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460 17 109

Basel-Landschaft · 2018-03-21 · Deutsch BL

Mehrfache schwere Körperverletzung etc.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Vorwurf der Voreingenommenheit der Vorinstanz bzw. der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ("fair trial")

E. 1.1 In ihrer Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017 rügte die Beschuldigte im Rahmen ihrer Vorbemerkungen eine Voreingenommenheit der Vorinstanz. Sie erachtete dabei einerseits die Anforderungen an das Gebot des "fair trial" als nicht erfüllt und andererseits kritisierte sie, dass sich die Vorinstanz ein völlig verzerrtes Bild von ihr gemacht habe (vgl. S. 5-7 der Berufungsbegründung). So sei der Eindruck entstanden, dass sich das Gericht bereits vor der Hauptverhandlung eine eigene Meinung gebildet habe und während der Verhandlung mittels Suggestivfragen auf ein Schuldeingeständnis der Beschuldigten hingesteuert habe. Die ständigen Suggestivfragen und der Unterton seien auffallend gewesen, wobei die diesbezügliche Protokollabschrift leider mangelhaft ausgefallen sei. Weil die Beschuldigte kein Geständnis geliefert habe, sei sie am Ende besonders hart bestraft worden. Ihre Aussagen seien daher mit Vorsicht zu geniessen. Die Situation sei zudem dadurch verschärft worden, dass der zweite Beschuldigte, D.____, nicht anwesend gewesen sei, weshalb sich die Schuldfrage betreffend die Verletzungen des Kindes ausschliesslich auf die Beschuldigte konzentriert habe (vgl. S. 5 f. der Berufungsbegründung). Des Weiteren sei zu kritisieren, dass die Vorinstanz die Beschuldigte als egoistische Person eingestuft habe, welche überfordert und vormalig von Methadon abhängig gewesen sei und zudem auf eine schwere Kindheit zurückblicke. An ihrem Sohn habe sie Überforderung, Wut und generelle Frustration entladen, was auch das Motiv für die Taten darstellen solle. Das Gegenteil sei indessen der Fall, werde die Beschuldigte doch von ihrem gesamten Umfeld als liebevolle Mutter beschrieben, welche sich stets und ausschliesslich um ihr Kind gekümmert habe. Das Kind sei im Zentrum gestanden und ihre Bindung sei sehr stark gewesen, was mehrere Personen bezeugen könnten. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem D.____ in ihr Leben getreten sei, sei die Beschuldigte nicht überfordert gewesen. Völlig aus der Luft gegriffen sei auch die angebliche Methadonabhängigkeit. Der zuständige Arzt habe bestätigt, dass dieses Mittel gegen Rückenschmerzen verordnet worden sei und zu keinem Zeitpunkt eine Abhängigkeit bestanden habe. Es erscheine daher unumgänglich, dass sich das Kantonsgericht frei von Vorurteilen ein eigenes Bild von der Beschuldigten mache (vgl. S. 6 f. der Berufungsbegründung). In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt der Verteidiger diese Rüge (vgl. S. 2 des Plädoyers der Verteidigung).

E. 1.2 Demgegenüber vertrat die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 13. November 2017 die Auffassung, das Strafgericht habe das Gebot des "fair trial" nicht verletzt. So habe die Präsidentin lediglich versucht, auf ihre Fragen und Vorhalte präzise Aussagen zu erhalten. Anstatt Antwort zu geben, sei die Beschuldigte jedoch in Tränen ausgebrochen. Die Fragen seien keinesfalls als suggestiv zu bezeichnen. Dass die Beschuldigte während der Verhandlung deutlich unter psychischem Druck gestanden sei, sei angesichts des Tatvorwurfs nur zu erwarten gewesen (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, der Beschuldigten seien ihre Rechte bekannt gewesen; dieselbe Rechtsbelehrung sei daher nicht zwingend vor jeder Einvernahme zu wiederholen gewesen. Daher seien die Aussagen der Beschuldigten vor Strafgericht auch im weiteren Verfahren verwertbar. Auch fehle für eine angeblich suggestive Befragung der Beschuldigten durch die Vorinstanz jeglicher Beleg im Protokoll der Hauptverhandlung (vgl. S. 2 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft). 1.3.1 Der aus Art. 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 10 und 14 Abs. 1 IPBPR ableitbare Grundsatz des fairen Verfahrens ("fair trial") setzt ein rechtsstaatliches Verfahren voraus und verlangt, dass alle Verfahrensbeteiligten korrekt behandelt und insbesondere beschuldigte Personen in die Lage versetzt werden, sich gegenüber den an Mitteln überlegenen Strafverfolgungsbehörden bestmöglich zu verteidigen (vgl. Franz Riklin , StPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 3 StPO, N 4). Demnach hat jeder Bürger Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (vgl. BGE 140 I 240 Erw. 2.2. S. 242; 140 I 271 Erw. 8.4 S. 273 ff.; 140 III 221 Erw. 4.1 S. 222 f.; 137 I 227 Erw. 2.1, S. 229, je mit Hinweisen). Der Richter soll mit der gebotenen Distanz über dem Streit der Parteien stehen und ihnen gegenüber als "rechter Mittler" auftreten (BGE 33 I 143 Erw. 2 S. 146). Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) konkretisiert in Art. 3 Abs. 1, dass die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen achten. Sie beachten namentlich das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Laut Art. 4 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (sog. Beschleunigungsgebot). Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO schliesslich besagt, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). 1.3.2 Das Kantonsgericht erachtet die Kritik seitens der Beschuldigten als sachlich begründet, sind doch nach eingehender Prüfung der Verfahrensakten gleich mehrere gravierende und nicht nachvollziehbare Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz festzustellen: 1.3.2.1 Was zunächst das Dispensationsgesuch des vormalig der mehrfachen schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ beschuldigten D.____ betrifft, so wurde dieser zunächst mit Beweisverfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 18. Februar 2016 unter Bestellung eines Dolmetschers für arabisch zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung geladen (vgl. act. 3745). Mit Eingabe vom 23. November 2016, mithin 5 Tage vor Prozessbeginn, beantragte der Verteidiger von D.____, sein Mandant sei vom Erscheinen an der Hauptverhandlung zu dispensieren, da er über keine finanziellen Mittel verfüge, um die Visa- und Reisespesen sowie den Aufenthalt in der Region Basel zu finanzieren (vgl. act. 3739). Die Strafgerichtspräsidentin gab diesem nicht weiter belegten Dispensationsgesuch nach zustimmender Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft mit einfacher handschriftlicher Verfügung vom 23. November 2016 ohne weitere Begründung statt (vgl. act. 3739). Eine Rücksprache mit den übrigen Parteien, insbesondere der Beschuldigten, geht hingegen nicht aus den Akten hervor. Es ist aus dem Verteiler nicht einmal ersichtlich, ob die Verteidiger der Mitbeschuldigten B.____ und C.____ diese Verfügung überhaupt zugestellt erhalten haben. Jedenfalls konnte D.____ infolgedessen nicht als Beschuldigter durch das Strafgericht befragt werden. Da die ihn betreffenden Teile des Urteils des Strafgerichts vom 8. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen sind, konnte er auch nicht vor das hiesige Berufungsgericht geladen werden. Es fragt sich, ob dieses Vorgehen seitens der Vor-instanz korrekt war. Gemäss Art. 336 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung persönliche teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden (lit. a) oder wenn die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (lit. b). Rechtsgrundlage für einen Dispens von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bildet Art. 336 Abs. 3 StPO. Demnach kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Die Voraussetzungen für eine Dispensation des Beschuldigten von der Teilnahme zur Hauptverhandlung sind somit eng umschrieben. Die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Hauptverhandlung ist wesentlich, da sich das Gericht von ihr und ihrer Stellung zur Anklage einen persönlichen Eindruck verschaffen sollte. Auch bei vorhandener Verteidigung hat die beschuldigte Person deshalb grundsätzlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 336 N 1). Angesichts der Wichtigkeit der persönlichen Anwesenheit sollte das persönliche Erscheinen nur ausnahmsweise erlassen werden, etwa in Bagatellfällen und bei Verzicht auf Beweisabnahmen nach Art. 343 StPO, wobei selbst dann nicht per se davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person für deren Beurteilung nicht notwendig erscheint ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., N 7; Peter-René Wyder , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 336 N 18). Mit Blick auf den zuvor beschriebenen Sachverhalt erhellt ohne Weiteres, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Dispensation von D.____ in der vorliegenden Konstellation klarerweise nicht erfüllt waren. So handelte es sich in casu von vornherein nicht um einen Bagatellfall. Ebenso wenig wurde in diesem Fall auf die Abnahme von Beweisen verzichtet. Angesichts der gravierenden Tatvorwürfe gegenüber gleichzeitig drei beschuldigten Personen war die Anwesenheit des Mitbeschuldigten D.____ an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung essentiell, wäre dieser doch zu seiner Rolle und allfälligen Tatmotiven zu befragen gewesen. Die von ihm ins Feld geführten blossen räumlichen Erschwernisse durch einen Aufenthalt im Ausland stellten keinesfalls wichtige Gründe i.S.v. Art. 336 Abs. 3 StPO dar. Wie hingegen die Beschuldigte zu Recht geltend macht, hatte die nicht nur als unrechtmässig, sondern auch als voreilig und leichtfertig zu bezeichnende Dispensation von D.____ zur geradezu fatalen Konsequenz, dass es damit notwendigerweise zu einer einseitigen Fokussierung des Strafgerichts auf die verbleibenden Mitbeschuldigten, insbesondere auf B.____, gekommen ist (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. III.2.5.5.7). Richtigerweise hätte daher die Vorinstanz aufgrund der räumlichen Problematik vorliegend die Hauptverhandlung verschieben und anschliessend allenfalls ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 f. StPO durchführen müssen, keinesfalls aber eine Dispensation von D.____ bewilligen dürfen. 1.3.2.2 Des Weiteren ist nach Prüfung des schriftlichen Protokolls wie auch der Audiodatei der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 28. November bis zum 8. Dezember 2016 festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die Beschuldigte über ihre Rechte zu belehren . So wurde die Beschuldigte vor deren Befragung durch die Vorsitzende nicht darauf hingewiesen, dass sie sich nicht selbst belasten muss und das Recht hat, ihre Aussage zu verweigern (vgl. nur act. 3807). Dies erstaunt insofern, als beim Sachverständigen Dr. med. E.____ die Belehrung im Protokoll ausdrücklich vermerkt ist (act. 3835), und das Protokoll generell dadurch auffällt, dass irrelevante Belanglosigkeiten geradezu minutiös festgehalten werden (z.B. act. 3853: Toilettenbesuch der Beschuldigten, act. 3953: "Während der Urteilsbegründung trinkt B.____ Cola, isst Mentos"). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Laut Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Einvernahmen ohne Aufklärung über die Beschuldigtenrechte sind nicht verwertbar ( Dieter Eglin , Die Einvernahme des Beschuldigten im Strafverfahren aus der Sicht des Praktikers, in: BJM 2/2017, S. 84, unter Hinweis auf Art. 158 Abs. 2 StPO). Somit statuiert die StPO in Abkehr von der früheren bundesgerichtlichen Praxis in derartigen Fällen ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine Rechte erwiesenermassen kannte und ob die Einvernahme in Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt wurde oder nicht ( Dieter Eglin , a.a.O., unter Hinweis auf Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 158 N 33; Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 158 N 35). Gemäss dem Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 StPO muss die Aufklärung über die Beschuldigtenrechte bloss "zu Beginn der ersten Einvernahme" angebracht werden. Problematisch erscheint diese Beschränkung insbesondere mit Bezug auf das Recht des Beschuldigten, Aussage und Mitwirkung zu verweigern, sowie auf sein Recht zur Bestellung einer Verteidigung bzw. zur Beantragung eines amtlichen Verteidigers (vgl. Dieter Eglin , a.a.O., S. 85, unter Hinweis auf Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 10 ff.). Zumindest auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie auf das Recht auf Verteidigung bzw. amtliche Verteidigung als elementarste Rechte des Beschuldigten ist standardmässig zu Beginn jeder Einvernahme hinzuweisen. Zur Begründung ist anzuführen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb Zeugen und Auskunftspersonen bei jeder Befragung belehrt werden müssen, nicht jedoch der Beschuldigte. Die dadurch bewirkte Schlechterstellung des Beschuldigten gegenüber Zeugen und Auskunftspersonen lässt sich schlechthin nicht erklären ( Dieter Eglin , a.a.O.; unter Hinweis auf Art. 177 Abs. 1 StPO, Art. 181 Abs. 1 StPO sowie Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 10). Überdies stipuliert die allgemeine Norm von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO, welche für alle einzuvernehmenden Personen Geltung hat, dass der zu Befragende "umfassend" über seine Rechte und Pflichten belehrt werden muss. Dies bedeutet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei jeder Einvernahme detailliert zu informieren ist und nach dem Satz "lex specialis derogat legi generali" zudem bei der ersten Einvernahme noch über jene Aspekte, die in Art. 158 Abs. 1 StPO spezifisch definiert werden ( Dieter Eglin , a.a.O., S. 85 f., unter Hinweis auf Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 12; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold , Strafprozessrecht, unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011, N 300 und 449). Im Übrigen ist es für viele Beschuldigte keineswegs klar, dass das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht auch vor verschiedenen Strafverfolgungsbehörden (insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaft) gleichermassen besteht. Eine erneute Belehrung drängt sich umso mehr auf, wenn der Beschuldigte nach einer lange zurückliegenden ersten Einvernahme nochmals befragt wird ( Dieter Eglin , a.a.O., S. 86; unter Hinweis auf Gunhild Godenzi , a.a.O., N 14). Der Beschuldigte ist namentlich nach zutreffender Ansicht auch vor Gericht auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam zu machen, da das Gebot der umfassenden Belehrung über die Rechte und Pflichten gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO im Gegensatz zu Art. 158 Abs. 1 StPO nicht nur für die Polizei und die Staatsanwaltschaft, sondern auch für die Gerichte gilt. Im Sinne des Fairnessgebots erscheint es angezeigt, den Beschuldigten vor den Schranken des Gerichts erneut auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, da eine durchschnittliche Person nicht ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass dieses tragende Recht nicht nur vor den Strafverfolgungsbehörden, sondern auch vor einem unabhängigen Gericht gilt ( Dieter Eglin , a.a.O.; unter Hinweis auf Gunhild Godenzi , a.a.O., N 5; Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 143 N 1 und 3). Nachdem - wie bereits erwähnt - die Beschuldigte vor Strafgericht vor ihrer Befragung in keiner Weise auf ihr gesetzliches Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, hat dies in Beachtung der obgenannten Doktrin zwingend zur Konsequenz, dass sämtliche in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Beschuldigten unverwertbar sind. 1.3.2.3 Schliesslich fällt auf, dass seitens des Strafgerichts zahlreiche Suggestivfragen an die Beschuldigte gestellt worden sind bzw. die Befragung der Beschuldigten fast schon systematisch in einem ungewöhnlich belehrenden und vorwurfsvollen Ton erfolgte. So ist dem Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung unter anderem zu entnehmen, dass die Präsidentin der Beschuldigten vorhielt, sie habe die Partner häufig gewechselt und "nahe hintereinander" (act. 3813). Auch bräuchten Hunde wie Labradore viel Bewegung (act. a.a.O.). Des Weiteren wurde die Beschuldigte gefragt: "Zwei Hunde, 3 ½-Zimmerwohnung, 3½-jähriges Kind, Rückenprobleme, Gänge zum Doktor und neue Beziehungen, das war schon etwas viel?" (act. a.a.O.). Weiter in der Befragung der Beschuldigten vor Strafgericht führte die Vorsitzende aus: "Die Mütterberatung wurde schon früh involviert. Das ist nicht Standard" (act. 3817), was keineswegs den Tatsachen entspricht, erhalten doch laut Aussage der zuständigen Mütterberaterin alle Mütter im T.____tal einen Flyer und können dann auf freiwilliger Basis deren Dienste in Anspruch nehmen (vgl. Einvernahme L.____ vom 20. Januar 2012, act. 1910). Des Weiteren wies die Vorsitzende anlässlich der Hauptverhandlung die Beschuldigte darauf hin: "Wegen Zahnen und Fieber geht man nicht auf Notfallstation. Wieso zuerst ins UKBB und dann 2-3 Tage später zur Kinderärztin?" (act. 3827). Zudem belehrte die Präsidentin die Beschuldigte: "Beim Baden schaut man das Kind an" und: "Kleinkind badet man praktisch täglich" (act. a.a.O.), obwohl betreffend beide Punkte durchaus das Gegenteil gerichtsnotorisch ist. Weiter in der Einvernahme vor Strafgericht stellt die Präsidentin fest: "Auffallend, Sie bringen immer wieder eine neue Erklärung und keine Erklärung geht auf. Es ist nicht einfach zu sagen, ja mir ist etwas passiert" (act. 3831) und: "Wir haben den zweiten Vorfall, dort haben Sie Ihre Interessen auch vor die Ihres Kindes gestellt. Sie sagten selber, Sie waren damals in einer speziellen Situation: Neuer Mann, Sozialhilfe, die nicht zahlen wollte, Weihnachten/Neujahr - es war viel" (act. 3833). Und schliesslich hiess es: "Es gibt auch die Situation, dass man sich an besonders schlimme Dinge nicht erinnern kann, geht in Richtung Verdrängung. Sie standen damals unter sehr starken Medikamenten. Sie standen damals unter grossem Stress" und: "Von nichts kann man nicht 2 Schädelbrüche haben" (act. 3879). Das Kantonsgericht stellt fest, dass diese suggestive Form der Befragung erst nach einer gemeinsamen expliziten Intervention der Verteidigungen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D.____ aufhörte, wobei die Vorsitzende des Strafgerichts als Reaktion auf diese Rügen ausführte, ihre Fragen seien "etwa gleich suggestiv" wie diejenigen, welche am Vormittag seitens der Verteidigung dem Experten gestellt worden seien (vgl. act. 3895 f.). Eine suggestive Befragung seitens der Vorinstanz wurde somit gar nicht abgestritten. Schliesslich vertrat die Präsidentin des Strafgerichts die offensichtlich unzutreffende Ansicht, die Beschuldigte schulde eine Antwort und müsse sich erklären, darum sei gerade in einem Indizienprozess eine derartige Befragung angebracht (vgl. act. 3897). Es stellt sich die Frage, wie eine derartige Befragungsart rechtlich zu behandeln ist. Bereits die frühere basellandschaftliche Strafprozessordnung untersagte in § 46 Abs. 2 sog. verfängliche Fragen (Suggestivfragen). Auch der Vorentwurf zur Schweizerischen StPO sah in Art. 154 Abs. 4 noch vor, dass Fragen und Vorhalte, denen nicht bewiesene Tatsachen zugrunde liegen, unzulässig sind. Demgegenüber schweigt sich die StPO in der geltenden Fassung über diese Thematik aus. Nicht in der StPO geregelt ist somit die Zulässigkeit von Suggestivfragen, die der einzuvernehmenden Person von vornherein eine bestimmte Antwort nahelegen. Suggestive Fragen sind in Anbetracht des Gebots der Verfahrensfairness, der staatlichen Objektivitätspflicht (Art. 6 Abs. 2 StPO) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) zu vermeiden, verboten sind sie jedoch nicht. Insoweit verbleibt nach wie vor ein Spielraum für eine situationsangepasste Einvernahmetechnik, der bis zur diffusen Grenze des Art. 140 StPO reicht. Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass nur die sog. "Überhangsantwort", d.h. der Antwortteil, der über die in der Frage oder dem Vorhalt liegenden Suggestion hinausgeht, einen Beweiswert hat (vgl. Gunhild Godenzi , a.a.O., Art. 143 N 33; m.w.H., u.a. auf Martin Hussels , Fragen der Vernehmungstechnik und -taktik bei der Einvernahme von Zeugen/Auskunftspersonen, in: forumpoenale 6/2011, S. 354 ff., 357 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 61 N 11). Bei der Einvernahme sind Suggestivfragen in jedem Fall zu vermeiden, d.h. Fragen, die eine bestimmte Antwort nahe legen, Fragen, die nur eine eingeschränkte Auswahl an Antworten offen lassen, Fragen, denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, oder Fragen, die eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen. Derartige Suggestivfragen können die Wahrheit verfälschen. Das Verbot von Suggestivfragen ist - wie generell die Grundsätze von Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO bzw. als Ausfluss davon - grundsätzlich als Ordnungsvorschrift ausgestaltet. Somit sind Suggestivfragen zwar unzulässig, die entsprechenden Antworten sind aber trotzdem grundsätzlich verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Allerdings ist bei der Würdigung der trotz Suggestivfrage zugelassenen Antwort besondere Vorsicht angezeigt bzw. der Beweiswert einer solchen Aussage ist speziell kritisch zu hinterfragen (vgl. Daniel Häring , a.a.O., Art. 143 N 37, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, Erw. 4.4.3; BGer 1C_513/2008 vom 3. April 2009, Erw. 5.4.3; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , a.a.O., § 60 N 10, § 62 N 11). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die seitens der Beschuldigten gegenüber der Vorinstanz gemachten Aussagen bei der Beweiswürdigung zumindest mit grösster Vorsicht zu behandeln wären. Da allerdings - wie bereits in Erw. 1.3.2.2 festgestellt - die Aussagen der Beschuldigten mangels vorgängiger Rechtsbelehrung ohnehin nicht verwertbar sind, bleibt die festgestellte suggestive Befragungstechnik der Vorinstanz ohne weitere Konsequenzen. Im Gegensatz zur evidentermassen unzutreffenden vorinstanzlichen Auffassung ist hingegen an dieser Stelle klar darauf hinzuweisen, dass gerade in einem Indizienprozess, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. nachfolgend Erw. 2.5.3), Suggestivfragen im Vergleich zu anderen Verfahren umso weniger zugelassen werden dürfen. 1.3.3 Zusammenfassend sind somit gleich mehrere schwerwiegende Rechtsverstösse und Versäumnisse und damit fehlerhafte Verfahrenshandlungen seitens des Strafgerichts festzustellen, welche nicht nachvollziehbar erscheinen und deshalb durchaus den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Es stellt sich die Frage, ob als Rechtsfolge davon in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das Strafgericht zurückzuweisen ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts kann in casu eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ("fair trial") und damit ein wesentlicher Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann, gerade noch knapp verneint werden. Eine Rückweisung des Verfahrens drängt sich daher im vorliegenden Fall nicht auf, umso mehr, als dies nur zu einem weiteren Zeitverlust bei einer bereits jetzt schon langen Verfahrensdauer führen würde, womit keiner der Parteien gedient wäre. Im Übrigen entspräche dies auch nicht dem Antrag der Beschuldigten selbst, zumal sie und ihr Verteidiger ausdrücklich zu Protokoll gegeben haben, dass vor Kantonsgericht nunmehr ein faires Verfahren stattgefunden habe, in welchem die Verfahrensfehler mittlerweile geheilt worden seien (vgl. S. 2 des Plädoyers der Verteidigung sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38).

E. 2 Mehrfache schwere Körperverletzung

E. 2.1 Amtliche Verteidigung Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, wird unter Berücksichtigung seiner Honorarnote vom 19. März 2018 sowie seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 7‘804.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 5‘584.40 (= Fr. 446.75) sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘220.-- (= Fr. 170.95), somit insgesamt Fr. 8‘422.10, entrichtet. Wiederum ist die Beschuldigte, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 10% der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 10% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

E. 2.2 Unentgeltlicher Rechtsbeistand Das von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers A.____, Advokatin Esther Wyss Sisti, in der Rechnung vom 8. März 2018 geforderte Honorar ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.____ von Fr. 1‘030.55 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 717.85 (= Fr. 47.45) sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 312.70 (= Fr. 24.05), somit insgesamt Fr. 1‘112.05, gehen zu Lasten des Staates.

E. 2.3 Die Beschuldigte wies in ihrer Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017 darauf hin, dass es sich vorliegend um einen klassischen Indizienprozess handle, bei welchem der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte, weshalb das Beweismass nicht herabgesetzt werden dürfe. In casu sei lediglich bewiesen und erstellt, dass das Kind mehrfache Frakturen am Schädel aufgewiesen habe. Nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei indes, wann genau und wie (Schläge oder Unfall) es zu diesem Verletzungsbild gekommen sei bzw. welche Person oder Personengruppe dem Kind diese Verletzung zugefügt habe, weil das Kind im relevanten Zeitraum von mehreren Personen betreut worden sei. Die Vorinstanz habe entlastende Tatsachen nicht angemessen gewürdigt und unbewiesene Vermutungen als bewiesene Tatsachen gewertet. Die Begründung der geschlossenen Indizienkette erscheine mangelhaft. Dadurch habe das Strafgericht die Beschuldigte bereits wegen bloss überwiegender, nicht aber wegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verurteilt (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). Dass mehrere Täter in Frage kommen, bringt der Verteidiger auch in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht vor. Zudem sei das Aussageverhalten der Beschuldigten, welche keine andere Person direkt belaste, zu ihren Gunsten und nicht zu ihren Lasten zu würdigen (vgl. S. 2 f. des Plädoyers der Verteidigung). Betreffend den ersten Vorfall sei unbestritten, dass die Beschuldigte am 7. Januar 2012 mit ihrem Kind die Notfallaufnahme des UKBB aufgesucht habe, weil es seit einer Woche Fieber gehabt habe. Die Assistenzärztin habe bei der Untersuchung des Kindes keine Kopfverletzungen festgestellt, weshalb es zu diesem Zeitpunkt noch keine Schädelfraktur aufgewiesen habe. Am 10. Januar 2012 sei das Kind neuerlich ins UKBB eingewiesen worden, wobei bei dieser Untersuchung schwere Frakturen am Schädel festgestellt worden seien. Die Beschuldigte bestreite, das Kind misshandelt zu haben. Anhand der medizinischen Gutachten könne der mutmassliche Verletzungszeitpunkt nicht näher eingegrenzt werden. Es stelle sich somit die Frage, wer das Kind in der Zeit vom 7. bis zum 10. Januar 2012 in seiner Obhut gehabt habe und somit als potentieller Täter in Frage komme. Ebenso frage sich, wie sich das Verletzungsbild erklären lasse, d.h. ob es sich um einen Missbrauch oder um einen Unfall (z.B. Sturz) handeln könnte (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Die Vorinstanz habe sich auf die Beschuldigte als Täterin eingeschossen, währenddem selbst die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht in diesem Punkt einen Freispruch beantragt habe, weil die Schuld der Beschuldigten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung). Betreffend die Grossmutter sei zu berücksichtigen, dass diese das Kind am 8. Januar 2012 während rund einer Stunde alleine bei sich zuhause betreut habe, sie selbst von einem Anstossen des Kopfes des Kindes am Glastisch gesprochen habe, die Grossmutter dazu tendiere, ihr unliebsame Ereignisse zu verharmlosen und sie beim zweiten Vorfall nicht davor zurückgeschreckt sei, gegenüber den Behörden falsche Angaben zu machen. Die Vorinstanz begründe nur ungenügend, warum sie kein Tatmotiv bei der Grossmutter erkenne. Insgesamt könne eine Täterschaft der Grossmutter nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (vgl. S. 10-12 der Berufungsbegründung). Die Rolle von D.____ sei zudem völlig ungeklärt. Da er nicht an der Hauptverhandlung vor Strafgericht anwesend gewesen sei, habe sich die Vorinstanz von ihm und seiner Glaubwürdigkeit keinen eigenen Eindruck verschaffen können, wodurch wiederum ein völlig verzerrtes Bild entstanden sei. Auch seine Täterschaft könne nicht ausgeschlossen werden, weil er unter anderem Zugriff zum Kind gehabt habe. Auch sei er zu seinen möglichen Motiven nie befragt worden (vgl. S. 12 der Berufungsbegründung). Angesichts dessen wirke das Aussageverhalten der Beschuldigten, welche sich die Verletzung ihres Sohnes nicht erklären könne, als sehr glaubhaft. Der Regel "in dubio pro reo" folgend sei im Ergebnis die Beschuldigte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im ersten Fall freizusprechen, weil auch andere Personen als Täter in Frage kämen bzw. zumindest ein ernstzunehmender Zweifel bestehe, ob das schädigende Ereignis ausschliesslich deshalb der Beschuldigten zuzurechnen sei, weil sie dafür keine adäquate Erklärung finde (vgl. S. 12 der Berufungsbegründung). Die vorliegenden Gutachten betreffend seien die Ausführungen des IRM Basel im Ergebnis nicht schlüssig und reichten nicht aus, rechtsgenüglich die Variante "Schlag" zu beweisen, spreche doch lediglich eine höhere Wahrscheinlichkeit für diese, womit in "dubio pro reo" ein Sturz nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung). Somit seien nicht nur die belastenden Indizien nicht bewiesen, sondern die Indizienkette schliesse sich nicht, weshalb ein Freispruch unausweichlich sei. Darüber hinaus habe zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). Vor Kantonsgericht führt der Verteidiger ergänzend aus, dass die Mutter der Beschuldigten versucht habe, auch ihn unter Druck zu setzen (vgl. S. 3 des Plädoyers der Verteidigung). Ebenso wenig sei betreffend den zweiten Vorfall die Täterschaft der Beschuldigten erstellt. Während die Expertise von Schlägen ausgehe, stellten die angeklagten Personen einen Sturz von einem Hochstuhl in den Vordergrund. Neben dem Kreis der möglichen Täter sei somit auch der Tathergang völlig unklar und strittig (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). Die Beschuldigte habe stets betont, dass ihr Kind vom Hochstuhl gefallen sei, auch wenn sie den Sturz selbst nicht gesehen, sondern nur gehört habe. Sie beschreibe sehr detailliert und nachvollziehbar, wie sie sich in dieser Situation gefühlt habe und wie es dem Kind ergangen sei. D.____ bestätige diesen Sturz vom Hochstuhl; er sei zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette gewesen. Dass die Beschuldigte laut den Depositionen der Genannten unter Schock gestanden sei und geweint habe, erscheine glaubhaft. Einigkeit herrsche zudem darüber, dass das Kind aus dem Mund geblutet habe. Das forensisch-physikalische Gutachten des IRM Bern hingegen erweise sich als mangelhaft, da mit einer Puppe ohne Arme und Beine ein möglicher Sturz aus dem Hochstuhl nicht simuliert werden könne, mithin die Gewichtsverteilung bei der Puppe nicht realistisch gewesen sei. Der Gutachter sei vom Fehlschluss geleitet gewesen, dass nur das Gewicht des Kindes für die Verursachung der entsprechenden Kraft in Frage komme, währenddem die Arme und Beine sowie deren Muskulatur vergessen worden seien (vgl. S. 15 der Berufungsbegründung). Schliesslich kämen auch bei diesem zweiten Vorfall mehrere Personen als Täter in Frage. So habe der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht erklärt, dass sich das schädigende Ereignis eher Stunden als Tage vor der Einweisung ins Spital abgespielt haben müsse, weil die Verletzungen sonst grün oder gelb geworden wären, sie hier jedoch frisch gewesen seien. Er habe es als möglich erachtet, dass das Verletzungsbild aus einem Ereignis in der Nacht vor der Einlieferung ins Spital herrühre. Dies decke sich mit der Einschätzung der Apothekerin und der Mütterberaterin, welche das Kind zuvor noch gesehen hätten und denen nichts aufgefallen sei. Auch die Beschuldigte habe angegeben, dass es dem Kind nach dem Sturz vom Hochstuhl wieder besser gegangen sei. Die Beschuldigte sei im relevanten Zeitraum sehr erschöpft gewesen, weshalb sie viel geschlafen habe. Entweder sei D.____ während dieser Zeit mit dem Kind alleine oder die Grossmutter sei im Haus gewesen. In dieser Nacht habe das Kind zum ersten Mal wieder im eigenen Bett geschlafen, wobei es laut Aussagen von D.____ sehr unruhig geschlafen und viel geweint habe. Dies könne nur er wissen, weil die Beschuldigte selber während dieser Zeit geschlafen habe, und zwar in einem anderen Bett als das Kind. Im Gegensatz zum angeklagten Sachverhalt sei ein möglicher Tatzeitpunkt in der Nacht vor der Spitaleinweisung erst aufgrund der Ausführungen des Experten vor Strafgericht Thema geworden (vgl. S. 15 f. der Berufungsbegründung). Die Gutachten des IRM Basel seien auch diesbezüglich nicht schlüssig, da darin nur von einer hohen Wahrscheinlichkeit die Rede sei. Die Gutachten berücksichtigten ferner nicht, dass das Verletzungsbild auch von zwei verschiedenen Ereignissen herrühren könnte, so zunächst von einem Sturz aus dem Hochstuhl und einer anschliessenden Misshandlung (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung). Somit schliesse sich die Indizienkette auch beim zweiten Vorfall nicht. Es habe ein Freispruch zu erfolgen, weil sich das schädigende Ereignis erst kurz vorher ereignet habe, die Beschuldigte nichts davon gewusst und daher auch nicht rechtzeitig gehandelt habe. Zudem habe keine schwere Lebensgefahr bestanden (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung). Weiter führt der Verteidiger vor Kantonsgericht aus, in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" müsse nun nicht die Unschuld der Beschuldigten festgestellt, sondern die Wahrheitssuche abgebrochen werden (vgl. S. 3 f. des Plädoyers der Verteidigung).

