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Strafgesetzbuch. No 43.
ou bien ajourner les debats jusqu'a ce qu'il füt depose, ou
bien inviter les autorites bernoises a lui procurer les indi-
cat:{ons manquantes (art. 352 CP). En passant outre, elle
a viole l'art. 68 eh. 2 CP.
3. -
Le Procureur general reproche a la Cour canto-
nale d'avoir casse le jugement, bien que les nouveaux
juges, lies par l'art. 119 eh. 3, ne puissent pas sevir avec
moins de rigueur. Cette opinion est manifestement erro-
nee.
Les nouveaux juges ne seraient fondes a inßiger trois
ans de reclusion a Edwige Meuwly ques'ils estimaient que,
juges simultanement, les actes reprimes par la Cour her.:
noise et ceux qui leur sont defäres eussent justifie quatre
a~s et demi de reclusion. Ce n'est pas certain. Ils pour-
ra1ent admettre, quant au chatiment, qu'il n'y a pas lieu
de depasser le minimum prevu par l'art. 119 eh. 3. Dans
cette hypothese, ils devraient condamner l'accusee a
18 mois de reclusion. Cette peine additionnelle et 1a peine
principale atteindraient ensemble le minimum legal, ce
qui satisferait aussi bien a l'art. 119 eh. 3 qu'a l'art. 68
eh. "2 CP.
Par ces motif s, le Tribunal f ederal
rejette le pourvoi.
.
43. Urteil des Kassationshofes vom 26. Septeiitlfor 1947
i. S. Erismann gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürleh.
Art. 127 Zijj. 1 Aba. 2 StGB.
Auch wer n~ Han?Inngen vo~mmt, mit denen, wie er weiss, dei·
. Gefahr mcht beizukommen ist, lässt den Hillfiosen im Stiche
Die Unterlassung muss mit dem Fortbestand der Gefahr für ~
LeJ:>en oder de: schweren unmittelbaren Qpfahr für die C'.-esnnd-
hert kausal sem.
Vorsatz, nntauglicher Versuch der Aussetzung.
Art. 127 eh. 1 al. 2 OP.
Celui qui se borne a accomplir des actes qu'il sait etre impuis.'lalits
a detourner le re degli atti ehe sa esscre inefllcaei ad
allont.anarc il pcricolo si rcndc colpcvolc d'un abbandono a'
scnsi dell'art.. 127, cifra l, cp. 2 CP.
Deve csisterc un m',sso causalc tra l'abbamlono e il pcricolo di
morte o il il grave imminente pericolo di pcrdita della salutc>.
Int.enzione, reato impossibile.
A. -
Liselotte Erismann schlug am Vormittag des
9. November 1945 ihr dreijähriges Kind Ursula mit einer
Teppichbürste auf das Gesäss und schüttelte es heftjg,
weil es weinte und nicht sagte warum. Wahrscheinlich
unter dem Einfluss des Schüttelns platzte im Gehirn des
Kindes eine Geschwulst. Deshalb wurde das Kind unmittel-
bar nachher bewusstlos und brach zusammen. Es fing
merkwürdig zu atmen an, sein Puls nahm zu, eine Pupille
veränderte sich, das Gesicht wurde bleich und wächsern,
und das Kind begann schliesslich am ganzen Körper zu
zucken. Obschon Frau Erismann, die früher Krankenpfle-
gerin gewesen war, in diesen Erscheinungen Anzeichen
einer schweren Erkrankung oder Verletzung erkannte,
welche ihr den Beizug eines Arztes aufdrängten, benach-
richtigte sie keinen solchen. Freilich hätte, wie sich aus
einem im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt,
auch ein Arzt das Leben Ursulas nicht retten können und
war es auch nicht nötig, dem tief bewusstlosen Kinde Lei-
den und Schmerzen zu ersparen. Frau Erismann wusste
das aber nicht. Ihr Verhalten wurde vom Gedanken be-
stimmt, man würde den Zustand des Kindes auf eine Über-
schreitung_ des Züchtigungsrechts zurückführen und sie
dafür zur Rechenschaft ziehen, wenn die Sache auskäme.
Sie legte das Kind ins Bett, zog ihm Socken an, gab ihm
Wärmeflaschen, rieb ihm die Glieder und färbte das bleiche
Gesicht mit Rot. Schliesslich legte sie sich selbst . zum
Schlafe nieder. Ohne weiter betreut worden zu sein und
das Bewusstsein wieder erlangt zu haben, starb das Kind
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Stri.;fgc~<>t:.buch. N• 43.
um drei Uhr des 10. November. Frau Erismann schaffte
die I.eiche> in einem Paket nach St. Gallen, damit ihre
~Iutter sie Yerbrenne, -m1d meldete der Polizei das Kind
als ·vermisst..
