten ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 135 StPO N 3; Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , a.a.O., § 40 N 14). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt − nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). b) Im vorliegenden Fall erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers betreffend Aktenstudium, diverse Eingaben, E-Mails und Telefonate an die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, den Kontakt mit seinem Klienten sowie das Verfassen der Berufungsbegründung inkl. Vorbereitung zur Berufungsverhandlung mit Blick auf die Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Bedeutung der vorliegenden Sache für den Beschuldigten als durchaus angemessen, so dass keinerlei Korrektur anzubringen ist. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Weg wird dem amtlichen Verteidiger ein zusätzlicher Aufwand von 4,5 Stunden zugestanden, womit sich im Ergebnis der Aufwand auf 23,75 Stunden beläuft. Beim für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 4'750.--. In einem weiteren Punkt sind die in Rechnung gestellten Auslagen des amtlichen Verteidigers für Porti, Kopien und Fahrtkosten zu beleuchten. Diese erscheinen mit Blick auf die Vorgaben in § 15 TO (Kopiaturen) § 16 TO (Auslagen) ebenfalls als berechtigt, weshalb sie im Gesamtbetrag von Fr. 164.80 zu genehmigen sind. Schliesslich ist in Anwendung von § 17 TO auf den Betrag von Fr. 4'914.80 für Honorar zuzüglich Auslagen eine Mehrwertsteuer von 7,7 %, d.h. Fr. 378.45, hinzuzuschlagen, was insgesamt zu einem Betrag von Fr. 5'293.25 führt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B für das Berufungsverfahren werden somit gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO aus der Staatskasse ausgerichtet. Da der Beschuldigte B. zur Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von 40 % verurteilt wird (vgl. Erw. 1.1) und nur zu einem kleinen Teil mit seinen Berufungsanträgen obsiegt, ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % des Honorars zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in demselben Umfang zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 1.2.1.2 Als Vertreter des Privatklägers B. stellt Rechtsanwalt Severin Bellwald mit Honorarnote vom 5. Dezember 2022 für seine Bemühungen vom 24. September 2021 bis zum 4. Juli 2022 einen Aufwand von 2,5 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 500.--) bzw. Fr. 260.--(= Fr. 650.--), Auslagen von Fr. 11.-- für Porti und Fr. 81.-- für Kopien sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 592.--, entsprechend Fr. 45.60, bzw. auf Fr. 742.--, entsprechend Fr. 57.15, somit total Fr. 637.60 bzw. Fr. 799.15, in Rechnung. a) Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihre Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGer 6B_457/2017 vom 15. Mai 2017 E. 2.3). Dementsprechend ist der Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach Absatz 2 dieser Bestimmung umfasst die unentgeltliche Rechtspflege insbesondere die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist, was eine dritte Voraussetzung darstellt (vgl. nur KGE BL 470 20 121 E. 3 ). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten einer Privatklägerschaft grundsätzlich bewusst auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Diese Einschränkung ist mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zusteht. Das schliesst jedoch nicht aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken kann (BGer 1B_561/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). Als mittellos bzw. bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dabei sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. BGer 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; je mit Hinweisen; BGer 5P.2018/2001 vom 3. September 2001, E. 2b, unter Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 124 I 1 E. 2a, 120 Ia 179 E. 3a; je mit Hinweisen Was die weitere Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit betrifft, so sind nach der Rechtsprechung als aussichtslos Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (vgl. BGer 6B_457/2017 vom 15. Mai 2017 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands notwendig ist, zu beachten, dass die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stellt. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Einvernahmen von beschuldigten Personen und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte daher in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Verbeiständung sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten, ebenso die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb f.; BGer 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist etwa geboten, wenn der Fall schwierige rechtliche Fragen aufwirft, wie beispielsweise die Pflicht des Krankenhauspersonals, Massnahmen zur Selbstmordprävention zu ergreifen oder die Definition der konstitutiven Elemente der Vergewaltigung (BGer 1B_151/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Andererseits vermögen etwa leichtere gesundheitliche Beeinträchtigungen für sich allein die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu begründen ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 