E. 2.4 Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 13. November 2017 die Auffassung, das Strafgericht habe sich eingehend mit den vorliegenden Indizien und Beweisen auseinandergesetzt und sei schliesslich zu einem Schuldspruch gelangt. Die Staatsanwaltschaft schliesse sich den dort gemachten Überlegungen vollumfänglich an (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). Was zunächst die erste schwere Körperverletzung angehe, so sei diese nach den Feststellungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine Misshandlung und nicht auf einen Unfall zurückzuführen. Weiter sei das Kind laut Aussagen der Beschuldigten nie allein in der Obhut anderer Personen ausser bei seiner Mutter gewesen. Schliesslich hätten weder die Beschuldigte noch ihre Mutter Aussagen zu einem allfälligen Unfallhergang gemacht, der die festgestellten schweren Verletzungen des Kindes auch nur annähernd hätte erklären können. Der Umstand, dass A.____ am 8. Januar 2012 etwa anderthalb Stunden von der Mutter der Beschuldigten allein gehütet worden sei, räume die anderen schwerwiegenden Verdachtsmomente gegenüber der Beschuldigten nicht aus. Weiter habe sich A.____ nachweislich schon vor dem 8. Januar 2012 in einem schlechten Zustand befunden. Keine der verfahrensbeteiligten Personen habe zudem von Verletzungen oder einem auffälligen Verhalten des Kindes im Zusammenhang mit dem Besuch bei der Grossmutter am 8. Januar 2012 berichtet, was jedoch der Fall hätte sein müssen, wenn dem Kind dort ein schwerer Unfall zugestossen wäre resp. wenn die Grossmutter es schwer misshandelt hätte. Die Grossmutter spreche lediglich davon, A.____ habe sich entweder am 8. Januar 2012 oder über Silvester 2011/2012 bei ihr zuhause den Kopf am Glastisch angeschlagen. Die beim Kind festgestellten Verletzungen liessen sich mit diesem Vorfall jedoch nicht erklären. Schliesslich fänden sich in den Verfahrensakten sonst keine Indizien, die einen Tatverdacht gegenüber der Grossmutter hätten begründen können, so dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer - anders als die Beschuldigte ausführe - den Antrag auf Freispruch im Fall 1 nicht mit einer möglichen Täterschaft der Grossmutter begründet habe (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). Bezüglich der zweiten schweren Körperverletzung sprächen sämtliche Indizien zulasten der Beschuldigten, namentlich die von ihr erfundene Geschichte vom angeblichen Sturz des Kindes aus dem Hochstuhl. Ein allfälliges Motiv, andere Personen zu schützen, habe sich im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht belegen lassen. Zum Verletzungszeitpunkt habe sich die Beschuldigte laut eigenen Aussagen zudem mit ihrem Kind allein im Raum aufgehalten; erst in späteren Aussagen habe sie davon gesprochen, das Zimmer zum Rauchen verlassen zu haben. Schliesslich sei auch die Hypothese nicht stichhaltig, dem Kind sei der zweite Schädelbruch erst in der Nacht vor der Spitaleinlieferung zugefügt worden. Die Kopfverletzungen hätten nämlich zu einem Anschwellen des Gehirns geführt, das lediglich infolge des Trümmerbruchs fähig gewesen sei, sich auszudehnen. Das Anschwellen des Kopfes sei jedoch über mehrere Tage erfolgt und äusserlich sichtbar gewesen (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). Bezüglich beider Fälle stehe aufgrund der Gutachten des IRM Basel eine Gewalttat als Verletzungsursache im Vordergrund. Vor Strafgericht habe der Experte ausgeführt, dass die von der Beschuldigten und den anderen Verfahrensparteien abgegebenen Erklärungsversuche nicht mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen in Übereinstimmung zu bringen seien (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). Auch ohne physikalisches Gutachten des IRM Bern über den Hochstuhl sei offensichtlich, dass der behauptete Stuhlunfall sich unmöglich so zugetragen haben könne, wie die Beschuldigte geschildert habe (vgl. S. 4 der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen schweren Körperverletzung lägen gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten (D.____ und C.____) keine ausreichend belastenden Indizien vor. Insbesondere habe gegenüber C.____ kein hinreichender Tatverdacht bestanden, weshalb die Staatsanwaltschaft auf eine entsprechende Verfahrenseröffnung verzichtet habe (vgl. S. 3 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft). Des Weiteren weist die Staatsanwaltschaft auf ein Telefonat zwischen der Beschuldigten und ihrer Mutter vom 23. April 2012 hin, in welchem die Rede davon sei, dass die Kopfverletzung des Kindes deutlich verharmlost worden sei (vgl. S. 5 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft). 2.5.1 Im vorliegenden Fall ist gestützt auf den Bericht der Intensivstation des UKBB vom 11. Januar 2012 (act. 1647), die forensisch-medizinischen Gutachten des IRM Basel vom 1. Februar 2012 (act. 1693 ff.) und 20. Februar 2012 (act. 1707 ff.), das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten des IRM Basel vom 8. Oktober 2015 (act. 3418.217 ff.) sowie die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. E.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. 3835 ff.) erstellt und seitens der Parteien unbestritten, dass A.____ so wie in Ziffer 2 der Anklageschrift geschildert aufgrund der Schädelbrüche jeweils eine schwere Schädigung seiner Gesundheit erlitten hat (so bereits das Strafgericht auf S. 57 f. des angefochtenen Urteils). Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens strittig und daher zu prüfen sind hingegen die Fragen, ob (1.) diese Körperverletzungen auf Straftaten in Form von schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB zurückzuführen sind und bejahendenfalls (2.), ob der Beschuldigten eine entsprechende Täterschaft nachgewiesen werden kann. 2.5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Das Gericht würdigt die Beweise laut Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 14 Abs. 2 IPBPR folgt, dass das Gericht nur verurteilen darf, wenn der Schuldbeweis über jeden vernünftigen Zweifel hinaus erbracht ist (proof beyond reasonable doubt) (vgl. Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 82; unter Hinweis u.a. auf BGE 138 V 74, 81 f. Erw. 7; 127 I 38, 41 Erw. 2a; 124 IV 86, 88 Erw. 2a; 120 Ia 31, 37 Erw. 2c). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Dabei wird oft die Formel der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verwendet. Die Frage nach dem Ausmass der Wahrscheinlichkeit einer Tathandlung, also ob eine "hohe", eine "höhere" oder eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung ausreicht, stellt eine Rechtsfrage dar, die vom Berufungsgericht von Amtes wegen zu beantworten ist. Im Übrigen wirken sich allfällige relevante Zweifel an der Plausibilität der gutachterlichen Ausführungen nach dem "in dubio"-Grundsatz zugunsten des Beschuldigten aus, wobei dem Gericht ein grosses Ermessen zukommt (vgl. Esther Tophinke , a.a.O., N 83 f.; unter Hinweis u.a. auf Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 13). Beim Indizienbeweis - also dort, wo kein direkter Beweis für die Täterschaft der angeklagten Person vorhanden ist, sondern dieser Beweis auf einzelnen Umständen beruht, die keinen anderen Schluss zulassen sollen, dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen habe - ist dieser "in-dubio"-Grundsatz sogar noch verschärft zu beachten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Indizien selbst bewiesene Tatsachen sein müssen. Die Indizienkette muss geschlossen sein und es dürfen keine Beweise vorliegen, die diese Geschlossenheit durchbrechen ( Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold , a.a.O., N 184, 439 f.). Gutachten unterliegen wie alle Beweise der freien richterlichen Beweiswürdigung ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 189 N 1). 2.5.3 Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, liegen im vorliegenden Fall keinerlei direkten Beweise für eine Tat oder Täterschaft vor, so dass ein reiner Indizienprozess zu führen ist. Die Beschuldigte hat den Tatvorwurf von Beginn weg in aller Klarheit bestritten (vgl. Einvernahme vom 12. Januar 2012, act. 1841 ff., vom 19. Januar 2012, act. 1901 ff., vom 24. Januar 2012, act. 1939 ff., vom 1. Februar 2012, act. 1961 ff. und 2005 ff., Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2012, act. 1087 ff., Einvernahme vom 6. Februar 2012, act. 2063 ff., vom 23. Februar 2012, act. 445 ff. und 2985 ff., vom 22. März 2012, act. 3069 ff., vom 31. Januar 2013, act. 3121 ff., vom 20. Januar 2014, act. 465 ff. und 3127 ff., sowie Konfrontationseinvernahme mit D.____ vom 23. März 2012, act. 3099 ff.) und bleibt auch vor Kantonsgericht bei ihren Aussagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23 ff.). In den Akten befinden sich neben der polizeilichen Anzeige vom 11. Juni 2012 gestützt auf eine Meldung des UKBB vom 11. Januar 2012 (act. 1567 ff.) und eine Meldung des IRM Basel vom 31. Januar 2012 (act. 1575 ff.) die in Erw. 2.5.1 erwähnten medizinischen Berichte, Gutachten und Stellungnahmen, ein forensisch-physikalisches Gutachten des IRM Bern vom 11. Dezember 2012 (act. 1825 ff.) sowie Aussagen des vormals Mitbeschuldigten D.____ in seinen Einvernahmen vom 12. Januar 2012 (act. 1857 ff.), 1. Februar 2012 (act. 1997 ff.), 10. Februar 2012 (act. 2119 ff.), 22. Februar 2012 (act. 2951 ff.) und 12. März 2012 (act. 3045 ff.) sowie der Mitbeschuldigten C.____ in ihren Einvernahmen vom 12. Januar 2012 (act. 1869 ff.), 2. Februar 2012 (act. 2025 ff.), 13. Februar 2012 (act. 2145 ff.), 22. Januar 2014 (act. 3139 ff.) und 28. November 2014 (act. 3418.265 ff.). Ebenso liegen zahlreiche Einvernahmen von weiteren Personen aus dem näheren Umfeld der Beschuldigten vor, so die Zeugeneinvernahme des Kindsvaters N.____ vom 15. Februar 2012 (act. 2171 ff.), die Einvernahme von O.____ (Nachbar) als Auskunftsperson vom 15. Februar 2012 (act. 2887 ff.), die Einvernahme von H.____ (Nachbarin) als Auskunftsperson vom 15. Februar 2012 (act. 2907 ff.), die Einvernahme von P.____ (Ehemann von C.____) als Auskunftsperson vom 16. Februar 2012 (act. 2925 ff.), die Zeugeneinvernahme von Q.____ (Vater der Beschuldigten) vom 17. Februar 2012 (act. 2937 ff.), die Einvernahme von L.____ (Mütterberaterin) vom 20. Januar 2012 als Auskunftsperson (act. 1909 ff.) und vom 14. Februar 2012 als Zeugin (act. 2159 ff.) sowie die Zeugeneinvernahme von R.____ (Apothekerin) vom 13. März 2012 (act. 3059 ff.). Grundsätzlich gefolgt werden kann zunächst den allgemeinen tatsächlichen Feststelllungen der Vorinstanz hinsichtlich der Beschuldigten, dem Privatkläger und weiteren involvierten Personen sowie der bereits dort gemachten Feststellung, dass die Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet und keine objektiven Beweise oder direkten Augenzeugen existieren (vgl. S. 11 bis 15 des angefochtenen Urteils). Nicht gefolgt werden kann indessen den punktuellen Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte methadonabhängig sei (S. 11 des angefochtenen Urteils) und als unsicher, ängstlich und geradezu "überfürsorglich" erscheine (S. 12 des angefochtenen Urteils), denn - wie nachfolgend (Erw. 2.5.5.6) zu zeigen sein wird - entspricht dies nicht den Tatsachen. 2.5.4 Was zunächst den ersten Vorfall bzw. Schädelbruch von A.____ betrifft, so liegen neben den obgenannten Aussagen der Beschuldigten wie auch weiterer Personen aus deren Umfeld objektiv mehrere medizinische Berichte bzw. Gutachten und Experteneinschätzungen vor. 2.5.4.1 Die Beschuldigte hat von Beginn weg bestritten, ihren Sohn verletzt zu haben. Wie es zu den Verletzungen gekommen ist, kann sie nicht erklären. Betreffend die Darlegungen der Beschuldigten zur Verletzungsursache wird zunächst auf S. 22- 25 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen, wo die Aussagen der Beschuldigten wie auch der weiteren involvierten Personen korrekt wiedergegeben werden; es kann insofern - mit Ausnahme der Aussagen der Beschuldigten vor Strafgericht - auf die dort genannten Aktenstellen verwiesen werden. Zusammenfassend gaben die Beschuldigte und die damals Mitbeschuldigten D.____ und C.____ im Laufe der Einvernahmen als mögliche Verletzungsursachen einen Sturz auf den Holztisch 6-8 Wochen zuvor, einen Sturz auf den Glastisch der Mutter der Beschuldigten an Silvester 2011/2012 oder am 7. Januar 2012, ein Kippen des Bettrostes am 6. Januar 2012, ein Kippen der Gehhilfe ca. am 7. Januar 2012, diverse Stürze im Laufgitter sowie das Anstossen des Kopfes an einer scharfen Kante an. Dabei konnten weder der Kindsvater N.____ noch die Nachbarn H.____ und O.____ oder weitere Familienmitglieder die Kopfverletzung einem konkreten Vorfall zuordnen (vgl. S. 22-25 des angefochtenen Urteils). Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt die Beschuldigte, sie könne sich die Ursache für den ersten Schädelbruch nicht erklären. Als Mutter wolle sie auch wissen, was mit ihrem Kind passiert sei. Die Beschuldigte bleibt dabei, dass sie ihrem Kind nichts angetan hat, weder vorsätzlich noch fahrlässig, beispielsweise durch ein Missgeschick. Wenn sie wüsste, wer es sei, würde sie diese Person "garantiert" nicht schützen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23, 25, 36). Die Beschuldigte bestätigt grundsätzlich den auf S. 16-24 des vorinstanzlichen Urteils dargestellten Sachverhalt. Demnach habe sie am 7. Januar 2012 mit ihrem Sohn erstmals das UKBB wegen einer Rachen- und einer beginnenden Magen-Darm-Entzündung aufgesucht, da er im Verhalten ruhig und teilnahmslos gewesen sei. Ihr Sohn habe auch nicht essen und spielen wollen. Dieser Zustand habe maximal zwei Tage vor dem Spitalbesuch begonnen, wobei dem Kind äusserlich nichts anzusehen gewesen sei. Es sei Samstag gewesen, und die Beschuldigte habe nicht bis Montag warten wollen, weil ihr der Zustand Angst gemacht habe. Im Spital habe man der Beschuldigten Zäpfchen für A.____ mitgegeben und geraten, zum Arzt zu gehen, wenn es nicht bessere. Dies habe die Beschuldigte mangels Besserung am folgenden Donnerstag getan und zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Ehemann die Kinderärztin aufgesucht. Die Beschuldigte bleibt dabei, dass im dortigen Wartezimmer ihre Mutter erstmals ein Hämatom hinter dem Ohr des Kindes bemerkt habe. In den Tagen zuvor sei nichts Derartiges festgestellt worden, was jedoch nicht heisse, dass nicht schon dann ein Hämatom vorhanden gewesen wäre. Die Mütterberaterin, welche am 10. Januar 2012 vorbeigekommen sei, habe auch nichts bemerkt, wobei sie normalerweise nicht dem Kind hinter die Ohren schaue (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24). Die Beschuldigte wäre schon früher mit ihrem Kind ins Spital gefahren, wenn es ihm bereits am Freitag schlecht gegangen wäre (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27). 2.5.4.2 Im Bericht der Intensivstation des UKBB vom 11. Januar 2012 wird ausgeführt, dass sich der Befund nur durch Gewalteinwirkung erklären lasse (act. 1647). Zudem wird darin im Rahmen einer Sozialanamnese auf die Beziehung der Beschuldigten zum Kindsvater, die bevorstehende Eheschliessung mit D.____, die zeitweise Betreuung von A.____ durch die Grossmutter und die angebliche Methadonabhängigkeit der Beschuldigten hingewiesen, weshalb die zuständige Staatsanwaltschaft und das zuständige Vormundschaftsamt gebeten werden zu klären, "ob das Kind unter den gegebenen Bedingungen zu Hause sicher und gut aufgehoben ist" (act. a.a.O.). Nach der vorläufigen rechtsmedizinischen Stellungnahme des IRM Basel vom 1. Februar 2012 ist von einem Schlag als Ursache der Verletzungen auszugehen, ein Sturzgeschehen erscheine demgegenüber unwahrscheinlich . Es wird dabei von einer direkten Gewalteinwirkung gegen das Ohr ausgegangen (act. 1693 ff., 1699). Gemäss dem definitiven rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel vom 20. Februar 2012 (act. 1707 ff.) sprechen die Hautunterblutungen im Bereich der Ohren sowie die Schädelbrüche für direkte Gewalteinwirkungen. Allerdings wird erwähnt, dass bei der verschorften Verletzung in der behaarten Kopfhaut ein Sturz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ein Schlag mit der bewaffneten Faust (Ring, Gegenstand) gegen den Kopf erscheine jedoch wahrscheinlicher (act. 1737 ff.). Neben dem medizinischen Befund wird erwähnt: "…auffällig sind unpassende, unpräzise oder sogar fehlende Erklärungen (der Aufsichtspersonen) sowie eine fehlende Plausibilität der geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Entwicklungsstand und den Fähigkeiten des Kindes, die die vorgefundenen Verletzungen nicht oder nur unzureichend erklären können. Neben einer womöglich nicht plausiblen Erklärung für Verletzungen des Kindes fanden sich auch Auffälligkeiten im Verhalten der Betreuungspersonen. Hier sind insbesondere Hinweise auf Alkohol- und Drogenkonsum zu beachten. Gemäss Akten nehme die Kindsmutter regelmässig Methadon gegen Rückenschmerzen ein. Methadon ist ein so genanntes Opioid mit morphinartigen Eigenschaften und stark schmerzstillender Wirksamkeit. Es wird häufig als Heroin-Ersatzstoff bei Substitutionsprogrammen verwendet. Als eine der unerwünschten Nebenwirkungen können bei höheren Dosen gelegentlich eine Dämpfung des zentralen Nervensystems und Schläfrigkeit auftreten, sodass sich die Kindsmutter an ein Ereignis, das die Verletzung verursacht haben könnte, möglicherweise nicht mehr erinnern kann. Die Kindsmutter gibt diesbezüglich in der Einvernahme zu Protokoll, dass die Methadontherapie keinerlei Einwirkungen auf ihr Gedächtnis habe. Denkbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Kindsmutter aus Angst oder Scham den wahren, womöglich tatsächlich akzidentiellen Unfallhergang verschweigen möchte, weil sie diesbezüglich die Konsequenzen befürchtet" (act. 1741 f.). Des Weiteren wird im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten des IRM Basel vom 8. Oktober 2015 dargelegt, die wahrscheinlichste Ursache seien zwei Schläge mit einem harten Gegenstand, wofür auch die längliche, geradlinige Form der Quetschung spreche. Ein Sturzgeschehen als Verletzungsursache wird aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen ; das Fehlen typischer Gegenstossverletzungen spreche indessen eher für einen Schlag mit einem harten Gegenstand (act. 3418.225 ff.). Schliesslich bestätigte Dr. med. E.____ als Sachverständiger vor den Schranken des Strafgerichts weitgehend die bisherigen medizinischen Ergebnisse und ergänzte, die Verletzungen würden auf eine mehrfache Gewalteinwirkung mit einem Zeitfenster von Minuten bis wenigen Tagen zurückgehen; dabei sei die Schlagvariante wahrscheinlicher als ein Sturz. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne er nicht sagen, ob die Verletzung von einem Schlag oder von einem Sturz herrühre. Das Fehlen einer sichtbaren Coup-Contrecoup-Verletzung wurde als Indiz für eine höhere Wahrscheinlichkeit der Schlagvariante gegenüber einem Sturz gedeutet (act. 3841 ff.). Auffallend erscheinen dem Kantonsgericht die im Bericht der Intensivstation des UKBB vom 11. Januar 2012 wie auch im definitiven rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel vom 20. Februar 2012 neben den medizinischen Feststellungen vorgenommenen eigenen Interpretationen und Mutmassungen hinsichtlich der Lebensführung und des Aussageverhaltens der Beschuldigten, welche sich nicht auf objektiv-sachliche Grundlagen abzustützen vermögen und die Beschuldigte in einem negativen Licht erscheinen lassen. Da sich medizinische Einschätzungen auf rein medizinische Fragestellungen beschränken sollten und Gutachten u.a. durch ihre Objektivität auszuzeichnen haben (vgl. Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold , a.a.O., N 1251), können die oben erwähnten nichtmedizinischen Darlegungen, welche als zumindest tendenziös, spekulativ und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig zu bezeichnen sind, beim Kantonsgericht keine Beachtung finden. 2.5.4.3 Das Strafgericht wies hinsichtlich der Verletzungsursache auf die obgenannten Indizien hin und gelangte zum Schluss, dass die seitens der Beschuldigten und weiteren beteiligten Personen angegebenen möglichen Verletzungsursachen allesamt ausschieden und vielmehr von zwei bis drei verschiedenen Einwirkungen stumpfer Gewalt auf den Kopf des Kindes im Abstand weniger Minuten bis weniger Tage im Zeitraum vom 6. bis zum 10. Januar 2012 Verletzungsursache bildeten (vgl. S. 25-28 des angefochtenen Urteils). Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Einschätzungen kann das Kantonsgericht dieser vorinstanzlichen Auffassung nicht folgen. Denn anhand der obgenannten medizinischen Berichte, Gutachten und Stellungnahmen ist die genaue Verletzungsursache gerade nicht erwiesen, ist darin doch lediglich von einer überwiegenden , nicht jedoch von einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit , dass die bei A.____ festgestellten Verletzungen durch Schläge zugefügt wurden, die Rede. Dass durchaus andere Gründe wie bspw. der von der Beschuldigten oder weiteren Personen genannte Sturz Verletzungsursache bilden könnten, wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen. So ist unter anderem aktenkundig, dass - wie von der Beschuldigten geltend gemacht - A.____ von Beginn weg ein sehr lebhaftes, aktives und "zappeliges" Kind war (vgl. nur Arztbericht der Kinderärztin Dr. med. S.____, T.____, vom 30. Januar 2012, act. 1771 ff.; Einvernahme C.____ vom 12. Januar 2012, act. 1873; Einvernahme H.____ vom 19. Januar 2012, act. 1889; Einvernahme N.____ vom 23. Januar 2012, act. 1923; Einvernahme von I.____ vom 24. Februar 2012, act. 3025), was die These eines Sturzes des Kindes stützt. In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bestehen somit zusammenfassend nicht überwindbare Zweifel, dass sich der Vorfall auch anders als angeklagt abgespielt haben könnte. Damit ist der Beweis, dass dem Kind durch eine Straftat die schwere Kopfverletzung zugefügt wurde, nicht rechtsgenüglich erbracht. 2.5.4.4 Bei diesem Beweisergebnis stellt sich die Frage nach der Täterschaft der Beschuldigten nicht mehr. Wie nachfolgend (Erw. 2.5.5.6) zu zeigen sein wird, wäre aber eine solche ebenfalls zu verneinen. Korrekterweise hatte im Übrigen bereits die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht einen Freispruch in diesem ersten Fall beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 3981). Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. In entsprechender Gutheissung ihrer Berufung ist die Beschuldigte somit von der Anklage der schweren Körperverletzung im ersten Fall freizusprechen. 2.5.5 Was den zweiten Vorfall bzw. Schädelbruch betrifft, so liegen wiederum neben den obgenannten Aussagen der Beschuldigten wie auch weiterer Personen aus deren Umfeld objektiv mehrere medizinische Berichte bzw. Gutachten und Experteneinschätzungen vor. Des Weiteren ist das forensisch-physikalische Gutachten des Zentrums für forensische Physik und Ballistik des IRM Bern vom 11. Dezember 2012 (act. 1825 ff.) zu beachten. 2.5.5.1 Zunächst kann mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden, dass A.____ wegen seines ersten Schädelbruchs vom 10. bis zum 24. Januar 2012 stationär im UKBB untergebracht und danach nach Hause in die Obhut der Beschuldigten entlassen wurde. Ebenso ist unbestritten, dass A.____ nach seiner Rückkehr aus dem Spital seiner Mutter gegenüber besonders anhänglich und weinerlich war, weshalb sich diese gezwungen sah, ihn Tag und Nacht bei sich zu tragen. Die Beschuldigte suchte mit ihrem Sohn und den beiden vormals Mitbeschuldigten am 31. Januar 2012 erneut notfallmässig das UKBB auf, wo der zweite Schädelbruch und weitere Verletzungen A.____s diagnostiziert wurden. Hinsichtlich der Verletzungsursache stellte die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beschuldigte und die beiden damals Mitbeschuldigten im Gegensatz zum ersten Vorfall für den zweiten Vorfall einen konkreten Grund angaben, nämlich einen Sturz A.____s vom Hochstuhl (vgl. S. 29 des angefochtenen Urteils sowie die dort genannten Aktenstellen). Den Unfallhergang, welchen die Beschuldigte und D.____ nur akustisch und C.____ bloss vom Hörensagen mitbekommen haben wollen, schildern alle drei Personen mehr oder weniger übereinstimmend als ein Herauskippen des oberen Teils des Hochstuhls mit einem anschliessenden Sturz A.____s auf den Küchenboden. Das Kind habe geweint und aus dem Mund geblutet (vgl. S. 30 f. des angefochtenen Urteils und die dort genannten Aktenstellen). Wiederum kamen die Beschuldigte und C.____ überein, mit einem Arztbesuch zuzuwarten und den weiteren Verlauf zu beobachten (vgl. S. 37 f. des angefochtenen Urteils und die dort genannten Aktenstellen). Ebenso ist unbestritten, dass die Beschuldigte, C.____ und D.____ im Zeitraum zwischen dem 26. und dem 31. Januar 2012 A.____ rund um die Uhr abwechselnd umsorgten und überwachten, wobei sie sich an die anlässlich des ersten Schädelbruchs beim Medizinalpersonal des UKBB beobachteten Handlungen orientierten. Zudem zeigten sie das Kind den Nachbarn H.____ und O.____ sowie dem Ehemann von C.____ und Stiefvater der Beschuldigten. Sie besprachen sich überdies über das weitere Vorgehen. Schliesslich suchte die Beschuldigte am 30. Januar 2012 die "Stedtli-Apotheke" in T.____ auf, zeigte der Apothekerin R.____ das verletzte Auge ihres Sohnes und liess sich beraten (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils). Erst nachdem sich das äusserliche Erscheinungsbild der Augenverletzung massiv verschlechtert hatte, suchten die Beschuldigte, C.____ und D.____ zusammen mit dem Kind am 31. Januar 2012 erneut das UKBB auf (vgl. S. 41 f. des angefochtenen Urteils sowie die dort genannten Aktenstellen). 2.5.5.2 Die Beschuldigte bestreitet auch in diesem Fall den Tatvorwurf, und zwar selbst in Form eines allfälligen Missgeschicks ihrerseits. Sie bleibt auch vor Kantonsgericht dabei, dass sie keinerlei Gewalt gegenüber ihrem Kind ausgeübt habe und nicht wisse, wer es sonst gewesen sei. Wenn sie wüsste, wer es gewesen sei, würde sie diese Person sicher nicht decken (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27, 31-33). Während die Beschuldigte in der ersten Einvernahme vom 1. Februar 2012 noch angab, das Kind sei am Freitag, den 27. Januar 2012 um ca. 20 Uhr verunfallt und C.____ sei anwesend gewesen (vgl. act. 1975), gab sie in allen weiteren Einvernahmen durchgehend an, ihr Sohn sei am Donnerstag, den 26. Januar 2012 um die Mittagszeit vom Kinderhochsitz gefallen, wobei C.____ nicht anwesend gewesen sei. Dies sei noch vor dem Besuch der Mütterberaterin L.____ gewesen (so die Beschuldigte letztmals anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 29). Die Beschuldigte gibt dabei zu, in der ersten Einvernahme eine falsche Aussage gemacht zu haben, wobei die Idee von ihrer Mutter gestammt habe. Man habe verhindern wollen, dass der Beschuldigten nicht geglaubt und ihr das Kind weggenommen werde (vgl. act. 2007, 2019; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28). Die Beschuldigte wisse heute nur noch, dass sie sich weggedreht habe. Da habe sie einen Knall wahrgenommen und danach ihr Kind weinen gehört. Ihr Sohn sei am Boden im oberen Teil des Kindersitzes gelegen. Sie selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt nur ein paar Schritte weit entfernt bei der Eingangstüre befunden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27). Nachdem das Kind vom Stuhl gefallen sei, habe es aus dem Mund geblutet, was aber schnell aufgehört habe. Zusätzlich habe A.____ eine leichte Beule gehabt. Irgendwann sei die Beule grösser geworden, als sie ausgesagt habe. Das Auge habe sie nie verharmlost, sondern nur das wenige Gerötete, welches sie der Apothekerin gezeigt habe. Nachdem es besser geworden sei, sei am Dienstag eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Nur weil es A.____ besser gegangen sei, habe sie ihn wieder in seinem Bett schlafen lassen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37). In der Nacht von Montag auf Dienstag habe ihr Sohn zum ersten Mal in seinem Bett geschlafen und sie selbst habe zum ersten Mal seit Langem wieder durchgeschlafen; daran könne sie sich noch gut erinnern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34). Erst am Dienstag habe das Auge des Jungen viel schlimmer ausgesehen und die Beschuldigte sei erschrocken; dies sei der Anlass gewesen, um wieder ins Spital zu fahren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34). Damit bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Depositionen, gab sie doch bereits in der Einvernahme vom 1. Februar 2012 sowie in der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2012 an, in der Nacht von Montag auf Dienstag sei das Auge angeschwollen und habe sich verfärbt (act. 1981, 1093). Der Anblick sei am Dienstagmorgen "erschreckend" gewesen: Das Auge sei total zugeschwollen, blau und rot mit einem bräunlichen Sekret gewesen, am Kopf habe es eine Ausbuchtung gegeben und die Stirn sei gerötet und verfärbt gewesen (act. 1093). Auch C.____ korrigierte in ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2012 ihre bisherige unwahre Version und gab ebenfalls Donnerstag anstatt Freitag als Unfalltag an, wobei sie nicht anwesend gewesen sei (vgl. act. 2027 f.) D.____ hingegen sagte in den Befragungen vom 1. und 22. Februar 2012 sowie an der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2012 konstant aus, der Unfall sei am besagten Donnerstag am Abend zwischen 19.30 und 20.30 Uhr geschehen (vgl. act. 2000, 2959, 3103). Ebenso gab er an, das Kind habe in der Nacht vom Montag (30. Januar 2012) auf Dienstag (31. Januar 2012) unregelmässig geschlafen, sei immer wieder erwacht und habe geweint (act. 2001). Der Kindsvater N.____ bestätigte in seiner Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2012, die Beschuldigte habe ihm am 31. Januar 2012 von einem Sturz ihres Sohnes vom Hochstuhl am besagten Tag nachmittags berichtet (act. 2177). Des Weiteren führte N.____ aus, die Beschuldigte habe ihn am Sonntag von einem Besuch des Sohnes abgeraten mit der Erklärung, sie sei erkältet (act. 2175). Die Mütterberaterin L.____, welche den Besuch bei der Beschuldigten am 26. Januar 2012 zwischen 16.30 und 17.00 Uhr bestätigte, gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 14. Februar 2012 zu Protokoll, die Beschuldigte habe sich bezüglich der Sicherheit des Hochstuhls erkundigt. Sie habe beim Jungen nichts Auffälliges feststellen können (vgl. act. 2161 ff.). Die am 13. März 2012 als Zeugin einvernommene Apothekerin R.____ bestätigte den Besuch der Beschuldigten zusammen mit ihrem Sohn. Dabei habe ihr die Beschuldigte von einem Schlag eines Spielzeugs ins Auge erzählt (vgl. act. 3061 ff.). Nach Vorzeigen des Fotos des Kindes im definitiven rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel vom 20. Februar 2012 erschrak die Zeugin und sagte aus, so habe das Auge des Kindes überhaupt nicht ausgesehen, als die Beschuldigte bei ihr gewesen sei; "bei uns war das Auge noch offen und nicht gerötet". In der Apotheke sei das Kind lediglich ein wenig blau unter dem Auge gewesen; es habe so ausgesehen, als hätte höchstens jemand ein wenig hineingekniffen (act. 3063). Mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2012 wurde die Überwachung des Festnetzanschlusses der Beschuldigten (Rufnummer xxx) rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis zum 2. Februar 2012 sowie des Mobiltelefons der Beschuldigten (Rufnummer yyy) rückwirkend für die Zeit vom 25. Januar bis zum 28. Januar 2012 genehmigt (vgl. act. 1477 ff., 1491 ff.). Zusätzlich genehmigte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. November 2013 die Verwertung der Erkenntnisse aus der in der Untersuchung gegen die Beschuldigte angeordneten Echtzeitüberwachung ihres Festnetzanschlusses mit der Rufnummer xxx im Strafverfahren gegen C.____ wegen Gehilfenschaft zur Aussetzung (vgl. act. 1517 ff.). Wie eine Auswertung des von der Beschuldigten benutzten Festnetztelefons ergab, bekundete diese am 6. April 2012 gegenüber ihrer Mutter, sie sei zum Unfallzeitpunkt vom Rauchen gekommen und bei der Eingangstüre gestanden (act. 1559 ff.). In diesem Telefonat meinte die Beschuldigte gegenüber ihrer Mutter wie bereits gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sie könne sich das Ganze nicht erklären: "ich bin auch immer wieder am Zweifeln" (act. 1562). 2.5.5.3 Gemäss der vorläufigen medizinischen Stellungnahme des IRM Basel vom 1. Februar 2012 spricht die starke Unterblutung des linken Auges mit dem Nachweis von Blutungen an der Netzhaut für eine direkte Gewalteinwirkung gegen die Augenregion. Bei den festgestellten Kopfverletzungen handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um die Einwirkung von Schlägen mit der unbewaffneten Faust gegen den Kopf des Kindes (act. 1693 ff., 1697). Das definitive rechtsmedizinische Gutachten des IRM Basel vom 20. Februar 2012 hält fest, dass die Verletzung am linken Auge und die Hautunterblutungen im Ohrenbereich für eine direkte Gewalteinwirkung im Sinne eines Schlages sprechen; ein Sturzgeschehen erscheine demgegenüber unwahrscheinlich . Bei den festgestellten Kopfverletzungen ohne sichtbare Verletzungen des Hautmantels handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um die Einwirkung von Schlägen mit der unbewaffneten Faust gegen den Kopf des Kindes (act. 1737 ff.). Gemäss rechtsmedizinischem Ergänzungsgutachten des IRM Basel vom 8. Oktober 2015 müsse es aufgrund der Verletzungen links im Gesicht, am linken Ohr, im Bereich des Scheitels und am Hinterkopf mehrere Gewalteinwirkungen gegen den Kopf gegeben haben (act. 3418.233 ff.). Der Sachverständige Dr. med. E.____ schliesslich präzisierte vor Strafgericht, ein Sturzgeschehen sei unwahrscheinlich und für eine direkte Gewalteinwirkung sprächen die kräftige Unterblutung, die Schwellung und das Fehlen von Schürfungen. Was die Verletzung am Auge betreffe, so sei im Gesamtbild direkte Gewalt wahrscheinlicher als ein Sturzgeschehen (act. 3857, 3865 ff.). Des Weiteren verneinte er eine Lebensgefahr für den Jungen ex post; diese habe nur ex ante bestanden (act. 3863). Bis jedoch alles so geschwollen sei wie vorliegend, brauche es Zeit, und es sei möglich, dass es einige Stunden gedauert habe. Wenn es nicht geschwollen gewesen sei, wäre es auch nicht möglich, dass ein Nichtbeteiligter eine ernsthafte Verletzung erkenne. Es habe sich eher um Stunden gehandelt, nach Tagen werde es grün oder gelb und: "Das war frisch" (act. 3869). Dem forensisch-physikalischen Gutachten des IRM Bern vom 11. Dezember 2012 (act. 1825 ff.) lässt sich zusammenfassend entnehmen, es sei nicht möglich, dass ein Kind mit der Grösse und dem Gewicht von A.____, das im Hochstuhl festgebunden sei, den oberen Stuhlteil zum Hinauskippen bringen könne (vgl. act. 1825 ff., insb. 1833 f.). 2.5.5.4 Mit Blick auf das forensisch-physikalische Gutachten des IRM Bern vom 11. Dezember 2012 schloss die Vorinstanz aus, dass das Kind aus eigener Kraft mit dem oberen Stuhlteil herauskippen konnte (vgl. S. 37 des angefochtenen Urteils). Sie ging gestützt auf die Angaben der Beschuldigten davon aus, dass A.____ in der Nacht nach dem Unfall im Bett seiner Mutter übernachtete und von dort trotz Befestigung mit dem "Gstältli" aus dem Bett gerollt sei (vgl. S. 38 f. des angefochtenen Urteils und die dort genannten Aktenstellen). Hinsichtlich der Verletzungen verwiesen die Vorderrichter wiederum auf die obgenannten Gutachten und die Einschätzungen des Experten vor Gericht, wonach als Verletzungsursache Gewalteinwirkungen auf den Kopf und das linke Auge von A.____ im Vordergrund stünden (vgl. S. 39 f. des angefochtenen Urteils und die dort genannten Aktenstellen). Das Strafgericht gelangte zum Schluss, dass ein einmaliges Stürzen des Kindes mit samt dem Oberteil des Hochstuhls als alleinige Verletzungsursache zu verwerfen sei. Vielmehr müsse am 26. Januar 2012 nach dem Besuch der Mütterberaterin mehrfach stumpfe Gewalt gegen den Kopf des Kindes, darunter einmal unter Verwendung eines Gegenstandes, ausgeübt worden sein. Dabei sei ein zusätzlicher Sturz vom Hochstuhl nicht ausgeschlossen, allerdings nicht mit dem Kind als Verursacher, sondern unter Dritteinwirkung (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils). 2.5.5.5 Das Kantonsgericht erachtet das obgenannte forensisch-physikalische Gutachten des IRM Bern als klar, schlüssig und nachvollziehbar, wird doch darin mit absoluter Sicherheit der von der Beschuldigten und D.____ geschilderte Sturz vom Hochstuhl ausgeschlossen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum das Gericht von dieser fachkundigen Einschätzung abweichen sollte. Daher ist mit der Vorinstanz (S. 37 des angefochtenen Urteils) zunächst davon auszugehen, dass sich der Sturz des Kindes vom Hochstuhl - so wie von der Beschuldigten dargestellt - nicht zugetragen haben kann. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass der angegebene Hochstuhlsturz überhaupt nie passiert ist oder aber dass eine andere Person als A.____ den Hochstuhl zum Stürzen gebracht hat, und sei dies auch nur in Form eines Missgeschicks. Unabhängig davon ist demgegenüber festzustellen, dass die Vorinstanz die Ausführungen des medizinischen Experten Dr. med. E.____, wonach die Verletzungen erst wenige Stunden vor dem Spitaleintritt entstanden sein könnten, überhaupt nicht in ihre Würdigung einfliessen liess. Ebenso liess das Strafgericht unberücksichtigt, dass sich diese medizinische Einschätzung mit den Beobachtungen der Mütterberaterin L.____ und der Apothekerin R.____ (vgl. Erw. 2.5.5.2) in Einklang bringen lässt. Wie bereits erwähnt, gab die Mütterberaterin L.____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 14. Februar 2012 zu Protokoll, sie habe die Beschuldigte am 26. Januar 2012 zwischen 16.30 und 17.00 Uhr zuhause besucht und dabei nichts Auffälliges beim Kind feststellen können (vgl. act. 2161 ff.). Ebenso bestätigte die am 13. März 2012 als Zeugin einvernommene Apothekerin R.____ den Besuch der Beschuldigten zusammen mit ihrem Sohn am 30. Januar 2012 und gab an, das Auge des Kindes sei noch offen und nicht gerötet gewesen. In der Apotheke sei das Kind lediglich ein wenig blau unter dem Auge gewesen; es habe so ausgesehen, als hätte höchstens jemand ein wenig hineingekniffen (act. 3061 f.). Wie oben dargestellt, sprechen die obgenannten Gutachten allesamt explizit nicht von einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. von einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. act. 1693 ff., 1737 ff. und act. 3418.233 ff.). Bei einer Prüfung der Frage, ob es in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2012 besondere Vorkommnisse gab, lässt sich mithin die durchaus glaubhafte Hypothese aufstellen, dass - unabhängig von einem allfälligen Sturz vom Hochstuhl am Donnerstag, 26. Januar 2012 - die in Frage stehenden Verletzungen von A.____ erst Stunden vor dem Spitaleintritt vom Dienstag, 31. Januar 2012 anderweitig entstanden sein könnten. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt anders als in der Anklageschrift dargestellt abgespielt haben könnte. Nach Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien, d.h. insbesondere der obgenannten medizinischen Berichte, Gutachten und Stellungnahmen, gelangt das Kantonsgericht somit zum Schluss, dass der geforderte sehr hohe Grad an Wahrscheinlichkeit auch in diesem zweiten Fall nicht erfüllt ist. In Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der für die Beschuldigte günstigere Sachverhalt anzunehmen, weshalb eine strafbare Handlung wiederum zu verneinen ist. 2.5.5.6 Damit scheidet auch im zweiten Fall eine Täterschaft der Beschuldigten aus. Diese wäre jedoch selbst unter Annahme einer strafbaren Handlung zu verneinen, und zwar aus den nachfolgenden Gründen: Zwar ist im Einklang mit dem Strafgericht bei einer Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der beiden damals Mitbeschuldigten festzustellen, dass sich jene durch falsche Angaben hinsichtlich des Unfalldatums, des genauen Standorts und der Anwesenheit von C.____ in der Wohnung verdächtig gemacht hat (vgl. S. 32 f. des angefochtenen Urteils). Ebenso erachtet das Kantonsgericht die Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschuldigten und D.____ betreffend die genaue Uhrzeit des angeblichen Sturzes aus dem Hochstuhl als merkwürdig, spielt doch dieses Detail für die Frage von Tat und Täterschaft keine Rolle. Wenn der Sturz wirklich, so wie von der Beschuldigten angegeben, am 26. Januar 2012 um die Mittagszeit passiert wäre, müsste der gleichentags gegen 16.30 Uhr eingetroffenen Mütterberaterin L.____, welche auf eine langjährige Erfahrung zurückblicken kann, sowohl bei A.____ als auch bei der Beschuldigten etwas aufgefallen sein. Und es würde keinen Sinn machen, sich über die Sicherheit eines Hochstuhls zu erkundigen, nachdem bereits ein Sturz davon passiert ist (so bereits die Vorinstanz auf S. 33 des angefochtenen Urteils). Auch ist der Telefonkontrolle vom 23. April 2012 über ein Gespräch zwischen der Beschuldigten und ihrer Mutter zu entnehmen, dass sie gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die wahrgenommenen Verletzungen des Kindes verharmlosten (vgl. act. 1563 f.), was mit dem Strafgericht (vgl. S. 32 des angefochtenen Urteils) eher als belastendes Element zu werten ist. Schliesslich spricht ebenso gegen die Beschuldigte, dass sie den Kindsvater N.____ unter dem Vorwand einer Erkältung von einem Besuch am 29. Januar 2012 abhielt (act. 2175). Damit sind mit der Vorinstanz (vgl. S. 48-52 des angefochtenen Urteils) zusammenfassend das Aussageverhalten der Beschuldigten, der Hinweis auf die Gefährlichkeit des Hochstuhls und das Nachtatverhalten wie insbesondere die Verharmlosung der Verletzungen des Sohnes und das Abwimmeln des Kindsvaters von einem Besuch des Kindes eher zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen. Dennoch reichen diese Verdachtsmomente allein noch nicht für den Nachweis der Täterschaft hinsichtlich der Beschuldigten aus. So ist gerade der Inhalt des Telefonats zwischen der Beschuldigten und ihrer Mutter vom 6. April 2012 (act. 1562) als entlastendes Element zu werten, hat die Beschuldigte doch weder gewusst noch geahnt, dass ihr Telefon abgehört wurde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31). Ebenso liess das Strafgericht die Besonderheit unberücksichtigt, dass A.____, welcher bisher immer im Bett seiner Mutter geschlafen hatte, ausgerechnet in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2012 erstmals allein in seinem Bett schlief. Des Weiteren lässt sich dem Swisscom-Verbindungsnachweis betreffend das Geschäftstelefon von C.____ (Rufnummer zzz) entnehmen, dass C.____ die Beschuldigte am Donnerstag, den 26. Januar 2012 um 11.39 Uhr auf ihr Festnetz (Rufnummer xxx) angerufen hat mit einer Gesprächsdauer von 3 Minuten und 14 Sekunden (act. 1274.15). Demgegenüber hält der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Juli 2012 betreffend Auswertung des Fernmeldeverkehrs fest, dass die Beschuldigte um 11.39 Uhr ihre Mutter angerufen hat (act. 1555). Auch betreffend die weiteren Telefonate an diesem Tag bestehen Unklarheiten. So geht aus der Auswertung Festnetz hervor, dass die Beschuldigte gleichentags ihre Mutter um 20.59 Uhr und um 21.36 Uhr angerufen hat (act. 3703). Im Gegensatz dazu führt der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Juli 2012 gerade umgekehrt aus, die Beschuldigte sei zu diesen Zeiten von ihrer Mutter angerufen worden (act. 1555 ff.). Das Strafgericht thematisiert auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils diese Widersprüche nicht, sondern würdigt die genannten Telefonate unkritisch zu Lasten der Beschuldigten. Vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte hierzu an, vielleicht habe sie ihre Mutter angerufen, diese habe aber abgelehnt und danach zurückgerufen, das sei immer so abgelaufen. Um die Mittagszeit habe sie Sekunden nach dem Unfall ihrer Mutter angerufen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 30). Wenn das Telefonat von rund 3 Minuten kurz erscheine, dann nur, weil ihre Mutter immer kurz angebunden sei bei der Arbeit. Bei diesem Ereignis sei die Beschuldigte wütend auf ihre Mutter gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31). Diese Ausführungen erscheinen als nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb aus dem obgenannten Verbindungsnachweis gerade nichts zu Lasten der Beschuldigten abgeleitet werden kann. Dass die Beschuldigte aus Angst, ihr werde das Kind genommen, zuerst falsche Angaben betreffend Ort und Zeit gemacht hat, ist angesichts der Vorgeschichte durchaus nachvollziehbar und nicht nur zu Lasten der Beschuldigten zu werten. Schliesslich kann der Beschuldigten auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie ihren Ehemann und Mitbeschuldigten D.____ nie konkret und spezifisch belastet hat, sondern lediglich vage Andeutungen formulierte (so erstmals anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2012, act. 1091). Für das Kantonsgericht hält vor allem die Begründung der Vorinstanz betreffend die Täterschaft der Beschuldigten und allfällige Tatmotive einer objektiven Überprüfung nicht stand, handelt es sich doch hierbei um eine auffällig negative und tendenziöse sowie teilweise aktenwidrige Darstellung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten. Die dort dargelegten Ausführungen sind reich an Unterstellungen, Vermutungen und moralisierenden Vorwürfen, ohne dass ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug zu den angeklagten Fällen zu erkennen wäre. Insgesamt müssen die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung der Täterschaft der Beschuldigten als unhaltbar und geradezu willkürlich bezeichnet werden: Bereits unter dem Titel "Einleitung" wird ausgeführt, es bestünden sowohl hinsichtlich des Methadons und seiner Applikationsform als auch des opiathaltigen Schmerzmittels Pethidin Hinweise auf eine zeitweise und im Tatzeitpunkt vorliegende Abhängigkeit bzw. einen missbräuchlichen Konsum der Beschuldigten (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils). Diese Unterstellung steht im Gegensatz zum forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.____ vom 18. Juli 2013: Demnach handelt es sich bei der Methadonbehandlung der Beschuldigten um eine aus orthopädischer Sicht indizierte Schmerztherapie und nicht um eine Substitutionsbehandlung bei vorbestehender Opiatabhängigkeit. Es wurde jede Abhängigkeitsstörung explizit verneint (vgl. act. 843, 865). Auch sei die Beschuldigte eine unsichere, ängstliche und geradezu überfürsorgliche Person (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils), was wiederum der Aktenlage widerspricht. Aus den Akten erhellt vielmehr, dass sämtliche Personen aus dem Umfeld der Beschuldigten diese als überaus liebevolle und fürsorgliche Mutter beschreiben (vgl. nachfolgend), was von der Vor-instanz jedoch nicht einmal ansatzweise gewürdigt wurde. Völlig befremdend erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 52 ff. des angefochtenen Urteils betreffend die Begründung allfälliger Tatmotive der Beschuldigten, wird doch hierfür deren Vorleben als angeblicher Beweis herangezogen. So unterstellt das Strafgericht der Beschuldigten im Wesentlichen, ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie noch in den Kindergarten gegangen sei, worauf sie häufig auf sich alleine gestellt gewesen sei. Mit 13/14 Jahren sei sie durch junge Erwachsene weiteren sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, welche teilweise auch in Verurteilungen gemündet hätten. Während ihrer schwierigen Pubertät habe sie u.a. mit schulischen Problemen zu kämpfen gehabt, sich immer wieder mit ihrer Mutter überworfen und sei von zu Hause ausgerissen. Des Weiteren habe die Beschuldigte einen Hang zu Promiskuität entwickelt, der sich bis ins Erwachsenenalter hingezogen habe. Zudem sei sie seit ihrem 16. Lebensjahr mit erheblichen Rückenschmerzen konfrontiert gewesen (vgl. S. 52 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren erhebt die Vorinstanz den Vorwurf, die zum Tatzeitpunkt 29-jährige Beschuldigte habe seit ihrem 19. Lebensjahr keine länger dauernde Beziehung mehr zu einem Mann aufbauen können und unter Minderwertigkeitskomplexen gelitten. Im Oktober 2011 habe die Beschuldigte während eines knappen Monats eine Beziehung zu I.____, einem rund 21 (recte: 19) Jahre älteren Bekannten ihrer Eltern, unterhalten (vgl. S. 53 des angefochtenen Urteils). Zudem führt die Vorinstanz aus, A.____ sei ein Schreikind gewesen, was mit Blick auf die Akten ebenso wenig den Tatsachen entspricht. Die Kinderärztin habe festgestellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten das Mutter-Kind-Verhältnis teilweise belastet hätten, weshalb sie eine regelmässige Betreuung durch die Mütterberaterin organisiert habe, als das Kind ca. 1 Monat alt gewesen sei. Bezüglich der Kinderbetreuung sei die Beschuldigte sehr unsicher, tendenziell ängstlich und häufig auf Rat angewiesen gewesen. Bezüglich der Haushaltsführung sei bei der Beschuldigten "ein Hang zu leicht zwanghafter Sauberkeit" auszumachen (vgl. S. 54 des angefochtenen Urteils). Auch diesem haltlosen Vorwurf steht der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Januar 2012 inkl. Fotobogen (act. 1597 ff.) entgegen, welcher folgendes festhält: "Die Wohnung von B.____ war sehr ordentlich und aufgeräumt. Es machte den Eindruck, als würde der Haushalt ordentlich geführt. Die Wohnung war in einer sehr gepflegten, wohnlichen und familiären Atmosphäre. Das Kinderzimmer verfügte über genügend altersgerechte Spielsachen" (act. 1603). Überdies insinuierte die Vorinstanz, dass sich mit dem Zuzug von D.____ die ohnehin engen Raumverhältnisse verschärft hätten (vgl. S. 55 des angefochtenen Urteils). Hier ist gegenteilig festzustellen, dass es sich in casu um eine ganz normale 3 ½-Zimmerwohnung gehandelt hat (vgl. den obgenannten Bericht der Polizei). Bei Lichte besehen begründet daher die Vorinstanz die Täterschaft der Beschuldigten mit einer sog. Lebensführungsschuld . Es ist jedoch bereits im Rahmen der Strafzumessung nicht zulässig, den Täter für seine Persönlichkeit, seine Eigenart und seinen Charakter verantwortlich zu machen. Dem Strafrichter ist es gar nicht möglich, ein Gesamturteil über einen Menschen zu fällen, zwischen Schicksal und Schuld reinlich zu trennen; jeder derartige Versuch liefe auf blosse Zuschreibungen hinaus. In einem freiheitlichen Staatswesen kann es ausserdem nur die Pflicht geben, geltendes Recht zu respektieren, aber nicht, die eigene Persönlichkeit in einem bestimmten Sinne zu bilden, und ohne eine solche Pflicht lässt sich der Vorwurf verfehlter Lebensführung nicht begründen (vgl. Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., § 6 Rz. 11, m.w.H.). Was bereits bei der Strafzumessung unzulässig ist, verbietet sich erst recht bei der Frage der Täterschaft. Hier kann eine wie auch immer geartete persönliche Lebensführung bzw. Biographie einer beschuldigten Person schlechthin nicht zur Begründung der Täterschaft herangezogen werden, erst recht nicht, wenn es sich - wie vorliegend - zum Teil um aktenwidrige Fakten handelt. Was insbesondere die zuvor genannte angebliche Unfähigkeit der Beschuldigten als Mutter betrifft, so zeigt ein Blick auf die Depositionen von Personen aus deren Umfeld, dass diese die Beschuldigte unabhängig voneinander ausnahmslos als geradezu vorbildliche Mutter beschreiben (vgl. Eingaben von H.____ und O.____ vom 4. November 2012, act. 868/33, von U.____ vom 8. November 2012, act. 868/31, und 27. Mai 2013, act. 868/43, von J.____ vom 11. November 2012, act. 868/35, und 26. August 2014, act. 868/45, von V.____ vom 19. November 2012, act. 868/37, von G.____ vom 12. Dezember 2012, act. 868/39, von N.____ vom 26. Januar 2012, act. 868/41, von W.____ vom 20. September 2014, act. 868/47, Einvernahme von C.____ als Auskunftsperson vom 12. Januar 2012, act. 1875, Einvernahmen von H.____ als Auskunftsperson vom 19. Januar 2012, act. 1889, und vom 15. Februar 2012, act. 2921, von L.____ als Auskunftsperson vom 20. Januar 2012, act. 1913, 1916, von N.____ als Auskunftsperson vom 23. Januar 2012, act. 1917 ff., 1921, 1929 sowie als Zeuge vom 15. Februar 2012, act. 2883, von X.____, als Zeuge vom 13. Februar 2012, act. 2133 ff., 2139, von O.____ als Auskunftsperson vom 15. Februar 2012, act. 2901: Sie sei eine "Vorzeige-Mutter" gewesen, die "sehr verantwortungsbewusst gehandelt habe", von P.____ als Auskunftsperson vom 16. Februar 2012, act. 2931, von Q.____ als Zeuge vom 17. Februar 2012, act. 2941, von Y.____ als Auskunftsperson vom 23. Februar 2012, act. 2973 ff., 2978, sowie von I.____ als Auskunftsperson vom 24. Februar 2012, act. 3021). Auch im Bericht der Kinderärztin Dr. med. S.____ vom 30. Januar 2012 heisst es: "B.____ war immer sehr besorgt und liebevoll mit ihrem Sohn" (act. 1775), und im Bericht von Dr. med. Z.____, Zentrum für Wirbelsäulenmedizin, vom 14. Februar 2012 steht folgendes: "Ich habe auch heute noch den Eindruck, dass B.____ echte Freude und Zuneigung zu ihrem Sohn zeigt" (act. 1791 ff., 1795). Darauf weist die Verteidigung auch vor Kantonsgericht völlig zu Recht hin (vgl. S. 4 des Plädoyers der Verteidigung). Vor Kantonsgericht führt die Beschuldigte dazu aus, sie habe für ihren Sohn immer das Beste gegeben. Sie sei auch nicht perfekt und habe sicher auch Fehler gemacht, wie dass sie nach dem Sturz nicht sofort ins Spital gegangen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 f.). Dabei gestand sie ein, sich damals in einer überfordernden Situation befunden zu haben, wobei jedoch erst der Einzug ihres Ehemannes alles deutlich verschlimmert habe. So seien die Rückenschmerzen stärker geworden und die Dosierung der Medikamente habe erhöht werden müssen. Dennoch treffe nicht zu, dass sie aus Überforderung, Wut und genereller Frustration ihrem Sohn etwas antun würde; sie sei kein gewalttätiger Mensch und würde nie die Hand erheben, erst recht nicht gegenüber einem Baby (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15 ff.). Angesichts der Aktenlage sowie des persönlichen Eindrucks, welchen die Beschuldigte vor Kantonsgericht im Rahmen der eingehenden Einvernahme zur Person und zur Sache hinterlassen hat, erscheinen diese Ausführungen als in jeder Hinsicht glaubhaft. Die Vorinstanz (vgl. S. 42 des angefochtenen Urteils) führte zwar richtig aus, es würden in concreto aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nur drei Personen als mögliche Täter in Frage kommen: die Beschuldigte, D.____ und C.____, wobei die beiden Letztgenannten im Berufungsverfahren nicht mehr Partei sind. Naheliegend ist ebenso, dass es sich sowohl im ersten als auch im zweiten Fall um dieselbe Täterschaft handeln muss. Dennoch schloss das Strafgericht ohne nachvollziehbare Begründung eine mögliche Täterschaft von D.____ und C.____ aus (vgl. S. 43-45 des angefochtenen Urteils). In klar abweichender Auffassung zur Vorinstanz ist nach Überzeugung des Kantonsgerichts hingegen eine entsprechende Dritttäterschaft keinesfalls auszuschliessen, bestehen doch mindestens ebenso viele objektiv-sachliche Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Mutter der Beschuldigten, C.____, oder namentlich des Ehemannes, D.____. So kann allein die bereits erwähnte Tatsache, dass die Beschuldigte sich in einem "Erklärungsnotstand" befand (so das Strafgericht auf S. 46 des angefochtenen Urteils), sie nicht zur allein möglichen Täterin machen, trifft dieser Punkt doch auch auf die vormals Mitbeschuldigten zu (vgl. die obgenannten Einvernahmen von D.____ und C.____). Was zunächst für eine mögliche Täterschaft des Ehemannes der Beschuldigten spricht, ist die Tatsache, dass dieser aktenkundig am 14. Dezember 2011 zwecks Heirat mit der Beschuldigten in die Schweiz eingereist ist, nachdem er mit dieser zuvor zwei Jahre lang ausschliesslich über das Internet gechattet hatte. D.____ hatte - zumindest punktuell - auch diverse tatsächliche Gelegenheiten, dem Kind Schaden zuzufügen, sei dies, während die Beschuldigte beim Duschen oder auf dem WC oder beim Wäschewaschen war (vgl. Aussagen der Beschuldigten in der Voruntersuchung, act. 1091, 1850, 1943, und vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, 25). Zudem erklärte D.____ im Rahmen der Befragung vom 12. Januar 2012, sobald er A.____ auf den Arm nehmen wolle, beginne er zu weinen (act. 1866). In der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2012 sprach ihr Ehemann von einem ablehnenden Verhalten von A.____ ihm gegenüber (act. 3117). C.____ gab vor Strafgericht zu Protokoll, D.____ habe das Kind nicht anfassen können, ohne dass es nicht geweint habe, was sonst bei niemandem der Fall gewesen sei (act. 3913). Auch die Mütterberaterin L.____ bestätigte am 14. Februar 2012 als Zeugin: "Zwischen ihm (= A.____) und dem neuen Mann funktioniert es nicht, der kann ihn nicht halten, das geht nicht" (act. 2161). Die Beschuldigte bestätigte dies in der Einvernahme vom 24. Januar 2012 und ergänzte, ihr Sohn verhalte sich nur bei ganz wenigen Menschen so (act. 1945), was sie auch vor Kantonsgericht bekräftigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Dies wird ebenso durch die Aussagen von I.____, dem vorangehenden Partner der Beschuldigten, erhärtet, der in der Befragung vom 24. Februar 2012 als Auskunftsperson darlegte, der Sohn der Beschuldigten habe in seiner Anwesenheit nie geweint (act. 3017 ff., 3027). Das Kantonsgericht erachtet es als durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass das stark ablehnende Verhalten von A.____ D.____ deprimiert und gar verärgert haben könnte. Während D.____ bei seiner Version geblieben ist, haben die Beschuldigte und deren Mutter im Verlauf des Verfahrens diesen zunächst gar nicht, später aber doch leicht belastet, auch wenn sie lediglich Mutmassungen aufgestellt haben. So berichtet die Beschuldigte auch vor Kantonsgericht von einem Vorfall, bei welchem sich das Kind in der Laufhilfe angeschlagen habe, als D.____ allein mit ihm gewesen sei, was ihr "komisch" vorgekommen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, 35 f.). Überdies galt der von der Vorinstanz (S. 11 ff. des angefochtenen Urteils) beschriebene, eher eintönige und frustrierende Alltag für die Beschuldigte mindestens ebenso für D.____. Er kannte die Beschuldigte nicht persönlich, kam plötzlich in ein für ihn völlig fremdes Land mit einem anderen Kulturkreis, fand sich dann unvermittelt in einer Wohnung mit seiner Frau und einem ihn ablehnenden Kind, das überdies von einem fremden Mann gezeugt wurde. Zudem war seine Schwiegermutter dauernd anwesend, er hatte keine Arbeit und verfügte über keine Aufenthaltsbewilligung. Verwandte, Freunde oder Bekannte fehlten ihm vollständig. Somit befand sich der Ehemann der Beschuldigten in einer regelrechten Leere und Perspektivlosigkeit. Die vom Strafgericht der Beschuldigten unterstellten Tatmotive der "Überforderung, Wut und generellen Frustration" (vgl. S. 52 Mitte des angefochtenen Urteils) gelten demnach in wesentlich stärkerem Ausmass auch für deren Ehemann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hatte D.____ somit durchaus objektiv belegbare Tatmotive. Wie die Beschuldigte im Rahmen ihrer Berufung zu Recht ins Feld führt, ist über die Herkunftsfamilie, das Vorleben, die Persönlichkeit, allfällige Krankheiten und psychische Auffälligkeiten, kulturelle und religiöse Hintergründe und Einstellungen sowie Vorstrafen von D.____ überhaupt nichts bekannt, währenddem die Beschuldigte im Gegensatz dazu geradezu minutiös "durchleuchtet" wurde (vgl. nur forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrie Baselland vom 18. Juli 2013, act. 737 ff.). Das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), wurde hier seitens der Strafverfolgungsbehörden offenkundig nicht beachtet. Des Weiteren ist betreffend D.____ erschwerend zu berücksichtigen, dass dieser nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 23. März 2012 jäh und abrupt nach Marokko zurückgekehrt ist. Als Grund hierfür gibt die Beschuldigte an, dass D.____ kurz nach seiner Einreise in die Schweiz auf eine Hochzeit gedrängt habe, dass er aber nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sehr schnell wieder in sein Heimatland zurückkehrt sei, weil er unter Zahnschmerzen gelitten habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17 f.). Eine derart schnelle und freiwillige Rückreise eines marokkanischen Einwanderers in seine Heimat erscheint als überaus ungewöhnlich, ist es doch gerichtsnotorisch, dass Ehen wie die vorliegende aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen werden und Einwanderer aus Marokko dazu tendieren, möglichst lange in der Schweiz zu bleiben. D.____ wurde im Übrigen anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar 2012 hinsichtlich seiner konkreten Zukunftspläne befragt. Er gab damals noch an, zunächst werde er Deutsch lernen und sich anschliessend bemühen, eine Arbeit zu finden (vgl. act. 2123). Vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte abermals an, sie habe manchmal an D.____ gezweifelt, aber sie habe auch nie etwas gesehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Auch bestehen konkrete Hinweise auf ein eher temperamentvolles, aggressives Verhalten von D.____, wie aus den durchaus glaubhaften Depositionen der Beschuldigten hervorgeht (vgl. Einvernahme vom 1. Februar 2012, act. 1989; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19.). Demnach sei es insbesondere auch zum Streit gekommen, als die Beschuldigte D.____ eröffnet habe, ihr Kind sei ihr wichtiger als er und wenn es darauf ankomme, würde sie sich für ihren Sohn entscheiden und nicht für ihn (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2012, act. 1089; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19 f.). Auch habe ihr D.____ vorgeworfen, sie sei fremdgegangen, da sie während der Chatbekanntschaft von einem anderen Mann schwanger geworden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19 f.). Aus den Akten ergibt sich überdies, dass sich der Sohn der Beschuldigten nach der Spitalentlassung vom 24. Januar 2012 noch stärker abweisend gegenüber ihrem Ehemann verhielt, was ebenfalls auffällig ist. Die Beschuldigte weist zudem zu Recht darauf hin, dass bis zum Einzug von D.____ noch nie etwas mit ihrem Kind passiert sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass D.____ den Hochstuhlfall so wie die Beschuldigte schildert, obwohl dieser Vorfall gemäss dem obgenannten forensisch-physikalischen Gutachten in dieser Weise nicht passiert sein kann (vgl. Erw. 2.5.5.4 ff.). Was die Mutter der Beschuldigten betrifft, so kann diese ebenso wenig als Täterin gänzlich ausgeschlossen werden, war sie doch neben der Beschuldigten am meisten in die Aufsicht und Pflege von A.____ involviert, weshalb sich ihr schon rein zeitlich gesehen mehr Möglichkeiten boten. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten verbrachte A.____ den Sonntag, 8. Januar 2012 von 15.00 bis 16.30 Uhr bei seiner Grossmutter (vgl. act. 1849 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26). Ausserdem gab C.____ selbst an, das Kind habe sich an diesem Sonntag oder schon an Silvester bei ihr am Glastisch den Kopf angeschlagen (vgl. act. 1874). Insbesondere hat sich C.____ durch ihr Aussageverhalten und die Idee der Falschaussage verdächtig gemacht. So war es zugestandenermassen ihr Vorschlag, den Unfalltag von Donnerstag, den 26. Januar 2012 auf Freitag, den 27. Januar 2012 zu verschieben und zudem wahrheitswidrig anzugeben, sie sei bei diesem Unfall anwesend gewesen (vgl. Einvernahme von C.____ vom 2. Februar 2012, act. 2041). Zudem bagatellisierte auch sie die Verletzungen von A.____, indem sie unter anderem von einem "Schädelbrüchli" sprach (so zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, act. 3875). Dennoch ist bei C.____ ein Tatmotiv letztlich deutlich weniger erkennbar als bei D.____, weshalb sie als mögliche Täterin weit weniger im Vordergrund steht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich C.____ aufgrund ihres äusserst engen Verhältnisses zu ihrer Tochter, der Beschuldigten, zu deren und nicht zum eigenen Schutz zu Falschaussagen hinreissen liess. Insbesondere die oben erwähnte wahrheitswidrige Behauptung, sie sei beim Sturz des Hochstuhls anwesend gewesen, erfolgte offenkundig zur Entlastung der Beschuldigten. 2.5.5.7 Zusammenfassend sind somit im Sinne der oben gemachten Erwägungen in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch im zweiten Fall weder die Tat noch die Täterschaft der Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen. Es ergeben sich überdies zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft, wobei jene von D.____ klar im Vordergrund steht. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als begründet. In Gutheissung derselben wird die Beschuldigte somit auch in diesem Fall von der Anklage der schweren Körperverletzung freigesprochen. 2.5.6 Im Ergebnis ist die Beschuldigte folgerichtig in beiden Fällen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 5. Februar 2016 in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage der mehrfachen schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ freizusprechen.