B. -
Am 15. April 1947 erklärte das Obergericht des
Kantons Ziirich Liselotte Erismann der Aussetzung im
Sinne von Art.. 127 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Irreführung der
Rechtspflege und der Anstiftung zu Begünstigung schuldig,
verurteilte sie zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis
und entzog ihr die elterliche Gewalt über ihren Knaben
Hansjörg. Den Tatbestand der Aussetzung erblickte das
Obergericht darin, dass Frau Erismann das offensichtlich
in Gefahr schwebende und ihrer Obhut unterstellte Mäd-
chen nicht durch einen Arzt hatte betreuen lassen.
0. -
Die Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur
Freisprechung von der Anklage der Aussetzung an das
Obergericht zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Nichtzuziehung eines Arztes sei
nur dann Aussetzung, wenn die Unterlassung iil der Ab-
sicht, sich eines Hülflosen zu entledigen, begangen werde.
Diese Absicht habe sie nicht gehabt. Auch könnte ihr nur
dann vorgeworfen werden, dass sie das Kind im Stiche
gelassen habe, wenn sie es verlassen oder sich vollkommen
passiv verhalten hätte. Sie habe sich indes um das Kind
bekümmert, ihm die Glieder gerieben usw. Die Nichtver-
scha:ffung ärztlichen Beistandes sei kein Imstiohelassen.
Ferner fehle der zum Tatbestand der Aussetzung gehö-
rende Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung
und dem Fortbestand der Gefahr. Endlich bejahe die Vor-
instanz zu Unrecht den Vorsatz. Die Beschwerdeführerin
habe nicht deshalb keinen Arzt beigezogen, weil sie gewollt
und gebilligt hätte, die Gefahr weiterbestehen zu lassen.
Sie habe auch nicht gewusst, dass durch ihre Unterlas-
sung eine Gefahr für das Leben oder eine schwere unmittel-
bare Gefahr für die Gesundheit des Kindes weiterbestehe.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -
Art. 127 Ziff. 1 StGB unterscheidet zwei FäJle
der Aussetzung: einmal den, wo jemand einen Hülflosen,
der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat,
einer Gefahr für das J.,eben oder einer schweren unmittel-
baren Gefahr für die Gesundheit aussetzt (Abs. 1), und
sodann den Fall, wo jemand einen H ülfloseu, der unter
seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, in einer
Gefahr für das Leben oder in einer schweren unmittelbaren
Gefahr für die Gesundheit im. Stiche lässt (Ahs. 2). Im ersten
Falle besteht das Verbrechen darin, dass der Täter die
Gefahr für den Hülflosen herbeiführt, im zweiten darin,
dass er einer schon bestehenden Gefahr, die zu beseitigen
er verpflichtet ist, nicht entgegenarbeitet. Wie Art. lll ff.
StGB sich gegen die Verletzung von Leib und Leben wen-
den, gehört Art. 127 zu den Bestimmungen, welche die
blosse Gefährdung dieser Rechtsgüter sühnen wollen (vgl.
ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 125 f.). Das ergibt sich
aus der Einordnung des Art. 127 unter den Randtitel
<< 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit ». Für den
im zweiten Absatz geregelten Fall im besondern geht es
auch daraus hervor, dass das Gesetz für dieses Verbrechen
die gleiche Strafe androht wie für den im ersten Absatz
geordneten typischeren Fall der Aussetzung, die Herbei-
führung der Gefahr oder Aussetzung im engeren Sinne.
Für den objektiven Tatbestand des zweiten Absatzes
ergibt sich daraus einmal, dass nicht nur « im Stiche lässt »,
wer den Hülflosen in der Gefahr verlässt (sich von ihm
entfernt) oder sich vollständig passiv verhält, sondern
auch, wer sich zwar um ihn bemüht, aber nicht die zur
Beseitigung der Gefahr nötigen Massnahmen trifft. Wer
nur Handlungen vornimmt, mit denen, wie er weiss, der
Gefahr nicht beizukommen ist, ist grundsätzlich gleich
strafwürdig wie einer, der überha:.ipt nichts vorkehrt oder
den Hülflosen verlässt. Ein Grund, der den Gesetzgeber
hätte bewegen können, hier einen Unterschied zu machen,
besteht nicht. Die Wendung <<im Stiche lassen» um-
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Strafgesetzbuch. N• 43.
schreibt jede Art der Nichtleistung der nötigen Hilfe. Da-
her schliesRen die Bemühungen der Beschwerdeführerin
(Reiben der Glieder usw.), die sich zum vorneherein nicht
eig~eten, ihr mit dem Tode ringendes Kind zu retten,
die Anwendung von Art. 127 Ziff. 1 Ab8. 2 objektiv nicht
aus.