136 N 11, mit Hinweis auf BGer 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E 3.3). b) Wie bereits in der Prozessgeschichte (lit. L und M) festgehalten, hat in casu B. als Privatkläger mit Eingabe vom 30. Juni 2022 dem Kantonsgericht beantragt, es sei auch im Berufungsverfahren rückwirkend für das gesamte Verfahren Rechtsanwalt Severin Bellwald als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, sein Antrag auf amtliche Verteidigung vom 24. September 2021 sei mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. September bewilligt worden. Nachdem B. nicht nur als Beschuldigter, sondern auch als Privatkläger auftrete, sei sein Verteidiger ergänzend dazu analog zum erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers einzusetzen. Die finanziellen Verhältnisse hätten sich seit Oktober 2021 nicht verändert. Das Kantonsgericht hat mit Verfügung vom 1. Juli 2022 unter anderem die Eingabe des Privatklägers B. vom 30. Juni 2022 ohne förmliche Behandlung im Instruktionsverfahren zu den Akten genommen. Des Weiteren wurde der Privatkläger darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag vor den Schranken des Berufungsgerichts zu wiederholen und darzulegen habe, weshalb seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheine und überdies aufzuzeigen habe, weshalb im vorliegenden Fall die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Lasten der Staatskasse notwendig sein soll. Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Kosten ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen werden. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezogen werden nur die Kosten der anwaltlichen Leistungen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird; oder solche, die sachlich zwingend waren, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 136 N 8, unter Hinweis auf BGE 122 I 203 E. 2 f.). Eine rückwirkende Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand fällt somit ausser Betracht, da eine allfällige Bewilligung frühestens ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, mithin in casu ab dem 30. Juni 2022, Wirkung entfalten kann, da das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch erst zu diesem Zeitpunkt zu prüfen ist (vgl. Erw. 1.2.1.2.a). Eine besondere zeitliche Dringlichkeit, welche eine Ausnahme von dieser Regel zulassen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Sollten die Voraussetzungen ab dem Datum der Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 30. Juni 2022 gegeben sein, so ist aber bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass mit Blick auf die Kostennote vom 5. Dezember 2022 ab dem obgenannten Datum keine relevanten Bemühungen vorliegen, welche allenfalls zu entschädigen wären. In materieller Hinsicht ist die Voraussetzung einer Mittellosigkeit beim Privatkläger B. ohne Weiteres zu bejahen, wurde diesem doch als Beschuldigtem mit Verfügung vom 27. September 2021 die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und basierend auf seiner mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 eingereichten Unterlagen gewährt. Inwiefern das Rechtsmittel von B. als Privatkläger nicht aussichtslos sein soll, wurde von diesem – trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2022 – bis zur Berufungsverhandlung nicht weiter begründet. Da an die fehlende Aussichtslosigkeit allerdings nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Erw. 1.2.1.2.a), ist diese weitere Voraussetzung gleichwohl als gegeben zu erachten. Schliesslich begründet der Privatkläger bis zur Berufungsverhandlung – wiederum trotz entsprechender Aufforderung gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2022 – nicht, inwiefern vorliegend eine unentgeltliche Verbeiständung für das Zivilverfahren nötig gewesen sein soll. Bei einer Prüfung der vorliegenden Akten sind denn auch keine Gründe, welche für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung sprechen, ersichtlich: Das gegen A. geführte Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässiger Körperverletzung, betrifft den Vorfall vom 22. August 2018 gemäss Anklageziffer 2. Die A. vorgeworfene Handlung stellt einen grundsätzlich überschaubaren Lebenssachverhalt dar, welchen der Privatkläger aus eigenem Erleben kennt und ohne Weiteres darlegen kann. Die vorliegende Sache präsentiert sich folglich in tatsächlicher Hinsicht als relativ einfach. Auch die rechtliche Würdigung begründet keine besonderen Schwierigkeiten. Nach alledem steht fest, dass das zur Diskussion stehende Strafverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwirft, denen B. als Privatkläger ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre. Insbesondere erscheint der Beschwerdeführer problemlos in der Lage, selbst seine Zivilansprüche geltend zu machen, indem er den erlittenen Schaden durch Vorlegung von Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen beziffert und belegt. Auch einen allfälligen Genugtuungsanspruch kann er eigenständig zum Ausdruck bringen. Dass der Privatkläger auf sich alleine gestellt nicht in der Lage wäre, seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und zu formulieren, wird weder geltend gemacht noch erscheint dies