E. 3 Aussetzung

E. 3.1 In Ziffer 4 der Anklageschrift vom 5. Februar 2016 warf die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, dass sie trotz ihrer Verantwortung als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut, ihr Kind aufgrund der ihr bekannten, auch äusserlich sichtbaren schweren Kopfverletzungen unverzüglich in fachgerechte ärztliche Betreuung zu verbringen, dies pflichtwidrig über einen Zeitraum von mehreren Tagen hinweg unterlassen habe aus Angst davor, es werde eine Strafuntersuchung gegen sie eingeleitet und ihr könne das Kind weggenommen werden. Dabei habe sie zumindest damit gerechnet, dass die neuen Kopfverletzungen wie schon bereits die vorherigen für A.____ lebensbedrohlich sein oder anderweitig schwere Gefahren für seine Gesundheit hervorrufen könnten und dass eine Verzögerung oder das Unterlassen der ärztlichen Behandlung das gesundheitliche Risiko für ihren Sohn erhöhen könnte. Dies habe sie jedoch wissentlich in Kauf genommen (vgl. S. 4 der Anklageschrift vom 5. Februar 2016, act. 3418/7). Die Beschuldigte sei in ihrem Beschluss, das Kind nicht unverzüglich in Behandlung zu bringen, durch ihre Mutter bestärkt und unterstützt worden. Dabei habe C.____ die Beschuldigte und A.____ täglich besucht, gemeinsam mit der Beschuldigten die Verletzungen des Kindes begutachtet und geholfen, den Jungen zu pflegen, indem sie seine Schwellungen mit kaltem Wasser oder Kamillentee gekühlt habe. Zusätzlich hätten die Beschuldigte und ihre Mutter regelmässig versucht, den Gesundheitszustand des Kindes zu überprüfen, indem sie ihm mit einer Taschenlampe in die Augen geleuchtet hätten, um den Pupillenreflex zu testen. Dies hätten sie dem medizinischen Personal bei A.____s erster Hospitalisation abgeschaut. Zwischen dem 26. und dem 31. Januar 2012 habe C.____ an den meisten Abenden jeweils auch für ein paar Stunden die Aufsicht über das Kind übernommen, so dass sich die Beschuldigte für ein paar Stunden habe ausruhen können, denn der Junge habe in der Nacht und am Morgen geweint und die Mutter nicht schlafen lassen (vgl. S. 5 der Anklageschrift vom 5. Februar 2016, act. 3418/9). Den Aussagen der Beschuldigten und ihrer Mutter zufolge habe A.____ am Donnerstag, den 26. Januar 2012 am Vorderkopf und am Hinterkopf links eine Beule aufgewiesen. Man habe besprochen, ob es wohl nötig sei, mit dem Jungen sofort zum Arzt zu gehen. D.____ habe geäussert, das Kind müsse sofort ins Spital. Die Beschuldigte habe jedoch in Übereinkunft mit ihrer Mutter beschlossen, das Kind nicht unverzüglich zum Arzt zu bringen, sondern erst dann ein Spital aufzusuchen, wenn sich der Zustand des Kindes verschlechterte (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift vom 5. Februar 2016, act. 3418/9 f.). Am Freitag, den 27. Januar 2012 hätten die Beschuldigte und ihre Mutter bei einer erneuten Überprüfung der Verletzungen des Kindes festgestellt, dass A.____s Kopf links angeschwollen gewesen sei. Abermals habe sich die Beschuldigte auf Anraten ihrer Mutter dazu entschieden, mit einem Spitalbesuch abzuwarten. Am Samstag, den 28. Januar 2012 habe die Beschuldigte ihrem Nachbarn O.____ von einem Sturz ihres Sohnes aus dem Sessel und einem Loch im Kopf erzählt, wobei es schlimmer sei als beim ersten Mal. Ebenso habe die Beschuldigte Besuch von ihrer Mutter und deren in der Zwischenzeit verstorbenen Ehemann P.____ erhalten. Die Familienangehörigen hätten den Zustand des Kindes angesehen. A.____s Auge habe sich zusätzlich verfärbt; es sei blaurot und geschwollen gewesen. Zudem habe der Junge Schwellungen und eine Beule auf der Stirn links gehabt. Während sich D.____ weiterhin für einen Spitalbesuch ausgesprochen habe, habe P.____ dies für noch nicht nötig erachtet, ebenso die Beschuldigte. Während C.____ die Stelle mit einem nassen Tuch gekühlt habe, habe die Beschuldigte die Nachbarin und Vertraute H.____ beigezogen. Diese habe beim Kind ein blaues, blutunterlaufenes Auge und eine Schwellung am Kopf bemerkt. Sodann hätten die Familienmitglieder darüber diskutiert, ob sie als Zeitpunkt der Verletzungen A.____s den Donnerstag, den 26. Januar 2012 oder Freitag, den 27. Januar 2012 angeben wollten. Die Beschuldigte habe geäussert, sie würde mit ihrem Kind ins Spital gehen, habe aber Angst davor, dass man ihr A.____ wegnehmen würde (vgl. S. 6 f. der Anklageschrift vom 5. Februar 2016, act. 3418/11 f.). Am selben Tag habe N.____ die Beschuldigte angerufen und nach einem Besuch seines Sohnes gefragt, was die Beschuldigte unter dem Vorwand einer Erkältung abgelehnt habe. Gegen 16:00 Uhr desselben Tages sei C.____ erneut bei der Beschuldigten erschienen, um sie und den Enkelsohn zu unterstützen. Sie sei bis kurz nach Mitternacht geblieben. Am Sonntag, den 29. Januar 2012 habe C.____ ihre Tochter gegen 12.30 Uhr besucht und sei bis 20.00 oder 20.30 Uhr geblieben. Dabei habe sie A.____ gehütet, damit die Beschuldigte in Ruhe habe schlafen können. Wieder hätten die beiden Frauen über den Zustand des Kindes gesprochen, wobei C.____ erklärt habe, sie würden sich strafbar machen, wenn mit dem Kind etwas sei. Dazu habe sie A.____s Auge mit einem nassen Tuch mit Kamillentee gekühlt. Am Montag, den 30. Januar 2012 habe die Beschuldigte ihren Sohn mit in die Stedtli-Apotheke in T.____ genommen, um der Apothekerin das verletzte Auge zu zeigen. Diese habe der Beschuldigten empfohlen, das Kind zum Arzt zu bringen. Am Dienstag, den 31. Januar 2012 habe sich A.____s Zustand so sehr verschlechtert, dass die Beschuldigte am Morgen ihre Mutter bei der Arbeit angerufen und mitgeteilt habe, sie habe jetzt Angst. C.____ habe die KESB T.____tal orientiert und sei mittags direkt nach der Arbeit zur ihrer Tochter gefahren. Von dort hätten die Beschuldigte, D.____ und C.____ A.____ zu dritt ins UKBB nach Basel gebracht (vgl. S. 7 der Anklageschrift vom 5. Februar 2016, act. 3418/13 f.).