Anderseits genügt es nicht, dass die Beschwerdeführerin
die Beiziehung eines Arztes, die sich ihr aufdrängte, unter-
lassen hat. Nicht jedes unmoralische Verhalten macht
objektiv den Tatbestand des Art. 127 Ziff. 1 Abs. 2 aus,
sondern nur die Verletzung einer Rechtspflicht, und eine
solche besteht für den, der einen H ülflosen in seiner Obhut
hat oder für einen solchen sorgen muss, nur insoweit, als
es in seiner Macht steht, die Gefahr abzuwenden. Wie der
Täter im Falle des ersten Absatzes von Art. 127 Ziff. 1
die Gefithr schafft, unterlässt er ·es in dem durch den zwei-
ten Absatz geregelten Falle, sie zu beseitigen, wo er sie
beseitigen könnte. Etwas zu tun, was nichts nützt, ver-
langt diese Bestimmung von ihm nicht. Daher war die
Beschwerdeführerin objektiv nicht verpflichtet, einen Arzt
beizuziehen. Ein solcher hätte nach menschlichem Ermes-
sen das Leben des Kindes nicht retten und dem Kinde
Schmerzen, die es wegen seiner tiefen Bewusstlosigkeit gar
nicht empfand, nicht ersparen können. Der Kausalzusam-
menhang zwischen der Unterlassung und dem Fortbestand
der Gefahr fehlt. Die Beschwerdefühi:erin kann daher nicht
wegen vollendeter Aussetzung bestraft werden.
2. -
Dass ärztliche Hilfe nichts genützt hätte und
daher nicht nötig war, wusste die Beschwerdeführerin
nicht. Sie stellte sich, wie die Vorinstanz ausführt, im
Gegenteil vor, dass das Kind einen Arzt nötig habe, war
also der Meinung1 ihm durch ihre Unterlassung in einer
Gefahr für das Leben oder in einer schweren unmittelbaren
Gefahr für die Gesundheit eine Hilfe vorzuenthalten, die
sie ihm zu verschaffen verpflichtet sei. Indem sie trotz
dieses Bewusstseins den Arzt nicht beizog, billigte sie not-
wendigerweise ·den Erfolg, den die Unterlassung nach
St.rnfg«setzhuch. N° 43.
l6!l
ihrer Vm·Rte1hmg zur Folge lmtt.c, nämlich den lfort.hcstarnl
der Gefahr; Hie hat diesen Erfolg gewollt. Ihr Vor1-mtz ging
somit auf die E1fülhmg eines TittbcRtandes, der, wenn auch
die objektiven Voraussetzungen gegeben wären, unter
Art. 127 Ziff. l Abs. 2 StGB fallen würde. Dass zum Vor-
satz, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, die Kennt-
nis der Himerkrankung des Kindes gehört hätte, ist nicht
richtig. Es genügt, dass die Beschwerdeführerin, ohne die
Ursache zu kennen, das Kind in einer Gefahr für das l..eben
oder in einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Ge-
sundheit sah. Das aber kann sie mit der Nichtigkeits-
beschwerde nicht bestreiten; der Kassationshof ist an die
tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts gebunden
(Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Nach diesen Fest-
stellungen verhielt es sich nicht so, dass die Beschwerde-
führerin etwa glaubte, das Kind befinde sich nur in einem
auf die Züchtigung zurückzufül1renden Erschöpfungszu-
stand, aus dem es sich erholen werde. Vielmehr hat sie
nach ihrer eigenen Darstellung im Laufe des Nachmittags
erkannt, das es ein Leiden habe, das die Beiziehung eines
Arztes nötig mache, und hat davon nur abgesehen, weil
sie fürchtete, man werde ihr doch nicht glauben, dass sie
das Kind nicht schwer gezüchtigt habe. Auch auf diesen
Beweggrund kommt nichts an. Art. 127 Ziff. 1 Abs. 2
lässt den Vorsatz, d. h. das Wissen und Wollen um die
objektiven Merkmale der Tat genügen, ohne einen bestimm-
ten Beweggrund zu verlangen. Insbesondere verlangt die
Bestimmung nicht, dass der Täter die Absicht habe, sich
des Hülflosen zu entledigen.
War somit der Vorsatz auf einen Erfolg gerichtet
(Nichtbeseitigung der Gefalir), mit dem die der Beschwerde-
führerin vorgeworfene Unterlassung (Nichtbeiziehung eines
Arztes) nicht kausal zusammenhing, weil er auch sonst
eingetreten wäre (die Gefahr auch mit ärztlicher Hilfe
nicht hätte beseitigt werden können), so liegt ein untaug-
licher Versuch im Sinne des Att. 23 Abs. l StGB vor. Das
Kind befand sich in einer Lage, in der es nicht mehr Ge-
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St.rafgosotzbuch. l\ 0 44.
genstand einer Aussetzung sein konnte, weil nichts mehr
taugte, es aus der Gefahr zu rettell.