gegeben. Schliesslich wird vorliegend auch das Prinzip der Waffengleichheit insofern eingehalten, als bei A. als Privatklägerin ebenso wenig die Voraussetzungen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt sind (vgl. nachfolgend Erw. 1.2.2.2.b). Gleiches gilt trotz der Tatsache, dass sowohl A. als auch B. als Beschuldigte anwaltlich vertreten sind: Das Prinzip der Waffengleichheit vermag die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 136 StPO, welche genau festlegt, unter welchen Voraussetzungen einer Privatklägerschaft die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, nicht ihres Gehalts zu entleeren. Mit der Schaffung von Art. 136 StPO hat der Gesetzgeber den verschiedenen Situationen der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft Rechnung getragen; aus diesem Grund hat er unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für beide Parteien aufgestellt (vgl. BGer 1B_702/2011 vom 21. Mai 2012 E. 3.2). Entsprechend muss einer beschuldigten Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand grosszügiger gewährt werden als der Privatklägerschaft. Dies bedeutet, dass der Privatkläger B. aus dem Umstand, dass A. als Beschuldigte anwaltlich vertreten ist (und umgekehrt), nichts für sich ableiten kann (vgl. Moritz Oehen , Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2019, S. 77). Demzufolge würde selbst eine Berufung auf die Waffengleichheit keine Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung im Sinne von Art. 136 StPO im vorliegenden Fall begründen. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur angemessenen Wahrung der Rechte des Privatklägers B. nicht geboten ist, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist und allfällige Kosten seiner Rechtsvertretung nicht durch den Staat getragen werden können. 1.2.2 A. 1.2.2.1. Die (mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. September 2021 bewilligte, eingesetzte) amtliche Verteidigerin von A. als beschuldigte Person , Rechtsanwältin Désirée Stutz, macht mit Honorarnote vom 5. Dezember 2022 für ihre Bemühungen vom 2. Juni 2021 bis zum 5. Dezember 2022 (ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 13,28 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 2'656.--), Auslagen von Fr. 145.80 für Porti, Kopien und Telefonauslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'801.80, entsprechend Fr. 215.75, somit total 3'017.55, geltend. a) Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf Erw. 1.2.1.1.a betreffend B. verwiesen. b) Vorliegend sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin betreffend Kontakte mit ihrer Klientin und dem Kantonsgericht, Aktenstudium, diverse Eingaben an das Kantonsgericht, Vorbereitung zur Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung mit der Klientin ebenfalls angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität und Bedeutung der vorliegenden Sache für die Beschuldigte angebracht und daher nicht zu beanstanden. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Weg) steht auch der amtlichen Verteidigerin von A. ein zusätzlicher Aufwand von 4,5 Stunden zu, womit der Aufwand insgesamt 17,78 Stunden beträgt. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beläuft sich somit das Honorar auf Fr. 3'556.--. Auch die geltend gemachten Auslagen der amtlichen Verteidigerin für Porti, Kopien, Telefongebühren und Fahrtkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 145.80 sind angemessen. Schliesslich entfällt auf den Betrag von Fr. 3'702.80 für Honorar zuzüglich Auslagen eine Mehrwertsteuer von 7,7 %, d.h. Fr. 285.10, was im Total zu einem Betrag von Fr. 3'987.55 führt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A. für das Berufungsverfahren werden ebenfalls zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. Da die Beschuldigte A. auch im Berufungsverfahren zu keinerlei Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Erw. 1.1), entfällt für sie – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 und S. 9 der Berufungsbegründung vom 20. September 2021) wie auch von B. (vgl. Rechtsbegehren 9 der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021) – auch im Berufungsverfahren eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO. 1.2.2.2 Als Vertreterin der Privatklägerin A. stellt Rechtsanwältin Désirée Stutz mit Honorarnote vom 5. Dezember 2022 für ihre Bemühungen vom 1. September 2021 bis zum 5. Dezember 2022 einen Aufwand von 4,67 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 933.30), Auslagen von Fr. 113.30 für Porti, Kopien und Telefonauslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'046.60, entsprechend Fr. 80.60, somit total 1'127.20, in Rechnung. Sie stellt vor den Schranken des Kantonsgerichts abermals den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da sich einerseits die finanzielle Situation deutlich verschlechtert habe und andererseits der Beizug einer Rechtsvertretung zur Geltendmachung der Zivilforderungen aufgrund des Konnexes zum angeklagten Sachverhalt erforderlich gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 7 f.). a) In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird auf Erw. 1.2.1.2.a betreffend B. verwiesen. b) Mit derselben Begründung wie bei