E. 3.2 Das Strafgericht sprach die Beschuldigte zusätzlich der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB schuldig. Es erwog im Wesentlichen, dass die Beschuldigte als Inhaberin der elterlichen Sorge über A.____ die Obhut wahrgenommen habe. Infolge der von ihr dem Kind zugefügten Verletzungen bestehe überdies eine Garantenpflicht. Beim 13-monatigen A.____ handle es sich in jeglicher Hinsicht um eine hilflose Person. Die Beschuldigte habe von den Kopfverletzungen nach dem ersten Vorfall gewusst und ebenso, dass das Kind bei seiner Entlassung aus dem Spital am 24. Januar 2012 noch rekonvaleszent bzw. der Schädelbruch noch nicht verheilt gewesen sei. Trotz dieses Wissens habe sie sich mit dem Kind nicht sofort in Spitalpflege begeben, sondern erst am 31. Januar 2012 und damit erst nach knapp einer Woche. Sie habe auf die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe verzichtet, obschon das Kind unmittelbar nach Zufügen der Verletzungen am 26. Januar 2012 aus dem Mund geblutet und zwei Beulen am Kopf aufgewiesen habe, am Samstagabend das linke Auge geschwollen, dieser Geschwulst am Sonntagabend wieder weg und die Beulen etwas kleiner gewesen seien, das Auge nun jedoch leicht gerötet gewesen und von Montag auf Dienstag wieder angeschwollen sei und sich verfärbt sowie sich die Stirne verfärbt und deformiert habe. Die Beschuldigte begründe ihren Verzicht auf das Aufsuchen eines Arztes im Wesentlichen damit, dass sie und ihre Mutter aufgrund der normalen Interaktionen ihres Kindes (lächeln, spielen) und seinem gesunden Appetit davon ausgegangen seien, dass nichts Gravierendes passiert sei. Diese Äusserungen müssten indessen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Aufgrund ihrer Erfahrungen im Zusammenhang mit dem ersten Schädelbruch habe die Beschuldigte gewusst, dass trotz Vorliegens eines unscheinbaren äusserlichen Verletzungsbildes schwerste innere Kopfverletzungen vorhanden sein könnten. Beim zweiten Schädelbruch seien beim Kind im Gegensatz zum ersten indessen äussere Verletzungen sichtbar gewesen, so dass die Gefahr für die Beschuldigte klar erkennbar geworden sei. Dass diese Gefahr der Beschuldigten bewusst gewesen sei, lasse sich auch daran ersehen, dass sie zusammen mit ihrer Mutter und D.____ das Kind permanent beobachtet und dessen Verhalten mit demjenigen des ersten Schädelbruchs verglichen habe. Die Beschuldigte habe Rat bei ihrer Mutter und bei der Apothekerin geholt und sich hinsichtlich des Verletzungsbildes mit weiteren Personen besprochen. Beim zweiten Schädelbruch habe ein abheilender Schädelbruch vorbestanden, so dass ein erneutes Vorkommnis einer besonderen bzw. fachmännischen Beurteilung bedurft hätte. Die Beschuldigte und ihre Mutter hätten lediglich über medizinisches Laienwissen verfügt und sich dennoch angemasst, anstelle von medizinischen Fachleuten die Situation beurteilen und bspw. Rückschlüsse aus dem Pupillenreflex ziehen zu können. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte analog der Situation im UKBB beim ersten Schädelbruch eine fast schon lückenlose Beobachtung installiert und medizinische Massnahmen ergriffen habe, sei zu schliessen, dass sie solche als geradezu notwendig eingeschätzt habe. Da es sich bei ihr und den Mitbeschuldigten um Laien handle, erhelle, dass die von ihnen getroffenen Vorkehrungen zum vornherein völlig ungenügend gewesen seien. In subjektiver Hinsicht sei festzustellen, dass die Beschuldigte trotz der von mehreren Personen erhaltenen Empfehlung, sich mit dem Kind zu einem Arzt bzw. in Spitalpflege zu begeben, davon abgesehen habe. Daraus sei abzuleiten, dass sich die Beschuldigte bewusst und damit vorsätzlich gegen das Aufsuchen eines Arztes bzw. Spitals entschieden habe. Ihren Entscheid habe sie primär aus Angst davor gefällt, dass ihr nicht geglaubt und ihr in letzter Konsequenz das Kind von Seiten der Behörden weggenommen werden könnte (vgl. S. 58 f. des angefochtenen Urteils).

E. 3.3 Die Beschuldigte vertritt in ihrer Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017 die Auffassung, der Zeitpunkt des zweiten Schädelbruchs könne auch die Nacht vor der Einweisung ins Spital gewesen sein. Daher könne der Beschuldigten auch nicht Aussetzung oder Unterlassung der Nothilfe etc. vorgeworfen werden (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung). Die Staatsanwaltschaft äussert sich im Berufungsverfahren nicht zu diesem Anklagepunkt. 3.4.1 Der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB macht sich strafbar, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt. Auch das "Im-Stiche-Lassen" - im Falle bereits eingetretener Gefahr - enthält keine Begrenzung der tatbestandsmässigen Unterlassung: Erfasst wird nicht nur, wer den Hilflosen in der Gefahr verlässt (sich von ihm entfernt), sondern auch, wer sich vollständig passiv verhält, und endlich sogar derjenige, der sich zwar um den Hilflosen bemüht, aber nicht die zur Beseitigung der Gefahr nötigen Massnahmen trifft. Kurz: Jegliches Unterlassen der gebotenen Hilfe erfüllt den Tatbestand (vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., § 4 Rz. 52, unter Hinweis u.a. auf BGE 73 IV 167 und die überwiegende Lehre). Die Tatbestandsvariante des "Im Stiche lassen" erfüllt der Täter selbst, wenn er nichts tut oder andere als alle nötigen (und möglichen) Hilfs- und Rettungsmassnahmen trifft. Jegliches Unterlassen der gebotenen Hilfe ist somit tatbestandsmässig ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 127 N 26; m.w.H., u.a. auf BGE 73 IV 164, 167 f.; BGer 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008, Erw. 3; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , a.a.O.; Andreas Donatsch , Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 54.). Der Gefährdungserfolg liegt darin, dass die konkrete Gefahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Hilfe hätte geleistet werden müssen, weiterbesteht oder wächst ( Stefan Maeder , a.a.O., unter Hinweis auf Andreas Donatsch , a.a.O.). 3.4.2 Das Kantonsgericht stellt zunächst fest, dass sich der Anklagevorwurf nur auf den zweiten Vorfall (Schädelbruch) bezieht. Als Beweismittel liegen für diesen Anklagepunkt dieselben vor wie betreffend die Anklage der mehrfachen schweren Körperverletzung; es kann insofern auf Erw. 2.5.1 ff. verwiesen werden. Mit Blick auf die dort gemachten Feststellungen ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass A.____ - gemäss den Angaben der Beschuldigten - kurz nach der Rückkehr aus dem Spital wegen des ersten Schädelbruchs am Donnerstag, den 26. Januar 2012 verunfallt ist, indem er vom Hochstuhl gefallen ist. Nachweislich hat die Beschuldigte ihren Sohn ab diesem Zeitpunkt praktisch rund um die Uhr beobachtet und gepflegt, am Montag, den 30. Januar 2012 der Apothekerin R.____ gezeigt und nach einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands am Dienstag, den 31. Januar 2012 ins UKBB gebracht, wo ein zweiter Schädelbruch diagnostiziert wurde. Bei der vorliegenden Beweislage ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst abweichend zur vorinstanzlichen Auffassung eine Garantenpflicht der Beschuldigten zufolge Freispruchs von der Anklage der mehrfachen schweren Körperverletzung verneinen. Dennoch stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte als Mutter und Obhutsinhaberin gegenüber A.____ durch ihr Verhalten der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB schuldig gemacht hat. Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschuldigte im konkreten Fall verpflichtet gewesen wäre, anders zu reagieren, als sie es getan hat. Dies ist in casu zu bejahen: A.____ kam erst gerade am 24. Januar 2012 nach einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt wegen des ersten Schädelbruchs wieder nach Hause. Die Beschuldigte kannte somit die wegen der ersten Verletzung nach wie vor bestehende hohe Gefahr für die Gesundheit ihres Sohnes bzw. sie hätte diese zumindest erkennen müssen, zumal sie zusätzlich nachweislich und zugestandenermassen im November 2011 einen Kurs des Samaritervereins T.____ zum Thema "Notfälle bei Kleinkindern" absolviert hatte, in welchem insbesondere Stürze sowie Kopf- und Gehirnverletzungen thematisiert worden waren (vgl. Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 19. Januar 2012, act. 1625 ff.; Einvernahme Beschuldigte vom 12. Januar 2012, act. 1844). Dass sich die Gefahr für A.____ nach dem angeblichen Sturz vom Hochstuhl am 26. Januar 2012 dramatisch erhöht hat, musste der Beschuldigten ebenso bewusst gewesen sein. Dies geht auch aus dem bereits im Anklagepunkt der schweren Körperverletzung erwähnten Ergebnis einer Echtzeitüberwachung und Rückidentifikation des Mobil- resp. Festnetzes der Beschuldigten (act. 1553 ff.) hervor. Demnach stand die Beschuldigte am Tag des angeblichen Sturzes vom Hochstuhl, am 26. Januar 2012, dreimal in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter. So war es um 11.39 Uhr C.____, welche ihre Tochter auf ihr Festnetz anrief, während um 20.59 Uhr und um 21:36 Uhr die Beschuldigte von ihrem Festnetz aus ihre Mutter anrief (vgl. act. 1553 ff., 1557, 3703), was sich nur damit erklären lässt, dass an diesem Tag etwas Gravierendes vorgefallen sein muss, weshalb die Beschuldigte den Rat ihrer Mutter suchte. Des Weiteren ergibt sich aus der genannten Echtzeitüberwachung und Rückidentifikation, dass die Beschuldigte am 6. April 2012 um 12.32 Uhr von ihrem Festnetzanschluss aus ihre Mutter anrief. Das Gespräch dauerte rund 15 Minuten und die Beiden machten sich darin unter anderem Vorwürfe darüber, dass sie nach dem Unfall so lange gewartet haben, bis sie das Kind ins Spital gebracht haben (vgl. act. 1559). Schliesslich ergibt sich aus einem weiteren Telefonat vom 23. April 2012, dass die Beschuldigte um 18:30 Uhr von ihrem Festnetzanschluss aus ihre Mutter angerufen hat. Das Gespräch dauerte rund 21 Minuten und darin gestanden sich sowohl die Beschuldigte als auch deren Mutter ein, dass der Kopf des Kindes viel schlimmer ausgesehen hat, als sie es gegenüber den Behörden ausgesagt und dass sie das Ganze verharmlost haben: "Wie schlimm der Kopf mal ausgesehen hat, müssen wir wirklich nie jemandem sagen" (vgl. act. 1565). Wenn sich die Beschuldigte nunmehr auf den Standpunkt stellt, sie habe nicht gewusst oder geahnt, wie schlimm es wirklich um ihren Sohn stand, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Denn gerade im Wissen um den ersten Vorfall wäre die Beschuldigte jedenfalls verpflichtet gewesen, sich nach dem zweiten Vorfall (Hochstuhlsturz), und erschien dieser auch noch so harmlos und die Verletzung auch noch so gering, umgehend - und nicht erst nach fünf Tagen - mit dem Kind in ärztliche Behandlung zu begeben, was ihr auch jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre. Dass bei A.____ zunächst keine Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlagen, erscheint in der vorliegenden Situation irrelevant. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, reichte das in medizinischer Hinsicht laienhafte Beobachten des Kindes und Sich-Beraten mit weiteren Familienmitgliedern und Bekannten, welche allesamt ebenso wenig über medizinisches Fachwissen verfügten, in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht aus, um die A.____ gebotene Hilfe zu leisten. Selbst der Besuch bei der Apothekerin vermag die Beschuldigte nicht zu entlasten, hat die Beschuldigte diese doch zugestandenermassen nicht über die vorbestehende Verletzung und den Grund für die neue Verletzung am Auge aufgeklärt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28: "Ich wollte nicht noch die ganze Geschichte erzählen"). Nachdem alle anderen Tatbestandselemente zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist damit der Tatbestand der Aussetzung in der Variante des Im-Stiche-Lassens zweifellos erfüllt und der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Das Strafgericht verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfachen schwerer Körperverletzung und Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der vom 1. Februar bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen (vgl. Dispositiv-Ziffer I.1.). Hinsichtlich des Tatbestands der Aussetzung berücksichtigte die Vorinstanz bei den Tatkomponenten, dass ihr Sohn zum Tatzeitpunkt 13 Monate alt und in jeglicher Hinsicht hilflos und wehrlos sowie rekonvaleszent gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihrem Sohn die dringend notwendige ärztliche Pflege verweigert, obschon er offensichtlich verletzt gewesen sei und die Beschuldigte um den vorbestehenden Schädelbruch gewusst habe. Bei der Aussetzung habe sie ein äusserst rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt. Auch wenn ihre Hauptmotivation in der Selbstbegünstigung zu suchen sei, müsse ihr Verhalten angesichts der Gesamtsituation als krass egoistisch gewertet werden (vgl. S. 60 f. des angefochtenen Urteils). Bei den Täterkomponenten beurteilte das Strafgericht die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten als neutral, deren belastetes Vorleben hingegen stark zu ihren Gunsten. Bezüglich des Nachtatverhaltens berücksichtigte die Vorinstanz negativ, dass die Beschuldigte mehrfach nachweislich die Unwahrheit gesagt und die Verletzungen des Kindes bagatellisiert habe. Eine teilweise Einsicht und Reue wirke sich hingegen leicht zu ihren Gunsten aus. Stärker zu ihren Gunsten sei die lange Verfahrensdauer von im Urteilszeitpunkt rund 4 Jahren und 10 Monaten zu werten, wobei angesichts der Anzahl Beschuldigter, der Schwere des Falles und der sich stellenden, gutachterlich zu klärenden Fragen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse liege hingegen keine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten vor (vgl. S. 61 f. des angefochtenen Urteils). Gesamthaft wirkten sich die Täterkomponenten leicht zugunsten der Beschuldigten aus (vgl. S. 62 des angefochtenen Urteils).

E. 4.2 Die Beschuldigte macht für den Fall eines Schuldspruchs in ihrer Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017 geltend, es habe laut Experten für das Kind keine Lebensgefahr bestanden. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz ferner die vielen positiven Aussagen aus dem Umfeld der Beschuldigten. Für sie stelle das Geschehene ein Trauma dar. Das Bild, welches die Vorinstanz von ihr gezeichnet habe, sei nicht zutreffend. Insbesondere habe die Beschuldigte deshalb keinen Arzt aufgesucht, weil sie Angst gehabt habe, man nehme ihr das Kind weg. Völlig unbeachtet gelassen habe die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer und die Tatsache, dass der Beschuldigten die Obhut über ihr Kind entzogen worden, d.h. dass sie von der Tat persönlich sehr betroffen sei. Sollte das Gericht die Beschuldigte ganz oder teilweise schuldig sprechen, müsste die Strafe drastisch reduziert werden (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung). Die Staatsanwaltschaft verzichtet im Berufungsverfahren auf weitere Ausführungen zur Strafzumessung. 4.3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.3.2. Nachdem im Berufungsverfahren ein Freispruch von der (Haupt-)Anklage der mehrfachen schweren Körperverletzung erfolgt ist, gilt es nachfolgend, die Strafzumessung abweichend zur Vorinstanz neu vorzunehmen. Den Strafrahmen bildet demnach Art. 127 StGB (Aussetzung), welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Eine Strafmilderung wegen allenfalls verminderter Schuldfähigkeit der Beschuldigten kann mit Blick auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der Psychiatrie Baselland vom 18. Juli 2013 (act. 843 ff., 861) nicht gewährt werden. 4.3.3 Bezüglich der Tatkomponenten kann der Beschuldigten - im Gegensatz zur Vorinstanz - kein äusserst rücksichtsloses und krass egoistisches Verhalten angelastet werden. Unter den vorstellbaren Fällen von Aussetzung beging die Beschuldigte nicht eine solche in der gravierendsten Form, zumal sie ihren verletzten 13-monatigen Sohn keinesfalls völlig auf sich allein gestellt liess, sondern ihn - meist zusammen mit ihrer Mutter - praktisch rund um die Uhr beobachtete und betreute. Dennoch hat es die Beschuldigte purem Glück zu verdanken, dass ihrem Kind nicht mehr passiert ist. Dass die Beschuldigte mehrfach falsche Angaben machte und die Verletzungen ihres Sohnes bagatellisierte, wirkt sich hingegen zu ihren Lasten aus. Demgegenüber berücksichtigt das Kantonsgericht zu Gunsten der Beschuldigten, dass sie bei der ihr vorzuwerfenden Aussetzung nicht mit direktem Vorsatz, sondern nur eventualvorsätzlich gehandelt hat. Schliesslich erscheint ihre Motivation - die Angst, man würde ihr das Kind wegnehmen - durchaus nachvollziehbar und verständlich. Insgesamt ist das Tatverschulden in casu als noch leicht einzustufen, so dass sich eine Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. 4.3.4 Bezüglich der Täterkomponenten kann zunächst auf die Akten zur Person der Beschuldigten (act. 444 ff.) sowie auf das auf S. 61 f. des strafgerichtlichen Urteils skizzierte Vorleben verwiesen werden. Die Beschuldigte gibt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt an, in gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihr schon viel besser. Die Beschuldigte werde nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt, wünsche sich aber, so schnell wie möglich wieder arbeiten zu können, sobald es ihre Gesundheit zulasse. Die Medikamenteneinnahme sei reduziert bzw. umgestellt worden und eine Beschäftigung von 50% realistisch. Noch immer befinde sich die Beschuldigte in schmerztherapeutischer Behandlung wegen ihrer Rückenbeschwerden. Eine psychologische bzw. psychiatrische Therapie nehme sie hingegen nicht mehr in Anspruch. Die Schlafproblematik bzw. Müdigkeit tagsüber habe sich ebenfalls entschärft. Bei der diagnostizierten Hepatitis C handle es sich um einen Ableger, welcher vermutlich auf eine Tätowierung in Ägypten zurückgehe. Die IV-Abklärung sei inzwischen abgeschlossen; es sei der Beschuldigten rückwirkend eine Viertelrente zugesprochen worden, aber dies sei nun nicht mehr aktuell. Alkohol konsumiere die Beschuldigte nunmehr keinen mehr. Der Tagesablauf gestalte sich mit frühem Aufstehen, Versorgen des Hundes, Haushaltsführung und Treffen mit Familienangehörigen und Freunden. Zu ihren Hobbys zähle sie ihren Hund, sie mache aber auch gerne etwas Künstlerisches. Nach wie vor hüte sie auf freiwilliger Basis ab und zu den Sohn einer Bekannten. Zu ihren Eltern und ihrem Bruder pflege sie durchgehend ein gutes Verhältnis. Demgegenüber habe sie mit D.____ überhaupt keinen Kontakt mehr; sie warte nur noch auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils. Mit dem Kindsvater habe sie bloss dann Kontakt, wenn es um den gemeinsamen Sohn gehe. Die Beschuldigte sehe ihren Sohn regelmässig zu den Besuchszeiten, und das Verhältnis zu ihm sei sehr schön. Sie sehe ihn regelmässig jeden Mittwoch, und einmal im Monat dürfe er bei ihr übernachten. Die Beschuldigte wünsche sich, ihn öfter zu sehen und eines Tages wieder ganz zu sich zu holen. A.____ wisse heute noch nicht, warum er nicht bei seiner leiblichen Mutter leben dürfe. Dass sich ihr Sohn in fremder Obhut befinde, sei für die Beschuldigte nur schwer zu ertragen, auch wenn sie den damaligen Entscheid der Vormundschaftsbehörde nachvollziehen könne. Heute würde sie sich als Mutter bezeichnen, welche ihren Sohn vielleicht zu fest verwöhne. Sie stimme alles auf ihr Kind ab, da sie es nur selten sehen könne. Auch wenn es ihr jeweils schwer falle, ihren Sohn zur Pflegefamilie zurückzubringen, lasse sie sich nichts anmerken. Die Beschuldigte lebe seit dem Jahr 2012 in einer neuen Partnerschaft mit einem Mann, welcher ebenfalls Vater sei. Es bestehe daher kein Wunsch nach einem weiteren, gemeinsamen Kind (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 ff.). Wie bereits für die Vorinstanz, so wirkt sich auch für das Kantonsgericht das belastete Vorleben der Beschuldigten, welches sich durch den Zuzug von D.____ zugespitzt hat, zu deren Gunsten aus. Das Strafgericht (S. 52 ff. des angefochtenen Urteils, bei der Frage der Täterschaft) führt unter anderem aus, dass die Beschuldigte als Opfer in Strafverfahren involviert war, mit Drogen in Kontakt geriet und erhebliche Gesundheitsprobleme mit entsprechender Medikamenteneinnahme hatte. Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten in überaus deutlichem Ausmass erkennbar, was stark strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt die erhebliche persönliche Betroffenheit der Beschuldigten nach der Tat, wurde ihr doch seitens der Behörden die Obhut über ihr Kind bis zum heutigen Tag entzogen (vgl. dazu Verfügung der Vormundschaftsbehörde T.____ vom 1. Februar 2012, act. 3325 ff.; Bericht von Dr. med. AA.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, BB.____, vom 28. Januar 2013, act. 868/49). Neutral zu werten ist demgegenüber die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten, ist doch ein deliktsfreies Leben zu erwarten. In einem weiteren Punkt ist - abweichend zur vorinstanzlichen Auffassung - eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO festzustellen, welche sich ebenfalls strafmindernd auswirkt. So ist vorliegend ein Vorfall vom Januar des Jahres 2012 zu beurteilen. Die ursprüngliche Anklageschrift vom 14. August 2014 wurde mit Verfügung des Strafgerichts vom 21. Oktober 2014 zurückgewiesen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft erst am 5. Februar 2016 eine leicht überarbeitete, rektifizierte Anklageschrift, welche dem Strafgericht mit Schreiben vom 10. Februar 2016 überwiesen wurde. Der Zeitraum der nach aussen nicht sichtbaren Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden dauerte somit mindestens 1 Jahr und 4 Monate, und dies im Wissen um den bereits erfolgten Obhutsentzug des Sohnes gegenüber der Beschuldigten auf blossen Verdacht hin. Dieser Zeitraum ist als unzulässig lange zu bezeichnen, was ebenfalls zu Gunsten der Beschuldigten zu veranschlagen ist. 4.3.5 Da sich die zuvor genannten Täterkomponenten spürbar zugunsten der Beschuldigten auswirken, erscheint in Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Reduktion der Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. Bezüglich der Art der Sanktion rechtfertigt es sich mit Blick auf die Wirkung der Strafe auf die Beschuldigte und deren Verschulden, keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe auszusprechen. Für die Annahme einer ungünstigen Prognose besteht vorliegend keinerlei Anlass, so dass die Geldstrafe von 180 Tagessätzen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen werden kann. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschuldigten auf Fr. 30.-- festzusetzen. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf minimal 2 Jahre festgesetzt. Auf diese Strafe wird gestützt auf Art. 51 StGB die vom 1. Februar bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen angerechnet. 4.3.6 Zusammenfassend wird die Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, unter Anrechnung der vom 1. Februar bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen.

E. 5 Beschlagnahme Das Strafgericht zog den am 1. Februar 2012 beschlagnahmten Kinderhochstuhl (vgl. Beschlagnahmeprotokoll vom 1. Februar 2012, act. 1355) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB ein (vgl. S. 63 des angefochtenen Urteils). Nachdem im Berufungsverfahren bezüglich der mehrfachen schweren Körperverletzung ein Freispruch erfolgt ist, entfällt die Grundlage für eine weitere Beschlagnahme. Demnach ist der Kinderhochstuhl in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO der Beschuldigten zurückzugeben.

E. 6 Zivilforderung Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung verurteilte das Strafgericht die Beschuldigte zusätzlich, A.____ eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2012 zu bezahlen. Davon sei im Umfang von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 die Haftung eine solidarische mit C.____ (vgl. Ziff. III.2. nachfolgend) und im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 eine solidarische mit D.____ und C.____ (vgl. S. 63-65 des angefochtenen Urteils). Angesichts des Freispruchs von der mehrfachen schweren Körperverletzung im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Zivilklage des Privatklägers A.____ gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO nunmehr abzuweisen. Da es sich beim verbleibenden Schuldspruch wegen Aussetzung lediglich um ein Gefährdungsdelikt handelt (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 127 N 3), kann hierfür keine Entschädigung zugesprochen werden.

E. 7 Kosten des Strafgerichts

E. 7.1 In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO wurde die Beschuldigte durch das Strafgericht zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘487.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘850.--, 1/3 der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘100.-- (Fr. 366.65) und 12/16 der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.- (Fr. 12‘000--), verurteilt (vgl. S. 65 f. des angefochtenen Urteils).

E. 7.2 Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren verbleibenden Schuldspruchs wegen Aussetzung rechtfertigt sich, die Beschuldigte nunmehr noch zur Tragung von lediglich 10% der Kosten des Vorverfahrens (Polizei, Staatsanwaltschaft) und des Strafgerichts zu verurteilen. Die übrigen 90% der Verfahrenskosten gehen demgegenüber zu Lasten der Staatskasse. Demnach trägt die Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 10% der sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘487.90 (= Fr. 3‘148.80), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘850.-- (= Fr. 185.--), 1/3 der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘100.-- (Fr. 366.65 [= Fr. 36.65]) und 12/16 der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.- (Fr. 12‘000-- [= Fr. 1‘200.--]). Somit werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 45‘704.55 im Umfang von Fr. 4‘570.45 (= 10%) der Beschuldigten und im Umfang von Fr. 41‘134.10 (= 90%) dem Staat auferlegt.

E. 8 Kosten der amtlichen Verteidigung

E. 8.1 Diesbezüglich entschied das Strafgericht, dass das Honorar des amtlichen Verteidigers, Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, sowie der vormaligen Verteidigerin, Corinne Gadola, Advokatin, in Höhe von insgesamt Fr. 39‘128.95 (inkl. Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) genehmigt und abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 10‘800.-- im Umfang von Fr. 28‘328.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO) aus der Gerichtskasse entrichtet werde. Die Beschuldigte sei, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (vgl. S. 66 sowie Dispositiv-Ziffer I.5. des angefochtenen Urteils).

E. 8.2 Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil ist nunmehr die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem verbleibenden Schuldspruch wegen Aussetzung in demselben Verhältnis anzupassen wie dies bei den ordentlichen Kosten der Fall war. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist die Beschuldigte demnach verpflichtet, dem Staat 10% der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 10% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 35‘200.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 35‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, festgesetzt. Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung grösstenteils durchgedrungen ist, gehen diese Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend im Umfang von 10% (= Fr. 3‘520.--) zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 90% (= Fr. 31‘680.--) zu Lasten des Staates.

2. Ausserordentliche Kosten

Dispositiv
  1. Der beschlagnahmte Kinderhochstuhl (Pos.1/3 Beschlagnahmeprotokoll vom 1.2.2012) wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB).
  2. B.____ wird verurteilt , A.____ eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2012 zu bezahlen. Davon ist im Umfang von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 die Haftung eine solidarische mit C.____ (vgl. Ziff. III.2. nachfolgend) und im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 eine solidarische mit D.____ und C.____ (vgl. Ziff. II.3. nachfolgend).
  3. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘487.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘850.--, 1/3 der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘100.-- (Fr. 366.65) und 12/16 der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.- (Fr. 12‘000--).
  4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Jascha Schneider-Marfels, Advokat, sowie der vormaligen Verteidigerin Corinne Gadola, Advokatin, in Höhe von insgesamt Fr. 39‘128.95 (inkl. Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird genehmigt und abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 10‘800.-- im Umfang von Fr. 28‘328.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ (Art. 135 Abs. 4 StPO) aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in den Ziffern I.1., 2., 3., 4. und 5 wie folgt geändert: "I.1.a) B.____ wird der Aussetzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der vom 1. Februar 2012 bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen, in Anwendung von Art. 127 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 51 StGB. b) B.____ wird vom Vorwurf der mehrfachen schweren Körperverletzung freigesprochen .
  5. Der beschlagnahmte Kinderhochstuhl (Pos. 1/3 des Beschlagnahmeprotokolls vom 1. Februar 2012) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO zurückgegeben .
  6. Die Zivilklage des Privatklägers A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
  7. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO trägt B.____ 10% der sie betreffenden Verfahrenskosten , bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘487.90 (= Fr. 3‘148.80), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘850.-- (= Fr. 185.--), 1/3 der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘100.-- (Fr. 366.65 [= Fr. 36.65]) und 12/16 der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.- (Fr. 12‘000-- [= Fr. 1‘200.--]). Somit werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 45‘704.55 im Umfang von Fr. 4‘570.45 (= 10%) der Beschuldigten und im Umfang von Fr. 41‘134.10 (= 90%) dem Staat auferlegt.
  8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, sowie der vormaligen Verteidigerin Corinne Gadola, Advokatin, in Höhe von insgesamt Fr. 39‘128.95 (inkl. Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird genehmigt und abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 10‘800.-- im Umfang von Fr. 28‘328.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ im Umfang von 10% (Art. 135 Abs. 4 StPO) aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 10% der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 10% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II.
  9. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 35‘200.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 35‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen im Umfang von 10% (= Fr. 3‘520.--) zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 90% (= Fr. 31‘680.--) zu Lasten des Staates.
  10. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, von Fr. 7‘804.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 5‘584.40 (= Fr. 446.75) sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘220.-- (= Fr. 170.95), somit insgesamt Fr. 8‘422.10, gehen zu Lasten des Staates. B.____ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 10% der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 10% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
  11. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.____, Esther Wyss Sisti, Advokatin, von Fr. 1‘030.55 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 717.85 (= Fr. 47.45) sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 312.70 (= Fr. 24.05), somit insgesamt Fr. 1‘112.05, gehen zu Lasten des Staates. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.03.2018 460 17 109

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. März 2018 (460 17 109) Strafrecht Mehrfache schwere Körperverletzung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Referent), Richterin Susanne Afheldt, Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ , vertreten durch Silvia Berger, Theile Familienberatung GmbH, Seewenstrasse 12, 4202 Duggingen, wiederum vertreten durch Advokatin Esther Wyss Sisti, Blumenrain 3, 4001 Basel, Privatkläger gegen B.____ , vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, BALEX Advokatur & Notariat, Marktgasse 40, Postfach 9, 4310 Rheinfelden, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Mehrfache schwere Körperverletzung etc. Urteil des Strafgerichts vom 8. Dezember 2016 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2016 wurde B.____ der mehrfachen schweren Körperverletzung sowie der Aussetzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 1. Februar 2012 bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen (Dispositiv-Ziffer I.1). Des Weiteren wurde der beschlagnahmte Kinderhochstuhl (Pos. 1/3 des Beschlagnahmeprotokolls vom 1. Februar 2012) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen (Dispositiv-Ziffer I.2). Zudem wurde B.____ verurteilt, A.____ eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2012 zu bezahlen. Dabei wurde im Umfang von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 eine solidarische Haftung mit C.____ und im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 eine solidarische Haftung mit D.____ und C.____ festgelegt (Dispositiv-Ziffer I.3). In einem weiteren Punkt wurden B.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘487.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘850.--, 1/3 der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘100.-- (Fr. 366.65) und 12/16 der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.-- (Fr. 12‘000.--), auferlegt (Dispositiv-Ziffer I.4). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers, Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, sowie der vormaligen Verteidigerin, Corinne Gadola, Advokatin, in Höhe von insgesamt Fr. 39‘128.95 (inkl. Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) genehmigt und abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 10‘800.-- im Umfang von Fr. 28‘328.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ (Art. 135 Abs. 4 StPO) aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ wurde dabei auf ihre Verpflichtung, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hingewiesen (Dispositiv-Ziffer I.5). Mit demselben Urteil des Strafgerichts wurde der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte D.____ der Unterlassung der Nothilfe schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der vom 1. Februar 2012 bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen (Dispositiv-Ziffer II.1). Demgegenüber wurde der Beurteilte von der Anklage der Aussetzung und der mehrfachen schweren Körperverletzung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer II.2). Zudem wurde D.____ verurteilt, A.____ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 in solidarischer Verbindung mit B.____ und C.____ zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer II.3). C.____ wurde mit selbigem Urteil des Strafgerichts der Gehilfenschaft zur Aussetzung sowie der versuchten Begünstigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 110.- verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer III.1). Ebenso wurde C.____ zur Bezahlung einer Genugtuung an A.____ im Umfang von Fr. 1'500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 in solidarischer Verbindung mit B.____ sowie im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 in solidarischer Verbindung mit B.____ und D.____ verurteilt (Dispositiv-Ziffer III.2). B. Gegen dieses Urteil hat die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2017 beantragte die Beschuldigte, (1.) sie sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, (2.) es sei der beschlagnahmte Kinderstuhl der Beschuldigten herauszugeben, (3.) es sei die Zivilforderung des Privatklägers A.____ von Fr. 10‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2012 vollumfänglich abzuweisen, (4.) es sei der Beschuldigten auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Zuordnung von Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels als ihren amtlichen Verteidiger zu gewähren, (5.) unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Zusätzlich stellte die Beschuldigte die Beweisanträge, (1.) es sei eine Oberexpertise betreffend Verletzungsursache zum Gutachten I des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Basel vom 1. Februar 2012, zum Gutachten II des IRM Basel vom 8. Oktober 2015 sowie zu den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. E.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht einzuholen, (2.) es sei eine Oberexpertise zum forensisch-physikalischen Gutachten des IRM Bern vom 11. Dezember 2012 einzuholen, (3.) es sei eine Oberexpertise zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.____ der Psychiatrie Baselland vom 18. Juli 2013 einzuholen, (4.) es seien folgende Personen als Zeugen zu befragen: C.____, G.____, H.____, I.____, J.____ und K.____, wobei (5.) weitere Beweisanträge ausdrücklich vorbehalten seien. Schliesslich stellte die Beschuldigte die Verfahrensanträge, (1.) es seien die gesamten Verfahrensakten des Vorverfahrens beizuziehen, (2.) es sei der Beschuldigten eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der vorliegenden Berufung zu gewähren, (3.) zu einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sei der Beschuldigten ein Replikrecht zu gewähren, wobei (4.) weitere Verfahrensanträge vorbehalten blieben. Soweit noch aktuell, wiederholte die Beschuldigte ihre bereits in der Berufungserklärung vom 5. Juli 2017 gestellten Rechtsbegehren in ihrer Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017. C. Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2017 unter Verweis auf das angefochtene Urteil des Strafgerichts auf eine eigentliche Berufungsantwort. Zugleich beantragte er auch für das vorliegende Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Advokatin Esther Wyss Sisti. D. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2017 die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 8. Dezember 2016 sei zu bestätigen, (2.) es seien die Beweisanträge der Beschuldigten auf Einholen von Obergutachten zu den Gutachten des IRM Basel und des IRM Bern sowie zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.____ abzulehnen, (3.) es seien die Beweisanträge der Beschuldigten auf Befragung weiterer Zeugen abzulehnen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. August 2017 wurde der Beschuldigten unter Hinweis auf das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. F. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 8. Dezember 2016 bezüglich des Beschuldigten D.____ und der Beschuldigten C.____ mangels Ergreifens eines Rechtsmittels per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). G. Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2017 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten gemäss Berufungserklärung vom 5. Juli 2017 und Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017 abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde dem Privatkläger A.____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Esther Wyss Sisti als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Schliesslich wurden die Parteien mit derselben Verfügung zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Der Rechtsvertreterin des Privatklägers wurde das persönliche Erscheinen vor dem Berufungsgericht ins freie Ermessen gestellt. H. Mit Eingabe vom 8. März 2018 teilte die Rechtsvertreterin des Privatklägers mit, sie verzichte auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und werde nur an der Urteilseröffnung zugegen sein. I. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 19. bis zum 21. März 2018 erscheinen die Beschuldigte B.____ mit ihrem Verteidiger, Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Anne-Kathrin Goldmann. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 ff.). Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht die Beschuldigte sowohl unrichtige Feststellungen des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen geltend. Die Legitimation der Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten (act. 4109) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts der Beschuldigten am 14. Dezember 2016 zugestellt worden ist. Mit ihrer gleichentags eingereichten Berufungsanmeldung (vgl. act. 4349) hat die Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde der Beschuldigten am 15. Juni 2017 zugestellt und mit Datum vom 5. Juli 2017 hat die Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung der Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Beschuldigten vom 5. Juli 2017 stehen vorliegend sämtliche Teile des sie betreffenden Urteils des Strafgerichts vom 8. Dezember 2016 zur Disposition, weshalb dieses Urteil als vollumfänglich i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO angefochten gilt. Unbestritten ist lediglich Dispositiv-Ziffer I.5. betreffend die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, allerdings gilt die im vor-instanzlichen Urteil vermerkte Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO ebenfalls als angefochten. Zum vornherein nicht Thema der heutigen Berufungsverhandlung sind sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 8. Dezember 2016 betreffend den Beschuldigten D.____ und die Beschuldigte C.____. Wie bereits erwähnt, sind diese Punkte mangels Ergreifens eines Rechtsmittels allesamt per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO; vgl. Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2017). Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu vor, zumal die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Das Kantonsgericht kann daher das Urteil des Strafgerichts vom 8. Dezember 2016 sowohl punkto Schuldsprüche als auch bezüglich der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern (bis hin zu einem vollständigen Freispruch). Hingegen ist es dem Kantonsgericht verwehrt, die Schuldsprüche zu Lasten der Beschuldigten auszudehnen oder die Strafe zu verschärfen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen

1. Vorwurf der Voreingenommenheit der Vorinstanz bzw. der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ("fair trial") 1.1 In ihrer Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017 rügte die Beschuldigte im Rahmen ihrer Vorbemerkungen eine Voreingenommenheit der Vorinstanz. Sie erachtete dabei einerseits die Anforderungen an das Gebot des "fair trial" als nicht erfüllt und andererseits kritisierte sie, dass sich die Vorinstanz ein völlig verzerrtes Bild von ihr gemacht habe (vgl. S. 5-7 der Berufungsbegründung). So sei der Eindruck entstanden, dass sich das Gericht bereits vor der Hauptverhandlung eine eigene Meinung gebildet habe und während der Verhandlung mittels Suggestivfragen auf ein Schuldeingeständnis der Beschuldigten hingesteuert habe. Die ständigen Suggestivfragen und der Unterton seien auffallend gewesen, wobei die diesbezügliche Protokollabschrift leider mangelhaft ausgefallen sei. Weil die Beschuldigte kein Geständnis geliefert habe, sei sie am Ende besonders hart bestraft worden. Ihre Aussagen seien daher mit Vorsicht zu geniessen. Die Situation sei zudem dadurch verschärft worden, dass der zweite Beschuldigte, D.____, nicht anwesend gewesen sei, weshalb sich die Schuldfrage betreffend die Verletzungen des Kindes ausschliesslich auf die Beschuldigte konzentriert habe (vgl. S. 5 f. der Berufungsbegründung). Des Weiteren sei zu kritisieren, dass die Vorinstanz die Beschuldigte als egoistische Person eingestuft habe, welche überfordert und vormalig von Methadon abhängig gewesen sei und zudem auf eine schwere Kindheit zurückblicke. An ihrem Sohn habe sie Überforderung, Wut und generelle Frustration entladen, was auch das Motiv für die Taten darstellen solle. Das Gegenteil sei indessen der Fall, werde die Beschuldigte doch von ihrem gesamten Umfeld als liebevolle Mutter beschrieben, welche sich stets und ausschliesslich um ihr Kind gekümmert habe. Das Kind sei im Zentrum gestanden und ihre Bindung sei sehr stark gewesen, was mehrere Personen bezeugen könnten. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem D.____ in ihr Leben getreten sei, sei die Beschuldigte nicht überfordert gewesen. Völlig aus der Luft gegriffen sei auch die angebliche Methadonabhängigkeit. Der zuständige Arzt habe bestätigt, dass dieses Mittel gegen Rückenschmerzen verordnet worden sei und zu keinem Zeitpunkt eine Abhängigkeit bestanden habe. Es erscheine daher unumgänglich, dass sich das Kantonsgericht frei von Vorurteilen ein eigenes Bild von der Beschuldigten mache (vgl. S. 6 f. der Berufungsbegründung). In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt der Verteidiger diese Rüge (vgl. S. 2 des Plädoyers der Verteidigung). 1.2 Demgegenüber vertrat die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 13. November 2017 die Auffassung, das Strafgericht habe das Gebot des "fair trial" nicht verletzt. So habe die Präsidentin lediglich versucht, auf ihre Fragen und Vorhalte präzise Aussagen zu erhalten. Anstatt Antwort zu geben, sei die Beschuldigte jedoch in Tränen ausgebrochen. Die Fragen seien keinesfalls als suggestiv zu bezeichnen. Dass die Beschuldigte während der Verhandlung deutlich unter psychischem Druck gestanden sei, sei angesichts des Tatvorwurfs nur zu erwarten gewesen (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, der Beschuldigten seien ihre Rechte bekannt gewesen; dieselbe Rechtsbelehrung sei daher nicht zwingend vor jeder Einvernahme zu wiederholen gewesen. Daher seien die Aussagen der Beschuldigten vor Strafgericht auch im weiteren Verfahren verwertbar. Auch fehle für eine angeblich suggestive Befragung der Beschuldigten durch die Vorinstanz jeglicher Beleg im Protokoll der Hauptverhandlung (vgl. S. 2 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft). 1.3.1 Der aus Art. 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 10 und 14 Abs. 1 IPBPR ableitbare Grundsatz des fairen Verfahrens ("fair trial") setzt ein rechtsstaatliches Verfahren voraus und verlangt, dass alle Verfahrensbeteiligten korrekt behandelt und insbesondere beschuldigte Personen in die Lage versetzt werden, sich gegenüber den an Mitteln überlegenen Strafverfolgungsbehörden bestmöglich zu verteidigen (vgl. Franz Riklin , StPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 3 StPO, N 4). Demnach hat jeder Bürger Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (vgl. BGE 140 I 240 Erw. 2.2. S. 242; 140 I 271 Erw. 8.4 S. 273 ff.; 140 III 221 Erw. 4.1 S. 222 f.; 137 I 227 Erw. 2.1, S. 229, je mit Hinweisen). Der Richter soll mit der gebotenen Distanz über dem Streit der Parteien stehen und ihnen gegenüber als "rechter Mittler" auftreten (BGE 33 I 143 Erw. 2 S. 146). Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) konkretisiert in Art. 3 Abs. 1, dass die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen achten. Sie beachten namentlich das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Laut Art. 4 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (sog. Beschleunigungsgebot). Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO schliesslich besagt, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). 1.3.2 Das Kantonsgericht erachtet die Kritik seitens der Beschuldigten als sachlich begründet, sind doch nach eingehender Prüfung der Verfahrensakten gleich mehrere gravierende und nicht nachvollziehbare Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz festzustellen: 1.3.2.1 Was zunächst das Dispensationsgesuch des vormalig der mehrfachen schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ beschuldigten D.____ betrifft, so wurde dieser zunächst mit Beweisverfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 18. Februar 2016 unter Bestellung eines Dolmetschers für arabisch zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung geladen (vgl. act. 3745). Mit Eingabe vom 23. November 2016, mithin 5 Tage vor Prozessbeginn, beantragte der Verteidiger von D.____, sein Mandant sei vom Erscheinen an der Hauptverhandlung zu dispensieren, da er über keine finanziellen Mittel verfüge, um die Visa- und Reisespesen sowie den Aufenthalt in der Region Basel zu finanzieren (vgl. act. 3739). Die Strafgerichtspräsidentin gab diesem nicht weiter belegten Dispensationsgesuch nach zustimmender Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft mit einfacher handschriftlicher Verfügung vom 23. November 2016 ohne weitere Begründung statt (vgl. act. 3739). Eine Rücksprache mit den übrigen Parteien, insbesondere der Beschuldigten, geht hingegen nicht aus den Akten hervor. Es ist aus dem Verteiler nicht einmal ersichtlich, ob die Verteidiger der Mitbeschuldigten B.____ und C.____ diese Verfügung überhaupt zugestellt erhalten haben. Jedenfalls konnte D.____ infolgedessen nicht als Beschuldigter durch das Strafgericht befragt werden. Da die ihn betreffenden Teile des Urteils des Strafgerichts vom 8. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen sind, konnte er auch nicht vor das hiesige Berufungsgericht geladen werden. Es fragt sich, ob dieses Vorgehen seitens der Vor-instanz korrekt war. Gemäss Art. 336 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung persönliche teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden (lit. a) oder wenn die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (lit. b). Rechtsgrundlage für einen Dispens von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bildet Art. 336 Abs. 3 StPO. Demnach kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Die Voraussetzungen für eine Dispensation des Beschuldigten von der Teilnahme zur Hauptverhandlung sind somit eng umschrieben. Die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Hauptverhandlung ist wesentlich, da sich das Gericht von ihr und ihrer Stellung zur Anklage einen persönlichen Eindruck verschaffen sollte. Auch bei vorhandener Verteidigung hat die beschuldigte Person deshalb grundsätzlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 336 N 1). Angesichts der Wichtigkeit der persönlichen Anwesenheit sollte das persönliche Erscheinen nur ausnahmsweise erlassen werden, etwa in Bagatellfällen und bei Verzicht auf Beweisabnahmen nach Art. 343 StPO, wobei selbst dann nicht per se davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person für deren Beurteilung nicht notwendig erscheint ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., N 7; Peter-René Wyder , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 336 N 18). Mit Blick auf den zuvor beschriebenen Sachverhalt erhellt ohne Weiteres, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Dispensation von D.____ in der vorliegenden Konstellation klarerweise nicht erfüllt waren. So handelte es sich in casu von vornherein nicht um einen Bagatellfall. Ebenso wenig wurde in diesem Fall auf die Abnahme von Beweisen verzichtet. Angesichts der gravierenden Tatvorwürfe gegenüber gleichzeitig drei beschuldigten Personen war die Anwesenheit des Mitbeschuldigten D.____ an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung essentiell, wäre dieser doch zu seiner Rolle und allfälligen Tatmotiven zu befragen gewesen. Die von ihm ins Feld geführten blossen räumlichen Erschwernisse durch einen Aufenthalt im Ausland stellten keinesfalls wichtige Gründe i.S.v. Art. 336 Abs. 3 StPO dar. Wie hingegen die Beschuldigte zu Recht geltend macht, hatte die nicht nur als unrechtmässig, sondern auch als voreilig und leichtfertig zu bezeichnende Dispensation von D.____ zur geradezu fatalen Konsequenz, dass es damit notwendigerweise zu einer einseitigen Fokussierung des Strafgerichts auf die verbleibenden Mitbeschuldigten, insbesondere auf B.____, gekommen ist (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. III.2.5.5.7). Richtigerweise hätte daher die Vorinstanz aufgrund der räumlichen Problematik vorliegend die Hauptverhandlung verschieben und anschliessend allenfalls ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 f. StPO durchführen müssen, keinesfalls aber eine Dispensation von D.____ bewilligen dürfen. 1.3.2.2 Des Weiteren ist nach Prüfung des schriftlichen Protokolls wie auch der Audiodatei der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 28. November bis zum 8. Dezember 2016 festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die Beschuldigte über ihre Rechte zu belehren . So wurde die Beschuldigte vor deren Befragung durch die Vorsitzende nicht darauf hingewiesen, dass sie sich nicht selbst belasten muss und das Recht hat, ihre Aussage zu verweigern (vgl. nur act. 3807). Dies erstaunt insofern, als beim Sachverständigen Dr. med. E.____ die Belehrung im Protokoll ausdrücklich vermerkt ist (act. 3835), und das Protokoll generell dadurch auffällt, dass irrelevante Belanglosigkeiten geradezu minutiös festgehalten werden (z.B. act. 3853: Toilettenbesuch der Beschuldigten, act. 3953: "Während der Urteilsbegründung trinkt B.____ Cola, isst Mentos"). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Laut Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Einvernahmen ohne Aufklärung über die Beschuldigtenrechte sind nicht verwertbar ( Dieter Eglin , Die Einvernahme des Beschuldigten im Strafverfahren aus der Sicht des Praktikers, in: BJM 2/2017, S. 84, unter Hinweis auf Art. 158 Abs. 2 StPO). Somit statuiert die StPO in Abkehr von der früheren bundesgerichtlichen Praxis in derartigen Fällen ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine Rechte erwiesenermassen kannte und ob die Einvernahme in Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt wurde oder nicht ( Dieter Eglin , a.a.O., unter Hinweis auf Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 158 N 33; Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 158 N 35). Gemäss dem Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 StPO muss die Aufklärung über die Beschuldigtenrechte bloss "zu Beginn der ersten Einvernahme" angebracht werden. Problematisch erscheint diese Beschränkung insbesondere mit Bezug auf das Recht des Beschuldigten, Aussage und Mitwirkung zu verweigern, sowie auf sein Recht zur Bestellung einer Verteidigung bzw. zur Beantragung eines amtlichen Verteidigers (vgl. Dieter Eglin , a.a.O., S. 85, unter Hinweis auf Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 10 ff.). Zumindest auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie auf das Recht auf Verteidigung bzw. amtliche Verteidigung als elementarste Rechte des Beschuldigten ist standardmässig zu Beginn jeder Einvernahme hinzuweisen. Zur Begründung ist anzuführen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb Zeugen und Auskunftspersonen bei jeder Befragung belehrt werden müssen, nicht jedoch der Beschuldigte. Die dadurch bewirkte Schlechterstellung des Beschuldigten gegenüber Zeugen und Auskunftspersonen lässt sich schlechthin nicht erklären ( Dieter Eglin , a.a.O.; unter Hinweis auf Art. 177 Abs. 1 StPO, Art. 181 Abs. 1 StPO sowie Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 10). Überdies stipuliert die allgemeine Norm von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO, welche für alle einzuvernehmenden Personen Geltung hat, dass der zu Befragende "umfassend" über seine Rechte und Pflichten belehrt werden muss. Dies bedeutet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei jeder Einvernahme detailliert zu informieren ist und nach dem Satz "lex specialis derogat legi generali" zudem bei der ersten Einvernahme noch über jene Aspekte, die in Art. 158 Abs. 1 StPO spezifisch definiert werden ( Dieter Eglin , a.a.O., S. 85 f., unter Hinweis auf Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 12; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold , Strafprozessrecht, unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011, N 300 und 449). Im Übrigen ist es für viele Beschuldigte keineswegs klar, dass das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht auch vor verschiedenen Strafverfolgungsbehörden (insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaft) gleichermassen besteht. Eine erneute Belehrung drängt sich umso mehr auf, wenn der Beschuldigte nach einer lange zurückliegenden ersten Einvernahme nochmals befragt wird ( Dieter Eglin , a.a.O., S. 86; unter Hinweis auf Gunhild Godenzi , a.a.O., N 14). Der Beschuldigte ist namentlich nach zutreffender Ansicht auch vor Gericht auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam zu machen, da das Gebot der umfassenden Belehrung über die Rechte und Pflichten gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO im Gegensatz zu Art. 158 Abs. 1 StPO nicht nur für die Polizei und die Staatsanwaltschaft, sondern auch für die Gerichte gilt. Im Sinne des Fairnessgebots erscheint es angezeigt, den Beschuldigten vor den Schranken des Gerichts erneut auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, da eine durchschnittliche Person nicht ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass dieses tragende Recht nicht nur vor den Strafverfolgungsbehörden, sondern auch vor einem unabhängigen Gericht gilt ( Dieter Eglin , a.a.O.; unter Hinweis auf Gunhild Godenzi , a.a.O., N 5; Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 143 N 1 und 3). Nachdem - wie bereits erwähnt - die Beschuldigte vor Strafgericht vor ihrer Befragung in keiner Weise auf ihr gesetzliches Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, hat dies in Beachtung der obgenannten Doktrin zwingend zur Konsequenz, dass sämtliche in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Beschuldigten unverwertbar sind. 1.3.2.3 Schliesslich fällt auf, dass seitens des Strafgerichts zahlreiche Suggestivfragen an die Beschuldigte gestellt worden sind bzw. die Befragung der Beschuldigten fast schon systematisch in einem ungewöhnlich belehrenden und vorwurfsvollen Ton erfolgte. So ist dem Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung unter anderem zu entnehmen, dass die Präsidentin der Beschuldigten vorhielt, sie habe die Partner häufig gewechselt und "nahe hintereinander" (act. 3813). Auch bräuchten Hunde wie Labradore viel Bewegung (act. a.a.O.). Des Weiteren wurde die Beschuldigte gefragt: "Zwei Hunde, 3 ½-Zimmerwohnung, 3½-jähriges Kind, Rückenprobleme, Gänge zum Doktor und neue Beziehungen, das war schon etwas viel?" (act. a.a.O.). Weiter in der Befragung der Beschuldigten vor Strafgericht führte die Vorsitzende aus: "Die Mütterberatung wurde schon früh involviert. Das ist nicht Standard" (act. 3817), was keineswegs den Tatsachen entspricht, erhalten doch laut Aussage der zuständigen Mütterberaterin alle Mütter im T.____tal einen Flyer und können dann auf freiwilliger Basis deren Dienste in Anspruch nehmen (vgl. Einvernahme L.____ vom 20. Januar 2012, act. 1910). Des Weiteren wies die Vorsitzende anlässlich der Hauptverhandlung die Beschuldigte darauf hin: "Wegen Zahnen und Fieber geht man nicht auf Notfallstation. Wieso zuerst ins UKBB und dann 2-3 Tage später zur Kinderärztin?" (act. 3827). Zudem belehrte die Präsidentin die Beschuldigte: "Beim Baden schaut man das Kind an" und: "Kleinkind badet man praktisch täglich" (act. a.a.O.), obwohl betreffend beide Punkte durchaus das Gegenteil gerichtsnotorisch ist. Weiter in der Einvernahme vor Strafgericht stellt die Präsidentin fest: "Auffallend, Sie bringen immer wieder eine neue Erklärung und keine Erklärung geht auf. Es ist nicht einfach zu sagen, ja mir ist etwas passiert" (act. 3831) und: "Wir haben den zweiten Vorfall, dort haben Sie Ihre Interessen auch vor die Ihres Kindes gestellt. Sie sagten selber, Sie waren damals in einer speziellen Situation: Neuer Mann, Sozialhilfe, die nicht zahlen wollte, Weihnachten/Neujahr - es war viel" (act. 3833). Und schliesslich hiess es: "Es gibt auch die Situation, dass man sich an besonders schlimme Dinge nicht erinnern kann, geht in Richtung Verdrängung. Sie standen damals unter sehr starken Medikamenten. Sie standen damals unter grossem Stress" und: "Von nichts kann man nicht 2 Schädelbrüche haben" (act. 3879). Das Kantonsgericht stellt fest, dass diese suggestive Form der Befragung erst nach einer gemeinsamen expliziten Intervention der Verteidigungen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D.____ aufhörte, wobei die Vorsitzende des Strafgerichts als Reaktion auf diese Rügen ausführte, ihre Fragen seien "etwa gleich suggestiv" wie diejenigen, welche am Vormittag seitens der Verteidigung dem Experten gestellt worden seien (vgl. act. 3895 f.). Eine suggestive Befragung seitens der Vorinstanz wurde somit gar nicht abgestritten. Schliesslich vertrat die Präsidentin des Strafgerichts die offensichtlich unzutreffende Ansicht, die Beschuldigte schulde eine Antwort und müsse sich erklären, darum sei gerade in einem Indizienprozess eine derartige Befragung angebracht (vgl. act. 3897). Es stellt sich die Frage, wie eine derartige Befragungsart rechtlich zu behandeln ist. Bereits die frühere basellandschaftliche Strafprozessordnung untersagte in § 46 Abs. 2 sog. verfängliche Fragen (Suggestivfragen). Auch der Vorentwurf zur Schweizerischen StPO sah in Art. 154 Abs. 4 noch vor, dass Fragen und Vorhalte, denen nicht bewiesene Tatsachen zugrunde liegen, unzulässig sind. Demgegenüber schweigt sich die StPO in der geltenden Fassung über diese Thematik aus. Nicht in der StPO geregelt ist somit die Zulässigkeit von Suggestivfragen, die der einzuvernehmenden Person von vornherein eine bestimmte Antwort nahelegen. Suggestive Fragen sind in Anbetracht des Gebots der Verfahrensfairness, der staatlichen Objektivitätspflicht (Art. 6 Abs. 2 StPO) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) zu vermeiden, verboten sind sie jedoch nicht. Insoweit verbleibt nach wie vor ein Spielraum für eine situationsangepasste Einvernahmetechnik, der bis zur diffusen Grenze des Art. 140 StPO reicht. Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass nur die sog. "Überhangsantwort", d.h. der Antwortteil, der über die in der Frage oder dem Vorhalt liegenden Suggestion hinausgeht, einen Beweiswert hat (vgl. Gunhild Godenzi , a.a.O., Art. 143 N 33; m.w.H., u.a. auf Martin Hussels , Fragen der Vernehmungstechnik und -taktik bei der Einvernahme von Zeugen/Auskunftspersonen, in: forumpoenale 6/2011, S. 354 ff., 357 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 61 N 11). Bei der Einvernahme sind Suggestivfragen in jedem Fall zu vermeiden, d.h. Fragen, die eine bestimmte Antwort nahe legen, Fragen, die nur eine eingeschränkte Auswahl an Antworten offen lassen, Fragen, denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, oder Fragen, die eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen. Derartige Suggestivfragen können die Wahrheit verfälschen. Das Verbot von Suggestivfragen ist - wie generell die Grundsätze von Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO bzw. als Ausfluss davon - grundsätzlich als Ordnungsvorschrift ausgestaltet. Somit sind Suggestivfragen zwar unzulässig, die entsprechenden Antworten sind aber trotzdem grundsätzlich verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Allerdings ist bei der Würdigung der trotz Suggestivfrage zugelassenen Antwort besondere Vorsicht angezeigt bzw. der Beweiswert einer solchen Aussage ist speziell kritisch zu hinterfragen (vgl. Daniel Häring , a.a.O., Art. 143 N 37, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, Erw. 4.4.3; BGer 1C_513/2008 vom 3. April 2009, Erw. 5.4.3; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , a.a.O., § 60 N 10, § 62 N 11). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die seitens der Beschuldigten gegenüber der Vorinstanz gemachten Aussagen bei der Beweiswürdigung zumindest mit grösster Vorsicht zu behandeln wären. Da allerdings - wie bereits in Erw. 1.3.2.2 festgestellt - die Aussagen der Beschuldigten mangels vorgängiger Rechtsbelehrung ohnehin nicht verwertbar sind, bleibt die festgestellte suggestive Befragungstechnik der Vorinstanz ohne weitere Konsequenzen. Im Gegensatz zur evidentermassen unzutreffenden vorinstanzlichen Auffassung ist hingegen an dieser Stelle klar darauf hinzuweisen, dass gerade in einem Indizienprozess, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. nachfolgend Erw. 2.5.3), Suggestivfragen im Vergleich zu anderen Verfahren umso weniger zugelassen werden dürfen. 1.3.3 Zusammenfassend sind somit gleich mehrere schwerwiegende Rechtsverstösse und Versäumnisse und damit fehlerhafte Verfahrenshandlungen seitens des Strafgerichts festzustellen, welche nicht nachvollziehbar erscheinen und deshalb durchaus den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Es stellt sich die Frage, ob als Rechtsfolge davon in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das Strafgericht zurückzuweisen ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts kann in casu eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ("fair trial") und damit ein wesentlicher Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann, gerade noch knapp verneint werden. Eine Rückweisung des Verfahrens drängt sich daher im vorliegenden Fall nicht auf, umso mehr, als dies nur zu einem weiteren Zeitverlust bei einer bereits jetzt schon langen Verfahrensdauer führen würde, womit keiner der Parteien gedient wäre. Im Übrigen entspräche dies auch nicht dem Antrag der Beschuldigten selbst, zumal sie und ihr Verteidiger ausdrücklich zu Protokoll gegeben haben, dass vor Kantonsgericht nunmehr ein faires Verfahren stattgefunden habe, in welchem die Verfahrensfehler mittlerweile geheilt worden seien (vgl. S. 2 des Plädoyers der Verteidigung sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38).