Dernnadi erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Aus-
setzung aufgehoben und die Sache zur Neubemessung der
Strafe, unter Annahme untauglichen Versuchs der Aus-
setzung gemäss Art. 127 Ziff. l Abs. 2 StGB in Verbindung
mit Art. 23 StGB, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
44. Arrßt de Ia Cour de cassation penale du 12 septr.mbre 1947
dans la causc Porter contre Alinistere public du canton de Vaud.
Art. 140 eh. 1 CP.
1. Notion de Ja « chose confiee ».
2. Relation entre l'action penale et les pretent,ions civiles du lese.
L'abus de confiance pout porter sur des choses remises a l'au-
teur pour qu'il accomplis..<ic un acte illicite.
3. Consommation du delit.
Art. 140 Zijj. 1 StGB.
1. Begriff der « anvert.rauten Sache ».
2. Verhältnis zwischen Strafklage und den Zivilansprüchen des
Verletzten. Es können auch Sachen veruntreut werden, die dem
Täter übergeben werden, damit er eine unerlaubte Handlung
begehe.
3. Vollendung des Vergehens.
Art. 140, cifra 1 OP.
1. Concetto di « cosa affidata ».
2. Relazione tra l'azione penale e le pretese civili del leso. Anche
cose consegnate all'autore per compiere un atto illecit.o possono
essere l'oggetto d'un'appropriazione indebita.
3. Consumazione del reato.
.A. -
I. Morris Porter a pris a bail de la gerance Gueydan,
pour 100 fr. par mois, un appartement d'une piece et
demie. Le 14 mars 1945, il le sous-loua a Bozdogan au prix
de 145 fr. 30 par mois et lui remit la piece suivante :
« Contrat de sous-location » :
«Je soussigne declare louer a Monsieur A. Bozdogan du 24 mars
1945 a midi au 24 mars 1946 a midi l'appartement du 3e etage est.
av. Juste Olivier 22 de 1 % pieoo.
'
Strafgt•scb:bnch. No 44.
lil
J·'ai ret;u <'ll paioment la sornmc de 1744 fr. 75 (millc sept cent
quarante-quutrc 7 5 %) detaillee par ailleurs.
Do cc fait Je smmomme e8t entiörernont dP-ehargP de tous frais
et prcstations concernant. lodit appartement, dans Ie delai stipule.
J'admet:-; d<' rneme la reRponsnbilit.e en cP qui conccrne l'Mat
drs lieux.
sig. Morris Porter. »
A part,fr du 24 aout 1945, Porter cessa de s'acquitter du
loyer mensuel de 100 fr. Bozdogan fut contraint de quitter
l'appartement le 12 decembre 1945 deja. Apres plusieurs
reclamations, i1 re<;mt 900 fr. de Porter ·et retira la plaint-e
qu'il avait deposee.
2. Le 5 juin 1945, Fivaz, qui faisait le trafi.c de pieces
d'or, rencontra le courtier Janin. Cti dernier lui remit
32 000 fr. pour qu'il lui achete mille pieces d'or au cours
de 30 fr. 50; la difference representerait sa commission.
Porter s'etant fait fort de lui procurer ces pieces, Fivaz
lui remit les 32 000 fr., en le chargeant de proceder a
l'achat. A la fi.n de la matinee, Porter rejoignit Fivaz .et
lui declara faussement que la personne qui devait lui four-
nir les pieces s'etait enfuie sans les lui livrer et en empor-
tant 28 700 fr. 11 lui rendit les 3300 fr. qu'il affirmait lui
rester. Somme a plusieurs reprises de rembourser le solde,
Porter nia d'avoir re<;m de l'argent de Fivaz en vue d'un
achat d'or.
3. Afin de prouver un versement de 10 000 fr. qu'il
pretendait avoir resm de sa mere, Porter incita une ancienne
domestique de ses parents, en octobre 1945, a faire un faux
temoignage.
B. -
Par jugement du 23 avril 194 7, le Tribunal de
police correctiom1elle du district de Lausanne a declare
Porter coupable d'abus de confi.ance dans les affaires
Bozdogan et Fivaz, ainsi que' d'instigation a faux temoi-
gnage. 11 l'a condamne a dix-huit mois d'emprisonnement.
0. -
La Cour de cassation penale du canton de Vaud
a maintenu ce jugement le 26 mai 1947.
D. -
Porter se pourvoit en nullte au Tribunal fäderal.