B. sind auch bei A. die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit zwar zu bejahen. Eine Mittellosigkeit angesichts höherer Lebenshaltungskosten bei gleichzeitig tieferem Einkommen ist umso mehr mit Blick auf die dem Kantonsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen, einer Übersicht vom 1. Januar 2022 über die Krankenkassenprämien für die Privatklägerin und ihre Tochter bei der R. AG, wie auch Lohnabrechnungen der Privatklägerin für die Monate August und September 2022 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3), zu bejahen. Und auch die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist gerade mit Blick auf die teilweise Gutheissung der beantragten Zivilforderung gegeben. Allerdings war der Beizug einer Rechtsbeistandschaft zur Durchsetzung der Zivilansprüche auch bei A. nicht notwendig, selbst unter Berücksichtigung des zusätzlichen Anklagesachverhalts gemäss Anklageziffer 1 nicht. Das Gebot der Waffengleichheit wurde in Bezug auf A. ebenfalls eingehalten. Aus diesen Gründen ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur angemessenen Wahrung der Rechte der Privatklägerin A. nicht geboten, weshalb der entsprechende, neuerlich gestellte Antrag abermals abzuweisen ist und allfällige Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin nicht durch den Staat getragen werden können. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. März 2021, auszugsweise lautend: "I. 1. B. wird der Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, in Anwendung von Art. 179septies StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Mehrforderung wird abgewiesen. 2. B. wird von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift freigespro chen . 3. Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A. Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'069.10 zu bezahlen. Zudem wird er verurteilt , A. eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die 4. Der beschlagnahmte GPS Tracker «TRACKERID Intelligent Device» inkl. SIM-Karte, am Strafgericht, wird gemäss Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen .
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 90 % der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 9'112.50. 10 % der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 1'012.50, gehen zu Lasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- ermässigt.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 12'723.85.-- (wovon Fr. 3'856.60 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'867.25 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, dies jeweils in Bezug auf 90 % des Honorars (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). II. 1. A. wird von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der grobfahrlässigen Körperverletzung freigespro chen .
2. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
3. Der Beurteilten wird eine Haftentschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen.
4. Die die Beurteilte betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'939.65 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- ermässigt.
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von insgesamt Fr. 14'842.20 (wovon Fr. 8'955.10 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'887.10. für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. III.1. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den GK-Nummern 18258/18259 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht ." wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B. in den Dispositiv-Ziffern I.1 und 6 wie folgt neu gefasst: "I.1. B. wird der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, in Anwendung von Art. 179septies StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) , Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 12'723.85 (wovon Fr. 3'856.60 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'867.25 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet . Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, dies jeweils in Bezug auf 90 % des Honorars (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern I.4 und III.1 sowie in den Dispositiv-Ziffern I.2, 3, 5, II.1, 2, 3, 4 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 14'000.--, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 13'875.-- sowie Auslagen von Fr. 125.--, gehen im Umfang von 40 % (= Fr. 5'600.--) zu Lasten des Beschuldigten B. und im Umfang von 60 % (= Fr. 8'400.--) zu Lasten des Staates. III.1. 2. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. durch Rechtsanwalt Severin Bellwald für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 4'914.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 378.45.), somit insgesamt Fr. 5'293.25, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, dies jeweils in Bezug auf 90 % des Honorars (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A. durch Rechtsanwältin Désirée Stutz für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 3'702.45 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 285.10), somit insgesamt Fr. 3'987.55, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. [Mitteilungsziffer] Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.