2. Mehrfache schwere Körperverletzung 2.1 Ziffer 2 der rektifizierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016 warf der Beschuldigten vor, sie habe einige wenige Tage vor dem 10. Januar 2012 ihren damals 13 Monate alten Sohn A.____ an einem unbekannten Ort, vermutlich in ihrer Wohnung in M.____, durch Schläge mit der Faust oder mit einem harten Gegenstand so schwer misshandelt, dass das Kind infolge der Verletzungen unter anderem einen rechtsseitigen Schädelbruch mit drei Bruchlinien erlitten habe, eine von der Lambdanaht zum Hinterhauptsknochen, eine über die Pfeilnaht zum gegenüberliegenden Scheitelbein und eine dritte quer über das Scheitelbein, dazu Blutungen unter die harte Hirnhaut. Durch diese Verletzungen sei A.____ in Lebensgefahr geraten. Die Beschuldigte habe mit ihm am 10. Januar 2012 zunächst ihre Kinderärztin in T.____ aufgesucht und sei von dieser an die Notfallaufnahme des Universitätskinderspitals beider Basel (UKBB) weiterverwiesen worden. Das Kind sei daraufhin vom 10. bis zum 24. Januar 2012 im UKBB hospitalisiert worden. Am 24. Januar 2012 sei A.____ aus dem Krankenhaus entlassen worden und wieder in die Obhut der Beschuldigten nach M.____ zurückgekehrt. Diese habe ihren Sohn an einem unbekannten Ort, wahrscheinlich in ihrer Wohnung in M.____, kurze Zeit darauf, vermutlich am späteren Morgen des 26. Januar 2012, ein weiteres Mal durch einen oder mehrere gegen den Kopf gerichtete Schläge mit der Faust oder mit einem Gegenstand so schwer verletzt, dass das Kind erneut multiple Schädelfrakturen mit einer Subduralblutung links erlitten habe. Zu den Frakturen hätten mindestens zwei verzweigte Bruchsysteme am Schädel links mit jeweils mehreren Bruchstrahlen gehört. Eines dieser Bruchsysteme habe links seitlich im Stirnbein gelegen, das zweite im linken Scheitelbein im Bereich des Hinterkopfs. Zudem sei der alte Bruchspalt durch die neuen Misshandlungen nach vorne hin verlängert worden und habe in der bogigen Bruchlinie seitlich im linken Scheitelbein geendet. Weiter habe A.____ Schwellungen und Unterblutungen im linken Auge und an der linken Wange sowie eine Hautunterblutung an der Rückseite der linken Ohrmuschel gezeigt. Durch die schweren Kopfverletzungen sei der Junge ein zweites Mal in Lebensgefahr geraten. Der Beschuldigten sei anlässlich beider Taten bewusst gewesen, dass diese Formen schwerer Gewalteinwirkung gegen den Kopf ihres 13 Monate alten Sohnes zu lebensgefährlichen Verletzungen oder anderen schweren Schädigungen der Gesundheit hätten führen können. Die entsprechenden Folgen habe sie zumindest in Kauf genommen (vgl. S. 2 f. der rektifizierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016, act. 3418/3 f.). 2.2 Das Strafgericht gelangte bei der Prüfung der Verletzungen von A.____, der Verletzungsursache sowie der Täterschaft in Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien zusammenfassend zum Schluss, die Indizienkette, bestehend aus der Tatgelegenheit, dem Erklärungsnotstand der Beschuldigten unter Ausschluss einer anderen Täterschaft, den nachgeschobenen Belastungen gegenüber D.____, dem wahrheitswidrigen, widersprüchlichen, verharmlosenden und unplausiblen Aussageverhalten, dem Nachtatverhalten sowie der vorhandenen Tatmotive der Beschuldigten lasse keine andere Erklärung zu, als dass die psychisch und physisch bereits erheblich belastete Beschuldigte in der im Tatzeitraum schwierigen und sich stetig zuspitzenden Lebensphase die Beherrschung verloren und sich im Sinne von Entlastungshandlungen an ihrem Kind abreagiert habe. Dass es sich beim eigenen Kind um eine der Beschuldigten emotional sehr nahe stehende Person handle, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, zumal Kindsmisshandlungen durch Mütter eine gerichtsnotorische Realität und ebenso gerichtsnotorisch häufig auf eine Überforderung zurückzuführen seien. Dass die Übergriffe erst nach dem Zuzug von D.____ stattgefunden hätten, sei nicht etwa Folge seines gewalttätigen Verhaltens, sondern habe dazu geführt, dass die bereits massgeblich belastete Beschuldigte erheblichem zusätzlichem Druck ausgesetzt gewesen sei. Damit sei im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihrem Kind mittels stumpfer Gewalt, darunter Faustschlägen mit der bewaffneten Faust, erstmals im Zeitraum vom 6. bis zum 10. Januar 2012 und ein weiteres Mal am 26. Januar 2012, nach 18.00 Uhr, die festgestellten schweren Kopfverletzungen zugefügt habe. In dubio könne am 26. Januar 2012 zusätzlich ein wie auch immer verursachter Sturz des Kindes mit dem Hochstuhl jedoch nicht ausgeschlossen werden, wobei dieser als alleinige Ursache der diagnostizierten Verletzungen ausscheide (vgl. S. 15-56 des angefochtenen Urteils). 2.3 Die Beschuldigte wies in ihrer Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017 darauf hin, dass es sich vorliegend um einen klassischen Indizienprozess handle, bei welchem der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte, weshalb das Beweismass nicht herabgesetzt werden dürfe. In casu sei lediglich bewiesen und erstellt, dass das Kind mehrfache Frakturen am Schädel aufgewiesen habe. Nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei indes, wann genau und wie (Schläge oder Unfall) es zu diesem Verletzungsbild gekommen sei bzw. welche Person oder Personengruppe dem Kind diese Verletzung zugefügt habe, weil das Kind im relevanten Zeitraum von mehreren Personen betreut worden sei. Die Vorinstanz habe entlastende Tatsachen nicht angemessen gewürdigt und unbewiesene Vermutungen als bewiesene Tatsachen gewertet. Die Begründung der geschlossenen Indizienkette erscheine mangelhaft. Dadurch habe das Strafgericht die Beschuldigte bereits wegen bloss überwiegender, nicht aber wegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verurteilt (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). Dass mehrere Täter in Frage kommen, bringt der Verteidiger auch in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht vor. Zudem sei das Aussageverhalten der Beschuldigten, welche keine andere Person direkt belaste, zu ihren Gunsten und nicht zu ihren Lasten zu würdigen (vgl. S. 2 f. des Plädoyers der Verteidigung). Betreffend den ersten Vorfall sei unbestritten, dass die Beschuldigte am 7. Januar 2012 mit ihrem Kind die Notfallaufnahme des UKBB aufgesucht habe, weil es seit einer Woche Fieber gehabt habe. Die Assistenzärztin habe bei der Untersuchung des Kindes keine Kopfverletzungen festgestellt, weshalb es zu diesem Zeitpunkt noch keine Schädelfraktur aufgewiesen habe. Am 10. Januar 2012 sei das Kind neuerlich ins UKBB eingewiesen worden, wobei bei dieser Untersuchung schwere Frakturen am Schädel festgestellt worden seien. Die Beschuldigte bestreite, das Kind misshandelt zu haben. Anhand der medizinischen Gutachten könne der mutmassliche Verletzungszeitpunkt nicht näher eingegrenzt werden. Es stelle sich somit die Frage, wer das Kind in der Zeit vom 7. bis zum 10. Januar 2012 in seiner Obhut gehabt habe und somit als potentieller Täter in Frage komme. Ebenso frage sich, wie sich das Verletzungsbild erklären lasse, d.h. ob es sich um einen Missbrauch oder um einen Unfall (z.B. Sturz) handeln könnte (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Die Vorinstanz habe sich auf die Beschuldigte als Täterin eingeschossen, währenddem selbst die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht in diesem Punkt einen Freispruch beantragt habe, weil die Schuld der Beschuldigten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung). Betreffend die Grossmutter sei zu berücksichtigen, dass diese das Kind am 8. Januar 2012 während rund einer Stunde alleine bei sich zuhause betreut habe, sie selbst von einem Anstossen des Kopfes des Kindes am Glastisch gesprochen habe, die Grossmutter dazu tendiere, ihr unliebsame Ereignisse zu verharmlosen und sie beim zweiten Vorfall nicht davor zurückgeschreckt sei, gegenüber den Behörden falsche Angaben zu machen. Die Vorinstanz begründe nur ungenügend, warum sie kein Tatmotiv bei der Grossmutter erkenne. Insgesamt könne eine Täterschaft der Grossmutter nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (vgl. S. 10-12 der Berufungsbegründung). Die Rolle von D.____ sei zudem völlig ungeklärt. Da er nicht an der Hauptverhandlung vor Strafgericht anwesend gewesen sei, habe sich die Vorinstanz von ihm und seiner Glaubwürdigkeit keinen eigenen Eindruck verschaffen können, wodurch wiederum ein völlig verzerrtes Bild entstanden sei. Auch seine Täterschaft könne nicht ausgeschlossen werden, weil er unter anderem Zugriff zum Kind gehabt habe. Auch sei er zu seinen möglichen Motiven nie befragt worden (vgl. S. 12 der Berufungsbegründung). Angesichts dessen wirke das Aussageverhalten der Beschuldigten, welche sich die Verletzung ihres Sohnes nicht erklären könne, als sehr glaubhaft. Der Regel "in dubio pro reo" folgend sei im Ergebnis die Beschuldigte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im ersten Fall freizusprechen, weil auch andere Personen als Täter in Frage kämen bzw. zumindest ein ernstzunehmender Zweifel bestehe, ob das schädigende Ereignis ausschliesslich deshalb der Beschuldigten zuzurechnen sei, weil sie dafür keine adäquate Erklärung finde (vgl. S. 12 der Berufungsbegründung). Die vorliegenden Gutachten betreffend seien die Ausführungen des IRM Basel im Ergebnis nicht schlüssig und reichten nicht aus, rechtsgenüglich die Variante "Schlag" zu beweisen, spreche doch lediglich eine höhere Wahrscheinlichkeit für diese, womit in "dubio pro reo" ein Sturz nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung). Somit seien nicht nur die belastenden Indizien nicht bewiesen, sondern die Indizienkette schliesse sich nicht, weshalb ein Freispruch unausweichlich sei. Darüber hinaus habe zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). Vor Kantonsgericht führt der Verteidiger ergänzend aus, dass die Mutter der Beschuldigten versucht habe, auch ihn unter Druck zu setzen (vgl. S. 3 des Plädoyers der Verteidigung). Ebenso wenig sei betreffend den zweiten Vorfall die Täterschaft der Beschuldigten erstellt. Während die Expertise von Schlägen ausgehe, stellten die angeklagten Personen einen Sturz von einem Hochstuhl in den Vordergrund. Neben dem Kreis der möglichen Täter sei somit auch der Tathergang völlig unklar und strittig (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). Die Beschuldigte habe stets betont, dass ihr Kind vom Hochstuhl gefallen sei, auch wenn sie den Sturz selbst nicht gesehen, sondern nur gehört habe. Sie beschreibe sehr detailliert und nachvollziehbar, wie sie sich in dieser Situation gefühlt habe und wie es dem Kind ergangen sei. D.____ bestätige diesen Sturz vom Hochstuhl; er sei zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette gewesen. Dass die Beschuldigte laut den Depositionen der Genannten unter Schock gestanden sei und geweint habe, erscheine glaubhaft. Einigkeit herrsche zudem darüber, dass das Kind aus dem Mund geblutet habe. Das forensisch-physikalische Gutachten des IRM Bern hingegen erweise sich als mangelhaft, da mit einer Puppe ohne Arme und Beine ein möglicher Sturz aus dem Hochstuhl nicht simuliert werden könne, mithin die Gewichtsverteilung bei der Puppe nicht realistisch gewesen sei. Der Gutachter sei vom Fehlschluss geleitet gewesen, dass nur das Gewicht des Kindes für die Verursachung der entsprechenden Kraft in Frage komme, währenddem die Arme und Beine sowie deren Muskulatur vergessen worden seien (vgl. S. 15 der Berufungsbegründung). Schliesslich kämen auch bei diesem zweiten Vorfall mehrere Personen als Täter in Frage. So habe der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht erklärt, dass sich das schädigende Ereignis eher Stunden als Tage vor der Einweisung ins Spital abgespielt haben müsse, weil die Verletzungen sonst grün oder gelb geworden wären, sie hier jedoch frisch gewesen seien. Er habe es als möglich erachtet, dass das Verletzungsbild aus einem Ereignis in der Nacht vor der Einlieferung ins Spital herrühre. Dies decke sich mit der Einschätzung der Apothekerin und der Mütterberaterin, welche das Kind zuvor noch gesehen hätten und denen nichts aufgefallen sei. Auch die Beschuldigte habe angegeben, dass es dem Kind nach dem Sturz vom Hochstuhl wieder besser gegangen sei. Die Beschuldigte sei im relevanten Zeitraum sehr erschöpft gewesen, weshalb sie viel geschlafen habe. Entweder sei D.____ während dieser Zeit mit dem Kind alleine oder die Grossmutter sei im Haus gewesen. In dieser Nacht habe das Kind zum ersten Mal wieder im eigenen Bett geschlafen, wobei es laut Aussagen von D.____ sehr unruhig geschlafen und viel geweint habe. Dies könne nur er wissen, weil die Beschuldigte selber während dieser Zeit geschlafen habe, und zwar in einem anderen Bett als das Kind. Im Gegensatz zum angeklagten Sachverhalt sei ein möglicher Tatzeitpunkt in der Nacht vor der Spitaleinweisung erst aufgrund der Ausführungen des Experten vor Strafgericht Thema geworden (vgl. S. 15 f. der Berufungsbegründung). Die Gutachten des IRM Basel seien auch diesbezüglich nicht schlüssig, da darin nur von einer hohen Wahrscheinlichkeit die Rede sei. Die Gutachten berücksichtigten ferner nicht, dass das Verletzungsbild auch von zwei verschiedenen Ereignissen herrühren könnte, so zunächst von einem Sturz aus dem Hochstuhl und einer anschliessenden Misshandlung (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung). Somit schliesse sich die Indizienkette auch beim zweiten Vorfall nicht. Es habe ein Freispruch zu erfolgen, weil sich das schädigende Ereignis erst kurz vorher ereignet habe, die Beschuldigte nichts davon gewusst und daher auch nicht rechtzeitig gehandelt habe. Zudem habe keine schwere Lebensgefahr bestanden (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung). Weiter führt der Verteidiger vor Kantonsgericht aus, in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" müsse nun nicht die Unschuld der Beschuldigten festgestellt, sondern die Wahrheitssuche abgebrochen werden (vgl. S. 3 f. des Plädoyers der Verteidigung). 2.4 Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 13. November 2017 die Auffassung, das Strafgericht habe sich eingehend mit den vorliegenden Indizien und Beweisen auseinandergesetzt und sei schliesslich zu einem Schuldspruch gelangt. Die Staatsanwaltschaft schliesse sich den dort gemachten Überlegungen vollumfänglich an (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). Was zunächst die erste schwere Körperverletzung angehe, so sei diese nach den Feststellungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine Misshandlung und nicht auf einen Unfall zurückzuführen. Weiter sei das Kind laut Aussagen der Beschuldigten nie allein in der Obhut anderer Personen ausser bei seiner Mutter gewesen. Schliesslich hätten weder die Beschuldigte noch ihre Mutter Aussagen zu einem allfälligen Unfallhergang gemacht, der die festgestellten schweren Verletzungen des Kindes auch nur annähernd hätte erklären können. Der Umstand, dass A.____ am 8. Januar 2012 etwa anderthalb Stunden von der Mutter der Beschuldigten allein gehütet worden sei, räume die anderen schwerwiegenden Verdachtsmomente gegenüber der Beschuldigten nicht aus. Weiter habe sich A.____ nachweislich schon vor dem 8. Januar 2012 in einem schlechten Zustand befunden. Keine der verfahrensbeteiligten Personen habe zudem von Verletzungen oder einem auffälligen Verhalten des Kindes im Zusammenhang mit dem Besuch bei der Grossmutter am 8. Januar 2012 berichtet, was jedoch der Fall hätte sein müssen, wenn dem Kind dort ein schwerer Unfall zugestossen wäre resp. wenn die Grossmutter es schwer misshandelt hätte. Die Grossmutter spreche lediglich davon, A.____ habe sich entweder am 8. Januar 2012 oder über Silvester 2011/2012 bei ihr zuhause den Kopf am Glastisch angeschlagen. Die beim Kind festgestellten Verletzungen liessen sich mit diesem Vorfall jedoch nicht erklären. Schliesslich fänden sich in den Verfahrensakten sonst keine Indizien, die einen Tatverdacht gegenüber der Grossmutter hätten begründen können, so dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer - anders als die Beschuldigte ausführe - den Antrag auf Freispruch im Fall 1 nicht mit einer möglichen Täterschaft der Grossmutter begründet habe (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). Bezüglich der zweiten schweren Körperverletzung sprächen sämtliche Indizien zulasten der Beschuldigten, namentlich die von ihr erfundene Geschichte vom angeblichen Sturz des Kindes aus dem Hochstuhl. Ein allfälliges Motiv, andere Personen zu schützen, habe sich im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht belegen lassen. Zum Verletzungszeitpunkt habe sich die Beschuldigte laut eigenen Aussagen zudem mit ihrem Kind allein im Raum aufgehalten; erst in späteren Aussagen habe sie davon gesprochen, das Zimmer zum Rauchen verlassen zu haben. Schliesslich sei auch die Hypothese nicht stichhaltig, dem Kind sei der zweite Schädelbruch erst in der Nacht vor der Spitaleinlieferung zugefügt worden. Die Kopfverletzungen hätten nämlich zu einem Anschwellen des Gehirns geführt, das lediglich infolge des Trümmerbruchs fähig gewesen sei, sich auszudehnen. Das Anschwellen des Kopfes sei jedoch über mehrere Tage erfolgt und äusserlich sichtbar gewesen (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). Bezüglich beider Fälle stehe aufgrund der Gutachten des IRM Basel eine Gewalttat als Verletzungsursache im Vordergrund. Vor Strafgericht habe der Experte ausgeführt, dass die von der Beschuldigten und den anderen Verfahrensparteien abgegebenen Erklärungsversuche nicht mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen in Übereinstimmung zu bringen seien (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). Auch ohne physikalisches Gutachten des IRM Bern über den Hochstuhl sei offensichtlich, dass der behauptete Stuhlunfall sich unmöglich so zugetragen haben könne, wie die Beschuldigte geschildert habe (vgl. S. 4 der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen schweren Körperverletzung lägen gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten (D.____ und C.____) keine ausreichend belastenden Indizien vor. Insbesondere habe gegenüber C.____ kein hinreichender Tatverdacht bestanden, weshalb die Staatsanwaltschaft auf eine entsprechende Verfahrenseröffnung verzichtet habe (vgl. S. 3 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft). Des Weiteren weist die Staatsanwaltschaft auf ein Telefonat zwischen der Beschuldigten und ihrer Mutter vom 23. April 2012 hin, in welchem die Rede davon sei, dass die Kopfverletzung des Kindes deutlich verharmlost worden sei (vgl. S. 5 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft). 2.5.1 Im vorliegenden Fall ist gestützt auf den Bericht der Intensivstation des UKBB vom 11. Januar 2012 (act. 1647), die forensisch-medizinischen Gutachten des IRM Basel vom 1. Februar 2012 (act. 1693 ff.) und 20. Februar 2012 (act. 1707 ff.), das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten des IRM Basel vom 8. Oktober 2015 (act. 3418.217 ff.) sowie die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. E.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. 3835 ff.) erstellt und seitens der Parteien unbestritten, dass A.____ so wie in Ziffer 2 der Anklageschrift geschildert aufgrund der Schädelbrüche jeweils eine schwere Schädigung seiner Gesundheit erlitten hat (so bereits das Strafgericht auf S. 57 f. des angefochtenen Urteils). Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens strittig und daher zu prüfen sind hingegen die Fragen, ob (1.) diese Körperverletzungen auf Straftaten in Form von schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB zurückzuführen sind und bejahendenfalls (2.), ob der Beschuldigten eine entsprechende Täterschaft nachgewiesen werden kann. 2.5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Das Gericht würdigt die Beweise laut Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 14 Abs. 2 IPBPR folgt, dass das Gericht nur verurteilen darf, wenn der Schuldbeweis über jeden vernünftigen Zweifel hinaus erbracht ist (proof beyond reasonable doubt) (vgl. Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 82; unter Hinweis u.a. auf BGE 138 V 74, 81 f. Erw. 7; 127 I 38, 41 Erw. 2a; 124 IV 86, 88 Erw. 2a; 120 Ia 31, 37 Erw. 2c). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Dabei wird oft die Formel der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verwendet. Die Frage nach dem Ausmass der Wahrscheinlichkeit einer Tathandlung, also ob eine "hohe", eine "höhere" oder eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung ausreicht, stellt eine Rechtsfrage dar, die vom Berufungsgericht von Amtes wegen zu beantworten ist. Im Übrigen wirken sich allfällige relevante Zweifel an der Plausibilität der gutachterlichen Ausführungen nach dem "in dubio"-Grundsatz zugunsten des Beschuldigten aus, wobei dem Gericht ein grosses Ermessen zukommt (vgl. Esther Tophinke , a.a.O., N 83 f.; unter Hinweis u.a. auf Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 13). Beim Indizienbeweis - also dort, wo kein direkter Beweis für die Täterschaft der angeklagten Person vorhanden ist, sondern dieser Beweis auf einzelnen Umständen beruht, die keinen anderen Schluss zulassen sollen, dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen habe - ist dieser "in-dubio"-Grundsatz sogar noch verschärft zu beachten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Indizien selbst bewiesene Tatsachen sein müssen. Die Indizienkette muss geschlossen sein und es dürfen keine Beweise vorliegen, die diese Geschlossenheit durchbrechen ( Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold , a.a.O., N 184, 439 f.). Gutachten unterliegen wie alle Beweise der freien richterlichen Beweiswürdigung ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 189 N 1). 2.5.3 Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, liegen im vorliegenden Fall keinerlei direkten Beweise für eine Tat oder Täterschaft vor, so dass ein reiner Indizienprozess zu führen ist. Die Beschuldigte hat den Tatvorwurf von Beginn weg in aller Klarheit bestritten (vgl. Einvernahme vom 12. Januar 2012, act. 1841 ff., vom 19. Januar 2012, act. 1901 ff., vom 24. Januar 2012, act. 1939 ff., vom 1. Februar 2012, act. 1961 ff. und 2005 ff., Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2012, act. 1087 ff., Einvernahme vom 6. Februar 2012, act. 2063 ff., vom 23. Februar 2012, act. 445 ff. und 2985 ff., vom 22. März 2012, act. 3069 ff., vom 31. Januar 2013, act. 3121 ff., vom 20. Januar 2014, act. 465 ff. und 3127 ff., sowie Konfrontationseinvernahme mit D.____ vom 23. März 2012, act. 3099 ff.) und bleibt auch vor Kantonsgericht bei ihren Aussagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23 ff.). In den Akten befinden sich neben der polizeilichen Anzeige vom 11. Juni 2012 gestützt auf eine Meldung des UKBB vom 11. Januar 2012 (act. 1567 ff.) und eine Meldung des IRM Basel vom 31. Januar 2012 (act. 1575 ff.) die in Erw. 2.5.1 erwähnten medizinischen Berichte, Gutachten und Stellungnahmen, ein forensisch-physikalisches Gutachten des IRM Bern vom 11. Dezember 2012 (act. 1825 ff.) sowie Aussagen des vormals Mitbeschuldigten D.____ in seinen Einvernahmen vom 12. Januar 2012 (act. 1857 ff.), 1. Februar 2012 (act. 1997 ff.), 10. Februar 2012 (act. 2119 ff.), 22. Februar 2012 (act. 2951 ff.) und 12. März 2012 (act. 3045 ff.) sowie der Mitbeschuldigten C.____ in ihren Einvernahmen vom 12. Januar 2012 (act. 1869 ff.), 2. Februar 2012 (act. 2025 ff.), 13. Februar 2012 (act. 2145 ff.), 22. Januar 2014 (act. 3139 ff.) und 28. November 2014 (act. 3418.265 ff.). Ebenso liegen zahlreiche Einvernahmen von weiteren Personen aus dem näheren Umfeld der Beschuldigten vor, so die Zeugeneinvernahme des Kindsvaters N.____ vom 15. Februar 2012 (act. 2171 ff.), die Einvernahme von O.____ (Nachbar) als Auskunftsperson vom 15. Februar 2012 (act. 2887 ff.), die Einvernahme von H.____ (Nachbarin) als Auskunftsperson vom 15. Februar 2012 (act. 2907 ff.), die Einvernahme von P.____ (Ehemann von C.____) als Auskunftsperson vom 16. Februar 2012 (act. 2925 ff.), die Zeugeneinvernahme von Q.____ (Vater der Beschuldigten) vom 17. Februar 2012 (act. 2937 ff.), die Einvernahme von L.____ (Mütterberaterin) vom 20. Januar 2012 als Auskunftsperson (act. 1909 ff.) und vom 14. Februar 2012 als Zeugin (act. 2159 ff.) sowie die Zeugeneinvernahme von R.____ (Apothekerin) vom 13. März 2012 (act. 3059 ff.). Grundsätzlich gefolgt werden kann zunächst den allgemeinen tatsächlichen Feststelllungen der Vorinstanz hinsichtlich der Beschuldigten, dem Privatkläger und weiteren involvierten Personen sowie der bereits dort gemachten Feststellung, dass die Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet und keine objektiven Beweise oder direkten Augenzeugen existieren (vgl. S. 11 bis 15 des angefochtenen Urteils). Nicht gefolgt werden kann indessen den punktuellen Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte methadonabhängig sei (S. 11 des angefochtenen Urteils) und als unsicher, ängstlich und geradezu "überfürsorglich" erscheine (S. 12 des angefochtenen Urteils), denn - wie nachfolgend (Erw. 2.5.5.6) zu zeigen sein wird - entspricht dies nicht den Tatsachen. 2.5.4 Was zunächst den ersten Vorfall bzw. Schädelbruch von A.____ betrifft, so liegen neben den obgenannten Aussagen der Beschuldigten wie auch weiterer Personen aus deren Umfeld objektiv mehrere medizinische Berichte bzw. Gutachten und Experteneinschätzungen vor. 2.5.4.1 Die Beschuldigte hat von Beginn weg bestritten, ihren Sohn verletzt zu haben. Wie es zu den Verletzungen gekommen ist, kann sie nicht erklären. Betreffend die Darlegungen der Beschuldigten zur Verletzungsursache wird zunächst auf S. 22- 25 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen, wo die Aussagen der Beschuldigten wie auch der weiteren involvierten Personen korrekt wiedergegeben werden; es kann insofern - mit Ausnahme der Aussagen der Beschuldigten vor Strafgericht - auf die dort genannten Aktenstellen verwiesen werden. Zusammenfassend gaben die Beschuldigte und die damals Mitbeschuldigten D.____ und C.____ im Laufe der Einvernahmen als mögliche Verletzungsursachen einen Sturz auf den Holztisch 6-8 Wochen zuvor, einen Sturz auf den Glastisch der Mutter der Beschuldigten an Silvester 2011/2012 oder am 7. Januar 2012, ein Kippen des Bettrostes am 6. Januar 2012, ein Kippen der Gehhilfe ca. am 7. Januar 2012, diverse Stürze im Laufgitter sowie das Anstossen des Kopfes an einer scharfen Kante an. Dabei konnten weder der Kindsvater N.____ noch die Nachbarn H.____ und O.____ oder weitere Familienmitglieder die Kopfverletzung einem konkreten Vorfall zuordnen (vgl. S. 22-25 des angefochtenen Urteils). Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt die Beschuldigte, sie könne sich die Ursache für den ersten Schädelbruch nicht erklären. Als Mutter wolle sie auch wissen, was mit ihrem Kind passiert sei. Die Beschuldigte bleibt dabei, dass sie ihrem Kind nichts angetan hat, weder vorsätzlich noch fahrlässig, beispielsweise durch ein Missgeschick. Wenn sie wüsste, wer es sei, würde sie diese Person "garantiert" nicht schützen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23, 25, 36). Die Beschuldigte bestätigt grundsätzlich den auf S. 16-24 des vorinstanzlichen Urteils dargestellten Sachverhalt. Demnach habe sie am 7. Januar 2012 mit ihrem Sohn erstmals das UKBB wegen einer Rachen- und einer beginnenden Magen-Darm-Entzündung aufgesucht, da er im Verhalten ruhig und teilnahmslos gewesen sei. Ihr Sohn habe auch nicht essen und spielen wollen. Dieser Zustand habe maximal zwei Tage vor dem Spitalbesuch begonnen, wobei dem Kind äusserlich nichts anzusehen gewesen sei. Es sei Samstag gewesen, und die Beschuldigte habe nicht bis Montag warten wollen, weil ihr der Zustand Angst gemacht habe. Im Spital habe man der Beschuldigten Zäpfchen für A.____ mitgegeben und geraten, zum Arzt zu gehen, wenn es nicht bessere. Dies habe die Beschuldigte mangels Besserung am folgenden Donnerstag getan und zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Ehemann die Kinderärztin aufgesucht. Die Beschuldigte bleibt dabei, dass im dortigen Wartezimmer ihre Mutter erstmals ein Hämatom hinter dem Ohr des Kindes bemerkt habe. In den Tagen zuvor sei nichts Derartiges festgestellt worden, was jedoch nicht heisse, dass nicht schon dann ein Hämatom vorhanden gewesen wäre. Die Mütterberaterin, welche am 10. Januar 2012 vorbeigekommen sei, habe auch nichts bemerkt, wobei sie normalerweise nicht dem Kind hinter die Ohren schaue (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24). Die Beschuldigte wäre schon früher mit ihrem Kind ins Spital gefahren, wenn es ihm bereits am Freitag schlecht gegangen wäre (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27). 2.5.4.2 Im Bericht der Intensivstation des UKBB vom 11. Januar 2012 wird ausgeführt, dass sich der Befund nur durch Gewalteinwirkung erklären lasse (act. 1647). Zudem wird darin im Rahmen einer Sozialanamnese auf die Beziehung der Beschuldigten zum Kindsvater, die bevorstehende Eheschliessung mit D.____, die zeitweise Betreuung von A.____ durch die Grossmutter und die angebliche Methadonabhängigkeit der Beschuldigten hingewiesen, weshalb die zuständige Staatsanwaltschaft und das zuständige Vormundschaftsamt gebeten werden zu klären, "ob das Kind unter den gegebenen Bedingungen zu Hause sicher und gut aufgehoben ist" (act. a.a.O.). Nach der vorläufigen rechtsmedizinischen Stellungnahme des IRM Basel vom 1. Februar 2012 ist von einem Schlag als Ursache der Verletzungen auszugehen, ein Sturzgeschehen erscheine demgegenüber unwahrscheinlich . Es wird dabei von einer direkten Gewalteinwirkung gegen das Ohr ausgegangen (act. 1693 ff., 1699). Gemäss dem definitiven rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel vom 20. Februar 2012 (act. 1707 ff.) sprechen die Hautunterblutungen im Bereich der Ohren sowie die Schädelbrüche für direkte Gewalteinwirkungen. Allerdings wird erwähnt, dass bei der verschorften Verletzung in der behaarten Kopfhaut ein Sturz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ein Schlag mit der bewaffneten Faust (Ring, Gegenstand) gegen den Kopf erscheine jedoch wahrscheinlicher (act. 1737 ff.). Neben dem medizinischen Befund wird erwähnt: "…auffällig sind unpassende, unpräzise oder sogar fehlende Erklärungen (der Aufsichtspersonen) sowie eine fehlende Plausibilität der geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Entwicklungsstand und den Fähigkeiten des Kindes, die die vorgefundenen Verletzungen nicht oder nur unzureichend erklären können. Neben einer womöglich nicht plausiblen Erklärung für Verletzungen des Kindes fanden sich auch Auffälligkeiten im Verhalten der Betreuungspersonen. Hier sind insbesondere Hinweise auf Alkohol- und Drogenkonsum zu beachten. Gemäss Akten nehme die Kindsmutter regelmässig Methadon gegen Rückenschmerzen ein. Methadon ist ein so genanntes Opioid mit morphinartigen Eigenschaften und stark schmerzstillender Wirksamkeit. Es wird häufig als Heroin-Ersatzstoff bei Substitutionsprogrammen verwendet. Als eine der unerwünschten Nebenwirkungen können bei höheren Dosen gelegentlich eine Dämpfung des zentralen Nervensystems und Schläfrigkeit auftreten, sodass sich die Kindsmutter an ein Ereignis, das die Verletzung verursacht haben könnte, möglicherweise nicht mehr erinnern kann. Die Kindsmutter gibt diesbezüglich in der Einvernahme zu Protokoll, dass die Methadontherapie keinerlei Einwirkungen auf ihr Gedächtnis habe. Denkbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Kindsmutter aus Angst oder Scham den wahren, womöglich tatsächlich akzidentiellen Unfallhergang verschweigen möchte, weil sie diesbezüglich die Konsequenzen befürchtet" (act. 1741 f.). Des Weiteren wird im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten des IRM Basel vom 8. Oktober 2015 dargelegt, die wahrscheinlichste Ursache seien zwei Schläge mit einem harten Gegenstand, wofür auch die längliche, geradlinige Form der Quetschung spreche. Ein Sturzgeschehen als Verletzungsursache wird aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen ; das Fehlen typischer Gegenstossverletzungen spreche indessen eher für einen Schlag mit einem harten Gegenstand (act. 3418.225 ff.). Schliesslich bestätigte Dr. med. E.____ als Sachverständiger vor den Schranken des Strafgerichts weitgehend die bisherigen medizinischen Ergebnisse und ergänzte, die Verletzungen würden auf eine mehrfache Gewalteinwirkung mit einem Zeitfenster von Minuten bis wenigen Tagen zurückgehen; dabei sei die Schlagvariante wahrscheinlicher als ein Sturz. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne er nicht sagen, ob die Verletzung von einem Schlag oder von einem Sturz herrühre. Das Fehlen einer sichtbaren Coup-Contrecoup-Verletzung wurde als Indiz für eine höhere Wahrscheinlichkeit der Schlagvariante gegenüber einem Sturz gedeutet (act. 3841 ff.). Auffallend erscheinen dem Kantonsgericht die im Bericht der Intensivstation des UKBB vom 11. Januar 2012 wie auch im definitiven rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel vom 20. Februar 2012 neben den medizinischen Feststellungen vorgenommenen eigenen Interpretationen und Mutmassungen hinsichtlich der Lebensführung und des Aussageverhaltens der Beschuldigten, welche sich nicht auf objektiv-sachliche Grundlagen abzustützen vermögen und die Beschuldigte in einem negativen Licht erscheinen lassen. Da sich medizinische Einschätzungen auf rein medizinische Fragestellungen beschränken sollten und Gutachten u.a. durch ihre Objektivität auszuzeichnen haben (vgl. Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold , a.a.O., N 1251), können die oben erwähnten nichtmedizinischen Darlegungen, welche als zumindest tendenziös, spekulativ und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig zu bezeichnen sind, beim Kantonsgericht keine Beachtung finden. 2.5.4.3 Das Strafgericht wies hinsichtlich der Verletzungsursache auf die obgenannten Indizien hin und gelangte zum Schluss, dass die seitens der Beschuldigten und weiteren beteiligten Personen angegebenen möglichen Verletzungsursachen allesamt ausschieden und vielmehr von zwei bis drei verschiedenen Einwirkungen stumpfer Gewalt auf den Kopf des Kindes im Abstand weniger Minuten bis weniger Tage im Zeitraum vom 6. bis zum 10. Januar 2012 Verletzungsursache bildeten (vgl. S. 25-28 des angefochtenen Urteils). Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Einschätzungen kann das Kantonsgericht dieser vorinstanzlichen Auffassung nicht folgen. Denn anhand der obgenannten medizinischen Berichte, Gutachten und Stellungnahmen ist die genaue Verletzungsursache gerade nicht erwiesen, ist darin doch lediglich von einer überwiegenden , nicht jedoch von einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit , dass die bei A.____ festgestellten Verletzungen durch Schläge zugefügt wurden, die Rede. Dass durchaus andere Gründe wie bspw. der von der Beschuldigten oder weiteren Personen genannte Sturz Verletzungsursache bilden könnten, wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen. So ist unter anderem aktenkundig, dass - wie von der Beschuldigten geltend gemacht - A.____ von Beginn weg ein sehr lebhaftes, aktives und "zappeliges" Kind war (vgl. nur Arztbericht der Kinderärztin Dr. med. S.____, T.____, vom 30. Januar 2012, act. 1771 ff.; Einvernahme C.____ vom 12. Januar 2012, act. 1873; Einvernahme H.____ vom 19. Januar 2012, act. 1889; Einvernahme N.____ vom 23. Januar 2012, act. 1923; Einvernahme von I.____ vom 24. Februar 2012, act. 3025), was die These eines Sturzes des Kindes stützt. In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bestehen somit zusammenfassend nicht überwindbare Zweifel, dass sich der Vorfall auch anders als angeklagt abgespielt haben könnte. Damit ist der Beweis, dass dem Kind durch eine Straftat die schwere Kopfverletzung zugefügt wurde, nicht rechtsgenüglich erbracht. 2.5.4.4 Bei diesem Beweisergebnis stellt sich die Frage nach der Täterschaft der Beschuldigten nicht mehr. Wie nachfolgend (Erw. 2.5.5.6) zu zeigen sein wird, wäre aber eine solche ebenfalls zu verneinen. Korrekterweise hatte im Übrigen bereits die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht einen Freispruch in diesem ersten Fall beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 3981). Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. In entsprechender Gutheissung ihrer Berufung ist die Beschuldigte somit von der Anklage der schweren Körperverletzung im ersten Fall freizusprechen. 2.5.5 Was den zweiten Vorfall bzw. Schädelbruch betrifft, so liegen wiederum neben den obgenannten Aussagen der Beschuldigten wie auch weiterer Personen aus deren Umfeld objektiv mehrere medizinische Berichte bzw. Gutachten und Experteneinschätzungen vor. Des Weiteren ist das forensisch-physikalische Gutachten des Zentrums für forensische Physik und Ballistik des IRM Bern vom 11. Dezember 2012 (act. 1825 ff.) zu beachten. 2.5.5.1 Zunächst kann mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden, dass A.____ wegen seines ersten Schädelbruchs vom 10. bis zum 24. Januar 2012 stationär im UKBB untergebracht und danach nach Hause in die Obhut der Beschuldigten entlassen wurde. Ebenso ist unbestritten, dass A.____ nach seiner Rückkehr aus dem Spital seiner Mutter gegenüber besonders anhänglich und weinerlich war, weshalb sich diese gezwungen sah, ihn Tag und Nacht bei sich zu tragen. Die Beschuldigte suchte mit ihrem Sohn und den beiden vormals Mitbeschuldigten am 31. Januar 2012 erneut notfallmässig das UKBB auf, wo der zweite Schädelbruch und weitere Verletzungen A.____s diagnostiziert wurden. Hinsichtlich der Verletzungsursache stellte die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beschuldigte und die beiden damals Mitbeschuldigten im Gegensatz zum ersten Vorfall für den zweiten Vorfall einen konkreten Grund angaben, nämlich einen Sturz A.____s vom Hochstuhl (vgl. S. 29 des angefochtenen Urteils sowie die dort genannten Aktenstellen). Den Unfallhergang, welchen die Beschuldigte und D.____ nur akustisch und C.____ bloss vom Hörensagen mitbekommen haben wollen, schildern alle drei Personen mehr oder weniger übereinstimmend als ein Herauskippen des oberen Teils des Hochstuhls mit einem anschliessenden Sturz A.____s auf den Küchenboden. Das Kind habe geweint und aus dem Mund geblutet (vgl. S. 30 f. des angefochtenen Urteils und die dort genannten Aktenstellen). Wiederum kamen die Beschuldigte und C.____ überein, mit einem Arztbesuch zuzuwarten und den weiteren Verlauf zu beobachten (vgl. S. 37 f. des angefochtenen Urteils und die dort genannten Aktenstellen). Ebenso ist unbestritten, dass die Beschuldigte, C.____ und D.____ im Zeitraum zwischen dem 26. und dem 31. Januar 2012 A.____ rund um die Uhr abwechselnd umsorgten und überwachten, wobei sie sich an die anlässlich des ersten Schädelbruchs beim Medizinalpersonal des UKBB beobachteten Handlungen orientierten. Zudem zeigten sie das Kind den Nachbarn H.____ und O.____ sowie dem Ehemann von C.____ und Stiefvater der Beschuldigten. Sie besprachen sich überdies über das weitere Vorgehen. Schliesslich suchte die Beschuldigte am 30. Januar 2012 die "Stedtli-Apotheke" in T.____ auf, zeigte der Apothekerin R.____ das verletzte Auge ihres Sohnes und liess sich beraten (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils). Erst nachdem sich das äusserliche Erscheinungsbild der Augenverletzung massiv verschlechtert hatte, suchten die Beschuldigte, C.____ und D.____ zusammen mit dem Kind am 31. Januar 2012 erneut das UKBB auf (vgl. S. 41 f. des angefochtenen Urteils sowie die dort genannten Aktenstellen). 2.5.5.2 Die Beschuldigte bestreitet auch in diesem Fall den Tatvorwurf, und zwar selbst in Form eines allfälligen Missgeschicks ihrerseits. Sie bleibt auch vor Kantonsgericht dabei, dass sie keinerlei Gewalt gegenüber ihrem Kind ausgeübt habe und nicht wisse, wer es sonst gewesen sei. Wenn sie wüsste, wer es gewesen sei, würde sie diese Person sicher nicht decken (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27, 31-33). Während die Beschuldigte in der ersten Einvernahme vom 1. Februar 2012 noch angab, das Kind sei am Freitag, den 27. Januar 2012 um ca. 20 Uhr verunfallt und C.____ sei anwesend gewesen (vgl. act. 1975), gab sie in allen weiteren Einvernahmen durchgehend an, ihr Sohn sei am Donnerstag, den 26. Januar 2012 um die Mittagszeit vom Kinderhochsitz gefallen, wobei C.____ nicht anwesend gewesen sei. Dies sei noch vor dem Besuch der Mütterberaterin L.____ gewesen (so die Beschuldigte letztmals anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 29). Die Beschuldigte gibt dabei zu, in der ersten Einvernahme eine falsche Aussage gemacht zu haben, wobei die Idee von ihrer Mutter gestammt habe. Man habe verhindern wollen, dass der Beschuldigten nicht geglaubt und ihr das Kind weggenommen werde (vgl. act. 2007, 2019; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28). Die Beschuldigte wisse heute nur noch, dass sie sich weggedreht habe. Da habe sie einen Knall wahrgenommen und danach ihr Kind weinen gehört. Ihr Sohn sei am Boden im oberen Teil des Kindersitzes gelegen. Sie selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt nur ein paar Schritte weit entfernt bei der Eingangstüre befunden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27). Nachdem das Kind vom Stuhl gefallen sei, habe es aus dem Mund geblutet, was aber schnell aufgehört habe. Zusätzlich habe A.____ eine leichte Beule gehabt. Irgendwann sei die Beule grösser geworden, als sie ausgesagt habe. Das Auge habe sie nie verharmlost, sondern nur das wenige Gerötete, welches sie der Apothekerin gezeigt habe. Nachdem es besser geworden sei, sei am Dienstag eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Nur weil es A.____ besser gegangen sei, habe sie ihn wieder in seinem Bett schlafen lassen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37). In der Nacht von Montag auf Dienstag habe ihr Sohn zum ersten Mal in seinem Bett geschlafen und sie selbst habe zum ersten Mal seit Langem wieder durchgeschlafen; daran könne sie sich noch gut erinnern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34). Erst am Dienstag habe das Auge des Jungen viel schlimmer ausgesehen und die Beschuldigte sei erschrocken; dies sei der Anlass gewesen, um wieder ins Spital zu fahren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34). Damit bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Depositionen, gab sie doch bereits in der Einvernahme vom 1. Februar 2012 sowie in der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2012 an, in der Nacht von Montag auf Dienstag sei das Auge angeschwollen und habe sich verfärbt (act. 1981, 1093). Der Anblick sei am Dienstagmorgen "erschreckend" gewesen: Das Auge sei total zugeschwollen, blau und rot mit einem bräunlichen Sekret gewesen, am Kopf habe es eine Ausbuchtung gegeben und die Stirn sei gerötet und verfärbt gewesen (act. 1093). Auch C.____ korrigierte in ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2012 ihre bisherige unwahre Version und gab ebenfalls Donnerstag anstatt Freitag als Unfalltag an, wobei sie nicht anwesend gewesen sei (vgl. act. 2027 f.) D.____ hingegen sagte in den Befragungen vom 1. und 22. Februar 2012 sowie an der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2012 konstant aus, der Unfall sei am besagten Donnerstag am Abend zwischen 19.30 und 20.30 Uhr geschehen (vgl. act. 2000, 2959, 3103). Ebenso gab er an, das Kind habe in der Nacht vom Montag (30. Januar 2012) auf Dienstag (31. Januar 2012) unregelmässig geschlafen, sei immer wieder erwacht und habe geweint (act. 2001). Der Kindsvater N.____ bestätigte in seiner Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2012, die Beschuldigte habe ihm am 31. Januar 2012 von einem Sturz ihres Sohnes vom Hochstuhl am besagten Tag nachmittags berichtet (act. 2177). Des Weiteren führte N.____ aus, die Beschuldigte habe ihn am Sonntag von einem Besuch des Sohnes abgeraten mit der Erklärung, sie sei erkältet (act. 2175). Die Mütterberaterin L.____, welche den Besuch bei der Beschuldigten am 26. Januar 2012 zwischen 16.30 und 17.00 Uhr bestätigte, gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 14. Februar 2012 zu Protokoll, die Beschuldigte habe sich bezüglich der Sicherheit des Hochstuhls erkundigt. Sie habe beim Jungen nichts Auffälliges feststellen können (vgl. act. 2161 ff.). Die am 13. März 2012 als Zeugin einvernommene Apothekerin R.____ bestätigte den Besuch der Beschuldigten zusammen mit ihrem Sohn. Dabei habe ihr die Beschuldigte von einem Schlag eines Spielzeugs ins Auge erzählt (vgl. act. 3061 ff.). Nach Vorzeigen des Fotos des Kindes im definitiven rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel vom 20. Februar 2012 erschrak die Zeugin und sagte aus, so habe das Auge des Kindes überhaupt nicht ausgesehen, als die Beschuldigte bei ihr gewesen sei; "bei uns war das Auge noch offen und nicht gerötet". In der Apotheke sei das Kind lediglich ein wenig blau unter dem Auge gewesen; es habe so ausgesehen, als hätte höchstens jemand ein wenig hineingekniffen (act. 3063). Mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2012 wurde die Überwachung des Festnetzanschlusses der Beschuldigten (Rufnummer xxx) rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis zum 2. Februar 2012 sowie des Mobiltelefons der Beschuldigten (Rufnummer yyy) rückwirkend für die Zeit vom 25. Januar bis zum 28. Januar 2012 genehmigt (vgl. act. 1477 ff., 1491 ff.). Zusätzlich genehmigte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. November 2013 die Verwertung der Erkenntnisse aus der in der Untersuchung gegen die Beschuldigte angeordneten Echtzeitüberwachung ihres Festnetzanschlusses mit der Rufnummer xxx im Strafverfahren gegen C.____ wegen Gehilfenschaft zur Aussetzung (vgl. act. 1517 ff.). Wie eine Auswertung des von der Beschuldigten benutzten Festnetztelefons ergab, bekundete diese am 6. April 2012 gegenüber ihrer Mutter, sie sei zum Unfallzeitpunkt vom Rauchen gekommen und bei der Eingangstüre gestanden (act. 1559 ff.). In diesem Telefonat meinte die Beschuldigte gegenüber ihrer Mutter wie bereits gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sie könne sich das Ganze nicht erklären: "ich bin auch immer wieder am Zweifeln" (act. 1562). 2.5.5.3 Gemäss der vorläufigen medizinischen Stellungnahme des IRM Basel vom 1. Februar 2012 spricht die starke Unterblutung des linken Auges mit dem Nachweis von Blutungen an der Netzhaut für eine direkte Gewalteinwirkung gegen die Augenregion. Bei den festgestellten Kopfverletzungen handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um die Einwirkung von Schlägen mit der unbewaffneten Faust gegen den Kopf des Kindes (act. 1693 ff., 1697). Das definitive rechtsmedizinische Gutachten des IRM Basel vom 20. Februar 2012 hält fest, dass die Verletzung am linken Auge und die Hautunterblutungen im Ohrenbereich für eine direkte Gewalteinwirkung im Sinne eines Schlages sprechen; ein Sturzgeschehen erscheine demgegenüber unwahrscheinlich . Bei den festgestellten Kopfverletzungen ohne sichtbare Verletzungen des Hautmantels handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um die Einwirkung von Schlägen mit der unbewaffneten Faust gegen den Kopf des Kindes (act. 1737 ff.). Gemäss rechtsmedizinischem Ergänzungsgutachten des IRM Basel vom 8. Oktober 2015 müsse es aufgrund der Verletzungen links im Gesicht, am linken Ohr, im Bereich des Scheitels und am Hinterkopf mehrere Gewalteinwirkungen gegen den Kopf gegeben haben (act. 3418.233 ff.). Der Sachverständige Dr. med. E.____ schliesslich präzisierte vor Strafgericht, ein Sturzgeschehen sei unwahrscheinlich und für eine direkte Gewalteinwirkung sprächen die kräftige Unterblutung, die Schwellung und das Fehlen von Schürfungen. Was die Verletzung am Auge betreffe, so sei im Gesamtbild direkte Gewalt wahrscheinlicher als ein Sturzgeschehen (act. 3857, 3865 ff.). Des Weiteren verneinte er eine Lebensgefahr für den Jungen ex post; diese habe nur ex ante bestanden (act. 3863). Bis jedoch alles so geschwollen sei wie vorliegend, brauche es Zeit, und es sei möglich, dass es einige Stunden gedauert habe. Wenn es nicht geschwollen gewesen sei, wäre es auch nicht möglich, dass ein Nichtbeteiligter eine ernsthafte Verletzung erkenne. Es habe sich eher um Stunden gehandelt, nach Tagen werde es grün oder gelb und: "Das war frisch" (act. 3869). Dem forensisch-physikalischen Gutachten des IRM Bern vom 11. Dezember 2012 (act. 1825 ff.) lässt sich zusammenfassend entnehmen, es sei nicht möglich, dass ein Kind mit der Grösse und dem Gewicht von A.____, das im Hochstuhl festgebunden sei, den oberen Stuhlteil zum Hinauskippen bringen könne (vgl. act. 1825 ff., insb. 1833 f.). 2.5.5.4 Mit Blick auf das forensisch-physikalische Gutachten des IRM Bern vom 11. Dezember 2012 schloss die Vorinstanz aus, dass das Kind aus eigener Kraft mit dem oberen Stuhlteil herauskippen konnte (vgl. S. 37 des angefochtenen Urteils). Sie ging gestützt auf die Angaben der Beschuldigten davon aus, dass A.____ in der Nacht nach dem Unfall im Bett seiner Mutter übernachtete und von dort trotz Befestigung mit dem "Gstältli" aus dem Bett gerollt sei (vgl. S. 38 f. des angefochtenen Urteils und die dort genannten Aktenstellen). Hinsichtlich der Verletzungen verwiesen die Vorderrichter wiederum auf die obgenannten Gutachten und die Einschätzungen des Experten vor Gericht, wonach als Verletzungsursache Gewalteinwirkungen auf den Kopf und das linke Auge von A.____ im Vordergrund stünden (vgl. S. 39 f. des angefochtenen Urteils und die dort genannten Aktenstellen). Das Strafgericht gelangte zum Schluss, dass ein einmaliges Stürzen des Kindes mit samt dem Oberteil des Hochstuhls als alleinige Verletzungsursache zu verwerfen sei. Vielmehr müsse am 26. Januar 2012 nach dem Besuch der Mütterberaterin mehrfach stumpfe Gewalt gegen den Kopf des Kindes, darunter einmal unter Verwendung eines Gegenstandes, ausgeübt worden sein. Dabei sei ein zusätzlicher Sturz vom Hochstuhl nicht ausgeschlossen, allerdings nicht mit dem Kind als Verursacher, sondern unter Dritteinwirkung (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils). 2.5.5.5 Das Kantonsgericht erachtet das obgenannte forensisch-physikalische Gutachten des IRM Bern als klar, schlüssig und nachvollziehbar, wird doch darin mit absoluter Sicherheit der von der Beschuldigten und D.____ geschilderte Sturz vom Hochstuhl ausgeschlossen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum das Gericht von dieser fachkundigen Einschätzung abweichen sollte. Daher ist mit der Vorinstanz (S. 37 des angefochtenen Urteils) zunächst davon auszugehen, dass sich der Sturz des Kindes vom Hochstuhl - so wie von der Beschuldigten dargestellt - nicht zugetragen haben kann. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass der angegebene Hochstuhlsturz überhaupt nie passiert ist oder aber dass eine andere Person als A.____ den Hochstuhl zum Stürzen gebracht hat, und sei dies auch nur in Form eines Missgeschicks. Unabhängig davon ist demgegenüber festzustellen, dass die Vorinstanz die Ausführungen des medizinischen Experten Dr. med. E.____, wonach die Verletzungen erst wenige Stunden vor dem Spitaleintritt entstanden sein könnten, überhaupt nicht in ihre Würdigung einfliessen liess. Ebenso liess das Strafgericht unberücksichtigt, dass sich diese medizinische Einschätzung mit den Beobachtungen der Mütterberaterin L.____ und der Apothekerin R.____ (vgl. Erw. 2.5.5.2) in Einklang bringen lässt. Wie bereits erwähnt, gab die Mütterberaterin L.____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 14. Februar 2012 zu Protokoll, sie habe die Beschuldigte am 26. Januar 2012 zwischen 16.30 und 17.00 Uhr zuhause besucht und dabei nichts Auffälliges beim Kind feststellen können (vgl. act. 2161 ff.). Ebenso bestätigte die am 13. März 2012 als Zeugin einvernommene Apothekerin R.____ den Besuch der Beschuldigten zusammen mit ihrem Sohn am 30. Januar 2012 und gab an, das Auge des Kindes sei noch offen und nicht gerötet gewesen. In der Apotheke sei das Kind lediglich ein wenig blau unter dem Auge gewesen; es habe so ausgesehen, als hätte höchstens jemand ein wenig hineingekniffen (act. 3061 f.). Wie oben dargestellt, sprechen die obgenannten Gutachten allesamt explizit nicht von einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. von einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. act. 1693 ff., 1737 ff. und act. 3418.233 ff.). Bei einer Prüfung der Frage, ob es in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2012 besondere Vorkommnisse gab, lässt sich mithin die durchaus glaubhafte Hypothese aufstellen, dass - unabhängig von einem allfälligen Sturz vom Hochstuhl am Donnerstag, 26. Januar 2012 - die in Frage stehenden Verletzungen von A.____ erst Stunden vor dem Spitaleintritt vom Dienstag, 31. Januar 2012 anderweitig entstanden sein könnten. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt anders als in der Anklageschrift dargestellt abgespielt haben könnte. Nach Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien, d.h. insbesondere der obgenannten medizinischen Berichte, Gutachten und Stellungnahmen, gelangt das Kantonsgericht somit zum Schluss, dass der geforderte sehr hohe Grad an Wahrscheinlichkeit auch in diesem zweiten Fall nicht erfüllt ist. In Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der für die Beschuldigte günstigere Sachverhalt anzunehmen, weshalb eine strafbare Handlung wiederum zu verneinen ist. 2.5.5.6 Damit scheidet auch im zweiten Fall eine Täterschaft der Beschuldigten aus. Diese wäre jedoch selbst unter Annahme einer strafbaren Handlung zu verneinen, und zwar aus den nachfolgenden Gründen: Zwar ist im Einklang mit dem Strafgericht bei einer Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der beiden damals Mitbeschuldigten festzustellen, dass sich jene durch falsche Angaben hinsichtlich des Unfalldatums, des genauen Standorts und der Anwesenheit von C.____ in der Wohnung verdächtig gemacht hat (vgl. S. 32 f. des angefochtenen Urteils). Ebenso erachtet das Kantonsgericht die Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschuldigten und D.____ betreffend die genaue Uhrzeit des angeblichen Sturzes aus dem Hochstuhl als merkwürdig, spielt doch dieses Detail für die Frage von Tat und Täterschaft keine Rolle. Wenn der Sturz wirklich, so wie von der Beschuldigten angegeben, am 26. Januar 2012 um die Mittagszeit passiert wäre, müsste der gleichentags gegen 16.30 Uhr eingetroffenen Mütterberaterin L.____, welche auf eine langjährige Erfahrung zurückblicken kann, sowohl bei A.____ als auch bei der Beschuldigten etwas aufgefallen sein. Und es würde keinen Sinn machen, sich über die Sicherheit eines Hochstuhls zu erkundigen, nachdem bereits ein Sturz davon passiert ist (so bereits die Vorinstanz auf S. 33 des angefochtenen Urteils). Auch ist der Telefonkontrolle vom 23. April 2012 über ein Gespräch zwischen der Beschuldigten und ihrer Mutter zu entnehmen, dass sie gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die wahrgenommenen Verletzungen des Kindes verharmlosten (vgl. act. 1563 f.), was mit dem Strafgericht (vgl. S. 32 des angefochtenen Urteils) eher als belastendes Element zu werten ist. Schliesslich spricht ebenso gegen die Beschuldigte, dass sie den Kindsvater N.____ unter dem Vorwand einer Erkältung von einem Besuch am 29. Januar 2012 abhielt (act. 2175). Damit sind mit der Vorinstanz (vgl. S. 48-52 des angefochtenen Urteils) zusammenfassend das Aussageverhalten der Beschuldigten, der Hinweis auf die Gefährlichkeit des Hochstuhls und das Nachtatverhalten wie insbesondere die Verharmlosung der Verletzungen des Sohnes und das Abwimmeln des Kindsvaters von einem Besuch des Kindes eher zu Lasten der Beschuldigten zu würdigen. Dennoch reichen diese Verdachtsmomente allein noch nicht für den Nachweis der Täterschaft hinsichtlich der Beschuldigten aus. So ist gerade der Inhalt des Telefonats zwischen der Beschuldigten und ihrer Mutter vom 6. April 2012 (act. 1562) als entlastendes Element zu werten, hat die Beschuldigte doch weder gewusst noch geahnt, dass ihr Telefon abgehört wurde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31). Ebenso liess das Strafgericht die Besonderheit unberücksichtigt, dass A.____, welcher bisher immer im Bett seiner Mutter geschlafen hatte, ausgerechnet in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2012 erstmals allein in seinem Bett schlief. Des Weiteren lässt sich dem Swisscom-Verbindungsnachweis betreffend das Geschäftstelefon von C.____ (Rufnummer zzz) entnehmen, dass C.____ die Beschuldigte am Donnerstag, den 26. Januar 2012 um 11.39 Uhr auf ihr Festnetz (Rufnummer xxx) angerufen hat mit einer Gesprächsdauer von 3 Minuten und 14 Sekunden (act. 1274.15). Demgegenüber hält der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Juli 2012 betreffend Auswertung des Fernmeldeverkehrs fest, dass die Beschuldigte um 11.39 Uhr ihre Mutter angerufen hat (act. 1555). Auch betreffend die weiteren Telefonate an diesem Tag bestehen Unklarheiten. So geht aus der Auswertung Festnetz hervor, dass die Beschuldigte gleichentags ihre Mutter um 20.59 Uhr und um 21.36 Uhr angerufen hat (act. 3703). Im Gegensatz dazu führt der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Juli 2012 gerade umgekehrt aus, die Beschuldigte sei zu diesen Zeiten von ihrer Mutter angerufen worden (act. 1555 ff.). Das Strafgericht thematisiert auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils diese Widersprüche nicht, sondern würdigt die genannten Telefonate unkritisch zu Lasten der Beschuldigten. Vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte hierzu an, vielleicht habe sie ihre Mutter angerufen, diese habe aber abgelehnt und danach zurückgerufen, das sei immer so abgelaufen. Um die Mittagszeit habe sie Sekunden nach dem Unfall ihrer Mutter angerufen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 30). Wenn das Telefonat von rund 3 Minuten kurz erscheine, dann nur, weil ihre Mutter immer kurz angebunden sei bei der Arbeit. Bei diesem Ereignis sei die Beschuldigte wütend auf ihre Mutter gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31). Diese Ausführungen erscheinen als nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb aus dem obgenannten Verbindungsnachweis gerade nichts zu Lasten der Beschuldigten abgeleitet werden kann. Dass die Beschuldigte aus Angst, ihr werde das Kind genommen, zuerst falsche Angaben betreffend Ort und Zeit gemacht hat, ist angesichts der Vorgeschichte durchaus nachvollziehbar und nicht nur zu Lasten der Beschuldigten zu werten. Schliesslich kann der Beschuldigten auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie ihren Ehemann und Mitbeschuldigten D.____ nie konkret und spezifisch belastet hat, sondern lediglich vage Andeutungen formulierte (so erstmals anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2012, act. 1091). Für das Kantonsgericht hält vor allem die Begründung der Vorinstanz betreffend die Täterschaft der Beschuldigten und allfällige Tatmotive einer objektiven Überprüfung nicht stand, handelt es sich doch hierbei um eine auffällig negative und tendenziöse sowie teilweise aktenwidrige Darstellung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten. Die dort dargelegten Ausführungen sind reich an Unterstellungen, Vermutungen und moralisierenden Vorwürfen, ohne dass ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug zu den angeklagten Fällen zu erkennen wäre. Insgesamt müssen die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung der Täterschaft der Beschuldigten als unhaltbar und geradezu willkürlich bezeichnet werden: Bereits unter dem Titel "Einleitung" wird ausgeführt, es bestünden sowohl hinsichtlich des Methadons und seiner Applikationsform als auch des opiathaltigen Schmerzmittels Pethidin Hinweise auf eine zeitweise und im Tatzeitpunkt vorliegende Abhängigkeit bzw. einen missbräuchlichen Konsum der Beschuldigten (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils). Diese Unterstellung steht im Gegensatz zum forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.____ vom 18. Juli 2013: Demnach handelt es sich bei der Methadonbehandlung der Beschuldigten um eine aus orthopädischer Sicht indizierte Schmerztherapie und nicht um eine Substitutionsbehandlung bei vorbestehender Opiatabhängigkeit. Es wurde jede Abhängigkeitsstörung explizit verneint (vgl. act. 843, 865). Auch sei die Beschuldigte eine unsichere, ängstliche und geradezu überfürsorgliche Person (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils), was wiederum der Aktenlage widerspricht. Aus den Akten erhellt vielmehr, dass sämtliche Personen aus dem Umfeld der Beschuldigten diese als überaus liebevolle und fürsorgliche Mutter beschreiben (vgl. nachfolgend), was von der Vor-instanz jedoch nicht einmal ansatzweise gewürdigt wurde. Völlig befremdend erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 52 ff. des angefochtenen Urteils betreffend die Begründung allfälliger Tatmotive der Beschuldigten, wird doch hierfür deren Vorleben als angeblicher Beweis herangezogen. So unterstellt das Strafgericht der Beschuldigten im Wesentlichen, ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie noch in den Kindergarten gegangen sei, worauf sie häufig auf sich alleine gestellt gewesen sei. Mit 13/14 Jahren sei sie durch junge Erwachsene weiteren sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, welche teilweise auch in Verurteilungen gemündet hätten. Während ihrer schwierigen Pubertät habe sie u.a. mit schulischen Problemen zu kämpfen gehabt, sich immer wieder mit ihrer Mutter überworfen und sei von zu Hause ausgerissen. Des Weiteren habe die Beschuldigte einen Hang zu Promiskuität entwickelt, der sich bis ins Erwachsenenalter hingezogen habe. Zudem sei sie seit ihrem 16. Lebensjahr mit erheblichen Rückenschmerzen konfrontiert gewesen (vgl. S. 52 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren erhebt die Vorinstanz den Vorwurf, die zum Tatzeitpunkt 29-jährige Beschuldigte habe seit ihrem 19. Lebensjahr keine länger dauernde Beziehung mehr zu einem Mann aufbauen können und unter Minderwertigkeitskomplexen gelitten. Im Oktober 2011 habe die Beschuldigte während eines knappen Monats eine Beziehung zu I.____, einem rund 21 (recte: 19) Jahre älteren Bekannten ihrer Eltern, unterhalten (vgl. S. 53 des angefochtenen Urteils). Zudem führt die Vorinstanz aus, A.____ sei ein Schreikind gewesen, was mit Blick auf die Akten ebenso wenig den Tatsachen entspricht. Die Kinderärztin habe festgestellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten das Mutter-Kind-Verhältnis teilweise belastet hätten, weshalb sie eine regelmässige Betreuung durch die Mütterberaterin organisiert habe, als das Kind ca. 1 Monat alt gewesen sei. Bezüglich der Kinderbetreuung sei die Beschuldigte sehr unsicher, tendenziell ängstlich und häufig auf Rat angewiesen gewesen. Bezüglich der Haushaltsführung sei bei der Beschuldigten "ein Hang zu leicht zwanghafter Sauberkeit" auszumachen (vgl. S. 54 des angefochtenen Urteils). Auch diesem haltlosen Vorwurf steht der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Januar 2012 inkl. Fotobogen (act. 1597 ff.) entgegen, welcher folgendes festhält: "Die Wohnung von B.____ war sehr ordentlich und aufgeräumt. Es machte den Eindruck, als würde der Haushalt ordentlich geführt. Die Wohnung war in einer sehr gepflegten, wohnlichen und familiären Atmosphäre. Das Kinderzimmer verfügte über genügend altersgerechte Spielsachen" (act. 1603). Überdies insinuierte die Vorinstanz, dass sich mit dem Zuzug von D.____ die ohnehin engen Raumverhältnisse verschärft hätten (vgl. S. 55 des angefochtenen Urteils). Hier ist gegenteilig festzustellen, dass es sich in casu um eine ganz normale 3 ½-Zimmerwohnung gehandelt hat (vgl. den obgenannten Bericht der Polizei). Bei Lichte besehen begründet daher die Vorinstanz die Täterschaft der Beschuldigten mit einer sog. Lebensführungsschuld . Es ist jedoch bereits im Rahmen der Strafzumessung nicht zulässig, den Täter für seine Persönlichkeit, seine Eigenart und seinen Charakter verantwortlich zu machen. Dem Strafrichter ist es gar nicht möglich, ein Gesamturteil über einen Menschen zu fällen, zwischen Schicksal und Schuld reinlich zu trennen; jeder derartige Versuch liefe auf blosse Zuschreibungen hinaus. In einem freiheitlichen Staatswesen kann es ausserdem nur die Pflicht geben, geltendes Recht zu respektieren, aber nicht, die eigene Persönlichkeit in einem bestimmten Sinne zu bilden, und ohne eine solche Pflicht lässt sich der Vorwurf verfehlter Lebensführung nicht begründen (vgl. Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., § 6 Rz. 11, m.w.H.). Was bereits bei der Strafzumessung unzulässig ist, verbietet sich erst recht bei der Frage der Täterschaft. Hier kann eine wie auch immer geartete persönliche Lebensführung bzw. Biographie einer beschuldigten Person schlechthin nicht zur Begründung der Täterschaft herangezogen werden, erst recht nicht, wenn es sich - wie vorliegend - zum Teil um aktenwidrige Fakten handelt. Was insbesondere die zuvor genannte angebliche Unfähigkeit der Beschuldigten als Mutter betrifft, so zeigt ein Blick auf die Depositionen von Personen aus deren Umfeld, dass diese die Beschuldigte unabhängig voneinander ausnahmslos als geradezu vorbildliche Mutter beschreiben (vgl. Eingaben von H.____ und O.____ vom 4. November 2012, act. 868/33, von U.____ vom 8. November 2012, act. 868/31, und 27. Mai 2013, act. 868/43, von J.____ vom 11. November 2012, act. 868/35, und 26. August 2014, act. 868/45, von V.____ vom 19. November 2012, act. 868/37, von G.____ vom 12. Dezember 2012, act. 868/39, von N.____ vom 26. Januar 2012, act. 868/41, von W.____ vom 20. September 2014, act. 868/47, Einvernahme von C.____ als Auskunftsperson vom 12. Januar 2012, act. 1875, Einvernahmen von H.____ als Auskunftsperson vom 19. Januar 2012, act. 1889, und vom 15. Februar 2012, act. 2921, von L.____ als Auskunftsperson vom 20. Januar 2012, act. 1913, 1916, von N.____ als Auskunftsperson vom 23. Januar 2012, act. 1917 ff., 1921, 1929 sowie als Zeuge vom 15. Februar 2012, act. 2883, von X.____, als Zeuge vom 13. Februar 2012, act. 2133 ff., 2139, von O.____ als Auskunftsperson vom 15. Februar 2012, act. 2901: Sie sei eine "Vorzeige-Mutter" gewesen, die "sehr verantwortungsbewusst gehandelt habe", von P.____ als Auskunftsperson vom 16. Februar 2012, act. 2931, von Q.____ als Zeuge vom 17. Februar 2012, act. 2941, von Y.____ als Auskunftsperson vom 23. Februar 2012, act. 2973 ff., 2978, sowie von I.____ als Auskunftsperson vom 24. Februar 2012, act. 3021). Auch im Bericht der Kinderärztin Dr. med. S.____ vom 30. Januar 2012 heisst es: "B.____ war immer sehr besorgt und liebevoll mit ihrem Sohn" (act. 1775), und im Bericht von Dr. med. Z.____, Zentrum für Wirbelsäulenmedizin, vom 14. Februar 2012 steht folgendes: "Ich habe auch heute noch den Eindruck, dass B.____ echte Freude und Zuneigung zu ihrem Sohn zeigt" (act. 1791 ff., 1795). Darauf weist die Verteidigung auch vor Kantonsgericht völlig zu Recht hin (vgl. S. 4 des Plädoyers der Verteidigung). Vor Kantonsgericht führt die Beschuldigte dazu aus, sie habe für ihren Sohn immer das Beste gegeben. Sie sei auch nicht perfekt und habe sicher auch Fehler gemacht, wie dass sie nach dem Sturz nicht sofort ins Spital gegangen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 f.). Dabei gestand sie ein, sich damals in einer überfordernden Situation befunden zu haben, wobei jedoch erst der Einzug ihres Ehemannes alles deutlich verschlimmert habe. So seien die Rückenschmerzen stärker geworden und die Dosierung der Medikamente habe erhöht werden müssen. Dennoch treffe nicht zu, dass sie aus Überforderung, Wut und genereller Frustration ihrem Sohn etwas antun würde; sie sei kein gewalttätiger Mensch und würde nie die Hand erheben, erst recht nicht gegenüber einem Baby (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15 ff.). Angesichts der Aktenlage sowie des persönlichen Eindrucks, welchen die Beschuldigte vor Kantonsgericht im Rahmen der eingehenden Einvernahme zur Person und zur Sache hinterlassen hat, erscheinen diese Ausführungen als in jeder Hinsicht glaubhaft. Die Vorinstanz (vgl. S. 42 des angefochtenen Urteils) führte zwar richtig aus, es würden in concreto aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nur drei Personen als mögliche Täter in Frage kommen: die Beschuldigte, D.____ und C.____, wobei die beiden Letztgenannten im Berufungsverfahren nicht mehr Partei sind. Naheliegend ist ebenso, dass es sich sowohl im ersten als auch im zweiten Fall um dieselbe Täterschaft handeln muss. Dennoch schloss das Strafgericht ohne nachvollziehbare Begründung eine mögliche Täterschaft von D.____ und C.____ aus (vgl. S. 43-45 des angefochtenen Urteils). In klar abweichender Auffassung zur Vorinstanz ist nach Überzeugung des Kantonsgerichts hingegen eine entsprechende Dritttäterschaft keinesfalls auszuschliessen, bestehen doch mindestens ebenso viele objektiv-sachliche Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Mutter der Beschuldigten, C.____, oder namentlich des Ehemannes, D.____. So kann allein die bereits erwähnte Tatsache, dass die Beschuldigte sich in einem "Erklärungsnotstand" befand (so das Strafgericht auf S. 46 des angefochtenen Urteils), sie nicht zur allein möglichen Täterin machen, trifft dieser Punkt doch auch auf die vormals Mitbeschuldigten zu (vgl. die obgenannten Einvernahmen von D.____ und C.____). Was zunächst für eine mögliche Täterschaft des Ehemannes der Beschuldigten spricht, ist die Tatsache, dass dieser aktenkundig am 14. Dezember 2011 zwecks Heirat mit der Beschuldigten in die Schweiz eingereist ist, nachdem er mit dieser zuvor zwei Jahre lang ausschliesslich über das Internet gechattet hatte. D.____ hatte - zumindest punktuell - auch diverse tatsächliche Gelegenheiten, dem Kind Schaden zuzufügen, sei dies, während die Beschuldigte beim Duschen oder auf dem WC oder beim Wäschewaschen war (vgl. Aussagen der Beschuldigten in der Voruntersuchung, act. 1091, 1850, 1943, und vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, 25). Zudem erklärte D.____ im Rahmen der Befragung vom 12. Januar 2012, sobald er A.____ auf den Arm nehmen wolle, beginne er zu weinen (act. 1866). In der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2012 sprach ihr Ehemann von einem ablehnenden Verhalten von A.____ ihm gegenüber (act. 3117). C.____ gab vor Strafgericht zu Protokoll, D.____ habe das Kind nicht anfassen können, ohne dass es nicht geweint habe, was sonst bei niemandem der Fall gewesen sei (act. 3913). Auch die Mütterberaterin L.____ bestätigte am 14. Februar 2012 als Zeugin: "Zwischen ihm (= A.____) und dem neuen Mann funktioniert es nicht, der kann ihn nicht halten, das geht nicht" (act. 2161). Die Beschuldigte bestätigte dies in der Einvernahme vom 24. Januar 2012 und ergänzte, ihr Sohn verhalte sich nur bei ganz wenigen Menschen so (act. 1945), was sie auch vor Kantonsgericht bekräftigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Dies wird ebenso durch die Aussagen von I.____, dem vorangehenden Partner der Beschuldigten, erhärtet, der in der Befragung vom 24. Februar 2012 als Auskunftsperson darlegte, der Sohn der Beschuldigten habe in seiner Anwesenheit nie geweint (act. 3017 ff., 3027). Das Kantonsgericht erachtet es als durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass das stark ablehnende Verhalten von A.____ D.____ deprimiert und gar verärgert haben könnte. Während D.____ bei seiner Version geblieben ist, haben die Beschuldigte und deren Mutter im Verlauf des Verfahrens diesen zunächst gar nicht, später aber doch leicht belastet, auch wenn sie lediglich Mutmassungen aufgestellt haben. So berichtet die Beschuldigte auch vor Kantonsgericht von einem Vorfall, bei welchem sich das Kind in der Laufhilfe angeschlagen habe, als D.____ allein mit ihm gewesen sei, was ihr "komisch" vorgekommen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, 35 f.). Überdies galt der von der Vorinstanz (S. 11 ff. des angefochtenen Urteils) beschriebene, eher eintönige und frustrierende Alltag für die Beschuldigte mindestens ebenso für D.____. Er kannte die Beschuldigte nicht persönlich, kam plötzlich in ein für ihn völlig fremdes Land mit einem anderen Kulturkreis, fand sich dann unvermittelt in einer Wohnung mit seiner Frau und einem ihn ablehnenden Kind, das überdies von einem fremden Mann gezeugt wurde. Zudem war seine Schwiegermutter dauernd anwesend, er hatte keine Arbeit und verfügte über keine Aufenthaltsbewilligung. Verwandte, Freunde oder Bekannte fehlten ihm vollständig. Somit befand sich der Ehemann der Beschuldigten in einer regelrechten Leere und Perspektivlosigkeit. Die vom Strafgericht der Beschuldigten unterstellten Tatmotive der "Überforderung, Wut und generellen Frustration" (vgl. S. 52 Mitte des angefochtenen Urteils) gelten demnach in wesentlich stärkerem Ausmass auch für deren Ehemann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hatte D.____ somit durchaus objektiv belegbare Tatmotive. Wie die Beschuldigte im Rahmen ihrer Berufung zu Recht ins Feld führt, ist über die Herkunftsfamilie, das Vorleben, die Persönlichkeit, allfällige Krankheiten und psychische Auffälligkeiten, kulturelle und religiöse Hintergründe und Einstellungen sowie Vorstrafen von D.____ überhaupt nichts bekannt, währenddem die Beschuldigte im Gegensatz dazu geradezu minutiös "durchleuchtet" wurde (vgl. nur forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrie Baselland vom 18. Juli 2013, act. 737 ff.). Das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), wurde hier seitens der Strafverfolgungsbehörden offenkundig nicht beachtet. Des Weiteren ist betreffend D.____ erschwerend zu berücksichtigen, dass dieser nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 23. März 2012 jäh und abrupt nach Marokko zurückgekehrt ist. Als Grund hierfür gibt die Beschuldigte an, dass D.____ kurz nach seiner Einreise in die Schweiz auf eine Hochzeit gedrängt habe, dass er aber nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sehr schnell wieder in sein Heimatland zurückkehrt sei, weil er unter Zahnschmerzen gelitten habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17 f.). Eine derart schnelle und freiwillige Rückreise eines marokkanischen Einwanderers in seine Heimat erscheint als überaus ungewöhnlich, ist es doch gerichtsnotorisch, dass Ehen wie die vorliegende aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen werden und Einwanderer aus Marokko dazu tendieren, möglichst lange in der Schweiz zu bleiben. D.____ wurde im Übrigen anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar 2012 hinsichtlich seiner konkreten Zukunftspläne befragt. Er gab damals noch an, zunächst werde er Deutsch lernen und sich anschliessend bemühen, eine Arbeit zu finden (vgl. act. 2123). Vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte abermals an, sie habe manchmal an D.____ gezweifelt, aber sie habe auch nie etwas gesehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Auch bestehen konkrete Hinweise auf ein eher temperamentvolles, aggressives Verhalten von D.____, wie aus den durchaus glaubhaften Depositionen der Beschuldigten hervorgeht (vgl. Einvernahme vom 1. Februar 2012, act. 1989; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19.). Demnach sei es insbesondere auch zum Streit gekommen, als die Beschuldigte D.____ eröffnet habe, ihr Kind sei ihr wichtiger als er und wenn es darauf ankomme, würde sie sich für ihren Sohn entscheiden und nicht für ihn (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2012, act. 1089; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19 f.). Auch habe ihr D.____ vorgeworfen, sie sei fremdgegangen, da sie während der Chatbekanntschaft von einem anderen Mann schwanger geworden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19 f.). Aus den Akten ergibt sich überdies, dass sich der Sohn der Beschuldigten nach der Spitalentlassung vom 24. Januar 2012 noch stärker abweisend gegenüber ihrem Ehemann verhielt, was ebenfalls auffällig ist. Die Beschuldigte weist zudem zu Recht darauf hin, dass bis zum Einzug von D.____ noch nie etwas mit ihrem Kind passiert sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass D.____ den Hochstuhlfall so wie die Beschuldigte schildert, obwohl dieser Vorfall gemäss dem obgenannten forensisch-physikalischen Gutachten in dieser Weise nicht passiert sein kann (vgl. Erw. 2.5.5.4 ff.). Was die Mutter der Beschuldigten betrifft, so kann diese ebenso wenig als Täterin gänzlich ausgeschlossen werden, war sie doch neben der Beschuldigten am meisten in die Aufsicht und Pflege von A.____ involviert, weshalb sich ihr schon rein zeitlich gesehen mehr Möglichkeiten boten. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten verbrachte A.____ den Sonntag, 8. Januar 2012 von 15.00 bis 16.30 Uhr bei seiner Grossmutter (vgl. act. 1849 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26). Ausserdem gab C.____ selbst an, das Kind habe sich an diesem Sonntag oder schon an Silvester bei ihr am Glastisch den Kopf angeschlagen (vgl. act. 1874). Insbesondere hat sich C.____ durch ihr Aussageverhalten und die Idee der Falschaussage verdächtig gemacht. So war es zugestandenermassen ihr Vorschlag, den Unfalltag von Donnerstag, den 26. Januar 2012 auf Freitag, den 27. Januar 2012 zu verschieben und zudem wahrheitswidrig anzugeben, sie sei bei diesem Unfall anwesend gewesen (vgl. Einvernahme von C.____ vom 2. Februar 2012, act. 2041). Zudem bagatellisierte auch sie die Verletzungen von A.____, indem sie unter anderem von einem "Schädelbrüchli" sprach (so zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, act. 3875). Dennoch ist bei C.____ ein Tatmotiv letztlich deutlich weniger erkennbar als bei D.____, weshalb sie als mögliche Täterin weit weniger im Vordergrund steht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich C.____ aufgrund ihres äusserst engen Verhältnisses zu ihrer Tochter, der Beschuldigten, zu deren und nicht zum eigenen Schutz zu Falschaussagen hinreissen liess. Insbesondere die oben erwähnte wahrheitswidrige Behauptung, sie sei beim Sturz des Hochstuhls anwesend gewesen, erfolgte offenkundig zur Entlastung der Beschuldigten. 2.5.5.7 Zusammenfassend sind somit im Sinne der oben gemachten Erwägungen in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch im zweiten Fall weder die Tat noch die Täterschaft der Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen. Es ergeben sich überdies zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft, wobei jene von D.____ klar im Vordergrund steht. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als begründet. In Gutheissung derselben wird die Beschuldigte somit auch in diesem Fall von der Anklage der schweren Körperverletzung freigesprochen. 2.5.6 Im Ergebnis ist die Beschuldigte folgerichtig in beiden Fällen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 5. Februar 2016 in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage der mehrfachen schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ freizusprechen.

3. Aussetzung 3.1 In Ziffer 4 der Anklageschrift vom 5. Februar 2016 warf die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, dass sie trotz ihrer Verantwortung als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut, ihr Kind aufgrund der ihr bekannten, auch äusserlich sichtbaren schweren Kopfverletzungen unverzüglich in fachgerechte ärztliche Betreuung zu verbringen, dies pflichtwidrig über einen Zeitraum von mehreren Tagen hinweg unterlassen habe aus Angst davor, es werde eine Strafuntersuchung gegen sie eingeleitet und ihr könne das Kind weggenommen werden. Dabei habe sie zumindest damit gerechnet, dass die neuen Kopfverletzungen wie schon bereits die vorherigen für A.____ lebensbedrohlich sein oder anderweitig schwere Gefahren für seine Gesundheit hervorrufen könnten und dass eine Verzögerung oder das Unterlassen der ärztlichen Behandlung das gesundheitliche Risiko für ihren Sohn erhöhen könnte. Dies habe sie jedoch wissentlich in Kauf genommen (vgl. S. 4 der Anklageschrift vom 5. Februar 2016, act. 3418/7). Die Beschuldigte sei in ihrem Beschluss, das Kind nicht unverzüglich in Behandlung zu bringen, durch ihre Mutter bestärkt und unterstützt worden. Dabei habe C.____ die Beschuldigte und A.____ täglich besucht, gemeinsam mit der Beschuldigten die Verletzungen des Kindes begutachtet und geholfen, den Jungen zu pflegen, indem sie seine Schwellungen mit kaltem Wasser oder Kamillentee gekühlt habe. Zusätzlich hätten die Beschuldigte und ihre Mutter regelmässig versucht, den Gesundheitszustand des Kindes zu überprüfen, indem sie ihm mit einer Taschenlampe in die Augen geleuchtet hätten, um den Pupillenreflex zu testen. Dies hätten sie dem medizinischen Personal bei A.____s erster Hospitalisation abgeschaut. Zwischen dem 26. und dem 31. Januar 2012 habe C.____ an den meisten Abenden jeweils auch für ein paar Stunden die Aufsicht über das Kind übernommen, so dass sich die Beschuldigte für ein paar Stunden habe ausruhen können, denn der Junge habe in der Nacht und am Morgen geweint und die Mutter nicht schlafen lassen (vgl. S. 5 der Anklageschrift vom 5. Februar 2016, act. 3418/9). Den Aussagen der Beschuldigten und ihrer Mutter zufolge habe A.____ am Donnerstag, den 26. Januar 2012 am Vorderkopf und am Hinterkopf links eine Beule aufgewiesen. Man habe besprochen, ob es wohl nötig sei, mit dem Jungen sofort zum Arzt zu gehen. D.____ habe geäussert, das Kind müsse sofort ins Spital. Die Beschuldigte habe jedoch in Übereinkunft mit ihrer Mutter beschlossen, das Kind nicht unverzüglich zum Arzt zu bringen, sondern erst dann ein Spital aufzusuchen, wenn sich der Zustand des Kindes verschlechterte (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift vom 5. Februar 2016, act. 3418/9 f.). Am Freitag, den 27. Januar 2012 hätten die Beschuldigte und ihre Mutter bei einer erneuten Überprüfung der Verletzungen des Kindes festgestellt, dass A.____s Kopf links angeschwollen gewesen sei. Abermals habe sich die Beschuldigte auf Anraten ihrer Mutter dazu entschieden, mit einem Spitalbesuch abzuwarten. Am Samstag, den 28. Januar 2012 habe die Beschuldigte ihrem Nachbarn O.____ von einem Sturz ihres Sohnes aus dem Sessel und einem Loch im Kopf erzählt, wobei es schlimmer sei als beim ersten Mal. Ebenso habe die Beschuldigte Besuch von ihrer Mutter und deren in der Zwischenzeit verstorbenen Ehemann P.____ erhalten. Die Familienangehörigen hätten den Zustand des Kindes angesehen. A.____s Auge habe sich zusätzlich verfärbt; es sei blaurot und geschwollen gewesen. Zudem habe der Junge Schwellungen und eine Beule auf der Stirn links gehabt. Während sich D.____ weiterhin für einen Spitalbesuch ausgesprochen habe, habe P.____ dies für noch nicht nötig erachtet, ebenso die Beschuldigte. Während C.____ die Stelle mit einem nassen Tuch gekühlt habe, habe die Beschuldigte die Nachbarin und Vertraute H.____ beigezogen. Diese habe beim Kind ein blaues, blutunterlaufenes Auge und eine Schwellung am Kopf bemerkt. Sodann hätten die Familienmitglieder darüber diskutiert, ob sie als Zeitpunkt der Verletzungen A.____s den Donnerstag, den 26. Januar 2012 oder Freitag, den 27. Januar 2012 angeben wollten. Die Beschuldigte habe geäussert, sie würde mit ihrem Kind ins Spital gehen, habe aber Angst davor, dass man ihr A.____ wegnehmen würde (vgl. S. 6 f. der Anklageschrift vom 5. Februar 2016, act. 3418/11 f.). Am selben Tag habe N.____ die Beschuldigte angerufen und nach einem Besuch seines Sohnes gefragt, was die Beschuldigte unter dem Vorwand einer Erkältung abgelehnt habe. Gegen 16:00 Uhr desselben Tages sei C.____ erneut bei der Beschuldigten erschienen, um sie und den Enkelsohn zu unterstützen. Sie sei bis kurz nach Mitternacht geblieben. Am Sonntag, den 29. Januar 2012 habe C.____ ihre Tochter gegen 12.30 Uhr besucht und sei bis 20.00 oder 20.30 Uhr geblieben. Dabei habe sie A.____ gehütet, damit die Beschuldigte in Ruhe habe schlafen können. Wieder hätten die beiden Frauen über den Zustand des Kindes gesprochen, wobei C.____ erklärt habe, sie würden sich strafbar machen, wenn mit dem Kind etwas sei. Dazu habe sie A.____s Auge mit einem nassen Tuch mit Kamillentee gekühlt. Am Montag, den 30. Januar 2012 habe die Beschuldigte ihren Sohn mit in die Stedtli-Apotheke in T.____ genommen, um der Apothekerin das verletzte Auge zu zeigen. Diese habe der Beschuldigten empfohlen, das Kind zum Arzt zu bringen. Am Dienstag, den 31. Januar 2012 habe sich A.____s Zustand so sehr verschlechtert, dass die Beschuldigte am Morgen ihre Mutter bei der Arbeit angerufen und mitgeteilt habe, sie habe jetzt Angst. C.____ habe die KESB T.____tal orientiert und sei mittags direkt nach der Arbeit zur ihrer Tochter gefahren. Von dort hätten die Beschuldigte, D.____ und C.____ A.____ zu dritt ins UKBB nach Basel gebracht (vgl. S. 7 der Anklageschrift vom 5. Februar 2016, act. 3418/13 f.). 3.2 Das Strafgericht sprach die Beschuldigte zusätzlich der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB schuldig. Es erwog im Wesentlichen, dass die Beschuldigte als Inhaberin der elterlichen Sorge über A.____ die Obhut wahrgenommen habe. Infolge der von ihr dem Kind zugefügten Verletzungen bestehe überdies eine Garantenpflicht. Beim 13-monatigen A.____ handle es sich in jeglicher Hinsicht um eine hilflose Person. Die Beschuldigte habe von den Kopfverletzungen nach dem ersten Vorfall gewusst und ebenso, dass das Kind bei seiner Entlassung aus dem Spital am 24. Januar 2012 noch rekonvaleszent bzw. der Schädelbruch noch nicht verheilt gewesen sei. Trotz dieses Wissens habe sie sich mit dem Kind nicht sofort in Spitalpflege begeben, sondern erst am 31. Januar 2012 und damit erst nach knapp einer Woche. Sie habe auf die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe verzichtet, obschon das Kind unmittelbar nach Zufügen der Verletzungen am 26. Januar 2012 aus dem Mund geblutet und zwei Beulen am Kopf aufgewiesen habe, am Samstagabend das linke Auge geschwollen, dieser Geschwulst am Sonntagabend wieder weg und die Beulen etwas kleiner gewesen seien, das Auge nun jedoch leicht gerötet gewesen und von Montag auf Dienstag wieder angeschwollen sei und sich verfärbt sowie sich die Stirne verfärbt und deformiert habe. Die Beschuldigte begründe ihren Verzicht auf das Aufsuchen eines Arztes im Wesentlichen damit, dass sie und ihre Mutter aufgrund der normalen Interaktionen ihres Kindes (lächeln, spielen) und seinem gesunden Appetit davon ausgegangen seien, dass nichts Gravierendes passiert sei. Diese Äusserungen müssten indessen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Aufgrund ihrer Erfahrungen im Zusammenhang mit dem ersten Schädelbruch habe die Beschuldigte gewusst, dass trotz Vorliegens eines unscheinbaren äusserlichen Verletzungsbildes schwerste innere Kopfverletzungen vorhanden sein könnten. Beim zweiten Schädelbruch seien beim Kind im Gegensatz zum ersten indessen äussere Verletzungen sichtbar gewesen, so dass die Gefahr für die Beschuldigte klar erkennbar geworden sei. Dass diese Gefahr der Beschuldigten bewusst gewesen sei, lasse sich auch daran ersehen, dass sie zusammen mit ihrer Mutter und D.____ das Kind permanent beobachtet und dessen Verhalten mit demjenigen des ersten Schädelbruchs verglichen habe. Die Beschuldigte habe Rat bei ihrer Mutter und bei der Apothekerin geholt und sich hinsichtlich des Verletzungsbildes mit weiteren Personen besprochen. Beim zweiten Schädelbruch habe ein abheilender Schädelbruch vorbestanden, so dass ein erneutes Vorkommnis einer besonderen bzw. fachmännischen Beurteilung bedurft hätte. Die Beschuldigte und ihre Mutter hätten lediglich über medizinisches Laienwissen verfügt und sich dennoch angemasst, anstelle von medizinischen Fachleuten die Situation beurteilen und bspw. Rückschlüsse aus dem Pupillenreflex ziehen zu können. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte analog der Situation im UKBB beim ersten Schädelbruch eine fast schon lückenlose Beobachtung installiert und medizinische Massnahmen ergriffen habe, sei zu schliessen, dass sie solche als geradezu notwendig eingeschätzt habe. Da es sich bei ihr und den Mitbeschuldigten um Laien handle, erhelle, dass die von ihnen getroffenen Vorkehrungen zum vornherein völlig ungenügend gewesen seien. In subjektiver Hinsicht sei festzustellen, dass die Beschuldigte trotz der von mehreren Personen erhaltenen Empfehlung, sich mit dem Kind zu einem Arzt bzw. in Spitalpflege zu begeben, davon abgesehen habe. Daraus sei abzuleiten, dass sich die Beschuldigte bewusst und damit vorsätzlich gegen das Aufsuchen eines Arztes bzw. Spitals entschieden habe. Ihren Entscheid habe sie primär aus Angst davor gefällt, dass ihr nicht geglaubt und ihr in letzter Konsequenz das Kind von Seiten der Behörden weggenommen werden könnte (vgl. S. 58 f. des angefochtenen Urteils). 3.3 Die Beschuldigte vertritt in ihrer Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017 die Auffassung, der Zeitpunkt des zweiten Schädelbruchs könne auch die Nacht vor der Einweisung ins Spital gewesen sein. Daher könne der Beschuldigten auch nicht Aussetzung oder Unterlassung der Nothilfe etc. vorgeworfen werden (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung). Die Staatsanwaltschaft äussert sich im Berufungsverfahren nicht zu diesem Anklagepunkt. 3.4.1 Der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB macht sich strafbar, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt. Auch das "Im-Stiche-Lassen" - im Falle bereits eingetretener Gefahr - enthält keine Begrenzung der tatbestandsmässigen Unterlassung: Erfasst wird nicht nur, wer den Hilflosen in der Gefahr verlässt (sich von ihm entfernt), sondern auch, wer sich vollständig passiv verhält, und endlich sogar derjenige, der sich zwar um den Hilflosen bemüht, aber nicht die zur Beseitigung der Gefahr nötigen Massnahmen trifft. Kurz: Jegliches Unterlassen der gebotenen Hilfe erfüllt den Tatbestand (vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., § 4 Rz. 52, unter Hinweis u.a. auf BGE 73 IV 167 und die überwiegende Lehre). Die Tatbestandsvariante des "Im Stiche lassen" erfüllt der Täter selbst, wenn er nichts tut oder andere als alle nötigen (und möglichen) Hilfs- und Rettungsmassnahmen trifft. Jegliches Unterlassen der gebotenen Hilfe ist somit tatbestandsmässig ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 127 N 26; m.w.H., u.a. auf BGE 73 IV 164, 167 f.; BGer 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008, Erw. 3; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , a.a.O.; Andreas Donatsch , Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 54.). Der Gefährdungserfolg liegt darin, dass die konkrete Gefahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Hilfe hätte geleistet werden müssen, weiterbesteht oder wächst ( Stefan Maeder , a.a.O., unter Hinweis auf Andreas Donatsch , a.a.O.). 3.4.2 Das Kantonsgericht stellt zunächst fest, dass sich der Anklagevorwurf nur auf den zweiten Vorfall (Schädelbruch) bezieht. Als Beweismittel liegen für diesen Anklagepunkt dieselben vor wie betreffend die Anklage der mehrfachen schweren Körperverletzung; es kann insofern auf Erw. 2.5.1 ff. verwiesen werden. Mit Blick auf die dort gemachten Feststellungen ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass A.____ - gemäss den Angaben der Beschuldigten - kurz nach der Rückkehr aus dem Spital wegen des ersten Schädelbruchs am Donnerstag, den 26. Januar 2012 verunfallt ist, indem er vom Hochstuhl gefallen ist. Nachweislich hat die Beschuldigte ihren Sohn ab diesem Zeitpunkt praktisch rund um die Uhr beobachtet und gepflegt, am Montag, den 30. Januar 2012 der Apothekerin R.____ gezeigt und nach einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands am Dienstag, den 31. Januar 2012 ins UKBB gebracht, wo ein zweiter Schädelbruch diagnostiziert wurde. Bei der vorliegenden Beweislage ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst abweichend zur vorinstanzlichen Auffassung eine Garantenpflicht der Beschuldigten zufolge Freispruchs von der Anklage der mehrfachen schweren Körperverletzung verneinen. Dennoch stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte als Mutter und Obhutsinhaberin gegenüber A.____ durch ihr Verhalten der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB schuldig gemacht hat. Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschuldigte im konkreten Fall verpflichtet gewesen wäre, anders zu reagieren, als sie es getan hat. Dies ist in casu zu bejahen: A.____ kam erst gerade am 24. Januar 2012 nach einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt wegen des ersten Schädelbruchs wieder nach Hause. Die Beschuldigte kannte somit die wegen der ersten Verletzung nach wie vor bestehende hohe Gefahr für die Gesundheit ihres Sohnes bzw. sie hätte diese zumindest erkennen müssen, zumal sie zusätzlich nachweislich und zugestandenermassen im November 2011 einen Kurs des Samaritervereins T.____ zum Thema "Notfälle bei Kleinkindern" absolviert hatte, in welchem insbesondere Stürze sowie Kopf- und Gehirnverletzungen thematisiert worden waren (vgl. Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 19. Januar 2012, act. 1625 ff.; Einvernahme Beschuldigte vom 12. Januar 2012, act. 1844). Dass sich die Gefahr für A.____ nach dem angeblichen Sturz vom Hochstuhl am 26. Januar 2012 dramatisch erhöht hat, musste der Beschuldigten ebenso bewusst gewesen sein. Dies geht auch aus dem bereits im Anklagepunkt der schweren Körperverletzung erwähnten Ergebnis einer Echtzeitüberwachung und Rückidentifikation des Mobil- resp. Festnetzes der Beschuldigten (act. 1553 ff.) hervor. Demnach stand die Beschuldigte am Tag des angeblichen Sturzes vom Hochstuhl, am 26. Januar 2012, dreimal in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter. So war es um 11.39 Uhr C.____, welche ihre Tochter auf ihr Festnetz anrief, während um 20.59 Uhr und um 21:36 Uhr die Beschuldigte von ihrem Festnetz aus ihre Mutter anrief (vgl. act. 1553 ff., 1557, 3703), was sich nur damit erklären lässt, dass an diesem Tag etwas Gravierendes vorgefallen sein muss, weshalb die Beschuldigte den Rat ihrer Mutter suchte. Des Weiteren ergibt sich aus der genannten Echtzeitüberwachung und Rückidentifikation, dass die Beschuldigte am 6. April 2012 um 12.32 Uhr von ihrem Festnetzanschluss aus ihre Mutter anrief. Das Gespräch dauerte rund 15 Minuten und die Beiden machten sich darin unter anderem Vorwürfe darüber, dass sie nach dem Unfall so lange gewartet haben, bis sie das Kind ins Spital gebracht haben (vgl. act. 1559). Schliesslich ergibt sich aus einem weiteren Telefonat vom 23. April 2012, dass die Beschuldigte um 18:30 Uhr von ihrem Festnetzanschluss aus ihre Mutter angerufen hat. Das Gespräch dauerte rund 21 Minuten und darin gestanden sich sowohl die Beschuldigte als auch deren Mutter ein, dass der Kopf des Kindes viel schlimmer ausgesehen hat, als sie es gegenüber den Behörden ausgesagt und dass sie das Ganze verharmlost haben: "Wie schlimm der Kopf mal ausgesehen hat, müssen wir wirklich nie jemandem sagen" (vgl. act. 1565). Wenn sich die Beschuldigte nunmehr auf den Standpunkt stellt, sie habe nicht gewusst oder geahnt, wie schlimm es wirklich um ihren Sohn stand, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Denn gerade im Wissen um den ersten Vorfall wäre die Beschuldigte jedenfalls verpflichtet gewesen, sich nach dem zweiten Vorfall (Hochstuhlsturz), und erschien dieser auch noch so harmlos und die Verletzung auch noch so gering, umgehend - und nicht erst nach fünf Tagen - mit dem Kind in ärztliche Behandlung zu begeben, was ihr auch jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre. Dass bei A.____ zunächst keine Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlagen, erscheint in der vorliegenden Situation irrelevant. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, reichte das in medizinischer Hinsicht laienhafte Beobachten des Kindes und Sich-Beraten mit weiteren Familienmitgliedern und Bekannten, welche allesamt ebenso wenig über medizinisches Fachwissen verfügten, in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht aus, um die A.____ gebotene Hilfe zu leisten. Selbst der Besuch bei der Apothekerin vermag die Beschuldigte nicht zu entlasten, hat die Beschuldigte diese doch zugestandenermassen nicht über die vorbestehende Verletzung und den Grund für die neue Verletzung am Auge aufgeklärt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28: "Ich wollte nicht noch die ganze Geschichte erzählen"). Nachdem alle anderen Tatbestandselemente zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist damit der Tatbestand der Aussetzung in der Variante des Im-Stiche-Lassens zweifellos erfüllt und der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen.

4. Strafzumessung 4.1 Das Strafgericht verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfachen schwerer Körperverletzung und Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der vom 1. Februar bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen (vgl. Dispositiv-Ziffer I.1.). Hinsichtlich des Tatbestands der Aussetzung berücksichtigte die Vorinstanz bei den Tatkomponenten, dass ihr Sohn zum Tatzeitpunkt 13 Monate alt und in jeglicher Hinsicht hilflos und wehrlos sowie rekonvaleszent gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihrem Sohn die dringend notwendige ärztliche Pflege verweigert, obschon er offensichtlich verletzt gewesen sei und die Beschuldigte um den vorbestehenden Schädelbruch gewusst habe. Bei der Aussetzung habe sie ein äusserst rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt. Auch wenn ihre Hauptmotivation in der Selbstbegünstigung zu suchen sei, müsse ihr Verhalten angesichts der Gesamtsituation als krass egoistisch gewertet werden (vgl. S. 60 f. des angefochtenen Urteils). Bei den Täterkomponenten beurteilte das Strafgericht die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten als neutral, deren belastetes Vorleben hingegen stark zu ihren Gunsten. Bezüglich des Nachtatverhaltens berücksichtigte die Vorinstanz negativ, dass die Beschuldigte mehrfach nachweislich die Unwahrheit gesagt und die Verletzungen des Kindes bagatellisiert habe. Eine teilweise Einsicht und Reue wirke sich hingegen leicht zu ihren Gunsten aus. Stärker zu ihren Gunsten sei die lange Verfahrensdauer von im Urteilszeitpunkt rund 4 Jahren und 10 Monaten zu werten, wobei angesichts der Anzahl Beschuldigter, der Schwere des Falles und der sich stellenden, gutachterlich zu klärenden Fragen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse liege hingegen keine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten vor (vgl. S. 61 f. des angefochtenen Urteils). Gesamthaft wirkten sich die Täterkomponenten leicht zugunsten der Beschuldigten aus (vgl. S. 62 des angefochtenen Urteils). 4.2 Die Beschuldigte macht für den Fall eines Schuldspruchs in ihrer Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017 geltend, es habe laut Experten für das Kind keine Lebensgefahr bestanden. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz ferner die vielen positiven Aussagen aus dem Umfeld der Beschuldigten. Für sie stelle das Geschehene ein Trauma dar. Das Bild, welches die Vorinstanz von ihr gezeichnet habe, sei nicht zutreffend. Insbesondere habe die Beschuldigte deshalb keinen Arzt aufgesucht, weil sie Angst gehabt habe, man nehme ihr das Kind weg. Völlig unbeachtet gelassen habe die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer und die Tatsache, dass der Beschuldigten die Obhut über ihr Kind entzogen worden, d.h. dass sie von der Tat persönlich sehr betroffen sei. Sollte das Gericht die Beschuldigte ganz oder teilweise schuldig sprechen, müsste die Strafe drastisch reduziert werden (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung). Die Staatsanwaltschaft verzichtet im Berufungsverfahren auf weitere Ausführungen zur Strafzumessung. 4.3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.3.2. Nachdem im Berufungsverfahren ein Freispruch von der (Haupt-)Anklage der mehrfachen schweren Körperverletzung erfolgt ist, gilt es nachfolgend, die Strafzumessung abweichend zur Vorinstanz neu vorzunehmen. Den Strafrahmen bildet demnach Art. 127 StGB (Aussetzung), welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Eine Strafmilderung wegen allenfalls verminderter Schuldfähigkeit der Beschuldigten kann mit Blick auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der Psychiatrie Baselland vom 18. Juli 2013 (act. 843 ff., 861) nicht gewährt werden. 4.3.3 Bezüglich der Tatkomponenten kann der Beschuldigten - im Gegensatz zur Vorinstanz - kein äusserst rücksichtsloses und krass egoistisches Verhalten angelastet werden. Unter den vorstellbaren Fällen von Aussetzung beging die Beschuldigte nicht eine solche in der gravierendsten Form, zumal sie ihren verletzten 13-monatigen Sohn keinesfalls völlig auf sich allein gestellt liess, sondern ihn - meist zusammen mit ihrer Mutter - praktisch rund um die Uhr beobachtete und betreute. Dennoch hat es die Beschuldigte purem Glück zu verdanken, dass ihrem Kind nicht mehr passiert ist. Dass die Beschuldigte mehrfach falsche Angaben machte und die Verletzungen ihres Sohnes bagatellisierte, wirkt sich hingegen zu ihren Lasten aus. Demgegenüber berücksichtigt das Kantonsgericht zu Gunsten der Beschuldigten, dass sie bei der ihr vorzuwerfenden Aussetzung nicht mit direktem Vorsatz, sondern nur eventualvorsätzlich gehandelt hat. Schliesslich erscheint ihre Motivation - die Angst, man würde ihr das Kind wegnehmen - durchaus nachvollziehbar und verständlich. Insgesamt ist das Tatverschulden in casu als noch leicht einzustufen, so dass sich eine Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. 4.3.4 Bezüglich der Täterkomponenten kann zunächst auf die Akten zur Person der Beschuldigten (act. 444 ff.) sowie auf das auf S. 61 f. des strafgerichtlichen Urteils skizzierte Vorleben verwiesen werden. Die Beschuldigte gibt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt an, in gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihr schon viel besser. Die Beschuldigte werde nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt, wünsche sich aber, so schnell wie möglich wieder arbeiten zu können, sobald es ihre Gesundheit zulasse. Die Medikamenteneinnahme sei reduziert bzw. umgestellt worden und eine Beschäftigung von 50% realistisch. Noch immer befinde sich die Beschuldigte in schmerztherapeutischer Behandlung wegen ihrer Rückenbeschwerden. Eine psychologische bzw. psychiatrische Therapie nehme sie hingegen nicht mehr in Anspruch. Die Schlafproblematik bzw. Müdigkeit tagsüber habe sich ebenfalls entschärft. Bei der diagnostizierten Hepatitis C handle es sich um einen Ableger, welcher vermutlich auf eine Tätowierung in Ägypten zurückgehe. Die IV-Abklärung sei inzwischen abgeschlossen; es sei der Beschuldigten rückwirkend eine Viertelrente zugesprochen worden, aber dies sei nun nicht mehr aktuell. Alkohol konsumiere die Beschuldigte nunmehr keinen mehr. Der Tagesablauf gestalte sich mit frühem Aufstehen, Versorgen des Hundes, Haushaltsführung und Treffen mit Familienangehörigen und Freunden. Zu ihren Hobbys zähle sie ihren Hund, sie mache aber auch gerne etwas Künstlerisches. Nach wie vor hüte sie auf freiwilliger Basis ab und zu den Sohn einer Bekannten. Zu ihren Eltern und ihrem Bruder pflege sie durchgehend ein gutes Verhältnis. Demgegenüber habe sie mit D.____ überhaupt keinen Kontakt mehr; sie warte nur noch auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils. Mit dem Kindsvater habe sie bloss dann Kontakt, wenn es um den gemeinsamen Sohn gehe. Die Beschuldigte sehe ihren Sohn regelmässig zu den Besuchszeiten, und das Verhältnis zu ihm sei sehr schön. Sie sehe ihn regelmässig jeden Mittwoch, und einmal im Monat dürfe er bei ihr übernachten. Die Beschuldigte wünsche sich, ihn öfter zu sehen und eines Tages wieder ganz zu sich zu holen. A.____ wisse heute noch nicht, warum er nicht bei seiner leiblichen Mutter leben dürfe. Dass sich ihr Sohn in fremder Obhut befinde, sei für die Beschuldigte nur schwer zu ertragen, auch wenn sie den damaligen Entscheid der Vormundschaftsbehörde nachvollziehen könne. Heute würde sie sich als Mutter bezeichnen, welche ihren Sohn vielleicht zu fest verwöhne. Sie stimme alles auf ihr Kind ab, da sie es nur selten sehen könne. Auch wenn es ihr jeweils schwer falle, ihren Sohn zur Pflegefamilie zurückzubringen, lasse sie sich nichts anmerken. Die Beschuldigte lebe seit dem Jahr 2012 in einer neuen Partnerschaft mit einem Mann, welcher ebenfalls Vater sei. Es bestehe daher kein Wunsch nach einem weiteren, gemeinsamen Kind (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 ff.). Wie bereits für die Vorinstanz, so wirkt sich auch für das Kantonsgericht das belastete Vorleben der Beschuldigten, welches sich durch den Zuzug von D.____ zugespitzt hat, zu deren Gunsten aus. Das Strafgericht (S. 52 ff. des angefochtenen Urteils, bei der Frage der Täterschaft) führt unter anderem aus, dass die Beschuldigte als Opfer in Strafverfahren involviert war, mit Drogen in Kontakt geriet und erhebliche Gesundheitsprobleme mit entsprechender Medikamenteneinnahme hatte. Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten in überaus deutlichem Ausmass erkennbar, was stark strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt die erhebliche persönliche Betroffenheit der Beschuldigten nach der Tat, wurde ihr doch seitens der Behörden die Obhut über ihr Kind bis zum heutigen Tag entzogen (vgl. dazu Verfügung der Vormundschaftsbehörde T.____ vom 1. Februar 2012, act. 3325 ff.; Bericht von Dr. med. AA.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, BB.____, vom 28. Januar 2013, act. 868/49). Neutral zu werten ist demgegenüber die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten, ist doch ein deliktsfreies Leben zu erwarten. In einem weiteren Punkt ist - abweichend zur vorinstanzlichen Auffassung - eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO festzustellen, welche sich ebenfalls strafmindernd auswirkt. So ist vorliegend ein Vorfall vom Januar des Jahres 2012 zu beurteilen. Die ursprüngliche Anklageschrift vom 14. August 2014 wurde mit Verfügung des Strafgerichts vom 21. Oktober 2014 zurückgewiesen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft erst am 5. Februar 2016 eine leicht überarbeitete, rektifizierte Anklageschrift, welche dem Strafgericht mit Schreiben vom 10. Februar 2016 überwiesen wurde. Der Zeitraum der nach aussen nicht sichtbaren Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden dauerte somit mindestens 1 Jahr und 4 Monate, und dies im Wissen um den bereits erfolgten Obhutsentzug des Sohnes gegenüber der Beschuldigten auf blossen Verdacht hin. Dieser Zeitraum ist als unzulässig lange zu bezeichnen, was ebenfalls zu Gunsten der Beschuldigten zu veranschlagen ist. 4.3.5 Da sich die zuvor genannten Täterkomponenten spürbar zugunsten der Beschuldigten auswirken, erscheint in Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Reduktion der Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. Bezüglich der Art der Sanktion rechtfertigt es sich mit Blick auf die Wirkung der Strafe auf die Beschuldigte und deren Verschulden, keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe auszusprechen. Für die Annahme einer ungünstigen Prognose besteht vorliegend keinerlei Anlass, so dass die Geldstrafe von 180 Tagessätzen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen werden kann. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschuldigten auf Fr. 30.-- festzusetzen. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf minimal 2 Jahre festgesetzt. Auf diese Strafe wird gestützt auf Art. 51 StGB die vom 1. Februar bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen angerechnet. 4.3.6 Zusammenfassend wird die Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, unter Anrechnung der vom 1. Februar bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen.

5. Beschlagnahme Das Strafgericht zog den am 1. Februar 2012 beschlagnahmten Kinderhochstuhl (vgl. Beschlagnahmeprotokoll vom 1. Februar 2012, act. 1355) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB ein (vgl. S. 63 des angefochtenen Urteils). Nachdem im Berufungsverfahren bezüglich der mehrfachen schweren Körperverletzung ein Freispruch erfolgt ist, entfällt die Grundlage für eine weitere Beschlagnahme. Demnach ist der Kinderhochstuhl in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO der Beschuldigten zurückzugeben.

6. Zivilforderung Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung verurteilte das Strafgericht die Beschuldigte zusätzlich, A.____ eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2012 zu bezahlen. Davon sei im Umfang von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 die Haftung eine solidarische mit C.____ (vgl. Ziff. III.2. nachfolgend) und im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 eine solidarische mit D.____ und C.____ (vgl. S. 63-65 des angefochtenen Urteils). Angesichts des Freispruchs von der mehrfachen schweren Körperverletzung im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Zivilklage des Privatklägers A.____ gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO nunmehr abzuweisen. Da es sich beim verbleibenden Schuldspruch wegen Aussetzung lediglich um ein Gefährdungsdelikt handelt (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 127 N 3), kann hierfür keine Entschädigung zugesprochen werden.

7. Kosten des Strafgerichts 7.1 In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO wurde die Beschuldigte durch das Strafgericht zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘487.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘850.--, 1/3 der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘100.-- (Fr. 366.65) und 12/16 der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.- (Fr. 12‘000--), verurteilt (vgl. S. 65 f. des angefochtenen Urteils). 7.2 Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren verbleibenden Schuldspruchs wegen Aussetzung rechtfertigt sich, die Beschuldigte nunmehr noch zur Tragung von lediglich 10% der Kosten des Vorverfahrens (Polizei, Staatsanwaltschaft) und des Strafgerichts zu verurteilen. Die übrigen 90% der Verfahrenskosten gehen demgegenüber zu Lasten der Staatskasse. Demnach trägt die Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 10% der sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘487.90 (= Fr. 3‘148.80), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘850.-- (= Fr. 185.--), 1/3 der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘100.-- (Fr. 366.65 [= Fr. 36.65]) und 12/16 der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.- (Fr. 12‘000-- [= Fr. 1‘200.--]). Somit werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 45‘704.55 im Umfang von Fr. 4‘570.45 (= 10%) der Beschuldigten und im Umfang von Fr. 41‘134.10 (= 90%) dem Staat auferlegt.

8. Kosten der amtlichen Verteidigung 8.1 Diesbezüglich entschied das Strafgericht, dass das Honorar des amtlichen Verteidigers, Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, sowie der vormaligen Verteidigerin, Corinne Gadola, Advokatin, in Höhe von insgesamt Fr. 39‘128.95 (inkl. Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) genehmigt und abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 10‘800.-- im Umfang von Fr. 28‘328.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO) aus der Gerichtskasse entrichtet werde. Die Beschuldigte sei, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (vgl. S. 66 sowie Dispositiv-Ziffer I.5. des angefochtenen Urteils). 8.2 Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil ist nunmehr die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem verbleibenden Schuldspruch wegen Aussetzung in demselben Verhältnis anzupassen wie dies bei den ordentlichen Kosten der Fall war. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist die Beschuldigte demnach verpflichtet, dem Staat 10% der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 10% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 35‘200.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 35‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, festgesetzt. Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung grösstenteils durchgedrungen ist, gehen diese Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend im Umfang von 10% (= Fr. 3‘520.--) zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 90% (= Fr. 31‘680.--) zu Lasten des Staates.

2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Amtliche Verteidigung Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, wird unter Berücksichtigung seiner Honorarnote vom 19. März 2018 sowie seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 7‘804.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 5‘584.40 (= Fr. 446.75) sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘220.-- (= Fr. 170.95), somit insgesamt Fr. 8‘422.10, entrichtet. Wiederum ist die Beschuldigte, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 10% der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 10% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 2.2 Unentgeltlicher Rechtsbeistand Das von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers A.____, Advokatin Esther Wyss Sisti, in der Rechnung vom 8. März 2018 geforderte Honorar ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.____ von Fr. 1‘030.55 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 717.85 (= Fr. 47.45) sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 312.70 (= Fr. 24.05), somit insgesamt Fr. 1‘112.05, gehen zu Lasten des Staates. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts vom 8. Dezember 2016, auszugsweise lautend: "I.1. B.____ wird der mehrfachen schweren Körperverletzung und der Aussetzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren , unter Anrechnung der vom 1. Februar 2012 bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen, in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StGB, Art. 127 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

2. Der beschlagnahmte Kinderhochstuhl (Pos.1/3 Beschlagnahmeprotokoll vom 1.2.2012) wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB).

3. B.____ wird verurteilt , A.____ eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2012 zu bezahlen. Davon ist im Umfang von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 die Haftung eine solidarische mit C.____ (vgl. Ziff. III.2. nachfolgend) und im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2012 eine solidarische mit D.____ und C.____ (vgl. Ziff. II.3. nachfolgend).

4. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘487.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘850.--, 1/3 der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘100.-- (Fr. 366.65) und 12/16 der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.- (Fr. 12‘000--).

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Jascha Schneider-Marfels, Advokat, sowie der vormaligen Verteidigerin Corinne Gadola, Advokatin, in Höhe von insgesamt Fr. 39‘128.95 (inkl. Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird genehmigt und abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 10‘800.-- im Umfang von Fr. 28‘328.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ (Art. 135 Abs. 4 StPO) aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in den Ziffern I.1., 2., 3., 4. und 5 wie folgt geändert: "I.1.a) B.____ wird der Aussetzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der vom 1. Februar 2012 bis zum 23. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen, in Anwendung von Art. 127 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 51 StGB.

b) B.____ wird vom Vorwurf der mehrfachen schweren Körperverletzung freigesprochen .

2. Der beschlagnahmte Kinderhochstuhl (Pos. 1/3 des Beschlagnahmeprotokolls vom 1. Februar 2012) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO zurückgegeben .

3. Die Zivilklage des Privatklägers A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .

4. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO trägt B.____ 10% der sie betreffenden Verfahrenskosten , bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘487.90 (= Fr. 3‘148.80), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘850.-- (= Fr. 185.--), 1/3 der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘100.-- (Fr. 366.65 [= Fr. 36.65]) und 12/16 der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.- (Fr. 12‘000-- [= Fr. 1‘200.--]). Somit werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 45‘704.55 im Umfang von Fr. 4‘570.45 (= 10%) der Beschuldigten und im Umfang von Fr. 41‘134.10 (= 90%) dem Staat auferlegt.

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, sowie der vormaligen Verteidigerin Corinne Gadola, Advokatin, in Höhe von insgesamt Fr. 39‘128.95 (inkl. Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird genehmigt und abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 10‘800.-- im Umfang von Fr. 28‘328.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ im Umfang von 10% (Art. 135 Abs. 4 StPO) aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 10% der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 10% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II.

1. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 35‘200.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 35‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen im Umfang von 10% (= Fr. 3‘520.--) zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 90% (= Fr. 31‘680.--) zu Lasten des Staates.

2. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, von Fr. 7‘804.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 5‘584.40 (= Fr. 446.75) sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘220.-- (= Fr. 170.95), somit insgesamt Fr. 8‘422.10, gehen zu Lasten des Staates. B.____ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 10% der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 10% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.____, Esther Wyss Sisti, Advokatin, von Fr. 1‘030.55 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 717.85 (= Fr. 47.45) sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 312.70 (= Fr. 24.05), somit insgesamt Fr. 1‘112.05, gehen zu Lasten des Staates. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen